1891 / 239 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Oct 1891 18:00:01 GMT) scan diff

Sprengstoff dürfen mangelhafte oder unganze Gefäße nicht benutzt werden. Die Transportbehälter für den zum Einfüllen fertigen Sprengstoff mussen aus leichten unzerbrech⸗ lichen Gefäßen mit glatten innern und äußern Wan⸗ dungen bestehen, welche mit leichten, keine Reibung verursachenden Deckeln verschlossen sind. Diese Ge⸗ äße müssen leicht zu handhaben sein.

Die sämmtlichen anderen Gefäße für halbtrockene und trockene Explosivstoffe müssen aus Guttapercha, Oelpappe oder ähnlichen glatten nicht metallischen Stoffen bestehen.

Bewegliche Henkel dürfen an den vorgenannten

Gefäßen nicht angebracht sein.

Es ist strenge darüber zu wachen, daß die Gefäße,

n denen sich Sprengstoff befunden oder nieder⸗

eschlagen hat, nach dem Gebrauch stets sorgfältig gereinigt oder im Innern feucht erhalten werden. Abfallstoffe.

§. 17. Unbrauchbare Abfälle von Explosivstoffen sind unter Wasser aufzubewahren und ist denselben die Explosionsfähigkeit nach den besten bekannten

Methoden, möglichst bald zu entziehen.

Der lose Sprengstoff aus den Sprengzündhütchen und den Zündhütchen ist in Wasser oder in sonstiger Weise ungefährlich zu machen.

Verschiedene Vorschriften.

§. 18. Bei der Herstellung von Knallquecksilber und bei der Verarbeitung von dessen Neben⸗ und Abfallprodukten müssen die Arbeiter durch geeignete

Vorrichtungen möglichst gegen das Einathmen der sich dabei entwickelnden schädlichen Gase geschützt ein.

Diese Vorrichtungen müssen auch dort angebracht sein, wo sich Quecksilberdämpfe in größerer Menge entwickeln.

§. 19. Ueberell, wo Sprengstoffe zur Verarbeitung kommen, ist strenge darüber zu wachen, daß der sich entwickelnde Staub sich nicht gefahrbringend irgend wo anhäufen kann.

II. Bestimmungen für besondere Abtheilungen. Knallquecksilber.

§. 20. Knallquecksilber ist bis zu dessen Ver⸗ mischung in dichten glatten Gefäßen in feuchtem Zu⸗

stande zu bewahren und zu erhalten.

Körnen, Trocknen, Sieben und Mischen.

§. 21. Das Körnen und das Sieben von halb⸗ trockenem und trockenem Sprengstoff muß möglichst auf maschinellem Wege erfolgen, unter Anwendung

geeigneter Schutzvorrichtungen.

Im Siebhause darf nur ein einziger Arbeiter be⸗ schäftigt werden.

§. 22. Die Arbeitstische der Räume, in denen Sprengstoff gemischt, getrocknet, gekörnt oder gesiebt wird, sind, wo es die Arbeitsweise gestattet, mit dickem Wollgewebe oder Teppich, und diese wieder mit Wachstuch allein so zu belegen, daß der Belag nicht abrutscht. Es ist aber auch die Verwendung von Platten aus Hartgummi oder ähnlichem Material allein gestattet.

§. 23. Die Rahmen, auf denen die Sprengstoffe zum Trocknen ausgelegt werden, müssen aus leichtem glatten Holz und einem zwischengespannten Geflecht aus Bindfaden, Seide, Gaze oder einem ähnlichen Stoff hergestellt sein.

Wenn diese Rahmen in den Trockenhäusern auf die Latten lose aufgelegt werden, so müssen letztere mit Wollstoff und dieser wieder mit glattem Wachs⸗ tuch dicht umhüllt sein.

Füllen, Laden, Pressen.

§. 24. Das Einbringen der leeren Sprenagzünd⸗ hütchen⸗Hülsen in die Ladelöffel soll in einem Raum vorgenommen werden, der von dem Raume zur Be⸗ dienung der Lademaschinen und Pressen abgetrennt und mit demselben nur durch eine Oeffnung zum Durchreichen der Ladelöffel verbunden ist.

§ 25. Das Obertheil der Ladelöffel soll aus einem durch die Luftfeuchtigkeit nicht beeinflußten Material, wie z. B. Hartgummi hergestellt sein, und die Hütchen

1 Fe Löchern einen möglichst geringen Spielraum haben.

§. 26. Gegen die Wirkung von Explosionen in der Lademaschine sind die Arbeiter in den Ladehäusern durch Panzerplatten an diesen Maschinen und sonstige

Einrichtungen zu schützen. FS§. 27. Die Lademaschinen müssen so eingerichtet sein, doß sie keine größere Menge als 500 g Spreng⸗ stoff fassen. 3

Dieselben müssen täglich wiederholt gereinigt

werden, jedoch erst, nachdem sie vom Pressenraum aus entleert worden sind.

§. 28. Die Bedienung der Lademaschinen, deren Einsetzen, Füllen, Herausnehmen und Entleeren muß durch zuverlässige Männer besorgt werden.

S. 29. Ueberall, wo die gefüllten Transport⸗ behälter des zum Einfüllen fertigen Sprengstoffes zur Aufbewahrung hingestellt werden, muß die Unterlage mit Sägemehl bedeckt werden.

§. 30. Bei Sprengzündhütchen oder Zündhütchen mit gleicher Explosionsgefahr ist dafür Sorge zu tragen, daß die Arbeiter gegen die Einwirkung einer Explosion in der Presse geschützt sind, ebenso sind geeignete Vorrichtungen zu treffen, daß eine Explosion in der Presse sich nicht auf die fertig gewordenen Sprengzündhütchen übertragen kann. Auch müssen letztere so aufgehoben und so aufbewahrt werden, daß eine Explosion derselben die Arbeiter im Preßraum

nicht gefährdet. 1. Verpackung. §. 31. Für Sprengzündhütchen wird noch be⸗ 1S vorgeschrieben, daß in den Einsetzräumen, in denen dieselben in die Schachteln gefüllt, und in den Verpackungsräumen, in denen die Schachteln mit Etiketten, Klebstreifen und Umschlag versehen und zu Packeten verpackt werden, daß in jedem dieser durch Schutzwälle getrennten Räume höchstens drei Arbeiter oder Arbeiterinnen beschäftigt werden dürfen. 8 B. Vorschriften für die Arbeiter. I. Allgemeine Bestimmungen.

§. 32. Soweit das Rauchen überhaupt gestattet ist, darf es nur in den, von den Betriebsleitern an⸗ gewiesenen Räumen geschehen, woselbst sich auch eine Gelegenheit zur Aufbewahrung der Rauchgeräthe

vorfindet. S. 33. Andere Rauchgeräthe, als die dort auf- darf überhaupt nicht

zubewahrenden, sowie Feuerzeug, mit zur Fabrik gebracht werden.

.34. Nach Beendigung der Arbeit müssen die Arbeiter ihre Kleider, an denen Sprengstoffstaub haftet, an gesicherter Stelle im Freien reinigen und S und Hände waschen.

ie vorgenannten Kleidungsstücke sind beim Ver⸗ lassen der Arbeit in der Fabrik zurückzulassen. - Gebände.

§. 35. Die Räume mit

Arbeiter dürfen

Explosionsgefahr, in denen sie nicht zu arbeiten k.ee ohne besondere Erlaubniß durchaus nicht be⸗ reten.

1 36. Die Räume, in denen Sprengstoff ge⸗ mischt, getrocknet, gekörnt oder gesiebt wird, dürfen nur auf Filzschuhen oder Socken betreten werden.

Die Räume, in welchen an Sprengstoffen gearbeitet wird, sind stets sorgfältig rein zu halten.

Namentlich sind auch die Heizkörper stets frei von Staub zu halten.

Verschiedenes.

§. 38. fur Herstellung und zum Transport von Sprengstoffen dürfen mangelhafte oder unganze Ge⸗ fäße, Geräthe und Apparate nicht benutzt werden.

Es ist strenge vorgeschrieben, daß Gefäße, in denen

sich Sprengstoff befunden, oder niedergeschlagen hat, nach dem Gebrauch stets sorgfältig gereinigt oder im Innern feucht erhalten werden. „§. 39. Während eines Gewitters, welches sich über dem Betriebsort entladet, darf sich Niemand in den Räumen, in denen Sprengstoff verarbeitet wird, aufhalten.

II. Besondere Bestimmungen für einzelne

Abtheilungen. Mischen, Körnen, Trocknen, Sieben.

§. 40. Die Räume, in denen das Körnen und Sieben von halbtrockenem oder trockenem Spreng⸗ stoffe auf maschinellem Wege geschieht, dürfen nur beim Stillstande der maschinellen Vorrichtung be⸗ treten werden, ebenso deren Zugänge.

1 Lademaschine.

§. 41. Die Lademaschinen sollen täglich wiederholt gereinigt werden, jedoch erst nachdem sie vom Preß⸗ raume aus entleert worden sind.

C. Ausführungs⸗ und Strafbestimmungen.

§. 42. Für die in Gemäßheit vorstehender Be⸗ stimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Be⸗ triebsunternehmern eine Frist von 6 Monaten vom Tage der offiziellen Bekanntmachung durch den Reichs⸗ Anzeiger gewährt.

Wenn es sich herausstellen sollte, daß die in den §. 1— 41 gegebenen Vorschriften in einzelnen Fällen ohne erhebliche Schwierigkeiten und unzuträgliche Kosten nicht ausgeführt werden können, so sollen etwaige Abweichungen der Genehmigung des Ge⸗ nossenschaftsvorstandes auf Antrag des Betriebs⸗ unternehmers und nach Anhörung des Beauftragten unterliegen.

Die Arbeiter sind verpflichtet, die Ausführung der Vorschriften für die Arbeitnehmer zu ermöglichen und für die Erfüllung derselben Sorge zu tragen.

§ 43. Genossenschaftsmitglieder, welche den Unfallverhütungsvorschriften zuwiderhandeln, können durch den Genossenschaftsvorstand in eine höhere Gefahrenklasse eingeschätzt, oder falls sich dieselben bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Bei⸗ träge belegt werden. (§. 78 Abs. 1 Ziffer 1 und §. 80 des U.⸗V.⸗G)

§. 44. Versicherte Personen, welche den Unfall⸗ verhütungsvorschriften zuwiderhandeln, oder welche die angebrachten Schutzvorrichtungen nicht benutzen, mißbrauchen oder beschädigen, verfallen in eine Geldstrafe bis zu 6 ℳ, welche der betreffenden Krankenkasse zufällt. Die Festsetzung der hiernach eventuell zu verhängenden Geldstrafen erfolgt durch den Vorstand der Betriebs⸗ (Fabrik⸗) Krankenkasse, oder wenn solche für den Betrieb nicht errichtet ist, durch die Ortspolizeibehörde. Die betreffenden Beiträge fließen in die Krankenkasse, welcher der zur ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwider⸗ handlung angehörte. (§. 78 Abs. 1 Ziffer 2 und §. 80 des U.⸗V.⸗G.)

III. Nitroglycerinsprengstoff⸗Fabriken.

Außer den Unfallverhütungsvorschriften der Be⸗ rufungsgenossenschaft der chemischen Industrie gelten für Nitroglycerinsprengstoff⸗Fabriken folgende Be⸗ stimmungen:

A. Vorschriften für die Arbeitgeber.

8 I. Allgemeine Bestimmungen.

§. 1. Bei Herstellung und Verpackung der Sprengstoffe dürfen jugendliche Arbeiter nicht an⸗ gestellt werden. Es sind nur nüchterne und zuver⸗ lässige Leute zu beschäftigen.

§. 2. Fremden Personen soll der Zutritt nur unter besonderer Erlaubniß und in der Regel nur unter zuverlässiger Wegleitung gestattet sein.

Bauanlagen und Gebände.

§. 3. Das Fabrikgrundstück, auf welchem die Sprengstoffe hergestellt werden, muß mit einer ge⸗ eigneten Umzäunung umgeben sein, welche das unbe⸗ absichtigte Betreten möglichst verhindert. Das un⸗ befugte Betreten ist auch durch Warnungstafeln an den Zugängen zu verbieten.

§. 4. Die Gebäude, in denen Nitroglycerin oder Nitroglycerinpräparate hergestellt und verarbeitet werden, müssen einzeln mit einem Erdwall um⸗ geben fein.

agazine, in denen Nitroglycerin⸗Sprengstoffe auf den Fabriken gelagert werden, müssen entweder vollständig mit einer dicken Erdschicht bedeckt oder mit Wällen, wie oben, umgeben sein.

Die Wälle müssen die Dachtraufe der ein⸗ geschlossenen Gebäude um mindestens 1,0 m über⸗ ragen.

Die Gänge durch die Wälle dürfen nicht in der Schußlinie nach Verkehrswegen oder nahen Gebäuden angelegt sein.

§. 5. Die Vorplätze der von den Schutzwällen eingeschlossenen Gebäude und die Gänge durch die Wälle müssen so hergestellt sein, daß sie sich leicht rein halten lassen.

Fußwege und Treppen innerhalb der Fabrik, auf denen Sprengstoffe transportirt werden, sind im Winter schneefrei zu halten und bei Glatteis zu bestreuen.

§. 6. Die Gebäude, in denen Nitroglycerin oder Nitroglycerinpräparate hergestellt und verarbeitet werden, müssen in leichtem Material ausgeführt sein.

§. 7. Das Holzwerk der Gebäude mit Explosions⸗ gefahr muß thunlichst mit Waßserglas oder sonstigen geeigneten Mitteln gegen die Einwirkung von Feuer möglichst widerstandsfähig gemacht sein.

§. 8. Die der Sonnenseite zu belegenen Fenster⸗ scheiben der Gebäͤude mit Explosivgefahr müssen ge⸗

blendet sein.

Sämmtliche Fensterscheiben dieser, sowie auch in der Nähe belegener Gebäude sind innen mit Draht⸗ netzen zu versehen.

.9. Die Thüren der Gebäude mit Explosiv⸗ gefahr sollen nach außen aufschlagen.

§ 10. Vorhandene Blitzableiter müssen stets in gutem Zustande

ehalten und jährlich mindestens einmal durch Sachverständige geprüft werden. Die

Prüfung hat sich sowohl auf die oberirdische, wie auf die Erdleitung zu erstrecken.

§. 11. In Nitroglycerinsprengstoff⸗Fabriken muß die größte Ordnung und Reinlichkeit herrschen.

„Beleuchtung.

§. 12. Die künstliche Beleuchtung von Betriebs⸗ abtheilungen mit Explosivgefahr darf nur mittelst zuverlässig isolirter Lampen (Kerzen) bewirkt werden. „Jede Ablagerung von explosiblem Staub an der Lichtquelle muß verhütet sein.

Bei elektrischer Beleuchtung muß eine Erhitzung der Leitungsdrähte und jede Funkenerzeugung aus⸗ geschlossen sein. Die Anlage ist von Zeit zu Zeit 8 ihre Feuersicherheit sachverständig zu unker⸗ uchen.

„Die Besorgung der Lampen und Laternen ist be⸗ stimmten Arbeitern zu übertragen.

Heizung.

§. 13. Die Beheizung der Räume muß durch

Dampf oder Wasserheizung bewirkt werden. „Abfallstoffe.

§. 14. Verschüttetes Nitroglycerin ist sofort mittelst Schwamm, Guhr oder in anderer geeigneter Weise aufzunehmen. Wo dies bei durchlässigem Boden nicht möglich ist, muß die durchtränkte Stelle vorsichtig aufgenommen und an ungefährlichem Orte nach Anweisung eines Beamten oder Meisters un⸗ schädlich gemacht werden.

Der Filterschlamm ist sorgfältig auszuwaschen und an ungefährlicher Stelle aufzubewahren. Die an⸗ gesammelten Mengen sind von Zeit zu Zeit durch Verbrennung oder in Erdlöchern durch starke Initial⸗ ladungen von Dynamit unter Aufsicht eines Be⸗ amten oder Meisters unschädlich zu machen.

§. 15. Filterschlamm, sowie verunreinigtes Nitro⸗ glycerin und Nitroglycerinpräparate durch Versenken in fließende Wasser oder Vergraben in die Erde unschädlich machen zu wollen, ist verboten.

Verschiedene Vorschriften.

§. 16. Bei der Herstellung von Nitroglycerin⸗ sprengstoffen müssen die Arbeiter durch geeignete Vorrichtungen möglichst gegen das Einathmen der sich dabei entwickelnden schädlichen Gase geschützt sein.

§ 17. Auf den Säurelagerplätzen sind Kübel mit Wasser vorräthig zu halten, damit bei Verbrennungen durch Säure die Arbeiter die Brandwunden sogleich mit großen Mengen Wasser auswaschen können.

§. 18. Metall⸗Gefäße und Leitungen, die mit Nitroglycerin in Berührung gekommen sind, dürfen nicht durch Löthen oder Hämmern ausgebessert werden.

Ausgenommen sind diejenigen Gefäße und Leitungen, in denen Nitroglycerin⸗Abfallsäure enthalten war. Diese dürfen nach sorgfältiger Reinigung ausge⸗ bessert werden.

Eingeschmolzen dürfen Metallgegenstände, die mit Nitroglycerin in Berührung waren, erst werden, nachdem sie unter Beobachtung der nöthigen Vorsichts⸗ maßregeln mit hellem Feuer gründlich abgebrannt sind und man sich vergewissert hat, daß kein Nitro⸗ glycerin mehr am Gegenstand haftet.

Holz darf da, wo Nitroglycerin an denselben haftet, mit Werkzeugen nicht bearbeitet werden.

Bei Abbrucharbeiten ist die unvermeidliche An⸗ wendung von Werkzeugen nach möglichst sorgfältiger Reinigung der abzubrechenden Gegenstände und unter 8e der nöthigen Vorsichtsmaßregeln (§. 22) gestattet.

Unbrauchbar gewordene Gegenstände irgend welcher Art, die mit Nitroglycerin zoder Nitroglycerinpräpa⸗ raten in Berührung gewesen sind, müssen durch Sprengung oder Verbrennung vernichtet, oder wenn dieses nicht angängig ist, vor weiterer Aufbewahrung durch Abbrennen über offenem hellem Feuer voll⸗ ständig unschädlich gemacht werden.

§. 19. Gefrorenes Nitroglycerin oder Nitro⸗ glycerin enthaltende Präparate und solche enthaltende Gefäße, Rohrleitungen und Hähne dürfen nur in erwärmten umwallzen Räumen oder mittelst warmen Wassers aufgethaut werden und zwar nur unter Aufsicht eines Beamten oder Meisters.

§. 20. In den Räumen, in denen Nitroglycerin hergestellt und verarbeitet wird, darf die Temperatur nicht unter + 100 Celsius sinken.

Der auf den Heizkörpern in diesen Räumen sich ablagernde Staub ist gründlich zu entfernen.

§ 21. Während eines sich über dem Betriebsort entladenden Gewitters ist die Arbeit in den Patronen⸗ Meng⸗, Pack⸗ und Trockenräumen und wenn möglich auch im Nitrirraum zu unterbrechen.

§. 22. Bei zeitweiligen Umänderungs⸗ oder Aus⸗ besserungsarbeiten mit Explosionsgefahr ist nicht nur die Zahl der beschäftiaten Arbeiter auf die durchaus nothwendige zu beschränken, sondern auch der Verkehr und der Aufenthalt anderer Arbeiter in der Nähe zu verbieten. 8

II. Bestimmungen für besondere Abtheilungen. Rohstoffe.

.23. Bevor das Glycerin in die Nitrirgefäße einfließt, muß es ein Sieb passiren, damit etwaige grobe Verunreinigungen ausgeschieden werden.

§. 24. Sämmtliche Aufsaugestoffe und Zumisch⸗ pulver bei der Dynamitfabrikation sind vor ihrer Verwendung durch möglichst feine Siebe zu geben.

Alle fertigen, nicht gelatinirten Nitroglycerin⸗ präparate sind vor ihrer Verarbeitung in Patronen⸗ maschinen aufs sorgfältigste durchzusieben, zur Aus⸗ scheidung etwa darin noch vorhandener Fremdkörper.

Die zur Gelatinirung von Nitroglycerin be⸗ stimmte Kollodiumwolle ist in feuchtem Zustande durch möglichst feine Siebe durchzureiben.

Nitrirung, Leitungen. §. 25. Nitrirgefäße und Scheidetrichter müssen

eine Einrichtung haven, um bei drohender Gefahr den ganzen Inhalt in kürzester Frist in geeignet auf⸗ gestellte, mit Wasser gefüllte Sicherheits⸗Bottiche ablassen zu können.

§. 26. Nitrirgefäße und Scheidetrichter sind mit Thermometern zu versehen.

.27. Da, wo die Kegel der Thonhähne an Behältern oder in Leitungen der Gefahr ausgesetzt sind, herauszufliegen, sollen sie durch geeignete Vor⸗ richtungen daran verhindert werden.

B. Vorschriften für die Arbeiter. I. Allgemeine Bestimmungen..

§. 28. Svweit das Rauchen überhaupt gestattet ist, darf es nur in den von den Betriebsleitern an⸗ gewiesenen Räumen geschehen, woselbst sich auch eine Gelegenheit zur Aufbewahrung der Rauchgeräthe vorfindet.

Andere Rauchgeräthe, als die dort aufzubewah⸗ renden, sowie Feuerzeng darf überhaupt nicht mit zur Fabrik gebracht werden.

§. 29. Das Einnehmen der Mahlzeiten in den Raͤumen mit Explosionsgefahr, mit Ausnahme

Wasch⸗ und Nachscheideraun,

Gebände.

§ 30. Die Arbeiter dürfen Räume mit Erxpl. sionsgefahr, in denen sie nicht zu arbeiten 8 ohne besondere Erlaubniß durchaus nicht betreten 8

§. 31. Die Räume, in welchen an Sprengstof gegrbeitet wird, sind stets sorgfäͤltig rein zu halles

Namentlich sind auch die Heizkörper stets frei von Staub zu halten. b

§. 32. Verschüttetes Nitroglycerin ist sofort mit Schwämmen, Guhr und dergleichen aufzunehmen

Wenn dasselbe vom Boden aufgesaugt worden ist, so ist die durchtränkte Stelle sorgfältig aufzn⸗ nehmen.

Derartig verunreinigtes Nitroglycerin, sowie auch andere verunreinigte Nitroglycerinpräparate sind nach Anweisung und unter Aufsicht des Meisters oder Be⸗ triebsführers unschädlich zu machen.

Verschiedenes.

§. 33. Gefäße, Apparate, Leitungen und Geräthe an denen Nitroglycerin haftet, dürfen nicht mit Wert. zeugen bearbeitet, gestoßen oder geworfen werden Eingeschmolzen dürfen sie erst werden, nachdem das anhaftende Nitroglycerin über lebhaftem Feuer nach Fhgas⸗ des Meisters oder Betriebsleiters jzer⸗

rt ist.

Holz und Holztheile, die mit Nitroglycerin in Berührung gekommen sind, dürfen ebenfalls nicht mit Werkzeugen bearbeitet, gestoßen oder geworfen werden.

Das Verbrennen darf nur unter Aufsicht eines Meisters oder Betriebsleiters erfolgen.

§. 34. Gefrorenes Nitroglycerin oder Nitro⸗ glycerinpräparate oder Gefäße, Hähne und Leitungen mit gefrorenem Nitroglycerin dürfen nur nach An⸗ weisung eines Meisters oder Betriebsleiters auf⸗ gethaut und bearbeitet werden.

§. 35. In den Räumen, in denen Nitroglycerin bergestellt und verarbeitet wird, darf die Temperattr nicht unter †+ 100 C. sinken.

Der auf den Heizkörpern in diesen Räumen sich ablagernde Staub ist gründlich zu entfernen.

§. 36. Während eines Gewitters, welches sich über dem Betriebsort entladet, darf sich Niemand in den Räumen, in denen Sprengstoff verarbeitti wird, aufhalten. Ausgenommen ist der Aufenthalt in der Nitreglycerinfabrik, wenn die Arbeit darin nicht unterbrochen werden kann.

II. Besondere Bestimmungen für einzelne Abtheilungen. Säureleitungen, Nitrirung und Scheidung.

Hähne aus Thon, Metall, Hartgumm oder anderem Material, welche mit Nitroglycerin oder nitroglycerinhaltigen Säuren in Berührung kommen, müssen sorgfältig in geeigneter Weise ge⸗ schmiert werden und haben sich die Arbeiter stetz über die leichte Gangbarkeit zu vergewissern. Namentlich hat dies auch stets vor Beginn der Arbeit

zu geschehen.

Patronenarbeit. §. 38. Den Patronenarbeitern ist strenge unter⸗ sagt, Justirungen an ihren Maschinen selbst vor⸗ zunehmen, an denselben zu hämmern oder zu schlagen.

Justirungen dürfen nur durch den damit beauf⸗ tragten Meister ausgeführt werden.

Das Auswechseln der Hülsen, wenn die Patronen⸗ maschine auf andere Patronendurchmesser eingestellt werden soll, darf ebenfalls nur von dem betreffenden Meister vorgenommen und die Patronenmaschine erst dann von dem Arbeiter benutzt werden, nachdem sich der Meister persönlich von dem ordnungsmäßigen Gange der Maschine überzeugt hat.

Collodiumwolle, Trocknen.

§. 39. Es ist darauf zu achten, daß ein Ver⸗ stäuben der Collodiumwolle in den Trockenhäusern für dieselbe möglichst vermieden wird. 8

Jedenfalls ist Sorge zu tragen, daß der entwickelte Staub von den Wandungen und Hordengestellen durch Abwischen mit feuchten Schwämmen oder Tüchern gründlich entfernt wird.

Die Darrhorden dürfen auf ihren Unterlagen nicht geschoben werden.

Ueberhaupt ist jede Reibung bei trockener Collodium⸗ wolle zu vermeiden.

C. Ausführungs⸗ und Strafbestimmungen.

§. 40. Für die in Gemäßheit vorstehender Be⸗ stimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Betriebsunternehmern eine Frist von 6 Monaten vom Tage der offiziellen Bekanntmachung durch den Reichs⸗Anzeiger gewaͤhrt. 1

Wenn es sich herausstellen sollte, daß die in den

.1— 39 gegebenen Vorschriften in einzelnen Fällen ohne erhebliche Schwierigkeiten und unzuträgliche Kosten nicht ausgeführt werden können, so sollen etwaige Abweichungen der Genehmigung des Ge⸗ nossenschaftsvorstandes auf Antrag des Betriebs⸗ unternehmers und nach Anhörung des Beauftragten unterliegen. 8

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Ausführung der Vorschriften für die Arbeitnehmer zu ermöglichen und für die Erfüllung derselben Sorge zu tragen.

. 41. Genossenschaftsmitglieder, welche den Unfallverhütungsvorschriften zuwiderhandeln, können durch den Genossenschaftsvorstand in eine höhere Gefahrenklasse Füösgeschtßt, oder falls sich dieselben bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden, 78. Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer 8 träge belegt werden. (§. 78 Abs 1 Ziffer 1 un §. 80 des U.⸗V.⸗G.) n.

§. 42. Versicherte Personen, welche den nüsan verhütungsvorschriften zuwiderhandeln, oder welche bne angebrachten Schutzvorrichtungen nicht benutzen, gei. brauchen oder beschädigen, verfallen in eine C g. strafe bis zu 6 ℳ, welche der betreffenden Ken ec kasse zufällt. Die Festsetzung der hiernach eventie, zu verhängenden Geldstrafen erfolgt durch den S8 stand der Betriebs⸗(Fabrik.)Krankenkasse, oder wente solche für den Betrieb nicht errichtet ist, dn ige Ortspolizeibehörde. Die betreffenden Be eer fließen in die Krankenkasse, welcher der zu dl hag Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwiderhans des angehörte. (§. 78 Abs. 1 Ziffer 2 und §.

*B.“G. 1 59 g⸗

Die vorstehenden besonderen Unfallverhütung vorschriften der Berufsgenossenschaft der chemisches Industrie für Sprengstoff⸗Fabriken werden gg bün. §. 78 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetze 6. Juli 1884 genehmigt.

Berlin, den 16. September 1891.

Das Reichs⸗Versicherungsamt. (L. S.) Dr. Bödiker. . V. A. I

im Nitrirungs⸗,

verboten. st

zum Deutschen

1. Untersuchungs⸗Sachen.

2. Aufgebote, Zustellungen u. dergl.

3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.

Reichs⸗Ar

1“

Berlin, Sonnabend, den 10. Oktober

Dritte Beilage tzeiger und Königlich Pren

1

1 Oeffentlicher

Anzeiger.

ßischen Staats⸗Anzeiger.

1891.

6. Feserhee auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. 7. Erwerbs⸗ und Wirt 8. Niederlassung ꝛc. von 9. Bank⸗Ausweise. 10. Verschiedene Bekanntmachungen.

schafts⸗Genossenschaften. echtsanwälten. 8

3) Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ꝛc. Versicherung. ¶[39223]

Straßenbahn⸗Verufsgenossenschaft.

Dem §. 21 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und dem §. 23 des Genossenschafts⸗ statuts entsprechend, bringen wie hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß in der am 25. Juni 1891 abgehaltenen Genossenschaftsversammlung für die nach Ablauf der Wahlzeit geseßgich ausscheidenden Mitglieder des unterzeichneten Vorstandes und der

Ersatzmänner⸗Neuwahlen stattgefunden haben. Es sind für die Zeit vom 1. Oktober 1891 bis 30. September 1893 gewählt: a. zu Mitgliedern b. zu Ersatzmännern: des Vorstandes:

1) Hr. Stadtrath Drewke 1) Hr. Regierungs⸗Rath zu Charlottenburg, Di⸗ von Kühlewein zu Ber⸗ rektor der Berliner lin, Direktor der Gro⸗ Pferdeeisenbahn (J. ßen Berliner Pferde⸗ Lestmann & Co.) Com⸗ eisenbahn, Actien⸗Ge⸗ manditgesellschaft auf sellschaft in Berlin, Aktien, als Vorsitzender, 1

2) Hr. Klitzing zu Magde- 2) Hr. Böhm zu Metz, burg, Direktor der Direktor der Tram⸗ Maadeburger Straßen⸗ bahn Metz. eisenbahn⸗Gesellschaft,

Ferner haben vor Ablauf der statutarischen Wahl⸗ eit ihr Amt niedergelegt,

a. Hr Dittmann zu Berlin, Direktor der Großen Berliner Pferdeeisenbahn, Actien⸗Gesellschaft, als erster Stellvertreter des Vorsitzenden,

b. Hr. Gerth in Berlin, Direktor der Neuen Berliner Pferdebahn⸗Gesellschaft, als Ersatz⸗ mann des Vorigen.

Für den Rest der bis zum 30. September 1892 laufenden Wahlperiode wurden in der oben erwähnten Genossenschaftsversammlung neu⸗ bezw. wiederge⸗ wählt:

für a. Hr. Regierungs⸗Rath a. D. Köhler in

Berlin, Direktor der Großen Berliner Pferdeeisenbahn⸗Actien⸗Gesellschaft, zum ersten Stellvertreter des Vorsitzenden,

für b. Hr. Gerth in Berlin, Direktor der Neuen

Berliner Pferdebahn⸗Gesellschaft als Ersatz⸗ mann des Hrn. Köhler. 1 Charlottenburg, den 6. Oktober 1891. Der Vorstand der Straßenbahn⸗Berufsgenossenschaft. Drewke.

4) Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.

[38750] Pferde⸗Verkauf.

Am Montag, den 2. November cr., Vor⸗ mittags 9 Uhr, sollen circa 50 und

am Dienstag, den 3. November cr., Vor⸗ mittags 9 Uhr, gleichfalls cireca 50 überzählige Dienstpferde

auf dem Hofe der Kaserne VII. in der Sandstraße öffentlich meistbietend verkauft werden.

Hannover, den 6. Oktober 1891.

Hannoversches Train⸗Bataillon Nr. 10. [38059] Verkauf von Altmaterialien.

Die nachfolgenden, auf den Stationen unseres Amtsbezirkes von Trotha bis Langelsheim, sowie in unserem Hauptmagazin zu Halberstadt lagernden Altmaterialien sollen im Wege des öffentlichen Ver⸗

ufes veräußert werden, und zwar: 3

A. frei Eisenbahnwagen Lagerstation:

10 000,00 kg alte Stahlschienen à 3—9 m, 609 600,00 kg alte Eisenschienen à 3 7,53 m, B. frei Eisenbahnwagen Hauptmagazin Halberstadt:

9 700,00 kg = 2200 Stück brauchbare Profil A. u. B.

Laschen, 600,00 kg = 400 Stück brauchbare Vorstoßplatten, 38 300,00 kg alte Laschen, Platten, Schrauben und Nägel, 16 000,00 kg alte Stahlschienen⸗Enden

m, 66 800,00 kg alte Eisenschienen⸗Enden unter 3 m und eiserne Radlenker,

400,00 kg alte Stahlradlenker und Stahlringe, 23 400,00 kg alte Guß⸗ und Schmiedeeisen, 1 170,00 kg alte eiserne Lang⸗ und Querschwellen, 18 000,00 kg alte gußciserne Herz⸗ und zungsstücke,

9 000,00 kg alte Weichenzungen, 2 200,00 kg alte Weichenböcke, 1 140,00 kg alte Metalle (Kupfer,

unter

und

30. Oktober d. J., Vormittags 10 Uhr, in unserem Verwaltungsgebäude, Nr. 115, hier, anberaumten Termine versiegelt, so⸗ wie mit entsprechender Aufschrift versehen, portofrei an uns einzusenden. Die Zuschlagsfrist beträgt 2 Wochen. Die Verkaufsbedingungen können bei unserem Bureau⸗Vorsteher eingesehen, auch gegen

selben bezogen werden.

[39406]

Schriftliche Angebote sind bis zu dem auf den Magdeburgerstraße

portofreie Einsendung von 50 Pfennigen von dem⸗

Halberstadt, den 26. September 1891. Königliches Eisenbahn⸗Betriebsamt.

Ausschreibung der Lieferung von: 380 000 kg Braunkohlentheeröl,

250 000 kg Brennöl,

60 000 kg Leinöl, gekochtes,

380 000 kg Paraffinöl (Putzölh,

1 000 000 kg Petroleum, amerikanisches oder kau⸗

0 000 kg Rüböl, rohes,

45 000 kg Seife, grüne,

15 000 kg Seife, weiße,

8 000 kg Talg,

0 000 kg Terpentinöl,

10 000 kg Holzkohlentheer, 8

540 000 kg Mineralschmieröl, Sommeröl bezw. Winteröl.

Der vorstehenden Ausschreibung werden die öffent⸗ lich bekannt gemachten Bedingungen für die Bewer⸗ bung um Arbeiten und Lieferungen vom 17. Juli 1885 zu Grunde gelegt.

Eröffnung der Angebote am 23. Okto⸗ ber 1891, Vormittags 10 ½ Uhr, Ende der Zuschlagsfrist:

a. für Braunkohlentheeröl, Mineralschmieröl und Paraffinöl

am 14. November 1891, Nachmittags 6 Uhr, b. für die übrigen Materialien

am 4. November 1891, Nachmittags 6 Uhr. Die Ausschreibungs⸗Unterlagen liegen im Mate⸗ rialien⸗Büreau zur Einsicht offen und werden daselbst einschließlich des bei Einreichung des Gebotes zu benutzenden Gebotbogens gegen 40 in Baar verabfolgt.

Köln, den 5. Oktober 1891.

Materialien⸗Bürean der Königlichen Eisenbahn⸗Direktion (linksrheinischen).

5) Verloosung ꝛc. von Werth⸗ papieren.

[39480] Bekanntmachung

betr. Ausloosung der pro 1891 zur Amortixsation gelangenden Anleihescheine (Holzberechtigungs⸗ Ablösung) der Stadt Freienwalde a./ O.

Bei der am 24. Juni er. in öffentlicher Magistratssitzung stattgehabten Ausloofung der am 2. Januar 1892 zu amortisirenden Auleihe⸗ scheine Ausgabe 1884 sind die Nummern 336 279 53 501 47 124 620 157 560 439 540 à. 200 ausgeloost worden, was hiermit zur öffent⸗ lichen Kenntniß gebracht wird.

Die Einlösung erfolgt am 2. Januar 1892 durch unsere Forstkasse.

Freienwalde a./ O., den 6. Oktober 1891.

Der Magistrat.

[39494] Bekanntmachung. Zum Zwecke der planmäßigen Amortisation der auf Grund des Allerhöchsten Privilegii vom 2. Mai 1887 ausgefertigten 3 ½ % Westpreußischen Pro⸗ vinzial⸗Anleihescheine V. Ausgabe vom Jahre 1888 sind nachstehende Anleihescheine, und zwar: Litt. A. Nr. 277 und 314 à 3000 = 6000 Litt. B. Nr. 53 276 277 278 279 280 281 und 498 à 2000 = 16000 Litt. C. Nr. 532 533 534 535 536 537 538 539 540 541 542 543 544 545 565 837 872 und 874 8 1009090 . 86118000 Litt. D. Nr. 489 und 962 à, 500 = 1000 Litt. E. Nr. 1121 und 1122 à 200 = 400 Summa 41400 nebst Zinsscheinen Nr. 8 bis 10 und Anweisungen durch freihändigen Ankauf erworben worden. Dieses wird auf Grund des §. 4 der zum Aller⸗ höchsten Privilegio vom 2. Mai 1887 gehörigen Bedingungen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 3 Danzig, den 1. Oktober 1891. Der Landes⸗Direktor

Zink Messing, C““ 360 Stück alte Isolatoren mit Eisenstützen.

der Provinz 11

[39407]

zogen worden:

scheine und Stadtkasse, von S

Gummersbach, den 1. Oktober 1891.

Bekanntmachung. 8 Bei der am 26. Juni cr. erfolgten Ausloosung der nach dem ¹, Juni 1887 ausgefertigten A prozentigen Anleihescheine der Stadt Gummersbach sind ge⸗

Litt. A. die Nrn. 169 221 95 und 126 zu je 500 ℳ,

Litt. B. die Nrn. 1 21 88 213 und 223 zu je 200 8 Die Auszahlung des Nennwerthes der ausgeloosten Stücke erfolgt gegen Rückgabe der Anleihe⸗ der nicht verfallenen Zinsscheine nebst Anweisung am 1. April 1892 bei der hiesigen oder bei der Gummersbacher Volksbank, oder bei der Deutschen Genossenschaftsbank vergel, Parisius & Cie, Commandite zu Frankfurt a. Main. v

2 Privilegium vom

1““

Allerhöchsten

Der Bürgermeister Bülowius.

8

6) Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch.

33997] Die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit unter Bezugnahme der §§. 25 u 27 des revidirten Statuts zur Achtzehnten ordentlichen Generalversammlung auf Dienstag, den 20. Oktober c., Vormit⸗ tags 9 Uhr, in das dem Herrn von Rudzinsky gehörende Gasthaus am Bahnhof Bauerwitz ergebenst eingeladen. Tagesordnung: 1) Geschäftsbericht und Antrag auf Decharge⸗ Ertheilung. 2) Antrag auf Verwendungen aus dem Extra⸗ Reservefonds. 8 3) Neuwahl für zwei ausscheidende Aufsichts⸗ rathsmitglieder. Diejenigen Herren Aktionäre, welche sich an der Generalversammlung betheiligen wollen, haben ihre Aktien bis spätestens drei Tage vor der General⸗ versammlung bei der Gesellschaftskasse zu deponiren.

Actien Zuckerfabrik Bauerwitz,

den 7. September 1891. Der Aufsichtsrath.

[39490] 3 2 2 8 8 „Zuckerfabrik Tuezno.“ Auf Grund unseres Statuts laden wir die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft zur Generalversamm⸗ lung am Mittwoch, den 28. October a. c., Nach⸗ mittags 4 Uhr, nach Tuezno ein. Tagesorduung: 1) Vortrag des Geschäftsberichts. 2) Prüfung der Bilanz. 8 3) Dechargeertheilung an den Vorstand.

8

gewinnes. 5) a. Wahl eines Aufsichtsrathsmitgliedes.

Stellvertreter für das Jahr 1891/92. Die Herren Aktionäre, welche an der General⸗ versammlung theilnehmen wollen, haben sich nach §. 17 der Statuten durch Vorzeigen ihrer Aktien oder der Depotscheine von Selig Auerbach & Soe⸗, Posen, Zuckerfabrik Tuczno in Tuczno vor Eröffnung der Generalversammlun miren. 28 Tuczno, den 8./10. 1891. Zuckerfabrik Tuezo. Der Vorsitzende des Der Vorstand: Aufsichtsrathes: R. Reimann. H. Hinrichsen.

[387211 Mheinische Glashütten⸗ Actien⸗Gesellschaft.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hier⸗ durch zu der neunzehnten ordentlichen General⸗ versammlung ein, welche am Sonnabend, den 7. November d. J., Nachmittags 3 Uhr, im Geschäftslokale der Gesellschaft in Ehrenfeld stattfindet.

Die Aktien, für welche das Stimmrecht ausgeübt werden soll, sind wenigstens eine Woche vorher entweder bei dem A. Schaaffhausen’schen Bank⸗ verein in Köln oder Berlin, bei dem Bankhause J. H. Stein in Köln oder bei der Gesellschaft in Ehrenfeld zu deponiren und bis nach abge⸗ e.ehet Generalversammlung dort deponirt zu lassen.

Tagesordnung: Bericht des Vorstandes und des Aufsichtsrathes. Genehmigung der Bilanz und Beschlußfassung über die zu vertheilende Dividende, Wahl eines Mitgliedes des Aufsichtsrathes

Köln⸗Ehrenfeld, 7. Oktober 1891.

Der Aufsichtsrath.

[39486]

„Hotel & Kurhaus St. Blasien“ in St. Blasien.

Donnerstag, den 5. November 1891, Vor⸗ mittags 10 Uhr, findet in den Räumen des Hotel zum Zähringer Hof in Freiburg (Baden) die diesjährige vierte ordeutliche Ge⸗ neralversammlung statt.

Tagesordnung: 1

1) 1““ des Geschäftsberichtes und der

ilanz,

2) 8 der Direktion und des Aufsichts⸗ rathes,

3) Bestimmung über die Verwendung des Rein⸗ gewinns und die Höhe der auszugebenden Dividende, 8 b

4) Berathung und Beschlußfassung über die an die Versammlung gestellten Anträge,

5) Wahl des Aufsichtsrathes und eines Ersatz⸗ mannes nach §§. 16 und 20 der Statuten.

Anmeldungen zur Theilnahme an dieser Versamm⸗ lung sind spätestens 3 Tage zuvor in der durch §. 10 der Gesellschafts⸗Statuten vorgeschriebenen Weise bei der Direktion in St. Blasien zu machen.

Rechenschaftsbericht und Bilanz sind vom 20. Ok⸗ tober d. J. ab im Direktions⸗Comptoir in St. Blasien zur Einsicht der Herren Aktionäre aufgelegt oder Abschriften lt. §. 25 der Statuten durch die

39482]

([Laar bei Ruhrort oder bei

4) Beschlusfassung über Verwendung des Rein⸗

b. Wahl zweier Rechnungsrevisoren und deren b

„Phvenix“ Actien⸗Gesellschaft für Bergbau und Hüttenbetrieb.

Die diesjährige ordentliche Generalversamm⸗ lung der Aktionäre findet am Sonnabend, den 28. November d. J., Nachmittags 3 Uhr, im Direktions⸗Gebäude der Gesellschaft zu Laar bei Ruhrort statt.

Tagesordunng:

1) Vorlage der Bilanz per 30. Juni 1891 nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung, sowie Er⸗ stattung der Berichte der Direktion, des Administrationsrathes und der Prüfungs⸗ Kommission. Genehmigung der Bilanz, Ent⸗ lastung der Direktion und Beschluß über die Vertheilung des Reingewinnes.

2) von 2 Mitgliedern des Administrations⸗ rathes.

3) Wahl von 3 Mitgliedern der Rechnung Prüfungs⸗Kommission.

Indem wir die Aktionäre zu dieser General⸗ sammlung einladen, machen wir auf Art. 27 de Statuten aufmerksam, nach welchem nur diejenige Aktionäre Stimmrecht in der Generalversammlung haben, welche ihre Altien spätestens eine Woche vor Abhaltung derselben, entweder bei der Direktion z einem der nach bezeichneten Bankhäuser deponirt haben und zwar:

in Berlin bei der Direction der Disconto Gesellschaft,

in Köln bei dem A. Schaaffhausen’'schen Bankverein, 3

in Köln bei den Herren Sal. Oppenheim jr & Cie.

Vor Beginn der Generalversammlung könne gegen Vorzeigung der Depotscheine die Eintritts karten zu derselben bei der Direktion in Empfan genommen werden.

Laar bei Ruhrort, den 10. Oktober 1891.

Der Administrationsrath.

Albert Freiherr von Oppenheim, Präsident.

[39484]

Die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft werde hierdurch zu der am 9. November d. J., Vor mittags 12 Uhr, im hiesigen Börsensaal

eingeladen. Tagesordnung:

1) Entgegennahme des neunten Geschäftsberichte und der Vorlegung der Bilanz für 1890/91 und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

2) Ertbheilung der Entlastung.

Diejenigen Aktionäre, welche in obiger General

ihre Aktien bis zum 6. November d. Js., Nach

mittags 4 Uhr, bei dem Magdeburger Bankverein, Herren Klincksieck

Zuckschwerdt & Beuchel hier

Empfang zu nehmen. 8

Der Geschäftsbericht, die Bilanz und die Gewinn⸗ und Verlustrechnung für 1890/91 liegen vom 22 Ok tober d. J. in dem Geschäftslokal der Gesellschaf Sudenburg, Breiteweg 76, zur Einsicht der Aktio näre aus.

Magdeburg, den 7. Oktober 1891.

Zuckerrafsinerie Magdeburg .“ Aectien⸗Gesellschaft. 16 Der Vorstand. R. Matthaei.

[39391¹1 b 8 Sächsische Maschinenfabrik zu Chemnitz.

Die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der Sonnabend, den 14. November

a. c., Mittags 12 ½ Uhr, in unseren Geschäfts⸗ räumen abzuhaltenden zwei und zwanzigsten ordent⸗

nachstehende Tagesordnung eingeladen.

Diejenigen Herren Aktionäre, welche an der General⸗ versammlung theilnehmen wollen, haben nach §. 15 unseres Statuts ihre Aktien spatestens 3 Tage vor

sonach bis mit dem 10. November entweder bei der unterzeichneten Direction oder bei der Dresdner Bank in Dresden, der Dresdner Bank in Berlin, der Direction der Disconto⸗Gesellschaft in Verlin, der Leipziger Bank in Leipzig

die Aushändigung der Einlaßkarten und Stimm⸗ zettel am Tage der Generalversammlung bei der unterzeichneten Direktion erfolgt.

Geschäftsberichte nebst Bilanz können an obgedachten Stellen vom 26. d. M. ab von Aktionären in Empfang genommen werden.

Chemnitz, den 9 Oktober 1891.

Die Direction der Sächsischen Maschinenfabrik zu Chemnitz. Tagesordnung: 8 I. Bericht und Bilanz über die Geschäftsergeb⸗

Direktion daselbst zu beziehen. St. Blasien, den 5. Oktober 1891.

Der Aufsichtsrath.

nisse vom 1. Juli 1890 bis 30. Juni 1891 und Beschlußfassung hierüber. II. Aufsichtsrathswahl.

stattfindenden ordentlichen Generalversammlung

versammlung ihr Stimmrecht ausüben wollen, haben

Schwanert & Co. hier oder bei den Herren

zu hinterlegen und daselbst die Eintrittskarten in

8 .

F.

lichen Generalversammlung unter Hinweis auf

dem Versammlungstage, diesen nicht mitgerechnet,

gegen einen Schein zu hinterlegen, auf Grund dessen