—
Korporationen und Gesellschaften, welche Zuckerfabriken besitzen, sowie andere den Betrieb nicht selbst leitende Inhaber Fabriken haben der Steuerbehörde diejenige Person zu
ezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem Namen und Auftrage handelt.
h. Betriebsanzeigen. 21
Die Inhaber von Zuckerfabriken mit Rübenbearbeitung haben für jede Betriebsperiode den Tag der Betriebseröffnung mindestens eine Woche vorher schriftlich der Steuerbehörde anzuzeigen.
Eine entsprechende Anzeige ist von den Inhabern anderer Zuckerfabriken zu machen, bevor der Betrieb erstmals eröffnet oder zuerst nach dem 31. Juli 1892 fortgesetzt wird.
In den Anzeigen muß ferner die Angabe enthalten sein, ob und mit wesches regelmäßigen Unterbrechungen gearbeitet werden, sowie welche tägliche Betriebszeit stattfinden soll.
Aenderungen sind der Steuerbehörde rechtzeitig vorher schrift⸗ lich anzuzeigen. 1 Von anderen, als den vorgedachten Unterbrechungen des Betriebes ist alsbald nach dem Eintritt und von der Wieder⸗ aufnahme des Betriebes rechtzeitig vorher schriftliche Anzeige an die Steuerbehörde zu erstatten. * Bevor der Betrieb einer Zuckerfabrik erstmals eröffnet oder zuerst nach dem 31. Juli 1892 fortgeseßt wird, ist von dem Fabrikinhaber der Steuerbehörde eine Beschreibung des technischen Pürsaheehe der Fabrikation einzureichen und darin 8 hehe eeer auch anzugeben, welche Arten von Rübenzucker (vergleiche §. 1 Absatz 2) hergestellt werden sollen. Im Falle einer Aenderung ist die Beschreibung zu ergänzen oder zu erneuern.
i. Duplikate vorgeschriebener Anzeigen. Die in den §§. 16, 17, 21, 22 vorgeschriebenen Anzeigen u. s. w. sind in doppelter Ausfertigung einzureichen, die zu⸗ rückgegebenen Duplikate nach Anweisung der Steuerbehörde in der Fabrik aufzubewahren und zur Beüagung der revidiren⸗ den Beamten zu halten. 3) Ausübung der Kontrole. 8 a. Ständige Bewachung der Zuckerfabriken. Die Zuckerfabriken unterliegen der ö’ Be⸗ wachung bei Tag und Nacht durch Steuerbeamte, solange ein Betrieb stattfindet, auch während ruhenden Betriebes nach Be⸗ stimmung der Steuerbehörde. Eine Verstärkung der Bewachung einer Fabrik auf Kosten des Fabrikinhabers kann stattfinden, wenn gegen denselben oder eine von ihm strafrechtlich subsidiarisch zu vertretende Person (vergleiche §. 58) eine Strafe wegen Defraudation der Zucker⸗ steuer erkannt worden ist und der Verdacht heimlicher Weg⸗ bringung von Zucker entsteht. 8 §. 25. An Stelle der ständigen Bewachung kann nach näherer Fefecteuc des Bundesraths eine andere geeignete Kontrole reten 1) für diejenigen bereits seit dem 1. August 1888 be⸗ ehenden Fabriken krystallisirten Zuckers, welchen bisher die veanae bauliche Einrichtung erlassen worden ist, solange dieser Erlaß fortdauert (vergleiche §. 8 unter A im Eingang U isirten
2 .
2) für solche Zuckerfabriken, welche keinen krysta Zucker herstellen (vergleiche §. 8 unter B).
b. Verschluß von Zugängen während der ständigen Bewachung. §. 26.
Während der ständigen Bewachung der Zuckerfabrik sind ie äußeren Eingänge und die innerhalb der Fabrik vorhandenen ugänge, soweit sie nicht für den gewöhnlichen Gebrauch dienen, verschlossen zu halten, nach Befinden unter steueramt⸗
ichen Mitverschluß zu nehmen und nur für die Dauer der noth⸗ wendigen Benutzung zu öffnen. Für die Nachtzeit bestimmt die Steuerbehörde, wie viele und welche Eingänge unverschlossen sein dürfen.
c. Sicherungsmaßregeln während Aufhebung der ständigen Bewachung.
8 die Zeit, während welcher die ständige Bewachung zurückgezogen ist, trifft die Steuerbehörde Anordnungen, welche Sicherheit gewähren, daß ein Betrieb in der Zuckerfabrik nicht stattfinden und aus derselben Zucker ohne Vorwissen der Steuerbehörde nicht entfernt werden kann. Hierzu dienen ins⸗ besondere die amtliche Außergebrauchsetzung von Fabrikgeräthen durch Verschlußanlegung oder in sonst geeigneter Weise und
ie Stellung des vorhandenen Zuckers unter amtlichen Verschluß.
— 1 7 . 2„ „ „ . An .
Soll eine Zuckerfabrik für längere Zeit aus der ständigen
Zewachung treten, so findet außerdem auf Grund der vom Fabrikinhaber abzugebenden Bestandesdeklaration eine amtliche Feststellung der Vorräthe an fertigem Zucker (§. 29 Absatz 1) statt, worauf dieselben unter steuerlichen Raumverschluß ge⸗ nommen werden. Auf solche Zuckerlager finden, bis die Fabrik wieder unter ständige Bewachung tritt, die Bestimmungen über steuerfreie Niederlagen für Zucker (§. 40) entsprechende An⸗ wendung.
d. Maßnahmen bei Betriebsunterbrechungen durch Unglücksfälle. 2 28
Wiirdd durch eine Beschädigung der Fabrik eine Unter⸗ brechung des Betriebes herbeigeführt, so ordnet die Steuer⸗ behörde die nach den Umständen zur Sicherüng des Steuer⸗ interesses erforderlichen besonderen Maßnahmen an.
e. Aufbewahrungsräume für Zucker.
Fertiger Zucker jeder Art, insbesondere krystallisirter Zucker (Rohzucker ersten Produkts und Nachprodukte, Konsumzucker in Broten, Blöcken, Platten, Stangen, Würfeln, Krümeln,
Nehl u. s. w.), desgleichen Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) dürfen nur in denjenigen Räumen der? uckerfabrik aufbewahrt werden, deren Benutzung zu diesem Zwe⸗ schriftlich der Steuer⸗
ehörde angemeldet und von Letzterer genehmigt worden ist.
Die Anmeldung ist in häppeltzs. usfertigung einzureichen.
Die Inhaber umfriedigter Zuckerfabriken (vergleiche §. 8. 8 nter A 2) sind verpflichtet, für die Zeit, während welcher eine ständige Bewachung der Fabrik nicht stattfindet (vergleiche §. 27), zur Lagerung von Vorräthen fertigen Zuckers beziehungs⸗
weise zur Aufbewahrung der Bestände an Nacers ezich ab⸗
eschlossene und zur Anlegung eines Steuerverschlusses eingerichtete Räume zu stellen. f. Kontrole des Zuckers in den Zuckerfabriken.
§. 30. 1t
Der in die Zuckerfabriken einzuführende inländische Rübenzucker oder andere Zucker ist der Steuerbehörde unter Angabe der Art und Menge schriftlich anzumelden und zur Revision zu stellen. Bei der Revision des im gebundenen Verkehr unter Steuerverschluß angekommenen Zuckers kann 88 voramtlich ermittelte Gewicht als richtig angenommen werden.
In Rohzuckerfabriken ist von dem Fabrikinhaber das Ge⸗ wicht des gewonnenen Rohzuckers im Anschluß an die Aus⸗ schleuderung festzustellen. 3 8
g. Buchführung der Fabrikinhaber. §. 31.
Den Inhabern von Zuckerfabriken liegt ob, über ihren
gesammten Fabrikationsbetrieb, insbesondere über die Menge und Art der verwendeten zuckerhaltigen Stoffe und Zucker, desgleichen über die in den verschiedenen Aübschss der Fabrikation gewonnenen Produkte nach den von der Steuer⸗ ehörde mitzutheilenden Mustern Anschreibungen zu führen, dieselben zur Einsicht der Steuerbeamten bereitzuhalten und Auszüge daraus in zu bestimmenden Zeitabschnitten der Steuer⸗ behörde einzureichen.
Die Fabrikinhaberhaben der Steuerbehörde anzuzeigen, welche Ermittelungen Zwecks Feststellung der Menge der zur Verwendung gelangenden zuckerhaltigen Stoffe und Zucker sowie der ge⸗ wonnenen Produkte vorgenommen werden und wann diese Ermittelungen stattfinden (vergleiche §. 30 Absatz 2).
Alljährlich ist von dem Fabrikinhaber nach näherer Vor⸗ schrift eine Nachweisung des am 31. Juli vorhandenen Be⸗ standes an Zucker aufzustellen und der Steuerbehörde ein⸗ zusenden.
Die außer den nach Absatz 1 angeordneten ebagem von der Fabrik geführten ö jeder Art (Bücher, Register, Notizzettel u. s. w.) über den Betrieb, dessen Er⸗ gebnisse und den Absatz der Produkte, mit alleiniger Aus⸗ nahme der ausschließlich die Geldrechnung betreffenden Bücher u. s. w., sind auf Erfordern den Oberbeamten der Steuerverwaltung jederzeit zur Einsicht vorzulegen. —
h. Revisionsbefugnisse der Steuerbehörde.
§. 32.
Die Steuerbeamten sind befugt, die Zuckerfabrik, solange dieselbe im Betriebe ist oder unter ständiger Vewachung steht (vergleiche §. 24), zu jeder Zeit, andernfalls von Morgens sechs bis Abends neun Uhr Behufs der Revision zu besuchen und, Falls die Fabrik verschlossen sein sollte, sofortigen Einlaß zu verlangen. Die Revisionsbefugniß erstreckt sich auf alle Raͤume der Fabrik, sowie auf die mit derselben in Verbindung stehen⸗ den oder unmittelbar daran angrenzenden Räume. Die Zeit⸗ beschränkung fällt fort, sobald Gefahr im Verzuge liegt.
In Betreff der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die in Gemäßheit desselben erlassenen Ver⸗ waltungsvorschriften finden auf den Bereich der Zuckerfabriken und einen von der obersten Landes⸗Finanzbehörde im Falle des Bedürfnisses zu bestimmenden Umkreis derselben die Be⸗ stimmungen in den 8§. 126 und 127 des Vereinszollgesetzes entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß das vorbe⸗ zeichnete Gebiet als Grenzbezirk giit. vilg itgt6
Den revidirenden Steuerbeamten muß, unbeschadet der nach §. 31 Absatz 4 ihnen zustehenden Befugniß zur Einsicht⸗ nahme in die uchführung er Fabrik, jede im Steuerinteresse erforderliche Auskunft in Bezug auf den Fabrikbetrieb ertheilt werden.
Denselben sind auf ihr Verlangen und nach ihrer näheren Bestimmung Proben von den in die Fabrik eingebrachten zuckerhaltigen Stoffen und Zuckern, desgleichen von den in der Fabrik gewonnenen Produkten (Rübensaͤfte, Zuckersäfte, Zucker⸗ abläufe, krystallisirte Zucker u. s. w.) zu übergeben.
Die revidirenden Beamten sind befugt zur Ueberwachung der im §. 31 Absatz 2 bezeichneten Gewichtsermittelungen, desgleichen zur Vermessung des Rauminhalts der zum Fabrik⸗ betriebe dienenden Geräthe.
i. Hülfsleistung bei Ausübung der Steuerkontrole.
Die Inhaber von Zuckerfabriken haben zu den amtlichen Verwiegungen, zu den amtlichen Verschlußanlagen, zur Fest⸗ stellung des Thatbestandes von Zuwiderhandlungen und zu allen sonstigen zum Zweck der Steuerkontrole oder Steuer⸗ abfertigung stattfindenden Amtshandlungen die Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen Grenzen vollziehen können. Insbesondere ist auch für die Be⸗ leuchtung zu sorgen und das Material zur Ausführung der amtlichen Verschlußanlegung zu liefern.
Für die Pferde und Wagen der dienstlich die Fabrik besuchenden Beamten ist von dem Fabrikinhaber auf Verlangen ein gegen Witterungseinflüsse geschützter Raum während der Dauer der dienstlichen Anwesenheit der Beamten zur Ver⸗ fügung zu stellen.
19 68 Le;FIKn zur Befolgung der Kontrol⸗ 8— estimmungen. S
Die Kontrolbestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und der gemäß demselben erlassenen Verwaltungsvorschriften ist nicht bloß der Fabrikinhaber und der denselben vertretende Betriebsleiter, sondern auch jeder in der Fabrik Beschäftigte und Anwesende zu befolgen verpflichtet. 1
Der Fabrikinhaber darf den Eintritt in die zur Her⸗ stellung, weiteren Bearbeitung, Verpackung und Aufbewahrung von krystallisirtem Zucker dienenden Fabrikrüume anderen Per⸗ sonen als denen, welche daselbst eine Beschäftigung auszuüben haben, in der Regel nicht gestatten.
Angestellte oder Arbeiter einer Zuckerfabrik, welche wegen einer Defraudation der Zuckersteuer bestraft worden sind, müssen auf Erfordern der Steuerbehörde entlassen und dürfen in einer anderen Zuckerfabrik gegen den Einspruch der Steuer⸗ behörde nicht angenommen oder beibehalten werden.
II. Steuerliche Abfertigung von Zucker aus der 22gyzili 3. V Fc 3
§. 36. Zum Zweck der Abfertigung von Zucker aus der
ist der Steuerbehörde eine schriftliche, insbesondere die Art und Menge des Zuckers und die begehrte Abfertigungsweise 8
angebende Abmeldung einzureichen, und zwar in zwei Exem⸗ plaren, wenn der Zucker anders als in den freien Verkehr
abgefertigt werden soll.
§. 37.
8 Der bam Eintritt in den freien Verkehr bestimmte steuer⸗ 8
pflichtige Zucker ist amtlich zu verwiegen. Eine Beschränkung auf Peer He se Verwiegung ist zulässig. Der Bundesrath be⸗ stimmt die Proseah des Bruttogewichts, nach welchen das Nettogewicht berechnet werden kann.
Die Einzahlung des Steuerbetrages kann mittels Zucker⸗ begleitscheins II, becgalich dessen die Bestimmungen über Zoll⸗ begleitscheine II. 8 ende Anwendung finden, auf eine andere Steuerstelle überwiesen werden.
§. 38.
Für die Verabfolgung von Zucker gegen Entrichtung der Zuckersteuer an Personen, welche im Bereich der Zuckerfabrik wohnen, köͤnnen vom ändesag erleichternde Bestimmungen getroffen werden. Auch kann derselbe anordnen, daß der Vor⸗ rath an Zucker in den bezeichneten Wohnungen eine bestimmte Menge für den Kopf nicht überschreiten darß
3) Abfertigung im gebundenen Verkehr. ö6 welcher beim Verlassen der Zuckerfabrik nicht in den freien Verkehr treten soll, ist in der Regel enf Zuchker⸗ begleitschein I abzufertigen. ese Ab⸗ fertigung stattfinden
1) zur Ueberführung von unversteuertem Zucker in
a. eine andere Zuckerfabrik,
b. eine Fabrik, welcher gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate unter Verwendung unversteuerten Zuckers zur Ausfuhr her⸗ zustellen,
c. eine Fabrik, welche undenaturirten Zucker zur An⸗ fertigung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen steuerfrei verwenden darf,
d. eine steuerfreie Niederlage für Zucker;
2) zur Ausfuhr von Fnddreen Zu er.
Die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes und der Aus⸗ führungsvorschriften zu demselben in Besng auf das Verfahren mit Begleitschein I finden entsprechende Anwendung auf das Verfahren mit Zuckerbegleitschein I.
III. Steuerfreie Niederlagen für Zucker. 8g §. 49. 68
Steuerfreie Niederlagen werden zugelassen, um
1) für unversteuerten Zucker und für Fabrikate, welche unter Verwendung unversteuerten Zuckers zur Ausfuhr her⸗ gestellt sind, die Erhebung der Zuckersteuer auszusetzen,
2) auf Fabrikate, welche unter Verwendung versteuerten Zuckers zur Ausfuhr hergestellt sind, die Vergütung der Jucerstente für die verwendete Zuckermenge vorweg zu gewähren.
Als steuerfreie Niederlagen für Zucker können öffentliche Niederlagen und Privatniederlagen unter amtlichem Mit⸗ verschluß benutzt werden, welche entweder nur zur Lagerung von a.S; Rübenzucker und von Fabrikaten, die solchen enthalten, oder zugleich zur Lagerung ausländischer unverzollter Waaren bestimmt sind.
Bei Entnahme von Fabrikaten aus der Niederlage in den freien Verkehr ist der darauf vergütete Steuerbetrag zurückzuzahlen.
Das Nähere bezüglich der steuerfreien Niederlagen für Zucker, Winsbe ondere bezüglich der Bewilligung und sichernden Einrichtung, der Abfertigung des Zuckers zu der Niederlage
1“
Insbesondere kann d
und von derselben, der während der Lagerung zulässigen Be⸗
handlung des Zuckers und der Haftung des Lagerinhabers wird vom Bundesrath angeordnet.
Der Bundesrath ist auch befugt, die Lagerung un⸗ versteuerten Zuckers in Niederlagen ohne amtlichen Mit⸗ verschluß zu gestatten und die Bedingungen für diese Lagerung zu bestimmen.
IV. Gebührenerhebung für steuerliche Abfertigung. §. 41.
Amtliche Abfertigungen an ordentlicher Amtsstelle, in den Fabriken oder in den auf den Fabrikgrundstücken belegenen Privatniederlagen erfolgen kostenfrei, insofern dieselben an Wochentagen innerhalb der regelmäßigen Abfertigungszeit stattfinden.
Inwieweit und in welcher Höhe für sonstige Amts⸗ handlungen Gebühren oder Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden dürfen, bestimmt der Bundesrath.
Dritter Abschnitt.
Kontrole über die Fabriken, welche versteuerten in⸗
ländischen Rübenzucker weiter bearbeiten, über die Fabriken von Stärkezucker und gleichgestellte Fabriken. §. 42. Die Inhaber 11A1A1A““ 1) von Fabriken, in welchen Zucker durch weitere Be⸗ mcarbeitung von versteuertem inländischen Rübenzucker (z. B. Raffination) hergestellt wird, 2) von Fabriken, in welchen Abläufe von inländischem Rübenzucker (Syrup, Melasse) raffinirt werden
3) von Fabriken, in welchen aus Rüben Säfte bereite 4) von Stärkezuckerfabriken, “ b
5) von Maltosefabriken ind verpflichtet, bis zum 1. August 1892, sofern aber die An⸗ talt erst später errichtet wird, innerhalb vierzehn Tagen vor der Eröffnung des Betriebes der Steuerhebestelle des Bezirks schriftliche Anzeige von dem gbe der Anstalt zu machen. Desgleichen ist ein Wechse in der Person des S oder eine Verlegung des Betriebes in ein anderes Lokal oder an einen anderen Ort binnen vierzehn Tagen schriftlich anzuzeigen, und zwar im Falle eines rtswechsels mit Uebergang in einen anderen Steuerbezirk auch der Hebe⸗
stelle des Letzteren.
Die Oberbeamten der Steuerverwaltung sind befugt, die vorbezeichneten Anstalten jederzeit zur Kenntnißnahme vom Betriebe zu besuchen. Den elben sind auf Erforbern die über den enesön sehe geführten Bücher vorzulegen.
Die Inhaber der im Absatz 1 unter Ziffer 2 bis 5 atz 1 aus⸗
11““
bezeichneten Anstalten unterliegen den im 6. 31. 4 gesprochenen Verpflichtungen. Die Revisionsbefugniß nach Absatz 2 steht den Ober⸗
Moöonateo, von dem auf die Entdeckung fo
8 zu bestra
beamten der Steuerverwaltung auch bezüglich derjenigen Fabrizen zu, deren Inhabern es gestattet ist, zuckerhaltige abrikate zur Ausfuhr unter Verwendung von unversteuertem Vrcer oder von versteuertem Zucker mit dem Anspruch auf teuervergütung herzustellen, oder Zucker zur Anfertigung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegene verwenden.
Der Bundesrath kann die Vorschriften im Absatz 1 bis 3 weiter auf solche nicht unter . 1 fallende Fabriken erstrecken, in welchen Saccharin oder ähnliche Stoffe bereitet oder mit Stärkezucker und dergleichen vermischt werden.
11“ EEIII1 ö*“* 1) Begriff der Defraudation der Z 8. 483. Wer es unternimmt, 116 a. die Zuckersteuer zu hinterziehen, oder bb. eine fexgütähng er Zuckersteuer (§. 6 Ziffer 1, §. 67) der einen Zuschuß (§. 68) zu erlangen, welche über⸗ haupt nicht oder nur für eine geringere Zuckermenge oder zu einem niedrigeren Satze zu beanspruchen waren, oder c. die Rückzahlung einer Vergütung der (§§. 40, 67) oder eines Zuß gehen,
tänden steuerfrei zu
uckersteuer chusses (§. 68) zu um⸗
macht sich einer Defraudation der Zuckersteuer schuldig.
8 Uebersteigt in Fällen zu b die Angabe des Zuckergehalts
den bei der Revision ermittelten uckergehalt um nicht mehr
als ein halbes Prozent, so findet eine Bestrafung nicht statt. 44
Die Defraudation der Zuckersteuer wird insbesondere als vollbracht angenommen:
1) wenn in einer Anstalt, deren Betrieb entgegen dem S§. 21 der Steuerbehörde nicht angezeigt oder deren Betrieb auf Grund des §. 14 untersagt ist, Rüben, Syrup oder Melasse einer zur Herstellung von steuerpflichtigem Zucker geeigneten Bearbeitung unterworfen werden,
2) wenn Geräthe, welche entgegen einer vom Bundesrath nach §. 18 erlassenen Vorschrift der Steuerbehörde nicht an⸗ gemeldet sind, oder wenn Räume oder Geräthe, deren Be⸗ nutzung auf Grund des §. 14 untersagt ist, benutzt werden, um Rüben beziehungsweise Su oder Melasse einer Bear⸗ beitung der unter 1 bezeichneten Art zu unterwerfen,
3) wenn Geräthe, welche, nachdem sie von der Steuer⸗ behörde außer Gebrauch gesetzt waren, unbefugterweise wieder in Betrieb genommen sind, zu dem unter 1 angegebenen Zweck benutzt werden,
4) wenn Zucker aus den Betriebsräumen oder den zur Aufbewahrung von Zucker bestimmten Räumen einer Zucker⸗ fabrik unbefugterweise entfernt oder in denselben unbe ugter⸗ weise verbraucht wird,
5) wenn Zucker ohne zuvorige Anmeldung bei der Steuer⸗ behörde aus einer Zuckerfabrik hinweggebracht wird,
6) wenn über den unter Steuerkontrole stehenden Zucker unbefugterweise verfügt wird,
7) wenn Zucker, welcher zur Verwendung für bestimmte Zwecke shehe abgelassen worden ist (§. 6 Ziffer 2), zu anderen Zwecken verwendet oder wenn denaturirter Zucker für Menschen genießbar gemacht wird,
8) wenn bei der Anmeldung von zuckerhaltigen Fabrikaten zur Ausfuhr oder Niederlegung mit dem Anspruch auf Ver⸗ ütung der Zuckersteuer für die verwendete Menge versteuerten
uckers (§. 6 Ziffer 1) diese 11 um mehr als 10 Prozent u hoch, oder wenn bei der Anmeldung von steuerpflichtigem Bucker zur Arffatigung in den freien Verkehr oder im ge⸗ bundenen Verkehr die Menge um mehr als 10 Prozent zu niedrig acgegeben worden ist.
Gewichtsabweichungen bis zu 10 Prozent sind straffrei.
§. 45.
Der Defraudation der Zuckersteuer wird es gleichgeachtet,
wenn jemand Zucker, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich desselben eine Defrau⸗ dation der Zuckersteuer verübt worden ist, erwirbt oder in Umsatz bringt.
46
§. 46.
Das Dasein der Defraudation der Zuckersteuer wird in den durch die §§. 44 und 45 angegebenen Fällen durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.
Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine Defrau⸗ dation der Zuckersteuer nicht hat verübt werden können oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach §. 52 statt.
2) Strafe der Defraudation der Zuckersteuer.
8 §. 47. Wer eine Defraudation der Zuckersteuer begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem verrfgchen Betrage der vorent⸗
altenen Steuer beziehungsweise des zur Ungebühr beanspruchten
ergütungsbetrages gleichkommt, zum Mindesten aber 30 ℳ für jeden einzelnen Fall beträgt. Neben der Strafe ist die Steuer zu entrichten, beziehungsweise der zur Ungebühr empfangene Vergütungsbetrag zurückzuzahlen.
In den Fällen des §. 44 Ziffer 1 und 2 ist die vorent⸗ haltene Zuckersteuer und die Strafe nach der Zuckermenge zu bemessen, welche mit den benutzten SFr ;n innerhalb dreier
genden Tage zurück⸗ gerechnet, hätte bereitet werden können, sofern nicht entweder eine größere Steuerhinterziehung ermittelt oder erwiesen wird, daß der Betrieb nur in geringerer Ausdehnung statt⸗ gefunden hat.
Im Falle des §. 44 Ziffer 3 wird, unter der gleichen Voraussetzung wie am Schlusse des vorigen Absatzes, die vor⸗ enthaltene Zuckersteuer und die Strafe nach der Zuckermenge berechnet, welche seit der Stunde, zu welcher die dns2gterwe. gebrauchten Geräthe zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden sind, bis zur 85 der Entdeckung mit den Geräthen hätte hergestellt werden können. 8
Kann der Betrag der P. „.e.- Zuckersteuer nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von dreißig bis zu
zehntausend Mark ein.
Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihülfe und die Becünftgung mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark en. 3) Straferhöhung der Defraudation im Rückfalle. §. 48.
Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vor⸗ 8 egangener Bestrafung wird die im h 47 de Geld⸗ nche verdoppelt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe
bis zu drei Ja den nac sich. Doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zuwider⸗ handlung und der vorausgegangenen Füälle auf Haft oder auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den ersten Rüuckfall angedrohten Geldstrafe erkannt werden.
§. 49.
Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die feee Be krafung in demselben oder einem anderen Bundesstaate erfolgt i
Sie ist verwirkt, auch wenn die fünzer⸗ Strafe nur theil⸗ weise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt da⸗ gegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der 8. Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre verflossen sind.
4) Straferhöhung wegen erschwerender Umstände.
§. 50. In den Fünen des §. 44. 8 beer 1, 2 und 3 wird die
Strafe der Defraudation um die Hälfte geschärft. Diese Straf⸗ verschärfung tritt auch im Falle des §. 44 Ziffer 6 ein, wenn die Defraudation mittels Verletzung eines amtlichen Verschlusses
5) Ordnungsstrafen. E““ 886 8. B.
Wer ohne die Absicht einer Hinterziehung der Zuckersteuer die zur sichernden Abschließung einer Zuckerfabrik getroffenen Einrichtungen (vergleiche §. 8 unter A Ziffer 1 und 2) un⸗ “ abändert oder verletzt oder einen in einer Zucker⸗ s rik oder an Räume, in welchen sich unversteuerter inlän⸗ ischer Rübenzucker befindet, oder an Zuckersendungen angelegten amtlichen Verschluß verletzt, unterliegt einer eldftrafe von fünfundzwanzig bis zu eintausend Mark.
§. 52.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Ge⸗ letzes, sowie die in Gemäßheit derselben erlassenen und 1 sich oder den Betheiligten besonders bekannt gemachten Ver⸗ waltungsvorschriften werden, sofern keine besondere Strafe angedroht ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark geahndet. inceg
Mit Ordnungsstrafe Cemäß . 52 wird auch belegt:
1) wer einem zum utze der Zuckersteuer verpflichteten Beamten oder dessen Ange örigen wegen einer auf dieselbe bezüglichen amtlichen Handlung oder der Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand des §. 333 des Straf⸗ gesetzbuchs vorliegt;
2) wer s8 Baüdlun en oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welhe ein solcher Beamter an der recht⸗ mäßigen Ausübung der zum Schutze der Zuckersteuer ihm ob⸗ liegenden amtlichen Thätigkeit verhindert wird, sofern nicht der Thalbestand der §§. 113 oder 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt.
188) Strafen für Inhaber oder Leiter von Zuckerfabriken.
„ Werden in einer Zuckerfabrik aus besonderen Anlagen bestehende heimliche Vorrichtungen zum Zweck der Festelbcheg oder Aufbewahrung von Zucker ermittelt, so verfällt der In⸗ haber der Fabrik als solcher, unabhängig von der Verfolgung der eigentlichen Thäter, in eine Geldstrafe von fünfhundert bis fünftausend Mark.
Wird in einer Zuckerfabrik ein eh Verschluß ver⸗ letzt, so trifft den naher der Zuckerfabrik als solchen eine ö von fünfundzwanzig bis zu zweihundertundfünfzig
ark.
Diese Strafen treten nur ein, wenn festgestellt ist, daß die Zumüderhandlung mit Willen oder Wissen des Inhabers der Zuckerfabrik verübt worden ist. 8 1“
1 8 Steht eine Zuckerfabrik im Besitz einer Korporation oder Gesellschaft, so trifft die nach §. 54 dem Fabrikinhaber ob⸗ liegende strafrechtliche Verantwortlichkeit den nach §. 20 be⸗ stellten Fabrikleiter.
Leitet in anderen Fällen der Inhaber einer Zuckerfabrik den Betrieb nicht selbst, so kann er die Uebertragung der vor⸗ bezeichneten strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf einen in einem Namen und Auftrage handelnden Betriebsleiter (§. 20) ei der Steuerbehörde in Antrag bringen. Falls der Antra genehmigt wird, geht die sesgeFilsch⸗ Verantwortlichkeit 8 öe über. Die Genehmigung ist jederzeit wider⸗ ruflich.
Die Strafen der mhgße 1 und 2 des §. 54 treten nur ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Leiters der Zuckerfabrik verübt worden ist.
5
§. 56.
Wird der Inhaber einer Zuckerfabrik im ersten Rückfalle wegen Defraudation verurtheilt, so ist ihm zu untersagen, die Zuckerfabrikation selbst jemals wieder auszuüben oder durch andere zu seinem Vortheil ausüben zu lassen. Die Steuer⸗ behörde ist jedoch ermächtigt, zu Gunsten der Schuldigen Aus⸗ nahmen zu gestatten.
7 Exekutivische Maßregeln.
Unbeschadet der verwirkten Ordnun sstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der u Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen degvanetaaspersceften getroffenen Anordnungen durch An⸗ drohung und Einziehung exekutivischer Geldstrasen bis zu fünf⸗ hundert Mark erzwingen, auch, wenn die Pflichtigen eine vor⸗ geschriebene Einrichtung zu treffen unterla en, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Bei⸗ besübans von Zollgefällen und mit dem Vorzugsrecht der etzteren.
8) Sbfsdecri he Vertretungsverbindlichkeit ritter Personen. §. 58.
Die Inhaber von Zuckerfabriken, sowie andere Gewerbe⸗ und Handeltreibende haften für ihre Verwalter (Betriebsleiter u. s. w.), Gewerbsgehülfen und diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, hinsichtlich der Geldstrafen, in welche die zu vertretenden Personen wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvor⸗ schriften verurtheilt worden sind, sowie hinsichtlich der vor⸗ enthaltenen Zuckersteuer nach Maßgabe der folgenden Be⸗ stimmungen:
S seegts iesnts.
“ * 8 Eö2* EIe ar. 99 4
I. Die Haftung bezüglich der Geldstrafen tritt ein, wenn
1) die “ von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden können, und zugleich 8
2) der Nachweis erbracht wird, daß der Gewerbe⸗ oder Handeltreibende bei Auswahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen oder bei Beaufsichtigung derselben sowi⸗ der Eingangs bezeichneten Hausgenossen fatgrlaffig das heißt, nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist.
Als Fahrlaäfsigkei gilt insbesondere die wissentliche An⸗ stellung Sege hancsme Beibehaltung eines wegen Zucker⸗ steuerdefraudation bereits 88822 Verwalters ober Gewerbe⸗ aa en, falls nicht die oberste Landes⸗Finanzbehbrbe bi⸗
nstellung beziehungsweise Beibehaltung eines solchen g&⸗ nehmigt hat.
Ist ein Inhaber einer Zuckerfabrik bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuer⸗ hefftqrzung begangenen Zuckersteuerdefraudation bestraft, so⸗ hat derselbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens so lange gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei Auswahl und
nstellung beziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat.
II. Hinsichtlich der vorenthaltenen Steuer haftet der Ge⸗ werbe⸗ oder Handeltreibende für die unter I bezeichneten Per⸗ sonen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von bem veehtlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann.
In denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berechnung der vorenthaltenen Steuer lediglich auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen erfolgt (§. 47 Absatz 2 und 3), tritt die subsidiarische Hastbarkeit des Gewerbe⸗ oder
andeltreibenden nur unter der zu 12 bestimmten Voraus⸗ etzung ein.
III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund subsidiari⸗ süh Haftung in Gemäßheit der Vorschriften su I kann der
Zewerbe⸗ oder Handeltreibende nur durch richter iches Erkennt⸗ niß verurtheilt werden.
Dasselbe gilt für die Erlegung der vorenthaltenen Steuer, welche auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Ver⸗ muthungen berechnet wird.
IV. Der vorenthaltenen Zuckersteuer steht im Sinne obiger
Bestimmungen die zurückzuzahlende Steuervergütung gleich (§. 47 Absatz 1). V. Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Ein⸗ vehung de Geldbuße von dem subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im vecemnbgenssalh an die Stelle der Geldbuße sn verhängende Freiheitsstrafe sogleich an den eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, wird bün. die vor⸗ stehenden Bestimmungen nicht berührt.
9) Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. §. 59.
Im Falle mehrerer oder vngsrehe Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, welche nur get Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderk⸗ lungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter sowie gegen Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Ber werden.
10) Umwandlung der Geldstrafen in 314X“ “ 111“
Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstraf⸗ Freiheitsstrafen erfolgt gemäß §8. 28 und 29 des gesetzbuchs.
Der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei ein Defraudation im wiederholten Rückfalle zwei Jahre bei ei mit Sehatangogres⸗ bedrohten eheeülrag sowie in Fällen des §. 57 drei Monate Gefängniß.
11) Strafverjährung. §. 61. E1u
Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt in drei Jahren, S e von Zuwiderhandlungen, welche mit Ordnungs⸗ strafe bedroht sind, in einem Jahre.
Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der §§. 54 und 55 verjährt zugleich mit dem Eintritt der Ver⸗ jährung gegen den eigentlichen Thäter.
1 12) öö“ 161““ In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Ge⸗ setzes und die in Gemäßzet derselben erlassenen Verwaltungs⸗ hütsche kteg. im Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die orschriften zur An⸗ wendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwider⸗ handlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.
Die Hauptamts⸗Dirigenten können Aufnahme des Bestandes an fertigem Zucker in den Zuckerfabriken anordnen, wenn der dringende Verdacht heimlicher Wegbringung von Zucker in er⸗ heblichen Mengen besteht.
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Die nach den Vorschrfften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem Faafus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen worden ist.
§. 64. „Zede von einer nach §. 62 Vuständigen Behörde wegen enber Iem derbonblung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende Fetelst Hieste h zu erlassende Ferhg kann auch auf diejenigen Theilnehmer, welche anderen Bundes⸗ staaten angehören, ausgedehnt werden. Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zuständigen Behörden und Beamten desjenigen Bundesstaates u bewirken, in dessen Gebiet die Vollstreckungsmaßregel zur usführung kommen soll. 8
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen geeh g⸗ eln leisten, welche sich auf die Verfolgungen von Zuwider andlungen gegen vichs Sedie beziehen. mChlegUenisg.
“ Zweiter Theil. . (Eingangszoll von Zucke
Zucker jeder Art ein
Vom 1. August 1892 ab ist für festen und flüssigen ingangszol 36 Mark sar