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Jahresrenten eines beweglichen oder unbeweglichen Vermögens anzusehen sind, endlich solche Rentenbezüge, welche an die Person des Empfangsberechtigten geknüpft sind.
Das Einkommen aus Dienstwohnungen ist nach dem orts⸗ üblichen Miethswerthe, jedoch nicht höher als mit fünfzehn vom Hundert des baaren Gehalts des Berechtigten in Ansatz u bringen. Soweit Dienstwohnungen vermiethet sind, ist der Miethssns nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 13 Abs. 2 anzurechnen.
Bei Militärpersonen, Reichsbeamten, unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, Geistlichen und Lehrern an öffent⸗ lichen Unterrichtsanstalten ist der zur Bestreitung des Dienst⸗ aufwandes bestimmte Theil des Diensteinkommens außer Ansatz zu lassen.
e. Einkommen der Aktiengesellschaften ꝛc
Als steuerpflichtiges Einkommen der im §. 1 Nr. 4 und 5
bezeichneten Steuerpflichtigen gelten unbeschadet der Vorschrift
im §. 6 Nr. 1 die Ueberschüsse, welche als Aktienzinsen oder
Dividenden, gleichviel unter welcher Benennung, unter die
Mitglieder vertheilt werden und zwar
unter Hinzurechnung der zur Tilgung der Schulden oder des Grundkapitals, zur Verbesserung oder Ge⸗ schäftserweiterung, sowie zur Bildung von Reserve⸗ fonds — soweit solche nicht bei den Versicherungs⸗ gesellschaften zur Rücklage für die Versicherungs⸗ summen bestimmt sind — verwendeten Beträge, jedoch nach Abzug von 3 ½ Prozent des eingezahlten
Aktienkapitals. An Stelle des letzteren tritt bei ein⸗ getragenen Genossenschaften die Summe der ein⸗ gezahlten Geschäftsantheile der Mitglieder, bei Berg⸗ gewerkschaften das aus dem Erwerbspreise und den Kosten der Anlage und Einrichtung bezw. Erweiterung des Bergwerks sich zusammensetzende Grundkapital oder, soweit diese Kosten vor dem 1. April 1892 aufgewendet sind, nach Wahl der Pflichtigen der zwanzigfache Betrag der im Durchschnitt der letzten vier Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ver⸗ theilten Ausbeute. 1
Im Falle des §. 2 b gilt als steuerpflichtiges Einkommen derjenige Theil der vorbezeichneten Ueberschüsse, welcher auf den Geschäftsbetrieb in Preußen bezw. auf das Einkommer aus Preußischem Grundbesitz entfällt.
Der Kommunalbesteuerung ist das ermittelte Einkommen ohne den Abzug von 3 ½ Prozent zu Grunde zu legen.
II. Steuersätze. ) Steuertarif. 17.
Die Einkommensteuer beträgt jährlich bei
kommen: von mehr al kt 900 1 050 1 200 1 350 1 500 1 650 1 800 2 100 2 400 2 700 3 000 3 300 3 300 3 600 3 600 3 900 3 900 4 200 4 500 5 000 5 500 6 000 6 500 7 000 70 7 500 7 500 8 000 8 000 85 8 500 8 500 9 000 9 000 9 500 276 9 500 1195-1ö 300
Sie steigt bei höheren Einkommen
von mehr als bis einschließlich in Stufen von um je ℳ ℳ ℳ I. 10 500 WDW3W 199 30 000l1“ 1 500 60 “ 2 000 80
78 000 100 000 2 000 100
Bei Einkommen von mehr als 100 000 ℳ bis einschließlich 105 000 ℳ beträgt die Steuer 4000 ℳ und steigt bei höheren Einkommen in Stufen von 5000 ℳ um je 200 ℳ
2) Ermäßigung der Steuersätze. §. 18. Für jedes, nicht nach §. 11 selbständig zu veranlagende ”. unter 14 Jahren wird von dem steuerpflichtigen Pkinkommen des Haushaltungsvorstandes, sofern dasselbe den Betrag von 3000 ℳ nicht übersteigt, der Betrag von 50 ℳ in Abzug gebracht, mit der Maßgabe, daß bei Vorhandensein von drei oder mehr Familienmitgliedern dieser Art auf jeden Fall eine Ermäßigung um eine Stufe stattfindet. S. 19.
Bei der Veranlagung ist es gestattet, besondere, die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen wesentlich beein⸗ trächtigende wirthschaftliche Verhältnisse in der Art zu berück⸗ sichtigen, daß bei einem steuerpflichtigen Einkommen von nicht mehr als 9500 ℳ eine Ermäßigung der im §. 17 vorge⸗ schriebenen Steuersätze um höchstens drei Stufen gewährt wird.
Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich außer⸗ gewöhnliche Belastungen durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, Verpflichtung zum Unterhalte mittelloser Angehöriger, andauernde Krankheit, Verschuldung und besondere Unglücks⸗ fälle in Betracht.
III. Veranlagung. 8
1 §. 20. 8 8 Die Veranlagung erfolgt in der Regel an dem Orte, wo der Steuerpflichtige zur Zeit der Aufnahme des Personen⸗ standes (§. 21) seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat.
.—
Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Ortes der Veranlagung zu. Hat er von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht, und ist die Veranlagung an mehreren Orten erfolgt, so gilt nur die Veranlagung an demjenigen Orte, an welchem die
inschätzung zu dem höchsten Steuerbetrage stattgefunden hat.
Preußische Staatsangehörige, welche im Inlande weder Wohnsitz noch Aufenthalt haben, sind an dem letzten Orte ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltes in Preußen zu veranlagen.
Die Veranlagung der im §. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten Gesellschaften und Genossenschaften erfolgt an dem Orte, wo dieselben in Preußen ihren Sitz haben.
Die Veranlagung der im §. 2 bezeichneten Steuerpflichtigen geschieht an dem Orte, wo der Grundbesitz, bezw. die gewerb⸗ liche oder Handelhanlage oder die Betriebsstätte liegt, oder der bei der Steuerverwaltung etwa bestellte Vertreter seinen Wohn⸗ sitz hat, oder wo sich der Sitz der Kasse befindet, von welcher die Besoldungen, Pensionen oder Wartegelder ausgezahlt werden.
Die bezüglich des Veranlagungsortes weiter erforderlichen Anordnungen erläßt der Finanzminister.
2) Vorbereitung der Veranlagung. - E1
Vor Beginn des Veranlagungsgeschäftes hat jeder Ge⸗ meinde⸗(Guts⸗)vorstand eine vollständige Nachweisung aller in dem Gemeinde⸗(Guts⸗)bezirke vorhandenen, in diesem Gesetz als steuerpflichtig bezeichneten Personen, Gesellschaften und Genossenschaften, sowie der nach §. 2 die Steuerpflicht be⸗ dingenden Grundbesitzungen und gewerblichen Unternehmungen aufzunehmen. “
22 ““
Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstückes oder dessen Vertreter ist verpflichtet, der mit der Aufnahme des Personen⸗ standes betrauten Behörde die auf dem Grundstücke vor⸗ handenen Personen mit Namen, Berufs⸗ oder Erwerbsart an⸗ zugeben.
Die Haushaltungsvorstände haben den Hausbesitzern oder deren Vertretern die erforderliche Auskunft über die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen einschließlich der Unter⸗ und Schlafstellenmiether zu ertheilen.
§. 23.
Jeder Gemeinde⸗(Guts⸗)vorstand hat über die Besitz⸗, Vermögens⸗ und sonstigen Einkommensverhältnisse der Steuer⸗ pflichtigen des Gemeinde⸗(Guts⸗)bezirkes, sowie über etwaige besondere, die Leistungsfähigkeit derselben bedingende wirth⸗ schaftliche Verhältnisse (§§. 18, 19) möglichst vollständige Nach⸗ richten einzuziehen, überhaupt alle Merkmale, welche ein Urtheil über die Besteuerung zu begründen vermögen, zu sammeln.
Auf Grund der von ihm angestellten Ermittelungen hat der Gemeinde⸗(Guts⸗)vorstand das muthmaßliche Einkommen der Steuerpflichtigen, getrennt nach den verschiedenen Einnahme⸗ quellen (§. 7), in eine Einkommensnachweisung einzutragen.
Die auf den Gemeinde⸗(Guts⸗)vorstand selbst bezüglichen Eintragungen sind von den Seitens der Regierungen hierfür bestimmten Personen zu bewirken.
1 b 3) Steuererklärungen.
Jeder bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 ℳ zur Einkommensteuer veranlagte Steuer⸗ pflichtige ist auf die jährlich durch öffentliche Bekanntmachung ergehende Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Letztere ist innerhalb der auf mindestens 14 Tage zu bemessenden Frist nach den vom Finanzminister vor⸗ geschriebenen, kostenlos zu verabfolgenden Formularen bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission (S§. 34) schriftlich oder zu Protokoll, unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und eingetragene Genossenschaften sind außerdem verpflichtet, ihre Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversamm⸗ lungen nach den näheren Bestimmungen des Finanzministers alljährlich dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission ein⸗ zureichen. “
u“ “
Andere Steuerpflichtige sind zur Abgabe einer Steuer⸗ erklärung verpflichtet, sobald eine besondere Aufforderung des Vorsitzenden der Veranlagungskommission (§§. 34, 35) an sie ergeht. Sie sind, falls Letzteres nicht geschieht, auf ihr Ver⸗ langen zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der im §. 24 bestimmten Frist zuzulassen.
§. 26.
1) In der Steuererklärung ist der Gesammtbetrag des Einkommens (§. 10) getrennt nach den im 8. 7 vorgesehenen Einkommensquellen anzugeben.
2) Das Einkommen von dem außerhalb des Veranlagungs⸗ bezirkes belegenen Grundbesitze oder Gewerbebetriebe ist be⸗ sonders aufzuführen.
3) Schuldenzinsen, Lasten u. s. w., deren Abzug beansprucht wird, sind anzugeben.
§. 27.
Dem Steuerpflichtigen soll auf seinen Antrag, soweit es sich um nur durch Schätzung zu ermittelndes Einkommen handelt, gestattet werden, in die Steuererklärung statt der ziffer⸗ mäßigen Angabe des Einkommens diejenigen Nachweisungen aufzunehmen, deren die Veranlagungskommission zur Schätzung desselben bedarf.
§. 28.
Die Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärung müssen den Hinweis auf die im §. 30 angedrohten Rechts⸗ nachtheile, sowie auf die Strafbestimmungen des §. 66 halten.
§. 29.
Die Steuererklärungen sind für Personen, welche unter väterlicher Gewalt, Pflegschaft oder Vormundschaft stehen, sowie für die im §. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten Steuer⸗ pflichtigen von deren Vertretern, für Ehefrauen, sofern sie 8eeimög veranlagt sind, von deren Ehemännern ab⸗ zugeben.
Für Personen, welche abwesend oder sonst perFnert sind, die Steuererklärungen selbst abzugeben, können solche durch Bevollmächtigte erfolgen.
Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht Seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit.
.30
We die ihm obliegende Steuererklärung nicht innerhalb
der vorgeschriebenen Frist abgiebt, verliert die beseblichen Rechtsmittel gegen seine Einschätzung für das betreffende Steuerjahr, insofern nicht Umstände dargethan werden, welche die Versäumniß entschuldbar machen.
Wer die Steuererklärung, zu deren Einreichung er gesetz⸗ lich verpflichtet ist, nicht längstens innerhalb 4 Wochen nach einer nochmaligen an ihn zu richtenden besonderen Auf⸗ forderung, welche auch nach geschehener Veranlagung ergehen kann, abgiebt, hat neben der veranlagten Steuer einen Zu⸗ schlag von 25 % zu derselben zu zahlen und außerdem die durch seine Unterlassung dem Staate entzogene Steuer zu entrichten.
Die Festsetzung des mit der veranlagten Steuer zu ent⸗ richtenden Zuschlages von 25 % steht der Regierung zu, gegen deren Entscheidung nur die Beschwerde an den Finanz⸗ minister zulässig ist. 8
4) O ne, Bezirke und Verfahren der sSvDein ““
Der Veranlagung der Steuerpflichtigen geht eine Vor⸗ einschätzung durch besondere Kommissionen voraus.
Die Voreinschätzungskommissionen bestehen aus dem Ge⸗ meindevorstande als Vorsitzenden und aus einer von der Regierung zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern, welche unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens theils von der Regierung ernannt, theils von der Gemeindeversammlung bezw. Gemeindevertretung gewählt werden. Die Zahl der ernannten Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden muß hinter der Zahl der gewählten Mitglieder zurückbleiben. Die Regierung kann von der Ernennung von Mitgliedern absehen.
Gemeinden und selbständige Gutsbezirke können nach Anhörung der Betheiligten im Einvernehmen mit dem Bezirks⸗ ausschusse durch die Regierung und, falls ein Einvernehmen beider Behörden nicht erreicht wird, durch den Oberpräsidenten mit benachbarten Gemeinden zu einem Voreinschätzungsbezirke vereinigt werden.
Wo Landgemeinden oder Gutsbezirke nach Maßgabe der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen zum Zwecke der gemeinsamen Wahrnehmung einzelner zu ihrem Wirkungskreise gehöriger Kommunalangelegenheiten zu be⸗ sonderen Verbänden vereinigt sind oder vereinigt werden, können dieselben zu einem Voreinschätzungsbezirke verbunden werden.
Für jeden solchen Bezirk (Absatz 3 und 4) wird nur eine Voreinschätzungskommission gebildet, deren Vorsitz der von der Regierung zu bestimmende Gemeinde⸗ oder Gutsvorsteher, Bürgermeister, Amtmann oder Amtsvorsteher zu übernehmen hat.
Die Zahl der zu wählenden Mitglieder einer solchen Vor⸗ einschätzungskommission wird auf die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke nach Verhältniß der Einwohnerzahl mit der Maß⸗ gabe vertheilt, daß mindestens ein Mitglied auf jede Gemeinde und jeden Gutsbezirk entfällt.
Für Gutsbezirke treten die Vorsteher bezw. deren Stell⸗ vertreter oder die von ihnen zu ernennenden Einwohner des Voreinschätzungsbezirkes als Mitglieder in die Kommission ein.
Die Voreinschätzungskommission unterwirft die gemäß
§. 21, 23 von dem Gemeinde⸗(Guts⸗)vorsteher aufgestellten Nachweisungen einer genauen Prüfung und trägt die für die einzelnen Steuerpflichtigen ermittelten Einkommensbeträge bis zu 3000 ℳ, sowie die von ihr für diese vorzuschlagenden Steuersätze in die Nachweisungen ein.
Behufs Veranlagung der Steuerpflichtigen bildet jeder Kreis einen Veranlagungsbezirk. Der Regierung steht die Befugniß zu, innerhalb desselben Kreises die Bildung mehrerer Veranlagungsbezirke anzuordnen.
Für jeden Veranlagungsbezirk ist unter dem Vorsitze des Landraths oder eines von der Regierung zu ernennenden Kommissars eine Veranlagungskommission zu bilden, deren Mitglieder theils von der Regierung ernannt, theils von der Kreisvertretung und in den Stadtkreisen von der Gemeinde⸗ vertretung aus den Einwohnern des Veranlagungsbezirks, unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Arten des Ein⸗ kommens, auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden.
Die Zahl der ernannten und der gewählten Mitglieder wird für die einzelnen Veranlagungsbezirke mit Rücksicht auf deren Größe und auf die Einkommensverhältnisse der Ein⸗ wohner von der Regierung in der Art bestimmt, daß die Zahl der ernannten Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden die Hälfte der gewählten Mitglieder nicht überschreitet.
Alle drei Jahre scheidet je die Hälfte der ernannten und der gewählten Mitglieder und zwar bei ungerader Zahl das erste Mal die größere Hälfte aus und wird durch neue Er⸗ nennungen bezw. Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Aus⸗ scheidenden werden durch das Loos bestimmt; die Ausscheidenden können wieder ernannt bezw. gewählt werden.
§. 35.
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission, welcher zu⸗ gleich die Interessen des Staates vertritt, hat innerhalb seines Veranlagungsbezirks die Geschäftsführung der Vorsitzenden der Voreinschätzungskommissionen zu beaufsichtigen und das Ver⸗ anlagungsgeschäft zu leiten. Er ist dafür verantwortlich, daß die gesammte Veranlagung in seinem Bezirke nach den be⸗ stehenden Vorschriften zur Ausführung gelangt.
Der Vorsitzende hat insbesondere die Personenstands⸗ und Einkommensnachweisungen (§§. 21, 23) zu prüfen, die öffent⸗ lichen Bekanntmachungen wegen Abgabe der Steuererklärungen zu erlassen (§. 24) und diejenigen nicht bereits mit einem Ein⸗ kommen von mehr als 3000 ℳ veranlagten Steuerpflichtigen, bei welchen ein diesen Betrag übersteigendes Einkommen an⸗ zunehmen ist, zur Abgabe Se. Erneuerung der Steuer⸗ erklärung besonders aufzufordern. Die sämmtlichen eingegan⸗ genen Steuererklärungen sind von ihm zu prüfen.
Zum Zwecke der richtigen Veranlagung der Steuer⸗ pflichtigen, insbesondere behufs Prüfung der Steuererklärungen hat der Vorsitzende über die Besitz⸗, Vermögens⸗ und Ein⸗ kommensverhältnisse der Steuerpflichtigen möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen.
Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde⸗(Guts⸗)vorstände und der Verwaltungsbehörden bedienen, welche seinen Aufforderungen Folge zu leisten schuldig sind. Er ist befugt, die Voreinschätzungskommissionen zu einer besonderen Aeußerung über die Besitz⸗, Vermögens⸗ und Ein⸗ kommensverhältnisse einzelner Steuerpflichtiger zu veranlassen.
Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amtswegen Gelegenheit zur persönlichen Verhand
lung über die für die Veranlagung erheblichen Thatsachen und
Verhältnisse gewähren. 8 Samamtliche Staats⸗ und Kommunalbehörden haben
die Einsicht aller die Einkommensverhältnisse der Steuer⸗
pflichtigen betreffenden Bücher, Akten, Urkunden u. s. w.
zu gestatten und auf Ersuchen Abschriften aus denselben zu
ertheilen, sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder
dienstliche Rücksichten entgegenstehen. Die Einsicht der Bücher,
Akten u. s. w. der Sparkeassen ist nicht gestattet.
§. 36.
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat die von er Voreinschätzungskommission vorgeschlagenen Steuersätze (§. 32) u prüfen und, soweit dieselben nicht von ihm beanstandet
werden, festzusetzen. 2 1“ In Betreff derjenigen Steuerpflichtigen, bezüglich welcher in Vorschlag der Voreinschätzungskommission nicht vorliegt, oder der Vorschlag von ihm beanstandet wird, hat er die Ver⸗ handlungen der Veranlagungskommission zur Beschlußfassung vorzulegen und zu diesem Behufe das nach seinem Ermessen ür jeden Steuerpflichtigen zutreffende Einkommen, getrennt
nach den verschiedenen Quellen, in die Einkommensnachweisung einzutragen und den nach Vorschrift dieses Gesetzes zu ent⸗
richtenden Steuersatz vorzuschlagen.
S. 37. Dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission können ur Bearbeitung der Einkommensteuersachen von der Regierung Hülfsbeamte zugeordnet werden. Dieselben können an den Kommissionssitzungen als Stellvertreter des Vorsitzenden oder mit berathender Stimme theilnehmen; ihre sonstigen Rechte und Pflichten werden nach den hierüber von dem Finanz⸗ minister zu erlassenden allgemeinen Anweisungen von der Re⸗ gierung festgesetzt.
b §. 38.
Die Veranlagungskommission unterwirft die eingegangenen Steuererklärungen sowie die Personenstands⸗ und Einkommens⸗ nachweisungen einer genauen Prüfung. Hierbei hat sie das Recht, von den nach §. 35 Absatz 4, 5 und 6 dem Vorsitzenden
zustehenden Hülfsmitteln auch ihrerseits Gebrauch zu machen. Wird eine Steuererklärung durch die Veranlagungs⸗ kommission oder den Vorsitzenden beanstandet, so ist dem Steuerpflichtigen hiervon unter Mittheilung der Gründe mit der Aufforderung Kenntniß zu geben, sich binnen einer Frist von zwei Wochen, welche vom Vorsitzenden im Bedürfnißfalle auf vier Wochen verlängert werden kann, über dieselben oder bestimmte an ihn gestellte Fragen zu erklären. Unterläßt dies der Steuerpflichtige, oder werden die Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuererklärung durch die Erläuterung oder Ergänzung Seitens desselben nicht behoben, so ist die Ver⸗ anlagungskommission befugt, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und sonstige, zur Feststellung der That⸗ sachen erforderliche Erhebungen zu veranlassen. Die zu ver⸗ nehmenden Personen dürfen die Auskunftsertheilung nur unter den Voraussetzungen ablehnen, welche nach der Civilprozeß⸗ ordnung zur Ablehnung eines Zeugnisses bezw. Gutachtens be⸗ rechtigen.
Bleiben trotzdem die Zweifel an der Richtigkeit der Steuer⸗ erklärung bestehen, so ist die Kommission bei Schätzung des Einkommens an die Angaben des Steuerpflichtigen nicht ge⸗ bunden.
Die Kommission setzt den nach ihrem Ermessen zutreffenden Steuersatz auf Grund der stattgehabten Ermittelungen fest.
0Q r2 §. 39.
Das Ergebniß der Veranlagung hat der Vorsitzende der Veranlagungskommission jedem Steuerpflichtigen mittelst einer,
zugleich eine üͤber das Rechtsmittel der Berufung
ekannt zu machen. 5) Rechtsmittel
a. Berufung. §. 40.
8 Gegen das Ergebniß der Veranlagung steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Veranlagungs⸗ kommission das Rechtsmittel der Berufung an die Berufungs⸗ kommission zu.
Die Berufung ist Seitens des Vorsitzenden der Veranlagungs⸗ kommission bei dem Vorsitzenden der Berufungskommission, Seitens der Steuerpflichtigen bei dem Vorsitzenden der Ver⸗ anlagungskommission binnen einer Ausschlußfrist von 4 Wochen einzulegen, welche für den Vorsitzenden der letzteren vom Tage des angefochtenen Beschlusses, für den Steuerpflichtigen von dem auf die Zustellung der Benachrichtigung (§. 39) folgenden Tage ab läuft.
enthaltenden Zuschrift
§. 41.
Für jeden Regierungsbezirk wird unter dem Vorsitze eines von dem Finanzminister zu ernennenden Regierungskommissars eine Berufungskommission gebildet, deren Mitglieder theils von der Regierung ernannt, theils von dem Provinzialausschusse
aus den Einwohnern des Regierungsbezirks, unter möglichster
Berücksichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens, auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden.
Die Mitglieder der für die Haupt⸗ und Residenzstadt Berlin zu bildenden Berufungskommission werden theils von dem Finanzminister ernannt, theils von dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung in gemeinschaftlicher Sitzung unter dem Vorsitz des Bürgermeisters gewählt.
Die Zahl der Mitglieder der Berufungskommission wird für jeden Bezirk von dem Finanzminister nach Maßgabe der Vorschrift im §. 34 Absatz 2 festgesetzt. Die Bestimmungen im §. 34 Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.
§. 42.
Der Vorsitzende der Berufungskommission ist in Bezug auf die richtige Feststellung der Steuer der Vertreter der Staatsinteressen für seinen Bezirk. Ihm liegt die obere Leitung des gesammten Veranlagungsgeschäfts im Vezirke ob. Er hat
die gleichmäßige Anwendung der Veranlagungsgrundsätze zu
überwachen, die Geschäftsführung der Vorsitzenden der Ver⸗
anlagungskommissionen zu beaufsichtigen und für die recht⸗
zeitige Vollendung des Veranlagungsgeschäfts zu sorgen.
Die Berufungskommission entscheidet über alle gegen das
Verfahren und die Entscheidungen der Veranlagungskommissionen angebrachten Beschwerden und Berufungen. Behufs Prüfung der Berufungen können die Berufungs⸗ kommission und deren Vorsitzender eine genaue Feststellung der Vermögens⸗ und Einkommensverhältnisse der Steuer⸗ pflichtigen veranlassen. Dabei sind sie befugt, von den zu diesem Zweck den Veranlagungskommissionen und deren Vor⸗ sitzenden zustehenden Hülfsmitteln (§. 35 Absatz 4, 5 und 6, §. 38) Gebrauch zu mach
Die Berufungskommission und deren Vorsitzender können ferner die eidliche Bekräftigung des Zeugnisses oder Gutachtens der vernommenen Zeugen bezw. Sachverständigen vor dem zuständigen Amtsgericht erfordern.
Die Berufungskommission hat die Personenstands⸗ und Einkommensnachweisungen sorgfältig zu prüfen; die von ihr gezogenen Erinnerungen sind bei der Veranlagung für das nächste Steuerjahr zu beachten. “
b. Beschwerde. §. 44.
Gegen die Entscheidung der Berufungskommission steht sowohl den Steuerpflichtigen, als auch dem Vorsitzenden der Berufungskommission die Beschwerde an das Oberverwaltungs⸗ gericht zu. Die Beschwerde ist innerhalb der im §. 40 be⸗ stimmten Frist, Seitens des Vorsitzenden der Berufungs⸗ kommission bei dem Oberverwaltungsgericht, Seitens der Steuerpflichtigen bei dem Vorsitzenden der Berufungskommission anzubringen und kann nur darauf gestützt werden:
1) daß die angefochtene Entscheidung auf der Nicht⸗ anwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen beruhe;
2) daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.
In der Beschwerde ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden.
§. 45.
Der Vorsitzende der Berufungskommission überreicht die bei ihm eingegangene Beschwerde des Steuerpflichtigen mit seiner Gegenerklärung, soweit er solche für erforderlich erachtet, dem Oberverwaltungsgericht. Die Beschwerde des Vorsitzenden der Berufungskommission wird dem Steuerpflichtigen zur schriftlichen Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist zugefertigt.
§. 46.
Das Oberverwaltungsgericht erläßt seine Entscheidungen in nicht öffentlicher Sitzung, der Regel nach ohne vorherige mündliche Anhörung des Steuerpflichtigen.
Es kann jedoch dem Steuerpflichtigen von Amtswegen oder auf Antrag Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über den Gegenstand der Beschwerde gewähren.
Bei seiner Entscheidung ist es an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind.
§. 47.
Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde für begründet, so kann es die Angelegenheit zur anderweiten Ent⸗ scheidung an die Berufungskommission zurückgeben oder selbst die Steuerfestsetzung berichtigen. Im ersteren Falle sind die von dem Gerichtshofe über die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften gegebenen Weisungen zu befolgen.
§. 48.
Ueber Beschwerden, welche das Verfahren des Vorsitzenden der Berufungskommission aus Anlaß der nach §. 44 eingereichten Beschwerden betreffen, beschließt das Oberverwaltungsgericht.
§. 49.
Im Uebrigen finden auf das Verfahren zum Zwecke der Entscheidung über die Beschwerden (§. 44) die über das Verwaltungsstreitverfahren auf Klagen vor dem Oberverwaltungsgerichte bestehenden gesetzlichen Bestim⸗ mungen, insbesondere diejenigen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195), des Gesetzes, betreffend die Verfassung der Verwaltungs⸗ gerichte ꝛc., vom- 8 Juli 1875 (Gesetzsamml. 1880 S. 328) und 2. August 1880 — b des Gesetzes zur Abänderung des §. 29 des letzteren vom 27. Mai 1888 (Gesetzsamml. S. 226) mit der Maßgabe sinngemäße An⸗ wendung, daß die Erhebung eines Pauschquantums auch dann stattfindet, wenn die Entscheidung ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgt ist, und daß ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltsgebühren nicht stattfindet.
6) Geschäftsordnung der Kommissionen.
S. 50.
Für sämmtliche Vorsitzende und Mitglieder der Vorein⸗ schätzungs⸗, Veranlagungs⸗ und Berufungskommissionen sind Stellvertreter in gleicher Weise wie die Vorsitzenden oder Mit⸗ glieder zu ernennen bezw. zu wählen. Die Bestimmungen im §. 34 Absatz 3 finden auf die Stellvertreter entsprechende An⸗ wendung.
Wegen Annahme und Ablehnung der nach den Vor⸗ schriften dieses Gesetzes stattfindenden Ernennungen und Wahlen finden die Bestimmungen der §§. 8, 25 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 (Gesetzsamml. S. 661) sinngemäße Anwendung.
Als Mitglieder der Kommissionen sind, abgesehen von den durch die bezüglichen Bestimmungen vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen, nur solche Personen wählbar, welche das 25. Lebensjahr vollendet haben und sich im Besitze der bürger⸗ lichen Ehrenrechte befinden.
Die Vorsitzenden der Kommissionen haben die letzteren zusammenzuberufen, deren Geschäfte vorzubereiten und zu leiten, sowie die nicht von ihnen durch Einlegung von Rechtsmitteln angefochtenen Kommissionsbeschlüsse auszuführen.
Nach Bedürfniß können zur Erledigung der den Kom⸗ missionen obliegenden Geschäfte Unterkommissionen gebildet werden.
Die Kommissionen bezw. Unterkommissionen fassen ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Dem Vorsitzenden steht volles Stimmrecht zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
So lange über die Einschätzung oder Berufung eines Kommissionsmitgliedes oder seiner Verwandten oder Ver⸗ schwägerten in auf⸗ und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinien berathen und abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten. 1 ““
Ergeben sich diese Voraussetzungen hinsichtlich der Person des Vorsitzenden, so hat derselbe die Führung des Vorsitzes Einem der Kommissionsmitglieder zu übertragen.
Die Ausfertigung der Kommissionsbeschlüsse und Ent⸗ scheidungen sind von dem Vorsitzenden zu vollziehen.
§. 52.
Die Mitglieder der Kommissionen haben dem Vorsitzenden mittelst Handschlages an Eidesstatt zu geloben, daß sie bei den Kommissionsverhandlungen ohne Ansehen der Person, nach
(Guts⸗)vorstande.
bestem Wissen und Gewissen verfahren und die Verhandlungen sowie die hierbei zu ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheim halten werden.
Das gleiche Gelöbniß haben vor einem von der Regierung zu ernennenden Kommissar diejenigen Vorsitzenden abzulegen, welche nicht schon als Beamte vereidigt sind.
Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten sind zur Geheimhaltung der Kommissionsverhandlungen sowie der zu ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der Steuer⸗ pflichtigen kraft des von ihnen geleisteten Amtseides verpflichtet. Die Steuererklärungen sind unter Verschluß aufzubewahren und dürfen, ebenso wie die Kommissionsverhandlungen über dieselben nur zur Kenntniß durch ihren Amtseid zur Geheim⸗ haltung verpflichteter Beamten gelangen.
g. 53.
Die von den Vorsitzenden der Kommissionen zu bewirkenden Zustellungen an Steuerpflichtige sind durch einen öffentlichen Beamten unter Bescheinigung der Behändigung auszuführen. Die Post kann um die Bewirkung. der Zustellung ersucht werden. In beiden Fällen gilt die Zustellung für vollzogen, auch wenn die Annahme verweigert wird. 8
Sind Wohnsitz und Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt, so kann die Zustellung an denselben durch Anheftung des zuzustellenden Schriftstückes an der zu Aushängen der Gemeinde des Veranlagungsortes bestimmten Stelle erfolgen. Die Zustellung gilt für vollzogen, wenn seit der Anheftung zwei Wochen verstrichen sind. Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluß, wenn das Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt wird.
Die außerhalb Preußens zu bewirkenden Zustellungen können mittelst eingeschriebener Briefe erfolgen. Di stellun gilt mit der Aufgabe zur Post für vollzogen.
Unterläßt der berechtigte Kommunalverband, ungeachtet gehöriger Aufforderung, die Wahl der Kommissionsmitglieder, oder verweigert eine Kommission die Erledigung der ihr über⸗
tragenen Geschäfte, so sind diese für die betreffende Ver⸗
anlagungsperiode auf Verfügung der Aufsichtsbehörde von dem Vorsitzenden wahrzunehmen. Vor Beginn des nächsten Veranlagungsgeschäfts hat eine Neuwahl der wählbaren Kom⸗ missionsmitglieder zu erfolgen.
.22.
Die oberste Leitung des Veranlagun gsgeschäfts im Staate gebührt dem Finanzminister, welcher zugleich über Beschwerden gegen das Verfahren der Berufungskommissionen und der Vorsitzenden derselben, mit Ausnahme der Rechtsmittel (§. 44) zu entscheiden hat.
S 8 2 —
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V. Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb des Steuerjahres.
Die Veranlagung der Einkommensteuer erfolgt für jedes Rechnungsjahr (Steuerjahr).
§. 27.
Die Vermehrung des Einkommens während des laufenden Steuerjahres begründet keine Veränderung in der schon erfolgten Veranlagung. Tritt die Vermehrung in Folge eines Erbanfalles ein, so sind die Erben entsprechend der Vermehrung ihres Einkommens anderweit zu veranlagen und zur Entrichtung der Steuer von dem Beginne des auf den Anfall der Erbschaft folgenden Monats ab verpflichtet.
Wird nachgewiesen, daß während des laufenden Steuer⸗ jahres in Folge des Wegfalles einer Einnahmequelle oder in Folge außergewöhnlicher Unglücksfälle das Einkommen eines Steuerpflichtigen um mehr als den vierten Theil vermindert worden ist oder das wegfallende Einkommen anderweit zur Einkommensteuer herangezogen wird (S§. 57), so kann vom Beginne des auf den Eintritt der Einkommensverminderung folgenden Monats ab eine dem verbliebenen Einkommen ent⸗ sprechende Ermäßigung der Einkommensteuer beansprucht werden.
Im Uebrigen tritt innerhalb des Steuerjahres eine Ver⸗ änderung in den Steuerrollen nur ein entweder in Folge von Zugängen, indem Personen durch Zuzug aus anderen Bundes⸗ staaten und aus dem Auslande, durch Austritt aus einer besteuerten Haushaltung, durch Ausscheiden aus dem Militär⸗ dienst u. s. w. steuerpflichtig werden, oder in Folge von Ab⸗ gängen, indem bei Steuerpflichtigen die Voraussetzungen, an welche die Steuerpflicht geknüpft ist, erlöschen.
Die Zu⸗ und Abgangstellung erfolgt von dem Beginne des auf den Eintritt bezw. das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats ab.
§. 60.
Ueber die Steuerermäßigung (§. 58) hat die Regierung auf den bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu stellenden Antrag zu befinden. Gegen ihre Entscheidung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen die bei der Regierung einzulegende Beschwerde an den Finanzminister offen. W“ 8
In den Fällen der §§. 57 und 59 trifft der Vorsitzende der Veranlagungskommission die vorläufige Entscheidung über den zu entrichtenden Steuersatz und den Zeitpunkt der Zu⸗ oder Abgangstellung.
Die Feststellung der Abgangslisten, welche in den vom Finanzminister zu bestimmenden Fristen einzureichen sind, steht der Regierung zu. Gegen die Entscheidung der Regierung ist die Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmungen im Absatz 1 gestattet.
Die Veranlagung bei Zugangstellungen und Steuer⸗ erhöhungen erfolgt halbjährlich.
Die Steuerpflichtigen sind nach Maßgabe des §. 25 zur Abgabe von Steuererklärungen berechtigt bezw. verpflichtet.
Steuerpflichtige, welche im Laufe des Steuerjahres ihren Wohnsitz verändern, haben sich bei dem Gemeinde⸗(Guts⸗) vorstande des Abzugsortes ab⸗ und bei dem des Anzugsortes, binnen 14 Tagen nach erfolgtem Anzuge, anzumelden und gleichzeitig über ihre erfolgte Veranlagung zur Einkommen⸗ steuer auszuweisen.
Insofern die polizeiliche Ab⸗ und Anmeldung nicht bei dem Gemeinde⸗(Guts⸗)vorstande, sondern bei einer anderen Behörde stattzufinden hat, vertritt die Ab⸗ bezw. Anmeldung bei der letzteren die Ab⸗ bezw. Anmeldung bei dem Gemeinde⸗
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