“ ö 8 ine jedem Theile frei tehende, vierzehn Tage 7” . 8. §. 127. 8 wichtiger, nach den Umständen des Falles die Aufhebung . 134c. gebührliches Verhalten der Schüler gefichert X“ Auftüldigung beitac . en. Werden andere 1 V Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn rechtfertigender Grund vorliegt. Der Inhalt der Arbeitsergasg ist, soweit er den Gesetzen Purch statutarische wegted munge begrün Dimenis⸗ 8l Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide Theile 8 unterworfen. Demjenigen gegenüber, welcher an Stelle des §. 133c. nicht bunelberlcußt, für die Arbeitgeber und Arbeiter re⸗ ts⸗ in das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa pflichtung zum Besuche einer ö Wortbildungs⸗ oder gleich sein. Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung zuwider:⸗ 1““ Ia Ausbildung zu leiten hat, ist er zur Folgsamkeit . Gegenüber den im s 133a bezeichneten Personen kann verbindlich. 8 1 1 Uts. Zeugnis kosten⸗ und stempelfrei zu beglaubigen. befrrit welche vhen. Pfeungz ohfn anden meser Schule von laufen, sind nichtig. 8 verpflichtet. 8. 128 die Aufhebung des Dienstverhältnisses insbesondere verlangt 8 ve 2 hie in 85 Pseseachegher in 8 88, 123 ausgestellte 2 st L B achschule besuchen, sofern d b . . 123. . S. 128. b werden: und 124 vorgesehenen Gründe der Entla ung und des Aus⸗
n tvetbeih §. 115. frichtet die Löhne ihrer 5 höheren Verwaltungsbehörde deeerech Renee vns Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Auf⸗ Das Lehrverhältniß enn. wenn te langete Fris nicht ¹) wenn sie beim Abschluß des Dienstvertrages den Arbeit⸗ tritts aus der Arbeit 1 im Arbeitsvertrage nicht ver⸗
Die Gewerbetrei ee. berechnen und baar auszuzahlen. des allgemeinen Fortbildungsschulunterrich kündigung können Gesellen und Gehülfen entlassen werden: ereinbart ist, während der eersten vier W. ochen nach Beginn eber durch Vorbringung falscher oder verfälschter Zeugnisse einbart werden. Andere als die in der Arbeitsordnung vor⸗ Arbeiter in Reichswährung zu keine Waaren kreditiren. Doch g. 120a. erpflichtet, die Arbeits⸗ 1) wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeit⸗ der Lehrzeit durch einseitigen Rücktritt aufgelöst werden. Eine hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, ss gesehenen Strafen dürfen über den Arbeiter nicht verhängt s Pt. be Plgetten Lebensmittel für den Betrag Die Bseode enni escraer nh nerpflüichte Gerüthschaften geber durch Vorzeigung falscher oder eges eachendgcher verrenene egen agg, diese Probezeit mehr als drei Monate gleschüelti verpflichtenden Dienstverhältnisses in einen Irrthum deeer. dena ec9 egsses öhnec,derzug festgesetzt und dem ist es gestattet, de 74 L egen die räume, Betriebsvorri gen, on Botrj oder Zeugnisse hintergangen oder ihn über Has Besteher 1 8 rkagen soll, g. 1 versetzt haben; Arbeiter zur Kenntniß gebracht werden. der 1*“ so einzurichten und zu henG 1e l 88 “ eicg chtenden Arbeitsverhältnisses in 8 Nach üblauf der Probezeit kann der Lehrling vor 8 wenn'sie im Dienste untreu sind oder das Vertrauen Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichnif ein⸗ ortsüblichen Mieth⸗ un - vedeen 1 ürziliche Hülfe, sowie regeln, daß die Arbeiter gegen Gess gerh Natur des Betriebes einen Irrihum Laa haben; Beendigung der verabredeten Lehrzeit entlassen werden, wenn mißbrauchen; utragen, welches den Namen des Bestraften, den 2 der vegelmaßige Hekütigung, E 1 n ihnen übertragenen Arbeiten sundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des B 2) wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer einer der im §. 123 vorgesehenen Fälle auf ihn Anwendung 9 wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen oder den nach Bestrafung, sowie den Grund und die Höhe der Strafe ergeben Werkzeuge und Dirf dezchschnittlichen Selbstkosten unter An⸗ gestattet. 8 2 ügendes Licht, ausreichenden Luft⸗ Unterschlagung, eines Betruges oder eines liederlichen Lebens⸗ “ 8 findet. Seiten des Labrll 1“ dem ienstvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nach⸗ und auf eev. dem im §. 139 b ezeichneten Be mten E Loh ah 8 zu verabfolgen. Zu einem Insbesondere ist für geiticzun des bei dem Betriebe ent⸗ wandels sich schuldig machen; 8 a Von Seten des Lehr ngs ann das Lehrverhältniß nach zukommen, beharrlich ee . jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden muß. 8 8 nung ben, der die 8 gung von Werkzeugen und raum und Luftwechsel, Be eitigung ickelten Dünste und Gase 3) wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder Ablauf der Probezeit aufge löst werden. 1u“ 4) wenn sie durch anhaltende Krankheit oder durch eine §. 134d. höheren Preise ist beit läfftn wenn derselbe den orts⸗ stehenden Staubes, der dabei entwickelten⸗ tragen ssonst den nach dem Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Ver⸗ ¹) wenn einer der im §. 124 unter Nr. 1, 3 bis 5 vor⸗ längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an der Verrichtung Vor dem Erlaß der Arbeitsordnung odet eines Nachtrags Stoffen für Akkordarbei ab d üse praus vereinbart ist. sowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge Uer väct en welche pflichtungen nachzukommen beharrlich verweigern; gesehenen Fälle vorliegt. t V1 ihrer Dienste verhindert werden; bn derselben ist den in der Fabrik oder in den betreffenden üblichen nicht übersteigt un 8* 52. 1 Ebenso sind diejenigen Pörrictunhe⸗ 1 Herdusrien, en mit 4) wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und 2) wenn der Lehrherr seine gesetzlichen Verpflichtungen 5) wenn sie sich Thäͤtlichkeiten oder eFrelesengen gegen btheilungen des Betriebes beschäftigten großlährigen Arbeitern
92 d Abschlagszahtnegen dürfen in Gast⸗ und zum Schutz 82 hbee ecHeite ½, ehndeer 88 der Licht unvorsichtig umgehen; nr göen e vegeting N. 88 Le h Gelusephect 8 .ö den Arbeitgeber oder seinen Vertreter zu Schulden kommen Gelegenhest u geben, sich über 5„ Inhalt dereelben zu dvhe.
Lohn⸗ und w Veit ffsstellen nicht vhne Genehmigung Maschinen oder Maschinenthei o 4 298 liegende Gefahren 5) wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigung en oder die Au vildung des Lehrlings ge fährdenden eise ver⸗ lassen; 986 Für Fa riken, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß Schankwirthschaften 25 rgah Lerfo en; sie duͤrfen an Britte Natur der Betriebsstätte oder des D etric es vgde Reefeh den. gegen den Arbeitgeber oder seine Vertreter oder gegen die nachlässigt oder das Recht der väterlichen Zucht mißbraucht 6) wenn sie sich einem unsittlichen Lebenswandel ergeben. besteht, wird dieser Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses aeeeg 8 Rechtsg eschäften oder Urkunden namentlich auch gegen die Gefahren, welche aus Fe Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter zu 8 oder zur Erfüllnng der ihm vertragsmäßig obliegenden Ver⸗ In dem Falle zu 4 bleibt der Anspruch auf die vertrags⸗ über den Inhalt der Arbeitsordnung genügt. nicht erfolgen “ 9 4 des Gesetzes, betreffend erwachsen können, erforderlich fincrif n über die Ordnung des Schulden kommen lassen; 8 “ pfricht ungen unfchlg wird. Tob des gehrii mäßigen Leistungen des E für die Dauer von sechs gg8 §. 1340. . 8 über Rechtsges äfte, 89 g beils- oder Dienstlohnes, vom Endlich sind diejenigen Ferche en N erdosse welche 6) wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sach⸗ Der Le⸗ Frvertrag wird durch den Tod des Lehrlings auf⸗ Wochen in Kraft, wenn die Verrichtung der Dienste durch Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben ist die Beschlagnahme “ 18 bl 8 242) reechtlich un⸗ Betriebes und das Verhalten der Arbeiter zu⸗ 8* sefene sind beschädigung zum Nachtheile des Arbeitgebers oder eines Mit⸗ gehoben. Durch den T od des Lehrherrn gilt der Lehrvertrag unverschuldetes Unglück verhindert worden ist. Jeboch mindern unter Mittheilung der Seitens ber Arhbeiter geäußerten Be⸗ 21. Juni 1869 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 2 8 zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebes erforderlich sind. arbeiters sich vchuldig machen; als aufgehoben, sofern die Aufhebung innerhalb vier Wochen sich die Ansprüche in diesem Falle um denjenigen Betrag, denken, Joweit die Aeußerungen FSes oder zu Protokoll wirksam sind. §. 116 G §. 120 b. diejenigen Ein⸗ 7) wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder geltend gemacht wird. 1I1I1“ welcher dem Berechtigten aus einer auf Grund gesetzlicher erfolgt sind, binnen drei Tagen nach dem Erlaß in zwei Aus⸗
1 11“ dem 8. 115 zuwider⸗ Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen Vor⸗ seiner Vertreter oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten 8 Scchriftliche Lehrverträge sind stempelfrei. 88* Verpflichtung bestehenden Krankenversicherung oder Uüchir fertigungen unter Beifügung der Erklärung, daß und in
Arbeiter, deren Forderungen 189 wenen zu jeder Zeit richtungen zu treffen und zu unterhalten und Werehigen T 8 18 be versuchen oder mit Familienangehörigen des .“ G 1 §. 129. 161“ versicherung zukommt. ““ welcher Weise der Vorschrift des §. 1344 genügt ist, de laufenden Weise. hete es Fs. eh ohne daß ihnen schriften über das Verhalten der nebeitg † S der Arbeitgebers oder seiner Vertreter Handlungen begehen, welche 8 Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr 8. 1336d. 5 unteren Verwaltungsbehörde einzureichen. 8 Zahlung nach v. . Zahlungsstatt egebenen entgegen⸗ erlassen, welche erforderlich sind, um “ “ wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßehcasas dem Lehrling unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Die im §. 133a bezeichneten Personen können die Auf⸗ Die Arbeitsordnung ist an 8— allen betheiligten bihs V den h fällt soweit es noch bei dem guten Sitten und des Anstandes ,ane. des Betriebes zu⸗ 8) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit Lehrling unterwiesen worden ist, über die Dauer der Lehrzeit lösung des Dienstverhältnisses insbesondere verlangen: Arheitern zugänglicher Stelle auszu ängen. Der Aushan gesetzt aga sa dieser daraus bereichert ist, der⸗ Insbesondere E“ 8 en Geschlechter durch⸗ einer abschreckenden Krankheit behaftet sind. h pie GWht. 8 und die während reee ge erworbenen Kenntnisse und Fertig⸗ 1) wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Thät⸗ muß stets in lesbarem Zustande⸗ erhalten werden. Die Arbeits öö. skasse 7 welcher der Arbeiter angehört, in Er⸗ läßt, bei der Arbeit ds Sdie Ansbechterhaltnhg der guten In den unter Nr. 1 bis 7 gedachten Fällen ist die * keiten, sowie über ein 1.; ein Zeugniß auszustellen, lichkeiten oder Ehrverletzungen gegen sie zu Schulden vbn. ordnung ist jedem Ar eiter bei seinem Eintritt in die Be⸗ fentgenf Hü fs e hen einer anderen zum Besten der Arbeiter geführt werden, ““ dn die Finrich ana des Betriebes lassung nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegend 8 welches von der Gemeindebehörde kosten⸗ und stempelfrei zu lassen; schäftigung zu behändigen. 8 “ te ben ehenden von der Gemeindebehorde zu be⸗ Sitten und des Anstandes durch die L Thatsachen dem Arbeitgeber länger als eine Woche bekannt nd. 18 beglaubigen ist. “ 6. 2) wenn der Arbeitgeber die vertragsmäßigen Leistungen 1 . 9. 1341. 8 fe. Kasse und in deren Ermangelung der Orts⸗ ohnehin Fefichgre 1; Betrieb es mit sich bringt, daß die Inwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Ent⸗ 1 An Stelle dieser Zeugnisse können, wo Innungen oder nicht gewährt; Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben, welche immenden .“ In Anlagen, deren Be gl, 8
8 und ein Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Von der
9 * z
menkasse h“] der Arbeit sich reinigen, lassenen ein Anspruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem 1 andere Vertretungen der Gewerbetreibenden bestehen, die von 3) wenn bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses ihr Leben nicht jvorschriftsmäßig erlassen sind, oder deren Inhalt den armenkasse. 117 Arbeiter sich umkleiden und nach der ird te Ankleide⸗ und Inhalt des Vertrages und nach den allgemeinen gesetzlicher diesen ausgestellten Lehrbriefe treten. oder ihre Gesundheit einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft, sind auf Anordnung “ Ilce be H. 115 zuwiderlaufen, sind nichtig. müssen ausreichende, nach Geschlechtern getrennte Ankleide⸗ un Vorschriften zu beurtheilen. §. 130. würde, welche bei Eingehung des Dienstutrhäͤltnuß nicht zu er unteren Verwaltungsbehörde durch gesetzmäßige Arbeits⸗ Fe eeg⸗ he Verbbredenegen zwischen den Gewerbe⸗ Waschräume vorhanden sein. ussen so eingerichtet sein, daß ¹ §. 124. 8 . Verläßt der Lehrling in einem durch dies Gesetz nicht erkennen war. . ordnung en zu ersetzen oder den gesetzlichen Vorschriften mt⸗ 5 b e b 8 8 ihnen beschäftigten Arbeitern über die Die Bedürfnißanstalten müssen so n — n Anforde Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Auf vorgesehenen Falle ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, A §. 1330 sprechen abzuändern. 1—— treibenden und Lnn 8 1 Fend 48 Ioe teren nus gewissen Verkaufs⸗ sie für die Zahl der Arbeiter ausreichen, daß 8 daß üre kündi gung können Gesellen und Gehülfen die Arbeit verlassen 8 so kann letzterer den Anspruch auf Rückkehr des Lehrlings nur Auf die 19 8 Is a bs eich e Perfotten f ih die Be⸗ 1 Gegen diese Anordnung findet binnen zwei Wochen die Entnahme der Bedürfnis 0 der lesbe 8 imn des Verdienstes rungen der Gesundheitspflege entsprochen wird und daß a b 9 venn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden geltend machen wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist t 2 “ 8. 2241 i 129-h. 9 b e F 4 1 ie — e⸗ Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde satt. stellen, sowie überhaupt üͤber die ee eeee an Benutzung ohne Verletzung von Sitte und Anstand erfolgen kann. 8 8. in 8⸗ Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Thäͤtlich 1 Die Polizeibehörde kann in diesem Falle auf Antrag des Lehr⸗ e 48, 12. 1119a. 25 Anwendung, dagegen nicht 5. 134:. derselben zu einem anderen 1816“ e der Kersehre oder §. 120c. bn keiten 8* 8 Beleidigungen gegen die Arbeiter oder geger “ Herrn den Lehrling anhalten solangs in der Lehre zu verbleiben, “*— estimmungen des §. 119a. Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Einrichtungen zur Verbeserung der Lage der 2 Gewerbeunternehmer, welche Arbeiter unter achtzehn iorc Faraenavgehörite zu Schulden kommen lassen; als durch gerichtliches . das Lehrverhältniß nicht für auf⸗ IV. Verhältnisse der Fabrikarbeiter. Gesetzes erlassen worden sind, unterliegen den Bestimmungen ihrer Familien. §. 118 Jahren beschäftigen, sind verpflichtet, bei SZö 68 F wenn der Arbeiigeber oder seine Vertreter oder Familien⸗ gelöst erktärt ist. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er binnen §. 134. der 85. 134 bis 134c, 134e Absatz 2, 134 und sind binnen Forderungen für Waaren, welche dem §. 115 zuwider Betriebsstätte und bei⸗ ber Regelung g und Sittlichkeit e angehörige derselben die Arbeiter oder deren Familienangehörige einer Woche nach dem Austritt des Lehrlings gestellt ist. Im Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der §8. 121 vier Wochen der hmteren Verwaltungsbehurde in zwei Aus⸗ Forderungen ur monn I. ich Gläubiger weder ein⸗ besonderen Rücksichten auf Gesundhe it und Siättlich 89 ndi igen verleiten oder zu verleiten versuchen oder mi 6 Falle der Weigerung kann die Polizeibehörde den Lehrling bis 125 oder wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen fertigungen einzureichen. Auf spãtere Abänderungen Ddieser kreditirt worden sind, ETTA“ Altend gemacht nehmen, welche durch das Alter dieser Arbeiter geboten sind. su Hane⸗ tn nan gehörigen der Arbeiter Handlungen begehen, b zwangsweise zurückführen lassen dder durch Androhung von sind, die Bestimmungen der 9§. 126 bis 133 Anwendun Arbeitsordnungen und auf die seit dem 1. Januar 1891 erst⸗ geklagt, noch durch Anrechnung müchen 188 Hetbeittaben un 8. 120 §d. zm Moeareoe er se e S oder die guten Sitten laufen; 8 Geldstrafe bis⸗ zu fünfzig Mark oder Haft bis zu fünf Tagen Den Unternehmern von Fabriken in welchen ig. der malig erlassenen Arbeitsordnungen finden die 88. 134 ͥd und werden, ohne Unterschied, 85 eas Find Dageger Die zuständigen Polizeibehörden sind befugt, “ Feen der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldiger zur Rückkehr ihen Ankalden. 6 G Regel nints teet 1 Arbeibe beschaͤfte VeeeLra,:2e 1346 Abfat 1 Anwendung. mittelbar entstanden oder “ A 8 im §. 116 bezeichneten Verfügung fuͤr einzelne Anlagen die Ausführung IXX“ Loh nicht 8 85* ü mgenen Weise auszahlt, bei Stücklohn E — §. 131 sagt für den Fall har rechtswidrigen Auflösung des Arbeits⸗ 1n 134h. 4“ Maßnahmen anzuordnen, welche zur ö“ d nicht für ihre ausreichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er Wird von dem Vater oder Vormund für den Lehrling verhältnisses durch den Arbeiter die Verwirkung des rück⸗ „ Als ständige Arbeiterausschüsse im Sinne der 38. 134 b Kasse zu. §. 119 §§. 120a bis 120e enthaltenen Grundsätze epforden h. sich widerrechtlicher Uebervortheilungen gegen sie schuldig macht oder sofern der letztere großjährig ist, von ihm selbst dem ständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochen⸗ Absatz 3 und 134 d gelten nur: ” üis “ ö Sinne der §§. 115 bis 118] nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. 5) wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die die schriftliche Erklärung abgegeben daß der Lehrline lohnes hinaus auszubedingen. Auf die Arbeitgeber und Ar⸗ 1) diejenigen Vorstände der Betriebs⸗ (Fabrik⸗) Kranken Den Gewerbetreibenden im Sir glieder, Gehülfen, Be⸗ Sie können anordnen, daß den Arbeitern sur Einnahme von dheit der Ardeiter ciner erweislichen Gefahr a8sgee I zu einem anderen Gewerbe oder cinng anderen Berufe über. beiter in solchen Fabriken finden die Bestimmungen des 8.124 b kassen oder anderer für die Arbetter der Fabrik bestehender Un⸗ Ffeich dr anchterapderen Papteder Bnec “ sowie Mahlzeiten “ der nc ase ce ancnnen deeees *8 bei Eingehung des Arbeitsvertrages nich dfo gilr hes Lehrverhältnig 1— ” vecte Nlee rik 2 nung 9.1 Haferenc⸗ Heargere heren Magiever Rer Mehrheit von auftragte, Geschäftsführer, 2 AAe hier er⸗ kalten Jahreszeit geheizte Räume unentgeltlich zur Verfüg “ 1 icht früher entlassen wird nadh Abla f Sö6 Woche 1 v6 18 den Arheitern aus ihrer Mitte zu wählen sind, sofern sie als andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier “ ““ ist der Austritt aus nicht früher entlassen Et ac hblauf von vier MFeeel als E““ 1 ständige Arbeiterausschüsse bestellt werden wähnten Personen unmit .“““ mittelbar betheiligt ist. gestellt 1 angeordneten Maßregeln nicht di Seset in Nrene aender er. 2g achten günen Erunde liegenden busgestee Ne. hr it es. Elfttluüng hat der Lehrherr in deeene hlace cehghi vera a ii E 3 die Knappschaftsältesten von Knappschaftsvereinen, 8. 9a. 2 re eemre das Leben oder die Gesundheit bedrohenden der 2 . Fe x- ind Kr . d 8 b 19g9ö 2 - . 2 alb. gie 2 mn 3 b en Besti nger er Beragesetze 2 Lohneinbehaltungen, welche 111““ moermehn en Gefahr ezwecken, wuß für die Ausführung eine angemessene Thatsachen dem Arbeiter eine Woche bekannt sind 88 ”- 11A““ ööG nach Iukrafttreten dieses Ggesetes oder nach der Eröffnung des “ --Se.vennn versasen —esege sir ans Auflösung des “ Strafe ausbedungen Ien bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden 1““ Töͤle aus wichtigen Gründen vor Ablauf schäfttgt werden. der Arbeiter koͤnnen besondere Arbeitsordnungn erlassen 79 3) die bereits vor dem 1 „Januar 1891 errichteten ständigen oder einer, für “ Fan⸗ müen Lohnzahlungen ein Viertel gegenüber können, solange nicht e 6“X“ he öö Zeit und ohne Innehaltung einer Kündi⸗ 8 1 132 den. Der Erlaß erfolgt durch Aushang (§ 134e Absatz 2) Alrbeiterausschüsse, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von 1““ den Betrag eines Umbau eintr t. s⸗ n vee. ze6 8eees ereeeenn 8* die gungefcift die Aufhebung des Arbeitsverhältnißes verlangen, 32. 1 ¹ -g ( . 005 9 88 N, 8 erheblt 1S Teden, 9 SA 4 8 8 8 8 8
1 d. 1. 8 .8. een e — ze den Arbeitern aus ihrer Mitte gewählt verden; vF 2a- b . Erreicht das Lehrverhältniß vor Ablauf der verabredeten Die Arbeitsordnung muß den Zeitpunkt, mit welchem sie ¹) solche V dih u“¹“ nn ihrer Mehr 8 NMIN Beseitigung erheblicher, d 8 7; 2 1 . 2 auf vier Wochen oder wenn eine S 75 0 in MI „Fg 4 8 s 88 8eeges. ) solche ertretungen, deren sitglieder in ihrer 2 kehrzahl durchschnittlichen Wochenlohnes nicht übersteigen. 8 Si lichkeit der Arbeiter gefährdender Mißstände erforderlich wenn dasselbe mindestens auf vier Woche eAA. W 8 orzeit sein Ende, so kann von dem Lehrherrn oder von dem in Wirksamke it treten soll, angeben und von Demjenigen, von den volljährigen Arbeitern der Fabrik oder der betreffenden Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines “ unverhältnißmäßige Aufwendungen ausführbar längere als vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist. örling ein Anspruch auf Entschädigung nur geltend gemacht welcher sie erläßt, unter Angabe des Datums 1 sein. Betriebsabtheilung aus ihrer Mitte in inmittelbarer und ge⸗ weiteren Kommunaglverbandes (§. 142) kann für 88 Gewerbe⸗ “ uUnUergancch b18 V 1 8 S. b üdrig ü. Arbeit hr . e den, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. In Abänderungen ihres Inhalts können nur durc den Erlaß striebe oder gewisse Arten derselben festgesetzt werden: Lrfcheimerr. der Polizeibehörde steht dem Ge⸗ Hat ein Geselle oder Gehülfe rechtswidrig die Arbe 8. der . Arbeiterklassen oder nach besonderen NMerfegrfune betriebe oder gewisse Arten derse geset⸗ 8 Segen die Verfügung der Polizeibehörde steht dem Ge⸗ Hat ein SFdia3 Ir den Tam , , . 9 8 auch nach Arbeiterklassen oder nach besonderen Abt geilungen des . daß Lohn⸗ und Abschlagszahlungen in festen Fristen Segen ** rdemn gu vasci Wecken de Beschwerde an die lassen, so kann der Arbeitgeber als Ent chäͤdigung füͤr 88 — geltend gemacht werden, wenn dieses in dem Lehrvertrage bestehenden eine neue Arbeitsordnung erlassen wird. Bechenoch erfolgen 1 9 8 8 1+ 2 8 . „„ „ ü unfernme mel umt 1* 5en Wochen . 88 N fc. 1 1 8 6 . „ 8 „„2„ p & dᷓ† prrp 8 8* „ 2- 8 5 8 — 8 3 1. 291 85 8 84 5 9 2„ 8 8 2 . 88 b . erfolgen müssen, welche nicht länger als einen Monat und werdeunternehm ererenn zu. Gegen die Entscheidung der des Vertragsbruchs und jeden folge nden Lag nà .SZs unter Festsetzung der Art und Höhe der Entschädigung ver⸗ 8 Die Arbeitsordnungen und Nach träge zu denselben treten nicht kürzer als eine Woche sein duͤrfen; ve4 298 gbb ist binnen vier Wochen die mäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens d8; L 8 einbart ist. frühestens zwei Wochen nach ihrem Erlaß in Geltung. 2) daß der von minderjährigen Arbeitern verdiente Lohn ** 1I1“ S r, n zulässig; diese entscheidet Woche, den Betrag des ortsüblichen e ohegs ö Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht §. 134 b. 8 2 8 . — 99 5y† 4159½ bT 2 2 owe 8 ’2 an 1 8 Sn IChe 9 39 2 2* 2 *& ₰ı4 N „ b 05b * 85 8 5 N 1 L 88 . W 5 8 4 +α z †f d o 8 8 5 9 3 . 4†„ 2 1 2 8 „ 8 1 „ rEöranen, — „ an die Eltern oder Vormünder und nur mit 8 8 S G Widerspricht die Verfügung den von der zuständigen Krankenversicherungsgesetzes vom B 8 is an Nach⸗ innerhalb vier Wochen nach Auflösung des Lehrverhältnisses Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten: Fabriten nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr um Zustimmung oder nach deren Bescheinigung über den Empfang Berußsgemosßenschaft erlassenen Vorschriften zur Verhütung von Gesetzbl. S. 73) fordern. Diese Forderung Geltend⸗ 1) über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen esuche der Volksschule verpflichtet sind.
im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist. G — 6 8 2. vrz 5Shri e 8 4 ¹ 8 — Ne 8 8 2 99 8 ; . 8 : -v . 7 . 8 ⸗ ris . ¹ der letzten Lohnzahlung unmittelbar an die Minderjährigen n fällen, so ist zur Einlegung der vorstehend bezeichneten weis eines Schadens nicht gebanden “ u“ nß 1 §. 133. Arbeitszeit, sowie der für die erwachsenen Arbeiter vorge⸗ Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn eht en gezahlt wird; ; Eltern oder Vormündern Fheseaaktte binnen der dem Gewerbeunternehmer zustehenden machung wird der Anspruch auf edtonen. 5Dasseide Recht “ Ist von dem Lehrherrn das Lehrverhältniß aufgelöst sehenen Pausen; darf die Dauer von sechs Stunden äglich nicht Überschreiten. 3) daß die Gewerbetreihenden dem ltern P v Frist auch der Vorstand der Berufsgenossenschaft befugt. auf weiteren Hree: nffen eeü dern Arbeitgeber zu, 2 worden, weil der Lehrling die Lehre unbefugt verlassen hat, 2) über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung; Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren innerhalb. gewisser Fristen Mittheilung von 989 — be 8 §. 120 e. u“ steht dem Gesellen 9 Is M- üsi 5 Beendigung des Arbeits⸗ 8 so ist die von dem Lehrherrn beanspruchte Entschädigung, 3) so ern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen be⸗ dürfen in Fabriken nicht länger als zehn Stunde tägtich be⸗ jäͤhrige Arbeiter gezahlten Lohnbeträgen zu machen haben. Durch Beschluß des Bundesraths können Vorschriften wenn er von diesem vor an u“ wenn in dem Lehrvertrage ein anderes nicht ausbedungen ist, wenden soll, über die Frist der zulässigen Aufkündigung, sowie schäftigt werden. 8 §. 119b. ichneten Arbeitern barüber erlassen werden, welchen Anforderungen in bestimmten verhältnisses entlassen worden ist. äauf einen Betrag festzusetzen, welcher für jeden auf den Tag über die Gründe, aus welchen die Entlassung und der Aus⸗ §. 136. Unter den in §8§. 115 bis 119 a N 8 ür ve Arten von Anlagen zur Durchführung der in den §§. 120 a — 8 a Gesellen oder Gehülfen ddes Vertragsbruchs folgenden Tag der Lehrzeit, höchstens aber tritt aus der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf; Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (§. 135) werden auch diejenigen Personen verstanden dee 85 bis 120c enthaltenen Grundsätze zu genügen ist. Ein Arbeitgeber, welcher 8 8* des Arbeitsverhältnisses für sechs Monate, bis auf die Hälfte des in dem Gewerbe des 4) sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und dürfen nicht vor fünfeinhalb Uhr Morgens beginnen und nicht stimmte ETE“ dececgttten echer 8 eendigung 8 1 3 dauern. Zwischen den Arbeits⸗ letzteren mit der Anfertigung gewerbliche zengnisse beschaftig
¹ , * 8 2 8 1 „Gn shiner 9 Cer 3 85gIL.. 3bI; 5 Sa. po 599 b lerd n d Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesraths verleitet, vor ehen ehh den früheren Arbeitgeber für den Lehrherrn den Gesellen oder Gehülfen ortsüblich gezahlten Höhe derselben, über die Art ihrer Festsetzung und, wenn sie über achteinhalb Uhr Abend Na — w — 8; 3 josolbe dur Muordun der die Arbeit zu verlassen, ist de 1 2 8 e⸗ . 3 ie die R Hülfs — erlasse d, können dieselben durch Anordnung de die Arbeit z s s zwar enn sie die Roh⸗ und Hülfsstosse nicht erlassen sind, sind, und zwar auch dann, wenn sie die Rol . selbst beschaffen.
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1 b mop M nom mor IMrhI Hor Mar⸗ r S. en, 1 w 8 8. n. eimer Wahl gewählt werden. Die Wahl der Vertreter kann i Fäͤllen des §. 128 Absatz 1 und 4 kann der Anspruch nur von Nachträgen oder in der Weise erfolgen, daß an Stelle der 2 8 1
Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. Kinder ücer dreizehn Jahre dürfen n
8 er s Schaden oder den nach §. 124b an die Stelle Lohnes sich belaufen darf. “ 82 Geld bestehen, über deren Einziehung und über den Zweck, stunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen ge⸗ Landes⸗Centralbehörden oder durch Polizeiverordnungen der entstandenen esʒN. Betrag als Selbstschuldner mit⸗ D1“ Für die Zablung der Entschädigung sind als Selbst⸗ für welchen sie nermendet werden sollen; 1 währt werden. Für Jugendliche Arbeiter, welche nur sechs §. 120 zum Erlaß solcher berechtigten Behörden erlassen werden. Vordes ee veees eise haftet ein Arbeitgeber, welcher schuldner mitverhaftet der Vater des Lehrlings sjowie derjenige 5) sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maß⸗ Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens ie C segb veroftichnt ven Arbeitern dem Erlaß solcher Anordnungen und Polizeiverordnungen ist verhaftet. In gleicher Weise haf t, von dem er weiß, daß Arbeitgeber, welcher den Lehrling zum Verlassen der Lehre gabe der Bestimmung des §. 134 Absatz 2 durch Arbeits⸗ eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Ar⸗ Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, ihren deb Hörde den Vorständen der betheiligten Berufsgenossenschaften oder einen Gesellen oder Gehülfen aümamt, Arbeit noch ver⸗ verleitet oder welcher ihn in Arbeit genommen hat, obwohl er oͤrdnung oder Arbeitsvertrag ausbedungen wird, über die Ver⸗ beitern muß mindestens Mittags eine einstündige sowie Vor⸗ unter achtzehn Jahren, welche eine von 1 ö Berufsgenossenschafts Sektionen Gelegenheit zu einer gutacht⸗ derselbe einem anderen Arbeitgeber zur 2 “ wußte, daß der Lehrling zur Fortsetzung eines Lehrverhält⸗ wendung der verwirkten Beträge. mittags und Nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt v eehe “ 1 en A rzußerung zu geben. Auf diese finden die Bestimmungen pflichtet ist. 3 8 9 bezeichneten Umfang ist nisses noch verpflichtet war. Hat der Entschädigungsberechligte Strafhestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten werden. Eööö“ g.ö 18ve des 8 79 Absatz! des Geseßes, hetressend die Unfallversicherung In dem im vorstehenden Absatz ezeichne gn Geßelen erst nach Auflösung des Lehrverhältnisses von der Person des Sitten verletzen, dürfen in die Arbeitsordnung nicht auf⸗ Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine 1111414“ 11““ der Arbeiter vom 6. Jult 1884 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 69) An⸗ auch derjenige Arbeitgeber mitverhaftet, S eee- anderen Arbeitgebers, welcher den Lehrling verleitet oder in Arbeit ges genommen werden. Geldstrafen dürfen die Hälfte des durch⸗ Beschäftigung in dem Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der der Unterricht nur stattfinden, wenn die Unterrichtsstunden so g 4 6 oder Gehülfen, von dem er weiß, daß dersell e einem na. nommen hat, Kenntniß erhalten, so erlischt gegen diese der schnittlichen Tagesarbeitsverdienstes nicht übersteigen, jedoch Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet werden, gelegt werden, daß die Schüler gicht gehindert werden, I8 1“ Beschluß des Bundesraths können für solche Ge⸗ Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist, vnn sofern Entschädigungsanspruch erst, wenn derselbe nicht innerhalb vier können Thätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche Verstöße wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebes, in velchen Hauptgottesdienst oder einen mit 8bö 8 bebe d.ö Welen durch übermäßige Dauer der täglichen Dauer dieser Verpflichtung in der 422* 52un Wochen nach erhaltener Kenntniß geltend gemacht ist. gegen die guten Sitten, sowie gegen die zur Aufrechthaltung V zugendliche Arheitun beschäftigt sn für die Zeit L.s Bau Behörden für sie eingerichteten besonderen Gottesdienst ihren Aeheitazeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, Dauer, nicht seit der unrechtmäßigen Lösung des Arbeitsverhäö⸗ 8 IIa. Verhältnisse der Betriebsbeamten, Me kkmeister, der Ordnung des Betriebes, zur Sicherung eines gefahrlosen völlig eingestellt werden oder wenn der Aufenthalt im Freien een eeshehefe . uags hten Senines nd Ende der zulässigen täglichen Arbeitszeit- und der bereits vierzehn Tage verflossen sind. ö b 1 a. Verhältnisse vnecheheamten, Werkweisten, Betriebes oder zur Durchführung der Bestimmungen der Ge⸗ nicht thunlich und andere geeignete Aufenthultsräume ohn kann die Centralbehörde fir bestehende ee. vgesen. eecne Pauser vorgeschrieben und die zur Durch⸗ Den Gesellen und Gehülfen stehen “ Techniker. werbeordnung erlassenen Vorschriften mit Geidstrafen bis zum inverhältnißmüßige Schwierigkeiten nicht heschafft werden zu deren Besuch keine Verpflichtung besteht, bis zum 1. Oktober zu Vorschriften erforderlichen Anordnungen erlassen stehenden Bestimmungen die im 8§. 119 b bezeichneten 16 8 z. 13349. vollen. Beirate des urchsch ehneehem — 1894 gestatten. Sinne dieser Beegs 8 S; 1 sonen gleich. 1 Das Dienstverhältniß der von Gewerbeunternehmern delegt werden. Mle Strafgelder müssen zum Besten der Apbeiter Un Sonn⸗ und Festtagen, suwie wührend Dder von dem ea h. de nhaeen. . Umerciche in we dleche 8eede durch Beschluß des Bundesraths erlassenen Vor III. Lehrlingsverhältnisse. ses en feste Bezüge beschäftigten Personen welche nicht ledig, der Fahrit verwender werden. Das Recht des Arbeitgebers, ordentlichen Seeisurger un den Katechumenen⸗ und Konfirmanden⸗ Fnen 8nb e E1““* u““ schriften sind durch das Reichs⸗Gesetzblatt zu veröffentlichen und §. 126. 19 ee..eE. Uis def Fea der Beauffschtigang des Schodenserfah zu fordern, wird durch diese Bestimmung nicht Beicht⸗ und Kommumonunternicht bestimmten Stunden durfen Hand⸗ und Hausarbeite theil * ; 8G 8 82 Ichston Ins ontri Fo iß⸗ 92*. - 3 8 “ G 8 2 8 einer thei. g desselbe 0 1 rlebe⸗ üÜhrt Eüst Irheiftop FrRüg; vng-n b lnüehan 868 Durch Srudarifche Bestimmung einer Gemeinde oder eines dem Neichstage bei Räen hächeen Seesene snede de Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den arevar begpite Werhmeisner und ahnlgbhe “ be 8 1 Gesitzer der Fubrik bleibt überlassen, nebhen den im 116” acchicg he 1 Neüeben veher atea eben . dehe eae; n Vefuche “ “ ise Fesellen und Gehülfen Betriebe gheee “ ee, 8s Aus⸗ technischen Dienstleistungen betraut sind (Maschinentechuiter, Absatz 1 unter 1 his 5 Rzeichneten, zoch weitere die Oronung vreiterimmen dürfen in Fabviten nicht in der Nachtzeit vreite ürer ec e “ “ vxs b nich II. Verhältnisse der Gesellen und Gehuülfen. den Zweck der Ausbildung gebotenen . vor sals oder durch 8 Bautechniker, Chemiker, Zeichner und dergleichen), kann, wenm des Betriehes und, das Verhalten der Urbeiter im Veiriebe von achteinhualh Uhn Aenda dis fünfeinhalbh Uhr Morgens band deslich degehele, dnnde . -Shee fäben behmmg zu erprr eeemn Er 828 nes 1½ &* vie nicht etwas Anderes verabrebel ist, von jeébem Theile mit Ab⸗ hetveffende Zestimmungen n die Areitsorbnung aufzunehmen. ind am Sonnahend sowie an Vouxabenden der Festtage tiche landesgesetzlich besteht, begrändet Beenüne a. Gesellen und Gehülfen sind verpflichtet, den Anordnungen einen geeigneten, 1“ 8882 — Lehrling die lauf jedes Kalendervierteljahres nach sechs Wochen vorhen Mit. Zustimmung eines tändigen Arheitergusschusses onnen mach imfeinhuib Uhrn Kuchmittags Deschäftigt werden. 1 Wege köͤnnen die zur D. urchführung dieser Verx ch . Hha der Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen “ des Lehrlings el en. 8 4 „ Got gdie stes an erklärter Aufkündigung aufgehoöoben werben. in die Arbeltsoedaung Vorschriften iwer das Verhalten Dxer die Veschüftigung von Arbeiterünmnen Über sechazuhn Zahere eahen den E“ de zne Siäern has Arbesten und auf die häͤnslichen Ehnrichtungen Folge zu leisten; 8 seiner Ausbildung ö ac⸗ g-5 ve 9. 198 b. Arbeiter bel⸗ Benutzung der zu ihrem Besten eiroffenen nit Muf Re. Duuen. vn 8' Stunden Uglich, an deu rahenden ne. enacgefseße e e. vücanes sormneg vn⸗ zu häuslichen Arbeiten sind se nicht verbunden. Sonn⸗ und Festtagen fecdache Zet wAröeeg Er Jeder der beiben Theile kann vusr Ablguf der vertrags⸗ der Fabuik verhundenen Finn chtungen, owie Vorschriften ver NRr SBonn⸗ und Festtage von zehn Stünden. nicht Aherschreiten. Fhetn. deggormäͤndern 8 und Ardeitgebern vöne enden Ver⸗ §. 122. “ lin 8“ — zu guten Sitte mäßigen Zeit und ohne Innehaltung einer Künpigungsfeist d08 Verhalten der enderzährigen Arbeiten uerhach den Zischen den Arbeitsstunden nuß den Ardeimerimnen eine pflichtüngen bestimmt und diejenigen Vorschriften erlassen Das Arbeitsverhältniß zwischen den Gesellen oder Gehülfen hat den Lehr ing z eeae
xv. ℳ die 2 ufhebung des Dienstverhältnisses verlangen wenn ein I. triebes aufgenomme werden, b chrif — 1 n 8 . eeqe-hewr . n und vor Ausschweifungen zu bewahren. 8 Meresh. werden, durch welche die Ordnung in der Fortbildungsschule öund ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein Anderes verab⸗! zuhalten u sch 8 8
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mnoestens anstündige Mittagspuaufe gewühnt werden.