London, 30. Juli. T. B.) Der Castle⸗Dampfer „Dunottar Castle“ ist gestern auf der Heimreise von Capetown abgefahren. Der Union⸗Dampfer „Tartar“ ist heute auf der Heimreise von Capetown angekommwen.
Theater und Musik.
Ddie Vorstellungen im Lessing⸗Theater, das morgen mit P. K. Rosegger's Volksschauspiel „Am Tage des Gerichts“ wieder⸗ eröffnet wird, beginnen bis auf Weiteres noch um halb acht Uhr.
Die angekündigte Opern⸗Novität, die dreiaktige romantische Oper „Santa Chiara“, gelangt am Mittwoch im Kroll'schen Töheater zur ersten Aufführung.
Der in den vorangegangenen Jahren in der Armee geübte Brauch, eine Anzahl Dirigenten von Militär⸗Musikkapellen zu den jedesmaligen Aufführungen der Wagner'schen Werke nach Bayreuth zu entsenden, kommt, wie wir der „A. R. C.“ entnehmen, auch in diesem Jahre wieder in Anwendung. Aus Potsdam haben in Folge dessen die Stabstrompeter des Leib⸗Garde⸗Husaren⸗Regiments Hamm und des 1. Garde⸗Ulanen⸗Regiments Rudolph den Auftrag x8g sich nach Bayreuth zu begeben, und sind bereits dorthin gereist.
Die Aufführung der Schauspiele: „Die Ehre“, Sodoms Ende“ und „Fernande“ im Sommer⸗Theater zu Kassel
8 ist von der dortigen Polizeidirektion verboten und dieses Verbot, wie die
„N. A. Z.“ erfährt, auf die Beschwerde des Theaterdirektors Hiller,
von der dortigen Königlichen Regierung bestätigt worden.
Mannigfaltiges. .
Das Landrathsamt des Kreises Teltow wird, wie der
„N. Pr. Z.“ gemeldet wird, am 1. Oktober von der Körnerstraße 24 ch dem Neubau des Hauses Viktoriastraße 18 verlegt werden.
Lpvck, 28. Juli. Aus dem Johannisburger Kreise wird der „Lycker Ztg.“ geschrieben: Ein schreckliches Brandunglück hat am
vorletzten Sonntag das Dorf Piskorzewen heimgesucht. Fast der ganze Ort ist in einen Schutthaufen verwandelt, denn einundzwanzig Besitzer sind mit neunzehn Wohnhäusern und allen Wirthschafts⸗ gebäuden vom Unglück betroffen worden. An ein Retten war fast gar nicht zu denken, und nur den von der ersten Brandstelle ganz entfernt wohnenden Besitzern gelang es, die allernothwendigsten Gegenstände zu bergen. Fast sämmtliches Inventar ist unversichert gewesen.
Posen, 29. Juli. Ueber die Feier des 150 jährigen Bestehens des 2. Leib⸗Husaren⸗Regiments Kaiserin Nr. 2 vernimmt die „N. A. Z.“, daß am Sonnabend, 8. August, ein großes Reiterfest stattfinden soll. Der 9. August, der eigentliche Stiftungstag, wird durch eine Parade, einen Feldgottesdienst und ein Festmahl der Offiziere begangen; für ein entsprechendes Vergnügen der Mann⸗ schaften ist Sorge getragen.
Bochum, 30. Juli. Ueber das in Nr. 177 des „R. u. St.⸗A.“ gemeldete Unglück auf der Ruhr verbreitete gestern Abend das „Rheinisch⸗Westfälische Tageblatt“ folgende Mittheilung aus Steele: „Arbeiter, welche bei der neuen Filteranlage des Essener Wasserwerks jenseits der Ruhr beschäftigt waren, fuhren heute in einem Nachen nach dem diesseitigen Ufer. Auf der Mitte der Ruhr schlug der Nachen um; es ertranken zwölf Männer und zwei Mädchen. Zwölf Personen wurden gerettet. Die Ertrunkenen sind Arbeiter aus Holzminden.“ Wie wir erfahren, ist Ueberfüllung des Kahns die Ursache des Unglücks gewesen. — Ueber das Unglück wird weiter Folgendes mitgetheilt: „Beim Erweiterungsbau des in Bergerhausen bei Steele gelegenen Wasser⸗ werkes der Stadt Essen sind Arbeiter aus Holzminden beschäftigt. Beim Uebersetzen über die Ruhr verunglückten heute Mittag gleich nach zwölf Uhr vierzehn Arbeiter. Die Wassergewinnung soll ungefähr 70 m vom jenseitigen Flußufer durch etwa 3 m unter dem niedrigsten beobachteten Wasserstande anzulegende Quellfassung geschehen. Die Ausschachtungsarbeiten sind seit etwa vierzehn Tagen im Gange. Die Breite der Ruhr beträgt an der betreffenden Stelle 80 — 90 m. Da⸗ von waren gestern mindestens drei Viertel durch vor eingerammten Pfählen liegende Flöße überbrückt. Bis zur Fertigstellung dieses Ueberganges findet die Beförderung der am jenseikigen Ufer beschäf⸗ tigten Arbeiter durch eine Girfähre statt, deren Nachen etwa dreißig Personen mit Sicherheit übersetzen kann und an dem über den Fluß gespannten Quertau (Stahldrahtseil) mittels Rolle läuft. Das Unglück ist nach von allen Seiten gegebenen Mittheilungen einzig und allein dadurch veranlaßt, daß entgegen den Abmahnungen des die Fähre leitenden Schiffers vier bis fünf junge Leute vom Ufer in den bereits gefüllten Kahn sprangen, ihn zu sehr starkem Schwanken brachten und so das Herausstürzen der vierzehn Ertrunkenen veran⸗ laßten. Die Urheber des Unglücks haben ihre Uebereilung selbst mit dem Leben gebüßt. Von den ins Wasser Gefallenen sind ein Junge und zwei Mädchen gerettet worden. Von den Leichen ist bis jetzt keine geborgen. — Aus Essen von demselben Tage wird der „Rh.⸗ W. Z“ berichtet: Mehrere Leute sind seit gestern damit beschäftigt, das Wasser mit langen Stangen zu untersuchen, doch ist diese Arbeit bis jetzt ohne Erfolg geblieben, obgleich die Aufsuchungsarbeiten heute schon bis nach Heisingen hin ausgedehnt worden sind. Es ist anzu⸗ nehmen, daß die stark strömende Ruhr die Leichen weit fort⸗
geschwemmt hat. Die Verunglückten standen in Diensten der Firma Siebold u. Cie. in Holzminden und waren aus Böhmen hierher⸗ gekommen. Die Ertrunkenen, deren Zahl jetzt auf fünfzehn festgestellt ist, waren meist unverheirathet.
Hamburg, 30. Juli. Gestern Abend gegen 8 Uhr wurde, nach einer Meldung der „Voss. Ztg.“, ein Boot mit elf Arbeitern durch
eine Schute, welche sich im Schlepptau des Dampfers „Taurus“
befand, zum Kentern gebracht. Drei Insassen, Familienväter, fanden sofort den Tod in den Wellen; einer der Arbeiter wird noch heute vermißt. Der „Taurus“ rettete die Uebrigen.
London, 30. Juli. Ein Telegramm des „W. T. B.“ aus Bombay berichtet, in Folge anhaltender Regengüsse seien die Städte Mahudha und Bhownuggur in der Provinz Gujerat überschwemmt. Viele Häuser sollen eingestürzt und zahlreiche Menschen ertrunken sein.
Paris, 28. Juli. Ueber den Eisenbahnunfall von St. Mandèé wird der „Voss. Z.“ mitgetheilt: Die Vorortstrecke Paris — Vincennes und — Brie gebört der großen und mächtigen Ostbahngesell⸗ schaft. Sie hat, namentlich an Sonn⸗ und Feiertagen, einen unge⸗ heueren Verkehr. Trotzdem besitzt die Endstation keine Dreh⸗ scheibe, und die Lokomotiven, welche die Züge aus Paris nach Vincennes und Brie führen, müssen auf der Räück⸗ fahrt rückwärts laufen, so daß der Maschinenführer, wenn er an seinen Hebeln zu thun hat oder nach seinem Manometer sieht, der Strecke den Rücken wenden muß und etwaige Warnungszeichen nicht wahrnehmen kann. An einem Hochsommer⸗ Sonntage, an welchem außerdem in mehreren Orten die Strecke entlang Kirmeß oder Ballfest abgehalten wurde, ein außergewöhnlicher Andrang also bestimmt zu erwarten war, thaten in Vincennes und in Saint Mandé nicht die Stationsvorsteher selbst, sondern ihre Gehülfen Dienst. Der Unglückszug, welcher in den anderen hineinfuhr, wurde nicht von einem regelrechten Maschinenführer und Heizer geführt, sondern von Aushülfsleuten mit geringer Erfahrung, denen man einen außerordentlichen, eingelegten Zug mit etwa drei⸗ zeh hundert Reisenden anvertraute. Der verunglückte Zug war so überfüllt, daß selbst der Güterwagen am Ende, der nach den Be⸗ triebsvorschriften immer leer bleiben muß, gegen dreißig Reisende enthielt, welche bis auf vier oder fünf sämmtlich getödtet wurden. Der Zug war durch Scheiben und Zeichenstangen vollkommen gedeckt. Alle Zeichen gaben an, daß das Geleise, auf welchem er stand, nicht frei war. Die Strecke zwischen Saint Mandé und Vincennes ist keine vierhundert Meter lang. Das letzte Zeichen, welches sie deckt, ist im Bahnhof von Vincennes selbst. Der Stationsgehülfe von Vincennes sah den Zug in Saint Mandsé stehen, er hatte die rothe Scheibe vor Augen, welche bedeutet: „Geleise versperrt!“, er hörte das Klingeln der elektrischen Schelle, welche dieselbe Warnung dem Ohre wiederholt, und er gab dennoch dem Maschinenführer des folgenden Zuges das Zeichen zur Ab⸗ fahrt und sagte nur: „Fahren Sie langsam, damit Sie dem andern nicht auf den Hals kommen!“ Der Maschinenführer fuhr trotz dieser Warnung mit vollem Dampf, und als er den ersten Zug ganz nahe vor sich sah, gab er weder Gegendampf, noch setzte er die (Westinghouse⸗) Bremse in Thätigkeit, sondern warf sich schreckgelähmt auf seine Kohlen, ein Beispiel, das der Heizer sofort nachahmte, und überließ alles Weitere der Vorsehung, die ihm ja gnädig genug war, insofern er beim Anprall aus der auf die Seite stürzenden Maschine herausflog und ohne Schaden auf den Bahnkörper fiel.
Ein anderer Korrespondent schreibt der „Voss. 3.“ von dem⸗ selben Tage: Immer mehr Einzelheiten über das Unglück in Saint Mandé werden bekannt und eine ist immer schrecklicher als die andere. Ein Mitarbeiter des „Paix“ traf dort Nachmittags einen Unteroffizier der Feuerwehr, dessen zerrissene und beschmutzte Kleider genugsam bewiesen, daß er sein Möglichstes bei der Rettung gethan. Derselbe erzählte: „Oh, niemals werde ich vergessen, was hier geschehen. Seit den fünfzehn Jahren, die ich zur Pariser Feuerwehr gehöre, habe ich manchen Brand, manches Unglück gesehen, aber nie etwas, was mit dem verglichen werden kann, was wir hier erlebt haben. Ich versuchte die im zweiten Abtheil des Wagens erster Klasse zusammengepferchten Fahrgäste zu retten. Es gelang mir, den Wagenschlag zu öffnen und mich einzudrängen, indem ich mich mit dem Knie dagegen stemmte. Elf Personen, statt der vorschriftsmäßigen acht, lagen in einem Haufen aufeinander, mit den Beinen zwischen den Sitzen eingeklemmt, suchten sie sich unter den unerhörtesten An⸗ strengungen freizumachen, wobei sie sich gegenseitig nur noch mehr verletzten, noch mehr die Gliedmaßen zerbrachen. Ein alter Herr mit grauen Haaren, der Erste an der Thür, rief mir wieder⸗ holt zu: „Retten Sie mich, Pompier, retten Sie mich; ich gebe Ihnen alles, was ich habe; nehmen Sie Ihre Axt, schlagen Sie mein eingeklemmtes Bein ab, aber retten Sie mich.“ Thränen des Schreckens und Entsetzens quollen ihm dabei aus den Augen. Eine Dame hielt ihr Kind an sich; das arme Geschöpf hatte eine Hand ganz zerquetscht, während ein Bein zwischen der Eisenstange des Fangnetzes und der Decke eingeklemmt war. Der Mutter waren die Füße zerschmettert, eingeklemmt, sie konnte daher nicht zur Decke reichen, um das Bein ihres Kindes zu befreien. Ich ver⸗ mochte noch weniger zu helfen, denn ich war in höchster Gefahr, verbrannt zu werden. Das Feuer verbreitete sich rasend schnell, und ich war so zwischen den Wagentrümmern eingeklemmt, daß ich
Leute herbeirufen mußte, um mich zu befreien, zu retten. Dies alles geschah binnen fünf Minuten höchstens; wenige Augenblicke darauf waren alle diese Unglücklichen verbrannt. Mein ganzes Leben werde ich dieses Bild des Entsetzens und Schreckens vor Augen
haben.“
Wladiwostok Ueber die Arbeiten an der sibirischen Eisen⸗ bahn wird der „St. Pet. Ztg“ berichtet: Bis zum Juli waren auf den ersten hundert Werst der Ussuri⸗Bahn über 20 000 Kubik⸗ faden ausgehoben und aufgeschüttet und 120 Kubikfaden steinerner Brücken und Röhren gelegt. Bei der Passagierstation in Wladiwostok sind das Fundament, die Sockel, die steinerne Plattform und das Hauptdepot⸗Gebäude beendet und ein Hospital errichtet. Bei den Arbeiten sind 2500 Soldaten, 900 Sträflinge, 300 Strafansiedler, 400 freie Arbeiter aus dem europäischen Rußland und 1700 Chinesen und Koreaner beschäftigt; außerdem finden 125 Russen und 300 Chi⸗ nesen bei den Steinarbeiten Verwendung. Die Tracirung ist bis Nikolskoje beendet, und die vorläufige Absteckung der Linie von Graff⸗ koje nach Chabarowka hat begonnen. Der Bau der Brücke über den Amur ist sieben Werst unterhalb Chabarowka projektirt und die Eisenbahnstation drei Werst von der Stadt in Aussicht genommen. Unlängst trat die Expedition zur Untersuchung der Strecke Chaba⸗ rowka— Stretensk ihre Reise an.
Genua. Eine Depesche des „W. Fr. Bl.“ meldet, daß zur Zeit an den italienischen Küsten Haifische in besorgnißerregender Zahl ge⸗ sehen werden. Aus siebzehn Orten seien darüber Nachrichten einge⸗ laufen. In Genua badeten zwei Arbeiter beim Molo Nuovo, als Einer von ihnen mit einem entsetzlichen Jammergeschrei, das Meer blutig färbend, verschwand. Bei Messina riß ein angeblich sieben Meter langer Haifisch einen fünfzehnjährigen Knaben aus der Mitte zahlreicher Badenden beraus und durchbiß ihn in der Mitte des Leibes. Bei Maregrosso verschlangen Haifische einen Maulthiertreiber mit seinem Thiere, das er im Meere badete. In Messina wurden hobe Prämien auf den Fang der Haifische ausgesetzt und das Baden außerhalb der Schwimmanstalten wurde behördlich untersagt. Bekannklich wurden vor Kurzem auch bei Triest und
Fiume Haifische gesehen.
San Francisco, 30. Juli. Nach Meldungen des „W. T B.“ aus YPokohama rannte der Dampfer „Tamaemaru“ am 12. Juli auf der Rückfahrt von Suto nach Hakodate mit 320 Arbeitern an Bord den Dampfer „Migoshimaru“ an und sank. Die Zahl der Ertrunkenen oder Vermißten wird auf 260 angegeben.
Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen.
Elbing, 31. Juli. (W. T. B.) Seine Königliche Hoheit der Prinz Heinrich traf heute Mittag zur Besichtigung der Schichau'schen Werft hier ein. Bei dem Betreten der Werft wurde der Prinz von dem Geheimen Rath Schichau begrüßt und alsdann durch die verschiedenen Abtheilungen der Schiffswerft sowie der übrigen Werke, der Kesselschmiede und Fabrik geleitet. Nachmittags reiste Prinz Heinrich per Bahn nach Danzig zurück.
St. Petersburg, 31. Juli. (W. T. B.) Bei dem estern von den Offizieren der Artillerie zu Ehren der EE1““ Gäste veranstalteten Dejeuner brachte der Admiral Gervais einen Toast auf den Kaiser, die Kaiserin und die Großfürsten Wladimir und Michael Nikola⸗ jewitsch aus. Hierauf fuhr der Admiral fort: „Ich trinke auf das Wohl der russischen Armee und wünsche ihr von ganzem Herzen, daß sie sich mit neuen Lorbeeren bedecke, wenn Gott sie zur Vertheidigung ihres Vaterlandes rufen sollte.“ In Erwiderung des von dem Admiral Brylkine auf die französische Armee ausgebrachten Toastes sagte Gervais: „Im Namen des französischen Heeres und der französischen Marine sage ich meinen besten Dank.“ Das letzte Wort sprach der General unter allgemeinem Jubel in Söfle. Sprache. General Staden umarmte den Admiral
ervais.
St. Petersburg, 31. Juli. (W. T. B.) Nach einer heute veröffentlichten Verordnung soll im nächsten Jahre eine Reserve⸗Batterie leichter Artillerie mit Friedens⸗ Effektivbestand gebildet werden, bei welcher zwei Geschütze be⸗ spannt sein sollen.
Bern, 31. Juli. (W. T. B.) Die außerordentliche fosln der Bundesversammlung wurde heute ge⸗
ossen.
Konstantinopel, 31. Juli. (W. T. B.) Hier cirku⸗ liren Gerüchte von einer Erkrankung des Sultans. Die „Agence de Constantinople“ erfährt aus glaubwürdiger Quelle, daß der Sultan blos an einem leichten Geschwür am Schenkel leide.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)
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Wetterbericht vom 31. Juli, Morgens 8 Uhr.
186“
Stationen. Wind. Wetter.
Uebersicht der Witterung. Der Luftdruck ist sehr gleichmäßig vertheilt und — t meist ein niedriger; nur über dem westlichen Groß⸗ 9 britannien und dem Alpengebiete Barometer 750 mm. Die schwache südliche Luft⸗ strömung hält über Deulschland an und ist demzufolge
Täglich:
Abends bei brillanter
übersteigt das
„Großes Concert“ im Sommergarten, elektrischer desselben. Anfang 5 ¼, der Vorstellung 7 Uhr.
Belle-Alliance-Theater.
Urania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde. Am Landes⸗Ausstellungs⸗Park (Lehrter Bahnhof). Geöffnet von 12 — 11 Uhr. Täglich Vorstellung im -ö Theater. Näheres die Anschlag⸗ zettel.
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Beleuchtung
onnabend: Zum
Bar. auf 0 Gr. u. d. Meeressp.
red. in Millim.
Temperatur
Mullaghmore Aberdeen.. Christiansund Kopenhagen. Stockholm. Haparanda. Petersburg.
NW bedeckt NW wolkig NO wolkig SO halb bed. W wolkenlos NO bedeckt SO halb bed.
— in ° Celsius
—,—h B28Se [5 0C. = 40 R
Cork, Queens⸗ toww... Cherbourg elder.. s L1.“ amburg.. Swinemünde Neufahrwasser Memel
758 758 757
halb bed. bedeckt halb bed. halb bed. halb bed. ¹)
wolkenlos Regen
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758 757 758 758 760 759 758 760 760
bedeckt bedeckt wolkig
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5 6 1 1 2 1 wolkig 1 2 1 3
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¹) Thau, Abends leichter Regen. ²) Gestern und ¹) Gestern Gewitter.
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heute früh Regen. ³)
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Thau.
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die Morgentemperatur daselbst etwas höher wie gestern, aber noch unter normal; stellenweise ist Aufklaren ein⸗ getreten, besonders in Westdeutschland fiel vielfach
Regen. Deutsche Seewarte. —õZ —RURUERnRRnRTTTTẽ
Theater⸗Anzeigen.
Tessing-Theater. Sonnabend: Zum 1. Male:
Am Tage des Gerichts. Volksschauspiel in
4 Akten von P. K. Rosegger. Anfang 7 ½ Uhr. Sonntag: Am Tage des Gerichts. Montag: Die Ehre.
grüdric,. wilhemgädtiches
Sonnabend: Die Fledermaus. Komische Operette in 3 Akten von Joh. Strauß.
Im prachtvollen Park: Großes Parkfest. Letzter Doppel⸗Schönheits⸗Kongreß Milit.⸗Doppel⸗Concert. Auftreten von Gesangs⸗ und Instrumentalkünstlern.
Unfang din⸗ Concerts 6 Uhr. Anfang der Vor⸗
r
stellung Sonntag: Im Theater: Die Fledermaus. Im Park: Doppel⸗Concert. Gesangs⸗ und In⸗
strumental⸗Künstler.
Kroll’s Theater. Sonnabend: Das Nacht⸗
lager in Granada. (Prinz⸗Regent: Hr. Kammer⸗ sänger Max Büttner; Gomez: Hr. Birrenkoven.)
Sonntag: Vorletztes Gastspiel des Hrn. Heinrich Bötel. Der Postillon von Lonjumeanu.
2 7 ¼ Uhr.
Theater.
2. Male mit durchweg neuer glänzender Ausstattung an Dekorationen, Kostümen, Ballets, Waffen⸗Requi⸗ siten, Beleuchtungseffecten ꝛc. Jung⸗Deutschland zur See. Großes Ausstattungs⸗Zeitbeld in 4 Akten (7 Bildern) von Ernst Niedt. Im 6. Bilde: Wirk⸗ liches Pferderennen auf der Bühne von lebenden Pferden. 1
Im prachtvollen, glänzenden Sommergarten (vor⸗ nehmstes und großartigstes Sommer⸗Etablissement den Residenz): 6. Großes Sommernachtsfest. Großes Doppel⸗Concert. Auftreten sämmtlicher Speziali⸗ täten. Brillante Illumination des ganzen Garten⸗
Etablissements. Anfang des Concerts 6 Uhr. Anfang des Theaters
Adolph Ernst-Theater. 168. Male: Unsere Don Juans. Gesangsposse in 4 Akten von Leon Treptow. Couplets von Gustav Görß. Musik von Franz Roth und Adolph Ferron. Anfang 7 ½ Uhr. 8 Sonntag: Dieselbe Vorstellung. Der Sommer⸗Garten ist geöffnet.
Sonnabend: Zum
Thomas-Theater. Alte Jakobstraße 30. Direktion: Emil Thomas. Sonnabend: Zum 2. Male: Im siebenten Himmel. Posse mit Gesang in 3 Akten (4 Bilder) von Jean Kren. Musik von Johannes Doebber. In Seene gesetzt vom Direktor Emil Thomas. Anfang 7 ½ Uhr.
Sonntag: Dieselbe Vorstellung.
8
8. 9
Familien⸗Nachrichten.
Verlobt: Frl. Anna Garbe mit Hrn. Geh. Bau⸗ rath H. von Hügel (Berlin). — Frl. Therese Wennmohs mit Hrn. Rittergutsbesitzer Hans Hencke (Königsberg i. Pr. — Neu Waldeck).
Verehelicht: Hr. Dr. Curt von Eckenbrecher mit Frl. Anna Cramer von Clausbruch (Oker a. Harz). — Hr. Pastor Johannes Jaene mit Frl. Amanda Weidler (Schorbus bei Drebkau) — Hr. Pastor Adolf Jaene mit Frl. Marie Salomo (Zützen bei Golßen).
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Oberförster Curt Vogel (Raschau i. E). — Hrn. Major Julius Frhr. v. Canitz u. Dallwitz (Potsdam) — Eine Tochter: Hrn. Hauptmann Ferber (Grottkau). — Hin. Pfarrer W. Haendler (Löwenhagen, Ostpr.) — Hrn. Lieut. Arved von Teichmann und Logisch (Bredow bei Nauen).
Gestorben: Verw. Freifrau Julie von Münch⸗ hausen, geb. Schiek (Bockstadt) — Marie Gräfin zu Leiningen⸗Neudenau, geb. Freiin von Gensau (Heidelbera). — Verw. Fr. Justizrath Ottilie von der Osten, geb. Settegast (Greifenberg i. P.).
Redacteur: Dr. H. Klee, Direktor. Berlin: Verlag der Expedition (J. V.: Heidrich). Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗ Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
3 Fünf Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).
Königreich Preußen.
Wegeordnung für die Provinz Sachsen. Vom 11. Juli 1891. 8 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Preußen ꝛc. verordnen unter Zustimmung beider Häuser de
für die Provinz Sachsen, was folgt: 8
Erster Titel. 8
König von
Landtages
Von den öffentlichen Wegen im Allgemeinen.
1 1.
Oeffentliche Wege sind solche, welche zu allgemeinem Gebrauche dienen und demselben nicht kraft Privatrechts ent⸗ zogen werden können.
„Beschränkungen des allgemeinen Gebrauchs nach der Eigenschaft der Wege als Fahr⸗ oder Fußwege oder nach der besonderen Bestimmung derselben als Mühlen⸗, Kirchen⸗, Schul⸗, Waldzufuhrwege u. s. w. heben die Eigenschaft der Wege als öffentliche nicht auf. 8 8
„Dadurch, daß Wege als Koppel⸗, Feld⸗, Holzwege u. s. w.
einer Mehrheit (Genossenschaft, Interessentenschaft u. s. w.)
zustehen, oder 5 Feldftur; vund farsporthellichen, Aufsicht
unterliegen, wird die Eigenschaft derselben als öffentliche nicht
begründet. G ““ Eg ches c 3.
8 §. 8 8 „Oeffentliche Fahrwege dürfen von Jedermann zum Gehen, Reiten, Fahren und zum Viehtransport, öffentliche Fußwege unbeschadet privatrechtlicher Befugnisse zu einer anderweiten Benutzung derselben nur zum Gehen benutzt werden. Auch kann durch Beschluß der Wege⸗Polizeibehörde die Benutzung öffentlicher Fußwege zum Fahren mit Schubkarren, kleineren Handwagen und dergleichen, zum Reiten oder zum Führen von Vieh gestattet werden. 1. Regen 9* Varfngangg, de Ve ge holixabeborde finden i echtsmittel na .56 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 statt. ö Beschränkungen der Benutzung der öffentlichen Fahr⸗ und Fußwege können im Interesse der Sicherheit durch Polizei⸗ verordnung angeordnet werden. Dieselben sind 1n g durch Warnungstafeln zur egimgs Kenntniß zu bringen.
Die Wegebaulast begreift, vorbehaltlich der näheren Be⸗ stimmungen dieses Gesetzes, die Verpflichtung in sich:
1) die Wege anzulegen, zu verlegen und einzuziehen;
2) die Wege dem Verkehrsbedürfniß entsprechend zu unter⸗ halten, zu verbreitern und zu verbessern;
3) Verkehrshindernisse auf den Wegen zu beseitigen;
4) die durch Anlegung, Verbreiterung, Verbesserung, Ver⸗ legung und Einziehung von Wegen, sowie durch Umwandlung von Privatwegen in öffentliche gesetzlich begründete Ent⸗ schädigung zu gewähren.
Die Wegebaulast erstreckt sich in gleicher Weise auf die Anlegung und Unterhaltung aller Zubehörungen der öffent⸗ lichen Wege.
§. 6
Als Zubehörungen der öffentlichen Wege gelten alle zur Vollständigkeit der Wegeanlage oder zum Sczute und 8 Sicherheit derselben und ihrer Benutzung nöthigen Anstalten und Vorrichtungen, namentlich Brücken und Fähren über die nicht schiffbaren Theile von Gewässern, Fuhrten, Durchlässe, Entwässerungsanstalten, Böschungen, Baumpflanzungen, Schutzgeländer, Wegweiser, Warnungstafeln u. dgl. m.
Ebvbenso gelten als Zubehörungen der öffentlichen Wege alle zur Verhütung oder Beseitigung von nachtheiligen Folgen der Wegeanlagen erforderlichen Ecegchicngen.
Brücken und Fähren über die schiffbaren Theile von Ge⸗ wässern gelten nicht als Zubehörungen der öffentlichen Wege, sondern als besondere Anlagen, auf welche die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht Anwendung finden.
ECvbenso werden Anstalten und Vorrichtungen, welche, wie die nur zum Gebrauch der angrenzenden Grundbesitzer dienen⸗ den Brücken über die Seitengräben der Wege und Durch⸗ fahrten durch diese Gräben, einem der Wegeanlage fremden Zweck dienen, als Zubehörungen der Wege nicht angesehen, vnsesehen in wegepolizeilicher Hinsicht jedoch der Wegepolizei⸗
§. 8. Die Beleuchtung gehört nicht zur Wegebaulast; ebenso⸗ wenig innerhalb der Städte und ländlichen Ortschaften die Reinigung der Straßen und öffentlichen Plätze, sowie der
Zubehörungen derselben einschließlich der Schneeräumungs⸗ arbeiten.
b §. 9.
Die unbeschadet des allgemeinen Gebrauchs zulässige Nutzung der öffentlichen Wege und ihrer Zubehörungen steht, soweit nicht ein Anderer kraft privatrechtlichen Titels darauf Anspruch hat, den e banpflieften zu.
s 8 Z1 . . 1I „Der Wegebaupflichtige hat die von den zuständigen Be⸗ hörden festgestellte Herstellung und Veränderung von Telegraphen⸗ und Telephonlinien, Eisenbahnübergängen, Brücken, Durchlässen und Drainagen in seinem Straßengebiet 8 gestatten. Vor Feststellung des Plans hat die Anhörung er Wegepolizeibehörde und der Wegebaupflichtigen zu erfolgen. 3 Die Wegepolizeibehörde kann im Falle des öffentlichen Vnteresses genehmigen, daß die Ausführung derartiger An⸗ -9 durch die Festsetzung der Entschädigung nicht aufgehalten
wa Eine Entschädigung ist in allen Fällen nur soweit zu ge⸗ ähren, als durch derartige Anlagen eine Erschwerung der egebaulast oder eine Beeinträchtigung der Nutzungen ver⸗ anlaßt wird. Steht die Nutzung eines öffentlichen Weges und seiner Zubehörungen einem Anderen als dem Wegebaupflichtigen zu,
so finden di 1 1 wendung. die vorstehenden Bestimmungen gleichfalls An
((Erst Beilage een Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
8
Berlin, Freitag, den 31. Juli
Die Anlage von anderweitigen Anstalten innerhalb des Wegegebietes, welche nicht durch besondere Gesetze vorgesehen sind, erfordert neben der Genehmigung der Wegepolizeibehötbe die Zustimmung des Wegebaupflichtigen und darf vor Er⸗ theilung derselben nicht ausgeführt werden.
Wird die Zustimmung versagt, so kann dieselbe durch Beschluß des Kreisausschusses, und wenn eine Stadt, ein Kreis oder die Provinz dabei betheiligt sind, durch Beschluß des Bezirksausschusses ergänzt werden. Eine solche Ergänzung kann nur erfolgen, wenn der Unternehmer bereit und dazu im Stande ist, den Wegebaupflichtigen für die durch die Anlage ihm erwachsende Erschwerung der Unterhaltungspflicht oder entstehende Beeinträchtigung der Nutzungen zu entschädigen. „Die Anlegung und Unterhaltung von Brücken und Durch⸗ lässen jeder Art für künstliche Anlagen und Vorrichtungen der vorbezeichneten Art, welche dem Zweck der Wegeanlagen fremd sind, gehört nicht zur
1
Die an öffentlichen Wegen oder Zubehörungen derselben bestehenden privatrechtlichen Nutzungs⸗ oder sonstigen Rechte Dritter müssen dem Wegebaupflichtigen auf sein Verlangen, soweit dies im Interesse des öffentlichen Verkehrs oder zu einer ordnungsmäßigen Wegeunterhaltung für erforderlich zu erachten ist, gegen Entschädigung abgetreten werden. Bei Berechnung der letzteren sind die Lasten, welche dem Berechtigten oblagen, von dem Werthe der Nutzungs⸗ oder sonstigen Rechte in Abrechnung zu bringen.
Ueber die Nothwendigkeit der Abtretung solcher Privat⸗ rechte beschließt der ö““
1
Die Festsetzung der Entschädigung (§§. 10 und 11) erfolgt Mangels gütlicher Einigung durch den Bezirksausschuß auf Grund vollständiger Erörterungen zwischen den Parteien und, soweit dies erforderlich, sachverständiger Abschätzung. Gegen den Beschluß steht binnen 3 Monaten nach der Zustellung beiden Theilen der “ offen.
13.
Die bei der oder Verlegung öffentlicher Wege entbehrlich werdenden Theile der alten Wege fallen, soweit nicht einem Dritten Eigenthums⸗ oder Nutzungsrechte daran zustehen, oder der alte Weg den einzigen Zufuhrweg zu den angrenzenden Grundstücken bildet, demjenigen als Eigenthum zu, auf dessen Kosten die neue . erfolgt.
Auf Leinpfade, auf die nach Inhalt der Deichordnungen und Deichstatuten zugleich als Verkehrswege dienenden Deiche und Dämme, sowie auf Eisenbahnen und Kunststraßen (Artikel III. 8 12 des Gesetzes vom 20. Juni 1887 — Gesetz⸗ Samml. S. 301) findet das gegenwärtige Gesetz nicht An⸗ wendung. Soweit jedoch unter den vom Fiskus zu unter⸗ haltenden Straßen auch solche sich befinden, welche als Kunst⸗ straßen anerkannt sind, gelten auch für diese die Bestimmungen der §§. 44 ff 8 .“
8 Zweiter Titel. Von der Wegebaupflicht. I. Bezüglich der Provinzial⸗, Kreis⸗ und Gemeindewege. §. 15.
Provinzial⸗ und Kreiswege sind diejenigen öffentlichen Wege, in Ansehung derer auf Grund gesetzlicher Bestimmung
oder auf Grund eines Beschlusses des Provinzial⸗Land⸗ bezw. Kreistages die Baulast dem Provinzial⸗ oder Kreisverbande obliegt.
§. 16.
Alle übrigen öffentlichen Wege sind Gemeindewege.
Die auf Gemeinden bezüglichen Bestimmungen finden auf selbständige Gutsbezirke gleichmäßig Anwendung, soweit sie nicht die Vertheilung der Wegebaulasten auf die Gemeinde⸗ angehörigen betreffen.
S Die Bäaulast Betreffs der Gemeindewege liegt vorbehalt⸗ lich der Bestimmungen unter §§. 24 ff. derjenigen Gemeinde ob, durch deren Bezirk di’se Wege führen.
Soweit ein Gemeindeweg die Grenze zwischen verschiede⸗ nen Gemeinden bildet, liegt die Baulast diesen gemeinschaftlich zu gleichen Theilen ob, Falls nicht nachweislich die Grenze längs der einen Seite des Weges hinläuft. Dasselbe gilt in rein der Brücken und Durchlässe, welche auf der Grenze iegen.
Ueber die gemeinschaftliche Unterhaltung derartiger Grenz⸗ wege, Grenzbrücken oder Grenzdurchlässe ist eine Vereinbarung unter den Betheiligten zu treffen. Die Vereinbarung bedarf der Bestätigung des Kreisausschusses, soweit eine Stadt be⸗ theiligt ist, des Bezirksausschusses.
In Ermangelung einer Verständigung unter den Bethei⸗ ligten, oder wenn die Bestätigung der Vereinbarung endgültig versagt ist, wird die Unterhaltung nach Anhörung der Bethei⸗ ligten von dem Kreis⸗ bezw. ö. geregelt. 8
Gemeinden und Gutsbezirke können mit nachbarlich be⸗ legenen Gemeinden und Gutsbezirken zur gemeinsamen Er⸗ füllung der Wegebaupflicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Tit. IV. der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie zu Wegeverbänden verbun⸗ den werden.
Auf die bereits bestehenden Wegeverbände finden diese Bestimmungen fortan hnnefeate Anwendung.
Die Wegebaulast ist eine Gemeindelast.
Eine Vertheilung der Wegebaulast (Neubau und Unter⸗ haltung) unter die einzelnen Verpflichteten innerhalb der Ge⸗ meinden nach örtlich begrenzten Wegestrecken (Anschlußprinzip, Pfandwirthschaft u. s. w.) ist ungulässig.
Uebersteigt die Erfüllung der Wegebaulast in einzelnen Fällen die Kräfte der Verpflichteten, so hat der Kreis den⸗ felben eine Bihülfe zu gewahren. Die Nothwendigkeit, die Dauer, die Art und das Maß einer solchen Hülfeleistung, sowie die Bedingungen unter deneu eine solche Wö
1891.
währt werden soll, wird auf den Vorschlag des Kreisausschusses durch die Kreisvertretung festgestellt. scuß
Wird der Antrag der Verpflichteten ganz oder zum Theil von der Kreisvertretung abgelehnt, so beschließt auf Anrufen der Verpflichteten der hia e n
Die Bestimmung des §. 4 des Gesetzes vom 8. Juli 1875 (Gesetz⸗Samml. S. 497) über die Unterstützung des Kreis⸗ und Gemeindewegebaues durch die Provinz wird durch dieses Ge⸗ setz nicht berührt. b 88
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Ueber die Beschaffenheit, in welcher die Gemeindewege,
sowie deren Zubehörungen, anzulegen und zu erhalten sind, kann durch besondere Regulative für den Kreis oder für einzelne Kreistheile Bestimmung getroffen werden. In denselben sind Normen über die Einrichtung der öffentlichen Wege, insbesondere über deren kunstmäßigen Aus⸗ bau, ferner über Breite, Steigungsverhältnisse und Entwässe⸗ rung, über die Anlage von Baumpflanzungen, das Aufstellen von Schutzsteinen, Eö“ u. s. w. vorzusehen.
Ueber die Feststellung der Regulative beschließen in Land⸗ — des gken ale 8 12 städtischen Be⸗ n (§. er Kreisordnung vom 13. D ber 187 Gesetz⸗Samml. S. 661). 1 v Die Regulative sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Von den Wegen, deren Unterhaltung auf be⸗
sonderen Titeln beruht.
a. Ohne Hebeberechtigung. Oeffentliche Wege, deren Unterhaltung auch nach Erlaß dieses Gesetzes nicht der. Provinz, den Kreisen oder Gemeinden obliegt, sondern einem auf Grund besonderen Titels Ver⸗ pflichteten verbleibt (§s. 43 ff), sind so zu unterhalten wie die Gemeindewege. Die Regulative für den Gemeindewegebau finden auf sie Anwendung.
25.
Der auf Grund besonderer Titel Verpflichtete kann seine Verpflichtung durch Zahlung einer jährlichen Geldrente an den gesetzlich Verpflichteten ablösen. Ingleichen kann der Letzter die Ablösung der auf besonderem Titel beruhenden Ver⸗ pflichtung verlangen. Die Höhe der Geldrente ist nach dem Maße der Unterhaltungslast, welche der besondere Titel bedingt, zu bemessen.
Der Verpflichtete kann jederzeit durch einmalige Zahlung des fünfundzwanzigfachen Betra ferneren Zahlung sich befreien. ist die noch nicht fällige Rente nach Verhältniß der seit dem letzten Fälligkeitstermine verflossenen Zeit zu zahlen.
Hinsichtlich des Ablösungsverfahrens finden die §§. 29 und 34 Anwendung. 8
26.
Geräth ein auf Grund besonderer Titel Verpflichteter in Vermögensverfall, und geht die Verpflichtung nicht auf einen leistungsfähigen Dritten über, so tritt die Wegebaupflicht des nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sonst Verpflichteten
in Kraft. b. Mit Hebeberechtigung.
Wenn für die Benutzung von öffentlichen Wegen oder von Zubehörungen derselben eine Abgabe (Wege⸗, Pflaster⸗, Damm⸗, Brücken-⸗, Fährgeld u. s. w.) zu entrichten ist, so liegt die Baulast an Stelle des nach den Bestimmungen dieses Ge⸗ setzes sonst Verpflichteten dem Hebungsberechtigten und zwar, soweit nicht bei Verleihung des Hebungsrechts abweichende Bestimmungen getroffen sind, in dem nach Maßgabe dieses Gesetzes zu bestimmenden Umfange ob.
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„Fallen derartige Verkehrsanstalten in den Zug von Ge⸗ meindewegen, so finden für die Unterhaltung die etwa er⸗ lassenen Regulative 8
Genügt eine solche Verkehrsanstalt in derjenigen Be⸗ schaffenheit, in welcher sie der Hebungsberechtigte nach den bei
Verleihung des Hebungsrechts getroffenen Bestimmungen zu unterhalten verpflichtet ist, nicht den nach diesem Gesetz zu stellenden Anforderungen, und erklärt sich der Hebungsberech⸗ tigte nicht innerhalb der von der Wegepolizeibehörde gestellten Frist bereit, dieselbe diesen Anforderungen entsprechend zu verändern und zu unterhalten, so tritt die Wegebaupflicht des nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sonst Ver⸗ pflichteten ein.
„Der Hebungsberechtigte ist in diesem Falle verpflichtet, die Verkehrsanstalt jenem Verpflichteten zu Eigenthum ab⸗ zutreten. Dem Hebungsberechtigten steht für den ihm aus der hiermit verbundenen Aufhebung des Hebungsrechtes er⸗ wachsenden Verlust in den Grenzen und nach Maßgabe der Verordnung vom 16. Juni 1838, die Kommunikationsabgaben betreffend (Gesetz⸗Samml. S. 353 ff.), eine Entschädigung zu. Dieselbe ist von dem in die Unterhaltung eintretenden Wege⸗ baupflichtigen zu leisten und wird nach Maßgabe der genannten Verordnung mit den nachfolgenden Abweichungen festgestellt.
Der Entschädigungspflichtige ist gleich dem Hebungs⸗ berechtigten bei dem Verfahren zuzuziehen und mit seinen Erklärungen zu hören. Die zuzuziehenden beiden Sachver⸗
ständigen werden je einer von dem Hebungsberechtigten und dem Entschädigungspflichtigen ernannt. Bei der Abschätzung der Hebungsrechte, wie der Unterhaltungs⸗ und Herstellungs⸗ kosten wird der der Abschätzung vorausgegangene fünfzehn⸗ jährige Zeitraum zu Grunde gelegt.
Geräth eine solche Verkehrsanstalt wegen Unvermögens des Hebungsberechtigten in Verfall und kann ihre vorschrifts⸗ mäßige Unterhaltung nicht durch Uebernahme Seitens eines leistungsfähigen Dritten oder durch Beschlaglegung auf die Erträge sicher gestellt werden, so kann dem Hebungsberechtigten seine Berechtigung entzogen und die Anstalt nebst allen Zu⸗ behörungen dem ohne Bestehen eines Hebungsrechts Verpflich⸗
S teten zur Unterhaltung überwiesen werden