ddes Betriebskapitals oder genommen sind.
Die Veranlagung der
und Jahresabschlüsse, 1 2 Generalversammlungen nach den näheren Bestimmungen des
Bezirksregierung am
Bei inländischen Gewerben, welche außerhalb Preußens einen stehenden Betrieb durch Errichtung einer Zweignieder⸗ lassung, Fabrikations⸗, Ein⸗ oder Verkaufsstätte oder in sonstiger Weise unterhalten, bleibt derjenige Betrag des Ertrages beziehungsweise des Anlage⸗ und Betriebskapitals⸗ welcher auf den in anderen Bundesstaaten unterhaltenen Betrieb entfällt, für die Besteuerung außer Ansatz, jedoch nach Abzug des auf die in Preußen befindliche Feschäfts⸗ leitung zu rechnenden Antheils von einem Zehntel des Ertrages, soweit nicht das Reichsgesetz wegen Beseitigung der Doppel⸗ besteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 119) entgegensteht.
22.
Bei Ausmittelung des Ertrages kommen alle Betriebs⸗ kosten und die Abschreibungen, welche einer angemessenen Berücksichtigung der Werthsverminderung entsprechen, in Abzug. Insbesondere kann auch die Wertt sverminderung der⸗ jenigen Gegenstände, welche aus dem Betriebe ausscheiden, . Maßgabe ihres Buchwerthes abgeschrieben werden. Dem Ertrage zuzurechnen sind die aus den Betriebseinnahmen bestrittenen Ausgaben für Verbesserungen und Geschäfts⸗ erweiterungen, sowie für den Unterhalt des Gewerbetreibenden und seiner Angehörigen. Nicht abzu sfähig sind Zinsen für das Anlage⸗ und Betriebskapital, daͤsselbe mag dem Gewerbe⸗ treibenden selbst oder Dritten gehören, und für Schulden, welche behufs Anlage oder Erweiterung des Geschäfts, Verstärkung zu sonstigen Verbesserungen auf⸗
§. 28. Das Anlage⸗ und Betriebskapital umfaßt sämmtliche dem fenden Gewerbebetriebe dauernd gewidmeten Werthe. S. 24 L“ 1 Gewerbesteuer erfolgt für jedes Steuerjahr.
Steuerveranlagung maßgebend ist der Ertrag des bei⸗
ornahme derselben abgelaufenen Jahres, beziehungsweise das Anlage⸗ und Betriebskapital nach seinem mittleren Stande meabgelaufenen Jahre.
Besteht der Gewerbebetrieb noch nicht ein Jahr lang, so ist der Ertrag und das Betriebskapital nach dem zur Zeit der Veranlagung vorliegenden Anhalt zu schätzen.
Während des Steuerjahres eintretende Aenderungen sind erst bei der Besteuerung für das folgende Jahr zu berück⸗ sichtigen.
Befugnisse des Steuerausschusses beziehungsweise des Vorsitzenden.
S. 25.
Der Vorsitzende des Steuerausschusses, welcher zugleich das Interesse des Staates vertritt, hat die Geschäfte des Steuer⸗ tzschusses vorzubereiten, zu leiten und dessen Beschlüsse aus⸗ zuführen.
Zum Zweck der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen hat er die erforderlichen Nachrichten über ihren Gewerbetrieb einzuziehen.
Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde⸗(Guts⸗)vorstände und der Verwaltungsbehörden “ welche seinen Aufforderungen Folge zu leisten schuldig ind. Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amtswegen Gelegenheit zur persönlichen Veeh be. über die für die Veranlagung erheblichen Thatsachen und Ver⸗ hältnisse gewähren, auch eine Besichtigung der gewerblichen Anlagen, Betriebsstätten und Vorräthe während der Arbeits⸗ stunden veranlassen.
Sämmtliche Staats⸗ und Kommunalbehörden haben dem Vorsitzenden die Einsicht aller, die Gewerbsverhältnisse der
Steuerpflichtigen betreffenden Bücher, Akten, Urkunden u. s. w. zu gestatten, sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder dienstliche Rücksichten entgegenstehen.
9. 889.
Der Steuerausschuß ist berechtigt, Sachverständige und Auskunftspersonen zu vernehmen, nöthigenfalls auch dieselben zu beeidigen oder deren eidliche Vernehmung zu veranlassen.
Dieselben können die Auskunftertheilung auf die ihnen vorgelegten Fragen nur aus den nach Bestimmung der Civil⸗ prozeßordnung zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigenden Gründen ablehnen. Personen, welche bei dem Steuerpflichtigen bedienstet sind oder waren, bleiben von der Vernehmung aus⸗ geschlossen, insofern der Steuerpflichtige damit nicht einver⸗ standen ist.
27.
Eine Vorlegung der Geschäftsbücher des Gewerbetreibenden findet nur statt, wenn dieser selbst dazu bereit ist.
Zur Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen ist der Ge⸗ werbetreibende in keinem Falle verpflichtet.
Mit der Besichtigung der G Betriebsstätten und Vorräthe (§. 25 Absatz 4) können ohne Zustimmung des Ge⸗ werbetreibenden andere Personen, als Staatsbeamte, nicht be⸗ auftragt werden.
Besondere Verpflichtung der Aktiengesellschaften.
Juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kommandit⸗ gesellschaften auf Aktien, eingetragene Genossenschaften und alle zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten gewerb⸗ lichen Unternehmungen sind verpflichtet, ihre Geschäftsberichte sowie darauf bezügliche Beschlüsse der
Finanz⸗Ministers alljährlich der Bezirksregierung einzureichen. S. 29 8. 29.
Namentliche Nachweisungen für Klasse II bis IV.
Die der Veranlagung zu Grunde zu legende namentliche
Nachweisung der Steuerpflichtigen wird für die Klassen II,
III und IV durch die Steuerausschüsse festgestellt. Dem Vor⸗ sitzenden steht das Recht der Berufung an die Bezirksregierung zu. Er hat von der Ausübung dieses Rechts dem Steuer⸗ ausschuß Mittheilung zu machen, auch dessen Erklärung darüber
zu erfordern und der Berufungsschrift beizufügen.
Gegen die Entscheidung der steht nur dem Steuerausschusse binnen zehntägiger Pusschläßfrist nach erfolgter Mittheilung an die Mitglieder die Be den Finanz⸗Minister zu.
§6. 30.
Berufungsrecht des Vorsitzenden in Klasse I.
Gegen die Veranlagungsbeschlüsse des Steuerausschusses der Klasse I steht dem Vorsitzenden die Berufung an die Sitz des Steuerausschusses zu. Dem
schwerde an
Steuerausschuß ist davon Mittheilung zu machen und Ge⸗ legenheit zu geben, den angefochtenen Beschluß zu begründen. Gewerbesteuerrolle. 8 Ddie aus den Steuerlisten der einzelnen Steuerklassen zu⸗ sammenzustellenden Gewerbesteuerrollen für die Erhebungs⸗ bezirke werden von der Bezirksre ierung festgesetzt. Dieselbe ist befugt, Rechnungsfehler zu berichtigen. Die Gewerbe⸗ steuerrolle ist zur Einsicht der Steuerpflichtigen des Ver⸗ anlagungsbezirkes während einer Woche öffentlich auszulegen. Diese Auslegung ist eine Woche vorher bekannt zu machen. §. 32. Benachrichtigung des Steuerpflichtigen.
Das Ergebniß der Veranlagung hat der Vorsitzende des Steuerausschusses jedem Steuerpf ichtigen mittelst einer, zugleich eine Belehrung über die Rechtsmittel enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen.
Auf die von dem Vorsitzenden des Steuerausschusses zu bewirkenden Zustellungen an Steuerpflichtige finden die Be⸗ stimmungen im §. 53 des Einkommensteuergesetzes Anwendung.
Begrenzung der Steuerpflicht.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Anfange des auf die Eröffnung des Betriebes folgenden Kalendervierteljahres und dauert bis zum Ende desjenigen Kalendervierteljahres, in welchem das Gewerbe abgemeldet wird. Erfolgt die Abmeldung in demselben Vierteljahr, in welchem der Betrieb begann, so ist der Gewerbetreibende für ein Vierteljahr steuerpflichtig. Zeitweilige durch die Natur des Gewerbes bedingte Unter⸗ brechung befreit nicht von der Steuerverpflichtung für die Zwischenzeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebes im Laufe desselben oder des nächstfolgenden Jahres. 88 8
Zugang im Laufe des Jahres.
Gewerbetreibende, welche nach Beginn der jährlichen Ver⸗ anlagung einen Betrieb anfangen, sind durch den Vorsitzenden des Steuerausschusses der Klasse 1V nach der Höhe des muth⸗ maßlichen Ertrages beziehungsweise Anlage⸗ und Betriebs⸗ kapitals der entsprechenden Steuerklasse zuzuweisen. Dieselben werden in Klasse II bis IV mit dem Mittelsatze (§. 14), in Klasse I, vorbehaltlich der Feststellung des Steuersatzes durch den Steuerausschuß bei dem Zusammentreten desselben, vorläufig mit dem vom Vorsitzenden bestimmten Steuersatz in Zugang gestellt.
Die Feststellung durch den Steuerausschuß der Klasse I hat — auch wenn sie erst im nächstfolgenden Steuerjahre stattfindet — die Wirkung, daß der Steuerpflichtige zur Nach⸗ entrichtung des in Folge der vorläufigen Bestimmung des Steuersatzes durch den Vorsitzenden zu wenig Gezahlten ver⸗ bunden ist und ein zuviel gezahlter Betrag erstattet wird.
Die Bekanntmachung an den Steuerpflichtigen erfolgt nach Vorschrift des §. 32.
Den Steuerpflichtigen der Klasse I stehen gegen die Fest⸗ setzung des Steuerausschusses die Rechtsmittel nach Maßgabe der §§. 35 ff. offen. Die Steuerpflichtigen der Klasse II, IIWII können dieselben Rechtsmittel nur wegen vermeintlich unrichtiger Bestimmung der Steuerklasse einlegen.
Rechtsmittel. AGegen das Ergebniß der eranlagung steht dem Steuer⸗ pflichtigen das Rechtsmittel des W“ bei dem Steuer⸗ ausschusse zu. Dasselbe ist bei dem Vorsitzenden des Aus⸗ schusses binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen einzulegen, welche von dem auf die Zustellung der Steuerzuschrift (§§. 32 und 34) folgenden Tage abläuft.
3
§. 36.
Gegen die Entscheidung des Steuerausschusses über den Einspruch steht sowohl dem Vorsitzenden als dem Steuer⸗ pflichtigen binnen der im §. 35 bestimmten Ausschlußfrist das Rechtsmittel der Berufung an die Bezirksregierung (§§. 29 und 30) zu. Der Steuerpflichtige hat das Rechtsmittel beim Vorsitzenden des Steuerausschusses einzulegen.
Für den Vorsitzenden läuft diese Frist vom Tage der Ent⸗ scheidung.
§. 37. b
Gegen die Entscheidung über die Berufung steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde an das Ober⸗Verwaltungs⸗ gericht zu, welche innerhalb der im §. 35 bestimmten Aus⸗ schlußfrist bei der Bezirksregierung (§§. 29 und 30) einzulegen ist und nur darauf gestützt werden kann:
1) daß die angefochtene Entscheidung auf der Nicht⸗ anwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des be⸗ stehenden Rechts, insbesondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen beruhe;
2) daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.
In der Beschwerde ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden.
Die Bestimmungen in §§. 45 bis 49 des Einkommen⸗ steuergesetzes finden sitnzenet Anwendung.
§. 38. Vertheilung des Steuersatzes auf mehrere Kommunalbezirke.
Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über mehrere Kommunal⸗ bezirke und wird für die Zwecke der kommunalen Besteuerung oder kommunaler Wahlen die Zerlegung des Steuersatzes in die auf die einzelnen Betriebsorte entfallenden Theilbeträge erforderlich, so ist diese von dem veranlagenden Steuer⸗ ausschusse zu bewirken.
Der Beschluß ist sowohl den betheiligten Kommunen als dem Steuerpflichtigen zuzustellen.
Denselben steht binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen die Berufung an die Bezirksregierung (§§5. 29 und 30) und gegen die Berufungsentscheidung in gleicher Frist die Be⸗ schwerde an das Ober⸗Verwaltungsgericht zu.
Steuererhebung. “ §. 39.
Die Steuer ist in vierteljährlichen Beträgen in der ersten Hälfte des zweiten Monats eines jeden Vierteljahres an die vom Finanz⸗Minister als zuständig bezeichnete Stelle ab uführen. Vorausbezahlungen bis zum Jahresbetrage sind zulaffig
. 40.
Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Heeess von Rechtsmitteln nicht aufgehalten, muß vielmehr, mit Vorbehalt späterer Erstattung, in den vorgeschriebenen Fristen erfolgen.
—
„Wird ein Gewerbebetrieb von einer anderen Person un⸗ verändert fortgesetzt (z. B. im Fall der Vererbung, Verpachtung Veräußerung), so ist die veranlagte Steuer bis zum Ablau des Steuerjahres fortzuentrichten und findet nur eine Um⸗ schreibung des Namens statt.
„ Der Verpächter eines Gewerbes haftet für die Jahres⸗ steuer solidarisch mit dem i ver. desselben. §. 42.
Bei Verlegung des Betriebsortes oder des Sitzes der Geschã tsleitung, beziehungsweise des Wohnortes des Gewerbe⸗ treibenden tritt die erforderliche Uebertragung der Steuer für den Rest des Jahres ohne neue Veranlagung ein. 1
Im Uebrigen wird das Verfahren bei Zu⸗ und Abgängen durch Bestimmung des Finanz⸗Ministers geregelt.
Ermäßigung im Laufe des Steuerjahres.
“
Brandunglück, Ueberschwemmung oder sonstige Ereignisse wesentlich geschädigt, so kann die Steuer für
Vierteljahre ermäßigt oder erlassen werden.
Die Entscheidung trifft die Bezirksregierung und auf
Beschwerde der Finanz⸗Minister.
S. 45
8 . — Veranlagte Gewerbesteuerbeträge können Fällen niedergeschlagen werden, wenn deren zwangsweise Bei⸗ treibung die Steuerpflichtigen in ihrer wirthschaftlichen Existen
gefährden, oder wenn das Beitreibungsverfahren voraussichtlich
ohne Erfolg sein würde.
Bildung und Geschäftsführung der Ste ausschüsse. .“
1 S. 46. 11XA“ 8 Die Wahl der Mitglieder der Steuerausschüsse u gleichen Anzahl Stellvertreter findet alle drei Jahre statt. Die Wahlen erfolgen nach relativer Stimmenmehrheit. Das Wahl⸗ verfahren wird für die Steuerklassen II b stimmung des Finanz⸗Ministers geregelt.
6 8
2
ie folgenden
in einzelnen
Wird ein Betrieb durch Tod oder Krankheit des Inhabers,
nd einer 3
his IV durch Be⸗
Wählbar sind nur solche männliche Mitglieder der be⸗
treffenden Klasse, welche das fünfundzwanzigste Lebensjahr voll⸗
endet haben und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
befinden.
„Von mehreren Inhabern eines Geschäfts ist nur Einer wählbar und zur Ausübung der Wahlbefugniß zu verstatten.
Aktien⸗ und ahnliche Gesellschaften üben die Wahlbefugniß durch einen von dem geschäftsführenden Vorst
zeichnenden Beauftragten aus ; wählbar ist von den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes nur Eines. Minderjährige und Frauen können die Wahlbefugniß durch Bevollmaͤchtigte ausüben; wählbar sind Letztere nicht.
Niemand darf mehr als eine Stimme abgeben; die Ueber⸗ tragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Wahl darf nur aus den im §. 8 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 661) angegebenen Gründen abgelehnt werden. Ueber die Zulässigkeit der Ablehnung entscheihet der
Vorsitzende des Steuerauss usses. §. 48.
Wird die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter seitens einer Steuergesellschaft verweigert oder nicht ordnungs⸗ mäßig bewirkt, oder verweigern die Gewählten die ordnungs⸗ mäßige Mitwirkung, so gehen die dem Steuerausschusse zu⸗ stehenden Befugnisse für das betreffende Steuerjahr auf den Vorsitzenden über.
§. 49.
Die Mitglieder der Steuerausschüsse und deren Stell⸗ vertreter haben dem Vorsitzenden mittelst Handschlags an Eides⸗ statt zu geloben, daß sie bei den Ausschuverhandlungen ohne Ansehen der Person, nach bestem Wissen und Gewissen ver⸗ fahren und die Verhandlungen sowie die hierbei zu ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheim halten werden.
Das gleiche Gelöbniß haben vor einem Kommissar der Bezirksregierung diejenigen Vorsitzenden abzulegen, welche nicht schon als Beamte beeidigt sind.
Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten sind zur Geheimhaltung der Ausschußverhandlungen sowie der zu ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen kraft des von ihnen geleisteten Amtseides verpflichtet.
§. 50.
So lange über die Veranlagung oder den Einspruch eines Ausschußmitgliedes oder seiner Verwandten oder Verf wägerten in auf⸗ und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinien berathen und abgestimmt wird, hat dasselbe ab⸗ zutreten. Der Vorsitzende hat in gleichem Falle den Vorsitz an ein Mitglied abzugeben. 1 “
Die Bestimmung des Artikels I, Ib und II der Ver⸗ ordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten u. . w. vom 20. Dezember 1876 (Gesetz⸗Samml. 1877, S. 3) findet auf die Mitglieder der Steuerausschüsse entsprechende An⸗ wendung.
Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (S§. 26 werden nach den in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet.
An⸗ und Abmeldung des Gewerbes.
Wer den Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muß der Gemeindebehörde des Ortes, oder gleichzeitig Anzeige davon machen.
Dieser Verpflichtung wird, soweit nicht im Folgenden etwas Anderes bestimmt ist, durch die nach Vorschrift der Ge⸗ werbeordnung für das Deutsche Reich (§. 14) zu machende Anzeige genügt.
In der Stadt Berlin ist die vorgeschriebene Anzeige bei der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern zu bewirken.
52.
1 8. 53.
„Die Vorstände der Gemeinden (Gutsbezirke) sind ver⸗ pflichtet, von allen bei ihnen eingehenden Gewerbeanmeldungen in der von der Bezirksregierung anzuordnenden Frist der ihnen bezeichneten Veranlagungsstelle Mittheilung zu machen, auch nach Anstellung der erforderlichen Erkundigungen über die Steuerpflichtigkeit, beziehungsweise darüber, in welcher Klasse die Besteuerung zu erfolgen hat, sich gutachtlich zu äußern.
§. 54. Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, auf Aufforderung des Gemeindevorstandes oder des Vorsitzenden des zuständigen
1“ .
tande su be⸗
wo solches geschieht, vorher
Steuerausschusses, innerhalb der zu bestimmenden, mindestens Frnsceeh Frist schriftlich zu erklären, welches oder welche Gewerbe er treib beginnt, 8 welche Betriebsstätten er unterhält, welche Gattungen und wie viele Hülfspersonen, Gehülfen und Arbeiter und “ welche Gattung und wie viele Maschinen einschließlich der Motoren im Gewerbebetriebe verwendet werden.
Auch andere auf die äußerlich erkennbaren Merkmale des Betriebes gerichtete Fragen ist der Gewerbetreibende wahrheits⸗ gemäß zu beankworten
.00.
Auf besondere Aufforderung des Vorsitzenden eines zu⸗ ständigen Steuerausschusses des Veranlagungsbezirks ist jeder Gewerbetreibende verpflichtet, in verschlossenem Schreiben oder mündlich zu Protokoll zu erklären, ob der jährliche Ertrag seines Gewerbebetriebes “
1 500 bis ausschließlich 4 000 ℳ,
oder 4 000 bis ausschließlich 20 000 18
oder 20 000 bis ausschließlich 50 000. „
oder 50 000 Mark oder mehr beträgt,
und ob der Werth des Anlage⸗ und Betriebskapitals
3 000 bis ausschleßtich 30 000 ℳ,
oder 30 000 bis ausschließli 150 000 „ oder 150 000 bis ausschließlich 1 000 000 G oder 1 000 000 Mark oder mehr beträgt.
Solche Erklärungen sind geheim aufzubewahren.
Weitergehende Auskunftsertheilung über die Höhe des Ertrages, sowie den Werth des Anlage⸗ und Betriebskapitals ist der Gewerbetreibende abzulehnen berechtigt. Die im Vor⸗ stehenden vorgeschriebene Auskunft über die Höhe des Anlage⸗ und Betriebskapitals zu ertheilen, sind auch diejenigen ver⸗ pflichtet, welche einen Betrieb neu beginnen.
Dem Steuerpflichtigen ist auf seinen Antrag in Fällen, in welchen es sich um einen nur durch Schätzung zu er⸗ mittelnden Ertrag handelt, gestattet, statt der im Absatz 1 er⸗ wähnten Erklärung diejenigen Nachweisungen zu geben, deren der Steuerausschuß zur Schätzung des Ertrages bedarf. “
§. 56. 1 8 1“
Die nach den §§. 52 bis 55 den Gewerbetreibenden ob⸗ liegenden Verpflichtungen sind:
8 ) für Personen, welche unter väterlicher Gewalt, Pfleg⸗ schaft oder Vormundschaft stehen, von deren Ver⸗ tretern,
2) für Gewerbebetriebe der Gesellschaften, Genossen⸗
schaften, juristischen Personen, Vereine u. s. w. von
den in §§. 18 und 19 beziehungsweise §. s
8 bezeichneten Personen
zu erfüllen.
der zu treiben
8
§. 57.
Zum Zwecke der erstmaligen Veranlagung der Gewerbe⸗ steuer nach diesem Gesetze haben
1) für die Orte der bisherigen ersten, zweiten und dritten Gewerbesteuerabtheilung die Gemeindevorstände, für die Orte der bisherigen vierten Gewerbesteuerabtheilung des Kreises die Landräthe ein Verzeichniß sämmtlicher daselbst vorhandener Gewerbebetriebe, welche nicht bereits in der letzten Gewerbe⸗ steuerrolle und den Zugangslisten des letzten Jahres aufgeführt sind, aufzustellen und mit gutachtlicher Aeußerung über deren Besteuerung der Bezirksregierung vorzulegen.
2) Die Gewerbetreibenden, welche in mehreren Orten einen stehenden Betrieb unterhalten, haben in der durch öffentliche Aufforderung bestimmten Frist eine schriftliche Erklärung über Ort und Art der einzelnen Betriebe und über den Sitz der Geschäftsleitung an die in der Bekanntmachung bestimmten Stellen einzureichen.
In der Folgezeit eintretende Aenderungen des in der Er⸗ klärung angegebenen Zustandes sind dem Vorsitzenden des Steuerausschusses, von welchem die Steuer veranlagt wird, schriftlich anzuzeigen.
Das Aufhören eines steuerpflichtigen Gewerbes ist der Hebestelle, an welche die Steuer entrichtet wird — in der Stadt Berlin der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern daselbst —, schriftlich anzuzeigen.
Die Bezirksregierung kann die Steuer vom Beginn des auf die Betriebsbeendigung folgenden Vierteljahres an in Ah⸗ gang stellen lassen, wenn der Feitpunkt der letzteren feststeht, namentlich im Fall des Todes des Steuerpflichtigen, sofern das Gewerbe von den Erben nicht fortgesetzt ist, im Fall der Konkurs⸗ eröffnung und in ähnlichen Fällen einer unsreiwilligen Ein⸗ stellung des Betriebes, sowie im Fall der Uebertragung des Gewerbes auf einen Anderen, wenn Letzterer die Steuer fort⸗ entrichtet hat. “
Betriebssteuer §. 59.
Für den Betrieb der Gastwirthschaft, der Schankwirtschaft owie des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus ist jährlich eine besondere Betriebssteuer zu entrichten.
§. 60. Die Betriebssteuer beträͤgt für Jeden, welcher eines oder ehrere dieser Gewerbe, allein oder in Verbindung mit anderen Gewerben, betreibt,
1) wenn er von der Gewerbesteuer wegen eines hinter der Brenze der Steuerpflicht zurückbleibenden Ertrages und Anlage⸗ und Betriebskapitals befreit ist (8. 7), 10 ℳ;
2) wenn er zur Gewerbesteuer veranlagt ist:
4“ . 15 ℳ
b. in der Klasse II. . 3 C““
m E1I 11““ 0
A2. in der Klasse 1. vʒc1“ got⸗Die Steuer wird bei allen Betrieben, welche geistige
etränke verabfolgen, für jede Betriebsstätte besonders er⸗
8 Wenn die Heranziehung zur Betriebssteuer ledi lich durch einen vorübergehenden, bei außergewöhnlichen Ge egenheiten esten, Lruppenzusammenziehungen und dergleichen) statt⸗ ndenden Gewerbebetrieb bedingt ist, so kann die Bezirks⸗ egierung auf Antrag des Steuerpflichtigen den Betrag der teuer bis auf den Satz von 5 ℳ herabsetzen. Die Feststellung der Betriebssteuer erfolgt von dem Vor⸗ 18 senerFbeuernusschufses für alle von . Letzteren zur rbe Veranlagten, welche ei iebssteue er⸗ egendes Gewerbe betiben. u.““]
bewirken.
zeichneten
Der Vorsitzende des Steuerausschusses der Klasse IV hat
außerdem die Betriebssteuer für alle im .60 Nr. 1 bezeichneten Steuerpflichtigen des Veranlagungsbezi s festzustellen. 63
S. .
Der festgestellte Steuersatz ist einem jeden Steuerpflichtigen in Gemäßheit des §. 32 bekannt zu machen.
Die Erhebung erfolgt nach Maßgabe des §. 39. Die im §. 61 bezeichneten Steuerpflichtigen haben den Betrag der Jahressteuer binnen vierzehn Tagen nach erfolgter Mittheilung an die ihnen bezeichnete Hebestelle in einer Summe zu entrichten.
Nach fruchtloser Zwang svollstreckung kann bis zur voll⸗ ständigen Entrichtung des ückstandes die fernere 2 usübung des steuerpflichtigen Betriebes untersagt und die Einstellung
8
desselben durch Schließung und Versiegelung der Geschäfts⸗
räume erzwungen werden.
§. 64. Eine Erstattung der Betriebssteuer wegen Einstellung des Betriebes im Laufe des Steuerjahres findet nicht statt. S. 65. Ueber Beschwerden wegen Verpflichtung zur Entrichtung der Betriebssteuer oder wegen der Höhe derselben entscheidet die Bezirksregierung (8§. 29 und 30), und in weiterer Instanz . Finanz⸗Minister. Die Entscheidungen des Letzteren sind endgültig. gSogheit durch die Entscheidungen, welche bezüglich der Ge⸗ werbesteuer im Wege der Rechtsmittel ergehen, Abänderungen der festgestellten Betriebssteuersätze bedingt werden, haben die Vorsitzenden der Steuerausschüsse die anderweite Feststellung zu
§. 66. Die zur Ertheilung der Erlaubniß für die im §. 59 be⸗
Betriebe oder für die Eröffnung einer neuen Be⸗ triebsstätte zuständigen Behörden haben von jeder Erlaubniß⸗ ertheilung der ihnen bezeichneten Veranlagungsstelle Mit⸗ theilung zu machen.
§. 67.
Weinbauer, welche selbstgewonnenen Most oder Wein im Polizeibezirk ihres Weingutes oder Wohnortes nicht über drei Monate lang zum Genuß auf der Stelle verkaufen, haben hierfür weder Gewerbe⸗ noch Betriebssteuer zu entrichten.
§. 68.
Behufs erstmaliger Erhebung der Betriebssteuer für das Steuerjahr 1893/94 haben für die Städte die Gemeinde⸗ behörden, für die Landgemeinden und Gutsbezirke des Kreises der Landrath eine Nachweisung aller daselbst vorhandenen, im §. 59 bezeichneten Gewerbebetriebe unter Angabe der einzelnen Betriebsstätten und der Art des Betriebes aufzustellen und bis zum 1. Februar 1893 der Bezirksregierung vorzulegen.
Auf Anordnung der Bezirksregierung ist nach Bedürfniß auch in den folgenden Jahren die vorstehend vorgeschriebene Nachweisung von genannten Behörden aufzustellen und vorzulegen.
Die Veranlagungsgrundsätze der 8§. 18, 19 finden auf die Betriebssteuer Anwendung.
Wegen des jährlichen Ba⸗ und Abganges wird das Er⸗ forderliche ;
Finanz⸗Minister geregelt.
trafbestimmungen. §. 70.
Wer die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung eines steuerpflichtigen Gewerbes innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, verfällt in eine dem doppelten Betrage der ein⸗ jährigen Steuer gleiche Geldstrafe. Daneben ist die vorent⸗ haltene Steuer zu entrichten.
Die Festsetzung der Nachsteuer steht der Regierung zu, egen deren Entscheidung nur Beschwerde an den Finanz⸗ Minister zulässig ist.
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark wird bestraft:
1) wer die nach den Bestimmungen der §§. 28, 54, 55 und 56 dieses Gesetzes ihm obliegende Verpflichtung nicht er⸗ füllt; insbesondere auch wer die erforderte Erklärung, zu welcher er nach Vorschrift der §§. 54 bis 56 verpflichtet ist, wissentlich unvollständig oder unrichtig abgiebt;
2) wer dem nach §. 25 Absatz 4 Zuständigen die Einsicht der gewerblichen Anlagen, Betriebsstätten oder Vorräthe ver⸗ weigert. 3 b
Die bei der Steuerveranlag ng heiligten Beamten, sowie die Mitglieder der Steuerausschüsse und deren Stell⸗ vertreter werden, wenn sie die zu ihrer Kenntniß gelangten Erwerbs⸗, Vermögens⸗ oder Einkommensverhältnisse oder die Geschäftsgeheimnisse eines Steuerpflichtigen, insbesondere auch den Inhalt der im §. 55 bezeichneten Erklärungen oder der darüber gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Ge⸗ fängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein und muß stattfinden, insofern der durch die Verletzung des Geheimnisses betroffene Steuerpflichtige dieselbe unter Darlegung des Sach⸗ verhalts beansprucht und nicht Rücksichten des öffentlichen Wohles entgegenstehen. Für die Stellung des Antrages gegen Vorsitzende und Mitglieder der Steuerausschüsse der Klasse I und gegen deren Stellvertreter ist der Finanz⸗Minister, in Uebrigen die Bezirksregierung zuständig.
Die auf Grund der §§. 70 und 71. festzusetzenden, aber unbeitreiblichen Geldstrafen sind nach Maßgabe der für Ueber⸗ tretungen geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (§§. 28 und 29) in Haft umzuwandeln.
Die Untersuchung und Entscheidung in Betreff der in den §§. 70 und 71 bezeichneten strafbaren Handlungen steht dem Gericht zu, wenn nicht der Beschuldigte die von der Regierung vorläufig festgesetzte Geldstrafe nebst den durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt ge⸗ machten Frist freiwillig zahlt. b
Die Regierungen sind ermächtigt, hierbei eine mildere, als die im §. 70 vorgeschriebene Strafe in Anwendung zu bringen.
Hat der Pfsldi. in Preußen keinen Wohnsitz, so er⸗ folgt das Einschreiten des Gerichts ohne vorläufige Festsetzung der Strafe durch die Seeierung. Dasselbe findet statt, wenn die Regierung aus sonstigen Gründen von der vorläufigen Festsetzung der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der Angeschuldigte hierauf verzichtet.
Bei den gerichtlichen Entscheidungen ist hinsichtlich der Höhe der im §. 70 vorgeschriebenen Geldstrafe die von der Regierung festzusetzende Jahressteuer zu Grunde zu legen.
Die Entscheidung wegen der hinterzogenen Steuer verbleibt in allen Fällen den Verwaltungsbehörden. “ G
In Betreff der Zuwiderhandlungen wegen der Verpflich⸗ tung zur Geheimhaltung (§. 72) findet nur das gerichlich Strafverfahren statt.
Kosten.
§. 74.
Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung fallen der Staatskasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der eingelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen. Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch die Regierung, gegen deren Entscheidung die Beschwerde an den Finanz⸗Minister gestattet ist.
§. 75.
Den Gemeinden werden als Vergütung für die bei Ver⸗ anlagung der Steuer (einschließlich der Betriebssteuer) ihnen übertragenen Geschäfte zwei Prozent der eingegangenen Steuer gewährt.
Hinsichtlich der örtlichen Erhebung der Steuer verbleibt es bis auf Weiteres bei den bestehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die bisher zur örtlichen Erhebung der Gewerbe⸗ steuer verpflichteten Gemeinden die Gewerbe⸗ und die Betriebs⸗ steuer zu erheben haben.
Die Gemeinden erhalten für die Steuererhebung eine Vergütung von zwei Prozent der Isteinnahme der zu er⸗ hebenden Steuer.
Oberau
Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts im Staat gebührt dem Finanz⸗Minister. Ueber Beschwerden gegen das Verfahren der Steuerausschüsse und der Vorsitzenden derselben entscheidet die Bezirksregierung (§S§. 29 und 30) und in weiterer Instanz der Finanz⸗Minister. Die Entscheidungen des Letzteren sind endgültig.
Die in diesem Gesetze den Bezirksregierungen zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten werden für die Haupt⸗ und Residenzstadt Berlin von der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin wahrgenommen.
7 78.
Steuerpflichtige, welche, entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes, bei der Veranlagung übergangen oder steuerfrei ge⸗ blieben sind, ohne daß eine strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat (§S. 70 ff.), sind zur Entrichtung des der Staatskasse entzogenen Betrages verpflichtet. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die drei Steuerjahre zurück, welche dem Steuer⸗ jahre, in welchem die Verkürzung festgestellt worden, voraus⸗ gegangen sind. 1
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch nur bis zur Höhe ihres Erbtheils, über.
Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt einheitlich für den ganzen Zeitraum, auf welchen sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch die Bezirksregierung. Schlußbestimmungen. ““
§. 79.
8 Soweit das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmun gen nicht enthält, finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (Gesetz⸗Samml. S. 140) auf die Steuern vom stehenden Ge⸗ werbe und die Betriebssteuer Anwendung. §. 80.
Wo in den Gesetzen auf die bishe Bezug genommen ist, treten an die Klasse A1 die Klassen I und II; an der bisherigen Klasse AII die Klasse III, und an e der bisherigen Klasse B die Klasse IX dieses Gesetzes; i igleichen an Stelle des Mittelsatzes der bisherigen Klasse AI ein Steuerbetrag von 300 ℳ
Steuerklassen der bisherigen
Uebersteigt das Veranlagungssoll des Jahres 1893/94 einschließlich der Betriebssteuer den Betrag von 19 811 359 ℳ um mehr als fünf Prozent, so findet in dem Verhältniß des ganzen Mehrbetrages zu der genannten Summe eine Herab⸗ setzung sowohl des Prozentsatzes für Klasse I (§. 9) als auch der Mittelsätze für die Klassen II, III und IV. (§. 14) sowie der höchsten und — mit Ausschluß der Klasse IV — der niedrigsten Steuersätze statt. Diese Herabsetzung wird in an— gemessener Abrundung durch Königliche Verordnung festgestellt. Die in Letzterer bestimmten Sätze sind für die Veranlagung für das Steuerjahr 1894/95 und die folgenden Jahre maß⸗ gebend.
Bleibt das Veranlagungssoll des Jahres 1893,94 hinter dem oben bezeichneten Betrage um mehr als fünf Prozent zurück, so findet in gleicher Weise nach Maßgabe des vor⸗ stehenden eine entsprechende Erhöhung des Prozentsatzes für die Klasse I und der Mittelsätze sowie der höchsten und der niedrigsten Steuersätze statt. Diese Erhöhung wird durch Königliche Verordnung für die Folgezeit wieder außer Kraft gesetzt, wenn das unter Anwendung der Prozent⸗ und Mittel⸗ sätze der §§. 9 und 14 berechnete Veranlagungssoll der Ge⸗ werbesteuer einschließlich der Betriebssteuer den Betrag von 19 811 359 ℳ zuzüglich einer Steigerung von zwei Prozent dieses Betrages für jedes auf 1893/94 folgende Steuerjahr — erreicht.
§. 82.
Dieses Gesetz kommt zunächst bei der Veranlagung für das Jahr 1893/94 zur Anwendung.
Mit dieser Maßgabe und vorbehaltlich der Anwendung auf frühere Fälle treten die auf die Veranlagung und Ent⸗ richtung der Gewerbesteuer bezüglichen Vorschriften, insbesondere die Gesetze vom
30. Mai 1820 (Gesetz⸗Samml. S. 147), 19. Juli 1861 (Gesetz⸗Samml. S. 697), 20. März 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 285), 5. Juni 1874 (Gesetz⸗Samml. S. 219) am 1. April 1893 außer Kraft. §. 83.
Der Finanz⸗Minister wird mit der Ausführung dieses Ge⸗ setzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 24. Juni 1891.
S) Wilhelm. 1
von Boetticher. Herrfurth. Freiherr von Berlepsch. Miquel.
von Heyden. Graf von Zedlitz.
von Caprivi. von Schelling.