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treten können.
klärung des Kommissars über die Wirksamkeit der Missionsgesell⸗ chaften und ihre Bedeutung für die Gewinnung der Kolonien. Früher sei das nicht anerkannt worden; man habe Alles mit Gewalt machen wollen, man habe seine ganze Hoffnung auf materielle Er⸗ folge gesetzt. Diese erfreuliche Umkehr müsse man deshalb doppelt begrüßen. Nur auf dem Wege der Freiheit, der wahren Freiheit, könnten die großen Fragen gelöst werden, die den Reichstag beschäftigten; die Freiheit allein verbürge die Lösung in ersprießlichem Sinne. Man möge nach Amerika sehen, wo kein Schulzwang, kein kirchlicher wang herrsche. Weg mit derartigen Schranken, wie sie der Abg. Stöcker aufrichten wolle; wer Recht habe, werde auch Recht behalten! (Beifall im Centrum.) 1 “
Damit schließt die Diskussion. Im Schlußwort bemerkt
Abg. Stöcker: Weder der Geheime Legations⸗Rath Dr Kayser noch der Abg. Dr. Windthorst hätten das, was er (Redner) gegen den Major von Wissmann gesagt habe, widerlegt oder auch nur gestreift. Er sei aber bereit, seinen Antrag nach den Erklärungen des Ersteren zurückzunehmen. Wenn der Reichskommissar die katholische Kirche heruntergemacht hätte, würde der Abg. Dr. Windt⸗ horst im Reiche tage dazu still geschwiegen haben? Er (Redner, sei durchaus ein Anhänger der Freiheit, die der Abg. Dr. Windthorst predige; der Abg Dr. Windthorst solle aber diesen Grundsatz der absoluten Geistesfreiheit an der Stelle zur Geltung bringen, wo es am Nöthigsten sei, in Rom, wo einstweilen noch der Syllabus diesem Grundsatz entgegenstehe. . 8
Der Antrag wird darauf vom Antragsteller zurück⸗
gezogen. 1 Es folgt die Berathung eines zweiten Antrages Stöcker: Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, in er⸗ neute Erwägung zu nehmen, ob und wie dem Handel mit Spirituosen in den deutschen Kolonien durch Verbot oder Beschränkung entgegenzutreten sei. 88 1“ Antragsteller Abg. Stöcker: Der Antrag sei bereits einmal vom Reichstage fast einstimmig angenommen worden. Die Wirkung dieses Beschlusses sei aber nicht derartig gewesen, daß wirksame Ab⸗ hülfe veranlaßt worden sei. Die Zunahme des Branntweinkonsums in Kamerun und Togo sei durch authentische Berichte der dortigen Missto⸗ nare außer Zweifel gestellt; in demselben Maße hätten die erschreckenden Wirkungen dieses Konsums zugenommen. Die deutsche Handelswelt mache sich nach diesen Zeugnissen eines bösen Stückes Kulturarbeit an den Eingeborenen schuldig, indem sie die Einfuhr der Spirituosen nicht einschränke, sondern im Gegentheil auszudehnen trachte. Es komme dazn, daß das deutsche Togogebiet der Schauplatz des ttärksten Schmuggels des billigen deutschen Branntweins nach den englischen Kolonien sei, wo der Branntwein eine siebenfach höhere Steuer zu tragen habe. Dieser Umstand sollte allein schon die verbündeten Re⸗ gierungen veranlassen, mit größerer Energie zu erwägen, ob solche Verhältnisse dem deutschen Namen wirklich zur Ehre gereichten Bedauerlicher Weise habe gerade Deutschland neben anderen Mächten widersprochen, als über die Frage des Verbots der Einsuhr von Brannt⸗ wein international verhandelt worden sei. Ohne ein Radikalmittel werde Deutschland von diesen Schattenseiten seiner kolonialen Thätig⸗ keit nicht loskommen. Dem Import von Branntwein, der überall in der christlichen Welt Aergerniß errege, müsse einmal gründlich auf den Leib gerückt werden. Auch alle englischen Kolonialbeamten ver⸗ urtheilten den Schnapsgenuß gerade so, wie die angeführten Stimmen aus den Missionsgesellschaften. 1 1 Geheimer Legations⸗Rath Dr. Kayser: Es sei ganz richtig, daß, wenn er nicht irre, am 14. Mai 1889 derselbe Antrag des Abg. Stöcker mit überwiegender Mehrheit vom Reichstage angenommen worden sei. Aber es sei nicht richtig, daß darauf Seitens der ver⸗ bündeten Regierungen nichts weiter veranlaßt worden sei. Es sei
ein Beschluß des Pmdesraths damals nicht herbeigeführt worden,
weil die Regierung im Begriffe gestanden habe, in die Verhandlungen einzutreten, die nachher in Brüssel stattgefunden hätten, und deren der Antragsteller Erwähnung gethan habe. In der damaligen Sitzung des Reichstages, soweit er (Redner) davon aus den stenographischen Berichten unterrichtet sei, sei der Wunsch nach einer Abhülfe gegenüber einem etwaigen Mißbrauch der Branntweineinfuhr in die deutschen Schutzgebiete ein beinahe allgemeiner gewesen. Aber man sei doch sehr zweifelhaft gewesen, wie sich dieser Wunsch würde verwirklichen lassen. Es seien die verschiedensten Mittel dafür angegeben worden, und nur eines sei ein solches gewesen, welches sich einer sehr be⸗ deutenden Zustimmung erfreut habe, die, wie er glaube, auch von der Regierung damals getheilt worden sei, nämlich, daß man in wirksamer Art dem schädlichen Einwirken der Branntweineinfuhr nur auf internationalem Wege würde entgegen⸗ Das sei auch geschehen. Den Herren sei ja bereits der Inhalt der Brüsseler Konferenzakte durch die Zeitungen bekannt, und er glaube, daß der Reichstag bald auch Gelegenheit haben werde, sich amtlich mit dieser Akte zu befassen. Dieselbe sei zu Stande gekommen — das möchte er noch ganz besonders gegen⸗
über den Bemerkungen des Antragstellers betonen — wesentlich
durch die Verdienste der Kaiserlichen Regierung. Den Herren sei nicht unbekannt, wie große Schwierigkeiten diesem größten Werke der Menschlichkeit, dessen sich das jetzige Zeitalter rühmen könne, bereitet worden seien; bis in die letzte Stunde hinein sei es noch zweifelhaft gewesen, ob die Zeichnung der Generalakte von allen Mächten würsee erfolgen können, und nur den großen Bemühungen Deutschlands sei es vorzugs⸗ weise zu verdanken, daß das Werk zu Stande gekommen sei. Gegen⸗ über diesen Verdiensten der Regierung würde es doch nicht darauf ankommen, daß in Einzelfragen sich zuweilen Deutschland von solchen Bestrebungen, wie sie dem Antragsteller angenehm gewesen wären, ferne gehalten habe. So weit dies geschehen sei, so sei es lediglich des⸗
halb geschehen, um das Ganze nicht scheitern zu lassen. Im Uebrigen müsse er (Redner) auch in dieser Beziehung noch Einiges berichtigen.
Es sei nicht zutreffend, daß Seitens der rung der
englischen Regie⸗ Antrag gestellt worden sei, die Branntweineinfuhr 1 sov
ganz zu verbieten, sondern es sei nur soviel richtig, daß England
einen höheren Zoll gewünscht habe, daß es aber von den meist⸗ betheiligten Mächten nicht unterstützt worden sei, und daß Deutschland
in dieser Frage eine mehr passive als aktioe Rolle gespielt habe. Im Uebrigen müsse man, um zu sehen, was die Regierung eigentlich,
seildem der Antrag des Abg. Stöcker angenommen worden sei, in dden deutschen Schutzgebieten geleistet habe, und um es zu kontroliren,
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sich daran erinnern, was nun auf dem internationalen Wege in Brüssel vereinbart worden sei. In Brüssel habe man eine bestimmte Zone
festgestellt, die für den Branntweinverkehr von Bedeutung sein solle,
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und habe zwei bauptsächliche Bestimmungen getroffen. Die eine be⸗
sstehe darin, daß da, wo der Branntwein noch nicht eingeführt worden sei, wo er nach der Gesittung und Religion der Ureinwohner noch
nicht bekannt sei, er auch ferner nicht eingeführt werde. Zweitens, daß
n der Zone, wo der Branntwein bereits eingeführt sei, man sich über einen bestimmten Satz geeinigt habe, und zwar sei festgesetzt worden für die ersten drei Jahre, daß derselbe 15 Centimes, also etwa 12 ₰ für das Liter, betrage; in den näͤchsten drei Jahren solle eine Er⸗ höhung bis 25 Centimes zulässig sein, und später solle eine Revision
des ganzen Zollgesetzes erfolgen. Frage man nun, ob die Regie⸗
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rung das, was die Brüsseler Konferenz auf internationalem
Wege ins Leben führen wolle, in den deatschen Kolonien schon erreicht habe, oder ob sie noch weit entfernt davon sei, so werde man bei einer wohlmeinenden Beurtheilung allerdings sagen müssen, daß sie zum großen Theil diese Bestimmungen erreicht, ja übertroffen habe. Er möchte nur daran erinnern, daß in Ost⸗Afrika die Einfuhr von Branntwein nur gestattet sei mit jedesmaliger Erlaubniß der Kom⸗ mandantur. Der Verkauf, der Ausschank von Spirituosen sei grund⸗
sätzlich verboten. Es dürften nur Wein, Bier und Wermuth öffentlich
verkauft werden, und es werde für eine sehr strenge Durchführung dieses Verbotes gesorgt. Es würden Haussuchungen und Revisionen
vporgenommen, Waaren konfiszirt, und es könne neben einer hohen
Geldstrafe auch noch die Entziehung der Ausschankerlaubniß verfügt werden. Die Regierung habe ferner in Neu⸗Guinea und auf Marschalls⸗Inseln bereits seit einer Reihe von Jahren, seit 1886 Spirituosen an Eingeborene überhaupt unter
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gestellt. In West⸗Afrika — das sei j jenige Gebiet, auf welches der Antragsteller heute ganz besonders die Aufmerksamkeit dieses hohen Hauses gelenkt habe — seien die Zustände freilich noch nicht so, wie die Regierung sie wünsche, und auch anstrebe. Aber doch müsse er (Redner) auch hier wieder hervorheben, daß die Zollsätze in Kamerun zum Theil den Brüsseler Normalsatz überstiegen, und daß auch in Togo für Genever der Zoll noch höher sei, als der in Brüssel festgestellte Tarif. Die Regierung sei aber hinsichtlich einer Zollerhöhung in West⸗Afriks in einer nicht ganz angenehmen Lage. Sie könne in Kamerun unmöglich einen höheren Zoll auf Spirituosen legen, wenn sie nicht ganz bestimmte Vorsorge gegen den Schmuggel treffen könne, wozu ihr die Mittel fehlten. Von Kalabar aus, das jetzt zu einer englischen Kronkolonie gemacht werden solle, und wo über⸗ haupt zur Zeit ein Zoll auf Spirituosen nicht erhoben werde, stehe der Schmuggel nach dem deutschen Schutzgebiet in schönster Blüthe, und was der Regierung englischerseits gegen das Togogebiet vor⸗ geworfen werden sollte, das könnte sie in Bezug auf Kamerun zurück⸗ geben. Es fehlten die zum Zollschutz nöthigen Geld⸗ und Macht⸗ mittel. So werde es auf jeder Seite immer Mängel geben, die man nach den Verhältnissen nicht vollständig werde vermeiden können. Im Uebrigen sei die Regierung in Togo auch deshalb nicht völlig frei, weil sie mit der französischen Nachbarkolonie“ einen Zoll⸗ vertrag abgeschlossen habe Es beständen aber zur Zeit Verhandlungen, welche darauf gerichtet seien, auch hier die Einfuhr zu er⸗ schweren. Er könne ferner noch darauf aufmerksam machen, daß auch in Südwest⸗Afrika, welches früher das Schmerzenskind der Branntwein⸗ einfuhr, nämlich aus der Kapkolonie gewesen sei, durch Verordnungen des Kaiserlichen Kommissars Bestimmungen getroffen worden seien, welche den Ausschank von Branntwein an hohe Steuern knüpften, und außerdem noch festsetzten, daß die Konzession entzogen werden könne, sowie erhelle, daß durch zu reichlichen Ausschank von Branntwein an Eingeborene ein Schaden derselben in sittlicher Beziehung entstehen könnte. Das seien die Vorschriften, welche die Regierung getroffen habe. Nun glaube er, daß nicht änur der Antragsteller, sondern auch das hohe Haus davon überzeugt sein werde, daß die Regierung sich bemühe, dieser Branntweineinfuhr entgegenzutreten, soweit sie wirklich schädlich sei. Er (Redner) müsse aber auch aufrichtig an⸗ erkennen, daß nach dieser Richtung hin von beiden in Betracht kommenden Seiten sehr viel übertrieben werde. Er wolle auf die einzelnen Fälle nicht eingehen, aber er wäre hier in der Lage, aus den Akten der Regierung und aus Berichten von Reisenden Mit⸗ theilungen zu machen, die gänzlich entgegengesetzt denjenigen seien, die hier der Antragsteller angeführt habe. Er Medneih wolle sich aber nur mit einem Beispiel begnügen, um zu zeigen, wie sorgfältig ie Verwaltung bemüht sei, ähnlichen Klagen oder Beschwerden, die an sie gelangten, nachzugehen. Es sei im Sommer vorigen Jahres in einer Zeitschrift „Der Missionsfreund“ eine Mittheilung über die verheerenden Wirkungen des Branntweinhandels in Kamerun enthalten gewesen, und insbesondere sei bemerkt worden, daß Kinder, vom Brannt⸗ weingenuß fast leblos, in die Mission getragen seien u. dgl m. Der Kaiserliche Kommissar, der hierüber zum Bericht aufgefordert worden sei, habe sich mit der dortigen Mission in Verbindung gesetzt und habe bei der Unterredung, die er gehabt habe, konstatiren können, daß auch die Missionare selbst über diese Uebertreibung außer sich ge⸗ rathen seien und erklärt hätten, daß an der Thatsache von den fast leblos vom Schnaps berausfchten und in die Mission getragenen Kindern kein Wort wahr sei. Also man könne in dieser Richtung, glaube er (Redner), sagen: Extra et intra peccatur! s würden sowohl von den Gegnern des Branntweins, als auch von denen, welche die Schnapseinfuhr, wenn auch nur als ein nothwendiges Uebel, wollten, allerdings Berichte nach Europa geschickt, deren Richtigkeit man nicht gänzlich kontroliren könne und die oft von den Eindrücken abhängig seien, unter denen sie geschrieben würden Er habe hier z. B. einen Bericht des Reisenden Dr. Zintgraff vor sich, welcher ausführe, wie ganz verschieden es sei, wenn man in einen solchen Ort komme, an welchem gerade ein Feiertag begangen werde oder ob das nicht der Fall sei, und jenachdem werde man, wenn man darüber Berichte erhebe, wie sich in diesem Ort der Branntweinkonsum stelle, zu einer sehr verschiedenen Meinung gelangen. Dann glaube er (Redner) aber auch außerdem, daß man einen zu geringen Werth dem Genuß der einheimischen berauschenden Getränke beilege. Gerade der Missionar, auf den bei Berathung des vorigen Gegenstandes der Abg. Stöcker aufmerksam gemacht er Missionar Mackay, berichte, daß der Palmweingenuß in in sehr erheblichem Maße gestiegen sei, und daß die desselben in so hohem Grade schädlich geworden seien, daß nothwendig werden würde, dagegen einzuschreiten. Es sei also nicht bloß der Imrort des europäischen oder deutschen Branntweins allein, der diese angeblichen Verheerungen anrichte. Ja, es gebe sogar Reisende und Sachkenner, welche behaupteten, daß durch die Einfuhr des Branntweins der früher übermäßige Genuß der ein⸗ heimischen berauschenden und eben so schädlichen Getränke erheblich eingeschränkt worden sei. Aber möge dem nun sein, wie ihm wolle, die Kaiserliche Regierung sei nach wie vor ernstlich bemüht, so weit es irgend möglich sei, der Branntweineinfuhr in ihren schädlichen Wirkungen entgegenzutreten. Das werde sich aber nicht auf einmal machen lassen, sondern es werde nur allmählich geschehen können, soweit nicht darunter der allgemeine Handel leide. Darauf, ob Deutschland Ackerbau- oder Handelskolonien haben solle, wolle er bei dem GSegenstande, der hier zur Sprache stehe, nicht eingehen. Aber das Eine stehe fest, daß Deutschland nach dem Urtheil der hervorragendsten Sachverständigen auch der anderen betheiligten Nationen nicht in eine Kolonialpolitik eintreten könne, wenn es auf einmal den Branntwein verbieten solle. Man könne das eben nur schrittweise thun. Im Uebrigen glaube er, daß die Statistik, welche der Antragsteller gewünscht habe, um fest⸗ zustellen, von welchem Ursprungsort der Branntwein nach Afrika eingeführt werde, nicht bloß eine sehr mühevolle und kostspielige, son⸗ dern, wie er (Redner) fürchte, eine sehr unsichere werden würde, sodaß der Abg. Stöcker vermittelst dieser zu dem bestimmten Urtheil, welches er wünsche, nicht gelangen würde. . Windtborst: Er theile die Anschauungen des Antrag⸗ ers iesem Gebiete vollständig, meine aber doch, der Reichs⸗ ag habe keinen Anlaß, nach den Mittheilungen des Bundeskommissars den Antrag so bald zu erneuern. Er (Redner) würde vorschlagen, mit Rücksicht auf die heutigen Erklärungen des Kommissars über den Antrag zur Tagesordnung überzugehen 3 Eine weitere Diskussion findet nicht statt. Im Schlußwort erwidert Abg. Stöcker dem Kommissar, daß sich thatsächlich nicht das Geringste in den ärgerlichen Zuständen des west⸗ und südwestafri⸗ Uebergang zur Tagesordnung zu beseitigen. Geheimer Legations Rath Dr Kayser verweist darauf, daß
eine erhebliche Beschränkung oder gar Aufbebung des Branntwein⸗
handels eine plötzliche Handels perre hervorzurufen geeignet sei.
Gemäß dem Antrage Windthorst geht das Haus über den
Antrag Stöcker zur motivirten Tagesordnung über.
Damit ist die Tagesordnung erschöpft. Schluß 3 ¾ Uhr.
Nächste Sitzung Donnerstag 1 Uhr.
—
Haus der Abgeordneten. 30. Sitzung vom 11. Februar 1891.
Der Sitzung wohnt der Finanz⸗Minister Dr. Miquel bei. Auf der Tagesordnung steht die zweite Berathung. des Einkommensteuergesetzes. 1 giebt an, wer steuerpflichtig ist. dieses Paragraphen werden ohne Debatte angenommen. Die Nr. 4 welche lautet: Einkommensteuerpflichtig sind: 4) Aktiengesellschaften, Kommanditgefellschaften auf Aktien und
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kanischen Distrikts geändert habe, und bittet, seinen Antrag nicht durch
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Berggewerkschaften, welche in Preußen einen Sitz haben, sowie
diejenigen eingetragenen Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht. Konsumvereine mit offenem Laden unterliegen der Einkommensteuer. wird in Verbindung mit §. 9 III der Regierungsvorlage bezw. §. 16 der Kommissionsbeschlüsse berathen. Der letztere lautet:
Als steuerpflichtiges Einkommen der im §. 1 Nr. 4 bezeich⸗ neten Steuerpflichtigen gelten unbeschadet der Vorschrift im §. 6 Nr. 1 die Ueberschüsse, welche als Aktienzinsen oder Dividenden, gleichviel unter welcher Benennung, unter die Mitglieder vertheilt werden, und zwar:
unter Hinzurechnung der zur Tilgung der Schulden oder des Grundkapitals, zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung, sowie zur Bildung von Reservefonds — soweit solche nicht bei den Ver⸗ sicherungsgesellschaften zur Rücklage für die Versicherungssummen bestimmt sind — verwendeten Beträge,
jedoch nach Abzug von 3 ¼ % des Aktienkapitals. An Stelle des letzteren tritt bei eingetragenen Genossenschaften die Summe der eingezahlten Geschäftsantheile der Mitglieder, bei Berggewerk⸗ schaften das aus dem Erwerbspreise und den Kosten der Anlage und Einrichtung bezw. Erweiterung des Bergwerks sich zusammensetzende Grundkapital oder, soweit diese Kosten vor dem 1. April 1892 aufgewendet sind, nach Wahl der Pflichtigen der zwanzigfache Betrag der im Durchschnitt der letzten vier Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vertheilten Ausbeute. —
Im Falle des §. 2 gilt als steuerpflichtiges Einkommen der⸗ jenige Theil der vorbezeichneten Ueberschüͤsse, welcher auf den Ge⸗ schäftsbetrieb in Preußen bezw. auf das Einkommen aus preußischem Grundbesitze entfällt.
Hierzu beantragt Abg. Broemel:
1) In §. 1 die Nr. 4 zu streichen;
eventualiter in §. 1 Nr. 4 die Worte: „sowie diejenigen ein⸗ getragenen Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht“ zu streichen; 8
2) In §. 1 Nr. 4 die Worte: „Konsumvereine mit offenem Laden unterliegen der Einkommensteuer“ zu streichen.
Abg. Simon (Waldenburg): 8
Im §. 1 die Nr. 4 mit Ausnahme der Worte: „Konsum⸗ vereine mit offenem Laden unterliegen der Einkommensteuer“ zu streichen.
Für den Fall, daß im §. 1 die Nr. 4 bis auf die Worte: „Konsumvereine u. s. w.“ (efr. Antrag ad 1) nicht gestrichen werden sollte, hinter dem Worte: „Aktiengesellschaften“ einzuschalten die Worte: „ausgenommen Privateisenbahngesellschaften“ und den §. 16 zu streichen. 8
Abg. von Tiedemann (Bomst): —
Am Schlusse des §. 1 das Wort „jedenfalls“ hinzuzufügen.
Abg. Dr. von Achenbach:
§. 16 Abs. 3 („jedoch“ bis „Ausbeate“) zu streichen; an Stelle
dessen Folgendes zu setzen: 1
Demjenigen Steuerpflichtigen, welcher nachweislich Aktien oder sonstige Antheile an den nach §. 1 Nr. 4 steuerpflichtigen Gesell⸗ schaften wäbrend des ganzen, dem Veranlagungsjahre vorangehenden Steuerjahres eigenthümlich besessen und die auf dieses Jahr fallende Dividende bezw. Zinsen, Ausbeute oder sonstigen Gewinnantheile bezogen und dieses bei der Deklaration ausdrücklich angegeben hat, wird der auf dieses Einkommen entfallende Antheil der Einkommen⸗ steuer erstattet.
Der Nachweis ist bei derjenigen Veranlagungskommission zu erbringen, in deren Bezirk die nach § 1 Nr. 4 steuerpflichtige Ge⸗ sellschaft ihren Sitz hat 1 Für die Kommunalbesteuerung und für die Ausübung des Wahlrechts kommt die volle veranlagte Steuer ohne Abzug der er⸗ statteten Steuerbeträge in Betracht.
Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Berechnung der zu erstattenden Steuerbeträge und die Erbringung des Nach⸗ weises werden von dem Finanz⸗Minister erlassen.
Abg. Schmieding:
Im §. 16 Abs. 3 die Worte „jedoch“ bis „Ausbeute“ zu streichen und im §. 91 als Nr. 7 hinzuzufügen:
7) Diejenigen Dividenden und Zinsen, Ausbeuten und sonstigen Gewinnantheile von ausländischen Aktiengesellschaften, Kommandit⸗ gesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und eingetragenen Ge⸗ nossenschaften, welche nach §. 1 Nr. 4 bereits als Theil des Rein⸗ gewinns dieser Gesellschaften und Genossenschaften zur Steuer herangezogen sind.
Dieser Abzug ist jedoch nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige dieses Einkommen in der Steuererklärung unter genauer e seiner Herkunft aufführt und der Veranlagungskommission glaub⸗ haft nachweist, daß er die den Ge⸗winn tragenden Papiere während des ganzen dem Veranlagungsjahre vorangehenden Steuerjahres eigenthümlich besessen hat.
Für das nach dem Maßstabe der Besteuerung geregelte Wahl⸗ und Stimmrecht für die Wahlen in den Kommunal⸗ und sonstigen öffentlichen Verbänden, sowie für die Wahlen zum Hause der Ab⸗ geordneten bleibt das Gesammteinkommen des Steuerpflichtigen maßgebend
Eventuell (im Falle der Ablehnung des vorstehenden Antrages):
Im §. 1 die Nr. 4 zu streichen.
Abg. Dr. Enneccerus:
Dem §. 16 das Folgende als Abs. 3 hinzuzufügen:
„Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien ist derjenige Theil der Ueberschüsse, welcher auf persönlich haftende Gefellschafter ent⸗ fällt und bei diesen zur Steuer herangezogen wird, nicht steuer⸗ pflichtig.“
Abg. Metzner: In §. 1 Nr. 4 (vorletzte Zeile) hinter dem Worte „Laden“ ein⸗ zufügen die Worte „Magazin oder Lager“. Abg. Pleß: In §. 1 unter 4 die Worte „mit offenem Laden“ zu streichen. Abg. Fuchs befürwortet den Antrag Metzner Die Konsum⸗ vereine seien sehr wohl im Stande, die Steuer zu bezahlen. Komme es doch vor, daß die Beamten⸗Konsumvereine aus den Ueberschüssen große Feste veranstalteten, andererseits aber machten sie den übrigen kaufmännischen Geschäften große Konkurrenz. Es sei keine Veran⸗ lassung, die Konsumvereine, welche keinen offenen Laden hätten, steuer⸗ frei zu lassen. Alle diese Konsumvereine ständen den kaufmännischen Betrieben vollständig gleich. Die Konsumvereine seien weit eher in der Lage, eine solche Steuer zu bezahlen, als der einzelne Ge⸗ schäftsmann Abg. Freiherr von Zedlitz: Seine Freunde und er würden alle Anträge ablehnen, welche auf eine Erweiterung der Besteuerung der Konsumvereine abzielten. Die Hauptfrage sei, wie man der Doppel⸗ besteuerung der Aktionäre vorbeugen könne. Man werde anerkennen können, daß dies bis zu einem gewissen Grade auch in der Regie⸗ runzsvorlage geschehe, indem die Möglichkeit gegeben sei, 3 ½ % des Aktien⸗ und Stammkapitals von dem steuerfähigen Einkommen ab⸗ zuziehen. Dieser Abzug wirke aber sehr ungleichmäßig, je nachdem die Aktie hoch oder niedrig bewerthet sei. Um diesem Uebelstand vorzu⸗ beugen, habe seine Partei einen Antrag gestellt, der lediglich darauf ausgehe, die Doppelbesteuerung in Bezug auf die Staͤatssteuer zu ver⸗ hüten. Dieses Geset beschäftige sich mit der Kommunalsteuer nicht. Nach dieser Richtung eine Aenderung herbeizuführen, liege keine Ver⸗ anlassung vor. Der zweite Gesichkspunkt sei der, daß die Besteue⸗ rung nicht zum Vortheil für die Aktiengesellschaften werden müsse,
sondern daß nur genau dem Aktienbesitzer das erstattet werde, was
Nr. 1, 2 und 3
er a conto seines Aktienbesitzes wirklich an Steuer bezahle. Seine Partei wolle, daß voll veranlagt werde das ganze Einkommen, sowohl bei der Aktiengesellschaft als beim Aktionär. Sie wolle aber denjenigen Aktionären, welche einen Besitz von Aktien ein ganzes Jahr nachgewiesen und ihr Einkommen aus diesem Besitz ordnungsmäßig deklarirt hätten, einen Anspruch auf Erstattung desjenigen Steuerbetrages geben, den
sie aus ihrem Aktienbesitz gezahlt hätten. Dadurch werde vermieden,
was bei dem Antrag Schmieding eintrete, daß z. B. Jemand, der 100 000 ℳ Einkommen habe und 50 000 ℳ an Aktieneinkommen, nur mit dem Einkommen von 50 000 ℳ besteuert werde, also auch dem niedrigeren Steuersatz unterliege. Der Antrag wolle auch das erwünschte Ziel erreichen, daß solche Personen, die im Wesentlichen ihr Kapital in Aktien anlegten, von der Börse und ihrem Treiben möglichst ferngehalten würden. Denn durch zu häufigen Besitzwechsel der Aktien an der Börse würden sie des Rechts des Steuernachlasses verlustig gehen. Er hoffe, daß dieser Gesichtspunkt die Rechte des Hauses zu einer freundlichen Anschauung über den Antrag seiner Partei führen werde. Er gebe zu, daß die Regierungsvorlage und der Kommissions⸗ beschluß einfacher seien als der Antrag seiner Freunde. Es möge Schwierigkeiten haben, den ständigen Besitz festzustellen. Dies werde viel Schreihwerk erfordern. Andererseits sei zu erwägen, daß der größte Theil des ständigen Aktienbesitzes sich voraussichtlich bei der Reichsbank, ihren Filialen und anderen Häusern befinden werde und also der Nachweis dieses ständigen Besitzes sich leicht führen lassen werde. Mit einer praktischen Anweisung, die natürlich in diesem Gesetz nicht gegeben werden könre, werde es leicht sein, etwaige Kom⸗ plikationen zu vermeiden. Aber selbst wenn diese eintreten sollten, so würde dies Bedenken, gegenüber den Vortheilen des Antrages seiner Partei, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, in den Hintergrund treten müssen. (Beifall rechts.)
Abg. Simon (Waldenburg): Die bedenklichste Bestimmung des ganzen Gesetzes sei die besondere Besteuerung der Aktiengesellschaften, und sollte diese bestehen bleiben, werde er vielleicht gegen das ganze Gesetz stimmen müssen. Nicht nur eine Doppelbesteuerung, sondern eine drei⸗ und vierfache Besteuerung werde dadurch eingeführt. Da bisher in Preußen eine Besteuerung der Aktiengesellschaften nicht statt⸗ gefunden habe, habe man sich auf andere deutsche Länder berufen. In dem nächst Preußen größten deutschen Bundesstaate, in Bayern, bestehe aber eine Aktienbesteuerung nicht, und in den Staaten, wo sie bestehe, bestehe wiederum keine Gewerbesteuer. In Hessen, Sachsen⸗ Weimar, Bremen, in Oesterreich und England werde die Doppel⸗ besteuerung dadurch vermieden, daß der einzelne Aktionär das Recht habe, von seinem steuerpflichtigen Einkommen das abziehen zu lassen, was er bereits bei der Aktiengesellschaft besteuert habe. Diese Praxis liege den Anträgen Schmieding und Achenbach zu Grunde. Werde eine neue Aktiengesellschaft gegründet, so hätten die Aktionäre außer ihrem im Anfange doch immer sehr großen Risiko sofort noch eine wiederholte Besteuerung des eingelegten Kapitals zu tragen. In einer Zeit, wo man die Doppelbesteuerung des Grund und Bodens abzuschaffen bemüht sei durch Ueberweisung der Grund⸗ und Gebäudesteuer an die Kommunen, nehme sich die Einführung einer Doppelbesteuerung auf anderem Gebiete sehr seltsam aus. Denn eine Doppelbesteuerung liege doch ohne Zweifel vor, wenn Jemand ein Einzelunternehmen mit einem Kapital von einer Million in eine Aktiengesellschaft mit vielleicht zwei Millionen Kapital verwandele und nun für nahezu zwei Millionen die besondere Steuer zu entrichten habe, während vorher nur die eine Million in seinem Einkommen getroffen worden sei. Besonders schwer müsse die Steuer auch bei den sogenannten Familiengründungen fallen, die nur deshalb in Aktiengesellschaften verwandelt worden seien, um allen Familiengliedern eine gleiche Be⸗ theiligung zu sichern und bei denen keine Aktie an die Börse ge⸗ kommen sei Die Doppelbesteuerung sei auch evident in dem Falle, wo eine Gesellschaft von einer anderen, etwa einer Bank, übernommen werde. Die Folge einer so ungerechten Besteuerung werde sein, daß das noch immer nicht überreiche deutsche Kapital sich fortwende und daß englisches Kapital sich ausbeutend eindränge. Daraus, daß Aktiengesellschaften juristische Personen seien, könne man doch nie und nimmer eine besondere Steuer auf sie recht⸗ fertigen; das Einkommen gehe doch stets auf Einzel⸗ personen über vnd die Gesellschaft habe kein besonderes Ein⸗ kommen. Auch in der Kommunalbesteuerung sei eine besondere Steuer auf die Aktiengesellschaft sachlich nicht zu rechtfertigen, doch hier könnten die Theilnehmer wenigstens außerhalb der Kommune wohnen. Wenn das bei den Aktiengesellschaften angelegte ausländische Kapital ein Grund für eine besondere Besteuerung der Gesell⸗ schaften sein solle, so sei bis jetzt ein solches nur in verhältnißmäßig geringem Maße bei unseren Gesellschaften angelegt. Wäre es aber in weiterem Maße der Fall, so wäre das Angesichts unserer Kapital⸗ armuth ein Vorzug, und es sei immer besser, das fremde Kapital für unsere Indnstrie heranzuziehen, als für unsere Staatsanleihen. Unsere Privat⸗Eisenbahngesellschaften seien schon durch die Eisen⸗ ahnabgabe belastet, die man 1838 eingeführt habe, um einer
Staats vorzubeugen. Heute sei aber der aatseisenbahn⸗Betrieb der schwerste Konkurrent der Privatbahnen, und eine neue Belastung dieser würde die größte Ungerechtigkeit sein. Die bestrentirende Privatbahn, die Lübeck⸗Büchener, zahle heute 8,13 % Eisenbahnabgabe, und nach dem vorliegenden Gesetz würde sie noch 4 % zahlen müssen, sodaß diese Bahn bald nicht mehr die Unterstützung des Kapitals finden würde. In der Eisenbahnabgabe liege schon ein völlig ausreichendes Entgelt für das Privilegium, und das Plus an Steuer sei in keiner Weise zu rechtfertigen. Die Regierung habe sich bei diesem Gesetz bemüht, jedes fiskalische Blümchen, das am Wege stehe, sorgfältig zu pflücken, aber die in der Gesetzgebung anderer Staaten zulässigen Ausnahmen habe sie unbeachtet gelassen. Solle wirklich dieses Gesetz die Inschrift „Gerechtigkeit“ fragen, so möge man seinen Prinzipalantrag annehmen, oder, wenn man dieses nicht wolle, so möge man wenigstens die Privat⸗Eisenbahn⸗ gesellschaften von der verhängnißvollen Doppelbesteuerung befreien. (Beifall bei den Nationalliberalen.)
Abg. Freiherr von Hammerstein: Der Abg. Simon habe an einzelnen Fällen zu beweisen versucht, daß eine Besteuerung der Aktien⸗ gesellschaften ungerecht wirken könne. Man könne aber unmöglich ein Gesetz auf der Grundlage einzelner Fälle aufbauen. Ein Steuer⸗ system müsse aus den Verhäͤltnissen herauswachsen, die sich historisch entwickelt hätten, wenn es dem Volksbewußtsein entsprechen solle. Man könne nicht lediglich nach dem Muster anderer Staaten ver⸗ fahren. Der Abg. Simon habe auf die Dovppelbesteuerung des Grundbesitzes hingewiesen. Wenn man dem Grundbesitz das Recht gäbe, die Schulden abzuziehen und 3 ½ % steuerfrei zu lassen, werde kein Grundbesitzer mehr über Doppelbesteuerung klagen. (Sehr richtig! rechts.) Er verneine die Frage, ob eine Doppel⸗ besteuerung der Aktiengesellschaften eintreten werde. Die Aktien⸗ gefellschaften ständen unter staatlichem Schutz, und deren Kapita habe eine viel größere Erwerbskraft, als das Kapital in Privat⸗ händer. Die Durchschnittsdividende der im „Reichs⸗Anzeiger“ ihre Bilanzen reröffentlichenden Aktiengesellschaften betrage 9,91 %. Eine solche Verzinsung könne das Privatkapital niemals erreichen. Dann lasse man auch noch 3 ½ % steuerfrei. Es liege also keine Doppelbesteuerung vor, sondern eine Besteuerung der der Aktiengesellschaft eigenthümlich innewohnenden Erwerbskraft. Diese Maßregel werde sozial unzweifelhaft günstig wirken. Die großen Einzelunternehmer kämen bei Strikes mit ihren Arbeitern weit eher in Frieden aus, als die unversöhnlichen Aktiengesellschaften, welche durch einen Direktor mit den Arbeitern verhandelten. Die Form der Aktiengesellschaft sei zwar von großer Bedeutung und nicht zu ent⸗ behren, aber sie diene immer mehr dazu, nicht große, sondern kleine Aktiengesellschaften zu gründen. Das Grundkapital vermindere sich immer mehr, und diese Entwickelung sei nicht nur antisozial, sondern auch unwirthschaftlich. Man verlocke die kleinen Leute zu häufig unnöthigen Gründungen, welche nachher, wie z. B. die Hut⸗ fabrikation in Guben, verkrachten. Die kleinen Leute könnten die Verhältnisse nicht prüfen und gingen mit gebundenen Augen heran. Es könne nicht die Absicht sein, diese Tendenz zu fördern. Man bemühe sich zwar, die Härten in der Besteuerung der Aktien⸗ gesellschaften möglichst zu mildern, es sei jedoch noch kein einziger, wirklich gangbarer Weg vorgeschlagen. Der Antrag Achenbach habe zwar manche Vorzüge vor den anderen, aber es könne danach oft vor⸗ kommen, daß ein Censit, dessen Einkommen nur aus Dividenden bestehe, überhaupt nicht zur Einkommensteuer herangezogen werde Aus politischen Gründen stimme er daher gegen den Antrag Achenbach
bg Broemel: Der Fall, daß Jemand sein Einkommen nur aus Dividenden beziehe und daher nicht besteuert werden könne, sei am Allerwenigsten für eine Entscheidung der Frage nach allgemeinen Regeln geeignet. Die Ansicht, daß das Akttenkapita! eine größere Erwerbskraft besitze als das Privatkapital, sei ein cigenes Ding An⸗ gesichts der Thatsache, daß neben den größten Bankinstituten eine Reihe Privatbankhäuser bestehe, welche mit eben solchem Kapital arbeiteten und einen gleichen Geschäftsumfang erzielten wie die Aktienbanken. Der Hinweis auf die Durchschnittsrente der Aktiengesellschaften beweise Nichts, weil es an Material fehle, die Rentabilität des Privatkapitals in Form einer Durchschnittsrente zu berechnen. Die Mittheilungen im „Reichs⸗Anzeiger“ seien auch nicht für die Aktiengesellschaften in Preußen allein, sondern im ganzen Reich berechnet und träfen z. B. für die Bergwerksgenossenschaften nicht zu. Allerdings sei die Form der Aktiengesellschaft bei uns sehr weit ausgedehnt, aber sie ermögliche, wenn sie auch mancherlei Nachtheile zur Folge haben könne, gerade die Betheiligung des kleineren Kapitals an rentablen Unternehmungen, welche sonst vielleicht unausgeführt blieben. Die Frage der Nützlichkeit der Aktiengesellschaften sei aber am Wenigsten bei einer Steuervorlage zu entscheiden. Durch die Regterungsvorlage gehe eine gewisse theoretische Abneigung gegen die Aktiengesell⸗ schaften. Bedürfe es hier einer Verbesserung, so müsse man die Rechts⸗ normen für den gesellschaftlichen Betrieb ändern. Die Anregungen des Abg. Hammacher in dieser Beziehung würden ja auch schon von der Reichsregierung erwogen. Manche Theile des Reingewinnes der Aktiengesellschaften, nämlich die, in die Reservefonds floͤssen oder zur Abtragung von Schuld t würden, möchten ja als Einkommen anzusehen sein, abe gelte nicht von den Zinsen und Dividenden, welche die Vorlage auch besteuern wolle. Diese stellten gar kein Einkommen der Gesellschaft dar, sondern eine Schuld, welche die Aktiengesellschaft gegen ihre Aktionäre habe und durch D videnden abtrage. Eine Besteuerung der Dividenden würde also eine Be⸗
steuerung der Schulden der Gesellschaft sein ie Berufung auf die Kommunalbesteuerung und auf die anderer⸗ zu. In anderen Staaten habe man zur Mi der Besteuerung die Wege eingeschlagen, welche die An und Achenbach gewährten. Es komme in erster Lini Charakter der Zinsen und Dividenden der Aktiengesellsch Rechnung zu tragen, daß man sie bei den Aktiengesellschaft lasse und bei denen zur Steuer heranziehe, wo sie wir kommen bildeten. Der Grund der Bequemlichkeit der möge bei dem bisherigen Einschätzungssystem durchschlagen sein, aber nicht mehr bei dem neuen, das jetzt eingefü solle. Eine mehrfache Besteuerung werde namentlich dan wenn eine Aktiiengesellschaft selbit Aktien einer anderen z. B. chemische Fabriken Aktien einer Salzbergwerks besäßen. Unter den Anträgen sei der des Abg. von Ache der beste. Von Seiten seiner Partei habe ein ähnlicher vorgeschlagen werden sollen, und der Abg. Goldschmidt und hätten bereits einen Antrag vorbereitet. Ein besonderer Vor⸗ theil des Antrags Achenbach sei, daß er die Bestimmung über Einzelheiten dem Finanz⸗Minister überlasse. Aus dem Antrage Fuchs leuchte die alte Feindschaft gegen die Konsumvereine her⸗ vor. Es fehle nur noch, daß man ein Gesetz mache, daß jeder Deutscher verpflichtet sei, alle seine Bedarfsartikel lediglich von Privatgewerbetreibenden zu kaufen. Der Unterschied zwischen solchen Konsumvereinen, welche nur an ihre Mitglieder verkauften, und solchen, die auch an Nichtmitglieder verkauften, sei praktisch undurchführbar. Diese Grenzbestimmung könne nur im Interesse der privaten Ge⸗ werbetreibenden sein, denen daran liege, anderen Menschen das Leben sauer zu machen. Von einer Besteuerung der Kasinos aber, welche sehr häufig allerlei Luxusmittel, wie Wein, gemeinsam einkauften und nachher diese Artikel im Einzelnen an die Mitglieder abgäben, ohne daß eine genaue Kontrole bis in die alleräaßerste Grenze zu üben sei, ob von dem Wein auch Mitglieder Vortheil hätten oder nicht, sei hier keine Rede. Diese Angriffe der Klein⸗ gewerbtreibenden gegen die Genossenschaften zeigten, von welchen Ge⸗ fahren die Freiheit des Zwischenhandels bedroht sei, und er könne für die Freiheit des Kleinhandels nichts Nachtheiligeres finden, als wenn die Herren immer wieder darauf ausgingen, sich in irgend einer Weise eine privilegirte Stellung zu verschaffen. Es sei nicht Auf⸗ gabe der Gesetzgebung, dem Betriebe der Genossenschaften durch eine hemmende Steuerlast bestimmte Grenzen zu ziehen. Unsere Gesetz⸗ 4 ¹A 9 8 2 ¾ 27 7 8 . 0. „ gebung habe die Rechtsnormen für die Genossenschaft festgestellt, und zwar wahrscheinlich nicht in einem übertriebenen Wohlwollen; innerhalb dieser Rechtsnormen sollte auch die freie Bewegung der Genossenschaften nicht verkümmert werden. Insbesondere die Pro⸗ duktivgenossenschaften der kleinen Handwerker und Kapitalisten sollten am Wenigsten ein Objekt für eine Doppelbesteuerung sein. Seine Partei empfehle peinzipaliter, die ganze Doppelbesteuerung abzulehnen, eventuell wenigstens eklatante Verletzungen der Gerechtig⸗ keit zu vermeiden, welche in der Besteuerung der Aktiengesell⸗ schaften und Genossenschaften hier vorliegen. (Beifall links.)
Abg. Freiherr von Huene: Er sei ein entschiedener Freund der Genossenschaften; er habe selbst mehrere gegründet und sei bei der Leitung derselben betheiligt. Aber er glaube, man habe die Ver⸗ pflichtung, gegenüber den nicht zu den Genossenschaften gehörenden Handwerkern und Gewerbetreibenden, den Genossenschaften kein Privilegium zu geben, sondern sie in der Besteuerung nach Möglich⸗ keit dem kleinen Gewerbetreibenden gleichzustellen. Gegenüber den großen Genossenschaften würde Mitleid wenig am Platze sein, und die kleinen Genossenschaften könnten die paar Mark ebenso gut be⸗ zahlen, wie die Handwerker. Es handele sich hier gar nicht um eine Doppelbesteunerung, sondern der Gewerbebetrieb werde besteuert und die Steuer gehe vom Gewinn der Genossenschaft ab Aus diesen Gründen empfehle er den Antrag Metzner. Den Antrag Pleß dagegen bitte er als zu weit gehend abzulehnen. Auf die Besteuerung der Aktiengesell⸗ schaften gehe er nicht näher ein und überlasse es dem Finanz⸗ Minister, die Vorlage gegen den Vorwurf der Begehrlichkeit in Schutz zu nehmen. Das Bestreben des Antrages Achenbach, eine Vermitte⸗
ivergirenden Anschauungen herbeizuführen, sei ja an sich Aber gerade er werde erhebliche Verschiedenheiten in Bei der Schwierigkeit für
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az löblich terlichen Behandlung hervorbringen inen Mann, die erforderlichen Nachweise zu erbringen, werde uererleichterung wesentlich nur den großen Aktiengesellschaften kommen, welche Buch führten, der kleine Privatmann müsse die do
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bpelt zahlen. Außerdem wie wunderbar, eine Steuer erst en und dann einen Theil davon zurückzuzahlen! Er gratulire ner Veranlagungskom mission, welche die Correspondenz mit dem zu führen haben würde, um zu prüfen, ob wirklich Jemand eine Aktie besitze, welche als schon besteuert bei der geschrieben werden solle. Er glaube, dieser Vorschlag sei ganz
Der Vorschlag der Regierung möge ja manche Härten der Verbesserung der Kommission sei er aber der einzig gbare Wie lange werde denn thatsächlich die Doppelbesteue⸗ ng dauern? Schon im nächsten Jahre werde die Belastung der Ak im Kurse zum Ausdruck kommen, und wer später die Aktien kaufe, kaufe sie mit der Last der Steuer, und von Doppelbesteuerung sei keine Rede mehr. Die Grundsteuer könne man hier gar nicht in Vergleich stellen. Sie sei eine Bruttosteuer, welche mit der Netto⸗ steuer aus dem Einkommen aus Aktien gar nichts gemein habe. Er bitte, den Kommissionsvorschlag unverändert anzunehmen. Beifall im Centrum)
Abg. von Czarlinski: Er habe Bedenken gegen eine Be⸗ steuerung der Genossenschaften, welche wirthschaftliche Nachtheile mit sich bringe, namentlich auch für die große Zahl der landwirthschaft⸗ lichen Genossenschaften. Die Polen würden besondere Anträge nicht stellen, sondern solche Antrage von anderer Seite unterstützen, welche ihren Bedenken Rechnung trügen.
Abg. Dr. Enneccerus: Er halte die Besteuerung der Kon⸗ sumvereine mit offenem Laden für angebracht. Der kleine Kaufmann und Gewerbetreibende werde zur Einkommen⸗ und Gewerbesteuer herangezogen, und da könne man doch nicht seinen gefährlichen Konkurrenten, den Konsumverein, freilassen. Gerade die große
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Zahl der Mitglieder der Konsumvereine werde auch die Doppel⸗
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weniger fühlbar machen, da die Steuer sich auf die verschiedenen Mitglieder vertheile. Wenn es auch richtig sei, daß nicht jeder Konsumverein mit offenem Laden seine Thätigkeit über seine Mitglieder hinaus erweitern werde, so thäten es doch thatsächlich die meisten schon heute und gingen über das durch Reichsgesetz⸗ gebung festgelegte Maß hinaus. Daß auch die Vereine mit Magazinen und Lägern herangezogen würden, scheine ihm nicht wesentlich, aber für den noch weiter gehenden Antrag Pleß könne er sich nicht erklären. Selbst der Abg. von Hammerstein habe materiell zugegeben, daß bei den Aktiengesellschaften eine Doppel⸗ besteuerung eingeführt werden würde. Nan werde, wirthschaftlich ge⸗ nommen, doch immer nur für die einzelnen Aktionäre gewonnen. Und man könne die Aktiengesellschaften nicht anders, wie andere wirthschaftliche Subjekte behandeln. Die Dividenden seien nichts weiter als Zinszahlungen an die Gläubiger der Aktiengesellschaften. Wenn gesagt sei, daß, da Aktiengesellschaften und Aktionäre sich als Gläubiger und Schuldner gegenüberständen, auch beide besteuert werden müßten, 1 dabei vergessen, daß in anderen Fällen überall die Schulden abgezogen würden. Allenfalls könne man nach dieser Auffassung noch die Rücklagen und den Reserve⸗ fonds zu einer besonderen Steuer heranziehen, nicht aber die Dividende. Der freigelassene Kapitalbetrag von 3 ½ % sei ein ganz verschiedener Theil, wenn z. B. eine Aktie mit 500 oder gar 1000 gekauft sei, die im Ausgabecours nur 100 betrage. Nun meine man, der Cours der Aktien werde alsbald von der Steuer be⸗ einflußt werden. Dann sei aber die Ungerechtigkeit noch größer, indem eine einmalige Kapitalsabziehung bei Dem stattfinde, der die Aktie später veräußere. Noch größer sei die Ungerechtig⸗ keit bei den Kommanditgesellschaften auf Aktien, wo der Haftende sein ganzes Vermögen direkt zweimal versteuern müsse. Oft besitze er außer diesem Kommanditvermögen auch noch Aktien, und diese müsse er gleichfalls doppelt besteuern. Eine solche eklatante ngerechtigkeit dürfe man nicht einführen. Wenn das Haus also die Anträge Achenbach und Schmieding nicht annehme, so bitte er es,
nigstens seinem Antrage zuzustimmen.
Finanz⸗Minister Dr. Miquel: 8
Meine Herren! Ich glaube dem hohen Hause einen Dienst zu
schon jetzt mich über die verschiedenen Anträge
ndem der weitere Fortgang der Diskussion dadurch erleichtert fte. Was die Hauptfrage betrifft, ob in der Besteuerung esellschaften und der übrigen, in dem Gesetzentwurf be⸗ jaristischen Personen eine unzulässige Doppelbesteuerung neu eingeführt werde und daher umso verwerflicher
ann ich mich in dieser Beziehung auf meine mehr⸗
n Aeaßerungen sowohl bei der Generaldebatte als in der Kom⸗ mission im Wesentlichen beziehen. Ich kann aber doch nicht unter⸗ lassen, mit Rücksicht auf die Gegengründe, die namentlich die Hern. Simon und Broemel hier wieder vom prinzipiellen Standpunkt aus ausgeführt haben, eine kleine Nachlese zu halten.
Meine Herren, niemand kann leugnen, daß die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Genossenschaft, die Gewerk⸗ schaft eine selbständige juristische Person ist, unterschieden von der physischen Person der Aktionäre. Man sagt aber: das ist doch bloß eine juristische Quisquilie, das hat für die Frage der Berechtigung der Besteuerung keine Bedeutung, denn da können erst die eigentlich wirthschaftlichen Gesichtspunkte entscheiden, und in rein wirthschaft⸗ lichem Sinne ist das Eigenthum der Aktiengesellschaft kein Eigenthum, sondern gehört von vornherein dem Aktionär.
Meine Herren, der Hr. Abg. Simon hat ein Beispiel gewählt, welches mir gerade sehr gut zur Hand ist. Er sagt: ich habe es doch schließlich lieber, wenn das auswärtige Kapital sein Geld anlegt in deutschen gewerblichen Unternehmungen, als in preußischen oder deutschen Konsols und Staatsgläubiger wird. Ich will nun auf die Frage, was uns wünschenswerther ist, nicht eingehen, wir wollen uns aber einmal diesen auswärtigen Aktionär betrachten. Wenn der Mann im Auslande wohnt, sein Kapital in einer inländischen Aktiengesellschaft anlegt, diese Aktiengesellschaft einen Gewerbe⸗ betrieb hat, so ist der Aktionär selbst kein Gewerbetreibender. Als solcher hat er kein Einkommen aus deutschem Gewerbebetrieb, als solcher ist er frei, als Aktionär zahlt er aber auch nicht, denn die Aktiengesellschaft ist auch von der Einkom mensteuer frei.
Meine Herren, ich werde hierbei stehen bleiben und Ihnen die Konsequenzen zeigen. Wenn heute ein großes magnatisches Gut ver⸗ wandelt wird in eine Aktiengesellschaft, so hört ohne die Möglichkeit, die Aktiengesellschaft und das Einkommen derselben heranzuziehen, der §. 2 unseres Gesetzentwurfs, welcher bestimmt, daß ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt der Einkommen⸗ steuer unterliegen alle Einnahmen aus preußischem Grundbesitz oder aus preußischen Gewerbe⸗ und Handelsanlagen oder sonstigen gewerb⸗ lichen Betriebsstätten, auf, und wenn die früheren Inhaber über die Grenze ziehen und ihren Wohnsitz in Dresden nehmen, dann bekommt der preußische Staat von dem gewerblichen oder Einkommen aus Grundbesitz, welches diese Personen früͤher versteuern mußten, hätten versteuern müssen, so lange sie sich hier aufhielten, ob sie nun In⸗ länder oder Ausländer sind, auch nicht einen einzigen Pfennig mehr. (Sehr richtig!) —
Meine Herren, es ist so viel von dem Fall der Familienaktien die Rede gewesen. Stellen Sie sich mal vor, daß ein großer gewerb⸗ licher Betrieb von zwei Brüdern, in Preußen wohnhaft, etwa in Wiesbaden geführt wird. Jetzt verwandeln diese beiden Herren der Auseinandersetzung wegen, wie man sagt, ihr gemeinschaftliches Eigen⸗ thum in eine Aktiengesellschaft und ziehen über die Grenze, so wird
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ige us dem ganzen Gewerbebetrieb und dem Einkommen, welches daraus relevirt, der preußische Staat auch nicht einen Pfennig mehr genießen Ich führe dies nur an, um zu zeigen, daß in dem heutigen ver⸗ wickelten Verkehrsleben, welches so viele Nothbehelfe und Schlupf⸗ winkel bietet, es sehr bedenklich ist, eine bestimmte Erwerbsform, eine erwerbende Person, eine physische Person oder eine juristische Person freizulassen Man wird das Gewicht doch immer entscheidend darauf legen: ist das eine Person, die aus gewerblichen Unternehmungen thatsächlich Einkommen bezieht, und dann wird man sich erst fragen müssen: ist es nun un⸗ bedingt nothwendig, diejenige Person, auf welche das von der Aktien⸗ gesellschaft erworbene Einkommen demnächst übergeht, freizulassen ? Meine Herren, es hat der Hr. Abg. Simon gesagt, diese ganze Sache wäre nur aus der fiskalischen Begehrlichkeit hervorgegangen; er hat gesagt, der Entwurf habe überhaupt sorgfältig jedes Blümchen, welches im fiskalischen Garten blühe, gepflückt, aber an vielen Erleich⸗ terungen, die andere Gesetzentwürfe hätten, sei er glücklich vorbei⸗ gegangen. Nun, meine Herren, wenn Sie unseren Entwurf mit den Einkommensteuergesetzen in ganz Deutschland vergleichen, so werden Sie kaum irgend einen finden, der solche Milderungen hätte wie der
vorliegende auch schon in der Regierungsvorlage, geschweige denn jetzt
von vornherein