1891 / 200 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Aug 1891 18:00:01 GMT) scan diff

Trank innerhalb einer Häuslichkeit zu befriedigen, Gelegenheit ge⸗ geben werde, sich anderswo zu beköstigen. Mit Rücksicht darauf, daß, wie erwähnt, die Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der Gast⸗ und Schankwirthschaft als eine Bevorzugung anzu⸗ sehen ist, kann es keinem Bedenken unterliegen, auch den bereits konzessionirten Wirthen die Verpflichtung aufzuerlegen, daß sie sich nicht etwa lediglich auf den Ausschank von Branntwein beschränken, sondern ihren Betrieb so einrichten, daß die betreffende Schankstätte den Bedürfnissen der Gäste nach Speise und Trank überhaupt in aausreichender, den örtlichen Verhältnissen entsprechender Weise diene. 8 Zur wirksamen Durchführung der im Absatz 1 des §. 6 ent⸗ haltenen Vorschrift wird es wesentlich beitragen, wenn die Orts⸗

olizeibehörden für befugt erklärt werden, für die einzelnen Gast⸗ und chankwirthschaften nähere Bestimmungen über Auswahl und Menge ddeer bereit zu haltenden Speisen und Getränke zu treffen.

1 Eine weitere Bestimmung, von der eine günstige Einwirkung auf die Mäßigkeit im Genuß geistiger Getränke erhofft werden kann, ist die, daß die Bestimmung des §. 75 der Gewerbeordnung auch auf Schankwirthe für anwendbar erklärt, daß also der Orts⸗Polizei⸗ behörde die Befugniß eingeräumt wird, auch diese letzteren anzuhalten,

das Verzeichniß der von ihnen gestellten Preise einzureichen und in den Gastzimmern anzuschlagen. Zu §§. 7 bis 10. In Beziehung auf die Aufrechterhaltung guter Sitte und Ord⸗ nung in den Schankstätten ist der Grundsatz an die Spitze zu stellen, daß hierfür der konzessionirte Wirth eventuell der von ihm bestellte Vertreter verantwortlich ist. Der Inhaber eines Schanklokals übt das Hausrecht gegen alle in dem letzteren verkehrenden Personen aus und ist darin binreichend durch den §. 123 des Strafgesetzbuchs geschützt. Von diesem Rechte muß er mit Rücksicht auf die Besonderheiten seines Geschäftsbetriebes, soweit dies das öffentliche Interesse erfordert, Ge⸗ vrauch machen und für die Fälle, wo er selbst zeitweilig verhindert st, dahin Fürsorge treffen, daß eine andere geeignete Person für die Aufrechterhaltung der Ordnung in dem Lokale eintrete. Sodann ist die urch die bisherige Gesetzgbung (§. 33 in Verbindung mit §. 53 der Gewerbeordnung) den Gastwirthen, Schankwirthen und Branntwein⸗ leinhändlern auferlegte Verpflichtung, sich aller Handlungen zu ent⸗ halten, in welchen eine Förderung der Völlerei zu finden ist, nunmehr 8 ahin zu erweitern, daß sie ihre Aufmerksamkeit positiv auf die Ver⸗ hinderung alles desjenigen zu richten haben, wodurch der Mißbrauch geistiger Getränke gefördert wird. 3 Die Verwendung weiblicher Personen zur Bedienung der Gäste in Gast⸗ und Schankwirthschaften giebt in manchen Theilen des Reichs nicht nur zu Bedenken in sittlicher Beziehung Anlaß, sondern sie be⸗ fördert auch vielfach direkt den Mißbrauch geistiger Getränke. Die weiblichen Bediensteten fordern häufig in eigennütziger Absicht die Gäste zum Trinken auf und letztere leisten solchen Aufforderungen rfahrungsmäßig nur selten Widerstand. Den hierin begründeten Gefahren kann bei Ertheilung der Erlaubniß oder durch die Ent⸗ iehung derselben in Gemäßheit des §. 53 der Gewerbeordnung nicht n ausreichendem Maße begegnet werden, es erscheint vielmehr rathsam, ie Möglichkeit zu einer durchgreifenden Abhülfe in der Weise zu ge⸗ ähren, daß den Landesregierungen überlassen wird, binsichtlich der ulassung weiblicher Bedienung Bestimmungen zu treffen. Zu den besonderen Verpflichtungen der Schankwirthe gehörte uch bisher schon die Fürsorge dafür, daß der Verkehr in den Schank⸗ okalen nicht über eine bestimmte Stunde des Abends oder der Nacht inaus währe. Der §. 365 des Strafgesetzbuchs setzt polizeiliche Vor⸗ chriften über die Einhaltung bestimmter Stunden für den Schluß er Schanklokale u. s. w. zur Nachtzeit, als zu Recht bestehend, vor⸗ us. Die näheren Festsetzungen hierüber werden, da dabei die ört⸗ ichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind, sachgemäß, wie bisher, so uch künftighin der lokalpolizeilichen Regelung zu überlassen sein. In richtiger Würdigung der gefährlichen Wirkung, die der Branntweingenuß in den frühen Morgenstunden ausübt, haben jetzt chon die Behörden in verschiedenen Theilen des Reichs, insbesondere n denjenigen Bezirken Preußens, wo die Montanindustrie den vor⸗ wiegenden Erwerbszweig bildet, sowie in größeren Handelsstädten olizeiverordnungen erlassen, die den Branntweinausschank und Klein⸗ verkauf vor einer bestimmten Stunde des Morgens verbieten. Es empfiehlt sich, den derartigen Bestimmungen zu Grunde liegenden edanken an dieser Stelle im Gesetze zum Ausdruck zu bringen.

Weitere Verpflichtungen für die Inhaber von Schankstätten und

ranntweinkleinhandlungen sollen durch die Vorschriften in den §§. 9 und 10 begründet werden. Zur Verhütung der frühen Gewöhnung an den Genuß geistiger Getränke erscheint das Verbot des Aus⸗ schänkens derselben an Personen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich nicht unter der Aufsicht großjähriger Personen befinden, besonders geeignet. Eine derartige Bestimmung hat sich namentlich in Industriegegenden als dringend erforderlich erwiesen, um der Verwilderung der jugendlichen Arbeiter entgegen⸗ zuwirken. Der Hauptinhalt des §. 9 entspricht ebenso, wie das im §. 10 vorgeschlagene Verbot der Verabreichung von geistigen Ge⸗ tränken an Betrunkene und solche Personen, die bekanntermaßen innerhalb der drei letzten Jahre wegen ärgernißerregender Trunkenheit bestraft worden sind, den Beschlüssen der Kommission, welche den im Jahre 1881 vorgelegten Gesetzentwurf, betreffend die Bestrafung der Trunkenheit Nr. 161 der Drucksachen des Reichstages vor⸗ berathen hat. Die im §. 10 Absatz 1 vorgeschlagene Bestimmung soll sich auch auf Kleinhändler erstrecken, um dem Mißbrauch zu be⸗ gegnen, daß betrunkene Personen Getränke in kleinen Mengen kaufen und sodann sofort außerhalb des Lokals des Kleinhändlers verzehren.

Von den Inhabern von Gast⸗ und Schankwirthschaften muß endlich verlangt werden, daß sie betrunkene Personen, welche innerhalb ihres Gewerbebetriebes geistige Getränke verzehrt haben, nur dann aus ihren Räumen hinausweisen, wenn in hinreichender Weise für die Verbringung der Trunkenen nach Hause oder auf eine Polizeistelle Sorge getragen wird. Die dem Wirth dabei erwachsenen noth⸗ wendigen Auslagen müssen . zur Last fallen.

u § 11.

Erfahrungsmäßig wird dem Hange zum Mißbrauch geistiger Ge⸗ tränke besonders durch das Verabfolgen der letzteren auf Kredit Vor⸗ schub geleistet. Aus industriellen Bezirken wird die Klage erhoben, daß die Arbeiter, welche ihren Lohn wöchentlich oder in größeren Zwischenräumen erhalten, in der Zeit zwischen den Lohnzahlungen die geistigen Getränke in Schänken und Kleinhandlungen auf Kredit ent⸗ nehmen und dadurch oft verleitet werden, Schulden einzugehen, welche sie bei Empfang ihres Lohnes nicht bezahlen können. Auf diese Weise gerathen sie binnen Kurzem in eine Abhängigkeit von den Schank⸗ wirthen und Kleinhändlern, welche die Fortsetzung des Bezuges über⸗ mäßiger Mengen von Spirituosen, demnächst gewohnheitsmäßige Trunksucht und schließlich völligen wirthschaftlichen Ruin zur Folge hat. Aehnliche Klagen sind in landwirthschaftlichen Bezirken, namentlich in denjenigen des vormaligen Kurfürstenthums Hessen, laut geworden. He benutzen die Branntweinhändler den Hang der Kleinbauern zum

ranntweingenuß, um sie zur Entnahme von Branntwein auf Kredit

zu veranlassen, und zwar geschieht dies häufig in der Weise, daß w

erstere ohne Bestellung den Bauern in gewissen Zwischenräumen kleine Gebinde von Branntwein ins Haus liefern. Die Kreditirung geht so lange fort, bis die Schuld einen Betrag erreicht hat, welchen der Schuldner baar zu erlegen nicht mehr im Stande ist. Dann wird die Branntweinschuld zur Grundlage wucherischer Darlehnsgeschäfte aller Art gemacht, welche den Kleinbauern in seiner ganzen Wirth⸗ schaft von dem Gläubiger abhängig machen und bei fortdauernder Steigerung des übermäßigen Branntweingenusses nicht selten zum Verlust von Haus und Hof führen. Ein wirksames Mittel, um den bezeichneten Uebelständen entgegenzutreten, bietet sich in der Weise dar, daß eben Forderungen, welche aus der auf Borg geschehenen Ver⸗ abfolgung geistiger Getränke herrühren, innerhalb der im Entwurfe angegebenen Grenzen der gerichtliche Schutz entzogen wird. Danach sollen Forderungen für geistige Getränke, welche von Gast⸗ oder Schankwirthen zum sofortigen Genuß auf Borg verabreicht sind, weder eingeklagt noch in sonstiger Weise geltend gemacht werden dür⸗ fen. Ausnahmen von dem Verbot sind in Anlehnung an ähnliche

wirksam entgegenzutreten, empfiehlt es sich, neben der im örterten civilrechtlichen Bestimmung auch eine Strafbestimmung in das Gesetz aufzunehmen. Dieselbe wird jedoch das Kreditiren nur unter der Voraussetzun oder den Umständen na gewährung dem H geistiger Getränke Vorschub leiste.

geistiger Getränke kommt nach vorliegenden Berichten in manchen Theilen des Reichs so häufig vor, daß eine Strafbestimmung wie die hier vorgesehene gerechtfertigt 1.

zu Gunsten solcher Forderungen gemacht, welche aus der Verabreichung geistiger Getränke Seitens der Gastwirthe an die von ihnen beherbergten Gäste oder aus der Verabreichung von geistigen Getränken, welche üblicher Weise als Zubehör zu Mahlzeiten gegeben werden, ent⸗ standen sind. Um auch den Mißständen zu begegnen, wie sie ins⸗ besondere in ländlichen Bezirken Hessens hervorgetreten sind mußte über die Fälle, wo geistige Getränke zum Genuß auf der Stelle verabreicht werden, hinausgegangen und auch den Forderungen für im Kleinhandel auf Kredit gelieferten Branntwein oder Spiritus die Möglichkeit gerichtlicher Geltendmachung entzogen werden. Durch die hinzugefügte Bestimmung, daß eine Ausnahme eintreten solle, wenn es sich um die Lieferung von Branntwein oder Spiritus handelt, welche mit Bezug auf den Geschäftsbetrieb des Empfängers erfolgt, ist Vorsorge dahin getroffen, daß der legitime Geschäftsverkehr, bei dem es offensichtlich bei der Kreditgewährung nicht auf eine Anreizung zum übermäßigen Genuß abgesehen ist, nicht gefährdet werde. Aehnliche Bestimmungen sind in verschiedenen Staaten des Aus⸗ landes getroffen. So bestimmt das österreichische Gesetz für die Königreiche Galizien und Lodomerien mit dem Großherzogthum Krakau und für das Herzogthum Bukowina vom 19. Juli 1877, daß Forderungen für Verabreichung geistiger Getränke in Gast⸗ oder Schankräumlichkeiten nicht klagbar sein sollen, wenn der Kreditnehmer zur Zeit der Verabreichung eine frühere Schuld gleicher Art an den⸗ selben Gläubiger noch nicht bezahlt hat, und daß solche Forderungen auch nicht zur Kompensation mit Forderungen des Kreditnehmers geeignet seien. Das schon oben erwähnte belgische Gesetz vom 16. August 1887 läßt keine Klage zu auf Zahlung von Beträgen für be⸗ rauschende Getränke, welche in Schankwirthschaften, Kaffeehäusern, Herbergen und sonstigen Verkaufsstätten genossen worden sind, und macht nur eine Ausnahme zu Gunsten solcher Forderungen, die aus dem Verhältnisse der Aufnahme von Gästen und der Gewährung von Pension an solche in Gasthöfen u. s. w. oder aus der Verabreichung von Mahlzeiten, die Speisen und Getränke zusammen in sich begreifen,

entstanden sind. Zu §. 12.

Nach dem geltenden Rechte kann der Trunksüchtige nur dann ent⸗ mündigt und unter Vormundschaft gestellt werden, wenn die Trunksucht entweder zu einer geistigen Krankheit oder dazu geführt hat, daß der Trunksüchtige als ein Verschwender anzusehen ist. Hie Faläflung der Entmündigung Trunksüchtiger als solcher wird von den Anhängern der Mäßigkeitsbewegung, von namhaften Rechtslehrern, Richtern und Rechtsanwälten, aus dem Kreis der Irrenärzte und in der Presse gefordert. Auch der 19. Deutsche Juristentag hat sich, in Ueber⸗ einstimmung mit zwei von ihm erforderten Gutachten, in gleichem Sinne ausgesprochen. Es wird geltend gemacht, daß die Entmündigung trunksüchtiger Personen wegen ihrer geminderten Erwerbsfähigkeit und der daraus drohenden Gefahr ihres wirthschaftlichen Ruins, sodann mit Rücksicht auf das sittliche Wohl ihrer Angehörigen und endlich 1 der (nöthigenfalls zur Unterstützung berufenen) Gemeinde, geboten sei.

Diese Aufforderung erscheint gerechtfertigt. Die Trunksucht stellt eine so ernste Krankheit des Volkskörpers dar, daß sich die Gesetz⸗ gebung der Aufgabe nicht entziehen darf, auch auf dem Gebiete des Privatrechts mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln zur Bekämpfung mitzuwixken. In einzelnen Theilen Deutschlands ist unter Umständen die Möglichkeit gewährt, gegen die verderblichen Folgen der Trunksucht des Familienoberhauptes das Vermögen der Frau und der Kinder sicherzustellen. Allein der hierdurch gebotene Schutz erscheint nicht ausreichend. Eine wirkliche Abhülfe ist nur von einer Entmündigung trunksüchtiger Personen zu erwarten.

Zur Bestimmung der Voraussetzungen der Entmündigung bedarf es einer näheren Definition des Ausdrucks „Trunksucht“ nicht. Dagegen scheint es schon mit Rücksicht auf die einschneidenden Folgen der Ent⸗ mündigung geboten, näher zu bestimmen, welche Wirkungen der Trunk⸗ sucht vorliegen müssen, um im einzelnen Fall die Entmündigung zu rechtfertigen. Dieselbe wird dann zuzulassen sein, wenn der Trunk⸗ süchtige entweder

a. seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, oder

b. sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt,

oder

c. die Sicherheit Anderer gefährdet.

Eqenso bedarf es der Bestimmung, daß die Entmündigung wieder aufgehoben werden muß, wenn keiner der hier bezeichneten Gründe mehr vorliegt. (Abs. 4.) Was die Folgen der Entmündigung wegen Trunksucht anlangt, so ist vielfach vorgeschlagen worden, dieselben denjenigen der Ent⸗ mündigung wegen Verschwendung gleich zu stellen. Eine solche Gleich⸗ stellung empfiehlt sich jedoch nicht, weil zur Zeit die Wirkungen, welche mit der Erklärung einer Person für einen Verschwender verbunden sind, nach den verschiedenen in Deutschland geltenden Privatrechten sehr verschiedenartige sind, die Handlungsfähigkeit im Allgemeinen nicht berühren und im Gebiete des französischen Rechts von dem Geltungsbereich der preußischen Vormundschaftsordnung abgesehen nicht in Einleitung einer Vormundschaft, sondern nur in der Zuordnung eines conseil bestehen (code civil art. 409). Um die Wirkungen der Entmündigung für das ganze Gebiet des Reichs im Wesentlichen gleichmäßig und zugleich der geschwächten Handlungs⸗ und Willensfähigkeit des Trunksüchtigen entsprechend zu bestimmen, ist daher im Absatz 2 vorgeschrieben, daß der Entmündigte in Ansehung der Geschäftsfähigkeit einem Minderjährigen gleichsteht, der das Kindes⸗ alter (7. Lebensjahr) überschritten hat. Da die Fähigkeit der letztgenannten Personen zur Errichtung letzt⸗ williger Verfügungen in einigen Rechtsgebieten Deutschlands beschränkt, in anderen ganz ausgeschlossen ist, ist eine ausdrückliche Bestimmung darüber angemessen, daß die Fähigkeit der wegen Trunksucht Ent⸗ mündigten zu letztwilligen Anordnungen durch das Gesetz nicht berührt werde, d. h. daß dieselben allgemein die nicht etwa aus anderen Gründen verwirkte Testirfähigkeit behalten. „Eine der wichtigsten Aufgaben des Vormundes wird unter Um⸗ ständen die sein, darüber zu bestimmen, ob der Trunksüchtige in einer Trinkerheilanstalt unterzubringen sei. Es empfiehlt sich, Vorsorge dahin zu treffen, daß einerseits die Anordnung der Unterbringung stets der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde bedürfe und andererseits die etwa erforderliche Anordnung auch wider den Willen des Vormundes von der Vormundschaftsbehörde getroffen werden könne. Eine mißbräuchliche Anwendung dieser Befugniß ist um so weniger zu befürchten, als die bezügliche Anordnung der Vormund⸗ dese der Anfechtung durch das Rechtsmittel der Beschwerde unterliegt. Was endlich das Verfahren anlangt, so erschien es angemessen, dasselbe nach den für die Entmündigung wegen Verschwendung gelten⸗ den Bestimmungen (§§. 621 bis 627 der Civilprozeßordnung) zu regeln. Nur muß, um dem öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen, eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft in dem nämlichen Umfange zugelassen werden, wie sie für das Verfahren, betreffend die Ent⸗ mündigung wegen Geisteskrankheit, vorgeschrieben ist. Zu L. 15. 2 Um der Beförderung des unmäßigen Genusses geistiger Getränke, welcher durch Verabfolgung derselben auf Kredit bewirkt 8 kann, —. 11 er⸗

treffen dürfen, daß der Kreditgeber wußte annehmen mußte, daß er durch die Kredit⸗ ange des Empfängers zum übermäßigen Genuß

1 Zu §. 16. Die Verleitung jugendlicher Personen zum unmäßigen Genuß

zu §. 17. Der §. 17 bedroht denjenigen mit Strafe, der bei Verrichtungen,

Bestimmungen des belgischen Gesetzes vom 16. August 1887 nur

die zur Verhütung von Gefahr für Leben oder Gesundheit Anderer

schaft bestellen läßt. Konsumverein zum Ankauf und Vertrieb von Lebensmitteln aller Art errichtet; in Wirklichkeit handelt es sich aber ausschließlich oder der Hauptsache nach um den Ankauf und Vertrieb von geistigen Getränken. Dabei wird der Erwerb der Mitgliedschaft auf jede mögliche Weise erleichtert. Blatt Papier aufgelegt, und alle das Lokal zum Ankaufe oder zum Genusse von Schnaps betretenden Personen verpflichten sich nach Maß⸗ gabe des Vereinsstatuts durch Namensunterschrift zur Zahlung eines geringen Eintrittsgeldes, wodurch sie formell Mitglieder des Vereins

oder von Feuersgefahr besondere Aufmerksamkeit erfordern, sich betrinkt oder solche Verrichtungen betrunken vornimmt ohne Rücksicht darauf, ob dabei die Trunkenheit öffentlich und in ärgernißer egender Weise (vergl. §. 18) zu Tage tritt. Eine solche Bestimmung empfiehlt sich im Interesse der allgemeinen Sicherheit. Sie findet sich beinahe gleichlautend in dem niederländischen Gesetz zur Unterdrückung des Mißbrauchs geistiger Getränke, sowie in Art. 82 des bayerischen Polizeistrafgesetzes vom 26. Dezember 1871. Die in dem Entwurf für den Fall des Vorhandenseins eines S gemachte Ausnahme entspricht dem Vorgang dieses letzteren esetzes. ie gleiche Strafbestimmung war bereits in dem 1881 er Ent⸗ wurf eines Reichsgesetzes zur S der Trunkenheit vorgesehen.

u §. 18.

Die in die Oeffentlichkeit tretende auffällige Trunkenheit wird nach den Gesetzgebungen nahezu aller Staaten, welche ein in sich ab⸗ geschlossenes Strafrechtssystem besitzen, sei es unbedingt, sei es unter der Voraussetzung, daß dadurch Unordnung, Aergerniß oder Gefahr für den Betrunkenen selbst oder für Andere verursacht wird, bestraft. Die Formulirung der in dem Entwurf vorgeschlagenen Strafvor⸗ schrift entspricht den Beschlüssen der Kommission des Reichstages zu dem Gesetzentwurf vom Jahre 1881. In den Motiven zu diesem Entwurf wird ausgeführt, daß davon abzusehen sei, die Trunksucht innerhalb des häuslichen Kreises mit den Mitteln des Strafrechts zu bekämpfen, weil ein solches Eingreifen das Familienleben unter Um⸗ ständen gefährden könne. Es wird daher nur die an die Oeffentlich⸗ keit tretende Trunkenheit unter Strafe zu stellen sein. Aber auch bei dieser Beschränkung lassen sich Verhältnisse denken, unter welchen ein strafrechtliches Einschreiten zu Härten und Unzuträglichkeiten führen würde. Um dem vorzubeugen, muß die Strafbarkeit noch an die weitere Voraussetzung geknüpft werden, daß die Trunkenheit das all⸗ gemeine Anstands⸗ und Sittlichkeitsgefühl zu kränken geeignet war. Deshalb will der Entwurf nur denjenigen bestrafen, welcher in einem Zustande ärgernißerregender Trunkenheit an einem öffentlichen Orte betroffen wird.

Zu §. 19.

Die Bestimmung des §. 19 entspricht dem §. 1 Sashs 4, be⸗- ziehungsweise §. 6 Absatz 2 des 1881 er Gesetzentwurfs, betreffend die Bestrafung der Trunkenheit, in der Fassung der Kommissionsbeschlüsse. Die Bestimmung bezweckt, wie die Motive der damaligen Vorlage ausführen, die Aufrechterhaltung des bestehenden Rechtszustandes, wo⸗ nach Trunkenheit dih Dienst einen Exzeß gegen die militärische Zucht und Ordnung bildet. Aus Rücksichten der militärischen Dis⸗ ziplin erscheint es geboten, daß der Soldat für einen solchen Exzeß auch eine militärische Strafe erleide und daß die Strafe der Ueber⸗ tretung möglichst auf dem Fuße folge. Zu §§. 20 und 21.

Nach §. 361 Ziffer 5 des Strafgesetzbuchs kann mit Haft be⸗ straft werden, wer sich dem Trunke dergestalt hingiebt, daß er in einen Zustand geräth, in welchem zu seinem Unterhalte oder zum Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Vermittelung der Behörde fremde Hülfe in Anspruch genommen werden muß, und nach §. 362 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs können die auf Grund des §. 361 Fzüffer 5 zu einer Haftstrafe verurtheilten Personen der Landespolizeibehörde mit der Folge überwiesen werden, daß letztere dadurch die Befugniß erhält, jene Personen bis zu zwei Jahren in einem Arbeitshause unterzubringen.

Diese Bestimmung erreicht ihren Zweck, soweit er auf die Besserung der Trunksüchtigen gerichtet ist, erfahrungsmäßig nicht, weil der Aufenthalt in einem Arbeitshause zur Herbeiführung der Heilung von der Trunksucht nicht geeignet ist, eine solche Heilung vielmehr, wie gegenwärtig allgemein anerkannt wird, nur in besonderen Trinkerheilanstalten erreicht werden kann. Derartige Anstalten be⸗ stehen in Deutschland bereits, wenn auch in geringer Zahl. Es ist zu erwarten, daß sie im Fall der Einführung der Zwangsunter⸗ bringung in denselben, durch das Zusammenwirken der Vereins⸗ un kommunalen Thätigkeit sich ebenso vermehren werden, wie dies hin sichtlich der Anstalten zur Erziehung verwahrloster Kinder nach Ein führung der Zwangserziehung geschehen ist. Hiernach wird es keinem Bedenten unterliegen, für die auf Grund des Thatbestandes des §. 361 Ziffer 5 des Strafgesetzbuchs Verurtheilten die im §. 362 a. a. O vorgesehene Unterbringung in einem Arbeitshause durch diejenige in einer Trinkerheilanstalt zu ersetzen. Es dürfte nicht zweckmäßig erscheinen, Zwangsmaßregeln, welch auf die Heilung der Trunksucht abzielen, erst dann eintreten zu lassen, wenn die letztere dahin geführt hat, daß für den Trunksüchtigen oder dessen Familie die öffentliche Armenpflege in Anspruch genommen werden muß. Die Zwangsmaßregel erscheint vielmehr, abgesehen von dem oben bereits erörterten Falle der Entmündigung wegen Trunksucht auch in allen Fällen gerechtfertigt, in denen eine Person nach §. 18 Absatz 2 wegen Trunksuchtsvergehen verurtheilt worden ist. Die für die Unterbringung in Aussicht genommene Dauer von zwei Jahren wird genügen, um die Heilung der Trunksüchtigen zu bewirken, falls eine solche überhaupt noch im Bereiche der Möglich keit liegt.

Zu §. 22.

Vielfach ist das Bestreben hervorgetreten, durch Bildung von Konsum⸗ und sonstigen Vereinen, sowie Gesellschaften, welche an ihre Mitglieder geistige Getränke ausschänken oder in kleinen Mengen ab geben, die Bestimmungen der Gewerbeordnung und der auf Grund derselben ergangenen Verordnungen zu umgehen. In einigen Theilen der preußischen Monarchie, namentlich in den Provinzen Schlesien und Westfalen, hat die bezeichnete Umgehung der bestehenden Bestimmungen einen erheblichen Umfang gewonnen. Es kommt nicht nur oft vor daß bestehende Konsumvereine einen ausgedehnten Kleinhandel mit geistigen Getränken betreiben und insbesondere unabhängig von der Prüfung der Bedürfnißfrage und unbehindert von jeder Einschränkung und Kontrole, namentlich in Ansehung der Einhaltung der Polizei⸗ stunde, einen Ausschank der gedachten Getränke zum Verzehren auf der Stelle einrichten, sondern es werden auch neue Konsumvereine lediglich zum Zweck eines solchen Betriebes begründet. In zahlreichen Fällen geschieht dies in der Weise, daß eine Persönlichkeit von oft zweifel⸗ haftem Rufe, welcher die Konzession zum Betriebe der Schankwirth⸗ schaft versagt worden ist, mit Hülfe Anderer einen Konsumverein be⸗ gründet und sich selbst zum Verwalter oder Lagerhalter der Genossen⸗ Zum Schein werden Statuten für einen

In dem Geschäftslokale wird ein Buch oder auch nur ein

werden. Die Zahlung des Eintrittsgeldes erfolgt dabei oft nur un⸗

vollständig oder in der Weise, daß der Lagerhalter für einen Theil des zum Ankauf von Schnaps gezahlten Geldes solchen verabreicht und den überschießenden Theil auf das Eintrittsgeld gutschreibt. Sonstige Beiträge zur Ansammlung eines Betriebsfonds werden von den auf solche Weise geworbenen Mitgliedern nicht geleistet, dafür auch Gewinnantheile nicht bezogen oder beansprucht. beschränken sich die Konsumvereine dieser Art nicht darauf, geistige Getränke an ihre Mitglieder zu verabfolgen, sondern im Vertrauen auf das Stillschweigen der Kunden und auf die Schwierigkeit der polizeilichen Kontrole wird Jedem, welcher im Geschäftslokale Schnaps fordert, solcher verabreicht.

Regelmäßig

Diesem dem Mißbrauche geistiger Getränke in hohem Maße

Vorschub leistenden Treiben kann auf Grund der bestehenden Gesetze nicht mit ausreichendem Erfolge entgegengetreten werden.

der Zweiten

No. 200.

Beförderungen und Versetzungen.

zum Deut

Zweite Beila

nzeiger und Königlich Preußischen

Berlin, Mittwoch, den 26. August

1“

1891.

———

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Schlu der Begründung zu dem Gese entwurf, betreffend die G des Mißbrauchs geistiger Getränke.)

Neuerdings findet vielfach eine Umgebung der Vorschriften über den Betrieb 8 Schankwirthschaft und des Kleinhandels mit Spiri⸗ tuosen in ähnlicher Weise, wie durch die Konsumvereine auch durch andere Vereine statt. Personen, denen die Erlaubniß zu einem solchen Betriebe versagt ist, oder welche von vornherein der Nothwendigkeit der Erwirkung einer solchen Erlaubniß überhoben zu sein wünschen, führen die Gründung eines Vereins oder einer ⸗geschlossenen Gesell⸗ schaft“ zu geselligen Zwecken herbei, welcher dann für seine Rechnung geistige Getränke im Großen ankauft, um sie bei den Zusammen⸗ künften des Vereins oder der Gesellschaft an die Mitglieder aus⸗ zuschänken, wobei die bezeichnete Person als Geschäftsführer des Vereins fungirt. Das gleiche Verfahren wird aber auch häufig von bestehenden Vereinen der verschiedensten Art eingeschlagen. Das Ergebniß ist stets, daß das Vereinslokal für große Kreise der Bevölkerung zu einem förmlichen Schanklokale wird, dessen Betrieb, was den Miß⸗ brauch geistiger Getränke anlangt, bei dem Mangel jeder Polizei⸗ aufsicht und bei der Billigkeit der verabreichten Getränke ungleich gefährlicher wirkt, S der mit polizeilicher Erlaubniß be⸗ riebenen Schankwirthschaften. 88 G Diesen Uebelständen foll durch die Bestimmung des §. 22 ent⸗ gegengetreten werden, wonach die Vorschriften der Gewerbeordnung über den Betrieb der Gast⸗ und Schankwirthschaft, sowie über den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus und die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes auf Konsum⸗ und andere Vereine auch dann Anwendung finden, wenn deren Gewerbebetrieb auf den Kreis der Mitalieder beschränkt ist. Nach dem bestehenden Rechte unterliegen nur Vereine, welche den Gewerbebetrieb über den Kreis ihrer Mit⸗ glieder hinaus erstrecken, den BE1A-“ der Gewerbeordnung.

Der Kleinhandel mit denaturirtem Branntwein unterliegt zur Zeit der Konzessionspflicht des §. 33 der Gewerbeordnung.

In dem vorliegenden Gesetzentwurf sind nun, namentlich in den §§. 4, 5, 9, eine Reihe von Bestimmungen enthalten, die den Klein⸗ handel mit Branntwein im Interesse der Bekämpfung des Mißbrauchs desselben als geistiges Getränk erschwerenden Vorschriften unterwerfen sollen. Es liegt kein Anlaß vor, auch den Handel mit Branntwein, der zu gewerblichen Zwecken dienen soll, in gleicher Weise zu beschränken; im Gegentheil erscheint die Befreiung des Handels mit diesem Brannt⸗ wein von erschwerenden Bestimmungen im Interesse des gewerblichen Lebens erwünscht. Die Voraussetzung zu einer völligen Freigabe des fraglichen Kleinhandels wäre aber die, daß es ein absolut sicher wirkendes Denaturirungsmittel gäbe, also ein solches, bei dem namentlich die Möglichkeit einer Renaturirung des Branntweins völlig aus⸗ geschlossen wäre. Diese Voraussetzung ist namentlich in der letzteren Richtung zur Zeit noch nicht gegeben, auch lassen die bisherigen Wahr⸗ nehmungen es als wahrscheinlich erachten, daß eine Verwendung von denaturirtem Branntwein zu Genußzwecken öfter vorkommt. Es kann daher eine bedingungslose Freigabe dieser Art des Gewerbebetriebes durch das vorliegende Gesetz nicht ins Auge gefaßt werden. Da bei den fortgesetzten technischen Untersuchungen auf diesem Gebiete eine Aenderung des bestehenden Zustandes nicht ausgeschlossen ist, empfiehlt es sich, dem Bundesrath die Bestimmung über die Reselung des Kleinhandels mit denaturirtem Branntwein zu überlassen. So lange der Bundesrath eine derartige Bestimmung nicht getroffen haben wird, wird dieser Kleinhandel dem §. 33 der Gewerbeordnung und den Be⸗ stimmungen des Entwurfs unterliegen müssen.

Personalveränderungen.

Königlich Preußische Armee. ortepee⸗Fähnriche ꝛc. Ernennungen, 6 b 2 Im aktiven Heere. Kiel, an Bord S. M. Y. „Hohenzollern“, 18. August. Graf Udo zu Stolberg⸗Wernigerode, Major à la suite der Armee, der Charakter als Oberst⸗Lt. verliehen. Berlin, 22. August. Pohl, Hauptm. z. D. und Mitglied des Bekleidungsamtes des V. Armee⸗Corps, der Charakter als Major verliehen. Im Beurlaubtenstande. Berlin, 22. August. Die Sec. Lts.: v Neefe u. Obischau, Schürmann von der Res. des Königin Augusta Garde⸗Gren. Regts. Nr. 4, Hölck vom 1. Auf⸗ gebot des 1. Garde⸗Gren. Landw. Regts.,, Gescher vom 1. Auf⸗ gebot des 4. Garde⸗Gren. Landw. Regts., Frhr. v. Werthern von der Res. des Garde⸗Kür.⸗Regts., zu Pr. Lts., Roll⸗ mann, Vize⸗-Feldw. vom Landw. Bezirk St. Wendel, zum Sec. Lt. der Res. des 3. Garde⸗Gren. Regts. Königin Elisabeth, v. Mandel, Vize⸗Wachtm. vom Landw Bezirk Krossen, zum Sec. Lt. der Ref. des 2. Garde⸗Feld⸗Art. Regts., Lenz, Eggert, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Königsberg, zu Sec. Lts. der Res. des Inf. Regts. Freiherr Hiller von Gaertringen (4. Posen.) Nr. 59, Neumann, Vize⸗Feldw. von dems. Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Gren. Regts. König Friedrich I. (4. Ostpreuß.) Nr. 5, Dorno, Vize⸗Wachtm. von bemselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Feld⸗Art. Regts. Prinz August von Preußen (Ostpreuß.) Nr. 1, Eichler, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Belgard, zum Sec. Lt. der Res. des 3. Magdeburg. Inf. Regts. Nr. 66, Riensberg, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. Nr. 128, Oppermann, Sec. Lt. von der Res. des 5. Rhein. Inf. Regts. Nr. 65, zu Pr. Lts., befördert. v. Ilten, Sec. Lt. von der Res. des Braunschweig. Inf. Regts. Nr. 92, als Res. Offizier zum Hannov. Jäger⸗Bat. Nr. 10 versetzt. Die Sec. Lts.: Falkenthal von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Kottbus, Bielefeld von der Kav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Potsdam, v. Chappuis von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Teltow, Zappe, Wagner I., Schneider II., Hoffmann, Reymann, Hückels von der Inf. 1. des Landw. Bezirks II. Berlin, Frost, Zander von der Inf. 2. Aufgebots des Landw Bezirks II. Berlin, Müller von der Res. des Feld⸗ Art. Regts. Nr. 19, zu Pr. Lts., Lange, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Küstrin, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. von Stülpnagel (5. Brandenburg.) Nr. 48, v. Dirksen, Pr. Lt. von der Kav 1. Aufgebots des Landw. Bezirks I. Berlin, zum Rittm., Mikeska, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk I. Berlin, zum Sec. Lt. der Res. des Ostpreuß. Drag. Regts. Nr. 10, Rading, Vize⸗ Wachtm. von dems. Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Brandenb. Train⸗Bats. Nr. 3, Hoffmann, Sec. Lt. von der Inf. 1. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks Stendal, Schultz II., Lossow, Münch⸗ boff, Sec. Lts. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Magdeburg, zu Pr. Lts., Weinert, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Halle, zum Sec. Lt. der Res. des 3. Magdeb. Inf. Regts. Nr. 66, Ogroske, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Torgau, zum Sec. Lt. der Reserve des Gren. Regts. König Friedrich Wilhelm II. (1. Schles) Nr. 10, Schieckel, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Dessau, zum Sec. Li. der Res. des Anhalt. Inf. Regts. Nr. 93, Löhr, Girth, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Magde⸗ burg, zu Sec. Lis. der Ref. des Magdb. Feld⸗Art. Regts. Nr. 4, Apel,

8 Offiziere,

Sec. Lt. von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Bitter⸗ feld, n n. F. Sec. Lt. von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Erfurt, Schilling. Sec. Lt. von der Res. des Kür. Regts. Herzog Friedrich Eugen von Württemberg (Westpreuß) Nr. 5, zu Pr. Lts.; die Vize⸗Feldw.: Boehme vom Landw. Bezirk Oels, zum Sec. Lt. der Res. des 3. Niederschles. Inf. Regts. Nr. 50, Mende vom Landw. Bezirk Gleiwitz, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Keith (1. Oberschles.) Nr. 22, Rudolph vom Landw. Bezirk Cosel, zum Sec. Lt. der Res. des 4. Niederschles. Inf. Regts. Nr. 51, Neumann, Pr. Lt. von der Inf. 1. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks Gleiwitz, zum Hauptm., befördert. Die Sec. Lts.: Baath von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Oppeln, Kügler von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bez. Glatz, Jung von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Münster⸗ derg, Dubiel von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Gleiwitz, Deichsel von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Beuthen, zu Pr. Lts., Bauer, Pr. Lt. von der Feld⸗ Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Oppeln, zum Hauptmann, Ruprecht, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk II. Breslau, zum Sec. Lt. der Res. des Feld⸗Art. Regts. von Clausewitz (Oberschles.) Nr. 21, Michaelsen, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Schweidnitz, zum Sec. Lt. der Res. des Schles. Train⸗Bats. Nr. 6, Welsch, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks I. Münster, Fromm, Langenberg, Sec. Lts. von der Res. des 5. Rhein. Inf. Regts. Nr. 65, zu Pr. Ltis.; die Vize⸗Wachtm.: Jüng⸗ Ting vom Landw. Bezirk Detmold, zum Sec. Lt. der Res. des Schleswig. Feld⸗Art. Regts. Nr. 9, Basse vom Landw. Bezirk Hagen, zum Sec. Lt. der Res. des Westfäl. Train⸗Bats. Ne. 7, Bloem vom Landw. Bezirk Düsseldorf, zum Sec. Lt. der Res. des 2. Westfäl. Feld⸗Art. Regts. Nr. 22, befördert. Pagen⸗ stecher, Hauptm. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Barmen, ein Patent seiner Charge verliehen. v. Lilienthal, Second⸗Lieutenant a. D. im Landw. Bezirk I. Münster, zuletzt von der Res. des 2. Westfäl. Feld⸗Art. Regts. Nr. 22, in der Armee, und zwar als Sec. Lt. mit einem Patent vom 20. November 1884, bei der Feld⸗Art. 1. Aufgebots wiederange⸗ stellt. Heinz, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks St. Wendel, Schmidtborn, Nottebohm, Schwicke⸗ rath, Sec. Lts, von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Saarlouis, zu Pr. Lts., Daelen, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Be⸗ zirk Aachen, zum Sec. Lt. der Res. des Feld⸗Art. Regts. von Holtzen⸗ dorff (1. Rhein.) Nr. 8, Oster, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bez. Köln, zum Sec. Lt. der Res. des Train⸗Bats Nr. 14, befördert. Rexroth, Sec. Lt. von der Res. des 1. Großherzogl. Hess. Drag. Regts. (Garde⸗Drag. Regts.) Nr. 23, als Res. Offizier zum Westfäl. Drag. Regt. Nr. 7 versetzt. v. Tungeln, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Kiel, zum Sec. Lt. der Res. des Oldenburg. Drag. Regts. Nr. 19, Worms, Sec. Lt. von der Res. des 1. Thüring. Inf. Regiments Nr. 31, Lütkens, Wachholtz, Sec. Lts. von der Infanterie 1. Aufgebots des Landwehr Bezirks Altona, v. Hugo, Sec. Lt. von der Feld⸗Artillerie 2. Aufgebots des Landwehr⸗Bezirks Hamburg, zu Pr. Lts., befördert. v. Linstow, Sec. Lt. von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Neustrelitz, Ehlers, Sec. Lt. von der Feld⸗Art. 1. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks Wismar, zu Pr. Lts. befördert. v. Ferber II., Pr. Lt, von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Rostock, ein Patent seiner Charge verliehen. Koppe, v. Kemnitz, Leimbach, Sec. Lts, von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Hildesheim, Hildebrand, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks 1. Braunschweig, Müller, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks I. Braunschweig, Dieck⸗ mann, See Lt. von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Aurich, zu Pr. Lts., Fritzsche, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Oberlahnstein, Schlieben, v. Eck, Sec. Lts. von der Res. des Füs. Regts. von Gersdorff (Hess.) Nr. 80, zu Pr. Lts., Federath, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Meschede, Roesener, Pr. Lt. von der Res. des Inf. Regts. von Wittich (3. Hess.) Nr. 83, Müller, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Gotha, zu Hauptleuten, Witt⸗ rock, Sec. Lt. von der Res. des 1. Thüring. Inf. Regts. Nr. 31, Groß⸗Leege, Sec. Lt. von der Res. des 1. Westfäl. Feld⸗Art. Regts. Nr. 7, zu Pr. Ltz., Lüttringhaus, Pr. Lt. von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Siegen, zum Hauptmann, Wendler, Oßwald, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Gotha, zu Sec. Lts. der Res. bezw. des Thür. Feld⸗Art. Regts. Nr. 19 und des Hess. Train.Bats. Nr. 11, Helbling, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Donaueschingen, Eisen⸗ traut, Sec. Lt. von der Feld⸗Art. desselben Landw. Bezirks, zu Pr. Lts., Dammert, Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des 4. Bad. Inf. Regts. Prinz Wilhelm Nr. 112, Steege, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Metz, zum Sec. Lt. der Res. des Jaf. Regts. Nr. 128, Buch, Sec. Lt. von der Res. des 1. Bad. Feld⸗Art. Regts. Nr. 14, Hasse, Sec. Lt. von der Inf. 1. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks Stolp, zu Pr. Lts., Exß, Pr. Lt. von der Kav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Konitz, zum Rittm., Wenzel, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Graudenz, zum Pr. Lt., Schlegel, Vize⸗Wachtm vom Landw. Bezirk Stolp, zum Sec. Lt. der Res. des Train⸗Bats. Nr. 17, Robitzsch, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bez. Insterburg, zum Sec. Lt. der Res. des Jäger⸗Bats. Graf Yorck von Wartenburg (Ostpreuß.) Nr. 1, Mever, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Küstrin, zum Sec, Lt. der Res. des Magdeburg. Jäger⸗Bats. Nr. 4, Kausch, Vize⸗ Feldw. vom Landw. Bezirk Jüterbog, Defert, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Teltow, zu Sec. Lts. der Res. des Brandenburg. Jäger⸗Bats. Nr. 3, von Rieben, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Wohlau, Finster buscch, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Kosel, zu Sec. Lts. der Res. des 2. Schles. Jäger⸗Bats. Nr. 6,

der Res. des Hess. Jäger⸗Bats. Nr. 11, Soecknick, Sec. Lt. von der Res. des Fuß⸗Art. Regts. von Linger (Ostpreuß.) Nr. 1, zum Pr. Lt., Pickhardt, Vize⸗Feldw. vom Landw. ee zum Sec. Lt. der Res. des Garde⸗Fuß⸗Art. Regts., Kipp, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Köln, zum Sec. Lt. der Landw. Pioniere 1. Auf⸗ gebots, Hennig, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Bitterfeld, zum Sec. Lt, der Res. des Eisenbahn⸗Regts. Nr. 1, befördert. 18 Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Berlin, 22. August. Athenstaedt, Oberst⸗Lt. z. D., unter Ertheilung der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des Füs. Regts. von Steinmetz (Westfäl.) Nr. 37, von der Stellung als Commandeur des Landw. otha entbunden. ““ Berlin, 22. August. Frhr. v. Bülow, Sec. Lt. vom 1. Aufgebot des 4. Garde⸗Gren. Landw. Regts., Behufs Uebertritts zur Deutsch⸗Ostafrikanischen Schutztruppe, aus dem Heere ausgeschieden. Graf v. Schlippenbach, auptm. vom 2. Aufgebot des 1. Garde⸗Landw. Regiments, Leopold, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Gumbinnen, Knoop, Sec. Li. von der Res. des Drag. Regts. Prinz Albrecht von Preußen (Litthau) Nr. 1, Fromm, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Allenstein, Karsten, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Belgard, mit der Landw. Armee⸗Uniform, John, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Bromberg, unter Wiederertheilung der Erlaubniß zum

Tragen der Landw. Armee⸗Uniform, Schmidt, Sec. Lt. von der

Brandes, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Detmold, zum Sec. Lt.

Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Sorau, v. Gersdorff, Pr.

Lt. von der Res. des Ulan. Regts. Kaiser Alexander II. von

Rußland (1. Brandenb) Nr. 3. mit seiner bisher. Uniform., Neu⸗

mann, Hauptm. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bez. Prenzlau,

mit der Landw. Armee⸗Uniform, der Abschied bewilligt.

Wolff, Sec. Lt. von der Res. des Oldenburg. Drag. Regts.

Nr. 19, Spielhagen, Sec. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots des

Landw. Bezirks I. Berlin, Lessing, Pr. Lt. von der Res. des

Füs. Regts. Prinz Heinrich von Preußen (Brandenburg.) Nr. 35, mit

der Landw. Armee Uniform, Haack, Pr. Lt. von der Inf. 2. Auf⸗

gebots des Landw. Bezirks II. Berlin, mit der Landw. Armee⸗

Uniform, Frhr. v. d. Goltz, Sec. Lt. von der Res. des Inf.

Regts von der Goltz (7. Pomm.) Nr. 54, Schwarzenberg,

Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Erfurt,

Leyser, Second⸗Lieutenant von der Reserve des Magdeburgischen

Feld⸗Art. Regts. Nr. 4, Winterfeldt. Sec. Lt. von der Res. des

Leib⸗Gren. Regts. König Friedrich Wilhelm III. (1. Brandenburg)

Nr. 8, Hoffmann, Hauptm. von der Feld⸗Art. 2. Aufgebots des

Landw. Bezirks Görlitz, Fritsch, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots

des Landw. Bezirks Glatz, Kerkhoff, Sec. Lt. von der Inf.

2. Aufgebots des Landw. Bezirks Soest, Ballauff, Pr. Lt. von

der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Bochum, de Witt,

Bemme, Mengelberg, Maschke, Second⸗Lieutenants von

der Infanterie 1. Aufgebots des Landwehr⸗Bezirks Düsseldorf,

Krahnen, Second⸗Lieutenant von der Infanterie 2. Aufgebots des

Landw. Bezirks Düsseldorf, Praeger, Sec. Lt. von der Feld⸗Art.

1. Aufgebots des Landw Bezirks Düsseldorf, Huppertz, Sec. Lt.

von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Köln, Böcking II.,

Sec. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Saarlouis, Tins, Sec. Lt. von der Feld⸗Art. 2. Aufgebots desselben Landw.

Bezirks, Stever, Sec. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Wismar, Reiche, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Altona, Tonberge, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Osnabrück, Burckhardt, Hauptmann von der Infanterie 1. Aufgebots des Landwehr⸗ Bezirks Hannover, diesem mit seiner bisherigen Uniform, Klamka,

Sec. Lt. von der Feld⸗Art. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Han⸗ nover, der Abschied bewilligt. Schäfer, pensionirter Bezirks⸗ Feldw., bisher beim Landw. Bezirk I. Darmstadt, der Charakter als Sec. Lt. verliehen. Rüti, Hauptm. von der Inf. 2. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks Frankfurt a. M., Kuhne, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots von demselben Landw. Bezirk, Ersterem mit der Landw. Armee⸗Uniform, Marx, Second⸗ Lieutenant von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Mainz, Krause, Pr. Lt. von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Wiesbaden, diesem mit der Landw. Armee⸗Uniform, Vogt, Hauptm. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Heidel⸗ berg, mit der Erlaubniß zum Tragen der Landw. Armee⸗Uniform, v Wins, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Offenburg, Emlein, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Lörrach, Richter, Sec. Lt. von der Jaf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Danzig, Frhr. v. Stenglin, Pr.Lt. von den Jägern 2.Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks Schwerin, Weber, Pr. Lt. von der Fuß⸗ Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Tilsit, Sturm, Pr. Lt. von der Fuß⸗Art. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Wiesbaden, Sin⸗ tenis, Pr. Lt. von den Pionieren 1. Aufgebots des Landw. Be⸗ zirks Tilsit, Dümling, Hauptm. von den Garde⸗Landw. Pionieren 1. Aufgebots, diesem mit der Landw. Armee⸗Uniform, von Borries, Pr. Lt. von der Landw. 2. Aufgebots der Eisenbahn⸗Brig., der Abschied bewilligt.

8 E der Militär⸗Verwaltung.

Durch Allerhöchsten Abschied. 13. August. Mann, Zahlmstr vom 1. Bat. Fuß⸗Art. Regts. Nr. 11, Westermann, Zahlmstr. vom 1. Bat. 3. Bad. Inf. Rgts. Nr. 111, bei ihrem Ausscheiden aus 9 Dienst mit Pension der Charakter als Rech⸗ nungs⸗Rath verliehen.

Hurch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. 14. August. Bartsch, Zahlmstr. vom 2. Garde⸗Ulan. Regt., auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhestand versetzt. 1

Durch Verfügung des General⸗Kommandos. Zahl⸗ meister. a) Versetzt: v. Gerszewski vom 1. Bat. zum Füs. Bat, Heimerdinger vom Füs. Bat. zum 1. Bat. Gren. Regts. König Friedrich Wilhelm I. (2. Ostpreuß.) Nr. 3, Grünert vom Füs. Bat. Gren. Regts. Prinz Carl von Preußen (2. Brandenburg.) Nr. 12 zum 1. Bat. Inf. Regts. von Stülpnagel (5. Brandenburg.) Nr. 48, Hoffmann vom 3. Bat. Inf. Regts. von Lützow (1. Rhein.) Nr. 25 zum Bad. Fuß⸗Art. Bat. Nr. 14; b) in Folge Ernennung überwiesen: Michaelis dem 3. Bat, 7. Thüring. Inf. Regts. Nr. 96, Horst dem 2. Bat. Füs. Regts. Königin (Schleswig⸗ Holstein.) Nr. 86.

Königlich Bayerische Armee.

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beloörderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 10. August. v. Fries, Gen. der Ins., Chef des Ingen. Corps und Inspecteur der Festungen, à la suite des 2. Feld⸗Art. Regts. Horn estellt.

18. August. v. Nagel zu Aichberg, Gen. Lt. und Com⸗ mandeur der 1. Kav. Brig, zum Commandeur der 4. Div. ernannt. Frhr. v. Steinling zu Boden u. Stainling, Gen. Lt. und Kommandant der Haupt⸗ und Residenzstadt München, das Prädikat „Excellenz“ verliehen. Horadam, Major und etatsmäß. Stabs⸗ offizier vom 1. Ulan. Regt. Kaiser Wilhelm II. König von Preußen, zum Commandeur des 1. Schweren Reiter⸗Regts. Prinz Karl von Baypern, Frhr. v. Tautphoeus, Major à la suite des 6. Cbev. Regts. Großfürst Konstantin Nikolajewitsch und Reitlehrer an der Equitations⸗ anstalt, zum etatsmäßigen Stabsoffizier im 1. Ulan. Regt. Foller Wilhelm II. König von Preußen. Seitz, Rittm. und Escadr. Chef vom 1. Ulan. Regt. Kaiser Wilhelm II. König von Preußen, unter Stellung à la suite dieses Truppentheils, zum Reitlehrer an der Equi⸗ tationsanstalt, mit der Wirksamkeit vom 1. Oktober d. J. ernannt. Frhr. v. Schacky auf Schönfeld, Oberst⸗Lt. und Commandeur des 1. Schweren Reiter⸗Regts. Prinz Karl von Bayvern, unter Stel⸗ lung à la suite dieses Regts. und unter gleichzeitiger Beauftragung mit Wahrnehmung der Geschäfte des Inspecteurs der Militärischen Strafanstalten, mit der Führung der 1. Kav. Brig. beauftragt.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 18. August. Frhr. v. Godin, Gen. Lt. und Commandeur der 4. Div., in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs, unter Verleihung des Charakters als Gen. der Inf., mit Pension zur Disp. gestellt.

Beamte der Militär⸗Verwaltung.

18. August. Lieser, Zahlmstr. Aspir. vom 10. Inf. Regt. Prinz Ludwig, zum Zahlmstr. im II. Armee⸗Corps ernannt. Raab, Corps⸗Stabsapotheker vom General⸗Kommando I. Armee. Corps, in den erbetenen Ruhestand getreten. Briel, Ober⸗Apotheker vom Garn. Lazareth München, beim General⸗Kommando I. Armee⸗Corps, Reitmeyer, Ober⸗Apotheker vom Garn. Lazarerh Ingolstadt, beim General⸗Kommando II. Armee⸗Corps, zu Corps⸗Stabsapothekern befördert.

XIII. (Königlich Württembergisches) Armee ⸗Corps.

Offiziere, Portepeefähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 19. August. 5 Oberst und mmandeur