geführte verwiesen werden. Die wichtigen Bestimmungen unter 2 und 3 dürften sich als eine erwünschte Ergänzung und Fortbildung in der
genthümlichen Einrichtung der Besteuerung nach Mittelfätzen dar⸗ stellen. Sie beabsichtigen, volle Garantie dafür zu gewähren, daß die in Ausnahmefällen denkbaren Ungleichheiten der Besteuerung einen geringen Bruchtheil eines Prozentes nicht übersteigen können, indem andernfalls dem Steuerpflichtigen ein Recht auf Ermäßigung im Wege des Gebrauches der Rechtsmittel, bezw. der Steuergesellschaft ein Anspruch auf Herabsetzung ihrer Steuersumme beigelegt wird. Letzterenfalls wird der zweifellos sich selbst in Ausnahmefällen in mäßigen Grenzen haltende Ausfall von der Staatskasse zu
tragen sein.
Zu §. 16. 8 6 Beb aliger Bildung der Steuerausschüsse der Klassen II bis Heban Vorschriften erforderlich. Da anzunehmen ist und durch die Probeveranlagungen im Ganzen bestätigt wird, daß die künftige Klasse II hauptsächlich aus Angehörigen der bisherigen lasse AI bestehen, die Klasse III größtentheils die bisher in den Klassen AII, C, H, B und K mit einem Steuersatz von mindestens 6 ℳ Besteuerten umfassen wird, während in der IV. Klasse die bisher unter diesem Satz Besteuerten ausschließlich der von der Steuer zu Befreienden Platz finden werden, so ist dementsprechend Hier das Wahlrecht für die erstmaligen Wahlen zu den Steuer⸗ aausschüssen festgesetzt. u6““ 8 scha vnestgesbeng der wegen Geringfügigkeit des Ertrags nach er näheren Bestimmung in §. 7 des Entwurfs von der Steuer nweifellos zu Befreienden mußte dem sachkundigen Ermessen der bis⸗ bherigen Veranlagungsbehörde überlassen werden, während in Zukunft dieserhalb das im §. 29 vorgesehene Verfahren stattfinden wird.
u §. 17.
Der an die Spitze dieses Paragraphen gestellte Grundsatz, daß die Besteuerung in dem Veranlagungsbezirk erfolgen soll, in welchem das Gewerbe betrieben wird, entspricht dem bestehenden Recht. Während aber nach §. 4 des Gesetzes vom 30. Mai 1820 in den Handelssteuerklassen die Besteuerung jeder einzelnen Verkaufsstätte (Laden oder Comtor), auch wenn mehrere derselben zu einem Geschäfte gehören, besonders erfolgen muß, wird nach dem Entwurf jeder Ge⸗ werbebetrieb als ein einheitlicher nur an einer Stelle besteuert, und zwar auch dann, wenn er sich auf mehrere Veranlagungsbezirke er⸗ streckt. Die Besteuerung soll dann da erfolgen, wo die Geschäfts⸗ leitung des Unternehmens ihren Sitz hat. Durch diese aus der Be⸗ steuerung des Ertrages von selbst folgende Bestimmung werden zugkeich die Unzuträglichkeiten des bisherigen Verfahrens beseitigt. Ist es schon schwierig, die Steuer für die einzelnen Verkaufsstellen eines Unternehmens innerhalb desselben Veranlagungsbezirks nach dem Verhältniß ihres Umfangs richtig zu bemessen, so wachsen diese Schwierigkeiten, sobald das Geschäft sich auf mehrere Veranlagungs⸗ bezirke erstreckt und die Festsetzung der Steuer für die einzelnen Verkaufsstellen in den Händen verschiedener Behörden liegt.
Für diejenigen Geschäfte, deren Leitung sich außerhalb Preußens befindet, tritt naturgemäß an Stelle des I der Wohnsitz des nach §. 2 Absatz 2 im Inlande zu bestellenden Vertreters.
Da der Entwurf Unterschiede der Besteuerung nach der Art der Gewerbe nicht kennt, so soll die einheitliche Besteuerung auch dann stattfinden, wenn von derselben Person mehrere verschiedenartige Ge⸗ schäfte betrieben werden.
Zu §§. 18 und 19.
Die hier ausgesprochenen Grundsätze über die Besteuerung der von mehreren Personen, von Aktien⸗ und ähnlichen Gesellschaften, Genossenschaften und juristischen Personen betriebenen Gewerbe, und über die Haftung der Theilnehmer, der Vorstände und Vorstandsmit⸗ glieder für die gewerbesteuerlichen Verpflichtungen entsprechen dem bisherigen Recht. 8
Zu §. 20.
Da der Ehemann regelmäßig Verwalter und öheee et des Ver⸗ mögens und Erwerbs der Ehefrau ist, so ist es gerechtfertigt, in steuer⸗ licher Beziehung den Ertrag bezw. das Anlage⸗ und Betriebskapital eines von der Ehefrau betriebenen besonderen Gewerbes demjenigen des Ehemannes hinzuzurechnen und beide Betriebe als Einheit zu be⸗ trachten, so lange die Ehefrau nicht dauernd von ihrem Manne ge⸗ trennt lebt. Durch diese Bestimmung wird verhindert, daß Eheleute das thatsächlich gemeinschaftlich oder nur vom Ehemann betriebene Gewerbe der Besteuerung entziehen, indem die Ehefrau ein Gewerbe als von ihr gesondert betrieben anmeldet, und nun der Ertrag, bezw. das Anlage⸗ und Betriebskapital auf zwei Betriebe vertheilt, bei einem jeden unter der steuerpflichtigen Grenze bleibt, während thatsächlich nur ein Ertrag bezw. ein Anlage⸗ und Betriebskapital vorhanden ist, welche jene Grenze überschreiten. Zu §. 21.
Nach §. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1870 über die Doppel⸗ besteuerung darf der Betrieb eines Gewerbes, sowie das aus dieser Quelle herrührende Einkommen, nur von demjenigen Bundesstaate be⸗ steuert werden, in welchem das Gewerbe betrieben wird. Der §. 21 enthält die nothwendige Folgerung aus diesem Grundsatz für inländi⸗ sche Gewerbtreibende, welche in anderen Bundesstaaten einen stehenden Betrieb unterhalten. Ist die Bestimmung selbst unbedenklich, so läßt sich doch nicht verkennen, daß ihre Durchführung, insofern es auf die Aussonderung des auf die (eschäftsleitung zu rechnenden Antheils an dem Ertrage auswärtiger, stehender Betriebe ankommt, im einzelnen Falle zu umständlichen Untersuchungen Veranlassung geben könnte. Der Grad der Selbständigkeit der auswärtigen Zweigniederlassung gegenüber der Centralleitung und der beständige Einfluß der letzteren auf die Geschäftsführung vermöge der Kapitalkraft, der Geschäfts⸗ kenntniß u. s. w. der leitenden Stelle gestaltet sich in der Wirklich⸗ keit außerordentlich verschieden. Der Entwurf schlägt deshalb vor, eine feste Norm für die Bemessung des Antheils der Geschäftsleitung 8n die im Allgemeinen als eine liberale anzuerkennen sein möchte.
Durch die Fassung der bezüglichen Bestimmung soll auch der Schein vermieden werden, als ob im Wege der Landesgesetzgebung dem unbedingten Vorrang der reichsgesetzlichen Vorschrift präjudizirt werden könnte.
Zu §. 22.
Der Entwurf beschränkt sich auf das Wesentlichste in Betreff der Feststellung des Begriffes des steuerpflichtigen Ertrages.
Es folgt aus der Natur der Gewerbesteuer als einer Objekt⸗ steuer, daß keine Rücksicht darauf genommen werden kann, ob das im Gewerbe angelegte und arbeitende Kapital eigenes oder erborgtes ist. Es dürfen daher Zinsen für das Anlage⸗ und Betriebskapital und für
Schulden, welche Behufs Anlage oder Erweiterung des Geschäfts, Ver⸗ stärkung des Betriebskapitales oder zu sonstigen Verbesserungen auf⸗ genommen sind, nicht in Abzug gebracht werden.
Letztere Bestimmung weist auf den Gegensatz hin, in dem solche
chulden und deren Verzinsung zu den aus dem laufenden Geschäfts⸗ Passiven und deren Verzinsung stehen. Diese tivausständen des laufenden Geschäfts und deren er zu stellen und kommen, soweit sie dieselben ebsausgaben mit in Rechnung.
Nur um einer weit verbreiteten irrigen Auffassung entgegenzutreten, st ferner der Satz aufgenommen, daß die etwa aus den Betriebs⸗ innahmen bestrittenen Ausgaben für den Unterhalt des Gewerbe⸗ und seiner Angehörigen dem Ertrage zugerechnet werden
Die sonstigen kritischen Fragen, zu denen der Begriff des Er⸗ trages Veranlassung bietet, sind dieselben, welche auch bei dem Begriff
des steuerpflichtigen Einkommens aus Gewerbebetrieb entstehen und zum Austrag ebracht werden müssen, so z. B. die Unterscheidung zwischen Betrie skosten und Aufwendungen aus den laufenden Ein⸗ nahmen zu Meliorationen, zwischen regelmäßigen und unzulässigen Fucerheder üöchen bö u. s. w. Eine besondere und eigen⸗ ehandlun ieser Fr f . I 1ung, güe Fragen ist auf dem Gebiet der Ge Zu §. 23.
1“
Bedeutung im Entwurf beigelegt ist. Was zum Anlage⸗ und Betriebs⸗
kapital eines Gewerbes zu rechnen ist, darüber wird im konkreten Fall in kompetenten gewerblichen Kreisen nur selten eine Meinungsver⸗ schiedenheit aufkommen, und die Gewerbesteuerverwaltung hat keine Veranlassung, in diesem Punkte von der herrschenden Auffassung ab⸗ weichende Bahnen einzuschlagen.
Der in anderen Gewerbesteuergesetzen beliebten Detaillirung des Anlage⸗ und Betriebskapitals in Maschinen, Werkzeuge, Vorräthe, Thiere, Werthpapiere und Geld, Wasserkräfte, Gebäude, besondere Gerechtsamen u. s. w. kann ein besonderer Werth nicht beigemessen werden. Dieselbe ist nicht für alle Fälle erschöpfend und bleibt im Uebrigen besser der Ausführungsanweisung vorbehalten. Letztere wird auch Vorkehrung zu treffen haben, daß denjenigen Steuerpflichtigen, welche etwa nach §. 55 Angaben über die Höhe des Anlage⸗ und Betriebskapitals zu machen aufgefordert werden, eine Belehrung, soweit als nöthig, zugefertigt wird.
Zu §. 24.
Der Grundsatz der Veranlagung der Gewerbesteuer für jedes Steuerjahr entspricht dem bestehenden Recht. Die Veranlagung auf einen längeren Zeitraum ist bei einer wesentlich nach der Höhe des Ertrages sich richtenden Steuer mit Rücksicht auf dessen wechselnde Natur unzweckmäßig. Da im Geschäftsleben die Uebung alljährlicher Abschlüsse eine ganz allgemeine ist und der Gewerbtreibende erst auf Grund derselben selbst sich einen sicheren Ueberblick über den Ertrag seines Gewerbebetriebes verschafft, so schließt sich die Steuerveranlagung naturgemäß an die Jahresabschlüsse an.
Das Anlage⸗ und Betriebskapital soll nach seinem mittleren Stande im abgelaufenen Jahre für die Veranlagung maßgebend sein. Der im Absatz 3 dieses Paragraphen ausgesprochene Grundsatz liegt in der Natur der Sache, mußte hier aber seinen Platz finden, um Zweifel der Veranlagungsorgane auszuschließen.
Die Bestimmung des Schlußsatzes ist von jeher bestehendes Recht. Etwaige Härten, welche sich bei Anwendung auf solche Betriebe er⸗ geben, die im Laufe des Steuerjahres durch Unglücksfälle in ihrem Ertrage erheblich geschädigt sind, finden ihre Milderung in der durch §. 44 des Entwurfes Kensat nssdefugnit.
8 is sind ihrem Inhalt nach so verständlich und unbedenklich, daß von einer weiteren Erläuterung hier abgesehen werden kann. 1 Zu §. 28.
Die hier aufgezählten juristischen Personen, Aktiengesellschaften ꝛc., welche hier nur als Unternehmer gewerblicher Betriebe in Betracht kommen, sind größtenthells aus Gründen des öffentlichen und privaten Rechts zur Rechnungslegung und Mittheilung ihrer Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse verpflichtet, welche entweder öffentlich bekannt gemacht oder doch weiten Kreisen von Interessenten kundgegeben oder endlich der Aufsichtsbehörde eingereicht werden müssen. Es erscheint unbedenklich, daß auch bei der Veranlagung der Gewerbesteuer diese Berichte und Abschlüsse benutzt werden sollen.
8 Zu §. 29.
„Die Feststellung der namentlichen Nachweisung der Steuerpflich⸗ tigen des Veranlagungsbezirks für die Klassen II, III und IV ist gleichbedeutend mit der Konstituirung der Steuergesellschaften und folgeweise des nach Mittelsätzen berechneten Steuerkontingents. Hier⸗ bei werden erfahrungsmäßig Meinungsverschiedenheiten sowohl der Mitglieder des Steuerausschusses unter sich, als auch zwischen einer Mehrheit von ihnen und dem Vorsitzenden nicht ausbleiben. Es erklärt sich das schon aus der nicht immer übereinstimmenden sub⸗ jektiven Schätzung von Ertrag und Kapital der einzelnen Betriebe. Daneben jedoch auch daraus, daß verschiedene Interessen ins Spiel kommen. Die Abgeordneten der Steuergesellschaft glauben unter Um⸗ ständen ihr Interesse wahrzunehmen, indem sie danach streben, solche Betriebe, welche sich der unteren Klassengrenze nähern, von ihrer Ge⸗ sellschaft fernzuhalten, um die höheren Schichten von der Uebertra⸗ gung des an dem Mittelsatz bei jenen Betieben Fehlenden zu befreien. Von der anderen Seite ist der Vorsitzende berufen, das Interesse des Staates in der richtigen Veranlagung der Klasse wahr⸗ zunehmen.
Derartige Meinungsverschiedenheiten müssen schleunig zum Aus⸗ trag gebracht werden, wenn nicht die ganze Veranlagung ins Stocken gerathen soll. Die zu diesem Behuf in den Entwurf aufgenommenen Bestimmungen schließen sich den in der Praxis erprobten Vorschriften für die jetzige Klasse AI an (§. 9 Nr. 8 des Gesetzes vom 19. Juli 1861).
30
Zu §. 30. In Klasse J bedarf es, weil keine Steuergesellschaft gebildet wird,
auch keiner Feststellung der namentlichen Nachweisung, die sich viel- n 1 wegen unrichtiger Gesetzesanwendung zugelassen werden soll, so wird
mehr nur als das Verzeichniß der nach den Beschlüssen des Steuer⸗ ausschusses wegen eines Ertrages von 50 000 ℳ oder mehr oder eines Anlage⸗ und Betriebskapitals von 1 000 000 ℳ oder mehr in dieser Klasse Veranlagten darstellt. Hingegen muß bei der hier stattfindenden Individualbesteuerung dem Vorsitzenden Behufs Wahrung des Staats⸗ interesses die Befugniß zustehen, Beschlüsse der Mehrheit des Aus⸗ schusses, ehe sie den Steuerpflichtigen bekannt gemacht werden, zu beanstanden, Falls dieselben nach seiner Auffassung mit den bestehenden Vorschriften nicht vereinbar sind oder sonst das Staatsinteresse ver⸗ kürzen. Es greifen hier dieselben Erwägungen Platz, welche auch bei der Einkommensteuer das Berufungsrecht des Vorsitzenden der Ein⸗ schätzungskommission rechtfertigen.
Da in Klasse I die Provinz den Veranlagunzsbezirk bildet, so muß die Entscheiduug über die Berufung von dem Finanz⸗Minister getroffen werden.
Es versteht sich, daß es auf die dem Steuerpflichtigen gewährten Rechtsmittel ohne Einfluß bleibt, ob der ihm bekannt gemachte Steuer⸗ satz auf einer im Berufungswege herbeigeführten Entscheidung oder unmittelbar auf Beschluß des “ beruht.
1
Die Festsetzung der Gewerbesteuerrolle durch die Regierung mit
der Befugniß, Rechnungsfehler zu berichtigen, ist bestehendes Recht.
„Neu ist die Offenlegung der Rolle zur Einsicht der Steuer⸗ pflichtigen des Veranlagungsbezirks. Diese wurde bisher schon ge⸗ stattet und in manchen Fällen z. B. bei Feststellung der Listen für die Abgeordnetenwahlen, bei Erhebung von Kommunalzuschlägen zur Ge⸗ werbesteuer kam die Veranlagung in der Rolle direkt oder indirekt zur öffentlichen Kenntniß. Es empfiehlt sich die Offenlegung be⸗ stimmt und gleichmäßig zu regeln. bedarf keiner weiteren Erläuterung. 8
b Zu §. 33.
Die Steuerpflicht beginnt nach dem bestehenden Recht mit dem ersten Tage des Monats, in welchem der Gewerbebetrieb beginnt, und dauert bis zum letzten Tage des Monats, in welchem dasselbe aufgegeben und abgemeldet wird.
Abweichend hiervon soll in Zukunft die Steuerpflicht mit dem Anfange des auf die Eröffnung des Betriebes folgenden Kalender⸗ vierteljahres beginnen und bis zum Ende desjenigen Kalenderviertel⸗ jahres, in welchem das Gewerbe abgemeldet wird, fortbestehen. Vor⸗ aussetzung der Abmeldung soll selbstverständlich wie bisher die Aufgabe des Gewerbebetriebes sein. 3
Diese Regelung ermöglicht eine große Vereinfachung des Ge⸗ schäftsganges und Rechnungswesens und steht mit der im §. 39 an⸗ geordneten Hebung der Steuer in Vierteljahresbeträgen in ursächlichem Zusammenhang.
Um diejenigen Gewerbe, welche im Lauf desselben Kalender⸗ vierteljahres an⸗ und abgemeldet werden, nicht vor anderen zu bevor⸗ zugen, welche nicht länger als diese, aber innerhalb zweier Kalender⸗ vierteljahre betrieben werden, bedurfte es einer Bestimmung, welche auch für Gewerbe der ersteren Art die Verpflichtung zur Erlegung der Vierteljahressteuer statuirte. 8
Die gänzliche Freilassung derjenigen Gewerbe, welche nicht länger als ein Vierteljahr betrieben werden, erschien um deswillen nicht zu⸗ lässig, weil unter Umständen innerhalb des gedachten Zeitraumes umfangreiche Fneeeee. Unternehmungen (wie z. B. die Verwerthung
„Noch einfacher konnte die Definition des Anlage⸗ und Betriebs⸗ apitals gehalten werden, zumal letzterem doch nur eine subsidiäre
aufgekaufter Konkurs⸗ und Nachlaßmassen) ihre Erledigung finden können. 1b
F 8
Der nur vorübergehend, z. B. in der Weihnachtszeit, betriebene
Kleinhandel wird wegen seines geringen Ertrages bezw. Anlage⸗ und Betriebskapitals von dieser Bestimmung nicht berührt.
Nach dem Schlußsatz des §. 33 sollen diejenigen Gewerbe, welche ihrer Natur nach zeitweilig nicht ausgeübt werden (z. B. das Bau⸗ handwerk während der Wintermonate) für die Zeit der Betriebs⸗ unterbrechung keinen Anspruch auf Steuerbefreiung haben. Diese dem bestehenden Recht entsprechende Vorschrift findet ihre Rechtfertigung in der Erwägung, daß das Ruhen des Gewerbes nicht als Aufgabe desselben angesehen werden kann.
Zu Härten kann diese Bestimmung nicht führen, da bei der Ver⸗ anlagung auf die Unterbrechung des Betriebes im Vorjahr Rücksicht genommen werden muß (vergl. §. 24). Zu §. 34.
Da der Vorsitzende des Steuerausschusses der Klasse IV den gewerblichen Verhältnissen seines Veranlagungsbezirks (Kreises) am nächsten steht, erscheint es zweckmäßig, alle Anmeldungen neuer Ge⸗ werbebetriebe zunächst in seine Hände gelangen zu lassen, damit er dieselben nach der Höhe des muthmaßlichen Ertrages bezw. Anlage⸗ und Betriebskapitals den entsprechenden Steuerklassen zuweise.
Diese · Zuweisungen tragen für die Vorsitzenden der Steuer⸗ ausschüsse der übrigen Klassen nicht etwa den Charakter bindender Entscheidungen, es bleibt denselben vielmehr unbenommen, auf Grund anderweiter, genauerer Feststellung des Ertrages ꝛc. ein ihnen zu⸗ gewiesenes Gewerbe einer anderen Klasse zu überweisen.
Dem System der Besteuerung nach Mittelsätzen entspricht es, daß alle Zugangstellungen in den Klassen II, III und IV mit dem Mittelsatz erfolgen. 8
Die vorläufige Zugangstellung in Klasse I durch den Vorsitzenden des Steuerausschusses soll einer Verzögerung der Steuererhebung vor⸗ beugen und ist Seitens der Steuerpflichtigen nicht anfechtbar. Erst nach erfolgter Feststellung des I durch den Steuerausschuß können die Rechtsmittel, und zwar sowohl gegen die Klassifikation als auch gegen die Bemessung des Steuersatzes, ergriffen werden.
„In den Klassen II, III und IV kann sich das Rechtsmittel der in Zugang Gestellten naturgemäß nur gegen die vermeintlich unrichtige Bestimmung der Steuerklasse richten.
Zu §§ 35 bis 37.
Nach den bestehenden Vorschriften sind die Rechtsmittel gegen die Veranlagung der Steuer vom stehenden Gewerbebetrieb in der Weise geregelt, daß allen Steuerpflichtigen binnen einer Präklusipfrist von 3 Monaten nach Zustellung der Benachrichtigung über den fest⸗ gestellten Steuerbetrag die Reklamation, und binnen einer Präklusiv⸗ frist von 6 Wochen nach Zustellung des Reklamationsbescheides der Rekurs zusteht.
Ueber die Reklamationen entscheidet nach Anstellung der erforder⸗ lichen Ermittelungen sowie nach gutachtlicher Aeußerung der Abgeord⸗ neten der Steuergesellschaften oder Gewerbsgenossen und der Ver⸗ anlagungsbehörde die Regierung, welche jedoch die von den Ab⸗ geordneten der Steuergesellschaften zugestandenen, dem Antrag⸗ des Reklamanten entsprechenden Ermäßigungen lediglich festzusetzen hat.
Ueber die Rekurse entscheidet nach nochmaliger Anhörung der Abgeordneten oder Gewerbsgenossen und der Veranlagungsbehörde sowie nach Begutachtung der Regierung der Finanz⸗Minifter.
Die Mängel dieses Verfahrens sind im Wesentlichen folgende:
1) Durch die unnöthig langen Fristen und die umständliche Be⸗
theiligung der Behörden und Privaten wird die endgültige Entscheidung in der Regel auf 7 bis 8 Monate hinaus⸗ geschoben.
An die Regierungen gelangen zahlreiche Reklamationen, welche durch den Beschluß der Abgeordneten der Steuergesellschaften materiell bereits erledigt sind.
Die Zentralinstanz wird mit einer Unzahl von Einzelentschei⸗ dungen belastet, welche soweit es sich nicht um solche von grundsätzlicher Bedeutung handelt, ebenso gut von den mit technisch geschulten und erfahrenen Beamten besetzten Provinzial⸗ behörden getroffen werden können.
Die geplante Neuregelung hat bei voller Wahrung der Interessen der Steuerpflichtigen eine erhebliche Verkürzung und Vereinfachung des Rechtsmittelverfahrens zur Folge, indem zunächst alle Fristen auf den durchaus angemessenen Zeitraum von 4 Wochen abgekürzt werden sollen, und als Rechtsmittel der von dem Steuerausschuß zu erledi⸗ gende Einspruch und die durch die Bezirksregterung — in Klasse I durch den Finanz⸗Minister — zu entscheidende Berufung in Aussicht genommen sind. 5
Gegen die Entscheidung über die Berufung ist noch eine Be⸗ schwerde an den Steuergerichtshof vorgesehen. Da dieselbe jedoch nur
von ihr voraussichtlich nur ein beschränkter Gebrauch gemacht werden.
Immerhin hietet dieselbe dem Einzelnen die Möglichkeit des Schutzes gegen Rechtsverletzung und der Gesammtheit die Vortheile einer ein⸗ heitlichen Rechtskontrole. ““
Zu §. 35.
Der Einspruch gleicht im Wesentlichen der gegen die Veranlagung der klassifizirten Einkommensteuer zulässigen Remonstration. So wenig sich aus den zu §§. 40 bis 51 des Entwurfs des Einkommen⸗ steuergesetzes angeführten Gründen die Beibehaltung dieses Rechts⸗ mittels bezüglich der Einkommensteuer empfiehlt, so zweckmäßig er⸗ scheint die Einführung desselben hinsichtlich der Gewerbesteuer. Die Letztere wird auch in Zukunft der wirksamen Veranlagungsmittel, welche der Einkommensteuer zur Verfügung gestellt werden sollen, entbehren, und sich daher vielfach bei den Veranlagungen mit unsicheren und ungenauen Unterlagen behelfen müssen. In den Klassen II, III und IV bedarf es auch in der Regel einer genauen Ertragsermittelung nicht, in den meisten Fällen wird es genügen, den Ertrag nur soweit festzustellen, als zu einer verhältnißmäßig richtigen Vertheilung des Steuersolls auf die Mitglieder der Steuerklasse erforderlich ist.
Hierzu kommt, daß in den gedachten Klassen eine von den Steuer⸗ ausschüssen zugestandene Ermäßigung den Fiskus nicht interessirt, da der hierdurch entstehende Steuerausfall von den Steuerklassen im nächsten Jahre wieder aufzubringen ist.
Aus diesen Gründen erscheint es geboten, den Steuerausschüssen durch den an sie gerichteten Einspruch Gelegenheit zur nochmaligen Prüfung ihrer Veranlagungsbeschlüsse und zur definitiven Erledigung eines großen Theiles der gegenwärtig in die höhere Instanz gelangenden Beschwerden zu geben.
u §. 36.
3 Zur Beseitigung offenbar unrichtiger Entscheidungen der Steuer⸗ ausschüsse erscheint es nothwendig, neben dem Steuerpflichtigen auch
einzuräumen.
Mit Rücksicht auf den Veranlagungsbezirk der Klasse I (Provinz) mußte dem Finanz⸗Minister die Entscheidung der Berufungen aus dieser Klasse übertragen werden.
ür die Klassen II bis IV ist sowohl hinsichtlich der Veranlagungs⸗ bezirke (Regierungsbezirke und Kreise) als auch in Ansehung der Qualifikation ihrer Beamten die Bezirksregierung die zur Entscheidung der Berufungen geeignete Instanz. Zu §. 37.
Das Rechtsmittel der Beschwerde an den Steuergerichtshof ist nur zu Gunsten des Fitenerpflichttaen zugelassen. Auch den Vor⸗ sitzenden des Steuerausschusses zur Einlegung der Beschwerde zu er⸗ mächtigen, liegt keine Veranlassung vor, da die fiskalischen Interessen, welche übrigens nur in Klasse I in Frage kommen, durch die Be⸗ rufungsbehörde in ausreichendem Maße gewährt werden.
Der §. 37 entspricht im Wesentlichen dem §. 44 des Entwurfs des Einkommensteuergesetzes, die dortige Begründung findet hier sinn⸗ gemäße Anwendung.
die Steuerausschüsse geregelt.
dem Vorsitzenden des Steuerausschusses das Rechtsmittel der Berufung
zum Deut 229.
Dritte Beila ge
chen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Mittwoch, den 19. November
(Schluß aus der Zweiten Beilage.) ah bers d d ehs
t die Gesammtheit der in einer Hand befindlichen G „Se n ice cte ceset o!, dieselben in einem oder mehreren Ver⸗ 1 ungsbezirken liegen, an einem Ort und mit einem Steuersatz 8. 1 werden soll (vergl. §. 17), so kann sich bei den über mehrere veran vnalbezirke erstreckenden Gewerben die Nothwendigkeit ergeben, kommunaler Wabhlen oder Besteuerung eine Zerlegung des Gewäbesteuersates in die auf die betheiligten Gemeinden entfallenden Theilbeträge vorzunehmen. Diese Zerlegung soll — naturgemäß nur Antrag einer interessirten Kommune — von dem veranlagenden Steuerausschuß bewirkt werden. Da hierbei sowohl finanzielle als uch andere Interessen der Steuerpflichtigen berührt werden können, so muß man demselben neben den Kommunen das Recht der An⸗
sechtung des Beschlusses des Steuerausschusses einräumen.
Mit Räcksicht auf das geringe Interesse, welches der Steuer⸗ ausschuß an der Zerlegung des Steuersatzes hat, soll hier das Rechts⸗ mittel des Einspruches 11“ vei wie gegen ve Berufung un zeschwerde Platz greifen. die Veranlagung Beruf 1 §§. 39 und 40.
Diese die Steuererhebung betreffenden Vorschriften entsprechen den §§. 64 und 65 des Entwurfs des Einkommensteuergesetzes. Auf die daselbst gegebene Begründung kann daher hier Bezug genommen
werden. 39 8. 41. ije Umschreibung der Gewerbesteuer im Fall der unveränderten eines Gewerbes durch eine andere Person entspricht dem gelterden Bestimmungen über die Begrenzung der Steuerpflicht (§. 33) werden durch diese Vorschrift nicht berührt. Bei eintretendem Besitz⸗ echsel bleibt sonach der ausscheidende Gewerbetreibende, Falls er die Abmeldung unterläßt, neben seinem Besitznachfolger steuerpflichtig. Etwaige sich hieraus ergebende Härten können in Gemäßheit des §. 58
3 beseitigt werden. . 1
bürfag 2 hat solche Fälle im Auge, in welchen einem Ge⸗ werbetreibenden nicht nur die Betriebsräume nebst Inventar, sondern auch wesentliche Theile der Waare gegen eine in dem hohen Preis derselben liegende Vergütung zur Verfügung gestellt werden. Ver⸗ hältnisse, wie sie z. B. zwischen Brauereien und den in ihren Schank⸗ stätten auf sogenannte Tonnenpacht gestellten Schänkern regelmäßig eh Fällen dieser Art, wo der Betrieb eines umfangreichen Ge⸗ werbes ohne jedes Betriebs⸗ und Anlagekapital ermöglicht ist, muß sich der Fiskus durch die Solidarhaft des finanziell interessirten Ver⸗
W sicher stellen. 1g-
iese Bestimmung ergiebt sich folgerichtig aus dem im §. 17 1 u“ Eehehag nß jeder Gewerbetreibende mit der Gesammtheit seiner Betriebe nur einmal veranlagt wird. Auf eine derartige Ver⸗ anlagung muß naturgemäß die Veränderung des Sitzes der Geschäfts⸗ leitung, des Wohnortes der Gewerbetreibenden ꝛc. materiell ohne i ein. 8
ch dem geltenden Recht findet bei Verlegung eines Betriebes in einen anderen Rollenbezirk einerseits pöllige Abgangstellung der Gewerbesteuer, andererseits Zugangstellung mit dem Mittelsatz der
utreffenden Gewerbesteuerklasse statt.
u
Das Verfahren bei Zu⸗ und Abgängen bleibt seiner formellen nd technischen Natur halber zweckmäßig der Regelung des Finanz⸗ Ministers überlassen.
Zu §. 44
Ein Erlaß der Gewerbesteuer ist in der geltenden Gesetzgebung nicht vorgesehen. Diesem unter Umständen zu großen Härten führen⸗ den Mangel soll durch den §. 44 abgeholfen werden.
Analog den für die Einkommensteuer geltenden Borschriften, den Erlaß der Gewerbesteuer von der Verminderung des Ertrages um eine bestimmte Quote abhängig zu machen, erscheint wegen der realen Natur der Gewerbesteuer nicht rathsam. Auch ist es sehr wohl mög⸗ lich, daß bei relativ gleicher Ertrages die Schä⸗ di inzelnen eine sehr verschiedene ist. 8 dicang . Bedürfniß wird man hiernach am meisten Rech⸗ tragen, wenn man die Entscheidung darüber, ob gein Gewerbe⸗ treibender durch Ereignisse der im §. 44 erwähnten Art wesentlich geschädigt ist, dem pflichtmäßigen Ermessen der Bezirksregterung über⸗ aßt. Die Ermäßigung bezw. der gänzliche Erlaß der Steuer soll für die auf das schädigende Ereigniß folgenden Vierteljahre bewilligt werden können. Da ein Rechtsanspruch auf Ermäßigung bezw. Erlaß der Ge⸗ 1 ewährt werden soll, bedarf es einer Fristbestimmung oder die Einlegung der Be⸗ Durch eine solche könnte auch im Einzelfall der Zweck des §. 44 vereitelt werden. § 45
stimmt mit §. 66 des Entwurfs des Einkommensteuergesetzes überein, auf dessen Begründung hiermit I.“ wird.
schließt sich an das bestehende Recht an.
Eiin Bedürfniß zur Anordnung von Ersatzwahlen hat sich bisher bei den Abgeordneten der Steuergesellschaften nicht herausgestellt. Ein solches wird auch bezüglich der Mitglieder der Steuerausschüsse voraussichtlich nicht hervortreten, da die Stellvertreter nicht für be⸗ stimmte Mitglieder gewählt werden, sondern der Reihe nach für aus⸗ scheidende oder verhinderte Mitglieder eintreten sollen.
3 Im §. 47 1 8 das passive und aktive Wahlrecht hinsichtlich der Wahlen für
Als Vorbedingung der Wählbarkeit ist Mitgliedschaft der be⸗ treffenden Klasse, männliches Geschlecht, ein Alter von 25 Jahren und Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte vorgeschrieben.
Das aktive Wahlrecht soll jedem Mitgliede der Klasse zustehen, die Ausübung desselben jedoch Großjährigkeit und männliches Ge⸗ schlecht zur Voraussetzung haben. Minderjährige und Frauen müssen sich daher ebenso wie juristische Personen, Aktiengesellschaften ꝛc. durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
Die Wahl soll nur aus den in §. 8 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 angegebenen Gründen (anhaltende Krankheit, Ge⸗ schäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom Wohn⸗ orte mit sich bringen, Alter von 60 Jahren, Verwaltung eines un⸗ mittelbaren Staatsamts, sonstige besondere Verhältnisse, welche eine gültige Entschuldigung begründen) abgelehnt werden können. Eine unbegründete Ablehnung würde als Weigerung im Sinne des §. 48.
anzusehen sein.
Zu §. 48.
Diese an das bestehende Recht sich anlehnende Bestimmung soll Störungen des Veranlagungsgeschäftes vorbeugen für den Fall, daß die Steuergesellschaften bei der Wahl oder die Gewählten bei den ihnen übertragenen Geschäften die ordnungsmäßige Mitwirkung ver⸗ av analoge Bestimmung hat in dem Entwurf des Einkommen⸗
.56 funden. steuergesetzes (§. 56) def, ng v
Dieselben gewährleisten einerseits die gerechte und unparteiische Handhabung der Besteuerungsgrundsätze und andererseits die Geheim⸗ haltung der zur Kenntniß der Steuerausschüsse gelangenden Ver⸗
hältnisse. Zu §. 51.
Nach dem geltenden Recht haben nur die Abgeordneten der Handelsklasse AI Anspruch auf Reise⸗ und Tagegelder.
Da für die Mitglieder der Steuerausschüsse aller Klassen sich die Nothwendigkeit weiterer Reisen und mehrtägiger Abwesenheit vom Wohnorte ergeben kann, so sollen denselben in Zukunft ohne Unter⸗ schied der Klasse Reise⸗ und Tagegelder nach Maßgabe der Verord⸗ nung vom 20. Dezember 1876 (Ges.⸗S. 1877 S. 3) gewährt werden.
Zu §. 52.
Im Absatz 1 wird die Anmeldepflicht der Gewerbetreibenden in Uebereinstimmung mit dem bestehenden Recht geregelt. Derselben unterliegen auch diejenigen, welche in den Besitz eines bereits be⸗ stehenden Gewerbes eintreten, und welche neben ihrem bisherigen Ge⸗ werbe einen neuen Betrieb eröffnen. 3
Durch die Strafandrohung des §. 70 wird dieser Bestimmung Nachdruck verliehen.
Die im §. 14 der Reichsgewerbeordnung vorgeschriebene An⸗ meldung hat in Gemäßheit der Ausführungsanweisung vom 4. Sep⸗ tember 1869 zu I 1. (M. Bl. f. d. inn. Verw. S. 202) ebenfalls bei der Gemeindebehörde des Ortes, wo das Gewerbe betrieben werden zu erfolgen. Hieraus erklärt sich die Bestimmung des
atz 2.
Eine Anzahl von Gewerben wie das der Apotheker, Auswande⸗ rungs⸗ und Versicherungsunternehmer unterliegt den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht (vergl. §. 6 daselbst). Auf diese findet daher lediglich die Vorschrift des Absatz 1 Anwendung.
Mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse Berlins, welche eine schnelle Beaͤrbeitung der Anmeldungen erfordern, mußte die dem geltenden Recht entsprechende Vorschrift des Absatz 3 beibehalten
werden.
Die §§. 53 und 54 8 18 bezwecken, das Veranlagungsgeschäft in geeigneter Weise vorzubereiten. Die im §. 54 vorgeschriebene Erklärung hat nur die äußerlich erkennbaren Merkmale des Gewerbebetriebes zum Gegenstande, weshalb es keinem Bedenken unterliegt, auch den Gemeindevorstand zur Ab⸗ nahme derselben zu ermächtigen. G Die Verweigerung oder unrichtige Abgabe der Erklärung ist im
—. 71 unter Strafe gestellt. b Zu §. 5.
5.
Die hier vorgesehene Erklärung dient lediglich dem Zweck einer richtigen Klassifikation der Gewerbe sowie der Feststellung der Steuer⸗ pflicht überhaupt. Diese Erklärung unterscheidet sich durch ihren Gegenstand und rein fakultativen Charakter wesentlich von der in §. 27 des Entwurfs des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebenen Steuererklärung. 5 8
Die Vorsitzenden der Steuerausschüsse lediglich auf diese auch ihnen zugänglichen Einkommensteuererklärungen zu verweisen, ist aus mehrfachen Gründen nicht angängig. Einmal wird von den Censiten mit einem Einkommen unter 3000 ℳ in der Regel die Steuer⸗ erklärung nicht erfordert werden. Sodann würde die rechtzeitige Durchführung der Gewerbesteuerveranlagung in Frage gestellt, wenn nicht gar unmöglich gemacht, wenn die Klassifikation der Gewerbe erst nach dem Eingang der Einkommensteuererklärungen erfolgen könnte. Schließlich ist nicht zu übersehen, daß Letztere nicht immer eine ausreichende Grundlage für die Ermittelung des gewerblichen Ertrages bezw. des Anlage⸗ und Betriebskapitals bieten werden.
Aus diesen Gründen kann man der Gewerbesteuerverwaltung das für die Bestimmung der Klassen und die Feststellung der Steuerpflicht wirksame Mittel der im §. 55 vorgesehenen Erklärung nicht vor⸗ enthalten. 1 1 8
Da durch diese Erklärungen die Beschlüsse der Steuerausschüsse vorbereitet werden sollen, so empfiehlt es sich, das Recht zur Abnahme derselben den Vorsitzenden der Steuerausschüsse zu überlassen.
Der Absatz 3 entspricht dem §. 27 des Einkommensteuergesetz⸗ entwurfes, auf dessen Begründung hier Bezag genommen werden kann.
Bei der Bedeutung der fraglichen Erklärung kann die im §. 71 zu 1 vorgesehene Strafandrohung entbehrt werden.
bedarf einer Erläuterung nicht. beabsichtigt, die erstmalige Veranlagung zweckmäßig vorzubereiten.
u §. 58.
Nach dem bestehenden Recht ist die An⸗ und Abmeldung der Ge⸗ werbe bei derselben Behörde zu bewirken.
In Zukunft soll die Abmeldung bei der Hebestelle erfolgen, da auf diese Weise am zweckmäßigsten Steuerüberhebungen vermieden werden. Die scheinbar abweichende Vorschrift für Berlin erklärt sich aus der Thatsache, daß die Steuern hierselbst von der der Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern unmittelbar unter⸗ stellten und mit derselben räumlich verbundenen Steuerkasse erhoben werden. deg. Interesse einer geordneten Steuerverwaltung muß als Regel festgehalten werden, daß derjenige, welcher die Abmeldung des Ge⸗ werbes unterläßt, steuerpflichtig bleibt. Da jedoch die ausnahmslose Innehaltung dieses Standpunktes zu großen Härten führen könnte, zumal in Fällen unverschuldeter Verspätung bezw. Unterlassung der Abmeldung oder finanzieller Bedürftigkeit des Steuerpflichtigen, so ist in Absatz 2 der Bezirksregierung die Befugniß ertheilt, in Einzel⸗ fällen ohne Rücksicht auf die Abmeldung eine der thatsächlichen Aufgabe des Gewerbes entsprechende Abgangsstellung der Steuer ein⸗
treten zu lassen. Zu 8§. 59 — 69. Die Gewerbe der Gast“⸗, Schank⸗ und Speisewirthschaft werden gegenwärtig in der bEö“ besteuert. Die nie⸗ ätze und die Mittelsätze betragen: drigsten Sätze un de betragene ste. Sat. Mittellatz. 8 8 ℳ
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„ IV. 1“ “ 8 114“ 12
Der gleichen Besteuerung; gt das gew ebsweise betriebene Vermiethen von wenigstens drei möblirten Zimmern.
Von dem Betriebe der Schank⸗ und Speisewirthschaft als Neben⸗ gewerbe des Handels ist außer der Handelssteuer die Steuer der Schank⸗ und Speisewirthe als besondere Gewerbesteuer zu entrichten.
Endlich sind der als Nebengewerbe auf Grund besonderer Er⸗ laubniß iche sin Kleinhandel mit geistigen Getränken (Branntwein und Spiritus) und der Kleinhandel mit Wein, neben der von dem Hauptgewerbe zu entrichtenden Steuer, mit dem Mittelsatze der Han⸗ delsklasse B (nach den 4 Gewerbesteuerabtheilungen: 24, 18, 12, 6
Steuer belegt. MrE erbehhea von einer besonderen Besteuerung der
f s gewerbsweise betriebenen Vermiethens möblirter Fesehen e e fa andels mit Wein Abstand; zu einer, von den allgemeinen Gruündsätzen der gewerblichen Besteuerung ahbweichenden Behandlung dieser Gewerbe liegt in keiner Beziehung ein Anlaß vor.
stimmen mit §. 54 bezw. 53 Abs. 4 und 5 des Entwurfes des Ein⸗ kommensteuergesetzes überein.
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Entwurfe vorgesehene besondere Steuer soll sich viel⸗ mehr Resscheglich auf die Gastwitthschaft, die Schankwirthschaft und
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1890.
den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus beschränken. Von diesen G mögen sie als Haupt⸗ oder Nebengeschäft betrieben werden, soll eine besondere gewerbliche Steuer, die Betriebssteuer, er⸗ hoben werden. Dieselbe ist von den zur allgemeinen Gewerbesteuer herangezogenen Gewerbetreibenden neben dieser zu entrichten und er⸗ streckt sich auch auf diejenigen Gewerbetreibenden, welche wegen eines hinter der Grenze der Steuerpflicht aurückbleibenden Ertrages (1500 ℳ) und Anlage⸗ 1nn “ (3000 ℳ) von der all⸗ emeinen Gewerbesteuer befreit sind. 8 1“ 8
8 Die Betriebssteuer rechtfertigt sich zunächst durch die Konzessions⸗ ertheilung, welche wegen der Einschränkung der Konkurrenz den kon⸗ zessionspflichtigen von den nicht besonderer Erlaubniß bedürfenden Gewerben erhebliche Vortheile gewährt. für die besondere Besteuerung verschiedener anderer Gewerbe geltend gemacht werden können, so treten doch, insbesondere hinsichtlich der Gast⸗ und Schankwirthschaft, weitere Gründe hinzu, welche für die stärkere Belastung dieser Gewerbe sprechen. Die Schankwirthschaft ist ein Gewerbe, welches keiner weiteren, die Aufwendung von Kosten verursachenden Vorbereitung bedarf und im Vergleich mir dem Anlage⸗ und Betriebskapital einen hohen Ertrag abwirft. Ans dieser Ver⸗ anlassung pflegt ein starker Andrang zu dem Gewerbe der Schank⸗ wirthschaft stattzufinden, während volkswirthschaftliche und ethische Gesichtspunkte eine Einschränkung desselben erheischen. Da die Gast⸗ wirthschaft regelmäßig mit Schankwirthschaft verbunden ist, gelten dieselben Gründe im Wesentlichen auch für jene. Für den Klein⸗ handel mit Branntwein oder Spiritus treffen jedenfalls die ange⸗ deuteten volkswirthschaftlichen und ethischen Gesichtspunkte zu. Hiernach würde es nicht gebilligt werden können, den Gewerben der Gast⸗ und Schankwirthschaft und des Kleinhandels mit Brannt⸗ wein oder Spiritus im Verhältniß zu der gegenwärtigen Belastung diejenige steuerliche Erleichterung zu gewähren, welche im vorliegenden Gesetzentwurf gegenüber den kleineren Betrieben anderer Gewerhe angestrebt wird. Ein hoher Prozentsatz der bisher in Klasse C be⸗ steuerten Gast⸗ und Schankwirthe, sowie der in der Klasse B ver⸗ anlagten Gewerbetreibenden, welche Kleinhandel mit Branntwein oder
und eines Anlage⸗ und Betriebskapitals unter 3000 ℳ von der all⸗ gemeinen Gewerbesteuer gänzlich befreit werden.*) Zablreiche andere Gewerbetreibende dieser Kategorien würden in der Steuerklasse IV, Einzelne auch in der Steuerklasse III, erheblich niedrigere Steuersätze als bisher zu entrichten haben. Soll zur Ausgleichung der hierdurch bedingten Steuerausfälle die entsprechend höhere Belastung aller übrigen steuerpflichtigen Gewerbetreibenden vermieden werden, so bleidt nur die Wahl zwischen einer höheren Besteuerung der Gast⸗ und Schankwirthschaft und des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus im Rahmen der allgemeinen Gewerbesteuer, oder die Einführung einer besonderen Steuer für diese Gewerbe. 8 1 Der erstere Weg kann nicht beschritten werden. Sowohl die Bildung besonderer, ausschließlich die betriebssteuerpflichtigen Gewerbe umfassender Steuergesellschaften mit höheren Steuersätzen, als auch die Belastung der Betriebssteuerpflichtigen innerhalb der allgemeigen Steuergesellschaften mit einem, dem Ertrage u. s. w. des aZ —— eücleer würde wegen der großen Zahl der die Schankwirthschaft und d mit Branntwein oder Spiritus nur als Nebengeschäft betreibenden Steuerpflichtigen nicht ausführbar sein. Bezüglich dieser würde, ohne zu großen Unbilligkeiten zu gelangen, eine Scheidung zwischen dem Ertrage u. s. w. des Haupt⸗ und des Nebengewerbes und zu Behufe eine genaue, zahlenmäßige Feststellung d 3 erfolgen müssen. Bei der dem Entwurfe zu Grunde liegenden Be⸗ steuerung be2 den wSerre-. ee ist aber die Möglichkeit einer der⸗ artigen Feststellung ausgeschlossten. 1 Es erübrigt daher nur die Einführung einer besonderen Betriebs⸗ steuer mit einfachen, die Veranlagung und Verwaltung thunlichst er⸗ leichternden Formen. Bei Erhebung eines, die sämmtlichen vgWöBöê gleichmäßig treffenden Einheitssatzes würden die großen Verschieden⸗ heiten in dem Ertrage und dem Anlage⸗ und Betriebskapital ich außer Betracht bleiden; die kleinen Betriebe würden
einem gewissen Grade auch hier gebotene Berücksichtigung der steuer⸗ lichen Leistungsfähigkeit läßt die Erhebung fester, * 1* — nur innerhalb bestimmter Grenzen zu. Der Entwurf lehnt sich
an die Gewerbesteuerklassen an und beabsichtigt die Einführung fester. nach den Steuerklassen abgestufter Sätze, welche innerhald der einzelnen Klassen von jedem in einer Klasse zur
Betriebssteuerpflichtigen der Regel na gleichmäßig erboden m sollen. Ein geringerer Einheitssatz soll ve allen eines Er⸗ trages unter 1500 ℳ u. s. w. gewerbesteuerfreien — pflichtigen entrichtet werden.
Für die letzteren wird ein Satz von 10 ℳ vorgeschlagen. Dieser.
von jedem, auch dem kleinsten Betriebe ju entrichtende — — binter dem niedrigsten Satze der Klasse C in der I. und U. 1;
steuerabtheilung um 2 ℳ zurück, übersteigt denselden aber im den Ad⸗ theilungen III und IV um den Betrag don 4. Im Benglricht mit den Mittelsätzen der Klasse C in den Abibeilungen L. II. I.
ist der jetzt vorgeschlagene feste Satz von 10 ℳ um 44 28. 14. 2 ℳ niedriger. In Zukunft würden also nur
niedrigsten Satz der Klasse C von 6 ℳ und den folgenden von 9 ℳ zu entrichten hatten hatten, 4 beiw. 1 ℳ mehr haben, während die übrigen, 8 eines den Satz von 9 ℳ dinaus in Abtbeilung sowie sämmtliche, auch die mit dem 1— pflichtigen der Klasse OC in den Abtheilungen weniger beträchtliche Ermäßigung
Aehnlich liegen die Verhäl mit Branntwein oder Spiritus als treibenden Betriebssteuerpflichtigen. Von die enommenen festen Steuersaße don 10 ℳ nur dieenigen; eea a.R. IV gehoöͤrigen Gewerdeireidenden, 8 “ 8 -B * mehr als bisher zu entrichten n. wö 8 der Klasse B in den Adtheilungen I. II und III . E veranlagten Steuerpflichtigen eine zum Tbeil gewährt werden würde.
ie Höhe des in Aussicht genom wird hiernach keinem Bedenken Sehesdehm emme innerhalb der Kategorie der Betr trage unter 1500 ℳ und einem
3060 ℳ eintreten zu lassen, verdbietet sich bedingten inernege üschen Frschwera des
he. von den ö der Kase C. wagen cine⸗ d Gewer zwer be 8 8 von der Gn ⸗ersnn 8,078, Beeslan 28,162
Kotkdus 48,78. Erfurt 848. d Krezeld 85,57 %.
In den dei den Orden Abtbeilung derchscdmeen 9
Würde dieser Umstand auch 88
Spiritus betreiben, würde künftig wegen eines Ertrages unter 1500 ℳ 1
Ertrages n. s. w.
mäßig belastet, die großen über Gebühr geschont werden. Die bis m.
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steuerpflichtigen, welche bisder in den Adtdeilungen und IN der