1891 / 106 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 May 1891 18:00:01 GMT) scan diff

1 u“ 8 ö I11“ v“ * 85 man nicht auch noch zuͤgleich diese Frage mit aufnähme und dadurch die Schwierigkeiten vermehrte.

Endlich kann man auch wohl der Meinung sein, daß durch die Höhe der zu zahlenden Steuer, einigermaßen wenigstens, bei manchen Censiten auf die Richtigkeit der Deklaration und der Steuerveranlagung eingewirkt werden kann. Wenn wir nur eine Steuer von 1 % erhöben, so bin ich überzeugt es ist die menschliche Natur einmal so beschaffen —, daß die Deklaration viel richtigere und genauere Resultate ergeben würde, als wenn wir etwa einen Steuersatz von 5 % hätten. Also eine gewisse Bedeutung liegt jedenfalls auch in dieser Frage. Ist die Bevölkerung einmal erst an die Deklaration gewöhnt, ist das Bewußtsein der Pflicht gegen das allgemeine Staats⸗ ganze erst einmal durch die Deklaration und deren Uebung lebendiger und ernster geworden, dann ist man viel freier in der Entscheidung solcher Fragen.

Meine Herren, das sind die Gründe gewesen, die die Regierung in der Kommission, wie im Abgeordnetenhause und im Herrenhause gegen die stärkere Heranziehung der Einkommensteuer in dem gegen⸗ wärtigen Stadium angeführt hat. Ich glaube nicht, daß die Staatsregierung ein Prinzip aufstellen wollte oder in Zukunft auf⸗ stellen will, nach welchem es unbedingt unzulässig wäre, das höhere Einkommen mit höheren Prozenten zu belegen; der Frage werden wir dann näher treten und uns darüber ausführlich unterhalten, wenn wir einmal, wie gesagt, zu einer wirklich definitiven Gestaltung der Besteuerung des fundirten und nicht fundirten Einkommens gelangen.

Wenn die Staatsregierung also heute Sie aufs Neue bittet, in diesem Punkt den Beschlüssen des Herrenhauses beizutreten, so wird auch der eben berührten Frage in keiner Weise dadurch präjudizirt werden.

Meine Herren, die Staatsregierung hat schon im Herrenhause

ganz bestimmt ausgesprochen, daß aus den eben entwickelten Gründen für sie die Frage nicht für das Zustandekommen des Gesetzes von ent⸗ scheidender Bedeutung sei. Die Staatsregierung ist sich bewußt in dem ganzen Gange der Verhandlungen, wie ich das auch in meiner ersten Einleitungsrede ausgesprochen habe, daß in einzelnen Fragen gegenseitiges Entgegenkommen, gegenseitige Zugeständnisse und Kom⸗ promisse stattfinden müßten, wenn man nicht das große Ganze ge⸗ fährden will, und ich könnte Ihnen eine lange Reihe solcher Zu⸗ geständnisse der Staatsregierung aufführen, wenn es nicht in Ihrer aller Gedächtniß wäre. Die Staatsregierung steht dieser Frage, die Sie heute hier entscheiden sollen, ebenso gegenüber: sie will das Gesetz annehmen mit dem ersten Beschluß des Hauses oder mit dem Be⸗ schluß des Herrenhauses, wenn die Beschlüsse schließlich auf einer Einigung beider Häuser des Landtages beruhen. Die Staatsregierung trägt also für den Ausgang dieser Sache keine Verantwortung. Meine Herren, wenn man ein Zweikammersystem hat, so bleibt in Fragen dieser Art nichts weiter übrig, wenn man überhaupt große Reformen durchführen will, als sich zu verständigen. Nun ist das Herrenhaus Ihnen doch in vielen Beziehungen weit ent⸗ gegengekommen. (Zurufe: wo denn?) Ich habe Ihnen schon gesagt, daß die Gewerbesteuer, gegen welche im Einzelnen auch in der Kom⸗ mission des Herrenhauses manche Bedenken erhoben wurden, schließlich en bloc angenommen wurde; ich habe Ihnen schon dargelegt, daß auch in der Einkommensteuer es sich wesentlich nur um diesen einen Differenzpunkt handelt. Meine Herren, das Abgeordnetenhaus war vor Allem der Träger dieser großen Reform. Betrachten Sie sich, was Sie erlangen, wenn Sie diese Reform vorläufig ohne die Frage einer höheren Besteuerung der höheren Einkommen zu lösen suchen, welche Gefahr Sie laufen, wenn Sie möglicherweise hieran die Sache zu Fall bringen. Meine Herren, ich spreche hier nicht von der verlorenen, gewiß großen Mühe und Arbeit der Staatsregierung und der beiden Häuser des Landtages, ich denke mich nur in die Lage hinein, in welche die Steuer⸗ reform geräth, wenn dieemal die Reform, die bereits soweit vor⸗ geschritten war, doch noch zum Scheitern kommen sollte. Meine Herren, es wird dann nicht möglich sein, selbst wenn es gelänge, in der nächsten Session die Einkommensteuer durchzubringen, die ganze Reform noch aus einem Guß, durch denselben Landtag getragen, zum Abschluß zu bringen. Der zweite Theil der Reform wird dann nothwendig einem neuen Landtage vorgelegt werden müssen. Erwägen Sie auch, was es heißt: soweit gekommen zu sein und dann wieder zurückgeschleudert zu werden; wie da die mancherlei Gegner im Lande, die gegen die ganze Reform sind, stärker und stärker werden, und welche unübersehbaren Zwischenfälle zwischen heute und dem nächsten Jahre liegen können.

Ich bin der Meinung, Alles in Allem, wohl erwogen,

sollte das Abgeordnetenhaus in dieser Beziehung dem Herren⸗

ause entgegenkommen. Wir hoffen ja alle, vor Allem ch selbst, daß, sollte das Abgeordnetenhaus dennoch anders beschließen, sich schließlich doch noch ein Weg der Verständigung finden wird. Das ist aber immerhin unsicher, und ich glaube, man sollte es vorziehen, hier um kleine Dinge nicht so große auf's Spiel zu setzen. Ich ersuche Sie, dem Beschlusse des Herrenhauses beizu⸗ treten und im Uebrigen dixzi et animam meam salvavi. (Bravo! bei den Nationalliberalen.)

„Abg. Humann erklärt sich für den Steuersatz von 4 %. Man müsse, wenn man einen gerechten Steuertarif aufstelle, auch an die indirekten Steuern denken, die namentlich die kleineren Einkommen schwer belasteten. Wenn man aber die Steuer von 4 % be⸗

seitige, dann müsse man auch den ganzen Tarif bis in die untersten Stufen herab ermäßigen.

Abg. Hobrecht: Es sei bekannt, daß das Zustandekommen des Gesetzes nur von einer Frage abhänge. In dieser Frage hätten seine politischen Freunde nicht gleich gestimmt. Die Mehrheit von ihnen habe damals an dem Satze von 3 % festgehalten, eine erhebliche Minderheit habe für 4 % gestimmt. Die Mehrheit sei auch jetzt noch der Ueberzeugung, daß es nicht richtig sei, über den Satz von 3 %

herauszugehen; um so leichter werde es ihr, für den Beschluß des Herrenhauses zu stimmen. Aber auch diejenigen unter seinen Freunden, welche heute noch der Meinung seien, daß 4 % richtiger seien, würden zum Theil für 3 % stimmen, weil sie es nicht übernehmen wollten, dieses Gesetz, in welchem man sich über so viele wichtige ragen geeinigt habe, zu Falle zu bringen. (Beifall bei den Na⸗

t onamtberalen).

Abg. Freiherr von Zedlitz: Er könne weder materiell, no taktisch mit dem Vorredner übereinstimmen. Wenn eine d.n Mehrheit dieses Hauses sich für den früheren Beschluß ausspreche, so werde das Zustandekommen wesentlich gefördert, je größer die Mehrbeit sei. Diejenigen, die also noch zweifelhaft seien und die Vorlage fördern wollten, müßten für 4 % stimmen. Das Entgegen⸗ kommen des Herrenhauses sei voll anzuerkennen, und seine Freunde wollten auch ihrerseits entgegenkommen, aber in Bezug auf die Bildung des Tarifs sprächen so überw egende Gründe der Zweckmäßigkeit für die

Beschlüsse des Abgeordnetenhauses, daß die große Mehrzahl seiner Freunde die Wiederherstellung dieser Beschlüsse beantragt habe und daran auch festhalten wolle. Eine Gerechtigkeit könne nicht bestehen, wenn die Besteuerung eine gleiche prozentuale sei. 3 % belasteten bei 100 000 nicht so als bei 10 000 (Sehr richtig! rechts.) Auch nach der finanziellen Seite seien die Beschlüsse des Herrenhauses bedenklich, er schätze den Ausfall auf 5 Millionen Mark; dieser Betrag würde der Reform der Grund⸗ und Gebäudesteuer entgehen. Es sei davon ge⸗ sprochen worden, daß man jetzt von einer höheren Heranziehung des fundirten Einkommens absehen solle. Wenn man jetzt den Beschlüssen des Herrenhauses zustimme, verlege man sich den Weg, die größeren Einkommen stärker heranzuziehen. Deshalb lege er Werth darauf, daß hier gleich die Grundlage einer solchen stärkeren Heranziehung zum Ausdruck komme. (Zustimmung.) Es handle sich beim Steuer⸗ tarif um ein großes Ganzes. Wenn man von 4 auf 3 % herabgehe, müsse auch der ganze andere Tarif entsprechend ermäßigt werden. Das abzugsfähige Einkommen der Aktiengesellschaften sei von 3 auf 3 ½ % erhöht worden, wegen der Erhöhung des Steuersatzes auf 4 %. Wolle man die 4 % beseitigen, dann müsse man den ganzen Tarif und auch die Besteuerung der Aktiengesellschaften nochmals zur Diskussion stellen. Er theile die Befürchtung, daß das Herrenhaus an seinen Beschlüssen fest halten werde, nicht. Der Finanz⸗Minister habe mit beredten Worten dargelegt, daß es sich hier um prinzipielle Fragen gar nicht handle. Eine progressive Einkommensteuer sei auch für das Herrenhaus keine Prinzipienfrage, das beweise die unveränderte Annahme der Gewerbesteuer. Die Autorität des Herrenhauses werde dadurch nicht verletzt, wenn es sich aus Zweckmäßigkeits⸗ und aus sachlichen Gründen, den Beschlüssen dieses Hauses anschließe. Wenn der Finanz⸗Minister in gleich beredter Weise, wie er heute für 3 % gesprochen habe, auch für die 4 % sprechen wolle, dann werde das Herrenhaus sich den Beschlüssen dieses Hauses anschließen.

Abg. von Kardorff erklärt sich für die Beschlüsse des Herren⸗ hauses. Ein gleicher prozentualer Steuersatz sei das allein Richtige; alle Einwendungen dagegen, daß die unteren Klassen durch die indirekten Steuern mehr belastet seien, was er entschieden bestreite, seien un⸗ zutreffendd. Durch die Annahme der 4 % werde ein beweglicher Faktor eingeführt; es werde bald die Forderung an das Haus herantreten, die Steuer nach oben weiter zu erhöhen. An der Frage, ob 3 oder 4 %, würde er das Gesetz nicht scheitern lassen. Aber die Stellung des Herrenhauses sei eine sehr schwierige. Es gebe im Lande und im Herrenhause sehr viele Gegner der Steuerreform überhaupt. Die würden jetzt hervortreten, und deshalb möchte er nicht die Verantwortung dafür übernehmen, daß die Majorität für 4 % hier durch seine Stimme vergrößert werde. Er stimme für 3 %. (Zustimmung links.)

Abg. von Jagow: Die Durchführung eines strengen pro⸗ zentualen Steuersatzes würde dahin führen, daß man auch die Steuerstufen beseitige. Jeder müßte dann sein Einkommen auf die Mark genau angeben und jeder Irrthum um eine Mark würde als eine Hinterziehung zu betrachten sein. Seine politischen Freunde würden für die 4 % stimmen, auch diejenigen, welche früher für 3 % gestimmt hätten, um die Mehrheit möglichst groß zu machen und dem Herrenhause einen abweichenden Beschluß zu erleichtern. Wenn oben abgestrichen werde, dann könne man auch die Steuer⸗ sätze nach unten hin erleichtern. Aber dieser Weg sei für seine Freunde nicht gangbar, denn sie wollten die Einkommensteuer zur Grundlage der Staatssteuern machen.

Abg. Dr. von Gneist vertheidigt nochmals seinen Standpunkt, nicht über den Satz von 3 % hinauszugehen, unter Hinweis auf die ver⸗ schiedenartige Belastung, von der die großen Einkommen durch das Gesetz unmittelbar und mittelbar betroffen würden. Redner erblickt in dem Steuersatz von 4 % den Anfang der Progressivsteuer, die ein vollständiges Novum für Preußen sei und zu nicht absehbaren Konsequenzen führen fönne. Die Unzufriedenheit mit der jetzigen Einkommensteuer richte sich nicht gegen die Abstufung der Steuer, sondern gegen die Mög⸗ lichkeit einer Verschleierung der höheren Einkommen; dem werde aber ausreichenb durch den Deklarationszwang entgegengearbeitet.

Abg. Rickert: Er bedaure den Verlauf der Verhandlungen über diese Vorlage. Seine Freunde hätten eine andere Stellung zu derselben eingenommen, als die anderen Parteien. Für sie sei die Hauptsache die Quotisirung der Steuern gewesen. Sie könnten sich für eine Steuerreform aber nicht begeistern, wenn das Geld ange⸗ häuft werden solle für einen Zweck, den man nicht klar erkennen könne. Er behaupte, daß bei der Ueberweisung der Grund⸗ und Ge⸗ bäudesteuer sich Jeder etwas Anderes denke. Dadurch werde das Parlament in eine Zwangslage gebracht. Ganz wunderbar muthe ihn der Streit an um die heilige Zahl 3. Davor habe er gar keinen Respekt, sie sei kein Prinzip. Die Regierung wolle auf den Mehr⸗ ertrag verzichten, das Haus wolle aber jedem konstitutionellen Gebrauch zuwider der Regierung mehr Geld aufdrängen, als sie verlange. Es sei eine große Wendung eingetreten. Man habe allgemein ange⸗ nommen, daß dieses Haus mit großer Mehrheit für die Beschlüsse des Herrenhauses stimmen werde. Jetzt sei das Gegentheil der Fall: Man ereifere sich gegen das Herrenhaus. Der Antrag seiner Partei wolle eine Ermäßigung der mittleren Stufen herbeiführen; er sei ja aussichtslos, aber er bedeute einen Protest in letzter Stunde gegen die Ungerechtigkeit.

Damit schließt die Generaldiskussion. In der Spezialdiskussion wird das Wort von keiner Seite

genommen.

Der Antrag Knörcke wird gegen die Stimmen der Frei⸗ sinnigen und einiger Nationalliberalen abgelehnt.

Der Antrag Arendt und Genossen wird in namentlicher Abstimmung mit 231 gegen 80 Stimmen angenommen; für denselben stimmen geschlossen die Konservativen, das Centrum, die Polen, ein großer Theil der Freikonservativen und einige Nationalliberale; gegen denselben stimmen die Freikonservativen Graf Behr, von Bülow⸗Wandsbek, Graf Douglas, von Eckartstein, von Kardorff, von Pilgrim, Stengel, Stüve, von Tiedemann⸗Bomst, von Tiedemann⸗ Labischin, von Voß; die Staats⸗Minister Herrfurth und von Boetticher; ferner die Freisinnigen und ein großer Theil der Nationalliberalen.

Die übrigen Paragraphen werden ohne jegliche Debatte mit den kleinen Abweichungen, die das Herrenhaus beschlossen hat, angenommen.

Das Gesetz im Ganzen wird gegen die Stimmen der Freisinnigen angenommen. L“

Schluß gegen 2 Uhr.

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Hause der Abgeordneten ist der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Verlegung der Landes⸗ Buß⸗ und Bettage, zugegangen. 8 ““

Der Entwurf lautet: 1 1

§. 1. Die in den verschiedenen Landestheilen der Monarchie be⸗ stehenden Buß⸗ und Bettage gelten fortan nicht mehr als allgemeine Feiertage. An ihrer Stelle wird dem Freitag nach dem letzten Trinitatissonntag als dem künftigen Landes⸗Buß⸗ und Bettag die Geltung eines allgemeinen Feiertags beigelegt.

§. 2. In denjenigen Landestheilen, in welchen der Mittwoch nach dem Sonntage Jubilate als Buß⸗ und Bettag auch ferner kirchlich gefeiert wird und diesem Tage bisher die Geltung als allgemeiner Feiertag zukam, kann ihm diese Geltung durch Königliche Verordnung auch künftig erhalten werden.

§. 3. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1892 in Kraft.

8

In der Begründung heißt ees: In den älteren Provinzen wird bis auf die Provinz Posen der Bußtag selbst da, wo ihm rechtlich die Eigenschaft der gesetzlichen Feiertage ermangelt (nämlich preußen, Posen, Sachsen, Westfalen und in Neuvorpommern) doch thatsächlich diesen durchaus gleichgeachtet. Seine Erklärung findet dies darin, daß in den älteren Provinzen der Bußtag auch von den Katholiken überall kirchlich gefeiert wird, und davon nur die erst seit

1793 einverleibten Theile der Provinz Posen eine Ausnahme machen. 8

Schon bei der Erwerbung von Schlesien nämlich trug der da⸗ malige Bischof von Breslau kein Bedenken, bloß auf Instanz der Königlichen Staatsregierung ohne Autorisation des päpstlichen Stuhles die (halbe) Feier der damals in Preußen üblichen vier Buß⸗ tage von Seiten seiner preußischen Diözesanen anzuordnen. Ebenso wurde der durch das Edikt von 1773 statt dessen eingeführte Eine Bußtag von den Katholiken in Schlesien ohne Weiteres als ganzer Feiertag behandelt, und nahm das Breslauer Ober⸗Konsistorium im Jahre 1780, wenn auch unter leisem Widerspruch des General⸗ Vikariats, doch keinen Anstand, die Heilighaltung des Tages auch den katholischen Dominien des Bezirks besonders einzuschärfen. Die westpreußischen Bischöfe dagegen, insbesondere der 8 bischof von Gnesen, weigerten sich, ohne päpstliche Autorisation die Feier des Bußtages in ihren Sprengeln einzuführen. In Folge dessen wurde auf diplomatischem Wege ein Breve des Papstes Pius VI. vom Dezember 1787 erwirkt, durch welches der Erzbischof von Gnesen ermächtigt wurde, den Tag in dem preußischen Theile seiner Diözese feiern zu lassen. Diese Ermächtigung ist alsdann auf Wunsch der Königlichen Staatsregierung auch aufgenommen in das Breve, welches derselbe Papst 8 unter dem 19. April 1788 an den Erzbischof von Gnesen und die Bischöfe von Ermland, Kulm, Kujavien, Plock, Posen und Breslau wegen Verlegung einiger katholischer Feiertage in den damals preußischen Theilen ihrer Diözesen erlassen hat. Letzteres ist durch eir Breve vom 22. November 1788 auf diejenigen Theile der Provin Schlesien, welche nicht zur Diözese Breslau gehören, ausgedehn worden. Endlich hat Papst Leo XII. durch Breve vom 11. De zember 1828 die in den östlichen Theilen der Monarchie bestehende Ordnung der katbolischen Feiertage und damit auch den Bußta auf die westlichen Provinzen einschließlich Erfurt und des Eichsfeldes übertragen. 1

Die deutsche evangelische Kirchenkonferenz in Eisenach hat im Jahre 1878 das Bedürfniß der Herstellung eines gemeinsamen Buß und Bettages für die deutschen evangelischen Landeskirchen einstimmig bejaht und gegen die einzige Stimme des Vertreters der württem⸗ bergischen Kirchenregierung als Termin den Freitag nach dem letzten Trinitatissonntag in Vorschlag gebracht. Bestimmend für die Auswahl dieses Tages war in kirchlicher Hinsicht seine Lage am Ende des Kirchenjahres, in wirthschaftlicher seine Lage im Spätherbst oder Winter, im Uebrigen der Umstand, daß er bereits in den beiden mecklenbur⸗ gischen Großherzogthümern als Bußtag gefeiert wird, und daß außerdem alsdann im Königreich Sachsen und Fürstenthum Reuß ältere Linie wo jetzt am Freitag vor dem letzten Trinitatis⸗Sonntag sowie in Sachsen⸗Weimar, Sachsen⸗Meiningen, Sachsen⸗Altenburg, Sachsen⸗Coburg⸗Gotha, beiden Schwarzburg und Reuß jüngere Linie wo jetzt am Freitag nach dem ersten Advent Bußtag begangen wird keine merkliche Neuerung zu erfolgen braucht. Zu den Be⸗ schlüssen der Konferenz haben sich dar auf von den evangelischen Kirchenregierungen nur die in Bayern, Württemberg, Baden, Hessen und Lübeck, wo der Bußtag bisher über haupt nicht an einem Wochen⸗ tage gefeiert wird, ablehnend verhalten, alle übrigen haben offtziell ihre Geneigtheit erklärt, sobald in den preußischen Landeskirchen nach dem Vorschlage der Eisenacher Konferenz die Bußtage verlegt sein würden, auch ihrerseits sich diesem Vorgehen anzuschließen.

In Folge dessen suchte die Staatsregierung die Bischöfe zu einem

leichen Vorgehen für ihre Diözesen zu bestimmen. In ihrem Namen hat der Erzbischof von Köln die Mitwirkung zur Verlegung des kirch⸗ lichen Feiertags in der vorgeschlagenen Weise abgelehnt. Die Gründe dieser Ablehnung nach ihrer kirchlichen Seite zu würdigen, ist nicht Aufgabe der Staatsregierung. Vom wirthschaftlichen und staatlichen Standpunkt aus aber kann das Bedürfniß nach Verlegung des Buß⸗ tages nicht für entkräftet erachtet und deshalb aus der ablehnenden Haltung der Bischöfe kein hinreichender Grund entnommen werden, um dem einmüthigen Vorgehen fast sämmtlicher evangelischer Kirchen⸗ regierungen Norddiutschlands die Unterstützung zu versagen. Allerdings wird dabei dem Umstande Rechnung zu tragen sein, daß die katholische Kirche den bisherigen Bußtag der älteren Provinzen beibehalten will.

Der Gesetzentwurf geht im §. 1 davon aus, daß dem neuen Bußtage in der ganzen Monarchie gleichmäßig die Bedeutung eines gesetzlichen, für alle Unterthanen jeglichen Bekenntnisses gleich ver⸗ bindlichen, d. h. eines allgemeinen Feiertages im Sinne der Gesetze beigelegt werden soll. Um aber die katholischen Unterthanen in ihren erworbenen Rechten zu schützen, enthält §. 2 den Vor⸗ behalt, daß in den Landestheilen, wo der altländische Buß⸗ tag auch künftig noch kirchlich begangen werden wird, ihm durch Königliche Verordnung die Gültigkeit eines allgemeinen Feiertages so lange erhalten werden kann, ols dieser Zustand dauert. Sonst sollen nach §. 1 die bisherigen Bußtage sämmtlich diese Geltung verlieren. Da den bischoͤflicherseits gehegten Bedenken wohl kaum eine prinzipielle Tragweite beizumessen ist, giebt sich die Staatsregierung der Hoffnung hin, daß mit der Zeit die kirchliche Aufhebung des alten Bußtages allgemein erfolgen wird. Inzwischen wird freilich innerhalb der älteren Provinzen. hinsichtlich des alten Bußtages eine Verschiedenheit herrschen; indessen waltet ein solcher Zustand bereits sowohl bezüglich der ausschließlich katholischen Feiertage, welche nur in den vorwiegend katholischen Landestheilen gesetzliche Gültigkeit haben, als auch bezüglich des Charfreitags vor, der in Posen und am Rhein der gesetzlichen Gültigkeit entbehrt. Auch er⸗ scheint dieser hoffentlich nur vorübergehende Nachtheil irn Vergleich zu dem Vortheil, daß damit ein wesentlicher Schritt zum Ziele eines einheitlichen Bußtages in Norddeutschland geschieht, nicht bedeutsam.

Nach den Beschluͤssen der Hannoverschen Landessynode soll,

soweit in dortiger Provinz zwei oder mehr Wochentage zu Bußtagen bestimmt sind, bei Einführung des neuen zunächst nur einer von den bisherigen in Wegfall kommen, sodaß die anderen daneben als kirch⸗ liche Feiertage nur der Evangelischen „oeiter bestehen bleiben werden.

Entscheidungen des Reichsgerichts.

Zahme oder ursprünglich wilde und sodann gezähmte Schwäne, welche einen Eigenthümer haben, werden nach einem Ürtheil des Reichsgerichts II. Strafsenats, vom 13. Februar 1891 im Gebiete des Preuß. Allg. Landrechts dadurch, daß sie sich dur Fortfliegen ihrem Herrn entziehen, ebensowenig herrenlos und ein Gegenstand der Okkupation, wie Pferde, Kühe, Gänse, Hühner und dergleichen Hausthiere, welche ihrem Herrn entlaufen. Werden sie von einem Dritten in Besitz genommen, so fällt die Besitzergreifung unter den rechtlichen Gesichtspunkt des Fundes, und der mit dem Sachverhalt bekannte Finder begeht durch Aneignung derselben eine Unterschlagung.

„Hat in Preußen ein Ausländer bei einem inländischen Meister ein Werk bestellt, welches an den Besteller nach dem Auslande gegen Zahlung geliefert werden soll, so sind, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, I. Civilsenats, vom 25. Februar 1891, für Streitigkeiten der Kontrahenten über die Rechtzeitigkeit der Fertigstellung des Werkes und die Folgen der Säumniß, Falls nichts Anderes verabredet ist, die Bestimmungen des Preußischen All⸗ gemeinen Landrechts über Werkverdingung maßgebend.)

1“ 8 ““ 1 8

in Theilen der Provinzen West.

entschädigung verlustig.

beei welcher Gesellschaft das Mobili js 8

öI111 schaft das Mobiliar versichert ist, und auf Erfordern ddie bezügliche Police zur Einsichtnahme einzsreich⸗ §. 10

zun Deutsch

Deutsches Reich.

Zuckermengen,

welche in der Zeit vom 16. bis 30. April 1891 innerhalb des deutsch p 11““ 3 rh en Zollgebiets mit dem Anspruch auf Steuervergütun abgefertigt und aus Niederlagen gegen Erstattung der Vergütung in den inländischen Verkehr ö üh 8

710: 8 L isati affini [710: Rohzucker von mindestens 90 Proz. Polarisation und raffinirter Zucker von unter 98, aber mindestens

9) Proz. Polarisation.

Kandis und Zucker in weißen vollen harten Broden ꝛc., oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert,

sogenannte Crystals ꝛc.

712: Aller übrige harte Zucker, sowie aller weiße trockene (nicht ü⸗ W b Krystall⸗, Krümel⸗ und Mehlform von mindestens 98 Proz. Polarisation.] cht über 1 Proz. Wasser enthaltende) Zucker in

Zweite Beilage tzeiger und Königlich Preußisch

8

Berlin, Mittwoch den 6. Mai

eiger.

sicherung hindert.

Ende des laufenden Quartals zu entrichten. 8 26

Mit dem Anspruch auf Steuervergütung wurden abgefertigt:

ezirke.

r unmittelbaren Ausfuhr

zur Aufnahme in eine öffent⸗ liche Niederlage oder eine Privatniederlage unter amt⸗

lichem Mitverschluß

711 kg

712 7. kg 1 kg kg

Aus öffentlichen Niederlagen u

8— oder Privatniederlagen unter 29 letzter Absatz: amtlichem Mitverschluß wurden Zur vierten Klasse: 3

gegen Erstattung der Vergü⸗ tung in den inländischen Verkehr

falle nur dieser Werth als Brandentschädigung zu vergüten. Auf denselben Betrag

s. w. wie bisher.

8B sonstig⸗ S.s r. 2. sonstigen Gebäude mit erhöhter gewerblicher Gefahr,

2

werden kann.

Provinz Westpreußen Brandenburg. . . 24 481 v4“ . 704 221 Schlesien 1“ 154 919 Sachsen, einschl. der schwarzb. Unterherrschaften 85 696 958 5 499 525 Schleswig⸗Holstein... 7 706 73 190 Hannover. 1 579 525 769 205

631

Westfalen. 570 000 128 793

107 601

317 020

718 844 725 8 1 801 207 40 700% 36 425 6 962] 1 722 867 14 398 385 880 317 408 6500 675 191 2 540 503 746 600 18 524 150 000 149 898

16 400

26 779

6 549 200 000

619 948

mäßigen.

so lange diese Ermäßigung überhaupt für

ig der Repräsentanten bedarf.

Rheinland.

Sa. Preußen 5 397 144 7 354 965 Bavern.

Sachsen

Babven

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Mecklenburg Braunschweig. Vrechcc“

Hambuc 10 538 156

100 000 147 845 60 000

1 472 344 1 371 842

464 911] 3 987 559 1 869 925

5 991 989

20 000

50 750

1 346 699

147 905 14082 u—

3 365

§. 37.

änderung oder durch liche Feuersgefahr hervorgerufen, ohne daß verzüglich der Direktion Aneige die Versicherung sofort und der

sonstige

gemacht, so Versicherte

8

Versicherung von der Direktion gelöscht ist.

Ueberhaupt im deutschen Zollgebiet 19 087 928 9 012 987 eulsche e 7 928 9 012 987 Hierzu in der Zeit vom 1 August 1890 8 8 19 .

533 108 4 135 464 2 021 155 266 253 392 146600473 5 096 681 254020315 38 684 648 2 163 069852 152 762

67 244 38 688

Umstände nur die Versetzung aus einer höheren in eine

forderlich, ist der Versicherte verpflichtet, dieses innerhalb eines

Zusammen 85 341 320 155613460 5 629 7897258155779/40 705 803 2 230 31359 491 450

In des Vorjahres“) [279 955 394 128461615 9 134 66271233766686 22 402 036 2 688 987141 220 746 ) Die Abweichungen von der vorjährigen und der zuletzt veröffentlichten Uebersicht sind auf nachträglich eingegangen

igungen zurückzuführen. Berlin, im Mai 1891.

1 sKaiserliches Statistisches Amt. Scheel.

von

Königreich Preußen.

Auf den Bericht vom 3. April d. J. will Ich den in Folge der Berathungen der reglementsmäßig dazu erwählten Deputirten in der zurücksolgenden Anlage zusammengestellten Abänderungen des revidirten Reglements der ost⸗ preußischen Land⸗Feuersozietät vom 12. Mai 1884 hierdurch Meine Genehmigung ertheilen. Berlin, den 13. April 1891. Wilhelm R. Herrfurth. Miquel.

1“ eglem? der ostpreußischen Land⸗ ersozietät vom 12. Mai 1884.

„Kein Gebäude, welches anderweitig versichert ist, darf bei der Sozirtät ganz oder zum Theil aufgenommen und kein Gebäude, welches bei der Sozietät bereits versichert ist, darf ganz oder zum Theil noch anderweitig versichert werden. Findet sich daß ein Gebäude oder das darin befindliche, in der Versicherunz mit inbegriffene Zubehör noch anderweitig versichert ist, so wird die Ver⸗ sicherung nicht allein sofort aufgehoben. sondern es geht auch der Ver⸗ sicherte im Falle eines Brandes der ihm zukommenden Brand⸗ ntschädigung Dabei bleibt derselbe zar Zahlung aller Sozietätsbeiträge bis zum Ablaufe des Jahres und Falls die Doppel⸗ versicherung erst nach dem 1. Olktober bei der Direktion bekannt wird bis zum Ablaufe des nächsten Inhres verpflichtet.

Auf Privatvereine, welche nicht vollständi ge Versicherung, sondern nur gegenseitige Naturalleistungen der Theilnehmer bei Bränden bezwecken, finden die vorstehenden Verbotsbestimmungen keine An⸗ wendung; doch dürfen deren Leistungen mit der bei der Sozietät genommenen Versicherungssumme zusammen den gemeinen Werth des versicherten Gebäudes nicht übersteigen. Auch ist der Versicherte bei Verlust der Brandentschädigung verpflichtet, seine Theilnahme an einem derartigen Verein der Direktion anzuzeigen.

Heh, ist jedes Sozistätsmiiglied bei Vermeidung der Auf⸗ ve ö. öö bei Aufnahme der Immobiliar⸗ Moöbilien .. 8 I oder, wenn zu diesem Zeitpunkte sein 8 ht 1 bei späterem Anschluß der Mobiliar⸗ derfelbenn 6. Sozietäts irektion oder den zuständigen Beamten

avon Mittheilung zu machen, mit welchem Betrage und

Der Eintritt in die Sozietät sowie di öhung ei ei SI 1 e Sozietät sowie die Erhöhung einer bereits bestehenden Versicherung ist unter den im Reglement festgestellten Bedingungen jederzeit zulässig.

icht d ,hahe die rechtliche Wirkung der Versicherung. Falls nih ein späterer Termin von dem Versicherten beantragt ist, frühestens mit der Anfangsstunde desjenigen Tages, an welchem das nach §. 19 eingerichtete und bescheinigte Kataster im ordnungsmäßigen Geschäfts⸗ gang von der Direktion bestätigt worden ist.

Ddie Beiträge sind stets für das laufende Quartal, in welchem

8 1 NPo 4 . 4 1. der Versicherung aus den im Reglement gebotenen Gründen bleibt der Antragsteller zur Zahlung der für die Aufnahme der Versicherung erwachsenden Gebühren verpflichtet (§S§. 21, 81 bis 85). 8

Der. Austritt aus der Sozietät und die freiwillige Herabsetzung der Versicherungssumme finden zum 1. Januar und unter der Vor⸗ ma6set. 15 5 zeseln. 18 S. aussetzung statt, daß dieselben bis zum 1. Oktober des vorher⸗ 1““ bei dem Bezirkskommissarius schriftlich nachgesuch rden sind. 13 Aus besonderen Gründen kann die Direktion ausnahmsweise d ebbe e kann die Direktion ausnahmsweise den -ustritt früͤher genehmigen, nöthigenfalls unter der Bedingung, daß die Beiträge bis zu dem obigen Termin zu zahlen sind 8 8 vT 1 Ferner ist die Direktion berechtigt, auch andere mit erhöhter Ge⸗ 85 verbundene zur IV. Klasse gehörige Gebände nur mit einem den vollen Verth nicht erreichenden Betrag zur Versicherung anzunehmen unn . o d vorsß rumn mn90 5 1c. 2 s bestehende Versicherungen nachträglich entsprechend herab⸗ 1 He 1. * UInßerdem BlTass zrorizse 4 s. 21 8789 Außerdem bleibt der Direktion in den vorstehend gedachten Fällen die Befugniß vorbehalten, die Versicherung jederzeit, jedoch mit drei⸗ monatlicher Frist zu kündigen. 1t D 1 A : 8 19. Die Gebändebeschreibung, welche den Entwurf zum Kataste (Versicherungsantrag) bildet, muß in einem Exemplar von dem Be⸗ sitzer des zu versichernden Gebäudes oder dessen gehörig legitimirtem Vertreter mit der Versicherung der Richtigkeit verse een und unter⸗ s M 8 1 2 8 schrieben werden. Von dem Gemeindevorsteher un

en h 8 dem Bezi †8⸗ kommissarius (§. 80) ist die Unterschrift des Iöö und die Richtigkeit der Gebäudebeschreibung zu bescheinigen. Außer⸗ dem ist von dem Letzteren ein Gutachten über die Ang messenheit der begehrten Versicherungssumme abzugeben. Wenn der Gemeinde⸗ vorsteher selbst der Versicherungsnehmer oder sonst behindert ist, so genügt es, daß einer der Schöffen (Dorfgeschworener) die Gebäude⸗ beschreibung bescheinigt oder vollzieht. 3

Von dem vorstehenden für die Direktion bestimmten Original des Katasters sind zwei Abschriften anzufertigen, deren Richtigkeit von der Direktion nach erfolgter Bestätigung beglaubizt wird, und erhaäͤlt die eine dieser Abschriften der Versicherte, die andere der Bezirks⸗ kommissarius zu seiner Sammlung. . 1 Die Direktion ist befugt, bestehende Versicherungen zu löschen die Versicherungssumme herabzufetzen: 1) wenn ein Gebäude durch feuerpolizeiwidrige Einrichtungen, schlechte Feuerungsanlagen, schlechte Bauart, vernachlässigte Unter haltung oder sonstige Umstände, welche auch in der Persönlichkeit oder Handlungsweise des Versicherungsnehmers oder der Bewohner des Gebäudes ihre Begründung finden können, einen außergewöhnlichen Grad der Feuersgefahr oder des Verfalls darbietet; 2) wenn die Bewohner des Hauses sich grober Fahrlässigkeit bei der Handhabung von Feuer und Licht schuldig machen; 3) wenn ein Gebäude zum Abbruch verkauft oder dazu bestimmt worden ist; 4) wenn ein Gebäude nicht benutzt wird oder leer steht; 5) wenn der Besitzes eines Gebäudes von dem Grund und Boden der versicherten Besitzung mehr als die Hälfte abzweigt; 6) wenn ein Milglied der Sozietät die Beiträge länger als ein Jahr nach ihrer Fälligkeit schuldig bleibt oder die zur Einziehung der

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oder

die Brandentschädigung verliert, er indessen verpflichtet ist:

1) die zu wenig entrichteten Beiträge, jedoch nicht über den Zeit⸗ raum von drei Jahren hinaus nachzuzahlen und

2) den vierfachen Jahresbeitrag des Unterschiedes zwischen den

(&

entrichtenden Beiträgen zur So zahlen.

1 Ergiebt es sich nachträglich, daß ein Gebände von vornherein in Folge falscher Angaben des Besitzers in einer unrichtigen Klasse ver⸗ sichert ist, so hat neben der vorstehend zu 2 gedachten Konventional⸗ strafe der Versicherte den höheren Beitrag vom Anfange der Ver⸗ sicherung an nachzuzahlen. 8

zietätskasse als Konventionalstrafe zu

§. 48. Wean das Feuer von dem Versicherten, seinem Ehegatten oder seinen Kindern im Alter von über zwölf Jahren vorsätzlich verursacht oder mit dem Wissen und Willen oder auf das Geheiß einer der ge⸗ iganen Personen von einem Dritten. angelegt, oder die Löschung des Brandes von dem Versicherten oder seinen genannten Angehörigen ver⸗ hindert worden ist, so fällt die Verbindlichkeit der Sozietät zur Zah⸗ lung der Brandentschädigung fort. 8

§. 56. Die Brandentschädigung wird, Falls nicht etwa dem Beschädigten die Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes erlassen werden sollte b 609 in zei gleichen Beträgen gezahlt.

Die Zahlung erfolgt in der Regel erst dann, wenn der Ver⸗ e die Erklärung der zuständigen Königlichen Staatsanwaltschaft iese g’gen ihn, seinen Ehegatten oder Kinder §. 48 wegen licher Brandstiftung nicht einschreitet, einreicht, oder, wenn ine gerichtliche Unterfuchung eingeleitet worden, durch diese aber

Die; Hälfte der Brandentschädigung wird gezahlt, wenn er Beschädigte ) ein Attest des Bezirkskommissarius nachweist daß ein der gesammten Entschädigung gleicher Betrag zum Wieber⸗ aufbau verwendet und derselbe auf dem Hypothekengrundstück bewirkt worden ist, zu velchem das abgebrannte Gebäude gehörte (§. 66). Die Zahlung der zweiten Hälfte hängt also nicht davon ab, daß der Wiederaufbau vollendet ist, oder daß ebensoviel Gebände, als abge⸗ brannt waren, wieder erbaut sind, jedoch muß das wiederaufgebaute Gebäude den zur Zeit geltenden Polizeivorschriften entsprechen Wenn über den Nachweis der Verwendung des Betrages zum Wied r⸗ aufbau eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Bezirkskommissarius und dem Beschädigten entsteht, so hat auf Antrag des Letzteren der Bezirkskommissarius die Entscheidung durch zwei unbetheiligte Sozie⸗ täts milglieder, von denen das eine der Bezirkskommissarius, das andere der Beschädigte wählt, und durch den Ortsvorstand als Obmann zu veraplassen. Hierbei sind sowohl der Bezirkskommissarins wie der Beschäͤdigts mit ihren Gründen zu hören. Zei dieser Entscheidung müssen sich sowohl der Bezirkske 8 85 d. eig,üsten sich sowohl der Bezirkskammissarius 42+% 8 S. v Die durch dieses Verfahren etwa entstehenden Kosten sind von dem Beschädigten zu tragen, wenn der ermittelte Mehrwerth nicht wenigstens die Hälfte des Unterschiedes zwischen seiner Werthangabe und der Abschätzung des Bezirkskommissarius beträgt anderenfalls werden sie von der Sozietät gezahlt. ““

Die Direktion ist berechtigt, auf die zweite Hälfte der Brand⸗ entschädigung Abschlagszahlungen nach Maßgabe des vorgeschrittenen Baues zu leisten, wenn der Bezirkskommissarius die entsprechende Verwendung über den Betrag der ersten Hälfte zu dem Wiederaufbau bescheinigt.

3 §. 61. 11aba Hmpfan ahese Ftlct. hat die Verwendung der Brandent⸗ hädigung zum Wiederaufbau auf demselben Hypothekengrundstücke binnen 5 Jahren, im Falle öffentliche Gebäude abgebrannt sind binnen 15 Jahren vom Tage der Beschädigung ab nachzuweisen Unterläßt er dieses, so erlischt sein Anspruch auf die Brand⸗

die Versicherung in Kraft tritt, zu zahlen. Im Falle der Ablehnung

fälligen Beiträge getroffenen Zwangsmaßregeln erfolglos geblieben sind;

entschädigung und ist der Empfänger zur Rückzahlung des bereits er⸗

hobenen Betrages verpflichtet.

8N 2 Wenn Jemand den Grund und Boden, auf welchem ein Gebäude steht, ohne dieses Gebäude veräußert oder ein Gebäude zum Abbruch bestimmt und bereits Vorkehrungen zur Ausführung dieses Vorhabens getroffen hat, oder wenn ein Gebäuse den Webrauchswerth ganz oder zum Theil verloren hat, so sinkt die Versicherungssumme von selbst auf den Werth der Materialien herab und ist bei eintretendem Brand⸗

Wird an einem Gebäude eine der in §. 5 Nr. 1 bis 12 ge⸗ dachten Einrichtungen vorgenommen oder durch eine bauliche Ver⸗ Umstände eine außergewöhn⸗ hiervon un⸗ erlischt Anspruch auf die Brandentschädigung, bleibt jedoch zur . höheren Beitrige bis zum Ablauf des Quartals verpflichtet, in welchem nach Bekanntwverden der betreffenden Einrichtung oder Veränderung

MWMonarts nach usfüßrüun 8 8 8 6 2 vonats nach Ausführung der Veränderung dem Bezirkskommissarius anzuzeigen; andernfalls der Versicherte zwar nicht den Anspruch auf

von den Gebäuden in der höheren und in der niedrigeren Klasse zu

1891.

. 7) wenn der Besitzer oder die Bewohner des Gebäudes die ständigen Beamten der Sozietät an der örtlichen Prüfung der Ver⸗

Die Löschung der Versicherung und die Herabse 3

. - absetzung der Ver⸗ sicherungssumme treten mit dem Zeitpunkte in Kraft, 8 Se sie dem Versichertem mitgetheilt werden; die Beiträge sind aber bis zum

S A. die im ersten Absatz des §. 15 bezeichneten Gebäude und alle

B. alle Gebände mit Feuerungsanlagen von mangelhafter orer euergefahrlicher Beschaffenheit, sowie die Gebäude, deren Ver⸗ sicherung nach Nr. 1 des §. 6 abgelehnt oder nach §. 25 gelöscht

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1 Direktion ist berechtigt, mit Zustimmung der Repräsentanten die Beiträge für die Gehäude oder einzelne Klassen derselben in den jenigen Bezirken oder. Ortschaften, in welchen in den letzten zehn Jahren die Feuerschäden das durchschnittliche Maß erheblich über⸗- steigen oder hinter demselben zurückbleiben, zu erhöhen bezw. zu ec⸗

Für sämmtliche Kirchen, Pfarr⸗ und Organistengebäude werden im saumten Sozietätsbezirk stets nur die auf Grund des ersten Absatzes eses Paragraphen ermäßigten niedrigsten Beiträge erhoben, sobald i, lange d. gung einzelne bäudeklassen in einzelnen Ortschaften oder Bezirken in der ietät stattfindet, ohne daß es hierzu einer besonderen Beschluß⸗

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e Veränderung in einem Gebäude oder

niedrigere Klasse und somit die Entrichtung höherer Beiträge er⸗-

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