1891 / 43 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 18 Feb 1891 18:00:01 GMT) scan diff

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und Gebäudesteuer zu überweisen. Aber der Finanz⸗Minister und auch die Kommission mit großer Majorität hätten den Antrag abgelehnt. Das habe ihn wiederum sehr mißtrauisch gemacht. Die Schulkommission babe jetzt beschlossen, dem Kultus⸗Minister 20 Millionen für Schulbauten zu überweisen, und der Kommissar des Finanz⸗Ministers habe erklärt, er habe ausreichenden Grund zu der An⸗ nahme, daß der Finanzminister dies nicht ablehnen werde. (Hört, hört! links.) Das lasse tief blicken. Wenn jeden Tag andere Plãne gefaßt würden, sei Vorsicht geboten. Er könne daher für die Vorlage, wie sie liege, nicht eintreten, obwohl er ein wahrer Freund der Selbsteinschätzung sei. Er würde aber damit einverstanden sein, wenn nur das Plus sofort zur Steuererleichterung verwendet würde. Geld zu verlangen für Zwecke, die man noch nicht kenne, sei in⸗ konstitutionell, und deshalb weise er die Vorlage ab. (Beifall links.) Geheimer Finanz⸗Rath Wallach: Der Abg. Rickert nenne das Resultat des Kommissionstarifs kläglich, weil dieser gegenüber dem Tarif der Regierungsvorlage nur 95 000 Ermäßigung ergebe. Diese Zahl sei richtig, aber nur im Ganzen. Erst durch Ver⸗ theilung dieser Ermäßtgung auf die einzelnen Steuerstufen komme man zu einem richtigen Refultat. Für die mittleren Einkommenstufen von 3 9000 betrage diese Ermäßigung mehr als 2 ½ Millionen Mark. Diese Thatsache sei nicht aus der Welt zu schaffen. Und dieser Betrag stelle einen recht achtbaren Prozentsatz im Verbhältniß zu der bisher von diesen Stufen erhobenen Steuer dar, denn danach betrage die Ermäßigung durchschnittlich mehr als 12 % (hört, hört! rechts), sei also nicht kläglich zu nennen. In der Kommission sei fast allseitig anerkannt worden, daß damit den Versprechungen des Finanz⸗Ministers und der Redner des Hauses in voller Höhe nachgekommen sei. Es sei namentlich hervorgehoben worden, daß die Deklaration für diese mittleren Stufen höchst wahrscheinlich eine geringere Bedeutung habe als für die höheren, weil die mittleren Einkommen leichter zu über⸗ sehen und bisher jedenfalls nicht in dem Verhältniß zu niedrig eingeschätzt seien, wie die höheren Einkommen. Diesen Grund erkenne der Abg. Rickert allerdings nicht an. Der Abg. Rickert meine ferner, der Finanz⸗Minister habe gestern zugegeben, daß der aus der Steuerreform zu erwartende Mehrertrag mindestens 15 Millionen betragen werde. Der Finanz⸗Minister habe aber nur erklärt, daß, wenn der Betrag sich auf 15 Millionen Mark belaufen sollte, hiermit die Erwartung der Regierung vollkommen erfüllt werden würde, daß er aber vorläufig noch nicht an diese Höhe glaube. Die voraussichtlichen Ergebnisse des Antrages Rickert seien inzwischen berechnet worden, und es sei anzunehmen, daß daraus sich ein Minderaufkommen von rund 6 Millionen Mark ergeben würde. Abg. Dr. Enneccerus: Sein Antrag habe einen ganz anderen Charakter als der Antrag Richter, welcher eine erhebliche gleichmäßige Reduktion des Steuertarifs verlange. Dadurch werde ein sehr großer Theil der Ueberschüsse wegfallen, welche man zur Durchführung der gesammten Steuerreform, zur Ueberweisung der Grund⸗ und Gebäude⸗ steuer an die Gemeinden erwarte. Wenn erst bei 30 000 die Steuer 3 % betragen solle, dann sei es nicht richtig, ein Einkommen von 4500 schon mit 2 ½ % zu besteuern. Die Bedeutung seines An⸗ trags bestehe darin, daß für die Einkommen zwischen 7000 90 0 die jetzige Steuer aufrecht erhalten, für die niedrigeren Einkommen etwas herabgesetzt werde. Der Antrag werde gegenüber der Regie⸗ rungsvorlage 1 900 000. Mindereinnahme ergeben; da die Vorlage 800 000 mehr eiabringen solle, so werde der Ausfall 1 100 000 betragen und zwar ungerechnet die Mehreinnahmen in Folge der Deklaration und Besteuerang der Aktiengesellschaften. Den Mittelstand wolle er nicht bevorzugen auf Kosten der Finanzreform, die i stets in erster Linie stehe. Aber man müsse den Mittelstand . ücksichti gegen die Folgen der Deklaration. den Antrag der Kommission, auch is auf 4 %; er sehe darin kein cklaration, wie sein Fraktions⸗ er Steuersatz auf 3 % stehen bleibe, r ch nicht beliebter werden Eine euer von bei Einkommen über 100 000 hindere nicht die Kapitalbildung und stelle aue⸗ keine Vermögerskonfiskation dar. Die Rücksicht auf die Kommunalsteuern könne nicht maßgebend sein; denn für diese werde es sich nur um ein Privilegium handeln, da ein neues Kommunalsteuergesetz wohl baldigst werde vorgelegt werden müssen. Um die Steuerreform durchzuführen, müsse man den Tarif gestalten, daß die Mehreinnahmen nicht ganz verschwänden. Desh könne er für die Anträge Richter und Rickert nicht stimmen. möchte bitten, die Rücksicht auf die mittleren Einkommen nicht zu sehr in den Vordergrund zu stellen gegenüber den kleineren Ein⸗ kommen, welche letztere eine größere Schonung verdienten. Der An⸗ trag Enneccerus halte die Berücksichtigung der mittleren in so engen Grenzen, daß ein Einnahmtausfall nicht entsteh glaube er, daß der Antrag wohl angenommen werden Frage der Quotisirung möchte er bei diesem Gesetze nicht versuchen; denn dadurch werde die Reform an sich gehindert. Abg. Kichter: Wenn man bei diesem Gesetze die Quotisirung nicht durchführen wolle, wann solle dann die Zeit dazu gekommen sein! Der Fmanz⸗Minister habe behauptet, er (Redner) habe sich mit

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sich selbst in Widerspruch gestellt; er sei aber den Beweis dafür schuldig geblieben. Sein Tarif führe nicht zur Mehrbelastung der un⸗

n Klassen, wie behauptet worden sei; die Entlastung werde nur etwas geringer sein als bei den anderen Anträgen. Nicht unter allen Umständen müßten die unteren Klassen berücksichtigt werden; wern er diesen Standpunkt vertreten wollte, würde er ein Demagoge sein und kein gewissenhafter Politiker Der Abg. Dr. Sattler be⸗ laste auch die unteren Klassen, wenn er die höchsten Klassen nicht mit 4 0% kelasten wolle. Je mehr man nur die untersten Klassen von der Gemeindesteuer frei lasse, desto näber rücke die Gefahr, daß Gemeindeverbrauchsabgaben eingeführt würden. Wenn das Gesetz nur 15 Millionen Mark mehr einbringe, wie könne man es denn so rühmen als den Beginn von Reformen, welche alle Steuerschmerzen beseitigen

sollten! Was bedeuteten denn 15 Millionen für die Frage der

Meberweisung der Grund⸗ und Gebäudesteuer, welche 72 Millionen

Mark ausmache. Was bedeuteten sie gegenüber der lex Huene, welche 47 Miillionen Mark Ueberweisungen bringe.

Ueber die Zukunft der lex Huaene schweige sich der Finanz Minister vollständig aus, abrend il Mark doch eine große Rolle für eine Steuerreform spielten. Wenn man immer das S

während diese 47 Millionen plagwort: Entlastung des Grundbesitzes aus

Munde so vie inanz⸗Minister gehört habe, dann müsse man sich wundern, daß es noch so viel Zugkraft besitze, man scheine dieses Zugmittel nicht verlieren zu wollen. Je mehr die zukünftige Steuer⸗

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reform im Dunklen liege, desto ungerechtfertigter sei es, hier einem

Tarif die Zustimmung zu geben, der die mittleren Klassen stärker

belaste.

Finanz⸗Minister Dr. Miquel: 5 g —; ; Sj Meine Herren! Gestatten Sie mir am Schlusse dieser Dis⸗

kussion noch einige wenige Worte.

Der Hr. Abg. Richter beschwert sich darüber, daß ich gestern die n .2 ö 1 porb Bemerkung machte: mehrere seiner Gründe, die er gestern vorbrachte,

widersprächen den Gründen von früher und der allgemeinen Auffas⸗

sung, die er über diese Fragen, namentlich in Betreff der böheren Belastung der kleinen Vermögen für die indirekten Steuern, vertreten habe. Ich glaube, in seiner heutigen Ausführung wird aber gerade das, was ich in dieser Beziehung gesagt habe, bestätigt. Er sagt: Durch meinen Antrag, durch welchen die mittleren Einkommen um 10 ½ Millionen entlastet werden sollen, werden dem Staat gegenüber die kleineren, ganz kleinen Einkommen, die unbemittelten Klassen, so will ich richtiger mich ausdrücken, nicht mehr belastet, und in der Kommune wird bloß bewirkt, daß sie nicht in demselben Maße ent⸗ lastet werde, wie dies durch andere Anträge geschieht. Ja, meine Herren, dies Zugeständniß acceptire ich; wer Tag für Tag im Lande predigt, daß es das schreiendste Unrecht wäre, die allerunbemittelsten Klassen durch die

unangemessenste der Steuern, die indirekte Steuer, so zu belasten, der muß doch jede Gelegenheit sowohl im Staate wie in der Kommune benutzen, die ihm geboten wird, in dieser Beziehung wenigstens einiger⸗ maßen zu wirken. (Sehr richtig.) Das ist dann Gerechtigkeit.

Wenn nun der Hr. Abg. Richter sich damit tröstet, daß er sagt: die anderen Anträge wollen ja im Prinzip dasselbe, sie unterscheiden sich bloß im Prozentsatz nun, meine Herren, beim Zahlen kommt es weniger auf Priazipien an als auf den Prozentsatz (Heiterkeit), und ich glaube, dieser Trost ist ein sehr schwacher, wenn er sich auch für philosophisch angelegte Köpfe sehr schön anhört. (Heiterkeit.)

Meine Herren, der Hr. Abg. Richter sowohl wie der Hr. Abg. Rickert haben aus einer Aeußerung von mir nur deswegen deduziren können, weil sie sie ganz fälschlich wiedergegeben haben. Wenn Sie den stenographischen Bericht rachlesen, so werden Sie erstens finden, daß ich, wenn ich von dem möglichen Ertrage von fünfzehn Millionen sprach, ihn ausdrücklich dabei auf das erste Jahr beschränkte. Es heißt hier in dem, wie ich glaube, richtigen stenographischen Bericht der Zeitung, die ich hier in der Hand habe ich bedauere, daß ich den steno⸗ graphischen Bericht nicht selbst im Original habe —:

Wir würden bei der Regierung sehr zufrieden sein, wenn im ersten Jahre fünfzehn Millionen Mehreinnahmen aus der Ein⸗ kommensteuer sich ergeben würden, allein ich glaube persönlich nicht daran.

Also weder kann man behaupten, daß ich von dauernden Mehr⸗ erträgnissen der Einkommensteuer bei einer richtigen Veranlagung ge⸗ sprochen habe und insofern trifft die ganze Ausführung des Hrn. Abg. Richter über die „Lappalie“ von fünfzehn Millionen gar nicht zu —, noch kann man mir sagen, daß ich selbst diese fünfzehn Millionen für das erste Jahr als ein unzweifelhaft eintretendes Minimalerträgniß bezeichnet habe. Nein, ich sage, wir würden sehr zufrieden sein, wenn wir im ersten Jahre so viel erhalten, ich selbst aber glaube es noch nicht. Das ist doch so deutlich gesprochen, wie es überhaupt nurzmöglich ist.

Meine Herren, dann hat der Hr. Abg. Richter sich darüber ge⸗ wundert, daß ich als Finanz⸗Minister mich gänzlich aus⸗ schwiege, was denn nun bei dem weiteren Fortgang der Steuerreform schließlich aus der lex Huene werden solle. Nun, meine Herren, in den gedruckten Motiven zur Regierungsvorlage,

die ich hier mündlich oft genug wiederholt habe, steht mit dürren Worten, daß bei Ueberweisung der Grund⸗ und Gebäudesteuer die ganze lex Huene als eine schwankende Einnahme zu bezeichnen sei und an Stelle derselben diejenigen Beträge, die sich finanziell als möglich ergeben, rvon den 75 Millionen der Grund⸗ und Gebäudesteuer zu überweisen seien. (Sehr richtig!) Heißt das sich ausschweigen? Wenn man mit solchen Gründen sicht, so hat man schon immer wenigstens den Schein gegen sich, als wenn die Sache nicht recht zu zu vertheidigen sei. (Sehr richtig! rechts.)

Meine Herren, endlich noch ein Wort über die Ausführung des Hrn. Abg Rickert! Ich werde ihm im großen Ganzen nicht folgen, weil er nicht über seinen Antrag, nämlich über die Entlastung der mittleren Einkommen, sondern über die §§. 84 und 85 gesprochen hat und wir noch Gelegenheit genug haben werden, die Fragen, die sich hieran knüpfen, an der rechten Stelle zu erörtern. Aber einen Punkt möchte ich doch hier kurz berühren. Der Hr. Abg. Rickert sagt: wenn ihr schon wißt, wie ihr die Ueberweisung der Grund⸗ und Gebäudesteuer machen wollt, warum thut ihr es dann nicht gleich? Gleichzeitig sagt derselbe Abg. Rickert: in der Schulkommission ist schon über

isse dieser Steuer verfügt worden, ohne daß man es nun nd hat. Nun vergleichen Sie diese beiden Aeuße⸗

sollen jetzt 35 Millionen Grund⸗ und Gebäudesteuer

b isen, wäbrend wir die Mehrerträge doch gewiß nicht in der Hand haben und noch gar nicht wissen, welche Mehrerträge schließlich zum Vorschein kommen werden. Erst wenn wir das di ich die Ver⸗

anlagung wissen, dann kann ein Finanz⸗Minister tten, diese 35 Millionen aus der Hand zu geben, und ich I mal den Finanz⸗Minister sehen, der so einen einigermaßen

für das Jahr 1891/92 zurecht machte zu einer Zeit, wo er noch gar nicht einmal das Gesetz hat, welches die Einkommensteuer richtiger veranlagen soll, und der zu einer Zeit, wo er noch zweifelhaft darüber ist, welche Lücken noch in das Gesetz durch die verschiedenen Anträge hineingebracht werden, schon auf 35 Millionen Grund⸗ und Gebäude⸗ steuer verzichtete und dann doch no“ einen korrekten Eta konstruirte Meine Herren! Wir können kein Geld weggeben insofern allein bin ich mit dem Hrn. Abg. Rickert einverstanden —, welches wir nicht besitzen., nd es würde das mehrfach angeführte Gleichniß von dem Sperling und der Taube in der eklatantesten Weise hier auf einen Finanz⸗Minister angewendet werden können, welcher den Sperling von 35 Millionen aus der Hand giebt und der Taube auf dem Dach, die möglicherweise nach der Meinung des Hrn Abg. Richter 40 Millionen bringen kann, nachläuft.

Meine Herren, wir werden uns später über diese Frage weiter unterhalten. Diejenigen Herren, welche diese Steuerreform immer als ein Phantom darstellen, scheinen mir das doch immer nur wesent lich aus dem Gesichtspunkte zu thun, daß sie diese Steuerreform selbst eigentlich nicht wollen. (Abg. Rickert: Wir kennen sie ja garnicht!) Wir kennen, daß das Gesetz, welches wir hier berathen, vorschreibt, daß zur Ueberweisung von Grund⸗ und Gebäudesteuer die Mehrerträgnisse zu verwenden sind. Aber, was Hr. Rickert immer wieder verschweigt, wir kennen auch noch mehr. Wir wissen, daß, Falls die Mehrerträge wirklich nicht zur Grund⸗ und Gebäudesteuer verwendet werden sollten, weil eine Einigung darüber nicht zu erzielen wäre, eine verhältniß⸗ mäßige Reduktion der Steuersätze, auch der Einkommensteuer, statt⸗ findet. Aber dieser Fall ist mir doch wirklich kaum denkbar. Seit ich kann sagen 20 Jahren, haben alle Parteien, und zuerst und am Entsch iedensten die freisinnige Partei, die Ueberweisung von Grund⸗ und Gebändesteuer verlangt. Ganz richtig ist es, daß diese Reform sich so lange verzögert hat. Wir kennen auch die Gründe. Aber, meine Herren, wenn allgemeine Uebereinstimmung über das Ziel vor⸗ handen ist, so wird sich auch der Weg finden und die Ueberein⸗ stimmung dazu. NUad wenn dasselbe Haus, welches diesen ersten großen Schritt zur Reform thut, nun Gelegenheit hat, auch den zweiten zu thun in dem Geist und in dem Sinne, in dem der erste Schritt gethan ist, so ist doch wohl gar kein Zweifel, daß diese Reform auch bis zum letzten Ende gelingen wird.

Ich möchte also diejenigen Herren, die auf dem Boden dieses Reformprogramms stehen, bitten, sich durch diese Befürchtungen nicht irre machen zu lassen.

Abg. Rickert hat sich darüber beschwert, daß

ich in der Kommission gesagt hätte: „wenn ich die Reform schon in

allen Details kennte insofern sie den zweiten Schritt betrifft, so

würde ich diese Details dann noch nicht mittheilen.“ Ich wieder⸗ hole, daß ich überzeugt bin, wenn ich in diese schwierigen Diskussionen auch noc die Diskussion über die Modalitäten des zweiten Schritts des Reformplanes hineintrüge, wenn ich dies Haus veranlassen wollte, reine Doktorfragen zu erörtern Saft und Blut kommt erst in diese Diskussion, wenn wir die Summen kennen, über

welche wir dann entscheiden werden so würde ich diese Reform

gefährden und folglich die zweite erst recht. (Bravo!).

Abg. Dr. von Gneist tritt für den Antr Vvygen ein, welcher die Ueberschreitung des Steuersatzes von 3 % beseitigen wolle. Man nehme dabei an, daß die großen Einkommen meist aus Kapitalbesitz stammten. ber dieses Kapital sei irgendwie angelegt und werde schon vorber besteuert. Wenn man den Standpunkt der Gleichberech⸗

tigung verlasse, wean man 4 % Steuer auferlege, dann würden di

Sozialdemokcaten kommen und beweisen, man könne auch bis 10 %

und nod weiter gehen. Er höre schon die Wahlreden, wo man hin⸗ weisen werde auf die hohen Stellen, wo noch viel mehr zu holen sei zur Entlastung der ünteren Klassen. Man dürfe nicht jeden Rechts⸗ grundsatz bei Seite setzen, wenn man der Begehrlichkeit der Massen begegnen wolle, Die Gleichberechtigung und Gleichbeit vor dem Gesetz dürfe man nicht außer Acht lassen, denn die Kapitalisten, die Millio⸗ näre, seien doch gewissermaßen auch Menschen. (Heiterkeit.)

In der Abstimmung werden alle Anträge abgelehnt: der Antrag Richter gegen die Stimmen der Freifinnigen, einiger Mitglieder des Centrums und der Dänen; der Antrag Rickert gegen die Stimmen der Freisinnigen, einiger Mitglieder des Centrums und der Nationalliberalen von Eynern und Schultz (Bochum); der Antrag Enn’ccerus gegen die Stimmen der Freisinnigen, eines großen Theils der Nationalliberalen und einiger Mitglieder des Centrums; der Antrag Vygen gegen die Stimmen des kleineren Theils der Nationalliberalen und einiger Freikonservativen. Die Kommissio nsvorlage gelangt mit großer Mehrheit zur Annahme. ¹Abg. Parisius beantragt einen neuen 8. 17a, wonach die Genossenschaften und Konsumvereine bei Berechnung der Steuer als Einkommen nicht anrechnen sollen die Ausgaben für gemeinnützige Zwecke, die Beträge, welche als Rabatt oder Dividenden für Waareneinkäufe vertheilt werden, sofern sie 50 nicht übersteigen; die Steuer soll, soweit die Dividende 50 200 für jeden Genossen beträgt, nur 1 Proz. betragen. Der Rest soll nach dem Tarif versteuert werden.

Der Antragsteller Abg Parisius weist darauf hin, daß der Gewinn bei Genossenschaften und Konsumvereinen eigentlich gar kein steuerpflichtiges Einkommen sei. Außerdem liege die Sache so, daß die meisten Genossen in den niedrigeren Einkommenstufen mit einem Steuersatze von weniger als 3 oder 4 % besteuert würden während der Gewinn aus der Geneossenschaft im Ganzen mit 3 oder 4 % versttuert werde. 1

General⸗Steuer⸗Direktor Burgbart bittet, den Antrag abzu⸗ lehnen, weil er der Gerechtigkeit nicht entspreche; dasselbe Vorrecht, welches für die Genossenschaften in der Besteuerung beansprucht werde, köonnten die Aktiengesellschaften auch verlangen. 8 4

Abg. Parisius: Die Gerechtigkeit der Vorlage führe dahin, daß Hunderttausende von Steuertahlern, welche eigentlich gar keine Steuern zahlten, dier bestenert würden wie die Millionäre mit 3 4 %. Er ziehe den Antrag für jetzt zurück, behalte sich aber vor, ihn für die dritte Lesung wieder einzubringen 1“

Nach §. 18 sollen für jedes Familienmitglied unter 14 Jahren bei Einkommen bis 3000 je 50 in Abzug gebracht werden, bei drei oder mehr unselbständigen Familien⸗ mitgliedern soll die Ermäßigung auf jeden Fall um eine Stufe stattfinden. 1

g. Schmieding beantragt, diese Vergünstigung beim Vor⸗ bandensein v vier oder mehr minderjährigen unselbständigen Familtenmitg die Einkommen von 3000 6000 auszudehnen. 8 18

Abg. Richter will überhaupt die ganze Vergünstigung für

se Eikommen bis 6000 und für minderjährige Kinder ein⸗ führen.

Geheimer Finanz Rath Wallach widerspricht beiden Anträgen.

§. 18 wird unverändert angenommen. ö“

Nach §. 19 können besondere, die Leistungsfähigkeit be⸗ einträchtigende wirthschaftliche Verhältnisse berücksichtigt werden bei Einkommen bis zu 9500 ℳ, aber die Ermäßigung darf höchstens um 3 Steuerstufen erfolgen. 1

Abg. Mies fragt, ob die Veranlagungskommissionen ge⸗ zwungen seien, solche beeinträchtigte Leistungsfähigkeit unter allen Umständen anzunehmen, wern die in der Vorlage enthaltenen Fälle: Belastung durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, durch Unter⸗ haltung mittelloser Angehörigen u. s. w. einträten.

Finanz⸗Minister Dr. Miquel:

Der Herr Vorredner hat doch, glaube ich, das Verhältniß der Bestimmungen der beiden Absätze des §. 19 nicht ganz richtig auf⸗ gefaßt. Die Kommission ist danach berechtigt, aber nicht verpflichtet, unter allen Umständen, wenn solche die wirthschaftlichen Verhält⸗ nisse abschwächenden und gefährdenden Umstände vorliegen, von dem Ermäßigungsrecht Gebrauch zu machen; aber auch dann nicht, wenn die auedrücklich aufgeführten Fälle vorliegen, ist die Kommission verpflichtet. Es wird die Aufgabe der Kommission in jedem einzelnen Falle sein, zu prüfen, ob durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, Verpflichtung zum „Unterhalt mittellofer Angehöriger, andauernde Krankheit, Verschul⸗ dung und besondere Unglücksfälle“ eine ungewöhnliche Belastung, wie der zweite Absatz ausdrücklich hervorhebt, vorliegt, und in diesem Falle ist die Kommission durch das Gesetz allerdings veranlaßt, eine solche Ermäßigung eintreten zu lassen. Es sind aber sehr wohl Fälle denkbar, wo z. B. andauernde Krankheit vorliegt bei einem Familienmitgliede, aber durch die Nichtherabsetzung der Steuer eine ungewöhnliche Belastung gar nicht eintritt, und in diesem Falle wird die Kom⸗ mission eine Ermäßigung nicht eingehen. Bejaht sie aber die Frage, daß durch die hier bezeichneten Umstände eine ungewöhnliche Be⸗ lastung eintreten würde, dann wird die Kommission im Sinne des Gesetzes handeln, wenn sie die Ermäßigung eintreten läßt.

§. 19 wird angenommen und darauf die weitere Be⸗ rathung um 4 Uhr vertagt.

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Zweite Beilage

Berlin, Mittwoch, den 18. Februar

nzeiger und Königlich Preußischen

Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihe⸗ scheine der Stadt Essen im Betrage von 200 000 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Nachdem die Stadtverordneten⸗Versammlung zu Essen am 25. Juli 1890 beschlossen hat, die zur Erbauung von Arbeiter⸗ wohnhäusern erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf Antrag der Stadtgemeinde, zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von 200 000 ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von An⸗ leilk escheinen zu Betrage von 200 000 „Zweihundert⸗ tausend Mark', welche in Abschnitten à 1000 nach dem

anliegenden Muster auszufertigen, mit drei Prozent jährlich zu

verzinsen und mittelst Verloosung bezw. Ankaufs jährlich, vom Jahre 1891 ab mit fünf Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen zu tilgen sind, durch gegen⸗ wärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen. Die Ertheilung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Ueber⸗ tragung verpflichtet zu sein.

Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht über⸗ nommen.

Mrkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin im Schloß, den 1. Februar 1891.

(L S. Wilhelm R.

Rheinprovinz. Regierungsbezi Anleiheschein tadt Essen, VII. Ausgabe Buchstabe A Nr. .. über 1000 Reichswährung.

fertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vomm:: .(Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Düsseldorf vom. Eb““ und Gesetz⸗Sammlung für 189.. N

Auf Grund des von dem Bezirksausschuß zu Düsseldorf ge⸗ nehmigten Stadtverordneten⸗Beschlusses vom 25. Juli 1890 wegen Aufnabme einer Schuld von 200 000 bekennt sich der unterzeichnete Ober⸗Bürgermeister und die von der Stad verordneten⸗Versammlung gewählte Anleibe⸗ und Schuldentilgungs⸗Kommission der Stadt Essen Namens der Stadt durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von Eintausend Mark, welche an die Stadt baar gezahlt worden und mit drei Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 200 000 erfolgt mittelst Verloosung der Anleihescheine in den Jahren 1891. bis spätestens 1906 einschließlich aus einem Tilgungsstock, welcher mit fünf Prozent des Kapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen gebildet wird. Die Ausloosung geschieht in dem Monat Dezember jeden Jahres.

Der Stadt bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock zu verstärken oder auch sämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen. Ebenso bleibt der Stadtgemeinde das Recht vorbehalten, die zur Tilgung erforderlichen Anleihescheine nicht aus⸗ zuloosen, sondern durch Ankauf zu beschaffen. Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsstock zu.

Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffent⸗ lich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine durch das Amtsblatt und den öffentlichen Anzeiger der Königlichen Regierung zu Düssel⸗ dorf, durch die in Essen erscheinende „Rheinisch⸗Westfälische Zeitung“ und durch den „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“. Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von der Stadtverwaltung mit Genehmigung des Königlichen Regierungs⸗Präsidenten in Düsseldorf ein anderes Blatt bestimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an gerechnet, mit drei Prozent jährlich verzinst.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine beziehurgsweise dieser Schuldverschreibung bei der Gemeindekasse zu Essen, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Em fangnahme des Kapitals eingereichten Schuldverschrei⸗ bung sind die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die feblenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach Ab⸗ auf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Schuldver⸗ schreibungen erfolat nach Vorschrift der §§. 838 und ff. der Civil⸗ prozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs⸗ Ges.⸗Bl. Seite 83) beziehungsweise nach §. 20 des Ausführungs⸗ gesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Ges⸗ Samml. S 281). Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der viertährigen Verjährungsfrist bei der Stadiverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinsscheine durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins⸗ scheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinsscheine bis zum Schlusse des Jahres .. .. ausgegeben, die ferneren Zinsscheine werden für fünfjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Gemeindekasse in Essen gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe bei⸗ gedruckten Anweisung. Beim Verluste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber der Schuld⸗ verschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherung der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet

Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertign s Pefen - h usfertigung unter u Unterschrift ertheilt.

Essen, den . Der Ober⸗Bürgermeister. Die städtische Anleihe⸗ und 8 Schuldentilgungs⸗Kommission.

Die Anleiheschein d Bürgermeisters und der Mitglied tilgungs⸗Kommission mit dem Sieg

der Unterschrift der Anleihe⸗ und

Rheinprovinz.

zu der Schuldverschreibung der Stadt Essen VII. Aus . reibung ad e Ausgabe Buch⸗ stabe A Nr. öüber 1000 zu 3 % Zinsen über 158ℳ

„Der Inhaber dieses Zinsscheins em in der Zeit vom 2. Januar (bezw.) 1.

4 3 i inse der vorgenannten Schuldverschreibun

bis g ft L vom .. ten 9 le ;t 9 5 3 bE Mark. Pf. b Gemeindekasse zu Essen, k. Pf. bei der Essen, .. ten Der Ober⸗Bürgermeister.

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ische und 8 gungs⸗Kommission. Der Gemeinde⸗Empfänger. 8 b

ae. Nen⸗ ö wenn dessen Geldbetrag nicht

innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkei 2 3 2 24129 9 nderj 25 er F

erhoben wird. 6 Anmerkung. Die Namen

Kommissionsmitglieder werden mi

Gemeinde⸗Empfänger unterschrei

Rheinprovinz. 8 Anweisun zur Essener Stadtanleihe VII. Ausgabe über 1000

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu der obigen Schuldverschreibung die .. te Reihe von Zinsscheinen für die fünf Jahre 18.. . bis 18 . bei der Gemeindekasse zu Essen, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich ausweisenden In⸗ haber der Schuldverschreibung dagegen Widerspruch erhoben wird.

1““ „Bürgermeister. Die städtische Anleihe⸗ und 8 1 Schuldentilgungs⸗Kommission. Namen werden gedruckt) G meinde⸗Empfänger. nhändige Unterschrift.)

e 2 1 d

Die Anweisung wird zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abgedruckt:

.. . ter Zinsschein. „ter Zinsschein.

Anweisung Anweisung.

Casatis Werk,,f— Zehn Jahre in Aequatoria und die Rückkehr mit Emin Pascha,

liegt uns nunmehr in deutscher Uebersetzung von Professor Dr. Karl von Reinhardstöttner, welche in der Buchner'schen Verlagsbuchhandlung in Bamberg erschienen ist, vor. Es sind zwei technisch vorzüglich ausgestattete Bände mit 150 Abbil⸗ dungen und 4 Karten in geschmackoollem Ledereinband. Casati's Werk darf nach verschiedenen Richtungen hin der größten Theilnahme sicher sein. Er schildert schlicht und einfach seine hochinteressanten Erlebnisse während seines zehn⸗ jährigen Aufenthalts in Afrika; er erweitert unsere Kenntniß von Natur und Leuten, von den Zuständen und der Beschaffenheit des Landes, über welche er als ein sehr gewissenhafter und scharfblickender Beobachter be⸗ richtet, und setzt uns in den Stand, die Streitfrage Stanley Emin Pascha unbefangen zu beurtheilen. Das Werk hat somit wissenschaftliche und politische Bedeutung und es kommt den verschiedensten Bedürfnissen, welche gegenüber einem Afrika⸗Werk vorhanden sind, entgegen; es ist nicht auf Sensation gearbeitet, sondern verräth durchweg das Streben nach ehrlicher Wahrheit in der Schilderung wie in den Be⸗ richten über thatsächliche Vorgänge und gereicht nicht nur dem Verfasser, sondern seiner ganzen Nation zur Ehre. Indem wir uns für heute mit diesem kurzen Hinweis begnuͤgen, bemerken wir, daß Casati vom 15. Kapitel des I. Bandes an über seine Beziehungen zu Emin und über seine Erlebnisse mit diesem berichtet. Sie stehen fortan neben den vielen Schilderungen und Berichten über

Chartum, ebenso wie über die Ankunft Stanley's, worüber das 5. Kapitel des II. Bandes berichtet, im Vordergrund des Interesses. Wir behalten uns vor, hierauf näher einzugehen.

Brandenburgischer Provinzial⸗Landtag.

Den ersten Punkt der Tagesordnung der gestrigen Sitzung, die Geheimer Regierungs⸗Rath von Bornstedt leitete, bildete eine Mit⸗ theilung des Landes⸗Direktors von Levetzow über die neue Richtung der Kreisgrenze zwischen den Kreisen Soldin und Landsberg a. W. Dann trat die Versammlung in die Berathung der Vorlage des Landes⸗Direktors wegen des Erlasses eines Gesetzes, die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere betreffend. Das Abgeordneten⸗ und Herrenhaus haben beschlossen, an die Staatsregierung den Antrag zu stellen, die Gültig⸗ keit des Gesetzes, das bezüglich der Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere für die ho enzollernschen Länder erlassen war, auf die Provinzial⸗Verbände der ganzen Monarchie auszudehnen. Der Pro⸗

angeblich an Milzbrand gefallener Thiere g festzustellen. Man könne doch auch billiger Weise die Viehbesitzer in einem Pro⸗ vinzial⸗Verband nicht, wie es jenes Gesetz wolle, zur Leistung von Entschädigungen für jene Fälle zwingen. Für die Provinz Brandenburg liege ein Bedürfniß, jenem Gesetz hier Geltung zu geben, nicht vor. 1889 seien bei einem Bestand von 272 990 Pferden, 694 677 Stück Rindvieh und 1 710 476 Schafen nur 10 Pferde, 82 Rinder und 1 Schaf an Milzbrand gefallen. Der Provinzial⸗Ausschuß beantragte daher, die E ddürfnißfrage in diesem Fall für die Provinz Branden⸗ burg zu verneinen Landrath Bohtz⸗Krossen tritt gegen diesen Antrag ein. Es sei entschieden ein Bedürfniß für ein vorhanden und desbalb beantrage er, die Vorlage ei Kommission zu erweisen. In gleichem Sinne spri Meyer⸗A. „während Graf Brühl auf der S vinzial⸗Ausschuff Man solle doch die große Gefahr nicht ver⸗ gessen, die für Thiere und Menschen daraus erwachse, wenn an Milzbrand gefallene Thiere der Feststellung dieser Thatsache wegen künftig nicht möglichst sofort verscharrt würden. Ihm widerspricht Landrath von Bethmann⸗Hollweg, der für Ueberweisung des Antra⸗ ges an eine besondere Kommission ist. Eben weil jetzt keine Entschädigung gezahlt werde, kämen die wenigsten Fälle der an Milzbrand gefallenen Thiere zur Anzeige. Er sei überzeugt, daß das in Rede stehende Gesetz wesentlich zur Bekämpfung des Milzbrandes beitragen werde. Nachdem noch Hr. von Bockelberg⸗Oststernberg für den Antrag Bohtz gesprochen und Landes⸗Direktor L 3 darauf auf⸗ merksam gemacht hatte, daß, werde ein erlassen, dasselbe auch Schweine, Ziegen und Schafe in müsse, erfolgte die Abstimmung, die die Annahme des Ant ab. Die Vor⸗ lage wurde einer Kommission von siebe überwiesen, in welche die Abgg. Bohtz, Graf B Graf Bredow, von Meyer jun, Kraats und Pa Es folgte das Referat des des Landes⸗Direktors, die V

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effend. Für die ge 19 angekauft. e erichtet, in welchen die en. Bei einer Einwohnerzahl von etwa 700 000 bis 800 000 Versicherte 000 Versicherte werden, wie auf Grund angestellter Ermitte⸗ steht, durchschnittlich im Jahre 10,5 Invaliditätsfälle ent⸗ sodaß, wenn nur 700000 Versicherte angenommen werden, immerhin 7350 Anträge auf Gewährung der Invalidenrente erledigt werden müssen. Redner stellte daher im Auftrage des Provinzial⸗ Ausschusses folgenden Antrag: 1 „I. Zur Wahrnehmung der Geschäfte des Vorstandes der Invali⸗ 5- und Altersversicherungs⸗Anstalt der Provinz Brandenburg en bestellt: Der Landes⸗Direktor als Vorsitzender des Vorstandes, Landsyndikus als Stellvertreter desselben, der zweite Landes⸗Rath Mitglied des Vorstandes. II. Der Provinzial⸗Ausschuß wird ermächtigt, bei eintretendem Bedürfniß zwei Hülfsarbeiter zu berufen. Die Wahrnehmung der Kassengeschäfte der Versicherungsgesellschaft erfolgt durch die Landeshauptkasse gegen die dafür im Etat vorgesebene Entschädigung.“ Gleichzeitig mit diesem Antrag legte Redner das Statut, die Anstellung eines zweiten Landes⸗Raths betreffend, vor. Nachdem die Anträge ohne Diskussion genehmigt waren, wurde die Sitzung ge 2 Uhr geschlossen.

Statistik und Volkswirthschaft.

Zur Vermögenslage des ländlichen Grundbesitzes in Preußen.

1“ Anschluß an die alljährlich von den Amtsgerichten und Hypothekenämtern aufzustellenden Uebersichten der Hypotheken⸗ bewegung ist diesen Behörden anheimgegeben worden. zur besseren Beleuchtung der thatsächlichen Vermögenslage unserer ländlichen undbesitzer freiwillig noch weitere Nachweisungen auf Grund be⸗ ter, vom Königlichen Statistischen Bureau in Vorschlag ge⸗ ter Formulare aufzustellen, und zwar auf Grund der gerichtlichen über Besitzveränderungen. Wenngleich auf diese Weise nur die Ver⸗ enslage bzw. die Grundverschuldung für denjenigen Theil des Besitzes elt wird, der in gerichtskundiger Weise den Besitzer wechselt, ben doch die hierbei zu treffenden Feststellungen den Vorzug er Genauigkeit und Vielseitigkeit; denn erst beim Wechsel des zes stellt sich wohl regelmäßig genau heraus, welcher Theil der ingetragenen Schulden schon abgetragen, aber noch nicht gelöscht ist, und in wie weit also die buchmäßige Belastung von der wirklichen ab⸗ peicht. Sodann läßt sich bei den Besitzveränderungen der volks⸗ irthschaftlich so bedeutsame Einflaß ihrer verschiedenen Formen, esondere der Verkäufe und Erbtheilungen deutlich verfolgen, vährend endlich die gerichtlichen Akten über Nachlaßregulirungen schätzbares Material über das Verhältniß von Personal⸗ und Real⸗ erschuldung bei den Grundbesitzern, über ihr bewegliches Vermögen 1. s. w. bieten.

Auf Grund jener Formulare ist, wie die „Statist. Corr.“ mit⸗ theilt, nun für ein ostpreußisches Amtsgericht mit jast ausschließlich bäuerlicher Bevölkerung und nach Ansicht des Berichterstatters im Allgemeinen gesunden Wirthschaftsverhältnissen eine Zusammenstellung vorgenommen worden, deren Ergebnisse, wenngleich sie wegen der Kleinheit des Bezirks in keiner Weise Ansprüche auf allgemeine Gültig⸗ keit haben können, doch in mancher Beziehung interessant genug sind, um sich zur Mittheilung an die Oeffentlichkeit zu eignen.

In dem gedachten Sprengel sind im Berichtsjahre (1890) durch Erbtheilung einschließlich der Grundstücksüberlassung bei Lebzeiten des Erblassers 549,4 ha auf andere Weise, durch Kauf und Tausch, 263,5 ha in andere Hände übergegangen. Der Besitzwechsel durch Vererbung war also der Fläche nach viel umfassender als derjenige durch Verkauf; die Anzahl der betheiligten Besitzungen dagegen stellte

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die Vorgänge in Aequatoria, besonders über den Fall von

sich beim Erbgang mit 22 viel geringer als beim Kaufe mit 33, weil gerade kleine Grundstücke besonders häufig durch Kauf ihren Besitzer wechselten. Der Grundsteuerreinertrag der vererbten Grundstücke war 4501, derjenige der verkauften 1900 ℳ, der buchmäßige Schuldenstand bei jenen 89 709, bei diesen 81 219 Von diesen Beträgen erwiesen sich indeß beim Besitzübergange 19 125 bezw. 16 628 ℳ, d. i. in beiden Fällen annähernd zwei Neuntel, bereits als gelöscht, sodaß die wirkliche Realverschuldung im Augenblick des Besitzwechsels bei den vererbten Grundstücken 70 584 ℳ, bei den verkauften 64 591 ℳ, d. i. 15,68 bezw. 33,91 mal so viel, wie der Grundsteuerreinertrag betrug. Die Ziffer der ungelöschten, aber schon abgezahlten Hypotheken er⸗ scheint nicht unbedeutend, namentlich wenn man in Betracht zieht, daß in einzelnen Fällen, insbesondere bei Amortisationsbypotheken, bei denen der schon amortisirte Betrag in den Kaufverhandlungen nicht angegeben zu werden braucht, die wirklich abgezahlten Hypotheken eine 858 größere Summe umfassen, als sich aus jenen Verhandlungen ergiebt.

Im Allgemeinen wird die Belastung bei Vererbungen unter, bei Verkäufen über dem Durchschnitte des gesammten Grundbesitzes liegen, weil bei den Vererbungen hauptsächlich die Vermögenslage des gereiften und Absterbenden, nicht die des erst aufstrebenden Geschlechts, bei Verkäufen aber besonders häufig derjenige Theil des Grund⸗

vinzial⸗Ausschuß steht einer solchen Ausdehnung dieses Gesetzes ent⸗

die Stadtgemeinde mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.

gegen. Einmal sei es schwer, die Todesursache und den Werth

besitzes betheiligt ist, welcher sich nicht mehr glaubt im Grunddd-d besitze erhalten zu können, und diese wohl allgemein wahr-.—

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