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8 stehende
in Kraft.
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Deutsches Reich. Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 15. Juni 1891.
Aus Anlaß der von der internationalen Telegraphen⸗ konferenz zu Paris im Jahre 1890 gefaßten Beschlüsse hat die Telegraphenordnung, welche auf Grund des Artikels 48 der
Neichsverfassung erlassen worden ist, Aenderungen erfahren.
Es tritt daher unter Aufhebung der Telegraphenordnung vom 13. August 1880 vom 1. Puli 1891 ab die nach⸗
Telegraphenordnung
8 1 Benutzung des Telegraphen.
I. Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr be⸗ stimmten Telegraphen steht jedermann zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Töö“ zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von er. nünder zu schließen.
II. Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, auf desfallsiges Verlangen sich über seine Persönlichkeit aus⸗ Es steht demselben seinerseits frei, in sein Telegramm
ie Beglaubigung seiner Unterschrift vüfiigehnen.
III. Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurückgewiesen. Die b über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Aufgabeanstalt, bezw. der Zwischen⸗ oder An⸗ kunftsanstalt oder dessen Vertreter, in zweiter Instanz der dieser Anstalt vorgesetzten Ober⸗Postdirektion und in letzter Instanz dem Reichs Peo tamt zu, gegen dessen Entscheidung eine Be⸗ rufung nicht stattfindet. Bei Staatstelegrammen steht den Telegraphenanstalten eine Prüfung der Zulässigkeit des In⸗ halts nicht zu.
2. Wahrung des Leoeanhengeheimnises.
Die Telegraphenverwaltung wird Sorge tragen, daß die Mittheilung von Telegrammen an Unbefugte verhindert, 8 daß das Telegraphengeheimniß auf das strengste gewahrt werde.
§. 3. Dienststunden der Telegraphenanstalten.
„Die Telegraphenanstalten zerfallen rücksichtlich der Zeit, hrend welcher sie für den Verkehr mit dem Publikum offen halten sind, in vier Klassen, nämlich:
a. sinästen mit ununterbrochenem Dienst (Tag und
kacht),
b. Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitter⸗
nacht), c. nechht, mit vollem Tagesdienst 8 9 Uhr Abends), d. Anstalten mit beschränktem Tagesdienst.
Die Dienststunden der Anstalten unter b und c beginnen in der Zeit vom 1. April bis Ende September um 7 Uhr Morgens, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März um 8 Morgens. An Sonn⸗ und Festtagen wird jedoch von der Mehrzahl dieser Anstalten beschränkter Dienst abgehalten. Die Dienststunden der Anstalten unter d werden, den örtlichen Bedürfnissen entsprechend, für jeden Ort besonders festgestellt.
§. 4. Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können.
I. Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen die vorhandenen 1““ en auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile desselben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. Ist am Bestimmungs⸗ orte eine Telegraphenanstalt nicht vorhanden, so erfolgt die Weiterbeförderung von der äußersten bezw. der seitens des Aufgebers bezeichneten 114“ entweder durch die Post oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten, oder durch Estafette. Der Aufgeber eines Telegramms kann ver⸗ langen, daß dasselbe bis zu einer von ihm bezeichneten Telegraphenanstalt töleg aghtse. und von dort bis zum Be⸗ stimmungsorte durch die Post befördert werde. Die Verwendung von Eilboten ur Beförderung von Telegrammen zwischen Orten, in welchen Telegraphenanstalten bestehen, ist dagegen ausgeschlossen. Ist keine 1““ über die Art der Weiter⸗ beförderung getroffen, dann wählt die E1ö1“ anstalt die zweckmäßigste Art derselben nach ihrem besten Er⸗ messen. Das Gleiche findet statt, wenn die vom Aufgeber ngefsebene Art der Weiterbeförderung sich als unauis algrbar erweist.
II. Die Aufgabe der Telegramme mit der Bezeichnun HAgs habhenlagennbe, „postlagernd“ oder „bahnhoflagernd“ ist zulässig. 8 Eintheilung der Telegramme.
I. Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung folgende Gattungen: 5) Staatstelegramme:, 2) Telegraphen⸗Diensttelegramm
3) 8. drngende, Privattelegramme.
Bei der Beförderung genießen die E“ welche als solche bezeichnet und durch Siegel oder e; beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen, die Telegraphen⸗Diensttelegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden Privattelegramme vor den gewöhnlichen Privattelegrammen den Vorrang.
II. In Bezug auf die Abfassung sind zu unterscheiden:
9 Telegramme in offener Sprache, 2) Telegramme in geheimer Sprache. Die geheime Sprache scheidet sich in a. verabredete Sprachhe,“ b. chiffrirte Sprache, 6 u“ 8 c. eine Sprache, welche aus Buchstaben mit geheimer
Bedeutung besteht.
III. Privattelegramme, deren Text entweder ganz oder theilweise aus Buchstaben mitch⸗ eimer Bedeutung besteht, werden zum telegraphischen Verkehr nicht ugglassen. Auf Staats⸗ und Diensttelegramme findet viche Bestim⸗ mung dagegen keine Anwendung, ebensowenig auf die in Zeichen des allgemeinen Handelskodex abgefaßten See⸗ ö6 (. §. 17).
V. Unter „Telegrammen in offener Sprache“ werden solche Telegramme verstanden, welche in einer der für den egraphis en Verkehr zugelassenen Sprachen derart abgefaßt sind, daß sie einen verständlichen Sinn geben.
eelche Sprachen neben der deutschen für Telegramme in offener Sprache gestattet sind, wird von der Telegraphen⸗
7
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4
verwaltung bekannt gemacht. Für Telegramme, welche strecken⸗ weise oder ausschließlich durch Telegraphen der innerhalb des Deutschen Reichs gelegenen Eisenbahnen zu Fe899 sind, 8 jedoch die Fassung in “ Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne Bahnen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird.
V. Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden dicentgen Telegramme vngesehen⸗ in denen Wörter angewendet sind, welche, obwohl jedes für sich eine hiaeheage Bedeutung hat, keine für die betheiligten Dienststellen verstä lichen Sätze bilden.
Diese Wörter werden aus Wörterbüchern, 9 für die Korrespondenz in verabredeter Sprache zugelassen si
2 2
ind, oder aus dem vom Internationalen Bureau der Telegraphen⸗ verwaltungen amtlich Ffüf sellsen Worteebuc entnommen. Der Gebrauch dieses amtlichen Wörterbuchs ist 1 Ablauf einer Frist von 3 Jahren, welche auf den Tag der Veröffent⸗ lichung desselben folgt, verbindlich. Die Wörter der ver⸗ abredeten Sprache dürfen höchstens 10 Buchstaben enthalten und müssen einer oder mehreren der nachgenannten Spfächen, nämlich der deutschen, englischen, spanischen, französischen, niederländischen, italienischen, portugiesischen und Sprache entnommen sein. Eigennamen dürfen bei der Zu⸗ sammenstellung der Wörterbücher, mit Ausnahme des vom Internationalen Bureau der Telegraphenverwaltungen amtlich aufgestellten Wörterbuches, nicht verwendet werden. Sie werden in den in verabredeter Sprache abgefaßten Telegrammen, in welchen Wörter aus anderen Wörterbüchern gebraucht sind, nur mit ihrer Bedeutung in offener Sprache zugelassen.
Die Aufgabeanstalt kann die Vorlegung des Wörterbuches fordern, um die Ausführung der vorstehenden Vorschriften einer Prüfung zu unterziehen und die Rechtmäßigkeit der be⸗ nutzten Wörter zu prüfen.
VI. Unter „Telegrammen in chiffrirter Sprache“ versteht man diejenigen Telegramme, deren Text gänzlich oder zum Theil aus Gruppen oder aus Reihen von Ziffern mit geheimer Bedeutung besteht. Der chiffrirte Text der Privat⸗ büegramm⸗ muß ausschließlich aus arabischen Ziffern zusammen⸗ gesetzt sein.
In Staatstelegrammen kann der Text durch Ziffern oder durch Buchstaben mit geheimer Bedeutung gebildet werden (vergl. III1); dagegen ist eine Mischung von Ziffern und Buchstaben nicht zulässig.
Allgemeine Erfordernisse der zu befördernden Telegramme.
I. Die Urschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deetschen oder lateinischen Buchstaben bz. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, leserlich geschrieben sein. Einschaltungen, Fecccesce, Streichungen oder Ueberschreibungen muͤßsen vom Aufgeber 11“ oder von seinem Beauftragten bescheinigt werden.
„II. Die einzelnen Theile, aus welchen ein Telegramm besteht, müssen in folgender Ordnung aufgeführt werden: 1) die besonderen Angaben, 2) die Aufschrift, 3) der Text und 4) die Unterschrift.
III. Die etwaigen besonderen Angaben bezüglich der Bestellung am Bestimmungsorte, der bezahlten Antwort, der Fefhfeng antee. der Dringlichkeit, der Vergleichung, der Nachsendung, der Weiterbeförderung, der offenen oder der eigenhändigen (nur an den Empfänger selbst zu bewirkenden) Bestellung des Telegramms ꝛc. müssen vom Ausgeber in der Urschrift, und zwar unmittelbar vor der Ausschrift nieder⸗ geschrieben werden. Für diese Vermerke sind folgende, zwischen Klammern zu setzende Abkürzungen zugelasse:
(D) für „dringendes Telegramm“,
(ST) für „gebührenpflichtige Dienstnotiz“,
(RP) für „Telegramm mit bezahlter Antwort“,
(RPD) für „Telegramm mit dringender bezahlter Antwort“,
(TC) für „Telegramm mit Vergleichung“,
(CR) für „Telegramm mit Empfangsanzeige“ und für „Empfangsanzeige“,
FS) für „nachzusendendes Telegramm“,
PP) für „Post bezahlt“,
(PR) für „Post eingeschrieben“,
für „Eilbote bezahlt“, 8
RXP) für „Antwort und Bote bezahlt“,
EP) für „Estafette bezahlt“, 1“
(RO) für „offen zu bestellenbes Telegramm“,
(MP für „eigenhändig zu bestellendes Telegramm“.
IV. Die Außf chrift muß alle Angaben enthalten, welche nöthig sind, um die Uebermittelung des Telegramms an dessen Bestimmung zu sichern, und ferner so beschaffen sein, daß die Bestellung an den Empfänger ohne Nachforschungen und Rück⸗ fragen hfotge kann. Sie muß für die großen Städte die Straße und die Hausnummer nachweisen oder in Ermangelung dieser Angaben Näheres über die Berufsart des Empfängers oder andere zweckentsprechende Mittheilungen enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß dem Namen des Empfängers eine solche Lh gh⸗ Bezeichnung beigefügt wird, um im Falle einer Entstellung des Eigennamens der Bestim⸗ mungsanstalt für die Ermittelung des Empfängers einen Anhalt zu gewähren. Die genaue Bezeichnung der geographischen Lage des Bestimmungsortes ist erforderlich, sofern ein Zweifel über die dem Telegramm zu gebende Richtung bestehen kann, nament⸗ lich bei gleichlautenden Ortsbezeichnungen.
V. Die Anwendung einer abgekürzten Aufschrift ist zulässig, wenn dieselbe vorher seitens des Empfängers mit der Telegraphen⸗ anstalt seines Wohnortes vereinbart worden ist. Demjenigen Korrespondenten, welcher eine mit der Telegraphenanstalt ver⸗ einbarte abgekürzte vache hinterlegt hat, ist gestattet, diese
Aufschrift in den für ihn bestimmten Telegrammen an Stelle des vollen Namens und der Wohnungsangabe anwenden zu lassen. Der Name der Bestimmungs⸗Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben werden. VI. Für die Hinterlegung und Anwendung einer ab⸗ gegaften ufschrift bei einer ist eine ebühr von 30 ℳ für das Ka endersähr im Voraus 8 entrichten. Diese Vergünstigung erlischt, falls die erabredung nicht verlängert wird, mit dem Ablauf des 31. Sege des Jahres, für welches die Gebühr entrichtet worden ist. VII. Als eine Abkürzung der Aufschrift wird auch an⸗ esehen, wenn der Empfänger verlangt, daß an ihn gerichtete elegramme, ohne diesbezügliche nähere Angaben in der Auf⸗ schrift, zu gewissen Zeiten in bestimmten Lokalen, z. B. on ochentagen in dem Geschäftslokal, an Sonntagen in der
anderen in der Wohnung oder der Börse regelmäßig bestellt werden sollen. Die hierfür im voraus zu entrichtende Gebühr beträgt ebenfalls 30 ℳ für das böe sie kommt auch dann zur Erhebung, wenn der betreffende Korrespondent für die an ihn gerichteten Telegramme mit der Telegraphen⸗ anstalt eine dttts⸗ Aufschrift vereinbart hat.
VIII. Telegramme, deren Aufschrift den in vorstehenden Punkten vor esgs Anforderungen nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung angenommen werden, jedoch nur auf Gefahr des Absenders. Der Absender kann eine achtragliche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und Be ahlung eines neuen Telegramms beanspruchen.
IX. Die Aufgabe von Telegrammen ohne Text ist zu⸗ lässig. Die Unterschrift kann in abgekürzter Form geschrieben oder weggelassen werden. Die etwaige Beglaubigung der Unterschaßt ist hinter dieselbe zu setzen.
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Aufgabe von Telegrammen.
1. Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr eröffneten Telegraphenanstalt (auch brieflich) erfolgen.
II. 1.“ können auch bei den Bahnposten, und zwar in der Regel mittels der an den Bahnpostwagen be⸗ findlichen Briefeinwürfe, zur Beförderung an die nächste Telegraphenanstalt ebageliefert sowie den Telegraphenboten und den Landbriefträgern bei der Bestellung von Telegrammen 4. Postsendungen zur Besorgung der Aufgabe uübergeben werden.
III. An größeren Verkehrsorten können sämmtliche Post⸗ anstalten, auch wenn mit diesen eine Telegraphenbetriebsstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Telegrammen er⸗ mächtigt, auch kann die der Briefkasten zur Auf⸗ lieferung von Telegrammen gestattet werden.
IV. Bei der Mitnahme der Telegramme durch die Tele⸗ graphenboten und die Landbriefträger kommt eine Zuschlags⸗ gebühr von 10 ₰ für jedes .“ zur Erhebung.
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Wortzählung.
Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln:
a. Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Tele⸗ gbatähts zum Zwecke der Beförderung niederschreibt, wird bei er Berechnung der Gebühren “ mit Ausnahme der Angabe des Beförderungsweges, der Unterscheidungszeichen Bindestriche, Apostrophe und Bsafheichen
b. Der Name der Abgangsanstalt, der Tag, die Stund und Minute der Aufgabe werden von Amtswegen in die dem ö zuzustellende Ausfertigung eingeschrieben. Nimmt der Aufgeber diese degsce ganz oder theilweise in den T seines Telegramms auf, dann werden sie bei der Wortzählun
mitgerechnet.
c. Die größte Länge eines Taxwortes in off Sprache ist auf 15 Buchstaben nach dem (durch die Aus⸗ ührungs⸗Uebereinkunft zu dem jeweilig gültigen internationalen
elegraphenvertrage eingeführten) Morse⸗Alphabet festgesetzt. Der Ueberschuß, je bis zu weiteren 15 Buchstaben, wird für ein Wort gezählt.
d. Die größte Länge eines Taxwortes in verabredete b Sprache ist auf 10 Buchstaben festgesest Die Wörter in offener Sprache, welche im Text eines gemischten, aus Wörtern der offenen und der verabredeten Sprache zusammengesetzten Delegramms enthalten sind, werden bis zur Höhe von 10 Buch⸗ staben für ein Wort gezählt. Vom etwaigen Ueberschuß wir jede Reihe bis zu 10 Buchstaben für ein weiteres Wort gezählt. Wenn dieses gemischte Telegramm außerdem einen h ürter Text enthält, so werden die chiffrirten Stellen nach den Be stimmungen unter h gezählt.
Wenn das geneschte Telegramm nur einen Text in offener und einen solchen in iffrirter Sprache enthält, so werden die in offener Sprache abgefaßten Stellen den Bestimmungen unter c, und der in chiffrirter Sprache abge faßte Text den Vorschriften unter h entsprechend gezählt.
e. Als je ein Wort werden gezählt:
1) der Name der Bestimmungsanstalt, des E“
landes und der vanrenane älnng des Gebiets, aber
nur in der Telegrammaufschrift, ohne Rücksicht au die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten Wörter und Buchstaben, unter der Bedingung, daß diese Wörter so geschrieben sind, wie sie in den amtlichen
Verzeichnissen erscheinen,
2) seae einzeln stehende Schriftzeichen (Buchstabe oder
iffer),
3) das “ eichen,
4) die Klammer (die beiden Zeichen, welche zu ihrer
Bildung dienen), 1
5) die Anführungszeichen (die besonderen Zeichen am
Anfang und Ende einer einzelnen Stelle), 8
6) die nach §. 6 III zugelassenen Abkürzungen für die
besonderen Angaben vor der e1“
f. Die durch einen Bindestrich verbundenen Ausdrücke werden für so viele Wörter gezählt, als zu ihrer Bildung dienen. Die durch einen Apostroph getrennten Wörter werden s eben so viele einzelne Wörter gezählt. Es können jedoch ie in der englischen und französischen Sprache vorkommenden zusammengesetzten Wörter, deren Gebräuchlichkeit nöthigen Falles durch Vorzeigung eines Wörterbuches nachgewiesen werden muß, als ein Wort geschrieben und den Bestimmungen unter c entsprechend taxirt werden.
g. Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammen⸗ ziehungen oder Veränderungen von Wörtern werden nicht zu⸗ elassen. Es werden jedoch die Eigennamen von Städten und
ändern, die Geschlechtsnamen, die Namen von Ortschaften,
Plätzen, Boulevards, Straßen u. s. w., die Namen von chiffen, 68 wie die ganz in Buchstaben geschriebenen ahlen na ufgeber gebrauchten Wörter gezählt.
h. Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele
Wörter gezählt, als sie je 5 ziffern enthalten, nebst einem
Wort mehr für den etwaigen Ueberschuß. Dieselbe Regel findet
8
Anwendung auf die Zählung von Buchstaben⸗Gruppen in
Staatstelegrammen, ebenso auch auf Gruppen von Buchstaben
und Ziffern, welche entweder als Handelsmarken oder in den Für e angewendet werden (vergl. §§. 5 III und 17 1).
Seetele „ „1. Für je eine Ziffer werden gezählt: die zur Bildung der Fehlen benutzten Punkte und Kommata, sowie die Bruchstriche, eerner die Buchstaben, welche den Ziffern angehängt werden, um sie als Ordnungszahlen zu bezeschnen. 1
K. Sofern ein Privattelegramm, den Bestimmungen im
Wohnung, oder zu gewissen Stunden in dem Komtoir, zu
5 VI entgegen, zufällig eine Gruppe von nicht anwendbaren Buchstaben oöber ein Wort enthält, welches keiner der für den
er Anzahl der zum Ausdruck derselben vom 6
DTelegramm von gleicher Länge.
8
8 2₰ 1
internationalen Verkehr zulässigen Sprachen angehört, so wird diese Buchstabengruppe oder dieses Wort gemäß den Bestim⸗ mungen unter h des gegenwärtigen Paragraphen Feraͤhit.
I. Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Ge⸗
bührenrechnung dem Aufgeber gegenüber entscheidend
Gebühren für gewöhnliche Telegramme.
1. Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Ent⸗
seeneeh eine Gebühr von 5 ₰ für jedes Wort, mindestens jedoch er Betrag von 50 ₰ erhoben.
II. Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen werden, innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene Telegraphen⸗ anstalten dem Verkehr afnn⸗ sind, wird eine Gebühr von 8 jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 ₰ erhoben.
III. Für jedes bei einer Eisenbahn⸗Telegraphenstation aufgegebene Telegramm kann von den Eisenbahnverwal⸗ tungen ein Zuschlag von 20 ₰ vom Aufgeber er⸗
oben werden. Außerdem sind die Eisenbahn⸗Telegraphen⸗ stationen berechtigt, für jedes von ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 ₰ u erheben. Beides zusammen darf aber für die aus⸗ schlieglich mit dem Bahntelegraphen beförderten Telegramme nicht erhoben werden. sür diese Telegramme ist vielmehr nur die Erhebung der Bestellgebühr von 20 ₰ gestattet.
IV. Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Aus⸗ lande maßgebenden Tarife können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden. -
V. Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer Pfennigbetrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden. I
Dringende Telegramme. 8
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann den Vorrang bei der Beförderung und der Bestellung vor den gewöhn⸗ lichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort „dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung „(D)“ vor die Aufschrift setzt und die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 15 ₰, bei Stadt⸗ telegrammen eine Gebühr von 9 ₰ für das Wort, mindestens jedoch der Betrag von 1 ℳ 50 ₰ bezw. von 90 ₰ erhoben (vergl. §. 9). Der im §. 9 unter III angegebene Zuschlag ür die bei einer Eisenbahnstation aufgegebenen Telegramme kommt dagegen nur einfach — wie für gewöhnliche Telegramme — zur Erhebung.
§. 11. 1 Bezahlte Antwort. 8
I. Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt, vorausbezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegramms irgend einer Art von 30 Wörtern nicht überschreiten.
II. Will der Aufgeber die Antwort vorausbezahlen, so hat er in die Urschrift und zwar vor die Aufschrift, den Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(RP)“, eintretenden unter Beifügung einer Angabe über die vorausbezahlte Wort⸗ zahl, Cö und den entsprechenden Betrag innerhalb er durch die Bestimmung zu I gezogenen Grenze zu entrichten. 2* der Aufgeber die Wortzahl nicht angegeben, so wird die
ebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern erhoben. Der Aufgeber, welcher eine dringende Antwort voraus⸗ bezahlen will, hat den unter Umständen durch die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt“ oder „(RPD)“ vor die Aufschrift niederzuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr eines dringenden Telegramms von ent⸗ sprechender Wortzahl zur Erhebung.
III. Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunftsanstalt
dem Empfänger mit der Telegrammausfertigung ein Antworts⸗ formular, welches demselben die Befugni ertheilt, in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung innerhalb 6 Wochen, vom Tage der Nusstenun des Formulars ab gerechnet, unentgeltlich auf⸗ ugeben. 8 IV. Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den Werth des für dasselbe vorausbezahlten Betrages übersteigt, so ist das Mehr der Gebühr baar zu entrichten. Im entgegengesetzten Falle verbleibt das Mehr des vorausbezahlten Betrages gegen die tarifmäßige Gebühr der Telegraphen⸗ verwaltung.
V. Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet, abgesehen von dem im §. 20 erwähnten Falle nicht statt.
VI. Kann das Ursprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im §. 22 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an die Aufgabeanstalt sogleich erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, benachrichtigt die Ankunftsanstalt den Aufgeber von der Unbestellbarkeit durch eine dienstliche Meldung, welche die Stelle der Antwort ver⸗ tritt, sobald die zur Auffindung des Empfängers unternommenen Nachforschungen sich als fruchtlos erwiesen haben, spätestens nach 8 Tagen. Verweigert der Empfänger ausdrücklich die Annahme des für die Antwort bestimmten . so giebt die Auskunftsanstalt dem Aufgeber ebenfalls Kenntniß durch eine dienstliche Meldung, welche gleichfalls die Stelle der Ant⸗ wort vertritt. 8
HE1“ Verglichene Telegramme.
I. Der Aufgeber eines jeden Telegramms hat die Be⸗ fugnis, die L1“ desselben zu verlangen. In diesem Falle hat er vor die Aufschrift den Vermerk „Vergleichung“ oder „(TO)“ niederzuschreiben. Das Telegramm von den verschiedenen Anstalten, welche bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen.
II. Die Gebühr für die Vergleichung eines Tele ramms ist gleich einem Viertel der Gebühr für ein gewöhnliches
Empfangsanzeigrnn.
I. Der Aufgeber eines jeden Telegramms kann verlangen, daß ihm der Tag und die Stunde, zu welcher das Telegramm dem Empfänger zugestellt worden ist, unmittelbar nach erfolgter Bestellung telegraphisch angezeigt werde. Er hat in diesem Falle vor die Außchriht den Vermerk „Empfangsanzeige“ oder
II. Für die Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr wie für ein gewöhnliches Telegramm von 10 Wörtern zu entrichten.
II. Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im §. 22 vorgesehene Unbestellbarkeits⸗ meldung sogleich erlassen. Die Empfangsanzeige wird später abgesandt, entweder nach erfolgter Bestellung des Telegramms,
„(CR)“ 1 schreiben.
WI“
wenn sie möglich geworden ist, oder nach 24 Stunden, wenn sie nicht hat stattfinden können; in diesem Falle zeigt sie den Grund der Unbestellbarkeit an. 1.“
IV. Der Aufgeber kann verlangen, daß ihm die Empfangs⸗ anzeige nach einem anderen Orte als nach dem Aufgabeorte des “ übermittelt werde, insofern er die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm auf⸗ inammt 8
Telegraphischs Postanwens Telegraphische Postanweisungen. 1
I. Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, sind ermächtigt, in Vertretung der Orts⸗Postanstalt “ auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Ab⸗ sendern Iise Nergsan täan Auf Eisenbahn⸗Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
II. Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn⸗Telegraphenstationen ermächtigt, wenn bei ihnen Postanweisungen auf telegraphischem Wege eingehen, die Aus⸗ zahlung an den Empfänger in Vertretung der Orts⸗Postanstalt vor geschehener Bestellung der telegraphischen Postanweisung an die Orts⸗Postanstalt zu bewirken.
a. im Falle nach Inhalt des Telegramms der Absender
den Wunsch ausgesprochen hat, daß die Auszahlun
durch die Telegraphenanstalt geschehe, was dürch
den Zusatz auf der Postanweisung: „telegraphen⸗ lagernd“ auszudrücken ist;
im Falle der Geldempfänger, indem er die tele⸗
8 ische Postanweisung erwartet, der Telegraphen⸗
en Wunsch ausgedrückt hat, die Fahlang
gleich nach der Ankunft der Anweisung bei der Tele⸗
ggpraphenanstalt in Empfang zu nehmen.
In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrages der v Ausweis des Empfängers, falls derselbe nicht per⸗ sönlich und als verfügungsfähig bekannt ist, vorhergehen. Die telegraphische Postanweisung ist alsdann von der Telegraphen⸗ anstalt mit dem (vorzuschreibenden) Quittungsvermerk zu ver⸗ sehen, dieser vom Empfänger zu unterschreiben und die Unter⸗ schrift durch die Telegraphenanstalt mit dem Zusatze zu be⸗ glaubigen, daß der Empfänger bekannt sei, oder daß und in welcher Weise er den Ausweis geführt habe.
15
Nachsendung von Telegrammen. .““
I. Der Aufgeber eines Telegramms kann, indem er vor die Aufschrift den Vermerk „nachzusenden“ oder „(Fs)“ nieder⸗ hb verlangen, daß dasselbe sb ort nach der Fenzehlich ver⸗ uchten Zustellung von der Bestimmungsanstalt an den neuen, ihr in der des Empfängers bekannt gegebenen Be⸗ stimmungsort weiterbefördert werde.
II. Der Vermerk „nachzusenden“ oder „(Fs)“ kann auch von mehreren hintereinander stehenden Bestimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nacheinander an jeden der angegebenen Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis zum letzten befördert.
III. Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf die erste Beförderungsftrecke entfallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige Aufschrift in die Wort⸗ zahl einbegriffen wird. Für jede Nachtelegraphirung an einen neuen Bestimmungsort wird die volle tarifmäßige Gebühr berechnet und vom Empfänger erhoben.
IV. Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die bei einer Telegraphenanstalt ankommenden und in deren Bestellbezirk ihm disuteecende Telegramme an eine von ihm negeett Adresse bestellt oder weiterbefördert werden. Die bezüglichen Anträge sind LE stellen.
V. Wenn der Empfänger seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben die für ihn eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort nachtelegraphirt, auch ohne daß dies ausdrücklich verlangr worden ist, sofern dieser neue Auf⸗ enthaltsort des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist, innerhalb Deutschlands liegt und sich am ursprünglichen wie am neuen Aufenthaltsorte Anstalten der Reichs⸗Telegraphenverwaltung bz. der Staats⸗Telegraphenverwaltung Bayerns oder Württem⸗ bergs befinden. “
§. 16. Vervielfältigung von Telegrammen. 8 8 I. Die Telegramme können gerichtet werden entweder an mehrere Empfänger in einer Brtschaft oder in verschiedenen, aber in den Bestellbezirk einer und derselben Telegraphenanstalt fallenden Oertlichkeiten oder an einen und denselben Empfänger nach verschiedenen Wohnungen in derselben Ortschaft mit oder ohne Weiterbeförderung durch Post, Eilboten oder Estafette. II. Der Aufgeber eines zu vervielfältigenden Telegramms muß je nach den Umständen vor die Außschrift eines jeden Empfängers die besonderen Angaben (vergl. §. 6III.) nieder⸗ schreiben; handelt es sich jedoch um ein dringendes oder fn vergleichendes Telegramm, welches zu vervielfältigen ist, so genügt es, wenn die Angabe der ersten Aufschrift voransteht. III. Wenn ein zu verrielfältigendes Telegramm an me gere Empfänger gerichtet ist, so darf jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Aufschrift tragen, es sei denn, daß der Füfg⸗e das Gegentheil verlangt hätte; dieses Verlangen muß durch den vor die 88 rift niederzu⸗ schreibenden gebührenpflichtigen Zusatz „sämmtliche Aufschriften mitzutheilen“ ausgedrückt werden. IV. Das zu vervielfältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm taxirt, wobei alle Töö in die Wortzahl eingerechnet werden. Als Vervielfältigungsgebühr werden Haneben bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern für die het und 8 weitere Ausfertigung 40 ₰ erhoben. Bei ängeren Telegrammen erhöht sich diese Gebühr für jede weitere Reihe oder den Bruchtheil einer Reihe von 100 Wörtern um je 40 ₰. In der Berechnung der Vervielfältigungs⸗ ebühr erscheint die Gesammtzahl der Wörter des Textes, der bänterschrist und der anssseeh⸗ und zwar wird die Gebühr für jede Abschrift besonders 8 tgestellt.
Seetelegramme. — b „ welche mit den Schiffen in See mittels der an der Küste gelegenen Seetelegraphen gewechselt werden, müssen entweder in deutscher Sprache, oder in Zeichen des allgemeinen Handelskodex abgefaßt sein. In dem letzteren Falle werden sie als chiffrirte Telegramme b Wenn sie für in See befindliche Schiffe bestimmt sind, muß die Aufschrift außer den gewöhnlichen Angaben den Namen oder die amtliche Nummer und die Nationalität des Bestimmungsschiffes enthalten. 1 III. Diejenigen Telegramme, welche durch die See⸗Tele⸗ graphenansta ten innerhalb 30 Tagen nach ihrer Aufgabe (den Tag der Aufgabe nicht einbegriffen) den Bestimmungsschiffen
nicht haben übermittelt werden können, werden als unbestellbar zurückgelegt.
Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen nicht angekommen, 7 giebt die See⸗ Telegraphenanstalt dem Aufgeber hiervon am Morgen des 29. Tages durch eine dienstliche Meldung Kenntniß. Der Aufgeber kann gegen Bchaßlung eines Landtelegramms von 10 Wörtern verlangen, daß die See⸗Telegraphenanstalt sein Telegramm während eines weiteren Zeitraums von 30 Tagen für die Zustellung bereit halte. Geht ein solches Verlangen nicht ein, so wird das Telegramm von der See⸗Telegraphen⸗ anstalt am 30. Tage als unbestellbar zurückgelegt.
IV. Die Gebühr für Telegramme, welche durch Ver⸗ mittelung einer See⸗Telegraphenanstalt mit Seißhe in See ausgewechselt werden, beträgt 80 ₰ für das Telegramm. Dieselbe wird den nach den sonstigen Bestimmungen zu er⸗ hebenden Gebühren hinzugerechnet. Die Gesammtgebühr für die an die Schiffe in See gerichteten Telegramme wird vom Aufgeber und für die von den Schiffen kommenden Tele⸗ gramme vom Empfänger erhoben.
6 §. 18. ö“ 8
I. Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus erfolgt nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten, oder durch Estafette.
II. Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem taxpflichtigen Zusatz vor der Auf⸗ schrift anzugeben (vergl. §. 6 III).
III. Die Ankunftstelegraphenanstalt ist berechtigt, sich der Post zu bedienen:
a. wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbeförderung nicht angegeben 89
b. wenn es sich um eine von dem Empfänger zu be⸗ zahlende Weiterbeförderung handelt und dieser sich früher geweigert hat, Kosten derselben Art zu bezahlen.
IV. Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen:
a. wenn solches ausdrücklich vom Aufgeber (Vechl 1) oder vom Empfänger (vergl. §. 15 IV) verlangt worden ist,
b. wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungs⸗ mitttel zu Gebote steht.
V. Telegramme jeder Art, welche durch Vermittelung der Post an 18 Bestimmung gelangen, also auch solche, welche postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der Ankunfts⸗ anstalt in der Regel ohne Kosten für den Aufgeber und für den Empfänger als gewöhnliche Briefe zur Post gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende Fälle:
1) Telegramme, welche als eingeschriebene Briefe zu Post gegeben werden sollen, sind mit der vor der Aufschrif diegeee c vdiberbe Angabe „Post eingeschrieben“ oder „(PR)“ zu versehen und unterliegen einer vom 8 zu entrichtenden Einschreibgebühr von 20 ₰. Diese Einschreibgebühr von 20 ₰ kommt auch bei der Auflieferung aller Telegramme mit Empfangsanzeige, welche mit der Post weiterbefördert, oder postlagernd niedergelegt werden sollen, Fen Erhebung, da dies .“ stets als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden.
2) Für Telegramme, welche von der deutschen Bestimmun anstalt über das Meer weiterbefördert werden sollen, hat de Aufgeber die Postgebühr zu entrichten. Dieselbe beträgt:
a. nach dem europäischen Auslande und nach denjenige
lslberseeischen Ländern, welche dem Weltpostverein an gehören, 40 ₰;
v. nach den dem Weltpostverein nicht angehörigen über
seeischen Ländern 60 ₰.
3) Telegramme, welche einer an der Grenze gelegene deutschen Telegraphenanstalt zur Weiterbeförderung mit de Post nach dem Nachbargebiete und darüber hinaus übermittel werden, 18 daß der Fall einer dnite n der über di Grenze führenden Felegecch nd ecihcuns vorliegt, sind al unfrankirte Briefe zu beh zur Last.
VI. Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs⸗Telegraphenanstalt können vom Aufgebe durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 ₰ für jede Telegramm vorausbezahlt werden. Der Aufgeber hat in diesem Falle den Vermerk „Eilbote bezahlt“ oder „(XP)“ vo die Telegrammaufschrift zu setzen. Im weiteren steht es dem Aufgeber eines mit bezahlter Antwort frei, di etwa entstehende Eilbestellgebühr für das Antwortstelegramn nach dem Satze von 40 ₰ im voraus bei der Aufgabe de Ursprungstelegramms zu entrichten. Das Ursprungste egramm ist in diesem Falle vor der Aufschrift mit dem taxpflichtige Vermerk „Antwort und Bote bezahlt“ oder „(RXP)“ z versehen. 8 Findet die Vorausbezahlung des Eilbotenlohnes nicht statt so werden die wirklich erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder vom Aufgeber eingezogen.
Die Kosten für die Weiterbeförderung durch Estafette sind stets vom Aufgeber zu entrichten. .
VII. In Fällen der gleichzeitigen bG mehrere Telegramme durch denselben Boten an denselben Empfänge findet die vorstehende Bestimmung unter VI. gleichmäßig An wendung. Werden im Uebrigen durch denselben Boten an den⸗ selben Empfänger gleichzeitig solche Telegramme abgetragen für welche das Botenlohn im voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist, so ist vom Empfänger das erwachsene Botenlohn, abzüglich der im Voraus bezahlten Be träge, zu entrichten. Die auf etwa gleichzeitig zur Abtragun Eilpostsendungen im Voraus bezahlte Bestellgebüh
leibt hierbei außer Betracht. “
VIII. In geeigneten Fällen werden auf besonderes schrift
liches Verlangen des Empfängers die für ihn eingehenden
Telegramme seitens der Telegraphenanstalt nicht durch Eil boten bestellt, sondern den Boten des Empfängers gelegentlich der jedesmaligen Abholung von Postsendungen mitgegeben Unzuträglichkeiten, welche etwa aus dieser Einrichtung entstehen hat die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten. Entrichtung der Gebühren.
I. Sämmtliche bekannten Gebühren sind bei Aufgabe de Telegramms im voraus zu entrichten.
II. Es werden jedoch vom Empfänger am Bestimmungs orte erhoben:
a. die Ergänzungsgebühr für nachzusendende Telegramme
(vergl. §. 15),
andeln; das Porto fällt dem Empfänger
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