1890 / 293 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Dec 1890 18:00:01 GMT) scan diff

den Angaben

8 88 punkte in Kraft, in welchem sie dem

§. 15.

en in §§. 13 und 14 angegebenen Beschränkungen hängt eineenng 8. öhe der Versicherungen vom Gebäudebesitzer ab, nur muß die Versi Fanae bel Beträgen bis 1000 durch die Zabl 10, bei Beträͤgen über 1000 durch die Zahl 100 theil⸗

bar sein. 8

§. 16

elung des gemeinen Werthes ist eine möglichst genaue

einzelnen Gebäudeg nebst Situationsplan nach dem d 2 der Direktion aufzustellenden Muster, welches auf Kosten der Sozietät vom Magistrat unentgeltlich geliefert wird, zu fertigen und üi prei Eremplaren, vom Eigenthümer oder dessen gesetzlichen Stell⸗ vertreter unterschrieben, dem Magistrat einzureichen. 8 Kann oder will der Antragsteller das Formular nicht selbst aus⸗ füllen so ist der Magistrat gegen eine vom Antragsteller zu zahlende Vasschävigung von einer Mark verpflichtet, die drei Formulare nach des Versicherungsnehmers auszufüllen und von letzterem

- assen. 2 Fediscben bu lastet schrelbung und die Werthangabe sind unter Zu⸗ jehung des Antragstellersz von einer Kommission an Ort und Stelle 8 prüfen. Hie Kommission wird vom Magistrat ernannt und besteht 7 einem Magistratsmitgliede als Vorsitzenden und zwei als Gebäude⸗ Taratoren vereidigten Bauhandwerkern oder Mitgliedern der städtischen Baudeputation, welche jedoch sämmtlich kein persönliches Interesse bei der Sache hahen dürfen. Die Gebühren der Kommissionsmit⸗

glieder fallen dem Antragsteller zur Last

Der Wertb eines neuen Gebäudes wird nach den örtlichen Preisen der Materialien und Bauarbeiten ermittelt. Bei solchen Gebäuden welche zum Tdeil neu oder von neuem Material erbaut sind und bel den nicht neuen Gebäuden ist der Werth der darin befindlichen Materialien im Verhältniß zum Werthe von neuen zu schätzen und nach dem elden Verhältniß auch der Werth der Bauarbeit festzusetzen.

Hat der Eigenthümer des Gebäudes freies Bauholz zu fordern, so bleidt der Werth desselben außer Ansatz. Dagegen ist derjenige, welcher das Bauholz zu liefern verpflichtet ist, berechtigt, dasselbe be⸗ sonders, ader nur bei der diesseitigen Sozietät zu versichern.

Hat die Kommission gegen die Gebaudebeschreibung, die be⸗ antragte Klasse. und Versicherungssumme keine Einwendungen zu er⸗ heben, so bescheinigt sie dies auf den drei Exemplaren der Beschreibung und gieht dieselbe dem Magistrat zurück, welcher sie seinerseits der Oneition einreicht. Findet aber die Kommission gegen die in Antrag gebrachte Versicherung, insbesondere gegen die Höhe der Versicherungs⸗ summe Bedenken, und will sich der Antragsteller ihrem Ausspruche nicht unterwerfen, so legt der Magistrat den Versicherungsantrag der Direktion zur Entscheidung vor. Fällt dieselbe dahin aus, daß eine böͤbere Versicherungssumme als die von der Kommission begut⸗ gchtete nicht zulässig ist, so kann der Gebäudebesitzer eine nochmalige Abschätzung beantragen, welche im Auftrage der Direktion von einem ibrer Beamten oder einem von ihr ernannten vereidigten Sachver⸗ ständigen, der aber nicht Mitaglied der Kommission sein darf, be⸗ wirkt wird.

Die Kosten der nochmaligen Abschätzung sind von dem Besitzer des, Gebäudes zu trogen, wenn der ermittelte Mehrwerth nicht wenigstens die Hälfte des Unterschiedes zwischen seiner Werthangabe und der ersten Abschätzung beträgt; im entgegengesetzten Falle werden von der Sosietät gezahlt. Die Direktion ist aber auch in denjenigen Fällen, in welchen sie ihrerseits gegen einen ihr vom Magistrat vorgelegten und von der Kommission gebilligten Versicherungsantrag Bedenken hat, befugt, eine anderweite Abschätzung durch einen vereidigten, Sachverständigen vornehmen zu lassen un E“ zu Grunde zu legen.

Abschnitt 5b. Herabsetzung der Versicherungssumme und Löschung der Versicherung wider 1 In] des Versicherten. 8 9

Ist der Werth eines versicherten Gebäudes im Laufe der Zeit nach der vorgenommenen Abschätzung gesunken, so muß sich der Be⸗ sitzer die Ermaͤßigung der Versicherungssumme auf den nach §§. 13—17 zulässigen Betrag gefallen lassen. g

Die Direktion ist zu dem Zwecke befugt, jederzeit Revisionen der bestehenden Versicherungen unter Zuzlehung der Versicherten durch die im §. 16 bezeichnete Kommission oder durch andere von ihr be⸗ stellte vereidigte Sachverständige oder Beamte der Direktion auf Kosten der Soztetät vorzunehmen.

Ist der Versicherte mit dem Resultate der Revision nicht zu⸗ frieden, so steht ihm das Recht zu, eine nochmalige Abschätzung durch einen anderen vereidlgten Sachverständigen, welcher von der Direktion zu ernennen ist, binnen 4 Wochen nach Zustellung des die anderweite Festsetzung der Versicherungssumme enthaltenden Bescheides der Di⸗ rektion zu beantragen. Er muß aber die Kosten der neuen Abschätzung tragen, wenn der durch dieselbe ermittelte Mehrwerth nicht mindestens die Hälfte des Unterschiedes zwischen seiner Werthangabe und der ersten Schätzung beträgt. 8

Die Ermäßigung der

die

Versicherungssumme tritt mit dem Zeit⸗ Versicherten mitgetheilt wird; die Beiträge ermäßigen sich aber erst vom Beginn des nächsten Vierteljabres.

Die Direktion ist verpflichtet, sämmtliche Versicherungen inner⸗ halb eines Zeitraumes von 10 Jahren mindestens einmal revidiren u lassen. 1n ges §. 20.

Die Direktion ist außerdem befugt, bestehende Versicherungen zu loͤschen oder die Versicherungssumme derabzusetzen:

1) wenn ein Gebäude durch feuerpolizeiwidrige Einrichtungen,

sschlechte Feuerungsanlagen, schlechte Bauart, vernachlässigte

Unterbaltung oder sonstige Umstände, welche auch in der Per⸗

sönlichkeit oder Handlungsweise des Versicherungsnehmers oder

der Bewohner des Gebäudes ihre Begründung finden können, einen außergewöhnlichen Grad der Feuersgefahr oder des Ver⸗

falls darbietet; 8 2) sobald eine Ueberversicherung des Kobiliars des Besitzers er⸗

mittelt wird; 8 ü

3) wenn ein Gedäude zum Abbruch verkauft oder dazu bestimmt ist;

4) wenn ein Gebäude nicht benutzt wird und leer steht;.

5) wenn der Besitzer eines Gebäudes, welches dem Betriebe der Lundwirthschaft dient, von dem Grund und Boden der ver⸗ sicherten Besitzung mehr als die Hälfte abzweigt; 3

6) wenn ein Mitglied der Sozietät die Beiträge länger als ein Jahr nach ihrer Fälligkeit schuldig bleibt.

Die Löschung der Versicherung und die Herabsetzung der er sicherungssumme treten mit dem Zeitpunkte in Kraft, an welchem sie dem Versicherten mitgetheilt werden; die Beiträge sind aber bis zum Ende des Quartals in der Saat En zu entrichten.

§. 21.

Wenn Jrmand den Grund und Boden. auf welchem ein ver⸗ sichertes Gebände steht, veräußert, ein Gebände zum Abbruch zu ver⸗ kaufen versucht hat oder den Werth des Gebäudes dadurch herab⸗ indert, daß er Theile desselben, wie Zwischernwände. Thüren oder Fenster veräußert oder bei Seite schafft, ohne dem Magistrat hier⸗ von unverzüglich Anzeige zu machen, so sinkt die Versicherungssumme von seldit aaf den Werth der Materjalien herab und ist bei ein⸗ metendem Brandfalle nur dieser Werth als Brandentschädigung in

vergüten. .

Auf denselben Betrag vermindert sich die Versicherungssumme bei einem auf fremdem Grund und Boden stehenden Gebände, sobald der Eigenthuümer des Grund und Bodens seinen Abbruch im Laufe der nächsten 2 Jahre fordern kann.

Bei Gedänden, welche innerhalb eines Festungsrapons liegen und nach den bestedenden Vorschriften im Falle einer Armirung abge⸗ werden müssen, ruht die Versicherung während der Dauer der

rmirung.

Ver⸗

außerordentliche zerfallen.

doppelten Betrag der (§§. 91 u. 92.)

Die ordentlichen

bekannt zu machenden Termin Die Einziehnng einer Heberolle, welche der

Jahresschluß für das folgende

Die Höhe der öffentlichen sicherungsfähige Gebäude

Es gehören:

Giebeln und feuersicherer Bed zur

Holztheilen im Aeußeren,

zur

Bedachung;

mit feuersicherer Bedachung; zur

zur deren Versicherung nach §. 7

In welche Unterabtheilun ab, ob es isolirt liegt oder zusehen, wenn es in der II. und III. in der IV. und V. in der VI. Klasse. von

Abbauten, die

isolirt liegen. Gebäude der II.

von weniger als 10 m in ihren schwächsten Theilen

Stärke keinerlei Holztheile,

sicherungssumme: in Klasse I. UIa IUlLb UIIa UIlb- IVa IV b Va Vb VIa Nb

Diese Beitragssätze kön

unter bestimmten, die

werden. Als Merkmale hier

zündbarkeit

Feuersgefahr vermindernde

die

nehmer binnen

Ausschusses:

in welchen während d antheiligen

Jahre bis zu 50. % 5 die Beiträge aller in welchen während d

kommenden Beiträge

lage darin oder daran dessen in die Kategorie der a die Versicherung von selbst Beitröge hört jedoch

Von anderen während

Die Beiträge sind im letzteren Falle bis zum Ende des Quarta 8 8 1r. 8

zu entrichten, in welchem die Armirung angeordne

oder Anlagen, welche seine 8 u“

Raten bis zum 15. Januar un ordentlichen bis zu dem von

der Magistrat zu revidiren und zu be Bei ausbleibender Zahlung erfolgt die e wie bei den öffentlichen Abgaben.

Beiträge bestimmt sich für jedes ver⸗ in welche dasselbe nach Lage, Benutzung und dem daraus efährlichkeit gehört. t je zwei Unterabtheilungen.

seiner baulichen Beschaffenheit, hervorgehenden Grade der Feuerg 7 Klassen gebildet, die 2. bis 6. mi

zur I. Klasse Bedachung, wenn

massive Kirchen mit feuersicherer hen sind;

gut unterhaltenen Blitzableitern verse zur II. Klasse 8 8 alle anderen Gebäude mit massiven Umfassungswänden, massiven

sowie

alle Gebäude mit erhöhter gewerbliche

und von anderen Abbauten mindestens fuͤr isolirt, wenn die dazu gehörigen Gebäude untereinander auch nicht

wenn und solange zwischen ihne befindlichen mindestens 25 ohne jede Oeffnung bestehen; die

am Dach u. a. m. enthalten und

Für die Gebäude der VlII. G von der Direktion nach Anbörung des Magistrats festgesetzt.

höhenden Voraussetzungen um

von Außen oder von

oder die Lage des Gebäudes zu anderen Anlagen,

Verhältnisse. 2

Die Direktion ist berechtigt

erst mit dem O. bäude im Kataster gelöscht haets 888

Gebäude oder in dessen Nachba

Zur Bestreitung aller der Sozietät ob die Versicherten Geldbeiträge zu leisten, welche in

§. 23.

zu entrichten.

nach der Klasse,

achung; III. Klasse

IV. Klasse

VI. Klasse VII. Klasse

Nr. 1 §. 25.

g ein Gebäude zu setzen ist, hängt davon Für isolirt ist ein Gebäude an⸗

nicht.

. Abschnitt 6ö. Beiträge der Heflicherteß nnd Klasse

liegenden Ausgaben haben

FAlasse Knasstit

wie

§. 26.

. . * 3

§

8

nen

8.

§.

u ermäßigen;

oder einzelner Kl

er letzten 10

§. 31.

us

der Versicherungszeit in oder an dem rschaft vorgenommenen Veränderungen Versetzung in eine zu höheren Beiträgen

he der zu zahlen des Magistrats (§§. 11,. 16, 18).

Direktion steht dem Versicherungs⸗ 4 Wochen die Beschwerde an den Ober⸗Präsidenten offen, welcher endgültig entscheidet 88 99).

1) die Beiträge aller oder einzelner Klass . er letzten 10 Jahre die Brag Verwaltungskosten weniger als die Hälfte der auf⸗ gekommenen Beiträge betragen haben, für ein oder mehrere

assen in denjenigen Städten,

Jahre die Brandschäden und

antheiligen Verwaltungskosten mehr als das Doppelte der auf⸗

betragen haben, für ein oder mehrere Jahre bis 50 % zu erhöhen.

Abschnitt 7.

Bauliche Veränderungen während der Versicherungszeit.

nommen, ritt das Gebäude in Folge eschlossenen Gebäude (§. 6), so erlischt ie Verpflichtung zur Entrichtung der m Quartal auf, in welchem das Ge⸗

8

Die ordentlichen Beiträge werden in bestimmten Hundert der Versicherungssumme und nach Maßgabe der §§. 24 ff. berechneten Beiträge bei Annahme der Versicherung festgesetzt.

Außerordentliche Beiträge werden hesonders Quoten der ordentlichen Beiträge ausgeschrieben. geschehen zur Ergänzung des Res

e ervefonds, wenn derselbe unter den sämmtlichen

Jahresbeiträge

Beiträge sind im Voraus in halbjährigen d 15. Juli jeden Jahres, die außfer⸗ der Direktion

in

der ordentlichen Beiträge erfolgt auf Ortserheber der städtischen Abgaben am Jahr nach dem Ortskataster anzulegen, stätigen hat.” xekutivische Beitreibung

Gebäude mit massiven Umfassungswänden und Giebeln sicherer Bedachung, jedoch einzelnen, die Feuergefährlichkeit erhöhenden Gebäude oöder Giebeln in Lehm oder Luftsteinen oder mit Glaswänden;

erk mit feuersicherer

mit

Gebäude mit Umfassungswänden von Steinfachw

zur V. Klasse 1b Gebäude mit Umfassungswänden von anderem Fachwerk oder von Holz,

alle Gebäude mit nicht feuersicherer Bedachung;

r Feuersgefahr, sowie die Gebäude, abgelehnt werden kann.

10 w O 1u 190 oder weiter von anderen Gebäuden entfernt der nächsten Ortschaft 100 m entfernt sind, gelten

und III. Klasse gelten außerdem dann als isolirt, n und den nächsten in einer Entfernung Gebäuden em starke Brandmauern Brandmauer darf in der angegebenen eingelegte Balken, Holzverkleidung muß über den Dachfirst hinausragen.

Bei Gebäuden von gemischter Bau⸗ oder Bedachungsart bestimmt der feuergefährlichere Theil derselben die Klasse, zu der

§. 27. 8 1 Die ordentlichen jährlichen Beiträge betragen für 100 Ver⸗

020

Klasse wird die

nach dem Ermessen der Direktion Versicherungsgefahr vermindernden oder er⸗ chstens 50 % crmäßigt oder erhöht für gelten die geringere oder größere An⸗ Innen, die Vernichtungsfähigkeit

Ueber die Klasse, in welcher ein Gebäude bringen ist, sowie über die irektion auf das Gutachten Gegen die Festsetzung der

0 unter Zustimmung des Abgeordneten⸗

en in denjenigen Städten,

Wird während der Versicherungszeit in oder an einem Gebände eine Veränderung in der Benutzung vorger angebracht, und t

neintheilung.

. 1,00

der

ordentliche und von jedem und zwar nach Dies darf nur gesfunken ist.

den Amtsblaͤttern

Grund

Danach sind

sie mit dauernd

und feuer⸗

Umfassungswänden

““ mindestens 200 m

durchweg massive

sie gehören.

0,05 0,10 0,12 0,16

0,32 0,42 0,50 0,66

aan 2

909 Höhe des Beitrages

sowie sonstige die

zur Versicherung zu a Beiträge entscheidet

Brandschäden und

oder wird eine An⸗

verpflichtende Klasse oder Unterabtheilung 1

der Versicherte dem Magistrat innerhalb Monatsfrist Anzeige machen.

Wird diese Anzeige nicht erstattet, so verliert der Versicherte zwar

nicht den Anspruch auf Brandentschädigung, er ist aber verpflichtet:

1) die zu wenig entrichteten Beiträge, jedoch nicht über den Zeit⸗ raum von 5 Jahren hinaus, nachzuzahlen und

2) den vierfachen Jahresbetrag des nterschiedes zwischen den von dem Gebäude in der höheren und in der niedrigeren Klasse zu entrichtenden Beiträgen zur Sozietätskasse als Konventional⸗ strafe zu zahlen.

Ist in Folge einer Veränderung, welche der Versicherte hat vor⸗ nehmen lassen, ohne die vorgeschriebene Anzeige zu machen, nachweis⸗ lich ein Feuerschaden entstanden, so fällt die Verpflichtung der Sozietät zur Zahlung der Brandentschädtgung fort.

Wird eine bauliche Veränderung in oder an dem Gebäude oder in dessen Nachbarschaft vorgenommen, welche die Versetzung desselben in eine höhere Klasse rechtfertigt, so sind die größeren Beiträge der niedrigeren Klasse bis zum Ende desjenigen Quartals fortzuzahlen, in welchem der Versicherte dem Magistrat von der ausgesührten Ver⸗ ünderung Anzeige gemacht hat. Ergiebt sich während der Versicherungszeit, daß ein Gebäude von Anfang au reglementswidrig klassifizirt ist, so muß sich der Versicherte nachträglich die Versetzung in die richtige Klasse gefallen lassen. Be⸗ ruht der Irrthum auf falschen Angaben des Versicherungonehmers, so trifft denselben die im §. 32 bestimmte Strafe.

Abschnitt 8. Verhalten des Versicherten nach dem Brande und Fest stellung des Brandschadens.

§. 35. Jede durch Feuer oder dessen Dämpfung oder durch den Blitz verurfachte Beschädigung ist von dem Versicherten längstens in drei Tagen nach Dämpfung des Feuers oder nach erfolgtem Blitzschlag dem Magistrat anzuzeigen.é Wenn dies nicht geschieht und durch die schuldhafte Unterlassung der Anzeige die Ermittelung des Brand⸗ schadens unmöglich wird, so verliert der Versicherte den Anspruch auf Brandentschädigung. Der Magistrat hat der Direktion sofort von dem Brande Anzeige zu machen und die Besichtigung und Aufnahme des Schadens längstens binnen drei Tagen, nachdem er von dem Brande Kenntniß genommen, zu bewirken.

§. 36. Vor der Abschätzung des Schadens (§. 38) dürfen ohne Erlaubniß der Direktion die bei dem Brande stehen gebliebenen Gebäudetheile nur auf Anordnung der Poltzeibehörde abgetragen und die Materialien -N.ess gat oder eingerissenen Gebäude bei Seite geschafft werden. Aber auch nach erfolgter Abschätzung hat sich der Beschädigte jeglicher Veränderungen auf der Feuerstelle, durch welche die Schadens⸗ seststellung erschwert werden könnte, zu enthalten, wenn er gegen das Resultat der Abschätzung ein Rechtsmittel einzulegen beabsichtigt oder wenn ihm die Direkrion binnen einer Woche nach der Abschätzung mittheilt, daß sie eine anderweite Ermittelung des Schadens veran⸗

lassen werde. b

In jedem Falle ist der Beschädigte berechtigt, nach Ablauf von sechs Wochen nach dem Brande mit der Aufräumung der Brand⸗ stätte und der Verwendung der übrig gebliebenen Matexialien vor⸗ zugehen.

§. 37.

Derjenige Versicherte, welcher den Vorschriften des §. 36 Absatz 1 und 2 zuwiderhandelt und dadurch die Ermittelung des Umfanges des Brandschadens überhaupt vereitelt, verliert seinen Anspruch auf Entschädigung. 1

Läßt sich die Abschätzung noch vornehmen, so darf von der Schadensvergütung ein Abzug bis u 25 % gemacht werden.

S. 98.

Die Verhandlungen zur Ermittelung und Abschätzung des Schadens werden von der Abschätzungs⸗Kommission (§. 16) unter Zu⸗ ziehung des Beschädigten geführt.

. Die Sachverständigen erhalten jeder sechs Mark Diäten aus der Sohietätskasse. 4

Die Direktion ist indessen berechtigt, in den Fällen, wo sie es für nothwendig erachtet, besonders bei größeren Bränden, den Schaden durch andere von ihr beaustragte Sachverständige ermitteln zu lassen.

§. 39.

Bei Feststellung des Brandschadens ist die Untersuchung zuvörderst darauf zu richten, ob das vernichtete oder beschädigte Gebäude zur Zeit des Brandes noch soviel werth war, als die Versicherungssumme beträgt.

Walten darüber Zwelfel ob, so ist der Werth des Gebäudes ab⸗ zuschäͤtzen und es sind hierbei die Angaben der im Kataster oder der etwa vorhandenen Taxe enthaltenen Beschreibung zu berücksichtigen, nöthigenfalls Zeugen zu vernehmen und sonstige Ermittelungen an⸗

ustellen. - maf Stellt sich bei dieser Prüfung der Werth des Gebäudes zur Zeit des Brandes niedriger heraus als die Versicherungssumme, so ist bei Festsetzung der Entschädigung nur der ermittelte Werth zu Grunde zu legen.

Der Brandschaden ist ein kotaler, wenn alle Theile eines ver⸗ sicherten Gehändes entweder vernichtet oder doch so beschädigt sind, daß durch Ersetzung oder Reparatur derselben das Gebäude nicht wieder in den vorigen Stand gebracht werden kann.

In diesem Falle bildet die ganze Versicherungssumme oder die nach §. 39 Absatz 2 und 3 ermittelte geringere Werthsumme die zu

ewährende Entschädigung. gewäh gung §. 41.

Der Brandschaden ist ein partieller, wenn nur einzelne Gebäude⸗ theile beschädigt oder vernichtet sind und durch Ersetzung oder Reparatur derselben das Gebäude wieder in seinen vorigen Stand versetzt werden kann. 1

In diesem Falle ist zu ermitteln, der wievielte Theil des ver⸗ sicherten Gebäudes seinem Werthe nach durch das Feuer vernichtet oder unbrauchbar geworden ist. Derselbe Theil der Versicherungs⸗ summe bildet alsdann die Entschädigung, insofern nicht ein geringerer Werth des Gebäudes ermittelt ist. 88. 39).

S

§. 42. 3

Bei Total⸗ oder bei Partialschäden ist der Werth der übrig

gebliebenen Materialien, soweit dieselben anderweitig, bei Bauten oder

Reparaturen verwendbar sind, von der Entschädigungssumme in

Abzug zu bringen. Die übrigen nicht verwendbaren Materialien

werden dem Beschädigten zu den Kosten für Schuttaufräumung und Ebenung der Brandstätte überlassen.

§. 43. 8 Das Resultat der Schadensermittelung ist dem Beschädigten sofort bekannt zu machen und seine protokollarische Erklärung darüber

zu erfordern. Die entstandenen Verhandlungen hat der

Direktion kann gegen das Resultat

Sowohl der Beschädigte wie die 8 2 20 näher gekennzeichneten Rechts⸗

der Abschätzung die im Abschnitt mittel einlegen. Abschnitt 9. Umfang der Ersatzverbindlichkeit der Sozietät.

Die Brandentschädigung 2 1— Reglements ausgemittelten Beschädigungen der versicherten lichkeiten durch Feuer geleistet, ohne daß die Art und der Grund der Entstehung des Feuers, er beruhe auf höherer Macht, Zufall, Bosheit oder Murthwille, darin einen Unterschied macht. Auch werden solche

Beschädigungen der versicherten Gebäude (§. 5 Abs. 2) vergütet, üeee⸗ 8 nicht durch den Brand selbst, aber durch nothwendige

nach sich ziehen würde, muß 1“

sscchädigung Theilzahlungen nach Maßgabe des vorgeschrittenen Baues zu leisten, wenn der Magistrat die Verwendung in den Wiederaufbau

mehr zahlt sie an denjenigen,

Magistrat alsdann ungesäumt und spätestens innerhalb 8 Tagen nach dem Brande der Direktion zur Festsetzung der Brandentschädigung zu übersenden.

§. 44. wird für alle nach den Vorschriften des Bau-

Hülfeleistung beim Löschen des 8 oder zur Verhütung weiterer Ausbreitung desselben i 8

8 Beschädigungen durch Blitz werden auch dann vergütet, wenn derselbe nicht gezündet, sondern nur zertrümmert hat. Schäden aber, welche durch Erdbeben, Orkane und ähnliche Naturereignisse, durch Pulver⸗ und andere Explosionen verursacht sind, werden nur dann vergütet, wenn ein solches Ereigniß Feuer verursacht hat, die Schäden also selbst Brandschäden sind. Schäden in Folge von Gas⸗ und Dampfkessel⸗Explosionen, welche nicht Brandschäden sind, werden nur dann vergütet, wenn die Explosionsgefahr ausdrücklich übernommen worden ist. 8

8

Ist das Feuer von dem Versicherten oder seinem Ehbegatten persönlich verursacht, oder mit dem Wissen und Willen oder auf das Geheiß einer der genannten Personen von einem Dritten angelegt, so fäͤllt die Verbindlichkeit der Sozietät zur Zahlung der Brand⸗ entschädigung fort. 8

Wenn die Bestrafung einer der im §. 46 erwähnten Personen vegen vorsätzlicher Brandstiftung erst nach der Auszahlung der Brand⸗ entschädigung erfolgt, so kann die Sozietät die Rückerstattung des gezahlten Fetenhe nebst 5 % Zinsen seit dem Zahlungstage von dem Beschädigten und demjenigen, welcher den Betrag von der Sozietät ausgezahlt erhalten hat, fordern.

§. 48.

Ist der Brand durch ein bloßes Versehen des Versicherten selbst, seiner Familie, seines Gesindes oder seiner Hausgenossen verursacht, so sar deshalb die Zahlung der Brandentschädigung nicht verweigert werden.

Der Sozietät bleibt aber der Anspruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Gesetzen vorbehalten, auch kann dieselbe in Fällen groben Versehens des Versicherten volle Sicherstellung wegen der Rückgewähr verlangen. 6,49

Ob und wieweit sonst die Sozietät gegen einen Dritten, welcher den Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Prozesses auf Entschädigung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen beurtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schaden⸗ ersatz aber, welche dem Versicherten selbst gegen einen Dritten zustehen möchten, gehen in Höhe des Betrages der von der Sozietät geleisteten Brandentschädigung kraft der Versicherung auf die Sozietät über.

.50.

Alle Ansprüche des Versicherten auf Entschädigung, welche wegen Krlegsschäden aut diesseitigen Staatsfonds oder von auswärtigen Staaten gewährt wird, gehen kraft der Versicherung auf die Sozietät insoweit über, als diese die Entschädigung bereits geleistet hat oder dafür verhaftet ist.

Abschnitt 10.

Außzahlung der Brandentschädigung. Die Zahlung der Brandentschädigung erfolgt in der Regel nicht eher, ols bis der Versicherte die Erklärung der zuständigen Staats⸗ anwaltschaft, daß diese gegen ihn oder seinen Ehegatten wegen vor⸗ sätzlicher Brandstiftung nicht einschreitet, oder, wenn eine gerichtliche Fiter eehsmng eingeleitet worden ist, das rechtskräftig freisprechende Erkenntniß beibringt. Die Direktion kann von diesem Nachweise in solchen Fällen absehen, in welchen eine Verschuldung des Versicherten offenbar ausgeschlossen ist. 6, b2 8 09 .

Die Brandentschädigung wird in der Regel in zwei gleichen Be⸗ trägen gezahlt.

Die erste Haͤlfte wird, falls die Voraussetzungen des §. 51 zu⸗ treffen, spätestens innerhalb 2 Monaten nach der Anzeige des Brand⸗ chadens (§. 35), die zweite dann ausgezahlt, wenn der Beschädigte urch eine Bescheinigung des Magistrats nachweist, daß mindestens eine der ganzen Entschaͤdigung gleiche Summe zum Wiederaufbau des Gebäudes auf demselben Hypothekengrundstück verwendet worden ist.

Die Direktion kann die Brandentschädigung in ungetheiltem Be⸗ trage zahlen lassen, wenn dem Beschädigten die Wiederberstellung des Gebäudes erlassen werden sollte (§. 57) oder wenn es sich nur um einen Partialschaden handelt, wrlcher den zehnten Theil der Versicherungs⸗ umme nicht übersteigt.

Die Direktion ist berechtigt, auf die zweite Hälfte der Brandent⸗

bescheintgi. 53. Findet eine durch die reglementsmäßigen Vorschriften nicht gerecht⸗ fertigte Verzögerung der Auszahlung der Brandentschädigung statt, so stehen dem Beschädigten die Verzugszinsen zu.

09.

Bei Verlust des Anspruches auf die Brandentschäbdigung müssen öffentliche Gebäude (z. B. Kirchen, Schulen, Gebäude, welcher einer Gemeinde gehören) binnen 10 Jahren, alle anderen Baulichkeiten binnen 5 Jahren nach dem Brande wieder hergestellt werden.

Eine Verlängerung dieser Fristen kann von der Direktion nach Anhörung des Magistrats H werden.

§. 55.

Die Zahlung der Brandentschädigung geschieht an den Ver⸗ Darunter ist der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen, dergestalt, daß in dem Falle, wenn das Eigenthum an dem Gebäude durch freiwillige oder nothwendige Veräußerung, Ver⸗ erbung u. s. w. auf einen anderen übergeht, damit zugleich alle aus dem Versicherungsvertrage entspringenden Rechte und Pflichten, auch in Ansehung eines bereits früher stattgefundenen Brandes für über⸗

tragen erachtet werden.

Glaubt der frühere Eigenthümer aus irgend einem Rechtsgrunde einen Anspeuch auf die Brandentschädigung zu haben, so muß er dies der Direktion unverzüglich anzeigen, widrigenfalls die Auszahlung an den legitimirten neuen Eigenthümer erfolgt. Die Sozietät ist aber nicht verbunden, sich nach den Besitzveränderungen zu erkundigen, viel⸗ welchen der Magistrat auf Grund des atasters als den Beschädigten angiebt, wenn nicht ein Anderer recht⸗ zeitig dagegen Einspruch erhoben hat.

Abschnitt 11.

Verpflichtung zum Wiederaufbau des Gebäudes

auf demselben ““

In der Regel hat jeder Versicherte, welcher ein Gebäude durch Brand gänzlich verliert, der Sozietät gegenüber die Verpflichtung, das abgebrannte Gebäude auf demselben Hypothekengrundstück wieder her⸗ zustellen und nur unter dieser Bedingung auf die Auszahlung der Brandentschädigung Anspruch. (§. 51 ff.) Indessen hängt dieser Anspruch niemals von der Wiederherstellung eines dem abgebrannten völlig gleichen Gebäudes ab, sondern ist nur erforderlich, daß die Brandentschädigung lediglich zum Bau eines gleichartigen Zwecken dienenden Gebäudes verwendet wird. Soweit die Verwendung der Brandentschädigung zum Wiederaufbau in der in §. 54 vorgeschriebenen Frist nicht erfolgt, ist der Beschädigte zur Rückzahlung der empfangenen Brandentschädigung e.

Die Verpflichtung zum Wiederaufbau fällt fort, wenn derselbe von der zuständigen Behörde entweder überhaupt oder auf dem alten rundstück aus polizeilichen oder anderen Rücksichten unter⸗ . Auch steht der Direktion die Befugniß zu, nach Anhörung des Magistrats dem Beschädigten den Wiederaufbau zu erlassen. In beiden Fällen müssen aber bei Auszahlung der Brandentschädigung die Rechte der Hypothekengläubiger gewahrt werden. 61.) 8 Abschnitt 12. Folgen des Brandes, sowie des Einsturzes oder Abbruchs „eines Gebäudes auf die 1 der Versicherung.

zum Ende des laufenden Vierteljahres zu entrichten. Dasselbe igj bis zum Ende des Vierteljahres zu entrichten, in welchem der Ver⸗ sicherte den Abbruch dem der Oirenerc e.

Das Gebäude, welches an Stelle des vernichteten hergestellt worden ist, muß mithin von Neuem versichert werden. Geschieht letzteres in demselben Vierteljahre, in welchem der Brand, Einsturz oder Abbruch stattfand, so sind für das Vierteljahr laufende Beiträge nur insoweit zu zahlen, als die Quartalsbeiträge für das neue Ge⸗ bäude diejenigen für das frühere üͤbersteigen.

. 60

Ein Gebäude, welches nur einen Partialschaden erlitten hat, verbleibt zwar in der Versicherung, die Versicherungssumme wird jedoch so lange um die Brandvergütung gekürzt, bis die Wiederherstellung des Gebäudes durch ein Attest des Magistrats nachgewiesen ist. Der Versicherte ist verpflichtet, für die Berichtigung seines Katasters Sorge zu tragen, wenn er bei der Wiederherstellung bauliche Veränderungen an demselben vorgenommen hat, in Folge deren die bisherigen Angaben des Katasters nicht mehr zutreffend sind.

Abschnitt 13. Sicherung der im Grung. eingetragenen Gläubiger.

Das Interesse der bei einem versicherten Gebäude in das Grund⸗ buch eingetragenen Realberechtigten wird nach Maßgabe der Be⸗ stimmungen dieses Abschnitts von der Sozietät von Amtswegen wahr⸗ genommen. Als Realberechtigte im Sinne der nachfolgenden Be⸗ stimmungen gelten die im Grundbuch in der dritten Abtheilung ein⸗ getragenen Gläubiger, sowie diejenigen in der zweiten Abtheilung ein⸗ getragenen Berechtigten, welche ihren Anspruch bei der Sozietäts⸗ direktion unter Vorlegung der betreffenden Ürkunden zur Berücksichti⸗ gung angemeldet haben. Der nicht im Grundbuch vermerkte Ueber⸗ gang einer Realberechtigung auf einen anderen wird nicht berücksichtigt, wenn nicht der neue Inhaber seinen Anspruch bei der Direktion unter Vorlegung der betreffenden Urkunden angemeldet. Zum freiwilligen Austritt eines Versicherten sowie zur freiwilligen Heradsetzung der Versicherungssumme um mehr als ein Drittel, ohne daß eine Verminderung deß Versicherungswerthes bescheinigt wird ist die Zustimmung der Realberechtigten (§. 61) erforderlich; dem bezüglichen Antrage ist deshalb beizufügen: a. eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes oder ein Attest

des Amtsgerichts über die in Abtheilung 3 eingetragenen Berechtigten; b. die Einwilligungserklärung der Realberechtigten, deren Unter⸗ schrift amtlich beglaubigt sein muß. Die sub a erwähnten Schriftstücke dürfen nicht früher angefertigt als drei Monate vor dem Zeitpunkt, für welchen das Aus⸗

cheiden oder die Herabsetzung beantragt wird. 63

Wird zwangsweise die Versicherung gelöscht, oder die Versiche⸗ rungssumme um mehr als ein Drittel herabgesetzt Fe V, §§. 19 ff.), so ist den Realberechtigten (§. 62), soweit ihr Name und Aufenthaltvort aus dem Grundbuch sichnic oder der Direktion sonst berannt geworden ist, durch 92 Post Nachricht zu geben.

In allen Fällen, in welchen auf Grund des Reglements oder aus allgemeinen re tlichen Gründen der Versicherte den Anspruch auf Entschädigung verliert, ist die Sozietät verpflichtet, den vorent⸗ haltenen Betrag den zur Zeit des Schadens eingetragenen Real⸗ berechtigten gegen Cession ihrer Rechte soweit zu zahlen, als dieselben aus dem verpfändeten Grundstücke, oder wenn ihnen zugleich ein per⸗ sönliches Recht gegen den Eigenthümer des Grundstücks oder einen Dritten zusteht, aus dessen sonstigem Vermögen wegen ihrer Hypotheken⸗ forderung an Kapital und Zinsen nicht zur Hebung gelangen.

„Der Antrag der Glaͤubiger auf Auszahlung muß, bei Ver⸗ meidung der Ausschließung, binnen zwei Jahren nach dem Tage des Schadens bei der Direktion gestellt werden. Die Zahlung erfolgt nach der den Gläubigern zustehenden Priorität an dieselben oder nach Befinden der Direktion zur ehesdis Hinterlegungsstelle.

„Riechtsgültige Ansprüche Dritter auf die Brandentschädigung können wider Willen der Beschädigten nur berücksichtigt werden, nachdem die volle Brandentschädigung in den Wiederaufbau verwendet, oder der Wiederaufbau hinlänglich sicher gestellt ist.

Verwendet dagegen der Versicherte die Schadensvergütungsgelder zur Wiederherstellung des Gebäudes auf einem, für das Realrecht nicht verhafteten Grundstück, oder stellt er aus Gründen des §. 57 das Gebäude garnicht wieder her, so darf die Vergütung an den Empfangsberechtigten erst erfolgen, wenn die Einwilligung der Real⸗ berechtigten gemäß §. 62 dargethan ist.

Wird dieser Nachweis nicht genügend geführt, so ist die Direktion

efugt, die Schadensvergütungsgelder an die gesetzliche Hinterlegungs⸗ stelle abzuführen. 5

n einer Prüfung der Identität des Grundstücks, auf welchem der Wiederaufbau oder überhaupt die Verwendung der Brandent⸗ schädigung erfolgt ist, mit demjenigen, welches dem Realberechtigten verhaftet ist, ist die Direktion v.. aber nicht verpflichtet.

§. 66.

Im Falle des §. 54 verbleibt den Realberechtigten der Anspruch auf die Entschädigung in dem im §. 64 bezeichneten Umfange, sofern sie die Auszahlung innerhalb eines Jabhres nach Ablauf der dem Beschädigten zum Wiederaufbau zustehenden oder besonders be⸗ willigten Frist beantragen.

Abschnitt 14. erwaltung 2⁄ Sozietät.

Die Geschäfte der Sozietät werden unter der Firma „Direktion der Ostpreußischen Städte⸗Feuer⸗Sozietät“ von einem Direktor ver⸗ waltet. Demselben wird ein Justitiar zugeordnet, welcher den Direktor in Behinderungsfällen vertritt und dabei nach den Anweisungen des elb arbeitet. Die Direktion hat ihren 8* in Königsberg.

Durch Anordnung des Ministers des Innern kann, nach Anhörung der Abgeordneten, eine gemeinsame Direktion für die Ostpreußische Städte⸗ und die Ostpreußische Land⸗Feuer⸗Sozietät errichtet werden. Nach Einrichtung dieser gemeinsamen Direktion bleibt eine jede der beiden Sozietäten für sich bestehen, es ist deshalb das Vermögen einer jeden getrennt zu verwalten und in besonderen Rechnungen nachzu⸗ weisen; auch sind die Geschäfte einer jeden Sozietät unter ihrer be⸗ sonderen Firma (§. 67) zu führen. Die Kosten der gemeinsamen Direktion werden, falls nicht zwischen den Vertretern der beiden Sozictäten ein anderer Maßstab vereinbart werden sollte, nach der 5 88 Versicherungssumme des verflossenen Verwaltungsjahres vertheilt.

§. 69.

Bis zu etwaigem Eintritt der im §. 68 vor esehenen Vereinigung werden der Direktor und der Justitiar von den bgeordneten gewählt und von dem Minister des Innern bestätigt. „Ihr Einkommen und die sonstigen Anstellungsbedingungen werden zwischen der Direktion und den Abgeordneten vereinbart und vom Ober⸗Präsidenten endgültig festgesetzt. Die übrigen Beamten der Sozietät werden von der Direkrion berufen, zu ihrer definitiven Anstellung ist die Zustimmung des Ab⸗ geordneten⸗Ausschusses erforderlich. Ihr Einkommen wird von der Direktion, unter Zustimmung des Abgeordneten⸗Ausschusses, festgesetzt (§. 79, 1). Säͤmmtliche Beamten werden von der Sozictät besoldet und die b Behufe erforderlichen Betcäge im Etat ausgesetzt. Die

itglieder und Beamten der Direktion gelten in disziplmarer Hin⸗ sicht als unmittelbare Staatsbeamte. Sie erhalten bei Dienstreisen Tagegelder und Reisekosten nach den für die Mitglieder und Bureau⸗ beamten der Koͤniglichen Provinzial⸗Verwaltungsbehörden geltenden Saͤtzen. In Betreff der Pensionirung der bei der Direktion g

der Fall, wenn ein Gebäude abgebrochen wird; die Beiträge sind aber

stellung erhaltenden Beamten und in Betreff der Fürsorge für ihre Wittwen und Waisen finden die jedesmaligen Bestimmungen üxg die unmittelbaren Staatsbeamten Anwendung. §. 70. Zur Besorgung der Kassengeschäfte der Sozietät wird eine Städte⸗ Feuer⸗Sozietäts⸗Kasse errichtet. Dieselbe kann unter Genehmigung des Ober⸗Präsidenten mit einer anderen êfkentliche Kasse vereinigt werden.

Unmittelbar unter der Direktion und nach deren Anweisung bearbeiten die Magistrate die örtlichen Angelegenheiten der Sozietät.

Die Erhebung der Beiträge und die Auszahlung der Brand⸗ schadensvergütungen erfolgt durch die Kämmereikassen.

Für die Ausführung dieser Geschäfte erhält das die Sozietäts⸗ angelegenheiten bearbeitende Magistratsmitglied und der betreffende Kassenbeamte eine jährliche Remuneration von je 2 % der in der Stadt aufkommenden ordentlichen -viaes

72

Die dem Magistrate gemäß §§. 11, 12, 16 Absatz 1 und 2, 18, 29, 32, 35, 38, 43, 52 Absatz 4, 54 Absatz 2, 55 Absatz 3, 57, 60, 81, 82 zustehenden Funktionen kann die Direktion in jeder Stadt besonderen Kommissarien, in der Regel aus den Mitgliedern des Magistrats, übertragen.

Der Kommissar ist stets Vorsitzender der im §. 16 Absatz 3 näher gekennzeichneten Kommission. Er bezieht die in §. 71. Absatz 3 bezeichnete Remuneration von 2 % der in der Stadt aufkommenden ordentlichen Beiträge.

1XAA“ Abschnitt 15.

Die Abgeordneten. 73

Die Interessen der Versicherten werden durch eine Repräsentation wahrgenommen, welche aus 15 Abgeordneten und der gleichen Anzahl Stellvertreter besteht. 1

Dieselben werden in 15 Wahlbezirke aus der Zahl der Versicherten durch Wahlmänner auf 6 Jahre gewählt. Die Ein⸗ theilung der Bezirke und die Bestimmung der Wahlorte erfolgt nach Verhältniß der Versicherungssumme durch die Direktion nach An⸗ hörung des Abgeordnetenausschuses⸗

4

In jeder Stadt, in welcher die Versicherungssumme mindestens 100 000 beträgt, wird von den Assoztirten ein Wahlmann aus der Zahl der Sozietaͤtsmitglieder gewählt. In Städten mit mindestens 500 000 Versicherungssumme werden 2, in Städten mit min⸗ destens einer Million Mark Versicherungssumme 3 Wahlmänner und für jede weiteren 500 000 ein weiterer Wahlmann gewählt.

75.

Die sämmtlichen Wahlmänner eines Wahlbezirks wählen alsdann an dem von der Direktion bezeichneten Wahlort (§. 73 Absatz 3) Seb Abgeordneten aus der Zahl der Sozietätsmitglieder des Wahl⸗

ezirks.

Die Wahlen erfolgen unter Leitung des Bür ermeisters des Wahlorts oder seines Stellvertreters, unter fian Anwendung der Vorschriften des §. 32 der Städteordnung vom 30. Mai 1853. Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

Tag und Stunde der Wahl ist von der Direktion gleichmäßig für alle Bezirke festzusetzen und den Wahlmännern in besonderit Einladungsschreiben, die zugleich zu ihrer Legitimation dienen, mitt theilen. 8. 76 86

Agenten anderer Feuerversicherungsanstalten sind weder als Wahl⸗ männer noch als Abgeordnete wählbar. 4 8 Evns .A

Uebernimmt ein Abgeordneter während seiner Wahlperiode eine derartige Agentur, so geht er seines Mandates verlustig.

Hört ein Abgeordneter auf, Sozietätsmitglied zu sein, oder scheidet er sonst während der Wahlperiode aus, so tritt sein Stell⸗ vertreter für ihn ein. Scheidet auch dieser aus, so erfolgt die Neu⸗ wahl sowohl des Abgeordneten, wie des Stellvertreters für den Rest

der Wahlperiode, 2

8 Die Abgeordneten treten von 3 zu 3 Jahren auf Einladung der Direktion zusammen. Sie wählen bei ihrem erstmaligen Zu⸗ sammentritt in jeder Wahlperiode einen Ausschuß von 5 Mitgliedern 88— gleichen Zahl von Stellvertretern aus ihrer Mitte auf ahre.

Zu dem Geschäftskreise der Abgeordneten gehört: 3 1) die etwa erforderlichen Reglementsveränderungen zu berathen,

soweit deren Berathung nicht durch §. 107 dem Abgeordneten⸗

ausschusse übertragen ist; 2) die Wahl der Direktionsmitglieder vorzunehmen; 8 den Verwaltuagskosten⸗Etat festzustellen; 4) den Verwaltungsbericht ihres Ausschusses 5) über sonstige die Sozietät betreffende

Wichtigkeit zu berathen und zu beschließen. Die Abgeordneten tagen unter einem aus ihrer Mitte gewählten Vorsitzenden. Die Direktion ist jederzeit befugt, ihren Verhand⸗ lungen ohne Stimmrecht Theil zu nehmen, werden. Auf Anordnung des Ober⸗Präsidenten zeit außerordentlich einberufen 1-8 2

. 78. „Der Ausschuß der Abgeordneten (§. 73) jährlich zu einer ordentlichen, in der Regel im Inni nee he Königsberg einberufen. uf Antrag von mindestens 3 Mitzliedern. sowie auf Anarh⸗ nung des Ober⸗Präsidenten, müssen dieselden jederzeit außerordentlich einberufen werden. 3 In dringenden Fällen darf die Direktion die Gutachten des Ab⸗ geordnetenausschusses schriftlich einholen. Den Vorsitz in der Versammlung des Abg führt der Direktor, in dessen sein Stellvertreter. „Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichbeit tritt der Direktor oder sein Stellvertreter einem in diesem Falle den Ausschlag gebenden Stimmrecht ein. Zur Beschlußfähigkeit gehört die Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern. 8 28 7

Der Abgeordnetenausschuß ist befugt:

1) die definitive Anstellung und Pensionirung der Burean⸗ und Unterbeamten auf den Vorschlag der Direktioan in be⸗

2) ü-S.. 8 2 legte der Direktion geprüfte ie von der Kasse ge und von der Direkti nochmals in prüfen und für richtig in er⸗ ären (§. 84);

3) den Verwaltungsbericht über die abgelaufene Etatsperiode ab⸗

zustatten;

4) von allen Schriftstücken. —ö zietät betreffen, Einsiche und die ganze zu überwachen;

5) den der S. auße 8 und solche zu deschließen, welche sic auf deesch

6) 2af den ve ehen Cacacter des Fes naez aees vxenn Se.

ehmen; von

Der mit

schlag der Direktion H 7) den und Verkauf von Grundstücken und

8) 9— Regreß m beschließen;

9) über die in §. 107 -*. Keclementsänderungen, in Uebereinstimmung mit der Direktion und unter Vordchalt der Genehmigung des Oder⸗Präsidenten zu beschließen;

10) die Berknak ät detreffende b von Wrchtig-

eit zu berathen und u“ bef

Die Abscordneden und Ausschuhmitglieder erhalden 12 Mennk.

Ersen⸗

Wird ein Gebäude durch Feuer oder Einsturz gänzlich vernichtet, so hört die Versicherung desselben auf, und die Beiträge sind nur bis

wärtig etatsmäßig angestellten und in Zukunft eine etatsmäßige

die Wahlmänner 8 Tagegelder owie .8 Kilometer und 13 Pf. für in oder Dampfschif somie 3 Mank f