des Schulwesens als den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen “ vnes nur für gesunde Schulräume gesorgt, so haben sich im Uebrigen die baulichen Änforderungen der mehr oder minder einfachen Art anzupassen, in welcher die Bevpölkerung, für welche die Schule bestimmt ist, ihren Wohnungsbedürfnissen genügt. Auch die äußere Gestaltung des Schulwesens muß sich den thatsächlichen kulturellen Verhältnissen des betreffenden Bezirks anpassen.
Es darf ferner als selbstverständlich vorausgesetzt werden, daß die Schnlaufsichtsbehörde bei den im einzelnen 5 zu stellenden An⸗ forderungen auf die Leistungsfähigkeit der Betheiligten gebührend Rücksicht zu nehmen und bei Unvermögen der Gemeinden aus den hierzu bestimmten staatlichen Mitteln helfend einzutreten oder von der Anforderung Abstand zu nehmen hat Zwar entzieht sich die Ent⸗ scheidung nach der einen oder anderen Richtung als ein Gegenstand des freien Ermessens wie bisher der verwaltungsgerichtlichen Nach⸗ prüfung, indessen steht eine Ueberspannung der Anforderungen um so
niger zu besorgen, als anderweit staatliche Mittel zu umfassender
8 ₰ e . 8 Untegfüttbung der Gemeinden figistcg ge werden sollen.
.21 stellt einzelne Grundsätze für die Volksschulbauten auf.
Hag. 1 1.— entsprechend der Natur der Sache wie den jetzt bestehenden Verhältnissen als Regel festgestellt, daß jede Volkschule ein besonderes, ausschließlich und dauernd für ihre Zwecke bestimmtes Gebäude habe. Es werden indeß Ausnahmen zugelassen, wie denn auch jetzt schon solche vorkommen. In Kirchdörfern, auch in kleinen Städten oder in sogenannten Diasporagemeinden sind nicht selten die Schul⸗ häuser zugleich für kirchliche Zwecke bestimmt; an anderen Orten wieder dient dasselbe Gebäude neben der Volksschule auch anderen Lehranstalten für ihre gesammten oder einen Theil ihrer Unterrichtszwecke. Hin und wieder kommt es vor, daß einzelne Theile des Schulhauses an
private Personen vermiethet werden, und es mag der Fall nicht aus⸗ geschlossen sein, daß eine solche Vermiethung bei dem Bauplan in ussicht genommen wird, weil dadurch die Möglichkeit entsteht, ein Schulhaus zu bauen, welches nicht nur alle Forderungen der Gesund⸗ heitspflege wie des Unterrichtsinteresses überhaupt besser befriedigt als kleinere Häuser, sondern auch für die spätere Erweiterung der Schule die Räume vorsieht. Durch die Nebenzwecke darf der Unter⸗ icht und die Erziehung in der Schule nicht beeinträchtigt werden.
Es kann auch ausnahmsweise zugelassen werden, daß die Schule in einem nicht dauernd für sie bestimmten Gebäude eingerichtet wird. Dabei ist nicht nur an Verhältnisse gedacht, bei denen die gleichzeitige Befriedigung von Schul⸗ und Kirchenzwecken in einem kirchlichen Ge⸗ bäude stattfindet, auch nicht allein an solche⸗ wo die Schule in Häusern untergebracht ist, welche für andere Gemeindezwecke bestimmt sind, wie z. B. das Rathhaus, sondern es ist auch die miethweise Beschaffung von Schulräumen in Betracht genommen. Gemeinden, deren Seelen⸗ zahl in stetigem und schnellem Wachsthum begriffen ist, wie z. B. die dicht bei Berlin gelegenen ländlichen Gemeinden, können die⸗ selbe nicht vermeiden, da die Bildung neuer Klassen nicht auf⸗ geschoben werden darf, bis die erforderlichen Baulichkeiten für die⸗ selben aufgeführt worden sind.
Nr. 2. Es kommt zuweilen vor, daß für mehrere Klassen nur ein Zimmer zur Verfügung steht. Ein solches Verhältniß beeinträchtigt das Interesse des Unterrichts.
Nr. 3. Es muß zu den wesentlichen Rechten und Pflichten der staatlichen Schulaufsicht gerechnet werden, darüber zu wachen, daß für den Volksschulunterricht und in Verbindung damit auch für die Wohnungen der Lehrer Gebäude und Räumlichkeiten nicht nur über⸗ haupt Feftent und unterhalten werden, sondern daß dies auch in einer Weise geschehe, welche den unerläßlichen Anforderungen im Interesse des Unterrichts, der körperlichen Entwickelung der Jugend undeder Gesundheit der Schulkinder und der Lehrer gleichmäßig ent⸗ p
Der Entwurf sieht davon ab, die Anforderungen der Gesundheits⸗ pflege an die Schulgebäude, insbesondere auch die Unterrichtsräume (beispielsweise in Betreff des Flächenraums, des Kubikluftraums, der Ventilation, der Heizungsvorrichtungen, der Lage der Schulzimmer, der Anordnung der Fenster ꝛc.) gesetzlich festzustellen. Es hat dabei die Erwägung geleitet, daß auf Grund der bisherigen Ergebnisse der Krsg anbbettepflche ein bestimmt abgeschlossenes Urtheil über die hier einschlagenden Fragen noch nicht gewonnen ist, und daß bei meh⸗ reren derselben auch in Folge klimatischer Verschiedenheiten für die einzelnen Landestheile eine verschiedene Beurtheilung stattfinden kann. Gleichwohl ist es gewiß ein berechtigtes Verlangen, daß bei allen baulichen Veränderungen an Schulgebäuden und Lehrerwohnungen den Anforderungen der Gesundheits⸗ pflege entsprochen, auch bei Ueberweisung von bereits vorhandenen Gebäuden und Räumen zum Unterricht dieser Rücksicht genügt werde. Welche Anforderungen im einzelnen Falle zu stellen sind, kann selbst⸗ redend nur von dem Urtheil der Behörden abhängen, und es wird
. Aufgabe der höheren Unterrichts⸗ und Medizinalbehörden sein, den⸗ selben die allgemeinen Gesichtspunkte zu bezeichnen, welche als zweifellos feststehend Anwendung zu finden haben.
Nr. 4. — in dem Schulgebäude sich mindestens für einen Lehrer Dienstwohnung befinde, ist geboten, weil andernfalls das Schulgebäude nebst Bubehor Schulgeräthen, Lehrmitteln ꝛc. der unerläßlichen steten Beaufsichtigung durch eine dazu geeignete
erson, namentlich nach dem Schluß der Unterrichtsstunden, ent⸗
1 ehren würde. Für Städte erscheint ein weitergehender Zwang ent⸗ behrlich, während auf dem Lande die Beschaffung weiterer Dienst⸗ wohnungen zur Nothwendigkeit werden kann. Allein die örtlichen 8 Verhältnisse können darüber entscheiden, ob und für welche Lehrerstellen mit Rücksicht auf den Unterhalt der Lehrer überhaupt Dienstwohnun⸗ gen zu gewähren sind. Hierüber werden in dem Abschnitt, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer, §§. 136 ff. Bestimmungen getroffen. Die dort sich findenden Vorschriften über die Einrichtung der Dienst⸗ wohnungen (§. 137), über deren bauliche Unterhaltung, über die Nutzungsrechte des Lehrers ꝛc. (§. 138) gelten selbstredend auch für die nach Maßgabe des §. 21 Nr. 4 herzustellenden Dienstwohnungen.
Der §. 22 ordnet das Verfahren und die Rechtsmittel in Bau⸗
sachen im Wesentlichen im Anschluß an das bestehende Recht.
Schon bisher entschied in Streitfällen die Schulaufsichtsbehörde urch besonderen Beschluß, gegen welchen die Klage im Verwaltungs⸗ treitverfahren stattfand. Zuständig war in erster Instanz für Stadt⸗
schulen der Bezirksausschuß, im Uebrigen der Kreisausschuß.
Dies gilt auch, wenn die Schule mit der Küsterei verbunden ist. Für die Ertsche hn. en im Verwaltungsstreitverfahren sind die von den Schulaufsichtsbehörden innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständig⸗ keit getroffenen allgemeinen Anordnungen über die Ausführung von
Schulbauten maßgebend (§§. 47, 49 des Gesetzes über die Zuständig⸗
keit der Verwaltungs⸗ und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 883 (Gesetz⸗Samml. S. 237]).
ntwurf schlägt im Interesse einer einheitlichen Recht⸗ sprechung vor, die Entscheidung in erster Instanz durchweg dem
Bezirksausschuß zu übertragen. Er beläßt es ferner bei der Schranke,
die Verwaltungsgerichte sich an die allgemeinen Anordnungen der chulaufsichtsbehörde zu binden haben, und begrenzt im Uebrigen die üfung auf thatsächlichem Gebiet im Anschluß an die bewährten ften des dee über die allgemeine Landesverwaltung vom Gesetz⸗Samml. S. 195) §. 127, betreffend die
olizeiliche Perfgatgen.
„t.Der §. 23 trifft Vorsorge, daß es nicht an Gelegenheit zur Vor⸗ nahme von Turnübungen fehle. Auf dem Lande wird es vielfach ge⸗ üg Dorfauen) turnen zu lassen. In den s nothwendig, den Turnplatz gerade
nzulegen.
ebt in Uebereinstimmung mit der Gesetzgebung
taaten über die Ausstattung der Volksschule keine
1 riften. Es genügt auszusprechen, daß die Schulzimmer
“ 88 Pifich,, daß 8 deä. ’3 ůn Flüct I“ ein erfügung über die nrichtu
der preußischen Volksschule vom 185. Orlober 1872 schreibt
1845, für Nassau:
in Nr. 8 vor, daß die Schulzimmer mit Fenstervorhängen versehen und mit der ausreichenden Anzahl von Schulbänken und Schultischen ausgestattet sein sollen; daß .e eine hinreichende An⸗ zahl von Riegeln für Mützen, Tücher, Mäntel, eine Schultafel mit Gestell, eine Wandtafel, ein Katheder oder ein Lehrertisch mit Ver⸗ schluß, ein Schrank zur Aufbewahrung von Büchern und Heften, Kreide, Schwamm u. dergl. vorhanden sein sollen. In Nr. 9 werden sodann gefordert je ein Exemplar von jedem in der Schule ein⸗ geführten Lehr⸗ und Lernbuch, ein Globus, Wandkarten von von Dentschland, von der Heimathprovinz, Abbildungen ür den Unterricht in der Weltkunde, weithin erkennbare Alpha⸗ bete, Geige, Lineal, Zirkel und Rechenmaschine, für die evangelischen Schulen noch eine Bibel und Gesangbuch. Im llgemeinen wird für einfache Schulverhältnisse über diese Forderungen, so mäßig sie an sich sind, nicht hinausgegangen werden dürfen, da in einer Schule, welche dieselben befriedigt, in dieser Be⸗ ziehung der Erfüllung der Unterrichtsaufgabe gewiß nichts entgegen⸗ steht. Es ist indeß leicht möglich, daß nicht nur für mehrklassige Schulen, sondern selbst für ein⸗ und zweiklassige in gewissen Gegenden, z. B. in Industriebezirken, im Gebirge u. s. w., weiter gehende Be⸗ dürfnisse sich geltend machen, oder daß in Folge von Fortschritten auf dem Unterrichtsgebiet solche entstehen. Ruͤcksichtlich der allgemeinen Anordnungen trifft der §. 20 Bestimmung.
Daß die letzte Entscheidung der Unterrichtsbehörde überwiesen wird, rechtfertigt sich dadurch, daß die betreffenden Anordnungen mit der inneren Einrichtung der Schule auf das Engste zusammen⸗ hängen, also sachgemäß nur von der Schulaufsichtsbehörde getroffen
werden können. Zweiter Abschnitt. Träger der Rechtsverhältnisse der öffentliche “
2
§§. 26 f. “ Die §§. 26 ff. gehen über zu den Rechtsverhältnissen der Volks⸗
schule und bestimmen die Träger derselben gemäß Artikel 25 und 24 der Verfassung, welche vorschreiben, daß die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschulen in erster Linie von den Gemeinden aufzubringen sind, und welche demgemäß die der äußeren Angelegenheiten der Volksschulen den Gemeinden zuweisen.
Zum Besuche der Volksschule ist jedes Kind verpflichtet, welches nicht anderweit genügenden Unterricht empfängt. Es müssen daher so viele Volksschulen eingerichtet werden, als zur Aufnahme der schul⸗ pflichtigen Kinder nothwendig sind. Dies erfordert eine feste Zu⸗ weisung der Einwohner zu den Schulen und eine Bestimmung über die zur Errichtung und Unterhaltung der Schulen Verpflichteten. Der Kreis beider fällt in der Regel zusammen; denn es liegt in der Natur der Sache, daß nur diejenigen berechtigt sind, ihre Kinder in die Volksschule zu schicken, welche zur Unterhaltung derselben verpflichtet werden. Aus der Verbindlichkeit zur Unterhaltung der Volksschule folgt schließlich auch die Berechtigung zur Theilnahme an der Ver⸗ waltung der Schulangelegenheiten.
Schulbezirk, Schullast und Schulverwaltung bilden somit die Gegenstände der gesetzlichen Regelung dieses Abschnitts.
Die Abgrenzung der Schulbezirke ist durch §. 18 der Regierungs⸗ instruktion vom 23. Oktober 1817 der Beschlußfassung der Regie⸗ rungen übertragen, welche dabei auf die Wünsche der Ortschaften und die Besonderheit der örtlichen Verhältnisse zu rücksichtigen haben.
Bezüglich der Schullast enthält die bisherige Gesetzgebung sehr verschiedene Vorschriften.
Zum Theil liegt die Schullast den bürgerlichen Gemeinden ob — wie in den meisten Städten —, auf dem Lande den Landgemeinden und Gutsbezirken, zum bei weitem größten Theile besonderen Sozie⸗ täten der zur Schule gewiesenen Einwohner, neben denen die Guts⸗ herren, Grundherren, Patrone, Rittergutsbesitzer in der allerverschie⸗ densten Weise konkurriren. Bei vereinigten Schul⸗ und Kirchen⸗ ämtern, zu denen eine sehr große Anzahl von Stellen auf dem Lande und in kleinen Städten gehört, ferner bei den auf kirchlichem Boden erwachsenen alten Kirch⸗ und Pfarrschulen treten ihnen die kirchlichen Interessenten (Kirchenpatrone, Kirchengemeinden) je nach den verschie⸗ denen Normen des Kirchen⸗ und Staatsrechts hinzu.
Die Rechtsvorschriften bestehen in landesherrlichen Edikten des vorigen Jahrhunderts, in den alten Kirchenordnungen, in dem Preußischen Allgemeinen Landrecht, in den französischen Gesetzen aus der Zeit der Fremdherrschaft, in besonderen Schulordnungen aus dem Anfang bis zur Mitte dieses Jahrhunderts (so besonders für die neuen Landestheile: für Schleswig⸗Holstein: Allgemeine Schul⸗ ordnung vom 24. August 1814, für Hannover: Gesetz vom 26. Mai Edikt vom 29. März 1817 und für die Provinzen Ost⸗ und Westpreußen: Schulordnung vom 11. Dezember 1845, für Neu⸗Vorpommern: Regulativ vom 29. August 1831, für einen Theil von Schlesien: Katholische Schul⸗ reglements vom 3. November 1765 und 18. Mai 1801, für die ehe⸗ mals Königlich sächsischen Theile der Provinz Sachsen: Verordnung vom 11. November 1844), in einzelnen neueren “ über be⸗ stimmte Gegenstände (Gesetz vom 21. Juli 1846: Baupflicht bei Schul⸗ und Küsterhäusern, Gesetz vom 22. Dezember 1869: Wittwen⸗ versorgung, Gesetz vom 6. Juli 1885: Aufbringung der Lehrer⸗ pensionen, Gesetze vom 14. Juni 1888 und 31. März 1889: Beiträge des Staats zur Schulunterhaltung) oder für bestimmte Bezirke (Ver⸗ ordnung vom 29. Juli 1867: Aufbringung der Lehrerbesoldungen im Regierungsbezirk Kassel). Daneben kommen noch mannigfache örtliche Observanzen, Ortsverfassungen und besondere Verwaltungsvorschriften für fiskalische Leistungen in Betracht.
Im Besonderen ist der Rechtszustand in den einzelnen Provinzen der Monarchie folgender:
1) Für das Gebiet des Allgemeinen Preußischen Landrechts, also
im Allgemeinen für die Provinzen Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, für Ostfriesland, Westfalen und für die Kreise Rees, Essen, Duisburg, Mühlheim, Ruhrort bestimmen die §§. 29 ff. Theil II Titel 12 Folgendes: . 29. Wo keine Stiftungen für die gemeinen Schulen vor⸗ handen sind, liegt die Unterhaltung der Lehrer den sämmtlichen Haus⸗ vätern jedes Orts ohne Unterschied, ob sie Kinder haben oder nicht, und ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses ob.
. 30. Sind jedoch für die Einwohner verschiedenen Glaubens⸗ bekenntnisses an Einem Orte mehrere gemeine Schulen errichtet, so ist jeder Einwohner nur zur Unterhaltung des Schullehrers von seiner Religionspartei beizutragen verbunden.
. 31. Die Beiträge, sie bestehen nun in Gelde oder Naturalien müssen unter die Hausväter nach Verhältniß ihrer Besitzungen und billig vertheilt und von der Gerichtsobrigkeit ausgeschrieben werden.
§. 32. Gegen Erlegung dieser Beiträge sind dann die Kinder der Kontribuenten von Entrichtung eines Schulgeldes für immer frei.
§. 33. Gutsherrschaften auf dem Lande sind verpflichtet, ihre Unterthanen, welche zur Aufbringung ihres schuldigen Beitrags ganz oder zum Theil auf eine Zeit lang unvermögend sind, dabei nach Nothdurft zu unterstützen.
§. 34. Auch die Unterhaltung der ng und Schul⸗ meisterwohnungen muß als gemeine Last von allen zu einer solchen Schule gewiesenen Einwohnern ohne Unterschied getragen werden.
.36. Bei Bauen und Reparaturen der Schulgebäude müssen die Magistrate in den Städten und die Gutsherrschaften auf dem Lande die auf dem Gute oder Kämmereieigenthum, wo die Schule ich befindet, gewachsenen oder gewonnenen Materialien, soweit solche
inreichend vorhanden und zum Bau nothwendig sind, unentgeltlich verabfolgen. “
§. 37. Wo das Schulhaus zugleich die Küsterwohnung ist, muß Pgf 871 2 die nogteehaltung dete 9 eben diese Art, wie bei
arrbauten vorgeschrieben ist, besorgt werden.
Die Unterhaltung liegt hiernach den Sozietäten und Gutsherren ob. Als Mitglied der Sonietät gilt jede im Schulbezirk wohnhafte, rechtlich und wirthschaftlich selbständige Person, die ein eigenes Ein⸗ kommen hat. Die Mitgliedschaft ist insbesondere unabhängig von der Großjährigkeit, vom Geschlechte von dem Eingehen der Ehe, von dem
Besitz schulpflichtiger Kinder, von der Führung eines eigenen Haus⸗
veüc⸗ von der Stellung in fremden Diensten. Als Mitglieder sind
auch anzusehen und mit ihrem vollen Einkommen heranzuziehen die
und die servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienst⸗ andes.
Nicht verpflichtet sind dagegen die Forensen, sofern nicht vor Einführung des Allgemeinen Landrechts ein besonderes dahin zielendes Herkommen sich gebildet hat, ferner die juristischen Personen, Aktien⸗ gesellschaften, der Fiskus u. s. w.
Die Guts der Patrimonialgerichtsbarkeit un sie erstreckt sich nur auf die Schule desjenigen Bezirks, die obrigkeitliche Gewalt bestand. Sie steht dem Besitzer des Gutes, bei Parzellirungen dem Be 18 des Stamm⸗ Restgutes zu, kann bei der Auftheilung des Letzteren au mit dem bloßen Besitz der Ablösungskapitalien für die gut herrlichen Rechte verbunden sein. Gutsherr steht Schulgemeinde gegenüber, er ist daher nicht Mitglied der Sozietät, nicht schulsteuerpflichtig, auch im Allgemeinen nicht rücksichtlich der von ihm erworbenen bäuerlichen Grundstücke. Diese bevorzug Stellung hat aber nur der Gutsherr des Schulorts, nicht jeder sonstige Rittergutsbesitzer, wie solche sehr zahlreich insbesondere in der Provinz Posen vorhanden sind. Es kann aber ein Gutsherr als Gutsherr seiner Schule und zugleich als Hausvater eines sich über sein Gut erstreckenden anderen konfessionellen Schulverbandes heran⸗ gezogen werden.
Die Leistungen des Gutsherrn bestehen nach dem Gesetz einmal in der Zahlung der von den Gutseinsassen nicht beizutreibenden Bei träge zur Lehrerbesoldung. Diese Verbindlichkeit wirkte zumal in Schulen, die sich nur auf den Gutsbezirk erstrecken, hart und un⸗ gleichmäßig. Die Staatsregierung hat daher im Jahre 1886 be schlossen, von der Heranziehung der Gutsherren zu diesen Subsidien abzusehen und die betreffenden Schulbeiträge auf Staatsfonds zu übernehmen. Eine weitere Verbindlichkeit besteht in der Hergabe des auf dem Gute gewachsenen Baumaterials. In Folge der Abnahme der Privatwaldungen und in Folge der veränderten Anforderungen an die Schulbauten hat diese Verpflichtung an Bedeutung verloren, wirk aber, soweit sie noch praktisch zur Anwendung kommt, um so un gleichmäßiger.
Die Verbindlichkeit der kirchlichen Interessenten zum Bau de Schul⸗ und Küsterhäuser ist durch das Gesetz vom 21. Juli 1846
(Gesetz⸗Samml. S. 392) erheblich eingeschränkt und insbesondere auf⸗
ehoben, wo es sich nur um Erweiterung im Schulinteresse handelt
m Einzelnen ist hier über den Umfang der Verpflichtung, über die fortdauernde Gültigkeit früherer Observanzen, Judikate, Rechtstitel, über den Geltungsbereich des Gesetzes (Mark, Ober⸗Lausitz, Schlesien,
Sachsen) viel Streit.
Für die genannten Provinzen bestehen nun im Uebrigen noch
mannigfache Besonderheiten.
In Neuvorpommern bestehen zwar ähnliche Schulsozietäten wie nach dem Allgemeinen Landrecht; das Regulativ vom 29. August 1831 (v. Kamptz, Annalen XV, 564) hat aber über die Dotation der
Schulstellen, über die Aufbringung der Besoldung, über die Baukosten, 1
über das Patronat noch besondere Vorschriften getroffen. Der Bau und die Unterhaltung des Schulhauses sind nach dem Werth des Grundbesitzes zu tragen; das Patronat steht dem Gutsherrn zu und, falls einer der Gutsherren den übrigen den Bau überträgt, diesen allein. Für die vor 1831 bestehenden alten Küsterschulen mangelt es zum Theil an gesetzlichen Vorschriften, zum Theil sind sie im An⸗ .“ an das Regulativ von 1831 geordnet.
1 1 Provinz Posen können nur Rittergutsbesitzer Guts⸗ erren sein.
In der Provinz Schlesien war für die ganz oder größtentheils katholischen Ortschaften sowie für Orte gemischter Konfession bereits durch die Schulreglements vom 3. November 1765 und 18. Mai 1801 Bestimmung getroffen. Danach lag die Unterhaltung der Schulen den bürgerlichen Gemeinden und Dominien ob. Es tragen zu dem Brennmaterial und dem baaren Gelde die Herrschaft ein Drittel und die Stellenbesitzer oder die Gemeinde zwei Drittel bei; das Deputat an Getreide tragen die wirklichen Ackerbesitzer nach der katastrirten Größe der Aussaat. Die Einlieger haben das Brennholz zu zerkleinern, eine Ver⸗ pflichtung, die durch die Kabinetsordre vom 30. Dezember 1834 in eine Geldabgabe umgewandelt ist. Den Dominien stehen die Guts⸗ bezirke des neueren Rechts gleich; für die blos auf den Gutsbezirk beschränkten Schulen zahlt der Gutsherr die ganze Besoldung; im Gutsbezirk giebt es keine Stellenbesitzer. Besondere und sehr ver⸗ wickelte Vorschriften bestehen über die Rechtsverhältnisse in Dörfern gemischter Religion, je nachdem damals 50 Besitzer oder weniger, und je nachdem eine katholische und evangelische Schule oder nur eine von beiden vorhanden waren. Die nach diesen Bestimmungen nicht berücksichtigte Minorität erscheint da besonders bedrückt, wo sie zu den Kommunallasten für die Schule der Mehrheit und gleich⸗ zeitig allein für die Unterhaltung der von ihr gegründeten Sozietäts⸗ schule beitragen muß. Auch trägt die Mehrheit nicht zu den Kosten des besonderen konfessionellen Religionsunter⸗ richts bei. — Für die evangelischen Schulen traten im Uebrigen die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts in Kraft. Die Bestimmungen desselben über die Baulast, insbesondere der angeführte §. 36 A. L. R. II. 12, wurden Jahrzehnte hindurch auch bei den katholischen Schulen angewendet, da die katholischen Schulreglements eine nähere Bestimmung hierüber nicht enthielten. Nach der neueren Praxis der Verwaltungsgerichte sind indeß für die katholischen Schulen die Herrschaften und Gemeinden gleichmäßig zu den Baulasten heran⸗ zuziehen, und steht im Mangel gütlicher Verträge oder rechtsbe⸗ ständiger Gewohnheiten der Regierung die Bestimmung darüber zu, was jeder Kontribuent zu gewähren hat (Entscheidungen des Ober⸗Verwaltungsgerichts Bd. 13 S. 279), eine diskretionäre Gewalt, welche für die Schulaufsichtsbehörde nicht minder unbequem ist, als für die Betheiligten. Für die Baulast bei evangelischen Schulen gilt überall, auch in Dörfern gemischter Religion, der § 36 A. L. R. II 12. Was aber die Lehrerbesoldung bei den evangelischen Schulen betrifft, so machte sich, soweit nicht durch die erwähnten katholischen Schul⸗ reglements auch hierüber Bestimmung getroffen ist, schon früh das Bestreben geltend, sie analog den Vorschriften desselben zu gestalten. Insbesondere wurde dies durch die Kabinetsordre vom 5. Dezember 1816, wie schon früher öfters bei den säkularisirten Guüͤtern, so damals für die alten Domänen angeordet. Nach mehrfachen Verhandlungen mit den Provinzialständen bestimmte sodann der Land⸗ tagsabschied vom 22. Februar 1829, daß die Lieferung des Brenn⸗ deputats und die Gewährung der baaren Besoldung bei den evangelischen Landschulen überall ebenso mit der Ma gabe erfolgen solle, daß die Herrschaften dabei nur mit einem Viertel konkurrirten.
ast ein halbes Jahrhundert ist nach dieser Norm verfahren, bis das
ber⸗Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Dezember 1876 (Entscheidungen Bd. 1 S. 211) dem Landtagsabschied die ver⸗ pflichtende Kraft absprach und dadurch die bestehenden Dotations⸗ verhältnisse der evangelischen Schullehrer Schlesiens in das Unsichere ge⸗ stellt wurden. Theils sind die Schulen thatsächlich noch nach den Vorschriften des Landtagsabschieds regulirt, theils geschieht das auf Grund von Verträgen (sofern sie einen Inhalt der Ortsverfassun bilden) oder auf Grund lokaler Observanzen, theils haben sich die Gutsherren von ihren früheren Verpflichtungen auf Grund der ver waltungsgerichtlichen Entscheidung frei gemacht. — In Schlesie kommt schließlich für die alten Pfarrschulen noch das Reglement dö gravaminibus vom 8. August 1750 §. 11 in Betracht, welches, ob⸗ gleich auch dies nicht unbestritten ist, die Baulast den patronis et parochianis auflegt,
Nimmt man dazu, daß ein großer Theil der schlesischen Schulen aus früheren Jahrhunderten her, noch anderweit dotirt ist, daß neuer⸗ dings die bürgerlichen Gemeinden vielfach die Schullasten überhaupt auf ihren Etat übernommen haben, so erhält man sechs bis sieben verschiedene Arten der Schulunterhaltung in dieser Provinz.
1 (Fortsetzung in der Vierten Beilage.
23
No. 228.
— (Fortsetzung aus der Dritten Beilage.)
In der Provinz Sachsen ist für die chemals Königlich ächsischen Landestheile die Verordnung vom 11. November 1844 (Gesetz⸗Samml. S. 698) erlassen, welche die Rittergutsbesitzer nicht nur bei allen kirchlichen Leiftungen, sondern nach der Praxis des
Ober⸗Verwaltungsgerichts (Entscheidungen Bd. 18 S. 189 ff) auch
bei den Leistungen für die Volksschulen nach dem Maße ihres
Grundbesitzes heranzieht. Nach §. 18 tragen auch die Forensen zu
den auf den Grundbefitz zu vertheilenden Leistungen bei. Die Ver⸗
ordnung gilt übrigens nicht für diejenigen Patronate, die nicht mit
Grundbesitz angesessen sind; für diese gelten daher beim Bau von
Schul⸗ und Kusterhäusern die landrechtlichen Vorschriften bezw. das
Gesetz vom 21. Juli 1846. — In den Stolberg'schen Grafschaften
tragen in der Regel die bürgerlichen Gemeinden die Schullasten.
Für die landrechtlichen Theile der Provinz Hannover ist schließlich noch zu bemerken, daß die Befreiung des Gutsherrn von Hausväter⸗ beiträgen als eine besondere „Exemption“ durch das Gesetz vom
M26. Mai 1845 rücksichtlich aller nach dessen Erlaß entstehenden Er⸗
höhungen der Schullasten beseitigt ist (Entscheidungen des Ober⸗
Verwaltungsgerichts Bd. 18 S. 205).
Eine eigenthümliche Einrichtung besteht in der Provinz West⸗ falen für den Regierungsbezirk Münster, in welchem nach §. 28 ff. der domkapitularischen Schulordaung vom 2. September 1801 alle Gemeinden durch einen jährlichen Zuschlag zur Klassen⸗ und Grund⸗
steuer gemeinsam einen Fonds aufbringen, aus dem den älteren Lehrern
Zulagen gewährt werden. 8
Im Regierungsbezirk Münster haben übrigens vielfach auf Grund früheren Gesetze die politischen Gemeinden die Unterhaltuang der
Schulen beibehalten. In der ganzen Provinz Westfalen haben etwa wei Drittel der bürgerlichen Gemeinden die Schullasten auf den
Kommunal⸗Etat übernommen; indeß bestehen Sozietätsschulen noch in
11 Städten und zum Theil in den größeren, während unter 170
größeren Städten in der Monarchie 1876 überhaupt nur 21 noch
Sozietätsschulen hatten. .
Zu den bisher gedachten Schulen im landrechtlichen Gebiet (aus⸗ schlietztich Ostfrieslands) treten noch die öffentlichen jüdischen Schulen nach dem Gesetz vom 23. Juli 1847 (Ges.⸗ Samml. S. 275). Dieses Gesetz, welches für den ganzen damaligen Umfang der Monarchie er⸗ lassen ist, also außer den genannten landrechtlichen Gebieten noch die
Provinzen Ost⸗ und Westpreußen und die Rheinprovinz umfaßt, be⸗ stimmt in den §§. 64 bis 67, daß, wo an einem Orte eine an Zahl und Vermögensmitteln hinreichende christliche und jüdische
Bevölkerung vorhanden, um auch für die jüdischen Einwohner
deren Ueberbürdung eine besondere öffentliche Schule
anlegen zu können, und wenn sonst im allgemeinen Schul⸗
LW Gründe dazu vorhanden sind, die Absonderung der Juden
u einem eigenen Schulverbande angeordnet werden kann, der Besuch öffentlichen jüdischen Schule aber auf die jüdischen Kinder be⸗ änkt bleibt. Wo die Unterhaltung der Ortsschuten eine Last der gerlichen Gemeinde ist, haben die Juden in diesem Falle eine Bei⸗
hülfe aus Kommunalmitteln zu fordern.
2,) Neben dem landrechtlichen Gebiet hat sich im Osten der onarchie das Schulwesen in eigenartiger Weise in den Provinzen st⸗ und Westpreußen entwickelt. Dort war schon durch die principia
regulativa vom 1. August 1736 und durch die Ordres vom 29. Ok⸗
tober 1741 und 2. Januar 1743 eine Geundlage geschaffen, nach der die Schulen im Wefentlichen von dem Domänenfiskus, dem Adel un den Gemeinden unterhalten wurden. Diefe Rechtslage wurde durch
die Verordnung vom 30. November 1840 (Gesetz⸗Samml. 1841
S. 11) ausdrücklich anerkannt und hat demnächst in der Schul⸗
ordnung vom 11. Dezember 1845 (Gesetz⸗Samml. 1846 S. 1) ihren
Abschluß gefunden.
Nach §. 39 derselben haben in Ermangelung anderweiter Deckungsmittel aus Stiftungen oder durch Vernflichtungen Dritter, die Ortsgemeinden und die sonst zur Schule gehörigen Ortschaften die Mittel zur Unterhaltung der Schule in derselben Weise wie die übrigen Kommunalbedürfnisse aufzubringen. War hiernach das Kommunalprinzip unbedingt anerkannt, so baben lich in konfessionell gemischten Bezirken gleichwohl eine Anzahl von konfessionellen Sozietäts⸗ schulen gebildet bezw. erhalten, deren Unterhaltung bei allen neuen Anforderungen der Unterrichtsverwaltung große Schwierigkeiten be⸗ reitet. Gehören mehrere bürgerliche Gemeinden zu derselben Schule, so wird, wenn nicht Verträͤge oder besondere Rechtstitel ein Anderes bestimmen, der Antheil der einzelnen Gemeinden nach der Zahl der Haushaltungen bestimmt (§. 40 der Schulordnung). Bei der oft plötzlichen und großen Veränderung der agrarischen Verhält⸗ nisse im letzten Menschenalter hat diese Vorschrift zu Unzuträglichkeiten geführt, weil die volkreichsten Orte nicht immer auch die leistungs⸗ fähigsten sind. . . “
Von seinen innerhalb der Gemeinde erworbenen häuerlichen Grundstücken muß auch der Gutsherr beitragen (§. 42). Im Uebri⸗ gen hat er seine besonderen Verpflichtungen, die wesentlich in der unentgeltlichen Hergabe des Bauholzes bestehen. Indeß muß er das⸗ selbe gewähren, gleichviel, ob es auf dem Gut vorhanden ist, ja sogar beim Massivbau den Taxpreis des ersparten Holzes (§. 44). Besondere Verpflichtungen liegen dem Fiskus in den Domänendörfern ob (§. 45) (Zahlung einer Geldprämie beim Massivbau, Gewährung des Schulbauholzes, des Bauplatzes, des Kulmischen Schulmorgens), insbesondere auch die Hergabe von freiem Brennmaterial, — eine Verbindlichkeit, die bei der beutigen Forstwirthschaft sowohl den
iskus in der angemessenen Verwerthung des Holzes hindert, als den
emeinden wegen der oft nicht zu vermeidenden weiten Anweisung des Materials lästig wird. Aehnliche Pflichten haben nach dem Her⸗ kommen auch andere Gutsherren (§, 46). Ueber den Begriff der
Domänendörfer und über die Existenz des Herkommens herrscht
viel Streit. Für das Schulbedürfniß der Anwohner auf guts⸗
herrlichem Vorwerkslande ist durch eine eigene Schule oder durch
Anschluß an eine benachbarte zu sorgen (§. 55). Der Gutsherr
hat die hierzu erforderlichen Kosten, soweit die Anwohner zu deren
gh nicht im Stande sind, ebenso wie die Kosten der Armen⸗ pflege zu bestreiten (§. 56). Die Regierung bestimmt, nach vor⸗ gängiger Ermittelung des Nahrungszustandes der Anwohner, wie viel ein Jeder derselben beizusteuern hat, den Ausfall aber trägt der Grund⸗ herr (§. 60), eine Festsetzung, die für die Regierung nicht minder unbequem ist, als für die Betheiligten. Dieselben Pflichten hat der Grundherr, auf dessen Grund und Boden eine neue Kolonie errichtet ist (§§. 63 ff.). Besondere Schwierigkeiten entstehen für die Unter⸗ haltung, wo mehrere Gemeinden oder Theile von mehreren Gemeinden oder Gutsbezirken zu einer Schule gewiesen sind, ein Fall, der bei der konfessionellen Mischung der Bevölkerung, bei der geringen Ein⸗ wohnerzahl vieler Ortschaften und bei der weiten Entfernung der
Wohnplätze in jener Gegend sehr häufig ist.
3) In den westlichen Provinzen gilt im Allgemeinen das Sozie⸗ tätsprinzip für die Schulunterhaltung in den niedersächsischen Landes⸗ theilen, nämlich in Schleswig⸗Holstein, Hannover und Westfalen, das Kommunalprinzip in den fränkischen und hessischen Landestbeilen, nämlich in der Rheinprovinz und in Hessen⸗Nassau. Doch durch⸗ kreuzen sich auch hier beide Fe gee ce
4) Für Schleswig⸗Holstein bestimmt der §. 35 der allgemeinen Schulorhnung vom 24. August 1814 (Chron. Samml. d. V. S. 112), daß die Summe, welche den Lehrern als jäyrliches Gehalt beigelegt wird, durch gemeinschaftlich auf alle Eingesessene des Orts
Vierte Beilage .““ zzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Dienstag, den 18. November
— —
mögen Kinder haben oder nicht, sie
Schule besuchen oder ihnen Privat⸗ unterricht ertheilen lassen, mit Rücksicht auf ihre Vermögens⸗ umstände repartirte Beträge aufgebracht werden. Es wurde daher in den meisten Städten und Flecken eine besondere Schulsteuer ein⸗ geführt und die Gesammtheit der schulsteuerpflichtigen Einwohner als eine neben der bürgerlichen Gemeinde bestehende Schulgemeinde mit gesonderter Vermögensverwaltung und Korporationsrechten behandelt. Seit Einführung der Städteordnung vom 14. April 1869 (Gesetz⸗ Samml. S. 589) ist indeß die Wiedervereinigung der politischen und Schulgemeinde allgemein angeregt und mit verschwindenden Aus⸗ nahmen durchgeführt, im Einzelnen in verschiedener Weise. Zum Theil ist die Schulgemeinde ganz aufgelöst, und die Stadtbehörde besorgt die ökonomische Verwaltung, zum Theil besteht noch ein besonderes „Schulkollegium, welches den Schul⸗Etat auf⸗ stellt und den städtischen Kollegien zur Aufnahme in den Stadthaus⸗ halt vorlegt. Die hiernach für Schulzwecke verfügbaren Mittel werden vom Schulkollegium selbständig verwaltet. Meinungsver⸗ schiedenheiten über die Aufnahme einzelner Positionen in den Etat werden der Regierung zur Entscheidung vorgelegt. Für außeretats⸗ mäßige Ausgaben oder Etatsüberschreitungen bedarf das Schul⸗ kollegium der Zustimmung der Stadtvertretung. Wo mit der Stadt ein Landdistrikt verbunden ist, da wird über die Betheiligung des⸗ selben ein besonderes Abkommen geschlossen. — Anderwärts ist endlich die Schulgemeinde bestehen geblieben, und die Schulsteuer wird nur nach dem Maßstab der Kommunalabgaben und mit diesen zugleich erhoben.
Für die Landschulen bestimmt §. 53 a. a. O., daß dieselben zu Distriktsschulen eingerichtet werden. Jeder Distriktsschullehrer erhält Wohnung, Schulland, Naturallieferungen und ein bestimmtes Baar⸗ gehalt (§. 56 a. a. O.). Die Leistungen sind (nach §. 59 a. a. O.) folgendermaßen zu vertheilen: Die Bau⸗ und Reparaturkosten der Schulhäufer, die Auslegung oder der Ankauf des Landes, die Lieferung an Korn und Feuerung sind allein von den Hüfnern oder Bohlbesitzern und den ihnen gleich zu achtenden Parzellisten und Erbpächtern, in der Marsch von den Landbesitzern, und zwar nach Verhältniß des Landbesitzes eines jeden, ohne Zuthun der übrigen Schulinteressenten abzuhalten; das baare Schulgehalt aber ist über alle Schulinteressenten. Hüfner, Käthner, Kolonisten und Insten, Frbee he⸗ und Handwerker oder Tagelöhner, sie mögen Kinder haben oder nicht, der Regel nach zu gleichen Theilen zu vertheilen, jedoch bezahlen Häuerinsten (d. h. zur Miethe wohnende Tagelöhner) und Abnahmeleute nur dann ihren Antheil, wenn sie schulpflichtige Kinder haben. Bei den Bauten und Repa⸗ rationen der Schulwohnung haben diejenigen, welche keine Geldbeiträge dazu leisten, die Handdienste unentgeltlich zu verrichten. Beitrags⸗ pflichtig sind auch die Forensen. — In den Schulregulativen sind vielfach alle Schullasten üͤber sämmtliche Schulinteressenten nach Besitz und Vermögen, neuerdings nach dem System der neu⸗ eingeführten direkten Staatssteuern repartirt. Insbesondere geschieht dies im Herzogthum Holstein nach dem Patent vom 16. Juli 1864 (Gesetz⸗ und Verordnungs⸗Bl. S. 224) rücksichtlich der darin be⸗ stimmten Dotationserhöhung für die Lehrerstellen.
Befreit von den Schullasten sind die adeligen Gutsbesitzer und die Besitzer der adeligen Stammparzellen für sich und ihre Familien, sofern nicht in einzelnen Gutsschuldistrikten der Gutsherr als Schul⸗ patron für alle Schulunterhaltungspflichtigen herkömmlich aufzu⸗ kommen hat. 1
Schulverbände bestehen ebenso in dem Herzogthum Lauenburg (Lauenburgische Landschulordnung vom 10. Oktober 1868 §§. 1, 32, 33) — in den Städten wird das Schulkassendefizit aus der Stadtkasse gedeckt — und in den unter dänischer Gesetzgebung stehenden Distrikten (mit ähnlicher Schullastenvertheilung, zum Theil im Anschluß an die Kirchspiele), Außer den auf Grund dieser Gesetze errichteten allgemeinen öffentlichen Schulen bestehen an mehreren Orten Sozietätsschulen der nicht lutherischen Religions⸗ gemeinden, und zwar 4 katholische, 2 reformirte, 1 Mennonitenschule, 4 jüdische. Es gestattet das Gesetz vom 14. Juli 1863, betreffend die Religionsübung und Gemeindeverhältnisse der Reformirten, Katho⸗ liken, Mennoniten, Anglikaner und Baptisten im Herzogthum Holstein (Gesetz⸗ und Minist.⸗Bl. S. 161), §. 9: „jeder autorisirten Gemeinde innerhalb ihres Gemeindebezirks besondere Schulen einzurichten“. Dieselbe Befugniß ist den Juden eingeräumt durch die Verordnung
ohne Ausnahme, sie mögen ihre Kinder die
vom 8. Februar 1854 (Chr. S. D. V. S. 124) §. 27, betreffend die
Verhältnisse der Inden für das Herzogthum Schleswig, und das Gesetz vom 14. Juli 1863 (Gesetz⸗ und Minist.⸗Bl. S. 167) §. 18, be⸗ treffend die Verhältnisse der Juden für das Herzogthum Holstein.
5) Für die Provinz Hannover ist das christliche Volksschulwesen geregelt durch das Gesetz vom 26. Mai 1845 (Gesetz⸗Samml. S. 465). Dasselbe legt im §. 15 „die Verpflichtung, die Bedürfnisse einer Volksschule zu bestreiten, dem Schulverbande ob, soweit nicht einzelne Personen, Korporationen oder Fonds dazu rechtlich verbunden und im Stande sind.“ Verpflichtet zu Beiträgen sind die Mitglieder der Schulgemeinde. Es können aber auch diejenigen, welche im Bezirk der Gemeinde Grundbesitz haben, ohne Rücksicht auf ihre Gemeindemitgliedschaft herangezogen werden, sofern eine besondere darauf führende Rechtsbildung nachgewiesen ist. Solche Observanzen bestehen vielfach und haben auch die Anerkennung der Verwaltungsgerichte gefunden (Entscheidungen des Ober⸗Ver⸗ waltungsgerichts Bd. 16 S. 277). Ein allgemeiner Beitragsfuß ist im Gesetz nicht vorgeschrieben, es sollen nach §. 40 des angeführten Gesetzes „die Beiträge nach den jedesmaligen Umständen, jedoch unter steter Berücksichtigung des bereits bestehenden oder in der Umgegend üblichen Beitragsverhältnisses zu ähnlichen Lasten festgesetzt werden“, eine Vorschrift, die zu unablässigen Streitigkeiten Anlaß bietet. Thatsächlich besteht noch vielfach der auf der früheren Untheilbar⸗ keit der Höfe beruhende Hofes⸗ oder Erbesfuß. Bei neuerlichen Aenderungen des Beitragsfußes ist man bestrebt, den An⸗ schluß an das Verhältniß der direkten Staatssteuern herbeizu⸗ führen. Eine besondere Schwierigkeit erwächst der Unterrichts⸗ verwaltung bei der Verbesserung der Lehrerbesoldungen daraus, daß das Gesetz (§. 21 des Gesetzes vom 26. Mai 1845 in Verbindung mit dem Zusatzgesetz vom 2. August 1856) Höchstbeträge für das Diensteinkommen vorschreibt, über welche gegen den Willen der Ver⸗ pflichteten nicht binausgegangen werden kann. Diese Maxima von 1200 ℳ für Schulen in Städten, Vorstädten und Flecken und von 750 ℳ für andere Schulen erscheinen unter den heutigen Verhältnissen vielfach unzureichend. — Eine Uebernahme der Schullasten auf den Kommunal⸗Etat ist nur in vereinzelten Fällen erfolgt, zum Theil in den Städten. Das jüdische Schulwesen ist durch das Gesetz vom 30. September 1842 (Gesetz⸗Samml. I. S. 211) geregelt.
6) In der Provinz Hessen⸗Nassau ist für das ehemalige Kur⸗ hessen die Verpflichtung der bürgerlichen Gemeinden zur Unterhaltung der Schulen und Lehrer seit alter Zeit anerkannt. Den Gemeinden stehen die Gutsbezirke gleich (Entscheidungen des Ober⸗Verwaltungs⸗ gerichts Bd. 18 S. 215). Die direkten Staatssteuern werden beim Mangel abweichender Observanzen und Verträge als ein gültiger Maßstab für die Vertheilung der Schullasten zwischen den im Schul⸗ verbande stehenden Gemeinden und Gutsbezirken angesehen. Die Be⸗ rücksichtigung der einzelnen Steuerarten kann indeß auch hier sehr verschieden sein. 3 ,
Besondere zum Theil sehr verwickelte Vorschriften bestehen für die Vertheilung der Baulasten, durch welche insbesondere die eine
eigene Schule besitzenden Filialgemeinden einer Parochie, welche zu v. Kosten der gsiden 8 8 Schulgehäude am Ort der Mutterkirche beitragen müssen, hart bedrückt werden. 8
Für die Lehrerbesoldungen ist durch die Verordnung vom 29. Juli 1867, betreffend das Diensteinkommen der öffentlichen Volksschuül⸗ lehrer im Regierungsbezirk Kassel (Gesetz⸗Samml. S. 1245) bestintm 8 die Hesesbege . S Cts und daß diese Er
öhung von den Gemeinden aufzubringen ist. 11.
Auch in den ehemals bayerischen Gebietstheilen sind die politischen Gemeinden Träger der Schullast. Ts
7) Für das ehemalige Herzogthum Nassau verordnet das Edik vom 24. März 1817: 1
§. 27. „Die Lehrer an den Elementarschulen erhalten aus den Gemeindekassen, in welchen die vorhandenen vorher abzutheilenden Kirchspiels⸗ und Lokalschulfonds mit Einnahme und Ausgabe durch laufen, einen jährlichen Gehalt von 200 bis 500 Gulden mit Ein rechnung der Beiträge und Dienstemolumente, welche sie als Kirchen⸗ diener oder sonst fundations mäßig aus Kirchen oder anderen geistlichen Fonds nach wie vor zu beziehen haben.“ 8
Das Gesetz vom 10. März 1862 (Verord.⸗Bl. S. 81) setzt die Grenzen für die Besoldungen anderweit, und zwar für Lehrgehülfen auf 175 bis 250 Gulden, für Lehrer auf 250 bis 500 Gulden mit der Maßgabe fest, daß unter besonderen lokalen Verhältnissen, wie namentlich in größeren Städten die Dotation entsprechend erhöht werden kann und daß die Beträge und Emolumente, welche die Lehrer in ihrer Eigenschaft als Organisten und Vorsänger aus Kirchenkassen zu beziehen haben, künftig höchstens bis zur Hälfte an⸗ gerechnet werden, “
Die unbedingte volle Anrechnung der Einnahmen aus dem Kirchen⸗ dienst, wie sie auch durch §. 20 des hannoverschen Gesetzes vom 26. Mai 1845 vorgeschrieben ist, war dort ebenso schwer empfunden, wie es noch heute in Hannover der Fall ist. 1
1 die Bauten bestimmt §. 3 der Allgemeinen Schulordnung von 1817:
„Die Kosten der Erbauung, Einrichtung und Unterhaltung der Schulhäuser fallen, wenn Observanz oder besondere Verpflichtungen nichts Anderes bestimmen, den Gemeinden zur Last.“ b
Ein allgemeiner Konkurrenzmaßstab für die Schullasten bei egeinägung mehrerer Gemeinden zu einem Schulbezirk fehlt auch hier.
In den zum Regierungsbezirk Wiesbaden gehörigen ehemals hessischen und frankfurter Gebietstheilen ist die Schullast Sache der bürgerlichen Gemeinden (es bestehen indeß selbständig eine israelitische und eine katholische Schule).
8) In der Rheinprovinz fehlt es für den ostrheinischen Theil des Regierungsbezirks Koblenz überhaupt an gesetzlichen Vorschriften. Die Schulen werden theils von den Kommunen theils aus Schulfonds, theils von besonderen Sozietäten unterhalten bezw. unterstützt.
In den Kreisen Rees, Essen, Duisburg, Mühlheim und Ruhrort gilt zwar das Allgemeine Landrecht, die Kommunen haben aber viel⸗ fach die Schullasten übernommen. 1
Im Uebrigen sind in den ehemals fremdherrlichen Gebieten seit der französischen bezw, bergischen Gesetzgebung die bürgerlichen Ge⸗ meinden überall die Träger der Schullast. Vielfach haben auch auf Grund des §. 8 der Gemeindeordnung vom 23. Juli 1845 (Gesetz⸗Samml. S. 523) die Bürgermeistereien die Lasten auf ihren Etat über⸗ nommen.
9) Für die Hohenzollernschen Lande wird die Verpflichtung der bürgerlichen Gemeinden zur Unterhaltung der Volksschulen in den Schulordnungen als geltendes Recht vorausgesetzt und ist, von ein⸗ zelnen Ausnahmen abgesehen, zur Durchführung gelangt. 1
Die Mannigfaltigkeit der im Vorstehenden dargestellten Bestim⸗ mungen findet nicht sowohl in provinziellen Verschiedenheiten, als in der geschichtlichen Entwickelung von Landestheilen, Landschaften und Ständen ihre Erklärung. Sie erschwert aber eine gleichmäßige Heranziehung der Verpflichteten in den verschiedenen Bezirken, und eine gleichmäßige Entwickelung des Volksschulwesens, je mehr mit der vollen thatsächlichen Durchführung des Schulzwangs und mit den durch die steigende Kultur, die Anforderungen des Militärdienstes und der gewerblichen Entwickelung die Bedürfnisse der Selbstverwaltung bedingten wachsenden Anforderungen an Schuleinrichtung und Lehr⸗ personal die Lasten sich steigern.
Dazu kommt die Ungewißheit des bisherigen Rechts.
Die meisten Vorschriften stammen aus alter Zeit. Die Bedeu⸗ tung ihres Inhalts, die Geltung im Einzelnen ist streitig geworden. Der Streit erbittert die Bevölkerung und hemmt ihre freudige Mit⸗ wirkung an der Ausgestaltung und Fortbildung des Schulwesens.
Der Zustand konnte noch erträglich erscheinen, so lange die Ver⸗ waltungsbehörden die Bestimmungen in dem Sinne anwendeten, wie er sich allmählich, den veränderten Bedürfnissen sich thunlichst an⸗ schließend, gewohnheitsmäßig herausgebildet hatte. Heute werden Streitigkeiten auf diesem Gebiet von den Verwaltungsgerichten entschieden, welche die alten Rechtstitel lediglich nach juristischen Gründen und aus den deamaligen Zeitanschauungen heraus zu prüfen haben. Als Ergebniß dieser Prüfung sind vielfach lang geübte Rechtsanschauungen der Verwaltungsbehörden verworfen, eine durch Jahrzehnte entwickelte Gewohnheit für rechtsungültig erklärt, und es ist damit eine große Beunruhigung hervorgerufen worden. Der Widerspruch zwischen den alten aufs Neue klargestellten Rechts⸗ vorschriften und den thatsächlichen Bedürfnissen des modernen Lebens ist dadurch offenbar und drückend geworden.
Die weitgehende Machtvollkommenheit, welche im Anschluß an das Reichs⸗ und Landesrecht der früheren Jahrhunderte die alten Schulordnungen den Verwaltungsbehörden bei der Festsetzung des Maßstabes für die Vertheilung der Schullasten einräumten, entspricht nicht den Anschauungen des heutigen Staatslebens.
Die Grundlagen des alten Schulrechts,z die Gutsherrlichkeit und das Schulgeld, haben ihre Berochtigung verloren. 18
Mit der2 Ln. der Erbunterthänigkeit, mit der Beseitigung
der Patrimonialgerichtsbarkeit, mit der Umgestaltung der polizeilichen und kommunalen Verhältnisse erscheint die Fortdauer der Gutsherr⸗ schaft auf dem Schulgebiet unverträglich; sie wird nur insoweit in neuer Gestalt fortzuleben haben, als nach der wirthschaftlichen Wund kommunalen Regulirung der gutsherrlich⸗bäuerlichen Verhältnisse sich in den Gutsbezirken leistungsfähige kommunale Gebilde gestalte haben. Das Schulgeld mochte nach den Bedürfnissen der früheren Zei ein erträgliches und wenig drückendes, vielleicht auch das einzig mög⸗ liche Mittel für die Aufbringung der Lehrerbesoldung sein. Heute erscheint es wesentlich als eine Bedrückung der ärmeren Volksklassen und daher mit der gegenwärtigen sozialpolitischen Richtung nicht mehr vereinbar. Durch die Gesete vom 14. Juni 1888 und 31. März 1889 ist es im Wesentlichen beseitigt. Das Schulgeld betrug im Jahre 1886 noch 10 926 085 ℳ, am 1. Oktober 1889 nur noch 1 117 802 ℳ 1
Drängt somit alles dahin, in neuen, klaren, einfachen Rechts⸗ bestimmungen die Schulunterhaltung zu regeln, so kann über ihre neuen Träger nicht wohl ein Zweifel obwalten. 11“
An Schulgemeinden stehen sich bisher, wie bereits erwähnt, zwei Arten gegenüber: die sogenannten Schulsozietäten und die bürgerlichen Gemeinden. Das erstere System, wie es wesentlich im Gebiet des Preußischen Allgemeinen Landrechts und in den niedersächsischen Landes⸗ theilen vertreten ist, mochte nach den früheren Verhältnissen wohl