Verkehrs⸗Anstalten.
Bremen, 6. Juli. (W. T. B.) Norddeutscher Llopd. Der Dampfer „Stuttgart' ist von Ost⸗Asien kommend, vorgestern in Port Said angekommen und noch an demselben Tage heim⸗ wärts weitergefahren. Der Schnelldampfer „Saale“ ist gestern Nachmittag von Southampton nach New⸗York weitergefahren. Der Schnelldampfer „Aller“, von New⸗York kommend, verließ Southampton heute früh mit 360 Passagieren für Bremen. Der Dampfer „Weser“ traf gestern Nachmittag in Lissabon ein und fuhr heute nach Brasilien weiter. Der Dampfer „Karlsruhe“ passirte, von Baltimore kommend, gestern Dover. Der Dampfer
Nürnberg“ traf auf der Reise nach Australien gestern in Aden ein. Der Dampfer „Preußen“, nach Ost⸗Asien bestimmt, kam heute in Genua an. 8
Priest, . uni (B. T1. B) Her Lloyddampfer „Espero“ ist, von Konstantinopel kommend, gestern hier ein⸗ getroffen. 8
London, 6. Juli. (W. T. B) Der Castle⸗Dampfer „Grantully Castle“ ist am Sonnabend auf der Heimreise von Southampton abgegangen. Der Castle⸗Dampfer „Meth⸗ ven Castle“ ist heute auf der Ausreise in Capetown an⸗ gekommen. “ 16
Theater und Musik.
Im Lessing⸗Theater werden durch das Opern⸗Ensemble nur noch sieben Aufführungen von „Cavalleria rusticana“ zur Darstellung gelangen; abwechselnd werden die Opern „Der Barbier von Bagdad“ und „Die drei Pintos“ damit verbunden, so daß nur noch Doppelvorstellungen stattfinden. In der morgigen Aufführung von „Cavalleria rusticana“ singt Antonie Schläger die Santuzza und Werner Alberti den Turiddu. Dazu „Der Barbier von Bagdad.“
Im Friedrich⸗Wilhelmstädtischen Theater bleibt der neu einstudirte „Orpheus in der Unterwelt“ dauernd auf dem Spiel⸗ plan der laufenden Woche. “
Heinrich Bötel setzt am Donnerstag sein Gastspiel an der Kroll'schen Oper als Lyonel in Flotow's „Martha“ fort, wäh⸗ rend Fr. Ernestine Heink an diesem Abend die Nancy, Frl. Schacko die Lady und Hr. Riechmann den Plumket singt. Morgen findet die erste Wiederholung der anmuthigen kleinen Opern „Abu Hassan“ von Weber und „Urlaub nach dem Zapfenstreich“ von Offenbach statt.
Mannigfaltiges.
Im städtischen Obdach befanden sich am 1. Juni d. J. 67 Familien mit 270 Personen, darunter 17 Säuglinge, und 40 en⸗ zelne Personen. Am 1. Juli war der Bestand 129 Familien mit 509 Personen, darunter 27 Säuglinge, und 60 einzelne Personen. Das Asyl für nächtliche Obdachlose daselbst benutzten im Laufe des Monats Juni 16 128 Personen, und zwar 15 176 Männer und 952 5, Von diesen Personen wurden 4 dem Krankenhause Friedrichs⸗ ain, 41 dem Krankenhause Moabit, 11 der Charité überwiesen, 518 der Polizei vorgeführt. b
Memel, 6. Juli. Die Theilnehmer an dem hier gefeierten 17 preußischen Provinzial⸗Sängerfest sandten laut Meldung des „W. T B.“ heute an Seine Majestät den Kaiser nach London ein Huldigungs⸗Telegramm. Das Fest nahm einen glänzenden Verlauf.
Langensalza, 1. Juli. Bei Langensalza ist, nach einer Mittheilung der „Madb. Ztg.“, jetzt auf dem südlich von der Stadt belegenen „langen Högke“ (auf der Stelle, auf welcher Oberst⸗ Lieutenant des Barres, Commandeur des 1. Bataillons des 2. Schlesischen Grenadier⸗Regiments Nr. 11, auf dem Rückzuge der preußischen Truppen nach der Schlacht bei Langensalza mit seinem aus Mannschaften des 11. Regiments, des Ersatzbataillon⸗Regiments Nr. 71 und des Landwehr⸗Regiments Nr. 20 gebildeten Carré einen dreifachen Reitersturm — eine zweimalige Attacke der bannöverschen Garde⸗Kürassiere und einen Angriff der Cambridge⸗Dragoner — siegreich bestand) ein Felsblock errichtet, welcher eine bronzere Denktafel mit der Inschrift trägt: „Hier stand das Carré des Barres. Ein Fels. 27. Juni 1866.“
Oschatz. Der „N. A. Z.“ wird geschrieben: Im Verlaufe des Gewitters vom 1. d. M. war unweit unserer Stadt auf der rechten Seite der Chaussee nach Zöschau ein wunderbares Luftgebilde (Fata Morgana) sichtbar; am Schönsten war es 8 Uhr 5 Min. Abends. Am Horizont schien ein herrliches Gebirge, dessen Höhepunkte durch eine mit Bäumen besetzte Chaussee verbunden waren, hingezaubert zu sein. Die Bäume, von denen etwa zwanzig sichtbar waren, hoben sich durch ihre Stämme und verschiedenartige Wipfelbildung deutlich vom Aether ab. Die Chaussee selbst, sowie der eine Felsen, welcher dem Königstein in der sächsischen Schweiz sehr ähnelte, waren nament⸗ lich sehr scharf begrenzt.
Weimar, 1. Juli. Einen sehr günstigen Verlauf nahm die auf den 28. v. M., Nachmittags 3 Uhr, nach den Gesellschaftsräumen der „Erholung“ einberufene II. ordentliche Hauptversammlung des Vereins für Massenverbreitung guter Schriften“, welche von zahlreichen Hauptvorstandsmitgliedern, einer Anzahl Vertreter
auswärtiger Zweigvereine (Köln, Magdeburg, Dresden ꝛc.), sowie ein⸗ heimischen Vereinsmitgliedern besucht war. Sie lieferte den erfreulichsten Beweis, daß der Verein seine Kinderkrankheit nun glücklich überstanden hat und das Vertrauen in seine Leistungsfähigkeit zurückzukehren beginnt; nur ist an Stelle der anfänglichen, etwas übereifrigen Be⸗ geisterung heute das ruhigere Maß einer klaren Erwägung und prak⸗ tisch wirksamen Gestaltung der Vereinsidee getreten. Der sehr umfängliche und eingehende Jahresbericht (welcher im Druck erscheinen soll) onstatirt Beziehungen zu Oesterreich und zur deutschen und französischen Schweiz, nach Amerika und dem westlichen Rußland sowie eine über ganz Deutschland sich er⸗ streckende Wirksamkeit. Der Verein bleibt nach wie vor fest ent⸗ schlossen, allen religiösen oder politischen Parteibestrebungen sich streng fernzuhalten; er steht heute in den besten, freundschaftlichsten Be⸗ ziehungen zu den sogenannten Volkebildungsvereinen und geht jetzt Hand in Hand mit dem Kolportage⸗Fach⸗Buchhandel; weit entfernt, nur ein „Nadruck⸗Verein“ sein zu wollen, ist er vielmehr aufs Angelegentlichste bestrebt, auch die zeitgenössische Produktion lebender Schriftsteller zu seinen Bestrebungen heranzuziehen. Im verflossenen Geschäftsjahr hat er eine eigene „Schriften⸗Vertriebs⸗Anstalt“ errichtet und Behufs Auswahl von zum Vereinszweck geeigneten Schriften einen besonderen literarischen Ausschuß eingesetzt. Galt das Geschäftsjahr 1890 noch der Einführung des Unter⸗ nehmens unter seinen zahlreichen Freunden, so soll nunmehr die eigentliche Vereinsaufgabe, die Massenverbreitung in steter Ver⸗ bindung mit dem zünftigen Buchhandel auf dem Wege der Kolportage, mit aller Energie in Angriff genommen werden — Die Einnahmen des Vereins betrugen 48 405 ℳ gegen 35 771 ℳ an Ausgaben; an manchen Posten konnten Ersparungen gegen das Vorjahr eintreten, einen Aufwand von über 22 000 ℳ nahm dagegen die Einrichtung der Schriften⸗Vertriebs⸗Anstalt für sich in Anspruch. Letztere arbeitete zwar für diesmal noch mit einem Zuschuß; sie fabrizirt aber wenigstens nicht theurer (wie man so oft wissen wollte) als sie verkauft, und es ist nicht nur das ernsteste Bestreben der der⸗ zeitigen Geschäftsleitung, es besteht auch die begründete Hoffnung, das Unternehmen in absehbarer Zeit (womöglich schon im nächsten Jahre) aus dem Schriften⸗Vertrieb selbst ertragfähig zu machen. Es sind bis zum 1. Januar dieses Jahres 251 552 Hefte gegen feste Be⸗ zahlung, 77 555 Hefte gratis, 810 Halbjahrbücher und 1317 Mark⸗ bände, bis 1. Juni dagegen im Ganzen 505 657 Einzel⸗Hefte, 1259 Halbjahrbücher und 3361 Markbände ausgegeben worden. Der Mitgliederstand belief sich am 1. Januar dieses Jahres auf 4763, ist aber bis zum Tage der Hauptversammlung unaufhörlich und trotz mancherlei Abgängen bis auf 5535 gestiegen, ebenso die Zahl der Zweigvereine von 26 auf 32, die der Vertretungen von 46 auf 72 angewachsen. Alle Gerüchte von finanziellen Krisen im Schooße des Vereins und dem völligen Mißerfolg des Unter⸗ nehmens sind sonach hinfällig; die von den Rechnungs⸗Revisoren nach den Büchern und Belägen geprüften bezw. für richtig befundenen Kassenabschlüsse und Rechnungsaufstellungen, welche der Versammlung im Abdruck vorlagen, wurden obendrein von dieser gutgeheißen, die Herren Rechnungs⸗Revisoren des Vorjahres, sowie die satzungsgemäß ausscheidenden Mitglieder des Hauptvorstandes aufs Neue wieder⸗ gewählt. Gegenstand der übrigen Tagesordnung bildeten Anträge auf böö. welche außer einer durchgreifenden redaktio⸗ nellen Vereinfachung hauptsächlich 1) die Entfernung bisher noch übrig gebliebener bezw. zu tilgen übersehener Bestimmungen des alten Statuts, d. h. Reste des älteren Geschäftsprinzips, 2) die Einräumung größerer Rechte und Freiheiten an die Zweig⸗ vereine und 3) eine sinngemäßere Fassung der Bestimmungen über Auswahl der Schriften bezweckten. Endlich wurde noch das zwei Tage vorher gefällte Urtheil des Preisgerichts in Sachen des unterm 15. Juli vorigen Jahres erlassenen, mit dem 31. De⸗ zember abgeschlossenen Preisausschreibens des Vereins zur öffentlichen Kenntniß gebracht, worauf die Versammlung mit warmem, aus der Mitte der Anwesenden heraus zum Aus⸗ druck gebrachtem Danke an die bei der Geschäftsleitung betheiligten Herren geschlossen wurde. Das Preisgericht hat das Urtheil dahin gesprochen, daß unter den 83 dem Verein zugegangenen Einsendungen die Erzählung „Der Puppenspieler“ mit dem ausgesetzten Preise vo 1000 ℳ bedacht worden ist, als ein Werk, welches zwar in Bezug auf den Umfang den dortseits gestellten Anforderungen nicht ganz entsprach, aber doch hinsichtlich seines literarischen Werths und seiner poetischen Eigenart, auch im Sinne jener Vereinsbestrebungen, selbst unter denen, welche den geforderten Umfang gehabt hätten, so wesentlich hervorragte, daß dem Preisgericht ein Abstehen von den sich selbst gesetzten Bedin⸗ gungen durchaus gerechtfertigt erschien. Die Oeffnung des Umschlages mit dem gleichlautenden Merkwort: „Das Niederträchtige ist das Mächtige (Goethe)“ ergab als den Verfasser Hrn. C. Schultes, Hof⸗Theater⸗Direktor a. D. und Schriftsteller, z. Z. in Hannover. Die mit dem Preise nicht bedachten Arbeiten können spätestens bis zum 15. August cr. unter genauer Angabe des Merkwortes und Titels der betr. Erzählung ohne Namennennung eingefordert werden; was bis dabin nicht zurückverlangt worden ist, wird nach Oeffnung des Umschlages von Vereins wegen an den darin bezeichneten Verfasser zurückgestellt werden. — Ein an den hohen Protektor des Vereins, den Großherzog von Sachsen⸗Weimar, abgesandtes Be⸗ grüßungs⸗Telegramm fand huldvoͤllste Erwiderung mit herzlichen Segenswünschen für den Verein und sein weiteres Gedeihen.
Wien, 6. Jali. An vielen Punkten Bosniens und der Her⸗ zegowina wurde, wie „W. T. B.“ meldet, am 4. d. M. um 11 ½ Uhr Nachts ein starkes, fünf Sekunden anbaltendes, von unter⸗ irdischem Rollen begleitetes Erdbeben von Südwest nach Nordost verspürt.
London, 6. Juli. Das „R. B.“ meldet aus Sydney von heute, auf dem von einer Reise nach den Südsee⸗Inseln dorthin zurück⸗ gekehrten englischen Kreuzer „Cordelia“ seien, während die Mannschaft am 29. Juni Schießübungen mit einer 6 cm Kanone ausführte, bei dem siebenten Schuß der Verschlußkolben und das Geschütz in tausend Stücke geborsten. Zwei Offiziere und drei Matrosen seien sofort todt geblieben, ein Matrose bald darauf seinen Wunden erlegen; zwei Seekadetten und zehn Matrosen sollen verwundet sein. Die Ursache der Explosion ist nicht bekannt.
London, 7. Juli. Nach einer Lloyd⸗Depesche aus Gravesend stieß der Dampfer „Kinloch“ aus Glasgow, von Zebu (Phi⸗ lippinen) kommend, in der letzten Nacht um 2 Uhr 30 Minuten drei Meilen von Dover auf den Dampfer „Dunholme“, aus West⸗ hartlepool und nach Rio de Janeiro bestimmt. Der Dampfer „Dunholme“ sank innerhalb zehn Minuten; siebzehn Leute von der Bemannung werden vermißt. Die übrige Mannschaft wurde vom „Kinloch“ an Bord genommen und in Gravesend gelandet.
New⸗York, 6. Juli. Ein furchtbarer Wirbelsturm wüthete nach einer Mittheilung des „W. T. B.“ heute Morgen in Baton⸗ rouge in Louisiana und zerstörte mehrere Häuser, darunter die Regierungsgebäude. Die Mauern des Strafgefaͤngnisses stürzten ein wobei eine größere Anzahl von Strafgefangenen das Leben einbüßte. Bisher sind acht Todte und achtundzwanzig Verwundete unter den Trümmern hervorgezogen worden.
Nach Schluß der Redaktion eingegangene
Depeschen.
Windsor, 7. Juli. (W. T. B.) Seine Majestät der Kaiser nahm heute Vormittag mit Ihrer Majestät der Königin gemeinsam das Frühstück ein und begab Sich darauf in Begleitung des Prinzen von Wales, des Herzogs von Connaught und anderer Mitglieder der Königlichen Familie zu Wagen nach dem Park, um einer unter Musikbegleitung von 46 Mann der König⸗ lichen Garde ausgeführten Reiterquadrille beizuwohnen. Seine Majestät der Kaiser wird später nach Cumberland Lodge fahren, um an dem von dem Prinzen und der Prin⸗ zessin Christian gegebenen Lunch theilzunehmen.
bing, 7. Juli. (W. T. B). Der Finanz⸗Minister Dr. Miquel und der Handels⸗Minister Freiherr von Berlepsch sind in Begleitung des Regierungs⸗Präsidenten von Holwede heute Vormittag von Danzi hier ein⸗ getroffen und begaben sich sofort vom Hahnhof aus mit dem Ober⸗Bürgermeister Elditt, dem andrath Etzdorf und dem Vorsteher der Kaufmannschaft Kom⸗ merzien⸗Rath Peters zur Besichtigung der Messingwerke von F. Räuber und der Schichau'schen Werft. Hierauf unternahmen die Minister mittels Dampfers eine Fahrt nach den Hafenanlagen. Nachmittags werden andere größere Etablissements besichtigt. Nach dem Diner werden Be⸗ rathungen stattfinden; Abends erfolgt dann die Weiterreise nach Königsberg.
Wien, 7. Juli. (W. T. B.) Der Oberste Sanitäts⸗ rath nahm von den von der türkischen Regierung und dem Sanitätsrath in Alexandrien zur Verhütung der Einschleppung der Cholera aus Ostindien, Abessynien, Massovah und besonders Aleppo getroffenen Maß⸗ nahmen Kenntniß und erklärte eine aufmerksame Beobachtung des weiteren Verlaufs der Epidemie Behufs rechtzeitiger Vor⸗ kehrungen im Inlande für nothwendig.
Paris, 7. Juli. (W. T. B.) Die Deputirtenkammer nahm in ihrer heutigen Morgensitzung die Zollsätze auf eine große Reihe von Artikeln an, darunter namentlich auf Papiere, Lederarbeiten, auf Arbeiten in werthvollen Metallen, soweit dieselben nicht in die Uhrmacherei fallen, auf Triebmaschinen, wissenschaftliche Apparate und auf Spielsachen.
St. Petersburg, 7. Juli. (W. T. B.) Nach einer Neldung der „Nowoje Wremja“ werden in diesem Jahre größere Truppenmanöver im Beßarabischen Gou⸗ vernement stattfinden. Die Uebungen, an welchen hoch⸗ gestellte Persönlichkeiten Theil nehmen dürften, sollen sich 8 eine Dauer von zwei Wochen erstrecken.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Zweiten Beilage.)
8
——— —
Wetterbericht vom 7. Juli, Morgens 8 Uhr.
etwa 745 mm.
Bar. auf 0 Gr. zu. d. Meeressp.
00
Mullaghmore NNW Fö5 bedeckt Aberdeen.. S 2 halb bed. Christiansund 752 SSO I balb bed. Kopenhagen. 753 SO 3 bedeckt Stockholm. 756 still wolkig aparanda. 761 2 halb bed.
red. in Millim 8 —7 2 Temperatur —— in ° Celsius [50C. = 40 R.
22
S8 —,— 00—2
Uebersicht der Witterung.
Mit Ausnahme 1 ist der Lufdruck ein niedriger. Der größte, westlichere Theil Europas steht unter dem Einfluß eines über der westlichen Nordsee lagernden Minimums von Dasselbe führt über dem Kanal Abends bei starke westliche Winde, über Westdeutschland mäßige bis frische südwestliche Winde, vorwiegend trübes Wetter und sehr starke Regenfälle herbei. Im Osten Deutschlands ist das Wetter noch vielfach heiter bei schwacher südlicher Luftströmung. temperaturen liegen über Deutschland ziemlich nahe 41. Male: Tricoche und Cacolet. der normalen; stellenweise traten Gewitter auf.
Kroll's Theater. Mittwoch: Abu Hassan.
Familien⸗Nachrichten.
des Südwestens und Lapplands Darauf: Urlaub nach dem Zapfenstreich. 1
brillanter
Die Morgen. Belle-Alliance-Theater.
Deutsche Seewarte. E. Niest.)
O etersburg 757 ONO F bedeckt
Moskau. 757 NNO lI bedeckt
Cork, Queens⸗ “ tow’w 755 WNW 5 wolkig
Cherbourg. 760 WSW A bedeckt elder.. 753 SW 4 halb bed. 752 WSW 53 bedeckt Hamburg 753 SSW 2 bedeckt ¹) Swinemünde 755 SSO A4 halb bed. Neufahrwasser 757 SSO 1 wolkenlos Memel .757 WNW 1 halb bed.
Paris 760 WSW 2 wolkenlos Münster. 755 WSW F5 bedeckt 16 Karlsruhe.. 758 SW 5 bedeckt²) Wiesbaden. 757 SW München.. V 761 Chemnitz 756 Berlin. 755 b Breslau. 759 Ile d'Aix . . 760 n . 4760 . 7(760
wolkig
G 8 8
wolkenlos wolkenlos
88' 8
— —9&hSSfam
5S8 G6SG
walkig halb bed.
¹) Nachts starker Regen. ²) Gestern Regen
Theater⸗Anzeigen.
Tessing-Theater. Artistische Direktion: Angelo 7 ½ Uhr. Neumann. Mittwoch: Cavalleria rusticana. Vorher: Der Barbier von Bagdad. (Antonie Schläger: Santuzza.) Anfang 7 Uhr.
Donnerstag: Vorher: Die drei Pintos.
bedeckt Friedrich-Wilhelmstädtisches bedeckt Mittwoch: Orpheus in der Unterwelt. Burleske wolkig in 4 Bildern. Musik von J. Offenbach.
Im prachtvollen Park: Großes Doppel⸗Concert. Auftreten von Gesangs⸗ und Instrumentalkünstlern.
bedeckt 3 sstellung 7 ½ Uhr.
blissements.
Cavalleria 8 Josefstadt.
Anf 7 „ 9. aha et. von Wien.
elektrischer desselben. Anfang 5 ½, der Vorstellung 7 Uhr
5 Aufzügen vovn Meilhac und Halevy. (Regie:
Im prachtvollen, glänzenden Sommergarten (vor⸗ nehmstes und großartigstes Sommer⸗Etablissement
¶ãõõẽẽ6ẽéẽqäqäqℛ‧⸗FñUõẽℛ⅞ℛqẽℛ⁴ÜRP RéRjöögögcgpgpg den Residenz): 3.
Doppel⸗Concert. Auftreten sämmtlicher Spezialitäten. Brillante Illumination des ganzen Garten⸗Eta⸗- Gestorben: Hr. Richard von Rathenow (Plänitz
Großes Volksfest.
Anfang des Concerts 6 Uhr. Anfang d Theaters
Adolph Ernst-Theater. Mittwoch: Ensemble⸗
rusticana. Gastspiel der Wiener vom K. K. priv. Uör. Zum 8. Male: Die Gigerln Posse mit Gesang in 4 Akten von Berlin:
5 Musik von Carl Kleiber. Anfang 1. Donnerstag: Dieselbe Vorstellung.
Donnerstag: Gastspiel des Hrn. Heinrich Bötel Verlobt: Frl. Luise von Richter mit Hrn. Ritter⸗ und Auftreten von Fr. Ernestine Heink. Täglich: „Großes Concert“ im Sommergarten, Kl. Oßnig).
Martha. gütsber Franz von Gladiss (Gr. Rosainen — Beleuchtung Verehelicht: Hr. Rittmeister Friedrich Frhr. von
Fritsch mit Emily Frein van der Hoop (Kassel). — Hr. Rittergutsbesitzer Oscar Mehlhausen mit Frl. Anna Koegel (Eichwerder —Lüdersdorf). 8
“ Mittwoch: Zum Geboren: Ein Sohn: Hrn. Prem.-⸗Lieut. von
Posse in Knobelsdorff (Biebrich). — Hrn. Regierungs⸗ Assessor von Kruse (Darkehmen). — Hrn. Lieut. von Wietersbeim (Posen). — Hrn. Amtsrichter Mitzschke (Dingelstädt i. Eichsfeld) — Eine Tochter: Hrn. Major Roedenbeck (Saar⸗
Großes brücken).
b. Neustadt a. d. Dosse). — Fr. Prediger Agne Kristin, geb. Bitborn (Breslau). — Hr. ss August Haupt (Berlin).
Theater Redacteur: J. V. Siemenroth.
Verlag der Expedition (J. V.: Heidrich).
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
8 1
Urania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde
92 . 8 ⸗Park (Lehrt Anfang des Concerts 6 Uhr. Anfang der Vor⸗ eerk veest nseh. Port gehnter mabnbohh sowie die Inhaltsangabe zu Nr. 6 des öffent
Donnerstag: Orpheus in der Unterwelt. Gehs Theater. Näheres die Anschlag⸗
Sechs Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage), lichen Auzeigers (Kommanditgesellschaften auf
Aktien und Aktiengesellschaften) für die Woche vom 29. Juni bis 4. Juli 1891. 8
8
Erste Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußisch
Berlin, Dienstag, den 7. Juli
No. 157.
Königreich Preußen.
Einkommensteuergesetz. Vom 24. Juni 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, für den Umfang derselben, mit Ausschluß der Hohen⸗ zollernschen Lande und der Insel Helgoland, was folgt: I. Steuerpflicht. 1) Subjektive Steuerpflicht. Einkommensteuerpflichtig sind: “ 1) die Preußischen Staatsangehörigen, mit Ausnahme derjenigen, “ 11“ 1 a. welche, ohne in Preußen einen Wohnsitz (§. 1 Absatz 2 des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppel⸗ besteuerung vom 13. Mai 1870, B. G. B. S. 119)
zu haben, in einem anderen Bundesstaate oder in einem Deutschen Schutzgebiete wohnen oder sich auf⸗ halten;
.welche neben einem Wohnsitz in Preußen in einem anderen Bundesstaate oder in einem Deutschen Schutz⸗ gebiete ihren dienstlichen Wohnsitz (§. 2 Absatz 3 a. a. O.) haben; welche, ohne in Preußen einen Wohnsitz zu haben, seit mehr als zwei Jahren sich im Auslande dauernd aufhalten.
Auf Reichs⸗ und Staatsbeamte, welche im Aus⸗ lande ihren dienstlichen Wohnsitz haben und dort zu entsprechenden direkten Staatssteuern nicht herange⸗ zogen werden, findet die Ausnahme unter c keine Anwendung; 1
2) diejenigen Angehörigen anderer Bundesstaaten,
a. welche, ohne in ihrem Heimathsstaate einen Wohnsitz zu haben, in Preußen wohnen oder, ohne im Deutschen Reiche einen Wohnsitz zu haben, sich in Preußen aufhalten;
b. welche in Preußen ihren dienstlichen Wohnsitz (§. 2 Absatz 3 a. a. O.) haben; 8
3) diejenigen Ausländer, welche in Preußen einen Wohnsitz haben oder sich daselbst des Erwerbes wegen oder länger als ein Jahr aufhalten;
4) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Berggewerkschaften, welche in Preußen einen Sitz haben, sowie diejenigen eingetragenen Genossenschaften, deren Geschäfts⸗ betrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht;
5) Konsumvereine mit offenem Laden, sofern dieselben die Rechte juristischer Personen haben.
r20
8. 2. 8 Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder inkon
2 Aufenthalt unterliegen der Einkommensteuer alle Personen mit dem Einkommen 8 a. aus den von der Preußischen Staatskasse gezahlten Besoldungen, Pensionen und Wartegeldern; aus Preußischem Grundbesitz und aus Preußischen Gewerbe⸗ oder Handelsanlagen oder sonstigen gewerb⸗ lichen Betriebsstätten.
Die Bestimmung zu b findet auch auf Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und die Pim §. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten eingetragenen Genossenschaften Anwendung. 1. 9
Von der Einkommensteuer sind befreit:
1) die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohen⸗ zollernschen Fürstenhauses; 8 3 8
2) die Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königs⸗ hauses, des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses;
3) die bei dem Kaiser und Könige beglaubigten Vertreter fremder Mächte und die Bevollmächtigten anderer Bundes⸗ staaten zum Bundesrathe, die ihnen zugewiesenen Beamten, sowie die in ihren und ihrer Beamten Diensten stehenden Personen, soweit sie Ausländer sind;
4) diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen
Grundsätzen oder nach besonderen, mit anderen Staaten ge⸗ troffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Befreiung von der
Einkommensteuer zukommt. Die Befreiungen zu Nr. 3 und 4 erstrecken sich nicht auf das nach §. 2 steuerpflichtige Einkommen und bleiben in den⸗
jenigen Fällen ausgeschlossen, in welchen in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird. G S
Z. . —;: . 8 — :r. 8 Die Häupter und Mitglieder der Familien vormals un⸗
mittelbarer Deutscher Reichsstände, welchen das Recht der Be⸗ freiung von ordentlichen Personalsteuern zusteht, werden zu der Einkommensteuer von dem Zeitpunkte ab herangezogen, in welchem durch besonderes Gesetz die Entschädigung für die auf⸗ zuhebende Befreiung von der Einkommensteuer geregelt sein wird.
2) Objektive Steuerpflicht. A. Allgemeine Grundsätze. 3 —
Die Steuerpflicht beginnt mit einem Einkommen von mehr
als 900 ℳ
8 §. 6. Von der Besteuerung sind ausgeschlossen: 1) das Einkommen aus den in anderen Deutschen Bundes⸗ taaten oder in einem Deutschen Schutzgebiete belegenen Grund⸗
stücken, den daselbst betriebenen Gewerben, sowie aus Be⸗
soldungen, Pensionen und Wartegeldern, welche Deutsche Militärpersonen und Civilbeamte, sowie deren Hinterbliebene aus der Kasse eines anderen Bundesstaates pesegen (S. 4 des
Gesetzes vom 13. Mai 1870, B. G. B. S. 119);
2) das Einkommen der nach §. 1 Nr. 3 steuerpflichtigen Ausländer aus ausländischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb, sofern dieselben nicht des Erwerbes wegen in Preußen einen Wohnsitz haben oder sich daselbst aufhaltenn,;,
2
— ———— —
3) das Militäreinkommen der Personen des Unteroffizier⸗ und Gemeinenstandes, sowie während der Zugehörigkeit zu einem in der Kriegsformation befindlichen Theile des Heeres oder der Marine das Militäreinkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres und der aktiven Marine;
4) der das persönliche pensionsberechtigende Gehalt über⸗ steigende Theil des dienstlichen Einkommens derjenigen Staats⸗ und Reichsbeamten und Offiziere, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben. Sofern dieselben im Auslande zu entsprechenden direkten Staatssteuern herangezogen werden, bleibt auch das persönliche pensionsberechtigende Gehalt frei;
5) die auf Grund gesetzlicher Vorschrift den Kriegs⸗ invaliden gewährten Pensionserhöhungen und Verstümmelungs⸗ zulagen, sowie die mit Kriegsdekorationen verbundenen Ehren⸗ solde.
.1417—.
Als Einkommen gelten die gesammten Jahreseinkünfte
Steuerpflichtigen in Geld und Geldeswerth aus:
1) Kapitalvermögen,
2) Grundvermögen, Pachtungen und Miethen, einschließlich des Miethswerthes der Wohnung im eigenen Hause,
3) Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues,
4) Gewinn bringender Beschäftigung, sowie aus Rechten auf periodische Hebungen und Vortheile irgend welcher Art, soweit diese Einkünfte nicht schon unter Nr. 1 bis 3 begriffen sind.
§. 8.
Außerordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lebensversicherungen, aus dem nicht gewerbsmäßig oder zu Spekulationszwecken unternommenen Verkauf von Grundstücken und ähnliche Erwerbungen gelten nicht als steuerpflichtiges Einkommen, sondern als Vermehrung des Stammvermögens und kommen ebenso wie Verminderungen des Stammvermögens nur insofern in Betracht, als die Erträge des Letzteren dadurch vermehrt oder vermindert werden. 3
—₰½ 8
1
Von dem Einkommen (§. 7) sind in Abzug zu bringen: 1) die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens verwendeten Ausgaben, einschließlich auch er unter den Kommunalabgaben begriffenen Deich⸗ lasten; 2) die von den Steuerpflichtigen zu zahlenden Schulden⸗ zinsen und Renten, soweit dieselben nicht auf Ein⸗ nahmequellen haften, welche bei der Veranlagung außer Betracht zu lassen sind (§. 6 Nr. 1 und 2). Erstreckt sich die Besteuerung lediglich auf das im §. 2 bezeichnete Einkommen, so sind nur die Zinsen solcher Schulden abzugsfähig, welche auf den in⸗ ländischen Einkommensquellen haften oder für deren Erwerb aufgenommen sind; die. auf besonderen Rechtstiteln beruhenden dauernden Lasten; die von dem Grundeigenthume, dem Bergbau und dem Gewerbebetriebe zu entrichtenden direkten Staats⸗ steuern, sowie solche indirekte Abgaben, welche zu den Geschäftsunkosten zu rechnen sind; die ens. jährlichen Absetzungen für Ab⸗ nutzung von G
Zebäuden, Maschinen, Betriebsgeräth⸗ schaften u. s. w., soweit solche nicht bereits unter den Betriebsausgaben verrechnet sind; die von den Steuerpflichtigen gesetz⸗ oder vertrags⸗ mäßig zu entrichtenden Beiträge zu Kranken⸗, Unfall⸗, Alters⸗ und Invalidenversicherungs⸗, Wittwen⸗, Waisen⸗ und Pensionskassen;
Versicherungsprämien, welche für Versicherung des Steuerpflichtigen auf den Todes⸗ oder Lebensfall gezahlt werden, soweit dieselben den Betrag von 600 ℳ jährlich nicht übersteigen. Nicht abzugsfähig sind dagegen insbesondere: Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, zu Geschäftserweiterungen, Kapital⸗ anlagen oder Kapitalabtragungen, welche nicht ledig⸗ lich als durch eine gute Wirthschaft gebotene und aus den Betriebseinnahmen zu deckende Ausgaben anzusehen sind; die zur Bestreitung des Haushalts der Steuer⸗ pflichtigen und zum Unterhalte ihrer Angehörigen gemachten Ausgaben, einschließlich des Geldwerthes der zu diesen Zwecken verbrauchten Erzeugnisse und Waaren des eigenen landwirthschaftlichen oder ge⸗ werblichen Betriebes.
§. 10.
Feststehende Einnahmen sind nach ihrem Betrage für das Steuerjahr, ihrem Betrage nach unbestimmte oder schwankende Einnahmen, sowie das steuerpflichtige Einkommen der Aktien⸗ geselgoften u. s. w. (§. 16) nach dem Durchschnitte der drei
er Veranlagung unmittelbar vorangegangenen Jahre, jedoch bei der nach diesem Gesetze stattfindenden erstmaligen Veran⸗ lagung nach dem Durchschnitte zweier Jahre zu berechnen.
Wenn Einnahmen der letztgedachten Art noch nicht so lange bestehen, so sind sie nach dem Durchschnitte des Zeit⸗ raumes ihres Bestehens, nöthigenfalls nach dem muthmaß⸗ lichen Jahresertrage in Ansatz zu bringen.
Die gleichen Grundsätze gelten für die Berechnung der abzugsfähigen Ausgaben. 1¹“
9. 11. 8
Behufs der Steuerveranlagung ist dem Einkommen des Haushaltungsvorstandes das Einkommen der Angehörigen der Haushaltung zuzurechnen.
Personen, welche mit Gehalt oder Lohn zu Dienstleistungen angenommen sind, sowie Kostgänger, Untermiether und Schlaf⸗ stellenmiether werden nicht zu den Angehörigen einer Haus⸗ haltung gezählt.
Selbständig zu veranlagen sind:
1) Ehefrauen, wenn sie dauernd von dem Ehemanne getrennt leben;
2) Kinder und andere Angehörige der Haushaltung, wenn sie ein der Verfügung des Haushaltungsvorstandes nicht unter⸗ liegendes Einkommen aus eigenem erb — mit Ausschluß der Beihülfe in dem Geschäft des Haushaltungsvorstandes — oder aus anderen Quellen beziehen.
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11111*“
Staats⸗Anzeiger.
Auf die lediglich nach §. 2 dieses Gesetzes zu veranlagen⸗ den Steuerpflichtigen finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
B. Besondere Vorschriften. a. Einkommen aus Kapitalvermögen. 5. 12.
Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten: Zinsen, Renten und geldwerthe Vortheile aus Kapitalforderungen jeder Art, soweit solche Bezüge nicht bei Landwirthschaft⸗, Handel⸗ und Gewerbetreibenden Behufs Ausmittelung des steuer⸗ pflichtigen Einkommens aus Grundvermögen, Pachtungen, Handel oder Gewerbe (8§. 13, 14) als Theile des Geschäfts⸗ ertrages in Rechnung zu bringen sind.
Mit dieser Maßgabe gelten als Einkommen aus Kapital⸗ vermögen insbesondere:
a. Zinsen aus Anleihen und sonstigen verzinslichen Kapitalforderungen sowie aus verzinslich gewordenen Zins⸗ und anderen Ausständen;
b. Dividenden und Zinsen, Ausbeuten und sonstige Ge⸗ winnantheile von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gewerkschaften, Erwerbs⸗ und Wirthschaftsgenossen⸗ schaften und von einer stillen Gesellschaft (Art. 250 folg. des Handelsgesetzbuchs);
fec. Zinsen, welche in unverzinslichen Kapitalforderungen, bei denen ein höheres als das ursprünglich gegebene Kapital zurückgewährt wird, einbegriffen sind;
d. vereinnahmte Gewinne aus der zu Spekulationszwecken unternommenen Veräußerung von Werthpapieren, Forderungen, Renten u. s. w., abzüglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften.
b. Einkommen aus Grundvermögen.
Das Einkommen aus Grundvermögen umfaßt die Erträge sämmtlicher Grundstücke, welche dem Steuerpflichtigen eigen⸗ thümlich gehören oder aus denen ihm in Folge von Berechti gungen irgend welcher Art ein Einkommen zufließt.
Von Grundstücken, welche verpachtet oder vermiethet sind, ist der Pacht⸗ oder Miethszins, einerseits unter Hinzurechnung der dem Pächter bezw. Miether obliegenden Natural⸗ und sonstigen Nebenleistungen sowie der dem Verpächter bezw. Ver miether vorbehaltenen Nutzungen, andererseits unter Abrech nung der dem Letzteren verbliebenen abzugsfähigen Lasten, al Einkommen zu berechnen.
Für nicht vermiethete, sondern von dem Eigenthüme bezw. Nutznießer selbst bewohnte oder sonst benutzte Gebäude ist das Einkommen nach dem Miethswerthe zu bemessen; auße Ansatz bleibt der Miethswerth solcher von dem Eigenthüme bezw. Nutznießer zu seinem landwirthschaftlichen oder gewerb⸗ lichen Betriebe benutzten Gebäude oder Gebäudetheile, deren Nutzungswerth in dem Einkommen aus Landwirthschafts⸗ oder Gewerbebetrieb enthalten ist.
Bei Schätzung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen ist der durch die eigene Bewirthschaftung er zielte Reinertrag zu Grunde zu . Die Veranlagung solcher Betriebe, bei welchen die Erträgnisse der Substanz de Bodens entnommen werden, sowie die Veranlagung ländlicher Fabrikationszweige erfolgen nach den Grundsätzen des §. 14, soweit diese Betriebe und Fabrikationszweige nicht bei der Er tragsermittelung des Hauptbetriebes, zu welchem sie gehören beruͤcksichtigt werden.
Der Gewinn beim pachtweisen Betriebe der Landwirth schaft ist in gleicher Weise zu veranschlagen, wie beim Betriebe auf eigenen Grundstücken, unter Hinzurechnung des Mieths⸗ werths der mitverpachteten Wohnung.
Der Pachtzins einschließlich des Werths der Pächter obliegenden Natural⸗ und sonstigen Nebenlei davon in Abzug zu bringen.
c. Einkommen aus Handel und Gewerbe ein
schließlich des Bergbaues. §. 14.
Das Einkommen aus Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues besteht in dem in Gemäßheit der allgemeinen Grundsätze (§§. 6—11) ermittelten Geschäftsgewinne. Mit dieser Maßgabe ist der Reingewinn aus dem Handel und Ge⸗ werbebetriebe nach den Grundsätzen zu berechnen, wie solche für die Inventur und Bilanz durch das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmannes entsprechen. Insbesondere gilt dieses einerseits von dem Zuwachs des Anlagekapitals und andererseits von den regelmäßigen jährlichen Abschreibungen, welche einer angemessenen Berücksichtigung der Werthvermin⸗ derung entsprechen.
Im een gin für die Berechnung und Schätzung des Einkommens aus Gewerbe und Handel Folgendes:
1) Die Zinsen des im Handels⸗ oder Gewerbebetrieb an⸗ elegten eigenen Kapitals des Steuerpflichtigen sind als Theile es Geschäftsgewinnes zu betrachten.
2) Der von einer nicht nach §. 1 Nr. 4 und 5 steuer⸗ pflichtigen Erwerbsgesellschaft erzielte Geschäftsgewinn ist den einzelnen Theilhabern nach Maßgabe ihres Antheils anzu⸗ rechnen.
3) Der Gewinn aus den zu Spekulationszwecken abge⸗ schlossenen Geschäften, abzüglich etwaiger Verluste bei der⸗ artigen Geschäften, und aus der Betheiligung an derartigen Geschäften ist auch bei solchen Steuerpflichtigen, welche nicht zu den Handel⸗ und Gewerbetreibenden gehören, nach den für das Einkommen aus Handel und Gewerbe maßgebenden Grund⸗ sätzen zu berechnen. 8 d. Einkommen aus Gewinn bringender Beschäftigung
und aus Rechten auf Hebungen u. s. w. . 15. Das Einkommen aus Gewinn bringender Beschäftigung, sowie aus Rechten auf periodische Hebungen und Vortheile irgend welcher Art umfaßt insbesondere den Verdienst der Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegehülfen, die Besoldung der Militärpersonen und Beamten jeder Art, ferner den Gewinn aus schriftstellerischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, unter⸗ richtender oder erziehender Thätigkeit, sowie Wartegelder, Pen⸗
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sionen und sonstige fortlaufende Einnahmen, welche nicht als 8