dassaun
amer
Iitt das Pormula Nalta
ausgesprochen worden, von der Stelle, die ich bereits erwähnt babe.
In der Thronrede steht ausdrücklich:
Der Entwurf ist dazu bestimmt, diejenigen Aenderungen auf dem Gebiete des ländlichen Gemeindeverfassungsrechts, welche durch diese Entwickelung der wirthschaftlichen und sozialen Verhältnisse pedingt werden, unter thunlichster Schonung des bestebenden Rechts⸗ zustandes und unter Aufrechthaltung bewährter Einrichtungen her⸗
beizuführen und in den Gemeinden ein reges kommunales Leben zu fördern. Hierdurch werden zugleich die Erfüllung der den Gemeinden obliegenden öffentlich⸗rechtlichen Aufgaben gesichert, die Vertheilung der Gemeindelasten angemessen geregelt und für dieselben leistungs⸗ fähige Träger geschaffen werden.
Und nun, meine Herren, macht Hr. von Schalscha der Staats⸗ regierung in einzelnen Einwendungen einen Vorwurf darüber, daß sie sich eben an das bestehende Recht anschließe. Er sagt: wie kommt man dazu, die Beamten von Gemeindediensten freizulassen, wie kommt man dazu, die öffentliche Stimmabgabe einzuführen für die Wahl der Gemeindevertretung und die geheime Wahl für die Wahl des Ge⸗ meindevorstehers; ist das nur deshalb geschaffen, weil man keine Ein⸗ heitlichkeit wih? Nein, meine Herren, das ist deshalb der Fall, weil die Staatsregterung sich an das bestehende Recht angeschlossen hat und eben nas insoweit Aenderungen an demselben vornehmen will, als ein dringerden Bedürfniß dazu vorliegt; und ein solches Bedürfniß glaube ich in diesem Punkte nicht anerkennen zu können.
Hr. Ab ven Heydebrand, von dem Hr. Abg. Rickert sagte, er hätte im Algemeinen zwar zur Vorlage ja gesagt, hätte jedoch sehr viele „Abems hinzugefügt, hat allerdings in einem Punkte, glaube ch, eine rꝛecht bedenkliche Forderung aufgestellt. Das ist die
Forderunmg, daß für die Vereinigung von Landgemeinden und Guts⸗ bezirken und für die Umwandlung von Gutsbezirken in Landgemeinden das Betum des Kreisausschusses endgültig und ausschließlich mahgebend sein soll. Ich will zunächst vorausschicken, es handelt sich dier dei der Vereinigung von Landgemeinden und Gutsbezirken und dei der Umwandlung von Gutsbezirken in Landgemeinden nicht um sorche Fragen des Kreiskommunalwesens, bei denen der Kreis⸗ ausschus innerhalb seiner Zuständigkeit Beschluß zu fassen hat; es bandelt sich um die Mitwirkung des Kreisausschusses in Fragen der all⸗ gemeinen Landesverwaltung. (Sehr richtig!) Nun ist ja aus dem von mir schon vorher angegebenen Grunde, weil es sich um die Neubildung und Auflösung von Korporationen handelt, für die bezeichneten Bezirksveränderungen Allerhöchste Genehmi⸗ gung erforderlich. In unseren gesammten Verwaltungsgesetzen ist aber die Konstruktion konsequent dahin festgehalten worden, daß der Landrath in seinen Machtbefugnissen in gewissen Fällen beschränkt werden kann und beschränkt werden soll durch die Mitwirkung des Kreisausschusses, daß die Bezirksregierung, der Regierungs⸗ Präsident beschränkt werden soll durch die Mitwirkung des Be⸗ zirksausschusses und der Ober⸗Präsident durch die Mit⸗ wirkung des Provinzialratbs. Schon für die Ministerial⸗ Instanz ist eine solche Mitwirkung der Selbstverwaltungsbehörden nicht vorgesehen. Ich habe natürlich hier die ganze Zuständigkeits⸗ tabelle des „Kleinen Brauchitsch“ nicht im Kopfe, ich glaube mich aber nicht zu irren, wenn ich sage, es ist nur ein einziger solcher Fall überhaupt vorhanden, wo für die Entscheidung, die die Ministerial⸗ Instanz zu treffen hat, eine entscheidende Mitwirkung der Selbst⸗ verwaltungsbehörden vorgesehen ist; kein Fall aber ist bisher vorhanden, wo die Allerböchste Entscheidung des Landesherrn gebunden wird an den Beschluß eines Selbstverwaltungskörpers. Und, meine Herren, ich halte das für sehr bedenklich, ich glaube, daß wir in Preußen nicht der Krone eine Stelle anweisen können, daß sie nur Tüpfelchen auf das „i“ des Beschlusses einer Selbstverwaltungs⸗ behörde setzt. (Unrube rechts.) Und dann nöschte ich doch darauf hinweisen, namentlich, was die Endgültigkeit des Beschlusses des Kreisausschusses anlangt: es ist doch, das ist zweifellos, der Kreisausschuß ein ganz unentbehrliches Glied der Mitwirkung in allen solchen Ver⸗ hältnissen; — aber steht denn doch nicht der Kreisausschuß, der gerade, weil er der Sache so nahe steht, die genaue Kenntniß der tbatsäch⸗ lichen Verhältnisse besitzt, zur definitiven Entscheidung solcher Fragen in vielen Fällen den Verhältnissen etwas zu nahe? Dem Kreisaus⸗ schusse allein ausschließlich und endgültig die Entscheidung zu über⸗ tragen, wäre doch recht bedenklich, zumal ja doch es auch Vorsitzende von Kreisausschüssen giebt, welche als grundsätzliche Gegner jeder Land⸗ gemeindeordnung jede Regelung auf Grund derselben für unerwünscht er⸗ achten und geneigt sein möͤchten, ihrerseits rinen etwas weitgehenden Einfluß dahin zu üben, daß eben alles beim Alten bleibt.
Meine Herren, ich will die Frage hier nur streifen, wir werden ja darüber in der Kommission uns sehr eingehend zu unterhalten haben. Das erkenne ich unbedingt an und das versteht sich bei einem Gesetz, das 144 Paragraphen auf 36 Druckseiten enthält, von selbst, daß eine ganze Reihe von Bestimmungen desselben anfechtbar, und
h
daß eine ganze Reihe verbesserungsfähig ist.
Meine Herren, welches Ziel die Staatsregierung ins Auge ge⸗ faßt hat, das habe ich Ihnen dargelegt mit den Worten der Thron⸗ rede. Ob der Weg, den die Staatsregierung dazu eingeschlagen hat, zielführend sein wird, das unterliegt Ihrer Beurtheilung und — das versteht sich von selbst — da geben wir uns der strengsten Kritik Preis, dazu sind wir ja da. (Heiterkeit.) Aber, meine Herren, Sie werden es mir nicht verdenken, wenn ich diese Kritik meinerseits um so höher
Graf zu Limburg⸗Stirum: Autonomie der 1
A leichmäßig b 5
meinde und zur Gemeindevertretung müsse lokal geordnet werden. Die Einführung der Gemeindevertretung habe sicher große Bedenken. Man werde sagen, man wisse gar nicht was in dieser Gemeindevertretung geschehe. und deshalb werde man gegen dieselbe Mißtrauen haben. Das Haus müsse Alles thun, um lebensfähige Kommunalverbände zu schaffen und alle Unzufriedenheit zu vermeiden. Die Zweckverbände des Abg von Schalscha hätten manches Bedenkliche, wenn er (Redner) auch nicht die Bedenken des Abg. von Gneist gegen die Verschiedenartigkeit dieser Verbände theile. Die sogenannten Sammtgemeinden seien ganz unpraktisch. Völlig unbegreiflich sei ihm aber, wie ein Mann von der Vergangenheit und Bedeutung des Abg. von Gneist das Ministerium habe ersuchen können, die Grund⸗ und Gebäudesteuer nach den Gesichtspunkten zu überweisen, daß die einzelnen Verbände sich entschlössen, sich zu inkommunalisiren, d. in Verbände ge⸗ meinschaftlich zusammenzuthun. Man denke sich einen ostpreu⸗ ßischen Gutebezirk, wo auf eine halbe Meile Niemand wohne wie wolle man den Mann zwingen, sich mit einer Ge⸗ meinde zu inkommunalisiren, bloß damit der Minister die Grund⸗ und Gebäudesteuer zahle? Im Großen und Ganzen wolle seine Partei dazu mitwirken, daß dies Gesetz zu Stande komme; er möchte aber den Minister bitten, in dieser und anderen Fragen den Selbst verwaltungskörpern mehr Vertrauen entgegenzubringen. Ein Miß⸗ trauen gegen die Selbstverwaltungskörper habe er (Redner) nament⸗ lich in dem dem Hause vorliegenden Schulgesetz gefunden. Er vermisse eine Mittheilung in den Motiven darüber, warum die bisherigen Selbst⸗ verwaltungskörper den Erwartungen nicht entsprochen hätten, welche man auf sie gesetzt habe. Seine Partei glaube, daß auf dem von ihr eingeschlagenen Wege der große politische Zweck, der dem Gesetze zu Grunde liege, werde erreicht werden, ohne Unzufriedenheit zu er⸗ regen. Das Haus möge das Wort beherzigen: Wir schreiben nicht auf Papier, sondern auf die menschliche Haut; und die ist sehr empfindlich. (Beifall rechts.)
Abg. Hobrecht: Die Unklarheit und Verworrenheit in allen Fragen der Landgemeindeverfassung sei im Laufe dieses Jahrhunderts immer unerträglicher geworden. Die Zahl der Streitigkeiten sei in den unteren und höchsten Instanzen von Jahr zu Jahr gestiegen. Seit 1860 seien mindestens vier Wegeordnungen vorgelegt worden, die aber nicht zum Abschluß hätten gebracht werden können, weil eine feste Landgemeindeordnung gefehlt habe. Durch dieses Gesetz solle nun das bestehende Verfassungsrecht kodifizirt, erweitert und ergänzt werden Die Frage der Zusammensetzung der Vertretungskörper sei keine Parteifrage, sondern eine solche praktischer Erwägung. Die Zahl der Berechtigten werde überall etwas willkürlich bestimmt werden müssen. Die Ausdehnung der Mitgliedschaft auf Nichtangesessene halte er für richtig. Wenn bei den Wahlen für den Reichstag und Landtag die Leute an den höchsten Aufgaben unserer Politik und des Staats mifwirken dürften, so solle man sie nicht für unfähig und unwürdig halten, an den Arbeiten und Aufgaben theilzunehmen, die ihnen zu⸗ nächst lägen. (Sehr gut! bei den Nationalliberalen.) Man könne am Besten die Einflüsse der Sozialdemokratie von diesen Kreisen dadurch fernhalten, daß man ihnen Gelegenheit biete, an den Aufgaben des öffentlichen Lebens mitzuwirken. Allerdings werde durch dieses Gesetz die Arbeitslast der Selbstverwaltungskörper nicht vermindert, wohl aber vereinfacht. Diese Arbeiten müßten aber erledigt werden, und das Haus wolle doch nicht, daß sie von der Bureaukratie erledigt würden? Die zwangsweise Zusammenlegung von Gutsbezirken und kleinen Gemeinden solle nach der Vorlage nur da stattfinden, wo die vorhandenen Gebilde absolut lebensunfähig seien. Daraus ergebe sich die Nothwendigkeit für einzelne Aufgaben des öffentlichen Lebens, für die Armenpflege, das Schulwesen u. s. w., weitere Verbände zu bilden, bei denen die Selbständigkeit der einzelnen Theile durchaus erbalten sei. Es sei beklagt worden, daß die Bildung solcher Verbände in das diskretionäre Ermessen der Staatsregierung gelegt sei. Auch er halte es für wünschenswerth, daß in der Kommission gewisse Normen für die Bedingungen aufgestellt würden, unter denen eine solche Zusammenlegung stattzu⸗ finden habe. In formeller Beziehung müsse z. B. die Zustimmung gewisser Organe der Selbstverwaltung gefordert werden. Im Prinzip also müsse der Staat für die Zusammenlegung sorgen; die einzelnen Modalitäten, insbesondere die Vertheilung der Lasten, können den ein⸗ zelnen Verbänden überlassen werden. Für die Zweckverbände fänden sich schon jetzt Analoga in der Provinz Preußen. Dagegen sei auch er nicht dafür, daß man diese Zweckverbände dadurch fördere, daß man ihnen die Grund⸗ und Gebäudesteuer überweise. Er wünsche sehr, daß dieses Gesetz zu Stande komme. Gott bewahre die Land⸗ gemeindeordnung vor ihren Freunden, vor ihren Feinden werde sie sich schon selbst schützen! (Lebhafter Beifall bei den Nationalliberalen.)
Abg. Wessel: Er begrüße es als einen besonderen Vorzug der Vorlage, daß sie die Beseitigung leistungsunfähiger Gemeinden er⸗ leichtere. Bei der Zusammenlegung von Gemeinden müsse aber das bestehende Recht gewahrt bleiben, nach welchem eine solche nur durch Kabinetsordre erfolgen könne. Die Nothwendigkeit der Bildung von Zweckverbänden könne er nicht ohne Weiteres anerkennen. Er könne nicht zugeben, daß der Schulverband das Bedürfniß für die Bildung von Zweckverbänden dokumentire. Ein Zweckverband müsse vor Allem so leistungsfähig sein, daß er die ihm gestellten Aufgäͤben erfüllen köͤnne, und da dabe er für den Osten die begründetsten Zweifel. Eine zweckmäßige Durchführung der Armenpflege könne er sich nur denken, wenn die Ortsarmenverbände in die Lage kämen, mindestens zum Theil zur geschlossenen Armenpflege überzugehen, und das werde niemals im Zweckverbande möglich sein. Eine Befreiung der Landarmenverbände von solchen Elementen, welche die Armenpflege mißbräuchlich in Anspruch nähmen, werde nur möglich sein, wenn der Kreis mehr mit der Armenpflege befaßt werde. Daß die Zweckverbände die künftigen Kommunaleinheiten sein sollten, an welche die Grund⸗ und Gebäudesteuer kommen solle, könne er nicht für vortheilhaft halten. Er sei im Gegentheil fest überzeugt, daß die Art der Ueber⸗ weisungen nach der lex Huene ganz fruchtbringend sei. Er sei er⸗ staunt gewesen, daß der Abg. von Huene neulich selbst das Zuge⸗ ständniß gemacht habe, daß das häufig wohl nicht der Fall fein koöͤnne. Wenn durch die beabsichtigte Statistik über die Ueberweisungen nach der ler Huene eine „Verzettelung“ der Mittel nachgewiesen werde, werde er es glauben, bis dahin aber nicht. Die vom Abg. Richter neulich angegebenen Zahlen seien ihm kein ziffermäßiger Beweis, namentlich über die Zweckmäßigkeit der Schuldentilgung könne man verschiedener Meinung sein. Die Ertheilung des Stimmrechts an die Nichtangesessenen werde keineswegs so großen Schaden anrichten, wie gefürchtet werde. Jedenfalls würden von allen Seiten Kon⸗ zessionen gemacht werden müssen, damit die Vorlage zu Stande komme, und er wünsche, daß die Kommission in diesem Geiste ar⸗ beiten möge. (Beifall rechts.)
Abg. Schroeder erklärt, mit seinen Freunden auf dem Boden der Vorlage ju stehen, auch im Prinzip mit den Zweckverbänden einverstanden zu sein, nur dürften diese nicht obligatorisch, sondern böchstens fakultativ gemacht werden. Der Bauer habe einen prak⸗ tischen Sinn und werde, wenn er Vortheile davon sehe, von selbst die Er⸗ E““ anregen; sehe er keine Vortheile, so werde auch Theorie ihn für ände begeistern. Durch Hinein⸗
ung der Provinz Sachsen in den Kreis der Vorlage werde die
terie erschwert, denn gerade dort seien die Verhältnisse ganz an⸗ ders als in den übrigen Provinzen. Die Erweiterung des Gemeinde⸗ sei zu begrüßen. Eine vollständige Zurückstoßung der
werde die größten Bedenken haben. Daß
die Bestätigung verse werden könne,
ei höchst ungerecht,
ahl ihr volles Ver⸗
den Gesetzentwurf an eine Kom⸗
m en.
-ze Der Antrag auf Ueberweisung
28 Mitgliedern wird abgelehnt und die Kommission von 21 Mitgliedern beschlossen.
8 ““
— Auf der Tagesordnung der am vonnerag, den 8 le
4. Dezember, Vormittags 11 Uhr, stattfindenden 11. nar⸗ sitzug des Hauses der Abgeordneten stehen folgende Gegenstände: Erste Berathung des Antrages des Abg. Conrad Gen9) auf Annahme des Entwurfs eines Wildschadengesetzes.
i Verbindung damit: Erste Berathung des Antrages des Abg. Strutz auf Annahme eines Gesetzentwurfs, betreffend Abänderung des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850 (Ges.⸗ Samml. S. 165). 1
In der Zweiten Beilage der gestrigen Nummer, welche 8 Schluß der Rede des Staats⸗Ministers Herrfurth vom Sonnabend enthält, ist dieser Schluß irrthümlich als Schluß der Rede des Staats⸗Ministers von Goßler bezeichnet,
Rekursentscheidungen des Reichs⸗Versicherungsames.
(898.) Ein Ausländer, welcher ein einer inländischen Gesellschaft gehörendes Flußschiff führte und ohne festen Wohnsitz am Lande mit seiner Ehefrau ständig auf diesem Schiffe lebte, wurde im Inlande durch einen Betriebsunfall getödtet. Die zuständige Binnenschlffahrts⸗ Berufsgenossenschaft lehnte den von der Wittwe erhobenen Ent⸗ schädigungsanspruch ab auf Grund des Eiee des §. 6 des Unfallversicherungsgesetzes, wonach „die Hinterbliebenen eines Aus⸗ länders, weiche zur Zeit des Unfalls nicht im Inlande wohnten“, keinen Anspruch auf Rente haben. Nachdem indessen die an⸗ gestellten Ermittelungen ergeben hatten, daß das betreffende Schiff regelmäßig zwischen einem inländischen und einem ausländischen Orte hin und her zu fahren hatte und hierbei jährlich etwa 50 bis 60 Tage im Auslande, die ganze übrige Zeit hindurch aber innerhalb der deutschen Grenzen zu verkehren pflegte, hat das Reichs⸗Versicherungsamt entgegen dem die erhobene Berufung zurück⸗ weisenden Schiedsgerichte durch Entscheidung vom 20. Januar 1890 den Entschädigungsanspruch gemäß § 6 Ziffer 2a des Unfallversiche⸗ rungsgesetzes als gerechtfertigt anerkannt. Es konnte dahingestellt bleiben, ob unter den obwaltenden Umständen von einem Wohnsitze der Klägerin im Inlande im Sinne des Civilrechts und des Gesetzes
über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 die Rede sein
kann (vergleiche hierüber Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen, herausgegeben von Wohlers, Hest IV Seite 6, 88 Seite 77 und XI Seite 6); denn §. 6 des Unfallversicherungs⸗ gesetzes stellt als Bedingung des Rentenanspruchs der Angehörigen
von Ausländern nicht den Besitz eines Wohnsitzes in dem vorstehenden Sinne auf, vielmehr genügt darnach das „Wohnen“ im Inlande. Hierbei hat der Gesetzgeber, wie die Begründung zum Entwurfe des
Unfallversicherungsgesetzes ergiebt (vergleiche Stenographische Bericht über die Verhandlungen des Reichstages, 5. Legislaturperiode IV. Session 1884 Band III Seite 72) nur an ein Verweilen im Inlande gedacht, bei welchem die Verhältnisse nicht auf einen lediglie zufälligen oder vorübergehenden Aufenthalt, sondern auf eine längere Dauer hinweisen. Ein solches aber liegt hier unzweifelhaft vor: die Wittwe hat „den Aufenthalt des Getödteten im Inlande getheilt (vergleiche Begründung a. a. O.), und die Ausnahmebestimmung des Ffeenthfeben des §. 6 a. a. O. mußte deshalb außer Anwendung bleiben.
—. 6899.) Ein Schiedsgericht hat die Auffassung verteten, die im §. 57 Absatz 1 und 2 des Unfallversicherungsgesetzes genannten Organe seien nur für die Feststellung einer zu gewährenden Ent⸗ schädigung zuständig, dagegen könne die Ablehnung eines Entschädigungsanspruchs nur durch den Genossenschaftsvorstand erfolgen. Nach einer Rekursentscheidung des Reichs⸗Ver⸗- sicherungaamts vom 12. Mai 1890 ist diese Auffassung verfehlt. Die wörtliche Auslegung des §. 59 Absatz 1 a. a. O., auf den das Schiedsgericht seine Auffassung stützt, giebt für diese keinen Anhalt. Es ist darin zwar vom zuständigen „Vorstande“ die Rede, allein das Unfallversicherungsgesetz bezeichnet mit „Vorstand“ keineswegs den Genossenschaftsvorstand, sondern ebenso auch die Sektionsvorstände, und hebt, wo es dem Genossenschaftsvorstande als solchem be- stimmte Amtsverrichtungen übertragen will, dessen besondere Zu⸗ ständigkeit regelmäßig auch durch Anwendung der Bezeichnung „Genossenschaftsvorstand? hervor (zu vergleichen einerseits die
Ueberschrift zu §. 22 und Absatz 2 daselbst, §§. 23 Absatz 2 und 3,
24 Absatz 1 und 4, 25, 26, 60, 61, andererseits namentlich §§. 22 Absatz 1, 37, 63 Absatz 1 Satz 2, 64 Absatz 1, 69, 72 Absatz 1, 80 Absatz 1, 103 a. a. O.). Zum Ueberfluß findet sich vor §. 57 die Ueberschrift: Entscheidung der „Vorstände“, welche nach dem dem Unfallversicherungsgesetz beigegebenen Inhaltsverzeichniß (Reichs⸗ Gesetzbl. Seite 111) die §§. 57 bis 61 umfaßt, sodaß auch inner⸗ halb dieses Abschnitts die Bezeichnung „Vorstand“ nicht ausschließlich auf den Genossenschaftsvorstand bezogen werden kann (zu vergleichen Bescheid 126 Ziffer 4, „Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A.“ 1886 Seite 15). Im Uebrigen ist auch eine sachliche Recht⸗ fertigung für die von dem Schiedsgericht gezogene Grenze der Zuständigkeit der berufsgenossenschaftlichen „Feststellungs“organe nicht erfindlich. Im Gegentheil würde die giuffa Folf des Schiedsgerichts die große Unzuträglicheit im Gefolge haben, daß jedesmal erst der Genossenschaftsvorstand wegen der etwaigen Ablehnung, dann aber, wenn von ihm der Anspruch dem Grunde nach anerkannt wird, auch noch das Feststellungsorgan sich mit demselben Anspruch befassen müßte. Das Ergebniß würde wegen der bhierdurch eintretenden Verzögerung in vielen Fällen eine Benachtheiligung der Arbeiter sein, womit sicher nicht dem Sinne des Gesetzes entsprochen würde, welches vielmehr auf möglichst rasche Abwickelung der Entschädigungsfälle bedacht ist (zu vergleichen §§. 57 Absatz 2, 58 a. a. O.). Schließlich würde die Auffassung des Schiedsgerichts zu einer unhaltbaren Folgerung im Hinblick auf §. 63 Absatz 1 a. a. O. führen. Wenn nämlich unter der Feststellung der Enr⸗ schädigungen im Sinne des §. 57 a. a. O. ausschließlich die Be⸗ messung einer zu gewährenden, nicht aber auch die Versagung einer beanspruchten Entschädigung zu verstehen wäre, so hätte das Gesetz im §. 63 Absatz 1 durch die Bezugnahme auf §. 57 Ziffer 2 den Rekurs nur gegen die Gewährung, nicht auch gegen die Ablehnung von Entschädigungen zugelassen.
(900) Bei einer Genossenschaft liegt die Feststellung der Ent⸗ schädigungen einem Ausschusse des Genossenschaftsvorstandes ob. In einem Rekursfalle hatten die Mitglieder des Ausschusses den Fest⸗ stellungsbeschluß ordnungsmäßig gefaßt und unterschrieben, jedoch hierbei, wie auch in dem Bescheide, nicht die Bezeichnung „der Aus⸗ schuß des Genossenschaftsvorstandes“, sondern die Bezeichnung „der Vorstand“ als Firma gebraucht. Das Schiedsgericht erklärte den Bescheid deswegen für formell ungültig. Pieser Rö das Reichs⸗Versicherungsamt in der Rekursentscheidung vom 12. Mai 1890 nicht beigetreten. Es sei zwar nicht ordnungs⸗ gemäß, daß der Bescheid nicht unter dem Namen des Feststellungs⸗ organs ausgefertigt worden sei (Bescheid 440, „Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A.* 1887 Seite 377); indessen werde unter den vorliegenden Umständen seine Gülti keit davon h berührt.
sind für Prenszen die Einnahmen der Militärverwaltung für
13
2 134 985 ℳ gegen 2 036 660 ℳ in 1890/91. Das Mehr von
8
8* —
Zweite Beilage
Parlamentarische Nachrichten. In dem Etat für die Verwaltung des Reichsheeres
Rechnung der Bundesstaaten, mit Ausnahme Bayerns, auf 3 149 546 ℳ angesetzt. Es hat sich diese Summe insofern gegen das Vorjahr, in welchem sie sich auf 5 244 387 ℳ belief, verändert, als in den letzteren Jahren darunter für den Neubau von, Militär⸗ gebäuden und Grundstücken 2 630 883 ℳ eingestellt waren, weiche für 1891/92 in Fortfall kommen, sich andererseits aber zum ersten Mal die Brutto⸗Einnahmen der Militärbahn in Höhe von 126 745 ℳ aufgeführt finden, deren Ausgaben dann an anderer Stelle verrechnet werden. Für Verkäufe von Militärgrundstücken und Gebäuden sind für 1891,92 neu eingestellt worden 408 964 ℳ Die Einnahmen für Rechnung der Gesammtheit aller Bundesstaaten stellen sich in Folge des Verkaufs von Militärgrundstücken in Pfalz⸗ burg und Thorn auf 18 006 ℳ höher als im Vorjahre, nämlich auf 241 887 ℳ Die fortdauernden Ausgaben betragen für das Kriegs⸗ Ministerium 2 140 480 ℳ gegen 1 959 393 ℳ in 1890/91. Motivirt wird dieser Mehransatz durch die nöthig gewordene Ver⸗ stärkung des Referentenpersonals durch zwei Stabs⸗Offiziere, zwei vortragende Räthe und einen fünften Abtheilungs⸗Cyef vom Civil,
ferner durch die Anstellung von zwei pensionirten Offizieren für die
Druckvorschriftenverwaltung sowie von 28Unterbeamten und fünf Kanzlei⸗ dienern und durch eine Erhöhung des Bibliothekfonds um 28 320 ℳ b Für das Militär⸗Kassenwesen werden 261 449 307 ℳ mehr als im Vorjahr, für die Militär⸗Intendanturen unverändert 1 803 725 ℳ verlangt. Bei der Militär⸗Geistlichkeit erhöhen sich die Ausgaben um das Gehalt eines evangelischen Oberpfarrers im Betrage von 4200 ℳ und das eines katholischen Divesionspfarrers
in gleicher Höhe, sowie ferner um 900 ℳ Bureaukosten für die beiden
Feldpröpste. Die Errichtung der neuen evangelischen Oberpfarrerstelle ist dadurch erforderlich geworden, weil der Garnisonpfarrer von Berlin nicht mehr im Stande ist, neben seinem Pfarramt noch die umfangreichen Geschäfte als Militär⸗Oberpfarrer des Garde⸗Corps und des III. Armee⸗Corps wahrzunehmen. Die Vermehrung der katholischen Divisionspfarrerstellen ist nicht allein durch die Herstellung des richtigen ee. in der Zahl der Stellen zu den evangelischen Oberpfarrern bedingt, sondern es macht auch die jetzige Heeresstärke
eine Erhöhung des Etats der katholischen Geistlichkeit dringend er⸗ forderlich, da die gegenwärtige etatsmäßige Zahl zur Befriedigung des immer mehr sich geltend machenden Bedürfnisses nicht mehr usreicht. Die Militär⸗Justizverwaltung ist wie im Vorjahre mit 95 444 ℳ eingestellt. Für die höheren Truppenbefehlshaber sind 2 497 026 ℳ, 890 ℳ mehr als im Vorjahre, eingestellt, für Gouverneure,
Kommandanten und Platzmajore 579 300 ℳ (darunter künftig wegfallend 68 784 ℳ), 8576 ℳ weniger als im Vorjahre.
Das Weniger ergiebt sich aus der Aufhebung der Kommandantur von
Stralsund, dagegen ist durch die Aufhebung von Neiße als Festung
eine Minderausgabe nicht eingetreten, da Graudenz als Festung wieder⸗
hergestellt wird und die Stellen des Kommandanten und Platzmajors von Neiße auf Graudenz übertragen worden sind. Für Adjutantur⸗
Offiziere und Offiziere in besonderen Stellungen sind wie im
Vorjahre 917 122 ℳ eingestellt. Bei dem Generalstab und dem
Landesvermessungswesen belaufen sich die Ausgaben auf
98 355 ℳ erklärt sich daraus, daß bei dem Landesvermessungswesen Behufs Ausgleichs des bishertgen Meßverhältnisses der angestellten Zeamten zu den Hülfsarbeitern 12 neue Stellen für Trigonometer, Topographen und Kartographen geschaffen worden sind, ebenso für 2 Kupferstecher und Lithographen, 3 Kanzlei⸗Sekretäre und 4 Unter⸗ beamte. Zur Vermehrung des Kartenmaterials werden ferner 14 000 ℳ mehr als im Vorjahre verlangt. Für das ngenieur⸗-, und Pioniert ⸗Offizier⸗Corps sind 438 224 ℳ gegen 1 386 738 ℳ in 1890/91 in Ansatz ge⸗ bracht. Von dem Mehr von 59 904 ℳ entfallen auf die Er⸗ gänzung der Ansätze des 3. Nachtrags⸗Etats für 1890/91 an Gehältern 21 786 ℳ und auf die Verminderung der Ersparnißansetzung an Gehältern manquirender Lieutenants 29 700 ℳ Bei dem Kapitel Geldverpflegung der Truppen stellt ein Mehrbedarf von 6 267 883 ℳ heraus, da im Ganzen 104 560 723 ℳ gegen 98 292 870 ℳ für 1890/91 eingestellt sind. Von diesem Mehrbedarf entfallen auf die Besoldungen 1 927 940 ℳ, davon bei Offizieren für die Ergänzung des 3. Nachtrags⸗Etats für 1890/91 auf ein volles Jahr 183 990 ℳ, für neu hinzutretende 139 Bataillons⸗Commandeure und einen Rittmeister 2. Klasse 996 210 ℳ, denen durch den Abgang von 140 Hauptleuten 1. Klasse eine Er⸗ sparniß von 545 100 ℳ gegenübersteht, sodaß ein Zugang von 451 110 ℳ verbleibt; bei den Obersten treten hinzu 7290 ℳ, ferner bei den Beamten zur Ergänzung der Ansätze des 3. Nachtrags⸗Etats und für einen Zahlmeister, sowie zur Erhöhung des Gehalts des Luftschiffers 48 100 ℳ Die weitere Centralisirung des Meldewesens erfordert zu ihrer Durchführung die Anstellung von 50 weiteren in⸗ aktiven Offizieren, wofür 37 080 ℳ mehr eingestellt sind. Um die früher stets vorgekommenen Etatsüberschreitungen zu vermeiden, wer⸗ den für Offiziere, Militärärzte und Roßärzte des Beurlaubten⸗ und inaktiven Standes während der Uebungen 277 993 ℳ mehr ver⸗ langt. Für die Mannschaften hat sich ein Mehrbedarf von 1 105 917 ℳ herausgestellt. Da bei den Uebungen der Fuß⸗Artillerie isher Gespanne gemiethet und von Civilpersonen gefahren wurden, sich hieraus aber große Mißstände ergaben, so soll zunächst ein Ver⸗ uch gemacht werden, zu deren Beseitigung die militärische Organisa⸗ tion von Gespannen einzuführen und dazu bei 2 Train⸗Bataillonen je 44 schwere Pferde Behufs Verwendung bei den Uebungen der Fuß⸗ Artillerie einzustellen. Da aber der Etat der Trainmannschaften nicht ausreicht, um diesen Zuwachs an Pferden zu pflegen, so muß der Etat dieser beiden Bataillone entsprechend erhöht werden. Da ferner in dem Nachtrags⸗Etat für 1890,91 Behufs Aufbringung der Verstärkung der Feld⸗Artillerie Gemeine bei der Infanterie abgesetzt waren, so sind, um den Ausgleich in den einzelnen Waffen wiederherzustellen, 1187 Gemeine mehr angesetzt worden. Für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes während der Uebungen sind 1 355 465 ℳ ein⸗ gestellt. Einberufen werden 1300 Unteroffiziere auf 56 Tage, 12 915 Gemeine auf 49 Tage, 665 Unteroffiziere und 80 Gemeine auf 42 Tage, 20 Unteroffiziere auf 28 Tage, 9200 Unteroffiziere auf 12 Tage, 91 300 Gemeine auf 12 Tage, sowie an Ersatzreservisten 12 500 Mann auf 10 Wochen, 10 500 Mann auf 6 Wochen, 9500 Mann auf 4 Wochen. Eine Ersparniß tritt andererseits dadurch ein, daß die vier⸗ poöchentliche Rekrutenvakanz gegen das Vorjahr um 4643 Mann höͤher bemessen ist. Bei den anderweitigen persönlichen Ausgahen sind für Unteroffizier⸗Dienstprämien, welche nach 5 jähriger Dienstzeit 50 ℳ, nach 6 jähriger 100 ℳ, nach 7 jähriger 200 ℳ, nach 8jähriger 350 ℳ, nach 9 jähriger 550 ℳ, nach 10 jähriger 800 ℳ, nach I1 ähbriger 900 ℳ und nach 12 jähriger 1000 ℳ betragen, 3 804 500 ℳ ein⸗ gestellt. Für sächliche Ausgaben werden 169 902 ℳ, für Gefechts⸗ und Schießübungen im Gelände 5000 ℳ, für die Militärbahn 126 745 ℳ, für die Verwaltung des Feldbahnmaterials 210 000 ℳ und für sonstige vermischte Ausgaben 1500 ℳ mehr verlangt. Für
Proviantämter in Elsaß⸗Lothringen im Betrage von 20 630 ℳ, im Ganzen 79 023 402 ℳ, 434 884 ℳ mehr als im Vorjahre, angesetzt. Für die Kosten der Brot⸗ und Fourageverpflegung sind dabei 195 110 ℳ v für die Viktualienverpflegung dagegen 569 854 ℳ mehr an⸗ gesetzt. Für Unterhaltung der Bekleidung und Ausrüstung der Truppen werden in Folge der vermehrten Präsenzstärke und der Erhöhung der Tuchpreise 474 697 ℳ mehr, im Ganzen 20 612 602 ℳ in Ansatz gebracht. Zur Verwaltung der Corps⸗Bekleidungsämter ind 133 086 ℳ, 8600 ℳ mehr als im Vorjahr erforderlich. Das Garnisonverwaltungs⸗ und Serviswesen erfordert im Ganzen, nach Abzug des aus dem hayerischen Militär⸗Etat zu er⸗ staͤttenden Antheils an den Verwaltungs⸗ und Unterhaltungskosten der Garnison⸗Einrichtungen in Elsaß⸗Lothringen in Höhe von 263 783 ℳ, 36 153 442 ℳ gegen 35 102 992 ℳ im Jahre 1890/91. Eine wesentliche Vermehrung tritt ein bei den Besoldungen, in Folge der Vermehrung des Beamtenpersonals, um 106 447 ℳ; bei den Kasernen⸗ und Garnisongebäuden, bei denen für bauliche Unterhaltung, zu Retablissementsbauten, kleineren Neubauten und Grundstückerwerbungen 229 740 ℳ, zur Beschaffung von Utensilien 231 843 ℳ und für Feuerung, Erleuchtung u. s. w. sowie für Unterhaltung bez. Ergänzung der Festungs⸗Approvisionementsbestände an Feuerungs⸗, Beleuchtungs⸗ und Reinigungsmaterialien 932 436 ℳ mehr verlangt werden. Die Ergänzung des letztgenannten Fonds ist durch den Umstand bedingt, daß sich das Bedürfniß herausgestellt hat, in einzelnen Grenzfestungen auch einen Theil des Erleuchtungs⸗ und Reinigungsmaterials schon im Frieden vorräthig zu halten, da ene rechtzeitige Beschaffung des gesammten Vorraths nach eingetretener Mobilmachung nicht gehörig gesichert erscheint. Für die Manöverkosten sind ferner 100 000 ℳ mehr als im Vorjahr verlangt. Für das Garnison⸗Bauwesen ist die Summe von 572 945 ℳ, 76 053 ℳ mehr, eingestellt. Bei dem Militär⸗Medizinalwesen werden im Ganzen 5 999 880 ℳ gefordert, gegen 5 875 842 ℳ im Vorjahr. Von dem Mehr kommen 17 058 ℳ darauf, daß die Civilkrankenwärter in den Lazarethen zum größten Theil allmählich durch milifärische Krankenwärter erfetzt werden sollen, und zwar treten zwei militärische Krankenwärter an die Stelle je eines Civilkrankenwärters. Für das Etatsjahr 1891/92 ist der Ersatz von 32 Civilkrankenwärtern durch Militärs in Aussicht genommen, ferner werden 17 615 ℳ für Einführung thierischer Lymphe bei der Impfung der Reservisten und Rekruten und an sächlichen und ver⸗ mischten Ausgaben für die militärärztlichen Bildungsanstalten 25 525 ℳ mehr verlangt. Für die Verwaltung der Traindepots und die Instandhaltung der Feldgeräthe sind 825 376 ℳ gegen 816 076 ℳ im Vorjahr, für die Verpflegung der Ersatz⸗ und Reservemannschaften und der Arrestaten auf dem Marsche Ng ℳ, gegen 2 351 226 ℳ im laufenden Etat, angesetzt worden.
Eine beträchtliche Mehrforderung findet sich bei dem Ankauf der Remontepferde. Die dafür verlangte Summe ist von 5 725 931 ℳ im Vorjahre auf 8 063 542 ℳ gestiegen. Bei dem Ankauf von Remonten hat sich ein Mehrbedarf von 269 555 ℳ herausgestellt, von dem auf 215 Remonten in Ergänzung des An⸗ satzes im 3. Nachtrags⸗Etat für 1890/91 153 725 ℳ, und auf die
ehrkosten zum Ankauf von 74 Remonten zur Erhöhung der Zahl der zur Gewährung besonderer Aushülfen bei außergewöhnlichen Verlusten bestimmten Remonten 55 770 ℳ entfallen. Bei den erhöhten An⸗ sprüchen, welche jetzt an die Kavallerie⸗Offiziere und die Offiziere der reitenden Artillerie gestellt werden, ist die Dauer eines
Anzeiger und Königlich Preußisch
Berlin, Dienstag, den 2. Dezember
Chargenpferdes von fünf Jahren als für zu hoch bemessen anzusehen und erscheint eine Herabsetzung auf vier Jahre dringend ge⸗ boten, es wird dadurch bei 1484 Lieutenants dieser Waffengattungen eine jährliche Mehrausgabe von 55 770 ℳ erforderlich. Für den Ankauf von 10 an anderer Stelle bereits erwähnten schweren Pferden für die Trainbataillone sind 7150 ℳ angesetzt. 2 214 188 ℳ, 2 064 286 ℳ mehr, werden ferner verlangt für die Gewährung von Pferdegeldern an alle berittenen Ofsiziere. Diese Pferdegelder sind für diejenigen Offiziere, welchen nur ein Pferd zusteht, nach sechsjähriger, für diejenigen Offiziere, welchen mehrere Pferde zustehen, nach achtjähriger Dauer bemessen, und betragen für jedes Pferd für Generale und Stabsoffiziere 1500 ℳ, für Subalternoffiziere 1200 ℳ Jeder Stelle, mit Ausnahme der Lieutenants, welche je ein Chargenpferd in Natur erhalten, stehen Pferdegelder für so viel Pferde zu, als Rationen für sie in Ansatz gebracht sind. Die fallang der Pferdegelder erfolgt, ebenso wie die der Rationen, nur für wirklich gehaltene Pferde und zwar in monatlichen Raten postnumerando. Die Kosten der Pferdegelder berechnen sich wie folgt: 4719 Pferde zu je 187,50 ℳ: 884 812,50 ℳ; 151 Pferde zu je 250 ℳ: 37 750,00 ℳ, 4053 Pferde zu je 150 ℳ: 607 950,00 ℳ und 2891 Pferde zu je 200 ℳ: 578 200,00 ℳ Hierzu 5 % für Abgang: mit 105 435,00 ℳ, macht im Ganzen 2 214 148,00 ℳ Rationen in Geld sollen künftig nur dann ausbezahlt werden, wenn sie aus be⸗ sonderen Gründen, wie Krankheit der Pferde oder Urlaub der Be⸗ sitzer, in natura nicht abgehoben werden können. Bei Neu⸗ beschaffungen nach Ablauf der vorgeschriebenen Dauerzeiten können die betreffenden Offiziere ꝛc. die vollen Pferdegelder für die 6⸗ bezw. Sjährige Dauerzeit vorschußweise auf einmal erheben. Während dieser Zeit ruht alsdann der Bezug der Monatsraten. Ersatz für Verlust (Auszahlung der vollen Pferdegelder zur Neu⸗ beschaffung bezw. Chargenpferd in natura) soll gewährt werden können. wenn das betreffende Pferd vorher nachweislich diensthrauchbar war und den Besitzer keine Schuld an der eingetretenen Dienstundrauchbar⸗ keit bezw. dem Tode desselben trifft. Tritt ein Ofsgzier x. aus einer Stelle, in der er dienstlich beritten war, in eine solche ohne Pferdegebühr oder mit verminderter Pferde⸗ gebühr über, so hat er — bei Todesfall seine Erben — den theiligen Betrag des etwa empfangenen Pferdegeldvorschusses Verkauf des in Abaang zu stellenden Pferdes, spätestens
3 Monaten, zurückzuerstatten Rationen dürfen bei Stell
der mit einer Verminderung oder dem Fortfall don Dienstpferden verbunden ist, sowie dei Verabschiedung
möglichung des Verkaufs der Pferde noch bis zu 3 Monaten;
jenige Zeit gewährt werden, in welcher die Pferde thatsächli gehalten werden. Die Verwaltung der Remontedepo fordert 1 868 532 ℳ gegen 1 746 397 ℳ im Vorjahre.
Für Reisekosten und Tagegelder find 5 718 427 ℳ. 268 250 ℳ mehr in Ansatz gebracht worden. Der Mehrbedarf er⸗ läutert sich durch den Mehrbedarf an Reisekosten sowie Verspann⸗ und Transportkosten aus Anlaß der Hecresverstärkung und den Medr⸗ bedarf an Vorspannkosten für die vermehrte von Holz und Stroh in Folge der zahlreicheren Biwaks.
Für das Militär⸗Erziehungs⸗ und Bildungtwesen werden 5 543 362 ℳ, 418 054 ℳ mehr. rene BVeon der 2 ausgabe entfallen 14 150 ℳ auf die Kriegeakademie, nämalich 11 150 ℳ auf die Erhöhung des laufenden Baufonds und 3000 ℳ auf die Vermebrung von Unterrichtsmitteln, namentlich Karten; 60 700 ℳ auf die Kriegsschulen, nämlich 29 214 „ auf die Errich⸗ tung einer provisorischen Kriegsschule, 9222 ℳ auf das vrar für die mit dem Unterricht in der französtichen und russist — betrauten Offiztere. 8022 ℳ für Zulagen an
rer Inspektions⸗Offiztere, 20 950 ℳ zur Unterhaltung der Baulich⸗ keiten und Beschaffung vden Lehrmitteln und Schreidmate⸗ rialien, und 13814 ℳ für Bureaugeld im Pauschbetrage an
die Naturalverpflegung der Truppen sind, nach Abzug des aus dem bayerischen Militär⸗Gtat zu erstattenden Antheils an die
.“ “ “
u“
.“ ““
2n Stau
ist der Andrang von Offizier⸗Aspirantenn zu den Kriegeschulen in aller⸗ neuester Zeit so erheblich gestiegen, daß die Räumlichkeiten dieser An⸗ stalten zur Unterbringung aller Kriegsschüler auch nicht annähernd mehr ausreichen. Es erscheint daher dringend erwünscht, daß diesem Mangel unverzüglich abgeholfen werde und wird mit Rücksicht hierauf beabsichtigt, die in Danzig geplante neue Kriegsschule schon im nächsten Jahre zu eröffnen und bis zur späteren Ueberführung nach
„Danzig provisorisch in Hersfeld unterzubringen. Für die Kadetten⸗
anstalten ist die Summe von 1 704 152 ℳ gegen 1 594 387 ℳ im Vorjahre ausgeworfen. Eine weitere Vergrößerung des Kadettencorcs hat sich als durchaus nothwendig heraus⸗ gestellt, da in Folge der Vergrößerung des Heeres der Bedarf an Offizieren sich beträchtlich gesteigert hat. Nach dem Er⸗ weiterungsplane von 1888 war eine Vermehrung der Kadettenanstalten um eine und eine Verstärkung der Kadettenstellen um 282, von 2088 auf 2370 vorgesehen. Von diesen 282 Stellen sind 102 bereits besetzt, so daß das Kadettencorps zur Zeit 2190 Köpfe stark ist. Von den noch zu errichtenden 180 Stellen sollten 20 dem Kadettenhause in Köslin, die übrigen 160 dem Kadettenhause in Karlsruhe überwiesen werden. Diese Vermehrung hat sich schon jetzt als unzureichend herausgestellt. Es wird daher beabsichtigt, das Kadettencorps, zunächst unter Festhaltung der bestehenden Zahl von Anstalten, nicht um 180, sondern um 310 neue Stellen zu vergrößern, von denen 40 auf die Haupt⸗ Kadettenanstalt in Lichterfelde, 40 auf das Kadettenhaus in Köslin, 30 auf das Kadettenhaus in Plön und 200 auf das Kadettenhaus in Karlsruhe kommen sollen. Für die beiden letzteren Anstalten wird die Vermehrung erst am 1. April 1893 bezw. am 1. April 1892 ins Leben treten. Es ist dies das Mindeste von dem, was, soweit sich die Verhältnisse jetzt übersehen lassen, zur Sicherung des Offizierersatzes gefordert werden muß, da nicht nur die jährlichen Abgänge, sondeen auch die zur Zeit noch vorhandenen Manquements in den Offi ster⸗ stellen gedeckt werden müssen. Daß außerdem auch Rücksichten für die vielen Anwärter des Kadettencorps für diese Stellenvermehrung sprechen, ergiebt sich aus der sehr erheblichen Zahl von Aufnahme⸗ gesuchen, wie denn bei der diesjährigen Einstellung 168 frei ge⸗ wordenen Stellen 798 Bewerber gegenüberstanden. da sich die be⸗ stehenden Unteroffizier⸗Vorschulen durchaus bewährt haben, so ist in dem Etat die Bildung von zwei neuen derartigen Anstalten, in Julich und Wohlau beantragt und dafür 277 380 ℳ eingestellt worden.
Für das Militär⸗Gefängnißwesen werden 692 015 ℳ, 4632 ℳ weniger als im Vorjahre, für das Artillerie⸗ und Waffenwesen 21 302 474 ℳ, 7 084 465 ℳ mehr als im laufenden Etat verlangt. Von dieser Mehrausgabe kommen 6 572 282 ℳ allein auf die Beschaffung bezw. Anfertigung und Erhaltung der gesammten Munition, und zwar vertheilt sie sich, wie folgt: Mehrbedarf zur Beschaffung der Handfeuerwaffenmunition als Ergänzung des Ansatzes im 3. Nachtrags⸗Etat für 1890/91 117 000 ℳ, Mehrbedarf zur Be⸗ schaffung der Geschütz⸗ und Sprengmunition, sowie für Schieß⸗ übungsgelder der Artillerie 465 310 ℳ%, Erhöhung der sätze zur Beschaffung, Erhaltung und Verwaltuang Munition 6 023 572 ℳ Hiervon gehen indessen die zu Kosten der Krankenversicherung an anderer Stelle übertragenen 33 600 ℳ ab. Bei den technischen Instituten der Ar⸗ tillerie ergiebt sich eine Mehrforderung von 15 965 ℳ, sodaß statt 710 796 ℳ, wie im laufenden Etatsjahre, 733 591 ℳ gefordert werden. Die Ausgaben für den Bau und die Unterhaltung der Festungen belaufen sich auf 2671 194 ℳ, 24606 ℳ mehr als im Vorjahre; die für Wohnungsgeldzuschüsse auf 7670102 ℳ, 122 277 ℳ mehr als im laufenden Etatsjahre. Die Unterstützun⸗ gen für aktive Militärs und Beamte, für welche an anderen Stellen Unterstützungsfonds nicht ausgeworfen d. betragen 111 800 ℳ gegen 108 150 ℳ in 1890/91, der Zuschuß zur Militär⸗Wittwenkasse 1 809 532 ℳ gegen 1 676 200 ℳ im Vorjahre. Unter den verschiedenen Ausgaben, sich von 113 400 ℳ im laufenden Etatsjahre auf 613 400 ℳ erhöht haben, finden sich 50 000 ℳ in Folge der 300 000 ℳ in Folge der Alters⸗ und Invaliditäteversicherung und 150 000 ℳ in Folge der Krankenversicherung engeseft
Die Gesammtsumme der fortdauernden Ausgaben stellt sich auf 320 637 536 ℳ gegen 300 809 475 ℳ im Etatsjahre 1890/91.
Die einmaligen Ausgaben im ordentlichen Etat be⸗ tragen 39 094 463 ℳ gegen 37 338 22 ℳ im Vorjahre. Die be⸗ sonderen Zulagen sind von 10 326 249 ℳ auf 404 147 ℳ, die Ans⸗ gaben für das Militär⸗Eisenbahnwesen von 162 500 ℳ anf 162 300 mrückgegangen Für das Magazin⸗Vermaltungemesen mergen 2 030 450 ℳ, 281 350 ℳ weriger eingestellte Positionen darin sind:
Goldap erste Rate 6500
Un· Wie erläͤuternd zu diesen Mehrausgaben bemerkt wird,