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ins Freie und goß das Waschwasser aus. Als sie mit dem liche Nachrichten des R.⸗V.⸗A.“ 1888 Seite 69 und 1890 Seite 453), sätzlichen Bestimmung des 8§. 109 Absatz 111121* 9u 1 8 6 8 8 “ Ea 2 e⸗ 1.. Platz zu bringen, nach der Viehdiele wenn auch neben ihrer durch die Katastrirung begründeten formalen auch in diesem Falle nur berechtigt, die Hälfte der zent. D r ĩ 1 1 E VB LE 82 I a.³ g E zurückkehrte, erlitt sie beim Oeffnen der die letztere schließenden Thür Entschädigungsgsticht eine solche materieller Art für eine andere Ge⸗ richteten beziehungsweise sverwendeten“ (§ 148 Ziffer 1 11““ 1 durch die herabfallende Scheibe eines der Thürfenster eine Ver⸗ nossenschaft bestehen kann, so wenig kann dies in Fällen der vorliegen⸗ ü9. a. O.) Beiträge dem Versicherten Abzug zu bringen. 8 18 1 K 1. letzung, die eine Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit nach sich zog. den Art den Versicherungsanstalten der Baugewerks⸗Berufsgenossen⸗ Ein höherer Abzug als die Hälfte des Betrages der thatsächlich ver⸗ 1 „ 8 8— 2 Entgegen der Auffassung der betheiligten Berufsgenossenschaft und schaften zugestanden werden. Gerade die wirthschaftlichen Verhältnisse wendeten Marken ist nicht nur nicht gestattet, sondern sogar nach 1 zum. Deu 7 el —274 nzeiger un onig des Schiedsgerichts hat das Reichs⸗Versicherungsamt laut Rekurs⸗ der Personen von der Lebensstellung des Verletzten geben häufig zu so §. 148 Ziffer 1 a. a. F. strafbar, mag der für die Höhe der Bei⸗ 1 v“ 4 entscheidung vom 16. März 1891 bierin einen Unfall beim land⸗ erheblichen Zweifeln darüber Anlaß, ob sie selbständige Baugewerbe⸗ träge maßgebende Jahresarbeitsverdienst ‚freiwillig vereinbart oder 1u““ 111 h1166““ B li Mitt d 13 Mai wirthschaftlichen Betriebe erblickt. Nach den⸗ obwaltenden wirth⸗ freibfnde ober ihrer neversen ecenes ee doß es nach der gesetzlichen Regel gemäß §. 22 Ziffer 1 bis 5 berechnet sein. 3 No 8 er in, 1 woch, en 8 11 s ältnissen war zwar die Dienstmagd, als sie das sozialpolitis vedenklich sein würde, die materielle Richtigkeit einer l; ichs⸗Ve 16 be „ — — Ehasttchen . Bltrasser ware bför enih thätig, und die be und einmal im ersteren Sinne von der Versicherungsanstalt getroffenen amt 1es Per z hehah ehhen . ne F.“ 88 Srung. a2 m 2quee Landwirthschaft des Unternehmers, dessen Grundstück 136 ha umfaßt, und von den Betheiligten als richtig anerkannten Entscheidung aus ditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes ebenso wie die im Wesentlichen 1 ist auch zu umfangreich, als daß von einem untrennbaren Ineinander⸗ Anlaß von Unfällen einer Nachprüfung zu unterwerfen, nachdem die gleichlautende Bestimmung im §. 102 des Unfallversicherungsgesetzes 1 eleal⸗. uag 20- 2510.⸗ greifen beider, wie in lleinbäuerlichen Verhältnissen, die Rede sein, Versicherten ihrerseits die ihnen obliegenden Verpflichtungen aus der (vergleiche hierzu Bescheid 152 Amtliche Nachrichten des R⸗V.⸗A.“ [8[⸗un qgn8 210 1urscplan ꝓpvu 98 qun gg uaeS und schon daraus die T der 85 Selbstoersicherung voll erfüllt haben. 1886 Seite 73) in seiner Anwendung auf Phvsikatsatteste dahin auf⸗ suazq e weee eee eeee caheeee werden könnte (zu vergleichen letzter Absa der Rekurzentscheidung (860.) Ein Arbeiter in einer Zuckerfabrik erlitt einen tödtlichen zufassen ist, daß die beamteten Aerzte, wenn sie nicht in ihrer Eigen⸗ 859, „Amtliche Nachrichten des R.⸗V. Lhnn 1890 Seite 494). Unfall, als er sich auf Anordnung des Fabrikinspektors an Arbeiten schaft als öffentliche Beamte eine ihnen obliegende Bescheinigung aus⸗ Immerhin aber war die häusliche Thätigkeit der Klägerin zum Zwecke der Löschung des Brandes einer Scheune betheiligte, durch stellen, sondern als ärztliche Sachverständige ein Gutachten erstatten, beendigt, als sie das unreine Wasser auf dem Hofe ausgegossen welchen auch die Fabrikgebäude gefährdet wurden. Die Scheune, dieses Gutachten zwar stempelfrei, jedoch nicht unentgeltlich auszu⸗ . “ S “ g v. 88 11“ “ 8 zur Auf⸗ “ “ 18. 3, üeaees hhe tehdiele, dem gewöhnlichen Stan v 2 ewahrung landwirthschaftlicher Erzeugnisse. Unter Hinweis auf des R.⸗V.⸗A. J.⸗ u. A.⸗V.“ 18 eite 124) im Anschluß an den muß dieser Gang schon deshalb dem “ diesen letzteren Umstand lehnte die Zucker⸗Berufsgenossenschaft den für das Gebiet der Unfallversicherung zutreffenden Bescheid 121 in welchem die Klägerin auch unmittelbar vor dem Waschen des erhobenen Entschädigungsanspruch ab, während umgekehrt die wegen (vAmtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A.“ 1886 Seite 12) ausgesprochen Kinderzeuges thätig gewesen war, bereits wieder zugerechnet werden, ihres Interesses an dem Ausgange des Verfahrens beigeladene zu- wurde, daß für die Ausstellung der pfarramtlichen und standesamtlichen weil sie nach der Bekundung ihres Dienstherrn alsbald ihre land⸗ ständige landwirthschaftliche Berufsgenossenschaft ihre Entschädigungs⸗ Urkunden im Falle des §. 140 des Invaliditäts⸗ und Altersversiche⸗ wirthschaftliche Beschäftigung wieder aufnehmen sollte. Vergl. hierzu verpflichtung deshalb in Abrede stellte, weil die Versuche zur Löschung rungsgesetzes weder Stempel noch Gebühren zu entrichten sind, so im Allgemeinen Rekurzentsch eidung 950 Absatz 1, Amtliche Nachrichten des Feuers in der Scheune lediglich der Zuckerfabrik zu Gute ge⸗ können die Gebühren für Physikatsatteste in den oben gedachten des R.⸗V.⸗A.“ 1891 Seite 197. kommen seien, da die Arbeiten nur den Zweck gehabt haben Fällen als eine jenen Leistungen gleichstehende öffentliche Abgabe nicht (957.) Ein landwirthschaftlicher Fuhrknecht wurde von seinem könnten, einer weiteren Ausdehnung des Feuers entgegen⸗ angesehen werden. Dieselben stellen vielmehr eine reine Privatforde⸗ Arbeitgeber beauftragt, einem Nachbarn desselben einen Wagen mit zutreten und die Gefahr eines Uebergreifens desselben rung dar, für deren Befriedigung diejenige Stelle, welche um Aus⸗ Steinen für dessen Hausneubau heranzufahren. Die Fuhre erfolgte auf die Fabrikgebäude zu beseitigen. Das Reichs⸗Versicherungsamt stellung des Gutachtens ersucht hat, aufzukommen hat. unentgeltlich und lediglich aus Gefälligkeit. Der Knecht gerieth dabei hat durch Rekursentscheidung vom 5. Dezember 1890 in Ueberein⸗ 25) Ueber die Frage, ob die in Arbeiterkolonien beschäftigten Per⸗ unter den Wagen und erlitt eine Verletzung. Das Reichs⸗Versiche⸗ stimmung mit dem Schiedsgericht die Zucker⸗Berufsgenossenschaft zur sonen nach dem Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetz der Versiche⸗ rungsamt hat durch Entscheidung vom 16. März 1891 in Ueber⸗ Eatschädigungsleistung verurtheilt. In den Gründen ist unter rungspflicht unterliegen, hat sich das Reichs⸗Versicherungsamt gegenüber einstimmung mit dem Schiedsgericht anerkannt, daß dieser Unfall bei Anderem Folgendes ausgeführt: In den Fällen, in denen eine dem Vorstande einer solchen Kolonie unter dem 17. April dem landwirthschaftlichen Betriebe des Arbeitgebers erfolgt ist. Aller⸗ Arbeitsleistung zugleich mehreren Betrieben dient, ist im Allgemeinen 1891 in folgender Weise geäußert: Es ist davon auszugehen, daß die dings liegt der Fall nicht ganz gleich demjenigen, welcher in der grundsätzlich davon auszugehen, daß derjenige Betrieb, welchem die in Arbeiterkolonien beschäftigten Personen, wie bereits fuͤr das Gebiet Rekursentscheidung 805 („Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A.“ 1890 Thaͤtigkeit des Arbeiters im einzelnen Falle bestimmungsgemäß in der Unfallversicherung in dem Bescheide 702 („Amtliche Nachrichten Seite 168) behandelt ist. Denn dort verrichtete der betreffende Arbeiter erster Linie gewidmet ist, und welchem der unmittelbare Vortheil der des R⸗V.⸗A.“ 1889 Seite 194) anerkannt ist, als freie Arbeiter zu auf der Rückfahrt von einer landwirthschaftlichen Fuhre, die als solche noch Arbeitsleistung zukommt, als der für die Frage der Entschädigungs⸗ gelten haben, und daß daher die Bestimmungen des Gesetzes an sich unzweifelhaft dem landwirthschaftlichen Betriebe zuzurechnen war, nur pflicht maßgebende zu erachten ist. Wenn aber, wie im vorliegenden auf sie Anwendung finden können (zu vergleichen Nr. XI. der An⸗ gelegentlich und nebenher einen Gefälligkeitsdienst für einen Dritten, Falle, die Arbeitsleistung, bei der sich der Unfall ereignet hat, in leitung vom 31. Oktober 1890, betreffend den Kreis der nach dem während hier die ganze Fahrt ausschließlich einer solchen Gesälligkeits⸗ gleicher Weise unmittelbar mehreren Betrieben zu Gute kommt, Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetz versicherten Personen — verrichtung diente. Indessen dieser Unterschied ist kein wesentlicher so kann die Entscheidung nicht von der Feststellung abhängig Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A J. u. A.⸗V.*F 1891 Seite 4 —). und für die Entscheidung ausschlaggebender. Denn in beiden Fällen gemacht werden, welchem Betriebe die einzelne Thätigkeit Demnach fragt es sich nur, ob die Koloniearbeiter auch als handelt es sich um eine Gefäͤlligkeitsverrichtung, wie sie zwischen den größeren Nutzen gebracht hat oder bringen konnte; denn dadurch gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt“ anzusehen sind. Diese Frage Nachbarn auf dem Lande — und in dem hier in Betracht kommenden würde die Entscheidung auf die unsichere Grundlage von Wahrschein⸗ wird zu bejahen sein. Allerdings erhalten sie nach den angestellten landräthlichen Kreise nach der ausdrücklichen Feststellung des Schieds⸗ lichkeitsmomenten und ‚Vermuthungen gestützt werden. Vielmehr Ermittelungen während der ersten vierzehn Tage ihres Aufenthalts gerichts insbesondere auch aus Anlaß von Neubauten — üblich zu sein fragt es sich in derartigen Zweifelsfällen, welchem der betheiligten in der Kolonie lediglich Obdach und Beköstigung, also nur freien flegt. Auch hier hat der Verletzte nur eine solche Thätigkeit aus. Betriebe die regelmäßigen Arbeitsleistungen des verletzten Arbeiters Unterhalt im Sinne des §. 3 Absatz 2 des Invaliditäts⸗ und Alters⸗ geübt, wie sie seine regelmäßige Beschäftigung im Betriebe seines in ihrer Gesammtheit dienen. Nach diesem Grundsatze, welcher in versicherungsgesetzes, sodaß wäͤhrend dieser Zeit ihre Versicherungs⸗ Arbeitgebers mit sich brachte, nämlich eine Lastfuhre mit dessen land⸗ entsprechender Weise auch in der Rekursentscheidung 855 („Amtliche pflicht nicht in Frage kommen kann. Nach Ablauf dieser Zeit aber wirthschaftlichem Gespann ausgeführt, und die Gefahr, welcher Nachrichten des R.⸗V.⸗A“* 1890 Seite 493) zur Anerkennung gelangt wird ihnen fuͤr ihre Arbeit auch ein gewisser Geldbetrag er hierbei ausgesetzt gewesen und erlegen ist, war keine seiner ist, ist im vorliegenden Falle die Verurtheilung der Zucker⸗Berufs⸗ gut geschrieben, und damit sind die Voraussetzungen für gewöhnlichen Betriebsthätigkeit fremde. Auch zu vergleichen Rekurs⸗ genossenschaft aufrecht erhalten worden, da der Verunglückte aus⸗ den Eintritt der Versicherungspflicht gegeben. Denn nach entscheidung 738, „Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A.“ 1889 schließlich B“ 8 eer 8 85 8 nenabtne Lage der Umstände kann der gewährte 1 8. Seite 352). ß er zur Zeit des Unfalls in den Kreis der dem landwir aft⸗ als ein die unselbständige Ergänzung des freien Unterhalts darstellendes 1 — lichen Betriebe eigenthümlichen Gefahren eingetreten sei, jeder An⸗ Taschengeld ünl Sinne erwähnten Anleitung vom 31. Oktober (958.) Ein landwirthschaftlicher Betriebsunternehmer hatte den halt fehlt. 1890 zu Nr. X angesehen werden. Dann aber ist es auch nicht von Bau eines Brunnens für eine reu zu errichtende Stärkefabrik, welche 8 Sns 8 8 tscheidender Bedeutung, daß der vorgedachte Betrag absichtlich nicht nach ihrer ganzen Anlage einen Theil des landwirthschaftlichen Be⸗ (961.) Ein Müller ließ nach käuflicher Uebernahme eines Mühlen⸗ entsche ise. 2 vFeis en. herzigkeit“ bezei 9 A.. selbst, anwesens dasselbe für seine Betriebszwecke umbauen. Hierzu waren als „Lohn“, sondern als „Babe der Barmherzigkeit bezeichnet wird, triebes nicht darstellte — es werden weit mehr angekaufte, als selbst und daß den Kolonisten ein Rechtsanspruch auf denselben nicht zusteht,
e rarbeitet, j ne 188 00 600 84 theils Neubauten, theils umfassendere Reparaturen nöthig, die sich und hdaß! 8* 8 8 b 1.
2 844 8 4 1 jeien 2 eüm- ewählte Benennung „Arbeitsvergütung“ besagt, den Entgelt für die des R.⸗V.⸗A.“ 1889 Seite 346) —, einem gewerblichen Brunnenbau⸗ wurden die Neubauten und ticjenigen Reparaturarbeiten vorgenom 8 Kolonisten geleistete Arbeit, und es besteht gerade das Ziel
zrungs⸗ — esti Vergüt 5 men, welche für die Inbetriebsetzung unerläßlich erschienen. Nachdem 88 8 .e 1 egge 8 1 1 Netee seper anzneüner oehen es, desmamne Bebfüngt ür letztere erfolgt war, schritt der Unternehmer an die übrig gebliebenen des “ 8b W“ darin, measfdfs übernommen, die erforderlichen Handarbeiter dem von dem gewerblichen kleineren Reparaturen, namentlich auch an der Außenseite des rege “ Ebö“ d Endlich ist Unternehmer mit der Bauleitung beauftragten Bohrmeister zuzuweisen. Mühlengebäudes. Bei diesen letzteren Arbeiten verunglückte des 5 er 8. Ar dn be Sed rass teecosss 8 4 2 Nü. 8 Einer dieser von dem landwirthschaftlichen Unternehmer gestellten ein Maurer. Sein dieserhalb gegen die Müllerei⸗Berufs⸗ 1““ 8 -1. 4 Zigre 5 ( Amtliche Nach ichun des R.B⸗. Arbeiter, welcher vrsprünglich für landwirthschaftliche Arbeiten ange⸗ genossenschaft erbobener Entschädigungs ⸗Anspruch En Fezruir J u 9.T. 1891- S20, 19) eJnn lüchr slacheichten de ö nommen und mit solchen beschäftigt, demnächst aber unter Erhöhung allen Instanzen, zuletzt durch Rekursentscheidung vom 16. Februar 58* de fAicht 1 85 8 88 8 vicbeiten eines Lohnes dem Bohrmeister zur ausschließlichen Beschäftigung 1891, abgewiesen. Die letztere führt aus. daß die nach Inbetrieb⸗ der E“ icht 8 8 .Beschlosses L. c . überwiesen war, erlitt bei der Bedienung der Winde am Brunnenloch setzung der Mühle ausgefuͤhrten Arbeiten, für sich betrachtet, aller⸗ hc. aus der utstehnagegeschich e Bes 18 1 1 28 pfle 8 einen Unfall. Den gegen die landwirthschaftliche Berufsgenossenschaft dings als laufende Reparaturen angesehen werden könnten, welche, da Bestimmung ECEEIö“ 1 8 18 2n; 82 88 8 erhobenen Entschädigungsanspruch hat das Reichs⸗Versicherungsamt sie vom Mühlenbesitzer auf seinem Grundstück ohne Uebertragung an ö1“ g- bonieh n ö 8 v S 8, . durch Rekursentscheidung vom 16. März 1891 in Uebereinstimmung einen anderen Unternehmer ausgeführt wurden, gemäß Ziffer 4 d 228 88 aile -. Er e üt Geldbrrogar f 8 v verpe mit dem Schiedsgericht zurückgewiesen, weil die fragliche Arbeit Absatz 3 der Anleitung in Betreff der Rachweisungen von Regie⸗ Ard tesleig. ve auch 8. er 85 1 1. dies Bestiurnen 8 weder unmittelbar noch mittelbar dem landwirthschaftlichen Betriebe Bauarbeiten vom 12. Dezember 1887 (⸗Amtliche Nachrichten des 8 82 mahegen sben ert ües v- par aß f sel Inf ““ zugerechnet werden kann. Daß der Arbeiter bei dem Unfalle noch in ʒR⸗V.⸗A.“ 1888 Seite 17) als Theile des Mübtlenbetriebes zu gelten aber 8.. Se 8s⸗ 15 “ d 1 85 ti vn dem landwirthschaftlichen Betriebe beschäftigt gewesen sei, ist um so hätten. Allein im vorliegenden Falle war der Zweck der sämmtlichen Arbeitertolonien, eimen „ t 8 1 “ a 8. in mehr ausgeschlossen, als nach Lage der Sache angenommen werden muß, daß Arbeiten ein einheitlicher und ihr Zusammenhang unter⸗ EE“ Kas angtes en e 1 Arbegnng u der landwirthschaftliche Unternehmer bei dem Brunnenbau nur als einander ein „so enger, daß man sie nicht lediglich Ieee ftatifindet, um die Beschäftigten an ernste Arbeit wieder 8 Bauherr, nicht aber etwa hinsichtlich der von seinen Leuten aus⸗ nach dem Zeitpunkt der Inbetriebsetzung sondern kann. Sie 8 1 8 8 geführten Arbeiten als Regie⸗Bauunternehmer neben dem gewerblichen bildeten vielmehr ein Ganzes, welches nach seinem Umfang und der 26) Dem Vorstande einer Versicherungsanstalt gegenüber hat das Tiefbohrungs⸗Unternehmer betheiligt gewesen ist, der Verletzte mithin Art der dabei beschäftigten Arbeiter über den Rahmen einer noch bei Reichs⸗Versicherungsamt in einem Bescheide vom 24. Februar 1891 bei jener Arbeit versicherungsrechtlich nicht als von seinem Dienstherrn, der Müllerei⸗Berufsgenossenschaft versicherten laufenden Reparatur — vorbehaltlich einer instanziellen Entscheidung — sich dahin aus⸗ sondern von dem gewerblichen Unternehmer beschäftigt zu gelten hat⸗ hinausging und den Charakter einer bei der Versicherungsanstalt der gesprochen, daß der zur Erlangung einer Altersrente erforder⸗ Zu vergleichen Bescheid 607, „Amtliche Nachrichten des R.⸗V⸗A.“ örtlich zuständigen Baugewerks⸗Berufsgenossenschaft zu versichernden liche Nachweis über die vorgesetzliche Beschäftigung .“ 1888 Seite 328; Rekursentscheidungen 377, 922, 950, daselbst 1887 Regie⸗Bauarbeit trug. (Zu vergleichen dagegen die Rekurzentschei⸗ Versicherten im Sinne des §. 157 des Invaliditäts⸗ Seite 201, 1890 Seite 600, 1891 Seite 197, sowie die dort ange⸗ dungen 831 bis 834, „Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A.“ 1890 und Altersversicherungsgesetzs im Allgemeinen schon dann
ührte d Entschei schädi ir! S. 451, 452.) als ausreichend geführt anzunehmen sein wird, wenn sich ergiebt, daß fährten frühertn Citheeidsänaen Enschäbigungspflichtig wird süct 8 der Versicherte als ein eigentlicher Berufsarbeiter zu betrachten ist,
diejenige gewerbliche Berufsgenossenschaft sein, welcher der gewerbliche * ; Ferge. 8 betrieb jenes e Zei 5 “ WWöI“ 6 1“; und daß er während der vorgeschriebenen 141 Wochen in einem ver⸗ Pauhneseaafftrted iened kinbernehm eh dat he eeg densahhs ecc ehge. Bescheide und Beschlüsse des Reichs⸗Versicherungsamts, eea etie ihgen Arbeits⸗ oder Dienstverhältnisse gestanden hat, „Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A.“ 1890 Seite 456). Abtheilung für Invaliditäts⸗ und Altersversicherung. ohne daß es des weiteren 1 daß 888 Arbeits⸗ 8 1 (n2) Eins Person; welch sich hauptfächlich mit landwirtb. sichen22) Die im §. 156 Absat.1 des Invalidikäts⸗ und Altersver⸗ “ iäftigung wnh Lnn⸗ schaftlichen Arbeiten beschäftigte, daneben aber auch — san Jahre an sicherungsgesetzes enthaltene Zeitbestimmung innerhalb der leßten fünf tigkeit in die Erscheinung getreten ist. Es ist davon aus⸗ durchschnittlich 50 bis 60 T en — Revparaturarbeiten an Stroh⸗ Zahre vor Eintritt der Erwersbzunfähigkeit“ hat das Reichs⸗Ver⸗ zugehen, daß das Invaliditäts. und Altersversicherungsgesetz dächern landwirthschaftlicher Gebäude ausführte, war wegen dieser sicherungsamt auf eine dieserhalb gestellte Anfrage durch Beschluß die Vortheile der Uebergangsbestimmungen zwar nicht denjenigen Thätigkeit von der zuständigen Bau ewerks⸗Berufsgenossenschaft zur vom 31. März 1891 dahin ausgelegt, daß hierunter nicht vom 1. Ja⸗ Personen hat zuwenden wollen, welche nur unregelmaͤßig und ver⸗ Selbstversicherung bei deren Versicherun zanstalt herangezogen worden. nuar bis zum 31. Dezember reichende Kalenderjahre, sondern Zeitjahre einzelt gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden wohl aber den Die Prämien waren für die Zeit vnen⸗ 1. Oktober 1888 bis zum von 365 beziehungsweise 366 Tagen zu verstehen sind, deren Berechnung von eigentlichen Berufsarbeitern. Für einen großen Theil der Letzteren 31. Dezember 1889 entrichtet und die Ermiltelungen über die Uaeer⸗ demjenigen Tage, an welchem die Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, nämlich für die nicht ständig oder nur voruͤbergehend beschäftigten lagen für die Prämienberechnung des Jahres 1890 vorgenommen. Am süt Wür “ seg. Arbeiter, würden aber im Widerspruch mit dseser worinoe hen 14. April 1890 erlitt der Selbstversicherte bei einer Dachreparatur⸗ „fünf Eöö“ non Inkraftsreten e „Gefegs-- die aefüns Absicht die Bestimmungen Ides §. 157 a. a. O. fast werthlos sein,
arbeit einen Unfall. Bis zu diesem Tage hatte weder er selbst die f 959. Se-. 1 wenn man als Voraussetzung für den Anspruch auf Altersrente vor 8 w Pa-ee⸗ . Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit gegenüber gestellt sind, 8 ; 8 ; ; 2 Kenntniß erhalten v Verle * wegen Gewaͤhran der Nachweis der vorgesetzlichen Beschäftigung nicht fünf Zeitjahre vom lan en wollte Denn selbst in den Fällen, in 57. Unfallentschädigung an erufen lehnte diefelbe b 8 beh Frass ter Beginn der Erwerbsunfähigkeit zurückgerechnet, sondern fünf volle orge ununterbrochene Beschäfti ung th tfächlich stt ttgef 8 Hinweis auf den Bescheit 761( A llice Nach icht Penptete A⸗ Kalenderjahre vom Anfange des betreffenden Jahres zu Gute kämen, vi ee he unständ ha⸗ g nh.5 6 atsächli 2 . 1889. Seite 19) — verol, auc die Entscheicung 842, kasets. 12hl ene rbebliche Ungleichheik in den Voramesassenn sün den Anspruch Nachweis üͤber die in Benteat kareseten E Seit 185 —, daß der Unfals nach 8, 1 Absa; 4 der Befenen auf mvaldenrene eimntelen würde se tae p re J. ih ate r. sce wetsnerzieenisse kenn ütnn rzen fönnen Auehem eennes versicherungsgesetzes von der zuständigen landwirtzschaftlichen wenfalö werbsunfähigkeit in eine frühere oder eine fpätere Zeit des Kalender⸗ in Betracht, daß nach 84 157 a 8 H. — genossenschaft zu entschädigen sei. In der Rekarsentscheidung vom lahres fiele. eines Arbeits⸗ oder Dienstverhältnisses gefordert wied⸗ welches nnach 20. April 1891 hat das Reichs⸗Versicherungsamt in Uebereinstimmun 23) Auf eine Anfrage hat das Reichs⸗Versicherungsamt unter diesem Gesetz“, d. h. nach den für alle Arbeits⸗ oder Dienstverhält⸗ mit dem Schiedsgericht ausgesprochen, daß die Frage, ob materie dem 17. April 1891 erwidert, daß es eine zwischen dem Arbeitgeber nisse nach dem Inkrafttreten des Gesetzes allge ültigen* die Entschädigungspflicht für die landwirthschaftliche Berufsgenossen⸗ und dem Versicherten getroffene Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber stimmungen, die Versicherungspflicht begründen würde. schaft begründet sei, unerörtert zu bleiben habe. Es kann nicht für Beitragsmarken für eine höhere als die nach §. 22 Ziffer 1 bis 5 Gesetz sind aber auch vorübergehend beschäftigte Personen, sofern nicht zulässig erachtet werden, daß die Baugewerks⸗Berufzgenossenschaft des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes maßgebende Lohnklasse die Bestimmungen des Bundesrathsbeschlusses vom 27. November 1890 gegenüber dem formalen Fortbestehen der Versicherung zur in die Quittungskarte des Versicherten einzukleben hat, dagegen nur unter I. A. 1 (⸗Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A J. u. A.⸗V.“ 1891 Zeit des Unfalls sachliche Einwendun die Rechtsgültigkeit die Hälfte des Betrages der nach der Regel des Gesetzes zu ver⸗ Seite 19) Platz greifen, versicherungspflichtig, und es wird demnach an und chädigungspflicht aus wendenden Marke der geringeren Lohnklasse seinerseits übernimmt, den für sich auch eine vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geleistete vor⸗ e bei einer Bauarbeit übrigen Betrag aber dem Versicherten in Abzug bringen kann, nicht übergehende Beschäftigung auf die Wartezeit anzurechnen sein. Dabei erhaupt nur ausführte, für welche er für zulässig erachtet. Nach §. 22 a. a. O. ist es allerdings der wird insbesondere der für die Zeit nach dem 1. Januar 1691 geltende die er sich füglich sicherung genommen hatte, und für Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten vor⸗ Grundsatz, daß die auch nur an einem Tage in der Woche ausgeübte konnte (ver leiche die Rer zur Zeit des Unfalls noch versichert halten behalten, einen höheren Fahresarbeitsverdienst als den nach Ziffer 1 Beschäftigung die Versicherung für die ganze Woche bewirkt (§. 100 Amtliche Nacrichten des gentichezdung 880, auch den Bescheid 138, bis 5 zunächst und als Mindestgrenze maßgebenden der Versicherung Absatz 2 a. a. O.), entsprechende Anwendung zu finden haben, wofür Semt öä 8 8 ichnl. 1890 Seite 506 und 1886 zu Grunde zu legen. Hat jedoch ein derartiges Abkommen statt⸗ u. A. auch die Erwägung spricht, daß nach §. 158 a. a. O. unter die betrenende Genossenf Feüft ver. Rigär. Katastrirung eines Betriebes gefunden, so muß auch der Arbeitgeber gemäß §§. 96, 100 und 1099 Umständen sogar eine während des Kalenderjahres eintretende vier⸗ richtigkeit einen Einwand stge⸗ br Sg Unfalls aus jener Un⸗- Absatz 1 a. a. O. diejenigen Beiträge entrichten beziehungsweise monatige Unterbrechung des Arbeits⸗ oder Dienstverhältnisses bei kann (vergleiche die Zte rcgent Beben scöpisungspflich . Marken derjenigen Lohnklasse einkleben, welche dem vereinbarten Berechnung der Wartezeit in Betracht gezogen werden muß. cbbeee e enartentscheicung 451, auch 835, „Amt⸗! höberen Jahresarbeitsverdienste entsprechen, und er ist nach der grund⸗ Paumns uesnng
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1) Untersuchungs⸗Sachen.
[9978] Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Schriftsteller Dr. phil. Carl Richard Hugo Grothe, welcher flüchtig ist, ist in den Akten U. R. 1. 386. 90. die Untersuchungshaft wegen Betruges und Urkunden⸗ fälschung verhängt. Es wird ersucht, den ꝛc. Grothe zu verhaften und in das Untersuchungs⸗Gefängniß zu Alt⸗Moabit 12a abzuliefern.
Berlin, den 8. Mai 1891.
Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte I.
Beschreibung: Alter 34 Jahre, geboren am 12. Ja⸗ nuar 1857 in Berlin, Größe 163 em, Statur mittel, Haare braun, kraus, Stirn hoch, schräg, Bart hellbrauner Schnurr⸗ und Kinnbart, Augen⸗ brauen braun, Augen blau, Nase groß, Mund ge⸗ wöhnlich, Zähne unvollständig, Gesicht länglich, oval, Gesichtsfarbe blaß, Sprache deutsch, französisch und englisch. Besondere Kennzeichen: neben Brustbein rechts ein erhabenes braunes Mal.
[9977] Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Angeklagten Schau⸗ 8 spieler oder Handelsreisenden Oscar Flurl, geboren ueqac„eb ngun, pe 5 am 8. März 1867 zu Bamberg, welcher flüchtig ist q1vqnuug z2ge Seegeöens und sich verborgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen Diebstahls verhängt. Es wird ersucht, den⸗ selben zu verhaften und in das nächstgelegene Untersuchungsgefängniß abzuliefern.
eening den U. “ Abtheil 88
— . Königliches Amtsgeri „Abtheilung 88. ’ 18 8 1 8 “ . 8 Beschreibung: Alter 24 Jahre, Statur auffallend qlpqaauun 2 groß, schlank, Haare dunkelblonde, zeitweise gebrannte — Haare, Augen blau, Gesicht mager, bartlos, Klei⸗ 1801aoa 18 111 3 1 dung: röthlichbraun melirten Havbelock mit kurzem Krägelchen und hellem Hut, besondere Kennzeichen: S der zꝛc. Flurl führt auch die Namen Flury, Fleury,
⸗9109es ogum ve v“ “ .. Ahrding.
vqgaeun weee ege 8
8 1s. — (6816. Oeffentliche Ladung. 8 g2lra 8 1ö1X 1 . 5 8 11“ Die nachgenannten Personen:
18212c 1 1) Karl Hermann Adomeidt aus Hohenkränig,
“ 11“ N’/M., am 12. November 1868
nguns F†. 1 G 8 .KSaselbst geboren,
qIvqaauu a-e eee 2) Maximilian Louis Alexander Mucks aus
1 7Körnigsberg N./M., Kreis Königsberg N./M., am
1228 anv 427, cng 2 8 . 1.“ 25. Juli 1868 zu Groß⸗Mantel, Kreis Königs⸗
Tꝓs-uabv 000 000 1 lnv berg 1ls geboren,
Jas 22lv 1222cz SoP-uabv 219⸗jobpnand
Unfällen senbahn⸗ iner auf
1913 3 3 531 498 4 860 883] 26 457 10 4 397 694 7450 575 5 851 723] 28 5 375 698] 43 438 16 8 344 589 47 202117 9 058 052 48 90118 5 100 000
89 19 934 5 11
den beim E (Sp.
+ 30 betriebe + 24)/ kommt je
117 91 140 144 162 96 137 262 351 64 694 141
6
obupgqo½ερ QH ανπαοαορꝙα/ꝗ½
senbahnamt.
— 2
chs
2 80
33
Ei ß. d. Von
schäft. Ver⸗
a22 12v 12-e rcn „ꝓpE-uobvI 29621 bppand
2 060 517 3 014 527 6 099 861 7450 575 6 631 953 5 300 197 4 607 741 4 873 50
4 9
iner auf 5 277 2
11 342 060 12 681 273 5 100 000
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8 — 3) Philipp Leopold Buch aus Küstrin, Kreis 8 8 N . — .18 Fhäst beeg N./M., am 27. Januar 1869 daselbst geboren,
Fesh T eg aus mm wonv a2raune Jädickendorf, Kreis Königs berg N./M., am 13. Sep⸗ “ S 8 u“ 1869 zu Grabow, Kreis Königsberg N./ M., * 8 8 — geboren,
b ¹5) Karl Robert August Albert Krumm aus Küstrin, Kreis Königsberg N./M. am 25. Februar 1869 daselbst geboren,
b 6) Hermann Friedrich Wilhelm Dittmer aus uonbvatuaucaoch 229 . 1 1 1 b. .483 ETheeren, Kreis Königsberg N/M., am 6. Sep⸗ 12e eù 000000 I 1np. tember 1869 daselbst geboren,
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8 qu⸗ Ine 1-2a1 1u 2qe 2¶& geboren, 1 8 a8aEla, anc r eaeneashen Henahrög. Huah Pernehn Frunger aus Ksrige
in g2erunugv) 24u 9276 — anyvlunk P efat beorin G am 4. He8 gunSh e 12) Karl Friedri ilhelm Haering aus Ze den, heh. hh Kreis Königsberg N./M., am 13. Juli 1869 zu Altenkirchen, Kreis Königsberg N./M.) geboren,
13) Otto Josef Heinrich Böddeker aus Sonnen⸗ burg, Kreis Oststernberg, am 11. September 1869 zu Küstrin, Kreis Königsberg N./M., geboren, werden beschuldigt,
— als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundes⸗ gebiet verlassen zu haben oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundes⸗ gebietes aufzuhalten. Vergehen gegen §. 140 Nr. 1 Str.⸗G.⸗B. Dieselben werden auf den 17. Sep tember 1891, Mittags 12 Uhr vor die Straf⸗ kammer bei dem Königlichen Amtsgerichte zu Küstrin zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von den Herren Civil⸗Vorsitzenden der Königlichen Kreis⸗Ersatz⸗ Kommissionen in Königsberg N./M. und Zielenzig über die der Anklage zu Grunde liegenden That⸗ sachen ausgestellten Erklärungen verurtheilt werden. M 2 24/91. Landsberg a./W., den 12. Apeil 1891 Köͤnigliche Staatsanwaltschaft.
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[4126] Oeffentliche Ladung.
Die nachbenannten Personen:
1) der Einliegersohn Philipp Wallischek, zuletzt in Königshütte, geboren am 1. Mai 1867 zu Hinter⸗ dorf, Kreis Neustadt, “
2) Carl August Winkler, zuletzt in Königshütte, geboren am 8. Mai 1864 zu Uschütz, Kreis Rosen⸗ berg O/S., 8
3) Carl Wilezek, zuletzt in Königshütte, geboren am 9. August 1867 zu Wierschy, Kreis Rosenberg O/S.,
4) Johann Neumann, zuletzt in Lipine, geboren am 5. Dezember 1863 zu Pogonin, Gemeinde Grzychow, Kreis Bendzin in Rußland,
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