Gutachten abzugeben, so werde der gute Wille der Landes⸗Central⸗ behörden ganz gewiß lahm gelegt und schließlich auch innerbalb der Regierungen der Wunsch, solche Bestimmungen zu erlassen, zurücktreten. Unbegreiflich sei es, wie man bei einem Arbeiterschutzgesetz eine so erhebliche Mitwirkung der Unternehmer gesetzlich festsetzen wolle; als Bleigewicht werde sich an die Thätigkeit der ver⸗ bündeten Regierungen und der Landes⸗ Centralbehörden diese Mitwirkung der Berufsgenossenschaften hängen. Bekanntlich hätten die verbündeten Regierungen diese Bestimmung von Anfang an nicht gefordert, sie müßten also überzeugt sein, daß wenn nicht gänzlich vereiteln,
sie die gute Absicht des §. 120 a, so doch beblich beeinträchtigen werde. Durch die Gutachten würden
die Maßnahmen, welche die Regierungen zu treffen beabsichtigten, ein⸗ geengt 82 in ihrer Wirkung abgeschwächt. Die bisherigen Er⸗ fahrungen mit den Unfallberufsgenossenschaften ermuthigten nicht zur Verleihung weiterer Vorrechte an diese Vertretung der Unternehmer⸗ klasse, am Allerwenigsten dazu, ihnen einen so erheblichen Einfluß zu gewähren, wie hier die Kommission beschlossen habe. Eine Aus⸗ dehnung des Arbeiterschutzes wieder aufzuheben, wenn der Reichstag es wünsche, dazu könne seine Partei sich nicht bereit finden lassen, sie werde also für den zweiten Antrag der Freisinnigen nicht stimmen. In der Abstimmung wird §. 120 e. unter Ablehnung
aller Amendements unverändert angenommen. Nach 5 Uhr vertagt das Haus die weitere Berathung auf
Mittwoch 12 Uhr.
1 Haus der Abgeordneten. 63. Sitzung vom Dienstag, 7. April 1891. Der Sitzung wohnt der Minister für Landwirthschaft ꝛc. von Heyden bei. steht die
Auf der Tagesordnung
Petitionen. 8 — Die Petition des Kanzlei⸗Raths Pörschke in Königs⸗ berg i. Pr. um Aufbesserung der Gehälter der Gerichts⸗ Sekretäre und Gerichts⸗Assistenten wird, soweit sie sich auf die
Gerichts⸗Sekretäre bezieht, durch Uebergang zur Tagesordnung erledigt.
Mehrere Petitionen aus dem Rheinlande verlangen, daß es den Kirchenvorständen gestattet sein solle, durch Wahl auch die Pfarrer zu Vorsitzenden zu berufen. Die Petitions⸗ ommission beantragt, die Petitionen bezüglich der ehemals
bergischen Landestheile zur Erwägung, bezüglich der links⸗ rheinischen Landestheile aber als Material zu überweisen.
Abg. Bachem (Köln) stellt den Antrag, die bestehenden gesetz⸗
lichen Bestimmungen im Sinne der Petenten abzuändern.
Abg. Olzem sieht keine Veranlassung zu einer Abänderung der bestehenden Verhältnisse; die Laien hätten sich im Vorsitz vollständig
; die Wünsche, den Pfarrer zum Vorsitzenden zu erhalten, ämen lediglich aus den Reihen der Geistlichkeit. Es empfehle sich deshalb, über sämmtliche Petitionen zur Tagesordnung überzugehen.
Abg. Graf zu Limburg⸗Stirum kann keinen Grund dafür finden, daß die Pfarrer nicht auch den Vorsitz führen sollten, und rklärt sich deshalb für den Antrag Bachem.
Der Antrag Bachem gelangt zur Annahmwe.
4 Der Gerichts⸗Aktuar Marowski in Berlin petitionirt um Gewährung des gesetzlichen Wohnungsgeldzuschusses an die
diätarischen Gerichtsschreibergehülfen. 8
8 Abg. Eberhard begründet den Antrag der Justizkommission, über diese Petition zur Tagesordnung überzugehen, welchem darauf as Haus ohne Debatte zustimmt. 8
Die Petition um den Bau eines neuen Gerichtsgebäudes in Brieg schlägt die Justizkommission vor, mit Rücksicht auf die von dem Regierungskommissar in der Kommissionssitzung abgegebene Erklärung, daß das Projekt des Neubaues eines
Gerichtsgebäudes in Brieg bereits festgestellt und genehmigt
sei, durch Tagesordnung zu erledigen.
8 Aba. Schumacher legt dar, daß die gegenwärtigen Räume
weder für die Beamten, noch für das Publikum, noch für die Sicherheit der Grundakten, noch für die Rechtspflege im Allgemeinen genügten und bittet, möglichst bald die bestehenden unerträglichen
Zusünde zu beseitigen. .
1 Der Regierungskommissar Geheime Ober⸗Justiz⸗Rath Starke
bemerkt darauf, daß diese Verhältnisse der Justizverwaltung wohl bekannt seien und auch ohne die Petition Abhülfe erfahren hätten. Hoffentlich würden die Mittel vorhanden sein, um im nächsten Jahre an den Neubau heranzutreten, zu dem die Pläne bereits fertig seien.
Der Kommissionsantrag wird angenommen.
Verschiedene Kanzleidiätare und Kanzleigehülfen im Be⸗ zirk des Ober⸗Landesgerichts zu Naumburg a. d. Saale etitioniren um Vermehrung der etatsmäßigen Kanzlisten⸗ tellen. Die Justizkommission beantragt, die Petition insoweit zur Berücksichtigung zu überweisen, a. daß bei den Amts⸗ gerichten mit drei oder mehr Richtern je eine etatsmäßige Kanzlistenstelle einzurichten sei; b. daß den Kanzleigehülfen in der Regel schon nach zehnjähriger Beschäftigung im Staats⸗ dienste die Pensionsfähigkeit verliehen werde.
Der Regierungskommissar Geheime Justiz⸗Rath Vierhaus und Abg. Eberhard sprechen sich gegen den ersten Theil des Antrages aus; derselbe bedeute eine grundsätzliche Aenderung des Systems der Lohnschreiber in das der Kanzlisten bei den Amts⸗ gerichten und würde 287 neue etatsmäßige Kanzlistenstellen und einen Mehraufwand von 334 000 ℳ erforderlich machen. Ein Bedürfniß liege nicht vor; die Schreibthätigkeit in den Amtsgerichtskanzleien sei von der bei den Landgerichten wesentlich verschieden. Es sei auch zu erwägen, daß eine Vermehrung der etatsmäßigen Kanzlisten in Aussicht genommen sei und den Kanzleigehülfen in der Regel schon nach zehn Jahren in Zukunft die Pensionsfähigkeit verliehen werden solle.
Abg. Dürre hält die Annahme auch des ersten Theiles des Antrages für nothwendig, um einem dringenden Bedürfnisse ab⸗ 1.enen die Summe von 334 000 ℳ könne unmöglich ausschlag⸗ gebend sein.
Dem Antrage Eberhard entsprechend wird der Absatz 1 des Kommissionsantrages gestrichen, Absatz 2 aber ange⸗ nommen.
Petitionen der Kassenschreiber bei den Gerichtskassen ver⸗ schiedener Amtsgerichte wegen Verbesserung ihrer Lage werden zur Berücksichtigung überwiesen.
Die Wahlen der Abgg. Metzler und von Hergen⸗ hahn werden für gültig erklärt.
Schluß 2 ¾ Uhr. Nächste Sitzung Donnerstag, 9. April. Auf der Tagesordnung stehen: Zweite Abstimmung über den Gesetzentwurf, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens. —
weite Berathung des Entwurfs einer Landgemeindeordnung
ür die sieben östlichen Provinzen der Monarchie.
Berathung von
Handel und Gewerbe.
Tagliche Wagengestellung für Kohlen u. d an der Ruhr und in berschlefien. wb An der Ruhr sind am 7. April gestellt 9671, ni n erschlesien sind am 6. d. M. gestellt 4126, ni . zeitig gestellt keine Wagen. 8
Berlin, 5. April. (Wollbericht des „Ctrbl. f. d. Textil Ind.“*.) Das Geschäft in Rückenwäschen ist und bleibt ein außer’“ ördentlich stilles, weil es zum Theil an genügendem Material mangelt;“ die Läger sind schon sehr stark reduzirt, zum Theil ist auch die Kauf⸗ lust der Konsumenten eine minimale. Wer nicht nothwendig seinen Bedarf zu ergänzen hat, wartet ab und kauft dann nur ein begrenztes Quantum für die nächste Zeit. In den letzten acht Tagen wurden mehrere hundert Centner Stoffwollen nach der Lausitz abgesetzt; auch in ungewaschenen Wollen fanden einige Umsätze statt. Die Londoner Auktion brachte in den ersten Tagen die festen Schlußpreise der vorigen Serie, nachdem die Terminmärkte mit einer nicht un⸗ wesentlichen Erhöhung der Preise vorangegangen waren. Es bleibt abzuwarten, ob sich dieser feste Ton auch auf das effektive Geschäft der hiesige Platz von der Befestigung der Preise Nutzen ziehen wird. 1 1
— Der Aufsichtsrath der Kölnischen Unfallversiche⸗ rungs⸗Gesellschaft beschloß eine Dividende von 22 % (wie im Vorjahre) vorzuschlagen. b
— Die „Rhein⸗Westf. Ztg.“ berichtet vom rheinisch⸗west⸗ fälischen Eisen⸗ und Stahlmarkt: Die Haltung des rheinisch⸗westfälischen Eisenmarktes zeigt gegen die Vorwoche kaum eine nennenswerthe Aenderung. Während Roheisen “ ist, hat für Walzeisen, im Allgemeinen genommen, die etwas regere ach⸗ frage angehalten, ohne darum weitere Fortschritte gemacht zu haben. Eisenerze haben bis jetzt noch keine Wiederbelebung erfahren, und so lange die Hochöfen nur Abnehmer für kurze Lieferfristen haben, ist an einen ernstlichen Aufschwuug des Geschäfts nicht zu denken. Luxem⸗ burg⸗Lothringer Minette zeigt schwache Haltung und die Preise der weniger Eisen enthaltenden Sorten sind um 1 ℳ per Doppellader im Preise gesunken. Spanische Erze sind unverändert. Ueber Roheisen ist dem vorigen Bericht nichts Wesentliches hinzuzufügen; die Absatz⸗ verhältnisse lassen noch immer viel zu wünschen übrig Vor Ende März ist es gelungen, einige regelmäßige Abschlüsse für das zweite Quartal zu Stande zu bringen. Die Käufer hatten sich jedoch erst dazu entschlossen, als weitere Preisermäßigungen bewilligt worden sind. Insbesondere hatte Puddeleisen in Folge Wettbewerbs des Siegerlandes und Luxemburgs nachgeben müssen. Die Preisermäßigung fand in Form von Platzvergütung statt und betrug zwei bis drei Mark pro Tonne. Auch Spiegeleisen, welches bis jetzt unter den einzelnen Sorten noch eine günstige Ausnahme machte, ist augenblicklich wieder ruhiger, da die Abnehmer den Bedarf für das zweite Vierteljahr bereits gedeckt haben. Walzeisen ist, wie bereits im Eingang bemerkt wurde, gegen die Vorwoche unverändert. Im Allgemeinen ist die Nach⸗ frage gegen die letzten Wochen etwas kebhafter geworden. Die Inlandnachfrage für Stabeisen ist meist eine befriedigende; die Notirungen sind fest, jedoch wegen der jetzigen Kohlenpreise kaum lohnend; die vorliegenden Aufträge sichern meist noch für einige Wochen den regelmäßigen Betrieb. Der Absatz nach Außen ist noch außerordentlich schwach; es sind einige Posten rheinisch⸗ westfälischen Stabeisens nach Oesterreich gegangen. Träger sind gut gefragt und fest im Preise; die unterste Preisgrenze ist vereinzelt bereits um einige Mark nach obenhin überschritten worden. Band⸗ eisen ist unverändert; die Inlandpreise sind fest. Grobbleche, speziell Kesselbleche sind lebhafter gefragt als vor einigen Wochen, obgleich das Geschäft im Allgemeinen noch kein befriedigendes zu nennen ist. Im Siegerlande finden Feinbleche in letzter Zeit flotteren Absatz; die Werke sind in reger Thätigkeit und erzielen etwas höhere Preise; auch werden von den Walzwerken zur Ausführung von Aufträgen viel⸗ fach bereits mehrwöchentliche Lieferzeiten beansprucht. Ueber Walz⸗ draht, gezogenen Draht und Drahtstifte ist nichts Neues zu berichten. Bei den Maschinenfabriken und Eisen⸗ gießereien ist die Nachfrage zum Theil eine befriedigende, weniger läßt sich dies von den erzielten Preisen behaupten. Die Bahn⸗ wagenanstalten sind wieder leidlich beschäftigt. An neu erfolgten Ausschreibungen sind 200 bedeckte Güterwagen von Seiten der württembergischen Staatsbahnen zu melden; weitere Ausschreibungen von sind ebenfalls von dorther zu erwarten.
anzig, 8. April. (W. T. B.) Die Einnabhmen der Marienburg⸗Mlawkaer Eisenbahn betrugen im Monat März 1891 nach provisorischer Feststellung 185 500 ℳ gegen 140 800 ℳ nach provisorischer Feststellung im März 1890, mithin mehr 44 700 ℳ
Köln, 7. April. (W. T. B.) Der Aufsichtsrath der „Con⸗ cordia, Kölnische Lebensversicherungsgesellschaft,“ be⸗ schloß, die Dividende der mit Gewinnantheil Versicherten fortan nach der Gesammtsumme der bezahlten Jahresprämien zu vertheilen. Die Dividende für die Aktionäre wurde für das Jahr 1890 wie im ver⸗ gangenen Jahre auf 7 ½ % festgesetzt. 1
Leipzig, 7. April. T. B.) Kammzug ⸗Termin⸗ La Plata. Grundmuster B. pr. April 4,45 ℳ, pr. Mai 4,47 ½ ℳ, pr. Juni 4,47 ½ ℳ, pr. Juli 4,50 ℳ, pr. August 4,52 ½ ℳ, pr. September 4,55 ℳ, pr. Oktober 4,55 ℳ, pr. November 4,55 ℳ, pr. Dezember 4,57 ½ ℳ, pr. Januar 4,57 ½ ℳ Umsatz 165 000 kg. Ruhig. t
Meßverkehr. Garleder ziemlich belebt, Preise unverändert, günstige Stimmung, geringe Vorräthe.
Wien, 7. April. (W. T. B.) Die Generalversammlung der Anglo⸗Bank genehmigte die Vertheilung einer Dividende von 10 Fl. und die Dotirung des Reservefonds mit 700 000 Fl.
London, 7. April. (W. T. B.) Wollauktion. Wolle fest, Preise zu Gunsten der Verkäufer.
An der Küste 2 Weizenladungen angeboten. b
Nach einer Meldung aus New⸗York sind dort 1 Million Dollars Gold zur Ausfuhr bestellt.
Manchester, 7. April. (W. T. B.) 12r Water Taylor 6 ½, 30r Water Taylor 8 ⅞, 20r Water Leigh 7 ⅛, 30r Water Clayton 8, 32r Mock Brooke 8, 40r Mayoll 8 ¾, 40er Medio Wilkinson 9 ¼, 32r Warpcops Lees 7 ½, 36r Warpcops Rowland 8 ⅞, 40r Double Weston 9 ¼, 60r Double Courante Qualität 12 ⅜, 32* 116 vards 16 % 16 grey Printers aus 32r/46r 165. Ruhig.
Paris, 7. April. (W. T. B.) In der heute abgehaltenen Generalversammlung der Aktionäre der „Société des dépôots et des comptes courants“ wurde der Bericht der provisorischen Administratoren verlesen, welcher die Lage und die Ursachen des Zusammenbruchs der Gesellschaft auseinandersetzt und die Ver⸗ antwortlichkeit des Verwaltungsraths, des Aufsichtscomités und vor Allem des Vorsitzenden des Verwaltungsraths Donou feststellt, dessen satzungswidriges Verfahren den Bestand der Gesellschaft in Gefahr brachte. Der Bericht schließt mit dem Antrage auf Liquidationserklärung der Gesellschaft, sowie Uebergabe der Kundschaft und des Gesellschaftsvermögens an eine neue Gesellschaft. Der Bericht spricht die Hoffnung aus, daß die Inanspruchnahme des Vermögens der Aktionäre, wenn auch nicht definttiv vermieden, so doch mindestens einigermaßen herabgemindert werden könne. Die Versammlung beschloß mit Einstimmigkeit 1) die Auflösung der Gesellschaft, 2) die Ernennung der pro⸗ visorischen Verwalter Mercet und Moreau zu Liquidatoren und 3) die Ertheilung der Vollmacht an die Letzteren, das Gesellschafts⸗ vermögen, die Kundschaft, sowie die Gesells aftsgebäude an eine neue Gesellschaft zu übergeben. g
Rotterdam, 7. April. (W. T. B.) Die heute von der Niederländischen Handelsgesellschaft abgehaltene Auktion über 20 366 Ballen Java⸗, 47 Ballen und 252 Kisten Padang⸗Kaffee ist, wie folgt, abgelaufen. Es wurden angeboten: 2725 Ballen Java Preanger gelb, Taxe Cent 63 ½ à 67, Ablauf Cent 63 ½ à 66 ½¼, 1762 Ballen do. do. blank, Taxe Cent 62 ¾, Ablauf Cent 62 ½ à 63 ½, 1500 Ballen do. do. blaß, Taxe Cent 62 à 62 ½¼, Ablauf Cent 62 ¼ à 62 ⅛. 2296 Ballen do. Tjilatjap gelb, Taxe Cent 60 ¼ à 62 ¼, Ablauf Cent 60 ½ à 62 ¼. 1602 Ballen do. do. blaß, Taxe Cent 61 ½ à 64 ½, Ablauf Cent 61 à 66. 4721 Ballen do. blank, Taxe Cent 59 ½ à 62 ½, Ablauf Cent 58 ½ à 62 ½. 47 Ballen u. 252 Kisten
Padang W. J. B., Taxe Cent 66 ½ à 75, Ablauf Cent 66 ¼ à 73 ¼. 766 Ballen Java grünlich, blaßgrünlich, Taxe Cent 59 ¼ à 61 , Ab⸗ lauf Cent 5* à 61 ¾. 1357 Ballen do. Pasoeroean, Taxe Cent 60 ¾ à 61 ½, Ablauf Cent 61 ½ à 62. 149 Ballen do. Liberia, Taxe Cent
handel.
, Ablauf Cot —
Cent 58 ½, Ablauf Cent 57 ¼. 265 Ballen do. B. S. und Diverse,
Taxe Cent —, Ablauf Cent —.
Belgrad, 8. April. 2 d 8 gelegte Bericht des Finanz⸗Ausschusses über die Konver⸗ fion der Staatsschuld ermächtigt die Regierung, im Laufe des Jahres die bestehende Staatsschuld auf einmal oder theilweise dei günstiger Gelegenheit zu konvertiren. Die Interessen der neuen Titres dürfen nicht über 4 % vom Nominal⸗ werth betragen, die Amortisation hat binnen 75 Jahren
zu erfolgen. Der Emissionscours ist nicht festgesetzt, doch muß die
Budgetersparniß auf die gegenwärtigen Annuitäten mindestens 2 Millionen Dinare betragen. 8 günstiger sein als bei den bisherigen Staats⸗Anleihen. Der Finanz⸗ Minister hat sich mit den Feststellungen des Finanz⸗Ausschusses einverstanden erklärt.
New⸗York, 7. April. (W. T. B.) Vereinigten Staaten nach Großbritannien 49 000, do. nach Frankreich —, do. nach anderen Häfen des Kontinents 26 000, do. von Kalifornien und Oregon nach Großbritannien 52 000, do. nach anderen Häfen des Kontinents 65 000 Orts. 1
Der Werth der in der vergangenen Woche ausgeführten Produkte betrug 5 696 552 Dollars gegen 7 139 984 Dollars in
der Vorwoche. Submissionen im Auslande. Belgien. 11X1“ Im Pfarrhause zu Loxbergen (Limburg): Bau Anschlag: 63 206,00 Fr. Anträge bis zum
Provinzialregierung zu Lüttich: Arbeiten zur
u“
1) 20. April. einer neuen Kirche. 18. April spätestens.
2) 24. April.
Unterhaltung und Aufbesserung des Meuse⸗ und Sambre⸗Flußbetts in
den Provinzen Namur und Hennegau, während dreier Jahre. I Loos: Anschlag: 100 000 Fr. jährlich, Sicherheit: 10 000 Fr.
jährlich.
II. Loos: Anschlag: 70 000 Fr. jährlich, Sicherheit: 7000 Fr. 80 000 Fr. jährlich, Sicherheit: 8000 Fr.
jährlich. „ III. Loos: Anschlag: jährlich. 18 läh ür. Loos: Anschlag: 80 000 Fr. jährlich, Sicherheit: 8000 Fr. ährlich.
Anträge mittelst eingeschriebener Briefe bis spätestens den 20. April. Lastenheft: 0,45 Fr.
3) Nächstens, Mittags, Brüsseler Börse. Lieferung nachstehender Gegenstände: “ A. Lieferungen nach Mecheln. 14 Loose.
I. Loos: 1 bewegl. Krahn von 4000 kg Tragkraft; II. Loos: 12 Paar Wagen⸗Aufziehapparate;
III. Loos: 16 kleine Wagen mit Bremse zum Materialien⸗
transport; IV. Loos: 4 Reservoirs aus Gußeisen von 4,50 m %✕ 1,60 m %
1,60 m; V. Loos: 10 500 Ringbolzen; Z VI. Loos: 2 vollständige Dampfkessel für Lokomotiven, Typus I; VII. Loos: 2 dergleichen; Typus 28 und 51; VIII. Loos: 200 Sortiments Eisenzeug, bestehend aus je: 4 Parallelleitungsstützen, 4 Schieberstangengelenken 4 Pleuelstangenköpfen, 4 Angelzapfen Nr. 9. 4 „ Nr. 16, 4 5 Nr. 17; und so weiter Loos IX.— XIV. 8 B. Lieferungen nach Gent — Brügge —Süd. XVv. Loos: 6 Drehapparate für Lokomotiv⸗Dampfkessel. XVI. Loos: 200 Schutzplatten für Waggons, XVII. Loos: 600 Parallelleitungsstützen für Federlaschen; und so weiter Loos XVIII. und XIX. C. Lieferung nach Luttre. u“ XX. Loos: 1 vollständiger Dampfkessel für Lokomotive Nr. 28. D. Lieferungen nach Mons⸗Cuesmes. XXI. Loos: Lieferung und Aufbau einer Rauchrohr⸗Baracke zu Cuesmes (Grundsteinlegung und Materialienlieferung hierzu aus
genommen). Dampfkessel für
XXII. Loos: Lokomotiven E. Lieferungen nach Angleur (Kinkempois).
1 vollständiger Typus 3.
XXIII. Loos: 4 Wellenlager von 130 mm Durchmesser nebst
Befestigungsbolzen; 5 dergleichen von bolzen, u. s. w. F. Lieferungen an verschiedene Stationen. XXIV. Loos: 11 schmalspurige kleine Wagen. 8 (10 nach Mecheln und 2 nach Cuesmes.) E.“
Verkehrs⸗Anstalten.
Norddeutscher Lloyd in Bremen. (Letzte Nachrichten über die Bewegungen der Dampfer).* New⸗York⸗ und Baltimore⸗Linien: Bestimmung. Bremen Bremen Bremen Bremen New⸗York New⸗York New⸗York New⸗York New⸗York New⸗York Bremen Bremen Baltimore
90 mm Durchmesser nebst Befestigungs
April von Southampton. März von New⸗York April von New⸗York. April von New⸗York. April in New⸗York. April in New⸗York. April von Southampton. April von Southampton. April von Southampton. . April von Bremerhaven. April in Bremerhaven.
„Saale“. „Spree“ „Werra“ „Aller“. „Lahn“ „Ems“. „Havel“. „Elbe“. „Eider“. „Fulda“. „Dresden“ „Karlsruhe“. „America“ „München“ „Gera“
„Berlin“. „Baltimore“
„Oldenburg“
„Hannover’“.. „Graf Bismarck“ „Darmstadt“. „Weser“ 5 „Ohio“
„Neckar“. „Sachsen“ I 3 „Stuttgart⸗ „Hohenstaufen“ „Kaiser Wilh. II.“ „Braunschweig“ „Salier’“..
London, 7. April. „Reuter'schen Bureaus“ Natal⸗Eisenbahn
Schnelldampfer
SgggS
d0 85
April in Baltimore. Baltimore März Prawle Point pass. Baltimore .April von Bremerhaven.
Brasil⸗ und La Plata⸗Linien:
Bremen 6. April von Vigo. Bremen 5. April in Antwerpen.
( Vigo, Antw., 2. April von Buenos Aires
Bremen
La Plata 29. März in Montevideo.
Brasilien 22. März in Bahia.
La Plata 2. April in Rio. Rio, La Plata 6. April Las 8 Brasilien 3. April von Lissabon. Linien nach Ost⸗Asien und Australien: — 1— Bremen 3. April in Aden. Ost⸗Asien 23. März in Shanghai. Ost⸗Asien . April in Colombo. Ost⸗Asien . April von Southampton Bremen „April von Port Said. Bremen .April von Adelaide. Australien „April in Adelaide. Australien .April von Suez.
(W. T. B.) Nach einer Meldung des aus Durban ist die Verlängerung der bis an die Transvaalgrenze heute in
8οα
Anwesenheit des Gouverneurs von Natal und des Präsidenten der
Transvaal⸗Republik sowie des Generals Joubert eröffnet worden.
5
223 Ballen do. Ordinär u. Triage, Taxe 8
(W. T. B) Der der Skupschtina vor⸗
Die Bedingungen dürfen nicht un-
Weizen⸗Ver⸗- schiffungen der letzten Woche von den atlantischen Häfen der
.April von Baltimore.
almas pass. 8
3
9
ilage
Anzeiger und Königlich Preußischen S
Berlin, Mittwoch, den 8. April
6 1
ts⸗Anzeiger.
1891.
Parlamentarische Nachrichten.
8 —
Die Einkommensteuer⸗Kommission des Herren⸗ hauses hat der „Nat.⸗Ztg.“ zufolge gestern nach siebenstündiger Debatte, an welcher sich der Finanz⸗Minister Dr. Miquel ein⸗ gehend betheiligte, §. 1 der Vorlage in der vom Abgeordneten⸗ hause beschlossenen Fassung unverändert angenommen.
— Der dem Hause der Abgeordneten zugegangene Gesetzentwurf, betreffend die Beförderung der Errichtung von Rentengütern, lautet:
§. 1. Die auf Rentengütern von mittlerem oder kleinerem Um⸗ fange haftenden Renten können auf Antrag der Betheiligten durch Vermittelung der Rentenbank soweit abgelöst werden, als die Ablös⸗ barkeit derselben nicht von der Zustimmung beider Theile abhängig gemacht ist. Zur Stellung des Antrags ist befugt: der Rentenberechtigte, soweit er die Ablösung von dem anderen Theile beanspruchen kann, der Rentengutsbesitzer, soweit er zur Ablösung der Rente ohne Zustimmung des anderen Theils berechtigt, oder die Ablösung von dem anderen Theile beansprucht ist. Der Rentenberechtigte erhält als Abfindung entweder den 27 fachen Be⸗ trag der Rente in 3 ⅛ prozentigen oder den 23 fachen Betrag der Rente in 4 prozentigen Rentenbriefen nach deren Nennwerthe oder, soweit dies durch solche nicht geschehen kann, in baarem Gelde. Die Abfindung wird durch Zahlung einer Rentenbankrente Seitens des Rentenguts⸗ besitzers verzinst und getilgt.
§. 2. Zur erstmaligen Einrichtung eines Rentengutes der im §. 1“ bezeichneten Art durch Aufführung der nothwendigen Wohn⸗ und Wirthschaftsgebäude kann die Rentenbank den Rentengutsbesitzern Darlehne in 3ꝛ ½ prozentigen oder 4 prozentigen Rentenbriefen nach dem Nennwerth, oder soweit dies durch solche nicht geschehen kann, in baarem Gelde gewähren. Die Darlehne werden durch Zahlung einer Rentenbankrente verzinst und getilgt. Die Darlehne sind Seitens der Rentenbank unkündbar; letztere hat jedoch das Recht, das Darlehn beziehentlich dessen unge⸗ tilgten Rest sorort zurückzufordern, wenn der Schuldner den Auflagen zur ordnungsmäßigen Unterhaltung der Gebäude nicht nachkommt oder wenn derselbe in Konkurs geräth oder durch Zwangsvollstreckung zur Zahlung der rückständigen Rentenbankrente angehalten werden muß. „§. 3. Der Rentengutsbesitzer hat vom Zeitpunkte der Renten⸗ übernahme eine Rentenbankrente an die Rentenbank zu ent⸗ ichten. Dieselbe beträgt: 1) Falls 3 ½ rozentige Rentenbriefe als
bfindung oder als Darlehn gegeben sind, 4 % des Nennwerths der Rentenbriefe und des zur Ergänzung gegebenen baaren Geldes, oder 2) Falls 4 prozentige Rentenbriefe als Abfindung oder als Darlehn gegeben sind, 4 ½ % des Nennwerths der Rentenbriefe und des zur Ergänzung gegebenen baaren Geldes. Der Rentengutsbesitzer hat die Rentenbankrente von 4 % während einer Tilgungsperiode von 60 ½ Jahren oder die Rentenbankrente von 4 ½ % während einer Til⸗ ungsperiode von 561/12 Jahren zu entrichten.
§. 4. Die Ablösung der Rente oder die Gewährung eines Darlehns kann nur beantragt werden, wenn im Rentengutsvertrage estimmt ist, daß die Ablösbarkeit eines Theils der Rente von der Zustimmung beider Theile abhängen soll. Ist diese Bestimmung ge⸗ roffen, so kann die Ablösung dieses Rententheils bis zur Tilgung der Rentenbankrente rechtswirksam nur mit Genehmigung der General⸗ kommission erfolgen. 8 8 §. 5. Erfolgt die Ablösung der Rente oder die Gewährung des Darlehns zugleich mit der Begründung des Rentenguts, so ann die Zahlung der Rentenbankrente auf Antrag des Renten⸗ gutsbesitzers für das erste Jahr unterbleiben. Der hierdurch der Rentenbank entstehende Ausfall wird dadurch gedeckt, daß das ab⸗ zulösende Kapital um die einjährigen Zinsen der Rentenbriefe und des zur Ergänzung gegebenen baaren Geldes erhöht und von dieser Summe die in Gemäßheit des §. 3 berechnete Rentenbank⸗ rente während der Tilgqgungsperiode von 60 ½ oder 561,12 Jahren gezahlt wird.
§. 6. Im Uebrigen findet das Gesetz über die Errichtung von Rentenbanken vom 2. März 1850 nebst den dasselbe ergänzenden ge⸗
tzlichen Bestimmungen mit folgenden Maßgaben sinngemäße An⸗ endung: 1) Die Geschäfte für die linksrheinischen Landestheile sowie für die Hohene’ollernschen Lande werden der Renten⸗ bank in Münster übertragen. 2) Die Vorschriften, welche r die an die Stelle der Reallasten tretenden Geldrenten ge⸗ geben sind, gelten auch für die in §§. 1 bis 3 erwähnten Renten. 3) Die Bestimmungen, welche eine Tilgungsperiode von 41 ½⁄2 Jahren beziehentlich eine Herabsetzung der Rente auf 1%0 voraussetzen, bleiben ohne Anwendung. 4) Welche Summen im Falle des §. 23 des Rentenbankgesetzes vom 2. März 1850 in den verschiedenen Jahren der beiden Tilgungsperioden zur Ablösung von Rentenbeträgen erforderlich ind, ergiebt sich aus den (als Anlage I und II) beigefügten Tabellen. 5) Die Ueberweisung von Rückständen an Rentengutsrenten ist unzu⸗ lässig. 6) Auf Antrag der GeVeralkommission wird im Grundbuch vermerkt, daß das Grundstück als Rentengut der Rentenbank rentenpflichtig sei. 7) Die Uebernahme der Nentenbankrente kann auch zum 2. Januar und 1. Juli er⸗ folgen. Dem entsprechend sind die betreffenden Rentenbriefe verzinsen. 8) Auf die durch die Anwendung dieses Gesetzes bei der Generalkommission entstehenden Kosten finden — unbeschadet der Vorschriften im §. 12 — die Bestimmungen des Gesetzes über das Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen vom 24. Juni 1875 mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Bemessung des Pauschsatzes die Grund⸗ sätze des §. 2 Nr. 1 gelten. Der Jahreswerth ist nach den Zinsen der aus⸗ gegebenen Rentenbriefe festzustelen. 9) Die Ressort Minister be⸗ stimmen, ob und von welchem Zeitpunkte 3 oder 4 prozentige Renten⸗ briefe als Abfindung oder als Darlehn gegeben werden sollen. So lange der Cours der 4 prozentigen Rentenbriefe an der Berliner Börse dauernd auf dem Nennwerth oder darunter steht, dürfen 3 ½ prozentige Rentenbriefe nur mit Zustimmung des Empfängers ausgegeben werden. § 7. Die Generalkommission hat den Antrag auf Ablösung der Rente oder auf Gewährung eines Darlehns soweit zurückzu⸗ weisen: 1) als nicht der abzulösenden Rente oder dem Darlehn as Vorrecht vor den sonstigen privatrechtlichen Belastungen des Rentenguts zusteht, 2) als nicht für die zu übernehmende Rentenbank⸗ rente die gehörige Sicherheit vorhanden ist. Die Sicherheit kann als vortanden angenommen werden, wenn der fünfundzwanzigfache Betrag der Rentenbankrente innerhalb des dreißigfachen Betrages des bei der letzten Grundsteuereinschätzung ermittelten Katastralreinertrags oder innerhalb der ersten ¾ des durch ritterschaftliche, landschaftliche oder besondere Taxe zu ermittelnden Werths der Liegenschaften zu stehen kommt.
§. 8. Wird der Werth der Liegenschaften durch besondere Taxe ermittelt, so kann der durch die Errichtung der erforderlichen Wohn⸗ und Wirthschaftsgebäude zu erzielende Mehrwerth mit berück⸗ sichtigt werden. Die Uebernahme der Rentenbankrente ist jedoch in diesem Falle ganz oder zu einem entsprechenden Theil bis zu dem auf die ordnungsmäßige Herstellung der Gebäude folgenden nächsten Uebernahmetermine auszusetzen.
§. 9. Die besondere Taxe wird durch die Generalkommission
unnter Zuziehung zweier Kreisverordneten und, Falls es auf Abschätzung
von Gebäulichkeiten ankommt, eines Bausachverständigen aufgenommen
und festgesetzt. In einfachen und klaren Fällen ist die General⸗ kommission befugt, nach ihrem Ermessen die Taxe festzusetzen, oder sich die Ueberzeugung von der Sicherheit in anderer geeigneter Weise zu verschaffen.
§. 10. Auf Antrag des Rentenberechtigten kann die Uebernahme
des nur mit Zustimmung beider Theile ablösbaren Theils der Rente auf die Rentenbank erfolgen, wenn diesem Rententheile das Vorrecht vor den sonstigen privatrechtlichen Belastungen des Rentenguts zu⸗ steht und der fünfundzwanzigfache Betrag der diesem Renten⸗ theile entsprechenden Rentenbankrente innerhalb der in §§ 7 ff. vorgeschriebenen Sicherheit zu stehen kommt. Die Entschädigung des Rentenberechtigten erfolgt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die über⸗ nommenen Renten haben das Vorzugsrecht der Rentenbankrenten. Erfolgt die Uebernahme der Rente, so tritt der Staat in alle dem Rentenberechtigten aus dem Rentengutsvertrage zustehende Rechte. Auf Verlangen des Staats ist diese Rente in eine gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu berechnende Rentenbankrente um⸗ zuwandeln. S. 11. Die Bestimmungen der §§ 2—10 finden auf die vom Staat ausgegebenen Rentengüter nur soweit Anwendung, als den Rentengutsbesitzern Darlehne zur Einrichtung von Rentengütern gegeben werden.
S§. 12. Die Begründung des Rentenguts kann auf Antrag eines Betheiligten durch Vermittelung der Generalkommission erfolgen. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Begründung des Renten⸗ guts rechtliche oder thatsächliche Bedenken entgegenstehen. Sonst hat die Generalkommission den Vertrag über die Begründung des Rentengutes, gegebenen Falls in Verbindung mit dem Vertrage über die Ablösung der Rente oder über die Gewährung des Darlehns auf⸗ nehmen zu lassen und zu bestätigen. Der Erwerb des Eigenthums vollzieht sich in diesem Falle mit der durch die Generalkommission erfolgenden Besitzeinweisung auf Grund des bestätigten Vertrages. Die im Grundbuch bewirkte Eintragung des Eigenthumserwerbs des Rentengutsbesitzers hat gleiche Wirkung wie die auf Grund einer Auslassung erfolgende Eintragung des Eigenthumsübergangs. Auf das Verfahren und das Kostenwesen finden die für Gemeinheitstheilungen geltenden Vorschriften mit folgenden Maß⸗ gaben Anwendung: 1) Zur vertragsmäßigen Begründung des Renten⸗ guts ist nur legitimirt, wer in anderen Fällen der freiwilligen Veräußerung zur Auflassung berechtigt ist. 2) Die in Folge der Begründung des Rentenguts und der Uebernahme der Rentenbankrente erforderlichen Eintragungen im Grundbuch erfolgen auf Ersuchen der Generalkommission. Auf das Ersuchen der Generalkommission findet §. 41 der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 Anwendung. 3) Für die Begründung des Renten⸗ guts sind die Pauschsätze des § 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen vom 24. Juni 1875 zu zahlen. Wird die Uebernahme der Rentenbankrente mit der Be⸗ cründung des Rentenguts verbunden, so ist nur der Pauschsatz des §. 2 Nr. 3, nicht auch der des §. 2 Nr. 1 g. a. O, zu erheben.
„§. 13. Das Gesetz, betreffend die Wiederzulassung der Ver⸗ mittelung der Rentenbanken zur Ablösung der Reallasten vom 17. Ja⸗ nuar 1881 wird von Neuem mit der Maßgabe in Kraft gesetzt, daß die in den §§. 4 und 6 bestimmte Frist fortfällt, und daß dasselbe auch auf diejenigen Ablösungen Anwendung findet, welche nach dem 51. Dezember 1883 bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde anhängig geworden sind.
§. 14. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen An⸗ ordnungen werden von dem Finanz⸗Minister und dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten und, soweit es sich um die Ausführung des §. 12 handelt, im Einvernehmen mit dem Justiz⸗ Minister getroffen. — ö
In der Begründung heißt es: “
Durch das Gesetz über Rentengüter vom 27. Juni 1890 (Gesetz⸗ Samml. S. 209) sind die der Errichtung von Rentengütern entgegen⸗ stehenden, in der bisherigen Rechtslage begründeten Schwierigkeiten beseitigt, und ist damit die Möglichkeit für die Errichtung solcher Güter geschaffen Es ist indeß nicht zu erwarten, daß lediglich auf Grund des erwähnten Gesetzes die Ausgabe von Rentengütern in größerem Umfange Seitens Privater erfolgen wird; vielmehr muß — abgesehen von anderen wirthschaftlichen Maßregeln — namentlich die Beihülfe des Staats hinzutreten, um eine zweckentsprechende An⸗ wendung des Rentengütergefetzes zu ermöglichen.
Daß die Schaffung mittlerer und kleinerer ländlicher Stellen im Wege des Rentenguts, namentlich in den östlichen Provinzen, im öffentlichen Interesse geboten ist und die Unterstützung dieser Kultur⸗ maßregel mit staatlichen Mitteln gerechtfertigt erscheint, ist bei der Berathung des Rentengütergesetzes und bei anderer Gelegenheit sowohl von der Staatsregierung als auch von anderer sachverständiger Seite mit solchen überzeugenden Gründen dargethan, daß hier davon abgesehen werden kann, diese Frage einer nochmaligen Erörterung zu unterziehen. Es kann sich jetzt nur noch um die Beantwor⸗ tung der Frage handeln, in welcher Weise soll der Staat die Schaffung von Rentengütern d. h. dem wirthschaftlich wie sozial gleich wichtigen Mittelgliede zwischen Großgrundbesitz und der Klasse der besitzlosen Landarbeiter seinerfeits unterstützen. Hierbei darf man sich nicht verbehlen, daß es sich, mag man auch mit dem größten Ernst und Eifer an die Lösung der Aufgabe herangehen, in keinem Falle um Maßregeln mit schnell sichtbaren Erfolgen handelt, daß vielmehr diese Erfolge erst nach einer umfangreichen und angestrengten mindestens ein Menschenalter ausfüllenden Arbeit hervortreten werden
Die Thätigkeit des Staats auf dem hier in Rede stehenden Gebiet kann sich nach zwei Richtungen bewegen.
Der Staat könnte zunächst auf eigenem oder auf dem zu diesem Zweck erworbenen Grund und Boden Rentengüter einrichten. Ob und in welchem Umfang solches geschehen kann, mag für die Be⸗ gründung des vorliegenden Gesetzentwurfs dahingestellt bleiben, da es sich in demselben — ahbgesehen von einigen Bestimmungen nicht grundsätzlicher Bedeutung — nur um die zweite Richtung der Mit⸗ hülfe des Staats, nämlich um die werkthätige Unterstützung bei An⸗ setzung von Rentengütern Seitens Privater handelt.
In dieser Beziehung bieten die Rentenbanken die Möglichkeit, sowohl dem Ausgeber als auch dem Uebernehmer des Rentengutes in wirksamster Weise Hülfe zu gewähren und das Vermittlungsgeschäft zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten zu übernehmen.
In vielen Fällen wird der Gutsbesitzer nur dann zur Bildung eines Rentengutes schreiten, wenn er nicht auf den dauernden Bezug der Rente angewiesen, sondern ihm die Möglichkeit gegeben ist, für den ganzen Betrag der Rente oder für den größten Theil derselben ein entsprechendes Kapital zu erhalten, um da⸗ mit entweder Schulden abzustoßen oder das Betriebskapital zu vermehren oder die Mittel zur Vornahme von Ver⸗ besserungen auf dem ihm verbliebenen Areal zu gewinnen. Auf der anderen Seite werden diejenigen Kreise der Bevölkerung, welche auf dem im Gesetze über die Rentengüter vorgesehenen Wege einen eigenen Grundbesitz erlangen wollen, selten im Stande sein, auch nur einen nennenswerthen Theil des Werthes der zu erwerbenden Stelle in Kapital zu entrichten, sondern meist nur eine jährliche Rente zu zahlen vermögen. Dabei werden die Verpflichteten in dem Umstande, daß die Entrichtung der Rentenbankrente einerseits zur Tilgung des Kapitals führt, anderseits nicht an den persönlich Berechtigten, sondern an die Rentenbank erfolgt, vielfach eine Steigerung der
wirthschaftlichen Selbständigkeit erblicken und daher in dem Eintreten der Vermittelung der Rentenbank einen erhöhten Anreiz zur Ein⸗ gehung des Rentengutsvertrages finden. Es wird dies umsomehr der Fall sein, als der Rentengutsübernehmer zur erstmaligen Einrichtung der Wirthschaft, namentlich zum Aufbau der erforderlichen Baulich⸗ keiten, Mittel nothwendig bat, welche ihm der Verkäufer selten ge⸗ währen, wohl aber die Rentenbank unter günstigen Bedingungen vor⸗ strecken kann.
Dieselben Aufgaben würden auch die Provinzen auf Grund des Gesetzes über die Landeskultur⸗Rentenbafken vom 13. Mai 1879 (Gesetz⸗Samml. S. 367) erfüllen können. Es ist jedoch davon abge⸗ sehen worden, den Landeskultur⸗Rentenbanken die Geschäfte zu über⸗ weisen, da die Provinzen“ von den ihnen durch das genannte 768 eingeräumten Befugnissen einen sehr be⸗ schränkten Ge rauch gemacht haben. Nur die Provinzen Schlesien, Posen und Schleswig⸗Holstein haben überhaupt Landes⸗ kultur⸗Rentenbanken eingerichtet; dabei erstreckt sich die Wirksamkeit derselben nur in der Provinz Schlesien auf sämmtliche, in den Pro⸗ vinzen Posen und Schleswig⸗Holstein aber nur auf einige der im §. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1879 erwähnten Zwecke. Der Geschäfts⸗ verkehr ist bei allen ein sehr mäßiger; selbst die verhältnißmäßig
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umfangreichste Landeskultur⸗Rentenbank für die Provinz Schlesien hat
seit ihrem Bestehen bis zum 1. April 1890 nur für 1 443 000 ℳ Landeskultur⸗Rentenbriefe ausgegeben
Sollten fuͤr die in Rede stebenden Geschäfte die Landeskultur⸗ Rentenbanken in Aussicht genommen werden, so würde noch eine Reihe von zeitraubenden Vorbereitungen erforderlich sein, um sie für die Ausübung der betreffenden Geschäfte in den Stand zu setzen. Namentlich würde für die Provinzen ein Zwang zur Er⸗ richtung solcher Banken sowie zur Erweiterung der Sicher⸗ heitsgrenzen vorgeschrieben werden müssen. Hierzu liegt aber eine Veranlassung um so weniger vor, als die Rentenbanken unter Mitwirkung der Generalkommission nach ihrer jetzigen Verfassung in der Lage sind, das Vermittelungsgeschäft zu übernehmen, ohne daß — wenigstens vorläufig — eine Vermehrung des Beamtenpersonals oder eine Vergrößerung des Betriebskapitals der Rentenbanken erforder⸗ lich wäre.
Nach dem Gesetze über die Errichtung der Rentenbanken vom 2. März 1850, dessen Ausdehnung auf die Rentengüter der vorliegende Gesetzenlwurf bezweckt, haben die Generalkommissionen die an die Stelle der ursprünglichen Berechtigungen tretenden Geldrenten fest⸗ zusetzen, die Verhandlungen zwischen den Parteien wegen Ueberweisung dieser Geldrenten an die Rentenbanken zu führen, über diese Ueberweisung sowie über die Höhe der den Berechtigten von der Rentenbank zu ge⸗ währenden Abfindung zu befinden und dabei sowohl die Rechte dritter Personen als auch die Rechte der Rentenbanken in jeder Beziehung von Amtswegen wahrzunehmen, während die Rentenbanken sowie die zur Einziehung der direkten Staatssteuern bestimmten Be⸗ hörden nur die finanziellen Geschäfte und die Einziehung der Rente zu besorgen haben. Bis zum 1. Oktober 1890 sind von den Renten⸗ banken, wie beiläufig bemerkt werden mag, rund 483 000 000 ℳ Rentenbriefe ausgegeben und von diesen rund 141 000 000 ℳ aus⸗ geloost, während noch rund 342 000 000 ℳ im Umlauf sind.
Den Grundsätzen des Rentenbankgesetzes schließt sich der vor⸗ liegende Gesetzentwurf an und trifft nur die durch den Gegenstand gebotenen Abänderungsvorschriften.
Wie bereits erwähnt wurde, soll das Rentengut, dessen Begrün⸗ dung erstrebt wird, das wichtige Mittelglied zwischen dem Groß⸗ grundbesitze und der Klasse der besitzlosen Arbeiter bilden. In gedeib⸗ licher Fortentwickelung unserer ländlichen Verhältnisse soll dasselbe bestimmt sein, eine den örtlichen Zuständen entsprechende, gesunde Ver⸗ theilung des Grund und Bodens zu schaffen und dauernd zu erhalten. Hieraus ergiebt sich von selbst, daß es nicht die Absicht des Gesetz⸗ entwurfs sein kann, durch die Zulassung der Rechtsform des Rentenguts bezw. durch die Erleichterung der Ablösung der Rente die Begründung größerer Güter oder städtischer Rentengüter zu begünstigen. Der Gesetzentwurf beschränkt sich vielmehr, — indem er sich in dieser Beziehung dem Gesetze, betreffens die Beförderung deutscher An⸗ siedelungen in den Prooinzen Westpreußen und Posen, anschließt, — auf ländliche Stellen „von mittlerem und kleinem Umfange.“ Von der gesetzlichen Feststellung einer Maximalgrenze für den mittleren Umfang einer ländlichen Stelle mußte mit Rücksicht auf die in den einzelnen Theilen der Monarchie bestehenden verschiedenartigen Ver⸗ hältnisse abgesehen werden. Die zar Ausführung des Gesetzes zu erlassenden Anordnungen werden das Erforderliche zu bestimmen haben.
Statistik und Volkswirthschaft.
Zur Arbeiterbewegung.
Aus Köln schreibt man der „Frkf. Ztg.“: Der überall in Deutschland wahrnehmbare Rückgang der sozialdemokrati⸗ schen Bewegung tritt auch hier auffallend in die Erscheinung. Warden doch die Versammlungen der Fach vereine in der letzten Zeit so schwach besucht, daß z. B. eine auf den 4. d. M. berufene Versammlung der Maurer nicht abgehalten werden konnte, weil nicht einmal ein Dutzend Theilnehmer erschienen waren. Auch die allgemeine Sozialistenversammlung am 5. d. M war nicht sehr zahlreich besucht und die darin zu Tage getretene Stimmung der Führer sehr gedrückt. Einer von ihnen, Schreiner Woldersky, kann hier keine Arbeit mehr erhalten und will fortziehen; mit der gleichen Absicht soll sich Klempner Lücke, der Kandidat der Sozialisten bei der letzten Reichstagswahl, tragen, sodaß man einigermaßen in Verlegenheit war um einen neuen Vertrauensmann, als welcher schließlich ein Hr. Moritz gewählt wurde. Sehr schlecht kam in den Reden die neue Organisation der Partei weg, die sich gar nicht bewähre, weil sie den Führern zu Gunsten der übrigen Sozialisten zu viel zumuthe. Auch mit dir neuen sozia⸗ listischen täglich ersch inenden Zeitung für die Regierungsbezirke Köln, Aachen, Trier, Koblenz, deren Gründung am 4. Januar von dem in Köln versammelten Delegirtentag beschlossen worden war scheint es nicht recht vorwärts zu wollen; wenigstens betrug der Preß⸗ fonds am 4. d. M. erst 352 ℳ Nun soll jeder am 1. Mai hier arbeitende Sozialist einen Theil seines Tagesverdienstes opfern. Die Maifeier wurde auf Sonntag, 3. Mai, verlegt; am 1. Mai sollen nur einige Versammlungen stattfinden.
Fpoolgende Mittheilung der „Köln. Ztg.“ aus Solingen vom 6. d. M. kann als Ergänzung der vorstehenden Notiz gelten: Die
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Behauptung, daß unter der Sozialdemokratie in Solingen eine
gewisse Versammlungsmüdigkeit sich bemerkbar mache, hat einen
durch die gestrige sozialistische Versammlung wieder neuen Beleg erhalten. Die Versammlung war von höchstens 250 bis 300 Menschen besucht, während sonst immer 1000 bis 1100 Personen anwesend waren. Bei der Erörterung des Programms der Mai⸗ feier kam es zu sehr stürmischen Scenen, und namentlich ging man dem Reichstags⸗Abgeordneten Schumacher sehr scharf zu Leibe, weil er in seiner bergischen „Arbeiterstimme“ vorgeschlagen hatte, die Feier
des 1. Mai am 3. Mai in der St. Sebastianus⸗Schützenhalle ab:
zuhalten, und weil er in der Annahme, daß seine Vorschläge in ge⸗ wohnter Weise ohne nähere Prüfung angenommen werden würden, den Saal bereitg fest gemiethet hatte. Schumacher's angenommen, am 3. Mai eine große Festlichkeit zu veranstalten. 8s — G
Schließlich wurde der Vorschlag
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