1890 / 288 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

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I Regt. Nr. 121 versetzt. Lenz, Sec. Lt. 8 4 Ia Nü. 89— 121, unter Versetzung in das Inf. Regt. Kaiser Wilhelm König von Preußen Nr. 120, zum Pr. Lt. befördert. Graf v. Westerholt⸗Gysenberg, Pr. Lt. im Drag. Regt. Königin Olga Nr. 25, Frhr. v. Gemmingen⸗Gutten berg, Sec. Lt. im 2. Drag. Regt. Nr. 26, Frhr. v. Wöllwarth⸗ Lauterburg, Sec. Lt. im Ulan. Regt. König Wilhelm Nr. 20, in das Ulan. Regt. König Karl Nr. 19. Graf v. Urkull- Gyvllenband II., Sec. Lt. im Gren. Regt. Königin Olga Nr. 119, mit einem Patent unmittelhar hinter dem Seec. Lt. P evyhle des 2. Drag. Regts. Nr. 26 in das Ulan. Regt. Köntg Karl Nr. 19, versetzt. Mohs, Reiniger, Kaiser, Koch, außeretats⸗ mäßige Sec. Lis. im Feld⸗Art. Regt. König Karl Nr. 13, Schönwald, Veiel, I. Frbr. v. Wächter I., Klotz, außer⸗ etatsmäßige Sec. Lls. im 2. Feld⸗Art. Reut. Nr. 29 rinz⸗Regent Luitpold van Bayern, zu Art. Offizieren ernannt. Lehn ert, Pe. Lt. im Pion. Bat. Nr. 13, ein Patent seiner Charge vom 20. Sep⸗ tember 1890 verliehen. Keller, Seec. Lt. in demselben Bat., zum überzähl. Pr. Lt. mit einem Patent vom 20. September 1890 be⸗ fördert. Salzmann, außeretatsmäßiger Sec. Lt. im Pion. Bat. Nr. 13, zum etatsmäßigen Sec. Lt. ernannt. Hoch, Sec. dt. im Gren. Regt. König Karl Nr. 123, kommandirt zum Pion. Bat. Nr. 13, als außeretatsmäßiger Sec. Lt. in das Pion. Bat. Nr. 13 versetzt. . 8 Kaiserliche Marine. ungen, Beförderungen und Versetzungen. Neues nela c, 22. November. Hollm ann, Contre⸗Admiral, Staatssekretär des Reichs⸗Marineamts, unter Verleihung eines Patents vom 18. November 1890 zum Vize⸗Admiral befördert.

Entwurf eines Gesetzes, die Besteuerung des Zuckers betreffend.

Erster Theil. Bestenerung des inländischen Rübenzuckers. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 1) Gegenstand, Erhebungsart und Höhe der Steuer.

Der inlaͤndische Rübenzucker unterliegt einer Verbrauchsabgabe Zuckersteuer und zu deren Sicherung der Steuerkontrole

„Im Sinne dieses Gesetzes gilt als inländischer Rübenzucker aller im Inlande durch Bearbeitung von Rüben oder durch weitere Bear⸗ beitung von Produkten, welche aus im Inlande bearbeiteten Rüben herstammen, gewonnene feste und flüssige Zucker, einschließlich der Rübensäfte, der Füllmassen und der Zuckerabläufe (Syrup, Melasse), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob bei der Fabrikation eine Ver⸗ wendung auch anderer zuckerhaltiger Stoffe oder Zucker stattgefunden hat. Unter der weiteren Bearbeitung von Produkten aus Rüben ist insbesondere verstanden die Entzuckerung oder Raffination von Zucker⸗ abläufen (Syrup, Melasse), die Raffination von Rohzucker, die Auf⸗ lösung von festem Zucker, die Inversion.

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Die Zuckersteuer beträgt 22 von 100 Kilogramm Nettogewicht.

Rübensäfte und Abläufe der Zuckerfabrikation sind der Zucker⸗ steuer nicht unterworfen.

Der Bundesrath ist ermächtigt, Zuckerabläufe, Rübensäfte, sowie Mischungen von Zuckerabläufen und Rübensäften mit einander oder mit anderen Stoffen, jedoch Rübensäfte und Mischungen, in welchen Rübensäfte enthalten sind, nur sowelt als sie nicht in Haushaltungen ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet werden, der Zuckersteuer zum vollen oder zu einem ermäßigten Satze zu unterstellen.

Die Bestimmungen über Gegenstand und Höhe der biernach (Absatz 3) vom Bundesrath festgesetzten Zuckersteuer sind dem Reichs⸗ tage, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls aber bei dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.

2) Zablungspflicht. 8. 3

8

Die Zuckersteuer ist zu entrichten, sobald 8 aus der

Steuerkontrole in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung ist der jenige verpflichtet, welcher den Zucker zur freien Verfügung erhält.

Der Zucker haftet für den Betrag der Steuer ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter. In gleicher Weise haftet die zuckerhaltige Waare im Falle des §. 6 Zisfer 1 für die Steuer oder die gezahlte Vergütung.

Gegen Sicherheitsbestellung ist die Zuckersteuer zu stunden. Für eine Frist bis zu drei Monaten kann sie auch ohne Sicherheits⸗

bestellung gestundet werden, falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang als gefährdet erscheinen lassen. 8 3) Verjährung.

Alle Forderungen und Nachforderungen an Zuckersteuer, des⸗ gleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Zuckersteuer verjähren binnen Jahresfrist vom Tage des

Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet. Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle ver⸗ jährt in drei Jahren.

Auf das Regreßverhöltniß des Staats gegen die Steuerbeamten finden diese Verjährungsfristen keine Anwendung. 8

4) Befreiung von der Zuckersteuer.

Zucker, welcher unter Steuerkontrole ausgeführt wird, ist von der Erhebung der Zuckersteuer befreit.

Bei der Ausfuhr von Zucker aus dem freien Verkehr findet eine Vergütung der Zuckerstener nicht statt.

§. 6

Nach näberer Bestimmung des Bundesrat

1) im Falle der Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren Herstellung

inländischer Rübenzucker verwendet worden ise

st, oder im Falle der Niederlegung solcher Fabrikate in steuerfreien Niederlagen die Zucker⸗ steuer für die verwendete Zuckermenge unerhoben bleiben oder im entrichteten Betrage vergütet werden;

2) inländischer Rübenzucker zur Viehfütterung oder zur Herstellung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen steuerfrei ab⸗ gelassen werden.

Zucker, welcher zu den unter 2 bezeichneten Zwecken verwendet werden soll, muß in der Regel vor der steuerfreien Verabfolgung unter amtlicher Aufsicht zum menschlichen Genuß unbrauchbar ge⸗ macht (denaturirt) werden.

Zweiter Abschnitt. Steuerkontrole über die Herstellung und den Verbleib unversteuerten inländischen Rübenzuckers. I. Kontrole der Zuckerfabriken. 1) Begriffsbestimmung der Zuckerfabriken. 7. alle zur Herstellung krystallisirten Rübenzuckers ten, mit Ausnahme der Anstalten, welche lediglich te aus Rüben weiter bearbeiten (z. B. versteuerten

Zuckerfabriken sind bestimmten Anstalten, versteuerte Produk Rohzucker raffiniren

en). Inwieweit Fabriken zur Herstellung nicht krostallisirten Rüben⸗ rfab

zuckers als Zuckerfabriken im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind, dbestimmt der Bundesrath. 2. Dem Fabrikinhaber zwecks der Kontrole obliegende Einrichtungen

1 und Anzeigen.

a. Sichernde bauliche Einrichtung der Zuckerfabriten. §. 8.

Die Zuckerfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, daß eine gegen die heimliche Wegbringung von Zucker sichernde amtliche Be⸗ wachung derselben ohne Schwierigkeit stattfinden, die Steuerbehörde auch den Gang der Fabrikation und den Verbleib der Fabrikate innerhalb der Fabrik verfolgen kann.

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1“

A. Für die Zuckerfabriken, welche kiystallisirten Zucker herstellen, bedarf es, vorbehaltlich der für einzelne bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Fabriken bisher zugelassenen und ferner zulässigen Aus⸗ nahmen,

entweder 1

1) der Abschließung derjenigen Räume, in welchen die Krvystalli⸗ sation der Söfte, die Bearbeitung und die Aufbewahrung von krostallisirtem Zucker stattfindet, desgleichen derjenigen Räume, in welchen Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) sich befinden, gegen die übrigen Uaßrteräkume und nach außen, ““

oder

2) der Umfriedigung der Fabrikanlage. “““

Auch liegt den Fabrikinhabern ob, auf Verlangen ““

a. die Geräthe, in welchen sich zuckerhaltige Säfte, Füllmassen oder Zuckerabläufe zu befinden pflegen, einschließlich der Saftheber (Montejus), Pumpen u s. w., mit einer besonderen Schutzvorrichtung ser Verhinderung des heimlichen Wegbringens dieser Stoffe zu ver⸗ ehen;

b. zur Erleichterung der Ueberwachung des Betriebs und Verkehrs der Fabrik Wachtlokale füͤr die Aufsichtsbeamten innerhalb oder außer⸗ halb der Fabrikräume herzustellen.

In Bezug auf die unter Ziffer 1 bezeichnete Einrichtung kann nach⸗ gelassen werden, daß Zuckerabläufe dauernd oder während der ständigen Bewachung der Zuckerfabrik auch in nicht sichernd abgeschlossenen Räumen sich befinden dürfen und daß krystallisirter Zucker außerhalb des Ab⸗ schlusses in steuersicher und zur Anlegung eines amtlichen Verschlusses eingerichteten Räumen aufbewahrt werden darf.

B. Für die Zuckerfabriken, welche keinen krystallisirten Zucker herstellen, trifft der Bundesrath Bestimmung darüber, ob und welche Anforderungen in Bezug auf sichernde bauliche Einrichtung zu stellen sind (vergleiche §. 25 unter Ziffer 2).

8 -'

Bezüglich der im §. 8 unter A Ziffer 1 und 2 bezeichneten bau⸗

lichen Einrichtungen gelten folgende näͤhere Bestimmungen: I. Zu Ziffer 1.

1) Die Zahl der äußeren Eingänge zu den abzuschließenden Fabrikräumen (Thüröffnungen, Ladeluken und dergleichen), sowie die Zahl der inneren Zugänge in der den Abschluß bildenden Zwischen⸗ wand (Mauerwand, Eisendrahtgitter, Holzwand oder dergletchen) ist soweit zu beschränken, als es mit den unabweislichen Bedürfnissen des Fabrilbetriebs und Verkehrs vereinbar ist. Die äußeren Eingänge und, soweit es die Steuerbehörde fordert, auch die inneren Zugänge müssen mit sichernden Thüren, Klappen oder dergleichen versehen und diese zur Anlegung eines steueramtlichen Verschlusses eingerichtet sein.

2) Die Fenster und ähnliche Oeffnungen der abzuschließenden Räume sind durch Gitter von Eisen oder Eisendraht zu versichern. Die Versicherung kann bezüglich der oberen Stockwerke und der Be⸗ dachung von der Steuerbehörde theilweise oder ganz erlassen werden.

I1. Zu Ziffer 2.

3) Neue Umfriedigungen sind so anzulegen, daß kein Gebäude innerhalb oder außerhalb derselben weniger als 5 Meter von der Umfriedigung entfernt liegt. Dasselbe Mindestmaß der Entfernung ist bei der späteren Errichtung von Gebäuden innerhalb oder außer⸗ halb neuer oder jetzt bereits vorhandener Umfriedigungen einzuhalten. Ausnahmen sind zulässig für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Zuchkerfabriken

4) In der Regel sollen die Umfriedigungen mindestens 2 ½ Meter hoch sein und aus Steinmauern oder eisernen Gittern (Stäbe, Draht) bestehen.

5) In Bezug auf die Zahl der Eingänge in der Umfriedigung finden die Bestimmungen unter I 1 entsprechende Anwendung.

6) Es kann gestattet werden, daß die Umfriedigung zum Theil⸗ durch Gebäude gebildet wird. Die letzteren sind entweder nach dem Fabrikhofe zu oder nach außen in der Art sichernd einzurichten, daß die vorhandenen Eingänge beseitigt oder unter Steuerverschluß genommen und die Fenster oder dergleichen nach Maßgabe der Bestim⸗ mungen unter I 2 vergittert werden.

§. 10.

Der Inhaber einer Zuckerfabrik ist verpflichtet, den Anforderungen zu genügen, welche nach den vorstehenden §§. 8 und 9 dieses Gesetzes und den Ausführungsbestimmungen des Bundesraths von der Steuer⸗ behörde in Bezug auf die Anlegung, Abänderung und Instandhaltung baulicher Einrichtungen gestellt werden. Derselbe darf Veränderungen in Bezug auf die vorschriftsmäßig getroffenen Einrichtungen nur nach zuvor eingeholter und ertheilter Genehmigung der Steuerbehörde vor⸗ nehmen.

Die Wachtlokale der Aufsichtsbeamten (vergleiche §. 8 unter A b) hat der Fabrikinhaber reinigen, beleuchten und erwärmen zu lassen.

§11

Die erstmaligen Kosten von Einrichtungen nach §§. 8 und 9, mit Ausnahme der Kosten der Einrichtung besonders abgeschlossener Räume zur Aufbewahrung krvstallisirten Zuckers in den im §. 8 unter X 1 bezeichneten Fabriken (vergleiche a. a. O. Absatz 3), werden den Fabrik⸗ inhabern aus der Reichskasse erstattet, wenn die Einrichtungen von der Steuerbehörde entweder

1) für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Zucker⸗ fabriken, von welchen bisher die betreffende Einrichtung nicht gefordert worden war, oder 2) für am 1. August 1892 bestehende Zuckerfabriken, deren In⸗ habern nach dem Zuckersteuergesetz vom 9. Juli 1887 eine Verpflichtung zur sichernden baulichen Einrichtung nicht oblag, angeordnet worden sind.

Wird von der Steuerbehörde in Bezug auf eine Zuckerfabrik, für welche die Reichskasse die erstmaligen Kosten der sichernden baulichen Einrichtungen zu tragen hatte, demnächst eine Abänderung oder Ver⸗ vollständigung der ursprünglich angeordneten Einrichtungen gefordert, ohne daß dazu durch vorgenommene bauliche Veränderung der Fabrik ein Anlaß gegeben war, so sind auch die neu entstandenen Kosten dem Fabrikinhaber aus der Reichskasse zu ersetzen. Der Ersatz kann jedoch versagt werden, wenn die Anforderung gestellt ist, nachdem gegen den Fabrikinhaber oder eine von ihm strafrechtlich subsidiarisch zu ver⸗ tretende Person (vergleiche §. 57) eine Strafe wegen Defraudation der Zuckersteuer erkannt worden war.

b. Bureau⸗ und Aufenthastsränme für die Steuerbeamten.

§ 12.

Die Inhaber von Zuckerfabriken haben

1) nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde die in der Fabrik für den Abfertigungsdienst erforderlichen Büreauräume zu stellen und mit dem nöthigen Mobiliar auszustatten,

2) auf Verlangen für die dienstlich in der Fabrik anwesenden Steuerbeamten ein gecignetes und genügend ausgestattetes Lokal zum Aufenthalt außerhalb des Dienstes und zur Uebernachtung zu ge⸗ währen.

Der Fabrikinhaber hat für die Instandhaltung, Reinigung, Be⸗ leuchtung und Erwärmung dieser Lokale zu sorgen.

Auf dem Lande kann im Falle des Bedürfnisses dem Fabrikin⸗ haber die Verpflichtung auferlegt werden, für die zur Beaussichtigung der Fabrik ständig angestellten Steuerbeamten Wohnungen nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde zu gewäbren. 8

Für das unter Ziffer 2 bezeichnete Lokal und die Leistungen für dosselde rach Absatz 2 sowie für die nach Absatz 3 zu gewährenden Wohnungen wird Seitens der Steuerverwaltung eine Vergütung ge⸗ mwährt, über deren Höhe Mangels einer Vereinbarung die der Orts⸗ behörde vorgesetzte Verwaltungsbehörde entscheidet.

c. Waageeinrichtungen. 13

. 0.

Zu den für die Zwecke der steuerlichen Kontrole und Abfertigung vorzunel menden amtlichen Verwiegungen haben die Fabrikinhaber Waagen und Eewichte nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde zu halten und nach Anweisung der letzteren die Waagen aufzustellen. d. Untersagung des Betriebs wegen ungenügender Einrichtung

3 der Zuckerfabrik. §. 14.

Die Steuerbeh so lange ihren Anforderungen in

zug auf die in den §§. 8 bis 13 bezeichneten Einrichtungen nicht Ge⸗

nüge geleistet ist, den Betrieb der Zuckerfabrik oder die Benutzung einzelner Räume oder Geräthe untersagen.

e. Anzeigen in Bezug 88 Räume und Geräthe. 5. 1

Wer eine Zockerfabrik errichten will, hat die Baupläne Ausführung der zuständigen Steuerbehörde vorzulegen und deren Ge⸗ nehmigung, soweit das Steuerinteresse in Frage kommt, zu erwirken. Die Steuerbehörde bestimmt insbesondere, welche sichernden baulichen Einrichtungen nach §§. 8 und 9 getroffen werden sollen.

Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn der Umbau einer Zuckerfabrik wird. §. 16. Spätestens sechs Wochen vor der ersten Betriebseröffnung einer

neu errichteten oder umgebauten Zuckerfabrik hat der Fabrikinhaber

der Steuerhebestelle des Bezirks eine Nachweisung der zu der Fabrik gehörigen und der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume einzureichen, welche auch eine Beschreibung der Räume enthalten und von einem Grundriß derselben begleitet sein muß. Für Fabriken, welche durch eine Umfriedigung gesichert sind (§. 8 unter A 2), ist außerdem eine Beschreibung der als Umfrie⸗ digung dienenden Anlage beizufügen.

Gleiche Nachweisungen haben die Inhaber bereits bestehender

Zuckerfabriken spätestens sechs Wochen vor der ersten nach dem 31. Juli 1892 stattfindenden Betriebshandlung einzureichen. G

Veränderungen in Bezug auf solche Fabrikräume, welche in einer

nach §. 8 unter A 1 eingerichteten Zuckerfabrik innerhalb des Ab⸗ schlusses belegen sind, dürfen nur mit Genehmigung der Steuerbe⸗ hörde vorgenommen werden.

Die geschehene Ausführung der Veränderungen in Bezug auf die sichernden baulichen Einrichtungen einer Zuckerfabrik (§. 10 Absatz 1) oder in Bezug auf die im vorigen Absatz bezeichneten Fabrikräume, desgleichen der Beginn und die Beendigung von Veränderungen be⸗

br be

8

züglich anderer angemeldeter Räume ist von dem Fabrikinhaber

spätestens innerhalb der nächstfolgenden drei Tage der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen. §. 18

Durch Bundesrathsbeschluß können die Inhaber von Zuckerfabriken verpflichtet werden, Nachweisungen über die für den Fabrikbetrieb bestimmten feststehenden Geräthe, sowie Anzeigen über Veränderungen in Bezug auf diese Geräthe der Steuerbehörde einzureichen, auch die Geräthe mit einer Ordnungsnummer und, soweit dieselben zur Ge⸗ winnung oder Bearbeitung von Rüben⸗ oder Zuckersäften, zur Auf⸗ nahme von Zuckerabläufen oder zu ähnlichen Zwecken dienen, mit der Angabe des Rauminhalts nach Litern versehen zu lassen.

f Anzeige vom Besitzwechsel. §. 19.

Jeder Wechsel im Besitz einer Zuckerfabrik ist der Steuerhehörde binnen einer Woche Seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch Seitens des bisherigen Besitzers schriftlich an⸗

g. Bestellung eines Betriebsleiters. 57

und Gesellschaften, welche Zuckerfabriken besitzen, sowie andere den Betrieb nicht selbst leitende Inhaber solcher Fabr ken haben der Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem Namen und Auftrage handelt. h. Betriebsanzeigen.

Die Inhaber von Zuckerfabriken mit Rübenbearbeitung haben für jede Betriebsoperteode den Tag der Betriebseröffnung mindestens eine Woche vorher schriftlich der Steuerbehörde anzuzeigen.

Eine entsprechende Anzeige ist von den Inhabern anderer Zucker⸗ fabriken zu machen, bevor der Betrieb erstmals eröffnet oder zuerst nach dem 31. Juli 1892 fortgesetzt wird.

In den Anzeigen muß ferner die Angabe enthalten sein, ob und mit welchen regelmäͤßigen Unterbrechungen gearbeitet werden, sowie welche tägliche Betriebszeit stattfinden soll. Aenderungen sind der Steuerbehörde rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.

Von anderen, als den vorgedachten Unterbrechungen des Betriebs ist alsbald nach dem Eintritt und von der Wiederaufn ahme ds Betriebs rechtzeitig vorher schriftliche Anzeige an die Steuerbehörde

zu erstatten. § .

Bevor der Betrieb einer Zuckerfabrik erstmals eröffnet oder zuerst nach dem 31 Juli 1892 fortgesetzt wird, ist von dem Fabrikinhaber der Steuerbeboörde eine Beschreibung des technischen Verfahrens der Fabrikation einzureichen und darin insbesondere auch anzugeben, welche Arten von Ruübenzucker (vergleiche §. 1 Absatz 2) hergestellt werden sollen. Im Falle einer Aenderung ist die Beschreibung zu ergänzen oder zu erneuern.

i. Duplikate Sgng gete ns⸗ Anzeigen.

Die in den §§. 16, 17, 21, 22 vorgeschriebenen Anzeigen u. s. w. sind in deppelter Ausfertigung einzureichen, die zurückgegebenen Dupli⸗ kate nach Anweisung der Steuerbehörde in der Fabrik aufzubewahren

und zur Verfügung der revidirenden Beamten zu halten.

3) Ausübung der Kontrole. a. Ständige Bewachung der Zuckerfabriken.

Die Zuckerfabriken unterliegen der unausgesetzten Bewachung bei Tag und Nacht durch Steuerbeamte, so lange ein Betrieb statt⸗ findet, auch während ruhenden Betriebs nach Bestimmung der Steuer⸗ behörde.

Eine Verstärkung der Bewachung einer Fabrik auf Kosten des Fabrikinhabers kann stattfinden, wenn gegen denselben oder eine von ihm strafrechtlich subsidiarisch zu vertretende Person e §. 57) eine Strafe wegen Defraudation der Zuckersteuer erkannt worden i und der Verdacht heimlicher Wegbringung von Zucker entsteht.

S. 25.

An Stelle der ständigen Bewachung kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths eine andere geeignete Kontrole treten.

1) für diesenigen bereits seit dem 1. August 1888 bestehenden Fabriken krystallisirten Zuckers, welchen bisher die sichernde bauliche Einrichtung erlassen worden ist, solange dieser Erlaß fortdauert (ver⸗ gleiche §. 8 unter A im Eingange),

2) für solche Zuckerfabriken, welche keinen krystallisirten Zucker herstellen (vergleiche §. 8 unter B)

b. Verschluß von Zugängen während der ständigen Bewachung. §. 26. 8

Während der ständigen Bewachung der Zuckerfabrik sind die äußeren Eingänge und die innerhalb der Fabrik vorhandenen Zu⸗ gänge, soweit sie nicht für den gewöhnlichen Gebrauch dienen, ver⸗ schlossen zu halten, nach Befinden unter steueramtlichen Mitverschluß zu nehmen und nur für die Dauer der nothwendigen Benutzung zu öͤffnen. Für die Nachtzeit bestimmt die Steuerbehörde, wie viele und welche Eingänge unverschlossen sein dürfen.

c. Sicherungsmaßregeln während Aufhebung der ständigen Bewachung. §. 27

Für die Zeit, während welcher die ständige Bewachung zurück⸗ gezogen ist, trifft die Steuerbehörde Anordnungen, welche Sicherheit gewähren, daß ein Betrieb in der Zuckerfabrik nicht stattfinden und aus derselben Zucker ohne Vorwissen der Steuerbehörde nicht entfernt werden kann. Hierzu dienen insbesondere die amtliche Außergebrauch⸗ setzung von Fabrikgeräthen durch Verschlußanlegung oder in sonst ge⸗ eigneter Weise und die Stellung des vorhandenen Zuckers unter amt⸗ lichen Verschluß.

Soll eine Zuckerfabrik für längere Zeit aus der ständigen Be⸗ wachung treten, so findet außerdem auf Grund der von dem Fabrik⸗ inhaber abzugebenden Bestandesdeklaration eine amtliche Feststellung der Vorräthe an fertigem Zucker (§. 29 Absatz 1) statt, worauf die⸗ selben unter steuerlichen Raumverschluß genommen werden. Auf solche

find 8 abrik wieder unter ständige Bewachung

Zucker ist amtlich zu verwiegen.

tritt, die Bestimmungen über steuerfreie Niederlagen für Zucker (§. 40) entsprechende Anwendung.

d. Maßnahmen bei Betriebsunterbrechungen durch Unglücksfälle. Wird durch eine Beschädigung der Fabrik eine Unterbrechung des

Betriebs herbeigeführt, so ordnet die Steuerbehörde die nach den

Umständen zur Sicherung des Steuerinteresses erforderlichen besonderen Maßnahmen an. e. Aufbewahrungsräͤume für Zucker. 8

Fertiger Zucker jeder Art, insbesondere krystallisirter Zucker (Roh⸗ zucker ersten Produkts und Nachprodukte, Konsumzucker in Broden, Blöcken, Platten, Stangen, Würfeln, Krümeln, Mehl u. s. w.), des⸗ gleichen Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) dürfen nur in denfenigen Räumen der Zuckerfabrik aufbewahrt werden, deren Benutzung zu diesem Zwecke schriftlich der Steuerbehörde angemeldet und von letzterer genehmigt worden ist. Die Anmeldung ist in doppelter Aus⸗ fertigung einzureichen.

Die Inhaber umfriedigter Zuckerfabriken (vergleiche §. 8 unter A 2) sind verpflichtet, für die Zeit, während welcher eine ständige Be⸗ wachung der Fabrik nicht stattfindet (vergleiche §. 27), zur Lagerung von Vorräthen fertigen Zuckers beziehungsweise zur Aufbewahrung der Bestände an Zuckerabläufen abgeschlossene und zur Anlegung eines Steuerverschlusses eingerichtete Räume zu stellen.

f. Kontrole des Zuckers in den Zuckerfabriken. 30.

Der in die Zuckerfabriken einzuführende inländische Rübenzucker oder andere Zucker ist der Steuerbehörde unter Angabe der Art und Menge schriftlich anzumelden und zur Revision zu stellen. Bei der Revision des im gebundenen Verkehr unter Steuerverschluß ange⸗ kommenen Zuckers kann das voramtlich ermittelte Gewicht als richtig angenommen werden.

In Rohzuckerfabriken ist von dem Fabrikinhaber das Gewicht des gewonnenen Rohzuckers im Anschluß an die Ausschleuderung fest⸗ zustellen.

1717 Buchführung der Fabrikinhaber. 11

Den Inhabern von Zuckerfabriken liegt ob, über ihren gesammten Fabrikationsbetrieb, insbesondere über die Menge und Art der ver⸗ wendeten zuckerhaltigen Stoffe und Zucker, desgleichen über die in den verschiedenen Abschnitten der Fabrikation gewonnenen Produkte nach den von der Steuerbehörde mitzutheilenden Mustern Anschreibungen zu führen, dieselben zur Einsicht der Steuerbeamten bereitzubalten und Auszüge daraus in zu bestimmenden Zeitabschnitten der Steuer⸗ behörde einzureichen.

Die Fabrikinhaber haben der Steuerbehörde anzuzeigen, welche Ermittelungen Zwecks Feststellung der Menge der zur Verwendung ge⸗ langenden zuckerhaltigen Stoffe und Zucker sowie der gewonnenen Pro⸗ dukte vorgenommen werden und wann diese Ermittelungen stattfinden (vergleiche §. 30 Absatz 2).

Alljährlich ist von dem Fabrikinhaber nach näherer Vorschrift eine Nachweisung des am 31. Juli vorhandenen Bestandes an Zucker aufzustellen und der Steuerbehörde einzusenden.

Die außer den nach Absatz 1 angeordneten Anschreibungen von der Fabrik geführten Anschretbungen jeder Art (Bücher, Register, Notizzettel u. s. w.) über den Betrieb, dessen Ergebnisse und den Ab⸗ satz der Produfte, mit alleiniger Ausnahme der ausschließlich die Geld⸗ rechnung betreffenden Bücher u. s. w., sind auf Erfordern den Ober⸗ beamten der Steuerverwaltung ijederzeit zur Einsicht vorzulegen.

h. Revisionsbefugnisse der Steuerbehörde. 8 35

§. 32.

Die Steuerbeamten sind befugt, die Zuckerfabrik, solange dieselbe im Betriebe ist oder unter ständiger Bewachung steht (vergleiche §. 24), zu jeder Zeit, andernfalls von Morgens sechs bis Abends neun Uhr Behufs der Revision zu besuchen und, Falls die Fabrik verschlossen sein sollte, sofortigen Einlaß zu verlangen. Die Revisionsbefugniß erstreckt sich auf alle Räume der Fabrik, sowie auf die mit derselben in Ver⸗ bindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt sort, sobald Gefahr im Verzuge liegt.

In Betreff der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die in Gemäßbeit desselben erlassenen Verwaltungsvor⸗ schriften finden auf den Bereich der Zuckerfabriken und einen von der obersten Landes⸗Finanzbehörde im Falle des Bedürfnisses zu bestim⸗ menden Umkreis derselben die Bestimmungen in den §§. 126 und 127 des Vereinszollgesetzes entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß das vorbezeichnete Gebiet als gilt.

Den revidirenden Steuerbeamten muß, unbeschadet der nach §. 31 Absatz 4 ihnen zustehenden Befugniß zur Einsichtnahme in die Buchführung der Fabrik, jede erforderte Auskunft in Bezug auf den Fabrikbetrieb ertheilt werden.

Denselben sind auf ihr Verlangen und nach ihrer näheren Be⸗ stimmung Proben von den in die Fabrik eingebrachten zuckerhaltigen Stoffen und Zuckern, desgleichen von den in der Fabrik gewonnenen Produkten (Rübensäfte, Zuckersäfte, Zuckerabläufe, krystallisirte Zucker u. s. w.) zu übergeben,

Die revidirenden Beamten sind befugt zur Ueberwachung der im §. 31 Absatz 2 bezeichneten Gewichtsermittelungen, desgleichen zur Vermessung des Rauminhalts der zum Fabrikbetrieb dienenden Geräthe.

Die Oberbeamten der Steuerverwaltung koͤnnen Aufnahme des Bestandes an Zucker in den Zuckerfabriken anordnen.

i. Hülfsleistung bei Ausübung der Steuerkontrole.

50*.

Die Inhaber von Zuckerfabriken haben zu den amtlichen Ver⸗ wiegungen, zu den amtlichen Verschlußanlagen, zur Feststellung des Thatbestandes von Zuwiderhandlungen und zu allen sonstigen zum Zweck der Steuerkontrole oder Steuerabfertigung stattfindenden Amts⸗ handlungen die Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen Grenzen vollziehen können. Insbesondere ist auch für die Beleuchtung zu sorgen und das Material zur Ausführung der amtlichen Verschlußanlegung zu liefern.

Für die Pferde und Wagen der dienstlich die Fabrik besuchenden Beamten ist von dem Fabrikinhaber auf Verlangen ein gegen Witterungs⸗ einflüsse geschützter Raum während der Dauer der dienstlichen An⸗ wesenheit der Beamten zur Verfügung zu stellen.

k. Verpflichtung zur Bee. der Kontrolebestimmungen.

§. 35.

Die Kontrolebestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und der emäß demselben erlassenen Verwaltungsvorschriften ist nicht blos der Fabrstinbaber und der denselben vertretende Betriebsleiter, sondern auch jeder in der Fabrik Beschäftigte und Anwesende zu befolgen verpflichtet.

Der Fabrikinhaber darf den Eintritt in die zur Herstellung, weiteren Bearbeitung, Verpackung und Aufbewahrung von keystallisirtem Zucker dienenden Fabrikräume anderen Personen als denen, welche daselbst eine Beschäftigung auszuüben haben, in der Regel nicht gestatten.

Angestellte oder Arbeiter einer Zuckerfabrik, welche wegen einer Defraudation der Zuckersteuer bestraft worden sind, müssen auf Er⸗ fordern der Steuerbehörde entlassen und dürfen in einer anderen Zuckerfabrik gegen den Einspruch der Steuerbehörde nicht angenommen oder beibehalten werden. 1

II. Steuerliche Abfertigung von Zucker aus der Fabrik. 1) ö Zuckers.

Zum Zweck der Abfertigung von Zucker aus der Fabrik ist der Steuerbehörde eine schriftliche, insbesondere die Art und Menge des Zuckers und die begehrte Abfertigungsweise angebenden Abmeldung einzureichen, und zwar in zwei Exemplaren, wenn der Zucker anders als in den freien Verkehr abgefertigt werden soll. 8

2) Abfertigung in 85G freien Verkehr. 8

Der zum Eintritt in den freien Verkehr bestimmte steuerpflichtige Eine Beschränkung auf probeweise

Verwiegung ist zulässig. Der Bundesrath bestimmt die Prozentsätze des Bruttogewichts, nach welchen das Nettogewicht berechnet werden kann. Die Einzahlung des Steuerbetrages kann mittels Zuckerbegleit⸗ scheines II, bezüglich dessen die Bestimmungen über Zollbegleitscheine II entsprechende Anwendung finden, auf eine andere Steuerstelle über⸗ wiesen werden. §. 38.

Für die Verabfolgung von Zucker gegen Entrichtung der Zucker⸗ steuer an Personen, welche im Bereich der Zuckerfabrik wohnen, können vom Bundesrath erleichternde Bestimmungen getroffen werden. Auch kann derselbe anordnen, daß der Vorrath an Zucker in den be⸗ zeichneten Wohnungen eine bestimmte Menge für den Kopf nicht über⸗ schreiten darf.

3) Abfertigung im gebundenen Verkehr. §. 39.

Zucker, welcher beim Verlassen der Zuckerfabrik nicht in den freien Verkehr treten soll, ist in der Regel auf Zuckerbegleitschein I abzufertigen.é Insbesondere kann diese Abfertigung stattfinden

1) zur Ueberführung von unversteuertem Zucker in

a. eine andere Zuckerfabrik,

b. eine Fabrik, welcher gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate unter Verwendung unversteuerten Zuckers zur Ausfuhr herzustellen,

c. eine Fabrik, welche undenaturirten Zucker zur Anfertigung von Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen steuerfrei verwenden arf,

d. eine steuerfreie Niederlage für Zucker.

2) zur Aussuhr von unversteuertem Zucker. 8

Die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes und der Ausführungs⸗ G zu demselben in Bezug auf das Verfahren mit Begleit⸗ schein I finden entsprechende Anwendung auf das Verfahren mit Zuckerbegleitschein I.

III. Steuerfreie Niederlagen für Zucker. §. 40.

Steuerfreie Niederlagen werden zugelassen, um

1) für unversteuerten Zucker und für Fabrikate, welche unter Ver⸗ wendung unversteuerten Zuckers zur Ausfuhr hergestellt sind, die Er⸗ hebung der Zuckersteuer auszusetzen,

2) auf Fabrikate, welche unter Verwendung versteuerten Zuckers zur Ausfuhr hergestellt sind, die Vergütung der Zuckersteuer für die verwendete Zuckermenge vorweg zu gewähren.

Als steuerfreie Niederlagen für Zucker können öffentliche Nieder⸗ lagen und Privatniederlagen unter amtlichem Mitverschluß benutzt werden, welche entweder nur zur Lagerung von inländischem Rüben⸗ zucker und von Fabrikaten, die solchen enthalten, oder zugleich zur Lagerung ausländischer unverzollter Waaren bestimmt sind.

Bei Entnahme von Fabrikaten aus der Niederlage in den freien Verkehr ist der darauf vergütete Steuerbetrag zurückzuzahlen.

Das Nähere bezüglich der steuerfreien Niederlagen für Zucker, insbesondere bezüglich der Bewilligung und sichernden Einrichtung, der Abfertigung des Zuckers zu der Niederlage und von derselben, der während der Lagerung zulässigen Behandlung des Zuckers und der Haftung des Lagerinhabers wird vom Bundesrath angeordnet.

Der Bundesrath ist auch befugt, die Lagerung unversteuerten Zuckers in Niederlagen ohne amtlichen Mitverschluß gestatten und die Bedingungen für diese Lagerung zu bestimmen.

Dritter Abschnitt.

Kontrole über die Fabriken, welche versteuerten inländischen Rübenzucker weiter bearbeiten, über die Fabriken von Stärkezucker F. gleichgestellte Fabriken.

Die Inhaber 1) von Fabriken, in welchen Zucker durch weitere Bearbeitung von versteuertem inländischen Rübenzucker (z. B. Raffination) hergestellt wird, 2) von Fabriken, in welchen Abläufe von inländischem Rüben⸗ zucker (Syrup, Melasse) raffinirt werden, 3) von Fabriken, in welchen aus Rüben Säfte bereitet werden, 8 ) von Stärkezuckerfabriken, von Maltosefabriken 38 1 sind verpflichtet, bis zum 1. August 1892, sofern aber die Anstalt erst später errichtet wird, innerhalb vierzehn Tagen vor der Eröffnung des Betriebes der Steuerhebestelle des Bezirks schriftliche Anzeige von dem Bestehen der Anstalt zu machen. Desgleichen ist ein Wechsel in der Person des Besitzers oder eine Verlegung des Betriebs in ein anderes Lokal oder an einen anderen Ort binnen vierzehn Tagen schriftlich anzuzeigen, und zwar im Falle eines Ortswechsels mit Ueber⸗ gang in einen anderen Steuerbezirk auch der Hebestelle des letzteren.

Die Oberbeamten der Steuerverwaltung sind befugt, die vor⸗ bezeichneten Anstalten jederzeit zur Kenntnißnahme vom Betriebe zu besuchen. Denselben sind auf Crfordern die über den Fabrikations⸗ betrieb geführten Bücher vorzulegen.

Die Inhaber der im Absatz 1 unter Ziffer 2 bis 5 bezeichneten Anstalten unterliegen den im §. 31 Absatz 1 ausgesprochenen Ver⸗ pflichtungen.

Die Revisionsbefugniß nach Absatz 2 steht den Oberbeamten der Steuerverwaltung auch bezüglich derjenigen Fabriken zu, deren In⸗ habern es gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate zur Ausfuhr unter Ver⸗ wendung von unversteuertem Zucker oder von versteuertem Zucker mit dem Anspruch auf Steuervergütung herzustellen, oder Zucker zur An⸗ fertigung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen steuer⸗ frei zu verwenden.

Der Bundesrath kann die Vorschriften im Absatz 1 bis 3 weiter auf solche nicht unter Absatz 1 fallende Fabriken erstrecken, in welchen Saccharin oder ähnliche Stoffe bereitet oder mit Stärkezucker und dergleichen vermischt werden.

Vierter Abschnitt. Strafbestimmungen. 1) Begriff der Defraudation der Zuckerst §. 42.

es unternimmt,

die Zuckersteuer zu hinterziehen, oder B

eine Vergütung der Zuckersteuer (§. 6 Ziffer 1, §. 66) oder einen Zuschuß (§. 67 Ziffer 1) zu erlangen, welche überhaupt nicht oder nur fuͤr eine geringere Zuckermenge g zu einem niedrigeren Satze zu beanspruchen waren, oder

die Rückzahlung einer Vergütung der Zuckersteuer e. 40, 66) oder eines Zuschusses (§. 67 Ziffer 1) zu um⸗ gehen,

macht sich einer Defraudation der Zuckersteuer schuldig.

Uebersteigt in Fällen zu b die Angabe des Zuckergehalts den bei der Revision ermittelten Zuckergehalt um nicht mehr als ein halbes Prozent, so findet eine Bestrafung nicht statt.

Die Defraudation der Zuckersteuer wird insbesondere als voll⸗ bracht angenommen

1) wenn in einer Anstalt, deren Betrieb entgegen dem §. 21 der Steuerbehörde nicht angezeigt oder deren Betrieb auf Grund des §. 14 untersagt ist, Rüben, Syrup oder Melasse einer zur Her⸗ stellung von seneepfticei en Zucker geeigneten Bearbeitung unter⸗ worfen werden,

2) wenn Geräthe, welche entgegen einer vom Bundesrath nach §. 18 erlassenen Vorschrift der Steuerbehörde nicht angemeldet sind, oder wenn Räume oder Geräthe, deren Benutzung auf Grund des §. 14 untersagt ist, benutzt werden, um Rüben beziehungsweise Syrup oder Melasse einer Bearbeitung der unter 1 bezeichneten Art zu unter⸗ werfen, 8 wenn Geräthe, welche, nachdem sie von der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt waren, unbefugter Weise wieder in Betrieb genommen sind, zu dem unter 1 angegebenen Zwecke benutzt werden,

4) wenn Zucker aus den Betriebsräumen oder den zur Auf⸗ bewahrung von Zucker bestimmten Räumen einer Zuckerfabrik unbefugter Weise entfernt oder in denselben unbefugter Weise ver⸗ braucht wird,

5) wenn Zucker ohne zuvorige Anmeld ung bei der Steuerbehörde aus einer Zuckerfabrik hinweggebracht wird,

6) wenn über den unter Steuerkontrole stehenden Zucker unbefugter Weise verfügt wird, erRen 3

7) wenn Zucker, welcher zur Verwendung für bestimmte Zwecke steuerfrei abgelassen worden ist 6 Ziffer 2), zu anderen Zwecken verwendet oder wenn denaturirter Zucker für Menschen genießbar gemacht wird, 1

8) wenn bei der Anmeldung von zuckerhaltigen Fabrikaten zur Ausfuhr oder Niederlegung mit ‚dem Anspruch auf Vergütung der Zuckersteuer für die verwendete Menge versteuerten Zuckers (§. 6 Ziffer 1) diese Menge um mehr als 10 % zu hoch, oder wenn bei der Anmeldung von steuerpflichtigem Zucker zur Abfertigung in den freien Verkehr oder im gebundenen Verkehr die Menge um mehr als

10 % zu niedrig angegeben worden ist.

Gewichtsabweichungen bis zu 8 % sind straffrei.

Der Defraudation der Zuckersteuer wird es gleichgeachtet, wenn Jemand Zucker, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich desselben eine Defraudation der Zuckersteuer verübt worden ist, erwirbt oder in Umsatz bringt.

§. 45. 1 Das Dasein der Defraudation der Zuckersteuer wird in den durch die §§. 43 und 44 angegebenen Fällen durch die daselbst be⸗ zeichneten Thatsachen begründet. H Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine Defraudation der Zuckersteuer nicht hat verübt werden können oder daß eine solche nicht beö gewesen ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach

§. 51 statt. 1b 2) Strafe der Defraudation der Zuckersteuer.

§. 46.

Wer eine Defraudation der Zuckersteuer begeht, hat eine Geld⸗ strafe verwirkt, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer beziehungsweise des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungs⸗ betrages gleichkommt, zum mindesten aber 30 für jeden einzelnen Fall beträgt. Neben der Strafe ist die Steuer zu entrichten be⸗ 1cgfüe se der zur Ungebühr empfangene Vergütungsbetrag zurück⸗ zuzahlen.

In den Fällen des §. 43 Ziffer 1 und 2 ist die vorenthaltene Zuckersteuer und die Strafe nach der Zuckermenge zu bemessen, welche mit den benutzten Geräthen innerhalb dreier Monate, von dem auf die Entdeckung folgenden Tage zurückgerechnet, hätte bereitet werden können, sofern nicht entweder eine größere Steuerhinterziehung er⸗ mittelt oder erwiesen wird, daß der Betrieb nur in geringerer Aus⸗ dehnung stattgefunden hat.

Im Falle des §. 43 Ziffer 3 wird, unter der gleichen Voraus⸗ setzung wie am Schlusse des vorigen Absatzes, die vorenthaltene Zuckersteuer und die Strafe nach der Zuckermenge berechnet, welche seit der Stunde, zu welcher die unbefugterweise gebrauchten Geräthe zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden sind, bis zur Zeit der Entdeckung mit den Geräthen hätte hergestellt werden können.

Kann der Betrag der porenthaltenen Zuckersteuer nicht fest⸗ st. werden, so tritt eine Geldstrafe von dreißig bis zu zehntausend Mark ein.

Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihülfe und die Be⸗ günstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark zu

bestrafen. 3) Straferhöhung im Rückfalle.

Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung wird die im §. 46 angedrohte Geldstrafe verdoppelt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren nach sich. Doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zuwiderhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den ersten Rückfall angedrohten Geldstrafe G werden.

Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaate erfolgt ist.

Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt dagegen aus⸗ geschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre ver⸗ flossen sind. 8

4) Straferhöhung Umstände.

8 % 8 In den Fällen des §. 43 Ziffer 1, 2 und 3 wird die Strafe der Defraudation um die Hälfte geschärft. Diese Strafverschärfung tritt auch im Falle des §. 43 Ziffer 6 ein, wenn die Defraudation mittels Verletzung eines amtlichen Verschlusses verübt wird. 5)

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Wer ohne die Absicht einer Hinterziehung der Zuckersteuer die zur sichernden Abschließung einer Zuckerfabrik getroffenen Einrichtungen (vergleiche §. 8 unter A Ziffer 1 und 2) unbefugter Weise abändert oder verletzt oder einen in einer Zuckerfabrik oder an Räume, in welchen sich unversteuerter inländischer Rübenzucker befindet, oder an Zuckersendungen angelegten amtlichen Verschluß verletzt, unterliegt einer Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu tausend Mark.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, so⸗ wie die in Gemäßheit derselben erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden, sofern keine besondere Strafe angedroht ist, mit einer Ord⸗ nungsstrafe bis zu dreihundert geahndet.

§. 52.

Mit Ordnungsstrafe gemäß §. 51 wird auch belegt:

1) wer einem zum Schutze der Zuckersteuer verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf dieselbe bezüglichen amtlichen Handlung oder der Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der That⸗ bestand des §. 333 des Strafgesetzbuchs vorliegt;

2) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung der zum Schutze der Zuckersteuer ihm obliegenden amtlichen Thätigkeit verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der §§. 113 oder 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt.

6) Strafen für Inhaber oder Leiter von Zuckerfabriken.

Werden in einer Zuckerfabrik aus besonderen Anlagen bestehende heimliche Vorrichtungen zum Zweck der Herstellung oder Aufbewahrung von Zucker ermittelt, so verfällt der Inhaber der Fabrik als solcher. unabhängig von der Verfolgung der eigentlichen Thäter, in eine Geld⸗ strafe von fünfhundert bis fünstausend Mark. 1

Wird in einer Zuckerfabrik ein amtlicher Verschlus verletzt, so trifft den Inhaber der Zuckerfabrik als solchen eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu zweihundertundfünfzig Mark.

Diese Strafen treten nur ein, wenn festgestellt ist, daß die Zu⸗ widerhandlung mit Willen oder Wissen des Inhabers der Zuckerfadrik verübt worden ist. 8. 54

Steht eine Zuckerfabrik im Besitz einer Korporation oder Gesell⸗ schaft, so trifft die nach §. 53 dem Fabrikinhaber obliegende straf⸗ rechtliche Verantwortlichkeit den nach §. 20 bestellten Fabrikleiter.

Leitet in anderen Fällen der Inhaber einer Zuckerfabrik den Be⸗ trieb nicht selbst, so kann er die Uebertragung der vorbezeichneten strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf einen in seinem Namen und Auftrage handelnden Betriebsleiter (§. 20) bei der Steuerbehörde in Antrag bringen. Falls der Antrag genehmigt wird, geht die straf⸗ rechtliche Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter über. Die Ge⸗ nehmigung ist jederzeit widerruflich.

Die Strafen der Absätze 1 und 2 des §. 53 treten nur ein. wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissem des Leiters der Zuckerfabrik verübt wo rden ist.

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