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Leistungsfähigkeit umzulegen, noch keineswegs erreicht sei, daß aber dieser erste Schritt der Reform als nothwendige Vorbedingung anzusehen ist, um zu dem zweiten Schritt, der vollen Durchführung ieses Ziels, soweit das nach menschlichen Einrichtungen überhaupt möglich ist, zu gelangen. Deswegen ist es nicht eine künstliche Ver⸗ nickung, wie der Herr Vorredner sagt, daß in dem §. 84 dies zweite iel der Reform direkt in bindender gesetzlicher Weise in das Gesetz aufgenommen ist. Wir konnten uns sehr wohl denken, daß der Einvand gemacht werden würde, daß man bei dem einen Schritte nicht stehen bleiben dürfe; es liege an dem Schritte überhaupt nicht allzu viel; die eigentliche Bedeutung iege in der andern Gestaltung des Verhältnisses der verschiedenen jetzt bestehenden Steuerarten zu einander. Deshalb hielten wir es für nothwendig und glaubten, daß die Reform im ersten Stadium erleichtert werde, wenn die Staatsregierung von vornherein erklärte: es handelt sich nicht um einen Versuch, der Staatskasse Mehreinnah⸗ en zuzuführen, sondern um den ersten Schritt zu einer vollen Reform des gesammten Steuerwesens. Aus diesem Gesichtspunkt ging es hervor, daß wir dieses Ziel mit scharfen, klaren Worten im Gesetz selbst dahin bezeichneten, daß die Ueberschüsse zur weiteren Erleich⸗ terung der mittleren Einkommen bezw. zur Ueberweisung der Grund⸗ nd Gebäudesteuer zu verwenden seien.
Meine Herren, um aber diejenigen zu beruhigen, welche, wie das hier ja mehrfach hervorgetreten, trotz dieser klaren, bestimmten Stellung der Staatsregierung mit Rücksicht auf die lange unerfüllt gebliebenen desfallsigen Versprechungen zweifelten, ob es wirklich zu einer Durchführung der Ueberweisung der Grund⸗ und Gebäudesteuer
ittels der Einziehung der Erträgnisse aus den landwirthschaftlichen Zöllen und der Ucberschüsse, die diese Einkommensteuerreform ergiebt, kommen würde — nahmen wir den §. 85 auf, in dem wir sagten: ist dieses Hauptziel etwa dennoch nicht durchführbar, auch dann will die Staatsregierung auf Mehreinnahmen, die aus der Reform selber hervorgehen, verzichten und für diesen Fall eine verhältnißmäßige Verminderung des Einkommens aus der Einkommensteuer zulassen.
Nun, meine Herren, möchte ich hier aber, um Mißverständnisse auszuschließen, gleich ganz offen präzisiren, was die Staatsregierung unter denjenigen Ueberschüssen versteht, die aus der Reform selbst erwachsen. Wir haben als Grundsatz aufgestellt und sind diesem Grundsatz während der ganzen Verhandlungen treu geblieben: die Staats finanzen gestatten nicht eine Verminderung der Einnahmen aus direkten Steuern in ihrer Gesammtheit; sie erfordern aber auch nicht eine Vermehrung der Staatseinnahmen aus den direkten Steuern. Auf diejenigen allgemeinen Mehreinnahmen, die bei dem gegenwärtigen Bestande des heutigen Steuersystems der Staatsregierung zufließen, hat sie einen Anspruch mit Rücksicht auf die stetig wachsenden Aus⸗ gaben, und auf diesen Bestand kann sie nicht verzichten. Wohl aber ist die Staatsregierung bereit, diejenigen Mehrein⸗ nahmen, die aus der Reform selbst hetvorgingen, also aus der Veränderung der gesetzlichen Bestimmungen, zu diesen fraglichen Zwecken zu verwenden. Deswegen ergab sich von vornherein klar — und ich begreife eigentlich nicht, wie der Hr. Abg. Weber das miß⸗ verstanden haben kann —, daß die §§. 84 und 85 in dem Verhältniß zu einander stehen, daß, wenn das Gesetz wegen Ueberweisung von Grund⸗ und Gebäudesteuern unter Zuhülfenahme der Ueberschüsse zu Stande gekommen ist, selbstverständlich der §. 85 nicht mehr in Betracht kommt. Dann ist das alte Ver⸗ hältniß wiederhergestellt; dann hat die Königliche Staatsregierung ihre Aufgabe erfüllt, das Mehrerträgniß der Reform zu diesem Zweck zu verwenden, und dann bleiben wir bei den alten gesetzlichen Bestimmungen stehen.
Wir haben auf diese Weise jede Sicherung geboten, die man überhaupt verständigerweise bieten kann außer der klaren und mehrfach hier ausgesprochenen Gesammtstellung der Staats⸗ regierung zu diesen Reformen in diesem bestimmt und klar formu⸗ lirten Gesetzesparagraphen. Wir haben uns aber weiter bemüht, diese Reform als einen Gegenstand für sich zu behandeln und möglichst zu verhüten, daß andere brennende Fragen damit verquickt werden.
Meine Herren, wenn Sie die Quotisirungsfrage bier aufwerfen, so bin ich überzeugt: es ist in dieser Beziehung eine Einigung in diesem Hause gar nicht zu erzielen (sehr richtig! rechts), selbst wenn die Staatsregierung auf jener Seite wäre. Die Verfassungsfrage haben wir, wie ich mich mehrfach ausgedrückt habe, neutralisiren wollen, um die an sich so schweren Aufgaben nicht noch mehr zu erschweren. Ich bitte daher von vorn herein aus diesem Grunde, die Anträge, welche diese Verfassungsfrage in diese Steuerreformfrage hinein⸗ bringen wollen, abzulehnen.
Meine Herren, ich bitte vor Allem dringend, wenn eine Mehrheit in diesem Hause vorhanden ist, welche die Reform dieser Einkommen⸗ steuer und der Gewerbesteuer für sich zwar will, aber mit der Staatsregierung damit as Werk nicht für vollendet hält, sondern zu einer durchgreifenden Neugestaltung des Verhältnisses der Real⸗ oder Objektsteuern zu der Perv'onal⸗ steuer mit der Staatsregierung denselben Weg zu verfolgen ent⸗ schlossen ist, sich nun auch jett nicht direkt oder indirekt von diesem Wege abdrängen zu lassen. Meine Herren, verschiedene Anträge, glaube ich, gegen den eigenen Wunsch und Willen der Herren Antrag⸗ steller, laufen aber Gefahr, dahin zu gelangen. Wir sehen, wie schwer es ist, jede Ueberweisung von Geldmitteln an bestimmte Klassen oder bestimmte Verbände hinterher auf irgend eine rationelle Weise zu kontroliren. (Hört! hört!) Geben Sie erst das Geld an die Kreise oder die Gemeinden und sagen, Sie wollen hinterher reformiren, die organischen Bestimmungen machen, so werden Sie daran leicht scheitern. Die Erfahrungen der lex Huene, die eigentlich alle Welt für unzweckmäßig hält, wo aber jedermann das Geld behalten will, jede Reform dadurch erschwert wird, hat uns das zur Genüge be⸗ stätigt. Meine Herren, die schwersten Fragen werden in diesen Anträgen mit leichtestem Herzen hier zur Ent⸗ scheidung gestellt, beispielsweise die Frage, an welche Verbände soll dann die Grund⸗ und Gebäudesteuer überwiesen werden? Einige An⸗ träge machen sich das ganz leicht, sie sagen, im Osten da würnschen die Herren, daß die Kreise die Grund⸗ und Gebäudesteuer bekommen, und im Westen die Gemeinden. Nun, ich kann Ihnen versichern, die Frage, ob man in dieser Weise die ganzen Grundlagen unserer Kom⸗ munalverbände im Osten und Westen ungleichmäßig gestalten will, ist eine Frage ersten Ranges für den preußischen Staat. (Sehr richtig!) Sie laufen Gefahr, wenn Sie einen solchen Schritt thun, die ganze preußische Kommunalverwaltung in zwei Stücke zu zerreißen, die Sie wahrscheinlich nie wieder verbinden werden. Man soll sich doch solche
Fragen zehnmal überlegen, ehe man so einfach bei dieser Gelegenheit solche Dinge entscheidet. Man spricht überhaupt immer vom Osten und Westen, als wenn das zwei verschiedene Welttheile wären. (Sehr gut!) Man glaubt zum Beispiel, im Westen wären überall vorzügliche Gemeindebildungen vorhanden. Wer die Verhältnisse im Westen kennt, weiß, daß das völlig irrig ist. Ich sehe hier mehrere von meinen Landsleuten sitzen, wenn sie einmal schildern wollten, wie die Gemeindeverhältnisse im Regierungsbezirk Lüneburg gestaltet sind, oder die Herren aus Nassau ihre kleinen, schwachen, fünfzig Einwohner zählenden Gemeinden uns vorführen könnten, oder wenn aus Schleswig⸗Holstein solche Schilderungen vorliegen — glauben Sie nicht, daß da ein so starker Gegensatz zwischen dem Osten und dem Westen hervorträte. Wenn wir hier eine Land⸗ Gemeindeordnung für den Osten jetzt berathen, so wird es dem Westen auch nicht erspart werden, dieselben Fragen stecken da auch. So möchte ich bitten, entscheiden Sie doch nicht bei dieser Gelegen⸗ heit aus dem Mißtrauen, daß die Grund⸗ und Gebäudesteuer Ihnen dort entgehen könnte, so gewaltige, tiefeingreifende Fragen.
Meine Herren, aber weiter! Ich habe schon mehrfach ausgesprochen, daß mit dem bloßen Verzicht des Staats auf diese Realsteuern oder mit den sogenannten Ueberweisungen an die Kommunalverbände diese Frage gar nicht gelöst ist. Meine Herren, glauben Sie denn, daß Sie dauernde Befriedigung in dieser Beziehung hervorrufen, wenn Sie nicht gleichzeitig durch ein Kommunalgesetz die Frage der Zu⸗ schläge regeln, die Frage der Belastung in der Kommunalbesteuerung der einzelnen Objekte im Verhältniß zur Einkommensteuer? Mit der bloßen mechanischen Ueberweisung ist in der Frage gar nichts gethan.
Nun ändert sich dieses Verhältniß aber nach allen Richtungen durch die Höhe des uns zur Disposition stehenden Betrages. Können wir nur die Hälfte überweisen, oder können wir das Ganze überweisen: darnach wird sich auch diese Frage wegen des Verhältnisses der Steuerbelastung der einzelnen Objekte in den Kom⸗ munen wieder ändern. Wenn Sie sich nun aber hier die Augen ver⸗ schließen, bloß nach diesem Nibelungenhort greifen, ihn sofort haben wollen, so wird dieser Nibelungenhort uns ebenso zum Verderben gereichen, wie unsern Vorfahren. Wir müssen diesmal eine wirkliche, planmäßige, organische, alle Gebiete umfassende Steuerreform durch⸗ führen, sonst thun wir nach meiner Meinung dem Lande nichts Gutes, sondern das Gegentheil.
Ich kann daher nur bitten, das Ziel fest im Auge zu behalten, keine dieser Bestimmungen zu gefährden, die dieses Ziel klar bezeichnen, aber die Detailausführungen für den Moment vorzubehalten, wo wir Alles übersehen können, wo wir namentlich auch die Beträge kennen, die Summen, mit denen wir verfahren, wo wir mit benannten Zahlen rechnen, während wir eigentlich jetzt nur um Doktorfragen streiten, da wir alle noch nicht die Beträge nennen können, die wir schließlich in der Hand haben werden.
Es ist ja richtig, daß diese allgemeinen Gesichtspunkte in dem Maße nicht in Betracht kommen für die 2 Jahre, welche als Ueber⸗ gangsjahre zu bezeichnen sind. Aber dennoch, wenn in diesen 2 Jahren etwas geschieht, was seiner Natur nach einen dauernden und folglich präjudizirenden Charakter hat, so werden Sie sich durch die Verwendung dieses Fonds innerhalb dieser 2 Jahre auch schon mehr oder weniger binden und die Freiheit der Entschei⸗ dung lahm legen für die Zukunft, für die dauernde Regelung. Wenn Sie z. B. überweisen zur Erleichterung der Kommunallast, so sagen Sie: das ist ein dauernder Zweck, denn die Erleichterung der Kommunallasten wird immer gewünscht werden, — und kommen Sie mit einem neuen Gesetz wegen Ueberweisung der Grund⸗ und Gebäudesteuer, so wird die Rechnerei sofort beginnen, so wird jede Gemeinde und jede Provinz im Osten und Westen sich fragen: kommen wir bei dem Bestande des Bisherigen besser fort, als wenn wir die Grund⸗ und Gebäudesteuer wirklich als Staatssteuer aufgeben und zur Kommunalsteuer machen. Das werden zahlenmäßige Rechnungen werden!
Es ist viel besser, daß Sie diese zweite schwierige Frage wirklich nicht verquicken mit den lokalen und partikularen Interessen, daß Sie sie behandeln als eine große Staatsfrage, als eine Frage der Ge⸗ rechtigkeit, und da ist es doch meiner Meinung nach viel richtiger, daß Sie nicht schon jetzt von einem Fonds genießen wollen, der obendrein noch garnicht vorhanden ist.
Meine Herren, bei denjenigen Anträgen, die nur vorüber⸗ gehende Zwecke im Auge haben für diese beiden Jahre, kann man ja diesen Einwand nicht so machen. Wenn beispielsweise für die Ansammlunz eines bestimmten Fonds für einen bestimmten Zweck in limitirter Höhe eine Verwendung stattfindet, so ist in diesem Maße natürlich der Einwand nicht gerechtfertigt, und da komme ich auf die⸗ jenigen Anträge, welche geneigt sind, aus diesen Ueberschüssen eine zeitweise Verwendung für die Ansammlung eines Schulfonds in bestimmter Höhe zu machen. Meine Herren, die Staats⸗ regierung hält ihren Antrag, diesen Fonds aus den Erträgnissen der lex Huene unter soweitiger Beschränkung des Ertrages derselben für diese beiden Jahre zu bilden, fest. Ich habe trotz aller Einwendungen, die hiergegen gemacht sind, mich nicht von der Unrichtigkeit dieses Vorschlags überzeugen können. Wenn mir zwar gesagt wird: wir wollen das Geld behalten, und du magst reden, so lange wie du Lust hast, dann hört alle Begründung und alle Diskussion auf, dagegen kann man nicht aufkommen. Wenn wir aber sagen: die lex Huene wird bei der definitiven Ueber⸗ weisung der Grund⸗ und Gebäudesteuer doch eingezogen werden, und ich hoffe auf Zustimmung aller Theile, selbst derjenigen, die sich viel⸗ leicht ausrechnen, daß sie dabei nicht ganz so vortheilhaft fahren, nun, wenn wir hier dann den ersten Schritt thun zu einer gewissen Limitirung, so ist das an und für sich eine Vorbereitung für die definitive Regelung. Der Ertrag aus der lex Huene ist in den letzten Jahren so hoch gewesen, daß Niemand an diese Höhe früher geglaubt hat; kein Mensch hat sie erwarten können. Wir Alle wissen aber, daß diese Höhe von Zufälligkeiten, von der Ernte u. s. w. ab⸗ hängt, und daher kann es keine allgemeine Enttäuschung hervorrufen, wenn für diese zwei Jahre eine mäßige Verwendung der lex Huene — nachdem sogar in den letzten Stadien der Berathung 30 bezw. 35 Millionen den Verbänden noch garantirt bleiben sollten —, wenn, sage ich, eine Minderung der außerordentlich hohen Erträgnisse aus den landwirthschaftlichen Zöllen eintritt und diese Summen zu diesem bestimmten allgemeinen staatlichen Zweck, der Herstellung von Schul⸗ bauten in solchen Gemeinden, die dazu allein nicht kräftig genug sind, verwendet werden.
Ich kann Ibnen aͤlso iieSe noch empfehlen: lassen Sie
dies Gesetz, wie es ist, und nehmen Sie diese durchaus nothwendigen, allseitig als nothwendig anerkannten Mittel für diese Schulbauzwecke aus den Erträgen der lex Huene!
Wie die Staatsregierung sich stellen würde, wenn Sie diesen Gesetzentwurf dennoch ablehnen sollten und Erträge aus den Mehrüberschüssen der Steuerreform für diese selben Zwecke verwenden würden, kann ich Ihnen nicht mit Bestimmt⸗ heit sagen. Aber so viel steht fest, daß, wenn ein solcher Beschluß ge⸗ faßt würde, der Staatsregierung jedenfalls ein Beschluß, der dahin lautet: einen Centralfonds zu bilden für diese Zwecke — weit an⸗ nehmbarer sein würde, als eine mechanische Vertheilung auf die Kreise (Heiterkeit im Centrum), wie das nach dem Antrage des Hrn. Abg. Freiherrn von Huene eintreten würde. Denn die Bedürfnisse sind sehr verschieden in den verschiedenen Kreisen; in manchen Kreisen sind vielleicht überhaupt gar keine dringenden Bedürfnisse, wenigstens nicht solche, wo der Staat einzutreten Ursache hätte. Da wird dann jedenfalls viel korrekter aus dem Centralfonds vertheilt und bemessen werden können, als wenn nach irgend einem beliebigen Maßstabe dies Summen in den Kreisen vertheilt werden.
Meine Herren, ich kann nach diesen Gesichtspunkten nur empfehlen, die Regierungsvorlage, die ich immer noch trotz aller ver⸗ schiedenen Amendirungsversuche für die einfachste und beste, der Ge⸗ sammtauffassung hier im Hause entsprechendste Lösung halte, unter Ablehnung aller anderen Anträge wieder herzustellen. Auch die Kommissionsanträge, meine Herren, sind zwar der Regierungsvörlage sehr nahe, unterscheiden sich aber doch in einem Punkte von der Regierungs⸗ vorlage, den ich früher schon bezeichnet habe, und ich möchte hierüber noch zwei Worte sagen. Meine Herren, wenn es in der Regierungs⸗ vorlage heißt, daß diese Ueberschüsse in den zwei Jahren zu verwenden sind für die etwaige nothwendige weitere Erleichterung der mittleren Steuerstufen oder mittleren Klassen bezw. zur Ueberweisung von Grund⸗ und Gebäudesteuer, so hatten wir dabei daran gedacht, daß die Frage, ob wir noch etwas weiter gehen könnten in der Er⸗ mäßigung der mittleren Stufen in der Einkommensteuer bezw. in der Gewerbesteuer, abhängt von dem Ergebniß der Ver⸗ anlagung der Einkommensteuer. Namentlich dann, wenn wir an die Lösung der Frage der schärferen Heranziehung des fundirten Einkom⸗ mens im Gegensatz zum nicht fundirten treten, könnten sich auch da noch Verhältnisse entwickeln, wo eine solche weitere Erleichterung möglich wäre. Deswegen hatten wir diese Worte auf⸗ genommen. Die Hauptsache allerdings war auch schon der Regierung und bleibt der Regierung die Beseitigung der Dovppelbesteuerung, wie sie besteht, und eine gründliche Reform der Realsteuern im Verhältniß zu den Personalsteuern. Meine Herren, wenn Sie eine Staatsregierung vor sich haben, welche das Wagniß unternimmt, auf das feste Fundament der Realsteuern in der Grund⸗ und Gebäudesteuer und der Gewerbesteuer zu verzichten und das Schwergewicht des ganzen direkten Steuereinkommens für den Staat in die Personalsteuern zu verlegen, dann werden Sie sich erklären, daß es berechtigt ist, wenn ich in dieser ganzen Verhandlung mit der größten Entschiedenheit darauf bestanden habe, daß nun auch für die richtige Veranlagung dieser Personalsteuer, die in Zukunft die einzige wesentliche Grundlage der ganzen staatlichen Besteuerung werden soll, alle denkbaren Garantien gegeben werden. Sonst würde ich es geradezu für unverantwortlich halten, dies sichere Steuer⸗ aufkommen — unveränderlich deutlich, klar und jedes Jahr greifbar in der Grund⸗ und Gebäudesteuer und Gewerbe⸗ steuer — jemals für den preußischen Staat preiszugeben, wenn diese Garantien einer richtigen sichern Heranziehung des Reineinkommens mir nicht gegeben werden. Ich bitte Sie, auch dies bei den weiteren Berathungen nicht aus den Augen zu verlieren. Wer im preußischen Staat mit der Staatsregierung einen solchen Schritt unternehmen will, der muß wägen und wagen, der muß sich die Bedingungen, unter welchen dieser Schritt möglich ist, klar vor Augen führen und sie dann auch bis zum letzten Punkt festhalten und sichern. (Bravo!)
Abg. Graf Strachwitz: Das Centrum sei stets für die Er⸗ leichterung der Kommunallasten eingetreten. Wer die Quotisirung wolle, zeige damit, daß er die Steuerreform, die Erleichterung der Reallasten nicht wolle; dahin ziele aber der Antrag Rickert, und wenn auch nicht ausdrücklich, so doch in seiner Konsequenz auch der Antrag Fritzen. Den richtigsten Weg für die Erleichterung der Kommunal⸗ lasten biete der Antrag Huene, der auch alle Bedenken des Ministers abschneide. Eine Aufhebung der lex Huene ohne Bestimmung über die Verwendung ihrer Mittel sei nicht angängig. Nach dem Vorschlage der Schulkommission werde einfach ein Theil dieses Geldes weggenommen, aber nicht in derselben Weise wie nach der lex Huene vertheilt werden. Wenn die Regierungsvorlage, der Kommissionsbeschluß und sämmtliche An⸗ träge abgelehnt würden, werde ein Vakuum entstehen. Davor aber warne er. Sollte das Haus den Antrag Huene nicht annehmen wollen, so empfehle er den Antrag Sperlich, der im Prinzip das⸗ selbe wolle, wie der Antrag der Konservativen.
Abg. Dr. Arendt ist gegen alle Anträge, die der Zukunft prä⸗ judizirten, und spricht sich im Besonderen bei der Möglichkeit einer Ermäßigung der Getreidezölle gegen jede Abbröckelung der lex Huene aus. Dagegen empfehle sich die Bewilligung von 20 Millionen zu Schulbauzwecken, gegen welche nur die Gegner des Volksschulgesetzes sich ausgesprochen hätten. Der freikonservative Antrag verhindere die Thesaurirung.
Abg. Dr. von Stablewski: Mit Rücksicht auf die Zukunft der Kirche und des Staats habe er die größten Bedenken gegen die in Frage stehenden Gesetzesbestimmungen und werde gegen alle An⸗ träge stimmen, welche geeignet seien, dem Staat größere Macht über die Volksschule zu geben. Er bedauere, daß das 20⸗Millionen⸗ Gesetz nicht nach der endgültigen Erledigung des Volksschulgesetzes zur Berathung komme. Schon heute würden viel zu viel prächtige Volksschulbauten aufgeführt, während doch die größte Sparsamkeit am Platze sei. Bevor man nicht zu einem ganz anderen Schul⸗ system übergehe, müsse man sich ablehnend verhalten. 1 1
Abg. Schnatsmeier führt aus, daß allein schon die drücken⸗ den Kommunallasten eine gründliche Steuerreform erforderlich machten. In Rheinland und Westfalen, wo die Kommunallasten ganz beson⸗ ders drückend seien, sehe man die stolzesten Schulpaläste. Da sei eine Verminderung der Grundsteuer auf dem Lande eine berechtigte Forderung.
Um 4 Uhr wurde die weitere Berathung vertagt.
Zweite Beilage
8⸗Anzeiger und Königlich Preußischen S
Berlin, Montag, den 23. Februar
eiger. 189 .
Bekanntmachung, betreffend die Unfallversicherung.
Zu dem im „Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger“ Nr. 224
für 1886 veröffentlichten Verzeichnisse von Mitgliedern der
Ausdehnung der Unfall⸗ und Krankenversicherung vom 28. Preußen errichteten Schiedsgerichte für die Heeresverwaltung ist Folgendes nachzutragen:
auf Grund des Gesetzes über die Mai 1885 (R.⸗G.⸗Bl. S. 159) in
Name, Stand und Wohnort
ddes stell⸗ vertretenden der Vor⸗ V Beisitzer. V
V der ssttellvertretenden
sitzenden. V Beisitzer.
sitzenden.
Name, Stand und Wohnort
Bezirk Sitz 1 des des stell⸗ b des Vor⸗ vertretenden
— 1 8 V Schiedsgerichts. Vor⸗
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V 8 der
der V 2 1 stellvertretenden 11 . Beisitzer. 6
Garde⸗Corps.
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I. Armee⸗Corps. Königsberg i. Pr.
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II. Armee⸗Corps.
4.
V. Armee⸗Corps.
Berlin. . 1. —
11.
„Haubold, König. 1. Zeimer, Kön
4.
4. Skadowski, Ar⸗ 1. Krüger, Arbeiter in
IV. Armee⸗Corps. 2 3
1. Rettig, König⸗ licher Baurath,
1. — 2. Hoffmann, König⸗ licher Rechnungs⸗ Rath, Proviant⸗ amts⸗Direktor in Berlin. Allihn, König⸗ l. Gebauer, König⸗ licher Garnison⸗ licher Bekleidungs⸗ Bauinspektor amts⸗Rendant in in Königsberg Königsberg i. Pr. i. Pr. 2. Heinicke,
reth⸗Ins
Königsber licher Proviant⸗ Rechnungs⸗Rath, amts⸗Direktor Fortifikations⸗Se⸗ in Königsberg kretär in Königs⸗ i. Pr. berg i. Pr. 2. Benseler, König⸗ licher Garnison⸗ Verwaltungs⸗ Ober⸗Inspektor in 8 Grimm, Arbeiter in 12 X¾'. Königsberg i. Pr 2. Gierschewski, Ar⸗ beiter in Königs⸗ berg i. Pr. Preuß, Schacht⸗ 1. Wittke, Arbeiter in meister in Kö⸗ Königsberg i. Pr. nigsberg i. Pr. 2. Arndt, Arbeiter in Königsberg i. Pr. Jacob, Arbeiter 1. Meyer, Arbeiter in in Stettin. Stettin. 2. Cummerow, Ar⸗ beiter in Stettin.
OIX. Armee⸗Corps.
XVII. Armee⸗ Corps.
beiter in Brom· Steettin. I1 berg. 2. Wolf, Arbeiter in 1 Bromberg. Kuschelbauer, 1. Rehbein, Civil⸗Ingenieur licher bei der Gewehr⸗ meister in Erfurt. fabrik in Erfurt. 2. Spangenberg, kon⸗ trolführender Ka⸗ sernen⸗Inspektor in Erfurt. 1. vacat. 2. vacat. Eckardt, Meister 1. Mohnsam, Ge⸗ bei der Gewehr⸗ wehrfabrikarbeiter fabrik in Erfurt. in Erfurt. 2. Boier, Heizer in Magdeburg.
König⸗ Proviant⸗
i d
8 1. Vogt, Proviant⸗ amts ⸗Controleur auf Probe in Posen.
Altona.
.Armee⸗Corps. Frankfurt a. M.
' — 1. Rokohl, König⸗ licher Garnison⸗ Bauinspektor in Breslau. Schneider, Königlicher Garnison⸗Bau⸗ inspektor in Münf Bergmann, König⸗ licher Ober⸗Laza⸗ reth⸗Inspektor in Münster.
2. Mewes, Proviant⸗ amts⸗Controleur auf Probe in Münster.
Bachmann, König⸗ licher Kasernen⸗ Inspektor in Al⸗ tona.
Frankfurt a. M. .Stegmüller,
tegm Pieper, Betriebs Königlicker führer bei der Ar⸗ Garnison⸗Bau⸗ tillerie⸗Werkstatt inspektor in in Danzig. 2. Klingroth, König⸗ licher Kasernen⸗ Inspektor . in Danzig. el, Civil⸗ 1. Fehlhaber, König⸗ nieur bei licher Garnison⸗ „Gewehr⸗ Bauinspektor in ik in Danzig. Danzig. 8 2. Darimont, Köni licher Lazarerh⸗ Inspektor in Danjig. Adler, Schlosser 1. Pich, Sattler in in Danzig. Danzig. 2. vacat. 4. Kehrbau 1. Küster, Arbeiter i Schmied in Danzig.
28
Danzig. 2. vacat.
en 17. Februar 1891. Garnison⸗Bau⸗ “
infpekter in Minister für Handel und Gewerbe. Posen. In Vertretung:
Magdeburg.
Volkszählung.
Nach dem nunmehr vorliegenden vorläufigen Ergebniß der Volkszählung hat die Zahl 85 “ Bevölke⸗ rung im preußischen Staat, wie wir der „Statist. Corr.“ entnehmen, am 1. Dezember 1890 betragen 29 957 302 (gegenüber der vorläufigen Ermittelung im Jahre 1885: 28 313 833 und der definitiven 28 318 470). Die Bevölkerung hat sich demgemäß in den letzten fünf Jahren um 1 643 469 Personen, d. h. um 5,79 Proz. des Bestandes vom 1. Dezember 1885 oder durchschnittlich jährlich um 1,13 Proz. vermehrt, obschon auch in diesem Jahrfünft ein erheblicher Theil der natürlichen Bevölkerungsvermehrung durch den Ueberschuß der Auswanderung über die Einwande⸗ rung verloren gegangen ist. Die Volkszunahme ist diesmal eine viel größere gewesen als im vorhergehenden Jahrfünft und wird in den letzten fünf Zählumläufen nur von einem einzigen, dem vom 1. Dezember 1875 bis 1880 reichenden, um einen geringen Betrag übertroffen.
Seit dem Jahre 1867, wo der preußische Staat (das Herzogthum Lauenburg eingerechnet) im Wesentlichen bereits jeine jetzige Ausdehnung erreicht hatte, vermehrte sich seine Bevölkerung um 5 935 862 Personen oder 24,71 Proz. Dies ergiebt eine jährliche Volkszunahme von 0,97 Proz. Inner⸗ halb dieser 23 Jahre war das Anwachsen der Bevölkerung indessen keineswegs ein gleichmäßiges, wenn auch jederzeit höher als in fast allen übrigen europäischen Staaten sowie im Reichsgebiete durchschnittlich.
In den einzelnen Provinzen, Regierungsbezirken und Kreisen war auch während des abgelaufenen Jahrfünfts das Anwachsen der Bevölkerung ein sehr verschiedenes. Unter ersteren zeigte der Stadtkreis Berlin die weitaus stärkste Zunahme (20,07 Proz.); dann folgen Westfalen (10,17 Proz.), Brandenburg (8,54 Proz.) und Rheinland (8,42 Proz.). Am Geringsten war das Anwachsen in Pommern
(1,04 Proz.); Ostpreußen und die Hohenzollernschen Lande nahmen um 0,07 bezw. 0,86 Proz. ab. Unter den 546 Kreisen (einschließlich des Stadtkreises Berlin und der vier Hohenzollernschen Oberämter) weisen 378 ein Anwachsen, 168 eine Abnahme der Bevölkerung aus. Die 57 Stadtkreise zeigen, mit Ausnahme von Stralsund, Emden und Nord⸗ hausen (— 4,01, 2,31 und 0,85 Proz.), eine Zunahme; diese erscheint am Stärksten in Charlottenburg, Spandau, Kiel, Harburg, Magdeburg, Duisburg, Erfurt, Halle a. S., Kottbus, Essen und Berlin (mit 81,43 bis 20,07 Proz.), am Geringsten dagegen in Celle, Posen, Hanau, Frankfurt a. O., Koblenz und Danzig (mit 0,59 bis 5,05 Proz.). Von den übrigen 489 Kreisen bezw. Ober⸗Aemtern treten durch die stärkste Volkszunahme hervor Teltow, Gelsenkirchen, Niederbarnim, Dortmund, Recklinghausen, Posen Ost, Zabrze, Beuthen O.⸗Schl. und Hannover (mit 36,17 bis 20,59 Proz.), wogegen die Kreise Schlochau, Adelnau, Kempen i. Pos., Friedeberg i. Neum., Kosten, Leobschütz, Rawitsch, Kammin und Wipperfürth die ge⸗ ringste, jedoch immer noch eine Zunahme aufweisen. Die 168 Kreise, in welchen gegen den Bevölkerungsstand vom 1. Dezember 1885 eine Volksabnahme festzustellen war, gehören der Mehrzahl nach (106) den sechs östlichen Provinzen der Monarchie an; doch kommen in allen Provinzen außer West⸗ falen solche vor. Von diesen Kreisen entfallen auf Ost⸗ preußen 24, Westpreußen 10, Brandenburg 12, Pommern 18, Posen 12, Schlesien 30, Sachsen 7, Schleswig 12, Han⸗ nover 12, Hessen⸗Nassau 15, Rheinland 13 und Hohen⸗ zollern 3.
Am Geringsten war die Volksabnahme in den Kreisen Guben, Unterlahnkreis, Wolfhagen, Labiau, Niederung, Neutomischel, Neustettin, Mogilno, Diepholz, Schleiden, Osterburg, Oberlahnkreis und Lüneburg (0,01 bis 0,24 Proz.), am Stärksten hingegen in den Kreisen Wohlau, Pr. Holland, Friedland, Angerburg, Gerdauen,
Pr. Eylau, Militsch, Steinau, Prüm, Erkelenz,
Guhrau, Mohrungen, Eiderstedt, Grottkau, Rasten⸗ burg und Stuhm (von 6,19 bis 3,94 Proz.). Es darf jedoch nicht unerwähnt bleiben, daß in einigen der vorgenannten Kreise (Wohlau, Friedland und Guhrau) der Stand der Be⸗ völkerung durch die Aufhebung bisher bestandener Garnisonen vermindert worden ist.
Ortsanwesende 5 Dllsanwesende am
1. Dezember
29 957 302 28 318 470% +— 1 638 832
B. Provinz Ostpreußen. Westpreußen Stadtkreis Berlin Brandenburg.. Pommern.. 4 Posen.
Schlesien S Schleswig⸗Holstein Hannover.. Westfalen.. Hessen⸗Nassau... Rheinland Hohenzollern.
1 343 25 251 263 957 199 990 15 636 36 476 111 588 151 485 67 087 107 789 224 156 71 546 365 786
572
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Die Veranlagung der Brennereien zum Kontingent.
Bei der Erstattung der im §. 2 Absatz 3 des Brannt⸗ weinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 vorgeschriebenen Gut⸗ achten von Sachverständigen der Brennerei⸗Berufsgenossenschaf