seiner ßung herbeigeströntte Volksmenge rühmte er die Tapferkeit der Montenegriner und setzte hinzu, wenn sie eben solche Arbeiter wären wie Helden, würden sie ebenso reich wie ruhmvoll sein. Er verfügte sodann, daß jeder montenegrinische Krieger aus Gegenden, wo die Weinrebe ge⸗ deihen kann, in diesem Jahre 200 Reben setze; ferner soll jeder Brigadier 20, jeder Bataillons⸗Kommandant und Unter⸗ kommandant 10, jeder Offizier und Fahnenträger 5, jeder Führer 2 Olivenbäume und jeder Korporal einen Olivenbaum pflanzen. Nach einer weiteren Fürstlichen Verfügung ist Den⸗ senigen, welche noch in diesem Jahre freiwillig 2000 Reben seten, eine zehnjährige Steuerfreiheit zugesichert. Das Amts⸗ blatt spricht die zuversichtliche Erwartung aus, daß in Folge der Fürstlichen Verordnung Montenegro im Frübjahr 1891 um 4 Millionen Reben und 20 000 Oelbäume reicher sein vwerde, als es derzeit ist. 8 “ Schweden und Norwegen. (9P) Stock holm, 10. Dezember. Nach dem Bericht des Staatscomtoirs betrugen die Staatseinnahmen während ddeer ersten elf Monate dieses Jahres: Zölle 39 917 734 Kronen gegen 39 487 071 Kronen, Branntweinsteuer 14 461 083 dnen gegen 12 879 665 Kronen, Staatseisenbahnen (Ueber⸗ schusse) 5500 000 Kronen gegen 5 800,000 Kronen oder zu⸗ sammen 59 878 817 Kronen gegen 58 166 736 Kronen in der gleichen Zeit des Vorjahres. Da die Einnahmen aus diesen 9 drei Haupttiteln für das Jahr 1890 vom Reichstage zu 5 200 000 Kronen veranschlagt sind, so haben dieselben mithin son eine Mehreinnahme von 2 678 817 Kronen ergeben.
Die schwedische Infanteriemusik soll jetzt nach deutschem Muster aus Pfeifern und Trommlern bestehende Abtheilungen erhalten. Zuerst soll das Musikcorps der Svea⸗Leib⸗Garde diese Neuerung einführen.
8 Kach dem Bericht der Medizinalverwaltung hatten sich in diesem Jahre 36853 Dienstpflichtige zu gestellen, von denen aber 138 als verstorben oder erkrankt ausblieben und 66094 theils bereits Kriegsdienste genommen hatten, theils in der Handelsflotte dienten oder ausgewandert waren. Zur ersten Musterung gestellten sich 24 173 Dienstpflichtige, wovon 17 725 8ben 967 ozent für tauglich und 6448 oder 20,33 Prozent für zum Kriegsdienst untauglich erklärt wurden. 1 Amerika.
Zereinigte Staaten. Von Pine Ridge wurde dem R. B.“ zufolge unter dem 10. Dezember nach New⸗York
Wetterbericht vom 13. Dezember, Morgens 8 Uhr.
9
9
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Stationen. Wind. Wetter.
in ° Celfius
n. [5sG.
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Bar. auf 0 Gr. u. d. Meeressp red. in Millim.
Temperatur
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Mullaghmore Aberdeen. Christiansund Kopenhagen. Stockholm k aranda t. Moskau ... Cork, Queens- tommn ... hberbourg. ...e“ 22böa amburg.. Swinemünde Neufahrwasser
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Volksstück in Anfang 7 Uhr.
wolkenlos wolkig bedeckt ¹) bedeckt
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ärmeln. Anfang 7 Uhr.
heite —; — Raben. ¹) Nebel. b Uebersicht der Wit erung.
Ueber West⸗ und Nordwest⸗Europa hat der Luft⸗ ruck abgenommen, während das barometrische Maximum etwas ostwärts fortgeschritten ist, sodaß ein Witterungswechsel zunächst für Nordwest⸗Deutsch⸗ land sich langsam zu vollziehen scheint. Das Wetter sst in Central⸗Europa ruhig, kalt, im Westen und Süden heiter, sonst trübe ohne wesentliche Nieder⸗ schläge. Im deutschen Binnenlande liegt die
compositionen
Direktion:
Preisen.
deutschland, Galizien und Südwest⸗Rußland herrscht Deuntsche Seewarte.
Theater⸗Anzeigen.
Königliche Schauspiele. Sonntag: Opern⸗ haus. 256. Vorstellung. Tannhänser und der
auf Wartburg. Romantische kten von Richard Wagner. Ballet von E. Graeb. Anfang 7 Uhr.
Schauspielhaus. 266. Vorstellung. Wilhelm Ten. Schauspiel in 5 Aufzügen von Schiller. In Scene gesetzt vom Direktor Dr. Otto Devrient. bur
Anfang 7 Uhr. 9.
Montag: Opernhaus. 257. Vorstellung. Oberon, König der Elfen. Komantische Dper in 3 Auf⸗ zügen. Musik von C. M. von Weber. Die Recitative von F. Wüllner. Ballet von Emil Graeb. Anfang 7 Uhr.
Schauspielhaus. 267 Vorstellung. Die Quitzow 8. Vaterländisches Drama in 4 Aufzüͤgen von Eenst von Wildenbruch. Anfang 7 Uhr.
Dienstag: Opernhaus. Keine Vorstellung. 8 “ der Königlichen Kapelle. Anfang
Schauspielhaus. 268. Vorstellung. Eine nene Welt. Drama in 4 Aufzügen von Heinrich Bult⸗ haupt. Anfang 7 Uhr.
Sonna
Oyper in 3
mäßigten
und Tanz in Märchen von
“
Beutsches Theater. Sonntag: Die Kinder der Excellenz. 1““ Montag: Das Wintermärchen.
Dienstag: Die Kinder der Excellenz.
Am Donnerstag findet die erste Aufführung von Maria Stuart stalt. 8 8
Verliner Theater. Sonntag: Nachm. 2 ½ Die Journalisten. Abends 7 ¼ Uhr: Kean. Montag: Goldfische. Dienstag: Kean.
Tessing-Theater.
3 Akten von Ludwig Anzengruber.
Mentag: Der Traum, ein Leben. Dienstag: Heimgefunden.
Wallner-Thrater. Nebel 3 Felix Schweighofer. Schöller. (Letzte Sonntags⸗Aufführung.) Posse in
Carl Laufs. Vorher: Zum 21. Male: In Hemds⸗ Schwank in 1 Aufzug von A. Günther.
Montag: Dieselbe Vorstellung. In Vorbereitung: von Vanlos und Leterier. von Schönthan.
/ — 3 8 8
Dunsft — z Lilttoria-Theater. Mit vollständig neuer Ausstattung. Die sieben Romantisches Zaubermärchen in 5 Akten von Emil Pohl. Musik von G. Lehnhardt. Ballet⸗ des 3. Aktes von C. A. Raida. Ballets unter Leitung des Balletmeisters C. Severini. In Scene gese Anfang 7 ½ Uhr.
Triedrich-Wilhelmstädtisches Theater. Julius Fritzsche. mittags⸗Vorstellung. Bei Temperatur 3 bis 13 Grad unter Null. In Süd⸗ 2 Puppenfee. von J. Bayer. Operette von Hiller. Abend⸗Vorstellung. 1— xxer in 3 Akten von J. Strauß. Hierauf: Sonne und eegKe. Pantom, Ballet von Gaul und Haßreiter. Musik von J. Bagyer. Fvenene- Fledermaus. — Sonne und Erde. end: Mit 1. Male: Die Gondoliere. 2 Akten von W. S. Gilbert. Zell und R. Gense.
Residenz-Theater. Direktion: Sigmund Lauten⸗ Sonntag: Zum 23. Male: ums Dasein. in 5 Akten von Alphonse Daudet. Eugen Zabel. Anfang 7 ½ Uhr. Sonntag: Dieselbe Vorstellung.
Belle-Alliance-Theater. Sonntag: Ensemble⸗ Gastspiel von Mitgliedern des Wallner⸗Theaters. Nachmittags⸗Kinder Vorstellung bei bedeutend er⸗ Preisen,.
gläserne Pantoffel, Weihnachtsmärchen mit Gesang
mann. Anfang 3 Uhr.
emeldet, daß die aufrührerischen Indianer am Weißen Flusse letzten Montag eine stürmische Versammlung abgehalten und beschlossen hätten, nach der Agentur zurückzukehren. Auch heißt es, daß sie das gestohlene Vieh zurückgeben wollen. Die Crow⸗Indianer in Montana haben der Regierung 1 850 000 Acres von ihrer Reservation für den Preis von 946 000 Doll. abgetreten.
Dem Vernehmen der „A. C.“ nach wäre ein Abkommen zwischen den republikanischen und demokratischen Führern des Kongresses abgeschlossen worden, wonach das Repräsen⸗ tantenhaus hinfort 356 Mitglieder, 24 mehr als bis jetzt, zählen solle. Kein Staat werde Vertreter verlieren, 13 von ihnen aber würden je einen Abgeordneten mehr haben. Illinois, Minnesota, Pennsylvania und Texas würden 2 Ab⸗ geordnete und Nebraska 3 Abgeordnete mehr bekommen. Die Bill werde wahrscheinlich ohne ernstlichen Widerstand genehmigt werden.
Afrika.
Egypten. Aus Kairo vom 10. Dezember meldet ein Telegramm des „Bureau Reuter“: „Der einflußreiche Scheik des Schukrieh⸗Stammes, Osman Abusin, ist von Tokar über Suakim hier eingetroffen. Er sagt, Osman Digma habe vor einiger Zeit 7000 Mann gehabt, mit denen er in Egypten einfallen wollte. Suakim sollte ihm die Lebensmittel liefern. Seit ihm aber die Zufuhren von dort abgeschnitten worden seien, sei sein Heer schnell auseinander gelaufen. Dies beweist entschieden, daß die egyptische Regierung die richtige Politik in Suakim einschlug.“
Entscheidungen des Ober⸗Verwalt
Der vom Oberverwaltungsgericht bereits am 18. Oktober 1889 und seitdem wiederholt für das Gebiet der östlichen Provinzen aus⸗ gesprochene Satz, daß die zur regelmäßigen Ergänzung der Stadt⸗ verordneten⸗Versammlung und die zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener Mitglieder bestimmten Wahlen nicht in der Weise mit einander verbunden werden dürfen, daß sie in einer (Feitlich) einheitlichen Wahlhandlung stattfinden (Entscheidungen des Ober⸗ Verwaltungsgerichts Band XVIII Seite 37) ist von demselben Ge⸗ richtshofe (II. Senat) am 7. Oktober 1890 auch für Gemeinderaths⸗ wahlen im Gebiet der Rheinprovinz (Gemeindeordnung vom 23. Juli 1845 nebst Novelle vom 15. Mai 1856) und am 9. Dezember 1890
in 4 Akten von Carl Laufs. Montag: Dieselbe Vorstellung. Mittwoch:
Aschenbrödel.
Adolph Ernst-Theater. ““ 99. Male: in 4 Akten von
Ferron. Anfang 7 Uhr.
Anfang 7 ½ Uhr.
Thomas-Theater. Alte Direktion: E. Thomas. Der Soldatenfreund.
Montag und folgende Tage: freund.
Sonntag: Heimgefunden.
Abend⸗Vorstellung. Ein toller Einfall. Posse Anfang 7 ½ Uhr.
Nachmittags⸗Kinder⸗Vorstellung.
G“ 8 1u“ Sonntag: Zum Unsere Don Inans. Leon Treptow. — Gustav Görß. Musik von Franz Roth und Adolph
Jakobstraße 30. Sonntag: Zum 23. Male:
Der Soldaten⸗
für Stadtverordnetenwahlen im Gebiet der Provinz Westfalen zur Geltung gebracht worden.
— Die auf Grund eines Ortsstatuts (§. 57 der Gewerbeordnungs⸗ Novelle vom 9. Februar 1849, §. 122 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883) zu entrichtenden Beiträge der Gewerbtreibenden zur Unterhaltung einer gewerblichen Fortbildungsschule (Centralblatt für die Unterrichtsverwaltung von 1876, Seite 545) fallen nach einer Reeee des Ober⸗Verwaltungsgerichts (II. Senats) vom 9. De⸗ zember 1890 nicht unter den Begriff der „Gemeindelasten“ im Sinne des §. 18 des Zuständigkeitsgesetzes.
Nach Schluß der Redattion eingegangen Depeschen. 8
Klausthal, 13. Dezember. (W. T. B.) Die Theil⸗
nehmer an dem Festkommers zu Ehren des Prof. Dr. Koch
hatten ein Glückwunschtelegramm an denselben abgesandt, das sofort freundliche Erwiderung fand. stadt ihm verliehene Ehrenbürgerrecht hat Prof. Dr. Koch⸗ dankend angenommen. 8
London, 13. Dezember. (W. T. B.) „Reuter's Bureau“ meldet aus Sansibar: die Inseln Lamu, Manda und Patta würden vom 1. Januar ab von der “ Gesellschaft in Verwaltung genommen werden.
Lissabon, 13. Dezember. (W. T. B.) Die morgen nach der afrikanischen Küste abgehenden Verstärkungen bestehen aus dem der portugiesischen Armee angehoͤrigen 19. Infanterie⸗Regiment und mehreren anderen Infanterie⸗ und Artillerie⸗Abtheilungen.
New⸗York, 13. Dezember. (W. T. B.) Nach hier eingegangenen Nachrichten hätte zwischen Truppen der Ver⸗ einigten Staaten und den Indianern in der Nähe von Pine Ridge ein Zusammenstoß stattgefunden, wobei beide Theile mehrere Todte gehabt haben sollen. Die Indianer seien in die Flucht geschlagen und einer ihrer Führer seie gefangen. v ““
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten, Zweiten und Dritten Beilage.)
Pantomime. Neu in Scene gesetzt vom Direktor Renz. In beiden Vorstellungen: Auftreten der vor⸗
heitspferde. § sämmtlichen Klowns Montag: Mazeppa.
— ———
Familien⸗Nachrichten.
Gesangsposse Couplets von
Montag: Zum 100. Male: Dieselbe Vorstellung. b 8 Fe 8 Jeder Besucher der Montag stattfindenden Jubiläums⸗ † Am 9. Dezember verschied nach längerem Vorstellung erhält ein Souvenir⸗Exemplar gratis. der
Leiden der Vorsitzende des Verwaltungsrathes 8 Norddeutschen Hagel ⸗Versicherungs⸗ Gesellschaft . der Herr Kammerherr Freiherr von Rothkirch⸗Trach gen. von Schwarzenfels. Seit 1877 Mitglied des Verwaltungs⸗ rathes, seit 1885 Vorsitzender desselben, hat er durch seinen edlen Sinn, treueste Pflicht⸗
Sonntag: Gastspiel von Zum 68. Male: Pension
Concert-Haus.
einer W. Jacoby'schen Idee von Concert. Anfang 6 Uhr.
erster Subseriptions⸗Ball. Posse in 3 Akten Bureau des Hauses.
Deutsch von Franz
Papa. Singakademie.
Sonntag: Zum 15. Male: Kronstadt.
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Concert⸗Anzeigen. Sonntag:
Montag: Beethoven⸗Abend. Anfang 7 Uhr. Am Mittwoch, den 31. Dezember (Sylvester), Billets à 3 ℳ im
Sonntag, Abends 7 ½ Uhr:
Concert von Rosa Olitzki, unter gütiger Mitwirkung der Violinvirtuosin Frl. Irene von Brennerberg aus
Montag, Abends 7 ¾ Uhr: Concert der Pianistin Elisabeth Rouge, mit dem Philharmon. Orchester. (Dir.: G. F. Kogel), sowie unter gütiger Mit⸗ wirkung der Herren Prof. Josef Joachim und Prof.
erfüllung und sein besonderes Wohlwollen für Jedermann die Hochachtung und Liebe seiner Kollegen sowie eines Jeden erworben, welcher mit ihm in Berührung kam.
Der Verlust, welchen wir beklagen, ist ein sehr großer und werden wir dem Verblichenen stets ein treues dankbares Andenken bewahren.
Der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrathes der Norddeutschen
Hagel⸗Versicherungs⸗Gesellschaft. [51436] Weinschenck⸗Lulkau.
Carl Mevyder⸗
Verlobt: Frl. Gertrud Habel mit Hrn. See.“ Lieut. Marquard (Berlin —Groß ’Lichterfelde). — Frl. Marie de Wette mit Hrn. Ger.⸗Assessor Alwin Sachse (Magdeburg). — Frl. Margarethe v. Dieskau mit Hrn. Pastor Gust. Schulze (Pelzau bei Rheda, Westpr. — Walsleben, Altm.) — Frl. Martha Schindler mit Hrn. Kaufmann Jul. Erx⸗
tzt vom Ober⸗Regisseur W. Hock.
Geöffnet von 12—11 Uhr. wissenschaftlichen Theater. zettel.
Sonntag: Nach⸗ bedeutend ermäßigten Pantomimisches Di⸗ J. Haßreiter und F. Gaul. Musik Hierauf: Die Jagd. Komische Anfang 3 Uhr. Die Fledermaus. Operette
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Anfang 7 Uhr. [48173]
Ausstattung. Zum! Burleske Operette in Deutsch von F. Musik von Arthur Sullivan.
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Das alte
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52 2 ge h 1 . Am Landes⸗Ausstellungs 8 8 seter Nehabeh Frl. Minna Kleemann (Peterswaldau). — Hr.
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Gestorben: 8 Gutsbesitzer Ferd Reußner (Eis⸗ dorf). — Fr. Rechnungs⸗Rath Amalie Stiehl⸗ geb Schwarz (Schwelm). — Hr. Rentner Christ. Engels (Köln⸗Deutz). — Hr. Oberst a. D. Rudolf Frhr. von Esebeck (Wiesbaden) — Frl. Minna Pfeiffer (Stallupönen). — Hr. Herm. Greinert (Potsdam). — Fr. Emilie Klaus, geb. Voegell (Königsbera). — Fr. Dorothea Häusler, geb.
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Ehrlich (Berlin). — Hr. Friedr. Wilh. Bielig (Luga).
Redacteur: Dr. H. Klee.
Berlin: 4 rgeheaemgs
Verlag der Expedition (Scholz).
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗ Anstalt, Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Ein Studenten⸗ Acht Beilagen Original⸗ (einschließlich Börsen⸗Beilage).
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Erste Beilage
8 2* 6
44532
i Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußische
Berlin, Sonnabend, den 13. Dezember
Deutsches Reich.
Anleitung, betreffend den Kreis der nach dem Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetz versicherten Personen. Vom 31. Oktober 1890.
1. Nach §. 1 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts⸗ und
Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs⸗Gesetzbl. Seite 97)
unterliegen vom vollendeten sechszehnten Lebensjahre ab der Ver⸗ spflicht:
1) Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden.
2) Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehülfen und Lehrlinge (aus⸗ schließlich der in Apotheken. beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahrezarbeits⸗ verdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 Mark nicht übersteigt.
3) Die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge (Seeleute) und von Fahr⸗ zeugen der Binnenschiffahrt.
s Nach §§. 2 und 8 des Gesetzes*) sind berechtigt, sich selbst
u versichern: 1) Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen. Hierunter fallen diejenigen Betriebsunter⸗ nehmer, bei welchen die Beschäftigung des Lohnarbeiters keinen G“ hath vielmehr nur gelegentlich und ausnahmsweise stattfindet.
2) Hausgewerbetreibende, das sind ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter solche selbstständige Gewerbe⸗ treibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Be⸗ arbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden, und zwar auch dann, wenn dieselben die Roh⸗ und Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten.
Die Selbstversicherung der unter Ziffer 1 und 2 hezeichneten Personen ist aber nur insoweit zugelassen, als diese Personen bei dem Eintritt der Selbstversicherung zwar das sechszehnte, jedoch noch nicht das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, und als sie nicht im Sinne (vergleiche Nr. III Ziffer 4 dieser Anleitung).
III. Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
1) Beamte des Reichs und der Bundesstaaten (§. 4 Absatz 1 des Gesetzes).
2) Die mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten von Kommunalverbänden (§. 4 Absatz 1 des Gesetzes). Zu letzteren ge⸗ hören nicht nur die weiteren, sondern auch die engeren Kommunal⸗ verbände (Provinzen, Bezirke, Kreise, Stadt⸗ und Landgemeinden, selbständige Gutsbezirke ꝛc).
Darüber, welche Personen als „Beamte“ des Reichs, der Bundes⸗ staaten und der Kommunalverbände anzusehen sind, entscheiden die für dieselben geltenden dienstpragmatischen Bestimmungen.
3) Die dienstlich als Arbeiter beschäftigten Personen des Sol⸗ datenstandes (§. 4 Absatz 1 des Gesetzes), und zwar sowohl die im Deutschen Heere, wie in der Kaiserlichen Marine Dienenden. Da⸗ gegen unterliegen z. B. Soldaten, welche beurlaubt werden, um zur Erntezeit in der Landwirthschaft zu helfen, der Versicherung.
4) Diejenigen Personen, welche auf Grund des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes bereits eine Invalidenrente beziehen oder doch soweit erwerbsbeschränkt sind, daß sie in Folge ihres körper⸗ lichen oder geistigen Z standes dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kraften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens ein Drittel des für ihren Beschäftigungsort nach §. 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 Reichs⸗Gesetzbl. Seite 73) festgesetzten Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter zu ver⸗ dienen (§. 4 Absatz 2, §. 8 des Gesetzes). Personen, welche über das vorstehend angeführte Maß hinaus noch erwerbsfähig sind, unterliegen der Versicherung auch dann, wenn sie eine Altersrente — welche nur einen von der Erwerbsunfähigkeit unabhängigen Zuschuß zu dem Arbeitsverdienst darstellt — beziehen, oder wenn sie vom Reich, von einem Bundesstaate oder einem Kommunalverbande Pensionen oder Wartegelder, oder wenn sie auf Grund der reichsgesetzlichen Bestim⸗ mungen über Unfallversicherung — z. B. wegen nur theilweiser Er⸗ werbsunfähigkeit oder als hinterbliebene Wittwen oder als Aszendenten verunglückter Arbeiter — eine Rente empfangen. Nur wenn die Pensionen, Wartegelder oder Unfallrenten den Mindestbetrag der In⸗ validenrente erreichen, sind die Empfänger dieser Bezüge auf ihren Antrag durch die untere Verwaltungsbehörde ihres Beschäftigungsortes von der Versicherungspflicht zu befreien (§. 4 Absatz 3 des Gesetzes).
IV. Abweichend von den Reichsgesetzen über die Kranken⸗ und Unfallversicherung, welche den Eintritt der Versicherung an bestimmte Betriebe knüpfen, wird von dem Invaliditäts⸗ und Altersversicherungs⸗ gesetz die arbeitende Bevölkerung sämmtlicher Berufszweige erfaßt, und werden alle Personen, welche als Arbeiter oder als untergeord⸗ neie Betriebsbeamte ihre Arbeitskraft gegen Lohn für Andere ver⸗ werthen, dem Versicherungsz;wange unterworfen. Es fallen daher sowohl die in der Landwirthschaft, der Industrie und dem Handel, wie die in der Hauswirthschaft, im Reichs⸗, Staats⸗ oder Kommu⸗ naldienste, für kirchliche und Schulzwecke ꝛc. als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten, Betriebsbeamte, Handlungsgehülfen oder Handlungslehrlinge Beschäftigten unter das Gesetz, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen der Versicherungspflicht bei ihnen zutreffen. Diejenigen Personen dagegen, welche nicht mit ausführen⸗ den Arbeiten vorwiegend maäterieller Art, sondern mit einer ihrer Natur nach höheren, mehr geistigen (wissenschaftlichen, künstlerischen zꝛc) Thätigkeit beschäftigt werden, und durch ihre soziale Stellung über den Personenkreis sich erheben, der nach dem gewöhnlichen Sprach⸗ gebrauch und vom Standpunkt wirthschaftlicher Auffassung dem Arbeiter⸗ und niederen Betriebsbeamtenstande angehört, unterliegen nicht der Versicherungspflicht.
V. Die Versicherungspflicht wie die Versicherungsberechtigung
des §. 4 Absatz 2 des Gesetzes bereits dauernd erwerbsunfaͤhig sind
erstreckt sich gleichmäßig auf männliche und weibliche, verheirathete
und unverheirathete Personen. Auch die im Inlande beschäftigten sind als versicherungspflichtig (versicherungsberechtigt) an⸗ uUsehen.
VI. Von der Dauer der Beschäftigung, welche für die Kranken⸗ versicherung von entscheidender Bedeutung ist, wird die Versicherungs⸗ pflicht nach dem Gesetz nicht abhängig gemacht. Auch eine nur vorübergehende Dienstleistung, mag dieselbe ihrer Natur nach oder aus mehr zufälligen Gründen, wie z. B. vorübergehende Hülfsleistung in der Ernte, auf nur kurze Zeit beschränkt sein, begründet die Ver⸗ sicherungspflicht. Jedoch kann durch Beschluß des Bundesraths be⸗ stimmt werden, inwieweit vorübergehbende Dienstleistungen als Be⸗ schäftigung im Sinne des Gesetzes nicht anzusehen sind (§. 3 Absatz 3 des Gesetzes).
VII. Diejenigen Personen, welche berufsmäßig einzelne persön⸗ liche Dienstleistungen bei wechselnden Arbeitgebern übernehmen, z. B. Hafenarbeiter, Kofferträger, Dienstmänner, Lohndiener, Führer, Friseusen, Krankenpflegerinnen, ferner Aufwartefrauen, Waschfrauen, Nähterinnen, Büglerinnen, die auf jedesmalige Bestellung in den
*) Unter der Bezeichnung „das Gesetz“ ist in der Folge überall das J.⸗ und A. V. G. vom 22. Juni 1889 verstanden.
Häusern der Kusnden arbeiten, unterliegen der Versicherungspflicht dann, wenn sie als Arbeiter, dagegen nicht, wenn sie als selb ständige Gewerbetreibende anzusehen sind. Im Allgemeinen werden die soge⸗ nannten unständigen Arbeiter, wie die freien landwirthschaftlichen Arbeiter, die Hafenarbeiter, die Wegearbeiter, die Waschfrauen ꝛc., welche von Haus zu Haus gehen, als unselbständige Lohnarbeiter, dagegen die selbständigen Kofferträger, Führer, Dienstmänner (vergleiche §. 37 der Gewerbeordnung, Reichs⸗Gesetzbl. 1883 Seite 177), Lohndiener, Krankenpflegerinnen, Friseusen in der Regel als gewerbliche Unternehmer zu behandeln sein.
VIII. Auch diejenigen Personen, welche von Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werden (§. 2 Ziffer 4 des Krankenversicherungsgesetzes), sind als versicherungspflichtige Lohn⸗ arbeiter anzusehen, sofern sie nicht Hausgewerbetreibende sind (ver⸗ gleiche Nr. XIX).
IX. Verwandte des Arbeitgebers, insbesondere Hauskinder welche zu diesem in einem die Versicherung begründenden Verhältnisse stehen, unterliegen gleichfalls den Vorschriften des Fesepes (vergleiche jedoch hierzu Nr. X). Eine Ausnahme machen nur die Eheleute unter einander, da zwischen ihnen nach dem Wesen der Ehe niemals eines der für die Begründung der Versicherung erforderlichen Abhängigkeits⸗ Verhältnisse bestehen kann.
X. Das Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetz versichert abweichend von den Unfallversicherungsgesetzen nur die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Arbeiter ꝛc. Um das Versicherungsverhältniß zu begründen, ist es jedoch nicht erforderlich, daß der für die Be⸗ schäftigung gewährte Entgelt in baarem Gelde besteht. Es genügt vielmehr hierzu auch die Gewährung von Naturalbezügen, z. B. Wohnung, Feuerung, Kleidung, Gartennutzung, Kuhweide, Kartoffel⸗ land u. s. w. (§. 3 Absatz 1 des Gesetzes).
Ohne Belang ist auch die Art der Lohnzahlung; es kann der Lohn als Tagelohn oder sonstiger Zeitlohn, als Stücklohn oder als Antheil an der Einnahme (Tantième) gezahlt werden. Hiernach ist beispielsweise ein Kutscher, welcher einen Wagen von einem Lohnfuhr⸗ herrn mit der Bedingung übernimmt, daß ihm ein Theilbetrag oder der eine festgesetzte Summe übersteigende Theil der Tageseinnahme als Entgelt gewährt wird, als gelöhnter Arbeiter des Fuhrherrn an⸗ zusehen. Desgleichen sind als Lohnarbeiter anzusehen Kahnführer, welche von den Schiffseigenthümern gegen einen bestimmten Antheil an der Fracht angenommen sind.
Als Werth der Tantisèmen und Naturalbezüge wird der von der unteren Verwaltungsbehörde festzusetzende Durchschnittswerth in Ansatz gebracht (§. 3 Absatz 1 des Gesetzes).
Diejenigen Personen, welche als Entgelt für ihre Beschäftigung nur freien Unterhalt beziehen, deren Naturalbezüge also auf die Be⸗ friedigung ihrer persönlichen Lebensberürfnisse (Nahrung, Wohnung, Kleidung) beschränkt sind, werden von der Versicherung ausgenommen (§. 3 Absatz 2 des Gesetzes). Hiernach fallen z. B. die in gewerb⸗ lichen Betrieben oder in der Landwirthschaft ihrer Eltern beschäftigten Hauskinder, sowie Lehrlinge, welchen zwar freier Unterhalt, aber nicht
ein darüber hinausgehender Lohn oder Gehalt gewährt wird, nicht unter die Versicherung. Diese Personen werden auch dadurch nicht versicherungspflichtig, daß sie ein Taschengeld erhalten; denn letzteres stellt sich regelmäßig als Geschenk dar oder fällt doch, soweit es all⸗ gemein üblich ist, unter den Begriff des freien Unterhalts.
XI. Die Anwendbarkeit des Gesetzes ist beschränkt auf die freien Arbeiter. Es fallen somit aus der Versicherung die Straf⸗ gefangenen, mögen dieselben innerhalb oder außerhalb der Gefangen⸗ anstalt beschästigt werden, sowie die in Arbeitshäufern, Besserungs⸗ anstalten u. s. w. untergebrachten Personen.
Dagegen sind die in Arbeiterkolonien oder Wanderverpflegungs⸗ stationen, in Armenhäusern, Irrenanstalten, Blindenanstalten, Idioten⸗ häusern oder Anstalten für Epileptische beschäftigten Personen als versicherungspflichtig anzusehen, soweit sie einen den freien Unterhalt übersteigenden Lohn oder Gehalt für ihre Arbeit erhalten.
XII. Der Begriff des „Gesellen“ ist im Wesentlichen dem §. 121 der Gewerbeordnung entnommen und bezeichnet die un⸗ selbständigen im Handwerk technisch ausgebildeten Personen. Da⸗ gegen ist der Begriff „Gehülfe“ nicht in dem engen Sinne des ge⸗ werblichen Hülfspersonals, sondern in der weiteren Bedeutung eines Arbeitsgehilfen zu verstehen und umfaßt alle Hülfspersonen eines Arbeitgebers, deren Thätigkeit in wirthschaftlicher und sozialer Be⸗ ziehung derjenigen 8 Arbeiters, Gesellen oder Dienstboten im All⸗
emeinen gleichwerthig ist. 8 — 8
Ge; werden z. B. die bei Reichs⸗, Staats⸗, Kommunal⸗ kehörden, sowie die in den Bureaus der Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Gerichtsvollzieher, Aultionatoren, Berufsgenossen⸗ schaften u. s. w. beschäfligten Schreiber, Kanzlisten, Kassenboten, Kanzleidiener, Polizeidiener, Gemeindediener, Nachtwächter, Flurhüter, Feuerwehrleute und ähnliche Angestellte, welche vermöge der mehr mechanischen, auf die Vermwendung ihrer körperlichen Kräfte und Fähig⸗ keiten gerichteten Dienstleistungen mit den Arbeitern u s. w. auf gleicher oder doch annähernd gleicher Stufe stehen, zu den Gehülfen zu rech⸗ nen sein, sofern dieselben nicht noch den dienstpragmatischen Vorschriften als Reichs⸗ oder Staatsbeamte oder als pensions⸗ berechtigte Kommunalbeamte anzusehen sind (vergleiche Nr. III Ziffer 1 und 2). Dagegen werden die in dem sogenannten höheren Bureaudienst beschäftigten Expedienten, Registratoren u. s. w. als Gehülfen nicht anzusehen sein. Ebensowenig werden Assessoren u. s. w., welche als Hülfsarbeiter bei Behörden, Rechtsanwälten u. s. w. thätig sind, als Gehülfen gelten können. 1
XIII. Zu den Dienstboten im Sinne des Gesetzes gehören die gegen Kost und Lohn oder auch nur gegen Lohn zu häuslichen Diensten verpflichteten Personen, sowie die in der Landwirthschaft des Dienst⸗ herrn beschästigten Arbeiter, soweit sie im Hausstande des Dienst⸗ herrn leben (Haus und Wirthschaftsgesinde). Die in der Haus⸗ wirthschaft beschäftigten Personen mit wissenschaftlicher oder künst⸗ lerischer Bildung und in höherer über den Stand der Dienstboten hinausragender sozialer Stellung, z. B. Erzieher, Erzieherinnen, Privatsekretäre, Gesellschafterinnen, Hausdamen, Leibärzte, Hausgeist⸗ liche, Hauslehrer, Hausbibliothekare u. s. w. sind nicht versicharungs⸗ pflichtig, da sie übrigens auch als Betriebsbeamte nicht anzusehen sind (vergleiche Nr. XIV).
XIV. Als Betrieb im Sinne des Gesetzes ist ein Inbegriff fortdauernder wirthschaftlicher Thätigkeiten anzusehen. Die Haus⸗ wirthschaft als solche ist als Betrieb nicht zu erachten. Die Ver⸗ waltungen des Reichs, der Bundesstaaten und der Kommunalverbände können, soweit die Ausübung der sogenannten regiminellen Thättgkeit in Frage kommt, gleichfalls nicht als Betriebe angesehen werden, da⸗ gegen muß der Inbegriff gewisser wirthschaftlicher Thätigkeiten des Reichs u. s. w., wie die Post⸗, Telegraphen⸗Verwaltungen, staatliche Eisenbahn⸗Verwaltungen, Berg⸗ und Hüttenwerke, staatliche und kommunale Land⸗ und Forstwirthschaft, Staats⸗ und Kommunalbauten, Kommunal⸗Brauereien, Kommunal⸗Schlachthäuser, Kommunal⸗Irren⸗ anstalten, städtische Gas⸗ und Wasserwerke u. s. w, überall als Betrieb gelten. Desgleichen sind die Geschäfte der Kechtsanwälte, Notare, Verichtsvolliieher u. s. w., deren Gesammtheit ein wirthschaftliches Unternehmen darstellt, als Betriebe anzusehen.
Als Betrieböbeamte im Sinne des Gesetzes haben hiernach die. jenigen Personen zu gelten, welche in Betrieben der vorgedachten Art mit einer uͤber die Thatigkeit des Arbeiters oder Gehülfen hinaus⸗
gehenden, leitenden oder beaufsichtigenden Funktion betraut sind (per⸗ gleiche jedoch Nr. III Ziffer 1 und 2). Ier Schwerpunkt der Be.
schäftigung des Betriebsbeamten liegt nicht im persönlichen Eingreifen bei der eigentlichen Arbeitsthätigkeit, vielmehr muß dem Betriebs⸗ beamten eine gewisse Betheiligung an der Betriebsleitung und eine Aufsichtsstellung gegenüber den Arbeitern zustehen, sodaß derselbe nicht wie ein Vorarbeiter sich an der Spitze der Arbeiter oder einer Arbeitergruppe des Betriebes befindet, sondern als Vertreter der Betriebsleitung den Arbeitern gegenübertritt. Hiernach wird auch im Einzelfalle zu beurtheilen sein, ob sogenannte Werkmeister oder Werk⸗ führer als Betriebsbeamte oder Arbeiter zu behandeln sind.
Die Vorstandsmitglieder von Aktien⸗ und ähnlichen Gesell⸗ schaften, die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten sind nur dann versicherungspflichtige Betriebsbeamte, wern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark Picht übersteigt (vergleiche Nr. XVI). Die Aufsichtsrathsmitglieder fallen, da ihnen lediglich eine überwachende Thätigkeit obliegt, ohne daß sie Angestellte der betreffenden Gesellschaft sind, nicht unter die Versicherung.
XV. Unter die „Handlungsgehülfen und ⸗Lehrlinge“ fallen alle im Handelsgewerbe mit Diensten kaufmännischer Art (Mitmirkung bei Handelsgeschäften, Buchführung, Correspondenz) beschäftigten Per⸗ sonen. Die Versicherungspflicht umfaßt daher sowohl die vor⸗ genannten Handlungsbevollmächtigten und Prokuristen als auch die Buchhalter und Kassirer, die Handlungsreisenden, Kommis und Ver⸗ käuferinnen. Vollständig ausgeschlossen von der gesetzlichen Versichstung sind nach §. 1 Ziffer 2 des Gesetzes die in Apothetken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge. Indessen ist diese Ausnahmebestimmung nur für die eigentlichen Apotheken, nicht auch für ähnliche gewerbliche Unternehmungen, wie Droguen⸗ und Parfümeriehandlungen, oder die 18 u.“ verbundenen Mineralwasser⸗ ꝛc. Fabriken ꝛc. maß⸗ gebend. .
XVI. Die Versicherungspflicht ist bei Betriebsbeamten, Hand⸗ lungsgehülfen und⸗Lehrlingen (vergleiche Nr. XIV und XV) auf die enigen beschränkt, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohnz pder Gehalt 2000 ℳ nicht übersteigt. Der Umstand, daß ein Bessiebs⸗ beamter ꝛc. eigenes Vermögen besitzt, und in Folge dessen seit ge⸗ sammtes Jahreseinkommen 2000 ℳ übersteigt, schließt die Versichesüngs⸗ pflicht nicht aus. Als regelmäßiger Arbeitsverdienst ist derjensge an⸗ zusehen, welchen der Betriebsbeamte ꝛc. eine Reihe von hren hindurch in einer gewissen gleichmäßigen Höbe bezogen hat, gßer auf den er, von besonderen nicht vorauszusehenden Zufällen abgesehen, mit Bestimmtheit rechnen kann. Ist ein Betriebsbeamter ꝛc. ffleich⸗ zeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäfrigt und bezieht hierfft iis⸗ gesammt an Lohn oder Gehalt regelmäßig mehr als 2000 Mark, so ist derselbe nicht versicherungspflichtig.
XVII. Seeleute sind diejenigen Personen, welche als Schiffer, Personen der Schiffsmannschaft, Maschinisten, Aufwärter oder in an⸗ derer Eigenschaft zur Schiffsbesatzung gehören (§. 1 des Seeunfall⸗ versicherungsgesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs⸗Gesetzbl. Seite 329). Ein deutsches Seefahrzeug ist nach §. 2 des Seeunfallversicherungs⸗ gesetzes jedes ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutzte Füheena⸗ welches unter deutscher Flagge fährt. Auf die Größe des
ahrzeuges kommt es — abweichend vom Seeunfallversicherungsgese
(K. 1 Absatz 2 a. a. O.) — hier nicht an. Der Führer (Kapitän eines Fahrzeuges unterliegt der Versicherungspflicht, auch wenn sein regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 ℳ übersteigt.
XVIII. Als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes ist derjenige anzusehen, für dessen Rechnung der Lohn gezahlt wird. Dies trifft auch dann zu, wenn die den Lohn oder Gehalt darstellenden Beträge von Seiten Dritter gezahlt werden, sofern nur die Arbeiter ꝛc. auf diese Bezüge von dem Arbeitgeber als Entgelt der ihm geleisteten Arbeit verwiesen sind. Dies gilt beispielsweise von Kellnern, welche auf Tringelder der Gäste, bei Arbeitern ꝛc. in Betrieben des Reichs, des Staats oder der Kommunalverwaltungen, welche auf Gebühren angewiesen sind.
Die bei sogenannten Akkordverhältnissen oft zweifelhafte Frage, ob der Akkordant, welcher thatsächlich den Lohn an die Arbeiter zahlt, als Arbeitgeber in obigem Sinne oder aber mit Rücksicht darauf, daß er die gezahlten Löhne in dem ihm gewährten Akkordlohn er⸗ stattet erhält, als Mittelsperson des eigentlichen Arbeitgebers anzu⸗ sehen ist, wird sich nur nach Lage der gesammten Verhältnisse des Einzelfalles entscheiden lassen. Dabei kommen als maßgebende Ge⸗ sichtspunkte in Betracht das Maß der Abhängigkeit oder Selbst⸗ ständigkeit des Akkordanten in Beziehung auf die Arbeitsthätigkeit und sein persönliches Verhalten bei derselben, die allgemeine soziale Stellung des Akkordanten, der Umfang seiner Verantwortlichkeit für die Ausführung der ihm übertragenen Arbeit, die Höhe des Entgelts, sowie der Umstand, ob der Entgelt einen eigentlichen Unternehmergewinnn für den Arbeitenden oder lediglich einen dem Durchschnittswerth entsprechenden Lohn der Arbeit dar⸗ stellt. Hiernach wird beispielsweise im Allgemeinen der Guts⸗ herr, nicht der Gutstagelöhner (Instmann, Kathenmann, Frei⸗ mann ꝛc.), als Arbeitgeber des auf dem Gute thätigen Hofgängers, Scharwerkers ꝛc. anzusehen sein; denn für seine Rechnung wird die Arbeit des Hofgängers ꝛc. gelohnt, wenn auch der Lohn dem letzteren nicht von dem Gutsherrn selbst, sondern von dem Gutstagelöhner ꝛc., der ihn gestellt hat, ausgehändigt werden sollte.
XIX. Für den Begriff der Hausgewerbetreibenden (vergleiche Nr. II und VIII) hat das Gesetz folgende Kennzeichen aufgestellt:
1) das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, in welcher der Gewerbetreibende mit seinen etwaigen Arbeitern die Arbeit ausführt,
2) die Abhängigkeit von einem oder mehreren anderen Gewerbe⸗ treibenden, insofern er in deren Auftrage und für deren Rechnung, sei es mit den von ihm selbst beschafften oder mit den von den Ersteren ihm gelieferten Rohstoffen, gewerbliche Erzeugnisse herstellt oder bearbeitet,
3) die Ausübung eines selbständigen Gewerbes im Gegensatz zu der Beschäftigung der unselbständigen Lohnarbeiter, welche von Gewerbe⸗ treibenden außerhalb deren Betriebsstätten verwendet werden.
Der Hausgewerbetreibende setzt die hergestellten oder bearbeiteten Erzeugnisse in der Regel nicht unmittelbar an die Konsumenten ab, sondern Uefert dieselden an andere Gewerbetreibende, welche ihrerseits aus dem Absatz der von den Hausgewerbetreibenden angefertigten Produkte einen Unternehmergewinn erzielen
Es wird hiernach weder ein Schneidergeselle, der wegen an Raum in der Werkstätte des Schneidermeisters oder aus anderen Gründen seine Näharbeit zu Hause verrichtet, noch guch ein Schneider oder Schuhmacher, welcher für beliedige Kunden Waarcn anfertigt, als Hausgewerbetreibender gelten können. Vielmehr werden der Erstere als Lohnarbeiter, die Letzteren als selbständige Unternehmer auusehen sein. Die Frage, ob Personen, welche im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender in eigenen Betriebsstätten gewerdliche Er⸗ eugnisse herstellen oder beardeiten, Hausgewerbetreibende oder unselbst⸗
ändige Lohnarbeiter sind, wird nur vach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu entscheiden sein. Die zu Nr. XVIII aufgestellten Gesichtspunkte für die Prüfung der Arbeitgebereigenschaft cines sogenannten Akkordanten finden dier entsprechende Anwendung.
XX. Welche Versicherungdanstalt für die einzelnen —,— zuständig ist, ergiebt sich aus §§. 41 und 120 des Gesetzet. Nach diesen Bestiemmungen erfolgt die Versicherung in derjenigen Verssche⸗ rungsanstalt, in deren Bezirk der Beschäft des
liegt. Soweit jedoch die Beschäftigung —— Be 1 — findet, dessen Sitz im Inlande delegen Ust, 2—