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Oppert, Berlin,
Rentier Siemssen,
*
Schöneberg,
Bankier Viert,
Berlin. — Im Interesse der guten Bestrebungen des Vereins wäre e Ausdehnung des neuen Vereins lebhaft zu vom Vorstande ertheilt,
eine baldige kräftig wünschen.
welcher auch die Satzunge Man wolle
übersendet.
Jede nähere Auskunft wird 4 n jedem für den Verein sich Interessirenden sich desbalb an den Schriftführer Rechts⸗
anwalt Dr. Haase, Berlin 0., Alexanderstraße 16, wenden.
In der Kaserne des Garde⸗
heute Mittag zwischen 12 und 1 Uhr ein
gefunden, den die herbeigerufene
Füsilier⸗Regiments hat
Dachstuhlbrand statt⸗
Ein erheblicher Schaden ist nicht entstanden.
gust. Bei Arbeiten zur Errichtung der elektri⸗ g des Bahnhofes fiel, wie der „Vofs. Z.“
Posen, 25. Au schen Beleuchtun
telegraphirt wird, ein
der Berliner Firma
Feuerwehr nach kurzer Zeit löschte.
Kessel auf den mitarbeitenden Ober⸗Monteur
Siemens u. Halske und tödtete ihn.
Posen, 25. August. Ein dem Gutsbesitzer Polakiewicz gehöriger,
mit vier Pferden bes
gemeldet wird, heute in dem Kirchhofssee b zwei auf dem Wagen befindliche Personen, die vier Pferde ertranken.
(+) Breslau, 25. August. In diesem Jahre ist die Bau⸗ thätigkeit in Schlesien bisher im Allgemeinen eine
wesen.
verschiedene öffentliche Bauten dem Gebiet Schlachthäuser, de schiedenen Orten der Provinz vor kurzer Zeit das öffentliche Schlachth
gestellt. Auf es namentlich
Neben einer ansehnlichen Zahl von P
pannter Wagen ist, wie dem „D. B H.
ei Pudewitz versunken: Vater und Sohn, sowie
ziemlich rege ge⸗
rivatbauten wurden auch in Angriff genommen bezw. fertig
des öffentlichen Bauwesens waren
3 ren Erbauung gefördert wurde. Wäbhrend aus in Neisse seiner Be⸗
stimmung übergeben werden konnte, wird in der Eröffnung der Schlachthäuser in Schweidnitz, In Guhrau wird der Bau eines Schlacht⸗ im Laufe dieses Jahres in Angriff ge⸗
Freiburg erfolgen.
hauses voraussichtlich noch
nommen werden.
Helgoland, 25. August.
zu einem Denkmal
eiland das Nationallied der Deutschen:
über Alles!“
weihung des Denkmals selbst erfolgen. auf einem Granitblock stehend, wird von Pro
modellirt.
München, 25.
der „Allg. Z.“ entnehmen, in Bürgermeister Borscht vorgeschlagenen Ang⸗ der von Seiner Majestät dem Kaiser auf
August.
für Hoffmann von
1 an ver⸗ Während bereits
nächsten Zeit die Striegau und
Morgen soll hier der Grundstein
1 j Fallersleben feierlich gelegt werden. Am 26. August 1841 dichtete er auf unserem Felsen⸗
„Deutschland, Deutschland Am 26. August nächsten Jahres soll die feierliche Ein⸗ Dasselbe, eine Bronzebüste fessor Schaper in Berlin
Der Magistrat genehmigte, wie wir
einer heutigen Sitzung sämmtliche von en Anordnungen zum Schmucke seiner Fahrt vom
Bahnhofe bis zur Residenz zu passirenden Straßen und Plätze. Besonders reich wird der Max Josenhsplatz, auf den sich dieFenster der vom Kaiser bewohnten Appartements öffnen, geschmückt und festlich beleuchtet.
Der Eingang vom Bahnhofplatz in die Bewohner der
Triumphpforte. An
die Schützenstraße erhält eine Straßen, durch welche der
Kaiser zur Residenz fährt, richtet der Magistrat die Bitte, sich gleich⸗
falls am Schmuck und an der Illumination Im Ganzen wird die Schmückung der Straßen und in denselben Formen gehalten, wie Anwesenheit Seiner Zapfenstreich mit
theiligen.
Plätze in derselben Weise und ¹ en. Für den während der Majestät des Kaisers stattfindenden groß
vor drei
Jahren.
Serenade ist nunmehr das Programm wi
en f e folgt festgesetzt:
ihrer Häuser zu be⸗
A. An⸗
marsch: Pariser Einzugsmarsch, gespielt von sämmtlichen Musikcorps
und Tambours des I. Armee⸗Corps.
B.
Serenade:
1) Großer
Wirbel sämmtlicher Tambours, 2) Marsch der finländischen Reiterei aus dem dreißigjährigen Kriege, gespielt von sämmtlichen Trompeter⸗ corps, 3) Jubel⸗Duverture von C. M
von sämmtlichen Musikcorps des Armee⸗Corps, sämmtlichen Trompetercorps, Jäger⸗ und Pionier⸗ aus „Rienzi“ C Zapfenstreich: 1) Locken ch von sämmtlichen Hornisten und 2) von verischer Zapfenstreich, ausgeführt von
ausgeführt von
musik, 5) Finale und Schlachthymne gespielt von sämmtliche zum großen Zapfenstrei sämmtlichen Tambours, 3) Ba
sämmtlichen Musikcorps der
monische Retraite,
Jäger⸗ und Pioniermusik,
ausgeführt von
n Musikcorps.
von Weber, 1 4) Torgauer Marsch,
ausgeführt
von Wagner,
Infanterie nebst Tambours, 4) Har⸗
n sämmtlichen Trompetercorps, 5) Anschlagen zum Gebet, 6) Gebet
(sämmtliche Musikcorps), 7) Abschlagen nach dem Gebet. Großer Wirbel und Abmarsch unter den Klängen des bayerischen Zapfen⸗
streichs.
Waldeck, 23 August. Der Zugführer Eickelmann gewahrte, wie der „Köln. Ztg.“ mitgetheilt wird, kürzlich auf der Strecke E1“ in der Nähe des Dorfes Todenhausen ein Kind in der im Thal vorbeifließenden angeschwollenen Wetschaft mit den Wellen kämpfend. Sofort gab er das Haltezeichen. Während der Zug noch im Fahren sich befand, stürzte der Beamte aus dem Wagen, eilte nach dem Bache und rettete das dem Tode nahe Kind aus den Fluthen. Der Zugführer übergab das Kind ber⸗ beigeeilten Leuten, denen bald Wiederbelebungsversuche glückten. Der Zug, der nur einige Minuten Verspätung erlitten hatte, fuhr dann weiter.
Wien, 24. August. Die zweitausendste Gemse hat, wie die „Presse“ mittheilt, dieser Tage Prinz August zu Sachsen⸗ Coburg⸗Gotha in Schladming geschossen. Er hat diese statt⸗ liche Zahl durchwegs im eigenen Revier erlegt.
London, 25. August. Aus Hongkong wird der „N. Pr. Z“* telegraphirt, daß das englische Kriegsschiff „Tweed“, welches durch Typhon gegen eine Klippe getrieben wurde, im dortigen Hafen ge⸗ sunken ist. Ein Matrose und fünfzig Eingeborene sind ertrunken.
London, 25. August. Bei einer Explosion schlagender Wetter in dem Abercanaid Kohlenbergwerk in der Nähe von Merthyr (Wales) verloren nach einer Meldung der „A. C.“ zwei Bergleute am Sonntag ihr Leben.
Paris, 25. August. Die Nichte des ermordeten Generals Seliverstoff, Talama Kroschoff, hat nach einer Meldung des „D B. H.“ auf die Entdeckung des Mörders Padlewski eine
Prämie von 8000 Rubeln ausgesetzt.
Paris, 26. August. Nach Mittheilungen des Abgeordneten für Martinique Harard ist, wie das „W. T. B.“ meldet, die durch den Cvclon vom 18. d. M. auf der Insel angerichtete Verwüstung eine ungeheuere. Die gesammte Bevölkerung sei an den Bettel⸗ stab gebracht, alle Anpflanzungen seien vernichtet. Ohne die von den Nachbarinseln herbeigeschaften Lebensmittel wäre die Bevölkerung dem Hungertode preisgegeben. Die großen Fabriken seien vollständig zerstört, ebenso alle Straßen; die Landungs⸗ brücken der Küstendampfer seien vernichtet. Die Zahl der Todten belaufe sich auf mindestens 500, der materielle Schaden werde auf 50 Millionen Francs geschätzt, der Handel sei gänzlich lahm gelegt.
Marseille, 25 August. Nach dem „W. T. B.“ zugegangenen Nachrichten aus Dahomey sind bei einem jüngst in Rufisque stattgebabten Sturme zwei Kutter, ein italienischer Dampfer und ein spanischer, gescheitert; achtzehn Personen sollen dabei ums Leben gekommen sein.
Bologna, 25. August. Heute Vormittag fand laut Meldun des „W. T. B.“ in der Nähe von Bologna ein ö des Florenzer Personenzuges mit einem von Bologna kommenden Güterzuge statt. Mehrere Reisende und ein Heizer wurden verletzt.
Rom. In der hiesigen neuen Klinik hat man zur Wand⸗ bekleidung eine in Venedig bereitete Masse „Zonca“ ver⸗ wandt, auf die mit einem eisenbeschlagenen Stock geschlagen werden kann, ohne daß sich etwas ablöst, ebenso wenig läßt sich etwas ab⸗ kratzen. Dieser Ueberzug ist nicht benetzbar, widersteht auch Säuren und Alkalien und einem Hitzegrad von 100 C.
Kopenhagen, 25. August. Der nach Kiel bestimmte große Kohlendampfer „Helena“ aus Wbitby ist, wie der „Köln Ztg.“ telegraphirt wird, im Kattegat gestrandet und mit v gesunken. Die Mannschaft soll gerettet sein.
Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen.
giel, 26. August. (W. T. B.) Ueber eine gestern im hiesigen Hafen erfolgte Explosion bringt die „Kiel. Ztg.“
solgende Details: Gestern Mittag unaufgeklärte Weise im hinteren „Otter“ eine mit 2 kg Schießbatzumwolle gefüllte Spreng patrone und verwundete den den Kapitän⸗Lieutenant Stein, Schwarz schwer verwundet wurde — 1 im Lazareth verstarb. Wie anß erweitig gemeldet wird sind die Verwundungen der beideen Offiziere keine lebens
gefährlichen.
Montjoie) wurde an Stelle des
des Centrums Landrichter Hermanu zu Düsseldorf mit 195 Stimmen von 1199 gewählt.
Wallerode erhielt 4 Stimmen.
Schwerin, 26. August. (W. T. B.) Die Nachtruhe des Großherzogs war durch Athemnoth gestört, gleichwohl ist das Befinden zufriedenstellend.
Telegramm Hammerfest eingegangen: Bäreninsel, ganze Westseite Spitzbergens; dort zwang dichtes Eis zur Umkehr; an Bord alles wohl, Schiff, Maschine wie immer vorzüglich. Kapitän Bade.“ Nach anderweiten Mit⸗
früheren niederländischen Station Smeerenberg hinauf. Prag, 26. August. (W. T. B.) Wie nunmehr von
zum Besuch der Ausstellung am 23. September erfolgen.
London, 16. August. meldet, hat der kommandirende Admiral des englischen Kanal⸗Geschwaders die Einladung des französischen Admirals Gervais, mit Geschwader Cherbourg genommen.
zösische Geschwader ist heute
Cherbourg abgegangen. St. Petersburg, 26.
ist gestern nach dem Auslande abgereist.
Abgesehen von einigen unbedeutenden, unregelmäßigen Schar⸗ mützeln, habe am 25. d. M. kein weiterer Zusammenstoßstattgefun⸗
Sorgfältigste und schienen auf die Gewinnung einer günstigen Stellung bedacht. Was General Canto, den Führer der daß er seinen Angriffsplan ändern und einen Marsch eine Stellung zu erlangen, von der aus er bessere Aus⸗ sichten hätte, die Stadt direkt anzugreifen, ohne die Truppen zu sehr dem Artilleriefeuer der zusetzen. In diesem Falle dürften einige Tage gehen, ehe es wieder zu einem Zusammenstoß kommen könne.
truppen völlig zu vernichten. (Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten
Beilage.)
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—————
Wetterbericht vom 26. August, Morgens 8 Uhr.
d. Meeressp.
ed. in Millim.
A 8 8 — ₰ Bar. auf 0 Gr.
Temperatur in ° Celsius
50 C. = 40 R.
Mullaghmore Aberdeen.. V 8
—y —
Kopenhagen. 752 Stockholm . 752 aparanda . 754 St. Petersburg 757
2 bedeckt 1 Nebel
Cork, Queens⸗
ESBA161 bö“ . 6550 SBP1I1I— Swinemünde 756 Neufahrwasser 759 Memel 759
V 4 halb bed.
6 bedeckt 7 bedeckt 6 bedeckt 4 wolkig 5 wolkig 2 heiter
4 bedeckt
758 755 762
ünster..
Karlsruhe.
Wiesbaden . 760 München 765 Chemnitz. 761 Berlin.. 758 Wien .. 765 Breslau . . . 763
G&G G 9&
8
G
4 bedeckt
8 halb bed.
3 wolkig still bedeckt
4 wolkenlos
2 heiter
4 heiter still bedeckt
2 halb bed.
Ile d'Aix.. 760 Vitzag... 766 “ 766
8
SS
9ꝗU
4 halb bed. 3 beiter. still halb bed.
Uebersicht der Witterung. Eiin tiefes Minimum von etwa 726 mm, nordost⸗
23
wärts fortschreitend, liegt über Nordschottland und veranlaßt im Nordseegebiet vielfach stürmische süd⸗ iche und südwestliche Winde mit Regenwetter, deren
Ausbreitung ostwärts wahrscheinlich ist.
Im deut⸗
schen Binnenlande sowie im deutschen Onseegebiet wehen schwache bis frische, meist südliche Winde, bei vorwiegend trockener, vielfach noch heiterer Witterung, deren Bestand indessen von nicht langer Dauer sein
dürfte.
Die Temperatur ist in Deutschland allent⸗
halben gestiegen und hat meistens den Mittelwerth
überschritten. “
—
Deutsche Seewarte.
11“
Königliche
haus.
dem Französisch Musikdirektor
oguet. 7 Uhr Freitag:
tastische Oper i von H. S.
Uhr. Schauspielha
Schauspiel in Freitag:
Sonnabend:
Berliner T Vorstellung
besitzer.
stellung. Ihre Cavalleria distischer Scher fang 7 Uhr.
Im prachtvo
stellung 7 ½ Uhr
Theater⸗Anzeigen.
. 161. Vorstellung. Komische Oper in 2 Akten von Donizetti. Text nach
Tänzerin auf Reisen. Mesik komponirt und arrangirt von Schmidt. Dirigent: Musikdirektor Hertel. Anfang
Schauspielhaus: Das Schauspiel hat Ferien. Fr Opernhaus. 16 . lustigen Weiber von Windsor. Komisch⸗phan⸗
S. von Mosenthal, nach Shakespeare’'8 E. Lustspiel. Tanz von Hoguet. Anfang
Tessing-Theater. Donnerstag: Gleiches Recht.
2 Die Ehre. von Hermann Sudermann.
Schauspiel in 4 Akten, nach A. W. Pinero, frei bearbeitet von Oskar Blumenthal.
Inlius Cäsar. Sonntag, Nachmittags 2 ½ Uhr: Der Hütten⸗
Abends 7 ½ Ubr: Julius Cäsar. Montag: Goldfische.
Wallner-Theater. Freitag: Eröffnungs⸗Vor⸗
von Stinde und Engels.
Friedrich- Wilhelmstädtisches Theater. Donnerstag: Zum 13. Male: Der alte Dessauer. Operette von M. Henschel Musik von O. Findeisen. In Scene gesetzt vom Regisseur Epstein. Hr. Kapellmeister Federmann.
Auftreten erster Gesangs⸗ und Instrumental⸗Künstler. Anfang des Concerts 6 Uhr
Park: Großes Doppel⸗Concert
Schauspiele. Donnerstag: Opern⸗ Die Regimentstochter.
en des St. Georges. Dirigent: 3 . S 3 Wegener. Zum Schluß: Eine “ Episode mit Tanz von Nan und Halsvv.
162. Vorstellung. Die Fidelio.
Text Pr. Friedr. Herrmann als Gast.)
i 3 Akten von O. Nicolai.
Don Inan. Sonnabend:
Esmeralda. Täglich:
Abends bei
us: Das Schauspiel hat Ferien.
brillanter
4 Akten von Richard Grelling. Schauspiel in 4 Akten
Zum 1. Male: Falsche Heilige.
Sonnabend: Eröffnungs⸗ zur See. Großes Ausstattungs⸗
Anfang 7 Uhr.
heater.
auf der Bühne
—
sämmtlicher Spezialitäten.
Familie. Volksstück in 3 Akten 7 Hierauf: Zum 1. Male. Berolina. Musikalisch⸗paro-—
z in 1 Akt von M. Kraemer. An⸗
¼ Ubr Freitag: Dieselbe Vorstellung.
Adolph Ernst-Theater.
Anfang 7 ½ Uhr. Freitag: Dieselbe Vorstellung. In Vorbereitung:
Dirigent:
llen Park: Großes Doppel⸗Concert.
Anfang der Vor⸗
8
Freitag im Theater: Der alte Dessauner. Im
Gesangs⸗ und Instrumental⸗Künstler.
Sigmund Lauten⸗ — Zum ersten Male: Sittenbild in 5 Akten von In Scene gesetzt von Sig⸗ mund Lautenburg. Anfang 7 ½ Uhr
Residenz-Theater. Direktion:
Kroll's Theater. Donnerstag: Erstes Gast⸗ spiel der Kammersängerin Frau (Leonore: Fr. Moran⸗Olden, Florestan:
Freitag: Gastspiel des Sgr. Francesco d'Andrade. Gastspiel des Hrn. Emil Götze.
„Großes Concert“ im Sommergarten, — elektrischer desselben. Anfang 5 ⅛ der Vorstellung 7 Uhr. „Das alte Rom“ . ˖-⸗···— 8 mit dem Triumphzuge Kaiser Constantins.
—
Belle-Alliance Theater. Donnerstag: Zum 28. Male mit durchweg neuer glänzender Ausstattung an Dekorationen, Kostümen, Ballets, Waffen⸗Requi⸗ siten, Beleuchtungseffecten ꝛc. Iedentsceen
eitbild in 4 Akten (7 Bildern) von Ernst Niedt. Im 6. Bilde: ersten Male in Deutschland: Großes Pferderennen 1 von lebenden Pferden. Im prachtvollen, glänzenden Sommergarten (vor⸗ nehmstes und großartigstes Sommer⸗Etablissement der Residenz): Großes Doppel⸗Concert. Brillante Illumination des ganzen Garten⸗Etablissements. Anfang des Concerts 6 Uhr. Anfang des Theaters
Donnerstag: Unsere Don Inans. in 4 Akten von Leon Treptow. Couplets von Gustav Görß. Musik von Franz Roth und Adolph Ferron.
Zorb Der große Prophet. Ge⸗
sangsposse in 4 Akten von Leon Treptow. Couplets
von Gustav Görß. Musik von Gustav Steffens. Der Sommer⸗Garten ist geöffnet.
Thomas-Theater. Alte Jakobstraße 30. Direktion: Emil Thomas. Donnerstag: 28. Male: Im siebenten Himmel. Posse mit Gesang in 3 Akten (4 Bildern) von Jean Kren. Musik von Johannes Doecbber. In Seene gesetzt vom Direktor Emil Thomas. Anfang 7 ½ Uhr.
Freitag: Deeselbe Vorstellung. 8
Der Sommergarten ist geöffnet.
Auftreten erster
Moran⸗Olden. 8 Geöffnet von 12—11 Uhr.
wissenschaftlichen Theater. Näheres die
Täglich Vorstellung im Anschlag⸗
1“
Nur noch kurze Zeit. —— National⸗Panorama Herwarthstraße 4 am Königsplatz.
[26836]
Beleuchtung
v. Morg. 9 Uhr bis zur Dunkelbeit. . Eintr. tägl. 50 ₰. Soldaten u. Kinder 25 ₰.
Zum
(Schönheide⸗Gammertingen). Geboren: Ein Sohn: (Koiskau. Kreis Liegnitz). — Hrn. Ritterguts⸗ besitzer Conrad Bolkenhain). — Hrn. Pastor Ruhm (Sessel). Gestorben: 9 8 Reinhold (Koblenz) — Hr. Pfarrer und Super⸗ 8 intendent Karl Hengstenberg (Wetter a. d. Ruhr).
Auftreten
Letzte
Gesangsposse 1 Redacteur: Dr. H. Klee, Direktor.
Berlin:
Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Fünf Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).
explodirte auf bisher Fhtaum des Versuchsschifs
Korr etten⸗Kapitän Zeye und während der Torpeder und gleich nach Ankunft
Montjoie, 26. August. (W., T. B.) Bei der heute stattgehabten Ersatzwahl zum Abge ordnetenhause im ersten Wahlbezirk Regierungsbezirk Aachenn (Schleiden⸗Malmedy⸗
bisherigen Abgeordneten Lucius, der sein Mandat niedergelenat hat, der Kandidat Jerusalem Der Kandidat der Konservativen Landrath a. D. von Frühbuß zu
Bremen, 26. August. (W. T. B.) Hier ist folgendes von der Spitzbergen⸗Expedition aus „Glücklich zurück,, besuchten
Wer Gastwirthschaft,
theilungen ging die Expedition an der Westseite bis etwa zur
authentischer Seite verlautet, wird die Ankunft des Kaisers
Wie das „Reuter'sche Bureau’“
seinem im Oktober zu besuchen, an⸗
Portsmouth, 26. August. (W. T. B.) Das fran⸗ ormittag 9 ½ Uhr unter dem Salut der Forts und der englischen Kriegsschiffe nach
ete. August. (W. T. B.) Der deutsche Botschafter, General der Jafanterie von Schweinitz,
New⸗York, 26. August. (W. T. B.) Dem „New⸗York b Herald“ wiro aus Valparaiso vom 25. d. M. gemeldet, weder
die eine noch die andere der beiden sich gegenüberstehenden Armeen scheine geneigt, sofort die Feindseligkeiten zu erneuern.
den. Die Oberbefehlshaber beobachteten sich gegenseitig auf das
Kongreßtruppen angehe, so nehme man als wahrscheinlich an,
ins Innere des Landes machen werde, um von dort aus Branntwein oder Spiritus ist in Ortschaften von
Forts aus⸗- ver⸗ Was Balmaceda angehe, so glaube man, derselbe werde ver⸗
suchen, dem Gegner die Rückzugslinie nach den Schiffen abzu⸗ schneiden, ehe er eine Schlacht liefere, um dann die Kongreß⸗
Zum
C11“
Arania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde. 1 Am Landes⸗Ausstellungs⸗Park (Lehrter Bahnhof)
1
Verlobt: Frl. Elly Held mit Hrn. Regierungs⸗ Assessor Karl Schirndinger Frhr. von Schirnding 7
Hrn. Pastor Scholz
(Dom. Ober⸗Baumgarten, Kreis
Fr. General Louise Fischer, geb. Woche. 3
Verlag der Expedition (Scholz). Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗
Erste
eiger und Berlin, Mittwoch, den 26. August
Beilage
Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Bekämpfung des Mißbrauchs geistiger Getränke.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden ꝛc. verordnen ꝛc.
JI. Bestimmungen über die Ausübung der den Vertrieb geistiger Getränke bezweckenden Gewerbe.
1 Der §. 33 der Gewerbeordnung erhält lgenhe Fassung: Schankwirthschaft oder Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus betreiben will, bedarf dazu der Erlaubniß.
Diese Erlaubniß ist von dem Nachweise eines vor⸗ handenen Bedürfnisses abhängig. Sie ist außer dem Falle mangelnden Bedürfnisses nur dann zu versagen:
1) wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spiels, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit mißbrauchen werde; 8
2) wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt. 8
Vor Ertheilung der Erlaubniß sind die Ortspolizei⸗ und die Gemeindebehörde gutachtlich zu hören.
S. 2.
Als Kleinhandel gilt der Handel mit Branntwein oder Spiritus, welcher anders als in Gefäßen mit mindestens 501 Inhalt stattfindet. 8
Die Landesregierungen können bestimmen, daß dauernd oder vorübergehend für den Umfang ihres Gebiets oder für Theile besselben als Kleinhandel auch der Handel mit Brannt⸗ wein oder Spiritus in Gefäßen von größerem, jedoch weniger als 1001 betragendem Inhalt anzusehen ist.
Der Handel mit solchen Arten von Branntwein, deren Vertrieb nach feststehendem Geschäftsgebrauch in versiegelten oder verkapselten und außerdem etikettirten Flaschen erfolgt, gilt nicht als Kleinhandel, wenn die Abgabe in jedem ein⸗ zelnen Falle in Mengen von mindestens 201 erfolgt.
Den Kleinhändlern ist verboten, Branntwein oder Spiritus in Mengen von weniger als ½ 1 abzugeben.
§. 4.
Die Ertheilung der Erlaubniß zum Kleinhandel mit mehr als 5000 Einwohnern an die Bedingung zu knüpfen, daß das Gewerbe nicht in Verbindung mit einem Kleinhandel anderer Art betrieben werde.
Die Lagerung von Branntwein oder Spiritus in Ver⸗ kaufsräumen, welche einem anderen Gewerbe als dem Handel mit diesen Getränken dienen, ist in Ortschaften von mehr als 5000 Einwohnern untersagt.
Die Landesregierungen können bestimmen, daß diese Be⸗ schränkungen auch auf Gemeinden mit 5000 oder weniger Einwohnern Anwendung finden.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung:
a. auf Delikatessenhandlungen und Konditoreien,
b. auf Apotheken und Droguenhandlungen hinsichtlich des Verkaufs und der Lagerung von Branntwein in versiegelten oder verkapselten und außerdem etikettirten Flaschen.
Räume, welche zum Betriebe eines anderen Gewerbes dienen, dürfen zum Betriebe einer Gast⸗ oder Schankwirth⸗ schaft nicht benutzt werden und mit den für diesen benutzten Räumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen. Die höheren Verwaltungsbehörden sind befugt, im Einzelfalle Aus⸗ nahmen von dieser Vorschrift zuzulassen.
Die höheren Verwaltungsbehörden sind befugt, für ihren Bezirk die Anforderungen festzustellen, welche in baulicher, gesundheitlicher und sittlicher Beziehung an die zum Betriebe der Gast⸗ oder Schankwirthschaft bestimmten Räume zu stellen sind.
§. 6.
In jeder Gast⸗ oder Schankwirthschaft muß Vorsorge ge⸗ troffen werden, welche es ermöglicht, den Gästen auch andere als geistige Getränke, sowie die nach Lage der örtlichen Ver⸗ hältnisse zu beschaffenden Speisen zu reichen.
Die Ortspolizeibehörden können für die einzelnen Gast⸗ und Schankwirthschaften nähere Bestimmungen über die bereit zu haltenden Getränke und Speisen treffen.
Die Bestimmung des §. 75 der Gewerbeordnung findet auf Schankwirthe entsprechende Anwendung.
6 Gast⸗ und Schankwirthe sind verpflichtet, selbst oder durch eine geeignete andere Person für die Aufrechterhaltung der Ordnung in ihren Räumen zu sorgen und Alles zu verhindern, wodurch der Mißbrauch geistiger Getränke gefördert werden kann. Die Landesregierungen können Vorschriften über die Zu⸗ lassung weiblicher Bedienung in den Gast⸗ und Schankwirth⸗ schaften erlassen. §. 8.
Durch Polizeiverordnung kann der Ausschank geistiger Getränke und der Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus Morgens vor 8 Uhr verboten und gleichzeitig vorgeschrieben werden, daß die Räumlichkeiten, welche dem bezeichneten Gewerbe⸗ betriebe dienen, so lange geschlossen zu halten sind.
9.
Den Gast⸗ und Schankwirthen ist verboten, Personen, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich nicht unter der Aufsicht großjähriger Personen befinden, geistige Getränke zum Genuß auf der Stelle zu verabreichen.
Dieses Verbot findet keine Anwendung auf die Verab⸗ reichung zur Befriedigung eines Bedürfnisses der Erfrischung auf Reisen, Ausflügen und bei ähnlichen Gelegenheiten.
. 10. 3
Den Gast⸗ und Schankielhen sowie den Kleinhändlern mit Branntwein oder Spiritus ist verboten, g- tlich Be⸗ trunkenen sowie solchen Personen, von denen sie wissen, daß sie innerhalb der letzten drei Jahre wegen ärgernißerregender
Trunkenheit als gewohnheitsmäßige Trinker rechtskräftig ver⸗ urtheilt worden sind, geistige Getränke zu verabreichen.
Gast⸗ und Schankwirthe dürfen einen Betrunkenen, dem sie in ihrem Gewerbebetrieb geistige Getränke verabreicht haben, aus ihren Räumen nur dann hinausweisen, wenn in hin⸗ reichender Weise dafür Sorge getragen ist, daß er nach Hause oder auf eine Polizeistelle geschafft wird. Die den Wirthen erwachsenen nothwendigen Auslagen fallen dem Betrunkenen zur Last. 1
II. Privatrechtliche Bestimmungen. §. 11.
Gast⸗ und Schankwirthe dürfen geistige Getränke zum Genuß auf der Stelle nicht auf Borg verabreichen.
Die vorstehende Bestimmung findet auf die Verabreichung geistiger Getränke Seitens der Gastwirthe an ihre zur Beher⸗ bergung aufgenommenen Gäste, sowie auf die Verabreichung von geistigen Getränken, welche üblicher Weise als Zubehör zu
1 Mahlzeiten verabfolgt werden, keine Anwendung.
Die Bestimmung des Absatzes 1 findet entsprechende An⸗ wendung auf die Lieferung von Branntwein oder Spiritus im Kleinhandel, sofern nicht die Lieferung mit Bezug auf den Geschäftsbetrieb des Empfängers erfolgt.
Forderungen für Getränke, welche den vorstehenden Be⸗ stimmungen zuwider verabfolgt sind, können weder eingeklagt noch in sonstiger Weise geltend gemacht werden.
Wer in Folge von Trunksucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, oder sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt oder die Sicherheit Anderer gefährdet, kann entmündigt werden.
Der Entmündigte steht in Ansehung der Geschäftsfähigkeit einem Minderjährigen gleich, der das Kindesalter überschritten hat. Seine Fähigkeit zu letztwilligen Anordnungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Der Entmündigte erhält einen Vormund. Auf die Vor⸗ mundschaft finden die für Alters⸗Vormundschaften geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Der Vormund kann den Bevormundeten mit Genehmigung der Vormundschafts⸗ behörde in eine Trinkerheilanstalt unterbringen. Macht der Vormund von dieser Befugniß ungeachtet eines vorliegenden Bedürfnisses keinen Gebrauch, so kann die Unterbringung von der Vormundschaftsbehörde angeordnet werden.
Die Entmündigung ist wieder aufzuheben, wenn keiner der im Absatz 1 bezeichneten Gründe mehr vorliegt.
Auf das Verfahren finden die Bestimmungen über die Entmündigung von Verschwendern (§§. 621 bis 627 der Civil⸗ prozeßordnung) mit der Maßgabe Anwendung, daß eine Mit⸗ wirkung der Staatsanwaltschaft in demselben Umfange statt⸗ findet, wie sie für das Verfahren bei der Entmündigung wegen Geisteskrankheit in den §§. 595 Absatz 2, 597 Absatz 3, 602, 604, 607, 616, 619, 620 Absatz 2 der Civilprozeßordnung vor⸗ geschrieben ist.
III. Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des 6. 8 werden mit Geldstrafe bis 88 dreißig Mark bestraft.
. 14.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 88. 9 und 10 und gegen die auf Grund des §. 7 Absatz 2 und des §. 8S erlassenen Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.
Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer den Vorschriften im §. 11 Absatz 1 bis 3 zuwiderhandelt, sofern er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß er durch die Kredit⸗ “ dem Hange des Empfängers zum übermäßigen Genuß geistiger Getränke Vorschub leistet.
. §. 16.
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer Woche wird bestraft, wer Personen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mittelst geistiger Ge⸗ tränke vorsätzlich in den Zustand der Trunkenheit versetzt.
Inhaber einer Gast⸗ oder Schankwirthschaft, welche die im Absatz 1 bezeichnete Handlung bei Ausübung ihres Gewerbe⸗ betriebs begehen, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft.
9. 17.
Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer bei Verrichtungen, welche zur Verhütung von Gefahr für Leben oder Gesundheit Anderer oder von Feuersgefahr besondere Aufmerksamkeit erfordern, sich betrinkt, oder wer betrunken in anderen als in Nothfällen solche Verrichtungen vornimmt.
Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer in einem selbst⸗ verschuldeten Zustand ärgernißerregender Trunkenheit an einem öffentlichen Orte betroffen wird. 8
Ist der Beschuldigte dem Trunke gewohnheitsmäßig ergeben, so tritt Haft ein.
Die der Militärgerichtsbarkeit unterworfenen Militär⸗ personen sind in den Fällen der 88. 17 und 18 mit Arrest bis zur gesetzlich zulässigen Dauer zu bestrafen. Die Bestrafung kann im Disziplinarwege nach Maßgabe des 8. 3 des Ein⸗ hähringsgesghes zum Militär⸗Strafge etzbuch für das Deutsche
eich vom 20. Juni 1872 T
Im Falle des §. 18 Absaß 2 finden die Bestimmungen des §. 362 Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Unterbringung in ein Arbeits⸗ haus und der Verwendung zu gemeinnützigen Arbeiten die Unterbringung in eine becl tritt.
Ist auf Grund des §. 361 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs die Verurtheilung wegen Trunkes erfolgt und auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt, so tritt an Stelle der Unterbringung in ein Arbeitshaus und der Verwendung zu
Königlich Preußisch
gemeinnützigen Arbeiten die Unterbringung in eine⸗ Heilanstalt. “ IV. Schlußbestimmungen.
Die Bestimmungen der Gewerbeordnung über den Betrieb der Gast⸗ und Schankwirthschaft sowie über den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus und die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Konsum⸗ und andere Vereine auch dann Anwendung, wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist.
- õ. 23.
Durch Beschluß des Bundesraths kann der Kleinhandel mit Branntwein, welcher Behufs steuerfreier Verwendung zu den im §. 1 Absatz 4 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 253) bezeichneten Zwecken der amtlichen Abferti⸗ ung unterlegen hat, abweichend von den Vorschriften der
ewerbeordnung und dieses Gesetzes geregelt werden. ürkundlich ꝛc. “ 1
Gegeben ꝛc.
Die Gesetzgebung des Deutschen Reichs ist, soweit sie sich mit der Regelung der den Vertrieb geistiger Getränke bezweckenden Gewerbe und den Folgen des Mißbrauchs dieser Getränke befaßt hat, im Vergleich mit den Gesetzgebungen anderer Staaten bisher eine ver⸗ hältnißmäßig wenig eingehende gewesen.
Hinsichtlich des Gewerbebetriebs kommen an reichsrechtlichen Vor⸗ schriften einige Bestimmungen der Gewerbe⸗Ordnung in Betrracht.
Der §. 33 1. c erfordert zum Betriebe der Gastwirthschaft, Schank⸗ wirthschaft oder des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus eine von dem Nichtvorhandensein gewisser Verhältnisse abhängige und unter Umständen durch den Nachweis des Bedürfnfisses bedingte Erlaubniß. Der §. 56 1. c. verbietet den Ankauf oder das Feilbieten geistiger Getränke im Umherziehen und nach §. 56 a endlich ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Gewerbebetrieb dieselben keine Verwendung finden, vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ausgeschlossen. Die Seemannsordnung vom 27. De⸗ zember 1872 §. 84 bestraft Trunkenbeit im Schiffsdienst. Nach dem Militärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 1872 bildet bei strafbaren Hand⸗ lungen gegen die Pflichten der militärischen Unterordnung, sowie bei allen in Ausübung des Dienstes begangenen strafbaren Handlungen die selbstverschuldete Trunkenheit keinen Strafmilderungsgrund (§. 49) Dasselbe Gesetz verhängt ferner Strafen, wenn sich Jemand aus Feigheit durch absichtlich veranlaßte Trunkenheit dem Gefecht oder vor dem Feinde einer sonstigen, mit Gefahr für seine Person verbundenen Dienstleistung zu entziehen sucht (§. 85), sowie wenn Jemand im Dienste, oder, nachdem er zum Dienste befehligt worden, sich durch Trunkenheit zur Ausführung seiner Dienstverrichtang untauglich macht (§ 151 vgl. auch §. 141) Das Strafgesetzbuch endlich bedrobt in §§. 361, 362 mit Haft und Ueberweisung an die Landespolizeibehörde Henjenigen, der sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hin⸗ giebt, daß er in einen Zustand geräth, in welchem zu seinem Unterhalt oder zum Uaterhalte Derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Vermittelung der Behörde fremde Hülfe in Anspruch genommen werden muß. Nach §. 335 des Strafgesetzbuchs kann bestraft werden, wer in einer Schankstube u. s. w. über die gebotene Polizeistunde hinaus verweilt, ungeachtet er von einer hierzu befugten Person zum Weggehen aufgefordert worden war. Ebenso macht sich der Wirth straffällig, welcher das Verweilen seiner Gäste über die gebotene Polizei⸗ stunde hinaus duldet.
Daß diese gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der durch den Mißbrauch geistiger Getränke hervorgerufenen moralischen, wirth⸗ schaftlichen und sozialen Uebel nicht ausreichen, ist durch zahlreiche Erörterungen, welche während der letzten Jahre in der Presse und in der wissenschaftlichen Literatur stattgefunden haben, außer Zweifel gestellt worden.
Ein werthvolles Material für die Beurtheilung der Frage, ob und in welcher Richtung unsere Gesetzgebung weitere Maßnahmen gegen den Alkoholismus zu ergreifen habe, bieten insbesondere die Schriften von Dr. A. Baer: „Der Alkoholismus, seine Ver⸗ breitung und seine Wirkung auf den individuellen und sozialen Organismus“, Berlin 1878, Verlag von August Hirschwald und: „Die Trunksucht und ihre Abwehr. Ein Beitrag zum derzeitigen
Stand der Alkoholfrage“’, Wien und Leipzig 1890, sowie eine im eidgenössischen statistischen Bureau erfolgte Zusammenstellung: „Zur Alkoholfrage. Vergleichende Darstellung der Gesetze und Er⸗ fahrungen einiger ausländischer Staaten“, Bern 1884.
Ueber den Umfang des Alkoholverbrauchs im Deutschen Reich im Allgemeinen liegen durchaus zuverlässige Angaben nicht vor. In der Ertragsberechnung zu dem Gesetz über die Besteuerung des Branntweins vom 24. Juni 1887 war der Verbrauch während der Jahre 1880 bis 1886 innerbalb der Branntweinsteuergemeinschaft auf rund 2 500 000 hl reinen Alkohols jährlich angenommen. Unter Zugrundelegung einer Bevölkerungsziffer von 38 Millionen Seelen ergiebt dies einen jährlichen Konsum von etwa 6,581 auf den Kopl, worin allerdings der für die gewöhnlichen Haushaltungsbedürfnisse als Brennstoff u. s. w. zur Verwendung gelangende Spiritus und Branntwein inbegriffen sind. Nach einer im Kaiserlichen Statistischen Amt neuerdings aufgestellten Berechnung betrug nach dem Inkraft⸗ treten des neuen Branntweinsteuergesetzes und zwar in der Zeit vom 1. Oktober 1889 bis dabin 1890 im gesammten Reichsgebiete der Branntweinverbrauch 2 279 828 hl reinen Alkobols oder bei einer Bevölkerung von 49 096 000 Einwohnern 4,641 auf den Kopf, wobei als Verbrauchsmenge für den inländischen Branntwein nur der gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe in den freien Verkehr getretene, also der eigentliche Trinkbranntwein angenommen worden ist. Als eine erhebliche kann diese Verminderung des Konsums nicht an- gesehen werden, weil in den nach dem Gesetz vom 24. Juni 1887 zur Branntweinsteuergemeinschaft hinzugetretenen süddeutschen Staaten der- Verbrauch von Branntwein gegenüber demjenigen von Wein und Bier erheblich geringer ist.
Ueber den Weinkonsum liegen die folgenden Zahlen vor: Der neuerdings im Kaiserlichen Statistischen Amt berechnete Verbrauch an Wein betrug im deutschen Zollgebiet in den Jahren 1881 bis 1889 26 823 195 hl oder in jedem dieser Jahre durchschnittlich 6,44 1 auf den Kopf der Bevölkerung.
Der Bierverbrauch im deutschen Zollgebiete endlich berechnet sich nach den Mittheilungen des Statistischen Jahrbuchs für das Deutsche - Reich 1890 Seite 129 im Durchschnitt
der Jahre 1872 — 1875 auf 89,6 l, 1876 — 1880/81 „ 87.0 l, 8 „ 1881/82 — 1885/86 „ 87,0 !, b 2 1886/87 — 1888/89 „ 96,8 l, im Durchschnitt jenes 17 jährigen Zeitraums also auf 89,41 auf den Kopf der Bevölkerung.
Ueber den Alkoholverbrauch in einigen ausländischen Staaten
ergeben die erwähnte Baer'sche Schrift „Die Trunksucht ꝛc.“ und die
schweizerische Zusammenstellung zur Alkoholfrage Folgendes: Im