1. Untersuchungs⸗Sachen.
2. Aafgfbote⸗ ustellungen u. ;
3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.
Oeffentlicher Anzeiger.
8
8 1u“
6. Kommandit⸗G Helcenhen auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. 7. Erwerbs⸗ und
8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten. 9. Bank⸗Ausweise.
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
irthschafts⸗Genossenschaft
1) Untersuchungs⸗Sachen.
[47534] Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen praktischen Arzt Dr. med. und phil. Gustav Joseph, zuletzt hier, Chausseestraße Nr. 29 wohnhaft, welcher sich ver⸗ borgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen Urkundenfälschung und Betruges in den Akten U. R. I. Nr. 358 de 1891 verhängt. Es wird ersucht, den⸗ selben zu verhaften und in das Untersuchungs⸗ Gefängniß hierselbst, Alt⸗Moabit 12, abzuliefern.
Berlin, den 16. November 1891. 1 Der Untersuchungsrichter bei dem Königl. Landgericht I.
Beschreibung: Alter 62 Jahre, geboren am 17. Dezember 1828 in Dyhernfurthb, Größe 1 m 68 cm, Haare lang, grau melirt, Religion mosaisch, Statur untersetzt, Stirn gewöhnlich, Bart grau melirter Schnurrbart, Augenbrauen grau, Augen blau, Nase gewöhnlich, Mund dicke Oberlippe, Zähne vollständig, Kinn gewöhnlich, Gesicht rund, Gesichtsfarbe blaß, Sprache deutsch “ 8
[475388 SESeteckbrief. “
Gegen den Schuhmacher Wilhelm Voigt, am 7. März 1863 zu Bahn bei Greiffenhagen geboren, welcher sich verborgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen Kuppelei, in den Akten J. IV D. 985. 91, verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Uatersuchungsgefängniß zu Berlin, Alt⸗ Moabit 12a, abzuliefern.
Berlin, den 16. November 1891.
Königliche Staatsanwaltschaft I.
[46768] Steckbrief.
Gegen den 44 Jahre alten Goldsticker Ernst Stich von Ansbach, zuletzt wohnhaft in Nürnberg, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Privaturkundenfälschung und Betrugs verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Amtsgerichts Gefängniß zu Stuttgart⸗Stadt abzu⸗ liefern.
Stuttgart, den 12. November 1891. Der Untersuchungsrichter bei dem Königl. Landgerichte.
L. G. R. Probst.
[47535] Steckbriefs⸗Erledigung.
Der gegen den Arbeiter Georg Kroll wegen Unter⸗ schlagung unter dem 18. August 1891 in den Akten U. R II. 347. 1891 erlassene Steckbrief wird zurück⸗ genommen. 8 “
Berlin, den 16, November 1891. 8
Der Untersuchungsrichter beim Königlichen Landgericht I.
147536 Bekanntmachung. Der hinter den Matrosen August Trunschel im Anz. pro 1891, St. 52, Nr. 67 418 erlassene Steck⸗ brief ist erledigt. D. 36/90. Ruß, den 13. November 1891. 5 Königliches Amtsgericht.
Beschluß.
47537. 1492391 Ersuchens des Gerichts der
Nach Einsicht des 28 C Köniaglichen 31. Division zu Straßburg vom 12. Oktober 1891, “
Nach Einsicht des Antrages der Kaiserlichen Staatsanwaltschaft hier vom 6. November 1891,
wird das derzeitige und dereinst zu erwartende im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des entwichenen Ersatz⸗Reservisten Josef Kaufholz, geboren am 31. Oktober 1869 in Vorbruck, Kreis Molsheim, bis auf die Höhe von drei⸗ tausend Mark mit Beschlag belegt.
Zabern, den 6. November 1891.
Kaiserliches Landgericht, Strafkammer gez. Cremer. Oertzen. Fürst Für richtige Ausfertigung: (L. S.) Der Landgerichtssekretär: Hoffmann.
2) Aufgebote, Zustellungen und derl.
8 1“ 11“
[47775] Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Nieder⸗ barnim'schen Kreise Band 80 Nr. 3373 auf den Namen des Maurermeisters Ernst Christ hier ein⸗ getragene, zu Berlin in der Adolfstraße angeblich Nr. 12 b. belegene Grundstück am 19. Februar 1892, Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem unter⸗
zeichneten Gericht, a 188 ö traße 13, Hof, Flügel C., parterre, Saa , ver⸗ E““ ist mit 3,30 ℳ einer Fläche von 14 a 11 qm und für das Etatsjahr 1892/3 Gebäude⸗ 8 Steuer⸗ 1 beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, Grund⸗ besondere in der Gerichtsschreiberei, Alle Real⸗
1 steigert werden. Das Grundstück
Reinertrag und zur Grundsteuer, mit 18 270 ℳ steuer veranlagt. rolle, etwaige stuüͤck betreffende Faufbedingungen können; ebenda Zimmer 41, eingesehen werden. berechtigien werden aufgefordert, die nicht von
Nutzungswerth zur Auszug aus der
und andere das
Abschätzungen 1 sowie
Nachweisungen,
selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren
Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund⸗ duche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs⸗ vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs⸗ termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge⸗
boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger zu machen,
widerspricht, dem Gerichte glaubhaft
ringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die be⸗ rücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 19. Februar 1892, Nachmittags 12 ½ Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden. Berlin, den 11. November 1891. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 52.
[47776]
In Sachen der Firma Dampfhandelsmühle Gliesmarode zu Gliesmarode, Klägerin, wider den Bäͤckermeister August Dürkop hier, Beklagten, wegen Forderung, wird, nachdem auf Antrag der Klägerin die Beschlagnahme des dem Beklagten gehörigen Wohnhauses No. ass. 229 hieselbst nebst Zubehör zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Be⸗ schluß vom 5. November d. J., verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am nämlichen Tage erfolgt ist, Termin zur Zwangs⸗ versteigerung auf den 11. März 1892, Morgens 11 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte Königs⸗ lutter angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger
17 Sgr. 6 Pf. Zinsenrückstände, 28 Sgr. 6 Pf. Kostenauslagen, ausgeklagte Forderung des von Ehe⸗ Jfrau Kaufmann Woldemar Pielsticker laut Quittung der Eheleute Pielsticker beerbten Kaufmanns A. J.
III. Nr. 3 und 4 eingetragenen Posten unter Nr. 3 von 6 Thlrn. 28 Sgr. 4 Pf. Judikat und unter Nr. 4 eingetragene 3 Thlr. 15 Sgr. ausgeklagte vorgeschossene Mandatargebühren, beide Posten ein⸗ getragen auf Grund der Ersuchen des Königl. Ge⸗ richts zu Warburg vom 26. resp. 25. April 1850 für den Josef Goebel in Hohenwepel mit gleichen Vorzugsrechten zufolge Verfügung vom 1. Mai 1850 und
d die auf dem Grundvermögen desselben Werner Henke in Hohenwepel Bd. II. Bl. 84 des Grund⸗ buchs für Hohenwepel Abthl. III. Nr. 9 eingetragene Post von 13 Thlrn. 29 Sgr. 7 Pf. Hauptforderung,
Koch in Warburg auf Grund Requisition des Ge⸗ richts zu Warburg vom 28. Junt 1851 eingetragen zufolge Verfügung vom 3. Juli 1851;
e. die auf das Grundvermögen Bd. II. Bl. 84 desselben Werner Henke Abthlg. III. Nr. 15, 16 und 17 eingetragenen Posten: 1
1) Nr. 15. Sechs Thaler 15 Sgr. Hauptforderung nebst Zinsen zu 6 % seit 18. April 1857 und 20 Sgr. Kostenauslagen Judikat für den S. Mosheim in Warburg aus der Requisition des Gerichts da⸗ selbst vom 11. Februar 1828 eingetragen zufolge Verfügung vom 4. Mai 1858;
die Hypothekenbriefe zu überreichen haben. Königslutter, den 10. November 1891. Herzogliches Amtsgericht. 8 Brinckmeier.
In Sachen, betreffend die Zwangsversteigerung des dem Maurer Wilhelm Köppen zu Strasen gehörigen, daselbst sub Nr. 4 belegenen Hauses c. p. wird der auf Sonnabend, den 5. De⸗ zember 1891, Vormittags 10 Uhr, vor uns anstehende Ueberbotstermin mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß in dem ersten Verkaufs⸗ termine ein Gebot nicht abgegeben ist. Der Prä⸗ klusivbescheid ist erlassen. 8 Fürstenberg, den 16. November 1891. Großherzoglich mecklenb. Amtsgericht. Giehrke.
·¶Q—Xö. [47637] 1 In dem Verfahren, betreffend die Zwangsversteige⸗ rung der dem Erbpächter Lebrecht Weidel zu Bentwisch früher gehörigen Erbpachthufe Nr. II. zu Bentwisch ist zur Abnahme der Rechnung des Sequesters, zur Erklärung über den Theilungsplan sowie zur Vornahme der Vertheilung ein Termin auf Sonnabend, den 28. November 1891, Vormittags 11 Uhr, im Amtsgerichtsgebäude, Zimmer Nr. 1, hierselbst anberaumt, und werden die bei der Zwangs⸗ versteigerung Betheiligten dazu mit dem Bemerken geladen, daß der Theilungsplan zu ihrer Einsicht auf der Gerichtsschreiberei niedergelegt ist. — Rostock, den 13. November 1891. Großherzogliches Amtsgericht. 4 Piper.
47779
In Sachen, betreffend die Zwangsrersteigerung
der bisher dem Musikus Wilhelm Möller hies. ge⸗
hörigen Vollbüdnerei Nr. 23 hieselbst, ist zur Ab⸗
nahme der Rechnung des Sequesters, zur Erklärung
über den Theilungsplan, sowie zur Vornahme der
Vertheilung Termin bestimmt auf den 30. No⸗
vember d. J., Vorm. 10 ½ Uhr.
Lübtheen, 17. November 1891. Großherzogliches Amtsgerich
—* [47570] Aunufgebot. 1 Auf Antrag der unverehelichten Clara Berthold aus Rixdorf wird der Inhaber des angeblich ge⸗ stohlenen Sparkassenbuchs der städtischen Sparkasse zu Kottbus Nr. 13449 noch lautend über 53 ℳ 61 ℳ, ausgestellt für Clara Berthold aufgefordert, seine Rechte auf dieses Buch spätestens in dem Auf⸗ gebotstermine am 9. Juni 1892, Vormittags 10 Uhr, im Zimmer Nr. 18, anzumelden, auch zugleich das Buch vorzulegen, widrigenfalls dasselbe für kraftlos erklärt werden wird. Kottbus, den 8. November 1891.
Königliches Amtsgericht.
[34956] Aufgebot.
beantragt.
unterzeichneten Gerichte
Urkunde erfolgen wird. 1“ Lüchow, den 12. September 1891. Königliches Amtsgericht. I
[47584] Alufgebot. Es werden aufgeboten:
Abfindung von 341 ℳ; mete die auf dessen Grundvermögen Bd. I. Nr.
Freifrau von Elmendorf eingetragene Forderung vo
21 Thlrn. 26 Sgr.; c auf Antrag des
widrigenfalls dieselben bei
Feststellung des ge⸗
snebst Zinsen zu 5 % seit 1. September 1857 und
tion des Königl. Kreisgerichts zu Warburg vom 4. März 1b 1 Mosheim in Warburg eingetragen zufolge Ver⸗
Bd. II Bl. 67 des Grundbuchs für Loewen Abthl. 111 bach eingetragenen Abfindungen von je 65 Thalern
Hause aus dem Kontrakte vom 7. Frbruar 1860 und
Verhandlungen vom 7 Februar 1863 eingetragen zu⸗ feolge Verfügung vom 20. Februar 1863.
die Posten für kraftlos erklärt werden.
Der Vorstand der Kapellengemeinde zu Dangenstorf hat das Aufgebot des Sparkassenbuchs Nr. 7460 der Sparkasse der Stadt Lüchow, ausgestellt für die Kapellengemeinde zu Dangenstorf und lautend über ein Kapital⸗ und Zinsenguthaben von 1671,62 ℳ Der Inhaber der Urkunde wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf Dienstag, den 5. April 1892, Vormittags 10 Uhr, vor dem anberaumten Aufgebots⸗ termine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der
a. auf Antrag des Ackerwirths Josef Weitekamp in Großeneder die im Grundbuche für Großeneder Bd. 1I. Bl. 80 auf Grund der verlorenen Urkunde vom 31. Mai 1850 für Franziska Stiene in Große⸗ neder eingetragene, von der Gläubigerin quittirte
b. auf Antrag des Ackerwirths Carl Fecke zu Ger⸗ Grundbuchs für Germete Abthlg. III. Nr. 1 für die
Schuhmachers Werner Henke
2) Nr. 16. Zwei Thaler 20 Sgr. Hauptforderung 18 Sgr. Kostenauslagen Judikat aus der Requisi⸗
1858 für den Kaufmann Sosmann fügung vom 4. März 1858;
3) Nr. 17. Vierundzwanzig Thaler Haupt⸗ forderung nebst 5 % Zinsen seit 25. Februar 1858 und 1 Thlr. 15 Sgr. Kostenauslagen Judikat aus dem Zahlungsbefehle vom 29. Dezember 1857 und der Requisition des Kreisgerichts in Warburg vom 11. Mai 1858 für den Samuel Buchthal in Hohenwepel eingetragen zufolge Verfügung vom 15. Mai 1858: “
f) auf Antrag des Schmiedemeisters Wilhelm Hilkenbach zu Loewen die auf dessen Grundvermögen
Nr. 8 für die Brüder Theodor und Albert Hilken⸗
und das Recht des freien Ein⸗ und Ausgangs im elterlichen Hause, außerdem für Albert Hilkenbach das Recht auf standesgemäße Erziehung und freien Unterhalt, auf Grund der Schichtungsurkunde vom 17. August 1872 eingetragen am 4. November 1872 und
g) auf Antrag des Taglöhners Johann Josef Proppe zu Peckelsheim die im Grundbuche für Peckelsheim Bd. VII Bl. 335 Abthl. III Nr. 6 für die Geschwister Wilhelm und Gertrud Proppe (nicht Proffe) zu Peckelsheim ein⸗ getragenen Abfindungen von zusammen 20 Thalern nebst freiem Ein⸗ und Ausgange im elterlichen
8. Januar
3. Januar
Es werden daher alle Diejenigen, welche auf vor⸗ bezeichnete Posten Rechte und Ansprüche zu haben vermeinen, aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte in dem auf den 26. Februar 1892, Vorm. 11 Uhr, an hiesiger Eerichtsstelle, Zimmer Nr. 4, anberaumten Termine geltend zu machen, widrigenfalls die unbekannten Gläubiger und deren Rechtsnachfolger mit ihren Rechten und Ansprüchen auf die Posten für ausgeschlossen, die Urkunden über
Warburg, den 14. November 1891. Königliches Amtsgericht.
47583 Oeffentliche Ladung. 8 Erben des Ackerers Gottfried Bücher aus Spich, auf dessen Namen im Flurbuche der Gemeinde Spich unter Artikel 36 die Parzelle Flur 5 Nr. 218, mitten im Spichbusch, Ackerland, groß 8 a 06 m eingetragen steht, werden auf Grund des §. 58 des Gesetzes vom 12. April 1888 gemãß §. 187 Abs. 2 der Civilprozeßordnung, zu dem hiermit auf Freitag, den 15. Januar 1892, Vormittags 9 ½ Uhr, vor das unterzeichnete Amts⸗ gericht, Abtheilung für Grundbuchsachen b., an⸗ beraumten Termin geladen, um über ihre etwaigen Eigenthumsansprüche an dem beteichneten Grund⸗ stück gehört zu werden. Grundstück nicht angemeldet,
Siegburg, den 12. November 1891. Königliches Amtsgericht, “ Abtheilung für Grundbuchsachen b. gez. Napp, Gerichts⸗Assessor. Beglaubigt: (Unterschrift), Aktuar,
[47573] Anfgebot.
Der Landwirth Karl
nämlich:
Reinertrag,
land, 3,80 a, ⁄1ο0 Thlr. Reinertrag, im Grundbuch auf seinen Namen einzutragen. Etwaige Ansprüche
Ausschließung erfolgt. n. Belgern, den 14. November 1891. 8 Königliches Amtsgericht
Wird ein Anspruch an das so erfolgt die Ein⸗ tragung der Eheleute Schneider Heinrich Schmitz und Eva Dunkel in Spich als Eigenthümer des Grundstücks im Grundbuche. 1
als Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
Voigt zu Belgern hat beantragt, folgende Grundstücke Belgern'scher Flur,
Kartenblatt 4, Parzelle 280/204, Auf dem Schwarzacker X 11, Acker, 9,20 a, 6 7⁄100 Thlr.
Kartenblatt 4, Parzelle 303/211, daselbst, Oed⸗
auf das Eigenthum der Grundstücke oder dingliche Rechte sind spätestens im Aufgebotstermine am 9. Februar 1892, Vor⸗ 1 mittags 10 ½ Uhr, anzumelden, widrigenfalls ihre
[47778] Aufgebot. Die Todeserklärung des am 25. Juli 1839 zu Neue⸗Mühle bei Brandenburg a./H. geborenen Werftarbeiters Carl Gustav Otto Emden, welcher bis zum Sommer 1871 in Brandenburg gewohnt hat, ist von seinem Bruder, dem Tuchmacher Gustav Emden, beantragt worden. Der genannte Otto Emden wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 19. Dezember 1892, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht Zimmer Nr. 46 anberaumten Termine schriftlich oder persönlich zu melden, widrigenfalls er für todt erklärt werden wird. 8 Brandenburg a./ H., den 6. November 1891. Koönigliches Amtsgericht. “
[47581] Aufgebot.
Der hiesige Rechtsanwalt Dr. Otto Meier hat in
Vollmacht
I. des August Richard Zweikowski als Curators des Conrad Heinrich Julius Pfann⸗ uche,
II. des Jacob Ludwig Heinrich Pfannkuche als
Bruders von Hermann Christian Julius
Pfannkuche, und
III. des Erbschaftsamts in Verwaltung des Ver⸗
mögens des Claus Petersen Langreen
den Erlaß eines Aufgebots zwecks Todeserklärung nachstehend bezeichneter Personen beantragt:
I. der Hamburger Bürger Conrad Heinrich Julius Pfannkuche, geboren am 11. Februar 1793, ist im Jahre 1867 als Kajütspassagier nach New⸗ York gegangen. Derselbe hat etwas später an seinen Bruder geschrieben und ist seit der Zeit verschollen. 8
„Hermann Christian Julius Pfannkuche, geboren am 9. März 1841, als Sohn des obengenannten Versckollenen, ist als Matrose mit dem Ham⸗ burger Schiffe „Laguna“, Capitain Crudup, am 30. Dezember 1863 von Manzanillo nach
Guatemala gegangen, daselbst jedoch nicht ein⸗ getroffen und seit der Zeit mit dem genannten Schiff verschollen. — 8
„Der hiesige Schiffscapitain Claus Peterfen Langreen, geboren am 3. September 1805, ist mit seinem Schiffe, dem Schooner „Celeritad“, seitdem er den hiesigen Hafen am 9. Juli 1851 verlassen hat, verschollen.
Es wird das beantragte Aufgebot dahin erlassen:
I. daß die nachbenannten 2 a. Conrad Heinrich Julius Pfannkuche,
b. Hermann Christian Julius Pfannkuche
und c. Claus Petersen Langreen 5 hierdurch aufgefordert werden, sich bei dem unterzeichneten Amtsgericht, Dammthor⸗ traße 10, I. Stock, Zimmer Nr. 17, spätestens ber in dem auf Freitag, den 17. Juni
892, Nachmittags 1 Uhr, anberaumten Aufgebotstermin, daselbst Parterre, Zimmer tr. 7, zu melden, unter dem Rechtsnachtheil, aß dieselben werden für todt erklärt werden,
. daß alle unbekannten Erben und Gläubiger der genannten Verschollenen hierdurch aufgefordert werden, ihre Ansprüche bei dem unterzeichneten Amtsgericht, spätestens aber in dem obbezeichneten Aufgebotstermin anzumelden — und zwar Aus⸗ wärtige unter Bestellung eines hiesigen Zu⸗ stellungsbevollmächtigten — bei Strafe des Aus⸗ schlusses und ewigen Stillschweigens.
Hamburg, den 13. November 1891. 8
Das Amtsgericht Hamburg, Abtheilung fuͤr Aufgebotssachen. gez. Lesdorpf ö icht: Ude, Gerichtssch berg h
[476933 Bekanntmachung. Auf Anttag der verehelichten Auguste Krumbholz, geborene Heußner, in Gispersleben — viti wird deren Ehemann, der Tüncher August Krumbholz aus Wandersleben, welcher seit dem 20. September 1880 verschollen ist, aufgefordert, sich spätestens im Aufgebotstermine am 6. Oktober 1892, Vor⸗ mittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte Zimmer 12, zu melden, widrigenfalls seine Todes⸗ erklärung erfolgen wird. Erfurt, den 4. November 1891. Königliches Amtsgericht. Abtheilung III.
[47773] Aufgebot. Von dem Rechtsanwalt Dr. Halle hier als Abwesenheit⸗Vormund ist der Antrag gestellt worden, den am 29. Mai 1841 hier geborenen, angeblich seit dem 7. September 1869 verschollenen Schuhmacher Karl Friedrich Rudolf Heckmann für todt zu er⸗ klären. Der ꝛc. Heckmann und die von ihm etwa zurückgelassenen unbekannten Erben und Erbnehmer werden in Folge dessen aufgefordert, sich vor oder in dem am 20. September 1892, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgerichte, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Flügel B. parterre, Saal 32, anstehenden Termine persönlich oder schriftlich zu melden, widrigenfalls der ꝛc. Heckmann für todt erklärt werden wird.
Berlin, den 10. November 1891. 8
Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 48.
[47777] Aulufgebot.
Durch Urtheil des hiesigen 15. April 1891 sind:
1) Christian Friedrich Wilhelm Maaß aus Bagemühl, 8 2) Bertha Auguste Plötz aus Brüssow und 3) August Wilhelm Schünemann aus Grimme für todt erklärt.
Auf Antrag des Pflegers derselben werden die un⸗ bekannten Erben dieser drei Personen anfgefordert, spätestens bei dem unterzeichneten Gericht im Termin am 21. September 1892, Vormittags 10 Uhr, ihre Ansprüche und Rechte auf den Nachlaß anzu⸗ melden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen aus⸗ geschlossen werden. 6 Brüssolo, den 23. September 1891.
Königliches Amtsgericht.
zu Hohenwepel die auf dessen Grundvermögen ““ Grundbuche für Hohenwepel Bd. I Abthlg..
1475761
Amtsgerichts vom
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
1. Untersuchungs⸗Sachen.
2. Aufgebote, Zufkelungen u. 8 3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.
Berlin, Donnerstag, den 19. November
Oeffentlicher Anzeiger.
8
1891.
6. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch.
7. Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗Genossenschaften. 8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.
9. Venc. nee⸗
10. Verschiedene 2
ekanntmachungen.
2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.
Aufgebot.
Der Auctionskommissar Bernhard Blanck zu Duisburg hat das Aufgebot seines Schwagers, des am 20. September 1849 geborenen Ansntreicher⸗ gehülfen Ludwig Giebfried aus Duisburg, welcher seit dem Jahre 1877 verschollen ist, zum Zwecke der Todeserklärung desselben beantragt. Der Verschollene wird deshalb aufgefordert, spätestens in dem auf den 17. September 1892, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer 33, an⸗ beraumten Aufgebotstermine sich zu melden, widrigen⸗ falls auf Antrag seine Todeserklärung erfolgen wird.
Duisburg, den 7. November 1891.
Königliches Amtsgericht. [47574] Aufgebot eines Verschollenen.
Auf den AÄntrag der unverehelichten Sophie Auhagen zu Stade ergeht mittelst öffentlichen Auf⸗ gebots an den seit dem Jahre 1857 verschollenen Carl Georg Heinrich Auhagen, Sohn des Dr. med. Wilhelm Auhagen zu Bremervörde, die Aufforde⸗ rung, spätestens in dem auf Dienstag, den 10. Januar 1893, Morgens 10 Uhr, hier anberaumten Termine sich zu melden, widrigenfalls derselbe für todt erklärt und sein Vermögen den nächsten bekannten Erben oder Nachfolgern überwiesen werden wird.
Zugleich werden alle Personen, welche über das Fortleben des Verschollenen Kunde geben können, zu deren Mittheilung, und für den Fall der dem⸗ nächstigen Todeserklärung etwaige Erb⸗ und Nach⸗ folgeberechtigte zur Anmeldung ihrer Ansprüche unter der Verwarnung aufgefordert, daß bei der Ueberweisung des Vermögens des Verschollenen auf sie keine Rücksicht genommen werden soll.
Bremervörde, den 11. November 1891
Königliches Amtsgericht. [47572] Aufgebot.
Auf den Antrag des Nachlaßpflegers, des Gerichts⸗ sekretärs Rudau von hier, werden die unbekannten Erben des am 17. Januar 1891 zu Wismar ver⸗ storbenen Leichtmatrosen Adalbert Hopp aufgefor⸗ dert, spätestens im Aufgebotstermin, den 10. No⸗ vember 1892, Mittags 12 Uhr, ihre Ansprüche und Rechte auf den Nachlaß bei dem unterzeichneten Gerichte (Zimmer Nr. 2) anzumelden, widrigenfalls dieselben mit ihren Ansprüchen auf den Nachlaß werden ausgeschlossen und der Nachlaß dem sich meldenden und legitimirenden Erben, in Erman⸗ gelung desselben aber dem Fiskus wird verabfolgt werden, der sich später meldende Erbe alle Ver⸗ fügungen des Erbschaftsbesitzers anzuerkennen schuldig, von demselben weder Rechnungslegung, noch Ersatz der Nutzungen zu fordern berechtigt ist, sich viel⸗ mehr mit der Herausgabe des noch Vorhandenen begnügen muß.
Tiegenhof, den 10. November 1891.
Königliches Amtsgericht.
[47568]1 Bekanntmachung.
Auf den Antrag des Kaufmanns Hugo Kühn zu Freiburg, als Pflegers des Nachlasses nach dem zu⸗ letzt in Freiburg wohnhaften, als Sohn des Guts⸗ besitzers Carl Heinrich und der Joh. Elisabeth, geb. Hähnel, am 10. Februar 1837 zu Goglau bei Schweidnitz geborenen und vom Freiburger Amts⸗ gericht durch Beschluß vom 20. September 1890 für todt erklärten, ehemaligen Bauergutsbesitzers Johann Gottlieb Heinrich, werden die Erben des genannten Heinrich aufgefordert, sich spätestens im Aufgebots⸗ termine, am 16. September 1892, Vorm. 11 Uhr, zu melden, unter der Warnung, daß sonst der Nachlaß dem sich meldenden und legitimirenden Erben, in Ermangelung eines solchen aber dem Fiskus zur freien Verfügung verabfolgt wird und der sich etwa später noch meldende nähere oder gleich nahe Erbe alle Handlungen und Verfügungen des Erbschaftsbesitzers anzuerkennen schuldig ist und von ihm weder Rechnungslegung, noch Ersatz der ge⸗ zogenen Nutzungen, sondern lediglich die Herausgabe des dann noch vorhandenen Nachlasses fordern darf.
Freiburg i./Schl., den 7. November 1891.
Königliches Amtsgericht.
[475755 Aufgebot. 8
Der Ackerknecht Heinrich Winkelmann aus Wester⸗ wisch und der Tischler Johann Friedrich Winkel⸗ mann daher, Söhne des weil. Pflugköthners Claus Winkelmann und seiner Ehefrau Hedwig, geb. Wisloh, in Westerwisch, sind zu St. Magnus am 9. April 1882 bezw. 2. Juli 1891 gestorben.
Zur Sicherung der bekannten Erbberechtigten wer⸗ den auf Antrag der Wittwe des weil. Handköthners Johann Heinrich Winkelmann, Dorothee, geb. Knake, zu Westerwisch als Vormünderin ihrer Kinder alle, welche ein näheres oder doch gleich nahes Erbrecht zu haben vermeinen, zur Anmeldung desselben in die hiesige Gerichtssitzung vom 26. April 1892, Morgens 11 Uhr, hierdurch unter dem Rechts⸗ nachtheile geladen, daß die Mündel der Antrag⸗ stellerin für die wahren Erben angenommen werden, und der nach dem Ausschluß sich etwa meldende Erbberechtigte alle bis dahin über die Erb⸗ schaft erlassenen Verfügungen anzuerkennen schuldig, auch weder Rechnungsablage, noch Ersatz der erhobenen Nutzungen zu fordern berechtigt sein, sondern sein Anspruch sich auf das beschränken soll, was alsdann von der Erbschaft noch vorhanden sein möchte.
Lesum, den 14. November 1891.
Königliches Amtsgericht.
8
[47582] Aufgebot.
Der gegenwärtige Besitzer der durch Urkunde d. d. Warschau, den 16. Januar 1783 gestifteten Fürfälic Sulkowski'schen Ordination, der Ordinat ürst Anton Sulkowski zu Reisen hat die Errich⸗ tung eines Familienschlusses beantragt, welcher, wie folgt, lautet:
§. 1.
Der Ordinat Fürst Anton Sulkowski wird er⸗ mächtigt, die im Grundbuche der Fideikommiß⸗ und Rittergutsherrschaft Reisen in Abtheilung III. unter Nr. 21 und 23 für den Neuen landschaftlichen Kre⸗ ditverein für die Provinz Posen, die jetzige Posener Landschaft, eingetragenen Pfandbriefsdarlehne, im Betrage von 250 000 (Zweihundertfünfzigtausend) und 420 700 (Vierhundertzwanzigtausend und Sieben⸗ hundert), zusammen 670 700 (Sechshundertsiebenzig⸗ tausend und Siebenhundert) Thalern, gleich 2 012 100 ℳ (Zwei Millionen und Zwölftausend und Hundert Mark) zurückzuzahlen und die zur Rückzah⸗ lung der Darlehne und Löschung der dieselben be⸗ treffenden Eintragungen im Grundbuche erforder⸗ lichen Rechtshand lungen he üeggen.
Der Ordinat Fürst Anton Sulkowski wird gleich⸗ zeitig ermächtigt, bei der Posener Landschaft ein neues amortisirbares Pfandbriefdarlehn in 3 ½ % Pfandbriefen bis zum Betrage von zwei Millionen Mark unter den statutenmäßigen und sonstigen von der Landschaft erforderten Bedingungen aufzunehmen und der Gläubigerin für das Darlehn, die Zinsen, Amortisationsbeiträge, die Beiträge zum Reserre⸗ fond, etwalge Vorschüsse aus demselben, die Kosten und alle statutenmäßigen Berechtigungen derselben, die Substanz der Fideikommißherrschaft Reisen unter Bestellung von Kautionen zu verpfänden. Auch wird der Ordinat ermächtigt, statt obige Darlehne löschen zu lassen, nach Rückzahlung der auf der Fideikommiß⸗ herrschaft Reisen in Abtheilung III. Nr. 21 und 23 eingetragenen Pfandbriefsdarlehne auf Grund der von der Posener Landschaft zu ertheilenden Quittung und Löschungsbewilligung die Darlehnsposten mit Zinsen und unter den sonstigen von der Posener Landschaft verlangten Nebenbestimmungen an dieselbe unter Uebertritt mit den cedirten Darlehnsposten zum System der 3 ½prozentigen Pfandbriefe der ge⸗ nannten Landschaft abzutreten, sich allen statutari⸗ schen Bestimmungen der Posener Landschaft, ein⸗ schließlich derjenigen, welche auf verfassungsmäßigem Wege noch zu Stande kommen werden, zu unter⸗ werfen, sich in Höhe des bei der Ablösung der vier⸗ prozentigen Pfandbriefdarlehne angerechneten An⸗ theils am Reservefonds zu verpflichten, die Posener Landschaft wegen aller Nachtheile, welche derselben aus der Umwandlung der vierprozentigen Pfand⸗ briefdarlehne in 3 ½prozentige entstehen sollten, zu entschädigen und zur Sicherheit dieser Verpflichtung die Amortisation der neu zu bewilligenden 3 pro⸗ zentigen Pfandbriefsdarlehne, sowie deren Antheil am Reservefonds zu verpfänden, auch die Gleich⸗ berechtigung der Pfandbriefsdarlehne sowie das Vor⸗ zugsrecht der nicht amortisirten Beträge vor den amortisirten auszusprechen und zur Sicherheit aller von der Posener Landschaft bei der Umwandlung für nöthig zu erachtenden Erklärungen die Substanz der Fideikommißherrschaft Reisen zu verpfänden und alle Eintragungen zu beantragen und zu bewilligen. Sollte die Posener Landschaft bis zur Ausfüh⸗ rung des Familienschlusses dreiprozentige Pfand⸗ briefe ausgeben, so wird der Ordinat ermäch⸗ tigt, das neue Darlehn in solchen aufzunehmen, be⸗ züglich die gegenwärtig eingetragenen Darlehne in dreiprozentige nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu konvertiren.
§. 3.
Die Darlehns⸗ oder Cessions⸗Valuta ist nicht an den Ordinaten auszuzahlen, dieselbe soll in Höhe desjenigen Betrages incl. Kosten, welche zur Tilgung der Pfandbriefsdarlehne Abtheilung III. Nr. 21. und 23 der Ordinationsherrschaft Reisen nothwendig sein wird, an diejenige Person oder dasjenige In⸗ stitut, welche die Tilgung bewirken wird, gezahlt werden.
Der Rest, welcher auch nach Aufnahme des Dar⸗ lehns durch den Ordinaten Eigenthum der Gesammt⸗ familie bleibt, soll nach Einholung der Zustimmung des Ordinaten zur Bildung eines Betriebsfonds, zur Bezahlung der persönlichen Schulden des Ordinaten Fürsten Anton Sulkowski, zur Tilgung der während der Administration der Ordinationsgüter gegen das Fideikommiß, den Administrator desselben, die Po⸗ sener Landschaft und deren Direktion entstandenen Verbindlichkeiten sowie zur Herstellung des Schlosses zu Reisen cum attinentiis unter Kontrolle der Kö⸗ niglichen Direktion der Posener Landschaft verwendet und zu diesem Zwecke ausgezahlt werden lan den Rechtsanwalt und Notar von Jazdzewski zu Posen als Pfleger der unmündigen nächsten Agnaten Prinzen Alexander und Franz Sulkowski oder an den an dessen Stelle tretenden Pfleger. Dieser hat nur dem Fürsten Ordinaten Rechnung zu legen.
Sollte die Pflegschaft über einen der beiden Prinzen Sulkowski vor Verwendung der Darlehnsvaluta auf⸗ hören, so steht die Verfügung dem Pfleger des zweiten Prinzen zu.
Sollte die Pflegschaft über beide Prinzen wegfallen, so soll das zuständige Amtsgericht zum Zwecke der Verfügung über die Darlehnsvaluta nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Paragraphen an Stelle des durch die letzteren an der Verfügung rechtlich und thatsächlich gehinderten Fürsten Ordinaten einen Pfleger bestellen.
§. 4.
Der gegenwärtige Ordinat und dessen Nachfolger sind nicht berechtigt, über den amortisirten oder durch Zahlung getilgten Betrag des aufzunehmenden Dar⸗ lehns oder der gemäß §. 2 konvertirten Pfandbriefs⸗
darlehne sowie über den Reservefond bei der Posener
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Landschaft zu verfügen, vielmehr verpflichtet, die durch Zahlung oder Amortisation getilgten Pfandbriefs⸗ beträge im Grundbuche zur Löschung bringen zu lassen. Diese Dispositionsbeschränkung muß bei Eintragung des Pfandbriefsdarlehns im Grundbuche gleichzeitig vermerkt werden.
b.
Die beiden Söhne des jetzigen Ordinaten Prinzen Alexander und Franz Sulkowski erhalten, so lange sie nicht mit eigenen Mitteln einen selbständigen Haushalt begründen oder sonst gesetzlich als aus der väterlichen Gewalt für entlassen zu erachten sind, jedoch in jedem Falle bis zur erreichten Großjährig⸗ keit und in keinem Falle über das vollendete dreißigste Lebensjahr hinaus vom Tage der Bestätigung dieses Familienschlusses ab eine in vierteljährlichen Raten im Voraus zu zahlende Rente von je 4500 ℳ, in Worten: „Viertausend Fünfhundert Mark“ jährlich. Diese Rente soll die Natur des freien Vermögens haben und bis zur Großjährigkeit der Prinzen an den ihnen bestellten Pfleger gezahlt werden.
Die Verwendung dieser Rente bedarf jedoch der vorgängigen Genebmigung des Königlichen Ober⸗ Präsidenten der Provinz Posen, welcher auch über dieselbe Rechenschaft zu fordern, sowie weiter be⸗ rechtigt ist, im Falle nicht nachgewiesener genehmigter Verwendung die weitere Auszahlung der Rente zu untersagen. 8
§. 6.
Die unterm 17, September 1870 und unterm 21. November 1872 bestätigten Familienschlüsse und die durch dieselben eingeführte Administration werden aufgehoben.
Die Verwaltung der zur Fideikommißherrschaft Reisen gehörigen Güter steht fortan dem Fürsten Ordinaten zu. Dieselbe wird jedoch der Aufsicht und Kontrole Seitens der Königlichen Direktion der Posener Landschaft, welche diese Aufsicht und Kon⸗ trole lediglich als Behörde ohne jede rechtliche Ver⸗ bindlichkeit fuͤr die Posener Landschaft gegen Zahlung von Gebühren nach Maßgabe des §. 3 des Kosten⸗ reglements für die Posener Landschaft vom 11. April 1888 führt, in Gemäßheit folgender Bestimmungen unterworfen:
A Der Fürst Ordinat ist verpflichtet, einen Vor⸗ anschlag über die sämmtlichen Einnahmen und Aus gaben der Fideikommißherrschaft für das bevor⸗ stehende Wirthschaftsjahr (1. Juli — 30. Juni) spätestens am 1. Mai jedes Jahres zur Prüfung und Feststellung an die Königliche Direktion der Posener Landschaft einzureichen.
Der Voranschlag wird nach erfolgter Genehmigung resp. Aenderung durch die Königliche Direktion dem Fürsten Ordinaten und dem Rendanten der Fidei⸗ kommißherrschaft in Ausfertigung zugestellt.
Der Etat ist für die Verwaltung mabßgebend. Sämmtliche Zahlungen an die Fideikommißherrschaft geschehen zu Händen des Rendanten oder dessen von der Königlichen Direktion der Posener Landschaft zu er⸗ nennenden Vertreter gegen deren alleinige Quittung. Eine Ueberschreitung des Etats ohne ausdrückliche Genehmigung der Königlichen Direktion der Posener Landschaft ist unzulässig.
B. Der Fürst Ordinat ist ferner verpflichtet, spätestens am 1. September jedes Jahres die Jahres⸗ rechnungen, betreffend das verflossene Wirthschafts⸗ jahr, an die Königliche Direktion der Posener Land⸗ schaft einzureichen und die von der letzteren gezogenen Erinnerungen zu erledigen.
C. Für die Verwaltung der Forsten der Fidei⸗ kommißherrschaft wird auf Grund eines von einem Königlichen höheren Forstbeamten abzugebenden Gut⸗ achtens von der Königlichen Direktion der Posener Landschaft ein Betriebsplan aufgestellt, von welchem Genehmigung derselben nicht abgewichen werden arf.
D. Bezüglich der Bewirthschaftung der Fidei⸗ kommißgüter wird die Bestimmung getroffen, daß dieselben der Regel nach zu verpachten sind. Die Pachtverträge werden von der Königlichen Direktion der Posener Landschaft im Namen des Fürsten Ordinaten abgeschlossen.
Selbstverwaltung der Fideikommißgüter ist nur ausnahmsweise und nur mit Genehmigung der Königlichen Direktion der Posener Landschaft zu⸗ lässig, auch müssen in diesem Falle für die Wirth⸗ schafsführung besondere Beamte angestellt werden.
E. Die zur Verwaltung der Fideikommißherrschaft erforderlichen Beamten werden nach Anhörung des jedesmaligen Ordinaten von der Königlichen Direktion der Posener Landschaft ernannt und verpflichtet, auch werden von derselben die Dauer und die Be⸗ dingungen der Dienste der Beamten, sowie insbe⸗ sondere die Höhe und Art der Kautionsstellung des Rendanten festgestellt. Dem letzteren ist die Verpflichtung aufzuerlegen, aus den Revenüen der Fideikommißherrschaft zunächst die Zinsen für das eingetragene Pfandbriefsdarlehn in den bestimmten Zinszahlungsterminen regelmäßig abzuführen und die Verwaltungskosten, sowie die Stiftungs⸗ und etatsmäßigen Ausgaben zu leisten. Die darüber hinausgehenden Beträge stehen zur freien Verfügung des Fürsten Ordinaten. 1
F. Bei Meinungzsverschiedenheiten bezüglich des Aufsichts⸗ und Kontrolrechts, der Ausführung und Beachtung desselben zwischen dem Fürsten Ordinaten und der Königlichen Direktion der Posener Landschaft sowie über Beschwerden entscheidet der Staats⸗
commissarius bei der Posener Landschaft.
7.
Das im §. 6 bestimmte Aufsichts⸗ und Kontrol⸗ recht der Köͤniglichen Direktion der Posener Land⸗ schaft bleibt bis zur völligen Tilgung und Löschung des Pfandbriefsdarlehns im Grundbuche der zur Fideikommißherrschaft gehörigen Güter in Kraft. — Dasselbe muß bei Eintragung beziehungsweise Um⸗ schreibung des Pfandbriefsdarlehns in Gemäßheit
des §. 2 gleichzeitig in dem Grundbuche sämmtlicher
zur Fideikommißherrschaft gehörigen Güter vermerkt werden.
§.-8.
Kommt der Fürst Ordinat den Verpflichtungen, welche ihm im §. 6 in Folge des dort festgesetzten Aufsichts⸗ und Kontrolrechts auferlegt worden sind, nicht nach, oder wird von ihm die im §. 5 gedachte Rente entgegen dem Verbote des Königlichen Ober⸗ präsidenten der Provinz Posen ausgezahlt, so geht derselbe der Verwaltung der Fideikommißherrschaft Reisen verlustig und wird die Verwaltung alsdann einem von der Königlichen Direktion der Posener Landschaft zu ernennenden und zu verpflichtenden Administrator übertragen, welcher mit Ausschluß der Ehrenrechte alle Befugnisse des Ordinaten und eines unbeschränkten Verwalters fremden Vermögens über⸗ kommt.
Für den Eintritt dieser Aenderung in der Ver⸗ waltung und den Zeitpunkt desselben ist die auf Grund eingeholter Genehmigung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegen⸗ beiten ergehende Entscheidung des Königlichen Pro⸗ vinzial⸗Schulkollegiums zu Posen, vor welcher dem Fürsten Ordinaten Gelegenheit zur Aeußerung zu geben ist, zunächst allein maßgebend, jedoch bleibt gegen diese Entscheidung dem Fürsten die Klage auf Freigabe seiner bisherigen Verwaltung gegenüber der genannten Behörde vorbehalten.
Diese Aenderung in der Verwaltung der Fidei⸗ kommißherrschaft ist alsdann auf einseitigen Antrag der Königlichen Direktion der Posener Landschaft im Grundbuche sämmtlicher zur Fideikommißherrschaft gehörigen Güter an Stelle des früheren Aufsichts⸗ und Kontrolrechts
Die Bestimmung des am 15. November 1843 be⸗- stätigten Familienschlusses, wonach bei allen neuen Schulden mindestens jährlich sieben Prozent zum Tilgungsfond niedergelegt werden müssen, findet auf die durch diesen Familienschluß bewilligte Darlehns⸗ aufnahme keine Anwendung.
Alle sonstigen Bestimmungen der Stiftungsurkunde und des am 15. November 1843 bestätigten Familien⸗ schlusses bleiben in Kraft. 10
§. 10.
Auf Grund des Art. III. der Stiftungsurkunde vom 16. Januar 1783 wird anerkannt, daß zum Zu⸗ standekommen eines gültigen Familienschlusses künftig stets die Zustimmung des Königlichen Provinzial⸗Schul⸗ kollegiums zu Posen oder derjenigen anderen staatlichen Behörde erforderlich sein soll, welcher die Verwaltung des jetzt bestehenden „Posener Provinzial⸗Schulfonds“ übertragen werden wird.
Auf Antrag des Ordinaten Fürsten Anton Sulkowski werden: 8
a. alle unbekannten Anwärter, und
b. die folgenden Personen, und zwar diese durch namentlichen Aufruf: 21) die Töchter der Ordinationsstifter Fürsten Sulkowski und die direkten männlichen Nachkommen dieser Töchter; 2) Graf Alexander Szembek und dessen direkte männliche Nachkommen; ferner seine Töchter und die direkten männlichen Nachkommen dieser Töchter; 3) die direkten männlichen Nachkommen der Fürstin Johanna Sapieha aus dem Fürstlich Sulkowski⸗ schen Hause, im Falle dieselbe zur zweiten Ehe ge⸗ schritten ist, und aus derselben Erben erhalten haben sollte; ferner ihre Töchter und die direkten männ⸗ lichen Nachkommen dieser Töchter; 4) Graf Alexander Potoceki und dessen direkte männliche Nachkommen; ferner seine Töchter und deren direkte männliche Nachkommen; 5) die direkten männlichen Nachkommen der Frau Theresia Wielopolska aus dem Fürstlich Sulkowski'⸗ schen Hause; ferner ihre Töchter und die direkten männlichen Nachkommen derselben; 6) der Hochgeborene Herr Stanislaus Luba und dessen direkte männliche Nachkommen; ferner seine Töchter und deren direkte männliche Nachkommen; 7) Graf Theodor Sulkowski und dessen direkte männliche Nachkommen; ferner seine Töchter und deren direkte männliche Nachkommen; 8) Graf Casimir Sulkowski und dessen direkte männliche Nachkommen; ferner seine Töchter und deren direkte männliche Nachkommen; 9) Graf Ignatz Sulkowski und dessen direkte männliche Nachkommen; ferner seine Töchter und deren direkte männliche Nachkommen; 10) die aus den Ehen der Töchter der Ordi⸗ nationsstifter Fürsten Sulkowski abstammenden Töchter und deren direkte männliche Nachkommen; 11) die Tochter der Frau Constantia Bagniewska, geborenen Luba und ihre direkten männlichen Nach⸗ kommen; 12) die direkten männlichen Nachkommen der Frau Helena Zbijewska, geborenen Sulkowska; ferner die Töchter der Frau Helena Zbijewska, geb. Sul⸗ kowska, und die direkten männlichen Nachkommen dieser Töchter; 1 13) die Gräͤfin Aloise Wodzicka und deren Nach⸗ kommen; 1 8 b 14) ö Alexander Wielopolski und essen Nachkommen; b 1 sc Joseph Szembek (oder Graf Szembek) und dessen Nachkommen; 16) die Grafen Thomas Potocki, Anton Potocki und Heinrich Potocki und deren unbekannte Nach⸗ kommen;
88 Zwei Grafen Franz Potocki und deren Nachkommen; - 18) Zwei von den Grafen Alexander Potocki und Thomas Potocki abstammende Grafen Miechael Potocki und deren Nachkommen; — 19) die Grafen Stephan Potocki und Ladislaus (Wladislaus) Potocki und deren Nachkommen; 20) Stephan von Potocki (oder Graf Potocki), Joseph von Potocki (oder Graf Potocki) und