19) Sicherheitspolizeiliche Ueberwachung der Kessel der nicht einem Flotten⸗ ꝛc. Verbande angehörigen Schiffe und Fahrzeuge, soweit diese Revisionen nicht Seitens der Kaiserlichen Werften bewirkt werden.
20) Sanitätspolizei, Kranken⸗ und Gesundheitsdienst.
21) Rapport⸗ und Formularwesen. ün 22) Uebersendung und Berichtigung von Dienstvorschriften, Deck⸗
ättern ꝛc.
B. Mit den Flotten⸗, Geschwader⸗, Flottillen⸗Kom⸗
mandos und den in außerheimischen Gewässern be⸗
findlichen einem Flotten⸗ ꝛc. Verbande nicht an⸗ gehörigen Schiffen und Fahrzeugen.
1) Personalien der Beamten.
2) Notirung von Mannschaften für Beamtenstellen.
3) Diejenigen Terminal⸗Eingaben und die im Verwaltungs⸗ Ressort einzusendenden Schriftsachen. welche nach dem Terminkalender S. M. Schiffe und Fahrzeuge bezw. auf Grund besonderer Bestim⸗ mungen dem Reichs⸗Marineamte einzureichen sind
4) Sicherheitspolizeiliche Ueberwachung der Kessel.
5) Erinnerungsbemerkungen, sowie Berufungen gegen Entschei⸗ dungen der Revisionsbehörden. 8
6) Kranken⸗ und Gesundheitsdienst. 8
7) Uebersendung und Berichtigung von Dienstvorschrisften, Deck⸗ blättern ꝛc.
Anlage III. . Verzeichniß derjenigen Geschäfte, welche vom Ober⸗Kommando der Marine auf die Marinestations⸗Kommandos über⸗ tragen werden.
1) Ersatz⸗, Reklamations⸗ und Entlassungsangelegenheiten.
2) Abgabe von Bedarfsnachweisungen und Angaben an das Reichs⸗Marineamt zur Aufstellung der jährlichen Rekrutirungs⸗ bestimmungen.
3) Entlassung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
4) Invalidenanerkennung der Mannschaften. 3
5) Aufhebung von Kapitulationen.
6) Einstellung in die Arbeiter⸗Abtheilung.
7) Versetzung von Mannschafteninnerhalb des Stationsbereichs.
8) Ertheilung des Heirathskonsenses an Deckoffiziere und Ver⸗ abschiedung der Deckoffiziere.
9) Vertheilung der Zahlmeister auf die Marinetheile, sowie alle Angelegenheiten der Zahlmeister⸗Aspiranten und ⸗Applikanten.
Königreich Preußen.
Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihe⸗ scheine der Stadt Breslau im Betrage von 11000 000 Mark.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen: Nachdem die städtischen Behörden zu Breslau beschlossen haben, die zur Ausführung mehrfacher gemeinnütziger Unternehmungen sowie zur Tilgung älterer Schulden erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag des Magistrats daselbst zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von 11 000 000 Mark ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldnerin etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Betrage von 11 000 000 Mark, in Buchstaben „Elf Millionen Mark“, welche in folgenden Abschnitten: 1 000 000 Mark zu 5000 Mark, 1 400 000 Mark zu 2000 Mark, Mark zu 1000 Mark, 3 500 000 Mark zu 500 Mark, 1 100 000 Mark zu 200 Mark, 1 Mark 8 nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit drei und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungsplan mittels Verloosung oder durch Ankauf jährlich vom Jahre 1896 ab mit wenigstens Einem Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der er⸗ sparten Zinsen von den getilgten Anleihescheinen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung er⸗ theilen. Die Ertheilung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht über⸗ nommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
ben Berlin im Schloß, den 25. Februar 1891.
. 8. 82 9 —
Miquel.
Eö Regierungsbezirk Breslau. heschein der Stadtgemeinde Breslau Buchstabe.. . (Stadtwappen) Nr.. über Mark Reichswährung.
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums E“ . Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Breslau vom.. 3I111ö1“ Gesetz⸗Sammlung für 18 .. I
Der Bezirks⸗Ausschuß des Regierungsbezirks Breslau hat unterm 25. September 1889 auf Grund des vom Magistrat zu Breslau genehmigten Beschlusses der Stadtverordneten⸗Versammlung da⸗ selbst vom 19. April 1888 der Stadt Breslau die Genehmigung zur Aufnahme einer Anleihe im Betrage von 20 000 000 Mark ertheilt. Nachdem — entsprechend den weiteren Beschlüssen der Stadtverord⸗ neten⸗Versammlung vom 29. Dezember 1890 und des Magistrats vom 2. Januar 1891 — laut Allerhöchstem Privilegium vom 25. Fe⸗ bruar 1891 — genehmigt worden ist, daß von dieser Summe 11 000 000
Nark in auf jeden Inhaber lautenden, Seitens der Gläubiger unkündbaren Anleihescheinen der Stadt Breslau ausgegeben werden, bekennt sich der Magistrat der Stadt Breslau Namens der Stadt Breslau durch diese Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von . .. Mark welche an die Stadt baar gezahlt worden und mit drei einhalb Prozent jährlich zu verzinsen ist. 3
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 11 000 000 ℳ erfolgt nach Maßgabe des genehmigten Tilgungsplans mittels Verloosung oder durch Ankauf der Anleihescheine in den Jahren 1896 bis spätestens 1939 einschließlich aus einem Tilgungsstock, welcher mit wenigstens Einem Prozent des Kapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen, gebildet wird. Die Aus⸗ loosung geschieht in dem Monate.... jeden Jahres. Der Stadt bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock zu verstärken oder auch sämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen.
Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben⸗ falls dem Tilgungsstock zu.
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich
unt gemacht 1 machung erfolgt sechs, drei, zwei
1Z“ Provinz Schlesien. . Anlei
und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem „Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗Anzeiger“, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Breslau, der Schlesischen und Breslauer Zeitung. Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von dem Magistrat zu Breslau mit Genehmigung des König⸗ lichen Regierungs⸗Präsidenten zu Breslau ein anderes Blatt bestimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli, von heute an gerechnet, mit drei und einem halben Prozent jährlich verzinst.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine beziehungsweise dieses Anleihescheines bei der Stadt⸗Hauptkasse zu Breslau und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Anleihescheine sind die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die feblenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach Ab⸗ lauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Anleihe⸗ scheine erfolgt nach Vorschrift der §§. 838 und ff. der Civil⸗ prozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs⸗ Ges.⸗Bl. Seite 83) bezw. nach §. 20 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Ges.⸗Samml. Seite 281).
Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zins⸗ scheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei dem Magistrat zu Breslau anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinsscheine durch Vorzeigung des Anleihescheines oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins⸗ scheine gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit diesem Anleihescheine sind halbjährige Zinsscheine bis zum Schluß des Jahres.... ausgegeben. Die ferneren Zinsscheine werden für ... . jährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Aus⸗ gabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadt⸗Haupt⸗ kasse in Breslau gegen Ablieferung der, der älteren Zinsscheinreihe bei⸗ gedruckten Anweisung. Beim Verluste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber des An⸗ leihescheines, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt. 1 “
Brecahbhçäö.“ (Raths⸗Siegel.)
Der Magistrat hiesiger Königlichen Haupt⸗ und Residenz⸗Stadt. (Unterschriften.)
“ db “ Breslauer Stadt⸗Anleibe von 189à 3 ½ % Zinsschein Nr... zum Anleiheschein Buchstabe Nr.. EEö“ über Mark b Der Inhaber dieses Zinsscheines empfängt gegen dessen Rückgabe um... an halbjährlichen Zinsen aus der Stadt⸗Haupt⸗Kasse zu Breslau Maͤ . Brevlan den Magistrat hiesiger Königlichen Haupt⸗ und Residenzstadt (Unterschriften durch Facsimiles)
8 — .
(Trocken⸗Stempel)
8 Konirolbeamier b 1 (eigenhändige Unterschrift). Vorderseite durchkreuzt ist. Ungültig, wenn der
[Verjährt am 31. Dezember ..e
22 ee eine Zinsschein durchlocht ist.)
Breslauer Stadt⸗Anleihe von 189 à 3 ½8 %.. .
Anweisung zum Anleiheschein Breslau Buchstabe Nr. über ℳ
Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die . Reihe von Zinsscheinen für die. Jahre 18. .bis... bei der Stadt⸗Haupt⸗Kasse zu Breslau, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich ausweisenden Inhaber des Anleihescheines dagegen Widerspruch erhoben wird.
IZ“ Magistrat hiesiger Königlichen Haupt⸗ und Residenzstadt.
(Unterschriften durch Facsimiles)
der Stadt (Trocken⸗Stempel) V
Anweisung. vHunlsoaux
Kpopontrolbeamter V (eigenbändige Unterschrift).
Anmerkung. Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:
... ter Zinsschein.
.. ter Zinsschein.
Anweisung.
Personalveränderungen.
Königlich Preußische Armee. ““
Offiziere, Portepee ⸗ Fähnriche ꝛc. Abschieds⸗ bewilligungen. Im aktiven Heere. Berlin, 16. März. v. Oehlschläger, Sec. Lt. vom Füs. Regt. Prinz Albrecht von Preußen (Hannov.) Nr. 73, der Abschied bewilligt.
Im Sanitäts⸗Corps. 28. Februar. Dr. Krabbel, Assist. Arzt 2. Kl. der Res. vom Landw. Bezirk Bochum, aus allen Militärverhältnissen entlassen.
Königlich Bayerische Armee. “
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 14. März. Frhr. v. Rotenhan, Unteroff. im 1. Chev. Regt., Kaiser Alexander von Rußland, zum Port. Fähnr. unter Verleihung eines Patents vom 1. März d. J. befördert.
15. März. Lobenhoffer, Oberst und Chef des General⸗ stabes I. Armee⸗Corys, zum Commandeur des 10. Inf. Regts. Prinz Ludwig ernannt. Frhr. v. Horn, Oberst⸗Lt. und Abtheil. Chef im Generalstabe, zum Chef des Generalstabes I. Armee⸗Corps, Frhr. Reichlin v. Meldegg, Oberst⸗Lt. à la suite des Generalstabes, bisher Referent im Kriegs⸗Ministerium, zum Abtheilungschef im Kriegs⸗ Ministerium, Müller, Major und Bats. Commandeur im 3. Jnf. Regt. Prinz Karl von Bayern, unter Stellung à la suite dieses Regts., zum Referenten im Kriegs⸗Ministerium, — er⸗ nannt. Ritter v. Landmann, Oberst⸗Lieutenant bisher à la suite des Generalstabes und Abtheilungs⸗Chef im Kriegs⸗ Ministerium, in gleicher Eigenschaft zum Generalstabe versetzt.
Bechtolsheim, Hauptm im Generalstabe er 4. Div.,
Müller, Hauptm. à la suite des Generalstabes und Eisenbahn⸗ linien⸗Kommissär in München, Gerneth, Hauptm. vom General⸗ stabe (Centralstelle), kommandirt zum Kriegs⸗Ministerium, diesen unter Stellung à la suite des Generalstabes und unter Ernennung zum Referenten im Kriegs⸗Ministerium, — zu Majors ohne Patent be⸗ fördert. Frhr. v. u. zu der Tann, Major bisher à la suite des Inf. Leib⸗Regts. und Adjutant der 1. Div., zum Bats. Com⸗ mandeur in diesem Regt., Frhr. v. Waldenfels, Hauptm. und Comp. Chef im Inf. Leib Regt, bei der 1. Div., Hutter, Rittm. und Escadr. Chef im 5. Chev. Regt. Erzberzog Albrecht von Oesterreich, bei der 3. Div., — beide unter Stellung à la suite ihrer Truppentheile zu Div. Adjutanten, — ernannt. Reisner Freiherr v. Lichten⸗ stern, Hauptmann bisher à la suite des 14. Inf. Regts. Herzog Karl Theodor und Adjutant der 3. Div., als Comp. Chef in da
Inf. Leib⸗Regt versetzt. Walther, Pr. Lt. vom 3. Chev. Regt
vakant Herzog Maximilian, unter Ernennung zum Escadr. Chef, im 5. Chev. Regt. Erzherzog Albrecht von Oesterreich, Reschreiter
Pr. Lt., unter Belassung in der Verwendung im Hofdienste un
unter Versetzung im Verhältniß à la suite vom 2. Schweren Reiter
Regt. vakant Kronprinz Erzherzog Rudolf von Oesterreich, zum 1. Schweren Reiter⸗Regt. Prinz Karl von Bavern, Buxbaum, Pr. Lt. à la suite des 3. Chev. Regts. vakant Herzog Maximilian, Sh an der Equitationsanstalt, — zu Rittmeistern ohne Patent efördert. 9
Irie dsk ilrtae baen. Im aktiven Heere. 14. März. Ritter, ajor a. D., der Charakter als Oberst⸗Lieut. verliehen Greding, Port. Fähnr. des 3. Chev. Regts. vakant Herzog Maximilian zur Disp. der Ersatzbehörden entlassen. 8
15. März. Frhr. v. Zobel zu Giebelstadt, Major und Bats. Commandeur im Inf. Leib⸗Regt., mit Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform der Abschied bewilligt.
16. März. Reiser, Oberst z. D. und Abtheil. Chef im Kriegs⸗Ministerium, mit Pension und der Erlaubniß zum Tragen der Uniform der Abschied bewilligt. 8
Im Saänitäts⸗Corps. Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. Rammler, einjähbrig⸗freiwilliger Arzt vom Inf. Leib⸗Regt., zum Unterarzt im 3. Inf. Regt. Prin Karl von Bayern ernannt und mit Wahrnehmung einer vakanten Assist. Arztstelle beauftragt.
Beamte der Militär⸗Verwaltung. 8
15. März. Dr. Weber, Sec. Lt. der Res. des 2. Inf. Regts Kronprinz, derzeitiger Privatdozent an der Königl. Technischen Hoch schule. zum Studienlehrer für Physik und physikalische Geographie an den Militär⸗Bildungsanstalten ernannt.
XIII. (Königlich Württembergisches) Armee⸗Corps.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. Abschiedsbewilli gungen. Im aktiven Heere. 16. März. Oschmann Sec. Lt. in der 16. (Königl. Württemberg.) Comp. des Königl preuß. Eisenbahn⸗Regts. Nr. 2, Behufs Uebertritts in die Königl preuß. Armee der Abschied bewilligt.
Im Sanitäts⸗Corps. 16. März. Dr. Buttersack Assist. Arzt 1. Kl. im 8. Inf, Regt. Nr. 126, vom 1. April d. J ab auf ein Jahr zum Kaiserl. Gesundheitsamt in Berlin kommandirt
Durch Verfügung des Corps⸗General⸗Arztes. 15. März. Dr. Mühlschlegel. Dr. Seeger, Studirende der militärärztl. Bildungsanstalten zu Berlin, zu Unterärzten des aktiven Dienststandes ernannt und Ersterer beim Inf. Regt. Kaiser Wilhelm König von Preußen Nr. 120, Letzterer beim 2. Feld⸗Art. Regt. Nr. 29 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern angestellt.
Beamte der Militär⸗Verwaltung. .
16. März. Lüpke, Roßarzt des 2. Aufgebots des Landw. Be⸗-
irks Stuttgart, zum Ober⸗Roßarzt ernannt. Kaiserliche Marine.
Offiziere ꝛc. Ernennungen, Beförderungen, Ver⸗
setzungen ꝛc. Berlin, 17. März. v. Prittwitz u. Gaffron,
Korv. Kapitän, Chef des Stabes des Kommandos der Marinestation der Nordsee, zum Kapitän zur See, Gudewill, Unter⸗Lt. zur See zum Lt. zur See, Leybold, Vize⸗Seekadet der Res. im Landw Bezirk Hamburg zum Unter⸗Lt. zur See der Res. des See⸗Offizier⸗ corps, Mumm, Vize⸗Seekadet der Res. im Landw. Bezirk I Oldenburg, zum Unter⸗Lt. zur See der Res. der Matrosen⸗ Art., Braselmann, Vize⸗Maschinist der Seewehr 1. Auf⸗ gebots, zum Maschinen⸗Unter⸗Ingen. der Res., Jeschke und Weißer, Zahlmstr. Aspiranten, zu Marine⸗Unter⸗ Zahlmeistern, — befördert. Die Anciennetät der Marine⸗Unter⸗ zahlmeister Niedermeyer, Solf, Landwehr, Hagemeister, Jeschke, Weißer, Block, Kruse, Wolschke, Knaack, Vorpahl, Schmiedeberg, Mischi, Gelbricht, Berk⸗ hahn und Schörnich ist in dieser Reihenfolge unmittelbar hinter dem Marine Unter⸗Zahlmstr. v. Wittke festgesetzt. Stellenbesetzungen für das Frühjahr 1891. Deinhard, Vize⸗Admiral, zum Chef der Manöverflotte und zugleich des Manöver⸗Geschwaders, Bendemann, Kapitän zur See, zum Chef des Stabes der Manöverflotte, v. Arnim, Kapitän zur See, zum Kommandanten S. M. Yacht „Hohenzollern“, Kapitän zur See, unter Entbindung von der Stellung als Aus⸗ rüstungs⸗Direktor der Werft zu Wilhelmshaven, zum Kommandanten
S. M. Kreuzer⸗Korvette „Prinzeß Wilhelm“, v. Schuckmann I,
Kapitän zur See, Mitglied der Schiffs⸗Prüfungskommission, unter Belassung in diesem Verhältniß, zum Kommandanten S. M. Panzer⸗- schiff „Bayern“, Geißler, Kapitän zur See, unter Entbindung vo der Stellung als Kommandant S. M. Panzerschiff „Bayern“, zum Kommandanten S. M. Panzerschiff „Baden“, Diederichsen, Kapitän zur Ste, unter Entbindung von dem Kommando zur Dienst⸗ leistung beim Ober⸗Kommando der Marine, zum Kommandanten S. M. Kadetten⸗Schulschiff „Stosch“, Frhr. v. Erhardt, Kapitän zur See, zum Kommandanten S. M. Schiffsjungen⸗Schulschiff „Moltke“, Herz, Korv. Kapitän, unter Entbindung von dem Kom⸗ mando zur Dienstleistung beim Reichs⸗Marineamt, zum Komman⸗ danten S. M. Panzerfahrzeug „Siegfried“, Riedel, Korv. Kapitän, unter Entbind. von der Stellung als Abth. Commandeur b. d. 2. Matrosen⸗ Div., zum Kommandanten S. M. Aviso „Zieten“, — ernannt. Foß, Korv. Kapitän, von der Stellung als Kommandant S. M. Kreuzer „Sperber“ entbunden v. Ahlefeld, Korv. Kapitän, unter Ent⸗ bindung von der Stellung als Kommandant S. M. Torpedo⸗ Schulschiff „Blücher“, zum Commandeur der 1. Torpedo⸗Abtheil. und zum Chef der Torpedoboots⸗Flottille, Hofmeier, Korv. Kapitän, unter Entbindung von der Stellung als Commandeur der 2. Torpedo⸗ Abtheil., zum Ausrüstungs⸗Direktor der Werft zu Wilhelmshaven, — ernannt. Hirschberg, Korv. Kapitän, von der Stellung als Commandeur der 1. Torpedo⸗Abtheil.,, Kalau v. Hofe, Korv. Kapitäg, von der Stellung als Commandeur der 3. Matrosen⸗Art. Abtheil., entbunden. Stubenrauch, Korv. Kapitän, zum Kommandanten S. M. Schiffsjungen⸗Schulschiff „Luise“ ernannt. Heßner, Korv. Kapitän, von der Stellung als Art. Offizier vom Platz und Vorstand des Art. Depots zu Cuxhaven entbunden. v. Kries, Korv. Kapitän, zum Stabe des Ober⸗Kommandos der Marine kommandirt. Jaeschke, Korv. Kapitän, Präses des Torpedo⸗Versuchskommandos, zum Kommandanten S. M. Tor⸗ pedoschiff „Blücher“, Schmidt, Korv. Kapitän, unter Entbindung von dem Kommando zur Dienstleistung beim Ober⸗Kommando der Marine, zum Kommandanten S. M. Schiffsjungen⸗Schulschiff „Musquito“, Lavaud, Korv. Kapitän, unter Entbindung von der Stellung als Kommandant S. M. Aviso „Pfeil“, zum Commandeur der 3. Matrosen⸗Art. Abtheil., Gertz, Korv. Kapitän, unter Ent⸗ bindung von der Stellung als Abtheil. Commandeur bei der 1. Matrosen⸗Division, zum Kommandanten S. M. Kreuzer „Bussard“, Borckenhagen, Korvetten⸗Kapitän, unter Ent⸗ bindung von dem Kommando zur Dienstleistung beim Reichs⸗ Marineamt, zum Kommandanten S. M. Aviso „Pfeil“, da Fonseca⸗Wollheim, Korv. Kapitän, zum Kommandanten S. M. Aviso „Jagd“, 8 Korv. Kapitän, zum Art. Offizier vom Platz und Vorstand des Art. Depots in Cuxhaven, Fischer,
Zäckel,
Hagemeister,
Boeters,
Korv. Kapitän, zum Kommandanten S. M. Kreuzer „Sperber“, —
Breusing, Korv. Kapitän, zum Stabe des Ober⸗ en2da0. e Rosendahl, Korv. itã wum Commandeur der 2. Torpedo⸗Abtheilung, Keben, Kapitän⸗Lt., zum Kommandanten S. M. Aviso Meteor“, Brinkmann, Kapitän⸗Lt., zum Kommandanten S. M. Aviso „Blitz“, Gülich, Kapitän⸗Lt, zum Kommandanten S. M. Aviso „Grille“, — e nannt. Heyn, Kapitän⸗Lt., von der Stellung als Kommandant S. M. Minen⸗Schulschiff „Rbein“ entbunden und zum Reichs⸗Marineamt kommandirt. Kindt, Kapitän⸗Lieute⸗ rvant, zum Kommandanten S. M. Vermessungsfahrzeug „Nautilus“, artmann, „Kapitän⸗Lieutenant, zum Kommandanten S. M. Vermessungsfahrzeug „Albatroß“, Ehrlich II., Kapitän⸗Lt., zum Chef etner Torpedoboots⸗Div., — ernannt. Collas, Kapitän⸗Lt., von der Stellung als Adjut. beim Kommando der Marinestation der Nordsee entbunden. Wallmann, Kapitän⸗Lt., zum Kommandanten S. M. Minen⸗Schulschiff „Rhein“, Poschmann, Kapitän⸗Lt., zum Chef einer Torpedoboots⸗Div., — ernannt. Ingenohl, Kapitän⸗ Lt., als Adjut. bei dem Kommando der Marinestation der Nordsee kommandirt. Vanselow, Kapitän⸗Lt., von dem Kommando zu Werft zu Kiel entbunden. Braun, Lt. zur See, als Adjut bei dem Kommando der Marinestation der Ostsee, Dick, Lt. zur See, als Adjut. bei dem Kommando der Marinestation der Nordsee, Prowe, Lt. zur See, als Adjut. zur Schiffs⸗Prüfungskommission, — kommandirt. v. Witzleben, Lt. zur See, von der Stellung als Adjut. bei der Schiffs⸗Prüfungskommission entbunden. v. Studnitz, Lt. zur See, als Adjut. zur Werft zu Kiel kommandirt. Abschiedsbewilligungen. Schwarzlose, Kapitän zur
ernannt. Kommandos der
See, mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung im Civildienst und
seiner bisberigen Uniform, Beykirch, Marine⸗Unter⸗Zahlmstr., mit Pension und seiner bisherigen Uniform, — der Abschied bewilligt.
Herrenhaus. 10. Sitzung vom Freitag, 20. März 1891.
Der Sitzung wohnt der Minister für Landwirthschaft von
Heyden bei. 1 1 8
Zur einmaligen Schlußberathung steht der Gesetzentwurf zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie.
Referent Professor Dr. Hinschius: Die Vorlage sei durch die Nothlage der evangelischen Gemeinden in Berlin nothwendig geworden. Eine Befürchtung, daß Anleihen in übermäßigem Grade aufgenommen werden würden, sei aus dem Grunde ausgeschlossen, weil die Geneh⸗ migung dazu durch das gesammte Staats⸗Ministerium gegeben werden müsse. Die Bestimmung, daß Beiträge zwangsweise sollten ein⸗ getrieben werden können, glaube er dahin interpretiren zu sollen, daß sie nur auf die in demselben Jahre zu erhebende einmalige Umlage anwendbar sei. Im Uebrigen sei eine nothwendige Konsequenz des ganzen Anleiherechts auch das Recht, Umlage zu erheben; er empfehle die Vorlage zur Annahme. 1
Regierungskommissar Geheimer Regierungs⸗Rath Hegel: Die Auslegung des Vorredners, betreffend die zwangsweise Einziehung von Umlagen, sei in der That dieselbe, welche die Regierung der Be⸗ stimmung gebe.
Graf von Zieten⸗Schwerin: Man müsse die leider vorhan⸗ dene Nothlage nicht unvollkommen, sondern möglichst vollkommen beseitigen, und dazu sei nöthig, daß der Staat recht tief in seinen Säckel hineingreife, sonst bleibe es immer Flickwerk. Er sehe auch nicht den ersten Punkt in der Errichtung von Kirchenbauten. sondern in der Abgrenzung der Gemeinden in der Anstellung von Geistlichen, für welche besondere Häuser zu erbauen seien, in denen sie den Konfirmandenunterricht ertheilten und sonst seelsorgerisch für die Gemeinde wirkten. Man habe ja Gott sei Dank schon einige Kirchen in Bau und andere in Aussicht, aber man müsse der Noth der Protestanten abhelfen, nicht weniger der der anderen christlichen Konfessionen und auch der Kirchennoth der jüdischen Be⸗ wohner. Hauptsächlich sei die Noth vorhanden in den großen Außen⸗ bezirken. Er bitte, die Vorlage anzunehmen.
Die Vorlage wird genehmigt.
Es folgt die Berathung über die geschäftliche Behandlung (erste Lesung) des vom Abgeordnetenhause beschlossenen Wild⸗ schadengesetzes.
Prinz zu Hohenlohe⸗Ingelfingen: Er bitte die Vorlage an eine besondere Kommission zu verweisen, der auch einige Juristen angehören möchten, weil die Vorlage mit anderen Gesetzen mehr⸗ fach Berührungspunkte habe. Der Entwurf sei entstanden durch die Art, wie Wildschaden hervorgerufen werde. Bis zum Jahre 1848 sei die Entschädigung von den Jagdberechtigten geleistet worden; nachher sei das Jasdrecht ohne Entschädigung aufgehoben worden, und dadurch sei natürlich auch die Pflicht zum Schadenersatz geschwunden. Jeder, der Grund und Boden gehabt, habe das Jagdrecht ausgeübt und es seien solche Zustände herbeigeführt worden, daß, wie ein Mitglied des anderen Hauses sich ausgedrückt habe, die Grundbesitzer einer dem andern die Augen ausgeschossen hätten. Am 7. März 1850 sei das Jagdpolizeigesetz gegeben worden, welches auch heute noch gelte. Die Klagen, welche nun über den Wildschaden laut geworden seien, stammten wesentlich von interessirter Seite, von bankerotten Gutsbesitzern, von zahlungsunwilligen Pächtern und von Oekonomen, die für die Folgen ihrer Febler in der Bewirthschaftung des Feldes den Wildschaden verantwortlich machen wollten. Es sei hierüber Allerlei in den Zeitungen geschrieben worden, aber wie es sich mit solchen Artikeln verhalte, zeige die Frage der Schweineeinfuhr; da sei auch in Zeitungsartikeln über die Theuerung geklagt und die Aufhebung des Verbots der Schweineeinfuhr verlangt worden — die Aufbebung sei erfolgt, aber das Fleisch sei dadurch nicht um 5 ₰ billiger geworden. Was nun die Einzelheiten der Vorlage anlange, so sei §. 1, der die Wildarten aufzähle, auf die sich nicht die Schadensvergütung beziehe, seiner Meinung nach zu unvollständig. Wilde Enten und Fasanen machten nicht weniger Schaden als Rehe, auch die Krähe rufe Schaden hervor, sowie der Fuchs den Leuten die Hühner raube. Wolle man also einen Schadensersatz einführen, so müsse er allgemein eingeführt sein. Rehe und Fasanen seien übrigens vom anderen Hause mit einer so geringen Mehrheit eingefügt worden, daß man sagen könne, sie seien zufällig in das Gesetz aufgenommen worden. §. 2 enthalte die Bestimmungen, wer die Entschädigung zahlen solle. Dieser Paragraph sei aber mit der Rechtsbasis des Gesetzes von 1850 und mit den Verhandlungen aus dem Jahre 1848 vollständig unvereinbar. Das Wild gehöre dem Besitzer des Grund und Bodens, und der müsse auch die Entschädigung zahlen. Man könnte auch das Jagdpachtgeld in erster Reihe zur Entschädigung für Wildschaden verwenden. Von den folgenden Paragraphen sei der §. 5, welcher die Regreßpflicht des Besitzers von Wechsel⸗ wild behandle, für ihn unannehmbar. §. 6 bestimme, daß kein Ersatz zu leisten sei, wenn ruinirte Frucht nur zur Erzielung einer Wildschadenentschädigung angebaut sei; dieser Paragraph sei überflüssig, denn der betreffende Nachweis werde kaum jemals zu führen sein. Allerdings komme es wohl vor, daß die Leute, nur um sich die Entschädigung zahlen zu lassen, eine Frucht stehen ließen. So etwas komme auch häufig bei Manöverentschädigungen vor, wo die Leute den Raps nur deswegen steben ließen, damit sie die Flur⸗ entschädigung ausgezahlt bekämen. Er habe in seiner eigenen Dienst⸗ zeit mehrfach den Fall erlebt, daß ihm ein Gutsbesitzer gesagt habe: „Reiten Sie nur ruhig über das Rapsfeld, das schadet gar nichts“, und nachher, wenn der Raps verdorben worden, sei er gekommen und habe Entschädigung verlangt. Die nächsten Paragraphen, welche in dringenden Fällen den Abschuß des Wildes auch in der Schonzeit einführten, halte er für durchaus zulässig. Sie ständen mit dem Jagdpolizeigesetz in keinem Widerspruch, wenn auch freilich ein
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Jäger diesen Abschuß in der Schonzeit nur mit schwerem Herzen vornehmen werde. In den nächsten Paragraphen sei Schwarzwild ganz freigegeben, aber dabei sei doch zu bedenken, daß weder der Jagd⸗ besitzer noch der Besitzer beschädigten Grundes so leicht des Schwarz⸗ wildes habbaft werden könne. Wenn kein Schnee liege, sei überhaupt Schwarzwild nicht zu fassen. Der Bestimmung, daß wilde Kaninchen dem freieng Wildfang unterlägen, müsse doch, um Mißbrauch zu verhüten, mindestens die Einschränkung beigefügt werden, daß dies nur auf dem Grund und Boden des Geschädigten geschehen dürfe. Der Absicht des Paragraphen, welcher Besitzern von Obst⸗, Wein⸗ u. dgl. Anlagen den freien Abschuß des schädlichen Wildes einräume, sei schon durch §. 123 des Allgemeinen Landrechts Genüge geleistet. Der ganze Entwurf leide darunter, daß die Koryphäen des anderen Hauses durch andere Vorlagen in Anspruch genommen gewesen seien, sonst wäre der Entwurf wohl anders ausgefallen. Man habe sich mit dem Entwurf wenig beschäftigt, weil man sich gesagt habe, das Herrenhaus würde das Zustandekommen des Gesetzes doch ver⸗ hindern — aber dieses Odium werde es nicht auf sich nehmen; im Gegentheil, niemals sei der Werth des Zweikammersystems klarer erwiesen worden, als bei dieser Gelegenheit, und er freue sich darüber, daß der Minister für Landwirthschaft im Abgeordnetenhause erklärt habe, diese Vorlage könne er im Herrenhause nicht vertreten. Der Resolution, welche ein neues Jagdpolizeigesetz fordere, könne das Herrenhaus mit der Erweiterung beitreten, zugleich ein anderes Wild⸗ schadengesetz vorzulegen: Eins oder das Andere sei nur rvon geringem Werth. Er bitte also, die Vorlage einer ad hoc einzusetzenden Kom⸗ mission zu überweisen.
Graf Mirbach: Wenn die Großgrundbesitzer im Herrenhause, die in der überwiegenden Mehrheit größere Jagdkomplexe besäßen, lediglich an ihre eigenen Interessen dächten, so könnte ihnen das denkbar schlechteste Jagdgesetz das angenehmste sein. Es würde damit nicht nur der materielle Werth des Wildes erheblich steigen,
eelle Werth solcher Güter, die in der Lage seien,
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sondern auch der ideelle 1 ; selbständig einen großen Wildstand zu halten, in die Höde gehen. Der Werth der Jagd sei heut zu Tage nicht zu unterschätzen. Man müsse den Gemeinden das äußerst werthvolle Jagdrecht erhalten. Es sei die Quelle reicher Einnahmen im Wege der Verpachtung. Es handele sich nun hier um die Frage gemein⸗ schaftlicher Jagdbezirke, nicht der selbständigen Jagdbezirke. Er glaube, selbst eine ziemlich große praktische Erfahrung auf diesem Gebiete zu haben, und danach müsse er erklären, daß die Zustände in Bezug auf die Jagd, soweit sie von der Gesetzgebung abhingen, durchaus gute seien und eigentlich keiner Remedur bedürften. Die Besitzer könnten ihr Jagdrecht ausüben, und die Gemeinden könnten us den Intraden der Jagd stets steigende Einnahmen perzipiren. Daß irgendwo Härten vorkämen, finde man bei allen menschlichen Einrichtungen. Wenn man gegenüber den lokalen Schmerzen und den kleinen Härten gleich wieder mit einem Gesetz komme, im Sinne des Abgeordnetenhauses, so werde man statt der Beseitigung dieser kleinen Härten an anderen Stellen große, sehr weitgehende Härten schaffen, und davor möchte er warnen. In allen Ländern, wo ein erheblicher Wildschaden zugefügt werde, knüpften sich daran Vexationen und die Neigung zur Ausbeutung des Ver⸗ pflichteten bis ins Aeußerste. Er erinnere nur an Oesterreich. Dem vorzubeuge sei Aufgabe des Herrenhaufes. Wildschaden sei von der Jagd unzertrennlich, die Thiere könnten nicht von Luft, Licht und Sonne leben. Man müsse ihnen ein gewisses Maß von Feldfrüchten opfern, wenn man jagen wolle. In den selbst⸗ ständigen Jagdbezirken regele sich die Sache sehr einfach, indem der selber den Schaden trage. In den Gemeinden werde ein wisses Quantum von Feldfrüchten zum Opfer gebracht, aber ohne aß die Intraden aus der Jagd vertheilt würden pro rata der von den einzelnen Grundbesitzern geopferten Feldfrüchte. Darin liege allerdings eine gewisse Härte, und in dieser Beziehung wäre eine Remedur überhaupt nur zulässig und denkbar. Er denke hier in erster Linie an das Hochwild. Nach seiner Meinung wäre ein Schadenersatz nur zulässig, wo ein erheblicher Schaden eintrete und wo dieser Schaden größer sei als der Antheil, den der Grund⸗ besitzer preisgeben müsse für die Erhaltung des Wildes. Wenn nur die Gesammtheit der Grundeigenthümer an den Einnahmen parti⸗ zivire, so sei sie auch solidarisch verpflichtet für die Vertheilung eines etwaigen größeren Schadenersatzes. Die Abwälzung dieser Ver⸗ pflichtung auf den Jagdpächter dürfe nur secundo loco stattfinden. Es sei auch wichtig für die Schätzung des Wildschadens, daß die Gesammtheit der Eigenthümer ersatzpflichtig sei. Es sei sehr schwer festzustellen, ob der Schaden wirklich durch Wild oder durch irgend welche Hausthiere verursacht sei. In dieser Beziehung würden sich die gesammten Besitzer sehr viel leichter verständigen können. Sobald aber der Jagdpächter dem einzelnen Geschädigten gegenüberstehe, werde dies viel schwerer sein. Ein ganz unhaltbarer Zustand würde eintreten, wenn die §§ 5 und 10, wie sie im Abgeordnetenhause beschlossen seien, angenommen würden. Es ständen sich da gegenüber in einem gemein⸗ schaftlichen Jagdbezirk Jagdpächter und ein geschädigter Theil der Grundbesitzer. Nun klage ein kleiner Bauer auf Ersatz eines Wild⸗ schadens gegen den Jagdpächter. Dieser wisse, daß er nach Lage der Dinge den Regreß habe an den Besitzer, aber er habe nicht das mindeste Interesse daran, daß der Schaden so geschätzt werde, wie er thatsächlich sich ergebe, sondern es werde ihm recht er⸗ wünscht sein, um in ein gutes Verhältniß zur Gemeinde zu kommen, daß der Schaden möglichst hoch geschätzt werde. Für den Ersatz, der nachher von dem Forstbesitzer gefordert werde, sei entscheidend das Resultat, was in dieser Verhandlung ge⸗ wonnen werde. Man konstruire damit etwas juristisch Ungeheuer⸗ liches. Man wolle hier Jemand, der das Okkupationsrecht habe, einen Regreß geben gegen Einen, der auch nur dasselbe Okkupatiogsrecht habe. Wolle man jede Idee einer Regreßpflicht abschneiden, so müsse man die lokale Beseitigung der Schonzeit durchführen. Der Schaden⸗ ersatz sei nur insoweit zulässia, als er einem wirklichen Schaden entspreche. Mit dieser Beschränkung sei das Gesetz anzunehmen. Damit werde man dem Vaterlande einen Dienst erweisen.
Minister für Landwirthschaft von Heyden:
Meine Herren! Ich habe im anderen Hause kein Hehl daraus gemacht, daß ich es nicht bloß für erwünscht, sondern für nöthig halte, daß die diesjährigen Verhandlungen über das Wildschaden⸗ gesetz, wenn möglich, zu einem praktischen Ergebniß führen. Wenn ich heute diesem Wunsche auch hier Ausdruck gebe, so thue ich es nicht Namens der Staatsregierung, welche erst in einem späteren Stadium Veranlassung haben würde, sich mit dem Detail der Vorlage zu beschäftigen. Aber ich glaube, mit meiner persönlichen Stellung und meiner Beurtheilung der Sachlage in diesem Augenblick nicht zurückhalten zu sollen. Ich werde dem Herrn Vor⸗ redner folgen und auf das Detail der Vorlage mich nicht einlassen und auch in eine generelle Diskussion der von ihm angeregten Punkte nicht eintreten. Dagegen will ich mit der Ansicht nicht zurückhalten, daß meines Erachtens die ganze Wildschadenfrage bezüglich ihrer lokalen Bedeutung überaus überschätzt wird. Wenn man lediglich nach dem Maße der Verhandlungen, welche über die Frage bereits geführt sind, nach der Intensität der Preßerzeugnisse auf diesem Gebiet urtheilt, sollte man glauben, in unserem Vaterlande wäre an allen Ecken und Enden beständig Wildschaden. Thatsächlich beschränkt es sich auf ganz bestimmte Gegenden und Lokalitäten. Meine Herren, es ist richtig, so lange es noch ein Stück Wild geben wird, wird es auch Wildschaden geben, aber ich kann zu meiner Genug⸗ thuung konstatiren, daß auch in dem andern Hause dem Gedanken, das Wild überhaupt auszurotten, nicht Ausdruck gegeben, sondern nur das Verlangen geltend gemacht ist, die berechtigten Beschwerden, die auf diesem Gebiete bestehen, ein Ende zu machen. Ich halte es wie gesagt für nothwendig, daß möglichst eine Verständigung zwischen den
Häusern und der Staatsregierung erzielt wird, damit die Wildschaden⸗ frage des politischen Beigeschmacks, den sie von Jahr zu Jahr mehr bekommt, entkleidet werde (sehr richtig!), während sie an sich mit der Politik nichts zu thun hat. Meine Herren, ob das Wild auf der Feldmark eines Fortschrittlichen oder Konservativen gewachsen ist, ist für die Jagd ganz gleichgültig, und es üben Leute der verschiedensten Parteistellungen mit gleichem Interesse die Jagd aus. Wenn ich sage, der Wildschaden besteht nur in einzelnen Gegenden, so muß ich auf der andern Seite anerkennen, daß allerdings die Bedeutung des Wildschadens eine sehr verschiedene ist, je nach dem Besitzstand der davon Betroffenen. Was für einen größeren Besitzer vielleicht gar kein Schaden ist, das ist für den kleinen Mann theilweise die Vernichtung seiner ganzen Hoffnung in einem Jahre, bringt ihn zum Unmuth und in Zorn, und es ist erwünscht, daß dem Abhülfe geschaffen wird. Nun glaube ich aber, daß auf dem Wege, wie es das Abgeordnetenhaus in dem vor⸗ liegenden Entwurf gethan hat, es nicht erzielt wird, wirklich die Be⸗ schwerden resp. den Streit in dem exrwünschten Grade aus der Welt zu schaffen, und zwar gerade durch den §. 5. Der §. 5, welcher den Regreß von Jagdbezirk zu Jagdbezirk statuirt, ist in meinen Augen nicht nothwendig, um von allen Willdschadensklagen, die entstehen, ungefähr 90 % abzuschneiden; dazu bedarf es desselben nicht, sondern lediglich der Regelung der Entschädigungsfrage inner⸗ halb des einzelnen Jagdbezirks.
Ich halte andererseits den §. 5 deshalb nicht für erwünscht, weil er nothwendig eine Quelle von Prozessen werden muß, und es ist Sache der zur Gesetzgebung berufenen Faktoren, Fürsorge zu treffen, daß, nachdem man an einer Stelle einen Schaden verstopft, man nicht einen größeren Schaden an anderer Stelle hervorruft. (Sehr richtig!) Ich kann deshalb damit schließen, daß ich erfreut war, aus den Reden der Herren Vorredner zu entnehmen, daß die Neigung in diesem hohen Hause besteht, der von dem anderen Hause herübergekommenen An⸗ regung ernsthaft Folge zu geben.
Ich muß aber gegenüber dem Herrn Prinzen zu Hohenlohe⸗ Inzelfingen den Wunsch aussprechen, daß die Kommission nicht bloß materiell die Sache durcharbeitet und sich in diese Frage vertieft, sondern daß aus ihren Berathungen eine Vorlage entsteht, welche die Möglichkeit zu einer Verständigung mit dem anderen Hause bietet. Ich verkenne ja die Schwierigkeiten nicht, aber wenn ich auch annehme, daß das hohe Haus eine wesentliche Umgestaltung der Vorlage vornehmen wird, so gebe ich doch die Hoffnung nicht auf, daß bei nochmaliger Berathung die Mehrheit des Abgeordnetenhauses sich der Erwägung nicht verschließen wird, daß es darauf ankommt, in praktischer Weise Abhülfe zu schaffen, und daß man wohl thut, das im Augenblick Erreichbare zu nehmen, um begründete Beschwerden damit abzuschneiden, anstatt zu viel zu fordern. (Bravo!)
Herr von Levetzow: Wenn den Be gzenommen werde, sich gegen den Wildf
üsse von der anderen Seite für den hend au gekommen werden. Deshalb sei er der M g, daß es berech sei, einen Wildschadenersatz zu verlangen. könne nicht bestritten werden, daß hin und wieder begründete Klagen über Wildschaden vor⸗ kämen. Wenn der Schaden auch vielleicht nicht so groß sei, wie man vorgeben werde, immerhin werde er für groß gehalten. Der Ordnungssinn der Leute sei schwer beleidigt, der Schaden werde als ein Eingriff in ihr Eigenthum betrachtet, ihre Stimmung werde dadurch verdorben, und so habe man auch einen politischen Grund, dafür zu sorgen, daß der Schaden ersetzt werde. Es frage sich nun, wer die Entschädigung leisten solle, und da stimme er mit dem überein, was Graf Mirbach gesagt habe. Es sei natürlich, daß man den Geschädigten zunächst an den verweise, der das Jagdrecht auf dem Grund und Boden des Geschädigten ausübe. Man dürfe den Geschädigten aber nicht an die Jagdpachtgelder verweisen, weil diese nicht nach dem Verhältniß vertheilt würden, in welchem die ein⸗ zelnen Grundbesitzer der Schaden treffe, auch nicht an die Jagd⸗ pächter, die zu den Geschädigten in gar keinem Verhältnis ständen; er müsse an die Gesammtheit der Grundbesitzer verwiesen werden. Wenn das Gesetz nach diesen Gesichtspunkten in der Kommission bearbeitet werde, so hoffe er, daß es ein brauchbares werde. Dazu müßten noch prophylaktische Maßregeln treten, wie eine Be⸗ schränkung der Schonzeit u. s. w. Eins aber müsse aus dem Gesetz⸗ entwurf unter allen Umständen eliminirt werden, die sogenannte Regreßpflicht. Man könne hier doch kein Delikt des Forstbesitzers feststellen. Er thue nichts, als wozu er ein volles Recht habe. Man könne ihn nicht zwingen, auf sein Okkupationsrecht zu verzichten! Man möge den Regreßparagraphen wegschaffen, dann werde man ein brauchbares Gesetz schaffen. Er sei ein großer Freund der Jagd, aber auch davon, daß Niemand im Lande sich über Unrecht und Unbillig⸗ keit zu beklagen habe. (Beifall.)
Damit schließt die Diskussion. 8
Die Vorlage geht an eine Kommission von 15 Mit⸗ gliedern. 3 8 “
Es folgt der mündliche Bericht der X. Kommission über den Antrag des Grafen von Frankenberg, die Königliche Staatsregierung zu ersuchen: die Bildung einer Behörde zu erwägen, welcher alle Iateressen der Wasserwirthschaft in Bezug auf die Landeskultur, auf Abwendung der Hochwasser⸗ gefahren und bessere Ausnutzung für Schiffahrt und Gewerbe unterstellt werden.
Die Kommission beantragt: 1“ 1“
Behufs Wahrnehmung aller Interessen der Wasserwirthschaft in Bezug auf die Landeskultur, auf Abwendung der Hochwasser⸗ gefahren und bessere Ausnutzung für Schiffahrt und Gewerbe
1) für jedes Stromgebiet eine Behörde unter Zuziehung er⸗ fahrener Interessenten aller Art mit vollem Stimmrecht,V
2) für den ganzen Staat eine über jener Behörde stehende Be⸗ hörde gleichfalls unter Zuziehung von Interessenten aller Art mit vollem Stimmrecht zu bilden.
Referent von Klitzing: Die Herren Wasserbantechniker hätten sich bisher gegen alle Bitten mit einem einfachen kurzen Nein oder mit langen theoretischen Erörterungen gewendet, sie hätten sich sogar zu der Behauptung verstiegen, daß die Ansicht, die Landwirthschaft würde durch die Flußregulirung benachtheiligt, eine irrige sei. Er habe auf Grund seiner persönlichen Erfahrungen sich überzeugt, daß die Wasserbautechniker Unrecht hätten. Wenn einmal regulirt werden solle, so müßte man nicht von oben anfangen, sondern von unten. Den durch die Flußregulirung herbeigeführten Schädigungen der Land⸗ wirthschaft müsse unbedingt abgeholfen werden. Dies sei nach der Meinung der Kommission nur möglich dadurch, daß eine einheit⸗ liche Behörde für das Ganze geschaffen werde, in der auch das Laten⸗ element betheiligt sei. Wie weit das der Fall sein solle, darüber seien die Ansichten der Kommission etwas auseinander gegangen. Eine kleine Majorität sei fuüͤr den Antrag eingetreten, wie er heute vorliege; eine große Minorität habe den ursprünglichen Antrag Frankenberg aufrecht erhalten wollen. Er bitte, den Antrag der ⸗Kommission möglichst einstimmig Er danke an dieser Stelle dem Minister für die öffentlichen Ark rer. daß er in diesem Jahre der Eis⸗ und Wassergefahr nach Kräften entgegengetreten sei. Er (Redner) möchte aber davor warnen, daß man die Industrie und den Handel, dies Schooßkind der heutigen Gesetzgebung, denen man schon so viele Opfer von Seite der Land⸗