1890 / 294 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Dec 1890 18:00:01 GMT) scan diff

daß nicht die Schule⸗ welche bisher, wie ich annehmen darf⸗ auch genügt bat, in Haͤnde kommt, welche nicht entschlossen oder ver⸗ pflichtet find, die Hauptgrundsätze der überkommenen Schuleinrichtungen aufrecht zu erhalten.

Was nun den Gharakter des vorliegenden Eutwurfes anbetrifft, so ist derselbe außerordentlich einfach und dahin zu bestimmen: der Gntwurf wünscht nichts mehr und gichts weniger, als die Bestim⸗ mungen unserer Verfaffung⸗ welche fuür die öffentliche Volksschule gegeben find, zur Ausführung zu dringen. Darin liegt die Schwäche, aber auch die Stärke des Eutwurfs; die Schwäche, meine Herren, weil ein solchen Gesetzentwurf in absolut keine Theorie paßt, welche sich ein Einzelner nach seiner Idee oder nach seinen praktischen Er⸗ fabrungen für die Ausgestaltung des preußischen Schulwesens bildet. Es Uiegt aber auch die Stärke darin, weil wir nun seit 40 Jahren unter einem Zustande leben, welcher zwar nicht genau gesetzlich nach der Verfaffung geregelt ist, aber so eingerichtet war, daß die Grundprinzipies der Verfaffung immer der Unterrichtsverwaltung als die Leitsterne für ihre Thätigkeit vorgeschwebt haben. In Ansehung der Verfasseweewaͤßigkeit muß und wird der Gesetzentwurf jeder Kritik sich aussehen 2d ich bin sehr gern bereit, sei es hier, sei es in der Kommissten Belehrung darüber entgegen zu nehmen, ob und wie der Untonewveczeutwurf sich innerhalb der Verfassung hält oder ihre Gresgen Nrschreitet.

. ein anderes Moment schicke ich hier voraus. Der Gessdeumurf vermeidet, soweit er irgendwie kann, die Erörterung und Feitsez ung pon Prinzipienfragen. Das dürfen wir uns oh Mie sagen, ohne daß wir uns mit Vorwülfen deshalb über⸗ eien bnnen, daß in den letzten Beziehungen auf dem Gebiet der Umerrichtsfrage wir sehr schwer uns prinzipiell einigen werden; die Grfahrung der preußischen Unterrichtsgesetzgebung lehrt, baß gerade am

Berlangen, gewisse Prinzipienfragen rein herauszukehren, sehr hofsnungsvolle Anläufe gescheitert find. Und wir müssen auch daramn festhalten trotz aller Verschiedenheit in prinzipieller Beziehung, daß un preußisches Volksschulwesen sich in einer Weise entwichelt hat,

1n Fendostes im Auslande Anerkennung findet und, wie sch an⸗ dhmne, auch im Inlande einer zahlreichen Anerkennung sich erfremt

r müssen guch hoffen, daß ohne Austragung der letzten Prinzipien

wlr uns in diesem Gesetzentwurf die Hand. reichen können, weil die Schule durchaus verlangt, daß eine Harmonte, eine Einheit in der⸗

flbem eutsteht. Wir Menschen, ich meine wir Maänner, noch mehr unsere Kinder sind einheitliche Geschöpfe, welche sich nicht so zertheilen Fönnen. vdaß sie nur der Kirche, nur dem Stgat oder der Gemeinde angehöven, sondern wie in uns eine Harmonie sein muß, um die ge⸗ wissen großen Gesichtspunkte des Lebens zu erfüllen, so muß es guch in der Schule sein, in unseren Schulkindern, vor Allem in der Person des Lehrers.

Gehe ich nun über guf die bedeutenden Gesichtspunkte, soweit se der Ausführung des Gesetzes zu Grunde Uiegen, so komme ich zunächst auf die kemmunglen Grundlagen, auf die Ausführung der VBerfaffungs⸗ bestimmungen in Beziehung auf die Gemeinde.

Die Verfaffungsurtunde sagt einfach; „Die Heitung der außeren Angelegenbeiten der Volksschule steht der Gemeinde zu; die Mitteln zur Errichtung und Erhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volks⸗ schule werden von den Gemeinden aufgebracht.“ Der Gesetzentwurf versucht nun, alle Konsequenzen dieser Vorschrift zu ziehen. Er zieht sie in Gegensah zu den früheren Gesetzentwürfen, die Ihnen bekannt sind, in zweierlei Hinsicht in dedentender Weise, inmal in so fern, daß auf die kommunalen Gruudlasen gestellt werden sollen sämmtliche Volksschulen. Ing den früheren Entwürfen von Bethmann und Mühler waren zunächst degriffen nur dieienigen Volksschulen, welche bereits rechtlich oder thassächlich von den Kommunalverbänden erhalten wurden; der gegenwärtige Entwurf geht feruer davon aus, daß die Voltsschuls nicht, wie früher *8 gsdacht war, konstratrt wird als

in selbdshändages Institut, als eine juristische Person, somn⸗ ein Organismus, welcher in dem gvoßen 3 sich hefindet. Daher hat diese nüʒ einen Schulvorstand konstruirt, velche dunchösechend, die juristöche Persönlichkeit der Schule vertrot, in einer gans anderen Weise der Einwirkung der Scchulaufstchtsbehörde unterstand, sondern es sind gans loval und klar die Kousequenzen gesogen. Der Gesetzentwunf enthält die Bestim⸗ mung, daß die Verwaltung der zußeren Angelegenheiten durch die Organe der Gemeinde erfolgt. mie en sich hestimmt nach den geltenden Gemeindeordnungen. Die Gemeindevectreiung setzt den Haushalt der Schule fest, und der Gemeindevoestand vertritt das Vermoögen der Schule. Die Gemeinde heschließt über das Statut des Schulvor⸗ standes, und die Schullasten werden wie die allgemeinen Gemeinde⸗ hosten aufgebracht. Daß bei dieser Konstruktinn der Schulvorstand in dem Gesetzentwurf nicht ganz mit so weitgehenden Rechten ausge⸗ * stattet ist, als heute in vielen Theilen des Vaterlandes, ist ar. Aber das ist auch klan, daß nach dem Gesetzentwurf die Gemeindeorgane und der Schulvorstand einen ungleich größeren Kreis von Befugnissen hesitzen, als gegenwärtig der Schulvorstand allein. Der Schulvorstand würde in äußeren Angelegenheiten ein helfendes Organ der Gemeinde sein, in den inneren Angelegenheiten ein helfendes Organ der Aufsichts⸗ hehörde, und foll im Interesse der Decentralisation ausgestattet werden mit Schulaufsichtsbefugnissen.

Meine Herren, Sie sehen nun aus den öffentlichen Blättern, daß der Vorwurf exhoben ist, daß die Stadtschuldeputalion in größeren Städten eine Verkümmerung erleidet. Meine Herren, mit Nichten! Was ist in dieser Besiehung über den neuen Schulvorstand gesagt wocden in den einzeinen Vorschriften? Derselbe soll sich zusammen⸗ setzen aus dem Gemeindevorsteher oder seinem Stelvertreter, aus Mitgliedern der Gemeineebehörde oder aus Mitgliedern aus der Zahl der stimmfähigen Gemeindemitglieder. Das ist Alles! Die übrige Komposition wird geregelt darch statutarische Anordnungen, welche

führt hat, und den ich kurz erörtern will, das sind die sogenannten widerruflich angestellten Mitglieder des Schulvorstandes. Ich räume ein, meine Herren, daß die Fassung des Gesetzentwurfs vielleicht etwas anstößt; hätte ich ahnen können, daß aus dieser Fassung die Folgerun⸗ gen abgeleitet werden würden, die theilweise abgeleitet worden sind, so würde ich glücklich gewesen sein, eine andere Fassung vorgeschlagen zu haben. Dasselbe ist aber heute noch möglich. Im Allgemeinen soll ausgesprochen werden, daß wir heute in den Schulvorstand, mag es der einer großen oder kleinen Gemeinde sein, gewisse technische Organe oder Organe von denjenigen Potenzen, welche nicht in den Gemeinden ihren Ausdruck finden, aufnehmen. Es find das geborene Mitglieder zes soll unter allen Umständen ein Schulaufsichtsbeamter drin sein; es soll ein Vertreter derjenigen Religionsgesellschaft vorhanden sein, welche innerhalb des Gemeinde⸗ bezirks in einer Schule den Religionsunterricht leitet, und es soll auch ein Lehrer drin⸗ sein. Wie diese betreffenden Persönlichkeiten hinein⸗ kommen, das läßt sich in der That verschieden ausbrücken; aber der Zwang, daß dieselben eintreten, ist auch der Unterrichtsverwaltung gegen⸗ über Gesetz. Sie hat nicht die Wahl, ob sie etwa einen Leiter de8 Religionsunterrichts einsetzen will oder nicht, sondern sie muß ihn einsetzen, sofern derselbe Überhaupt mit der Leitung des Religionsunterrichts betraut ist. Und, meine Herren, wenn vas Wort „wibverruflich“ Anstoß erregt, so läßt sich das auch anders in der Sprache der Gesetzgebung ausbrücken. Ausgedrüͤckt foll werden, daß diese Mitglieden des §. 75 nicht der Disziplinargewalt der Gemeinden unterliegen. In den vother⸗ gehenden Paragraphen ist den Schulvorstandsmitgliedern die Garantie gegehben, daß sie nicht von der Schulaufsichtsbehörde abgefetzt, daß nicht ihr Mandat widerrufen werden kann oden daß sie disziplintet werden können, sondern es ist ausbrücklich gefagt, daß vdie Selbstver⸗ waltungsbehörden die Dieziplin über sämmtliche Schulvorstandsmit⸗ glieder ausüben. Pas ist natürlich unzulässig. gegenüber sei es dem Lehrer, sei es dem Geistlichen, sei es dem Schulaufsichtobeamten, sei es guch dem Arzt, Falls solcher auf Wunsch der Gemeinde eintreten soll. Das ist der Grundgedanke; aber, wie gesagt, der Grundgedanke läßt sich auch anders fassen, und wir werden in der Kommission sicherlich eine Fassung finden, welche die etwgigen Bedenken beseitigt

Wenn wir uns nun gegenwärtig halten, daß die Schulunter⸗ haltungspflicht auf die Gemeinden übergeht, so ist selbstverständlich

die Frage zu erörtern; wie vollzieht. sich der Uebergang vog den Trägern der bisherigen Schulunterhaltungspflicht auf die Kräger der geuen Schulunterhaltungspflicht? Und da giebt das Gesetz nun einige Paragraphen, welche wie ich anerkengen will einigermaßen schwer sind, aber nicht so schwer, daß die Mißverständuisse, die sich daran knüpfen, meines Erachtens bätten aufkommen können. Die §§. 43 und 45 enthalten die einschlagenden Fälle. Der §. 43 giebt. dem Gedaunken Ausdruck, daß die besonderen Schulstiftungen mit Einschluß der unter die Verwaltung kirchlicher Organe gestellten, zu Schulzwecken bestimmten Stiftungen ihren Zwecken erhalten bleiben; sie bleiben gauch in Beziehung auf die Verwaltung der Stiftungs⸗ organe erhalten, denn der § 45 setzt ausdrücklich fest, daß die Ge⸗ meindeorgane nur dann die Schulstiftungen verwalten, weng für die Schulstiftangen besondere Organe nicht bestellt suv. Daraus folgt, daß die Nutzungen aus diesen Schulstiftungen zwar verwendet werden sollen für die Schulzwecke, daß aben die Substanz und die übrigen Rechte, die sich damit verbinden, nicht auf die Gemeinden übergeleitet werden können.

Anders der §. 45. Hier handelt es sich vorzugsweise um das Vermögen der alten Träger, und ich glaube, es ist ein llarer Grund⸗ satz, daß das Vermögen der alten Träger auf die neuen übergeht. Es ist das mit gewissen Einschränkungen versehen: es muß sich handeln um Korporativ⸗Schulverbände oder um Schulen, welche eine juristische Persönlichkeit haben. Es ist klar schon nach allgemeinen Rechts⸗ prinzipien, daß, wenn eine juristische Persönlichkeit aufgehoben wird, mit dem Vermoöͤgen derselben möglichst der Zweck, den die alten Träger zu erfüllen hatten, erfüllt werden muß. Dieser alte Grund⸗ gedanke ist in §. 45 enthalten.

Schwerer ist der weite Absatz. Da ist gesagt worden, daß, wenn Kirchen und Kirchengemeinden, soweit sie Träger der öffentlichen Volksschullast sind, Vermögen hahen, welches nicht den Charakter von selbständigen Stiftungen hat, aher ein Vermögen, welches lediglich für öffentliche Volksschulen und zur Erfüllung der allgemeinen Unterrichtspflichten dient, dieses dann auch ühbergehen soll. Dieser Fall, meine Herren, ist ein außerordentlich selten in der Praxis vorkommender, er kann aber vorkommen, und mit dieser Vinkulation, meine Herren, glauhe ich, wie eine nähere Erörterung wohl ergeben wird, ist diesem Absatz 2 ein ernstes Be⸗ denken nicht entgegenzusetzen. Das Wort „Konfiskation“ ist ja auch hier wieder zur Anwendung gebracht. Der Fiskus hat mit diesen Sachen nichts zu thun. Es handelt sich um weiter nichts, als um die Ueberführung des Schulvermögens von früheren Trägern auf die neuen Träger. Es gieht da keine Ingerenz der Verwaltung, es giebt nicht einmal Verwaltungsrechtsstreit, sondern es ist einfach den neuen Trägern der Gemeinde überlassen, ihre aus dem Gesetz sich ergebenden Rechte im Wege des ordentlichen Rechtsverfahrens zu erstreiten. Wenn Sie das nun Konfiskation nennen wollen, so sind wir eben in der juristischen Terminologie auf verschiedenem Standpunkte.

Nun ist ja klar, daß der Grundsatz, daß die Schullasten künftig nach kommunalen Gesichtspunkten getragen werden sollen, eine sehr erhebliche Verschiebung der Schullasten herbeiführt. In der Tages⸗ presse werden Sie immer eine Reihe immerhin interessanter Ausfüh⸗ rungen finden, die mit einer gewissen mathematischen Sicherheit aus⸗ rechnen, wie dieser oder jener schlecht wegkommt. Es wird z. B.

gesagt, die Gutsbezirke seien diejenigen, zu deren Gunsten das Gesetz

gemacht werden soll. Es ist ganz außerordentlich schwer und selbst für denienigen, der sich Mühe gegeben hat, diese Verhältnisse zu kon⸗ struiren, ein allgemein günstiges Urtheil zu fällen. Anerkennen kann man, wenn man von Gutsbezirken redet, daß unter der Herrschaft der

beschlossen werden von der Gemeindevertretung, une auf welche die Schulaufsichtsbehörde keinerlei Einfluß im Hesetzentwurf erhält. Im Einzelnen ist darauf hingewiesen worden, die schöne Einrichtung des Stadt⸗Schulraths könnte künftig nicht mehr besteben. Ja⸗ meine Herren,

dan Gegentheil ist absolut der Fall. Der Staut⸗Schmiratt ist baute

in die Stadt⸗Schuldeputation auch nur eingetreten ais Mitalier der Gemeindeorgane; die Aufsichtsrechte aber, welche der Start⸗Schultath oder der Stadt⸗Schulinspektor haben, sind eben auch mur die eines De⸗ legirten Seitens der Unterrichteverwaltung, und daran eine Aenderung eintreten zu lassen, liegt in keiner Wrise in der Absicht der Gesetz⸗ gebung oder in der Absicht der Berwaltung.

Ich komme nun auf einen Punkt, der zu

preußischen Schulordnung von 1845 die Gutsbezie ke, wenn sie auch

zugleich gutsherrliche Pflichten zu erfüllen haben, in ihren Lasten prä⸗

fumtiv erleichtert werten; denn seit 1845 oder seit 1737, seit dem

Prinzip der Regulattve, ist die Unterhaltungepflicht so geregelt: Die atiigen Gutsbefitzer müssen nicht allein alle gut sherrlichen Pflichten erfüllen, sondern auch für das Schulbedürfniß ihrer Hintersassen sorgen, entweder durch eigene Schulen, oder durch Anschluß an eine benach⸗ barte Schule; sie werden also mit zwei Ruthen gestrichen. Es ist also möüglich, daß diejenigen Gutsherren namentlich, welche jetzt guts⸗ herrliche Lasten haben in Schulbezirken, wo sie auch nicht einen

ich glaube, das Gerechtigkeitsgefühl wir da in der Ordnung.

In Schlesien ist es ungemein schwer, sich einen sicheren Ueber⸗ blick zu verschaffen. Sie wissen, daß auf evangelischem Geblet die Unterhaltungslast durch die Rechtsprechung des Ober⸗Verwaltungs⸗ gerichts ganz in Frage gestellt ist, das Bemühen hat eintreten müssen, für die Unterrichtsverwaltung neue Formen zu finden; man ist dazu übergegangen, den Landtagsabschied von 1829 als die Basis für die Entwicklung einer lokalen Gewohnheit zu konstruiren, kurzum wir sind in einer Gährung, die ich Ihnen nicht schildern kann, die aber alle Schlester wohl als einen ganz unerträglichen Zustand empfinden werden. Im Allgemeinen kann man wohl sagen, daß in den einfachen ländlichen Verhältnissen, wo der (Gutsherr auch Schul⸗ patron und Kirchenpatron ist, und das Kirchenpatronat in seiner alten Macht bestehen bleibt, der Gutsbesitzer mit erheblich höheren Lasten bedacht sein wird. Dagegen werden sehr viel günstiger diejenigen Gutsbezirke gestellt, in welchen sich namentlich große industrielle An⸗ lagen, Bergwerke und dergleichen entwickelt haben. Da giebt der vorliegende Entwurf die Möglichkeit, nach meinen Auffassung mit vollem Recht, sich an Denjenigen zu erholen, welche bie Steigerung der Schullasten verurfacht haben.

Im Gebiete des Allgemeinen Landrechts liegt die Sache im Allge⸗ meinen auch so, daß der Gutsbesitzer, wenn er Gutobherr ist, erbebliche Lasten übernehmen muß. Im Allgemeinen iste die subsibtäre Last, für die Hintersassen zu forgen, nicht eine geringe gewesen. Sie ist, wie Sie wissen, auch thatsächlich nicht mehr erfüllt worden! der Sigat ist mit seinen Mitteln eingetreten. Die Baulast ist eine sehr un⸗ gleiche. Ist Material auf dem Gute ausreichend vorhanden, so muß es der Gutsbesitzer geben; das kann unter Umständen recht vart sein. Ist es nicht vorhanden, so fällt die ganze Baulast guf vie Gemeinde, bezw. auf den Staat. Aber auch diesenigen (Gutsbesitzer, welche nicht Gutsherren sind, ich erinnere hier an die Provinz Posen, am die sogenannten gfsoztirten Gutsbesitzer kommen sicherlich besser weg⸗ ndem der Gutsherr eintritt mit seinen großen direkten Stenerg in den Schulverband. Der Fiskus wird auch in den verschledenen Pro⸗ vinzen sehr ungleich herangezogen werden. Er wird sicherlich in Ost⸗ und Westpreußen günstig davonkommen; er wird in auderen Gegenden aber ebenfo wie der Gutsbesitzer sicherlich stärker an den Schullasten betheiligt werden. Was die Gemeinden anbetrifft, so läht sich auch nicht mal mit Sicherheit sagen, daß sie unter allen Umständen sehr viel günstiger wegkommen werdem wie heute, denn einmal verlieren sie etwas durch das Privilegium der Beamten und Militärpersonen, auf der anderen Seite aber wird vielen ganz vw⸗ gemein geholfen dadurch, daß sie auf dem Gebiete der Schullasten die Huristischen Persouen, die Forensen und die gleichstebenden Persoulich⸗ keiten zu den Vasten heranziehen können.

Es ist nun klar, daß eine solche große Organtsatton sich sehr viel leichter vollzieht, wenn der Staat mie Mitteln w großem Umfange eintritt, und ich würde sehr lücklich çewesen seiw, wenw die Gesetzgebung der letzten Jabre, welche große Mittel dem Volksschulleben zugeführt hat, vor alles Pingen beg. Gemeiubem, sich an der Hand dieses Gesetzentwurfs vatis vollglehemn können. Ich zweifle nicht, daß dann mit einer gewissen Begeisterung. über eine Reihe von Anständen binweggegangen wäre. Es ist nicht so gekommen. Wir dürfen nicht vergessen, in welcher Weise der Staat versucht hat, inn Laufe des letzten Jahrzehnts sich der belasteten Schulträger anzunehmen.

1879/80 dem Elementarunterricht 19 Millionen Mard im Staats⸗ haushalt zuführte und jetzt 1890,91 imn laufenden Etat fast genau 56 Millionen Mark zu Gunsten der Gemeinden. Ich neune hier nur

hekauntlich nicht gab, und die Zuschüsse für Gemeinden in den ehe⸗

mals polnischen Landestheilen.

von 104 000 und jetzt 21 ½ Millionen. wurde zu Gunsten der Gemeinden früher gar nichts gezahlt, jetht 3,7 Millionen.

Ich erinnere Sie daran, nicht um etwa das Wohlwollen der Staatsregierung zu preisen, sondern um Sie daran zu erinnern, daß, wenn jetzt die neue Organisation die Lasten verschiebt, eine Zeit be⸗

Schulgemeinden zu Hülfe gekommen ist. Und um mit diesem Thema abzuschlteßen, darf ich daran erinnern, daß auch die größeren Ge⸗ meinden sehr viele Vortheile durch den gegenwärtigen Gesetzentwurf

ausgedehnt worden auf alle Gemeinden, also auch auf die Ortschaften über 10 000 Einwohner.

Hier im Zusammenhang, immer noch innerhalb des großen Rahmens der kommunalen Verhältnisse, komme ich nun auf einen in

aufsichtsbehörden durch diesen Gesetzentwurf eine starke Steigerun

erhalten wird, meines Erachtens mit vollem Unrecht und nur versteh- bar, wenn man die einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs sich nicht zu einem Gesammtbhilde vereinigt. Ich habe schon die leitenden Gesichtspunkte dahin charakterisirt, daß es das erste Be⸗ mühen der Staatsregierung gewesen ist, soviel Spezialbestimmungen in den Gesetzentwurf hineinzubringen, daß wir den Umfang der Unterhaltungslast, wenigstens in maximo, genau erkennen können. Und wie läuft nun künftig die Verwaltung? Indem das Gesetz genau die Anforderungen firirt, ist nicht etwa die Schulaufsichtsbehörde wie sie heute vielfach berechtigt ist in der Lage, die Träger der Schullast zu zwingen, nach Maßgabe der nun⸗ mehr gesetzlichen Vorschriften einzutreten, sondern sie hat einfach nur das Recht, den Landrath anzuweisen, eine Etatisirung vorzulegen; und gegen seine Etatisirungsverfügung tritt nachher die Klage ein, welche entschieden wird von den Behörden der Selbstverwaltung. Und was nun die Bauten betrifft, so hat es in der Absicht des Gesetzentwurfs gelegen, diejenige Bestimmung zu erhalten, welche von der Kreisordnung in dem neuesten Zuständigkeitsgesetz für diese aufgestellt worden ist Am Schlusse dieses §. 22 findet sich allerdings ein Zufatz, welcher in der öffentlichen Diskufsion als eine Neuerung angesehen wird; ich glaub, «e bei den Kommissionsberathungen mich dieserhalb vertheidigen zu können, indem ich auf die Entscheibungen des Ober⸗Verwaltungs⸗ gerichts hinwrise. Aber, wie gesagt, das ist für mich ein untergeord⸗ neter Gesichtspunkt, über den wir uns in der Kommission vereinigen

Quavratfuß Landes befitzen, günftiger gestellt werden als bisher, und

können. (Bravo! rechts.)

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keine Pieziplin gegenüber den Mitaliebern der Schulvorstände in An⸗

Segatbregierung sehe leicht reben, es sind verschtebene Gesichtspunkte,

Wenn Sie hier den Etat, den letzten des Ministeriums Falk, vergleichen mit dem gegenwaͤrtigen, so werden Sie sinden, daß der Etat von

die Fonds für die allgemeine Erleichterung der Volksschullasten, für die Gründung neuer Stellen, den Schulbaufonds, den es a früher

Wenn Sie alle diese vier großen Posten zusammenziehen, so haben Sie im Jahre 1879/80 eine Summe Für Penstonen von Lehrern

stand, wo die Staatsvegierung noch nicht mit großen Summen den

erlangen, denn die Alterszulagen sind entsprechend Ihren Wünschen

der Presse oft gemachten Vorwurf, daß die Omnipotenz der Schul.

Wenn ich einen allgemeinen Ueberblick werfe, so steht zunächst fest, baß, foweit die Gemelnden in Frage kommen, die Schulaufsichts⸗ behörde gar keinen Ginfluß hat; sie hat keine Einwirkung auf die Statuten für vdie Schulverbände, auf die Statuten für den Schul⸗ ausschuß, auf die Statuten für den Schulvorstand in den Gemeinde⸗ begirken; fie hat keinen Einfluß auf ein irgendwie geartetes Wahl⸗ verfahren, kein Recht zur Bestätigung der Mitglieder des Schul⸗ vorftandes ich darf daran erinnern, welche Differenzen bisher auf viefem Gebiete in vielen Landestheilen eingetreten sind z sie nimmt

spruch. In allen diesen Fällen ist entweder gar keine Einwirkung von behörblicher Geite vorgesehen, oder, wenn sie es ist, ist sie in die Hand des Kreisausschusses oder des Bezirksausschusses gelegt. Selbst in dem Fundamentalrecht, welches in der Regterungs⸗ Instruktioen von 1817 der Schulaufsichtsbehöede garantirt ist in ber Wilvung, in der Theilung, in der Zusammenlegung der Schul⸗ verbände, hat die Schulaufsichtsbehörde sich gebunden an das Ein⸗ vernehmen mit der kommunalen Aufsichtsbehörde, an die Einwilligung des Ujezirksausschufses. In allen den Fällen, wo es sich um die Be⸗ anstanbung von Beschlüssen handelt, tritt auch die Schulaufsichts⸗ hehöebe zurck und hinein ein Oegan der Selbstverwaltung. Und meine Herren, wenn ich vas hier einschalten darf, es sind vier Fälle, wo, glaube ich, Wünsche auftreten werden, daß der Bezirkse, der Kreis⸗ ausschuß eintreten, und über diese Frage kann man mil der Königlichen

vie galle ihre Merechtigung haben, und in vieser Hinsicht also werden Streitigkeiten sicher nicht eintreten. (Bravo!)

Wgs nun die Anhörung über das Grundgehalt und die Alters⸗ zulgge betrifft, so ist dieselbe bahin geregelt, es soll unter allen Um⸗ siänden der Bezirksausschufß, der Kreisausschuß gehäört werben, und dab ift gegen den gegenwärtigen Zustand ein gufjerorbentlicher Fort⸗ schritt. Ich kann mie denken, bdaß nach dfeser Hinsicht. noch Wünsche an bie Königliche Stadgteregterung herantreten werben, die, wie ich biermit verspreche, in sehr forgfältige Erwägung genommen werben sollen. (Bravo!)

Ich komme hier natuecgemaäßt auf einen anvderen Gesichtspunkt, ver guch im kommunalen Gesichtskrefs liegt, dbas ist bie Anstellung des Nehrers. Darüber ist wohl kein Zweifel, vaß der Vorschlag wörtlich ver MVerfassung euntspricht, ich glaube, bie Konfequenzen zieht, welche sie gezogen haben wissen wilt. Ee heißt in der Meefassungs⸗ urkunde einfach!

Her Stgat stellt unter gesetzlich georbneter Betheiligung bee Ge⸗ meinden aus bper Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen NVolksschulen an

Genau dasfelbe ist hier gegeben. Piefer Entwurf ist im Yer⸗ hältniß zu allen Entwüefen, welche seit Erkaß ver Berfassung von 18498 an aufgestellt find, weitaus der entgegenkommenbste. Gelbst Mühler und Rethmann sind enger in gewissen Beztehungen, (Rufe im Zentrum: Ladenberg!) und vor Allen Labenberg, der gewissermaßen bie Autorität in Bezug auf die Berfassungefrage baestellt, beschränkt die Einwirkung der Gemeinde foweit, daß den Gemeinden nur Üüber⸗ lassen werden foll, einen unter drei Lehrern zu bezeichnen, welche die Königliche Stagtsregierung den Gemeinden vorschlägt, und vann hat die Regierung noch das Bestätigungsrecht dieses einen vorgeschlagenen Lehrers. Was uns hier aber vorzugswelse als Entgegenkommen erscheint, ist eben, daß der Gemeindevorstand das Vorschlagzrecht hat, daß der Gemeindevorstand, der Schulvorstand angehört werden muß, und daß die Schulaufsichtsbehörde an die Ernennung des Lehrers ge⸗ bunden ist, wofern nicht erhebliche Gründe dagegen vorliegen, und daß sie ihren abweisenden Bescheid mit Gründen zu versehen hat.

Meine Herren, als wir 1886 das Gesetz über die Anstellung der Lehrer in den Provinzen Westpreußen und Posen beriethen, da werden Sie sich erinnern, daß hier im Hause die Meinung die Oberhand gewann, dah selbst die Anhörung des Schulvorstandes oder der Gemeinde genügen müsse, um dieses Erforderniß der Perfassungs⸗ urkunde zu erfüllen. Darüber gingen auch die Angreifer des vamaligen Gesetzes nicht hinaus, daß sie nicht den Vorschlag des Lehrers Seitens des Schulvorstandes als das Aeußerste bezeichnet hätten, welches ste zu verlangen hätten. Und wir müssen uns doch bei dieser Konstruktion gegenwärtig halten, daß, wenn man auch noch so sehr das kommunale Prinzip betont, es niemals in Preußen dahin kommen kann, daß die Schule eine reine Gemeindeanstalt wird, etwa wie eine Gasanstalt oder irgend ein anderes kommunales Unternehmen. Die Interessen des Staates an der Volksschule sind vitale (sehr richtig!), und es ist überhaupt eine Entwickelung des Staates gar nicht möglich, wenn er nicht einen, meinetwegen beschränkten, aber in den noth⸗ wendigen Punkten maßgebenden Einfluß auf die Volksschule hat. (Lebhafte Zustimmung.)

Ich kann also nicht anerkennen, daß in dem Gesetzentwurfe die Willkür der Königlichen Staatsregierung oder der Schulaufsichts⸗ behörde eine gesetzliche Sanktion erhält und daß Alles, was sie jetzt thatsächlich hat, gesetzlich fixirt werde. Ich kann versichern, daß der Hauptzweck des Gesetzentwurfs ein anderer ist; jedenfalls bin ich mir vollkommen klar gewesen, daß auf dem Gebiete der Volksschule mit Vertrauen den Organen der Selbstverwaltung, mit Vertrauen den Gemeinden entgegengekommen werden muß; es ist dringend noth⸗ wendig, daß das Volksschulwesen sich nicht im Gegensatz befindet mit anderen Aeußerungen unseres öffentlichen Lebens, vor allen Dingen des Gemeindelebens; und es ist durchaus nothwendig, die Gemeinden, die Organe der Selbstverwaltung mit dem bheiligen Eifer zu erfüllen, welcher das Volksschulwesen erfordert. Das ist die größte Verantwortung, welche die Gegenwart der künftigen Generation gegenüber hat. Ich bin also bereit, in dieser Beziehung in jeder Hinsicht in eine Diskussion einzutreten; und ich bin überzeugt, daß, wenn wir uns an der Hand der Einzelbestimmungen in eine Erörterung einlassen, wir sicherlich finden, daß der Entwurf die Vorwürfe nicht verdient, die ihm jetzt gemacht werden, oder daß, wenn sich Mängel zeigen, dieselben beim Entgegenkommen der Königlichen Staatsregierung ausgeglichen werden können.

Meine Herren, ich schließe hiermit dieses größte der Kapitel und gehe auf ein anderes Thema über, welches zu häufig berufen ist, die Interessen noch mehr in Anspruch zu nehmen; ich meine auf die Stellung der Religion, auf die Stellung der Religionsgesellschaften.

Meine Herren, die Verfassung hat nur zwei Vorschriften; die Ver⸗ fassung sagt:

Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die kon⸗

Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religionsgesell⸗ schaften. Meine Herren, hierin liegt eine große Zahl der wichtigsten Ge⸗ sichtspunkte. Erstens ist klar, daß in der preußischen Volksschule die Rellglon ihren Sitz haben muß (Bravo! rechts), daß ein Religions⸗ unterricht ertheilt werden muß. Wenn ich auch hervorheben oder an⸗ erkennen muß, daß im Jahre 1848 die Kommission der Nationalver⸗ sammlung sich bemüht hat, den Religionsunterricht ganz aus der Volks⸗ schule zu drängen, so ist doch am Widerstande der Staatsregierung dies Bemühen gescheltert, und in den folgenden Sessionen hat sich auch sofort die Landesvertretung auf den Standpunkt gestellt: eine preußische Volksschule ist in ihrer Totalität, in ihrer Einheit ein Unding, wenn der Religtonsunterricht aus derselben entfliehen soll, und es ist unmöglich, das erzlehliche Resultat zu erreichen, welches wir auch in unseren Volksschulen mehr als in anderen (Schulformen erreichen müssen. (Bravo! rechts.) b

Also, meine Herren, dleser Gedanke ist der preußischen Schul⸗ verwaltung, sowelt ich erfahren habe, nie gekommen, und für die Gegen⸗ wart ist es ein Unding, etwa zu erwarten, daß wir die Religion, die religlöse Unterweisung aus der Volksschule entfernen können.

Oieser Gebanke ist nun dahin weiter auszugestalten, daß der Religtonsunterricht nicht etwa, wie das die moderne Entwickelung mehr⸗ fach gezeitigt hat, als sogennanter allgemeiner Religionzunterricht zu denken ist. Ich will hier auf die Keitik nicht eingehen; ich kenne solche Jahrbücher, ich kenne solche Katechitsmen. Ich halte dafür, daß man solche Lehrbücher, solche Lehren nur einführen kann unter An⸗ wendung eines unerhörten Zwanges. (Sehr richtig! rechts.) Aber ich vertiefe mich dabet nicht, weil die Verfassung bereits klar aus⸗ gesprochen hat, daß der Religtonzunterricht in konfessioneller Aut⸗ gestaltung zu ertheilen ist. Daraus ergiebt sich alles Uebrige.

Wir haben, wie ich glaube, mit Loyalität die Konsequenzen daraus gezogen, und ich darf wohl daran erlnnern, daß schon im 6. 1 voransteht, daß vie Aufgabe der Schule auch eine religiböse Bildung der Jugend ist durch Erziehung und Unterricht. Im 6. 2 steht als Unterrichtsgegenstand die Religion an erster Stelle. Im 6. 14 heißt es, Bei der Eineichtung sind die konfessionellen Verhältnisse mög⸗ lichst zu berücksichtigen. Greundsätzlich soll kein Kind ohne den Reli⸗ glonsunterricht selnes Bekenntnisses bleiben, da ein anderer Religtons⸗ unterricht, als er der Konfession des Kindes entspricht, nur auf An⸗ trag der Eltern gegeben wirb; d. h., wenn dies der Fall ist, so soll nach einem späteren Paragraphen auch ein Zwang zum Pesuch des konfessionellen Religtonsunterrichts der anderen Konfessionsverwandten nicht eintreten; mit anderen Worten auch die Bestimmung ist leiber verkannt worden soll es heißen! selbst wenn die Eltern be⸗ antragt haben, daß ihr Kind in der Religion in einer Konfession unterrichtet wied, zu welcher das Kind an und für sich nicht gehört, selbst wenn dieser Antrag vorliegt, foll ein Zwang nicht eintreten. MWenn Kinder verschlebener Religionsgesellschaften vereinigt sind, so sind besondere Garantien füͤr den Religionzunterricht der Mino⸗ rität gegeben. Es ist eine Bestimmung getroffen, daß, wenn vie Zahl der minderen Konfession 60 erreicht, wenn es die Verhält⸗ nisse gestatten, elne besondere Schule eingerichtet wird. E ist dafür NVorforge getroffen, daß der Religionzunterricht von einem Lehrer nach den Lehren verjenigen Religionsgesellschaft ertheilt wird, welcher die Schüler angehören. Ich glaube, vaß dieser erste Absatz der Ver⸗ fassung, den ich vorgelesen habe, in dem Gesetzentwurf genügend zur Erörterung gekommen ist.

Was nun die zur Diskussion gestellte Frage nach der Leitung des Religionsunterrichts anbetrifft, so hat, wie ich das schon Eingangs erwähnte, auch hier das Gesetz versucht, denjenigen Zustand zu über⸗ nehmen, welcher heute besteht, zwar nicht unbestritten, aber wie ich doch anerkennen kann, ohne erhebliche Störung des Friedent⸗ Ich kann versichern, daß heute nur ganz ausnahmsweise Streitigkeiten und Zweifel auf diesem Gebiete noch eintreten. Und es sind aus den Vordersätzen noch weitere Konsequenzen abgeleitet, wie Sie das in §. 17 verzeichnet finden. Auch hier ist meines Grachtens fast unbegreiflicher Weise Mißverständnissen Austruck gegeben, wozu der Wortlaut und der Sinn und die Motirve keinen Anbalt ge en. Es ist gesagt worden: es ist ja gau schän, daß die nenen Lehrpläne nur im Einvernebmen der mständigen Organe ber Reiguns⸗ gesellschaften ins Leben treten könren; nan aber, menn krin Emnner⸗ nehmen eintritt? Dann tritt natürlich die Bestimmang der Süani⸗ aufsichtsbehörde in. Wer sagt demn das ¹ Das R ah, nt. gedacht; dann bleibt es beim Alten; wern ein Errrverrämer 2 eintritt, bleibt der bestehente Zestand. Der besetende Zmüamnd der, daß die Lehrpläne, nach denen mir leöärzn. xungefücrs fin e voller Zustimmung der betreffenden kirchlichen Drgune. Sberse den Schulbüchern. Wir führen seit Jahrzehacen kEear mrnegs Seüirbas ein außer mit Zustimmung der Organe der Reigiensge rIschaften Wenn die Zustimmung nicht erfolgt, bürit es bee den gegenmüörtügen Lehrbüchern. 86 Was nun die Leitung anbetrifft. meine Herrer. jr fimd mir auch da im Verhältniß selbst zur Gegenmart doech ezcgegemgeürmamnen Die Religions⸗ gesellschaften sollen vollständig frei scin in der Ansmacl derjenigen Per⸗ sönlichkeiten, derjenigen Geiftiichen, xKiüde mne der Berdung des Religions⸗ unterrichts betraut werden. Sie cutmdmen antdh ans den Diskussionen in diesem Hause, wieriel Streit üder dir Irlnseams bestanden hat. Von einer Zulassung ist dier im Gesezertmarf gar mäcdt mehr die Nede. Außerdem, meine Herren, masß doch daraaf angemiesen werden, daß. wie ich schon bei §. 75 verdin crörtertr, der Beiter des Religions unterrichts cin gedorenes Mitelied des Schmvorstundes sein soll, und daß die Schulaufsichtsdedörde Femmngen ist, einen mit der Leitung des Religienzunkerrichts detranten Gerstlichen zuzulassen. Ein solcher Geistlicher, welcher Mitglied des Schulvorstandes ist, ist selbse⸗ verständlich in der Lage, dei Instandekommen eines Vorschlags wegen des Lehrers seine Meinang zu äußern und diejenigen Gründe anzu⸗ geben, die uater Umsänden die Regierung in die Lage versetzen, einen Vorschlag des Schal⸗ dezw. des Gemeindevorstandes nicht unbe⸗ rücksichtigt zu lassen. Edenso ist der Zweifel ausgesprochen, als ob es dahin kommen köͤnnte, daß Gesstliche, welche jetzt den Religions. unterricht ertheilen, künftighin ihn nicht mehr ertheilen sollen. Mit keiner Silbe ist auf diesen gegenwärtigen Zustand angespielt, und cd erkläͤre ganz bestimmt, daß, wo heute diese Einrichtung deßede vod nach Emanation dieses Gesetzes ein Anderes nicht eimntneden

Meine Herren, das Letzte, was ich in gtrobeR Ihen dern . ist die Stellung der Lehrer. Die Stelluss rveer werd ehhch

nicht Rückficht genommoan auf die Bestimmungen der Verfassung. Es sind aus derselben eine Reihe von Konsequenzen gezogen, welche dem Lehrerstande eine sichereres staatsrechtliches Fundament bieten, als es heute der Fall ist. Sie haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener und unterliegen als solche dem Dieziplinargesetz von 1852. Da ist ihnen die Garantie gegeben, daß sie nur wie alle anderen Beamten von ihrer Lehrstelle entfernt werden können, daß es keine Macht giebt innerhalb des preußischen Staats, welche im Stande ist, sie von ihrem Lehramt zu verdrängen, außer im georodneten richterlichen Verfahren, welches in dem Gesetze vorgeschrieben ist.

Was ihr Diensteinkommen anbeteifft, so liegt es natürlich in der Absicht des Gesetzentwurfs, dem L hrer eine freie und unabhängige Stellung zu sichern und allermaßen dahin zu wirken, daß das zum Theil unleidliche Verhältniß zwischen den einzelnen Lehrern und Ge⸗ meinden aufhört, und daß auch die Schulaufsichtsbehörbe auß der kaum erträglichen Lage herauskommt, als Puffer zwischen Lehrer und Gemeinde zu dienen. Et ist daher möglichst dahin gestrebt worten, daß eine allgemeine Norm gegeben werde für die Festsetzung bes Ein⸗ kommens, und daß die Norm gegeben werbe nicht für ben Streitfall zwischen Gemeinde und Lehrer, sondern von vornherein, Nun liegt es ja auf der ganz flachen Hand, daß es vielleicht ein Bedürfniß gewesen wäre, ein Mindesteinkommen festzuschen, und die Staattregierung hat sogar den Geranken ernst verfolgt, ob nicht das Mindesteinkommen durch den Staatszuschuß sichergestellt wecht; aber es genügt, glaube ich, vie Erfahrung der letzten t, um darauf hinzuweisen, daß alle solche Bemühungen sich als frachtlos erwiesen haben und sich wahrscheinlich auch als fruchtlot erwezses werden. Sehen Sie saͤmmtliche Gesetzentwürfe seit der Vorlage vos 185b0 an! Sehen Sie viejenigen Gesetze an, welche ich will mal sagen für Nassau und Lauenburg erschienmn sind! Ueberall wetbes Sie finden, daß das Mindesteinkommen erheblich beschaitten ist, uss es liegt meines Erachtens eine ernste Gefahr für den Lehre darin, daß, wenn man ein Miadesteinkommen auch nur fbr größeren Bezirk festsetzt, immer vie Tenbenz sein wird, vieset üsser⸗ einkommen als Norm zu betrachten,

Aber innerhalb des einzelnen Beürks schon siah vie Pisterewen der ganzen Lebensführung so groß, daß es ganz 22berorbentlich, Harn ist, selbst für einen Regierungsbelirt mit Sicherheit ein Tianh⸗ einkommen festzusetzen. Ich will die allergewsbalics at Pesighes nehmen, Erinnern Sie sich an die Verkältzife des Mieheeehbench, der Eifel, an die Verhältnifse des Regierangsbegieksz heeaseg zwischen Industrie⸗ und Höhenbezirk, an ben Regierunge Pegick I. vom Osten ganz zu schweigen, Allo das sind zmeisbnesage Aber ich erkläce auch: sollte 2s dem beben Haase Lgeüggg a, im Interesse det Lehrerstandes etwas zu sinden, bdie Kegierhag wnet die letzte sein, welche nicht mit Eser den vergebhnksenen Uhhag ke⸗ treten wird, (Bravo!)

Der Gesetzentwurf hat sich nach dem Vorgange der Parsfaffiung tarauf beschränkt, nach Maßgabe der örtlichen SBe. hütmufse ar euren Festsetzung des Grundgehalts zu kommen, ebe ein Sereit ulsitan den betreffenden Potenzen entstanden ist.

Wenn man nun die kgnidztion znfftelkt, um sich Mar hufcher werden will, was der Lehrer für eibarn Borthele unf em Mebet des Gelves hat, so kann man im Algemeinen suger: jemeir 2in Wemsinbe an Staatsjuschuß bekommt, umsocmebe i ne gereigt. dem. Eebm Enmt. n geben. Ich habe am Anfang dieles Inüres wcgemiesen, tusß slhan nach ganz karzer Zeit zebn Prngent der Leümer mifgehessganct mmehʒn durch einfaches, freuatstaliches Benchmen der Shrltas füls⸗ behörden mit den Gemeinten. Amf dem Gehiet der Müunstalltans⸗ zulage ist die Alterszlage vor 5010 nn 50 .ℳ. geüregen üh bühe Lehrer sind dann, wenn sir 25 Ircheer nüt Firct, miüc mm, nüe aüs ün

vrr Igemeer Spiten.

Mun jnper nunürn Sührer un t nrrrtentim emns düesr 100 £ In, mm ermm Genmms ü an Wer ücet ich kann auch hier nur wiederholen, Hätte uch im Mheug Fchate.

aageknüpft haben, da örr e. 3 ; denn statt 180 follen die Lehrer kese 800 *.n. Haben.

punkt des Gesctergwurks gewenm und icd Dot Dencn bedenernn. dün Uer EWrderrufkichkrit necht ir der Arbünche nt nd Nüm Weviner Prachhwen me waäͤchteh Sdde wonreüad e. eete üe. Ft de Ver Denhomkrume de Feeee d es Swecedehebdwmen wa we. Hemer des eden h Or R Her HMatsdewwahd Hebeheee eahwennsr. emn den rocher deceehd ehne⸗id. den ¶n Heeender ehe. Jvash ᷣꝙn

f ssionellen Verhaͤltnisse möglichst zu berücksichtigen. Den religiösem.

rein nach außterlichen Gesichtspunkden urtdt. Nde dod zuw Tden in den Organen der Rhrerptesse. S8 wied der Men Dnen dor

* NB