1890 / 289 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Dec 1890 18:00:01 GMT) scan diff

Wahl gewählter Gemeindevertretungen. Nach dem zur Zeit geltenden Recht gilt allerdings nicht ausnahmslos als Regel, daß nur der⸗ jenige das Gemeindestimm⸗ und Wahlrecht besitzt, welcher einen eigenen Hausstand hat und mit einem Wohnhause im Gemeindebezirk an⸗ gesessen ist. Dieser Rechtszustand verletzt die Rücksichten der Billia⸗ keit, indem er eine große Anzahl leistungsfähiger Gemeindemitglieder, welche erbeblich zu den Gemeindeabgaben beitragen, von dem Stimm⸗ und Wahlrecht ausschließt. Er verletzt aber nicht minder die Inter⸗ essen der Gemeinden selbst, welche schon jetzt an einem großen Mangel geeigneter Persönlichkeiten füe eine ersprießliche Führung der Gemeindeverwaltung leiden, indem sie diese Gemeinden der Mitwirkung leistungsfähiger und intelligenter Gemeinde⸗ angehöriger beraubt. Hier wird Abbülfe getroffen werden müssen, aber allerdings nach der Auffassung der Staatsregierung nicht in jener radikalen Weise, wie sie der Hr. Abg. Reichensperger bei der ersten Berathung des Einkommensteuergesetzes in Anregung brachte, nicht durch Einführung des suffrage universel. Meine Herren, das gleiche und allgemeine Wahlrecht eignet sich nicht für Kommunal⸗ wahlen überhaupt, am wenigsten aber für die Wahlen in den Land⸗ gemeinden der Ostprovinzen. (Sehr wahr! rechts.) Mit Rücksicht auf die vorwiegend wirthschaftliche Natur dieser Gemeinden, im Hin⸗ blick auf die Bedeutung, welche dem Grundsatz der Leistung und Gegen⸗ leistung in diesen Gemeinden beizumessen ist, wird vielmehr nach dem Vorbild fast aͤller Gemeindeordnungen des preußischen Staates daran festgehalten werden müssen, daß das Gemeindestimm⸗ und Wahlrecht an einen mäbigen Census geknüpft und daß für die Wahl der Gemeindevertretung das Dreiklassensystem beibehalten wird. Außer⸗ dem wird mit Rücksicht auf das vorwiegende Interesse, welches die Landwirtbschaft innerhalb der Landgemeinden hat, auch eine ausschlag⸗ gebende Vertretung diesem Interesse gesichert werden müssen.

Nach diesen Grundsätzen ist der vorgelegte Entwurf der Land⸗ gemeindeordnung ausgearbeitet. Derselbe bestimmt, daß das Gemeinde⸗ stimm⸗ und Wahlrecht in Zukunft auch die nichtangesessenen Gemeindeangehörigen erhalten sollen, sofern sie ein Einkommen von mindestens 660 besitzen, welches nach den jetzt bestehenden Vorschriften eine Veranlagung zu dem Klassensteuersatz von 6 be⸗ dingt und in Zukunft, nach Einführung des Einkommen⸗ steuergesetzes, einen Satz von 4 an Einkommensteuer bedingen wird. Meine Herren, es werden hierdurch, wie die Anlage F ergiebt, über 120 000 nicht angesessene selbständige Gemeinde⸗ angehörige, welche über 2 Millionen Mark zu den Gemeinde⸗ abgaben beizutragen haben, das Gemeindestimm⸗ und Wahlrecht er⸗ halten. Daß hierdurch eine sehr wesentliche Verbesserung des zur Zeit bestehenden Zustandes erzielt wird, wird doch nur von demjenigen, der überhaupt prinzipiell der Ausdehnung des Stimmrechts auf die Nichtangesessenen entgegensteht, bestritten werden können. Andererseits ist aber nicht zu befürchten, daß durch eine solche Bestimmung eine unlieb⸗ same Verschiebung in der Weise eintreten wird, daß eine Majorisirung der angesessenen Gemeindeangehörigen durch die Nichtangesessenen, welche doch immer etwas mehr der fluktuirenden Bevölkerung angehören, zu be⸗ sorgen ist. Denn, meine Herren, jenen 120 000 Nichtangesessenen stehen über 950 000 Angesessene gegenüber, welche an Gemeindeabgaben 34 Millionen Mark zahlen. Wird nun also schon hierdurch für die Gesammtheit der Gemeinden eine derartige unliebsame Verschiebung verhütet, so enthält außerdem der Gesetzentwurf auch noch eine Reihe

von Vorschriften, welche verhüten, daß eine solche Verschiebung nicht

etwa in einer einzelnen Gemeinde eintrete. Denn es wird ausdrücklich bestimmt, daß sowohl in der Gemeindeversammlung als in der Ge⸗ meindevertretung den angesessenen Mitgliedern stets mindestens zwei Drittel der Stimmen angehören müssen. Außerdem wird noch eine besondere Vertretung dem größeren Grundbesitz durch die Bestimmung gesichert, daß ein Grundbesitzer eine Mehrzahl von 3 bezw. 2 Stimmen erhalten soll, sofern der Grundsteuerbetrag, den er für seine Besitzung zu entrichten hat, 225 übersteigt, oder sich zwischen 75 und 225 beläuft.

Was die gewählten Gemeindevertretungen anhetrifft, so besteht bis jetzt als Regel, daß solche nur ausnahmsweise da eingerichtet werden sollen, wo die Gemeinde es selber beantragt. Und faktisch gestaltet sich diese Einrichtung auch zu einer Ausnahme; denn von 2400 Gemeinden haben bisher nur etwa 1800 eine gewählte Gemeindevertretung, obwohl fast in allen Kreisen Gemeinden vor⸗ handen sind, welche mehr wie 100, ja mehr wie 200 stimmfähige Gemeindeglieder zählen, und ich glaube, es bedarf kaum eines besonderen

Beʒweises, daß bei solcher Gemeindeversammlung eine gedeihliche Ver⸗ waltung der Gemeindeangelegenheiten nicht möglich ist. Hier wird nun Abbülfe geschaffen durch eine Bestimmung, wonach überall da wo die Zahl der Gemeindeangehörigen dreißig übersteigt, eine gewählte Gemeindevertretung eingerichtet werden muß, und daß sie eingeführt werden kann auch bei einer geringeren Zahl, sofern die Gemeinde selbst das beantragt.

Auf die übrigen Bestimmungen des Gesetzentwurfs will ich heute nicht weiter eingehen. Ich erwähne, daß dieselben zum Theil der Kreisordnung und dem Zuständigkeitsgesetze direkt entnommen sind, zum Theil aber sich anlehnen an die bewährten Bestimmungen, welche in den Gemeindeverfassungsgesetzen anderer Provinzen und Staaten bestehen.

Zum Schluß möchte ich mir nun noch gestatten, im Anschluß an ie Ausführungen des Herrn Minister⸗Präsidenten bei der Einbringung

r Reformgesetze, hinzuweisen auf den Zusammenhang, in welchem

dieser Entwurf der Landgemeindeordnung mit dem Entwurf eines Volksschulgesetzes und auch der Steuerreformgesetze steht und auf die weit über das engere kommunale Gebiet hinausgreifende Bedeutung desselben. Ich halte mich dazu um so mehr sür verpflichtet, als so⸗ wohl von dem Abg. Herrn Grafen v. Kanitz als auch vom Abg. Herrn Richter dieser Zusammenhang und jede sozialpolitische Bedeutung der Gesetze in Abrede gestellt worden ist. Auf einige Berührungspunkte habe ich schon vorhin hingewiesen; jetzt möchte ich nur Folgendes noch sagen: wenn der Entwurf einer Landgemeindeordnung bemüht ist, die Aufbringung der Gemeindeabgaben in gerechter und zweckmäßiger Weise zu regeln, wenn er bestrebt ist, für die Erfüllung der öffentlich rechtlichen Aufgaben, welche den Gemeinden gestellt sind und gestellt werden müssen, leistungsfähige Träger zu schaffen, so erleichtert derselbe zu gleicher Zeit die Durch⸗ führung des auf dem Kommunalprinzip beruhenden Volksschulgesetzes, und er ebnet den Weg zur Erreichung der Ziele, welche auf dem Ge⸗ biet der direkten Steuern vom Herrn Minister⸗Präsidenten bezeichnet worden sind.

g meine Herren, die Bedeutung des Entwurfs reicht noch

weiter. Die Landgemeindeordnung ist bestimmt und gkeignet, die Solidarität des kleineren und größeren Grundbesitzes zu kräftigen und zu festigen, in den Landgemeinden des Ostens ein reges, kommunales Leben zu wecken und zu fördern, den Gemeinsinn und die Intelligenz aller Gemeindeangehörigen in den Dienst der Gemeinden zu stellen, und darin liegt ihre sozialpolitische Bedeutung. .

Meine Herren, wenn neuerdings die Sozialdemokratie die Parole „auf die Doͤrfer“ angegeben hat, wenn sie bemüht ist, ihre Agitationen auf das flache Land hinauszutragen, so beweist das nur, wie sie die Wahrheit des alten Spruches erkannt hat: „Der Bauer schlägt unsere Schlachten und gewinnt unsere Siege“. Nun, meine Herren, um dieser Ueberfluthung einen widerstandsfähigen Damm entgegenzustellen, dazu muß jeder, dem das Wohl des Vaterlandes am Herzen liegt, mit Hand anlegen, dazu muß auch die Gesetzgebung des Staates auf die Dörfer gehen.

Dem Beau einer solchen Schutzmauer aber einen festen Quader⸗ stein einzufügen, ist der Entwurf der Landgemeindeordnung bestimmt und geeignet. Ich kann an alle Parteien nur die Bitte richten: Helfen Sie mit, daß der Bau gelingt. (Bravo!)

Abg. von Meyer⸗Arnswalde: Für die neue Landgemeinde⸗ ordnung liege kein Bedürfniß vor. Es gehe auch so. Er beziehe sich bei diesem Urtheil auf eine vierzigsährige Praxis, wo alle die Schwie⸗ rigkeiten vorgekommen seien, die hier in dem Gesetz beseitigt werden sollten; er sei ganz gut fertig geworden. Jedenfalls brauche man keine allgemeine Landgemeindeordnung für die sieben Provinzen; höchstens würden sich Provinzial⸗Gemeindeordnungen empfehlen, um da, wo Mängel einträten, nachzubessern. Das Landrecht beziehe sich allerdings auch auf die sieben Provinzen, lasse aber für lokale Entwicklungen weiten Spielraum. Der Weg provinzieller Regelung würde auch den Vorzug haben, daß man die Provinzial⸗Landgemeinde⸗ ordnungen erst dem Provinzial⸗Landtage vorlegen könne, wie das bezüglich derartiger Materien früher immer versprochen worden sei. Aber schon bei der Kreisordnung von 1872 seien die Provinzial⸗ Landtage nicht befragt worden. Wenn sie von Denjenigen erledigt worden wäre, die sie anginge, so würde sie gefallen sein; aber die Abgeordneten aus Hannover und Schleswig hätten für das Gesetz gestimmt und es durchgebracht, ohne eine Ahnung zu haben, was in dem Gesetz drin stehe. (Heiterkeit.) Daß die Nichteingesessenen un⸗ bedingt das Gemeindewahlrecht erhielten, möge ausnahmsweise für Ortschaften wie Rixdorf und Schöneberg richtig sein, in der Mehr⸗ zahl der Bauerngemeinden sei das nicht angängig. Die Landgemeinde sei weniger eine Gemeinde von Personen als von Grundstücken; die Personen ständen erst in zweiter Linie; die Nicht⸗Grundbesitzer hingen von den Grundbesitzern ab und hätten gar keinen Grund, in der Gemeinde mitzusprechen. Es scheine eben, als habe man bei der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs 818 vor Augen gehabt. (Heiterkeit.) Auch gegen die Neuerung, daß der Gemeindevorsteher obligatorisch einge⸗ führt werden solle, wenn die Gemeinde aus mehr als 30 Mitgliedern bestehe, müsse er sich erklären. Die Anforderungen an den Gemeinde⸗ vorsteher gingen zu weit. Das Landrecht verlange nur, daß er Grund⸗ besitzer, von untadeligen Sitten sei und Schulbildung genossen habe; und damit sei es sehr gut gegangen. Wenn der Schulze das leisten könne, was man hier von ihm fordere, dann sollte er nicht Schulze bleiben, dann mache man ihn zum Regierungs⸗Rath. (Heiter⸗ keit.) Durch die Schaffung von drei Gruppen innerhalb der Ge⸗ meinde werde der der Bauernschaft gelöst; höchstens solle man Angesessene und Nichtangesessene unterscheiden. Durch die Hereinziehung der Nichteinzesessenen in die Gemeinde werde der Bauernstand zerfetzt werden, jedenfalls höre der korporative Zusammen⸗ hang auf. Das Institut der Gutsbezirke möchte er möglichst er⸗ halten. Die Gutsbezirke arbeiteten den Sozialdemokraten entgegen; dort wohnten die Arbeiter in den Häusern der Gutsbesitzer, würden auf Jahre engagirt ꝛc.; der Gutsbesitzer sei Arbeitgeber und Armen⸗ verband in einer Person. Bei der Verpflichtung zu Spanndiensten sei vergessen, daß auch die Nichtangesessenen Gespann hätten. Eine Anomalie sei, daß die Gemeindevorsteher aus öffentlicher Wahl hervorgehen sollten, während die Schöffen in geheimer Abstimmung gewählt würden. Die Stimmabgabe sei überhaupt im ganzen Lande möglichst in Konfusion. Die geheime Wahl gewähre die Unabhängigkeit in keiner Weise und leiste nur der Agitation und den schlechten Leiden⸗ schaften der Wähler Vorschub. Er schlage vor, die öffentliche Wahl überall in die Landgemeindeordnung einzuführen. (Beifall.)

Abg. Barth: Wern auch verschiedene Aenderungen eintreten müßten, so seien doch im Allgemeinen die Bestimmungen des Land⸗ rechts nicht so schlimm, wie sie verschrieen würden. Sehr viele Herren, die sie heruntergezogen hätten, hätten sie wahrscheinlich nicht gelesen oder nicht verstanden. Daß die Staatsregierung bei den Be⸗ stimmungen des Gesetzes die alten Institutionen möglichst gewahrt und nicht nivellirend Altes weggewischt und Neues geschaffen habe, von dem man nicht wisse, wie es sich bewähren werde, verdiene Dank. Damit, daß die erschwerenden Bestimmungen der Inkommuna⸗ lisirung der Landgemeinde erleichtert würden, sei er einverstanden; aber die bloße Anhörung des Kreis⸗ und Bezirksausschusses biete kaum einen Ersatz dafür, daß jetzt beide Häuser des Landtages über solche Fälle zu entscheiden hätten. Die Mitglieder der kleineren Ge⸗ meinden, wenn sie einer größeren zugeschlagen werden sollten, würden das als capitis deminutio ansehen und nur ungern an den Verhand⸗ lungen theilnehmen. Die Vortheile, die die Behörde dadurch, daß sie mit nur wenigen Verbänden zu thun habe, erfahre, würden dadurch aufgewogen, daß sie eine Menge Zwistigkeiten zur Entscheidung bekommen werde. Der Umfang eines Grundbesitzes biete auch keine Garantie für die Leistungsfähigkeit der Gemeinden; in großen Ge⸗ meinden höre man nicht selten, sie würden von Armen⸗ und Schul⸗ lasten erdrückt und hätten keine Mittel zu anderen Zwecken. Daß ein Gutsbezirk nicht eine Landgemeinde im Sinne des Gesetzes sein könne, liege auf der Hand; der Vorstand würde nur aus von dem Grundbesitzer abhängigen Leuten bestehen. Das sei ein Zerrbild, eine Karikatur der Gemeinde. Er finde es deshalb vollständig richtig, daß man die lebensfähigen Gutsbezirke beibehalte. Allerdings bringe dies auch Nachtheile mit sich. Er könne sich nicht denken, daß die Glück⸗ seligkeit der Leute wachsen werde, wenn sie, bisher steuerfrei, künftig Steuer zahlen müßten und dafür nur ein Bischen Stimmrecht bekämen. Unter welchen Bedingungen aber sei ein Gutsbezirk als solcher anzusehen, daß er selbständig bleiben könne? Die Bestimmung, daß dies der Fall sein solle, wenn er in Bezug auf Armen⸗ und Wegelast nicht einer Landgemeinde zur Last falle, reiche nicht zu. Ein Ausweg sei, Gutsbezirke, bei denen dies der Fall sei, die aber im Uebrigen ebenso leistungsfähig seien, in Zweckverbänden zu vereinigen. Die Bewohner unserer Landgemeinden wünschten durchaus nicht vollständig inkommunalisirt zu werden, aker sie wollten, daß die Lasten ausgeglichen würden, und daß nicht die Gutsbesitzer bei ihnen zu Gaste gingen. Die Entscheidung über die Bildung von Zweckverbänden müsse den Selbstverwaltungsbehörden in die Hand gegeben werden, die diese Dinge am Besten beurtheilen könnten. Gegenwärtig falle die Armenlast der Gutsbezirke lediglich auf die Landgemeinden. Man baue Arkbeiterkasernen, in denen Arbeiter untergebracht würden, die lediglich auf dem Gutsbezirk beschäftigt seien. Der Fiskus gehe in gleicher Weise bei den Domänen vor. Für die Gesammtgemeinden sei neben den amtlichen Bezirken absolut kein Platz. Bei Einführung des allgemeinen Stimmrechts sei die Gefahr vor⸗ handen, daß die Besitzenden bei Seite gedrängt würden und die fluktuirende Bevölkerung das entscheidende Wort erhalte. Das sei auf dem Lande viel gefährlicher, als in den Städten. Von einer Gemeindevertretung könne man auf die Dauer nicht absehen. Ob die Bestimmungen wegen des Etats sich bewähren würden, wisse er nicht; die Gemeindevorsteher hätten schon jetzt zu viel zu thun. Als Korrelat müsse die Revision des Etats durch die Regierung hinzu⸗ kommen. Er hoffe, trotz seiner Einwendungen, daß die Landgemeinde⸗

ordnung zu Stande kommen und das Werk der Selbstverwaltung kr werde. (Beifall rechts.) 88

Penflt des Innern Herrluethh

Meine Herren, ich war durch eine Sitzung des Staats⸗Ministeriums verhindert, der Rede des Hrn. Abg. von Meyer (Arnswalde) und dem Anfang der Rede des Hrn. Abg. Barth beizuwohnen. Ich bin deshalb nur auf Notizen über dieselben angewiesen, und ich glaub auf die Menge von einzelnen Punkten, die darin besprochen sind, nich näher eingehen zu sollen. Aber nach den mir zugegangenen Mitthei lungen hat der Hr. Abg. von Meyer eine Frage angeregt, welche all⸗ gemeinerer Natur und auch schon in der Presse mehrfach besprochen worden ist. Er hat gefragt, warum man denn die Landgemeindeord⸗ nung einheitlich für sämmtliche sieben Provinzen der Monarchie erlassen wolle, und hat der Regierung gewissermaßen einen Vorwurf gemacht, daß sie einen unzweckmäßigen Weg eingeschlagen habe, es würde richtiger gewesen sein, die Sache provinziell zu regeln und die Provinzial⸗Landtage über solche Regelung zu hören.

Auf diesen allgemeinen Vorwurf möchte ich ihm antworten. D jenigen Vorschriften, um deren Kodifikation, Ergänzung und Ab⸗ änderung es sich in diesem Entwurf einer Landgemeindeordnung handelt, gelten jetzt schon gemeinsam für alle sieben Provinzen. Es ist dies nicht nur der Fall beim allgemeinen Landrecht, bei dem Gesetz vom 14. April 1856 und bei der Kreisordnung von 1872 und 1881, sondern bei einer ganzen Reihe anderer Gesetze, deren Be⸗ stimmungen in die Landgemeindeordnung aufgenommen worden sind. Nun, meine ich, liegt es doch auf der Hand, daß man dann zunächst auch diese Aenderungen einheitlich vornimmt, denn ich kann doch nicht annehmen, daß der Hr. Abg. von Meyer ein Gegner jeder Uniform ist, daß er die Buntscheckigkeit für sich allein schon als einen Vorzug erachtet. Ich meine, man wird doch nur die Sache dann prinziptell regeln, wenn eine unbedingte Nothwendigkeit dafür da ist. Nun ist ja richtig: Die Verhältnisse der einzelnen Provinzen sind

thatsächlich sehr verschieden, aber, meine Herren, sie sind nicht so sehr verschieden, wie die Verhältnisse innerhalb jeder einzelnen Provinz selbst. Litthauen und Masuren, Hinterpommern und Vor⸗ pommern, Oberschlesien und Niederschlesien, das Eichsfeld und die Magdeburger Börde sind unter sich viel verschiedener als die Pro⸗ vinzen, denen sie angehören, im Ganzen. (Sehr richtig! links.)

Nun, meine Herren, gebe ich ja zu: es müssen die Bestimmungen der Landgemeindeordnung so elastisch gefaßt werden, daß sie auf die verschiedenartigen Verhältnisse auch wirklich Anwendung finden können. Das ist aber geschehen: Es ist jede starre Ziffer grenze nach Mög⸗ lichkeit vermieden, und es ist im Besonderen nach zwei Richtungen hin die Gestaltung der Vorschriften der Landgemeindeordnung gerade in diesem Sinne so elastisch gemacht worden wie möglich, und zwar nach den zwei Richtungen hin. Einmal ist für eine große Reihe von Materien ortsstatutarische Regelung vorbehalten, sodann aber ist den Selbstverwaltungsbehörden, besonders dem Kreis⸗ ausschuß eine sehr weitgehende Mitwirkung bei allen diesen Regelungen vorbehalten worden.

Das ist, glaube ich, der richtige Weg; dagegen würde der Weg, den Hr. v. Meyer eingeschlagen wissen will, nicht zum Ziel führen. Dann, meine Herren, kommen Sie auch nicht mit sieben Land⸗ gemeindeordnungen aus, dann genügen nicht sieben mal siebenzig. Die Verhältnisse sind eben so verschieden, daß dann, glaube ich, kaum etwas anderes übrig bleiben würde, als daß Sie den Landrath ermäche tigen, in Verbindung mit dem Kreisausschuß jedem Kreis eine besondere Landgemeindeordnung einzurichten, und das würde allerdings eine voll⸗ endete Organisation der Landgemeindeordnung bedeuten.

Abg. Freiherr von Huene: Er trete grundsätzlich auf die Seite des Ministers. In dem Umfange, wie die Landgemeindeordnung hier geregelt werde, könne man sie für alle Provinzen geben; ob sie aber in allen Bestimmungen in allen Provinzen zur Anwendung kommen könne, sei zweifelhaft. Die Elastizität fehle in vielen Punkten. Den Selbstverwaltungsbehörden sei keine weitgehende Mitwirkung ein⸗ geräumt. Anhörung sei keine Mitwirkung. (Sehr richtig! rechts.) Die Bezirke und Provinzialausschüsse müßten eine Entscheidung in wichtigen Fragen erhalten. Die Zusammenlegung von Landgemeinden und Gutsbezirken solle erfolgen, wenn sie beistimmten oder ein öffent⸗ liches Interesse vorliege. Was heiße öffentliches Interesse? Der Begriff sei überaus dehnbar, und man könne ihn als Zwangsjacke benutzen, wenn man, was er bei keiner Behörde voraussetze, gewalt⸗ thätig vorgehen wolle. Auch bei der Zusammenlegung zu einzelnen ge⸗ meinsamen Zwecken wünsche er eine entschiedene Mitwirkung der Selbst⸗ verwaltungskörper. Daß derartige Gesammtgemeinden auf dem Gebiete der Armenpflege nothwendig seien, sei anzuerkennen. Ob aber im Ganzen sehr vsel herauskommen werde, sei sehr fraglich. In Bezug auf die Gemeindeangehörigen könne man damit, wie die Dinge hier geregelt seien, im großen Ganzen einverstanden sein, ebenso mit der Regelung des Gebührenwesens. In Bezug auf die Rechte der Gemeindemitglieder ändere die Vorlage den jetzigen Zustand dabin, daß auch Nichtangesessene das Gemeinderecht haben sollten, und daß den Erben von solchen, die bisher auf Grund ihrer Angesessenheit das Gemeinderecht besäßen, dieses entzogen werden könne. Die Ent⸗ ziehung des Gemeinderechts der Erben von Angesessenen, welche nicht den für das Gemeinderecht erforderlichen Steuer satz zahlten, werde sozialpolitisch ungünstig wirken. So lange der Mann auch nur das kleinste Häuschen besitze und ein Stimmrecht ausüben könne, sei er gegen die Vorstöße der Sozialdemokratie ge⸗ sichert. Sobald der Mann aber ohne Recht in der Gemeinde dastehe, sei das Material für die Sozialdemokratie gewonnen. Mit den Bestimmungen, daß in der Gemeindevertretung mindestens dreiviertel der Stimmen auf die Angesessenen fallen sollten, und daß dem größeren Besitz ein etwas stärkeres Stimmrecht einge⸗ räumt werde, sei er durchaus einverstanden. Dagegen habe er sich nie mit dem Gedanken der Gemeindevertretung befreundet. Er bitte, daß man es in Zukunft dabei belasse, daß die Gemeinden selbst entschieden, ob sie eine Gemeindevertretung haben wollten oder nicht. Wo eine Gemeinde wirklich zu der Ueberzeugung komme, daß eine Gemeinde⸗ vertretung für sie zweckmäßig sei, also namentlich in großen Ge⸗ meinden, werde man die Gemeindevertretung auch ohne Zwang ein⸗ führen. Wolle man sie überall zwangsweise einführen, so werde das Mißstimmung erregen. Die Geschäfte der Gemeindevertretung könne auch die gesammte Gemeinde übernehmen. Bei der Aus⸗ dehnung des Gemeinderechts auf die Nichtangesessenen sei die obli⸗ gatorische Einführung der Gemeindevertretung besonders bedenklich, denn es könnten schließlich die Nichtangesessenen eine ausschlaggebende Stimme erhalten. Ebenso sei das Dreiklassenwahlsystem für die 8 Gemeindevertretung bedenklich, weil ein einziger Nichtangesessener eine Wahlklasse allein ausfüllen könne. Die offene Wahl der Gemeinde. vertretung und die geheime Wahl des Gemeindevorstehers durch Stimmzettel ließen sich nicht mit einander vereinigen. Die Kommission werde in vielen Punkten Verbesserungen vornehmen müssen, damit etwas Brauchbares zu Stande komme. 4

Abg. Dr. von Gneist: Das Gesetz bedeute eine Veränderung, resp. Verschiebung der Landgemeindeabgaben, und eine solche Aende⸗ rung der Steuerlast werde vom Landmann tiefer empfunden, als vom Städter. In Deutschland würden deshalb eher zwei Staaten zu einer gemeinsamen Verfassung kommen als zwei Dorfgemeinden oder Gutsbezirke. Die Landgemeindeverhältnisse seien andere geworden, als

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Entwickelung unserer Kommunalsteuerverhältnisse. Alle

um 21 313 ℳ.

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sie ursprünglich gewesen seien, durch die Freizügigkeit und die Ent⸗

ickelung unserer Industrie, wodurch sich in unseren ländlichen Ge⸗

eindeverhältnissen Auswüchse herausgestellt hätten. Dazu komme die 1 Aufgaben würden den Gemeinden aufgebürdet und dadurch diese überlastet. Die Vorlage biete nun die Kodifikation der bestehenden Vorschriften und sie wolle die Ungleichheiten ausgleichen, welche im Laufe der Zeit ent⸗ standen seien. Es sei eine Ungleichheit, wenn man einer Dorfgemeinde die ganze Wegelast für ihren Bezirk auferlege, trotzdem die Mitglieder derselben die Wege vielleicht am Wenigsten benutzten. Hierzu, sowie zur Tragung der Armenlast, der Schullast u. s. w. müßten Zweck⸗ verbände gebildet werden, welche fähig seien, die Lasten zu tragen, welche eine einzelne Gemeinde nicht tragen könne.

Abg. Sombart: Er könne namentlich der Fassung des §. 2, wonach die Landgemeinden und Gutsbezirke in ihrem gegenwärtigen Umfange bestehen blieben, nicht zustimmen. Die Gutsbezirke hätten, wie die Landgemeinden, ihre historische Berechtigung. Erstere aber, nach seiner Meinung, nur in dem Umfange, wie ihn eine 15 jährige eeipe en des Ober⸗Verwaltungsgerichts zur Norm gemacht habe, wonach denjenigen ritterschaftlichen Territorien, welche in dem Umfange, den sie im Jahre 1811 besessen hätten, das Recht gehabt hätten, unterthänige Bauern zu halten, diese Berechtigung zuzusprechen sei. Die jetzigen Gutsbezirke umfaßten, von den Staatsforsten abge⸗ sehen, über 32 Millionen Morgen. Dieser Umfang sei aber keines⸗ wegs demjenigen entsprechend, welcher den Erkenntnissen des Ober⸗ Verwaltungsgerichts zu Grunde liege. Der Umfang der Rittergüter habe sich zum Theil auf Kosten des Bauernlandes seit 1811 ver⸗ doppelt. Zahlreiche Gutsbezirke in allen Provinzen seien durch Zu⸗ sammenlegung von Bauerngütern entstanden, ebenso habe auf ihre Vergrößerung die Separation sehr erheblichen Einfluß gehabt. Aus den Katastererhebungen gehe natürlich über diesen Ursprung des

egenwärtigen Umfanges garnichts hervor. Wo in einer Feldmark Güter mit einer Landgemeinde im Gemenge lägen, müsse unter allen Umständen eine Vereinigung herbei⸗ geführt werden und zwar im öffentlichen Interesse. Man würde da⸗ durch zu größeren Bezirken, etwa Aemter genannt, gelangen und dadurch auch den armen Tagelöhnern zu ihrem Recht verhelfen. Die zwei Millionen Menschen in den Gutsbezirken seien jetzt höchstens ein fruchtbarer Boden für die Verwirklichung der angekündigten Absicht der Sozialdemokratie, ihre Aaitation jetzt in die ländliche Bevölkerung zu tragen. Man habe im Frühjahr dahin gestrebt, durch Seßhaftmachung der ländlichem Bevölkerung diese Gefahr nach Möglichkeit zu bekämpfen. Er habe aber erst vor Kurzem an der entscheidenden Stelle gehört, daß noch kein einziger Grundbesitzer von der ihm zustehenden Befugniß Gebrauch gemacht habe. Würden Kom⸗ munen und Gutsbezirke zu einer größeren Körperschaft vereinigt, zugleich mit einer Repräsentation nach der Steuerkraft ausgestattet, so gewönne man auch sofort die Verbände, an welche am Zweck⸗ mäßigsten die Staatsüberweisungen vertheilt werden könnten. In diesen Aemtern würden auch, um ein weiteres Mittel zu gewinnen, der Sozialdemokratie entgegenzuwirken, landwirthschaftliche Winterschulen einzurichten sein. Er empfehle diese Vorschläge, die er in seinem eigenen Namen mache, der Erwägung des Hauses. (Beifall.)

Um 4 ¼ Uhr wird die weitere Berathung vertagt. 8

Parlamentarische Nachrichten.

Bei dem Etat für die Kaiserliche Marine sind die Ein⸗ nahmen um 19 500 geringer angesetzt als im Etatsjabr 1890/91, nämlich auf 346 150 gegen 365 650 im Vorjahr. Die Miethen und Pachtgelder für Dienst⸗ und Miethswohnungen, für verpachtete Grundstücke u. s. w. sind wie im laufenden Etatsjahr mit 218000 eingestellt, der Erlös aus der Veräußerung von Grundstücken, Materi⸗ alien, Utensilien u. s. w. mit 49 700 ℳ, 20 000 niedriger als im Vorjahr, der Erlös aus dem Verkauf von Karten mit 11 600 ℳ, die Lootsen⸗ und Schleusengebühren mit 5000, der Vertrag mit der oldenburgischen Regierung zur Betonnung der Binnenjade mit 450 ℳ, die Strafgelder von Deserteuren, Geldstrafen u. s. w. mit 14 800 ℳ, 5000 niedriger als im Vorjahr, die Einnahmen der Deutschen Seewarte und die Zinsen des Friedrichsorter Kirchenkapitals mit 30 400 ℳ, 5500 höher als im Vorjahr, der Ertrag aus der Ueber⸗ lassung von Feuermaterial an Wohnungsinhaber mit 2200 und die sonstigen Einnahmen mit 12 200

Bei den fortdauernden Ausgaben erscheint das Marine⸗ Kabinet, der Uattsceen Trennung vom Ober⸗Kommando entsprechend, hier für sich aufgeführt, doch sind der Gehalt des Chefs desselben bei den Besoldungen des Militärpersonals, die Gehälter der Bureau⸗ beamten bei dem Reichs⸗Marine⸗Amt in Rechnung gestellt. Bei dem Ober⸗Kommando der Marine sind unter F die Dienst⸗ zulage des kommandirenden Admirals mit 18 000 ℳ, bei den sächlichen Ausgaben die Bureaukosten mit 43 300 eingestellt. Bei dem Reichs⸗Marine⸗Amt hat sich in Folge der Erweiterung des Ge⸗ schäftskreises des Verwaltungs⸗Departements eine Vermehrung des Beamtenpersonals als nöthig herausgestellt, sodaß die Besoldungen auf 638 950 um 117 750 höher als im Vorjahr, eingestellt worden sind. Die andern persönlichen Aus⸗ gaben belaufen sich auf 120 940 ℳ, 11 710 mehr als im laufenden Etat in Folge der Erhöhung des Remunerationsfonds um 11 610 ¼ die sächlichen Ausgaben auf 129 800 ℳ, 3000 weniger als im Vor⸗ jahr, da die Kosten für die Herausgabe der Zeitschrift „Marine⸗ Rundschau“ auf ein anderes Kapitel übertragen worden sind. Für die Deutsche Seewarte sind 233 665 ℳ, 5350 weniger als in 1890/91 ausgeworfen, wovon auf Besoldungen 73 750 ℳ, 1700 weniger, auf andere persönliche Ausgaben 47 405 ℳ, 2650 weniger, und auf sächliche Ausgaben 112 510 ℳ, 1000 weniger kommen. Bei den Stationsintendanturen hat gegen das Vorfahr eine Verände⸗ rung nur insofern stattgefunden, als durch Vermehrung der Bureau⸗ beamten eine Erhöhung der Besoldungen um 12 000 stattgefunden hat, ebenso hat bei der Rechtspflege eine derartige Vermehrung statt⸗ gefunden, durch welche der bez. Ansatz um 600 gestiegen ist. Als nöthig hat sich ferner die Wiederaufnahme der in dem Etat für 1886/87 in Abgang gestellten Garnisonpfarrstelle in Friedrichsort gezeigt und ist diese daher mit 3450 wieder in den Etat einge⸗ stellt worden, in Wegfall kommt dagegen die Reisekosten⸗Entschädigung für den vangelischen Garnisonpfarrer in Kiel in Höhe von 600 ℳ, sodaß einschließlich der Bureaukosten⸗Entschädigung für die Garnisonpfarre in Friedrichsort, für Seelsorge 2922 mehr ein⸗ gestellt sind als im Vorjahr. Bei dem Militärpersonal sind die Be⸗ soldungen für 1 Admiral, 3 Viceadmirale und 7 Kontre⸗Admirale mit 120 000 dieselben geblieben wie im Vorjahr, bei dem See⸗Offizierkorps treten neu hinzu 2 Kͤpitäne zur See 4 Korvetten⸗Kapitäne, 6 Kapitän⸗Lieutenants I und 4 II Klasse, ferner 6 Lieutenants zur See, im Ganzen 20 Stellen. Die Mehr⸗ forderung von 5 Seeoffizieren gegenüber der in der Denkschrift zum

Etat für 1887/88 vorgesehenen Erhöhung von jährlich 15 Sercoffizieren ist lediglich dazu bestimmt, den im vorigen Jahre gemachten Abstrich zu ersetzen. Als erste Rate derjenigen Vermehrung des Maschinen⸗ Ingenieur⸗Personals, welche bei der Berathung des Etats für 1889/90 als nothwendige Folge der Schiffsneubauten bezeichnet wurde, sind die Stellen für 1 Stab⸗Ingenieur und 4 Maschinen⸗Ingenieure neu eingestellt worden. Aus denselben Gründen treten hinzu 44 Deck⸗ offiziere der Werftdivisionen, 3 Deckoffiziere der Artillerie⸗Verwaltung, 7 Deckoffiziere des Torpedowesens und 2 Deckoffiziere des Maschinen⸗ wesens. Im Ganzen werden an Besoldungen 3 422 740 ℳ, 198 500 mehr als im Vorjahr gefordert. Für andere persönliche Ausgaben sind 6 205 694 ℳ, 278 584 mehr als im Vorjahr eingegteclr

Erhöht haben sich namentlich die Löhnung und Zulagen für 2 Matrosen⸗

divisionen um 114 152 in Folge des Zugangs von 161 Stellen, welche aus denselben Gründen nöthig ist, wie die Vermehrung des Fehe ferner die Löhnung und Zulagen für 2 Werftdivi⸗

onen aus der nämlichen Ursache um 82 972 ℳ, die Fachzulagen um 44 460 ℳ, die Löhaung und Zulagen für die Schit ffslungenabtheilung Eine Vermehrung der Schiffszungen ist erforderlich,

um der Marine beim Anwachsen der Matrosendivisionen einen ent⸗ sprechenden Unteroffizierstamm zu liefern. Das Bedürfniß hierfür hat sich ganz besonders dadurch fühlbar gemacht, daß in jedem Jahr mehr Leute aus der Landbevölkerung bei der Marine eingestellt werden mußten, und aus dem 899. brauchbare Unteroffiziere in der erforderlichen Zahl nicht berangebildet werden können. Ferner werden mehr ver⸗ langt als im Vorjahr 15 540 für Unteroffizier⸗Dienstprämien, für welche in Aussicht genommen sind: nach bjähriger aktiver Dienst⸗ zeit 50 ℳ, nach 6jähriger 100 ℳ, nach 7jähriger 200 ℳ, nach 8jäh⸗ riger 350 ℳ, nach 9jähriger 550 ℳ, nach 10 jähriger 800 ℳ, nach Iljähriger 900 und nach 12 und mehrjähriger Dienstzeit 1000 ℳ. Für den Selbstverwaltungsfonds werden 195 780 ℳ, 7876 mehr als im laufenden Etatsjahr verlangt. Die vermischten Ausgaben sind mit 99 924 gegen 84 566. im Vorjahr eingestellt. Die Mehrforderung erklärt sich aus der vermehrten Einberufung von Er⸗ satzreservisten zur Uebung. Die sonstigen Ausgaben für das Militär⸗ personal belaufen sich auf 8313 gegen 4145 im Vorjahr. Im Ganzen werden 9 932 451 ℳ, gegen 9 427 965 im Etatsjahr 1890/91 gefordert. Für Indiensthaltung der Schiffe und Fahrzeuge werden 8 690 200 ℳ, gegen 6 858 300 im laufenden Etatsjahr, verlangt. Es wird beabsichtigt in Dienst zu stellen: für den auswärtigen Dienst ein Kreuzergeschwader von 4 Schiffen, 2 Schiffe für die westafrikanische Station, 2 Schiffe für die ostafrikanische Station, 2 Schiffe für die ostastatische Station, 2 Schiffe für die australische Station und 1 Fahrzeug für die Mittelmeerstation; für Schul⸗ und Uebungszwecke ein Uebungs⸗ geschwader von 6 Schiffen, ein Nea gerge von 5 Schiffen und 2 ermietheten Dampfern, eine Reservpedivision von 7 Schiffen, eine Panzerfahrzeugs⸗Flottille von 3 Fahrzeugen, eine Torpedoboots⸗ Flottille von 3 Fahrzeugen und 24 Torpedobooten, 1 Kadettenschul⸗ schiff, 4 Schiffe zur Schiffsjungen⸗Ausbildung, 3 Fahrzeuge zur artille⸗ ristischen Ausbildung, 2 Fahrzeuge zur Torpedo⸗Ausbildung, 6 Torpedo⸗ boote zur Torpedopersonal⸗Ausbildung, 1 Minenschulschiff, 1 Aviso zur Ausbildung von Offizieren in der Küstenkenntniß, 2 Avisos als Wacht⸗ schiffe für Kiel und Wilhelmshaven im Sommer 1 Pacht zur Aller⸗ höchsten Verfügung, 2 Fahrzeuge zu Vermessungszwecken, 1 Schiff zum Schutze der Nordseefischerei, 4 Fahrzeuge zu Versuchszwecken und 5 Fahrzeuge zu Probefahrten. Von der geforderten Summe entfallen 2 005 500 auf Seezulagen, 565 500 mehr als im Vorjahr, und zu Ausgaben für den Schiffsdienst 5 757 600 ℳ, 1 089 600 mehr als für 1890/91. An sonstigen Auslagen für Indiensthaltungs⸗ zwecke, wozu namentlich die Kosten der Ablösung von Schiffsbesatzungen, die Kosten für Auzvildung von Offizieren und Mannschaften im Minendienst, der Mannschaften der Marineschule im Matrosendienst und dergl. gehören, werten 887 100 ℳ, 176 800 mehr als im Vorjahr, und 40 000 für rdie Unterhaltung des Küstendampfers und der Dampfbarkasse für den Gouverneur in Kamerun gefordert. Für Naturalverpflegung sind 3 377850 ℳ, 489 450 mehr als für 1890/91, für Bekleidung 114 564 ℳ, für Garnisonverwaltung und Serviswesen 1028 831 ℳ, 63 294 mehr als für das laufende Etatsjahr, für Woh⸗ nungsgeldzuschüsse 795 460 080 mehr als im Vorjahr, für Krankenpflege 659 946 ℳ, 17 243 mehr als für 1890/91, für Reise⸗, Marsch⸗ und Frachtkosten 521 250 ℳ, 12 000 mehr als im Vorjahr, für Unterricht 19 950 ℳ, 500 mehr als im Vorjahr, für andere persönliche Ausgaben 35 850 ℳ, 540 mehr, für sachliche und vermischte Ausgaben 166 583 ℳ, gegen 162 571 in 1890/91 angesetzt. Bei dem Werftbetrieb werden an Besoldungen insgesammt 1 444 150 verlangt, 1 325 500 im Etatsjahr 1890/91, das Mehr erklärt sich dadurch, daß es bei dem wachsenden Umfange des Werft⸗ betriebes ohne Schädigung der Interessen des lokalen Dienstes nicht angängig ist, das jetzt vorhandene Personal zur Beaufsichtigung und Abnahme der Kriegsschiffbauten auf Privatwerften beranzuziehen. Außerdem hat es sich als nöthig herausgestellt, einen Bauinspektor für den Hafenbauressort der Werft zu Wilhelmshaven anzu⸗ stellen, mit Rücksicht auf die Vermehrung der dort dauernd zu unterhaltenden Land⸗ und Wasserbauwerke. Ferner macht sich sowohl in den Schiffbau⸗ als auch in den Maschinenbau⸗ ressorts der Werften ein steigender Bedarf an Konstruktions⸗ zeichnern geltend, welche im Stande sind, nach gegebenen Direktiven selbständig Entwürfe anzufertigen. Durch Uebernahme der Alters⸗ und Invaliditätsversicherung der Arbeiter tritt auch für die Werften eine Erweiterung der S - ein, desgleichen ist durch die vermehrte Indienststellungen in Verbindung mit Vergrößerung des Flotfen⸗ materials der Magazinbetrieb gesteigert, welcher wiederum eine Ver⸗ mehrung der Revisionsarbeiten zur Folge hat. Eine Vermehrung des Personalbestandes ist daher die unvermeidliche Folge gewesen. Die anderen persönlichen Ausgaben erfordern 237 043 gegen 216 594 im laufenden Etat. Von diesem Mehr kommen 6924

auf die Erhöhung des Remunerationsfonds und 10 623 auf die,

Erböhung der Gehälter der Polizeimannschaften, entsprechend der durch den Nachtrag zum preußischen Staatshaushalt erfolgten Er⸗ höhung der Gehälter dieser Beamtenkategorie. Für andere sächliche Aus⸗ gaben sind im Ganzen eingestellt 10 495 086 gegen 10 427 813 im Vor⸗ jahr. Von dem Mehr von 1 609 367 kommen 6 573 auf die Unterhaltung der Bauwerke. Auf die bauliche Instandhaltung der Schiffe und der Unterhaltung des Inventars ausschließlich Artillerie entfällt eine Mehrausgabe von 1 221 260 ℳ, auf die Kosten des Werftverwaltungs⸗ betriebes eine solche von 221 8344 ℳ. Es ist hierbei zu bemerken, daß auch die Werften der ziemlich allgemeinen Steigerung der Arbeits⸗ löhne zu folgen gezwungen waren, und daß auch die Erhöhung der Materialpreife auf mindestens 18 bis 20 % geschätzt werden muß. Außerdem liegen für das kommende Etatsjahr Aufgaben vor, welche nicht mit den bisher bewilligten Mitteln bestritten werden können, unter denen die artilleristische Armirung der Panzerschiffe „König Wilhelm“, „Deutschland“, „Friedrich der Große“, „Sachsen“, „Bayern“, „Baden“ und „Württemberg“ in erster Linie steht. Neueingestellt sind hier ferner die Zuschüsse der Krankenver⸗ sicherung der bei den Marinebehörden beschäftigten Arbeiter, welche früher aus den einzelnen Etatstiteln bestritten wurden, und der Beiträge zur Alters⸗ und Invaliditäts⸗Versicherung mit 64 000 ℳ. Im Ganzen stellten sich die Ausgaben für den Werftbetrieb auf 12 176 279 gegen 10 427 813 im Vorjahr, oder um 1 748 466 höher. Für Artillerie und Fortifikation werden im Ganzen verlangt 2 304 090 ℳ, 139 565 mehr als im laufenden tat. Davon kommen auf Besoldungen 144 210 ℳ, 6115 mehr, welche Mehrausgabe durch die Kreirung neuer Stellen veranlaßt ist. Auf die sächlichen Ausgaben entfallen 2 159 880 gegen 2 026 430 in 1890/91. Von diesem Mehr kommen 39 000 auf den Betrieb der Artilleriererwaltungen der Werften, der Marine⸗Artillerie⸗Depots und der zum Ressort der Marine gehörigen Fortifikationen, und zwar werden verlangt für die dauernde Erhöhung des Personals 14 500 ℳ, und für die dauernde Reparatur der Betriebsdampfer in Kiel und Wilhelmshaven 25 450 ℳ. Die Ausgaben für die Unterhaltung der Artillerie der Schiffe und der Hafenbefestigungen haben sich in Folge des Anwachsens des zu unterhaltenden Materials, namentlich aber in Folge der durch die umfangreich gewordenen Indienststellungen, die langen Reisen und großen Schießübungen derartig gesteigert, daß hier ein Mehr von 50 000 . gebracht werden mußte. Für die bauliche Unterhaltung der fortifikatorischen Anlagen, Gebäude u. s. w. werden 48 350 mehr verlangt. Für das Torpedo⸗ und Minen⸗ wesen sind 1 120 614 ℳ, 443 607 weniger als im Vorjahr, in Ansatz gebracht. Das Lootsen⸗, Betonnirungs⸗ und Leuchtfeuerwesen er⸗ fordert 217 050 ℳ. Das hierbei verlangte Mehr von 2000 entfällt auf die Unterhaltung des Betonnungsmaterials und die Betriebskosten der Fahrzeuge und Feuerschiffe. Für verschiedene Ausghaen werden im Ganzen 213 700 gegen 202 580 im Vorjahr verlangt. Von dem Mehr von 11 120 kommen 7500 auf die durch das An⸗ wachsen des Personals der Marine vermehrten unvorhergesehenen Aus⸗ aben und 3120 auf den Unterstützungsfonds für Subaltern⸗ und Unterbeamte. L 1 Im Ganzen belaufen sich die Ausgaben für die Marine auf 42 818 630 gegen 38 393 832 im Etatsjahr 1890/91, oder 4 424 801 mehr. An einmaligen Ausgaben im ordentlichen Etat werden 48 251 150 verlangt, 7 221 130 mehr als im Etatsjahr 1890/91

8 8⸗ 1““ C1““ ““ darunter an ersten Raten für den Neubau von 3 Panzerfahrzeugen 3 500 000 ℳ, 1 Kreuzers 500 000 ℳ, 1 Avisos 1 000 000 ℳ, zur Herstellung von Torpedobooten 2 200 000 ℳ, für die artilleristische Armirung obiger Panzerfahrzeuge eine erste Rate von 100 000 ℳ, für die artilleristische Armirung der im Vorjahr bewilligten Kreuzer⸗ korvetten G. und M. 800 000 ℳ, des Avisos M. 110 000 ℳ, eines Trans⸗ portdampfers 110 000 ℳ, einen Avisos für größere Kommandoverbände (1. Rate), 170 000 und dur Ausrüͤstungund Armmirung von Kriegsschiffen um Gebrauch von Torpedos (2. Rate) 1 435 000 ℳ. Ueberhaupt sind zu Schiffsbauten angesetzt 35 250 000 ℳ. Hiervon würden 10 000 000 ℳ, oder 5 % des zur Zeit auf 200 000 000 ange⸗ nommenen Werthes der Flotte auf den ordentlichen Einnahmen zu übe nehmen und die verbleibenden 25 250 000 durch eine decken sein. Von den Ansätzen zur artilleristischen und Torpedoarmirung der Schiffe im Betrage von 8 920 000 sollen wie bisher 5 947 000 aus den ordentlichen Einnahmen des Reichs zu de 2 973 000 auf Anleihemittel zu übernehmen sein. ordentlichen Etat werden 700 00 schützen nebst Zubehör und Munition für die Befestigungen an der unteren Elbe (1 Rate) verlangt; 560 000 zu dgl. für die Befestigungen von Wilhelmshaven (1. Rate); 240 000 für die Beschaffung von 30 Torpedos; 70 000 zur Ausstattung der Kriegsschiffe für den

Minendienst; 275 000 zur Herstellung unterseeischer Torpedobatterien .

an der Nordsee; 120000 zur Beschaffung von S errmaterial; 23 000 zur Vervollständigung der Heftang, von er in Kux⸗- haven; 340 000 zum Bau von Arbeiterwohnhäusern in Friedrichs⸗ ort; 150 000 zur Fortsetzung der Bauten des Marineetablissements bei Ellerbeck; 200, 000 zu Bauten bei dem Marineetablissement in Wilhelmshaven; 90 000 zur Herstellung eines Liegehafens hinte

der Nordmole der neuen Hafeneinfahrt zu Wilhelmshaven un

36 000 zu Vor⸗ bez. Profektirungsarbeiten für Herstellung von Dock⸗ anlagen. Im Ganzen also 2 811 000 gegen 2 481 550 im Etats jahr 1890/91. 3

Fondsbörse, Geld⸗ und Kapitalsmarkt.

„,Während die Börsen im vergangenen Sommer eine ver hältnißmäßig freundliche Disposition, wenn auch bei ruhiger Geschäftsentwickelung zeigten, begann mit dem herannahenden Herbst ein Umschwung der Stimmung sich geltend zu machen, der in der Lage des Geldmarktes seinen hervorstechendsten Grund hatte. Wenn wir die besonderen Verhältnisse des deutschen Marktes für sich betrachten, so wurde damals die Lage von Handel und Industrie als nicht ungünstig und die Ernte des laufenden Jahres sogar als eine im Ganzen gute angesehen und man hätte dem entsprechend um so mehr eine erfreuliche Entwickelung auch des Verkehrs an der Fonds⸗ börse erwarten dürfen, als das früher so gespannte allgemeine Coursniveau wesentlich herabgemindert war; aber die immer wachsenden Bedenken, welche die Verhältnisse des internationalen Geldmarktes erregten, lagen bedrückend auf dem gesammten Geschäft und ließen eine freie Unternehmungslust nicht auf⸗ ommen. Die Brennpunkte der Aufmertsamkeit der Handels⸗

elt bildeten London und Nemw⸗York, letzteres als gewohnter Herd wilder Spekulation, während auf dem englischen Markt gleichfalls in Folge von Ueberspekulation auf verschiedenen Handelsgebieten eine übermäßige Anspannung der Geld⸗ und Kapitalskraft äußerlich bemerkbar wurde. Zur Erklärung der Erscheinungen auf dem englischen Geld⸗ markt hat man auf eine lange Entwicklung zurück⸗ zuschauen, in welcher ungeheuere Kapitalien nach Süd⸗Amerika wanderten zur Befruchtung aufstrebender Staaten und Ge⸗ meinden, während gleichzeitig auch Nord⸗Amerika in größerem Umfange den englischen Geldmarkt für spekulative Anlagen namentlich in Eisenbahnwerthen in Anspruch nahm, und in England selbst sich eme sehr umfangreiche Gründungsbewegung entwickelte, ohne daß die gewöhnliche Erscheinung, daß nämlich englisches Geld fast in allen civilisirten Ländern werbend auf⸗

tritt, irgendwie beeinträchtigt worden wäre. Sind das die tieferen Grundlagen, auf welchen die kritischen Vor⸗ gänge der letzten Wochen beruhen, so sind als nächste Ver⸗ anlassung namentlich drei Umstände in Betracht zu ziehen: das neue Zolltarifgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika, welches zu ganz ungewöhnlichen Bewegungen spekulativer Natur im Waarenhandel führte und damit zugleich eine ein⸗ schneidende Wirkung auf den Geldmarkt ausübte; ferner die Gesetz gewordene Silberbill, welche einer maßlosen Spekulation in dem weißen Metall Vorschub leistete und endlich die schlimmen wirthschaftlichen Verhältnisse in Argentinien, welches Land in Europa und namentlich in England ungeheuere Dar⸗ lehen aufgenommen hatte.

Was die Spekulation auf dem Silbermarkt anbetrifft, so genügt es auf die unerhörten Schwankungen des Silber⸗ preises in London hinzuweisen, um die Ungesundheit der Vorgänge zu charakterisiren. Der Silberpreis betrug in London Anfang April d. J. 43 d pro Standard⸗Unze, hob sich bis Ende April auf 46 9⁄6 d.; ult. Mai wurde 46 ¼ ult. Juni 47 ¾ d., ult. Juli 50 ⁄6, ult. August 54 ½ d. als höchster Standpunkt seit etwa 1879 notirt; von diesem Punkt aus begann die Rückwärts⸗ gn sodaß ult. September 50 d, ult. Oktober 481 ½, am 20. November 45 und am 27. d. M. 48 d notirt wurde. Innerhalb der angegebenen Grenzen fanden oft von einem zum nächsten Tage große Preisdifferenzen statt, eine Erscheinung, welche viele Beziehungen des internationalen Handels, ganz besonders aber den Handel nach den ostasiatischen Ländern in einen Zustand der Unsicherheit versetzte.

Argentinien erschien nicht mit Unrecht als ein Land, in welchem Kapitalien fruchtbringend würden angelegt werden können. Die Lage des Landes, seine klimatischen und Boden⸗ verhältnisse ließen eine erfreuliche Entwicklung der Finanzen des Staats und des Wohlstandes seiner Bewohner erwarten; die günstigen Aussichten zogen zahlreiche Einwanderer herbei und diese wieder ließen auf einen weiteren wirthschaftlichen Aufschwung des Landes schließen. Dieser Erwartung hat nicht ohne Verschulden des Landes und seiner Bevöikerung die wirthschaftliche Entwicklung nicht entsprochen. An die Stelle ruhiger Entwicklung trat eine maßlose Spekulation, namentlich in Grund und Boden; Grund und Boden wurde dadurch dis ins Unglaubliche im Preise gesteigert, während der wirkliche innere Werth sich doch nur sehr allmählich erhöhen konnte. Auf der Basis der übereilten Preissteigerungen wurden dann große Kredite in Anspruch genommen, deren Verzinsung sich 8* en als . in 1— wirthschaftlichen Déroute politi mwälzungen auf Fuße folgten, brach sich das Mißtrauen auf dem Geldmarkt

ahn. Die Börsen erkannten, daß eine Katastraphe devor⸗ stehe, aber erst die letzten Wochen und namentlich der Sturz des Welthauses Baring Brothers u. Co. haben die Lage geklärt und damit eine vorläufige B berbeigefuh

gsprozeß sich nur

jetst, wo die

wenn auch der Gesund vollziehen kann. Man