diesem Fall soll eine verhältnißmäßige Reduktion der Einkommen- steuererhebung stattfinden.
Nun sagt der Herr Vorredner aber weiter: dasselbe soll auch dann eintreten, wenn und soweit die daselbst bezeichneten Ueberschüsse nicht zur Ueberweisung von Grund⸗ und Gebäudesteuer verwendet
Veranlagung eintretende Ermäßigung der Zuschläge zu den Staatssteuern keine besondere Genehmigung der Aufsichts⸗ behörden brauchen. .
Bei §. 82 (Ueberweisung der Grund⸗ und Gebäudesteuer aus den Mehreinnahmen der Einkommensteuer) erklärt auf eine Anfrage des Abg. Frhn. v. Los
Finanz⸗Minister Dr. Miquel: ö
Meine Herren! Ich kann die Erklärung abgeben, daß dies Ge⸗ setz, welches der Herr Vorredner im Auge hat, wegen Ueberweisung der Grund⸗ und Gebäudesteuer in Verbindung mit einer neuen Kommunalsteuergesetzgebung, sobald dies irgend möglich ist, vorgelegt steller, thunlichst große Beträge der Grund⸗ und Gebäudesteuer zu werden wird. Ob es aber schon in dem nächsten Landtage möglich überweisen, im Einklang steht, ist mir vollständig unerfindlich. sein wird, meine Herren, das hängt von so vielen Voraussetzungen Der Hr. Abg. Hobrecht hat immer von der dauernden ab, daß ich ganz außer Stande bin, darüber eine bestimmte Zu⸗ Gegenüberstellung gesprochen, der Ueberweisung der Grund 8 sicherung zu geben. Meine Herren, bedenken Sie wohl, wie viel und Gebäudesteuer gegenüber dem Aufkommen aus der neuen Ministerien mitzuwirken haben, und wie schwierig die Verhandlungen Einkommensteuer. Aber diese dauernde Gegenüberstellung findet über diese Frage an sich sind. Wir können mit Sicherheit noch gar nicht aber nach der Regierungs⸗
an das Beispiel des Herrn Vorredners von seiner eigenen Stadt Hannover erinnern. Er erzählte uns ja gerade, daß es so schwer mit den Rentnern wäre; wenn man sie ein paar Stufen in die Höhe brächte, verließen sie leicht die Stadt und suchten ein anderes Domizil auf. In welchem Grade aber würde das in Zukunft der Fall sein, wenn Sie die Steuerstufen bis 9000 ℳ sehr stark noch weiter herunter⸗ setzen. Dann treffen die gleichmäßigen Zuschläge die besser situirten Rentner in noch viel höherem Grade. Also alle diese Deduktionen sind in sich widerspruchsvoll. Der Herr Vorredner scheint sich über⸗ haupt nicht so recht klar zu machen, was es in einem Lande wie Preußen bedeutet, in denjenigen Stufen, in denen die große Masse der Steuerpflichtigen ist, selbst nur mäßige Steuererleichterungen ein⸗ treten zu lassen. Ich möchte den Herren bei dieser Gelegenheit, um das so recht klar zu machen, mal die Ergebnisse der Veranlagung auf Grund der Deklaration, die wir jetzt hier einführen, in einem deutschen Lande mittheilen, welches durchschnittlich sogar wohlhabender
8*
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
1891.
gegen die Ueberweisung von Grund⸗ und Gebäudesteuer sind, dahin streben werden, möglichst wenig Grund⸗ und Gebäudesteuer zu über
weisen, weil dann diese Beträge zur Entlastung der Einkommensteuer verwendet werden. Wie das mit der Intention des Herrn Antrag⸗
Berlin, Freitag, den 6. März
Dentsches Reich.
Zuckermengen, welche in der Zeit vom 16. bis 28. Februar 1891 innerhalb des deutschen Zollgebiets mit dem Anspruch auf Steuervergütun abgefertigt und aus Niederlagen gegen Erstattung der Vergütung in den inländischen Verkehr b S 3 [710: Rohzucker von mindestens 90 Proz. Polarisation und raffinirter Zucker von unter 98, ader mindestens
90 Proz. Polarisation. “ 8 711: Kandis und Zucker in weißen vollen harten Broden ꝛc., oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerrleinert,
Betrag der angemeldeten und bis dahin nig t vorgekommenen Zins⸗ scheine gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit diesem Anleihescheine sind halbjährige Zinsscheine bis zum Schluß des Jabres ausgegeben. Die ferneren Zinsscheine werden für (zehn⸗)jährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Aus⸗ gabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadtkasse in Rathenow gegen Ablieferung der der älteren „Zinsscheinreihe bei⸗ gedruckten Anweisung. Beim Verlust der Anwe sung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den J. ihaber des An⸗ leihescheines sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig erfolg t ist.
ist, wie ich glaube sagen zu können, als Preußen, nämlich aus Baden.
Meine Herren, in Baden ist durch die Deklaration ein Gesammt⸗ einkommen von 463 800 000 ℳ ermittelt worden. Wie vertbeilt sich dasselbe nun auf die verschiedenen Einkommen? In der Einkommen⸗ steuerstufe von 500 bis 1500 ℳ — alle übrigen Staaten greifen in Bezug auf die Steuerpflicht viel tiefer als wir, da wir alles Einkommen bis 900 ℳ freilassen, während jene mit 500 ℳ anfangen — sind 285 780 Steuerpflichtige und haben ein Ge⸗ sammteinkommen von 216 500 000 ℳ, also nahezu 50 % des ge⸗ sammten ermittelten Einkommens des Landes. In den Einkommen⸗ stufen von 1500 ℳ bis 5000 ℳ befinden sich 61 217 Steuerpflichtige und haben ein Gesammteinkommen von 141 400 000 ℳ; dann in den Einkommenstufen von 5000 bis 30 000 ℳ befinden sich nur noch 8445 Steuerpflichtige mit einem Gesammteinkommen von 72 Millionen; in den Einkommenstufen von 30 000 bis 200 000 ℳ nur noch 411 Cen⸗ siten mit 23 300 000 ℳ Gesammteinkommen; und in der höchsten Stufe über 200 000 ℳ nur 25 Steuerpflichtige mit einem Gesammtein⸗ kommen von 10 400 000 ℳ, auf einen gesammten ermittelten Einkommen⸗ betrag des ganzen Landes, wie gesagt, von 463 000 000 ℳ. Daraus können Sie sehen, wenn das in Baden ist, welches nach meiner Ueber⸗ zeugung an Wohlstand dem Durchschnittswohlstand des preußischen Stoats mindestens gleichsteht, wie gering diejenigen Einkommen zu Buch schlagen, welche die höchsten Beträge haben, und wie wir un⸗ bedingt genöthigt sind, wenn wir für einen soliden Stand unserer Finanzen verantwortlich bleiben wollen, sehr vorsichtig zu sein bei den Erleichterungen gerade in den großen Massen der Mittelklassen.
Abg. Freiherr von Huene spricht sich gegen jede Aenderung der Beschlüsse zweiter Lesung aus.
Der Antrag Avenarius wird abgelehnt und §. 17 unver⸗ ändert angenommen.
Zu §. 24: Steuererklärung, bemängelt
Abg. von Eynern, daß in dem durch die Zeitungen ver⸗ öffentlichten Formular für die Steuererklärung eine Rubrik fehle, bei welcher man etwaige Verluste bei einer Einnahmequelle angeben könne.
Geheimer Finanz⸗Rath Wallach erklärt, daß der Censit nur das Endergebniß seiner Rechnung anzugeben habe; die einzelnen Faktoren könnten nicht gefordert werden.
Abg. von Eynern: Es könne wohl Jemand aus Kapital⸗ vermögen ein Einkommen haben, aber daneben z. B. qus dem Gewerbebetriebe einen Verlust. Dafür fehle in der Steuererklärung eine Rubrik.
§. 24 wird angenommen.
Auf Antrag des Abg. Bachem wird zu §. 30 beschlossen, daß die nochmalige Aufforderung zur Steuererklärung, wenn die erste allgemeine nicht berücksichtigt worden ist, in allen Fällen an die Steuerpflichtigen ergehen soll, während das jetzt ins Belieben der Kommission bezw. des Vorsitzenden gestellt ist. “
Bei §. 34 bedauert
Abg. Barth, daß man bei der zweiten Lesung einer Veranlagungs⸗ kommission den Vorwurf gemacht habe, sie habe nach den Septennats⸗ wahlen die Einschätzung erhöht; darin liege der Vorwurf einer Pflichtvergessenheit. Man könne aber nichts Besseres thun, als diesem Gesetze jetzt das größte Vertrauen mit auf den Weg zu geben. Der Landrath sei allerdings ein Mensch und menschlichen Schwächen unterworfen; aber der gewählte Vorsitzende würde auch nur ein Mensch sein, und sehr leicht könne politische oder sonstige Rücksicht bei der Wahl maßgebend sein. Das würde nachher noch viel schlimmer sein. Ein Regierungs⸗Assessor könne mit der Ein⸗ schätzungsarbeit nicht betraut werden, es müsse dafür ein Beamter gewählt werden, der sich ständig damit beschäftige, und besonders die örtlichen Verhältnisse kenne.
Abg. von Eynern bleibt dabei, daß er den Landrath nicht für die geeignete Persönlichkeit für die Einschätzung halte. Die Avpotheose der jetzigen Steuer⸗Einschätzungskommission sei durchaus nicht noth⸗ wendig gewesen, denn sonst hätte man ja das neue Steuergesetz über⸗ haupt nicht zu machen brauchen, wenn alles so gut verlaufen wäre.
Die §§. 34 bis 75 werden ohne jegliche Debatte bewilligt.
Zu §. 76, betreffend das Wahlrecht, liegt folgender Antrag der Abgg. von Huene, Graf Limburg und von Zedlitz vor: Die Bestimmungen über das Wahlrecht aus diesem Gesetze zu entfernen und unter Anerkennung der Nothwendigkeit einer Verfassungsänderung in ein besonderes Gesetz aufzunehmen, welches gleichzeitig mit dem Einkommensteuergesetz in Kraft treten soll.
Die Abgg. von Huene, Francke, Dr. Enneccerus und Freiherr von Zedlitz treten dafür ein, daß man dieses neue Gesetz vorläufig außer Erörterung lasse, die betreffenden Vorschriften einfach streiche und im §. 85 den Zusatz mache, daß das Einkommensteuergesetz mit diesem Gesetz über das Wahlrecht zugleich in Kraft trete; dadurch könne das Ein⸗ oCEEöö schneller an das Herrenhaus gebracht werden.
Abg. von Eynern hält dieses Verfahren für bedenklich und beantragt Vertagung der Berathung.
Dieser F ee wird abgelehnt; die zum §. 76 bezüglich des Wahlrechts vorliegenden Anträge werden zurückgezogen zu Gunsten des neuen Antrags, welcher diese Frage durch ein be⸗ sonderes Gesetz regeln will.
In Folge dessen verzichten die meisten gemeldeten Redner auf das Wort. 8
Abg. Dr. Enneccerus bemerkt nur, daß er und seine Freunde sich bezüglich des Inhalts des besonderen Gesetzes natürlich noch nicht binden könnten. 8
Der Antrag Huene wird angenommen; die Be⸗ stimmungen über das Wahlrecht cheiden aus. Das Einkommensteuergesetz soll nach §. zusammen mit dem be⸗ sonderen Gesetz über die Veränderung des Wahlverfahrens in Fskt treten; über dieses Gesetz wird besonders verhandelt werden.
Ferner wird zu §. 85 der freisinnige Antrag angenommen, wonach die Kommunalverbände für eine auf Grund der neuen
nicht übersehen, bis wann die erste Veranlagung nach dem neuen System dieses Einkommensteuergesetz durchgeführt sein wird. Diese brauchen wir aber, um bestimmte Entschließungen in Betreff der Ueberweisung der Grund⸗ und Gebäudesteuer und der Aufstellung des Kommunalsteuergesetzes zu fassen.
Ich kann also nur versprechen, was ich bestimmt halten kann, daß nämlich die Staatsregierung entschlossen und gewillt ist, die Steuerreform bis zu der eben von dem Herrn Vorredner bezeichneten Grenze in derjenigen allerkürzesten Zeit durchzuführen, die erforderlich ist, um ein solches Werk zu Ende zu führen. (Bravo!)
8. 82 wird angenommen. .
Zu §. 84 beantragt Abg. Weber (Halberstadt), die Mehreinnahmen aus der Einkommensteuer, soweit sie nicht durch die Ueberweisung der Grund⸗ und Gebäudesteuer auf⸗ gebraucht würden, zum Erlaß der Einkommensteuer zu ver⸗ wenden.
Finanz⸗Minister Dr. Miquel:
Ich glaube, es könnten Manche im Hause sein, die bei der herrschenden Unruhe die Begründung des Herrn Vorredners nicht ganz verstanden haben und den Antrag selbst in seinem Inhalt nicht voll⸗ ständig übersehen. Ich möchte mir daher gestatten, den eigentlichen Inhalt des Antrages noch näͤher zu bezeichnen, und ich glaube, das wird die beste Widerlegung des Antrages sein.
Meine Herren, es heißt in dem Antrage: Es sollen die ver⸗ bleibenden Ueberschüsse nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zum Erlaß an der Einkommensteuer verwandt werden, wenn entweder das Gesetz wegen der Ueberweisung von Grund⸗ und Gebäudesteuer bis zum 1. April 1884 nicht ergangen ist oder wenn die bezeichneten Ueberschüsse einschließlich des bis dahin angesammelten Fonds nicht vollständig zu diesem Zweck verwendet sind.
Meine Herren, jetzt stellen Sie sich einmal die praktischen Kon⸗ sequenzen dieses Antrages vor. Wie wird sich die Sache gestalten? Das ganze Haus hat die Absicht stets bekundet, in Uebereinstimmung mit der Staatsregierung die Ueberschüsse, die hier erwachsen, zur Ueberweisung von Grund⸗ und Gebäudesteuer zu verwenden. Es ist also an sich kaum denkbar, daß das Haus demnächst beschließen würde⸗ diese Ueberschüsse zu diesem Zwecke nur theilweise zu verwenden. Wenn ich aber annähme, daß das geschähe, unter welchen Voraus⸗ setzungen wird das geschehen? Unter der Voraussetzung, daß durch andere dringliche Staatsbedürfnisse das Haus sich geradezu gezwungen sehen würde, einen Theil der Ueberschüsse nicht zur Ueberweisung von Grund⸗ und Gebäudesteuer zu verwenden. Dann sind ja aber gar keine Ueberschüsse mehr aus der Einkommensteuer vorhanden, dann sind sie eben zu anderen staatlichen Zwecken verwendet. Eine solche Bestimmung halte ich geradeza finanziell für höchst bedenklich, das würde ja gegenüber den wachsenden Ausgaben das Haus zwingen, die verbleibenden Ueberschüsse dauernd herabzusetzen und die Staatsbedürf⸗ nisse unbefriedigt zu lassen. Dagegen würde ein Quotisirungsantrag, eine verfassungs mäßige Bestimmung, daß, wenn das Haus nichts Anderes beschließt, eine Herabsetzung der Steuer vom Hause verlangt werden kann, noch unbedenklicher sein, als der vorliegende Antrag.
Meine Herren, ich glaube, der Antrag sucht hier einen Mittel⸗ weg, der geradezu für die ganze finanzielle Gebarung nicht bloß, sondern auch für die freie Entschließung des Landtages selbst präjudi⸗ zirlicher ist, als die Regierungsvorlage. (Bravo! rechts.)
Abg. Hobrecht: Wenn die Ueberweisung der Grund⸗ und Ge⸗ bäudesteuer abhängig gemacht werde von den Erträgen der Einkommen⸗ steuer, dann werde die Möglichkeit vorhanden sein, daß die Agita⸗ tion sich der Sache bemächtige und darauf hinweise, daß die Ein⸗ kommensteuer nur dazu diene, den Grundbesitz zu entlasten. Es könnten Strömungen entstehen, welche diese Agitation in ihrem Interesse ausnutzen. Wenn nicht die Absicht bestehe, die wechselnden Ueberschüsse auf Heller und Pfennig zu überweisen, sondern vielmehr einen bestimmten Betrag der Grund⸗ und Gebäudesteuer den Ge⸗ meinden zu überweisen, so werde immer eine Summe von Einkommen⸗ steuer vorhanden sein, welche nicht überwiesen werde. Diese Summe sollte dann auch zur Erleichterung der Einkommensteuer verwendet werden.
Finanz⸗Minister Dr. Miquel:
Meine Herren! Ich möchte doch, nicht in der Befürchtung, daß der Antrag angenommen wird, sondern in dem aufrichtigen Bestreben, an dem Schlusse dieser langen Berathung vielleicht auch noch einige der Herren Antragsteller selbst zu überzeugen, daß der Antrag ihren eigenen Intentionen gar nicht entsprechen kann, noch einige Worte hinzufügen.
Ich konstatire mit Befriedigung, daß der Herr Vorredner, auf dessen Zustimmung ich ja bei der ganzen Sache Gewicht lege, einmal erklärt: ich stehe auf dem Boden des Gesetzes, und das Gesetz ist mir von solcher Bedeutung, daß, ob nun mein Antrag angenommen wird oder nicht, ich doch für dasselbe stimmen will — in dieser Beziehung steht er also im Gegensatz zu den Herren von der frei⸗ sinnigen Partei — und zweitens — ich lege Werth darauf, das zu konstatiren — zweitens sagt der Herr Vorredner: ich bin auch darin mit der Staatsregierung einverstanden, ich bin sogar der⸗ jenige gewesen, der diesen Gedanken zu allererst vertreten hat, daß diese Ueberschüsse verwendet werden zur Ueberweisung von Grund⸗ und Gebäudesteuer, in dieser Beziehuug soll mein Antrag kein Hinder⸗ niß bilden.
Nun, meine Herren, will ich einmal dabei stehen bleiben. Ich bitte Sie nochmals den Antrag genau anzusehen. Da wird also der Fall vorausgesetzt, daß das Gesetz zur Ueberweisung von Grund⸗ und Gebäudesteuer überhaupt nicht zu Stande kommt. Das ist die Vor⸗ aussetzung, wie sie in §. 84 der Regierungsvorlage enthalten ist. In
gerade nach seinem Antrag, vorlage statt. Denn, ist das Gesetz wirklich zu Stande ge⸗ kommen wegen Ueberweisung der Grund⸗ und Gebäudesteuer, dann tritt der ganze folgende Paragraph überhaupt niemals in Kraft während der Antrag Hobrecht diese Gegenüberstellung: Personalsteuer⸗
Erlaß und Entlastung der Grund⸗ und Gebäudesteuer verewigt,
(Widerspruch links.) verewigt! meine Herren, (sehr richtig! rechts. wenigstens kann ich das gar nicht anders verstehen, dann müßte ich
keine Einsicht in klare Worte haben. Nun gehe ich aber noch weiter. Ich kann mir denken, daß die werden, dem Landtag eine
Bestrebungen mit Energie verfolgt Entscheidung über die Frage zu geben, ob Einnahmen,
dem Staate zufließen, namentlich aus Steuern, entweder Deckung erhöhter Ausgaben, oder zum Erlaß von Steuer verwendet werden sollen. Aber ein Bestreben, welches nur dahi geht, den Landtag, und zwar auf immer, zu binden nach der eine Richtung, nicht zur Erhöhung von Ausgaben in nützlicher und zweck⸗ mäßiger Weise die Mittel zu verwenden, sondern unbedingt die Mehr⸗ einnahmen zum Erlaß von Steuern zu verwenden, — das kann un möglich die Aufgabe des Landtags sein. Hier bindet sich der Landtag ja selbst in einer Richtung.
Nun hat der Hr. Abg. Hobrecht gesagt: ich stütze dadurch den
Finanz⸗Minister, dessen Aufgabe es ist, die Ausgabevermehrung z
bekämpfen. Meine Herren! Gewiß ist das eine Aufgabe, wenn die Ausgabevermehrung über die Kräfte des Landes hinausgeht. Aber das wäre doch ein sehr kleinlicher Finanz⸗Minister, der seine ganze
Aufgabe nur darin erblickte, keinen Pfennig mehr auszugeben, selbst
wenn die Ausgaben nothwendig und im Interesse des Landes gelegen sind. (Sehr richtig! rechts.) So kann man die Aufgabe des Finanz⸗ Ministers nicht definiren.
Ich kann also nur — ich glaube wirklich: in der eigenen Intentio der Herren Antragsteller selbst bitten, diesen Antrag unter keine Umständen anzunehmen. (Bravo! rechts.)
Abg. Dr. Enneccerus: So wie der Minister den Antrag ver⸗ standen habe, sei er nicht zu verstehen. Die Erleichterung der Ein⸗ kommensteuer solle nur dann eintreten, wenn die Ueberschüsse nicht nothwendig seien zur Ueberweisung der Grund⸗ und Gebäudesteuer, also über deren Betrag hinausgingen.
Der Antrag Weber wird abgelehnt. §. 84 wird unver
ändert angenommen. 1 2 8 Damit ist die dritte Lesung des Einkommensteuergesetze
erledigt. Die Schlußabstimmung über das ganze Gesetz wird
in der nächsten Sitzung stattfinden. Schluß 3 ½2 Uhr.
Entscheidungen des Reichsgerichts.
Ein Handwerker, welcher neben seinem Handwerk einen ge⸗ werbsmäßigen Handel mit fremden Fabrikaten seines Handwerks in unbedeutendem Umfange betreibt, sodaß dieser Handel als ein dem Handwerksbetriebe sich nebensächlich anschließender, nach Befinden lediglich zur besseren Förderung desselben dienender Ge⸗ werbebetrieb erscheint, ist, nach einem Urtheil des Reichsgerichts,
III. Strafsenats, vom 24. November 1890, nicht ohne Weiteres als
Vollkaufmann zu erachten; er ist nicht zur Führung von Handels
büchern verpflichtet und kann nach eingetretener Zahlungseinstellung in
Folge der Nichtführung von Handelsbüchern nicht wegen Bankerotts bestraft werden. 8
— Ist der Eigenthümer eines Grundstücks für die zuf seinem
Grundstücke lastende, von ihm theilweise bezahlte Hypothek persönlich verhaftet und verfällt er in Konkurs, so hat nach einem Urtheil des Reichsgerichts, III. Civilsenats, vom 28. November 1890, die Konkursmasse kein Recht, bezüglich des vom Gemeinschuldner bezahlten Theils der Hypothek mit gleicher Priorität wie der
klagende Hypothekengläubiger in Betreff des Restes der Hypothek am
Erlöse des Grundstücks theilzunehmen.
Verkehrs⸗Anstalten.
Norddeutscher Lloyd in Bremen. (Letzte Nachrichten über die Bewegungen der Dampfer). New⸗York⸗ und Baltimore⸗Linien: Bestimmung. Bremen Bremen Bremen New⸗York New⸗York New⸗York
5. März Dover passirt. 28. Febr. von New⸗York. 4. März von New⸗Pork. 2. März in New⸗York. 26. Febr. von Southampton. 2. März von Southampton. New. York März Dover passirt. Bremen 25. Febr. von Baltimore. Bremen . März von Baltimore. Baltimore 21. Febr Lizard passirt. „Hermann“ Baltimore 28. Febr. Lizard passirt. Brasil⸗ und La Plata⸗Linien: 8 „Obhio“ Bremen 4. März in Bremerhaven. ꝛLeivg-. . . (Antwerden, 3. Mäͤrz von Lissabon. „Gera-. Bremen 4. März Quessant passirt. „Frankfurt Vigo, Bremen 25. Febr. von Buenos Aires „Berlin“. La Plata 24. Febr. in Montevided. „Baltimore’. Brasilien 20. Febr. in Bahia. „Oldenburg“ . Rio, La Plata 23. Febr. Las Palmas passirt. „Hannover’“ . Rio, La Plata 4. März von Vigo. „Graf Bismarck“
Lissabon, .
Brasilien 1. März Antwerpen. Linien nach Ost⸗Asien und Australien: 8 Bremen 26. Febr. in Colombo. Ost⸗Asien 26. Febr. in Shanghai. Ost⸗Asien 28. Febr. in Aden. Ost⸗Asien 4. März von Bremerhaven. Bremen 5. März in Suez. Bremen 4. März von Adelaide. Australien 20. Febr. in Colombo. Australien 3. März von Genua.
„Werra“ „Spree“
(ers
„Aller“. „Lahn“ „Ems“ „Havel“. „Nürnberg“.
„München“. „Stuttgart“.
„Bayern“ „Neckar“. „Sachsen“ „Preußen’-?. . „Poh ollern“. „Hohenstaufen“ „Kaiser Wilh. II.“ „Braunschweig“
Provinz Brandenburg.
Potsdam vom .. ten 1891
sogenannte Crystals ꝛc.
712: Aller übrige harte Zucker, sowie aller weiße trockene (nicht über 1 Proz. Wasser
nthaltende) Zucker in
Krystall⸗, Krümel⸗ und Mehlform von mindestens 98 Proz. Polarisation.]
Mit dem Anspruch auf Steuervergütung wurden abgefertigt:
Aus öffentlichen Niederlagen oder Privatniederlagen unter
Staaten
bezw. zur unmittelbaren Ausf
Verwaltungs⸗Bezirke.
Uhr
. amtlichem Mitverschluß wurden zur Aufnahme in eine öffent⸗ gegen Erstattung der Vergü⸗ liche Niederlage oder eine tung in den inländischen Verkehr Privatniederlage unter amt⸗ zurückgebracht
lichem Mitverschluß
kg kg
öI1I1I“ 71 kg
710 I111n 712 kg kg 111““ kg
Preußen.
Provinz Ostpreußen Westpreußen
450 000 — 30 060 28 565 Brandenburg.
Pommern. öX“ 1 533 443 570 556 114“ -—- 109 683 Sachsen, einschl. der schwarzb. ’ Unterherrschaften 18 893 5 017 748 14 127 63 313
Schleswig⸗Holstein. 1 1 053 222 882 900
Hannover. 524 000 118 243
Rheinland.
1 677
368 746] 2 965 624 7 446 64 415 — V
4 614 400 000
2 455 682 213 300 200 003 113 425
00 / 00
1 131 946
8 100 093
1 185 083
0⸗ do 02 — —
— S
888 0‿ 0‿
£4 — — 2 —₰½
— — — o
2 10 000
Westfalen.
Sa. Preußen 3 623 745 6 791 008 Baäecaa4*“ — 1 Le4*“ — Baden. ök 14“ — Mecklenburg. 111A1“ 759 275 BI“ 410 578 Anhalt. XX“ 99 998 d2183111 + 2 774 198 Hamburg 908 321
446 898] 6 343 034
4 032 —
2 627 130
V — 100 07% — 949 920 799 865
345 100 10 150
6 000
Ueberhaupt im deutschen Zollgebiet. 8 576 115 9 349 829 Hierzu in der Zeit vom 1 August 1890 bis 15. Februar 1891. ....
450 930 9 569 434 3 627 097 182 292 981 109016064 4 002 098,229542582 29 685 469 1 824 864, 34 846 480
251 856] 2 627 180 26
465 983
Imun.
190 869 096/118365893 4 453 028 239112016 33 312 566 2 076 720]37 473 610
466 009
l Provinz Brandenburg.
In demselben Zeitraum des Vorjahres *) 1173 210 151/ 91 147 112 6 916 982218043225 16 012 238 2 367 546[19 599 413
532 280
*) Die Abweichungen von der vorjährigen Uebersicht beruhen auf nachträglich eingegangenen Berichtigungen
Berlin, im März 1891.
sgaiserliches Statistisches Amt. Beck
er.
Königreich Preußen. Privilegium
wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihe⸗ scheine der Stadt Rathenow im Betrage von 354 000 ℳ Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Nachdem von den städtischen Behörden zu Rathenow unterm
10. August / 9. September 1889 und 4. August 1890 beschlossen
worden ist: die zur Ausführung verschiedener Hoch⸗ und Tiefbauten, zur beschleunigten Tilgung mehrerer älterer Anleihen und zur Be⸗ streitiung von Grunderwerbskosten erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen,
wollen Wir auf den Antrag der gedachten Stadtvertretung,
u diesem Zwecke auf den Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von 354 000 ℳ ausstellen und in den Grenten des jährlichen Geldbedarfs ausgeben zu dürfen,
da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der
Schuldnerin etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäaßheit des §. 2
ddes Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Betrage von höchstens 354 000 ℳ, in Buchstaben: Dreihundert⸗
vierundfünfzigtausend Mark Reichswährung, welche in folgenden Ab⸗ schnitten 1 8 140 000 ℳ zu 1000 ℳ 140 000 „ zu 500 „ 74 000 „ zu 200
zusammen 354 000 ℳ
nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit vier Prozent jährlich
zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungsplan mittelst Ver⸗ loosung jährlich vom Jahre 1893 ab in Höhe von 80 000 ℳ mit zwei und einem halben, im Uebrigen mit wenigstens einem Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihe⸗ scheinen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes⸗ herrliche Genehmigung ertheilen. Die Ertheilung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht über⸗ nommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insiegel. 8 Gegeben Berlin Schloß, den 11. Februar 1891.
(L 8.) Wilhelm R.
Herrfurth. Miquel.
Regierungsbezirk Potsdam.
i n der Stadt Rathenow, . . te Ztsaode, Buchstabe.. . Nr... über
.. Mark Reichswährung. S Alusgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privileg iums 1891 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Nr. Seite ... und
Gesetz⸗Sammlung für 1891 Seite ... . laufende Nr.. . ).
Auf Grund der von dem Bezirksausschuß des Regierungsbezirks Potsdam unterm 14. Juni und 5. September 1890 genehmigten Be⸗ schlüsse der städtischen Behörden zu Rathenow vom 10. August 9. Sep⸗ tember 1889 beziehungsweise 4. August 1890 wegen Aufnahme einer Schuld im Betrage von 354 000 ℳ bekennt sich der Magistrat zu Rathenow Namens der Stadtgemeinde Rathenow durch diesen für jeden Inhaber gültigen, Seitens des Gläubigers unkündbaren Anleihe⸗ schein zu einer Darlehnsschuld von .Reichsmark, welche aß die Stadt Rathenow baar gezahlt worden und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 354 000 ℳ erfolgt nach Maßgabe des genehmigten Tilgungsplans mittelst Verloosung der Anleihescheine in den Jahren 1893 bis spätestens 1934 ein⸗ schließlich aus einem Tilgungsstock, welcher mit zwei und einem halben Prozent des Kapitalbetrages von 80 000 ℳ und mit wenigstens Einem Prozent des Restes von 274 000 ℳ jährlich, in beiden Fällen unter Zuwachs der Zissen von den getilgten Anleihescheinen, gebildet wird. Die Ausloosung geschieht in dem Monat ... jeden Jahres. Der Stadtgemeinde bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock zu verstärken oder auch sämmtliche noch im Umlauf be⸗ findliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen. Die durch die ver⸗ stärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsstock zu.
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermin in dem „Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger“, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und in dem Kreis⸗ blatt des Westhavelländischen Kreises. Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von dem Magistrat zu Rathenow mit Genehmigung des Königlichen Regierungs⸗Präsidenten zu Potsdam ein anderes Blatt bestimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen,
und am , von heute an gerechnet, mit vier ent jährlich verzinst.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine beziehungsweise dieses Anleihescheines bei der Stadtkasse zu Rathenow und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Anleihescheine sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach Ab⸗ lauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt Rathenow. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Anleihe⸗ scheine erfolgt nach Vorschrift der §§. 838 und ff. der Civil⸗ prozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs⸗ Ges.⸗Bl. Seite 83) beziehungsweise nach §. 20 des Ausführungs⸗ gesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetzblatt Seite 281). Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei dem Magistrat zu Rathenow angemeldet und den stattgehabten Besitz der Zinsscheine durch Vorzeigung des Anleihescheines oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der
Zur Sicherung der bierdurch eingegangenen Verpfl ichtungen hafte
die Stadt Rathenow mit ihrem Vermögen und ihrer Steuerkraft. Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer
Unterschrift ertheilt. G Rälbenstn, dei 189
““ Der Magistrat
(Eigenhändige Unterschrift des Magistratsdirigenten im d zweier
Magistratsmitglieder.)
ngsbezirk Potsdam
zu dem Anleihescheine der Stadt Rathenow ... te Ausgabe, Buch⸗ stabe Nr. über ℳ zu 4 % Zinsen über ℳ J. „Der Inhaber dieses Zinsscheines empfängt gegen deffen Rü ckgabe in der Zeit vom ab die Zinsen des vorbenannten An leihe⸗ scheines für das Halbjahr vom .. ten SZ8ZZ“ mit (in Buchstaben) .. . . Mark. Pfennige bei der Stadtz asse zu Rathenow. Rathenow, den. 3II1I1
Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nich t innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird.
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„ Anmerkung. Die Namensunterschriften der Mitglieder des⸗ Magistrats können mit Lettern oder Faksimilestempeln gedruckt wer⸗ den, doch muß jeder Zinsschein mit der eigenhändigen Namensunter⸗ schrift eines Kontrolbeamten versehen sein.
Provinz Brandenburg. Regierungsbezirk Potsdam b Anweisung 9 zum Anleiheschein der Stadt Rathenow.
w.. Ausgabe Buchstabe Nr.... über ℳ Reichswährung.
Der Inbaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die.. te Reihe von Zinsscheinen für die (zehn) Jahre vom .. ten bis. .ten bei der Stadtkasse zu Rathenow, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich ausweisenden Inhaber des Anleihescheines dagegen Wider⸗ spruch erhoben wird. “ 1““
Rathenow, den ..
Der Magistrat. — „Anmerkung. Die Unterschriften der Mitglieder dagistrats können mit Lettersa oder Faksimilestempeln gedruckt werden, doch muß jede Anweisung mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen sein. Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:
.. ter Zinsschein.
.. .ter Zinsschein.
Anweisung.
Krankenversicherung im Jahre 1889. Nach dem Januarheft der „Statistischen Monatshefte“
hat die durchschnittliche Mitgliederzahl der Krankenkassen im Jahre 1889 6144 199 (gegen 5398 478 im Vorjahre) betragen. Es bestanden 20 822 Kassen (gegen 20 468 im Jahre 1888) mit einer Einnahme von 102 529 830 ℳ und einer Ausgabe von 95 380 338 ℳ Zu letzterer gehören 70 975 191 ℳ an Kerankenkosten (gegen 61 561 484 ℳ im Vorjahre). Von den Krankenkosten entfielen auf ärztliche Behandlung und Arznei 26 386 943 ℳ (gegen 22 470 119 ℳ); auf Krankengelder, Unterstützungen an Wöchnerinnen und Sterbegeld 36 666 836 ℳ (gegen 32 440 897 ℳ); an Anstalts⸗Verpflegungskosten 7 921 412 ℳ (gegen 6 650 468 ℳ).
Die rund 6 Millionen Arbeiter hatten 2 042 082 Er⸗ krankungsfälle, d. h. auf drei Arbeiter kam ein Erkrankungs⸗ fall. Im Jahre 1888 entfielen auf rund 5 400 900 Arbheiter 1 762 520 Erkrankungsfälle, also auch hier auf drei Arbeiter ein Erkrankungsfamll. Im Jahre 1889 betrug die Zahl der Krankheitstage 32 428 682, es kamen also auf einen Arbeiter 5,4 Krankheitstage, und ein Er⸗ krankungsfall dauerte im Durchschnitt 15,8 Tage. Im Jahre 1888 stellte sich dieses Verhältniß in fast gleicher Weise: die Zahl der Krankheitstage belief sich auf 29 528 770; es kamen also auf einen Arbeiter 5,5 Krankheitstage und ein Erkrankungsfall dauerte 16,8 Tage. Es ist also eine etwas geringere Zahl von Krankheitstagen und eine etwas geringere Dauer der Erkrankung für 1889 zu konstatiren.
An Krankheitskosten kamen im Jahre 1889 duvchschnitt⸗ lich auf einen Arbeiter 11,6 ℳ, im Jahre 1888: 11,4 ℳ; hierd ist also eine, wenn auch nur geringe, Steigenang vor⸗ anden.
Von allen Krankenkassen hatten die meisten Mitglieder am 1. Januar 1889 die Ortskrankenkassen mit 2 218 533. (gegen 1 905 460 im Vorjahre); dann folgten die Ae⸗ triebskrankenkassen mit 1 462 706 (gegen 1 378 084), die Gemeindekrankenkassen mit 855 999 (gegen 625 212); die eingeschriebenen Hülfskassen hatten 755 828 Metglieder (gegen 722 309), die landesrechtlichen Hülfskassen 143 434 (gegen 140 785), die Innungskrankenkassen 51 458 (gegen 43 926) und die Baukrankenkasse 27 657 (gegen 17 253). 1
Bei den Mitgliedern der Baukrankenkassen beliefen sich die Krankenkosten am Höchsten, nämlich auf 19,5, ℳ für ein Mitglied, bei der Gemeindeversicherung am Niedrigsten, nämlich 6,9 ℳ; im Jahre 1888 lauteten die selben Ziffern 16,51 ℳ, und 6,83 ℳ; auch im Jahre 188,8 waren diese Ziffern die höchsten bezw. niedrigsten; im Jahre 1889 ha also eine kleine Steigerung der Durchschnitts⸗Krankenkosten, wie schon oben konstatert, stattgefunden. 1