1891 / 103 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 May 1891 18:00:01 GMT) scan diff

Mannigfaltiges. 8

Im „Nordland⸗Panorama“, Wilbelemstr. 10, beträgt am Sonntag und am Himmelfahrtstage der Eintru. veis nur 30 für alle Ausstellungen.

Auch im Zoologischen Garten machkt sich der belebende Einfluß des Frühlings immer nachhaltiger geltend. Während noch die letzte Hand angelegt wird, um Wege und Anlagen für di Sommersaison in Stand zu setzen, den Concertplatz in gewohnter Weise herzurichten und die nöthigen baulichen Reparaturen zu be⸗ sorgen, füllen sich allmählich die Sommerqvartiere mit ibren vierfüßigen und geflügelten Bewohnern, die sich behaglich im bellen Sonnenschein tummeln. Als neueste Erwerbung ist besonders hervorzuheben ein Paar ausgewachsener Löwen, prächtige Thiere, in

estem Stande, welche die Stelle des aus Berlin geschiedenen Prinz⸗

einnehmen sollen und sowohl eine bedeutende Sehenswürdigkeit als auch besonders zu Zuchtzwecken von bervorragendem Werth sein werden. Auch sonst wird der aufmerksame Besucher des Gartens manches Neue vorfinden, da fast ununterbrochen der Thierbestand ergänzt und vermehrt wird.

Schwalbenthal, 28. April. Dem „Hann. Cour.“ wird geschrie⸗ ben: Vor einigen Tagen hat auf dem hiesigen fiskalischen Kohlenberg⸗ werk am Meißner ein Bergsturz und Wasserdurchbruch stattgefunden. Um 7 ½ Uhr wurden die Bewohner des Bergamts, der Bergwerke, des Easthauses auf Schwalbenthal ꝛc. plötzlich in Angst und Schrecken versetzt. Eine erdbebenartige Bewegung, von doxnnerähn⸗ lichem Geräusch begleitet, schien das ganze Gebirge auf etliche Sekunden zu erschüttern. Bei dem vulkanischen Charakter des Meißner sind solche Befürchtungen nicht unbegründet. Nachdem man sich von der Angst und dem Schrecken etwas erholt, sah man, was geschehen war. Es hatte zwar anscheinend kein Erdbeben, aber ein tolossaler Wasser⸗ durchbruch aus dem Innern stattgefunden. In den sogenannten Carls⸗ stollen war ein großer Wasserstrom eingedrungen und hatte große 2 er⸗ heerungen angerichtet. Glücklicherweise war der Stollen außer Betrieb und so konnten Bergleute oder andere Personen nicht in Mitleiden⸗ schaft gezogen werden. Ferner war der gewaltige Wasserstrom auf einen zweiten Stollen auf der Halde, welcher etwa 30 m tiefer liegt als ersterer, hinabgestürzt und hatte seine Wölbung eingedrückt. Glück⸗ licherweise sind auch hier irgend welche Personen nicht zu Schaden gekommen; dagegen haben die Gebände sehr großen Schaden erlitten und sind von riesigen Geröllmassen, die sich haushoch a fgethürmt haben, umlagert. Auch der ganze, nach dem am Fuße des Meißner gelegenen Dorfe Germerode sich hinziehende Wiesengrun und Thal⸗ kessel ist von den gewaltigen zu Thal gehenden Wasser⸗ und Geröll⸗ massen arg mitgenommen und mit Schlamm, Geröll und Kohlen⸗ theilen bedeckt.

Lübeck, 1. Mai. Heute traten hier nach einer Meldung des „W. T. B.“ etwa fünfzig Herren aller Berufsklassen zusammen Behufs Bildung eines Comités für die Errichtung eines Moltke⸗ Denkmals.

Colmar i. E., 2. Mai. In dem 155 H zäh Mussig, Kreis Schlettstadt, wurden, wie „W. T. B.“ mittheilt, gestern durch eine heftige, von einem starken Winde angefach Feuersbrunst gegen 100 Wohngebäude mit der Kirche und dem emeindehause in Asche gelegt.

Karlsbad, 1. Mai. Die feierliche Brunnenweihe fand, wie „W. T. W.“ mittheilt, heute in Anwesenheit von mehr als 1000 Kurgästen bei herrlichem Wetter statt. Alle Kur⸗ und Bade⸗ anstalten sowie sämmtliche Etablissements und Hotels sind bereits eröffnet. Viele in Folge der Hochfluth beschädigte Häuser sind um⸗ gebaut oder neugebaut. Die partielle Kanalisation ist beendet, die elektrische Beleuchtung nahezu fertig. Das Stadtphvsikat macht amtlich bekannt, daß der Gesundheitszustand in der Stadt ein aus⸗ gezeichneter sei. Unter den bereits anwesenden Kurgästen befinden sich: General⸗Lieutenant von Kotze, Ober⸗Jägermeister Seiner Majestät des Kaisers Wilhelm, von Seydewitz, Ober⸗Präsident von Schlesien, ven Jonkheer van der Does de Willebois, Staats⸗Minister aus olland.

London, 1. Mai. Da Zweifel Be Eröffnung der Deutschen Ausstell g in London ausgesprochen worden sind, wird dem „W. T. B.“ von zuständiger Seite mitgetheilt, daß sämmtliche Vorbereitungen bereits getroffen sind, sodaß die Eröffnungsfeier Sonnabend, den 9. Mat, Nach⸗ mittags 3 Uhr, stattfinden wird. Fürst Blücher von Wahlstatt, der Lordmayor von London, sowie viele hervorragende Mitglieder des deutschen und englischen Adels werden an der Feier theilnehmen.

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London, 1. Mai. Heute Morgen stürzte nach einer Meldung der „T. B. H.“ ein von Brighton kommender Personenzug i der Nähe von Norwood (Süd⸗London) durch die beschädigte Eisen⸗ bahnbrücke, wobei sechs Waggons zertrümmert wurden. Viele Ver⸗ wundete wurden nach den Hospitälern gebracht. Der Verkehr ist voll⸗ ständig gehemmt.

„Madrid, 1. Mai. Nach hier eingelangten Nachrichten brennt die Schiffswerft in Bilbao. Ueber die Entstehungsursache des Brandes ist nichts bekannt.

Bern, 1. Mai. Der Malojapaß ist am 28. April für den Wagenverkehr eröffnet worden; voriges Jahr war dies schon am 7. April, 1889 erst am 4. Mai der Fall. Die noch in jüngster Zeit stattgehabten beträchtlichen Schneefälle auf dem Rigi ge⸗ statten dem „Bund“ zufolge die Eröffnung der Bergbahn Arth Goldau Rigikulm dieses Jahr voraussichtlich erst am 6. Mai.

New⸗York, 30. April. In Troy (Alabamab) stürzte, nach einer Meldung des „R. B.“, während der Probe zu einer Dilettanten⸗ vorstellung der Dachstuhl des Theatergebäudes ein. Zwei Kinder wurden getödtet, mehrere Personen schwer, vier leicht verletzt.

Rekursentscheidungen des Reichs⸗Versicherungsamts.

(946) Bezüglich der Frage, ob Unfälle der Forstarbeiter auf dem Wege zu und von der Arbeit als Unfälle beim Betriebe anzu⸗ erkennen sind, hat das Reichs⸗Versicherungsamt in einer Rekursent⸗ scheidung vom 15. Dezember 1890 Folgendes ausgeführt: Es kann zwar zugegeben werden, daß nicht unter allen Umständen die Ge⸗ fahren, welche einen Forstarbeiter auf dem Wege zu und von der Arbeit bedrohen, noch als Betriebsgefahren anzusehen sind, deren Eintritt einen Anspruch nach den Unfallversicherungsgesetzen zu begründen ver⸗ möchte. Dies wird insbesondere dann nicht der Fall sein, wenn der Arbeiter einer lediglich von ihm selbst geschaffenen, durch die Betriebsverhältnisse in keiner Weise bedingten Gefahr erliegt, unter Anderem also auch dann nicht, wenn er einen besonders gefährlichen Weg wählt, dessen Benutzung, sei es vom Arbeitgeber in entsprechender Weise verboten, sei es sonst verständigerweise zu vermeiden ist. Dagegen hat das Reichs⸗Versicherungsamt bereits ausgesprochen, daß diejenigen Ge⸗ fahren, welche den Forstarbeitern aus der Benutzung der Waldwege drohen, in den Bereich der forstwirthschaftlichen Betriebe insofern fallen, als die Art der Beschäftigung im Walde, welche örtlichem Wechsel unterworfen ist und fern von menschlichen Wohn⸗ stätten vor sich zu gehen pflegt, die Arbeiter zur Zurück⸗ legung solcher Wege zwingt, und diese Wege emeinhin wegen ihrer Unebenheiten und Terrainschwierigkeiten, sowie wegen der durch den Wald erhöhten Dunkelheit vor Tage oder am

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Abend der forstlichen Beschäftigung eigenthümliche Gefahren bieten (zu vergleichen Rekursentscheidung 803, „Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A“ 1890 Seite 167). Im vorliegenden Fall hat sich zwar der Unfall in nicht unerheblicher Entferrung von der in einer fiska⸗ lischen Forst belegenen Arbeitsstelle des Klägers ereignet; andererseits ist aber festgestellt, daß der über einen Berg führende Fußweg, dessen Unebenheiten den Kläger zu Fall brachten, noch in dem Waldbezirk des Arbeitgebers liegt und täglich von den Waldarbeitern benutzt wurde. Dazu kommt, daß der Kläger über eine Baumwurzel ge⸗ strauchelt, also gerade einer jedem Waldwege eigenthümlichen Gefahr erlegen ist, sowie daß die Behauptung des Klägers unwiderlegt ge⸗ blieben ist, der vom Beklagten bezeichnete, überdies eine Viertelstunde weitere Weg biete vermöge seiner stellenweisen Steilheit dieselben Ge⸗ fahren, wie jener Fußweg. Unter diesen Umständen ist einerseits der Unfallort noch als zum Bereich des Betriebs gehörend angesehen und andererseits angenommen worden, daß die Gefahr, welcher der Kläger erlaa, wenn auch durch den Betrieb des Beklaaten nicht mit zwingen⸗ der Nothwendigkeit gegeben, doch mit demselben nach den thatsäch⸗ lichen Verhältnissen regelmäßig verbunden war. Dieser Zusammen⸗ hang aber erscheint ausreichend, um die Haftpflicht zu begründen (Rekursentscheidung 856, „Amtliche Nachrichten des R⸗V.⸗A.“ 1890, Seite 493). Vergleiche im Uebrigen den Schlusabsatz der weiter unten abgedruckten Entscheidung 949.

(947.) Ein Gutsbesitzer, welcher für einen Dritten eine Stein⸗ lieferung übernommen hatte, deckte dieselbe durch Steine, welche er theils auf den eigenen Aeckern, theils auf der Feldmark eines benachbarten Gutes auflesen, ausgraben und, soweit erforderlich, zersprengen ließ. Die Uebernahme der Lieferung war sowohl der Säuberung der Aecker, als auch des aus dem Verkauf der Steine zu erzielenden Erlöses wegen geschehen. Das Reichs⸗Versicherungsamt hat in der Rekursentscheidung vom 15. Dezember 1890, in Ueberein⸗ stimmung mit dem Schiedsgericht, die betreffende landwirthschaftliche Berufsgenossenschaft als entschädigungspflichtig für die Folgen eines Unfalls erachtet, den ein Arbeiter bei dem Sprengen der Steine er litten hatte. In den Gründen ist Folgendes ausgeführt: Ein eigent⸗ licher Steinbruch im Sinne des §. 1 des Unfallversicherungsgesetzes liegt nicht vor. Es handelt sich vielmehr um eine mit der Landwirth⸗ schaft eng zusammenhängende Thätigkeit, nämlich das Säubern der Aecker von Steinen im Kulturinteresse. Diese ist aber, da sie in den Grenzen des Nebenbetriebes von einem Landwirth mit dessen Ge⸗ spannen in der Zeit, während welcher diese in der Landwirthscaft nicht gebraucht wurden, verrichtet worden ist, nur als eine besonders geartete vorübergehende Ausnutzung der landwirthschaftlichen Kräfte anzusehen, obwohl die Steine zum Theil von fremden Aeckern her⸗ rührten, und mit ihrem Sammeln ein unmittelbarer Erwerbszweck verfolgt wurde.

(948.) Ein selbstversicherter landwirthschaftlicher Unternehmer erlitt einen Unfall, als er einen zum Aufhängen landwirtbschaftlicher Geräthe dienenden Riegel von der Wand löste Die Leslösung des Riegels erfolgte zum Zwecke des Umzuges an einen anderen Wohn⸗ ort, an welchem der Verletzte ebenfalls Ackerland zur eigenen Be⸗ wirthschaftung gepachtet hatte. Das Reichs⸗Versicherungsamt hat in der Rekursentscheidung vom 15. Dezember 1890 in Uebereinstimmung mit dem Schiedsgericht das Vorliegen eines Betriebsunfalls anerkannt. Der Kläger hatte zwar an seinem früheren Wohnorte die eigentliche Landwirthschaft die Bestellung der dort gepachteten Aecker aufgegeben; der Zusammenhang sonstiger mit dem land⸗ wirthschaftlichen Betriebe in enger Verbindung stehender Verrichtungen mit diesem Betriebe war jedoch durch die bloße Ein⸗ stellung der auf die Bewirthschaftung des Landes gerichteten Thätigkeit noch nicht völlig gelöst. Um diese Trennung zu einer vollständigen zu machen, waren noch Arbeiten und Verrichtungen verschiedener Art nöthig, wie die Uebergabe an den Besitznachfolger, die Ordnung und Instandsetzung des der Landwirthschaft dienenden Hauswesens und die Verwahrung und Fortschaffung der landwirthschaftflichen Geräthe aus den bis dahin für diesen Betrieb bestimmten Räumlichkeiten. Von diesen Gesichtspunkten aus betrachtet stand auch diejenige Handlung, bei welcher der Unfall sich ereignete, noch in Beziehung und im Zusammen⸗ hange mit dem landwirthschaftlichen Betriebe, den der Kläger an seinem früheren Wohnorte besessen hatte (zu vergleichen die am Schluß der nachfolgenden Entscheidung erwähnten früheren Rekursentscheidungen).

(949.) Eine landwirthschaftliche Arbeiterin trug im Auftrage ihres Arbeitgebers Butter, die in dessen landwirthschaftlichem Betriebe gewonnen war, von Haus zu Haus, um sie zum Verkaufe anzubieten. Nachdem sie in einem zu diesem Zwecke betretenen Hause einen Theil der Butter verkauft hatte, wollte sie sich, um ein natürliches Bedürfniß zu befriedigen, in den Hof begeben, fiel jedoch über die Schwelle und zog sich einen Beinbruch zu. Die beklagte Berufsgenossenschaft räumte zwar ein, daß in dem Feilbieten der Butter eine landwirthschaftliche Betriebs⸗ handlung zu erblicken sei, lehnte aber den erhobenen Entschädigungs⸗ anspruch deshalb ab, weil die Gefahr, beim Ueberschreiten einer Schwelle zu fallen, lediglich eine Gefahr des gemeinen Lebens sei. Das Reichs⸗Versicherungsamt hat durch Rekursentscheidung vom 16. März 1891 in Uebereinstimmung mit dem Schiedsgericht an⸗ erkannt, daß dieser Unfall sich bei dem Betriebe ereignet hat. Der zum Zweck des Butterverkaufs unternommene Gang erfolgte im Interesse des landwirthschaftlichen Betriebes. Wenn man nun auch nicht jede während eines solchen Ganges willkürlich und ohne Noth vorgenommene Verrichtung noch dem Betriebe zurechnen kann, so wird man doch andererseits von dem Letzteren auch nicht jede unterwegs verrichtete Handlung loslösen können, die nicht gerade den eigentlichen, unmittelbaren Zwecken des Ganges zu dienen bestimmt ist, sofern diese Handlung nur in an sich verständiger Weise ausgeführt wird und den Gehenden keiner dem Gange selbst völlig fremdartigen Gefahr aussetzt. Hier hat die Verletzte unter⸗ wegs eine ihr nöthige Verrichtung vornehmen wollen, zu diesem Zwecke eine geeignete Oertlichkeit aufgesucht und sich dabei keiner wesentlich anderen oder größeren Gefahr ausgesetzt, wie sie das im Betriebs⸗ interesse nothwendige Betreten fremder Häuser überhaupt mit sich brachte. Sie ist damit aus dem Kreise ihrer Betriebsthätigkeit nicht herausgetreten. (Zu vergleichen der erste Absatz der nachstehenden Entscheidung 950 sowie die Rekursentscheidungen 566, 601, 726, 727, 728, 788, 803, 856, 888, 906, „Amtliche Nachrichten des R.⸗B.⸗A.“ 1888 Seite 290, 325; 1889 Seite 342; 1890 Seite 153, 167, 493, 509, 596.)

(950.) Während in den vorhergehenden vier Fällen (946 bis 949) die Grenzen des land⸗ oder forstwirthschaftlichen Betriebes nicht derart gesteckt werden konnten, daß die Unfälle aus dem Zusammen⸗ hange mit dem Betriebe gelöst erschienen, hat sich in den folgenden vier Entscheidungen jene Umgrenzung, die den Unfall einer anderen, von der Landwirthschaft überhaupt oder doch von dem ständigen land⸗ wirthschaftlichen Beschäftigungsverhältnisse gesonderten Thätigkeit zu⸗ weist, in mehr oder minder großer Schärfe durchführen lassen. Ein im landwirthschaftlichen Betriebe ständig als Milchkutscher verwendeter Arbeiter hatte von seinem Arbeitgeber den Auftrag erhalten, gelegent⸗ lich der Fahrt nach der Stadt, die er regelmäßig zum Verkauf von Milch und Butter unternahm, ein etwa 40 kg schweres eiserne; Lager aus einer Fabrik mitzubringen. Das Lager war für die Oelmühle des Arbeitgebers bestimmt, mit welcher Letzterer der Müllerei⸗Berufsgenossenschaft angehört. Nachdem der Kutscher die Milch und tter abgeliefert, in einem Wirthshause ausgespannt und den Milchwagen eingestellt hatte, begab er sich zur Fabrik und nahm das Lager in Empfang, bei dessen Beförderung zum Wirthshause er verunglückte, indem er beim Begehengder Straße durch eine Droschkeangefahren und überfahren wurde. Die Müllerei⸗Berufsgenossen⸗ schaft lehnte es ab, fürdie Folgen des Unfalls einzutreten, und auch das Schiedsgericht erachtete sie hierzu nicht für verpflichtert. Auf den Rekurs des Verletzten hat das Reichs⸗Versicherungsgamt durch Entscheidung vom 20. Oktober 1890 die genannte Berufsgenossen⸗ schaft zur Entschädigung des Verunglückten nach Maßgabe der gesetz⸗ lichen Bestimmungen verurtheilt und die Auffassung, die landwirth⸗

schaftliche Berufsgenossenschaft sei hier haftbar, für unzutreffend er⸗

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klärt. In den Gründen heißt es: Für die F genossenschaft für einen Unfall aufzukommen hbat, die regelmäßig persönliche Diensteigenschaft eines Verunglückten, ob er also land wirthschaftlicher oder gewerblicher Arbeiter ist, nicht entscheidend. Es kommt vielmehr in der Regel auf die Art der Beschäftigung zur Zei des Unfalls an. Im vorliegenden Fall ist der Kläger nicht währen der Ausübung seiner Thätigkeit als Milchkutscher, mithin im land wirthschaftlichen Betriebe, sondern nach völliger, wenn auch nur zei weiliger Einstellung dieser Thätiskeit, im Müllereibetriebe verunglückt. Diesem letzteren ausschlieslich hat er durch die Beschaffung des Maschinentheils gedient. Er hat dem Mühlkutscher, dem sonst diese Verrichtung obgelegen, Müllereiarbeit erspart. Wenn aber dergestalt der Unternebmer aus der Thätigkeit des Verunglückten Vortheil für seinen Mühlenbetrieb gezogen hat, so muß nach dem der Unfall⸗ versicherung zu Grunde liegenden Gedanken auch die Müllerei⸗Berufs⸗ genossenschaft für die Folgen des Unfalls aufkommen. Denn es ist, soweit nicht positive gesetzliche Vorschriften (§. 9 Absatz 3 des Unfall⸗ versicherungsgesetzes) entgegenstehen, thunlichst darauf zu halten, daß für das Risiko der Betriebe dort wirksam eingetreten wird, wohin der Betrieb nach seiner Art genossenschaftlich gehört, und zwar jeden⸗ falls dann, wenn, wie hier, die Scheidung des Risikos zwischen ver⸗ schiedenen Berufsgenossenschaften keinen Zweifel läßt, vielmehr die Zweck⸗ bestimmunsg der in die regelmäßige Betriebsthätigkeit des Verletzten ein⸗ geschobenen Zwischenhandlung und die Art der begleitenden That⸗ umstände den Unfall in das Gebiet des dem anderweit betheiligten Betriebe eigenthümlichen Risikos deutlich verweisen (zu vergleichen Entscheidungen 774, 855 vorletzter Absatz, „Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A.“ 1889 Seite 414, 1890 Seite 493). Daß die beklagte Müllerei⸗Berufsgenossenschaft nach ihrer Angabe für den Kläger keine Beiträge nachgewiesen und bezahlt erhalten hat, vermag an der vor⸗ stehenden Beurtheilung nichts zu ändern. Der Einwand erledigt sich aber auch in Fällen von der Art des vorliegenden schon durch die praktische Erwägung, daß einem derartigen beitragslosen Risiko für die Müllerei⸗Berufsgenossenschaft in anderen Fällen eine Erweiterung des Umfangs des Risikos zu Ungunsten einer landwirthschaftlichen Berufs⸗ genossenschaft ohne Vermehrung des auf den betreffenden landwirthschaft⸗ lichen Unternehmer fallenden Beitrages ausgleichend gegenüber stehen wird. Auch kann es der dargelegten arundsätzlichen Auffassung gegenüber nicht ins Gewicht fallen, wenn sich hinsichtlich der Rentenberechnung in Folge der Mannigfaltigkeit der gesetzlichen Bestimmungen gerade auf diesem Grenzgebiet zwischen Landwirtbschaft und Industrie an⸗ scheinend Unzuträglichkeiten ergeben. Es muß der zur Ents⸗ ädigung verpflichteten Berufsgenossenschaft überlassen bleiben, sich für die Rentenberechnung, in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des §. Absatz 4 des Unfallversicherungsgesetzes, die erforderlichen Unterlage zu beschaffen.

(951.) Ein der Versicherungspflicht unterliegender kleiner land⸗

wirthschaftlicher Unternehmer machte gelegentlich eines Transports landwirthschaftlicher Erzeugnisse zur Mühle bei einem Kaufmann in einem benachbarten Ort Einkäufe an Kaffee, Zucker und Branntwein und erlitt veim Verlassen des Ladens durch Sturz eine Verletzung. Das Reichs⸗Versicherungsamt hat unter dem 16. März 1891 dahin entschieden, daß dieser Unfall nicht bei dem landwirthschaftlichen Be⸗ triebe des Verletzten sich ereignet habe. Der Gang, bei dem der Unfall vorkam, diente nicht der Landwirthschaft, sondern lediglich der Haushaltung des Verunglückten. Die Hauswirthschaft als solche aber ist der Unfallversicherung noch nicht unterworfen. Kommen nun auch gerade bei der Landwirthschaft Fälle vor, in denen hauswirthschaft⸗ liche und landwirthschaftliche Thätigkeiten so ineinander greifen, daß eine Sonderung derselben nach dem einen oder nach dem anderen Zwecke nicht wohl möglich ist (zu vergleichen Entscheidungen 796 und 859, „Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A.“ 1890 Seite 163 und 494), so ist doch hier ein solcher Fall nicht gegeben. Die ge⸗ nannte hauswirthschaftliche Thätigkeit läßt sich vielmehr als solche von dem landwirthschaftlichen Betriebe um so leichter sondern, als sie außerhalb des örtlichen Bereiches des letzteren vorgenommen wurde Gu vergleichen die vorstehende Entscheidung 950, auch die Entschei⸗ dung 910, „Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A.“ 1890 Seite 597 sowie die daselbst in Bezug genommenen Vorentscheidungen).

(952.) Ein landwirthschaftlicher Unternehmer, welcher zugleich eine Gastwirthschaft betreibt, erlitt einen Unfall, während er Stroh zu einem Nachtlager für Eäste seiner Herberge vom Boden herab⸗ schaffte. Den gegen die landwirthschaftliche Berufsgenossenschaft er⸗ hobenen Entschädigungsanspruch hat das Reichs⸗Versicherungsamt durch Rekursentscheidung vom 17. März 1891 aus folgenden Gründen zurückgewiesen. Selbst wenn das Stroh, von welchem das Lager der Herbergsgäste bereitet werden sollte, von dem Kläger in seiner eigenen Landwirthschaft gewonnen und auf dem Boden ausschließlich oder vorwiegend für landwirthschaftliche Zwecke gelagert worden wäre, so war doch die auf die Gewinnung und Ver⸗ werthung von Erzeugnissen der Landwirthschaft gerichtete Thätigkeit des Klägers mit der Lagerung des Strohes vorläufig abgeschlossen und jede weitere Behandlung der Vorräthe als eine landwirthschaft⸗ liche Verrichtung nur dann zu erachten, wenn sie ausschließlich oder überwiegend den Zwecken der Landwirthschaft zu dienen thatsächlich bestimmt war. Leteres trifft aber für den vorliegenden Fall nicht zu. Der Kläger verfolgte bei dem Gange auf den Boden allein die Absicht, seinen Gästen dienstbar zu sein und für seinen Herbergs⸗ betrieb Lagerstroh zu beschaffen. Daß hierbei gleichzeitig die Erzeug⸗ nisse oder doch wenigstens die Vorräthe seiner Landwirthschaft eine Verwerthung fanden, war für den ins Auge gefaßten Zweck ohne Belang; es liegt vielmehr lediglich eine in den Rahmen des Gast⸗ wirthschaftsbetriebes fallende gewerbliche Verrichtung vor, und der dem Kläger dabei zugestoßene Unfall kann als bei dem Betriebe der Lud⸗ wirthschaft im Sinne des §. 1 des landwirthschaftlichen Unfall⸗ versicherungsgesetzes eingetreten nicht angesehen werden (zu vergleichen die vorstehende Entscheidung).

(953.) Ein Arbeiter war damit beauftragt, Findlinge auf dem Acker eines Mitgliedes einer Kirchengemeinde zu sammeln und zu sprengen, nicht um die landwirthschaftliche Brauchbarkeit des Ackers zu verbessern (zu vergleichen die oben unter Ziffer 947 abgedruckte Rekursentscheidung), sondern lediglich zu dem Zweck, um Steine zur Fundamentirung eines reu zu erbauenden Chores für die Kirche der betreffenden Gemeinde zu beschaffen. Mittelst Rekursentscheidung vom 16. März 1891 hat das Reichs⸗ Versicherungsamt die landwirthschaftliche Berufsgenossenschaft für nicht verpflichtet erachtet, den Unfall, den der betreffende Arbeiter bei jener Arbeit erlitten hatte, zu entschädigen. In der Begründung heißt es: Nach der ausschließlichen Zweckbestimmung der Arbeit fehlt für dieselbe jede versicherungsrechtlich erhebliche Beziehung zu einem land⸗ wirthschaftlichen Betriebe. Wie die Ermittelungen ergeben haben, ist das Steinmaterial für den fraglichen Bau in Regie be⸗ schafft und herangeschafft, mag man nun als den Bauherrn die betreffende Kirchengemeinde ansehen oder die Gesammtheit derjenigen Personen, welche durch freiwillige Beiträge die Ausführung des Baues ermöglichten, oder endlich den Pastor der Gemeinde, dem diese Beiträge zuflossen, und welcher aus ihnen die unmittelbar ange⸗ nommenen Arbeiter darunter auch den verletzten Arbeiter löhnte. In der Beschaffung und dem Heranschaffen von Baumaterial für einen Bau sind aber Bauarbeiten im Sinn des Bauunfallversicherungs⸗ Piches zu erblicken, welche, wenn das Material, wie hier, für einen Hochbau bestimmt ist und für Rechnung des Bauherrn beschafft und berangeschafft wird, bei der Versicherungsanstalt der zuständigen Bau⸗ gewerks⸗Berufsgenossenschaft versichert sind (zu vergleichen zweiter Absatz des Bescheides 607 und Bescheid 608, auch Bescheid 678 und Rekurgentscheidungen 864 und 866, „Amtliche Nachrichten des „R.⸗V⸗A.“ 1888 Seite 328, 1889 Seite 164, 1890 Seite 496 und 497), sofern sie nicht als Bestandtheil eines anderen versicherungs⸗ pflichtigen Betriebes mit diesem zusammen der Versicherung bei der anderweit zuständigen Berufsgenossenschaft unterliegen. Dieser Aus⸗ nahmefall liegt hier nicht vor (vergleiche im Uebrigen den Eingang der oben unter Ziffer 950 abgedruckten Entscheidung). 11““

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zum Deutschen Reich

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s⸗Anzeiger und Königlich Preußi

Berlin, Sonnabend, den 2. 2 ri

Dritte Beilage

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1. Untersuchungs⸗Sachen. 2. Aufgebote, Zustellungen u. dergl.

.Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. .Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. .Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.

V Deffentliche

6. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesell w.

erbs⸗ und Wirthschafts⸗Genossenschaften.

8 7. Erw r mn er er 8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten. „* 9. Bank⸗Ausweise.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

1) Untersuchungs⸗Sachen.

[7658] Im Namen des Königs!

In der Strafsache gegen den 61 Jahre alten verheiratheten Fabrikanten Jakob Christoph Leins von Kochendorf, O.⸗A. Neckarsulm, Inhaber der Firma Leins & Cie. in Stuttgart, wohnhaft da⸗ selbst, wegen Patentverletzung, hat auf den von dem Angeklagten gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des durch das rechtskräftige Urtheil dieses Gerichts vom 8. Oktober 1889 geschlossenen Verfahrens die II. Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Stuttgart in berathender Sitzung vom 14. März 1891, an welcher Theil genommen haben:

1) Landgerichtsdirektor Frank, 2) Landgerichtsrath Nestle, 3) Landrichter Haidlen,

als Richter für Recht erkannt:

1) das Urtheil vom 8. Oktober 1889 wird in seinem ganzen Umfange aufgehoben und der Ange⸗ klagte von einem Vergehen im Sinne des §. 34 des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 Verletzung des Patentes Nr. 2432 „durchbrochene Rollladen⸗ stäbe“ freigesprochen

2) Sämmtliche Gerichtskosten des früheren Ver⸗ fahrens und des Wiederaufnahmeverfahrens werden auf die K. Staatskasse übernommen.

3) Der verfügende Theil dieses Urtheils ist je einmal durch den Deutschen Reichs⸗Anzeiger, den Staats⸗Anzeiger für Württemberg, den Schwäbischen Merkur, die Frankfurter Zeitung, die Kölnische Zeitung, die Post und das Patentblatt bekannt zu machen. 18 8

gez. Frank Nestle. Haidlen. 8 Zur Beglaubigung:

Stuttgart, den 28. April 1891.

Gerichtsschreiberei des Königlichen Amtsgerichts.

(I. S.) Sekretär Kläger.

2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

[7699] Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Band 152 Blatt Nr. 6770 auf den Namen des Tischlermeisters Emil Kaselow hierselbst eingetragene, in der Lieg⸗ nitzerstraße Nr. 20 belegene Grundstück am 23. Juni 1891, Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht an Gerichtsstelle, Neue Friedrich⸗ straße Nr. 13, Hof, Flügel C., Erdgeschoß, Saal Nr. 40, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 2,43 Reinertrag und einer Fläche von 5 a 25 am zur Grundsteuer, zur Gebäudesteuer aber noch nicht veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Ge⸗ richtsschreiberei, ebenda, Flügel D., Zimmer Nr. 42, eingesehen werder. Alle Realberech⸗ aufgefordert, die nicht von selbst

auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren

Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund⸗

buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs⸗

vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs⸗ termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge⸗ boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des ge⸗ ringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die be⸗ rücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Dielenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizufübren, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 25. Juni 1891, Nachmittags 12 ¼ Uhr, an obenbezeich⸗ eter Gerichtsstelle verkündet werden.

Berlin, den 25. April 1891.

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 53. [7703] 1 In Sachen des Schmiedemeisters Wilhelm Maß⸗ mann zu Schöningen, Klägers, wider den Maurer⸗ meister Heinrich Vahldiek daselbst, Beklagten, wegen Hypothekkapitalzinsen, wird nachdem auf Antrag des Klägers die Beschlagnahme des dem Beklagten ge⸗ hörigen, 1 h 56 a 97 am großen, auf Schöninger Feldmark sub Nr. 6 der Karte belegenen Stein⸗ bruchterrains nebst Wohnhaus No. ass. 33 darauf zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Be⸗ schluß vom heutigen Tage verfügt, auch die Ein⸗ tragung dieses Beschlusses im Grundbuche am heutigen Tage erfolgt ist, Termin zur Zwangsver⸗ steigerung auf den 5. August 1891, Morgens 9 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte hieselbst angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen haben.

Band 148 Nr. 6663 und die Termine am 23. Mai 1891 werden aufgehoben. Berlin, den 29. April 1891. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 52.

[76852 K. Amtsgericht Heilbronn. Aufgebot.

Der Schuhmachermeister Emil Straub in Sont⸗ heim, O.⸗A. Heilbronn, hat als Bevollmächtigter des Buchbindergesellen Ferdinand Bindereif von dort das Aufgebot des von der Landwirthschaftlichen Creditbank in Heilbronn dem verstorbenen Wein⸗ gärtner Johannes Haberkern in Sontheim (Obeim des Bindereif) ausgestellten Einlagebuches Nr. 1421 über die von demselben in der Zeit vom 1. Juli 1875 bis 31. Dezember 1888 gemachten, mit Zu⸗ rechnung der Dividenden am 31. Dezember 1890 660 93 betragenden Einlagen beantragt.

Dieser Antrag ist zugelassen und Aufgebotstermin auf Montag, den 16. November 1891, Vorm. 10 Uhr, anberaumt.

Der unbekannte Inhaber des Einlagebuches wird aufgefordert, spätestens in dem Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und das Einlagebuch vorzulegen, widrigenfalls dasselbe für kraftlos erklärt wird.

Den 24. April 1891.

Hilfs⸗Gerichtsschreiber Ziegler.

151129] Aufgebot. Es ist das Aufgebot folgender. Sparkassenbücher der hiesigen städtischen Sparkasse 1) Nr. 196 547, ausgefertigt für Hedwig Gande mit einem Guthaben von 162,76 ℳ, von der unverehelichten Näherin Hedwig Gaude hier, Nr. 298 344, ausgefertigt für Hermann Knape, mit einem Guthaben von 166,84 ℳ, vom Wächter Hermann Knape hier, Nr. 504 880, ausgefertigt für Gustav Brückner, mit einem Guthaben von 143,85 ℳ, vom Schmied Gustav Brückner hier, Nr. 572 441, ausgefertigt für Anna Kuhle, mit einem Guthaben von 2,73 ℳ, von der Kolonistin Anna Kuhle hier, Nr. 332 229, ausgefertigt für Louise Witte, geb. Seidlitz, mit einem Guthaben von 50,18 ℳ, von der Wittwe Klein, Albertine, geb. Brosinskv, hier, 6) Nr 70 640, ausgefertigt für Alexander Ditterich, mit einem Guthaben von 60,54 ℳ, vonm Posthülfsboten Karl August Alexander Ditterich hier, beantragt.

Die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 11. Juli 1891, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richte, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Flügel B., part., Saal 32, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden er⸗ folgen wird.

Berlin, den 30. November 1890.

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 48.

[406] Aufgebot. Die verehelichte Flößer Marten, Wilhelmine, geb. Matthey, zu Modderwiese hat das Aufgebot des auf den Namen der Wittwe Ferdinand Matthey zu Modderwiese lautenden Buchs Nr. 790 der städtischen Sparkasse zu Driesen über 333 21 beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 19. September 1891, Vor⸗ mittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗ melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Driesen, den 18. März 1891. Das Königliche Amtsgericht.

8—

I1I Aufgebobt. 8 Das Sparkassenbuch der städtischen Sparkasse zu Friedeberg a./Qu. Nr. 408, ausgestellt auf den Namen Anna Ernestine Klein zu Friedeberg a./Qu., über 285 lautend, ist angeblich verloren ge⸗ gangen und soll auf den Antrag der Eigenthümerin, Frau Anna Ernestine Frömmrich, geb Klein, und ihres Ehemannes, des Tagearbeiters Carl Frömm⸗ rich zu Friedeberg a./Qu., zum Zwecke der neuen Ausfertigung amortisirt werden. Es wird daher der Inhaber des Buches aufge⸗ fordert, spätestens im Aufgebotstermin den 6. Juli 1891, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeich⸗ neten Gerichte, Zimmer Nr. 5, seine Rechte anzu⸗ melden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird. Friedeberg a./Qu., den 26. November 1890. Königliches Amtsgericht.

[68025] Aufgebot. 4

Der Arbeiter Wilhelm Ohms zu Grevesmühlen hat das Aufgebot des auf seinen Namen von der Vereinsbank, eingetragenen Genossenschaft mit un⸗ beschränkter Haftpflicht, daselbst unterm 3. Februar

Schöningen, den 27. April 1891. KHKHKerrzogliches Amtsgericht.

fordert, 23. September 1891, Vormittags 11 Uhr,

[7943] Bekanntmachung. I

as Verfahren der Zwangsversteigerung des Bock⸗ Drachholzschen Grundstücks Marienburgerstraße an⸗ geblich Nr. 30 Grundbuch von den Umgebungen

Mark ausgestellten Einlagebuchs Nr. 1014 A zulässig

1890 über ein Spardarlehen von ein und dreißig

Der Inhaber der Urkunde wird aufge⸗

beantragt. Mittwoch, den

spätestens in dem auf

vor dem unterzeichneten Gerichte an hiesiger Ge⸗ richtsstelle anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte

falls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Grevesmühlen, den 25. Februar 1891.

Großherzogl. Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht. 1 gez Floerke.

Ausgefertigt: Grevesmühlen, den . Febr. 1891 (L. S.) F. C. H. Pöhl, A. ⸗Ger.⸗Aktuar.

[54683] Aufgebot.

Das über 36 nebst 11,26 zugeschriebener Zinsen für das Königliche Amtsgericht Karthaus zur Josephine Schwitzkowski'schen Pupillensache (Petranski) lautende Sparkassenbuch Nr 2104 der Kreissparkasse Karthaus ist angeblich verloren ge⸗ gangen und soll auf Antrag der Eigenthümer August und Antonie, geb. Petranski, Breza'schen Eheleute in Abbau Kujatty, amortisirt werden. Es wird daher der Inhaber des bezeichneten Sparkassenbuchs aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine den 14. Juli 1891, Mittags 12 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 22, seine An⸗ sprüche und Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls deren Kraftloserklä folgen wird.

Karthaus, den 18. Dezember 1890.

Königliches Amtsgericht.

[7687] Aufgebot. Das angeblich verloren gegangene Sparkassenbuch der Kreis⸗Sparkasse zu Kulm Nr. 8330 über 201,17 ℳ, ausgefertigt für den Eigenthümer Friedrich Tapp in Koelln, soll auf Antrag desselben Behufs neuer Ausfertigung aufgeboten werden. Der Inhaber des bezeichneten Sparkassenbuches wird auf⸗ gefordert, spätestens im Aufgebotstermin den 26. März 1892, Vormittags 10 ½ Uhr, Zimmer Nr. 4, bei dem unterzeichneten Gerichte seine Rechte anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben er⸗ folgen wird.

Kulm, den 26. April 1891.

Königliches Amtsgericht. [410] Aufgebot.

Das Sparkassenbuch Nr. 3833 der Kreissparkasse zu Wetzlar über 53 93 ₰, ausgefertigt fur Philipp Morchel zu Kraftsolms, ist angeblich per⸗ loren gegangen und soll auf den Antrag des Ver⸗ treters des Eigenthümers, nämlich seines Vormundes Friedrich Busch zu Kraftsolms, zum Zwecke der neuen Ausfertigung für kraftlos erklärt werden. Der Inhaber dieses Buches wird daher aufgefordert. spätestens im Aufgebotstermine den 3. November 1891, Vormittags 10 Uhr, bei dem unter⸗ zeichneten Gerichte seine Rechte anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird. G

Braunfels, den 20. März 1891.

Königliches Amtsgericht.

8

[961] Aufgebot.

Der Vorschußverein eingetragene Genossenschaft

mit unbeschränkter Haftpflicht zu Großalmerode hat

das Aufgebot zweier eigner Wechsel beantragt, nämlich:

a. des Wechsels, datirt Großalmerode, den Mai 1882, über 2700 ℳ, zahlbar an die

[7688] Alle Diejenigen, pelche auf die nachstehe

Unterlassung der Anmeldung die betreffende Forderung würde. Aufgebotstermin wird auf Dienstag, den

Ordre des Antragstellers in dessen Geschäfts⸗ lokal zu Großalmerode am 1. Septem⸗ ber 1882, 9 des Wechsels, datirt Großalmerode, den 20 November 1882 ber 500 ℳ, zahlbar an dieselbe Orereè und an demselben Orte am 31. Dezember 1882,

beide Wechsel ausgestellt von Hermann Fahrenbach, dolph Fahrenbach, Heinrich Brübach und Wilhelm

Bretthauer.

Der Inhaber der Wechsel wird aufgefordert spätestens im Aufgebotstermin am Freitag, den 23 Oktober 1891, Vormittags 10 Uhr, seine Recht anzumelden und die Wechsel vorzulegen, widrigen falls dieselben für kraftlos erklärt werden

Großalmerode, den 28. März 1891.

Königliches Amtsgericht.

[65105] Aufgebot.

Herr F. A. Jahn zu O/Myplau i./V. hat das Aufgebot der von ihm auf Luca P. Niculescu in Bucarest gezogenen, mit Acceptvermerk des Bezo⸗ genen versehenen, am 31. Januar 1891 bei der Direktion der Diskonto⸗Gesellschaft zu Berlin zahl⸗ baren 2 Wechsel über 3871,20 und 4881,40 beantragt. Die Inhaber der Urkunden werden auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 17. Oktober 1891, Mittags 12 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gerichte, Neue Friedrichstraße 13, Hof Flügel B., part., Saal 32, anberaumten Aufgebots⸗ termine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Berlin, den 11. Februar 1891.

Das Königliche Amtsgericht I.

Abtheilung 48.

[4536] Aufgebot.

Der Schlachter Fritz Müller in Essinghausen als eingetragener Eigenthümer des Brinksitzerwesens No. ass. 11 daselbst hat das Aufgebot des Braun⸗ schweigischen Hypothekenbriefs, d. d. Vechelde, den 23. Mai 1882, nebst gerichtlicher Schuldverschreibung von demselben Tage, laut deren auf dem genannten Brinksitzerwesen No. ass. 11 zu Essinghausen für den Altvater Christoph Greite zu Essinghausen 1200 eintgusend zweihundert Mark Darlehen nebst 4 ½ % jährlicher, vom 23. Mai 1882 in halbjährlichen Kalenderterminen zu entrichtenden Zinsen, rückzahlbar drei Monate nach Kündigung, an erster Stelle zur Hypothek eingetragen sind, unter dem Nachweise der Tilgung dieser Hypothekschuld und unter Glaubhaft⸗ machung des Abhandenkommens der erwähnten Ur⸗ kunde beantragt.

Der Inhaber der Urkunde wird Femnc §§. 823 ff. R. C. P. O. und §. 7 Nr. 5 des Ges. Nr. 12 vom 1. April 1879 aufgefordert, spätestens in dem auf Dienstag, den 8. Dezember 1891, Vormit⸗ tags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte an⸗ beraumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Ur⸗ kunde dem Eigenthümer des verpfändeten Grund⸗ stücks bezw. dem Schuldner oder dessen Rechtsnach⸗ folgern gegenüber für kraftlos erklärt werden soll

Vechelde, den 10. April 1891.

Herzogliches Amtsgericht.

inter.

Aufgebot.

nd verzeichneten, im Hypothekenbuche eingetragenen

Forderungen ein Recht zu haben glauben, werden hiermit auf Antrag der Besitzer der hypothecirten Sachen zur Anmeldung innerhalb sechs Monaten unter dem Rechtsnachtheile aufgefordert, daß im Falle der

für erloschen erklärt und im Hypothekenbuche gelöscht 1. Dezember d. J., Vormittags 9 Uhr, im

Sitzungssaale des unterfertigten Königlichen Amtsgerichts anberaumt.

Hypothekenbuch Derzeiti

Distrikt Band

Hypothecirte Sachen

hvpotheci

der

ge Besitzer

rten Sachen Hypothekforderungen

Lauter III. Pl. Nr. 72 a, b, Reus, 175. Reckendorf II. 885. Katharina, eheleute in

Pl. Nr.

151 a, b.

Mürsbach

besitzer in

Bauer in April 189—1. 8 Königliches A

(L

Jakob, 73, 74, 110, mann in Reckendorf.

Pl. Nr. 882, Müller, Christian und Lorz, Barbara, Wirtwe von Mürsbach, Erben. 8

Pl. Nr. 499. Zang, Conrad, Mühl⸗ Pl. Nr. 815.] Schulz, Johann, Bauer in Mürsbach.

Pl. Nr. 1212. Blumenröther, David,

Kauf⸗] Am 30. März 1846. 100 Fl. mit 5 % verzinsliches Kapital des Abraham Schiffer ron Reckendorf.

8 Am 1. Juli 1840. 270 Fl. mit 5 % Eisengießers⸗ verzinsliche Kaufschilling forderung des Schweinfurt. Isaak Werner von Reckendorf.

Am 7. Mai 1847 Nach dem Guts⸗ abtretungsvertrag der Wittwe Däub⸗ lein vom Gestrigen hat jedes der Däublein’schen Geschwister, väm⸗ lich Theresia, verehelichte Hümmer, in Birkach, Barbara, älter, Maria, Katharina und Andreas Däublein eine Erbabfindung von 20 Fl., jedoch erst nach dem Tode der Mutter, welche auf Lebenszeit die Zinsen hieraus zu 4 % zu beziehen hat, zu erhalten.

Mürbbach.

Mürsbach.

mtsgericht.

1nq““ Hemmrich.

8 Zur Beglaubigung: Gerichtsschreiberei des Königlichen Amtsgerichts Baunach Rau, Königlicher Sekretär.

11XA1“

3 8

[7684]

Ueber nachstehend bezeichnete Grundstücke:

1) das dem Freischulzen Wilhelm Gehrloff zu Leussow gehörige, daselbst belegene Frei⸗ schulzengut, das dem Eigenthümer Fritz Gierloff zu Mirodorf gehöͤrige, daselbst sub Nr. 13 be⸗ legene Wohnhaus c. p., 8 das dem Eigenthümer Johann Stolp zu Leussow gehörige, daselbst sub Nr. 9 belegene Wohnhaus c. p.,

anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigen⸗

4) das dem Eigenthümer Friedrich Melz zu

Granzow gehörige, daselbst sub Nr. 5 be⸗ legene Wohnhaus c. p.,

5) das dem Maurergesellen Christian Kaetlitz zu

Qualzow gehörige, daselbst sub Nr. 2 be⸗ legene Wohnhaus c. p.,

sollen antragsmäßig Hypothekenbücher errichtet werden.

Es werden daher Alle, welche Realrechte an diese

Grundstücke zu haben vermeinen und deren Eintra⸗ gung in die niederzulegenden Hypothekenbücher bver⸗ langen, peremtorisch hierdurch geladen, solche in dem dieserhalb auf Donnerstag, den 25. Juni 1891, Vormittags 10 ¼ Uhr, vor dem unterzeichneten