Klasse II (höchster Ertrag von annähern ss III Seee⸗ Ertrag von annähernd 20 000 ℳ) auf 192 ℳ . I chöchster Ertrag von annähernd 4000 ℳ) auf 36 ℳ Was die Mittelsätze anlangt, so würden sie, wenn das Mittel der Differenz wischen dem höchsten und niedrigsten Ertrage in jeder
Klasse maßgelend wäre: b maöget Ftlasse I auf . . . . .... ℳ,
stellen.
f it ei ter dem arithmetischen Mittel liegenden Ertrage eeeheen e der Betriebe mit einem das arithmetische Mittel übersteigenden Ertrage und daß das Verhältniß, in welcher beide Seiten gegen einander stehen, in den einzelnen Klassen sich ver⸗ schieden gestaltet. 8 4
in der Klasse II. dem Gleichgewicht etwas näher als
in en b es entfernt sich am meisten vom Gleichgewicht in
Klafse 89 rdem ist, wenn auch von geringerem Einfluß, daß in jeder
Klasse eine Anzahl von Betrieben vorkommen kann, welche nur wegen
der Höhe ihres Anlage⸗ und Betriebskapitals zu dieser Klasse gehören, deren Ertrag aber ebenfalls unter dem Mittel bleibt. 3
Die Mittelsätze, welche der Entwurf vorschlägt, tragen diesen Momenten, die sah einer ziffermäßigen Feststellung gänzlich entziehen, in ausgedehntem Maße Rechnung. 8
Die Mittelsätze sollen betragen . 1 E1ö1“ für Klasse II “ 300 ℳ 8 “
1 11“ vö 16
e II soll demnach dem Minimalsatz von 2 ℳ nur
1. zwischen 20 000 und 50 000 ℳ — in Klasse III dem
Minimalsatz von 4000 ℳ nur ¼ von der Differenz zwischen 4000 und 20 000 ℳ — in Klasse IV endlich dem Minimalsatz von 1500 ℳ nur ½ 5 der Differenz zwischen 1500 und 4000 ℳ zugerechnet und 1 % von dem so gefundenen Betrage als Mittelsatz angesetzt werden.
Die finanziellen Ergebnisse, welche sich bei Annahme dieser Vor⸗ schläge herausstellen würden, werden demnächst im Zusammenhange mitgetheilt und erörtert werden; als Resultat mag nur insoweit vorweggenommen werden, daß die vermöge dieser Mittelsätze in Aus⸗ sicht zu nehmenden Erträge den im Eingange angegebenen Absichten der Staatsregierung durchaus entsprechen werden.
In Betreff der bisherigen Mittelsätze der verschiedenen Klassen und Abtheilungen ist auf die Uebersicht in Anlage I zu verweisen.
Für die Bestimmung der niedrigsten in jeder Klasse zulässigen Steuersätze kommt die Rücksicht auf Ermöglichung einer schonenden Behandlung der lediglich wegen der Höhe des Anlage⸗ und Betriebs⸗ kapitals der Klasse angehörenden Gewerbe wiederum in Betracht. Dazu tritt die Rücksicht auf möglichste Erleichterung der Steuer⸗ vertheilung und, soweit thunlich, auch der Steuerlast in der untersten Klasse.
shengenaß ist der niedrigste in Klasse II zulässige Satz, an⸗ nähernd dem 8 von 1 pro Mille von einem Anlage⸗ und Be⸗ triebskapital von 150 000 ℳ auf 156 ℳ vorgeschlagen, während er sich nach dem Satz von 1 % und einem Minimalertrage dieser Klasse von 20 000 ℳ auf 228 ℳ berechnet haben würde.
In Klasse III würde nach einem Minimalertrag von 4000 ℳ sich ein niedrigster Steuersatz von 48 ℳ ergeben; auch hier aber wird derselbe, annähernd dem Satz von 1 pro Mille von einem An⸗ lage⸗ und Betriebskapital von 30 000 ℳ auf 32 ℳ normirt.
In der untersten Klasse endlich bestimmt sich der niedrigste Steuersatz auf 4 ℳ
Es empfiehlt sich vielleicht, noch darauf aufmerksam zu machen, wie die Nisrbnh. der höchsten und niedrigsten Steuersätze nicht etwa als eine obligatorische in dem Sinne aufzufassen ist, daß diese Sätze bei jeder Steuervertheilung innerhalb eines Veranlagungsbezirks zur Anwendung kommen müßten.
Vielmehr bezeichnen dieselben nur die Grenzen, bis zu welchen sich einerseits oberhalb, andererseits unterhalb des Mittelsatzes die Vertheilung zu halten hat. Innerhalb der gesteckten Schranken sollen die Abgeordneten der Steuergesellschaft nach bestem Wissen und Gewissen und nach ihrer Kenntniß und Schätzung des Er⸗ tragsverhältnisses zwischen den einzelnen Gewerbebetrieben der Ge⸗ sen s die Steuersumme vertheilen. — Zur Abwehr etwa hierbei vorkommender Mißgriffe und Verletzungen der verhältnißmäßigen Gleichheit stehen den Steuerpflichtigen die Rechtsmittel zu, worüber in den §§. 35 ff. das Nöthige vorgeschrieben und in der Spezial⸗ begründung zu erläutern ist. — 3 1
6) Veranlagungsbezirke waren bisher für die Klasse AI die Regierungsbezirke, für alle übrigen Steuerklassen in den drei ersten Gewerbesteuerabtheilungen die einzelnen Städte, der Regel nach bis auf die kleinen Städte von etwa 2000 Einwohnern herunter, in der vierten Gewerbeabtheilung — also für die übrigen kleinen Städte und die ländlichen Ortschaften — die Kreise. 8
Der Entwurf hält an den Regierungsbezirken für Klasse II fest, macht aber für Klasse III und IV überall die Kreise zu Veranlagungs⸗ bezirken, beseitigt also die kleinen, nach Aufhebung der Besteuerung der geringen Betriebe unhaltbaren städtischen Veranlagungsbezirke und überhaupt den Unterschied zwischen Stadt und Land. Es ist dies zugleich eine Konsequenz der Besteuerung nach dem Ertrage und der Aufhebung der bisher überwiegend maßgebenden besonderen Be⸗ steuerung jeder Betriebsstätte (Laden, Comtoir u. s. w.).
Man muß sich vergegenwärtigen, daß hiernach die Besteuerung an dem Sitz der Geschäftsleitung stattfinden wird, und daß letztere für viele auf dem platten Lande befindliche gewerbliche Anlagen in den Städten zu suchen und also auch nur dort zu besteuern ist. „Die dem Finanz⸗Minister vorbehaltene Befugniß, nach Bedürfniß einzelne zu große Bezirke in zwei oder mehrere zu theilen oder auch mehrere Bezirke zu einem zusammen zu legen, ist unentbehrlich. Es dürfte genügen, nur beispielshalber auf die unvermeidliche Zerlegung der Stadt Berlin in mehrere Bezirke für die Klassen III und IV, sowie andererseits auf die in manchen Fällen gebotene Zusam men⸗ legung eines Stadtkreises mit dem ihn umschließenden Landkreise Be nehmen.
8 ie Ermittelung der steuerpflichtigen Gewerbe und die Sorge für Aufstellung der namentlichen Nachweisungen der Steuerpflichtigen in den einzelnen Klassen, für die Vertheilung der Steuersumme durch die Abgeordneten der Steuergesellschaft, und die Vornahme der Steuervertheilung selbst in denjenigen Klassen, für welche Steuergesellschaften fehlten (Klasse B und H) lag bisher, abge⸗ sehen von der Klasse AI, in den drei lersten Gewerbesteuerabthei⸗ lungen den städtischen Behörden, in der vierten Abtheilung dem Kreis⸗ Landrathe ob. Es kann nicht verschwiegen werden und erklärt sich zum Theil aus dem verwickelten Zustande der veralteten Gewerbe⸗ steuer selbst, daß namentlich in kleineren Bezirken die erwähnten Ge⸗ schäfte vielfach nur in mangelhafter Weise zur Ausführung gelangten.
In Klasse AI wird dagegen für jeden Regierungsbezirk ein Kom⸗ missar der Regierung bestellt, und unter der Leitung bezw. unter dem Vorsitz desselben berathen und beschließen die Abgeordneten der Steuergesellschaft sowohl über die Aufstellung der namentlichen Nachweisung der in Klasse AI zu Besteuernden, wie sie auch die Steuervertheilung bewirken.
Im Anschluß an diesen durch die Erfahrung erprobten Vorgang beabsichtigt der Entwurf für Klasse II bis IV für jede Klasse des Veranlagungsbezirks unter dem Vorsitz und der Leitung eines Kom⸗ missars der Bezirksregierung die Abgeordneten der Steuergesellschaft als Steuerausschuß zu konstituiren. Dem Vorsitzenden fällt die Vor⸗ bereitung für Aufstellung der namentlichen Nachweisungen zu, er hat auch die 1engeh Verwaltungsgeschäfte zu erledigen und die Beschlüsse
8
des Steuerausschusses auszuführen.
Soweit die Verhältnisse es irgend gestatten, wird eine und die⸗ selbe Persönlichkeit mit dem Vorsitze in den Ausschüssen für Klasse III und IV zu betrauen sein; wo es ferner ausführbar ist, erscheint es Finscnn wünschenswerth, -- den Vorsitzenden der Einkommensteuer⸗ Einschätzungskommission für denselben Bezirk auswählen zu können.
0 ℳ) auf 480 ℳ] Unverkennbar wird sich “ eine bedeutende
Es muß aber in Betracht gezogen werden, daß die Zahl der
1 “ eichterung und der Geschäfte schon wegen der wesentlichen Identität des
aterials für die Ermittelung des gewerblichen Einkommens und des gewerblichen Ertrages ergeben.
Die Stellung der Bezirksregierung in der Verwaltung der 2Q
Gewerbesteuer der Klassen II bis IV bleibt im Wesentlichen die gleiche wie bisher. Den Regierungen verbleibt die Aufsichtsführung innerhalb der Bezirke, die Entscheidung über Differenzen wegen der Abgrenzung der Klassen, die Feststellung der Gewerbesteuerrollen, die Einleitung zu der Erhebung der Steuer. Die Entscheidung über b8-Seh;h wird ihnen in noch erweitertem Maße, wie bisher, zufallen.
Es ist ein unbestrittener, den gewerblichen Kreisen sehr will⸗ kommener Vorzug der bisherigen Gewerbe teuer, welcher mit der Ein⸗ richtung der Besteuerung nach Mittelsätzen zusammenhängt, daß jedes lästige Eindringen in die Verhältnisse der Gewerbetreibenden ent⸗ behrlich war und unterblieben ist. Bei Aufstellung des gegenwärtigen Reformplans ist ernstlich danach gestrebt, diesen Vorzug auch bei der nothwendigen Reform zu erhalten. Die den Steuerpflichtigen in diesem Betreff aufgelegten Verpflichtungen sind in den §§. 26, 27, 54 ff. thunlichst. präzis bestimmt. Es ist unterschieden, was von ihnen gefordert werden darf und was überhaupt nicht gefordert werden soll, was sie zu leisten verpflichtet sind und was zu leisten oder abzu⸗ lehnen in ihrem Ermessen steht.
Es wäre ein Irrthum zu glauben, daß die Ansprüche, welche hier an die Steuerpflichtigen gemacht werden, etwa größer sind, als diejenigen der oben charakterisirten füddeutschen Gesetzgebungen. Während der vorliegende Entwurf dem Gewerbetreibenden äußersten Falles zumuthet, auf besondere Aufforderung zu erklären, in welche der vier Klassen mit ihren weiten Spatien zwischen Minimum und Maximum an Ertrag und Anlage⸗ und Betriebs⸗ kapital er gehört, verpflichtets das bayerische Gesetz den Gewerbe⸗ treibenden, auf Erfordern des Steuerausschusses bei Strafe über die Höhe des jährlichen Ertrages selbst und des Betriebskapitales bestimmte Auskunft zu geben, daneben aber in vielen Fällen auch ohne besondere Fragestellung sein jährliches Produktionsquantum bezw. die Meng. der verarbeiteten Stoffe und Materialien alljährlich zu eklariren.
Desgleichen wird in Baden die Deklaration des Betriebskapitals, der etwaigen Vermehrungen desselben und daneben der Lohn⸗ und
Gehaltsbezüge der Hülfspersonen gefordert.
Eher möchte sich das Bedenken gegen die milden und zurückhal⸗ tenden Bestimmungen des Entwurfs erheben lassen, ob dieselben auch der schwierigen Aufgabe gegenüber sich ausreichend erweisen werden, insbesondere in der Klasse I, wo nicht die Vertheilung der Steuer durch Abgeordnete der Pflichtigen selbst erfolgt, sondern für jeden ein⸗ zelnen Gewerbebetrieb die bestimmte Steuer festgestellt werden muß. Gleichwohl erscheint auch hier eine befriedigende Lösung mit den vorhandenen Mitteln hinlänglich gesichert, schon durch die Zusammensetzung des Ausschusses aus vorzüglich sachkundigen Mitgliedern, durch die in nicht wenigen Fällen zu erwartende Bereitwilligkeit der Inhaber großer Betriebe zu freiwilliger Auskunftsertheilung, durch die Anhörung von sonstigen Auskunftspersonen und Sachverständigen, namentlich aber auch durch die vollständige Einsicht in die zu öffentlicher Rechnungs⸗ legung verpflichteten Gewerbebetriebe und durch die volle Benutzung des bei der reformirten Einkommensteuer zu gewinnenden Aufschlusses über das Einkommen aus dem betreffenden Gewerbebetriebe.
Die Staatsregierung hegt keinen Zweifel darüber, daß ihre Vor⸗ schläge, wenn sie die Zustimmung der Landesvertretung finden, nicht bloß ausführbar sein, sondern auch zu einer bedeutenden Vereinfachung der gegenwärtigen komplizirten und schwer zu handhabenden veralteten Besteuerung beitragen werden.
Das Weitere wegen der Veranlagungsgrundsätze u. s. w. ist der speziellen Begründung der einzelnen Bestimmungen des Entwurfs vorzubehalten; dorthin ist ebenfalls die eingehende Erörterung der neben der Gewerbesteuer vorgeschlagenen besonderen Betriebssteuer für die konzessionspflichtigen Betriebe der Gast⸗ und Schankwirth⸗ schaft und den Kleinhandel mit Branntwein zu verweisen, um den Zusammenhang vorerst an dieser Stelle nicht zu unterbrechen.
Nur zum Verständniß der folgenden Ausführungen über die finanziellen Ergebnisse ist es zweckmäßig, an dieser Stelle zu erwähnen, daß die durch §. 7 des Entwurfs einzuführende Befreiung der Gewerbe mit weniger als 1500 ℳ Ertrag oder weniger als 3000 ℳ Anlage⸗ und Betriebskapital auf die vor⸗ genannten konzessionspflichtigen Betriebe keine Anwendung finden soll. Die Gründe, durch die sich jene Befreiung recht⸗ fertigt, treffen hier nicht zu; im Gegentheil, die Freistellung von der Besteuerung würde hier fast allgemein entschiedenen Widerspruch finden. In weiten Kreisen betrachtet man nicht eine Ermäßigung der bisherigen Besteuerung dieser Betriebe, sondern eine kräftigere Heranziehung derselben zu erhöhter Steuerlast als ein Erforderniß, welches durch wirthschaftliche und ethische Rücksichten angezeigt ist.
Dieselben Erwägungen greifen nicht bloß bei den kleinsten, son⸗ dern auch bei allen Betrieben der fraglichen Art Platz. Allgemein wird angenommen und vorgenommene Untersuchungen bestätigen es, daß die Klasse C, zu welcher die fraglichen Betriebe gehören, von der bisherigen Gewerbesteuer relativ am schärfsten betroffen wurde. Eine Besteuerung mit höchstens 1 % des Ertrages würde eine nicht unbe⸗ trächtliche Steuerminderung für die bisherige Klasse C zur Folge haben. 3
Daraus erklärt sich der Vorschlag, neben und unabhängig von der Gewerbesteuer eine möglichst einfach zu gestaltende Betriebssteuer einzuführen, worüber zu dem §. 59 ff. des Entwurfs das Nähere be⸗ merkt werden wird.
Nunmehr erübrigt noch, auf die in Aussicht zu nehmenden finan⸗ ziellen Erfolge der Vorschläge des Entwurfs einzugehen.
Um die finanzielle Wirkung der im Entwurf vorgeschlagenen Steuersätze zu prüfen, haben in einzelnen hierzu geeigneten Bezirken Probeveranlagungen stattgefunden, und zwar in deu zur I. Gewerbe⸗ steuer⸗Abtheilung gehörigen Städten Berlin und Breslau, in je einer zur II. und III. Abtheilung gehörigen Stadt sowie in den zur IV. Abtheilung gehörigen Ortschaften je eines Kreises der Regierungs⸗ bezirke Frankfurt a./O., Erfurt, Minden und Düsseldorf.
Die Einwohnerzahl der zur Probeveranlagung herangezogenen Bezirke beträgt 2,2 Millionen, also etwa 1¼14 der Gesammtbevölkerung. Von dieser Zahl kommen auf Berlin 1 500 000, auf Breslau 319 000, auf die Städte der II. und III. Abtheilung 250 000, auf das platte Land einschließlich einiger kleinen zur IV. Abtheilung gehörigen Städte 133 000 Einwohner. Das jetzige Gewerbesteuersoll des Probe⸗ veranlagungsbezirks beträgt etwa ²1 des Gesammtsolls, die Zahl der in ihnen vorhandenen gewerblichen Betriebe etwa ⅛ der Ge⸗ sammtzahl. 1 88
Um aus den Probeveranlagungen einen einigermaßen sicheren Schluß auf das voraussichtliche Gesammtergebniß ziehen zu können, mußte die Stadt Berlin mit ihrem hochentwickelten gewerblichen Leben bezüglich der großen bisher in die Klasse AI fallenden Betriebe gesondert betrachtet werden, während im Uebrigen die herangezogenen Städte und Kreise so gewählt sind, daß ein etwa annähernd dem Durchschnitt entsprechendes Ergebniß erwartet werden konnte. 8
Den Ermittelungen ist überall das Veranlagungssoll für das Steuerjahr 1890/91 ohne Berücksichtigung der Ab⸗ und Zugänge während desselben zu Grunde gelegt. 8
Die Schätzung ergiebt folgende Zahlen:
Das Steueraufkommen der bisher in Klasse
A 2 — 4 542 000 ℳ, 143 ½⁄ % mehr, als das jetzige Steuersoll dieser Klasse
jebig besteuerten Betriebe wird 5 700 000 ℳ, 3 ⁄10 % weniger, als das jetzige Steuersoll dieser Klasse,
B besteuerten Betriebe wird 1 643 000 ℳ, 67 ½ % weniger, als das jetzige Steuersoll von B einschließlich B II,
0. begeernes Betriebe wird 1 449 000 ℳ, 54 ½ % weniger, als das sebige Steuersoll von C,
H. besteuerten Betriebe wird 1 135 000 ℳ, 44 ⅛ % weniger, als das jetzige Steuersoll von H,
K. besteuerten Betriebe wird 336 000 ℳ, 331⁄10 % weniger,
das jetzige Steuersoll von K, zusammen 14 805 000 ℳ betragen. ei der Kürze der zu Gebote stehenden Zeit waren die Ver⸗ anlagungsbehörden nicht im Stande, bei der Schätzung des Ertrages der Aktien⸗ und ähnlichen Gesellschaften diejenigen Beträge zu berück⸗ sichtigen, welche nach den Grundsätzen des Entwurfs (als Zinsen für aufgenommene Schulden ꝛc) bei Berechnung des der Gewerbesteuer zu Grunde zu legenden Ertrages nicht abzugsfähig sind. Es ist hier vielmehr stets nur der bilanzmäßige Reinertrag ermittelt. Ebensowenig konnten die Erträge einer Anzahl bisher steuerfreier Betriebe berücksichtigt
werden, welche nach dem Grundsatz des Entwurfs, daß alle nicht aus⸗
drücklich befreiten Gewerbebetriebe der Steuer unterworfen sind, neu herangezogen werden müssen. Auch wurde bei dem sehr eiligen Ver⸗ fahren grundsätzlich im Zweifelsfalle der geringere Ansatz gewählt.
Wie viel dem oben ermittelten Steueraufkommen hiernach noch hinzutritt, entzieht sich der Berechnung. Indessen kann hierfür etwa der Betrag von einer Million Mark in Rechnung gestellt werden. Alsdann würde der Gesammtertrag der Gewerbestener auf 15 805 000 ℳ zu schätzen sein, während das jetzige Soll 18 515 784 ℳ beträgt.
Der Minderertrag von rund 2 711 000 ℳ (= fast 7 %) würde voraussichtlich durch die nach §. 59 ff. des Entwurfs von der Gast⸗ und Schankwirthschaft und dem Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus zu erhebende Betriebssteuer, deren Ertrag auf etwa 2 ½ Millionen zu schätzen ist, bis auf ca. 200 000 ℳ gedeckt werden.
Dies Schlußergebniß kann allerdings, wie betont werden muß, nur mit den schon erwähnten Vorbehalten hier aufgestellt werden.
Da die Probeveranlagung sich nur auf einen verhältnißmäßig kleinen Theil des gesammten Steuergebiets erstreckte, und die neue Steuer auf der völlig veränderten Grundlage des Ertrages beruht, dessen Ermittelung bei der gebotenen Eile den Veranlagungs⸗Organen nur unvollkommen gelingen konnte, sind erhebliche Abweichungen des Ergebnisses einer dereinstigen wirklichen Veranlagung um so weniger ausgeschlossen, als diese nach dem Entwurf erst für das baso 1893/94 stattfinden kann und der Einfluß etwaiger in der Zwischenzeit eintretender Aenderungen der wirthschaftlichen Verhältnisse sich jeder Schätzung entzieht.
Soweit die Probeveranlagungen als maßgebend für das ganze Geltungsgebiet des Gesetzes angesehen werden können, ist anzunehmen, daß von den bisher in Klasse B besteuerten Kleinhandelsbetrieben etwa die Hälfte, von den Betrieben der Klasse H etwa 45, von denen der Klasse K etwa 60 % in Zukunft steuerfrei werden.
Der Prozentsatz der Befreiungen wird nach der Größe und Wohlhabenheit der Ortschaften sehr schwanken. In Berlin würden von der Gesammtzahl der bisher Besteuerten 31, in Breslau 50 ⅛, in den Ortschaften der bisherigen Abtheilungen II voraussichtlich etwa 36, in Abtheilung III etwa 50, in Abtheilung IV etwa 70 % steuer⸗ frei werden.
Am Meisten werden die Gewerbtreibenden des platten Landes durch die Reform erleichtert. Die Zahl der Befreiungen wird auf dem platten Lande und in den kleinen Städten eine hesonders hohe sein.
Wenn nach dem Ausgeführten mit voller Zuversicht erwartet werden kann, daß der in dem Entmurf eingeschlagene Weg in der That zu dem erstrebten Ziele führen und die begründeten Beschwerden über Begünstigung der großen und Bedrückung der kleinen Gewerbe wegräumen wird, so läßt sich dagegen der finanzielle Ertrag, der bei der reformirten Besteuerung herauskommen wird, keineswegs mit Sicherheit vorausbestimmen. Die Absicht der Staats⸗ regierung geht nicht dahin, einen höheren, als den bisherigen Ge⸗ sammtertrag der Gewerbesteuer zu erzielen, Und bei Aufstellung des Entwurfes hat man diese Absicht beständig vor Augen gehabt. Nichtsdestoweniger erscheint es unmöglich, eine Bürgschaft dafür zu übernehmen, daß das effektive Ergebniß der Veranlagung nicht denn⸗ noch hinter dem bisherigen Ertrage zurückbleiben oder auch denselben überschreiten kann. Hierüber kann erst die erstmalige Ausführung der Veranlagung nach den Vorschriften des Entwurfs Aufschluß ge⸗ währen. Daß es unthunlich ist, eine Probeveranlagung durch den ganzen Staat für diesen Zweck zu veranstalten, und daß das Er⸗ gebniß einer solchen, wenn sie wirklich veranstaltet würde, doch nur einen unzureichenden Grad von Zuverlässigkeit haben würde, bedarf keiner weiteren Ausführung. 1“
Um aber volle Gewähr dafür zu geben, daß die Absicht der Staatsregierung auch in finanzieller Hinsicht durch den Entwurf ver⸗ wirklicht wird, ist der Vorschlag in den §. 81 des Entwurfes auf⸗ genommen, daß eine Ermäßigung bezw. Erhöhung des Prozentsatzes der Klasse I und der Mittelsätze in den Klassen II bis Iv eintreten soll, falls die erste Veranlagung um mehr als 5 % von dem nach dem bisherigen Gesetz für dasselbe Jahr zu erwartenden Sollaufkommen an Gewerbesteuer nach oben oder nach unten abweicht.
Das Sollaufkommen für 1893/94 ist in der Weise berechnet, daß die in den letzten beiden Jahren durchschnittlich eingetretene Steige⸗ rung von 2,28 % auch auf die nächsten Jahre angewandt ist.
Sowohl die Erhöhung als die Ermäßigung der bezeichneten
Prozent⸗ und Mittelsätze bieten nur geringe praktische Schwieriakeiten dar. In Klasse I rechnet es sich allerdings mit 1 % leichter als mit einem auf zwei Dezimalen abgerundeten Bruche. Die schon erwähnte Einrichtung der Besteuerung nach bestimmten Stufen⸗ sätzen macht aber diese Schwierigkeit der Rechnung im Uebri⸗ gen bedeutungslos. Ebenso hat die eventuelle Ermäßigung oder Erhöhung der Mittelsätze auf die Besteuerung in Klasse I. bis IV zunächst nur den Einfluß, daß danach das Kontingent für jede einzelne Klasse berechnet und auf den durch die vorgeschriebenen Stufensätze darstellbaren Betrag abgerundet werden muß, weil die vorkommenden ungraden Zahlen oder Bruchtheile der Mark sich der Vertheilung nicht fügen. 1 hhns, kann allerdings auch noch eine Verschiebung der höchsten bezw. niedrigsten Steuersätze in Frage kommen, so z. B. würde in Klasse I, falls der Steuersatz von 1 % auf 1,1 % wachsen sollte, die geringste Steuer nicht mehr auf 524 ℳ bestimmt bleiben, sondern um eine Stufe hinaufrücken, und ähnlich in den folgenden Klassen. Da es sich hierbei jedoch lediglich um verhältnißmäßige Aenderungen handelt, für welche alle maßgebenden Grundlagen aus dem Gesch selbst zu entnehmen sind, sobald der Mehr⸗ oder Minder⸗ ertrag der ersten Veranlagung ermittelt ist, so schlägt der Entwurf vor, die .“ Anordnungen durch eine Königliche Verordnung. treffen zu lassen. 1 1
Zu den Einzelbestimmungen des Gesetzentwurfs übergehend, ist Folgendes zu bemerken:
Zu §. 1.
Der Entwurf enthält sich einer Definition des stehenden Gewerbe⸗ betriebes. Er folgt hierin dem Vorgang der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich und der bisherigen preußischen Gesetzgebung.
Die Zahl von Fällen, in denen immer wieder Zweisel entstehen werden, ob ein stehendes Gewerbe vorliegt oder nicht, ist gegenüber der Zahl derjenigen Betriebe, bei welchen ein derartiger Zweifel niemals vorkommt, eine verschwindend kleine und, wie bisher, werden solche durch eine kasuistische Unterscheidung durchaus nicht zu erledigenden Zweifel ihre Erledigung nöthigenfalls durch die Judikatur finden. Das Gesetz vom 3. Fuli 1876 über die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen (Ges.⸗S. S. 247), welches vornehmlich dazu be⸗ stimmt war, die auch auf diesem Gebiete gänzlich veralteten Vor⸗ schriften mit der Gegenwart und mit der inzwischen eingetretenen Regelung der gewerbepolizeilichen Bestimmungen wieder in Einklang zu bringen, hat sich im Allgemeinen bewährt. Es erscheint unbedenk⸗ lich, es vorerst wenigstens hierbei zu belassen.
Desgleichen kann es bei dem Gesetz vom 27. Februar 1880, be⸗
treffend die Besteuerung des Wanderlagerbetriebs (Ges.⸗S. S. 174)
bewenden; da jedoch letzteres Gesetz in mehreren Bestimmungen (69. 4 und 5) die bisherige Unterscheidung der Gewerbesteuerabtheilungen voraussetzt und in Bezug nimmt, deren gänzliche Beseitigung der vor⸗ liegende Entwurf beabsichtigt, so ist es nothwendig, durch eine ander⸗ weite Eintheilung die wegfallende zu ersetzen.
Dabei ist als das Einfachste die 12⸗; zu Grunde gelegt, obwohl anzuerkennen ist, daß dieselbe bei der bisherigen Glie⸗ derung der Abtheilungen nach dem Gewerbesteuergesetz von 182 nicht allein maßgebend gewesen ist. 89
voßen und Ganzen dürften die vorgeschlagenen Stufen der b mit der bisherigen Abstufung der Gewerbesteuer⸗ abtheilung harmoniren, wobei indessen zu berücksichtigen ist, daß die bis⸗ herige Sonderung der Gewerbesteuerabtheilung schon seit langer Zeit nur eine unvollkommene Fortführung gefunden hat, weil die darüber bestehenden Vorschriften in der Durchführung mit außer⸗ ordentlichen Schwierigkeiten verknüpft waren. Besonders ist von der Fortentwickelung der ersten Abtheilung, wie folche von dem Wachs⸗ sbum und dem gewerblichen Aufschwung großer Städte gefordert wäre, seit Dezennien ganz Abstand genommen, weil die Versetzung einer Stadt aus der 2. in die 1. Abtheilung nur durch ein besonderes Gesetz hätte angeordnet werden ß u §. 2.
Der erste Absatz stimmt mit dem bestehenden Recht sowie mit mit §. 3 des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Bd.⸗G.⸗Bl. S. 119) überein.
Die im 2. Absatz verlangte Bestellung eines Vertreters aus⸗ wärtiger Unternehmungen, welche an mehreren Orten in Preußen stehende Betriebe G. B. Agenturen der Versicherungsgesellschaften u. dergl.) unterhalten, ist für die Durchführung der Besteuerung nach dem Ertrage dieser “
u §§. 3—5.
Im Allgemeinen sind alle diejenigen Betriebe steuerfrei zu lassen, welchen wegen der Person des Unternehmers oder nach der Art des Gewerbes gewichtige steuerpolitische, volkswirthschaftliche oder Billig⸗ keitsgründe zur Seite stehen. Hierbei ist dem geltenden Rechte und den hierdurch begründeten langjährigen Rechtsanschauungen, soweit es mit den allgemeinen Grundsätzen des Entwurfs vereinbar ist, billige
Rücksicht zu tragen. 81
Die im §. 3 vorgesehenen Befreiungen rechtfertigen sich vorzugs⸗ weise aus subjektiven Gründen. Die Befreiung der staatlichen Be⸗ triebe darf als selbstverständlich bezeichnet werden. Die Freilassung der gewerblichen Unternehmungen des Reichs entspricht der staats⸗ rechtlichen Stellung des Reichs und dem der steuer⸗ lichen Gleichstellung von Reich und Staat (§. 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände, vom 25. Mai 1873 — R.⸗G.⸗Bl. S. 113 —). Die Gewerbesteuerfreiheit der Reichs⸗ bank ist im §. 21 des Bankgesetzes vom 14. März 1873 — R.⸗G.⸗ Bl. S. 177 — angeordnet.
Der unter Nr. 3 aufgeführten ausschließlich auf Gegenseitig⸗ keit beruhenden Versicherungsanstalten ist aus dem Grunde be⸗ sondere Erwähnung geschehen, um dem fonst möglichen Miß⸗ verständnisse vorzubeugen, als ob diese, die Erzielung eines Erwerbes ausschließenden und deshalb keinen gewerblichen Charakter
führenden Anstalten, sofern sie als Privatunternehmungen erscheinen,
der Steuerpflicht unterliegen sollten. Im Uebrigen ist die, dem be⸗ stehenden Rechte (A. K.⸗O. vom 3. Mai 1828 — Ges.⸗S. S. 64 —)
ntsprechende Steuerpflichtigkeit der Privatversicherungsanstalten auf⸗ recht zu erhalten.
Für diejenigen Unternehmungen öffentlicher Körperschaften, mit denen die Erzielung eines Erwerbes verbunden ist und welche aus diesem Grunde einen gewerblichen Charakter an sich tragen, kann nicht lediglich wegen der Person des Unternehmers Steuer⸗ freiheit gewährt werden. Vielmehr ist hier zu unterscheiden wischen solchen Veranstaltungen, welche an erster Stelle auf die
förderung der öffentlichen Wohlfahrt oder des gemeinen Nutzens erichtet sind und die Erzielung eines Erwerbes nur als Nebenzweck verfolgen, und solchen Unternehmungen, welche vorzugsweise die Er⸗ elung eines Erwerbes bezwecken, wenn sie daneben auch öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen.
Die Anstalten der ersteren Art, zu denen die landschaftlichen Kreditverbände und die öffentlichen Versicherungsanstalten sowie die unter Nr. 4a — f bezeichneten Einrichtungen der Kommunalverbände jehören, tragen nur in untergeordnetem Maße einen gewerb⸗ ichen Charakter an sich. Bei zahlreichen kommunalen An⸗ talten wie 3z. B. bei den meisten Kanalisations⸗ und Wasser⸗
erken, Schlachthäusern, Viehhöfen, Markthallen und Volksbädern eichen die Einnahmen zur Deckung der Anlage⸗ und Betriebskosten nicht aus. Auch werden die Einnahmen nicht selten in Form von steuerartigen Abgaben oder von Gebühren erhoben, deren Sätze zur
Erreichung der angestrebten öffentlichen Zwecke niedrig normirt sind
und nicht beliebig erhöht werden können. Aber wenn auch, wie bei Sparkassen, ein wirklicher Gewinn erzielt wird, so sind doch die Unternehmer in Bezug auf die Verwendung desselben regelmäßig durch gesetzliche, statutenmäßige oder Verwaltungsvorschriften beschränkt. Jedenfalls sind die angestrebten öffentlichen Zwecke so überwiegend, daß die Befreiung der Anstalten dieser Art von der Gewerbesteuer gerechtfertigt erscheint. . Bei der oben bezeichneten zweiten Art der Unternehmungen, wohin z. B. Gasanstalten, Elektrizitätswerke, Pferde⸗ und sonstige Straßenbahnen gehören, tritt der privatwirthschaftliche und gewerb⸗ liche Charakter derartig in den Vordergrund, daß die Steuerpflicht nicht ausgeschlossen werden darf. Auch unterliegen schon nach dem bestehenden Rechte die kommunalen Gasanstalten der allgemeinen Ge⸗ werbesteuer.
Eine vollständige namentliche Aufführung der steuerfrei zu lassenden kommunalen Betriebe ist schon wegen der nicht im Voraus zu übersehenden weiteren Entwicklung auf diesem Gebiete nicht an⸗ gängig. Es erübrigt daher nur, dem Finanz⸗Minister, wie im vor⸗ letzten Absatze des §. 3 geschehen, die Ermächtigung zur Gewährung weiterer Befreiungen unter den dort bezeichneten, den vorstehenden Ausführungen entsprechenden Voraussetzungen beizulegen. 1
Die Ausdehnung dieser Ermächtigung des Finanz⸗Ministers auf die, unter Ausschluß eines Gewinnes der Unternehmer lediglich wohl⸗ thätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgenden Veranstaltungen anderer Korporationen u. s. w. findet in der wünschenswerthen Beförderung dieser Zwecke eine ausreichende Rechtfertigung.
Zu §. 4. 0z „10, Daß die Land⸗ und Forstwirthschaft als solche schon mit Rücksicht auf die von den Liegenschaften zu entrichtende, verhältniß⸗ mäßig hohe Grundsteuer von weiteren Ertragsteuern frei zu lassen ist, unterliegt keinem Zweifel. Ebenso unbedenklich ist die Erstreckung der Befreiung von der Gewerbesteuer auf Vieh⸗ zucht, Jagd, Fischzucht, Obst⸗, Garten⸗ und Weinbau, soweit diese Betriebe mit der Landwirthschaft verbunden sind und nur einen Theil derselben bilden. Endlich kann auch die Gewährung der Steuerfreiheit für die bloße Verwerthung der selbstgewonnenen Er⸗ zeugnisse nicht in Frage gestellt werden. Hierbei kann es fernerhin keinen Unterschied machen, ob der Verkauf außer auf den Märkten aus einem besonders dazu bestimmten offenen Verkaufslokale außer⸗ halb der Produktionsstätte erfolgt oder nicht. Vielmehr kann das, bisher die Steuerpflicht bedingende äußere Merkmal des Verkaufs aus einem besonderen Verkaufstokale nach den allgemeinen Grund⸗ sätzen des Entwurfs die Steuerpflicht nicht mehr begründen.
Nach dem Entwurfe sollen Viehzucht, Jagd, Fischzucht, Obst⸗ und Weinbau, auch sofern sie als selbständige, von der Landwirth⸗ schaft losgelöste Betriebe erscheinen, einschließlich des Verkaufs der selbstgewonnenen Erzeugnisse, mit dem im Absatz 2 gemachten Vor⸗ behalte von der Steuerpflicht ausgenommen sein. Diese, im Wesent⸗ lichen mit der bestehenden Gesetzgebung übereinstimmenden Befreiungen rechtfertigen sich vorzugsweise durch volkswirthschaftliche, die Be⸗ förderung von Viehzucht, Fischzucht, Obst⸗ und Weinbau bedingende Rücksichten. Das Gleiche gilt vom Gartenbau, soweit derselbe nicht als Kunst⸗ und Handelsgärtnerei betrieben wird. Dagegen liegt keine Veranlassung vor, die in neuerer Zeit zum Theil zu großer gewerb⸗ licher Bedeutung gelangten Betriebe der letzteren Art steuerfrei zu elassen.
Fraglich kann es sein, ob auch die weitere Verarbeitung der selbst⸗ gewonnenen land⸗ und forstwirthschaftlichen u. s. w. Erzeugnisse, sowie die Verwerthung der verarbeiteten selbstgewonnenen Erzeugnisse von der Besteuerung auszunehmen sind, da hier ein selbständiger, über den Betrieb der Land⸗ und Forstwirthschaft u. s. w. hinaus⸗ gehender Gewerbebetrieb angenommen werden könnte. Der Ent⸗
wurf läßt 8 888
nach dieser Richtung hin Steuerbefreiung eintreten, soweit die Verarbeitung herkömmlich in dem Bereiche des betreffenden Erwerbszweiges liegt. Unter dieser Voraussetzung er⸗ scheint die Verarbeitung der selbstgewonnenen Erzeugnisse vorzugs⸗ weise nur als ein Mittel zur besseren Verwerthung der letzteren, die hierauf gerichteten Unternehmungen stellen sich nur als Nebenbetriebe der Land⸗ und Forstwirthschaft u. s. w dar. Die Steuerbefreiung, welche die Hauptbetriebe theils aus volkswirthschaftlichen Rücksichten, theils aus steuerpolitischen Gründen — wegen der Belastung der Liegenschaften mit der verhältnißmäßig hohen Grundsteuer — ge⸗ nießen, ist aus der gleichen Veranlassung auch den Nebenbetrieben zu gewähren.
Wegen der Befreiung der Weinbauer, welche zeitweilig selbst⸗ gewonnenen Most oder Wein zum Genuß auf der Stelle verkaufen, ist §. 67 zu vergleichen.
2) Nach dem Gewerbesteuergesetze vom 30. Mai 1820 unterlag das Gewerbe des Branntweinbrenners der Steuerpflicht. Nur die als ländliche Nebengewerbe betriebenen Brennereien mit einem jähr⸗ lichen Verbrauche an Malz oder Branntweinschrot von höchstens 200 Scheffel genossen Steuerfreiheit (Nr. 12 lit. G. der Beilage B. zum Gewerbesteuergesetze vom 30. Mai 1820). Die von dem Brennereibetriehe zu entrichtende Gewerbesteuer wurde nicht, wie in anderen Steuerklassen, nach dem Umfange, sondern nach dem jähr⸗ lichen Verbrauche an Malz und Branntweinschrot bemessen und des⸗ halb für eine Produktsteuer erachtet. Nachdem durch die Kabinets⸗ ordre vom 10. Januar 1824 der als indirekte Abgabe bis dahin er⸗ hobene Blasenzins durch eine erhöhte Maischbottichsteuer ersetzt worden war, wurde gleichzeitig die Gewerbesteuer der Branntwein⸗ brennereien, um eine nicht gerechtfertigte doppelte Besteuerung des Produkts zu vermeiden, aufgehoben.
Diese, seitdem in Kraft gebliebene und geltendes Recht bildende Befreiung kann bei der allgemeinen Umgestaltung der Gewerbesteuer nicht aufrecht erhalten werden. Der frühere Grund der Befreiung, die Vermeidung einer doppelten Produktionsbesteuerung, ist gegenüber der beabsichtigten Gestaltusg der Gewerbesteuer als einer Steuer vom gewerblichen Ertrage nicht mehr zutreffend. Ebensowenig kann die Belastung der Branntweinerzeugung mit indirekten Abgaben (Ges. vom 24. Juni 1887 — R. G. Bl. S. 253) die Auferlegung einer direkten Ertragssteuer ausschließen. Wollte man die Belastung eines Produktes mit indirekten und des auf die Herstellung und Verwerthung desselben gerichteten Gewerbes mit direkten Steuern überhaupt für unvereinbar halten, so würden so zahlreiche Gewerbebetriebe steuerfrei bleiben müssen, daß die Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer ausgeschlossen sein würde.
Kann hiernach dem Gewerbe des Branntweinbrennens eine allge⸗ meine Befreiung nicht ferner zugestanden werden, so empfiehlt es sich doch, die Befreiung für die landwirthschaftlichen Brennereien im Sinne des §. 41 Ia des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 aufrecht zu erhalten. Hiernach sind unter landwirthschaftlichen Bren⸗ nereien diejenigen, ausschließlich Getreide oder Kartoffeln verarbeiten⸗ den Brennereien zu verstehen, bei deren Betrieb die sämmtlichen Rück⸗ stände in einer oder mehreren den Brennereibesitzern gehörenden oder von denselben betriebenen Wirthschaften verfüttert werden und der erzeugte Dünger vollständig auf dem den Brennereibesitzern gehörigen oder von denselben bewirthschafteten Grund und Boden ver⸗ wendet wird.
Derjenige Theil der landwirthschaftlichen Brennereien, welche lediglich die selbstgewonnenen Erzeugnisse an Getreide und Kartoffeln verarbeitet, wird schon nach den allgemeinen, zu Nr. 1 erörterten Bestimmungen Steuerfreiheit genießen. Hier handelt es sich also nur noch um solche landwirthschaftliche Brennereien, welche neben den eigenen Erzeugnissen entweder ausschließlich fremdes Getreide oder fremde Kartoffeln verarbeiten und im Uebrigen den Voraussetzungen des §. 41 Ia a. a. O. genügen. Diesen Brennereien, die bisher genossene und den kleineren ländlichen Betrieben schon bei Einführung der Gewerbesteuer durch das Gesetz vom 30. Mai 1820 zugesicherte Steuerfreiheit zu erhalten, empfiehlt sich um so mehr, als die Be⸗ lastung der Landwirthschaft mit neuen Steuern nach Möglichkeit zu vermeiden ist.
3) und 4) Die Ausbeutung der Substanz des Grund und Bodens durch Gewinnung und Verwerthung der in demselben befindlichen rohen Stoffe gilt nach der bestehenden Gesetzgebung nicht als steuer⸗ pflichtiges Gewerbe. Die Aufrechthaltung dieser Befreiung in dem im §. 3 Nr. 3 und 4 des Entwurfs begrenzten Umfange rechtfertigt sich, indem der Bergbau mit Ausnahme der Eisenerzbergwerke der nach dem Bruttowerthe der Bergwerksprodukte bemessenen Berg⸗ werkssteuer und im Uebrigen der Grund und Boden, dessen Bestand⸗ theile gewonnen werden, der Grundsteuer unterliegt. Die Belastung des Bergbaus mit der Gewerbesteuer kann erst nach der bereits mehr⸗ fach angeregten Aufhebung der bestehenden Bergwerkssteuer in Frage
ommen.
Die weitere Bearbeitung der selbstgewonnenen rohen Erzeugnisse stellt sich als ein selbständiger Gewerbebetrieb dar und bedingt, wie bisher, die Steuerpflichtigkeit.
5) Der Marktverkehr, d. i. der Besuch der Messen, Jahr⸗ und Wochenmärkte, sowie der Kauf und Verkauf auf denselben (§. 64 der Deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869) ist als solcher steuer⸗ frei. (§. 68 a. a. O.)
Wenn es hiernach auch zulässig ist, den Ertrag aus den Kaufs⸗ und Verkaufsgeschäften des Marktverkehrs oder das hierzu erforder⸗ liche Anlage⸗ und Betriebskapital mit der Gewerbesteuer zu belegen, so empfiehlt es sich doch nicht, solche außerpreußische Gewerbetreibende, welche, ohne in Preußen einen anderen steuerpflichtigen, stehenden Gewerbebetrieb zu unterhalten, ausschließlich im Marktverkehr Kaufs⸗ und Verkaufsgeschäfte abschließen, mit dem hieraus erzielten Ertrage zur Gewerbesteuer heranzuziehen. Der Handel außerpreußischer Ge⸗ werbetreibenden auf Messen und Märkten ist vielmehr zur Beförderung des internationalen Verkehrs von jeher steuerfrei gewesen.
Der Entwurf beabsichtigt hiernach im Wesentlichen die Aufrecht⸗ erhaltung des bestehenden Rechtes (§§. 3, 4 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Gewerbebetriebes u. s. w. vom 3. Juli 1876. — Ges.⸗S. S. 247). 1
6) Der Betrieb derjenigen Eisenbahnen, welche nach den Gesetzen vom 30. Mai 1853 (Ges.⸗S. S. 449) und vom 16. März 1867 (Ges.⸗S. S. 465) der Eisenbahnabgabe unterliegen, muß zur Ver⸗ meidung einer doppelten gewerblichen Besteuerung von der allgemeinen Gewerbesteuer befreit bleiben.
7) Die unter Nr. 7 bezeichneten Erwerbszweige gehören nach der. die preußische Gesetzgebung von jeher beherrschenden Auffassung, sowie nach der allgemeinen Volksanschauun überhaupt nicht zu den Ge⸗ werben und sind hier lediglich aufgeführt worden, um etwaigen Miß⸗ deutungen vorzubeugen. 8b
Kredit⸗, Konsum⸗ und sonstige Vereine, welche lediglich die leichte und billige Beschaff,ung des Bedarfs ihrer Mitglieder an Geld, Lebensmitteln u. s. w. bewirken und weder als Verein Vermögen er⸗ werben, noch ihren Mitgliedern andere als die bezeichneten Vortheile, Nichtmitgliedern aber überhaupt keine Vortheile zuwenden, verfolgen überhaupt keine Erwerbszwecke und sind deshalb für gewerhliche Unter⸗ nehmungen im steuerlichen Sinne nicht zu erachten. Das Gleiche gilt von Vereinen dieser Art, welche zwar Ueberschüsse erzielen, aber die Vertheilung derselben ausschließlich an die Mitglieder und nur nach Maßgabe ihrer mit dem Verein gemachten, den Vereinszwecken entsprechenden Geschäfte bewirken. Auch hier liegt kein Erwerb und kein Gewerbebetrieb im steuerlichen Sinne vor. Dasselbe ist endlich auch dann anzunehmen, wenn der Verein als solcher aus dem Ge⸗ schäftsgewinn, welchen er durch den Geschäftsverkehr mit seinen Mit⸗ gliedern erzielt hat, Vermögen ansammelt, für den Fall der Auflöfung aber die Verwendung des Vereinsvermögens zu Gunsten der Mit⸗ glieder nach Maßgabe der mit ihnen gemachten, den Vereinszwechen entsprechenden Geschäfte feststellt.
Es kann keinem Bedenken unterliegen, unter diesen Voraussetzungen die Steuerfreiheit der bezeichneten Vereine im Gesetze, wie solches im §. 5 Absatz 1 des Entwurfs geschehen, Fuhsfgeecen Zweisel Fönnen nur für den weiteren Fall entstehen, daß ein Verein die Verwendung
des angesammelten Vermögens im Falle der
dann auch dieselde durch alle Klassen in thunlichster Kom
uflösung nicht mit der obigen Maßgabe zu Gunsten der Mitglieder, sondern zu anderen Zwecken vorsieht. Der Entwurf will für solche Fälle nur dann Steuerfreiheit gewähren, wenn die Verwendung des Vereinsvermögens zu gemeinnützigen Zwecken sichergestellt ist. Als Beispiele derartiger Vereine können namentlich die Raiffeisen'schen Darlehnskassen dienen. Die Befreiung dieser und ähnlicher Vereine empfiehlt sich Theils wegen der günstigen Ergebnisse, welche dieselben in volkswirthschaft⸗ licher Hinsicht erzielen, Theils wegen der gemeinnützigen Zwecke, welchen das Vermögen des Vereins für den Fall der Auflösung dienen soll.
Für alle Kredit⸗, Konsum⸗ und sonstigen Vereine, welche den vorbezeichneten Voraussetzungen nicht entsprechen, soll die Steuer⸗ pflichtigkeit eintreten, da die Verfolgung von Erwerbszwecken und hiermit der gewerbliche Charakter außer Frage gestellt ist. Ins⸗ besondere gilt dies von allen Konsumvereinen mit offenem Laden. Bei diesen ist nach den gemachten Erfahrungen die thatsächliche Be⸗ schränkung des Geschäftsverkehrs auf die Mitglieder selbst dann nicht gesichert, wenn eine solche Beschränkung in den Statuten vorgeschrieben ist. Im Absatz 2 ist deshalb, um jede hieraus entnommene Ein⸗ wendung auszuschließen, die Steuerpflicht der Konsumvereine mit offenem Laden ausdrücklich ausgesprochen.
Der Absatz 3 macht in Uebereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Entwurfs die Besteuerung der Vereinigungen zur Bearbeitung und Verwerthung der selbstgewonnenen Erzeugnisse der Theilnehmer (Molkereigenossenschaften, Winzervereine u. s. w.) von denjenigen Voraussetzungen abhängig, welche hinsichtlich des gleichen Geschäftsbetriebes der einzelnen Mitglieder gelten.
Die sämmtlichen Bestimmungen des §. 5 entsprechen im Wesent⸗ lichen dem gegenwärtig geltenden und praktisch geübten Rechte.
Die folgenden §§. 6 bis 15 8 3 sind bei Entwickelung der Grundzüge des Planes im allgemeinen Theile dieser Begründung motivirt, sodaß es nur noch einiger zu⸗ sätzlicher Bemerkungen bedürfen wird.
Die Aufstellung der vier Klassen im §. 6 erinnert zwar, wenn man die Aussonderung der größeren Gewerbe in Klasse I hinzunimmt, an die bisherigen drei Handelssteuerklassen. Es muß jedoch festgehalten werden, daß beide Klasseneintheilungen von verschiedenen Grundlagen ausgehen, die bisherige von dem vieldeutigen und unbestimmten Kri⸗ terium des Betriebsumfangs, die neue von dem Kriterium des Er⸗ trages und subsidiär des Anlage⸗ und Betriebskapitals. Eine frucht⸗ bare Vergleichung ist hierdurch sowie durch die beabsichtigte Auf⸗ hebung der übrigen bisherigen Steuerklassen ausgeschlossen.
Für die vorgeschlagene Klasseneintheilung kommt es vornehmlich auf die Abgrenzung der Klasse I an, weil diese nothwendig die Grup⸗ pirung der folgenden Klassen beeinflußt.
Wenn es scheinen möchte, als hätte die Untergrenze der Klasse I tiefer gegriffen werden sollen, als mit 50 000 ℳ Ertrag, so ist ohne Weiteres zuzugeben — und dies gilt auch von ähnlichen vpositiven Bestimmungen im Folgenden —, daß eine derartige Grenze überhaupt nicht mit apodiktischer Sicherheit als die unbedingt und einzig richtige hinzustellen sein möchte.
Bei Normirung derselben war zu erwägen, daß die trotz aller im Entwurfe vorhergesehenen Erleichterungen schwierig und mühsam bleibende individuelle Ertragsschätzung, wenn sie mit der nöthigen Gründlichkeit ausgeführt werden soll, einen nur mäßigen Umfang er⸗ halten darf, zumal ihre Erledigung die wesentliche Mitwirkung der aus den Gewerbtreibenden ausgewählten Mitglieder des Ausschusses stark in Anspruch nimmt.
Sodann muß es vermieden werden, den Bereich der nächst fol⸗ genden Klasse nach oben zu sehr einzuschränken, weil dadurch die Steuervertheilung innerhalb derselben beeinträchtigt, sogar je nach Wahl der Grenze eine Herabsetzung des Mittelsatzes dieser Klasse und eine fernere Verschiebung Lee. in den folgenden Klassen bedingt werden kann.
Endlich war zu erwägen, daß Erträge von 30 000 und mehr Mark in günstigen Geschäftsjahren nicht so ganz vereinzelt auch bei solchen Gewerben vorkommen, an welche zunächst bei der Borstellung von großen Gewerbebetrieben Niemand zu denken pflegt. deren je nach den Konjunkturen wechselnder Zu- und Abgang die Beranlagung in Klasse I aber noch mehr erschweren würde. Fälle letzterer Art (z. B. Agenten in großen Handelsartikeln) wurden von den Organen des Handels und der Industrie mehrfach in die Schranken geführt., um den vor längeren Jahren diskutirten Plan, die Gewerbe nach Masgabe des Anlage⸗ und Betriebskapitals allein zu estenern, ihrerseits zu bekämpfen.
Die vorhin betonte Rücksicht auf zweckmäßige Erleichterung der Steuervertheilung dürfte auch im Uebrigen die vorgeschlagene Ad⸗ grenzung der Klassen annehmdar erscheinen lassen.
Daß die in §. 14 vorgeschlagenen Mittelfätze nicht zu hoch nor⸗ mirt sind, scheint durch die Ergednisse der disherigen Probeveranlagung vollkommen bestätigt zu werden.
Da jedoch nach §. 81 des Entwurfs je nach dem Ausfall der ersten wirklichen Veranlagung die Ermäßigung oder Erhö des Prozentsatzes der Klasse I sowie der Mittelsätze der Klassen II dis IV vorbehalten bleibt, so kommt für jetzt wohl hauptsächlich die ver⸗ hältnißmäßige Angemessenheit der Mittelsätze in Frage. Darüder sowie über die vorgeschlagenen Marimal⸗ und Minimalsätze somir dir Skala der Steuersätze verbreitet sich der allgemeine Theil dieser Be⸗ gründung so ausführlich, daß dier ledizlich darauf Bezug genommen eiig kann. deeag 8b 8
Von der ebendaselbst motidi Berukchti Anlage⸗ und Betriebskapitals und deren einzelnen edenchen lagn sich edemn- falls nicht behaupten, daß die einzelnen Verschläge als die eimzig und absolut richtigen und möglichen sich darstellen. Der im allgemen Theile enthaltenen Begründung ihrer Zweckmäßigkeit st nnn noch hinzuzusetzen, daß, wenn man einmal die Berücksichtig de Aniage⸗ und Betriebskapitals in den Plan mit aufzunehmen sich entfchlzetzt.
durchgeführt werden müssen. In § 10 Udt darauaf Dam *
machen, daß der Steuerausschuß ür Klase I nicht Roß ur Saeazteller
Hinsicht, sondern auch in Hinsicht auf die Nüchrerkangen uuß der Be⸗
steuerung der folgenden Klassen eime rücdtmee Tdümn
zu entfalten hat. Die befriedegende Erkedigung mer Odehaen
erscheint für die Durchfüͤhrung des Ganzen dem größten Me
Die damit verbundenen Ardeiten werden sich a1 mäd am und ʒums
erweisen. I1“ 1. g. ndiche. acd, a
eine möglichst unparteiise Metdwmoee Be⸗ z ——
behält der Entwurf dem Mmester der fuenicsh der dm Dritene
der Mitglieder und den Vorf edame e *
zu sein, zu berufen, während dee Waht der üdermegenden †h
der Mitglieder des Ausschufes a2s den Gewerdetreidenden der
vinz dem Provinzialausschus andertrant wend, wodurch dee
lichkeiten einer Wahl durch der
werden. 1 Dem Finanz⸗Minister i zueleich de erthertk.
Vorsitzenden und von idm deruene Mitglieder cines ausicdas
in mehreren Provinzen derwenden. Letzteres hna 8
werden, theils um die Mitwirkung desonders Krüste tdam⸗
lichst zu verwert theils um dee — derxinsde der Henc dee Seäeeeees,d § wad den kedig 8 Höbe des Anlage und B. in den Klassen n Be⸗
seuerten die Moöaglichkeit eroffnet, idre ing in die den mird. lichen Erträgen entsprechenden Klassen wenn sie daes vorziehen und verlangen, einer
4 den
Besteuerung als mit 8 n sein wenn der
S
erst des Paraggrapden sur des vhe. Klassen angegedene Hoöͤhe deradsinkt, degn de un de Klassen 1-UII in den 8§. 8—14 x—
lassung dierzu kann trag unter die am 9 elnen
von 300, 156, dezw. 82 ℳ entsprechen von 30 000, 15 000 bezw. 3000 ℳ mit 1 Wegen des Inhaltes des §. 15 under
das im h Theile desüglich der;
Afecnen