1891 / 73 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Mar 1891 18:00:01 GMT) scan diff

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Reich,

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SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

1“

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem katholischen Pfarrer Bontz zu Ittlenheim und dem Polizei⸗Kommissar Stach von Goltzheim zu Breslau den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; sowie dem Geheimen Sanitäts⸗Rath Dr. Liebert zu Charlottenburg den König⸗ lichen Kronen⸗Orden dritter Klasse zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur An⸗ legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar: des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich württembergischen Friedrichs⸗Ordens: dem Schriftsteller Dr. Fastenrath zu Köln; des Ritterkreuzes erster Klasse des Herzoglich sachsen⸗ernestinischen Haus⸗Ordens: dem Regierungs⸗ und Baurath Wenderoth, ständigen Hülfsarbeiter beim Eisenbahn⸗Betriebsamt Weißenfels; der Ritter⸗Insignien zweiter Klasse des Herzoglich anhaltischen Haus⸗Ordens Albrecht’s des Bären: dem Eisenbahn⸗Stationsvorsteher erster Klasse Greve zu Halle a. S.; des Fürstlich waldeckschen Verdienst⸗Ordens erster Klasse:

dem General⸗Superintendenten der Dr. Nebe zu Münster;

des Fürst lich schaumburg⸗lippischen Ehrenkreuzes vierter Klasse:

dem Küster an der Oberpfarr⸗ und Domkirche zu Berlin mbrosy: 8 5

Provinz Westfalen

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.“ 8 ““] 8 8 des Kaiserlich russischen St. Stanislaus⸗Ordens zweiter Klasse:

dem preußischen Staatsangehörigen, Kaiserlich russischen Staatsrath und ordentlichen Professor an der Universität zu

Dorpat Dr. Kobert;

des Großherrlich türkischen Osmanié⸗Ordens dritter Klasse:

dem praktischen Arzt Dr. Rosenthal zu Berlin;

des Großherrlich türkischen Medschidje⸗Orden

vierter Klasse: dem ordentlichen Honorar⸗Professor in der philosophischen Fakultät der Universität zu Berlin Dr. T iemann; des Commandeurkreuzes des Ordens der Königlich italienischen Krone: dem Geheimen Regierungs⸗Rath, Professor Dr. Schott⸗ müller zu Berlin; sowie des Offizierkreuzes des Ordens der Königlich rumänischen Krone: dem Gymnasial⸗Oberlehrer, Professor Dr. Schneider zu Düsseldorf.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Marine⸗Intendantur⸗Assessor Dr. Albath zum Marine⸗Intendantur⸗Rath zu ernennen.

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I1I“ betreffend die Einführung von Reichsgesetzen 8 in Helgoland. Vom 22. März 1891. b

8 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,

König von Preußen ꝛc. verordnen auf Grund der Bestimmung im §. 6 des Gesetzes, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen

Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes⸗ raths, was folgt: Artikel I.

Die nachstehenden Reichsgesetze nebst den zu ihrer Er⸗ gänzung, Abänderung und Ausführung erlassenen gesetzlichen ind sonstigen Bestimmungen treten auf der Insel Helgoland

raft:

I. das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes⸗ und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, vor⸗ behaltlich des Rechts der von der Insel herstammenden Per⸗ onen, vermöge einer vor dem 1. Januar 1892 von ihnen

selbst oder bei minderjährigen Kindern von deren Eltern oder (Jahresliste).

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vom 15. Dezember 1890 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 207) im

2

Vormündern abzugebenden Erklärung,

Berlin, Mittwoch, den 25. März,

Abends.

die britische Staats⸗ angehörigkeit zu wählen;

II. die Gesetze über die Rechtsverhältnisse der Reichs⸗ beamten;

III. die Gesetze über das Post⸗ und Telegraphenwesen;

IV. die Gesetze über das Militärwesen und die Kriegs⸗ marine, unbeschadet der Bestimmung im §. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1890;

V. 1) die Gesetze über die Führung der Reichsflagge sowie über die Registrirung und die Bezeichnung der Kauf⸗ fahrteischiffe,

2) das Gesetz, betreffend die Untersuchung von Seeunsällen, vom 27. Juli 1877,

3) das Gesetz, betreffend 22. Mai 1881,

4) das Gesetz zur Ausführung der internationalen Kon⸗ vention vom 6. Mai 1882, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer, vom 30. April 1884;

VI. 1) die Gesetze über das Maß⸗ und Gewichtswesen, 2) die Gesetze über das Münzwesen und die Reichskassen⸗

eine;

VII. die Gesetze über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst, von Photographien, von Erfindungen, von Mustern und Modellen und von Marken;

VIII. 1) das Gerichtsverfassungsgesetz nebst dem Ein⸗ führungsgesetz, vom 27. Januar 1877,

2) die Civilprozeßordnung nebst dem Einführungsgesetz, vom 30. Januar 1877,

3) die Strafprozeßordnung nebst dem Einführungsgesetz, vom 1. Februar 1877,

4) die Konkursordnung nebst dem Einführungsgesetz, vom

die Küstenfrachtfahrt, vom

10. Februar 1877,

5) das Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshand⸗ lungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, vom 21. Juli 1879,

6) das Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878 und die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878,

7) die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878,

8) die Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 und die Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879,

9) das Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits⸗ oder Dienstlohnes, vom 21. Juni 1869,

10) das Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechtshülfe, vom 21. Juni 1869,

11) das Gesetz, betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden, vom 1. Mai 1878;

IX. das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 und das Strafgesetz⸗ buch für das Deutsche Reich in der durch die Bekanntmachung vom 26. Februar 1876 festgestellten Fassung;

X. 1) die Allgemeine deutsche Wechselordnung, die Nürn⸗ berger Wechselnovellen und das Allgemeine deutsche Handels⸗ gesetzbuch nebst dem Einführungsgesetz vom 5. Juni 1869,

2) das Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft, vom 29. Mai 1868,

3) das Gesetz. betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom

14. November 1867,

schöffen wird durch die

4) das Gesetz, betreffend den Wucher, vom 24. Mai 1880; XI. das Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874.

Artikel II.

IJ. Die §§. 25, 26, 40, 43, 44, 86, 87 des Gerichts⸗ verfassungsgesetzes treten mit folgenden Maßgaben in Geltung:

Zu §. 25.

Für den Bezirk von Helgoland wird ein Schöffengericht

mit dem Sitze daselbst gebildet. Zu §. 26. Die Schöffen werden aus den Einwohnern der Insel ent⸗

nommen. Zu §. 40.

Für den Bezirk von Helgoland tritt ein besonderer Aus⸗ schuß auf der Insel zusammen.

Der Ausschuß besteht aus dem Amtsrichter als Vor⸗ sitzenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Staatsverwaltungsbeamten, sowie zwei Vertrauensmännern als Beisitzern.

Die Vertrauensmänner werden aus den Einwohnern der Insel gewählt.

Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses genügt die An⸗ wesenheit des Vorsitzenden, des Staatsverwaltungsbeamten und eines Vertrauensmannes. 8 Zahl von Hauptschöffen und Hülfs⸗ Landes⸗Justizverwaltung bestimmt.

Zu §. 44.

Die erforderliche

schöffen

Die Namen der erwählten Hauptschöffen und Hülfs⸗ werden in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen

Zu §. 86.

Die Zahl der auf den Bezirk von Helgoland entfallenden Geschworenen wird durch die L ndes⸗Justizverwaltung be⸗ stimmt.

Z8 §. 7.

Der Ausschuß (§. 40) hat gleichzeitig diejenigen Personen aus der Urliste auszuwählen, welche er zu Geschworenen für das nächste Geschäftsjahr vorschlägt. Die Vorschläge sind nach dem dreifachen Betrage der auf Helgoland vertheilten Zahl der Geschworenen zu bemessen.

II. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung über die Mitwirkung von Schöffen bleiben bis zum 1. Januar 1892 außer Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle des Schöffengerichts der Amtsrichter.

Zu dem Amt eines Geschworenen sind die Einwohner von Helgoland während des Jahres 1891 nicht heranzuziehen.

Artikel III. Diese Verordnung tritt am 1. April 1891 in Kraft. rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin im Schloß, den 22. März 1891.

1 Wilhelm. vpon Boetticher.

Bekanntmachung.

Die Unfall⸗Rekurs⸗Abtheilung des Reichs⸗Versicherungs⸗ amts, welche sich bisher in dem Erdgeschoß des Dienstgebäudes des Reichs⸗Justizamts Berlin W. 9, Voßstraße 4, befunden hat, ist dem Hause Französische Straße 62 (Ecke der Kanonierstraße) Berlin W. 8 verlegt worden, wo fortan auch die Spruchsitzungen stattfinden werden.

Berlin, den 25. März 1891. Der Präsident des Reichs⸗Versicherungsamts: Dr. Bödiker.

Die Nummer 8 des Reichs⸗Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter Nr. 1941 die Verordnung, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in Helgoland. Vom 22. März 1891. Berlin, den 25. März 1891. Kaiscrliches Post⸗Zeitungsamt.

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Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben dem Konsistorial⸗ Präsidenten D. Hegel in Berlin die nachgesuchte Entlassung aus seinem Amt in Gnaden zu ertheilen geruht.

Geisetz,

betreffend die Erhöhung des Höchstbetrages der

Hundesteuer in den älteren Landestheilen der Monarchie.

Vom 1. März 1891.

Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages für die Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Westfalen und die Rheinprovinz, sowie den Stadtkreis Berlin, was folgt:

§. 1

Der Höchstbetrag der Hundesteuer, deren Erhebung gemäß der Allerhöchsten Ordre vom 29. April 1829 den Stadt⸗ gemeinden und gemäß der Allerhöchsten Ordre vom 18. Oktober 1834 den Landgemeinden mit jährlich 9 gestattet ist, wird hierdurch auf 20 festgesetzt.

Wir

verordnen

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Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. April 1891 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin Schlot, den 1. März 1891. (L. S.) Wilhelm. von Caprivi. von Boetticher. von Maybach. von Goßler. Herrfurth. von Schelling. Freiherr von Berlepsch. Miquel. von Kaltenborn. von Heyde