maäßigung begründet we
1 Spiritus
uf der Grundlage des für die gewerbesteuerfreien Betriebssteu
pflichtigen 28— Steuersatzes von 10 ℳ steigen die Steuersätze,
che von den in den künftigen Gewerbesteuerklassen zu veranlagenden
Betriebssteuerpflichtigen zu entrichten sein werden, mit 15 bezw. 25, 50, 100 ℳ in angemessener Stufenfolge auf.
8 Eine Ueberbürdung wird ausgeschlossen sein, wenn die im §. 61
nahmen zur Vermeidung von einzelnen Härten ge⸗
oten werden. be Bestimmung im Absatz 1 des §. 61 soll die
Möglichkeit gewähren, ohne Beschränkung auf bestimmte Steuer⸗
klassen, in einzelnen Fällen den Betrag der Steuer bis auf den Satz
von 5 ℳ herabzusetzen, wenn es sich lediglich um einen zeitweiligen,
iche Gelegenheiten veranlaßten Betrieb handelt.
igung soll 5 FtE. 1. - 89
ie Fälle dieser Art in Bezug auf Dauer des Be⸗
Nüt e .“ üens. Verschiedenheiten aufweisen, denen man
nur durch sehr in's Einzelne gehende gesetzliche Bestimmungen würde
önnen.
Ferecht werden timräntt sich die Vorschrift im Absatz 2 auf die in
en Klassen III und IV veranlagten Steuerpflichtigen, welche Klein⸗
handel mit Branntwein eer Spir 8s 8 88
. irthschaft betreiben; für diese soll ein Recht auf Er⸗
cGhantnteibsche rden, wenn sie in überzeugender Weise darthun,
ß der Ertrag aus dem bezeichneten Kleinhandel 1500 ℳ nicht
icht. Die Bestimmung rechtfertigt sich dadurch, daß zahlreiche
ur durch die Rücksicht auf ihre feste Kundschaft,
t alle Bedürfnisse des Haushalts bei ihnen einzukaufen
wünscht, in die Nothwendigkeit versetzt werden, Branntwein oder
G feil zu halten. Die Ermäßigung auf die Hälfte der vor⸗
scvriebenen Steuersätze erscheint zur Vermeidung von Härten aus⸗
8 8
reichend.
Im Anschluß an die Bestimmungen wegen Ermäßigung der Betriebssteuersätze sind die im letzten Absats des §. 3 sowie im §. 67 vorgesehenen Befreiungen zu erwähnen. Letztere Bestimmung ent⸗
spricht im Wesentlichen dem geltenden Rechte. Bereits durch Kabinetsordre vom 14. Mai 1828 ist, um den kleinen Weinbauern einen möglichst vortheilhaften Absatz der selbstgewonnenen Erzeugnisse zu erleichtern, für den von ihnen betriebenen, auf die Dauer zweier
Heerrbstmonate beschränkten Ausschank von selbstgewonnenem Most und
Wein völlige Steuerbefreiung gewährt worden. Da es sich hier nicht um eine Schankwirthschaft im gewöhnlichen Sinne, sondern um eine, den besonderen Verhältnissen der weinbautreibenden Landestheile ent⸗
sprechende, auf altem Brauch beruhende Art der Verwerthung selbst⸗
gewonnener Erzeugnisse handelt, so hat der Entwurf das geltende
Recht nicht nur beibehalten, sondern zugleich auch dahin erweitert,
daß an die Stelle der Beschränkung des Ausschanks auf die Dauer
zweier Herbstmonate die Beschränkung auf 3 Monate überhaupt tritt.
Die Erweiterung entspricht den häufig geäußerten Wünschen der Weinbauer und ist, ebenso wie diese Befreiung selbst, im steuerlichen Interesse unbedenklich.
Von den übrigen Einzelbestimmungen wegen der Betriebssteuer bedürfen nur noch die §§. 63 bis 65 einer besonderen Erörterung. Nach §. 63 soll die Erhebung der Betriebssteuer von den in den
Klassen I bis IV veranlagten Steuerpflichtigen zugleich mit der Ge⸗ werbesteuer nach Maßgabe der für letztere geltenden Bestimmungen erfolgen. Für die von der Gewerbesteuer befreiten Betriebssteuer⸗ pflichtigen ist dagegen die Entrichtung des ganzen Betrages der Be⸗ triebssteuer in einer Summe sowie die eventuelle Erzwingung der Zahlung durch die Untersagung der Ausübung des steuerpflichtigen Betriebes vorgesehen. Beides steht im Zusammenhange. Die Be⸗ triebssteuer ist eine jährlich zu entrichtende feste Abgabe, welche be⸗ stimmten Gewerben mit Rücksicht auf ihre Konzessionspflichtigkeit auf⸗ erlegt und deshalb beim Beginne des Steuerjahres bezw. des Betriebes zu entrichten ist, ohne daß eine Erstattung wegen Einstellung des Be⸗ triebes im Laufe des Jahres zugelassen werden könnte (§. 64). Gegenüber den zugleich zur Gewerbesteuer herangezogenen Betrieben kann auf die Entrichtung der Betriebssteuer in einer Summe beim Beginn des Jahres bezw. des Betriebes, sowie auf besondere Zwangsmaßregeln zur Sicherung des Steuereingangs ver⸗ zichtet werden, weil hier regelmäßig ausreichende Sicherheit für die Entrichtung der Steuer gegeben ist und Rücksichten der Zweckmäßig⸗ keit dafür sprechen, die Betriebssteuer in Fleiher Weise wie die Ge⸗
cht z diesen liegt die Gefahr nahe, daß
böswillige Schuldner dem Steuerfiskus die Beitreibung des Rück⸗ ständes im Verwaltungszwangsverfahren durch Entziehung der Objekte unmöglich machen und das Gewerbe ohne Entrichtung der Betriebs⸗ steuer fortsetzen. Einer solchen Umgehung der gesetzlichen Pflichten kann nur durch die Zulassung eines besonderen Zwangsmittels begegnet werden. Schon der §. 35 des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Mai 1820 läßt für den Fall fruchtloser Exekution die Verhinderung des ferneren Gewerbebetriebes durch Schließung der Laden u. s. w. als allgemeines Zwangsmittel der Steuerbeitreibung zu. Der Entwurf nimmt von der „Gewerbelegung“ als einem allgemeinen Zwangsmittel Abstand und beabsichtigt dessen Beibehaltung nur in dem beschränkten Umfange des §. 63 Aüsgß 3. Den Anweisungen zur Ausführung des Gesetzes kann es überlassen werden, etwaigen Härten und Unbilligkeiten durch nähere Begrenzung der Anwendung des Zwangsmittels vorzubeugen.
Von einem förmlichen Rechtsmittelverfahren kann bei den ein⸗ fachen Formen der Betriebssteuer Abstand genommen werden. Der Entwurf beschränkt sich daher im §. 65 auf die Regelung des Be⸗
schwerdeweges.
Das finanzielle Gesammtergebniß der Betriebssteuer läßt sich mit Sicherheit nicht vorherbestimmen. Soweit die stattgehabten Probe⸗ veranlagungen ein muthmaßliches Urtheil gestatten, kann ein Ertrag von etwa 2 ½ Millionen Mark in Aussicht gestellt werden.
Unter Hinzurechnung eines Betrages von etwa 1 ½ Millionen Mark, welchen die Betriebssteuerpflichtigen in den Klassen I bis IV als allgemeine Gewerbesteuer zu entrichten haben werden, ergeben sich etwa 4 Millionen Mark als die Gesammtsumme, welche die jetzt in den Klassen C und BII mit fast 3 ½ Millionen Mark veranlagten Steuer⸗ pflichtigen künftig aufzubringen haben werden. Der künftige Steuer⸗ “ hiernach den gegenwärtigen um etwa ½ Million Mark
ersteigen.
Im Uebrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Vorschläge des Entwurfs über die Betriebssteuer vielleicht keine endgültige Lösung der Frage bedeuten, ob, in welcher Weise und in welchem Umfange die Gewerbe der Gast⸗ und Schankwirthschaft und des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus zu den steuerlichen Lasten in stärkerem Maße als die übrigen Gewerbe heranzuziehen sind. Insbesondere würden bei einer etwaigen demnächstigen Ueberweisung dieser Abgabe an Kommunalverbände in Folge eines Kommunalabgabengesetzes manche Bestimmungen einer Abänderung unterliegen müssen. Gegen⸗ wärtig könnte es sich nur darum handeln, die Besteuerung der be⸗ treffenden Gewerbe im Zusammenhang mit der Reform der staatlichen Gewerbesteuer zu regeln, während das Weitere einem Kommunal⸗ abgabengesetz vorbehalten werden muß, welches erst nach Durchführung der Reform der direkten Staatssteuer erlassen werden kann.
Der Ermittelung des muthmaßlichen Ertrages der Betriebssteuer liegt folgende Berechnung zu Grunde.
Zur Betriebssteuer werden in Zukunft alle Steuerpflichtigen der bisherigen Klasse C und BII herangezogen werden mit Ausnahme der Wenigen, welche lediglich der Speisewirthschaft oder des im Neben⸗ gewerbe betriebenen Kleinhandels mit Wein halber in diesen Klassen besteuert sind.
Die Gesammtzahl der in Preußen für 1890/91 eingeschätzten Be⸗ triebe beträgt “ 144 228
17 546
zusammen 161 774
Wenn man diese Betriebe nach Maßgabe der bei den Probe⸗ veranlagungen gefundenen Verhältnißzahlen auf die verschiedenen Klassen vertheilt und das Soll der Betriebssteuer dem Gewerbe⸗ steuergesetzentwurf entsprechend berechnet, so ergiebt sich ein Ertrag von rund 2 550 000 Mark.
Dieses Ergebniß kann naturgemäß nur als ein unsicheres bezeichnet werden. Es steht zu erwarten, daß bei einer allgemeinen ordentlichen Veranlagung durch den Fortfall der bereits erwähnten Speisewirthe und Kleinhändler mit Wein sowie durch die im §. 61 des Entwurfs vorgesehenen Ermäßigungen der berechnete Ertrag eine nicht uner⸗ hebliche Verminderung erfährt. Es ist daher anzunehmen, daß die
Betriebssteuer den Betrag von E“ Mark nicht übersteigt.
Zu 98. Die §§. 70, 71 beruhen auf dem leitenden Gedanken, die Straf⸗ androhungen und das Strafmaß nicht über die Grenzen des im
werbesteuer zu erheben. Diese Gründe treffen für die kleinen, gewerbe⸗
nte sse r geordneten Steuerveranlagung und Verwaltung Noth wendigen hinausgehen zu lassen. Die Strafbestimmung des §. 71 wiederholt im Wesentlichen nur das geltende und praktisch bewährte Recht (§. 17 des Gesetzes vom 3. Juli 1876 — Ges.⸗S. S. 24 —). Die Bestimmung erstreckt sich nach ihrer allgemeinen Fassung sowoh auf die Gewerbe⸗ als auch auf die Betriebssteuer. Die Vorschriften wegen Festsetzung und Entrichtung der vorenthaltenen Steuer sind gleichfalls dem geltenden Rechte entnommen (§§. 22, 28 Absatz 3 a. a. O. Die der Steuerverwaltung durch verschiedene Kabinetsordres ertheil Ermächtigung zur Ermäßigung der Nachsteuern wird durch die Be⸗ stimmung des § 70 nicht berührt. 3 „Die Strafbestimmungen des §. 71 sind unentbehrlich, um die Erfüllung der daselbst bezeichneten Verpflichtungen der Gewerbe⸗ treibenden und ihrer Vertreter, von denen die Vollständigkeit und Richtigkeit de Die Strafandrohung des des nach §. 49 abgegebenen Gelöbnisses der Geheimhaltung. auch die unbefugte Offenbarung der pflichtmäßig geheim zu haltenden Thatsachen und Verhältnisse kaum zu befürchten ist, so nöthigt doch die Rücksichtnahme auf die Interessen der Gewerbetreibenden zum Erlaß einer entsprechenden Strafbestimmung mit hohem Strafmaß. Ist hiermit den Gewerbetreibenden ein ausreichender Schutz gegen Schädigung durch unbefugte Offenbarung geheim zu haltender That⸗ sachen und Verhältnisse gegeben, so sind andererseits die Vorsitzenden und Mitglieder der Steuerausschüsse sowie die betheiligten Beamten gegen ungerechtfertigte Strafverfolgung zu sichern. Dies ist um s nothwendiger, als der Thatbestand der unbefugten Offenbarung keines⸗ wegs immer leicht zu erkennen und das Mitglied eines Steuerausschusse daher unter Umständen der Gefahr ausgesetzt ist, bei pflichtmäßiger Ausübung seiner Obliegenheiten ohne Grund des gedachten Vergehens bezichtigt zu werden. Um hiergegen Schutz zu gewähren, soll die Strafverfolgung von dem Antrage des Finanz⸗Ministers bezw. de Regierung abhängig gemacht werden. 1“ “
Die Vorschriften der §. 74 bis 76
8g schließen sich dem bestehenden Rechte an. Die Bestimmungen der
§§. 78, 79 sind den §§. 82, 83 des Entwurfs zum Einkommensteuergesetze nach⸗ gebildet und rechtfertigen sich aus den in der Begründung des letzteren angegebenen Gesichtspunkten. 8n Zu §. 81.
Da das Gesammtaufkommen aus der neuen Gewerbe⸗ und Be⸗ triebssteuer weder den Ertrag der bestehenden Gewerbesteuer wesent⸗
lich überschreiten, noch hinter demselben wesentlich zurückbleiben soll,
das finanzielle Ergebniß aber nicht mit ausreichender Sicherheit vorher
zu bestimmen ist, so muß beiden Eventualitäten durch gesetzliche Maß.
nahmen in geeigneter Weise begegnet werden.
Der Ertrag der bestehenden Gewerbesteuer zur Zeit des Inkraft⸗ 1
tretens dieses Gesetzes (1. April 1893) ist unter Berücksichtigung de bis dahin bei regelmäßiger Weiterentwickelung zu erwartenden Steige⸗
rung auf 19 798 740 ℳ zu berechnen. Eine bei der SGageaung der ich er⸗
neuen Gewerbe⸗ und Betriebssteuer für das Jahr 1893/94 — gebende Differenz bis zu 5 % dieser Summe wird für unwesentlich und nicht geeignet erachtet, um Maßnahmen Behufs Herabsetzun
bezw. Steigerung des Ertrages zu rechtfertigen. Dagegen soll bei einer größeren Differenz eine dem Verhältniß des vollen Mehr⸗ bezw.
Minderbetrages zu obiger Summe entsprechende Ermäßigung bezw.
Erhöhung der Gewerbesteuersätze für die Klasse I und der Mittel⸗
sätze für die übrigen Klassen stattfinden und diese durch König⸗ der Steuersätze
liche Verordnung zu bewirkende Berichtigung für die Zukunft maßgebend sein. Hiermit wird die Erreichung des angestrebten Zieles, das finanzielle Gesammtergebniß der Reform in Uebereinstimmung mit dem bisberigen Aufkommen aus der Gewerbe steuer zu bringen, nach beiden “ hin sichergestellt.
u 2.
Es ist aus praktischen Gründen wünschenswerth, die Ergebniss der Veranlagung zur Einkommensteuer nach dem bierfür von der Staatsregierung vorgeschlagenen Gesetze schon bei der ersten Ver⸗ anlagung der Gewerbesteuer benutzen zu können. Es empfiehlt sich daher, das Gewerbesteuergesetz ein Jahr später als das Einkommen⸗
1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 2. Pnehgs ünngen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. 3. erstufs Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.
4. Verloosung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren.
Deffentlicher Anzeiger.
5. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. 6. ET“ aften.
7. Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗Genossenschaften.
8. Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken.
9. Verschiedene Bekanntmachungen.
steuergesetz, also erst für das Steuerjahr 1893/94 in Kraft treten zu lassen. 8 Ir.
1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
[40311]
Der Ersatz⸗Reservist Johann Gottfried Hermann Hamann, zuletzt zu Brandenburg a. H. wohnhaft, geboren am 24. Juli 1863 zu Harthau, wird beschuldigt, als Ersatz⸗Reservist erster Klasse aus⸗ gewandert zu sein, ohne von der bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben. Uebertretung gegen §. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs. Derselbe wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierselbst auf den 10. Januar 1891, Vormittags 10 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht, Zimmer 41, zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach §. 472 der Strasprozeßordnung von dem Königlichen Bezirks⸗ Kommando zu Magdeburg ausgestellten Erklärung verurtheilt werden.
Brandenburg a./H., den 18. Oktober 1890.
Merten, 1
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
111-11--1-4“
2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.
1Se Aufgebot.
Das Aufgebot ist beantragt worden:
Von dem Justizrath Heymann in Altona für den Klempner und Schieferdecker Wilhelm Schmidt in Lokstedt über die angeblich verbrannte Prioritäts⸗ Obligation Nr. 2004 I. Emission der Altona⸗Kieler Eisenbahngesellschaft über 450 ℳ
2) Von dem Rechtsanwalt Wedekind in Altona:
a. über den Nachlaß der am 3. August 1890
hier verstorbenen Arbeiterin Cornelia Char⸗ lotte Margaretha Grewe,
„über den Nachlaß des am 24. Juli 1890 in Altona verstorbenen Gärtners Carl Wilhelm Heinrich Gebhardt.
über den Nachlaß des am 22. Mai 1890 in
Altona verstorbenen Schneidermeisters Fran Carl Stiller, “
über den Nachlaß des am 5. Januar 1890 in
Altona verstorbenen Formers Wil ; Adehe Hachene enen helm Friedrich
wSe;. e nes am 7. August 1890 erstorbenen anzlehrers Carl inri
Christian Weykopf in Altona, Getneie über den Nachlaß des am 30. Mai 1890
in Altona verstorbenen Kutschers Ingwer Paulsen.
3) Von dem Rechtsanwalt Jungelaußen hier über den Nachlaß des am 19. Dezember 1889 in Altona verstorbenen Cigarrenarbeiters Ludwig Christopher Friedrich Wägebauer.
4) Von dem Rechtsanmalt Dr. Warburg in Altona über das hinterlassene Vermögen des von hier ausgewanderten Fettwaarenhändlers August Friedrichsen.
5) Von dem Rechtsanwalt Lassen in Altona:
a über den Nachlaß des am 27. Dezember 1889 in Niendorf verstorbenen Altentheilers Franz Jochim Schuhmacher,
.über das angeblich verlorene Buch der Spar⸗ und Vorschußbank in Ottensen für die Spar⸗ kasseneinlage Nr. 220 in Höhe von 1021 ℳ 26 ₰, lautend auf Hans Jürgen Gosch, und das angeblich verlorene Sparkassenbuch des Altonaischen Unterstützungs⸗Instituts Litt S. Nr. 3772, lautend für Hans Jürgen Gosch in Altona oder Frau Martha Elisabeth, geb. Stöhr, in Höhe von 2970 ℳ 78 ₰.
6) Von dem Amtsgericht in Altona:
a. über den Nachlaß des am 22. Dezember 1889 verstorbenen Agenten Jacob Strufe aus Altona,
b. über den Nachlaß der am 11. April 1890 in Altona verstorbenen Ehefrau Friederike Auguste Sophie Voigt, geb. Kiß.
Alle Diejenigen, welche Rechte und Ansprüche irgend welcher Art als Erben, Gläubiger, Eigen⸗ thümer ꝛc. an die oben aufgebotenen Nachlässe, Ur⸗ kunden und Gelder zur Geltung bringen wollen, werden aufgefordert, diese Ansprüche ꝛc. spätestens in dem auf Montag, den 11. Mai 1891, Morgens 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an der Allee hieselbst, Zimmer Nr. 16, anstehenden Auf⸗ gebotstermine resp. unter Vorlegung der Urkunden geltend zu machen, widrigenfalls sie damit aus⸗ geschlossen, die Urkunden für kraftlos erklärt und über die Nachlässe und die Vermögensmasse, was Rechtens ist, verfügt, resp. die Nachlässe werden dem Fiskus zugesprochen werden.
Altona, den 20. Oktober 1890.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung II. Bähr. Veröffentlicht: Hartung, Sekretär, als Gerichtsschreiber.
8 8 [45634] Aufgebot. 6 Es haben: 8 1) der Dr. med. Feldmann in Hohn das Aufgebot des für ihn ausgefertigten parkassenscheins der Spar⸗ und Leihkasse für die Hohner Harde über ein
Darlehn von 1500 ℳ d. d. 21. Januar 1889, und
2) der Abnahmemann Johann Frahm in Föhrden dar jenige des für ihn ausgefertigten Sparkassenscheins derselben Spar⸗ und Leihkasse über 300 ℳ, d. d. 21. Juli 1886, beide zu 3 ½ % verzinslich, welche angeblich versehentlich mit werthlosen Papieren ver⸗ brannt bezw. abhanden gekommen sein sollen, zum W der Ausfertigung von neuen Urkunden bean⸗ tragt.
Es werden daher die unbekannten Inhaber der beiden vorerwähnten Urkunden aufgefordert, spätestens in dem auf den 9. Januar 1891, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 7, anberaumten Aufgebotstermin ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigen⸗ falls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird.
Rendsburg, den 6. November 1890.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung II.
[33265] Ausfertigung. Aufgebot.
Der Inwohnerin Maria Englhauser in Tunten⸗ hausen ist der auf dieselbe als Gläubigerin lautende Schein der städtischen Sparkasse Wasserburg Nr. 21 758 zu 600 ℳ zu Verlust gegangen.
Auf Antrag des Buchbindermeisters Josef Herzinger dahier als Bevollmächtigten der Maria Englhauser ergeht demgemäß an den etwaigen unbekannten In⸗ haber des obigen Sparkassescheines hiemit die öffent⸗ liche Aufforderung, spätestens in dem am 15. April 1891, Vormittags 8 ½ Uhr, vor dem unter⸗ fertigten Gerichte anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte auf den bezeichneten Sparkasseschein anzumelden und den Sparkasseschein- vorzulegen, widrigenfalls derselbe für kraftlos erklärt wird.
Wasserburg, am 15. September 1890. Königliches Amtsgericht.
(L. S.) gez. Ritter.
Der Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift wird hiemit bestätigt.
Wasserburg, am 15. September 1890.
(L. S.) Der Kgl. Sekretär. gez. Spitzeder. Zur Beglaubigung. (L. s.) Der K. Sekretär. Spitzeder.
[24016] Aufgebot.
Der von der Handlung Franz Reinhold zu Greiz als Ausstellerin am 10. November 1889 auf Benno Gradenwitz zu Breslau gezogene und von dem Letzteren acceptirte, am 28. Februar 1890 fällige Wechsel über 880 ℳ, welcher durch Giro auf die Firma Malz & Vogel zu Greiz und von dieser auf das Bankhaus (Kommanditgesellschaft) Becker & Co.
daselbst übergegangen war, ist angeblich verloren
worden und soll auf Antrag der Kommanditgesell⸗ schaft Becker & Co. zu Greiz, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Lothar Henning daselbst, für
kraftlos erklärt werden. Der unbekannte Inhaber dieses Wechsels wird
daher aufgefordert, seine Rechte auf denselben bei dem unterzeichneten Gerichte, spätestens in dem auf
den 26. März 1891, Mittags 12 Uhr, an der
Gerichtsstelle, am Schweidnitzer Stadtgraben Nr. 4 hierselbst, Zimmer Nr. 89 des zweiten Stocks, anbe⸗ und den Kraftlos-
raumten Aufgebotstermine anzumelden Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die erklärung des letzteren erfolgen wird. Breslau, den 15. Juli 1890. Königliches Amtsgericht
[44584] Nr. 13 596. Das Großh. Amtsgericht Säcki hat unterm Heutigen folgendes Aufgebot erlassen: Aufgebot.
I. Auf Antrag des Bernhard Steffan von Hottingen als Besitzer von 36 a Wald Gewann obere Aecker rechts und links an sich selbst, oben an Franz Josef Baumgartner und unten an die Wuhrbach anstoßend im Anschlag von 60 ℳ werden alle, welche in den Grund⸗ und Pfandbüchern nicht eingetragene ding⸗ liche oder auf einem Stammguts⸗ oder Familienguts⸗
verbande beruhende Rechte an dieser Liegenschaft beanspruchen, aufgefordert, ihre Ansprüche spätestens
im Aufgebotstermin anzumelden, widrigenfalls die nicht angemeldeten Ansprüche für erloschen erklärt
würden.
II. Aufgebotstermin ist bestimmt auf Mittwoch,
7. Januar 1891, Vormit. 9 Uhr. Säckingen, 5. November 1890. Der Gerichtsschreiber Großh. Amtsgerichts. (L. S.) Frey. 8
[45630] Aufgebot.
Das Eigenthum des Grundstücks Nr. 122 Stadt Wartenberg, als dessen Fögrsthhner gegenwärtig im Grundbuch Lazarus Hirsch Tischler verzeichnet ist, soll für den Kaufmann Max Hoffmann zu Groß Wartenberg eingetragen werden.
Auf den Antrag des Letzteren werden deshalb alle
ihrer Existenz nach unbekannten Eigenthumspräten⸗
denten aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte auf
das Grundstück spätestens im Aufgebotstermine den
30. Jannar 1891, Vormittags 9 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht (Zimmer Nr. 6) anzu- melden, widrigenfalls sie mit ihren etwaigen Real- ansprüchen auf das Grundstück werden ausgefchlossen
und ihnen deshalb ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden wird. Wartenberg, den 15. November 1890. n Königliches Amtsgericht.
. Aufgebot. UaSrh ga⸗ des Gärtners Leonhard Scondo II. u Oberrad, als Pflegers für die mit unbekanntem Aufenthalte abwesende Wittwe Anna Maria Huber, geb. Lang, Behufs Sorge für deren Vermögens⸗ angelegenheiten, wird die genannte Anna Maria Huber, geb. Lang, Wittwe von Peter Adam Huber, geboren am 19. März 1817 als Tochter der Eheleute Wilhelm Lang und Katharina, geb. Müller, zuletzt wohnhaft gewesen zu Oberrad, von deren Leben seit dem Jahre 1883 keine Kunde eingegangen ist, bier⸗ durch aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 15. Mai 1891, Vormittags 10 Uhr, hiermit festgesetzten Termin bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden, widrigenfalls de Wittwe Anna Maria Huber, geb. Lang, für todt erklärt werden wird. Frankfurt a./M., den 31. Oktober 1890 Königliches Amtsgericht. Abtheilung II. 2. 33 Aufgebot. 146ees Natrag der Eigenthümerfrau Antonie Wolski, geb. Reich, in Grodzichno, Kreis Löbau, werden der angeblich verschollene Ehemann derselben, Rochus Wolski, zuletzt in Grondy, Kreis Löbau, aufhaltsam gewesen, geboren am 16. August 1847 ebenda, sowie die von ihm etwa zurückgelassenen unbekannten Erben und Erbnehmer aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 19. September 1891, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 14, anberaumten Aufgebotstermine schriftlich oder persönlich zu melden, widrigenfalls der Ver⸗ schollene für todt erklärt werden wirded. Löbau, den 12. November 1890. Königliches Amtsgericht. 45632] Aufgebot. b Auf den Antrag des Nachlaßpflegers, Rechts⸗ anwalt Kabilinski zu Graudenz, werden die unbe⸗ kannten Erben, Erbeserben und nächsten Verwandten der durch Ausschlußurtheil des Königlichen Amts⸗ gerichts zu Graudenz vom 14. März 1890 für todt erklärten unverehelichten Marie Charlotte Zude, zuletzt in Weißhof, aufgefordert, spätestens im Auf⸗ gebotstermin, den 25. September 1891, Vor⸗ mittags 12 Uhr, (Zimmer Nr. 13) ihre Ansprüche und Rechte auf den etwa 275 ℳ betragenden Nachlaß bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden, widrigen⸗ falls dieselben mit ihren Ansprüchen auf den Nachlaß werden ausgeschlossen und der Nachlaß den sich meldenden und sich legitimirenden Erben, in deren Ermangelung aber dem Fiskus wird verabfolgt werden, der sich später meldende Erbe aber alle Verfügungen des Erbschaftsbesitzers anzuerkennen schul⸗ dig, von demselben weder Rechnungslegung, noch Ersatz der Nutzungen zu fordern berechtigt ist, sich vielmehr Herausgabe des noch Vorhandenen begnügen muß. Grandenz, den 13. November 1890. . Königliches Amtsgericht.
[28671] Oeffentliche Bekanntmachung. . Ladung.
Die Erben des am 12. Januar 1882 für todt erklärten Johann George Föller von Rommerz, nämlich:
1) dessen Ehefrau Maria Elisabeth, geb. Hof⸗ mann, 2) dessen Tochter Theresia Föller, 30. Januar 1837, oder deren Erben werden aufgefordert, sich bis zum 15. März 1891 hier zu melden, widrigenfalls der Nachlaß des ꝛc. Föller den nächsten anwesenden Erben ausgeantwortet werden wird. 8 Neuhof, den 12. August 1890. 8 Königliches Amtsgericht. 3 Keller.
geboren
145404 Bekanntmachung. 8
Durch Ausschlußurtheil des Königlichen Amts⸗ gerichts zu Loslau vom 4. November 1890 sind fol⸗ gende Hypothekenurkunden:
a. die Hypothekenurkunde über die auf Blatt 46 Kokoschütz des Gastwirths Oscar Hecht zu Kokoschütz in Abth. III Nr. 1 für die Marine Wawrzinsky'sche Tochter, Josefa Wawrzinsky, eingetragene zu 5 % verzinsliche Resthypothek von 10 Thlr. 18 Sgr. 11 6 Pf., bestehend aus dem Erb⸗ sonderungsrezesse vom 18. Dezember 1812, der ge⸗ richtlichen Verhandlung Ratibor 10. Januar 1813, und dem Hypothekenscheine vom 2. März 1815,
b. die Hypothekenurkunde über die auf dem Grund⸗ stücke Blatt 100 Pschow des Bergmanns Anton Langer in Abth. III Nr. 5 für die Schankwirth⸗ frau Dorel Preuß in Nicolai eingetragenen 23 Thlr. 26 Sgr. 6 Pf., rechtskräftige Forderung nebst 5 % Zinsen seit 9. Februar 1865, sowie 18 Sgr. Gerichts⸗ und Eintragungskosten, bestehend vug den Jeagehctandate des Ksezsgeeichte zu Rybnik
März und dem Hypothekenbuchauszuge vom 15. Mai 1865, Hecs 1. c. Die Hypothekenurkunde über die auf dem
Grundstücke Blatt 270 Acker⸗Loslau des Müllers
Johann Oslislock, der verehelichten Johanna Konieczny geb. Sikora, der Schmied Ignatz und Sophie Sowa’schen Eheleute zu Radlin, des abwesenden durch Vormund Schmiedemeister Andreas Polnik aselbst vertretenen Vincent Sikora und der Fosefa Sikora, in Abth. III Nr. 1 für die Geschwister Heimann, Rifke, Simon, Fanny und Emanuel Oschinsky eingetragenen, zu 5 % verzinslichen 420 Thlr. Dösggün⸗ fe neS b gerichtlichen Verhandlung vom 23. Ma und dem ot vom 24. Mai 1866 Hypothekenbuchauszuge für kraftlos erklärt worden. I. F. 3. 5. 6/90. LSgoslan, den 5. November 1890. Königl. Amtsgericht. Abth. I. 145405] Bekaunntmachung. Durch die Ausschlußurtheile des unterzeichneten Gerichts vom 3. November 1890 sind folgende ypothekenurkunden: 1) über 22 Thaler 28 Sgr. 6 rückständiger aufgelder, eingetragen für die vier Geschwister Stolte, als a. Johanne Dorothee Sophie, verehelichte Dreyer, b. Marie Louise, c. Christiane Charlotte, d. Gottlieb Carl — sämmtlich in Aschersleben
auf dem Wohnhause Eselsgasse Nr. 7 daselbst, mit Zubehör, Häusergrundbuch von Aschersleben Bd. 16 Bl. 217 Abth. III unter Nr. 65 aza, sowie auf dem Planstück Nr. 1065 I der Flur Aschersleben, Flur⸗ grundbuch von Aschersleben Bd. 59 Bl. 313 Abth. III vnter Nr. 3 — bestehend aus den Ausfertigungen des Adjudikationserkenntnisses vom 13. Mai 1859, des Publikationsverhandlungsprotokolls vom 20. Juli 1859 sowie aus dem Auszuge aus dem Hypothekenbuche von Aschersleben Bd. 16 S. 217 vom 25. August 1859 und der Ingrossationsnote vom 12. Oktober 1859 —; 2) über 2400 ℳ Darlehen, eingetragen für. die Ehefrau des Maschinenbauers Carl Strenge, Auguste, geb. Blauel, zu Quedlinburg, auf dem zu Wedderstedt unter Nr. 33 und 33a belegenen Kossathenhofe nebst Zubehör im Grundbuche von dort Bd. II Bl. 193 Abth. III unter Nr. 16, — gebildet aus dem Hvpothekenbriefe vom 4. Dezember 1885/18. November 1887 und der Ausfertigung der Urkunde vom 1. De⸗ zember 1885 —;
3) über 500 Thaler rückständiger Kaufgelder, ein⸗ getragen für die Wittwe des Tuchmachers Christian Strauch, Rosine, geb. Gubelt zu Aschersleben, auf dem Wohnhause Stephanikirchhof Nr. 20 daselbst, nebst Zubehör im Häusergrundbuche von dort Bd. 13 Bl. 325 Abth. III unter Nr. 6 — gebildet aus dem Hypothekenbriefe vom 1. Juli 1875 und den Aus⸗ fertigungen des Kaufvertrages vom 30. Juni 1873, sowie der Urkunde vom 1. Juli 1873 —;
r.4) über 100 Thaler Courant Darlehen, eingetragen für den minorennen Karl Gottfried Vogel zu Aschers⸗ leben auf den Planstücken der Flur Aschersleben Nr. 231 der Karte Erxleben am Froser Wege und Nr. 1063 hinter dem Gerichte am Kaninchenberge im Flurgrundbuche von dort Bd. 31 Bl. 281 Abth. III unter Nr. 1 und Nr. 3 — gebildet aus der Aus⸗ fertigung der Verhandlung vom 7. Juli 1840, dem Hypothekenschein zu Th. 31 S. 281 und dem zu Th. 29 S. 301 Hypothekenbuche von Aschersleben sowie der Ingrossationsnote vom 7. August 1840 —;
) üher, Ihlc. 6 S C 8 gr. Darlehen, eingetragen für Friederike Sophie Rosine Stegmann zu Gatersleben auf dem Hausgrundstück Hohe Straße Nr. 30 daselbst, nebst Zubehör im Grundbuche von dort Bd. 1 Bl. 650 Abth. III unter Nr. 11 und Nr. 12 — gebildet zu a. aus der Ausfertigung der Verhandlung vom 21. Januar 1858, dem vom 27. Januar 1858 und der Ingrossationsnote de eod., zu b. aus der Ausfertigung der Verhandlung vom 16. September 1858, dem Hypothekenbuchsauszuge vom 29. Sep⸗ tember 1858 und der Ingrossationsnote de eod. — für kraftlos erklärt worden. Aschersleben, den 4. November 1890. Königliches Amtsgericht. 8
[45395] Bekanntmachung.
Durch Ausschlußurtheil des Königlichen Amts⸗ gerichts zu Liebenwalde vom 13. November 1890 ist der Hypothekenbrief vom 7. Juni 1879 nebst Schuld⸗ urkunde vom 15. Mai 1879 über die Abtheilung III. Nr. 13 auf Band I. Bl. Nr. 17 des Grundbuchs von Marienwerder für den Kalkbrennereibesitzer Julius Erdmann zu Zerpenschleuse eingetragene Darlehnsforderung von 900 ℳ für kraftlos erklärt worden.
Liebenwalde, den 14. November 1890
Königliches Amtsgericht. [45399] Ausschlußurtheil. 8 Auf den Antrag a, des Fabrikarbeiters Theodor Brakel zu Menden, b, des Kaufmanns Philipp Schroeder daselbst, erkennt das Königliche Amts⸗ gericht zu Menden für Recht:
Der eingetragene Gläubiger nachstehend bezeichneter Post bezw. dessen Rechtsnachfolger werden mit ihren Ansprüchen auf dieselbe ausgeschlossen.
„Abthlg. III. Nr. 2 von Bd. IV. Art. 199 (resp. 30) resp. Abthlg. III. Nr. 8 von Bd. I. Art. 39 (früher Bd. VI. Art. 288) des Grund⸗ buchs von Menden:
22 Thlr. 17 Sgr. Judikat und 2 Thlr. 19 Sgr Kosten sowie die Kosten der Eintragung zu 23 Sgr. aus dem rechtskräftigen Mandate vom 18. Mai 1855 zufolge Requisition des Prozeßrichters für F. G. von der Becke ein⸗ getragen.“
Menden, den 13. November 1890.
Königliches Amtsgericht.
[45401] Bekanntmachung.
Durch Urtheil vom 31. Oktober 1890 sind die unbekannten Gläubiger und deren Rechtsnachfolger mit ihren Ansprüchen auf die im Grundbuche von Nieheim Band 13 Blatt 646 Abtheilung III. Nr. 12a für die Geschwister Marie Elisabeth, Johann Konrad und Theresia Kreggemeyer zu Berg⸗ beim inacheagese Post von je 123 Thlr. 14 Sgr. 4 Pf. ausgeschlossen.
Meule⸗ den 3. November 1890.
Königliches Amtsgericht.
145392] Bekanntmachung. Durch Urtheil des Königlichen Amtsgerichts zu Kosel vom 8. November 1850 ist für Recht erkannt
worden: Die etwaigen Berechtigten der Hypothekenposten
lung III Fetephas oi'sche Pupillarmasse in Abtheilung III. Nr. 2 des Pei cen haddes der Marie, verehelichten Florian Kowaczek und dem Hüttenmaurer Christian Burger zu Biskupitz gehörigen Grundstücks Birawa Nr. 65 auf Grund der Verhandlung vom 16. Oktober 1837 und übertragen auf das Trennstück Birawa
r. 280, sowie von 1 Thalern 10 Silbergroschen, eingetragen für die Kopi'schen Erben in Abtheilun des Grundbuchs des dem Halbgärtner Florian Ko⸗ waczek gehörigen Grundstücks Birawa Nr. 115 laut Rekognition vom 17. September 1789 und über⸗ tragen auf das Trennstück Nr. 280 Birawa,
werden mit ihren Ansprüchen auf die bezeichneten
von “ a. 20 Thalern, fingetragen für die
beiden Posten ausgeschlossen. 8 Kosel, den 11. November 1890. 8 Königliches Amtsgericht. Abtheilung IV.
[45656
Die ISchuldurkunde vom 18. März 1828, laut welcher der Bürger und Grobschmiedemeister Hans Heinrich Menke zu Soltau aus der Stadt⸗Armen⸗ kasse zu Soltau ein Darlehn von 100 Thlr. Kon⸗
ventions⸗Münze, verzinslich zu 4 %, erhalten und
III. Nr. 1
dafür Hypothek an seinem gesammten Vermögen be⸗ willigt hat (Hypothekenbuch von Soltau Band V. Blatt 60 —, Grundbuch von Soltau, Band I. Blatt 18 Abth. III. Nr. 2 — Bürgerstelle Haus Nr. 28 daselbst eingetragen),
ist durch Ausschlußurtheil vom 5. November 1890 für kraftlos erklärt. 1.“
Soltau, den 6. November 1890.
Königliches Amtsgericht. II.
[45398
Durch Ausschlußurtheil vom 3. November 1890 sind die unbekannten Interessenten mit ihren An⸗ sprüchen auf die für Michael Itzek auf Groß⸗ Przesdzienk Nr. 2 eingetragenen und nach Gr. Przesdzienk Nr. 115 übertragenen 15 Thlr. oder 45 ℳ ausgeschlossen.
Willenberg, den 4. November 1890
Königliches Amtsgerich
[45657] Bekanntmachung.
Durch Ausschlußurtheil des Königlichen Amts⸗ gerichts zu Wilster vom 7. November 1890 ist das Hypothekeninstrument vom 26. Juli 1888 über die für den Arbeiter, früheren Pächter Detlef Kröger in Wewelsfleth im Grundbuche von Wewelsfleth Band II. Blatt 52 Abtheilung III. unter Nr. 5 aus der Urkunde vom 4. Juni 1888 eingetragene mit 4 % jährlich verzinsliche Darlehnsforderung von 2000 ℳ für kraftlos erklärt.
Wilster, den 7. November 1890.
Königliches Amtsgericht
[45660] Bekanntmachung.
Alle diejenigen unbekannten Betheiligten, welche Ansprüche auf die im Grundbuche von Billerbeck Band 20 Blatt 38 Abtheilung II. Nr. 1 zufolge notariellen Kontrakts vom 1. Dezember 1812 für die Erben Schroeder zu Blllerbeck eingetragenen Post, bestehend aus einem jährlich termino Martini fälligen Erbpachtskanon von 7 Thlr., geltend zu machen haben, sind mit ihren Rechten durch Urtheil des unterzeichneten Königlichen Amtsgerichts vom 13. Oktober 1890 ausgeschlossen. 8
Coesfeld, den 15. Oktober 1890.
Königliches Amtsgericht
[45659] Bekanntmachung.
In Sachen, betreffend das Aufgebot der un⸗ bekannten Gläubiger der Gestütskasse Marienwerder, für das Rechnungsjahr vom 1. April 1889 bis dahin 1890 F. 15/90 hat das Königliche Amtsgericht o am 8. November 1890 für Recht erkannt:
I. die unbekannten Gläubiger der Kasse des Königlichen Westpreußischen Landgestüts zu Marienwerder für das Rechnungsjahr vom 1. April 1889 bis dabin 1890 werden mit ihren Ansprüchen an die genannte Kasse aus⸗ 1 geschlossen, II. die Kosten des Verfahrens sind außer Ansatz zu lassen.
Im Namen des Königs! Verkündet am 10. November 1890.
Penke, als Gerichtsschreiber.
In Sachen, betreffend das Aufgebot folgender, angeblich getilgter Hypothekenposten, nämlich über:
a. 160 Thaler 25 Sgr. 8 Pf., eingetragen in Fehe.; III. unter Nr. 27 Stolbergsdorf r. 43, b. 100 Thaler, eingetragen in Abth. III. unter Nr. 6 Ndr. Faulbrück Nr. 50, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Reichenbach u. d. Eule durch den Gerichts⸗Assessor Schubert für Recht:
I. Zu a.: Die verehelichte Susanne Marie Heide, geb. Wittig, zu Neudorf und deren Rechtsnachfolger werden mit ihren Ansprüchen auf die auf dem Blatte des Grundstücks Nr. 43 Stolbergsdorf in Abth. III. unter Nr. 27 eingetragene Post von 160 25 Sgr. 8 Pf. ausgeschlossen.
II. Zu b:
Dem Packmeister Wilhelm Titze zu Dittersbach, der “ Philippine Titze zu Kosch⸗ pendorf, der verehelichten Viehwärter Anna Sam, geb. “ zu Gallowitz, dem Lokomotivführer Emanuel Titze zu Berlin, der verwittweten Fischer Emilie Andermann, geb. Titze, zu Giersdorf, und dem Stellmachermeister Heinrich Titze zu Golitz werden ihre Rechte auf die Hypothekenpost von 100 Thaler Kaufgeld, eingetragen auf dem Blatte des Grundstücks Nr. 50 Ndr. Faulbrück in Abth. III. unter Nr. 6, vorbehalten.
Die übrigen Rechtsnachfolger des verstorbenen Hypothekengläubigers, Schuhmachers Gottlieb Titze zu Ndr. Faulbrück, werden mit ihren Ansprüchen auf die bezeichnete “ ausgeschlossen.
III. Die Kosten des Aufgebotsverfahrens werden, unter gleicher Vertheilung der Insertionskosten, den Antragst ll aferlegt. — F. 13/88 8 Schubert.
[45650]
[45644]
Königl. Württb. Landgericht Heilbronn.
Oeffentliche Zustellung.
Katharina Rosine Brand in Heilbronn, vertreten durch Rechtsanwalt Wendler in Heilbronn, klagt gegen ihren Ehemann Christian Friedrich Brand von Heilbronn, mit unbekanntem Aufenthalt ab⸗ wesend, mit dem Antrage, die zwischen den Parteien am 1. August 1889 vor dem Standesamt Heilbronn geschlossene Ehe wegen böslicher Verlassung der Klägerin durch den Beklagten, dem Bande nach zu trennen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor die Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Heilbronn auf Dienstag, den 3. Februar 1891, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. “
Den 13. November 1890.
Landgerichtsschreiber Müller.
[45643] Oeffentliche Zustellung.
p-hh eh hne Emilie Wiegand, 89 Franke in otschappel,
2) Holdine Linda Cröniger, geb. Liske, in Zittau, 3) Amalie Auguste Gehlert, geb. Rehfeld, in
Riesa, 4) der Maschinenbauer Friedrich Emil Homa in Radebeul, 9
5) Anna Marie Wiedefeld, geb. Thielemann, in Meißen, 8
e Hulda Töppel, geb. Winkler, in Pot⸗
appel, 3 lae Franziska Seibt, geb. vi in Cölln,
8) Luise Auguste Minna Reuter, geb. Retmer, in Dresden, 8 b 8G
9) Ida Marie Henriette Apitzsch, geb. Törpsch, in Dresden, 8
10) der Zigarrenfabrikant Karl Ernst Zwiebler in
tetzsch, 8 I Kaufmann Paul Zeidler in Dresden,
12) Anna Ida Se. geb. Quaas, in Leipzig,
13) Christiane Eleonore Lantzsch, verwittwet gew Streubel, geb. Gärtner, in Dresden, 14) Anna Richter, geb. Schubert, in Breslau, 19 der Landbriefträger Julius Hermann Fiedler in Wilsdruff, 8 vertreten 2. 1 bis mit 3 durch die Rechtsanwälte Justizrath Hänel und H. Müller in Dresden, zu 4 bis mit 9 durch Rechtsanwalt Dr. Schlegel II. da⸗ selbst, zu 10 durch Rechtsanwalt Dr. Wilke daselbst, zu 11 durch die Rechtsanwälte Ebert und Lauterba daselbst, zu 12 durch die Rechtsanwälte Dr. R. Rei chel in Dresden und Dr. O. Reichel in Meißen, zu 13 durch die Rechtsanwälte Dr. Pleißner und Ehr⸗ hardt in Dresden, zu 14 durch Rechtsanwalt E Schanz daselbst, zu 15 durch Rechtsanwalt Kraus daselbst, 3 4 klagen gegen ihre Ehegatten, deren jetziger Auf enthalt unbekannt ist, 1
zu 1) den Handarbeiter (Ferdinand) Ernst Hug Wiegand, zuletzt in Dresden wohnhaft, 8
zu 2) den Kaufmann Maximilian Franz Friedri Cröniger, zuletzt in Beragießhübel wohnhaft, zu 3) den Handarbeiter Julius Bernhard Gehlert zuletzt in Kötzschenbroda wohnhaft, 8
zu 4) Emilie Alwine Homa, geb. Naumburger, zuletzt in Berlin wohnhaft,
zu 5) den Handarbeiter Ftann Hermann Wiede feld, zuletzt in Meißen wohnhaft, zu 6) den Müller Friedrich Hermann Töppel zuletzt in Räcknitz wohnhaft, 1 zu 7) den Tischler Karl August Seibt, zuletzt i Meißen wohnhaft, zu 8) den Expeditionshilfsarbeiter Eduard Oskar Reuter, zuletzt in Dresden wohnhaft,
zu 9) den Kaufmann Wilhelm Apitzsch zuletzt in Dresden wohnhaft, zu 10) Johanne Christiane Zwiebler, verw. gew. Heim, geb. Schwarz, zuletzt in Dresden wohnhaft, zu 11) Anna Zeidler, geb. Okler, zuletzt in Philadelphia wohnhaft, zu 12) den Sattlermeister Franz Leberecht Zeidler zuletzt in Meißen wohnhaft, zu 13) den Maschinist Karl Friedrich Moritz Lautzsch, zuletzt in Dresden wohnhaft, 8 zu 14) den Kaufmann Ernst Friedrich Richter, da 1 Pessen enbebiet, b. Fisch 8 8 zu nna Klara Fiedler, geb. Fischer, zuletzt in Niederhäslich wohnhaft, 8 8
und zwar die unter 1 bis mit 5, 7 bis mit 12, 14 und 15 Genannten wegen böslicher Verlassung mi dem Antrage auf Scheidung der Ehe vom Bande, die unter 6 genannte Töppel wegen vor der Ehe erlittener Freiheitsstrafen mit dem Antrage auf Auf⸗ hebung der Ehe bezw. wegen Mißhandlung mit dem Antrage auf Scheidung der Ehe vom Bande, die unter 13 aufgeführte Lantzsch wegen eines vor Ein⸗ gehung der Ehe vorhanden gewesenen unheilbaren körperlichen Gebrechens mit dem Antrage auf Auf hebung der Ehe sowie wegen Lebensnachstellung und böslicher Verlassung mit dem Antrage auf Scheidung der Ehe vom Bande event. aber mit dem Natrage auf Herstellung des ehelichen Lebens und laden die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts steits vor die II. Civilkammer des Königlichen Land⸗ gerichts Dresden auf den 2. Februar 1891, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, je einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu ihrer Vertretung zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diese Auszug der Klagen bekannt gemacht.
Dresden, den 5. November 1890.
Der Gerichtsschreiber des Kgl. Landgerichts. Hechgeme . 1
[45646] Oeffentliche Zustellung.
Der Arbeiter Carl Bode zu Linden, vertreten durch den Rechtsanwalt Heinemann zu Hannover, klagt gegen seine Ehefrau Caroline Johanne Friede⸗ rike Bode, geb. Harder, sjetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Ehebruchs und böslicher Verlassung, mit dem Antrage, die unter den Parteien bestehende Ehe dem Bande nach zu trennen, die Beklagte für den schuldigen Theil zu erklären, und ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, und ladet die Be⸗ klagte zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die Civilkammer IY. des Königlichen Landgerichts zu Hannover auf Montag, den 16. Februar 1891, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung. einen bei dem gedachten Ge richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Hannover, den 14. November 1890.
Mandel, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
45645] Oeffentliche Zustellung und Ladung.
Charlotte Keller, Fabrikaroetterin in Kaisers⸗ lautern, Ehefrau von Karl Kaufmann, früher Tagner in Kaiserslautern, jent ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort abwesend, hat gegen ihren ge⸗ nannten Ehemann Klage zur Civilkammer des K. Landgerichts Kaiserslautern erhoben mit dem Antrage, die Ehescheidung zwischen ihr und dem Beklagten auszusprechen und demselben die Prozeßkosten zur Last zu legen. Genannter Karl Kaufmann wird zur mündlichen Verhandlung über diese Klage hiermit in die öffentliche Sitzung der Civilkammer des K. Landgerichts Kaiserslautern vom 4. Februar 1891, Vormittags 9 Uhr, vorgeladen mit der Aufforderung, einen bei dem Prozeßgerichte zuge⸗ lassenen Rechtsanwalt sich zu bestellen. 8
Fe Klageauszug wird zum Zwecke der Zustellung an den abwesenden Beklagten öffentlich bekannt gemacht. “
Kaiserslantern, den 11. November 1890.
Der Gerichtsschreiber am K. Landgerichte.
Escales, Kgl. Sekretär.
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