v
ommen. so würde damit der Grund b reb.’- nicht abzusehen sei (sehr wahr im Centrum) und dessen Vergiftung“ die Berathung der Kulturkampfgesepe weit übertreffen würde. Er würde dann in der nächsten Sesfion die daesen oder wenigstens eine wesentliche Modifikation des Gesetzes verlangen und diesen Antrag so lange Ahehesoln; bis er Boden gefunden haben werde. Außerdem würde seine Partel genoöthigt sein, sofort einen Verein zu stiften, der durch das ganze Land das Gebahren der Schulverwaltung beobachte und das nöthige Material sammele, um eine Fontrole zu üben. Er erkläͤre, nach seiner Ueberzeugung. daß diefes Gesetz,wie es liege für seine Partet unannehmban sei (sehr kichttg! n Gentrum) und daß sie darin lediglich den Versuch erblicke, die katbolische Kirche in ihrem Wesen und in ihrer Grundlage zu erschättern. Man ver⸗ suche jetzt die Schule so einzurichten, um die vom Fürsten Bismarch bei dem Beginn der Milderung des Kulturkampfes in Aussicht ge⸗ stellte Aggression mit Erfolg vorzunehmen Er sage dies klar und beutlich, damit seine säͤmmtlichen Glaudensgenossen im Lande genau
elegt sein zu einem Kampfe,
voran sie seien. Der Entwurf sei diplomatisch sehr fein de es e balber gon nationalliberaler Seite sei das schöne Wort er⸗ klungen merkwürdigerweise von einem Professor des Rechts, daß die ministerielle Willtür, deren EFristenz er nicht leugne, hier heseiagt werde. Jawohl, aber die Wihkuͤr werde darin eben petrefakt. Es bestehe dann keine Willrüär, wohl aber die legalisirte Willkür sehr gut! im Centrum), und das sei noch piel schlimmer. Er denke, das ollten die Professoren in Halle auch wissen. (Heiterkeit.) Dieser Ent⸗ wurf werde von dem Minister angekündigt als die Ausführung der Verfassung. Das Gegentheil sei der Fall, wie der Abg. Reichens⸗ perger gestern dargelegt habe. Diese Verfassungsbestimmungen seien entstanden in dem schweren Kampfe der damaligen Zeit, wo man das Schulwesen entschieden zu säkularisiren beabsichtigt habe, und es habe eines Ministers bedurft, wie des Herrn von Ladenberg, des bedeu⸗ tendsten, den er in der preußischen Geschichte kenne, um ein Werk zu Stande zu bringen, welches befriedigt habe. Wenn man sehen wolle, wie die Verfassungsbestimmungen von diesem Manne aufgefaßt worden en, dann moͤge man den Schulgesetzentwurf lesen, wie er ihn vor⸗ gelegt habe. Wolle die Regierung zu einem Frieden kommen, so möge sie diesen Entwurf wieder vorlegen Er zweifle nicht, daß man sich in ganm kurzer Frist daruͤber werde einigen, önnen. Nach der Verfassung sei die Wissenschaft und ihre Lehre ni. Es solle Jeder, der seine wissenschafttiche und sittliche Tüchtig⸗ tcpaste Schulen errichten können. Das sei ein weites Gebiet der Freiben gewesen gegenüber der überwuchernden Staatsomnipotenz, ein. iherungsmittel gegen die Unterdrückung, welche einer einzelnen Fonfestien, bätte zu Theil werden können. Diese Unterrichtsfreiheit sei vom Ministerium in der Folge nicht beachtet worden. Von Jahr Jahr habe man versucht, die Staatsschule A outrance zu etabliren. Ue ie Schule wirklich in der Art zum Staatsmonopol gemacht sein werde, wie es vorliege, dann werde Jeder von seiner Partei den lebten Groschen ühlee um neue Schulen zu gründen. (Sehr richtigl im Centrum.) Der Kampf, der hier geführt werde, sei nicht neu, er werde ouch in anderen Ländern geführt unde. da am meisten, wo die demagogischen Ideen am meisten. Wurzel, gefaßt hätten und die Idee der Freimaureret. (Heiterkeit.) Wer so lache, den halte er für einen. Frei⸗ maurer. (Gesße Heiterkeit.) Wolle man die Verfassung wirklich aus⸗ übren, so müsse man ein⸗ allgemeines Unterrichtsgesetz erlassen. Man⸗ 8 das ganze Gebhiet sei b groß, Universitäten und C vmnasien laägen dieser Materie fern. s sei aber auch nicht von den Semi⸗ naren die Rede, obgleich die so recht eigentlich zu dieser Materie gehörten. (Sehr richtig! im Centrum.) Er leugne, daß diese Naterien nicht sämmtlich zusammengehörten. Die Hauptperson sei und bleibe der Lehrer, und von dem sei merkwürdiger Weise in diesem Schulgesetz außerordentlich wenig die Rede. Der Lehrer werde gebildet von den Seminarlehrern und diese auf den Gymnasien und Universitäten, Sund wenn man nicht dafür sorge, daß in den Uni⸗ persitäten und Gymnasien ein echt religiös⸗christlicher Geist wieder einziehe, dann werde man nicht mehr die richtigen Seminar⸗ lehrer bekommen und auch nicht die richtigen Volksschullehrer. (Sehr richtig! im Centrum.) Wie es mit diesen bestellt sei, habe man a gus den Lehrerversammlungen gehört, und er sei erstaunt, daß Hittes ein Kompliment von unserer Schulverwaltung. bekommen habe. Man könne also über Artikel 26 der Verfassung nicht hinwegkommen, und. deshalb glaube er nicht, daß auf der Grundlage dieses Ge⸗ b es irgend etwas Nüßliches entstehen könne Er bedauere das, weil gburch den Lehrern die in diesem Gesetz in Aussicht gestellten Ver⸗ t erungen noch verzöͤgert würden. Wenn man das Uebrige nicht zur Verabschiedung bringen könne, so werde man vielleicht zu überlegen haben, ob nicht die auf die Verbesserung der Einkommen der Lehrer bezüglichen Paragraphen herausgenommen und der Regierung zur Publikation überreicht werden könnten. Er habe geglaubt, daß die bhre Konservativen heute wieder gut machen würden, was unter ihrem worden sei, nämlich in Bezug auf das
Schulaufst ztsgesetz. Die Herren hätten damals rühm ich dagegen zekämpft, aber er habe niemals gesehen, daß eine Armee nach einem solchen Kampf sich so geschlagen gefühlt habe, daß sie niemals wieder den Mund aufgethan habe. (Heiterkeit.) Den Minister erinnere er daran, daß Ladenberg und seine Nachfolger immer der Meinung gewesen seien, daß ein Gesetz, wie dieses, nicht vorgelegt und ver⸗ abschiedet werden könne, ohne die kirchlichen Organe zu hören; das hätte auch in diesem Falle schon des Anstandes wegen geschehen müssen. Wenn man die kirchlichen Behörden so vor die Thür seßen wolle, dann hätte man ihnen wenigstens Gehör schenken müssen. Kein Delinquent werde in Preußen gehängt, der nicht wenigstens ehört werde. (Heiterkeit.) Die Schulräthe im Ministerium, die ja s 1 schienen zu glauben, sie seien
unfehlbar. (Heiterkeit.) Er ein gewisses mäßiges
Ziderspruch 1872 gefündigt
einen Widerspruch . alleim in der Welt und wünsche, daß in der Berathung 6 Tempo eingehalten werde, damit die kirchlichen Behöͤrden noch in der Lage seien, ch in irgendwelcher Weise verlaut⸗ baren zu konnen. Wenn sie bei dem Minister, oder richtiger bei seinen Räthen, kein Gehör änden, so fänden sie es viel⸗ leicht bei dem Gerechtigkeitssinn dieses Hauses. er Minister und, wie er nicht anders habe erwarten koͤnnen, auch der Abgeordnete für Magdeburg aus Krefeld (Sevyffardt) hätten gemeint, daß der ntwurf, was die konfesstonellen Verhältnisse betreffe, dem sogenannten Windthorst schen Antrage entgegen ekommen sei, und in einer Weise, daß über dieses Mah ohne Verletzung der staatlichen Inter⸗ essen nicht hinausgegangen werden könne. Er sage dem Herrn, daß in den Bestimmungen, von denen der Minister gesprochen, allerdings einige Punkte enthalten seien, die ihn überzeugten, daß der Minister oder vielmehr seine Räthe seinen Antrag gelesen hätten, mehr aber vicht. Was nochmals die Lehrer betreffe, so habe es ihn im höchsten Grade defremdet, daß die Lehrer angestellt werden könnten von der egie aul Vorschlaz der Gemeinden. 8* aber von der Kirche keiner Silde die Rede sei. Man sage, in dem Schul⸗ in Geistlicher als geborenes Mitglied; er habe in der f daß das ein gedorenes Mitglied sei⸗ eer eins zu bestellen habe, aber widerruflich.
im Centrum.) vorstande, nicht bloß in übrigen Angel lichen Dingen am Meisten Bescheid; e und —— die Gegensätze. machen zu dafür, daß das „gedemüthigt werde. meinde und Kirche solle kein —— des wers sollten Wenn der Lehrer die kirchlichen religiöser Beziehung sonst Anstoß Behörde im Stande sein zu
werde. Ohne diese Bestimmung set der Schulzwang Nehme man dagegen eine olche Bestimmung auf, o würden die Eltern um so mehr genetgt sein, den letzten Groschen ür die Schule berzugeben. Per it lasse es ganz und gar unklar, in wie weit die Nggn g segifepaien elbstänbigkeit in Bezug auf den Reltatonsunterehch, bäbes WWsjegs. Wenn man sonst das Be⸗ stebende vielfae eag vh Manntgfaltiges w Welgg vedchiebenen Ginflusses, den man der Küshe und bdeß E ingergumt habe, Piese seien
aͤber die eigentliches hger des Religionsunterrichts; kein.
Nultus⸗Minister der Welt hahe einen gleichen Auftrag erhalten, auch
der preußische urcht. Er werde sich nemals beruhigen, so lange er
wisse, daß die Ministerial⸗Rätbe in Berlin allein leitend seien, wäh⸗
rend doch der Geistliche nach den Anordnungen seiner kirchlichen
Obrigkeit die Religion in der Schule lehren und überwachen solle,
denn mit dem Unterricht allein sei es nicht gethan. Das Wissen
sei nicht das Wesentliche, sondern das, was von demselben in
das Herz und Gemüth geführt werde, und dieses könne nur durch
eine allmähliche Erziehung und Uebung ermöglicht werden. Es sei
in dem Entwurf nichts gesagt, was zu geschehen habe, wenn der
Lehrer auf die Anordnungen des Geistlichen nicht höre. Solle
hier etwa der Ministerial⸗Direktor Schneider entscheiden, wer
von Beiden in einer katholischen Frage Recht habe? Ladenberg
habe hier eine bessere Auskunft gewußt; er habe einen he⸗
sonderen Fefeites für die geistlichen und einen besonderen für
die weltlichen Unterrichtsgegenstände vorgesehen. Ein Einvernehmen
über die Lehrbücher solle mit den kirchlichen Behörden nur insoweit
süihe werden, als dieselben sa sagen haben sentfn. ob in den Lehr⸗
üchern etwas gegen die kathol sche Lehre enthalten sei. Was das Wort
Lehre“ bedeute, sei nicht gesagt. Solle es sich auch auf Sätze er⸗
strecken, die mit den Anschauungen der Reformation in Wider pruch
ständen? Wie seine Partei die Ansichten der Evangelischen nicht be⸗
vr wolle, so könne auch den Katholiken Niemand gebieten, die
hrigen zu verschweigen. Ueber die katholischen Katechismen und Ge⸗
sangbücher müsse allein den kirchlichen Behörden die Entscheidung
wie die Initiative zustehen; der Kultus⸗Minister solle nur Einsicht davon
nehmen können. Anders eschehe ein Eingriff in die Lehrfreiheit der Kirche.
Die höchst wichtige Bestimmung über die Schulpflicht und den
Zwang, den der Minister zu ihrer Erfüllung anwenden könne, müsse man
entschieden mildern, denn die Schulpflicht sei bereits auf den Gipfel⸗
punkt getrieben. ach dem Entwurf werde es ferner den Eltern nicht
mehr möglich sein, ihre ia schulpflichtigem Alter befindlichen Kinder
in auswärtige Schulen zu schicken, die ihnen mehr zusagten, als die
heimischen. as sei eine neue Tyrannet, welche man praktisch zu
machen bisher allerdings auch schon versucht habe. Wenn man so die Schulpflicht auf die Spitze treibe, werde man sie auf die Dauer nicht
erhalten können. Jedes Recht, welches in übertriebenen Gebrauch komme, werde an der Uebertreibung zu nichte. Werde jene Bestim⸗
mung aufgenommen, so vermehre man noch die schon jetzt sehr zahl⸗ reichen Stimmen, welche meinten, daß es mit dem Schulzwange nicht
so fortgehen könne. Dier konfessionelle Schule sei durch den Entwurf auch in keiner Weise gesichert, und wenn die Kon⸗ servativen ihrer konservativen Gesinnung hier treu blieben, müßten sie schon deshalb den Entwurf ablehnen. In Bezug auf die ökonomische und materielle Seite sei es bemerkenswerth, daß den Gemeinden eine größere Selbständigkeit noch immer nicht gewährt worden sei. Er komme auf Hannover. Es berühre Jeden peinlich, wenn man in den Erörterungen hier im Hause und von dem Regierungstische aus fortwährend von einer preußischen Schule sprechen höre. Er wolle die preußische Schule nicht bemängeln, aber die annektirten Länder hätten eben solche Schulen. In Hannover seien sie sogar unendlich viel besser organisirt. Man möge nur den General von Caprivi fragen, ob das hannöversche Armee⸗Corps an Bildung und Intelligenz den anderen. nachstehe. Daß früher einzelne Verordnungen für den ganzen Staat erlassen worden seien, sei kein Grund, auch jetzt Alles über einen Kamm zu scheeren. Die Verfassung hindere in keiner Weise, das wohlgeordnete Schulwesen Hannovers bestehen zu lassen. Dort gälten noch die Schul⸗ gemeinden generell, und die ganze Bevölkerung sei zufrieden damit. Weshalb solle jetzt die politische Gemeinde dafür eintreten? Hier zeige sich prägnan eine historische Cntfoicterung die geschont werden müsse. Wenn er bei diesem Entwurfe beden⸗ licher vorgehe, als in vielen anderen Dingen, so habe das einen vollen Grund. Ein wohlwollender Minister könne auf der Grundlage dieses Gesetzes recht viel Gutes schaffen, aber eine Sicherheit, daß das dauernd geschehen werde, habe man nicht, aus zwei Gründen. Einmal nicht, weil man nicht wisse, ob man immer einen wohlwollenden Minister haben werde. Dabei sei auch der wohlwollendste Minister immer noc
abhängig von seinen Räthen (Heiterkeit), und auf die habe man keinen Einfluß. Die Zeiten rollten rasch, und es könne ein Minister kommen, der die Anschauungen des heutigen durchaus nicht genehmige. Was seine Partei betreffe, so werde es als selbstverständlich betrachtet, daß der Kultus⸗Minister immer Protestant sein müsse, nach der Verfassung sei das absolut nicht erforderlich. Es könnte auch wohl ein jüdischer sein. (Heiterkeit.) Die Katholiken seien in einer üblen Lage deshalb, weil sie ihr Schulwesen immer von Protestanten leiten lassen müßten, und weil diese beim besten Willen nicht in der Lage e sich von ihrem protestantischen Gefühle frei zu machen, wenn sie⸗ es auch wollten. Wenn man sehe, daß nicht allein der Minister, sondern auch fast ausnahmslos seine Räthe Protestanten seien, wenn die Unterrichts⸗ behörden fast sämmtlich seien und auch die Schul⸗ inspektoren aus solchen Kirchen genommen würden, sei da nicht die Aengstlichkeit seiner Partei zu begreifen? Das ganze Land solle dies höͤren, denn dessen Hülfe sei nöthig, um Unheil abzuwenden. Wenn dieses Gesetz zu Stande komme, sei der Kulturkampf ver eblich ge⸗ führt worden; denn durch die Schule und die Männer, die sie leiteten, könne erreicht werden, daß die katholische Kirche genau dahin gebracht werde, wohin sie durch die Kulturkampf⸗Gesetzgebung habe gebracht werden sollen. Mit Gottes Hülfe würde auch dieser neue Ansturm abgeschlagen werden, und er hoffe, daß alle billig Denkenden, alle Christen ihm darin beipflichten würden. (Beifall im Centrum.)
Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten Dr. von Goßler:
Meine Herren! Nachdem die großen Parteien dieses Hauses ihren Standpunkt zum Gesetzentwurf dargelegt haben, ist vielleicht für die Staatsregierung der Zeitpunkt hier eingetreten, um einen kurzen Rück⸗ blick auf den Gang der Debatte zu werfen.
Die Staatsregierung ist freudig erfüllt von dem Eindruck der bisherigen Debatte; denn es war ihre Hoffnung, wenn erst aus dem Streit der Tagespresse dieser Gesetzentwurf herausgezogen und in die Berathung dieses hohen Hauses gezogen wäre, dann würde dasjenige Maß von Ruhe und Objektivität eintreten, welches ein so großer Gesetzentwurf verlangt; und wir haben in der That trotz aller Schärfen, die vielleicht in einzelnen Ausdrücken vorgekommen sind, doch mit Genugthuung mu konstatiren, daß es in diesem Gesetzentwurf keine Bestimmung giebt, über welche nicht mit Ruhe und mit Objekti⸗ vität und mit voller Klarheit diskutirt werden kann.
In meiner Erwiderung werde ich mir natürlich einige Be⸗ schränkungen auferlegen und den Standpunkt innehalten, welchen die meisten Redner dieses hohen Hauses eingenommen haben, wie ich in meiner Einleitungsrede. Ich werde daher nicht eingehen auf alle Aus⸗ führungen, welche die Herren Dr. von Stablewski und Dr. Windthorst gemacht haben, sondern ich werde mich möglichst bemühen, das that⸗ sächliche Material beizubringen, um Ihnen selbst die Möglichkeit einer Schlußfolgerung zu gestatten.
Der Abgeordnete Dr. Windthorst schickte seinen Ausführungen — und im weiteren Verlaufe wiederholte er sich darin — den Tadel
resp. entlassen eine Tvrannet.
so sei dieses eben ein
.— 8
vorangegangen — daß vor der Einbringung des Gesetzentwurfs mit
den kirchlichen Oberen, wenigstens mit den kirchlichen Organen der katholischen Kirche, über diesen G. esetzentwurf nicht verhandelt worden sei. Er rühmte mir gegenüber wiederholt den Minister von Ladenberg als denjenigen Minister, in dessen Fußstapfen ich zu wandeln gehab
hätte, und sprach einmal ungefähr wörtlich den Satz aus: Will die Regterung zum Frieden kommen, so lege sie den Ladenberg’schen Ent⸗ wurf vor; dann wird derselbe genehmigt, und Alles ist zufrieden. Meine Herren, die Thatsachen sind folgende: Der Minister v. Labenberg, der als Verfassungsminister hier eben gepriesen ist, arbeitete einen Entwurf aus, der ja publizirt ist. Diesen Entwurf schickte er an die Bischöfe des damaligen preußischen Staats und an den evangelischen Ober⸗Kirchenrath, und in diesem Cirkularschreiben werden Sie die Stelle finden, worin er sagt:
Ich bin in diesem Entwurf an mehreren Stellen über die Ver⸗ fassung hinausgegangen, und ich habe umsomehr die Hoffnung, daß Frieden eintreten wird, und daß ihr auf gewisse prinzipielle An⸗ sprüche verzichten werdet, wenn ihr diesem Gesetzentwurf zustimmt. Was war nun die Antwort, meine Herren? Von allen Bischöfen ein einmüthiges Verwerfen dieses Entwurfs, welcher über die Bestimmung der Verfassung hinausging. Meine Herren, es ist eine Thatsache, die Sie lesen in der amtlichen Publikation. Diese Erfahrung war eine so trübe, eine so schwere, daß der Minister v. Raumer überhaupt nicht die Lust hatte, noch mit einem Unterrichtsgesetzentwurf sich zu befassen.
Der Minister v. Bethmann stellte einen neuen Estwurf auf; derselbe wurde nicht herausgegeben, kam nicht zur Verhandlung des Landtages. Der Minister v. Mühler stellte einen neuen Entwurf auf. Er ist auch zur Verhandlung gelangt, aber erst, nachdem er einge⸗ bracht war, Wochen darauf schickte er ihn unter anderen an die Ober⸗ Präsidenten mit dem Ersuchen, ein Exemplar auch den Herren Bischöfen zur Kenntnißnahme zuzustellen.
Das ist der thatsächliche Gang der Legislative auf dem Gebiet der Unterrichtsverwaltung seit 1848 und 1850, und Sie werden, wenn Sie die Thatsachen sich klar machen, wohl auch zu der Ueberzeugung kommen, daß das, was der Abgeordnete Windthorst ausgesprochen hat, eine inane Hoffnung geblieben wäre; denn, wie gesagt, der Ladenberg'sche Entwuef ist rite und pure zurückgewiesen worden.
Der Abgeordnete Dr. Windthorst hat nun erneut bemängelt, daß zwei Materien nicht in dem Gesetzentwurf Aufnahme gefunden haben: der Privatunterricht und die Lehrerbildung. In den Deduktionen klingt ungefähr durch der Grundzug, daß die Freiheit des Privat⸗ unterrichts ein Ausgleich sein sollte für den Schulzwang, und zweitens, daß die Freiheit des Privatunterrichts sich decke mit der sogenannten freien Schule. ’
Meine Herren, von alledem ist in der Verfassungsgeschichte über⸗ haupt mit keinem Wort die Rede; es fehlt an jeder Andentung dafür, daß die Freiheit des Privatunterrichts in irgend einer Beziehung zu der Organisation des öffentlichen Volksschulwesens steht, und noch weniger hat dem damaligen Verfasser die Möglichkeit vorgelegen, daß etwa die Freiheit des Privatunterrichts ausgedehnt werden könnte zur freien Schule, wie sie, wenn ich mich nicht sehr irre, damals bereits rechtlich bestand. Es ist gerade Front gemacht worden gegen dieses System des freien Schulwesens.
Was die Lehrerbildung anbetrifft, so wurde dieselbe gestreift, um die Unsicherheit der katholischen Kirche der Lehrerbildung gegenüber auszusprechen. Ich darf erneut daran erinnern, daß unsere Lehrer⸗ seminarien konfessionell getrennt sind, daß in keinem Seminar der katho⸗ lische Religionsunterricht anders ertheilt wird, als von einem katholischen Geistlichen, und daß beim Ausscheiden eines Lehrers als Abiturient stets ein bischöflicher Kommissarius mitwirkt, welcher das Zeugniß mit zu vollziehen hat, und ein Lehrer, welcher in der Religion durch⸗ fällt, ist überhaupt für unsere Volksschulverwaltung nicht brauchbar. Sie werden also wissen, daß nicht etwa dieser wilde Zustand existirt, welcher unsere anerkannten Religionsgesellschaften ins Freie fallen läßt. Nun ist in bewegten Worten von Seiten der beiden Herren Vorredner die Behauptung aufgestellt worden, daß dieser Gesetzentwurf entweder den Bruch mit der Kirche darstelle oder herbeiführe, und viele andere starke Aeußerungen sind in der Richtung gefallen. Ich wiederhole: der Entwurf enthält die Verfassung und enthält das gegenwärtig. bestehende Recht, kommt aber, wie ja schon hervorgehoben worden ist, in einzelnen Punkten den Religionsgesell schaften mehr, als es bisher der Fall gewesen ist, entgegen. Ich hab also die Hoffnung, daß, wenn die katbolische Kirche unter der Herr schaft der Verfassung wierzig Jahre bestanden hat, sie nicht Schaden leiden wird, wenn das Gesetz in der Form, wie es hier vorliegt, an⸗- genommen wird. Jedenfalls werden Sie aus der Begründung, der schriftlichen sowohl wie der mündlichen, die Ueberzeugung gewonne haben, daß von dem Ansturm, einem Kampf, einem Uebelwollen gegen irgend eine Religionsgesellschaft absolut nicht die Rede sein soll und nach meiner Ueberzeugung auch nicht die Rede ist.
Herr Dr. Brüel hat zwar in seinen Ausführungen behauptet, daß das Gebahren der Regierung ein revolutionäres sei. Nun ist mir ja bisher nicht die Auffassung gekommen, daß, wenn man eine Ver⸗ fassung ausführt, dieses Ausführen ein revolutionäres Vorhaben sei. (Heiterkeit.) Und wie es denn eigenthümlich ist, so hat Herr Dr. Brüel seine längere Rede damit geschlossen, daß er Ihnen den Antrag unterbreitete, Sie möͤchten die Verfassung ändern. Also vorne wird die Regierung beschuldigt, gegen die Verfassung revolutionär aufzutreten, und am Schluß wird selbst der Anspruch erhoben, im Interesse der hannoverschen Schuleinrichtungen die Verfassung zu ändern.
Damit komme ich denn auch erneut auf die Frage wegen der Verfassungsmäßigkeit. Herr Abg. Dr. Windthorst hat ausdrücklich er⸗ klärt, daß Herr Dr. Reichensperger den Beweis geliefert habe, der gegenwärtige Entwurf widerspreche der Verfassung. Die Ausführungen des Herrn Abg. Dr. Reichensperger beziehen sich nur auf zwei Punkte: auf den einen Punkt, §. 17 Nr. 3, was unter Leitung des Religions⸗ unterrichts zu verstehen ist, und auf den §. 45 Absatz 2, wo vom Uebergang von kirchlichen Schulfonds auf die neu zu bildenden Träger der Schulunterhaltungspflicht die Rede ist. Selbst wenn ich also theoretis ch anerkennen könnte, daß in diesen beiden Beziehungen der Entwurf der Verfassung nicht entspricht, so ist damit der Entwurf noch in keiner Weise, wie das vorhin angedeutet war, als der Verfassung zuwider⸗ laufend anerkannt. Ich erkenne aber in beiden Punkten die Vorwürfe nicht an. Ich habe das Material bei mir, bin darauf vorbereitet, die Diskussion zu führen; aber ich glaube auch nach dem Eindruck der gestrigen Rede, es ist sehr schwer eine so diffizile Rechtsdeduktion,
lrauf — und der Abgeordnete Dr. von Stablewski war ihm darin 1b . 8
wo man sich ganz klar machen muß, wie die einzelnen Amendements
gestellt, wie sie gemeint sind, warum sie abgelehnt sind, in einer großen Versammlung darzulegen, um die Konklusionen zu ziehen, die der genannte Herr Vorredner gestern gezogen hat Ich bin anderer Meinung zich bin bereit, in der Kommission und, wenn es gewünscht wird, natürlich auch hier den Beweis zu bringen, daß einzelne Thatsachen, die angeführt sind, eine andere Beurtheilung zulassen, und daß noch Thatsachen existiren, welche die Frage, ob unter „Leiten“ auch gleichzeitig das Ueberwachen und Besorgen zu verstehen ist, in anderem Lichte erscheinen lassen. Ich erinnere hier an die zweite Kammer, welche die Ausdrücke „Ueber ⸗ wachen“ und „Besorgen“ beseitigt und folgenden Ausspruch gethan hat, — es soll das Einzige sein, was ich hier erwähne. Bei der Berathung der zweiten Kammer in der Kommission war ausdrücklich gesagt worden, man solle statt „Besorgen und Ueberwachen“ sagen „Leiten.“ Dieser Antrag wurde angenommen und war ausdrücklich damit 8 beabsichtigt „eine Milderung des Ausdruckes, welcher in seiner äußersten Konsequenz dazu führen könnte, den Religionsunterricht von der Schule, ihrem Lehrer und ihren Aufsichtsbehörden gänzlich loszureißen und ihn als ausschließliche Angelegenheit der einzelnen Religionsgesellschaften darzustellen, welchen demnach die alleinige Kompetenz darüber zustehen würde.“
Ich gebe das hler bloß als Material zum Nachdenken, indem ich daraus folgere, daß, als man die beiden Ausdrücke durch „Leitung“ rsetzte, man in der That die vollständige Loslösung des Religionsunter⸗ ichts aus der Volksschule und dessen alleinige Unterstellung unter se kirchlichen Organe ausgeschlossen wissen wollte. Was nun den Religionsunterricht selbst anbetrifft, so sind da meines Erachtens auch Ierkthümer untergelaufen. Wenn ich recht verstanden habe, wurde ich oder überhaupt ein preu⸗ zischer Kultusminister beschuldigt, daß er, was den Religionsunterricht nbetrifft, sich gewissermaßen an die Stelle der Kirche setzen wollte. Ich bestreite das. Ich erkenne das durchaus an, daß mir irgend eine ompetenz, welche unter den Begriff der Sendung fällt, absolut jicht zusteht. Ich kann auch nicht anerkennen, daß in der hier stets ngegriffenen Verordnung eines meiner Vorgänger vom Jahre 1876 ie Tendenz vorwaltet, irgend wie in die spirituellen Rechte der Kirche inzugreifen. Ich will die Sache nicht prinzipiell erörtern, ich will aber auf ein aͤußerliches Moment aufmerksam machen, wieder auf eine Thatsache, die meines Erachtens dafür spricht, daß hier in der Diskussion manche Vorkommnisse schärfer ausgelegt werden, als selbst von denjenigen Faktoren, welche ja berufsmäßig sich mit derartigen Fragen zu befassen haben. Jene oft ange⸗ griffene Verordnung vom Jahre 1876 ist, wie das den meisten Herren wohl nicht bekannt sein wird, im Jahre 1887 von dem Erzbischof Dinder als die Grundlage für die bekannte Anweisung genommen, in der er seine Pfarrgeistlichkeit anweist, die Leitung des Religionsunter⸗ richts zu übernehmen. Der Erzbischof Dinder hat der Zirkularver⸗ fügung wörtlich beigedruckt als Norm die Verfügung vom Jahre 1876 und als in dieser Verfügung aus einem Versehen, wie ich annehme, derjenige Abschnitt, welcher von den staatlichen Rechten sprach, ausge⸗ 1b lassen war, hat er in einer späteren, gleichfalls im Diözesanblatt er⸗ schienenen Verordnung diesen ausgelassenen Satz reproduzirt und fol⸗ gende Einleitung dazu gegeben:
Um etwaigen Mißverständnissen vorzubeugen und die Stellung, welche der im Auftrage der Kirche mit der Leitung des Religions⸗ unterrichts in den Volksschulen seiner Pfarrei betraute Seelsorger gegenüber den Schulbehörden, welche als Organe des Staates das Recht der Aufsicht ausüben, einzunehmen hat, klarzustellen, bringen wir nachstehend zur Kenntniß der hochwürdigen Geistlichkeit das Alinea 10 des Ministerialerlasses vom 18. Februar 1876, welches in dem Auszuge aus dem genannten Ministerialerlasse, den die Herren Dekane in unserm Rundschreiben vom 2. Oktober 1887, 9027/87 erhalten haben, nicht mit abgedruckt war.
Nun folgt wörtlich derjenige Passus, welcher in der Verordnung von 1876 von dem Minister Falk herausgegeben ist, um die Stellung zwischen staatlichen und kirchlichen Organen festzustellen. Auf dieser Verordnung beruht die ganze Bewegung innerhalb der Provinz Posen d. h. sie ist die Norm, nach der sich die Herren Pfarrgeistlichen zu richten haben und auch meines Wissens richten. Denn ich ersehe aus den öffentlichen Blättern, daß der jetzige Vikar, Domherr Dr. Likowski zurückkommt auf diesen Erlaß von 1876, um die Geist⸗ lichkeit zu ermahnen, die Leitung des Religionsunterrichts in größerer Frische und Zahl wie bisher zu übernehmen. Ich beschränke mich auf diese Thatsache, daß selbst ein Erzbischof diese Verfügung von 1876 als eine geeignete Unterlage erachtet hat, um die Verhältnisse des Religionsunterrichts in seiner großen Erzdiözese zu organisiren.
Weiter hat der Herr Dr. von Stablewski der Behauptung wieder Ausdruck gegeben, daß der Religionsunterricht in den Schulen seiner Heimathsprovinz fast nirgends mehr in polnischer Sprache er⸗ theilt werde. Ich habe mir nun, weil ich mich auf diese Diskussion vorbereiten mußte, vor wenigen Wochen eine genaue Uebersicht über die Unterrichtssprache im katholischen Religionsunterricht der katholischen und paritätischen Schulen der Provinz Posen kommen lassen, und zwar so, daß ich mir das Urmaterial habe überreichen lassen. Es er⸗ giebt sich aus diesem Nachweise, daß in der Provinz Posen vorhanden sind an katholischen und paritätischen Schulen 1996. Von diesen 1996 waren 1287 polnische, und in den Schulen, wo sich nur polnische Kinder befanden, also von diesen 1287, wird ausschließlich in allen drei Stufen polnischer Religionsunterricht ertheilt in 1079 (Hört! Hört!) Meine Herren, das bezeichnet man also mit dem Ausdruck: „Fast in keiner Schule ist polnischer Religionsunterricht.“ (Zuruf: Schlesien und Westpreußen!) Ich bin sehr gerne bereit, auch dafür Material nachzusuchen; aber dies ist von der Provinz Posen vorgelegt, und das bringe ich Ihnen hier bei.
Wenn ich nun auf einzelne Punkte eingehe, welche im Laufe der Diskussion noch hervorgehoben sind, so nehme ich natürlich nur, wie ich glaube, die wichtigsten hervor, indem ich zunächst übergehe auf die Frage nach der Anstellung des Lehrers und auf die Frage: Wie ist die Kirche in Bezug auf ihre Interessen dabei gestellt?
Schon der Abg. Dr. Windthorst hat erneut darauf hingewiesen, daß der Leiter des Religionsunterrichtes zwar in den Schulvorstand eintrete, er aber nicht gesichert sei wegen des Wortes „widerruflich.“ Ich will meine gestrigen Ausführungen nicht wiederholen; liegt eine Unklarheit eines Ausdrucks vor, dann wird sie beseitigt werden. Ich erkenne erneut an, daß auch nach dem Wortlaut die Schulaufsichts⸗ behörde verpflichtet ist, wenn ein zur Leitung des Religionsunterrichts berufener Geistlicher vorhanden ist, diesen auch auf Grund des §. 75
geschehen.
zeugniß bekommt, gewirkt hat.
wen; Innerh
um seine Stelle kommen kann.
die Konfession der Kinder hat. daß wir die Konfessionalität der werden Sie es finden, in allem richten nach der Konfessionalität
Schlesien giebt nach dem katholischen
fassung die Kraft eines Gesetzes hat.
auch überzeugt, daß er
einzelnen Schulkindern nachgeht.
außerhalb der Schule zu kümmern.
erwogen getreten,
Also Hr. von Buch stellte sich von Recht auf den Boden der Gemeinde und
Versetzung einer Gemeinde
trafen darin zusammen und deide Gemeinde aus Recht. Ich 1 zudenken, ob nicht eine
darin liegt. Wir haben,
gesetz, welches in seiner heutigen versetzung ausschließt; und ich kann aus sichern, daß nichts schmerzhafter b und der Erziehung dedärftigen
En den Schulvorstand treten zu lassen. Soll das in einer klareren
Dienste entlassen zu müssen.
Wir
Aber das ist in der That sehr wichtig, daß dem Schulvorstand das Recht gegeben wird, die Befugniß und, wenn Sie wollen, auch die moralische Pflicht, sich auch um das Leben und Treiben der Kinder Darin liegt ein wichtiges Moment der Theilnahme an der Erziehung (Sehr richtig!), und wenn wir beispielsweise auf dem Gebiete der kirchlichen Verwaltung, wir im Gemeindekirchenrath, das Recht haben und die Pflicht, wie ich hinzusetze, uns um das sittliche Leben der Gemeinde auch außerhalb der Kirche zu kümmern, so folgt natürlich nicht daraus, daß ich in dieser Eigenschaft jedem meiner Mitgenossen aus dem kirchlichen Ver⸗ bande nachgehe; aber ich würde es für meine heilige Pflicht halten, daß, wenn mir Unlauterkeiten, Mißstände auf sittlichem Gebiet vor⸗ kommen, ich es auch an der Stelle vortrage, wo es hingehört, also in diesem Falle in dem Gemeindekirchenrath zur Sprache bringe.
Also es liegt hier nur ein Beispiel vor, daß die Unterrichtsver⸗ waltung in der That den Wunsch hat, auch nach der innerlichen Seite den Schulvorstand mit einer neuen Funktion und, wenn Sie wollen, auch mit reicherem Leben zu versehen. Aus den sehr dankenswerthen Mittheilungen des Hrn. von Buch, die ja sicherlich alle in der Kommission in der eingehendsten Weise werden, ist mir nur ein Punkt besonders noch entgegen⸗ den ich hier erwähnen will, nicht um den Gegensatz zu kon⸗ struiren, sondern um Material zu geben für ein weiteres Nachdenken. seinem Standpunkte ganz mit sagte: dagegen geschützt werden, daß ein ungenügender Lehrer im Wege der aufoktropirt wird. 1. Hr. Zelle hatte denselben Gedanken, indem er den Lehrer Schultze und den Lehrer Müller hier vor uns auftreten E
daben
überzeugt oder ich überzeuge und wir auf diesem Gebiete in den sechs Punkten zu einer Verständigung kommen. Ich gehe auch so weit, daß ich dringend bitte, festzuhalten: es liegt wirklich nicht in meiner Absicht, dahin zu kommen, daß der stolze Baum der Kommunalschulen, wie er sich gestern ausdrückte, seine Blätter und Blüthen verliere. Ich weiß ganz genau, was die preußische Schulverwaltung den größeren Städten in den abgelaufenen zwei Jahrzehnten schultig ist; denn, wenn das Schulwesen frisch und fröhlich heraufgekommen ist, so ist es wesentlich zu verdanken der bewußten und organischen Thätigkeit der größeren Städte, und ich darf daran anknüpfen, daß, wenn er, ich möchte sagen, mehr liebenswürdig und witzig als gerecht die Bestimmungen be⸗ mängelte in dem allgemeinen Paragraphen, worin die Funktionen des Schulvorstandes angeführt werden, wenn er da es ein klein wenig ins Scherzhafte zog, daß der Schulvorstand sich auch kümmern soll und kann um das Leben der Schulkinder außerhalb der Schule, daß daraus sicherlich nicht gefolgert werden kann, daß der Schulvorstand den
Weise zum Ausdruck kommen, so wird ez in der Kommission sicherlich
Dann mache ich erneut auch in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, daß eben die Garantie für die Kirche darin liegt, auf Grund der Verordnung von 1827, daß kein Seminarist das Reife⸗ nicht der bischöfliche Kommissarius mit⸗ irkt dieser Grenzen der Verordnung 1827, die meines Wissens publizirt ist, ist friedlich das Verhältniß zu allen Konfessionen bisher geregelt gewesen.
Was nun das Interesse der Kirche an einer Absetzung des Lehrers betrifft, so darf ich darauf hinweisen, was ich gestern gesagt habe: der Lehrer hat ein gesetzliches Recht auf Grund dieses Gesetzentwurfs, wenn derselbe Gesetz wird, daß er nur im Wege des Disziplinarverfahrens Aber sehr verstärkt ist in dem Entwurf das Interesse der Kirche dadurch, daß dem Lehrer zur Pflicht gemacht ist, den Religionsunterricht nach den Lehren seiner Konfession zu ertheilen; sollte er das nicht thun, so würde er seine Pflicht ver⸗ letzen, und daraus würden sich die Folgen von selbst ergeben.
Was nun die Konfession des Lehrers betrifft, so ist das gestern und heute wiederholt in den Bereich der Diskussion gezogen. glaube mich darauf beschränken zu sollen, daß zweifellos die Absicht bei dem Entwurf gewesen ist und als selbstverständlich betrachtet wird, daß, wenn konfessionelle Schulen errichtet werden, der Lehrer sind darin ganz Schule — in allen Tabellen
statistischen des Lehrers. ich zu, daß einzelne Fälle vorgekommen sind, vorkommen und vor⸗ kommen müssen, daß der Lehrer einer anderen Konfession den Kindern, welche einem anderen Bekenntniß zugehören, den Unterricht ertheilen muß. Das ist ex lege in der Provinz Schlesien der Fall, und diese Bestimmung wird ja durch den Gesetzentwurf aufgehoben. Denn in Schulreglement das Jahr 1801 für die Konfessionalität der Schule das Normaljahr ab, und trotz aller Bemühungen der Verwaltung haben die Be⸗ theiligten daran festgehalten, daß, selbst wenn alle Kinder evangelisch geworden sind und der Lehrer katholisch geblieben ist, nach Maßgabe des Normaljahres 1801 es dabeit sein Bewenden behalten muß und ebenso umgekehrt; das sind natürlich Zustände, die nicht bleiben können, sie müssen aber gegenwärtig durchgehalten werden, weil das katholische Schulreglement von 1801 in dieser Bestimmung nach unserer Auf⸗ Wenn ich nun übergehe auf die Bemerkungen, welche die geehrten Herren Vorredner in Bezug auf die Stellung der Oegane der Selbstverwaltung gemacht haben, so habe sich meinen Bemerkungen von gestern nichts hinzuzusetzen; denn dasß Maßgebende meiner Bemerkungen war nicht das Eintreten der Ein⸗ zelnen, sondern die Erklärung der Bereitwilligkeit der Staatsregierung, auf diesem Gebiete mit Ihnen in treuer Arbeit das Richtige zu suchen, und auch wenn Herr Abg. Zelle seine Vorwürfe oder Ein⸗ wendungen gegen das Gesetz in der Richtung spezifizirt hat, so habe ich in den sechs Punkten, die er angeführt hat, nichts gefunden, worüber ich nicht mit ihm ernstlich diskutiren könnte. entweder mich
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die Gemeinde muß
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findet, unmöglich ist. Jeder von uns, der als Richter darüber sitzt, hat häufig den Eindruck: diesem Menschen wäre zu helfen, wenn er nur in eine andere Stelle käme (Ruf: Sehr richtig!); und ich will das nur mittheilen, um Ihnen klar zu machen, weshalb die Regierung mit vollem Bewußtsein diese Konsequenz gezogen hat. Ich räume ein — es mögen sich die Sachen im Raume stoßen —, es ist möglich,
daß der Vorschlag des Hrn. von Buch, nach der Konstruktion des Königlich sächsischen Gesetzes die Frage zu regeln, ausführbar ist;
in dieser Beziehung nicht außer Acht zu lassen.
daß die Diskussion uns soweit einander genähert hat. Alle diese Angriffe und Wünsche, daß selbst das Begräbniß der zweiten Klasse dem Gesetzentwurf versagt werden solle, sind dahtagegangen, auch von einem Begräbniß erster Klasse ist nicht mehr die Rede. Denn selbst, wenn der Hr. Abg. von Buch in seiner Erwartung Recht haben sollte, daß der Gesetzentwurf nicht vollständig durchberathen werden würde, so hat er doch ganz bestimmt erklärt: Sollte die Kommission in der Berathung nicht zum Abschluß kommen, so wür⸗ den die Beschlüsse der Kommission unter allen Umständen als Basis dienen für eine weitere ernste Prüfung in der Praxis, und daran schloß sich der Ausblick in die Zukunft, daß das Gesetz unter allen Umständen zu Stande kommen muß, jetzt oder später. Und, meine Herren, mit dieser Hoffnung schließe auch ich, aber meine Hoffnung geht weiter: ich hoffe, daß, wenn wir erst an der festen Arbeit sind, wir uns die Hand reichen werden, wir eine ganze Masse von ich will nicht sagen Vorurtheilen, aber Mißverständnissen beseitigen werden und daß wir dann das Gesetz zu Stande bringen zu unserer all⸗ seitigen Befriedigung. (Bravol!)
Abg. Olzem: Die alten Grundsätze unserer Verwaltungspraris die Staatshoheit über die Schule, die Berücksichtigung der koggeh fessionellen Verhältnisse und die Leitung des Religionsunterrichts durch die betreffenden Religionsgesellschaften würden in demt. entwurf aufrecht erhalten. Derselbe enthalte somit nichts Neues, aber er, setze an die Stelle der Verwaltungspraxis klares Recht. Dieses sei die nothwendige Voraussetzung der Mitwirkung der Selbst⸗ verwaltung in der Schule. Der Abg. Windthorst habe die ugerhörte Behauptung aufgestellt, der Entwurf sei ein Versuch dis katholische Kirche in ihrem Wesen und ihren Grundlagen zu erschüttern, sei aber den Beweis dafür schuldig geblieben. Der christ⸗ liche Charakter der Volksschule werde vollständig aufrecht erhalten, im Uebrigen würden aber der Kirche so viele Konzessionen gemacht, daß der Charakter der Schule als einer Staatsanstalt ganz bepeutend zurückgedrängt werde. Mehr als den Antheil an dernz Forisetzung des Lehrplans, der Auswahl der Lehrbücher, Bean ung des Religionsunterrichts und des Lehrers könnten doch dsie Relttstyns. gesellschaften nicht verlangen, Der Abg. Windthorst und seine könnten mit diesen Konzessionen zufrieden sein. Der bg horst wolle aber die Kirchenschule an die Stelle der Staats⸗ schule setzen, die Kinder nicht für die bürgerliche Gesellschaft, sondern für die Kirchengemeinschaft erziehen. Das Beispiel der Kirchenschulen in anderen Ländern könne aber nicht ver⸗ locken. Die Religionsgesellschaften sollten den Religionzunter⸗ richt leiten, aber nicht als ein selbständiges Recht, sondern als ein übertragenes Recht. Der Minister von Ladenberg sage
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über diesen Punkt: Der Kirche werde die Ueberweisung des Religions⸗ unterrichts nicht aus ihrem Recht gewährt, sondern aus der eber⸗ tragung des Rechts vom Staate auf die Kirche. Es frage sich nur, ob man durch die Bestimmung über den Religionsunterricht der Kirche nicht zu weit — sei. Wenn die konfessionellen Gegensätze immer weiter hervorgehoben würden, werde er sich nicht wundern, wenn schließlich der Abg. Windthorst im Reichstage be⸗ antrage, konfessionelle Regimenter zu errichten. (Heiterkeit.) Wenn die Bureaukratie irgendwo etwas geleistet habe, so habe auf dem Gebiete des Schulwesens Großes geleistet. (Sehr richtig!) Nach den entgegenkommenden Erklärungen des Ministers sei wohl zu ermwar⸗
ten, 188 auch über die Rechte der Gemeinden in der Kommisston
eine Vereinbarung stattfinden werde. In dem Präsentationsrecht
der Gemeinden liege keine Stärkung des staatlichen Etze⸗
flusses, sondern eine Schwächung. Zwischen dem vorgeschlcg⸗
genen Praͤfentationtrecht der Gemeinden und ihrem früheren ⸗
rufungsrecht sei kein großer Unterschied, denn die Regie rung habe noch immer das Bestätigungsrecht. Jedenfalls müsse
im Interesse der Einheitlichkeit eine Stelle vorhanden sein,
die das letzte entscheidenne Wort habe. Mit den jetzigen —⸗
lasten würden die Anforderungen an den Staat noch nicht zu e
sein. Da möchte er der Kommission zur Ermwägung anheimgeben, ob nicht eine prinzipielle Regelung dabin am — sei, daß der Staat vollständig die Besoldung, Pension und Alterszulagen der Lehrer übernehme und Errichtung, Ausstattung und Unterhaltung der Schulgebäude den Gemeinden überließe. T Abgg. Reichensperger und Windthorst stellten wieder die alte Behauptung auf, daß diese Spezialgesetzgebung über die Schule verfassungswidrig sei. In dem⸗ selben Athem habe der Abg. Windthorst aber gemeint, daß die Frage der Lehreraufbesserung aus der Vorlage herausgenommen und aclein erledigt werden könne. Er (Rednuer) halte den Entmurf für
nach der Verfassun F. wünsche, daß er — in dieser
Gesetz werde. ( den
v. Hergenbahn: Daß in den Stüdten mi aufsteigende Klassen bestehen und, wo salche Schulen seien, Kinder nicht gegen den Willen tern
will ich schließen, und das ist der Ausdruck der vollsten Befriedigung, 8
aber ich bitte Sie, das Wohlwollen, was Sie gegen die Lehrer haben .
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