Durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundes⸗ raths 8 festgestellt inwieweit die Vorschriften in den §§ 2, 3, 4, 7, 8 des Gesetzes, betreffend die Reichs⸗Kriegshäfen, vom 19. Juni 1883 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 105) für die Insel und ihre Gewässer zur
Anwendung gelangen.
§. 6. ür die übrigen, vor dem in §. 2 bezeichneten Tage erlassenen ber 8 der Zeitpunkt, mit welchem dieselben ganz oder
theilweise in Kraft treten, durch Kaiserliche Verordnung unter Zu⸗
des Bundesraths festgesetzt. 86. der csonung der auf der Insel bestehenden Ec. und Gewohnheiten es rbeischt, sönnen anf in laz 1 1. 82 inzelner Vorschriften der einzuführenden Reichsgesetze Wege an Stelle einzelr v1116
timmungen erlasser s eea sich nicht über den 31. Dezember 1893.
Die Begründung lautet:
Durch den Artikel XII, des deutsch⸗englischen Vertrages vom 1. Juli 1890 bat Ihre Majestät die Königin von Großbritannien und Irlond die Seeveraͤnetät über die Insel Helgoland nebst deren Zubehörungen an Se⸗ Majestät den Kaiser abgetreten. Nachdem die in dem Vertrage vorbehaltene Zustimmung des britischen Parlaments zu dieser Abtrelung ertheilt worden war, hat am 9. August 1890 der britische Gonverneur die Insel dem Kaiserlichen Bevollmaͤchtigten förmlich übergeden; am folgenden Tage ist durch Se. Majestät den Kaiser die feierliche Besitzergreifung unter Verkündung der weiterhin beigefügten Proklamation vollzogen worden. Seitdem wird, nach Maßgabe des Kaiserlichen Erlasses und der daran sich knüpfenden Anordnung des Reichskanzlers vom 9. August 1890, die einstweilige Verwaltung der Insel unter Aufsicht des Reichskanzlers durch einen Gouverneur und einen Kaiserlichen Kommissar wahrgenommen.
Es erscheint nicht wohl thunlich, die Insel dauernd oder auch nur
auf längere Zeit hinaus in isolirter Stellung zu belassen. Ihr wirth⸗ schaftliches Gedeihen beruht schon jetzt nahezu ausschließlich auf ihren Beziehungen zum Reichsgebiet. Fast der gesammte, auf 700 000 bis 800 000 ℳ im Jahre zu veranschlagende Ein⸗ und Ausfuhrverkehr der Insel findet mit dem Reichsgebiete statt, während beispielsweise Großbritannien neuerdings nur mit etwa einem Prozent an diesem Verkehr betheiligt war. Auch das helgolander Seebad, dessen Betrieb (bei Mitberücksichtigung der dadurch erwachsenden Vermehrung der Zoll⸗ einnahmen u. s. w.) dem Gemeinwesen der Insel den weitaus über⸗ wiegenden Theil seines Gesammteinkommens zuführt und ebenso die wichtigste Erwerbsquelle der helgolander Einwohnerschaft darstellt, zählt unter seinen — jährlich etwa 11 000 — Besuchern fast nur Deutsche. Durch die reichsgesetzliche Sicherstellung und die daraus sich ergebende Erleichterung und Vermehrung aller dieser Be⸗ ziehungen kann deshalb der Wohlstand der Insel nur gefördert werden. Andrerseits erfordern auch die maritimen Interessen, welche sich für das Reich an Helgoland knüpfen, die Herbeiführung eines engern Anschlusses an das Bundesgebiet. Angesichts der weniger als ein Quadratkilometer betragenden Größe der Insel nebst Zubehörungen und Angesichts der auf etwas mehr als 2000 sich belaufenden Ein⸗ wohnerzahl kann — auch von andern Erwägungen abgesehen — die Bildung eines neuen eigenen Staatsverbandes im Bundesgebiet nicht in Frage kommen; es ist mithin erforderlich, daß Helgoland einem Bundesstaat einverleibt werde.
Von Alters her ist die Insel als ein Theil der unter dem Namen Friesland zusammengefaßten Gebiete der deutschen Nordsee⸗ fküste angesehen worden. Die ersten beglaubigten Daten der helgolander
Geschichte lassen keinen Zweifel über diese Zusammengehörigkeit, welche in politischer Beziehung dahin führte, daß der mannigfache Wechsel, dem die Geschicke Schleswig⸗Holsteins ausgesetzt waren, sich auch auf Helgoland erstreckte. Nachdem die Insel seit dem fünfzehnten Jahr⸗ hundert im Besitz der Herzöge von Schleswig⸗Holstein, und zwar speziell der Inhaber des Gottorper Antheils sich befunden hatte, ging sie, zufolge der Kapitulation vom 9. August 1714, gleichzeitig mit dem letztgenannten Antheil, auf die Könige von Dänemark über. Erst durch die am 5. September 1807 erfolgte Ueber⸗ gabe Helgolands an den Kommandanten eines britischen Geschwaders und durch den am 14. Januar 1814 zwischen Dänemark und Großbritannien abgeschlossenen Friedensvertrag ist das Schicksal der Insel in andere Bahnen gelenkt worden. Das Bewußtsein der Stammeszugehörigkeit hat sich jedoch auch in diesem Jahrhundert er⸗ halten und ist beispielsweise dadurch äußerlich hervorgetreten, daß die seit 1807 für Schleswig⸗Holstein auf dem Gebiet des Privatrechts und des Kirchenrechts ergangenen Gesetze und Verordnungen lange Zeit hindurch, zum Theil bis in die Gegenwart hinein, auf Helgoland unbeanstandet zur Anwendung gelangt sind.
Etz stellt somit einen folgerichtigen Abschluß der geschichtlichen Entwickelung dar, wenn Helgoland nunmehr mit demjenigen Bundes⸗ staat vereinigt wird, welchem die in Sprache, Sitte und Vergangen⸗ heit gleichartigen Gebietstheile angehören. Demgemäß liegt es in der Absicht Sr. Majestät des Kaisers, die vermöge der deutsch⸗englischen Vereinbarung überkommenen Souveränetätsrechte auf die Krone Preußen zu übertragen. 1
Der gegenwärtige Entwurf zieht die aus Vorstehendem sich er⸗ gebenden reichsverfassungsmäßigen Konsequenzen, indem er im
1 zunächst hbestimmt, daß die Insel dem Bundesgebiet hinzutritt. Es unterliegt keinem Bedenken, diese Vereinigung ohne gleichzeitige In⸗ kraftsetzung der Reichsverfassung herbeizuführen. In dieser Beziehung bildet das Gesetz vom 9. Juni 1871 über die Vereinigung Elsaß⸗ Lothringens mit dem Reichsgebiet (Reichs⸗Gesetzbl. S. 212) einen Vorgang.
Zur Einverleibung der Insel in den preußischen Staat bedarf es eines preußischen Landesgesetzes. Das Reich sanktionirt eine dahin gehende Verfügung und die damit verbundene Erweiterung des preu⸗ ßischen Staatsgebsets durch die im §. 1 Absatz 2 ausgesprochene Zu⸗ stimmung.
Es steht anzunehmen, daß die Einverleibung der Insel in den preußischen Staat binnen Kurzem vollzogen werden kann. Bis dies geschehen, wird die gegenwärtige Verfassung, deren Grundsätze durch die Eigenschaft Helgolands als eines außerhalb des engeren deitischen Staatsverbandes stehenden Gebiets bedingt wurden, in der durch den Kaiserlichen Erlaß vom 9. August 1890 modifizirten Form in Geltung bleiben müssen, da vor dem Anschluß der Insel an das Gebiet eines Bundesstaats die zur Handhabung der Reichsverfassung erforderlichen Einrichtungen mangeln. Zugleich mit diesem Anschluß aber wird auch die Reichsverfassung in Krast zu treten haben.
Es bedarf jedoch einer Einschränkung der in letzterer enthaltenen Vorschriften zunächst aus dem Grunde, weil gemäß Artikel XII Nr. 5 des deutsch⸗englischen Vertrages die Verpflichtung besteht, den zur Zeit auf der Insel geltenden Zolltarif bis zum 1. Januar 1910 nicht zu erhöhen.
Gegenwärtig werden, zufolge der von dem britischen Gouverneur mit Genehmigung der Regierung erlassenen Verordnungen (Ordinances) folgende Zölle auf der Insel erhoben:
1) Auf Wein; und zwar für jeden Anker oder vierzig ganze oder achtzig halbe Flaschen 10 oder 14 ℳ, je nachdem die Flasche einen Werth bis zu 3 ℳ oder von mehr als 3 ℳ hat,
8 2) auf Bier; und zwar für jeden Anker „bayerischen⸗ (deutschen) Bieres 2,80 ℳ, für vierzig ganze oder achtzig halbe Flaschen Porter oder Ale 3,60 ℳ,
3) auf Spiritus; und zwar, wenn der Alkoholgehalt bis zu vierzig Grad beträgt, 25 ℳ für den Anker, bei einem Mehrgehalt von je zehn Graden Alkohol weitere 6,50 ℳ,
4) auf Petroleum und andere, aus Mineralien gewonnene Brenn⸗ öle; und zwar für jedes Kilogramm 0,06 ℳ
Weitere Zölle bestehen auf der Insel nicht.
Um der erwähnten Vertragsbestimmung gerecht zu werden, er⸗ scheint es als das Einfachste und Richtigste, daß die Insel zunächst
der anderen Seite würde es nicht zweckmäßig sein,
auch die Bestimmung über etwaige Abänderungen des geltenden Zolltarifs zuzuweisen; vielmehr ist das der daselbst zur Zeit erhobenen Zölle so durchaus von Bedürfnissen abhängig, und es sind
Entwickelung der gegenwärtigen Einrichtungen der Hand der Landesregierung belassen wird. schlägt der Entwurf vor, von der schnitts VI der Reichsverfassung bis auf Weiteres abzu tritt zugleich die Nothwendigkeit ein, die Erhebung e
zusehen, wie es durch Artikel 38 Absatz 3 der Reichs
Bundesstaaten zu überweisenden Beträge sich ergeben w
noch die zeitliche Befreiung von der Wehrpflicht (Arti des Abkommens) zu berückfichtigen sein, da es hierbei schränkung der Vorschrift im Artikel 57 der Reichs handelt. Als Zeitpunkt, bis zu welchem die Wehrpfli
welche nicht etwa schon bis zum Inkrafttreten der Ver die britische Nationalität entschieden haben so unzweifelhaft zunächst Deutsche; aber sie das Gesetz vom 1. Juni 1870 (Bundes⸗Gesetzblatt der Insel nicht eingeführt ist, die erworbene National Landesrecht wieder aufgeben.
schriften, in den diese Vorschriften abändernden Best
rechtlichen Ausführungsvorschriften. Insel zunächst das Optionsrecht gesichert.
Platze sein. 4
zur Einführung gelangen. Da 1 Bildung eines eigenen Wahlkreises nicht ausreicht, so
stimmung hierüber läßt sich indeß erst dann treffen,
wird. Demnach erscheint es zweckmäßig, die Zutheil Wahlkreise dem Bundesrath vorzubehalten. §. 5
Deutschlands, Bremen und Hamburg. nöthigt zu
bereits im Frieden unterstellt Vertheidign haben. Die
Lootsenwesend, Behörden
Krieges die übernehmen
sichtigung des und Einwirkung derjenigen welche im Falle eines genannten Einfahrten zu gleichsam
da jedes auf die Jade, Weser oder Elbe zulaufen einigermaßen hellem Wetter, welches in der Regel
leicht beobachtet werden kann; ausgesandten Fahrzeug Uebergang in
dürfte, von der Insel den zum Vorpostendienst Schutz- und E Ein könnte die Aktionsfrei
beeinträchtigen, weil die Insel dann dem Feinde
strategische Vortheile bieten würde. Es Maßnahmen zum Schutz der Insel gegen einen feindli zu treffen sein. Welche Ausdehnung diesen ] geben ist, läßt sich im Einzelnen noch Jedenfalls aber ist es schon jetzt erforderlich, Grundlage für ein derartiges Vorgehen zu sichern zugleich die Möglichkeit auszuschließen, daß etwa in
wären. Aus diesen Gründen sieht der Entwurf vor, Reichs⸗Kriegshäfen Kiel und Wilhelmshaven geltenden des Reichsgesetzes vom 19. Juni 1883 durch Kaiserli unter Zustimmung des Bundesraths auf die Insel deren Gewässer ausgedehnt werden können.
§. 6.
der Insel heimischen Sitten und Gebräuche bestehen sollen, werden nöthigen, mit welchem Zeitpunkt die son gesetze auf Helgoland eingeführt werden können.
von deren Geltung die Durchführung grundlegend der Reichsverfassung abhängt, werden voraussicht mit der letzteren in Wirksamkeit treten können.
Reihe anderer Reichsgesetze wird dies in Aussicht Hinsichtlich mancher Rechtsverhältnisse jedoch kommen, ob nicht im Interesse der Schonung bestehend und Anschauungen die Einführung des Reichsrechts schieben sein möchte. Noch andere, der Reichsgese liegende Materien dürften zwar bald zu es werden dabei Abweichungen von den tenden Reichsgesetze zur Erwägung gelangen. Ei Bestimmung darüber, welche Abweichungen u wie lange Dauer hinaus dieselben nothwendig zur Zeit nicht treffen.
Zusammenhang, und es der Reichs⸗ und der Landesorgane, für welches die jetzt noch fehlen. Die demnächst als nothwendig sich weichungen bei Gelegenheit der Einführung Reichsgesetzes durch einen besonderen Akt de gebung st uftellen, würde schon wegen der bundenen äußeren Schwierigkeiten und auch
hältnisse eine allmähliche Annäherung an die reichsgef mungen und somit ein mehrmaliges Vorgehen der lich erscheinen kann. Der Entwurf (Absatz 2) Uebergangsfrist vor, innerhalb deren die der Schonung der bestehenden Verhältnisse erf weichungen von einzelnen im Verordnungswege zeitweilig geregelt Ablauf der so kurz als thunlich
sich beurtheilen lassen, welche der Abweichungen auf 1
dann durch einen erneuten Akt der Reichsgesetzgebu
außerhalb der gemeinschaftlichen deutschen Zollgrenze verbleibt. Auf
sein. Für diejenigen Vorschriften der Reichsgesetze,
Bestimmung über die fernere Gestaltung des Zollwesens der Insel während des hiernach vorzusehenden Uebergangszustandes, insbesondere
die Vorschriften über die Erhebung
der Zölle derart lokaler Natur, daß die einstweilige Erhaltung und am besten in
Einführung des Ab⸗
an Stelle der Zölle und Verbrauchssteuern in derselben Weise vor⸗
die gegenwärtig vorhandenen Zollausschlüsse geschehen ist. gehenden ausdrücklichen Vorschrift wird es — ungeachtet der Gering⸗ fügigkeit der in Betracht kommenden Summen — schon um deswillen bedürfen, weil andernfalls eine Inkongruenz in Bezug auf die den
Von den sonstigen Vergünstigungen, welche der deutsch⸗englische Vertrag den Helgoländern zusichert, wird bei dem vorliegenden Anlaß
erstreckt, ist der 10. August 1890 gewählt worden, weil in der an diesem Tage verkündeten Proklamation die entsprechende Zusage an die derzeit lebende Generation zum feierlichen Ausdruck gelangte.
Einer Vorschrift zur Sicherung des den Helgoländern in Betreff ihrer Nationalität gewährleisteten Optionsrechts bedarf es bei Ge⸗ legenheit der Einführung der Verfassung nicht. Diejenigen Helgoländer,
können, so
Dies Landesrecht besteht Weiteres in den früherhin von der Landesregterung erlassenen Vor⸗
deutsch⸗englischen Vertrages und in den hierzu noch ergehenden landes⸗ Dadurch ist den Bewohnern der Ein reichsrechtlicher Vor⸗ behalt würde erst bei Einführung des Gesetzes vom 1. 2
Gleichzeitig mit der Reichsverfassung muß, um den Abschnitt V. der letzteren in Wirksamkeit treten zu lassen, das Wahlgesetz für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 145) die Einwohnerzahl Helgolands zur
an einen der bereits bestehenden Wahlkreise anzuschließen.
welchem Verwaltungsbezirk das Gebiet der Insel künftig angehören
Die örtliche Lage Helgolands unmittelbar vor der Mündung der Jade mit dem Reichs⸗Kriegshafen Wilhelmshaven und vor den Mün⸗ dungen der Weser und der Elbe mit den Haupt⸗Handelsseehäfen - einer eingehenden Prüfung der Frage, inwieweit die Hafenanlagen der Insel, die Be⸗ feuerung, die Bezeichnung der Gewässer, eventuell auch die Beauf⸗
werden
einen vorgeschobenen Posten und wird für den Kriegs⸗ beobachtungs⸗ und Kriegssignaldienst von besonderer Wichtigkeit sein,
derten Navigirung innerhalb dieser Gewässer zur Voraussetzung dienen
heit der deutschen Flotte um deswillen wesentlich
Blokade als auch für den Angriff auf die deutsche Nordseeküste viele werden daher militärische
nicht
Einrichtungen geschaffen werden, welche die der Insel gegen einen feindlichen Angriff beiwohnende natürliche Stärke zu schädigen geeignet
Die besondere Gestaltung der helgoländer Rechtsverhältnisse und die im deutsch⸗englischen Vertrag gegebene Zusicherung, daß die auf nach Möglichkeit fort⸗ zu einer vorsichtigen Prüfung der Frage
wird es in
regeln sein, aber Vorschriften der gel“⸗
sein werden, Vielmehr steht diese Regelung mit der Ge⸗ staltung der landesrechtlichen Institutionen der Insel in untrennbarem bedarf somit eines gleichartigen Vorgehens
nicht angezeigt sein, weil für manche der in Betracht kommenden Ver⸗
Reichsorgane raͤth⸗ sieht
Bestimmungen der werden bemessenen
aus aufrecht zu erhalten sind, und diese Aufrechterhaltung wird als⸗
dem Reich die
auf der Insel Fortbestehen den örtlichen
Demgemäß
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auch bietet sie en ꝛc. einen Feindeshand
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chen Handstreich Naßnahmen zu übersehen. die gesetzliche und dadurch Friedenszeiten
daß die für die Bestimmungen che Verordnung Helgoland und
stigen Reichs⸗ Solche Gesetze, er Vorschriften lich gleichzeitig Auch für eine zu nehmen sein. Frage er Einrichtungen noch hinauszu⸗ tzggebung unter⸗
ne ausreichende nd auf eine läßt sich
Voraussetzungen ergebenden Ab⸗ jedes einzelnen r. Reichsgesetz⸗ damit ver⸗ um deswillen
etzlichen Bestim⸗
deshalb eine im Interesse orderlichen Ab⸗ Reichsgesetze sollen. Vor Frist wird ängere Zeit hin⸗
ng auszusprechen
eine Modifikation nicht in Frage kommt, handelt es sich lediglich darum, den Zeitpunkt der Einführung im Verordnungswege festzu⸗
setzen (Absatz 1). .
— Dem Reichstage ist der nachstehende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Kontrole des Reichs⸗ haushalts und des Landeshaushalts von Elsaß⸗ Lothringen für das Etatsjahr 1890/91, zugegangen: Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts sowie des Landes⸗ haushalts von Elsaß⸗Lothringen für das Etatsjahr 1890/91 wird von der preußischen Ober⸗Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß⸗Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat die preußische Ober⸗Rechnungskammer in Bezug auf die Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1890 die gemäß §. 29 des Bankgefetzes vom 14. März 1875 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahr⸗ zunehmen. 8
— Dem Reichstage ist eine Uebersicht über den Stand der Bauausführungen und der Beschaffung von Betriebsmitteln für die Eisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen und für die im Großherzogthum Luxemburg belegenen Strecken der Wilhelm⸗ Luxemburg⸗Eisenbahnen am 30. September 1890 zu⸗ gegangen. .
— Von den Abgg. Rintelen und Genossen ist im Reichstage ein Antrag auf Annahme des nachstehenden Ge⸗ setzes, betreffend die A bänderung und Ergänzung der Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Ent⸗ schädigung für unschuldig erlittene Strafen, ein⸗ gebracht worden.
Der Entwurf lautet: 8
Artikel I. “ 8
An Stelle der Vorschriften der Strasprozeßordnung §§. 409
Abs. 2 und 410 treten folgende Vorschriften: 409.
(Abs. 2) Zeugen und Sachverständige sind, sofern deren Beeidi⸗
gung zulässig ist, eidlich zu §. 410.
Das Gericht verordnet die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung:
1) wenn die Wiederaufnahmegründe des §. 399 Nr. 3, 4 oder des §. 402 Nr. 3, 4 vorliegen;
2) wenn die Wiederaufnahmegründe des §. 399 Nr. 1, 2 oder des §. 402 Nr. 1, 2 vorliegen und nach Lage der Sache anzunehmen ist, daß die in diesen Bestimmungen bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß geübt hat;
3) wenn im Fall des §. 399 Nr. 5 auf Grund der neuen That⸗ sachen oder neuen Beweise anzunehmen ist, daß der Verurtheilte der ihm zur Last gelegten That nicht schuldig ist, oder daß ein Umstand, durch welchen die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes begründet ist, in Wegfall kommt.
Andernfalls wird der Antrag auf Wiederaufnahme des fahrens ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen. In gleicher Weise wird im Fall der Nr. 3 des vorigen Absatzes der An⸗ trag verworfen, wenn zwar ein die Anwendung eines schwereren Straf⸗ gesetzes begründender Umstand für in Wegfall kommend anzunehmen ist, jedoch, ungeachtet der Anwendung eines anderen Strafgesetzes, die erkannte Strafe zulässig und angemessen erscheint.
Artikel II.
Die Vorschrift der Strafprozeßordnung §. 411 Abs. 2 fällt weg. Artikel III. gegen welchen die erkannte oder um⸗ gewandelte Strafe ganz oder theilweise vollstreckt ist, im Wieder⸗ aufnahmeverfahren freigesprochen wird, so ist der durch die Straf⸗ vollstreckung entstandene Vermögensschaden nach Maßgabe der nach⸗ stehenden Vorschriften zu ersetzen
Berechtigt zum Schadensersatz sind der Freigesprochene, sowie nach seinem Tode dessen Ehegatte und dessen Verwandte in auf⸗ und absteigender Linie und seine Geschwister, sofern diese Personen nach Vorschrift des bürgerlichen Rechts von ihm zu unterstützen gewesen wären.
Ve r*
Wenn der Verurtheilte,
§,. 2
Insoweit der Angeklagte seine Verurtheilung durch Vorsatz oder grobes Verschulden herbeigeführt hatte, ist ein Anspruch auf Ent⸗ schädigung ausgeschlossen.
Zum Schadensersatz verpflichtet ist die Staatskasse des Bundes⸗ staats, dessen Gericht das aufgehobene Urtheil gesprochen hatte, und, wenn das Reichsgericht in erster und letzter Instanz erkannt hatte, die Reichskasse. Die Staats⸗ beziehungsweise Reichskasse hat den Rück⸗ griff an den Schuldigen.
Der Klage auf Ersatz des Schadens muß die Entscheidung der betheiligten obersten Justizverwaltungsbehörde vorhergehen. Zu dem Zweck hat der Berechtigte binnen einer Frist von sechs Monaten seit dem Tage der Rechtskraft des freisprechenden Urtheils bei der Staats⸗ anwaltschaft des Gerichts, bei welchem das freisprechende Urtheil er⸗ gangen ist, die Gewährung des Schadensersatzes in Antrag zu bringen. Der Antrag muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein, oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt werden; er soll den Betrag der Entschädigungssumme und die den Anspruch begründenden That⸗ sachen und Beweise angeben.
Gegen die Entscheidung des Chefs der Justizverwaltung findet binnen einer Frist von sechs Monaten seit Zustellung der Entscheidung der Rechtsweg statt.
Für die in diesem Paragraphen vorgeschriebenen Fristen sind die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über Nothfristen maßgebend.
Für die Verhandlung und Entscheidung über den Anspruch ist die Civilkammer des Landgerichts, von welchem oder in dessen Bezirk das aufgehobene Strafurtheil gesprochen war, ausschließlich zuständig.
6
Vor der endgültigen Festsetzung des Betrages der zu gewähren⸗ den Entschädigung bildet der Entschädigungsanspruch keinen Gegen⸗ stand des Arrestes, der Beschlagnahme oder Pfändung.
Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Berechtigte nicht über den Entschädigungsanspruch verfügen.
S
87.
Die vorstehenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Wiederaufnahme zur Anwendung eines milderen Straf⸗ gestzes oder bei einer Gesammtstrafe zu einer theilweisen Freisprechung geführt hat und die nunmehr erkannte Strafe geringer ist, als die be⸗ reits vollstreckte.
Artikel IV.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. „Die Vorschriften der Artikel I und II finden 8* jedes bereits anhängige Wiederaufnahmeverfahren, in welchem die Erneuerung der Hauptverhandlung noch nicht angeordnet ist, Anwendung.
Die Vorschriften des Artikels III finden auch auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Verurtheilten Anwendung, jedoch nur, wenn sie unter Anwendung der Vorschriften des Artikels I dieses Gesetzes im e8 “ werden.
rtikel V.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Strafprozeß⸗
ordnung, wie er sich aus den in den Artikeln I und II festgestellten
hinsichtlich deren
Aenderungen ergiebt, durch das Reichs⸗Gesetzblatt bekannt zu machen.
8
½ 285.
—õʒ
Personalveränderungen.
Königlich Preußische Armee.
„Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Neues Palais, 22. November. v. Schweinichen, Oberst und Commandeur des Inf. Regts. von Courbidre (2. Posen.) Nr. 19, unter Stellung à la suite des Regts., mit der Führung der 39. Inf. Brig. v. Brause, Oberst⸗Lt. und etatsmäß. Stabsoffizier des Inf. Regts. Freiherr von Sparr (3. Westfäl.) Nr. 16, mit der Füh⸗ rung des Inf. Regts. von Courbidre (2. Pssen) Nr. 19, unter Stellung à la suite desselben, eüeans beauftragt. Beh m. Major vom Inf. Regt. Nr. 138, unter Beauftragung mit den Funktionen des eratsmäß. Stabsoffi,iers, in das Inf. Regt. Freiherr von Sparr (3. Westfäl) Nr. 16 versetzt. Hof, Major vom Inf. Regt. Nr. 138 zum Bats. Commandeur ernannt. v. Kameke, Maijor aggreg. dems. Regt., in dieses Regt. einrangirt. v. Rozynski, Major vom 2. Hanseat. Inf. Regt. Nr. 76, als Bats. Commandeur in das Gren. Regt. Kronprinz Friedrich Wilhelm (2. Schles.) Nr. 11 versetzt. v. Seydlitz, Major aggreg. dem 2. Hanseat. Inf. Regt. Nr. 76 in das Regt. wieder einrangirt. B en demann, Major vom Niederrhein. Füs. Regt. Nr. 39 und beauftragt mit den Funktionen des etatsmäß. Stabsoffiziers, unter Ernennung zum etatsmäß. Stabs⸗ offizier, Hover v. Rotenhein, Major vom Inf. Regt. von Courbière (2. Posen.) Nr. 19 und beauftragt mit den Funktionen des etatsmäßigen Stabsoffiziers, unter Ernennung zum etatsmäß. Stabsoffizier, Melms, Major vom 3. Posen. Inf. Regt. Nr. 58 und beauftragt mit den Funktionen des etatsmäß. Stabsoffiziers untee Ernennung zum etatsmäß. Stabsoffizier, Dretz, Major vom Feld⸗Art. Regt. von Scharnhorst (1. Hannov.) Nr. 10 und beauf⸗ tragt mit den Funktionen des etatsmäß. Stabsoffiziers, unter Er⸗ nennung zum etatsmäß. Stabsoffizier, Frhr. von Reitzenstein, Major à la suite des Fuß⸗Art. Regts. von Dieskau Schles.) Nr. 6 und erster Art. Offizier vom Platz in Thorn, Frhr. v. Eyß; Maijor à la suite des Fuß⸗Art. Regts. Nr. 10 und Art. Offizier vom Platz in Magdeburg, zu Oberst⸗Lts. befördert. Graf v. Schwerin, Major und Commandeur des Kadettenhauses zu Plön, der Charakter als Oberst⸗Lt. verliehen. v. Klatte, Rittm. vom Thüring. Ulan. Regt. Nr. 6, unter Entbindung von seinem Kommando als Adjut. bei der 20. Kav. Brig., als Escadr. Chef in das Ulan. Regt. Hennigs von Treffenfeld (Alt⸗ märk.) Nr. 16 versetzt. von Cleve, Pr. Lt. vom 2. Brandenburg. Ulan. Regt. Nr. 11, als Adjut. zur 20. Kav. Brig. kommandirt. v. Borgstede, Sec. Lt. vom 2. Brandenburg. Ulan. Regt. Nr. 11, zum Pr. Lt. befördert. v. Veltheim, Pr. Lt. vom Kür. Regt. Graf Geßler (Rhein.) Nr. 8, in das Westfäl. Drag, Regt. Nr. 7, Frhr. v. Solemacher⸗Antweiler, pr. Lt. vom Westfäl. Drag. Regt. Nr. 7, in das Kür. Regt. Graf Geßler (Rhein.) Nr. 8, ver⸗ setzt. Detring, Hauptm. und Comp. Chef vom Inf. Regt. von der Goltz (7. Pomm.) Nr. 54, bisher à la suite der Marine und kommandirt beim Reichs⸗Marine⸗Amt, bis Ende Dezember d. J. bei dem Reichs⸗Marinee⸗Amt als kommandirt belassen. v. Kaehne, Seec Lt., bioher im 1. See⸗Bat, im 2. Hanseat. Inf. Regt. Nr. 76 angestellt. v. Kleist, Pr. Lt. von der Res. des Ulan. Regts. Graf zu Dohna (Ostpreuß.) Nr. 8 und kommandirt zur Dienstleistung bei diesem Regt., im aktiven Heere, und zwar als überzähl. Pr. Lt., unter Vorbehalt der Patentirung, im Ulan. Regt. Graf zu Dohna (Ostpreuß) Nr. 8, wiederangestellt. Teschner, Sec. Lt. vom 8. Ostpreuß. Inf. Regt. Nr. 45, in das Niederrhein. Füs. Regt. Nr. 39, Hidikata, Sec. Lt. vom Feld⸗Art. Regt. von Peucker (Schles.) Nr. 6, in das 1. Garde⸗Feld⸗Art. Regt., versetzt. Hirsch⸗ berger, Major a. D., zuletzt Hauptm. und Comp. Chef im 2. Niederschles. Inf. Regt. Nr. 47, mit seiner Pension und der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Unisorm des gedachten Regts. zur Disp. gestellt und vom 1. Dezember d. J. ab dem General⸗ Kommando des 1V. Armee⸗Corps Behufs Verwendung in der bei dem Stabe desselben etatsmäaͤß inaktiven Stabsoffizierstelle zugetheilt. Im Beurlaubtenstande. Berlin, 18. November. Billich, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Bernau, zum Sec. Lt. der Res. des Garde⸗Füs. Regts., Offenberg, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Dortmund, zum Sec. Lt. der Res. des 1. Garde⸗Regts. z. F., Selle I., Sec. Lt. von der Res. des 3. Garde⸗Regts. z. F., Lenz, See Lt. vom 1. Aufgebot des 3. Garde⸗Landw. Regts., — zu Pr. Lts., Willgerodt, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Anklam, zum Sec. Lt. der Res. des Kaiser Franz Garde⸗Gren. Regts. Nr. 2, Sternberg, Reinhard, Sec. Lts. von der Res. des Königin Augusta Garde⸗Gren. Regts. Nr. 4, zu Pr. Lis., Friebe, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Freistadt, zum Sec. Lt. der Res. des Kaiser Alexander Garde⸗Gren. Regts. Nr. 1, Skrodzki, Vize⸗-Feldw vom Landw. Bezirk I. Münster, Braunmüller Edler von Braunmühl, Snethlage, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Koblenz, — zu Sec. Lts. der Reserve des Königin Augusta Garde⸗Grenadier⸗Regiments Nr. 4, Wurmbach, Sec. Lt. vom 1. Aufgebot des 4. Garde⸗Gren. Landw. Regts., zum Pr. Lt, Bumiller, Vize Wachtm. vom Landw. Bezirk 1 Berlin, zum Sec. Lt. der Res. des Garde⸗Kür. Regts., von Prittwitz u. Gaffron, Vize⸗Wachtm. von demselben Landw. Bezirk. zum Sec. Lt. der Res. des 2. Garde⸗Ulan. Regts., v. Berg, Sec. Lt. von der Reserve des 1. Garde⸗Ulan. Regts., zum Pr. Lt., v. Treskow, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Bernau, zum Sec. Lt. der Res. des Garde⸗Kür. Regts, v. Beckedorff, Sec. Lt. von der Res. des 2. Garde⸗Feld⸗Art. Regts., Bohnstedt, See. Lt. vom Garde⸗Landw. Train 1. Aufgebots, zu Pr. Lts., Krueger, Pr. Lt. von der Res. des 2. Garde⸗ Feld⸗Art. Regts., zum Hauptm., Stercken, Sec. Lt. von der Res. desselben Regts., Meyer, Sec. Lt. von der Garde⸗Landw. Feld⸗Art. 1. Aufgebots, Frhr. v. Rhein⸗ baben, Sec. Lt. von der Res. des 1. Garde⸗Feld⸗Art. Regts., zu Pr. Lts., Neff, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Saarlouis, zum Sec. Lt. der Res, des 2. Garde⸗Feld⸗Art. Regts., Kleine, Vize⸗Wachtm. von demselben Landw. Bezirk, Hastedt, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Lüneburg, zu Sec Lts. der Res. des 1. Garde⸗Feld⸗Art. Regts, Grotfeld, Sec. Lt. von der Ja⸗ fanterie 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Wehlau, zum Pr. Lt., Dahms, Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Füs. Regts. Graf Roon (Ostpreuß.) Nr. 33, Lackner, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Insterburg, Talke, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Rastenburg, zu Sec. Lis. der Res. des Gren. Regts. König Friedrich Wilhelm I. (2. Ostpreuß.) Nr. 3, Stoeckel, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Rastenburg, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Herzog Karl von Mecklenburg⸗Strelitz (6. Ost⸗ preuß) Nr. 43, Totenhöfer, Vize⸗Wachtm. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Kür. Regts. Graf Wrangel (Ostpreuß.) Nr. 3, v. Tyszka, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Lötzen, zum Sec. Lt. der Res. desselben Regts., Bieler, de Ball, Moldzio, Pr. Lts. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Braunsberg, zu Hauptleuten, Reimer, Vize⸗ Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Nr. 128, Eilsberger, Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Gren. Regts. König Friedrich III. (1. Ostpreuß.) Nr. 1, Prützmann, Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Graf Dönhoff (7. Ostpreuß) Nr. 44, Zarniko, Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts.
zum Deutschen Reichs⸗An
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Zweite Beilage
Berlin, Mittwoch, den 26. November
teiger und Aöniglich Preußtschen Stuats⸗
Herzog Karl von Mecklenburg⸗Strelitz (6. Ostpreuß.) Nr. 43, — bef Manitius, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Braunsberg, zum Sec. Lt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Zacher, Pr. Lt. von der Feld⸗ Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Wehlau, zum Haupim., Hoth Vize⸗Wachtm. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Westpreuß. Feld⸗Art. Regts. Nr. 16, Burchard, Sec Lt. von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Insterburg, Menzel, Sec. Lt. von der Feld⸗Art. 2. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, v. Wernsdorff, Sec. Lt. von der Re. des Feld⸗Art. Regts. Prinz August von Preußen (Ostpreuß.) Nr. 1, v. Zabo⸗ rowski, Sec. Lt. von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Goldap, Otto, Sec. Lt. von der Res. des Hess. Feld⸗Art. Regts. Nr. 11, Schernikau, Sec. Lt. von der Res. des Rhein. Train⸗ Bats. Nr. 8, zu Pr. Lts., Günther, Pr. Lt. von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Lötzen, zum Hauptm., Gemlau, Sec. Lt. von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots debselben Landw. Bezirks, Soenke, Sec. Lt. vom Train 1. Aufgebots desselben Landw. BezirksS, zu Pr. Lts., Rettig, Pr. Lt. von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Königsberg, zum Hauptmann, Voß, Ehlers, Sec. Lts. von der Feld⸗Artillerie 1. Auf⸗ gebots desselben Landw. Bezirks, Heck, Sec. Lr. von der Res. des Feld⸗Art. Regts. Prinz August von Preußen (Ostpreuß.) Nr. 1, zu Pr. Lts., Becker, Pr. Lt. von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Braunsberg, zum Hauptm., Täubner, Vize⸗Wachtm. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Ostpreuß. Train⸗Bats. Nr. 1, befördert. Barnewitz, Sec. Lt. von der Res. des Pomm. Train⸗Bats. Nr. 2, als Res. Offiz. zum Train⸗Bat. Nr. 17 versetzt. Holland, Pr. Lüf. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Stettin, zum Hauptm., Frehse, Schmidt, Ifland, Sec. Lts. von der Inf. 1. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, Guettke, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Anklam, Weber, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, Brennicke, Sec. Lt. von der Jaj. 1. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks Stralsund, v. Wissmann, Sec. Lt. von der Res. des Gren. Regts. König Friedrich Wilhelm IV. (1. Pomm.) Nr. 2, Rejewski, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Dt. Krone, Bredow, Sec. Lr. von der Reserve des Ulanen ⸗Regiments Kaiser Alexander III. von Rußland (Westpreußisches) Nr. 1, zu Premier⸗Lieutenants, Peters, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Stralsund, zum Sec. Lt. der Res. des Großherzogl. Mecklenburg. Gren. Regis. Nr. 89, Dietrich, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Köslin, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. von der Goltz (7. Pomm.) Nr. 54, v. Kameke, Vize⸗Wachtm. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Drag. Regts. Freiherr von Derfflinger (Neumärk.) Nr. 3, Steltner, Vtze⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Naugard, zum Sec. Lt. der Res. des Ulan. Regts. Katser Alexander II. von Rußland (1. Brandenburg.) Nr. 3, Guse, Vtze⸗ Wachtm. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des 2. Leib⸗Hus. Regts. Kasserin Nr. 2, Butschke, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Schneidemühl, zum Sec. Lt. der Res. des Drag. Regts. Freiherr v. Derfflinger (Neumärk.) Nr. 3, Modrow I., Sec. Lt. von der Res. des 1. Pomm. Feld⸗Art. Regte. Nr. 2, Schroeder, See. Lt. von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Anklam, JIsraöl, Sec. Lt. von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots. des Landw. Bezirks Stralsund, Wintzek, Sec. Lt. von der Res. des Feld⸗Art. Regts. von Clausewitz (Oberschles.) Nr. 21, Berndr, Sec. Lt. von der Res. des Posen. Feld⸗Art. Regts. Nr.
Schlieper, Sec. Lt. von der Feld⸗Artillerie 1. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks Gnesen, zu Pr. Lts., befördert. von Wenckstern, Sec. Lt. a. D. im Landw. Bezirk Stettin, zuletzt im Pomm. Füs. Regt. Nr. 34, in der Armee, und zwar als Sec. Ll. mit einem Patent vom 8. Juli 1883 bei der Landw. Inf. 1. Aufgebots, wiederangestellt. Sommerfeld, Sec. Lt. von der Res. des Ost⸗ preuß. Train⸗Bats. Nr. 1, Roepke, Dobberstein, Dudy, Pampe, Sec. Ltls. von der Res. des Niederschl. Train⸗Bats. Nr. 5. als Res. Offiziere zum Train Bat. Nr. 17, versetzt. v. R oden, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Küstrin, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. von Stülpnagel (5. Brandenburg.) Nr. 48, Kelch, Vize⸗Wachtm. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des 1. Hess. Hus. Regts. Nr. 13, Igel, Sec. Lt. von der Inf 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Krossen, Schuesling, Genz, Sec. Lts. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Sorau, Koeber, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Kalau, Spitzner, Sek. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bez. Kottbus, zu Pr. Lts., v. Jacobs, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bez. Potsdam, zum Seec. Lt. der Res. des 7. Bad. Inf. Regts. Nr. 142, befördert. Reinert, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Brandenburg a. H., Henneberg, Sec. Lt. von der Res. des 6. Thüring. Inf. Regts. Nr. 95, v. Rohr, Sec. Lt. von der Res. des 1. Brandenburg. Drag. Regts. Nr. 2, — zu Pr. Lr8., Fink, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Ruppin, zum Sec. Lt. der Res. des Jaf. Regts. Prinz Friedrich Carl von Preußen (8. Brandenburg.) Nr. 64, Thomas, Wodrig, Pr. Lrs. von der Inf. 1. Aufgebols des Landw. Bezirks Prenzlau, zu Hauptleuten, v. Sydow, Sec. Lt. von der Res. des Gren. Regts. König Friedrich Wilhelm IV. (1. Pomm.) Nr. 2, v. Zanthier, Beermann, Frhr. v. Wol⸗ zogen, Priefer, Sec. Lts. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Teltow, — zu Pr. Lts., Schultz, Vize⸗Feldwebel von dem⸗ selben Landw. Bezirt, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. von Winterseld (2. Oberschles.) Nr. 23, Borchardt, Sec. Lt. von der Res. des Kür. Regts. Kaiser Nikolaus I. von Rußland (Branden⸗ burg.) Nr. 6, Jasper, Pufahl, Marcuse, von Mani⸗ kowsky, Becker, Koner, Fritsch, Sec. Lts. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks II. Berlin, — zu Pr. Lts., Maywald, Vize⸗Feldwebel von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Reimer, Vtize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Leib⸗Gren. Regts. König Friedrich Wilhelm III. (1. Brandenburg.) Nr. 8, Bischoff, Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Reserve der Inf. Regts. Herzog Karl von Mecklenburg⸗ Strelitz (6. Ostpreuß.) Nr. 43, Bernhardi, Vize⸗Feldw. von dem⸗ selben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Magdeburg. Füs. Regts. Nr. 36, Machens, Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des 4. Thüring. Inf. Regts. Nr. 72, Prinz, Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des 1. Großherzogl. Hess. Inf. (Leibgarde⸗) Regts. Nr. 115, Walther, Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk zum Sexc. Lt. der Res. des Inf. Regts. Nr. 128, Janensch, Sec. Lt. von der Res. des Feld⸗Art. Regts. General⸗Feldzeugmeister (1. Brandenburg.) Nr. 3, Küster, Otto, Sec. Lts. von der Res. des Feld⸗Art. Regts. General⸗Feldzeugmeister (2. Brandenburg.) Nr. 18, Haeckermann, Sec. Lt. von der Res. des 1. Pomm. Feld⸗Art. Regts. Nr. 2, Angerer, Sec. Lt. von der Res. des Westpreuß. Feld⸗Art. Regts. Nr. 16, Krameyer, Sec. Lt. von der Res. des 2. Westfäl. Feld⸗Art. Regts. Nr. 22, Schrader I., Sec. Lt. von der Res. des Schleswig. Feld⸗Art. Regts. Nr. 9, Lopitzsch, Sec. Lt. von der Feld⸗Ark. I. Aufgebots des Landw. Bezirks J. Berlin, zu Pr.⸗Lts., befördert. Hupe, Sec. Lt. von der Res. des 3. Thüring. Inf. Regts. Nr. 71, als Res. Offiz. z. Eisenbahn⸗Regt. Nr. 1,., Simundt, Pr. Lt. von der Res. des Niederschlesf. Train⸗Bats. Nr. 5, Hartmann, Sec. Lt. von der Res. des Ostpreuß. Train⸗Bats. Nr. 1, als Res. Offize. zum Train⸗Bat. Nr. 17, versetzt. Meyer, Vize⸗Feldw.
Wütich G. Hess.) Nr. 88, Heilmann, Sec. It
42 1890.
vom Landw. Bezirk Magdeburg, zum Sec. Lt. der Res. des 3. Magdeburg. Inf. Regts. Nr. 66, Schmidt. Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Aschersleben, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Herzog Friedrich Wilhelm von Braunschweig (Ostfries.) Nr. 78, Cornelius, Seec. Lt. von der Res. des Gren. Regts. König Friedrich Wilhelm IV. (1. Pomm.) Ne. 2, zum Pr. Lt., Klossowski, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Halle, zum Sec. Lt. der Res. des 6. Pomm Inf. Regts. Nr. 49, Zeitz, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. Graf Tauentzien von Wittenberg (3. Brandenburg) Nr. 20, Beer, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landwb. Bezirks Bitterfeld zu Pr. Lts., Koch, Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk,
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zum Sec. Lt. der Res. des Magdeburg. Füs. Regts. Nr. 36, Jordan, Vize⸗Feldw. vom Landw Bczirk. Torgau, zum Sec, Lt. der Res. des Pomm. Füs. Regts. Nr. 34, Ströver, Vize⸗Feldw. von dem selben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt der Res. des Inf. Regts. vo der Goltz (7. Pomm.) Nr. 54, Engelhart, Sec Lt. von de Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Mühlhausen i. Th., Bender Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. von Wittich (3 Hess.) Nr 83, zu Pr. Lts., Merseburg, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Erfurt, zum Sec. Lt. der Res. des 3. Thüring. Inf. Regts. Nr. 71, Frommer, Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec Lt. der Res. des Inf. Regts. Herzog Karl von Mecklenburg⸗Strelitz (6. Ostpreuß.) Nr. 43, Giselke, Sec. Lt. von der Res. des Füs. Regts. General⸗Feldmarschall Prinz Albrecht von Preußen (Hannov. Nr. 73, zum Pr. Lt, Frhr. v. Boden hausen, Vize⸗Wachtm vom Landw. Bezirk Weißenfels, zum Sec. Lt der Res. de Hus. Regts. König Wilhelm I. (1. Rhein.) Nr. 7, — befördert Schräpel, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots. des Landw Bezirks Gera, Hagemann, Sec. Lt. von der Res⸗ des 1. Westfäl. Feld⸗Art. Regts. Nr. 7, Gieseke, Sec. Lt. von der Feld⸗Art 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Halle, Engelmann, Sec Lt von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Mühlhausen i. Th. Guckuck, Sec. Lt. von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirk Erfurt, Niemever, Sec. Lt. von der Res. des 2. Hannov⸗ Felb- Art. Regts. Nr. 26, Schencke, Sec, Lt. von der Feld⸗Art. 1. Auf gebots des Landw Bezirks Sondershausen, Riedel, Sec, Lt. von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Weißenfels, Nicolai Sec Lt. von der Res. des Feld⸗Art. Regts. General⸗Feldzeugmeister (1. Brandenburg.) Nr. 3, — zu Pr. 2ts., Baerecke, Vize⸗Wachtm. vom Landw Bezirk Naumburg, zum Sec. Lt. der Res. des Magdeburg. Feld⸗Art. Regts. Ne. 4, Dippe, Vizewachtm, von demselben Landw. Bezirt, zum Sec. Lt. der Res. des Niederschles. Train⸗Bats. Nr. 5 Töpfer, Sec. Lt. von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw Bezirts Altenburg, Grau, Sec. Lt. von der Feld ⸗Artilleri 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Gera, — zu Pr. Lts, — befördert. Richter, Fricke, Luther, Sec. Lts. von der Res. de Hannov. Train⸗Bat. Nr. 10, als Res. Offiztere zum Train⸗Bat. Nr. 16, Münch, Weißflog, Wiedemann 1, Wiedemann II, Sec. Lts. von der Reserve des Maadeburg. Train⸗Bats. Nr. 4, al Res. Offiziere zum Großherzoglich Hess. Train⸗Bat. Nr. 25, versetzt. Bake, Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirktz Görlitz, Anton, Koch, Sec. Lts. von der Inf. 1. Aufgebots der Landw. Bezirks Glogau, Hoffmann, Seec. Lt. von der Res. de Drag. Regts. von Bredow (1. Schlef.) Nr. 4, zu Pr. Lts., Rukser Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw., Bezirks Posen, zum Hauptm., Heyn, Platz, Sec. Lts. von der Inf. 1. Auf⸗ gebots desselben Landw. Bezirks, Ziehe, Sec. Lt, von der Inf. 8 Aufgebots des Landw. Bezirks Kosten, Loeffel, Sec. Lt. von der Res. des Füs. Regt. von Steinmetz (Westfäl.) Nr. 37, zu Pr. Lts Kupke, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Rawitsch, zum Hauptm., Drost, Sec. Lt. von der Res. des Feld⸗Art. Regts. General⸗Feldzeugmeister (2. Brandenburg.) Nr. 18, Geier, Sec. Lüf. von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landwehr⸗Bezirks Liegnitz, — zu Premier⸗Lieutenants, Gamradt, Pr. Lt. von der Res. des Ostpreuß. Train⸗Bats. Nr. 1, zum Rittm., Kantelberg, Vize⸗Feldw. vom Landpe. Bezirk Görlitz, zum Seec. Lt. der Res. des 3. Niederschles. Inf. Regts. Nr. 50, Sattig Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. de 3. Posen. Inf. Regts. Nr. 58, v. Friderici⸗Steinmann, gen. von Mellentin, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Liegnitz, zum Sec. Lt. der Res. des Ostpreuß. Drag. Regts. Nr. 10, Gaul, Vi Feldw. vom Landw. Bezirk Ostrowo, zum Sec. Lt. der Res.
Inf. Regts. von der Goltz (7. Pomm.) Nr. 54, Fahle, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Posen, zum Sec. Lt. der Res. des 2. Niederschles. Inf. Regts. Nr. 47, Heinen, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Görlitz, zum Sec. Lt. der Res. des Feld⸗Art. Regts., von Scharn horst (1. Hannov.) Nr. 10, Berrhold, Vize⸗Wachtm. von dem selben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Posen. Feld⸗ Art. Regts. Nr. 20, Gebauer, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Liegnitz, zum Sec. Lt. der Res. des Feld⸗Art. Regts. ron Holtzen dorff (1. Rhein.) Nr. 8, Brosig, Vize⸗Feldw. vom Landw Bezirk Wohlau, zum Sec. Lt. der Res. des Schles. Füs. Regts. Nr. 38, Nerlich, Vize Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sece. Lr. der Res. des Inf. Regts. von Winterfeldt (2. Oberschles.) Nr. 23, Rother, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk I. Breslau, zum Sec. Lt. der Res. des 4. Oberschles. Inf. Regts. Nr. 63, v. Walther⸗Croneck, Sec. Lt. von der Res. des Drag. Regts. von Bredow (1. Schles.) Nr. 4, zum Pr. Lt., v. Rönne, Ueber schaer, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk I. Breslau, zu Sec. Lts der Res. des Schles. Füs. Regts. Nr. 38, Schmidt, Vize⸗Feldw von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Landw. In Aufgebots, Foerster, Vize⸗Wachtm. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Drag. Regts. König Friedrich III. (2. Schles.) Nr. 8, Oettinger, Vize⸗Wachtm. von demselben Landw Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Ulan. Regts. von Katzler (Schles.) Nr. 2, Doms, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Ratibor, zum Sec. Lt. der Res. des Drag. Regts. König Friedrich III. (2. Schles.) Nr. 8, Hoffmann, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Gleiwitz, zum Sec. Lt. der Landw. Inf. 1. Auf⸗- gebots, Greiner, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk 8 zum Sec. Lt. der Res. des 3. Oberschles. 8. Nr. 62, Francke, Sec. Lt. von der Infanterie I. des Landwehr⸗Bezirks Glatz, zum Pr. Lr., — fördert. Baedeker, Sec. Lt. von der Res. des Gren. Regts. König Frizedrich Wilhelm II. (1. Schles.) Nr. 10, Larisch, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Rybnik, Walter, Sec. Bt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Ratibor, Simon Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirkt Nriße v. Studnitz, See Lt. von der Res. des Leib⸗Kür. Regts. Großer Kurfürst (Schles.) Nr. 1, Blomeyer, Ser. Lt. von der Nes. des Ulan. Regts. von Katzler (Schles.) Nr. 2, Heidenreich, Sex. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Oppeln. Conrad, Sec, Lt. von der Res. des Feld⸗Art. Regts. von Clausewitz (DOber⸗ schles.) Nr. 21, Hagen, Sec. Lt. von der Rrs. des Feld⸗Art. Regts. von Scharnhorst (1. Hannod) Nr. 10, iun Pr. Lus. May Pr. Lt. von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Beßirdes Kosel zum Hauptm., Schönfelder, Pr. Lt. von der Res. des Schles Train⸗Bats. Nr. 6, zum Rittm., Geißler, Ser. Lt. von der In
1. Aufgedots des Landw. Bezirds I. Münster, Wilhelmi, Ser. Fon der Res. des Pomm. Füs. Regts. Nr. 34, Ritter, Ses Lt. von der Inf. 1. Ausfaebots des Landw. Bezirke I. Münster, Ilgen, Sec. Lt. von der Ros. des Inf. Regis. von von der Mes. des