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Königreich Preußen. Landgemein deordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie. Vom 3. Juli 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtages für
die Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern,
Posen, Schlesien und Sachsen, was folgt: Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §. 1. 2 .
Die gegenwärtige Landgemeindeordnung findet in den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen hinsichtlich der Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke Anwendung.
Landgemeinden kann die Annahme der Städteordnung und Stadtgemeinden die Annahme der Landgemeindeordnung auf ihren Antrag nach Anhörung des Kreistages und Provinzial⸗ landtages durch Königliche Verordnung gestattet werden.
8. 2
8
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Landgemeinden und Gutsbezirke bleiben in ihrer bisherigen Begrenzung unter den nachfolgenden Maßgaben bestehen:
1) Grundstücke, welche noch keinem Gemeinde⸗ oder Guts⸗ bezirke angehören, sind, sofern nicht ihre Eingemeindung in einen Stadtbezirk geeignet erscheint, nach Vernehmung der Be⸗ theiligten durch Beschluß des Kreisausschusses mit einer Land⸗ gemeinde oder einem Gutsbezirke zu vereinigen. Aus solchen Grundstücken kann, soweit dies nach ihrem Umfange und ihrer Leistungsfähigkeit angezeigt erscheint, mit Königlicher Ge⸗ nehmigung ein besonderer Gemeinde⸗ oder Gutsbezirk gebildet werden.
2) Landgemeinden und Gutsbezirke, welche ihre öffentlich⸗ rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen außer Stande sind, können durch Königliche Anordnung aufgelöst werden. Die Regelung der kommunalen Verhältnisse der Grundstücke der⸗ selben erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften in Nr. 1.
3) Landgemeinden und Gutsbezirke können mit anderen Gemeinde⸗ oder Gutsbezirken nach Anhörung der betheiligten Gemeinden und Gutsbesitzer, sowie des Kreisausschusses mit Königlicher Genehmigung vereinigt werden, wenn die Be⸗ theiligten hiermit einverstanden sind. Wenn ein Einverständniß der Petheiligten nicht zu erzielen ist, so ist die Zustimmung derselben, sofern das öffentliche Interesse dies erheischt, im Beschlußverfahren durch den Kreisausschuß zu ersetzen. Gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses steht den Betheiligten und nach Maßgabe des §. 123 des Ge⸗ setzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz⸗Samml. S. 195) dem Vorsitzenden des Bezirks⸗ ausschusses die weitere Beschwerde an den Provinzialrath zu. Erachtet der Oberpräsident das öffentliche Interesse durch den Beschluß des Provinzialraths für gefährdet, so steht demselben in der gleichen Weise (§. 123 a. a. O.) die Beschwerde an das Staatsministerium offen. Der mit Gründen zu versehende Beschluß des Staatsministeriums ist dem Oberpräsidenten be⸗ hufs Zustellung an die Betheiligten zuzufertigen. Unter den leichen Voraussetzungen und in der gleichen Weise können Futsbe irke in Landgemeinden und Landgemeinden in Guts⸗ bezirke durch Königlichen Erlaß umgewandelt werden.
Wird eine leistungsunfähige Gemeinde einem leistungs⸗ fähigen Gutsbezirk zugelegt, so bleibt letzterer als solcher bestehen, sofern der Gutsbesitzer dies beantragt.
9 Die Abtrennung einzelner Theile von einem Gemeinde⸗ oder Gutsbezirke und deren Vereinigung mit einem anderen Gemeinde⸗ oder Gutsbezirke kann, wenn die betheiligten Ge⸗ meinden und Gutsbesitzer sowie die Besitzer der betreffenden Grundstücke einwilligen, oder wenn beim Widerspruche Be⸗ theiligter das öffentliche Interesse es erheischt, durch Beschluß des Kreisausschusses erfolgen. Gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses steht den Betheiligten und dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses die weitere Be⸗ schwerde an den Provinzialrath, und gegen den Beschluß des Provinzialraths dem Oberpräsidenten die fernere Beschwerde an das Staatsministerium nach Maßgabe der Nr. 3 offen. Soll aus den abgetrennten Grundstücken ein neuer Gemeinde⸗ oder Gutsbezirk gebildet werden, so ist die Königliche Ge⸗ nehmigung erforderlich. 1 .
5) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Nr. 3 und 4 ist nur dann als vorliegend anzusehen;
a. wenn Landgemeinden oder Gutsbezirke ihre öffent⸗ lich⸗rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen außer Stande sind.
Bei Beurtheilung dieser Frage sind Zuwendungen, welche Gemeinden und Gutsbezirken vom Staate oder größeren Kommunalverbänden zustehen, nicht als bestimmend zu erachten,
‚wenn die Zersplitterung eines Gutsbezirks oder die Bildung von Kolonien in einem Gutsbezirke die Ab⸗ trennung einzelner Theile desselben oder dessen Um⸗ wandlung in eine Landgemeinde oder dessen Zu⸗ schlagung zu einer oder mehreren Landgemeinden nothwendig macht,
wenn in Folge örtlich verbundener Lage mehrerer Land⸗
emeinden oder von Gutsbezirken oder Theilen der⸗ selben mit Landgemeinden ein erheblicher Widerstreit der kommunalen Interessen entstanden ist, dessen Aus⸗ gleichung auch durch Bildung von Verbänden im Sinne der 88. 128 ff. nicht zu erreichen ist.
6) Die vorstehenden Bestimmungen finden in den Fällen, in welchen es sich um die Vereinigung einer Landgemeinde oder eines Gutsbezirks mit einer Stadtgemeinde, um die Abtren⸗ nung einzelner Theile von einem Stadtbezirke und deren Ver⸗ einigung mit einem Landgemeinde⸗ oder Gutsbezirke, sowie um die Abtrennung einzelner Theile von einem Landgemeinde⸗ oder Gutsbezirke und deren Vereinigung mit einem Stadtbezirke 75 sinngemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß an ie Stelle der Beschlußfassung des Kreisausschusses nach er⸗ fordertem Gutachten des Kreistages die Beschlußfassung des Bezirksausschusses tritt. 1
7) In den vorstehend bezeichneten, der Königlichen Ge⸗ nehmigung unterliegenden Fällen ist vor deren Erwirkung der Beschluß des Kreisausschusses, des Bezirksausschusses oder des Provinzialraths, sowie das Gutachten des Kreistages den Be⸗ theiligten mitzutheilen.
8) Jede Bezirksveränderung ist durch das Regierungs amtsblatt zu veröffentlichen.
erfolgen.
Ueber die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Landgemeinden und Gutsbezirke nothwendig werdende Aus⸗ einandersetzung zwischen den Betheiligten beschließt der Kreis⸗ ausschuß, soweit aber hierbei Stadtgemeinden in Betracht kommen, der Bezirksausschuß, vorbehaltlich der den Betheiligten gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren
ei diesen Behörden.
Bei dieser Auseinandersetzung sind erforderlichen Falls Bestimmungen zur Ausgleichung der öffentlich⸗rechtlichen Interessen der Betheiligten ju treffen. Insbesondere können einzelne Betheiligte im Verhältniß zu anderen Betheiligten, welche für gewisse kommunale Zwecke bereits vor der Ver⸗ einigung für sich allein Fürsorge getroffen haben, oder solche Betheiligte, welche vorwiegend Lasten in die neue Gemeinschaft bringen, zu Vorausleistungen verpflichtet werden. Auch kann, wenn eine Gemeinde oder der Besitzer eines Gutsbezirks durch die Abtrennung von Grundstücken eine Erleichterung in öffentlich⸗ rechtlichen Verpflichtungen erfährt, der Gemeinde, welcher, oder dem Gutsbezirke, welchem jene Grundstücke einverleibt werden, ferner der neuen Gemeinde oder dem neuen Gutsbezirk, welche aus letzteren gebildet werden, eine Beihülfe zu den ihnen durch die Bezirksveränderung erwachsenden Ausgaben bis zur Höhe des der anderen Gemeinde oder dem Gutsbesitzer dadurch entstehenden Vortheils zugebilligt werden. Im Falle der Ver⸗ einigung von Gemeinden geht das Vermögen derselben auf die neugebildete Gemeinde “
Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Gemeinde⸗ und Gutsbezirke, sowie über die Eigenschaft einer Ortschaft als Landgemeinde, oder eines Gutes als selbständigen Guts⸗ bezirks unterliegen der Entscheidung des Kreisausschusses, soweit hierbei Stadtgemeinden in Betracht kommen, des Be⸗ zirksausschusses.
Diese Behörden beschließen vorläufig über die im ersten Absatze bezeichneten Angelegenheiten, sofern das öffentliche Interesse es erheischt. Bei dem Beschlusse behält es bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren sein Bewen 14*
Landgemeinden. v“ Rechtliche Stellung der Landgemeinden.
§. 5.
Landgemeinden sind öffentliche Körperschaften; es steht ihnen das Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu.
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Z. 6.
Die Landgemeinden sind zum Erlasse besonderer statu⸗ tarischer Anordnungen über solche Angelegenheiten der Ge⸗ meinde, hinsichtlich deren das Gesetz Verschiedenheiten gestattet oder auf ortsstatutarische Regelung verweist, sowie über solche “ deren Gegenstand nicht durch Gesetz geregelt ist, befugt.
Die siatutarischen Anordnungen bedürfen der Genehmigung des Kreisausschusses.
Zweiter Abschnitt.
Gemeindeangehörige, deren Rechte und Pflichten.
S
. 8. 7.
Angehörige der Landgemeinde sind mit Ausnahme der nicht angesessenen servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes diejenigen, welche innerhalb des Gemeindebezirks einen Wohnsitz haben.
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat Jemand an dem Orte, an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht dauernder Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
Die Gemeindeangehörigen sind zur Mithenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten der Gemeinde nach Maßgabe der für dieselben bestehenden Bestimmungen berechtigt
und zur Theilnahme an den Gemeindeabgaben und Lasten nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet. §. 9
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend das Recht der Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten, beschließt der Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand).
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungs⸗ streitverfahren statt. Die Beschwerden und die Einsprüche sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
§. 10. Soweit die Einnahmen aus dem Gemeindevermögen nicht
hinreichen, um die durch das Bedürfniß und die Verpflichtungen
der Gemeinde erforderten Geldmittel zu beschaffen, kann deren Aufbringung durch direkte oder indirekte Gemeindeabgaben
6. 11.
Die Vertheilung der auf das Einkommen gelegten direkten Ge⸗ meindeabgaben darf nach keinem anderen Maßstabe als nach dem Verhältnisse der von den Gemeindeangehörigen zu entrichtenden Staatseinkommensteuer und zwar nur durch Zuschläge zu der letzteren erfolgen. Den Gemeinden verbleibt die Befugniß, die Erhebung besonderer direkter Gemeindeabgaben nach dem Ge⸗ setze, betreffend Ergänzung und Abänderung einiger Bestim⸗ mungen über Erhebung der auf das Einkommen gelegten direkten Kommunalabgaben, vom 27. Juli 1885 (Gesetz⸗Samml. S. 327) zu beschließen.
Sonstige direkte Gemeindeabgaben können nur entweder als Zuschläge zu den Staatssteuern (Grund⸗, Gebäudesteuer und Steuer vom Betriebe stehender Gewerbe) oder als be⸗ sondere Gemeindeabgaben vom Grundbesitze und von dem Be⸗
triebe aller oder einzelner stehender Gewerbe erhoben werden.
§. 12. -
Zuschläge zur Staatseinkommensteuer und besondere direkte Gemeindeabgaben nach dem Gesetze vom 27. Juli 1885 dürfen nicht ohne gleichzeitige Heronziehung der Grund⸗ und Gebäude⸗ steuer, sowie der Gewerbesteuer oder Einführun besonderer direkter Gemeindeabgaben vom Grundbesitze und Gewerbe⸗ betriebe erhoben werden. Ebenso dürfen Zuschläge zur Grund⸗ und Gebäudesteuer, sowie zur Gewerbesteuer oder besondere direkte Gemeindeabgaben vom Grundbesitze und Gewerbebetriebe nicht ohne gleichzeitige Heranziehung der Staatseinkommensteuer erhoben werden.
Die Heranziehung der einzelnen Steuergattungen nach verschiedenen Prozentsätzen ist zulässig. Die Grund⸗ und Gebäudesteuer sowie die drei obersten Kiassen der Steuer vom Betriebe stehender Gewerbe sind jedoch bei der Gemeinde⸗
besteuerung mindestens mit der Hälfte und höchstens mit dem vollen Betrage desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Staatseinkommensteuer belastet wird.
Im Falle der Erhebung besonderer Gemeindeabgaben vom Grundbesitze ist deren Prozentverhältniß zur Staats⸗, Grund⸗ und Gebäudesteuer der Vertheilung der Gemeindeabgaben nach den vorstehenden Bestimmungen zum Grunde zu legen.
Ausgeschlossen von der Heranziehung bleibt die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen.
Bis zum 1. April 1893 treten an Stelle der drei ersten Klassen der Gewerbesteuer in Absatz 2 die Klassen Al und AI der seitherigen Gewerbesteuer. §. 13.
Gemeindeabgabepflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 ℳ können zu den Gemeindeabgaben heran⸗ gezogen, jedoch unter Zustimmung des Kreisausschusses davon ganz freigelassen oder dazu mit einem geringeren Prozentsatze als Personen mit einem höheren Einkommen herangezogen werden. Die Freilassung der Gemeindeabgabepflichtigen von Gemeindeabgaben muß erfolgen, wenn dieselben im Wege der öffentlichen Armenpflege eine fortlaufende Unterstützung erhalten.
Soweit hiernach eine Heranziehung von Personen mit einem Einkommen von nicht mehr⸗ als 900 ℳ stattfindet, erfolgt deren Veranlagung zu den auf das Einkommen gelegten direkten Gemeindeabgaben auf Grund nachstehender fingirter Steuersätze:
bei einem Jahreseinkommen bis einschließlich 420 ℳ beträgt die Jahressteuer ⅛ % des ermittelten steuerpflichtigen Einkommens bis zum Höchstbetrage von 1,20 ℳ,
bei einem Jahreseinkommen von mehr als 420 ℳ bis 660 ℳ beträgt die Jahressteuer 2,40 ℳ, und bei einem solchen von mehr ags 660 ℳ bis 899 ℳ beträgt dieselbe 4 ℳ
. 14.
Sofern es sich um Gemeindeeinrichtungen handelt, welche in besonders hervorragendem oder in besonders geringem Maße einem einzelnen Theile oder einzelnen abgesondert belegenen Grundstücken des Gemeindebezirks oder einer einzelnen Klasse von Gemeindeangehörigen zu Statten kommen, kann von der Gemeinde eine Mehr⸗ oder Minderbelastung des betreffenden Theiles des Gemeindebezirks oder der betreffenden Klasse von Gemeindeangehörigen in Ansehung des zur Herstellung und Unterhaltung solcher Einrichtungen erforderlichen Bedarfes nach Abzug des etwaigen Ertrages derselben beschlossen werden.
§. 15.
Die Landgemeinden sind zur Erhebung indirekter Ge⸗ ieedenbgaben innerhalb der durch die Reichsgesetze gezogenen Grenzen berechtigt.
Unberührt bleibt die Bestimmung des §. 2 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Aufhebung der Mahl⸗ und Schlacht⸗ steuer, vom 25. Mai 1873 (Geset⸗Samml. S. 222).
§. 16.
Die Genehmigung des Kreisausschusses ist erforderlich:
1) zur Erhebung von Zuschlägen zu den direkten Staats⸗ steuern, wenn der Zuschlaz entweder 100 Prozent derselben übersteigt, oder nicht nach gleichen Sätzen auf die einzelnen Steuergattungen vertheilt werden soll,
2) zur Erhebung besonderer direkter Gemeindeabgaben,
3) zu Gemeindebeschlüssen, durch welche besondere direkte oder indirekte Gemeindeabgaben in ihren Grundsätzen ver⸗ ändert werden,
4) zur Einführung indirekter Gemeindeabgaben,
5) zur Mehr⸗ oder Minderbelastung einzelner Theile des Gemeindebezirks oder einzelner Klassen der Gemeindeangehörigen. 8. 17
Die Landgemeinden sind berechtigt, als Entgelt für die Benutzung der von ihnen zu öffentlichen Zwecken bereit ge⸗ haltenen Einrichtungen und Anstalten und gewährten Leistungen eine mit Genehmigung des Kreisausschusses festzusetzende Ab⸗ gabe (Gebühr) zu erheben.
§. 18.
Die Gemeindeabgabepflichtigen können durch Gemeinde⸗ beschluß zur Leistung von Diensten (Hand⸗ und Spanndiensten) verpflichtet werden.
Darüber, ob diese Dienste in Natur zu leisten, oder behufs Festsetzung des Leistungsverhältnisses in Geld abzuschätzen sind,
at die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) Beschluß zu fassen. Dieser Beschluß unterliegt der Genehmigung des Kreisausschusses, wenn eine Umwandlung in Geld ni t für den einzelnen Fall, sondern allgemein beschlossen wird.
Bei Leistung der Dienste in Natur sind die Spanndienste ausschließlich von den gespannhaltenden Grundbesitzern nach dem Verhältnisse der Anzahl der Zuͤgthiere, welche die Be⸗ wirthschaftung ihres Grundeigenthums erfordert, die Hand⸗ dienste dagegen von sämmtlichen Gemeindeabgabepflichtigen, soweit solche nicht von Naturaldiensten nach dem Gesetze befreit sind, gleichheitlich zu leisten.
Ob und inwieweit hierbei den gespannhaltenden Grund⸗ besitzern die ihnen obliegenden Spanndienste auf das Maß der auf sie entfallenden Handdienste anzurechnen sind, bestimmt sich nach den hierüber getroffenen vertragsmäßigen oder statutarischen Festsetzungen, oder dem Herkommen. Im Zweifels⸗ falle wird vermuthet, daß jene Besitzer nur bei solchen Arbeiten, bei welchen zugleich Spanndienste vorkommen, von den Hand⸗ diensten befreit sind.
Wird die Abschätzung der Dienste in Geld beschlossen, so erfolgt die Vertheilung auf die Gemeindeabgabepflichtigen nach dem Maßstabe der direkten Gemeindeabgaben, oder, falls solche nicht erhoben werden, der direkten Staatssteuern mit der Maßgabe, daß es letzteren Falls der Gemeinde überlassen bleibt, auch die Heranziehung der im §. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1885 bezeichneten Personengesammtheiten, juristischen und physischen Personen nach einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden fingirten Veranlagung zu beschließen.
Abweichungen von dieser Vertheilungsart bedürfen der Genehmigung des Kreisausschusses. 8
Die Dienste können mit Ausnahme von Nothfällen durch taugliche Stellvertreter abgeleistet werden. 8 .
Zur Leistung von Diensten (Hand⸗ und Spanndiensten), soweit nicht deren Abschätzung in Geld beschlossen ist, können auch die gemäß §. 13 von der Heranziehung zu den Gemeinde⸗ abgaben ganz oder theilweise freigelassenen Gemeindeabgabe⸗ pflichtigen nach Maßgabe der Bestimmung des Absatzes 3 herangezogen werden.
§. 19.
In Ansehung der Aufbringung der Gemeindeabgaben und Dienste steht aus Gründen des öffentlichen Interesses gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß des Bezirksausschuses dem Vorsitzenden des letzteren die Einlegung der weiteren Be⸗ schwerde an die Minister des Innern und der F geren zr Hierbei finden die Bestimmungen des §. 123 des esetzes über
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz⸗
Samml. S. 195) Anwendung.
Die . von Gemeindebeschlüssen, durch welche besondere direkte oder indirekte Gemeindeabgaben neu⸗ eingeführt oder in ihren . . verändert werden, bedarf der Zu⸗ stimmung der Minister des Innern und der Finanzen.
Die Landgemeinden sind berechtigt, über die Aufbringung der Gemeindeabgaben und Dienste Gemeindeumlageordnungen zu beschließen, welche der Genehmigung des Kreisausschusses mit der aus dem letzten Absatze des §. 19 folgenden Maßgabe bedürfen. In denselben können Ordnungsstrafen gegen Zu⸗ widerhandlungen bis auf Höhe von 10 angeordnet werden.
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Wo solche Gemeindeumlageordnungen nicht bestehen, haben die Landgemeinden bis zum Ablauf der ersten drei Monate des Steuerjahres über die Vertheilung der direkten Gemeinde⸗ bgaben Beschluß zu fassen. ““ 22 8 “ Flaßh zaaf 8 gültiger Beschluß nicht zu Stande, so werden für dieses Steuerjahr die direkten Gemeindeabgaben gemäß §. 12 auf die Staatseinkommensteuer unter Mit⸗ heranziehung der Grund⸗ und Gebäudesteuer sowie der drei obersten Klassen der Gewerbesteuer in dem dort bezeichneten Mindestbetrage vertheilt. 3
Der hiernach zur Anwendung gelangende Maßstab behält auch für die folgenden Jahre Geltung, sofern nicht bis zum Ablaufe der ersten drei Monate des Steuerjahres ein ander⸗ weiter gültiger Gemeindebeschluß zu Stande kommt.
22 Den direkten persönlichen Gemeindeabgaben unterliegen: 1) alle Personen, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz
aben,
2) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragene Genossenschaften, deren Ge⸗ schäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, juristische Personen, der Staatsfiskus und Forensen unter den in dem Gesetze vom 27. Juli 1885 bezeichneten Voraussetzungen.
Personen, welche in dem Gemeindebezirke einen die Dauer von drei Monaten übersteigenden Aufenthalt nehmen, können gleich den Gemeindeangehörigen zu den Gemeindelasten heran⸗ gezogen werden.
Den auf den Grundbesitz gelegten Gemeindeabgaben unter⸗ liegen die innerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grundstücke 8 Gebäude, soweit dieselben nicht nach §. 26 von diesen Ab⸗ gaben befreit sind.
§. 24.
Den vom Gewerbebetriebe zu entrichtenden Gemeinde⸗ abgaben unterliegen die innerhalb des Gemeindebezirks betrie⸗ benen stehenden Gewerbe. Erstreckt sich der Betrieb eines Ge⸗ werbes auf mehrere Gemeindebezirke, so erfolgt die Besteuerung nach Maßgabe des auf jeden der Bezirke entfallenden Theiles des Betriebes.
In Ansehung der Vermeidung von Doppelbesteuerungen des Einkommens kommen die Bestimmungen der §§. 7 bis 11. des Gesetzes vom 27. Juli 1885 zur Anwendung.
Die von der Staats⸗Grund⸗ und Gebäudesteuer befreiten Liegenschaften und Gebäude können zu den auf den Grund⸗ besitz gelegten Gemeindeabgaben nur nach Maßgabe der Kabi⸗ netsordre vom 8. Juni 1834 (Gesetz⸗Samml. S. 87) heran⸗ gezogen werden. Die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchen⸗ und Volksschullehrer sind von den Gemeindeauflagen
efreit. —
Die auf einem besonderen Rechtstitel beruhenden Be⸗ freiungen einzelner Grundstücke von den Gemeindeabgaben bleiben in ihrem bisherigen Umfange fortbestehen. Die Land⸗
emeinden sind jedoch berechtigt, diese Befreiungen durch Zahlung es zwanzigfachen Jahreswerthes derselben nach dem Durch⸗ schnitte der letzten zehn Jahre vor dem 1. Januar desjenigen Jahres, in welchem die Ablösung beschlossen wird, abzulösen. Steht ein anderer Entschädigungsmaßstab fest, so hat es hierbei sein Bewenden. §. 28.
Besitzer selbständiger Güter, welche für ursprünglich bäuerliche, zu ihren Gütern eingezogene, der örtlichen Lage nach aber gegenwärtig nicht mehr erkennbare Grundstücke (wüste Hufen) der Gemeindeabgabepflicht in einer Landgemeinde unter⸗ liegen, haben die von ihnen bisher entrichteten Gemeinde⸗ abgaben und Lasten in dem Betrage, wie derselbe sich in dem Dufrchschnitte der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes unter Weglassung des höchsten und des niedrigsten Jahresbetrages berechnet, entweder fortzuleisten oder durch Zahlung des zwanzigfachen Jahreswerthes dieses Betrages abzulösen. Im Fall des Streits ist zum Zweck einer billigen Ausgleichung wie im §. 3 zu verfahren.
§. 29. — Die Geistlichen und Volksschullehrer bleiben bezüglich ihres Diensteinkommens, einschließlich des Ruhegehaltes, von den direkten persönlichen Gemeindeabgaben, sowie von allen persönlichen Gemeindediensten, soweit dieselben nicht auf ihnen gehorigen Grundstücken lasten, befreit, Kirchendiener nur in⸗ oweit, als ihnen solche 1“ bisher zugestanden haben.
Hinsichtlich der Heranziehung der im Dienste befindlichen, der in den einstweiligen Ruhestand versetzten und der pensio⸗ nirten Reichsbeamten, der unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, der hinterbliebenen Wittwen und Waisen dieser Beamten zu den Gemeindeabgaben, sowie hinsichtlich der neben dem Gesetze vom 29. Juni 1886 stattfindenden Gemeinde⸗ besteuerung von Militärpersonen, kommen die bezüglichen Vor⸗ schriften des Gesetzes vom 11. Juli 1822 Hes nmanl. S. 184) in Verbindung mit der Deklaration vom 21. Januar 1829 (Gesetz⸗Samml. S. 9) und der Kabinetsordre vom 14. Mai 1832 (Gesetz⸗Samml. S. 145) mit Ausschluß des Schlußsatzes des §. 8 des ersterwähnten Gesetzes und des auf diesen Schlußsatz bezüglichen Theiles der zuletzt erwähnten Kabinetsordre zur Anwendung. Im Uebrigen bewendet es wegen der Heranziehung von Militärpersonen zu Abgaben für Gemeindezwecke bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Juni 1886 (Gesetz⸗Samml. S. 181).
Die Beamten und Militärpersonen sind von persönlichen Gemeindediensten frei. Sind sie jedoch Besitzer von Grund⸗ oder betreiben sie ein stehendes Gewerbe, o haben sie ie mit diesem Grundbesitze oder Gewerbe verbundsnen Dienste
entweher selbst oder durch Stellvertreter zu leisten. e
8 Z88. übrigen persönlichen Befreiungen sind aufgehoben.
§. 32.
Von Verbrauchsabgaben bleiben nur Millitärspeise⸗ einrichtungen und ähnliche Militäranstalten in dem bisherigen Umfange befreit.
Die Abgabepflicht beginnt und erlischt, soweit es sich um Zuschläge zu den direkten Staatssteuern handelt, für alle die⸗ jenigen, welche zur Entrichtung der Prinzipalsteuer verpflichtet sind, mit dem Tage, mit welchem die Verpflichtung zur Zahlung der letzteren beginnt oder erlischt. Beim Wechsel des Wohnsitzes erlischt die Abgabepflicht an dem Orte des Abzuges mit dem Ende des Monats, in welchem der Abzug stattfindet, und be⸗ ginnt an dem Orte des Anzuges mit dem ersten Tage des auf den Anzug folgenden Monats.
8 Hiasichtlich der Zuschläge zu fingirt veranlagten Prinzipal⸗ steuersätzen sowie der sonstigen Gemeindeabgaben beginnt die Abgabepflicht:
a. für diejenigen, welche in dem Gemeindebezirke wohnen, mit dem ersten Tage des auf die Begründung ihres Wohnsitzes folgenden Monats,
b. für solche Personen, welche, ohne einen Wohnsitz im Gemeindebezirke zu begründen, sich daselbst nur aufhalten, erst nach Ablauf des dritten Monats und zwar mit dem ersten Tage des auf den letzteren folgenden Monats, jedoch mit der Maßgabe, daß sie auch für die abgelaufenen drei Monate die Abgabe nachzuentrichten haben.
zc. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragenen Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hin⸗ ausgeht, juristischen Personen, dem Staatsfiskus und Forensen mit dem ersten Tage des auf den Erwerb ihres Grund⸗ eigenthums oder den Beginn ihres Pacht⸗, Gewerbe⸗ oder Bergbaubetriebes in dem Gemeindebezirke folgenden Monats.
Die Beitragspflicht zu den im Absatz 2 bezeichneten Gemeinde⸗Abgaben erlischt: 8
1) durch den Tod des zur Steuer Veranlagten mit dem Ende des Monats, in welchem der Tod erfolgt ist,
2) durch das Aufgeben des Wohnsitzes oder Aufenthalts, bei rechtzeitiger Anzeige mit dem Ende des Monats, in welchem der Abgabepflichtige den Wohnsitz oder Aufenthalt thatsächlich aufgegeben hat, anderenfalls mit dem Ende des darauf folgenden Monats,
3) bei den unter c bezeichneten Beitragspflichtigen durch die Veräußerung des Grundeigenthums oder die Aufgabe des Pacht⸗, Gewerbe⸗ oder Bergbaubetriebes mit dem Ende des Monats, in welchem dieselbe erfolgt ist.
Die Bekanntmachung der Gemeindeabgaben erfolgt durch den Gemeindevorsteher.
1) insoweit es sich um Zuschläge zu den direkten Staats⸗ steuern handelt,
a. an die innerhalb des Gemeindebezirks zu diesen Steuern veranlagten und in demselben wohnenden Pflichtigen, deren Prinzipalsteuersatz unverändert der Erhebung des Zuschlages zum Grunde gelegt wird, durch ortsübliche Bekanntmachung der zur Erhebung gelangenden Zuschlagsprozentsätze,
Han alle übrigen Pflichtigen durch besondere Mit⸗ theilung des von ihnen nach Maßgabe der Ver⸗ anlagung an die Gemeindekasse zu entrichtenden Jahresbetrages,
2) insoweit es sich um besondere direkte Gemeindeabgaben handelt, durch Auslegung der bezüglichen Hebeliste während eines zweiwöchigen Se in einem oder mehreren in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Räumen des Gemeindebezirks und an die nicht in dem Ge⸗ meindebezirk wohnenden Pflichtigen durch besondere Mittheilung.
In den Fällen zu 1a und 2 kann durch Gemeindebeschluß an Stelle der daselbst vorgeschriebenen Art der Bekanntmachung eine besondere Mittheilung des zu zahlenden Jahresbetrages an jeden einzelnen Pflichtigen angeordnet werden.
Nach erfolgter Bekanntmachung ist der Abgabebetrag in den ersten 8 Tagen eines jeden Monats und, sofern die Er⸗ hebung in mehrmonatlichen Raten durch Gemeindebeschluß angeordnet wird, in den ersten 8 Tagen des Hebemonats zu entrichten. 8
Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) is rechtigt, für jeden Hebemonat einen bestimmten St erhebungstag festzusetzen.
Dem Pflichtigen ist die Vorausentrichtung für einen längeren Zeitraum bis zum ganzen Jahresbetrage gestattet. §. 36.
Die baaren Gemeindeabgaben und die Gebühren unter⸗ liegen im Falle nicht rechtzeitiger Entrichtung der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren gemäß der Verordnung vom 7. September 1879 (Gesetz⸗Samml. S. 591).
Wo Naturaldienste zu leisten sind, ist der Gemeinde⸗ vorsteher bei Säumniß der Pflichtigen befugt, die Dienste durch Dritte leisten und die entstehenden Kosten von den ersteren im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben zu lassen. Beschwerden und Einspruͤche gegen die Heranziehung oder die Veranlagung zu den direkten Gemeindeabgaben sind inner⸗ halb drei Monaten, vom Tage der Bekanntmachung der zur Erhebung gelangenden Zuschlagsprozentsätze der Benachrichtigung über den zu entrichtenden Abgabebetrag oder der beendeten Auslegung der Hebeliste (§. 34) ab gerechnet, und Ansprüche auf Zurückzahlung zuviel erhobener indirekter Gemeinde⸗ abgaben sind binnen Jahresfrist, vom Tage der Versteuerung ab gerechnet, bei dem Gemeindevorsteher anzubringen.
Bezüglich der Nachforderung von Gemeindeabgaben und der Verjährung der Rückstände finden die hinsichtlich der Staatssteuern geltenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung.
§. 38.
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heran⸗ iehung oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten, beschließt 8 Gemeindevorsteher.
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungs⸗ streitverfahren statt.
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unter⸗ liegen desgleichen Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete Verpflichtung zu den Gemeindelasten.
Einsprüche gegen die Höhe von Gemeindezuschlägen zu den direkten Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind unzulässig. Die Ermäßigung des Prinzipal⸗ §. 34. 1 a) hat die Ermäßigung der Gemeindezuschläge
t be⸗ euer⸗
satzes (§. von selbst zur Folge.
“
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
Dritter Abschnitt.
Gemeindeglieder, deren Rechte und Pflichten.
§. 39.
Gemeindeglieder sind alle Gemeindeangehörigen, welchen das Gemeinderecht zusteht.
Eije Liste der Gemeindeglieder, welche deren nach §. 41 erforderliche Eigenschaften nachweist, und der sonstigen Stimm⸗ berechtigten (§. 45) wird von dem 3g geführt und alljährlich im Monate Januar berichtigt. 1 8 §. 40.
as Gemeinderecht umfaßt: “
1) das Recht zur Theilnahme an dem Stimmrechte in der Gemeindeversammlung oder, wo die letztere durch eine gewählte Gemeindevertretung ersetzt ist, zur Theilnahme an den Gemeindewahlen,
„ 2) das Recht zur Bekleidung unbesoldeter Aemter in der Verwaltung und Vertretung der Gemeinde.
§. 41.
Das Gemeinderecht steht jedem selbständigen Gemeinde⸗ Angehörigen zu, welcher
1) Angehöriger des Deutschen Reiches ist und
2) die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt,
3) seit einem Jahre in dem Gemeindebezirke seinen Wohnsitz hat,
4) keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt, .
5) die auf ihn entfallenden Gemeindeabgaben gezahlt hat und außerdem
6) entweder a. ein Wohnhaus in dem Gemeindebezirke besitzt, oder bd. von seinem gesammten innerhalb des Gemeinde⸗
bezirks belegenen Grundbesitze einen Jahresbetrag von mindestens drei Mark an Grund⸗ und Gebäudesteuer entrichtet, oder
zur Staatseinkommensteuer veranlagt ist oder zu
den Gemeindeabgaben nach einem Jahreseinkommen von mehr als 660 ℳ in Gemäßheit der §§. 8 und 13 herangezogen wird.
Steht ein Wohnhaus im (getheilten oder ungetheilten) Miteigenthum Mehrerer, so kann das Gemeinderecht auf Grund dieses Besitzes nur von einem derselben ausgeübt werden.
Falls die Miteigenthümer sich über die Person des Be⸗ rechtigten nicht einigen können, ist derjenige, welcher den größten Antheil besitzt, befugt, das Gemeinderecht auszuüben; bei gleichen Antheilen bestimmt sich die Person des Berechtigten durch das Loos, welches durch die Hand des Gemeindevorstehers gezogen wird.
Steuerzahlungen und Grundbesitz der Ehefrau werden dem Ehemanne, Steuerzahlungen und Grundbesitz der in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder werden dem Vater angerechnet. In den Fällen, wo ein Wohnhaus durch Vererbung auf einen Anderen üvergeht, kommt dem Erben bei Berechnung der Dauer des einjährigen Wohnsitzes die Besitzzeit des Erblassers zu Gute. Die Uebertragung unter den Lebenden an Verwandte in absteigender Linie steht der Vererbung gleich.
Als selbständig wird nach vollendetem vierundzwanzigsten Lebensjahre ein Jeder betrachtet, welcher einen eigenen Hausstand hat, sofern ihm nicht das Verfügungsrecht über die Verwaltung seines Vermögens durch richterlichen Beschluß entzogen ist.
Inwiefern über die Erlangung des Gemeinderechts von dem Gemeindevorsteher eine Urkunde zu ertheilen ist, bleibt den statutarischen Anordnungen vorbehalten.
§. 42.
Verlegt ein Gemeindeglied seinen Wohnsitz in eine andere Landgemeinde, so kann ihm das Gemeinderecht, sofern im Uebrigen die Voraussetzungen zu dessen Erlangung vorliegen, von dem Gemeindevorsteher im Einverständnisse mit der Ge⸗ meindeversammlung (Gemeindevertretung) schon vor Ablauf eines Jahres verliehen werden.
Ein Gleiches findet statt, w ständigen Gutes (§. 122) seine gemeinde verlegt.
enn der Besitzer eines selbst⸗ Wohnsitz in eine Land⸗ §. 43.
Das Gemeinderecht und die unbesoldeten Gemeindeämter gehen verloren, sobald eines der im §. 41 unter Nr. 1 und 6 vorgeschriebenen Erfordernisse nicht mehr zutrifft oder der Wohnsitz in dem Gemeindebezirke aufgegeben wird.
Wer durch rechtskräftiges Erkenntniß der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig gegangen ist, verliert dadurch dauernd die bisher von ihm bekleideten Aemter in der Gemeinde⸗ verwaltung und der Gemeindevertretung, und für die im Urtheile bestimmte Zeit das Gemeindestimm⸗ und Wahlrecht, sowie die Fähigkeit, dasselbe zu erwerben und Gemeindeämter zu bekleiden.
Die rechtskräftig erfolgte Aberkennung der Fähigkeit zur 5 öffentlicher Aemter hat den dauernden Verlust der bisher bekleideten Aemter in der Gemeindeverwaltung und Gemeindevertretung, sowie für die im Urtheile bestimmte Zeit die Unfähigkeit zur Bekleidung solcher Aemter zur Folge.
Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat den Verlust der Gemeindeämter und die dauernde Unfähigkeit zur Be⸗ kleidung solcher zur Folge.
Die Ausübung des Gemeinderechts (§. 40) ruht,
1) wenn gegen ein Gemeindeglied wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, welches die Aberkennung der bürger⸗ lichen Ehrenrechte zur Folge haben kann, das Hauptverfahren eröffnet, oder dasselbe zur gerichtlichen Haft gebracht ist, so lange, bis das Strafverfahren beendet ist;
2) wenn ein Gemeindeglied in Konkurs verfällt, bis zur Beendigung des Verfahrens;
3.) wenn ein Gemeindeglied Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt, während sechs Monate nach dem Empfang der Unterstützung, sofern es nicht früher die empfangene Unterstützung erstattet;
4) wenn ein Gemeindeglied die auf dasselbe entfallenden Gemeindeabgaben nach Mahnung durch den Steuererheber nicht gezahlt hat, bis zur Entrichtung derselben.
Bekleidet ein solches Gemeindeglied unbesoldete Gemeinde⸗ ämter, oder ist dasselbe Abgeordneter nicht angesessener Stimm⸗ berechtigter (§. 48), so ist der Kreisausschuß berechtigt, die
3 Wahl eines kommissarischen Vertreters anzuordnen.
— §. 45. Wer, ohne im Gemeindebezirke einen Wohnsitz zu haben,
in demselben seit einem Jahre ein Grundstück besitzt, welches
wenigstens den Umfang einer die Haltung von Zugvieh zur Bewirthschaftung erfordernden Ackernahrung hat, oder auf welchem sich ein Wohnhaus, eine Fabrik oder eine andere ge⸗