1891 / 133 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 09 Jun 1891 18:00:01 GMT) scan diff

eits⸗ und Extra⸗Sicherheitsfonds erreichen dadurch zusammen die öhe von 1 796 646 51 und stellen den Theil des Vereinsvermögens ar, dem keinerlei Verpflichtungen gegenüberstehen. Die Verwaltungs⸗ osten betrugen nur 82 111 72 d. i. auf je 1000 des Ver⸗

erungsbestandes nur 1,08 ℳ; ein äußerst geringer Satz, der seine

Begründung darin hat, daß der Verein gar keine bezahlten Agenten und sonstige Außenbeamten hat. Bei dem großen Interesse, welches ie Lebensversicherung heute in allen Kreisen der Bevölkerung findet, glauben wir hervorheben zu sollen, daß der Preußische Beamten⸗ Verein zu Hannover, obwohl er eine der allerjüngsten Lebens⸗Ver⸗ cherungs⸗Anstalten ist, mehr als die Hälfte der sämmtlichen deutschen nstalten an Geschäftsumfang bereits überholt hat und in Folge seiner tadellosen Entwickelung und seiner Einrichtungen in jeder Hin⸗ sicht die größte Betheiligung des Publikums verdient. In An⸗ rkennung des volkswirthschaftlichen Zweckes der Lebens⸗Ver⸗ cherung und um Jedem die Benutzung derselben zu er⸗ ichtern, ist auch in dem neuen Einkommensteuergesetz bestimmt orden, daß die Lebens⸗Versicherungsprämien his zum Betrage von ährlich 600 von dem Einkommen zum Zweck der Steuerberech⸗ nung abgesetzt werden dürfen. Damit trifft jeden Beamten doppelt die Verpflichtung, durch den Abschluß von Versicherungen für seine Familie zu sorgen. Ueber die Versicherungsarten des Preußischen Beamten⸗Vereins, über die Einrichtung und Verwaltung desselben, sowie über die Billigkeit der Prämien geben die Drucksachen des Vereins, insbesondere die Hefte: „Statuten und Reglements“, „Ein⸗ richtungen und Erfolge“ und „Für die Vertrauensmänner und Mit⸗ glieder“, die Jedem von der Direktion zu Hannover auf Anferdfen kostenfrei zugesandt werden, in ausführlichster Weise uskunft.

Das Fest des 25 jährigen Bestehens werden im Laufe des Herbstes verschiedene preußische Truppentheile feiern, deren Errichtung nach dem Kriege von 1866 in den annektirten Provinzen erfolgt ist. Dazu gehören die Infanterie⸗Regimenter Nr. 73 bis 88, die Jäger⸗Bataillone Nr. 10 u. 11, die Dragoner⸗, Husaren⸗ und Ulanen⸗ Regimenter Nr. 13 bis 16, die Artillerie⸗Regimenter, die Pionier⸗ und Train⸗Bataillone Nr. 9 bis 11. Das 9. Jäger⸗Bataillon wird diese Feier bereits am 21. Juni begehen.

Breslau. Ueber den gestern unter den letzten Depeschen kurz gemeldeten Brand in der Kürassier⸗Kaserne enthält die „Schl. Ztg.“ einen längeren Bericht, dem wir Folgendes entnehmen: Am 7. Juni, kurz vor 10 Uhr, sahen im Hofe der Kürassier⸗Kaserne (Leib⸗Kürassier⸗Regiment Großer Kurfürst (Schlesisches! Nr. 1) in Kleinburg Mannschaften der 2. Schwadron aus dem Dachboden des etwa 21 m langen gewölbten Pferdestalles der 1. Schwadron Flammen herausschlagen. Der Boden enthielt die Futtervorräthe für fünf Tage. Sofort wurde die Stallwache der 1. Schwadron alarmirt, auch koppelte man die Pferde in dem brennenden Stall los und ließ sie, um sie der zunächst drohenden Gefahr zu entrücken, frei in den Kasernenhof. Hierbei war übersehen worden, daß ein Thor des Kasernenhofes offen stand, und als sich nun den entfesselten Thieren der vom Winde niedergedrückte Qualm des Brandes und helle Flammen in dem Hofe entgegenwälzten, da wurden sie wild und brachen aus. Ein großer Theil jagte nach Süden und Westen auf die Feldmarken der benachbarten Dörfer, wo sie meist noch im Laufe desselben Tages aufgefangen wurden. So lieferte man aus Opperau bis vorgestern Abend neun Pferde an das Regiment ab. Von den in dieser der Stadt Breslau entgegengesetzten Richtung geflohenen Thieren ist, soviel bis jetzt be⸗ kannt geworden, ein besonderer Schaden nicht verursacht worden. Nicht viel anders lag die Sache bei den über vierzig Thieren, welche in drei Trupps auf der Kaiser⸗Wilhelmsstraße hinein nach Breslau und dann in der Hauptsache geraden Weges durch die Schweidnitzer⸗ straße, über den Ring, durch die Schmiedebrücke, über die Universi⸗ tätsbrücke und den Matthiasplatz bis in die Trebnitzerstraße und von da über die Rosenthalerstraße zurückjagten, also die ganze Stadt in der Richtung von Süd nach Nord durchmaßen. Man muß es aller⸗ dings als ein Wunder ansehen, daß diese wilde Jagd von etwa vierzig scheu gewordenen Pferden in der Hauptsache, soviel bis jetzt bekannt geworden ist, nur denjenigen Schaden ver⸗ ursacht hat, welcher in der Beschädigung einzelner dieser Thiere selbst besteht. Es ist dies um so wunderbarer, als sich die an einem schönen Sonntag⸗Vormittag die Straßen der Stadt ziem⸗ lich stark füllende Menschenmenge beim Heranbrausen der entfesselten Koppel keineswegs zur eiligen Flucht wendete, sondern verblüfft und erschreckt stehen blieb, um fast starr das unerhörte Geschehniß an sich

vorübergehen zu lassen. In der Gegend der Victoriastraße rannte eines der wildgewordenen Thiere an einen Laternenpfahl und brach zusammen. Bei der Eisenbahn⸗Unterführung von der Neuen Schweid⸗ nitzerstraße zur Kaiser⸗Wilhelmstraße prallte ein Pferd in vollem Jagen gegen einen der aus Granitwürfeln gemauerten Pfeiler der Unterführung und verendete auf der Stelle. An der Kreuzung der Neuen Schweidnitzerstraße und der Gartenstraße sprang ein Pferd über eine die Gartenstraße entlang fahrende offene Droschke, in welcher ein einzelner Herr saß. Bei dem Sprung kam das von seiner Angst gehetzte Thier mit den Hinterhufen noch in die Droschke hinein, wodurch diese theilweise zertrfsümmert und der Droschkenkutscher vom Bocke geschleudert wurde, während der Fahrgast mit dem Schrecken davon gekommen sein soll. Das Thier, welches diesen Schaden ver⸗ ursacht hatte, jagte nach dem Tauentzienplatze weiter, anscheinend ohne eine Verletzung erlitten zu haben. Auf der Trebnitzerstraße rannten zwei Pferde in das Gespann eines Wasserwagens der dritten Feuer⸗ wache, rissen die Halskoppel des Gespanns entzwei, sprangen dann über das Gespann hinweg ohne es nennenswerth zu verletzen, zer⸗ trümmerten dabei nur das vordere Trittbrett des Wasserwagens und jagten weiter. Der größte Theil der entlaufenen Pferde ist im Laufe des gestrigen Tages in die Stallungen der Kürassier⸗Kaserne wieder zurückgeliefert oder dort als eingefangen angemeldet worden. Der Ausbruch des Brandes wurde um 9 Uhr 52 Minuten gemeldet. Ehe die Feuerwehr noch an der Blrandstelle ein⸗ traf, war die Löscharbeit von dem Kürassier⸗Regiment bereits mit dessen beiden Spritzen begonnen worden. Trotzdem machte das am Nordende des Stalles ausgekommene Feuer in der Längsrichtung des Stalles nach Süden hin Fortschritte und bis gegen 4 Uhr mußte die Feuerwehr noch in Thätigkeit bleiben. In der Stallung selbst ist ein Schaden nicht entstanden, auch blieb das Deckengewölbe der Stallung unverletzt, sodaß nach Aufräumung der Brandstelle der Stall wieder belegt werden konnte. Die Entstehungsursache des Brandes ist zur Zeit noch nicht ermittelt.

Halle a. S, 8. Juni. Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor er⸗ sucht uns um Aufnahme der nachstehenden Berichtigung und Vervollständigung der in der 1. und 4. Beilage der Nr. 127 der „Saale⸗Zeitung“ vom 4. Juni enthaltenen Mittheilungen, be⸗ treffend die Anlage einer elektrischen Bahn in Breslau:

.1) Die Reichs⸗Telegraphenverwaltung hat in Breslau so wenig wie in Halle gegen den Bau und Betrieb einer elektrischen Stadtbahn Einspruch erhoben, sondern hier wie dort nur die berechtigte Forderung gestellt, daß auf den öffentlichen Telegraphen⸗ und Fernsprechbetrieb die zu dessen Aufrechterhaltung nöthige Rücksicht genommen werde.

2) Die Seitens der Breslauer Stadtbahn⸗Unternehmer jetzt an⸗ genommenen Bedingungen sind mit geringen verschärfenden Zusätzen wörtlich dieselben, wie sie Seitens der Allgemeinen Elektrizitäts⸗ Gesellschaft in Berlin für die Stadtbahn in Halle angenommen worden sind.

3) Der hauptsächlichste Unterschied in der Behandlung der Kon⸗ zessionirungsangelegenheit in Halle und in Breslau liegt darin, daß die städtische Polizeiverwaltung in Halle die Konzession ertheilt hat, ohne der Reichs⸗Telegraphenverwaltung Gelegenheit zur Darlegung der im Interesse ihres Betriebes zu stellenden Forderungen zu geben, während das Königliche Polizei⸗Präsidium in Breslau seine Zu⸗ stimmung zu der elektrischen Bahnanlage von dem Einverständniß der genannten Reichsbehörde abhängig gemacht hat.

„Debreczin, 8. Juni. Ein großes Magazin der Dampf⸗ mühlen⸗Aktiengesellschaft „Istvan“, in welchem Produkte und fertige Mehlwaare lagerten, ist, wie „W. T. B.“ meldet, heute vollständig niedergebrannt. Die Mühlengebäude sind gerettet worden, auch im Betriebe ist dadurch keine Störung eingetreten. Der Schaden soll sich auf 200 000 Fl. belaufen.

London, 8. Juni. Eine Feuersbrunst zerstörte nach einer Meldung des „D. B. H.“ die Glasmanufaktur von Malfochs in Glasgow. Der Schaden wird auf 375 000 Pfd. Sterl. geschätzt.

Rom, 8. Juni. Auch in Vicenza wurden, laut Meldung des „W. T. B.“, leichte Erdstöße verspürt. In Verona zeigte der Seismograph heute leichte Erderschütterungen, welche in Tregnago, Colognola und Badia⸗Calavena stärker verspürt wurden. Das gestrige Erdbeben erstreckte sich, wie das Centralbureau für Meteorologie mit⸗ theilt, nach den zur Beobachtung von Erdbeben aufgestellten Apparaten, bis Florenz, Aquila und Rom. In der letzteren

Stadt wurde das Erdbeben um 2 Uhr 6 Minuten Morgens verspürt. Die Bevölkerung ist jetzt ruhiger. Hundert weitere Zelte sind nach verschiedenen Theilen des Landes versendet worden. Heute erfolgte ein breiter Lava⸗Erguß aus einer neuen Oeffnung des Vesuvs unterhalb des Centralkegels. Direktor Palmieri erklärt dieser Erguß stehe mit den lombardo⸗venetianischen Erdbeben in Zu⸗ sammenhang. Die Erscheinungen hörten dort allgemein auf, sobald begann. Letztere scheine nicht gefährlich, da sie nicht ortschreite.

Konstantinopel, 8. Juni. Nach einem Telegramm der deutschen Botschaft von heute Nachmittag sind sämmtliche bei dem Ueberfall des Orientzuges gefangen genommenen Personen von den Räubern freigegeben worden und nunmehr auf dem Wege nach Kirkilisse.

Buchara. Wie der „Kawkas“ berichtet, hat man unweit der Stadt Kerki Höhlen entdeckt, die den Zugang zu einer unter⸗ irdischen Stadt bilden, deren Alter nach den gefundenen Münzen in die Zeit des Sassanidenreichs hinaufreicht. Nach dem Bericht des genannten Blattes handelt es sich nicht etwa um die verschütteten Trümmer einer Stadt, sondern um ein katakombenartiges Labyrinth von Gängen und Wohnräumen, welches sich wersteweit hinzieht, und in welchem sich noch jetzt das verschiedenste Hausgeräth antreffen läßt. Man findet dort die Anlage von Straßen, Nebengassen und Plätzen mit aus⸗ getrockneten Wasserbecken, an welchen die „Häuser“, wenn man die unterirdischen Behausungen so nennen kann, bis zu drei Stockwerken hinaufreichen. Die Straßen kann man aufrecht durchschreiten. Das Gestein besteht aus Stalaktiten und Alabaster, und die Fackelbeleuch⸗ tung ruft daber zauberische Effekte hervor. Nach Angabe der Bucharen, denen diese Höhlenstadt lange schon bekannt ist, hätten sich dort früher viele goldene und silberne Münzen und Schmucksachen befunden, die man auch heute noch vereinzelt findet. Man nimmt an, daß die Höhlenstadt einem Kulturvolk als Zufluchtsstätte gegen räuberische Nomaden gedient hat. Die Verwaltung des Turke⸗ stan'schen Gebiets hat Anordnungen zum Schutze des seltsamen Fundes getroffen, und die Moskauer archäologische Gesellschaft, welcher von demselben Nachricht gegeben worden, wird in diesem Sommer eine Kommission von Spezialisten abdelegiren, um die bucharische Höhlen⸗ stadt zu untersuchen.

Nach Schluß der Redaktion eingegangen

Depeschen.

Wien, 9. Juni. Der Präsident Smolka widmete dem verstorbenen ehemaligen Unterrichts⸗Minister von Hasner einen Nachruf, welcher von dem Hause stehend angehört wurde. Hierauf legte die Regierung das Gesetz gegen die Trunkenheit mit einigen Abänderungen wieder vor und zeigte die theilweise Aufhebung des Wiener Ausnahmezustandes an.

Bruck a. d. Leitha, 9. Juni. (W. T. B.) Der Kaiser traf in Begleitung der fremdländischen Militär⸗Attachés im hiesigen Lager ein und nahm eine Besichtigung der Lagertruppen vor, die vier Stunden dauerte und mit einer de ten schloß. 8

ukarest, 8. Juni. (W. T. B.) Der König hat 25 000 Frs. für ein Denkmal für Bratiano ha Der Finanz⸗Minister hat der Kammer den Entwurf eines neuen Generalzolltarifs vorgelegt. Die Kammer begann heute die über die Abänderung des Ge⸗ setzes, betreffkend die Stellung der Offiziere. Das Gesetz läßt die Verjüngung der Cadres und Versetzung in Disponibilität in Folge von Disziplinarstrafen zu.

Buenos⸗Aires, 9. Juni. (W. T. B.) Wegen sehr heftiger Reden gegen die Haltung der Regierung wurde Oberst Esspina verhaftet.

Shanghai, 9. Juni. (R. B.) In Woosich bei Soochow ist die französische Kirche nebst Waisenhaus von Pöbelhaufen gänzlich zerstört worden.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Zweiten Beilage.)

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Wetterbericht vom 9. Juni, Morgens 8 Uhr.

haus.

Stationen. Wind. Wetter.

Temperatur

in ° Celsius

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Bar. auf 0 Gr u. d. Meeressp red. in Millim

Anfang 7 Uhr.

heiter wolkenlos Nebel halb bed. wolkenlos wolkig wolkig bedeckt

halb bed. bedeckt Regen wolkig bedeckt wolkig heiter wolkenlos

bedeckt bedeckt

Mullaghmore Aberdeen.. Christiansund Kopenhagen. Stockholm. aparanda. etersburg. oskau..

Cork, Queens⸗ towwy.. Cherbourg. elder..

Hamburg.. Swinemünde Neufahrwasser Memel...

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Anfang 7 Uhr. Donnerstag: Lohengrin.

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märchen.

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Theater⸗Anzeigen. S

Königliche Schauspiele. 146. Vorstellung. Oper in 5 Akten von Halsvy. Text nach dem Fran⸗ zösischen des Secribe, von Freiherr von Lichtenstein. Ballet von Hoguet.

Schauspielhaus. 1 Historisches Schauspiel in 5 Auf⸗ zügen von H. Ibsen, deutsch von Adolf Strodtmann. In Seene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Max Grube.

Opernhaus. Romantische Oper in 3 Akten von Richard Wagner.

Schauspielhaus. 154. Vorstellung.

Schauspiel in 5 Aufzügen von Hermann Anfang 7 Uhr.

Beutsches Theater. Mittwoch: Das Winter⸗ Anfang 7 ½ Uhr. Donnerstag: Neu einstudirt: Der Attaché. Fetag. Die Welt, in der man sich langweilt. ie nächste Aufführung von Romeo und Julia findet am Sonnabend statt.

Sohn. Vorher: Das Modell.

Mittwoch: Opern⸗ Die Jüdin. Große

Dirigent: Kapellmeister Kahl. Mittwoch: Zum 5. Male:

153. Vorstellung. Die Kron⸗ von Douglaß.

verschiedenen Komponisten. Die

147. Vorstellung.

natürl. Wasser. Natürl. Regen. der Themse.

Anfang 7 Uhr. Im prachtvollen Park:

Die Aunna⸗

Anfang des Concerts 6 Uhr. stellung 7 ½ Uhr.

8

Sonnabend: E Militär⸗Massen⸗Concert.

Weiber von Windsor.

Donnerstag und die folg. Tage: Der verlorene

Friedrich-Wilhelmstädtisches

Geheimniß. Engl. Sensat.⸗Drama in 8 Bildern Deutsch von Dorn. Ausstattung an Dekorationen und Requisiten vom Carl⸗Theater in Wien ist vom Hoftheatermaler Burghart.

Zwei große Wasser⸗Sensationthilder: 1) Henlev⸗ Regatta, natürl. Dampfschiffe und Ruderboote auf 2) Nachtbild auf

Großes Doppel⸗Concert. Auftreten von Gesangs⸗ und Instrumentalkünstlern. Anfang der Vor⸗

Donnerstag: Ein dunkles Geheimniß. Erstes Großes Parkfest.

Kroll's Theater. Mittwoch: Die lustigen

Hof. Volksstück mit Gesang in 4 Akten von Ludwig Anzengruber.

b Der Sommer⸗Garten ist geöffnet.

Theater.

Ein dunkles Am Landes⸗Ausstellungs⸗Park (Lehrter Bahnhof)

Geöffnet von 12—11 Uhr. Täglich Vorstellung im rpistis chosftlichen Theater. Näheres die Anschlag⸗ zettel.

————:—:::EEEUUUSRFCE

Familien⸗Nachrichten.

Verlobt: Frl. Elfriede Schneider mit Hrn. Pastor Hugo Heime (Berlin —Düsseldorf). Frl Marie von Klenck mit Hrn. Prem.⸗Lieut. Ernst Graf Wilding von Königsbrück (Dresden Metz).

Verehelicht: Hr Landrath Dr. Federath mit Frl. 88 Zöantss (Brlon dlsberg’—Pr. richter Foth mi rl. e Fore Prenzlau

Großes Leobschütz). Hr. Rittergutsbesitzer Ernst von

(Eichke und Polwitz mit Frl. Elisabeth von Steg⸗

Nmann und Stein (Breslau).

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Ernst von Blücher (Lehsten). Hrn. Rechtsanwalt Hermann Mentzel (Breslau). Hrn. Kammergerichts⸗Referendar Dr. jur. Frhr. von Münchhausen (Berlin).

Musik von

Karlsruhe.. Wiesbaden. München.. Chemnitz.. Berlin... Wien.. Breslau...

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wolkig wolkig!¹) wolkenlos wolkig Regen wolkig bedeckt

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90⁰

Tessing-Theater. Ensemble⸗Gastspiel. Art. Direktion: Angelo Neumann. Sonnabend: Erste Aufführung von Cavalleria rusticana. (Sizilianische Bauernehre.) Oper von Pietro Mascagni. Hierauf: Margot. Ballet von Louis Frappart. Musik von Franz Doppler. Anfang 7 ½¼ Uhr.

Ile d'Aix.. Nizza..

Triest..

760 762 760

—) Nachts Gewitter.

Uebersicht der Witterung.

In der gestern erwähnten Zone niedrigen Luft⸗ druckes hat sich eine flache Depression ausgebildet, welche der westdeutschen Küste sich nähert und da⸗ selbst Regenwetter bei frischen nordöstlichen Winden

verursacht.

westen ist in Abnahme begriffen.

Binnenlande kalt sind.

Karlsruhe 33, Utrecht 21, Biarritz 39 mm R

liegt

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bedeckt heiter bedeckt

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Das barometrische Maximum im Nord⸗

t Die Temperatur ist in Süddeutschland nahezu normal, im ostdeutschen

i sie über dem Mitttelwerthe, während die nordwestlichen Gebietstheile erheblich zu

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In Wiesbaden fielen 29,

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Deutsche Seewarte.

F⸗

Verliner Theater. Mittwoch: Die Journa⸗

listen. Anfang 7 ½ Uhr.

Donnerstag: Der Hüttenbesitzer.

Freitag: 40. Abonnements⸗Vorstellung. König Nichard III. 3

Wallner-Theater. Mittwoch: Zum 12. Male: Der verlorene Sohn. Musikalisches Schauspiel ohne Worte in 3 Akten von Michel Carré Sohn. Musik von A. Wormser. Der junge Pierrot: Helene Odilon als Gast. Concert⸗Flügel von C. Bechstein. Vorher: Zum 12. Male: Das Modell. Lustspiel in 1 Akt von G. Cohnitz.

Großes Garten⸗Concert.

A nlanc des Concerts 6 ½ Uhr, der Vorstellung r.

Donnerstag: Ein Maskenball.

Freitag: Gastspiel von Fr. Marcella Sembrich. Lakme. Oper in 3 Akten von Delibes.

Täglich: „Großes Concert“ im Sommergarten, Abends bei brillanter, elektrischer Beleuchtung desselben. Anfang 5 ½, der Vorstellung 7 Uhr.

Belle-Alliance-Theater. Mittwoch: Zum 24. Male: Tricoche und Cacolet. Posse in 5 Aufzügen von Meilhac und Halévv.

Im prachtvollen, glaͤnzenden Sommergarten (vor⸗ nehmstes und großartigstes Sommer⸗Etablissement der Residenz): Großes Militär⸗Doppel⸗Concert. Auftreten sämmtl. Spezialitäten. Brillante Illu⸗ mination des Fäerhen Garten⸗Etablissements. Anfang des Concerts 6 Uhr. Anfang des Theaters 7 ½ Uhr.

Donnerstag: Dieselbe Vorstellung.

Iolph Ernst-Theater. Mittwoch: Ensemble⸗ Gastspiel der Münchener. Der Herrgottschnitzer von Ammergan. Oberbayerisches Volksstück mit Gesang und Tanz in 5 Aufzügen. Anfang 7 ½ Uhr.

Donnerstag: Dieselbe Vorstellung.

Hrn. Landrath von Windheim (Ragnit). Eine Tochter: Hrn. Professor Dr. K. Zacher (Breslau) Hrn. Hauptmann Simons (Berlin). Gestorben: Verw. Fr. von Cosel, geb. von Praun (Berlin). Hr. Rittergutsbesitzer Richard von Thümen (Goebel bei Leitzkau) Hr. Ritter⸗ gutsbesitzer Oswald von Hoenika (Schloß Heajegho⸗ walde bei Grottkau). Verw. Fr. Professor Charlotte Böhmer, geb. Rüffer (Oels). Hr. Oberförster a. D. Werner Spancken (Paderborn). Frl. Clarine Klee, Stiftsdame in Stendal.

Redacteur: Dr. H. Klee, Direktor. Berlin: Verlag der Expedition (Scholz). 6“ Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗ Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32 Sechs Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage), sowie die Inhaltsangabe zu Nr. 6 des öffent⸗ lichen Anzeigers (Kommanditgesellschaften Aktien und Aktiengesellschaften) für die Woch vom 1. bis 6. Juni 1891.

(W. T. B.) Abgeordnetenhaus,.

Sonnabend: Zum ersten Male: Der ledige

1

Arania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde.

nicht entgegen.

133.

Deutsches Reich. Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 1. Juni 1891.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung

des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: Artikel 1. Hinter §. 41 der G wird eingeschaltet: . 41 a.

Soweit nach den Bestimmungen der §S§. 105 b bis 105h Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe an Sonn⸗ und Festtagen nicht beschäftigt werden dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb an diesen Tagen nicht stattfinden. 1

Weitergehenden landesgesetzlichen Beschrädi gngsn des Ge⸗ werbebetriebes an Sonn⸗ und Festtagen steht diese Bestimmung

Artikel 2. Hinter §. 55 der 1““ wird eingeschaltet: .55 a.

An Sonn⸗ und Festtagen (§. 105a Absatz 2) ist der Ge⸗ werbebetrieb im Umherziehen, soweit er unter §. 55 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 fällt, sowie der Gewerbebetrieb der im §. 42 b bezeichneten Personen verboten. .

Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde zugelassen werden. Der Bundesrath ist ermächtigt, über die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen, Bestimmungen zu erlassen.

1 Artikel 3. Der Titel VII der Gewerbeordnung Fassung:

erhält folgende Titel VII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen, Lehr⸗ linge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter).

Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern ist, vor⸗ behaltlich der durch Reichsgesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Uebereinkunft.

§. 105 a. Zum Arbeiten an Sonn⸗ und Festtagen können die Ge⸗ werbetreibenden die Arbeiter nicht verpflichten. Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch an Sonn⸗ und Festtagen vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht.

Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen unter Berück⸗ sichtigung der örtlichen und konfessionellen Verhältnisse die Landesregierungen.

§. 105 b.

Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs⸗ anstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art dürfen Arbeiter an Sonn⸗ und Festtagen nicht beschäftigt werden. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn⸗ und Festtag vierundzwanzig, für zwei auf⸗ einander folgende Sonn⸗ und Festtnge echsunddreißig, für das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest sch aedräbchig Stunden zu dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr Nachts zu rechnen und muß bei zwei aufeinander Sonn⸗ und Festtagen bis sechs Uhr Abends des zweiten Tages dauern. In Be⸗ trieben mit regelmäßiger Tag⸗ und Nachtschicht kann die Ruhe⸗ 8 frühestens um sechs ÜUhr Abends des vorhergehenden Werktages, spätestens um sechs Uhr Morgens des Sonn⸗ oder Fistages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit olgenden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht.

Im Handelsgewerbe dürfen Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingsttage über⸗ haupt nicht, im Uebrigen an Sonn⸗ und Festtagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden. Durch statutarische Be⸗ stimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunal⸗ verbandes (§. 142) kann diese Beschäftigung für alle oder einzelne Zweige des Handelsgewerbes auf kürzere Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden. Für die letzten vier Wochen vor Weihnachten, sowie für einzelne Sonn⸗ und Festtage, an welchen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, kann die Polizeibehörde eine Vermehrung der Stunden, während welcher die Beschäfti⸗ gung stattfinden darf, bis auf zehn Stunden zulassen. Die

tunden, während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, werden unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottes⸗ dienst bestimmten Zeit, sofern die Beschäftigungszeit dur statutarische Bestimmungen eingeschränkt worden ist, dur letztere, im Uebrigen von der Polizeibehörde festgestellt. Die Feststellung kann für verschiedene Zweige des Handelsgewerbes verschieden erfolgen. 8

Die Bestimmungen des §. 105 b finden keine Anwen

1) auf Arbeiten, welche in Nothfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen;

.2) für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer gesetlich vorgeschriebenen Inventur;

3) auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch welche der regel⸗ mäßige Fortgang des eigenen oder eines Betriebes bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von welchen die Wieder⸗ aufnahme des vollen werktägigen Betriebes abhängig ist, so⸗ 5 nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden

nen;

4) auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von veehstoffen oder des Mißlingens von herbertserzeugnissen erforderlich sind, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vor⸗ genommen werden können; 8

8 Grste schen Reichs⸗Anzei

Berlin, Dienstag, den 9. Juni

5) auf die Beaufsichtigung des Betriebes, soweit er nach Ziffer 1 bis 4 an Sonn⸗ und Festtagen stattfindet.

Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn⸗ und Festtagen mit Arbeiten der unter Ziffer 1 bis 5 erwähnten Art be⸗ schäftigen, sind verpflichtet, ein Vere ceis anzulegen, in welches für jeden einzelnen Sonn⸗ und Festtag die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen sind. Das Ver⸗ zeichniß ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde sowie dem 1s §. 139 b bezeichneten Beamten jederzeit zur Einsicht vor⸗ ulegen.

2 gBei den unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten, fofern dieselben länger als drei Stunden dauern, oder die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes hindern, sind die Gewerbe⸗ treibenden verpflichtet, jeden Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntage volle sechsunddreißig Stunden, oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends von der Arbeit frei zu lassen.

Ausnahmen von den Vorschriften des vorstehenden Ab⸗ satzes darf die untere Verwaltungsbehörde Phtsst wenn die Arbeiter am Besuche des sonntäglichen Gottesdienstes nicht gehindert werden und ihnen an Stelle des Sonntags eine vierundzwanzigstündige Ruhezeit an einem Wochentage ge⸗ währt wird. 8

§. 105 d

Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, welche ihrer Natur nach eine ö oder einen Aufschub nicht gestatten, sowie für Betriebe, welche ihrer Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind, oder welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten Thätigkeit genöthigt sind, können durch Beschluß des Bundesraths Ausnahmen von der Bestimmung des §. 105 b Absatz 1 zugelassen werdben.

Die Regelung der an Sonn⸗ und Festtagen in diesen Betrieben gestatteten Arbeiten und der Bedingungen, unter welchen sie gestattet sind, erfolgt für alle Betriebe derselben Art gleichmäßig und unter Berücksichtigung der Bestimmung des §. 105 c Absatz 3. b

Die vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen sind durch das Reichs⸗Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnißnahme vor⸗ zulegen.

§. 105 e.

Für Gewerbe, deren vollständige oder theilweise Ausübung an Sonn⸗ und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen h hervortretender Bedürfnisse der Be⸗ völkerung erforderlich ist, sowie für Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder E11“ Wasser⸗ kraft bewegten Triebwerken arbeiten, können durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde Ausnahmen von den im §. 105 b getroffenen zugelassen werden. Die Regelung dieser Ausnahmen hat unter Berücksichtigung der Bestirnenehngen des §. 105 c Absatz 3 zu erfolgen.

Das Verfahren auf Anträge wegen Zulassung von Aus⸗ nahmen für Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, unterliegt Vorschriften der §§. 20

6106.

Wenn zur Verhütung eines unverhäͤltnißmäßigen Schadens ein nicht vorherzusehendes Bedürfniß der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn⸗ und Festtagen eintritt, so können durch die untere Verwaltungsbehörde Ausnahmen von der Bestimmung des §. 105 b Absatz 1 für bestimmte Zeit zugelassen werden.

Die Verfügung der unteren Vewaltungsbehörde ist schriftlich zu erlassen und muß von dem Unternehmer auf Erfordern dem für die Revision zuständigen Beamten an der Betriebs⸗ shrm⸗ zur Einsicht dobgelen⸗ werden. Eine Abschrift der Ver⸗ ügung ist innerhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeitern leicht zugänglichen Stelle auszuhängen.

Die untere Verwaltungsbehörde hat über die von ihr ge⸗ statteten Ausnahmen ein Verzeichniß zu führen, in welchem die Betriebsstätte, die gestatteten Arbeiten, die Zahl der in dem Betriebe beschäftigten und der an den betreffenden Sonn⸗ und Felltagen thötig gewesenen Arbeiter, die Dauer ihrer Be⸗ chäftigung, sowie die Dauer und die Gründe der Erlaubniß einzutragen sind. .

§. 105 g. 8

Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn⸗ und Festtagen kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zu⸗ stimmung des Bundesraths auf andere Gewerbe ausgedehnt werden. Diese Verordnungen sind dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnißnahme vorzulegen. Auf die von dem Verbote zuzulassenden Ausnahmen finden die Bestimmungen der §§. 105 bis 105f entsprechende An⸗ wendung.

§. 105 h.

Die Bestin ztther der §§. 105 a bis 105 - stehen weiter⸗ gehenden Raissg sc ichen Beschränkungen der Arbeit an Sonn⸗ und Festtagen nicht hücegene

en Landes⸗Centralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne Festtage, welche nicht auf einen Sonntag fallen, Abweichungen von der Vorschrift des §. 105 b Absatz 1 zu gestatten. Auf das Weihnachts⸗, Neujahrs⸗, Oster⸗, Himmelfahrts⸗ und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine Anwendung. §. 105 i.

Die §§. 105 a Absatz 1, 105 b bis 105 finden auf Gast⸗ und Schankwirthschaftsgewerbe, mencstascte sen en, Schau⸗ sremange theatralische bih oder sonstige Lustbarkeiten, owie auf Verkehrsgewerbe keine Anwendung.

Die Gewerbetreibenden können die Mrbeiter in diesen Gewerben nur zu solchen Arbeiten an Sonn⸗ und Festtagen verpflichten, welche nach der Natur des Gewerbebetriebes einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten. 8

.106. 8 8

Gewerbetreibende, welchen die vietger c Ehrenrechte aberkannt sind, dürfen, solange ihnen diese Rechte entzogen bleiben, mit der Anleitung von Arbeitern unter achtzehn Jahren sich nicht befasen. 8

N

ger und Königlich Preußischen

Die Entlassung der dem vorstehenden Verbote zuwide beschäftigten Arbeiter kann polizeilich erzwungen werden.

§. 107.

Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein Anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der das Arbeits buch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren anf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßige Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder auszuhändigen. Die Aushaͤndigung erfolgt an den Vater oder Vormund, sofern diese es verlangen, oder der Arbeiter das sechszehnte Lebens jahr noch nicht vollendet hat, andernfalls au den Arbeite selbst. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des im 8§. 10 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung des auch an die Mutter oder einen sonstigen Angehörigen ode unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.

Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule ver⸗ pflichtet sind, finden vorstehende Bestimmungen keine An⸗ wendung. 1

§. 108.

Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizei⸗ behörde desjenigen Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeits⸗ ortes kosten- und stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung er⸗ folgt auf Antrag oder mit Zustimmung des Vaters oder Vor⸗ mundes; ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen, oder verweigert der Vater die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum Nachtheile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung desselben ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bis⸗ her ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war.

§. 109.

Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, oder wenn es verloren gegangen oder ver⸗ nichtet ist, so wird an Stelle desselben ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem der Inhaber des Arbeitsbuches zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das aus⸗ gefüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitsbuch ist durch einen amtlichen Vermerk zu schließen.

Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies darin zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu fünfzig Pfennig erhoben werden.

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Das Arbeitsbuch (§. 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohn⸗ ort seines Vaters oder Vormundes und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die L“ erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen.

Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichs⸗ kanzler bestimmt.

§. 111

Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeitsverhältniß hat der Arbeitgeber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintritts und die Art der Be⸗ schäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des Austrittes und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der letzten Beschäftigung des Arbeiters ein⸗ zutragen.

Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Arbeitgeber oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen.

Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal ver⸗ sehen sein, welches den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt.

Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig.

§. 112.

Ist das Arbeitsbuch bei dem Arbeitgeber unbrauchbar ge⸗ worden, verloren gegangen oder vernichtet, oder sind von dem Arbeitgeber unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Ver⸗ merke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht, oder wird von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuches verweigert, so kann die Ausstellung eines vücüen Arbeitsbuches auf Kosten des Arbeitgebers beansprucht werden.

Ein Arbeitgeber, welcher das Arbeitsbuch seiner gesetz⸗ lichen Verpflichtung zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die 800 Eintragungen zu machen unterlassen oder unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke ge⸗

j macht hat, ist dem Arbeiter entschädigungspflichtig. Der An⸗

spruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist. §. 113. Beim Abgange können die Arbeiter ein Zeugniß über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern.

Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Fehenn und ihre Leistungen auszudehnen. 8

Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merk⸗ malen zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.

Ist der Arbeiter minderjährig, so kann das Zeugniß von dem Vater oder Vormund gefordert werden. Diese können verlangen, daß das Feugni nicht an den Minderjährigen, sondern an sie ausgehändigt werde. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des im §. 108 bezeichneten Ortes kann auch gegen den Willen des Vaters oder Vormundes die Aushändigun unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. 6 88 8