verbietet, solche Probleme aufzustellen in der gegenwärtigen Zeit, und könnte zu einem solchen Schritt erst dann ee. Fefen die 8 kommenst so sicher veranlagt würde, daß die Staatsfinanzen au der — hetegrndssens mit Sicherheit basirt werden könnten. Von diesem Zeitpunkte aber sind wir noch etwas entfernt und werden auch noch selbst nach der Reform der Einkommensteuer, die wir hier chtigen, vie 55 e wesentlichen Schritt nach dieser Richtung hin thun, und dieser Schri - — Bege, wo die weitere Hinaussteckung des Zieles durch liegt auf einem Wege jen 9 5 der Entwickelung eine bestimmte Richtung gegeben, die, 8 henn drhich begründet ist, durch die Natur der Sache unterstützt
nach meiner Ueberzeugun möglicher Weise in der
vorzunehmen beabsi.
nichts für die Zukunft ausgeschlossen wird.
wird, von selbst weiter führt. Meine
daß dann die Grund⸗ 1 8e; Versuch zuerst gemacht wird.
hältnisse die gehörige Rücksicht nehmen.
Die Grund⸗ und Gebäudesteuer wird zwischen 4 und 5 % des wirklichen gegenwärtigen Reinertrages ausmachen. Die Grundsteuer
ist firirt, sie ist ein für alle mal veranlagt — sie kann auch nicht
revidirt werden. Die Ungleichheiten, die unvermeidlich waren, trotz der
größten Sorgfalt in der ersten Katastrirung der Grundsteuer, wenn man die Verhältnisse des ganzen Landes nimmt — und das muß man ja, so lange
es sich um eine Staatssteuer handelt — diese Ungleichheiten sind im
Laufe der Entwickelung durch die Veränderung in den Konkurrenzen,
durch die Veränderung in den Verkehrsmitteln, durch die Meliorationen
noch viel größer geworden. (Sehr wahr!) Diese Ungleichheiten können
Sie nicht wegbringen. Wir können das Experiment einer nochmaligen
Veranlagung der Grundsteuer nicht machen; von den ungeheuren
Kosten und Schwierigkeiten abgesehen, würde auch das Resultat kein
besseres sein, und in kurzer Zeit wenigstens würde es sich wieder ebenso
verändert haben, als es jetzt der Fall ist.
Diese Steuer in ihrer heutigen Art der Veranlagung kann aber eine wesentliche Besserung in Bezug auf die verhältnißmäͤßige Gleich⸗ heit erfahren dadurch, daß sie zu einer Steuer kleinerer Verbände wird, denn in den kleineren Verbänden gleicht sich diese Un⸗ gleichheit aus. Meine Herren, außerdem ist aber die Grundsteuer ihrer Nalur nach mehr für eine Kommunalsteuer geeignet, als für die Staatsstener; Grund und Boden ist von jeher mit den kleineren Verbänden auf Gedeihen und Verderben verbunden gewesen. Der Grund und Boden empfängt von den Gemeinden und ihren Leistungen Werthsteigerungen, andererseits verursacht er wenigstens in wesentlichen Beziehungen die Ausgaben der kleinen Kommunal⸗
verbände. Es ist daher wohl von jeher unbestritten gewesen, daß die
Verwandlung der Grundsteuer in eine Kommunalsteuer in der Natur
der Sache begründet ist.
Meine Herren, die Staatsregierung hatte früher die Absicht, gleichzeitig mit der Emanirung des Einkommensteuergesetzes einen Theil — die Hälfte — der Grund⸗ und Gebäudesteuer den Kommunal⸗ verbänden zu überweisen. Gegenwärtig wird dieser Vorschlag nicht wiederholt, aus inneren Gründen und aus finanziellen Gründen. Sowohl die Thronrede, als die Ausführungen des Herrn Minister⸗ Präsidenten haben Ihnen die Anschauungen der Staatsregierung über den Zusammenhang der Finanzfrage mit der Steuerreformfrage deutlich genug gezeigt. Die Staatsregierung hat sich auf den Standpunkt Ffcen. daß zwar gegenwärtig aus der Reform der direkten Steuern
ehreinnahmen für die Staatskasse nicht erzielt werden sollen, daß vielmehr die Mehrerträgnisse, die sich etwa ergeben, zu weiteren Ent⸗ lastungen der mittleren und kleineren Vermögen, insbesondere der ommunalverbände durch Ueberweisung von Grund⸗ und Gebände⸗ steuer zur Verwendung gelangen. Andererseits hat sie aber auch mit derselben Bestimmtheit sich dahin ausgesprochen, daß ein Verzicht auf die bisherigen sicheren und festen Einnahmen des Staats ohne einen ntsprechenden Ersatz nicht zu vertreten wäre. Meine Herren, ich muß ir vorbehalten, bei Gelegenheit der Berathung des Staatshaushalts⸗ tats auf diese Frage näher einzugehen und im Einzelnen die Be⸗ ründetheit dieses Standpunktes der Staatsregierung darzuthun. Ich alte mich aber doch verpflichtet, einige Streiflichter wenigstens auf diese Frage hier zu werfen und Ihnen dabei auch die erforderliche
Mittheilung über die Ergebnisse des Rechnungsabschlusses des Jahres 1889,90 zu machen, um Sie dadurch in den Stand zu setzen, sich selbst ein klares Urtheil zu bilden. Ich werde mit derselben rücksichtslosen Offenheit hier Ihnen gegenüber verfahren, wie in allen Motiven der Steuergesetze die Staatsregierung sich das zur Aufgabe gestellt hat. Der Finalabschluß des Jahres 1889/90 weist gegen den Etat einen Ueberschuß auf von 97 117 184 ℳ (Hört, Hört! links.) Bekanntlich mußte dieser ganze Ueberschuß nach Maß⸗ gabe der bestehenden Bestimmungen in voller Höhe zur Schulden⸗ tilgung verwandt werden. Meine Herren, dieser Ueberschuß ist ein sehr hoher, aber ich warne Sie von vornherein davor, aus diesem einen Jahre Schlüsse auf die Gesammtlage unserer Staatsfinanzen zu ziehen, wie dieselben sich dauernd gestalten werden, und ich werde in dieser Beziehung Ihnen noch mehr Beläge beibringen. Sehen Sie sich nur einmal an, aus welchen Quellen denn nun dieser Ueberschuß entsprungen ist. Da ergeben die Ueberschußverwaltungen allein einen Ueberschuß gegen den Etat von 73 471 662 ℳ, darunter unter anderen die Domänen einen Ueberschuß gegen den Etat von 332 469 ℳ, die Forsten 7734 471 ℳ, die Ablösung von Domänengefällen u. s. w. 3 051 939 ℳ, die direkten Steuern, meine Herren, dagegen nur 3 868 528 ℳ, die indirekten Steuern wiederum 11 249 337 ℳ, die Seehandlung 268 000 ℳ, die Bergwerke 3 913 980 ℳ und endlich die Eisenbahnen 42 926 917 ℳ Bei den Dotationen und der allge⸗ meinen Finanzverwaltung hat sich ein Minderzuschuß ergeben von 21 169 576 ℳ Die Mehreinnahmen aus Zöllen haben betragen 47 907 381 ℳ und die Reichsstempelabgabe hat mehr aufgebracht als veranschlagt 8 155 834 ℳ, während andererseits die Verbrauchsabgabe von Branntwein einen Minderertrag von 11 570 809 ℳ ergeben hat, und die Ueberweisung aus den landwirthschaftlichen Zöllen an die Kreise ein Mehr erfordert hat als veranschlagt von 24 364 920 ℳ
Bei den Zuschußverwaltungen ist das Gesammtergebniß um 137 920 ℳ besser, bei den einmaligen etatsmäßigen Ausgaben ist eine Minder⸗ ausgabe von 141 504 ℳ Dann ist noch eine außeretatsmäßige Ein⸗ nahme zu verzeichnen aus der französischen Kriegskostenentschädigung — es ist das der letzte Rest — von 2 249 127 ℳ
Zu dem Ueberschuß gegen den Etat von 97 170 184 ℳ tritt noch Pünn ein etatsmäßiger Ueberschußbetrag von 4 986 430 ℳ, sodaß der
esammtüberschuß sich auf 102 103 614 ℳ stellt. (Zuruf.)
Wenn man nur dieses eine Jahr vor sich hat, so würde man ja leicht zu dem Glauben geführt werden können, daß wir in Geld schwimmen, daß wir viel zu viel Steuern erheben und daß es eigent⸗ lich richtig waͤre, im Wesentlichen die Reform einzuleiten mit dem Erlaß ergiebiger Steuern. Aber, meine Herren, die Sache erhält sofort ein anderes Bild, wenn man einen Rückblick auf die letzten 8 Jahre wirft und sich vergegenwärtigt: wie hat sich denn in den letzten 8 Jahren die gesammte Finanzgebahrung des Staats gestellt?
„Meine Herren, unser Etat hat einen Umschlag von 1600 bis 1700
illionen und darunter sind an festen, unveränderlichen, sicheren Ein⸗ nahmen aus direkten Staatssteuern rund 160 Millionen. Schon diese einfache Gegenüberstellung muß jedem Finanzmann sagen, daß es
höchst bedenklich wäre, in einem guten Jahre dauernde Einnahme⸗ quellen preiszugeben oder dauernde Ausgaben zu übernehmen, während
man nicht sicher ist, was der morgende Tag bringt. In der Ver⸗ gangenheit ist das so gewesen, und es wird aller Wahrscheinlichkeit nach in der Zukunft auch nicht anders werden.
Man wird hierüber wohl am Besten klar werden, wenn man sich einmal fragt: welcher Gesammtbetrag der Staatsschulden ist etwa jeit den letzten 8 Jahren getilgt worden? Denn, meine Herren, die Ueberschüsse, die wir in den letzten 8 Jahren gehabt haben, sind entweder dem nãc tfolgenden Etar zu Gute gekommen, oder sie sind
8
Herren, wollen wir die Objektssteuern als Staatssteuern allmäͤhlich aufgeben, so kann darüber nicht der geringste Zweifel sein, und Gebäudesteuer diejenige sein muß, mit der
rd “ E“ Grmerbe⸗ 1 erren, ist in gewisser Beziehung auch eine ekts⸗
. ees neine P aber nur 1 % des Betriebsertrages bringen, sie soll aber gar nicht einmal darüber hinaus weiter entwickelt werden. Sie wird alljährlich veranlagt und kann füglich auf die veränderten Ver⸗
zur SGeeeee verwandt. Will man also eine Bilanz auf⸗ stellen in eziehung auf die Finanzlage, so wird man nicht fehlgehen im Wesentlichen, wenn man sich fragt: was ist denn nun in den letzten 8 Jahren an Schulden wirklich zur Tilgung gekommen? Meine Herren, die ge⸗ sammte Staatsschuld beträgt in diesem Augenblick rund 5800 Millio⸗ nen. Das ist an sich nichts Erschreckendes. Denn wir haben aus⸗ giebige Gegenwerthe. Unsere Eisenbahnen allein sind in der Lage, die gesammte Staatsschuld nicht bloß zu verzinsen, sondern, wie sich zeigen wird, auch in teeg eise zu tilgen. Das übrige
Staatsvermögen kann dabei sogar ganz außer Betracht bleiben. Nun, meine Herren, seit dem Jahre 1882 insgesammt bis zum Jahre 1889/90 haben die Ueberschüsse der Eisenbahnen betragen 1 782 840 000. Zur Verzinsung sind hiervon verwendet 1 158 233 174 ℳ, der Rest, meine Herren, von 624 579 015 ℳ ist zur Schuldentilgung verwendet mit 391 071 290 ℳ, der dann verbleibende Rest mit 233 519 709 ℳ ist zu etatsmäßigen Ausgaben unmittelbar verwendet.
Sie sehen, meine Herren, hieraus, jin welchem Maße unser Etat nach Maßgabe der Einnahmeverluste, die wir erlitten haben und selbst herbeigeführt haben, unter Ausgabenvermehrung schon auf die Zuschüsse aus der Eisenbahnverwaltung angewiesen ist.
Andererseits geht freilich auch aus diesen Zahlen evident hervor, wie die Verstaatlichung der Eisenbahnen in glänzender Weise nach der finanziellen Seite sich bewährt hat (hört! hört!), und daß gerade diejenigen, die für diese Verstaatlichung eingetreten sind, den Steuer⸗ eG im Lande einen großen Dienst geleistet haben. (Sehr wahr!
Ich mache Ihnen nun einige Mittheilungen über die prozentuale Schuldentilgung, die mit diesen eben erwähnten Summen in den Jahren 1882/83 bis 1889/90 bewirkt ist. Ich will Ihnen in dieser Beziehung drei verschiedene Rechnungsmethoden vorlegen.
Meine Herren, das Eisenbahn⸗Garantiegesetz vom Jahre 1882 — ich habe das aus dem Durchlesen der Verhandlungen hier im Landtage ersehen — ist vielfach Mißverständnissen in Bezug auf seine Bedeutung unterworfen. Das wird sehr klar werden, wenn ich Ihnen diese dreierlei Rechnungen vorlege. Einmal handelt es sich um die Frage: wie hat sich durch die Abschreibungen auf die Eisenbahngrundschuld diese letztere ver⸗ mindert? Zweitens: wie hat sich letztere vermindert, wenn nicht nach Maßgabe des Gesetzes von 1882, sondern nach Maßgabe der wirk⸗ lichen Tilgung, nicht der Scheintilgung, die bei der ersten Rechnungs⸗ legung vorkommt, das Facit gezogen wird; und endlich wollen wir sehen; welche prozentuale Tilgung hat stattgefunden, wenn man das Eisenbahn⸗Garantiegesetz von 1882 ganz aus dem Spiel läßt, einfach die Gesammtheit unserer Schuld auf die eine Seite stellt, einschließlich der Beträge, die noch in der Eisenbahnverwaltung steckten, und derjenigen, die bei der Staatsschuldenverwaltung ver⸗ waltet wurden, wie hat dann die Verminderung der Schulden durch allmähliche Tilgung stattgefunden?
In dem ersten Fall, den ich bezeichnet habe, wo also die ge⸗ sammten Ueberschüsse der Eisenbahnverwaltung, einerlei ob sie in dem Etat verbraucht sind oder nicht, zur Abschreibung gelangten, stellt sich in diesen genannten 8 Jahren der durchschnittliche Tilgungs⸗ satz auf 181⁄22 %. Im zweiten Falle, wenn lediglich die wirklichen Tilgungen der Eisenbahngrundschuld ohne Berücksichtigung der Ab⸗ schreibungen für die im Etat selbst zur Verwendung gekommenen Theile in Betracht kommen, dann stellt sich der Tilgungssatz auf 1 ¼ %%. Aber, meine Herren, diese Rechnungen sind aus dem schon bezeichneten Grunde nicht maßgebend. Maßgebend kann doch nur die wirkliche Tilgung der Gesammtheit der Staatsschulden sein, einerlei in welchem Ressort sie verwaltet werden, einerlei aus welcher Quelle sie entstanden sind; in diesem Falle stellt sich die Gesammttilgung durchschnittlich auf 1,32 %. Jetzt seben Sie sich einmal die ver⸗ schiedenen Jahre an; in dem ersten Jahre, im Jahre 1882, wurden getilgt 1,60 %; im folgenden Jahre 0,68 %; im Jahre 1884 0,97 %; im Jahre 1885 gar nur 0,37 %; 86: 0,94 %: 87: 0,84 %, 1888:1,96 % 89: 3,5 %. (Hört! Hört!) Das ist das Jahr, meine Herren, von dem ich eben gesprochen habe; das ist ein Ausnahmsjahr, das Fis kann man nicht, wie die Juristen sagen, ad consequentias ziehen.
„Mieine Herren, wenn ein Privatmann in seinen persönlichen Ver⸗ hältnissen nach der Regel operirt, daß er in guten Jahren das Höchste verzehrt und sich beilegen wollte, in schlechten Jahren bei diesem Verzehr zu bleiben, so würde es mit diesem Privatmann bald sehr schlecht aussehen. (Sehr richtig!) Genau so ist es mit den Kom⸗ munen, genau so ist es mit dem Staat. Bei uns überwiegen heute die Betriebsverwaltungen in einem Maße, sie geben uns so schwankende und unsichere Einnahmen, daß die größte Vorsicht bei der Be⸗ urtheilung unserer ganzen Finanzlage geboten ist, und nur größere Zeiträume Klarheit geben. Meine Herren, dies ist aber nicht bloß geboten aus Rücksicht auf unsere innere preußische Verwaltung, in demselben Maße ist das geboten aus Rücksicht auf unser Verhältniß zum Deutschen Reich. Denn das Deutsche Reich, welches wesentlich auf Zölle basirt ist, hängt ja von der wirthschaft⸗ lichen Bewegung in hohem Grade ab. Andererseits sind wir dadurch vielfach nicht in der Lage, wesentlich durch eine Verminderung und Ersparung an Ausgaben einwirken zu können auf die Ausgleichung verminderter Einnahmen.
Meine Herren, wenn ich Ihnen vorher den Prozentsatz der Tilgung der preußischen Schulden bezeichnet habe, so wollen Sie nicht vergessen, daß das Deutsche Reich von unserem eigenen Fleisch und Blut ist, und daß, wenn das Reich heute nahezu 1¼ Milliarden Schulden besitzt, wir dafür mitverhaftet sind, mindestens zu 3⁄5, daß also das Bild um vieles ungünstiger wird, wenn man diese Gesichts⸗ punkte mit in Frage zieht.
Meine Herren, wir geben unseren Kommunen auf, ihre Schulden, selbst für nützliche Unternehmungen, welche Rente bringen, mindestens mit einem Prozent und den nachwachsenden Zinsen zu tilgen. Wir tilgen hier 1 ½ Prozent unserer Staatsschuld ohne zuwachsende Zinsen. Zuwachszinsen und 1 % Tilgung bei einer 4 % igen Verzinsung der Schuld heißt aber 2,40 % Tilgung auf die gesammte Tilgungszeit.
„Daß wir hier also nicht zu viel gethan haben, das kann wohl keinem Zweifel unterliegen, und ich glaube, die Staatsregierung hat durch diese Betrachtungen, — die ich nicht fortsetzen will, um den Zusammenhang der Debatte nicht zu stören und auf die ich zurück⸗ zukommen gedenke bei Gelegenheit der Etatsberathung, — sie hat vollständig den richtigen Standpunkt eingenommen, wenn sie sagte: wir verlangen zwar keine Vermehrung der direkten, sicheren Ein⸗ nahmen des Staates, können aber auch keine Verminderung ohne Ersatz zulassen. 1 1 Ich hoffe, meine Herren, Sie, die ja ebensogut mit verantwortlich sind für die Finanzlage des Staates als die Staatsregierung, werden mir darin beitreten (sehr richtig!): die parlamentarischen Körperschaften müssen die Traditionen, die festgewurzelten Traditionen, die sie ererbt haben von den großen preußischen Herrschern in Beziehung auf die Vorsicht in der Behandlung der Staatsfinanzen, nicht blos festhalten, sondern weiter pflegen. (Sehr richtig!) Auf dieser Tradition beruht in vielen Beziehungen die Kraft und die Blüthe Preußens, und wir dürfen uns nicht durch momentane Stimmungen, durch die Ergebnisse eines einzelnen Jahres von der vorsichtigen Behandlung dieser Frage abwendig machen lassen. (Hört! hört!)
Meine Herren, ist diese Grundauffassung in Beziehung auf unsere Staatsfinanzen hier richtig, so ergiebt sich von selbst das Ver⸗ fahren der Staatsregierung in Beziehung auf die Ueberweisung von Grund⸗ und Gebäudesteuer. Was die Einkommensteuerreform betrifft, wissen wir nur mit Sicherheit den Betrag anzugeben, um welchen sich durch die Erleichterung die Einnahmen der Einkommensteuer vermindern. In den Motiven ist Ihnen das ja Alles klar gelegt. Niemand von uns aber weiß, um welchen Betrag die Einnahme aus der Einkommensteuer steigen wird. Das entzieht sich jeder Berechnung, und selbst unter den ge⸗ wiegtesten Kennern und Männern der Praxis, die täglich mit der
Veranlagung der Einkommensteuer zu thun haben, gehen die Ansichten hier auf das Weiteste auseinander. Ich möchte Ihnen daher gar
keine Zahlen nennen, wir können dies lediglich aus der Erfahrung lernen. Ist dies richtig, so kann die Grund⸗ und Gebäudesteuer nicht eher überwiesen werden, als bis wir das Ergebniß der Einkommensteuer⸗ venaeeeng 1 6
eine Herren, auch in anderer Beziehung wird ein kleiner Auf⸗ schub nicht schaden. Die Berathung der Landgemeindeordnung, 85 Ordnung der Verfassung des Gemeindewesens in den östlichen Pro⸗ vinzen wird die Beschlußfassung über die Art der Ausführung wesent⸗ lich Ernß⸗
kit vollem Ernst und Entschiedenheit, meine Herren, hält die Staatsregierung das frühere Programm der aPerzena Beile minderung der Objektsteuern und der Umwandlung der Grund⸗ und Gebäudesteuer, zum Theil wenigstens, in Kommunalsteuern aufrecht. Sie hat gar nicht angestanden, in dieser Beziehung Ihnen alle gesetzlichen Garantien zu bieten. Wir haben Ihnen den Plan im Anfang Mittel und Ende offen, deutlich darlegen wollen. Können Sie noch größere Garantien finden, können Sie die Sachen noch mehr ver⸗ 1“ mührder das keinen Widerstand finden Bravo! wüßte aber gar nicht, wie die und bestimmter ausgedrückt werden kann. F11
Meine Herren, heute wird es nicht an der Zeit sein, über die Art der Ausführung uns im Einzelnen zu unterhalten. Vorbedingungen fehlen und ohne solche Klarheit über die Vorbedingungen würde das Ganze nur eine doktrinäre Unterhaltung sein. Aber wir sind überzeugt, meine Herren, wenn es gelingt, diesen ersten großen Schritt in der Steuer⸗ reform zu thun mit Ihrer Hülfe, daß dann auch nicht zweifelhaft sein wird, daß wir über den zweiten Schritt uns verständigen. Ich habe in verschiedenen Blättern gelesen, daß die Reform der Kom⸗ munalsteuern weit wichtiger sei als die Reform der Staatssteuern daß die Kommunalsteuern viel drückender empfunden würden als die Staatssteuern. Dies ist gewiß richtig. Aber ebenso werden Sie mir gewiß zustimmen, wenn ich Ihnen sage: wenn die Reform der Kommunalsteuern ein dringendes Bedürfniß ist, so kann niemand dies Bedürfniß befriedigen, ohne vorangegangene Reform der Klassensteuern (sehr wahr!), und alle Versuche, heute ein Kommunal⸗ steuergesetz zu machen auf der Basis unserer gegenwärtigen staatlichen Lastenvertheilung würden ganz erbärmlich scheitern. (Sehr wahr!
Mieine Herren, noch weniger — möchte ich sagen — ist der gegen die Dringlichkeit und Durchführbarkeit der Reform gerichtete Ein⸗ wand begründet, daß man zuerst nicht mit der direkten Steuer⸗ belastung, sondern mit der indirekten beginnen müsse. Meine Herren hier in Preußen können wir uns mit der ersteren über⸗ haupt nicht beschäftigen. Wie aber diejenigen, welche die Reform der indirekten Steuern für dringlich halten, ein Hinderniß erblicken in der vorangegangenen Reform der direkten Steuern, das ist gänzlich unver⸗ ständlich. Meine Herren, schließlich werden wir die Ausgaben doch zu leisten haben, und entweder werden sie geleistet durch die indirekten Steuern oder durch beide zusammen. Denn ich möchte den Staats⸗ künstler sehen, der in unserem Etat oder im Reichs⸗Etat in den gegen⸗ wärtigen Verhältnissen wesent lich zu Buche schlagende Ersparungen machen könnte; das sind alles Illusionen. Wenn das Ziel der Staats⸗ regierung die weitere Ausbildung und Entwickelung der Personalsteuern ist und die Verminderung der aus dem Nebeneinanderbestehen dieser Personalsteuern mit den Objektsteuern entstehenden Unzuträglichkeiten wesentliches Ziel der Reform, so war von selbst gegeben, daß logischerweise in einer solchen Lage und bei einer solchen Auf⸗ fassung an die Schaffung einer neuen Obiektsteuer nicht gedacht werden konnte. Die Kapitalrentensteuer ist eine Objektsteuer — berechtigt, wenn auf die Dauer der Grund und Boden und der Gewerbebetrieb ausschließlich, neben der allgemeinen Einkommensteuer, besteuert wird. Aber, meine Herren, wenn man die Objektsteuern überhaupt vermeiden will, so würde es unlogisch und verkehrt sein und uns in eine ganz abwegige Richtung treiben, wenn wir in dem⸗ selben Augenblick eine neue Objektsteuer schafften. Ich sehe ganz ab von der Schwierigkeit, die in der Konstruktion dieser Steuer und Veranlagung überhaupt liegt. Diese Schwierigkeiten sind ja zur Genüge hier in den Verhandlungen des Hauses hervorgetreten und haben zu den eigenthümlichsten Auskunftsmitteln geführt, die dann doch hinterher wieder nicht genügten. Meine Herren, wenn wir durch diese Steuern mobiles und immobiles Kapital in seinem Einkommen wirklich richtig erfassen, wenn wir durch die Erbschafts⸗ steuer das fundirte Einkommen etwas mehr heran⸗ ziehen, als das nicht vererbliche, mit der Person sterbende, wenn wir durch die Gewerbesteuer die Großbetriebe des Großkapitals, welches in diesen Betrieben thätig ist, schärfer und gerechter als bisher treffen, so werden die Klagen über eine Bevorzugung des mobilen Kapitals in den Steuern von selbst zurücktreten. Aber die Staatsregierung hat offen ausgesprochen, daß, sollte es aus uns unbekannten Gründen nicht gelingen, die Objektsteuern zu vermindern, wesentliche Theile der Grund⸗ und Gebäudesteuer zu überweisen, die Gewerbesteuer zu reformiren den heutigen Verhältnissen entsprechend — daß dann freilich nichts Anderes übrig bleibt als zurückzugehen und nur das Objektsteuersystem weiter auszubilden.
Meine Herren, das wäre ein Rückschritt und höchst bedauerlich — kaum ausführbar einfach deshalb nicht, weil unsere Personalsteuer, die allgemeine Einkommensteuer, schon gegenwärtig diese große Be⸗ deutung gewonnen hat. Man würde dann aber, wenn ich so sagen darf, nolens volens gezwungen sein, in der Ausbildung der Objekt⸗ steuern eine Ausgleichung zu suchen.
Meine Herren, ich gehe nunmehr auf einzelne wichtige, bei der Einkommensteuer hervortretende Fragen ein und schicke, wenn auch nicht ganz im Zusammenhange, weil das die wichtigste Frage ist, die Frage der Deklaration voraus.
Meine Herren, diese Frage ist nicht neu. Zuerst ist sie hervor⸗ getreten im Jahre 1847. Damals wurde dem Landtage ein Ein⸗ kommensteuergesetz auf der Basis der Deklaration vorgelegt. Der damalige Finanz⸗Minister von Duesberg bezeichnete in seiner Rede die „Selbststeuererklärung“ als das unerläßliche Mittel, um zu einer gleichen Veranlagung der Steuer zu gelangen. Der Bericht⸗ erstatter Ludolf Camphausen fand in der Einführung dieser Dekla ration einen Akt bürgerlichen Muths und eine Erziehung zur bürger lichen Pflicht. von Beckerath erinnerte die Versammlung daran, daß alles Einkommen doch unter dem Schutze und der Sicherheit, die der Staat gewährt habe, gewonnen werde, und daß daher namentlich auch die, die ein hohes Einkommen haben, dem Staat gegenüber doppelte Pflichten eingehen müssen. Aber die Zeit war noch nicht reif, die Ideen zu neu, der vereinigte Landtag verwarf in namentlicher Abstimmung gegen eine große Minderheit die gesammte Steuer.
Im Jahre 1849 legte die Staatsregierung einen neuen Ein⸗ kommensteuerentwurf vor; sie war aber schon mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten, die sie gefunden, um einen wesentlichen Schritt zurückgewichen; nach dem Entwurfe 1849 war die Deklaration wesent⸗ lich eine fakultative. Die Zweite Kammer nahm diesen Entwurf ohne Debatte an; aber auch er fand in der Ersten Kammer den heftigsten Widerstand. Vergeblich traten die hervorragendsten Männer für diesen abgeschwächten Entwurf ein; die Erste Kammer beschloß schließlich, einen Gesetzentwurf aufzustellen, der aber nicht Fisch, nicht Fleisch war, die bestehende Klassensteuer etwas weiter entwickelte und von der Deklaration nichts wissen wollte.
Meine Herren, ein Mann, dessen Name auf diesem Gebiet Autorität bedeutet, der General⸗Steuer⸗Direktor Kühne, rief damals der Versammlung zu:
Das, was Ihr schafft, ist nicht eine wirkliche Einkommensteuer, sonderg eine Karikatur desselben.
Er sagt über die Deklaration:
Wollten Sie wirklich, daß diese Steuer einer wirklichen Ein⸗ kommensteuer auch nur in etwas ähnlich sehe, so müßten Sie vor⸗ aussetzen, daß Sie in jeder Gemeinde einen Bürgermeister, in jedem Kreise einen Landrath hätten, der für gar nichts Anderes Sinn besäße, als nur für den höchsten Ertrag dieser Steuer, selbst bis zu dem Extrem, bis zu der Fiskalität, daß er die Steuer⸗ pflichtigen wissentlich zu hoch einschätzte; denn alsdann müßten die Steuerpflichtigen aussprechen, was sie wirklich besitzen. Aber wenn sie zu gering eingeschätzt sind, so werden sie sich schwerlich melden.
Ich glaube wirklich, daß, wenn festgesetzt würde, es solle ein Jeder
angeben, wie viel sein Einkommen heträgt, und darüber, ob sie es richtig angegeben baben fruüͤc gaer keine weitere Frage sein, das noch besser wäre, als der hier vorgeschlagene Modus. Denn ich kann mir denken, daß Mehbrere, selbst vielleicht die Mehrzahl, doch Bedenken tragen würden, ihr Einkommen entschieden und im großen Maßstabe unrichtig anzugeben. Daß aber die Pflichtigen sich von selbst melden werden, wenn die Behörde sie unrichtig, d. h. zu gering ein⸗ geschätzt hat, das glaube ich nicht. (Heiterkeit.)
Ja, meine Herren, diese prophetischen Worte des alten General⸗ Steuer⸗Direktors Kühne sind leider nur allzu wahr geworden; und wir müssen jetzt wieder an die Vorschläge der Jahre 1847 und 1849 anknüpfen, Vorschläge, die die Staatsregierung im Jahre 1851 über⸗ haupt gar nicht mehr vorzulegen wagte.
Meine Herren, die katholische Kirche mit ihrer langen Erfahrung und ihrer großen Weisheit (hört! hört! im Centrum) weiß sehr genau zu unterscheiden zwischen den Worten declarare et tacere, facere et omittere; hierin liegt das Geheimniß dieser Frage.
Ich habe das volle Vertrauen, und ich glaube, wir werden es und können es auch haben, daß der deutsche und preußische Staatsbürger, auf Ehre und Gewissen aufgefordert die Wahrheit zu sagen, dem Staat gegen⸗ über in der Regel auch die Wahrheit sagen wird (Zustimmung; Bewegung), während der alte Kühne ganz Recht hat, wenn er sagt: wie sollte denn Jemand dazu kommen, wenn er nur schweigen braucht, wenn sogar sein Schweigen legalisirt ist durch den Satz der Gesetzgebung, daß jedes lästige Eindringen in seine Verhältnisse verboten sei, — wie sollte da Jemand dazu kommen, sich zu melden, er sei zu gering eingeschätzt, während er sich sagen muß, daß viele Andere möglicher⸗ weise noch viel niedriger eingeschätzt sind. (Sehr richtig!) Das ist gar nicht zu erwarten. Deshalb kann man auch aus einzelnen Vor⸗ fommnissen, die in dieser Beziehung zu Tage getreten sind, gar keine Schlüsse ziehen. In einzelnen Fällen kommt die Sache zum Vor⸗ chein; aber das beweist nicht, daß es in anderen Fällen anders wäre. .—Wir haben unser Einkommen, auf welches der Staat
als Theil des Einkommens der einzelnen Steuerpflichtigen Anspruch
hat, nicht; die ganze Aufgabe besteht darin, daß mit dem Wachsen des Wohlstandes, mit der Vermehrung des Einkommens, welche zugleich Vermehrung der Kultur und folglich der Staatsausgaben bedeutet, der Staat auch seinen berechtigten Antheil hat. (Sehr ichtig!
8 iaine Herren, im Jahre 1851 hatte Preußen in der Reform des Steuerwesens, insbesondere durch die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer, den Vortritt; heute sind wir den anderen deutschen Staaten gegenüber zurückgeblieben (sehr richtig!), sie haben uns über⸗ holt. Fast in allen deutschen Staaten, wenigstens in dem größten Theil der⸗ selben, besteht diese Deklarationspflicht (sehr richtig!) und noch mehr, sie hat sich voll bewährt. Was dort möglich ist, warum sollte es in Preußen un⸗ möglich sein? Sind wir in Preußen weniger gewissenhaft wie in Baden, wie in Thüringen, wie in Württemberg und in den Hanse⸗ städten? Sind wir weniger einsichtig, meine Herren? Können wir nicht ebensogut richtige Deklarationen abgeben, wie es dort geschieht? Was kann im Wege stehen, von den Erfahrungen dieser deutschen Bundes⸗ länder auch unsererseits Gebrauch zu machen? Meine Herren, wir haben in den Gesetzentwurf jede mögliche Milderung, die die Sache selbst nicht berührt, aufgenommen. Wir haben die Vertraulichkeit der Verhandlungen über die Richtigkeit der Deklaration mit Strafen gesichert. Denn wenn auch aus dem Resultat der Veranlagung kein Geheimniß gemacht zu werden braucht, ist doch keinerlei Ver⸗ anlassung vorhanden, die Verhandlungen mit einem einzelnen Steuerpflichtigen über die Richtigkeit der Veranlagung und seiner Deklaration in die Oeffentlichkeit zu bringen. Wir haben vor⸗ geschrieben, daß da und soweit es sich um bloß durch Schätzung zu ermittelndes Vermögen handelt, der Steuerpflichtige nicht selbst zu schätzen braucht, wenn er sich dazu außer Stande erklärt, sondern genug thut, wenn er die thatsächlichen Voraussetzungen offen und ehrlich angiebt, auf Grund welcher dann die Kommission die Schätzung vornehmen kann. Wir haben endlich, meine Herren, vorgeschrieben, daß, wenn die Deklaration in ihrer Richtigkeit von der Kommission beanstandet wird, nicht ohne Weiteres die Kommission berechtigt sein soll, nun ihrerseits ohne Rücksprache mit dem Steuerpflichtigen zu schätzen, sondern dem Manne Gelegenheit geben soll, unter Mit⸗ theilung der Gründe sich über die Beanstandung zu äußern und so zu einer Verständigung zu kommen, zu einer Aufklärung von Irr⸗ thümern oder zu einer zeitigen Berichtigung wissentlich falscher Angaben. Soweit also Milderung hier möglich ist, ohne die Sache selbst in Frage zu stellen, hat der Entwurf sie bereits vorgesehen.
Meine Herren, wenn wir nun durch eine 40jährige Erfahrung wissen, daß der Mangel der Deklaration vor Allem zu dem mangel⸗ haften Ergebnisse der Veranlagung geführt hat, was doch die Herren des vereinigten Landtages und der ersten Kammer vom Jahre 1849 nicht wußten, — wenn es daher verzeihlich war, daß damals die Deklaration zu Falle kam, so glaube ich, würden wir es nicht recht⸗ fertigen können, wenn wir alle diese langjährigen Erfahrungen unbe⸗ achtet ließen und, da doch die Gleichheit der Tragung der Lasten die Hauptsache im Staatsleben ist, das nothwendige Mittel, will ich sagen, um dies Ziel zu erreichen, von uns wiesen. Niecht bloß zahlen soll der Staatsbürger, sondern er soll auch sich Unbequemlichkeiten ge⸗ fallen lassen im Interesse des allgemeinen Staatswohles. Wie er im Kriege Leib und Leben opfern muß, so soll er im Frieden wenigstens seine Bürgerpflichten voll erfüllen, einerlei, ob ihm das bequem ist oder unbequem. “
Miine Herren, ich schließe hieran gleich die zweite Frage: soll die Deklarationspflicht die einzige Garantie einer richtigen Steuer⸗ veranlagung sein? Solche Stimmen sind ja schon hervorgetreten; sie meinen, man könne so sehr, sei es auf die Redlichkeit, sei es auf die Furcht vor Strafe, Seitens der Steuerpflichtigen vertrauen, daß, wenn der Bürger einmal seine Deklaration abgegeben habe, dies nun auch unbedingte Geltung haben müsse und der Staat nicht berechtigt sei, Korrekturen eintreten zu lassen. Meine Herren, man erfindet dann für diese Mittel, die der Staat nothwendig braucht, allerhand herabsetzende Ausdrücke. Aber, geht man der Sache näher nach, so findet man, daß sie ein durchaus schiefes Bild von der wahren Lage der Sache geben.
Zuvörderst frage ich: wenn wir von den Erfahrungen der anderen deutschen Länder Gebrauch machen wollen, ist denn diese verlangte Institution der ausschließlichen Geltung der Steuerdeklaration in irgend einem deutschen Lande? Haben doch selbst die Freien Städte, Hamburg, Bremen und Lübeck, welche doch wesentlich mit buchführen⸗ den Kaufleuten zu thun haben, wo die Verhältnisse kleiner sind, und man die Einkommensverhältnisse viel genauer kennt, es nicht gewagt einen solchen Satz aufzustellen, geschweige denn die übrigen deutschen Staaten! 8., wenn einmal in der Kommission die einzelnen Rechte, die sich der Staat in Bezug auf die Kritik der Deklaration beilegt, mit denen verglichen werden, welche in den einzelnen deut⸗ chen Staaten bestehen und in unseren Entwurf aufgenommen sind, so wird sich finden, daß wir in dieser Beziehung weniger Machtmittel gefordert haben, als sie in einer Reihe von deutschen Staaten bestehen. In Sachsen ist z. B. jeder private Arbeitgeber verpflichtet, bei Strafe das Einkommen aller bei ihm beschäftigten Personen anzugeben. Wenn wir uns nur an die öffent⸗ lichen Behörden wenden, wenn wir gewissermaßen nur öffenlliche Urkunden fordern, abet auch den öffentlichen Behörden sogar das Recht geben, dies zu verweigern, wenn dienstliche Rücksichten entgegen⸗ stehen, wenn wir sogar soweit gehen, unter dienstlichen Rücksichten, wie die Motive es ausdrücken, die Rücksichten auf die Sparkassen zu verstehen, um den Sparsinn in keiner Weise zu gefährden, so kann kein objektiver Mann sagen, daß wir hier zu viel gefordert hätten.
““ wie ist die Organisation der Beheͤrden gedacht? Es sollen Voreinschätzungskommissionen gebildet werden unter dem Vorsitz der Gemeindevorsteher; diese Gemeindevorsteher sollen die Personen⸗ und Sachennachweisungen aufstellen, und diese Vorein⸗ schätzungskommissionen sollen nunmehr sämmtliche Steuerpflichtigen unter 3000 ℳ veranlagen, wenigstens einschätzen, bezüglich der übrigen ihr Gutachten abgeben. Diese Voreinschätzungskommissionen können einzelne Gemeinden, Gutsbezirke oder zusammengelegte Verbände sein.
Mit diesen Nachweisungen geht die Sache an die Veranlagungs⸗ kommissionen; in der Regel wird für jeden Kreis eine Veranlagungs⸗ kommission gebildet und diese Veranlagungskommission hat einen ständigen Vorsitzenden, entweder den Landrath oder, wie heute schon Rechtens, einen vom Staat ernannten Kommissar. Diese Kommissionen, ebenso die Bezirks⸗ und Berufungskommissionen, sollen zusammen⸗ gesetzt werden in überwiegender Mehrheit durch Wahl der Selbst⸗ verwaltungskörper, in der Minderheit durch Ernennung Seitens der Staatsregierung.
Meine Herren, ich knüpfe hier gleich an die Frage des Vorsitzen⸗ den an. Ich weiß, daß darüber verschiedene Ansichten im Hause ob⸗ walten. Die Einen finden, daß der Landrath gerade in seiner Stellung als Administrativbeamter in schwierige Lagen kommt, in peinliche Ver⸗ hältnisse durch eine, wie doch hier nothwendig ist, absolut objektive, ich möchte sagen, rücksichtslose Handhabung seines Vorsitzes; die anderen hingegen sind der Meinung, daß der Landrath durch seine gesammte amtliche Thätigkeit am Besten mit den Ein⸗ommensverhält⸗ nissen der Eingesessenen vertraut sei, daß er auch damit vertraut sein müsse, weil diese Vertrautheit für eine richtige Handhabung seiner sonstigen Aufgaben unentbehrlich sei. (Sehr richtig! rechts.) Meine Herren, mag man nun halten von dieser Frage, was man will, wie die Dinge gegenwärtig liegen, kann ich kaum der Frage eine große praktische Bedeutung beilegen. Denn selbst wenn die Staatsregierung die Landräthe ersetzen wollte durch andere Be⸗ amte, wo sind denn diese Beamten? Sie sind einfach nicht vorhanden. Während die indirekte Steuer ein ganzes Heer von Beamten hat, hat in Preußen die direkte Steuer außer den Departements⸗Steuer⸗ Räthen überhaupt keine Beamten. Wir würden also von dieser ge⸗ setzlichen Befugniß wenig Gebrauch machen können. Meine Herren, allmählich allerdings — und das drücken die Motive aus — wird in manchen Kreisen und in manchen Städten die Ueberlastung des Land⸗ raths mit sonstigen Geschäften einerseits unb zweitens die bedeutend höheren Anforderungen, die an den Landrath in seiner Eigenschaft als Vorsitzender nicht bloß der Entscheidungskommission für die Einkom⸗ mensteuer, sondern demnächst auch der Gewerbesteuer gestellt werden müssen, dahin führen, daß dem Landrath ein zum höheren Ver⸗ waltungsdienst. qualifizirter Beamter beigegeben oder an die Stelle dessen ein anderweitiger Kommissar ernannt wird. Man wird, wie ich glaube, in den nächsten Jahren, mag man nun theoretisch von der Sache halten, was man will, aus geschäftlichen Rücksichten und aus der Nothwendigkeit von selbst dahin gedrängt werden. Ich bin auch überzeugt, daß namentlich in den Städten die überlasteten Ober⸗ Bürgermeister sehr gern sich dieses Amts in der Regel entledigen werden; es ist ebenso bei manchen Landräthen der Fall. Aber in vielen anderen Kreisen wird es anders liegen, und da bleiben wir schon aus den Gründen, die ich angegeben habe, bei der gegenwärtig bestehenden Gesetzgebung. 8
Meine Herren, nun sollen die Kommissionsmitglieder theil⸗ weise vom Staate ernannt werden. Heute sitzen in den Kom⸗ missionen nur die gewählten Steuerpflichtigen eines bestimmten lokalen Umfanges eines Kreises, einer Stadt. Die Bemerkung wird auch wohl Ihnen nicht entgangen sein, daß die Vertreter aus diesen Klassen den Verhältnissen in gewisser Weise zu nahe stehen, die Personen, um die es sich handelt, sind ihnen zu genau bekannt, lokale Rücksichten finden sich da ohne Weiteres und unbewußt ein. Doppelt gefährlich, meine Herren, wenn diese lokalen Rücksichten sich nun damit trösten, daß es in anderen Kreisen auch nicht besser sei, wenn man sich mit dem Gedanken behilft in den Kommissionen: warum sollen wir uns so hoch einschätzen, die Kreise x, y und die und die Stadt thut es ja auch nicht. Diesen gewiß nothwendigen, mit Personen und lokaler Sachkunde ausgerüsteten Elementen muß nach unserer Ueberzeugung eine auf Ernennung stehende Mitgliedschaft beigefügt werden, welche schon durch die Thatsache ihrer Ernennung durch die Staatsregierung bewußter als die anderen die allgemeinen Interessen wahrzunehmen befähigt und gewillt sein wird. Das werden ja auch Männer sein, die das Vertrauen des Kreises ge⸗ nießen. Die Staatsregierung kommt aber dadurch in die Lage, auch einmal sachverständige, höher ausgebildete Beamte in eine solche Kommission zu schicken, damit die Gleichmäßigkeit der Veranlagung in der ganzen Monarchie auf diese Weise mehr gefördert wird. Welcher Uebelstand ist es, wenn die Leute im Westen sagen: wir schätzen uns viel zu boch ein, der Osten zahlt ja überhaupt nicht! Und umgekehrt hören wir den Osten über den Westen sehr häufig ganz das Gleiche sagen. Wer da Recht und da Unrecht hat? — wahrscheinlich haben sie beide Recht — (Heiterkeit) das weiß man nicht. Ich führe das nur an, um zu zeigen, wie nothwendig eine Gleichmäßigkeit der Veranlagung ist und wie unbedingt daher jedes Mittel ergriffen werden muß, um dazu zu
elangen.
8 Meine Herren, über der Veranlagungskommission steht die Be⸗ rufungskommission. Das verwickelte System der Rechtsmittel, wie wir es heute haben, verschieden in der Klassensteuer, verschieden in der Einkommensteuer, die Remonstrationen und Reklamationen sollen wegfallen, und an die Stelle soll das eine Rechtsmittel der Berufung treten. Auf das Einzelne gehe ich hier nicht ein, das würde Sache der Spezialberathung sein. Gegen die Entscheidung der Berufungs⸗ instanz soll nun zur Wahrung des Rechts und der gleichmäßigen Handhabung der Veranlagungsgrundsätze ein Steuergerichtshof gestellt werden, der theilweise aus Technikern des Finanz⸗Ministeriums, über⸗ wiegend aus richterlichen Personen, aus den Ober⸗Verwaltungsgerichten und den Kammergerichten bestehen wird. Auf Vorschlag des Staats⸗ Ministeriums sollen die Mitglieder von Sr. Majestät dem Kaiser ernannt werden: alle Garantien eines wirklichen Gerichtshofs sind hier vorhanden.
Meine Herren, ähnlich wie der Ober⸗Verwaltungsgerichtshof wird in Steuersachen, wo sehr viele schwierige Fragen vorkommen, dieser Gerichtshof präjudizielle Entscheidungen, die nach und nach von den unteren Instanzen anerkannt werden, abgeben, und es wird da⸗ durch auch, wie wir das beim Ober⸗Verwaltungsgericht schon sehen, in dieser Rechtsmaterie eine viel größere Rechtssicherheit und Rechts⸗ kunde der Betheiligten eintreten, und die Zahl der Berufungen wird sich wesentlich vermindern. Jeder Schein der Einwirkung der Verwaltungsbehörde, des Finanz⸗Mintsters, aus fiskalischen Gesichtspunkten ist so vermieden und an die Stelle einer vermeintlichen Willkür ist eine offenkundige Rechtssicherheit getreten.
Meine Herren, ich komme nun auf einzelne Fragen in Bezug auf die subjektive Steuer.é Da tritt uns zunächst als eine der wichtigeren Fragen, obwohl ihre Wichtigkeit sehr übertrieben ist, die Frage wegen der Steuerbefreiuug der reichsunmittelbaren Stände entgegen. Meine Herren, die Staatsregierung ist nicht der Meinung, daß die Steuer⸗ freiheit der “ auf völkerrechtlichen Verträgen oder auf
bundesrechtlichen Vorschriften, auf der Bundesakte oder der Wiener Kongreßakte, heute wenigstens berube, daß vielmehr die preußische Gesetzgebung in dieser Beziehung vollkommen frei ist. Die Staats⸗ regierung ist auch weiterhin nicht der Meinung, daß die Rechtsver⸗ bältnisse aller Standesherren gleiche seien. Wenn wir demnäͤchst in die Details eingehen, so werden Sie einsehen, daß sich erhebliche Ver⸗ schiedenheiten zeigen, theilweise an die Art der Ausführung des preußischen Gesetzes von 1854 und der Königlichen Verordnung von 1855 anknüpfend, theilweise resultirend aus verschiedenen historischen Verhältnissen, namentlich der neuen Provinzen. Manche Standes⸗ herren haben auch durch Verträge oder auf andere Weise diese Steuerfreiheit bereits aufgegeben, diese würden also nicht in Betracht kommen. In Betracht kommen nur die Wenigen, welche nachweislich ein Recht auf Steuerbefreiung haben, und so weit sie es haben. Meine Herren, so weit se aber das Recht haben auf Grund der preußischen Gesetzgebung, hält die Staatsregierung dieses Recht für ein Privilegium im engeren Sinne, und diese Privilegien im engeren Sinne können zwar nach unserem Staatsrecht durch die Gesetzgebung verändert, sogar aufgehoben werden, aber stets ist dabei festgehalten, daß solche wohlbegründeten Rechte vom Staat, der Verfassung und Rechtsanschauung entsprechend, nur aufgehoben werden können gegen eine angemessene Entschädigung. Meine Herren, um in bestimmter Weise die Stellung der I1“ in dieser Frage zu bezeichnen, haben wir vorgeschlagen, daß unter allen Umständen das
Steuerprivilegium im Jahre 1894 fallen soll, weil wir der Ueber⸗ zeugung sind, daß es bis dahin gelingen wird, die Entschädigungsfrage in angemessener Weise zu ordnen. Auf die Grundlagen einer solchen Entschädigung, die Art und Weise, wie sie gefunden wird, kann ich heute nicht eingehen, das wird eine spätere Sorge sein. Wir haben aber allerdings geglaubt, meine Herren, daß bei einer so durchgreifenden Reform die Personalsteuern, Angesichts der heutigen Rechtsanschauungen, Angesichts der Bestimmungen der Staatsver⸗ fassung, Angesichts der sehr üblen Streitigkeiten und Konflikte, die sich schon in der Vergangenheit in unserem Verfassungsleben an diese Frage geknüpft haben — es richtig sei, mit der vollen Aufhebung dieses Steuerprivilegiums vorzugehen. 8
Meine Herren, ich komme jetzt auf eine zweite gewiß schwierigere Frage, nämlich auf die Frage wegen der Besteuerung der Aktien⸗ gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, der Gewerkschaften und derjenigen Genossenschaften, welche über den Kreis ihrer Genossen hinaus Geschäfte machen. Meine Herren, bis dahin waren diese Gesellschasten der Staatsbesteuerung in Preußen in Bezug auf die Einkommensteuer nicht unterworfen. Von nun an sollen sie bis auf eine gewisse Grenze herangezogen werden. Meine Herren, ich kenne die Gründe für und gegen; man wird sich schließlich entscheiden müssen danach, welche Gründe man für überwiegend hält. Auf der einen Seite kann ja gar nicht bezweifelt werden, daß alle hier genannten Gesellschaften wirklich selbständige juristische Personen sind, daß ihr Einkommen ihr Einkommen ist, und daß daher von diesem Standpunkt aus von einer doppelten Besteuerung nicht die Rede ist, wenn diese Aktiengesellschaften, die als solche Einkommen haben, als solche besteuert werden, während der Aktionär, der als solcher Ein⸗ kommen hat, als solcher besteuert wird. Materiell allerdings muß man ja sagen, daß hier dasselbe Einkommen besteuert werden soll, das läßt sich nicht leugnen. Aber Sie werden bei der Spezial⸗ berathung der Einkommensteuer eine Reihe von derartigen Fällen finden. Legt man einmal das Prinzip der allgemeinen Einkommen⸗ steuer zu Grunde, so wird man eine derartige Doppelbesteuerung, wie man sie nennt, ganz überhaupt zu vermeiden außer Stande sein.
Meine Herren, nun hat diese Frage in Preußen aber doch eine ganz besondere Bedeutung; denn unsere Kommunen besteuern ohne Reue und ohne allzugroße Klage über Doppelbesteuerung diese Ge⸗ sellschaften mit dem besten Erfolg. Soll der Staat weniger Rechte sich beilegen, als er den Kommunen eingeräumt hat? Das ist doch eine sehr wohl aufzuwerfende Frage. 1 8
Meine Herren, ich habe schon gesagt, manches spricht für, manches gegen. Die meisten deutschen Gesetzgebungen haben die Aktien⸗ gesellschaften zum vollen Betrage herangezogen, allerdings — mit Aus⸗ nahme von Baden — vorzugsweise da, wo keine Gewerbesteuer be⸗ steht, aber zum vollen Betrage. Wir haben in dieser Frage, wie ich ganz offen sage, nach einem praktischen Ausgleich gesucht, ohne die theoretische Seite allzusehr zu betonen. Wir sind in dieser Be⸗ ziehung einem Vorgang von Berlin gefolgt, wo auch eine Gewerbe⸗ steuer besteht. Wir haben gesagt, der Aktionär wird allerdings durch die Besteuerung der Aktiengesellschaften, deren Mitglied er ist, mannigfach in die Lage kommen, das von den letzteren bereits per⸗ steuerte Einkommen nochmals zu versteuern; es empfiehlt sich nicht, einen Betrag ihm zu Gute zu rechnen, da die direkte Anrechnung Seitens des Aktionärs auf seine Steuer praktisch undurchführbar ist, es empfiehlt sich, den Aktionär in die Lage zu bringen, daß er nahezu denselben Vortheil hat, als wenn er eine Abrechnung eintreten ließe, so ist vorgesehen, daß 3 % des Anlage⸗ und Betriebskapitals dieser Gefellschaften von der Einkommensteuer frei bleiben. Das wird namentlich den kleinen Aktiengesellschaften — und erwägen Sie wohl, daß heute die Form der Aktiengesellschaften für das kleine Kapital und dessen Assoziation nicht minder nothwendig ist als für das große Kapital — ich sage, diese Art von Freilassung wird namentlich den kleinen Kapital⸗Assoziationen zu Gute kommen. Wir erreichen aber auf der anderen Seite, daß wir wenigstens bis zu dieser Grenze und über diese Grenze hinaus auch den auswärtigen Aktionär treffen, den wir in der Einkommensteuer sonst garnicht heranziehen. (Sehr richtig! rechts.) Und es giebt doch eine große Anzahl von Aktionären, welche auswärts wohnhaft sind. Wir haben nicht die geringste Ver⸗ anlassung, diese auswärtigen Aktionäre frei zu lassen. Wir wollen dem Aktionär einen mäßigen Zins, da er selbst in seinem Einkommen zum vollen Betrage veranlagt ist, frei lassen, darüber hinaus tritt der Vortheil der Kapital⸗Assoziationen ein, das Einkommen aus einer Verwaltung, an der er selbst gar nicht oder weniger mitgewirkt hat.
Ich muß Ihnen diese Frage, wie manche andere Fragen zur Entscheidung anheimgeben. Die Staatsregierung glaubt, hier einen billigen Ausgleich gefunden zu haben, und ich hoffe, das Haus wird diese Frage weder nach der einen noch nach der anderen Seite auf die Spitze stellen. u“
Meine Herren, ich füge bei dieser Gelegenheit hinzu, daß ja zweifellos in dieser Gesetzgebung eine Menge diskutirbarer Einzel⸗ fragen enthalten sind. Die Staatsregierung wird es nicht Ihnen gegenüber an Entgegenkommen fehlen lassen, soweit es sich um diese diskutablen Einzelfragen handelt, wenn nur die Grund⸗ und Ecksteine unangetastet bleiben. In dubiis libertas, aber es darf bei einer solchen Gesetzgebung das Hauptziel nicht aus den Augen elassen werden; und wer das Ziel will, muß auch die Mittel wollen.
s darf daher auch das in necessariis unitas nicht fehlen.
Man konnte im Jahre 1851 nicht zweifelhaft sein, od es ge⸗ rathen sei, eine auf Schätzung beruhende Einkommensteuer, umgelegt nach dem Nettoeinkommen der Steuerpflichtigen, einzuführen, od es vielmehr nicht gerathen sei, das Obiektsteuerspstem auszudilden oder die Besteuerung, wie in Frankreich, nach äußeren Merkmalen cin⸗ treten zu lassen. Nachdem wir uns aber einmal entschlossen haben im Jahre 1851, die allgemeine Einkommensteuer einzuführen, nachdem trotz ihrer mangelhaften Veranlagung doch schon ein so ent⸗ scheidender wichtiger Faktor in unserer Steuergesesgedung ge⸗ worden ist, und wir doch diesen Schritt nicht wärts thun können, und n mangelhaften Veranlagung aber doch nicht desteben ! bleibt logisch nichts Anderes i 1. weiter in geden Steuer nun auch wirklich gere üs me Nranlen.
Meine Herren, was di jektive Steuerplicht deiruft. eine Abweichung gegen das bestel echt enthalten, daß auch das Einkommen aus Grundbesitz nicht zur Steuer derangezogen werden wird. bestand der Grundsatz, daß das nur gescheden dürte inoferz. Einkommen auswärts nicht mit 8 lastet sei. Das war ein dun und Zweifeln Anlaß gab. — anlassung gesehen. durch un Neigung, das Kapital in auswä geradezu zu degünstigen. Wenn N kriebenen Gewerden hdier im ande trverviches konsequent auch das Einkommen aus au Frärtde deiegenem
erangezogen werden 1 1 t Ich komme nun auf den Strwertattk. Die vntere Ireest den 900 ℳ bat die Staateregie wesentlich aus dem Erunde acrrpeirt. weil die Vorverdandlungen dier im Haufe sie deledrt daden, daß daer Haus nicht geneigt sei, de tense boöder derauinfetzen. Die Staatsregierung dat sich Hin Neser wie in daelen anderen Be⸗ ztehungen den Wünschen und d anangen, die dier im Hause derdor⸗ getreten sind, anschliczen zu müssen geglandt; sie dat ader und ich boffe mit Idrem Beisall. fuͤr die minder deguͤnstigten Klassen. für die untegen Stufen eine andere Ark Erleichternng in Vorschlag gebracht. See dat in ausgiebigerem Maße als bsher die Bergcüchtigung der der⸗ söͤnlichen Verhältnisse an die Stehe der zisernme Sermee⸗ veranlagung gestellt. Insdesondere hat Ke im §. 18 chn Fend⸗ terung für die Familienväter gegenüder den Unverdeiretdeben umd ardenkrästigen kinderlosen Cdezatien zugelasen. Meine Herren wer das praktische Leden kennt. weis den großen Uanter Heed e weedeheg od in den kleinen Emnkommenestusen eine Famblts rs ꝓes
unerzogener, zu ernährender Kinder dat, oder H Ardbee ¼ren
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