1891 / 40 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Feb 1891 18:00:01 GMT) scan diff

missionsvorlage es verlange. Daß diese Rechte unantastbar seien, sei nicht seine Meinung. Der Staat habe das Recht, diese Vorrechte zu expropriiren, weil es das Staatswohl perlange. Die standesherr⸗ lichen Häuser bätten nicht das Recht, ihre Privilegien gegen den Willen des Staats zu erhalten. Er denke, die Häuser würden darauf verzichten gegen billige Entschädigung; aber er wolle keinen Druck auf sie ausüben.

Abg. Althaus erklärt als Abgeordneter eines bessischen Wahl⸗ kreises, daß der Antrag von Eynern auch, wenn er abgelehnt würde, dennoch geeignet sei, Mißstimmung in den betreffende en Provinzen

hervorzurufen. (Zuftmmung rechts.) 8 Abg. Rickert bleibt dabei, daß die Reichsunmittelbaren keinen erworbenen Rechtsanspruch hätten; nach der ganzen Vergangenheit und

der historischen Entwickelung hätten die Standesherren keinen An⸗ spruch auf Steuerfreih eit. Daß die Bundesfürsten einen Druck auf die

preußische Krone ausgeübt hätten, um die Steꝛ erfreiheit der Standes⸗ herren ein zuführen, sei nicht wahr. Die anderen Bundesfürsten hätten ja die Steuerpribile egien der Standes N.egn; gestrichen. Die Ver⸗ ordnung von 1854, welche die Steu erfreiheit ein eführt habe, sei von den preußi cen Konservativen veranlaßt.

Damit schließt die Debatte.

Der Antrag von Eynern zu §. 3 wird mit großer Mehr⸗ heit abgelehnt, ebenso der Antrag Rickert zu §. 4, welcher letzterer nur von den Freisinnigen unterstützt wird. Der Antrag Achenbach wird gegen die Stimmen der Freisinnigen, der Nationalliberalen und eines Theiles der Frelkonservativen abgelehnt. Gegen dieselbe Minderheit fällt der Vorschlag der Regierungsvorlage. Die Vorschläge der Kommission zu §§. 3 und 4 werden angenommen.

Nach §. 5 soll die Steuerpflicht bei 900 Einkommen beginnen; §. 5 wird ohne Debatte angenommen.

Nach §. 6 sollen unter Anderem steuerfrei sein die Ein⸗ kommen von Ausländern aus ausländischem Grundbesitz und Gewerbebetriebe, wenn die Ausländer sich nicht zum Zwecke

des Erwerbes in Preußen aufhalten.

Abg. Lieber beantragt, auch alle anderen Einkommensgquellen MUyn

steuerfrei zu lassen; er begründet den Antrag damit, daß die zu ihrem Vergnügen und aus sonstigen Eründen sich in Deutschland aufhaltenden Ausländer in Preußen ebenso gestellt werden müßten, wie 8 den Steuergesetzen anderer Einzelstaa ten.

g. Grimm unterstützt diesen Antrag; bisher habe man gegen⸗ über 8* Ausländern, welche in einer Stadt sich aufhielten, schon einen anderen Mabßstab der Einschätzung angewendet als den In⸗

ländern gegenüber. 8 Abg. Drawe und Geheimer Finanz⸗Rath Wallach bezeichnen

diesen Antrag als zu weit gehend; durch die Schonung der Ausländer würden namentlich auch die Gemeinden benachthe iligt.

Abg. Zelle: Ein Ausländer könne nicht nach seinem Einkommen aus Grundbesitz, Gewerbebetrieb oder sonstigem 1S besteuert werden, sondern nur nach dem, was er in Prenße n verzehre.

Abg. von Eynern entscheidet sich vorläufig vorbehaltlich einer besseren Formulirung für den Antrag Lieber.

Finanz⸗Minister Dr. Miquel:

- Meine Herren! Die Ausländer, die hier wohnen, sind doch sehr verschiedener Natur. Ein reisender Engländer, der hier 3 Monate sich aufhält, ist sehr zu unterscheiden von einem Deutschen, der in Nord⸗Amerika Bürgerrechte erworben hat, reich geworden ist, und nun nach 20 Jahren in seine Heimath zurückkehrt, zufällig nicht das preußische Staatsbürgerrecht wieder erworben hat und hier lebt, wie jeder andere Deutsche. Eine Anzahl solcher Personen lebt in vielen Städten am Rhein und anders wo, und es kommt doch sehr sonder⸗ bar heraus, daß diese deutschen Mitbürger so darf ich sie wohl nennen alle Vortheile des preußischen Staats und der kommunalen Einrichtung genießen und in Bezug auf ihre Steuer privilegirt werden sollen. Das ist auch eine Art Steuerprivilegium, was ich nicht für gerechtfertigt halte.

Meine Herren, die Kommission ist ja schon gegen das bestehende Recht erheblich weiter gegangen, und ich habe noch nicht gesehen, daß das bestehende Recht alle diese Leute aus Wiesbaden und andern schönen Städten am Rhein weggetrieben hat.

Bloß eine gewisse Klage und Unzufriedenheit habe ich auch in Frankfurt gehört, aber immer nur fühlten sich die Leute beschwert, wenn sie doppelt zahlen mußten. Es ist mir immer vorgehalten von solchen Personen in Frankfurt ist beispielsweise eine ganze ameri⸗ kanische Kolonie —, wenn sie zahlen mußten aus dem Einkommen ihres Gewerbebetriebes im Auslande, daß sie auch dort schon von dem Gewerbebetrieb Staatssteuern zu entrichten hätten oder von ihrem Grundbesitz; wenn dies aber nicht zutraf, habe ich überhaupt gar keine Klage gehört, da haben diese Leute sehr wohl gefühlt, daß es billig ist, daß sie in demjenigen Staat steuern, in dem sie wohnen und von dem sie Schutz genießen.

Wenn bisher also die Unzuträglichkeiten, die aus diesem Paragraphen erwachsen sind, nicht sehr bedeutend gewesen sind, so werden sie es auch wohl in Zukunft nicht sein, aber in Zukunft um so weniger, als hier eine erhebliche Erleichterung vorliegt.

Meine Herren, der Antrag es Hrn. Abg. Zelle ist ja richtig dahin sachlich interpretirt, daß die Veranlagungs⸗ kommission die Leute einschätzen soll nach Maßgabe ihres Verzehrs. Denn was heißt das noch: Einkommen, was hierher bezogen war? Wenn ein Deutschamerikaner große Einkommensquellen in Nord⸗ Amerika noch hat, nachdem er nach hier verzogen ist, was sehr häufig vorkommt, so würde er sich einfach befreien können dadurch, daß er die Werthe dort anlegt und nicht in Deutschland. Darin liegt auch

ein gewisses Privdilegium der Anlage im Auslande, und eine solche

bloß formelle Unterscheidung, wo das Eigenthum angelegt ist, kann

ddooch nicht zur Steuerfreiheit führen.

Nun möchte ich aber darauf hinweisen, daß, solange unsere Kommunalsteuern wesentlich auf Zuschlägen zu den Staatssteuern be⸗

2 ruhen, F. b5 Seevag⸗ durch diesen Antrag in die Kommunal⸗

„und da die Ausländer wesentlich anders

—— 2 2 2 zu be Seei. wie die er, dafür liegt doch gar kein eigent⸗

licher Grund vor. Sie benutzen unsere Weasserleitungen, unsere Schulen: sie stehen in dieser Beziehung jedem

Straßen, sie benutzen unsere

Deutschen gleich, der zufällig in einer anderen Gemeinde wohnt, als wo er heimathsberechtigt ist.

Ich würde daher rathen, es bei den Kommissionsanträgen zu lassen, die schon eine erhebliche Erleichterung geben, und die übrigen Anträge abzulehnen. Der Hr. Abg. von Eynern hat zwar gemeint,

1 Fassung des Antrages Lieber wäre richtig, aber man könne das ja alles in der dritten Lesung in Ordnung bringen. Meine Herren, wir sind hier in der zweiten Lesung, und wir behandeln das Gesetz

fast ebenso, als wenn eine Kommissionsberathung garnicht stattgefun⸗ den hätte. Wenn wir aber jetzt alles in die dritte Lesung verweisen, so werden die Verhandlungen außerordentlich erschwert werden. (Sehr richtig! rechts.)

Abg. Lieber: Die betreffenden Gemeinden würden lieber einen kleinen Ausfall ihrer Gemeinderinnahmen hinnehmen, als die englischen

oder amerikanischen Kolonien aufgeben wollen. Die Fremden hätten schon ihre Koffer gepackt, um mit Einführung des Gesetzes aus Preußen zu gehen; denn man werde einen Engländer oder niemals jur Steuererklärung bewegen können. (Sehr richtig!

Abg. Freiherr von Zedlitz tritt für den EEE“ ein, welcher schon gegenüder dem jetzt bestehenden Rechtszustande eine

erhebliche Erleichterung bringe.

Abg. Eberhard weist darauf hin, daß steuerfrei bleiben sollen die Penfions erhöhungen und Verstümmelungszulagen f für Kriegsinvaliden, welche nach dem Gesetze von 1870/71 gewährt worden seien. Diese

Bestimmung werde mit Freuden begrüßt werden. Aber es sei zweifel⸗ haft, ob die ähnlichen Zuwendungen aus früheren Jahren ebenso be⸗ handelt würden. Redner bittet die Regierung, eine Erklärung darüber abzugeben, ob diese Bestimmung auf die Kriegsinvaliden von 1866 Anwendung finde.

General⸗Steuer⸗Direktor Burghart: Praktisch werde es wohl so ausgeführt werden, daß auch die Kriegsinvaliden von 1866 be⸗ rücksichtigt würden, auch wenn dies nicht ausdrücklich in der Vor⸗

ge stehe. Ob dazu eine Aenderung nothwendig sein werde, lasse sich bis jetzt noch nicht übersehen. §. 6 wird unverändert genehmigt.

2

Bei §. 7, welcher die verschiedenen steuerpflichtigen Ein⸗ kommensgquellen aufzählt, fragt

Rickert, ob Diäten als steuerpflichtiges Einkommen gälten oder 8.29 es sei in Berlin der Versuch gemacht worden, Ab⸗ geordnete, die in Berlin wohnten, wegen der Diäten zu besteuern, als ob die Diäten aus einem gewinnbringenden Geschäft herrührten. (Heiterkeit.)

1“ ster Dr. Miquel:

Ich kann die Anfrage des Abg. Rickert nur bejahen. Diäte sind eine Entsc⸗ ädigung für einen Dienstaufwand, für eine e. gegangene oder noch zu leistende Ls und können nicht Einkommen betrachtet werden. Da aber das Gesetz nicht unters zwischen denjenigen, die gerade die ganzen Diäten E7Sn un denen, die sie nicht verbrauchen, so kann auch ein anderer Gesichts⸗ punkt nicht Platz greifen bezüglich derjenigen Personen, die an dem Ort wohnen, an dem sie die Diäten beziehen, wie die Berliner Ab⸗ geordneten, und die nicht besondere Ausgaben durch den Aufenthalt an einem fremden Ort haben.

§. 7 wird genehmigt.

Nach §. 8 sollen außerordentliche Einnahmen als 5 mögensvermehrung gerechnet werden; dazu sollen aber auch gehören Einnahmen aus dem nicht erwerbsmäßigen oder zu Spekulationszwecken unternommenen Verkaufe von Grund⸗ stücken u. s. w.

Abg. von Eynern fragt, was unter

Finanz⸗Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Der Abg. von Eynern hat sich ja sehr oft als ein guter Logiker erwiesen; er wird daher wissen, daß es viele Dinge giebt, die man nicht definiren kann. (Zuruf, Heiterkeit.)

Ich habe nicht gesagt, die man nicht deklariren kann (Heiterkeit), sondern ich habe unterscheiden wollen zwischen „definiren“, d. h. einen fest konstruirten logischen Begriff geben, und zwischen „beschreiben“⸗ In jedem einzelnen Falle werden die Einschätzungs⸗Kommissionen ganz genau wissen, was ist ein Spekulationsgeschäft und was nicht? Da kann man die Beispiele überall hergreifen. Die Kommissionen

erden z. B. ganz genau wissen, wo der Verkehr im Grundbesitz aus Speku lationszwecken betrieben wird und wo nicht. Es kann ein Verkehr im Grundbesitz durchaus den Charakter eines gewinn⸗ Geschäfts haben und ist doch keineswegs ein Spekulationsgeschäft; umgekehrt kann aber ein Verkehr im Grundbesitz gewerbsmäßig betrieben werden, nicht um den Grundbesitz zu behalten, sondern um ihn zu kaufen und verkaufen lediglich zu spekulativen Zwecken. Das werden die Kommissionen schon zu unterscheiden wissen. Ich gebe zu, daß es nicht möglich ist, hier einen so klar definirten Begriff zu geben, daß darin eine voll⸗ kommen sichere Instruktion für die Mitglieder der Einschätzungs⸗ kommission enthalten ist; dennoch können Sie den Gewinn aus solchen spekulativen Unternehmungen nicht für steuerfrei erklären. Das würde nach meiner Meinung von den Mitgliedern der Kommission selber nicht verstanden werden.

Abg. von Eynern: Auf das Urtheil einer Kommission könne er sich nicht verlassen, denn er solle selbst die Steuererklärung wahrheits⸗ gemäß abgeben. Wie könne er das, wenn er nicht wisse, was Speku⸗ lation sei? Sei es Spekulation, wenn er ein Grundstück zum iee- der Anlage kaufe und es nachber, weil es im Preise steige, gegen ein anderes vertausche?

Abg. ( Graf Strachwitz: Ministers in der Kommission sei nur der fortlaufende An⸗ kauf von Grundstücken zu besteuern.

Abg. Dr. Hammacher: Es gebe eine fortgesetzte Spekuvlations⸗ lbätigketr in Grundstücken, die eine gewerbsmäßige sei; diese Ein⸗ nahmequelle solle nicht steuerfrei gelassen werden.

Abg. Richter meint, daß diese Thätigkeit immer eine erwerbs⸗ mäßige sei, auch wenn der Betreffende keine eingetragene Firma habe.

Finanz⸗Minister Dr. Miquel:

Wenn ich jetzt Hrn. Richter ersuchte, wie Hr. von Eynern mich ersuchte, seinerseits das Wort „g ewerbsmäßig“ zu definiren, so würde er auch sagen: das kann man wohl fühlen, be⸗ schreiben, aber nicht definiren. Meine Herren, da, wo die Grenze zwischen dem eigentlich Gewerbsmäßigen und dem bloß Spe⸗ kulativen, Nichtgewerbsmäßigen liegt, wird man noch viel weniger generelle Definitionen geben können, aber im einzelnen Fall kann man den Deklaranten selber sowohl als den Kommissionen die Entschei⸗ dung getrost überlassen.

Wir haben bis dahin immer von Grundstücken gesprochen; es kann aber ein Gleiches auch bei jedem anderen Handel vorkommen. Wenn beispielsweise ein Privatmann auf die Börse geht lediglich zu Spekulationszwecken, nicht regelmäßig, daraus keinen Beruf macht, dennoch aber sich gerirt wie ein gewerbsmäßiger Effektenhändler auf der Börse, so wird man nicht zweifelhaft sein können, daß er dort Spekulationsgewinn macht, aber man wird nicht sagen können, daß er gewerbsmäßig handelt, und deshalb reicht das Wort „gewerbsmäßig“ nicht aus, und ich meine, es ist ganz unbedenklich, in den einzelnen Fällen die Kommissionen entscheiden zu lassen.

Wenn davon gesprochen wird, daß man sogar über solche Fragen, die man nicht einmal definiren könne, einen Eid zuschieben wollte, so mache ich darauf aufmerksam, wiederholt aufmerksam, daß auch selbst in der Regierungsvorlage von der Auflegung eines Eides, der Zuschiebung eines Eides gar nicht die Rede ist, daß auch die Regierungsvorlage nur da eine eidesstattliche Versicherung auflegen will, wo in der Berufungsinstanz der Censit seine eigenen Behauptungen eidlich bekräftigen soll.

Wenn jemand eine Behauptung aufgestellt hat, die er sonst nicht beweisen kann, und man fordert ihn auf, seine Aussage zu beeiigen, so hat er in seinem Gewissen zu erwägen, ob die Behauptung richtig

Spekulation zu verstehen sei.

bringenden

Nach den Erklärungen des Finanz⸗ und Ver⸗

ist, dann mag er die eidesstattliche Versicherung abgeben, oder aber er muß die Behauptung fallen lassen. Da ist also von einer Zuschiebung, einer Auflegung des Eides, wie etwa im Civilprozeß, garnicht die Rede. Der Deklarant wird immer in der Lage sein, wenn er zweifelhaft und gewissenhaft ist, das Ge schäft, welches er gemacht hat, und wodurch ihm Gewinn geworden ist selbst zu bezeichnen und zu sagen, ich halte die Sache nicht für ein Spekulation, indeß ich überlasse die Entscheidung der Kommission Also ich sehe in dieser Beziehung keine besondere Schwierigkeit. 1

Abg. Freiherr von Zedlitz hält dafür, daß man die kleinen, mehr theoretischen als praktischen Unbeguemlichkeiten in Kauf nehmen müsse, um die großen Spekulationsgewinne zu treffen.

Abg. Simon (Waldenburg): Nur die Hansestädte Bremen und Lübeck hätten eine ähnliche Bestimmung; in den Gesetzen aller

anderen Staaten fehle sie. Man scheine anz unehmen, daß jeder

Spekulation ein moralischer Defekt anhafte; das müsse aber durch

aus nicht der Fall sein. 1 General⸗Steuer⸗Direktor Burghart: Jeder, der ein spekula 8 Geschäft mache, wisse das ganz genau und nur, wenn er

tives wissentlich falsch deklarire, solle er bestraft werden. Die Bester erung der spekulativen Geschäfte sei schon jetzt in der Praxis durchgeführt 8

8 gebe Spekulanten, welche von⸗ dem Verkauf billig eingekaufter

Grundstücke lebten und gar nichts Anderes trieben.

Abg. von Tiedemann (Bomst) schließt sich den Ausführungen des Regierungskommissars an.

Abg. Fritzen (Borken) glaubt, daß man die Worte „zu Speku⸗ lationszwecken“ streichen könne, da das Wort „gewerbsmäßig“ voll⸗ ständig ausreiche.

Finanz⸗Minister Dr. Miquel:

Es kommen hier fortwährend Verwechselungen oder Ignorirungen

der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen vor, wieder in

der Rede des Herrn Vorredners. Er malt das ganz entsetzlich aus wenn eine Kommission gegenüber der Erklärung des Deklaranten, er habe keine Gewinne durch Spekulationen, dennoch das Gegentheil feststellt. Er sagt, die Kommission kann das ja thun ohne alle Gründe. Nein, es steht im Gesetz: wenn die Kommission die Dekla⸗ ration beanstandet, so muß sie dem Deklaranten die Gründe der Beanstandung mittheilen, und dann erst kommt die Entscheidung. Also alles dieses trifft gar nicht zu. Ich habe die Ueberzeugung, wenn hier das Abgeordnetenhaus beschlösse, alle spekulativen Gewinne

als steuerpflichtiges Einkommen nicht anzusehen, daß das in sehr vielen Fällen geradezu im Volke als eine Rechtsverletzung empfunden

würde. (Sehr richtig.)

Abg. R 3 chter: Es werde hier ein neuer Begriff in das preußische

Recht eingeführt, der nur in den kleinen Staaten Bremen und Lübeck

vorhanden fei. Es sei ein Unterschied, ob ein Gesetz für ein so

kleines Territorium oder für den preußischen Staat erlassen werde. Die Praxis habe sich geholfen, wahrscheinlich in Anlehnung an den

Begriff gewerbsmäßig der überall in unseren Steuer⸗ und Straf⸗

gesetzen vork omme. Wenn Jemand ein Haus, das er selbst bewohne,

verkaufe, weil e es im Preise gestiegen sei, so sei das ein Spekul atisns-

verkauf. (Lebhafter Widerspruch rechts) Daß man ein solches Ge⸗ schäft erst noch der Veranlagungskommission darlegen, also dem Herrn

Landrath beichten solle, das sei doch ein seltsames Ding. (Wider⸗

spruch.) Finanz⸗Minister Dr. Miquel Meine Herren! Ich glaube, der Hr. Abg. Richter wird sich

überzeugt haben durch die Art und Weise, wie seine Widerlegungs⸗

versuche gegen mich im Hause aufgenommen sind, (Zuruf des Abg.

Richter: Chor der Landräthe!) daß sie wenig Eindruck machten. Ich .

hoffe daher doch noch, daß der Abg. Richter sich überzeugt von der Unrichtig⸗ keit seiner Auffassung. Meine Herren, die deutsche Gewerbeordnung hat nicht den Begriff des Gewerbes definirt, sie hat ihn überall vorausgesetzt, aber nirgends definirt. Sie können der deutschen Gewerbeordnung vorwerfen, sie sei ein ganz unklares Gesetz; man wisse gar vicht, wovon es handle, steht der Begriff des „gewerbsmäßig“ geschrieben, und gesg Abg. Richter ganz recht: Jeder⸗ mann weiß, was 1 und so weiß auch Jeder, was Spekulation ist.

Wenn nun der 1. Abg Richter sagt, er habe die Bestimmung über die eidesstattliche Versicherung genau gekannt, und mit einer gewissen Entrüstung zurückweist, daß man daran zweifelt, dann hätte Herr Richter sich vorhin nicht so ausdrücken sollen, indem er etwa sagte: wenn dem unglücklichen Menschen nun der Eid aufgelegt wird! Meine Herren, dem wird der Eid gar 5 auferlegt, sondern er kann nur, wenn er sonst keine Beweismittel hat, eidlich diejenigen That⸗ sachen, die er selbst behauptet, versichern.

Meine Herren! Das Beispiel, das Hr. Richter angeführt hat, wird allerdings wohl garnicht verschieden, wie er glaubt, im Hause beurtheilt werden; denn darüber wird nicht der geringste Zweifel sein, daß in dem von ihm angeführten Beispiel ein Spekulationsgewinn nicht vorliegt. Wenn Jemand sich ein Haus baut, um darin zu wohnen (Zuruf links), oder es sich kauft, um es zu benutzen, und es verändern sich die Verhältnisse und er entschließt sich, das Haus zu verkaufen: daß das kein Spekulationsverkauf ist, darüber ist gar kein Zweifel. Aber es kann sehr wohl ein spekula⸗ tives Geschäft in Grundstücken vorliegen, ohne daß es als Ausfluß einer dauernden berufsmäßigen Thätigkeit er⸗ scheint, also die Idee der Gewerbsmäßigkeit damit verbunden werden kann. Es kann Jemand eine einzige große Spekulation machen mit dem Ankauf eines einzigen großen Grundstücks, welches er zerlegt und wieder vertheilt, Jahre lang sich damit beschäftigen, ohne daß man sagen kann, jedes ist ein Gewerbebetrieb; wohl aber kann man sagen: das ist Spekulationsgewinn, und ich bleibe dabei stehen: wenn Sie diese spekulativen Gewinne gänzlich freilassen, die bäufig g sehr hoch sind, die häufig leicht errungen werden was ich

veaseee nicht tadeln will —, so werden Sie das Gefühl der Rechts⸗ verletzung im Volke hervorrufen. (Sehr richtig! rechts.)

Abg. Freiherr von Huene hält die Bestimmung für noth⸗ wendig, um die großen Grundstücksspekulationen in den Städten richtig zu treffen.

. 8 wird unverändert angenommen und darauf um 4 ½¼ Uhr die weitere Debatte vertagt

8 von Frük bstück während des Winters.

zum Deutschen Reiche⸗Anzeiger und Königl gich Frani schen S—

N˖o. 40.

Berlin, Sonnabend, 8 14. Februar

i Die Einrichtungen zur Zwischenverpflegung von Kindern in preußischen Volksschulen.

In den Regierungsberirken Königsberg, Gumbinnen. Frankfurt, Merseburg, Erfurt, Hannover, Lüneburg, Stade, Osnabrück, Minden und Sigmaringen sind keine Einrichtungen zur Zwischenverpflegung von Kindern in den Volksschulen vorhanden, in den anderen Regie⸗ rungsbezirken finden sich solche mehr oder weniger vereinzelt, wie aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlich.

Zwischenverpflegung findet statt: in Zoppot und im Kreise Danziger Niederung [Reg.⸗Bez. Danzig] in ve rschiedenen kleineren Orten des Reg.⸗Bez. Marienwerder in Berlin in Potsdam in Stettin in Bublitz, Köslin, Kolberg, Rummelsburg und Schivelbein [Reg⸗Bez. Koslin] Stralsund in Meseritz, Posen, Rawitsch un Adelnau Reg. Posen] in einigen Orten des Kreises2 romb g-Land, Cz arntkan (evangelische Volks schule) und Wongrowitz schristlie Velkaschule) [Reg.⸗Bez. Br omberg] in Bres⸗ lan. Brieg. Glas, Gu Neurode, Gro 5⸗W Wartenberg, ünsterberg,

blau, ötz ehn länd dlichen Schulen im Kre ise Reichen⸗ 85 saeg S Bres Liegnitz, Görlitz, Lauban und Haynau [Reg⸗Be ““ i Huloren des 2 Bez. Opveln und Meyen⸗ 1 in 835

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Bezu glich 8* Zwischenverpflegung, w

merkt, a ausschließlich arme Kinder trifft, heiten zu berichte⸗ 1

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I nehmen an der Verpflegung le 8

n das elterliche Haus über Mittag gegen e Pelung von 10 für die Mab lzeit. der Verein ugendhort“, sor dieselben nicht au der Kinder ber Rritten werden.

In Stettin werden die, Kosten durch freiwillige Gaben

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gebracht. Die Speisung mit w 8 Mittagessen fiadet

während Z“ intt .8 ssen wird der städti

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Schivelbe ein⸗ trage

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die Koten.

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8 8 werden di. t. gof ten durch freiwillige Ga eisung mit warmem Mittagessen findet nur w tatt. Das Essen besteht aus Milchsuppe

„Posen und Rawitsch werden die Kosten je Verpfleg gung tritt während der Monate De

ie Gemeinde. Die Verpflegung, sind, findet während der Dauer

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8 -. In Breslau trägt den größten Tbe eil der Kosten Rest wird von Privaten beftritten. Während 2- Wi n Kindern vor Beginn des Unterrichts warmes Frühstü 9 h8 In Brieg, Gla t, Guhrau, Neurode und Wartenberg werden die Kosten durch Private ds Winters Verabreichung von warmem Mittag Broge rtion.

In Münsterberg, O hlau und Reichenbach tragen Private die Kosten. Verabreichung einer Supde mit Brötchen vor Beginn des Unterrichts während des Winters. b

In 28 ländli chen Schulen im Kreise Reich 1 werden die Kosten au Sammlung en freiwilliger Beiträge gedeckt Vertheilung

In Liegnitz, Görlitz freiwillige Beiträge aufgebracht. stück wäbrend des Winters.

In Haynau wird der Fehlbet trag aus der Stadtkasse gedeck Das Frübstück besteht aus Suppe oder warmer Milch und Brot.

In 35 Schulorten des Regierungsbezirks Oppeln tragen wohl shätige Vereine und Private die Kosten (in Beuthen und Gleiwitz werden beträcht 8 Gemeindem ittel beigesteuert). An 27 Schulorten

erhalten die Kinder in den Wintermon aten warmes Mittagessen, an 8 Schulorten da 1 bekommen die Kinder vor Beginn des Unter⸗ richts warme Suppe oder warme Milch mit Brot. An der Ver⸗ pflegung nehmen auch solche auswärtige Kinder Theil, die der weiten Frifermung vom Schulhause wegen Mittags nicht nach Hause gehen

Im Huysburg (katholische Volksschule) deckt der Geistliche unter Beihülfe von Gemeindenliedern We zur E1 von Suppe oder Gemüse und Brot während des Winters.

In Oschersleben (katholische Volksschule) trägt das Mentana⸗ Waisenhaus die Kosten. Verab reichung von Mittagskost das ganze Jahr hindurch an sämmtliche auswärtige Kinder.

In Adersleben, Althaldensleben, Badersleben und Meyendorf erstreckt sich die Zwischenverpflegung auf sämmtliche auswärtige Kinder. In Adersleben und Althaldensleben werden die Kosten durch ch Private, in Badersleben durch die Legatenkasse und in

und Lauban werden die Kosten durch Verabreichung von warmem Frũ b⸗

in München.

Meyendorf durch Kirchenkollekte und aus einem vee. be⸗ he. Verabreichung von Mittagskost während des Winters n Kiel kommen die Gesellschaft freiwilliger Armenf Priv S für die Kosten auf: Verab eichung vo: 1 Ench in der Volksküche und zwar vor Beginn d n

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eröffentli ichungen des Kaiserlichen Ge⸗ vom 10. Februar hat folgenden Ge⸗ tan n Bo ketrankheidn in der Berichtswoche. Cholera⸗ chrichten. Flecktyphus im Reg „Bez. Marienwerder. Pocken n Madrid. Sterbefälle in deutichen Städten mit 40 000 und mehr Einwohnern. Desgl. in größeren Städ ten des Auslandes. . kungen in Berliner Krankenhäusern. Desgl. in deutschen Stadt⸗ und Landbezirken. Sterblichkeit in Preußen 1888. Erkrankungen von München 1889. Statif lisches Jahrbr de Stadt Wie en 1888. Witterung. Grundwasserstand und 2 zoden wärme in Berlin und München, Dezember. Zeitweilige 2 Maß⸗ regeln gegen Vol kskrankheiten. Wierseuchen in in Serbien. Thie seuchen in Oesterreich 1890, viertes Vierteljahr. Gefjügelcholera Veterinärpolizeiliche Maßregeln. Medizinal⸗ Gesetzg gebung u. s. w. (Deutsches Reich) Maschinen zur Herstellung künstlicher Kaffeebohnen. (Reuß j. L.) Heilmittel⸗ Recht⸗ sprechung. Meichs gericht.) Ausleihen von bleihaltigen Siphons. Kongresse, Verhandlungen von gesetzgebenden Körperschaften, Vereinen u. w. b. ües i üectü von bn zum Univ

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