1891 / 275 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Nov 1891 18:00:01 GMT) scan diff

Syn Freiherr von Rothkirchund Trach beantragte: „dem § 68

6 der Kirchengemeinde und Synodalordnung, betreffend die Obliegenheiten

des Provinzial⸗Synodalvorstandes, am Schlusse den Zusatz zu geben: 8) in außerordentlichen und dringenden Fällen mit Genehmigung des

Kirchenregiments die Stimmen der Mitglieder der Provinzialsynode schriftlich zu erfordern.“ b - 2 Die Kommission beantragte durch ihren Berichterstatter Synodalen Künstler: Der Nr. 11 §. 65 der Kirchengemeinde⸗ und Syvnodal⸗ ordnung hinzuzufügen: „Für den Fall des Ausscheidens eines ge⸗ wählten Abgeordneten kann die Provinzialsynode im Einverständniß mit dem Konsistorium die Neuwahl durch schriftliche Einforderung der Stimmen der Mitglieder herbeiführen.“ 1 Synodale Korsch dagegen beantragte, unter Ablehnung des An⸗ trages der Kommission und des Synodalen von Rothkirch den §. 3 der G.⸗S.⸗O. dahin abzuändern, daß zwischen der Nummer 3 und dem letzten Absatz folgender neue Absatz hinzutritt: „Für jeden Abgeord⸗ neten wird gleichzeitig ein Stellvertreter gewählt.“ 8 8 Nach kurzer Debatte, in der sich der Vertreter des Erangelischen Ober⸗Kirchenraths für den Antrag Korsch aussprach, wurde der letztere mit der nothwendigen Zweidrittel⸗Mehrheit angenommen. Es folgte der Bericht der Kommission über den Entwurf eines Kirchengesetzes, betreffend die Vermögens verwaltung der Kirchengemeinden. Der Gesetzentwurf soll dem Verlangen nach größerer Selbständigkeit der Gemeindeorgane und nach Vereinfachung des Geschäftsganges gerecht werden. Den vorhandenen Uebelständen oll nach dem Entwurf theils durch Einschränkung, theils durch größere Decentralisation des kirchlichen Aufsichtsrechts begegnet und, soweit dies urch Maßregeln allein auf dem Gebiete kirchlicher Ordnung überhaupt möglich ist, abgeholfen werden. §. 1 bezeichnet die Fälle, auf die künftig ie kirchenaufsichtliche Genehmigung der Beschlüsse kirchlicher Gemeinde⸗ rgane beschränkt werden soll.é Die Kommission hat nur an wenigen Punkten des Gesetzentwurfs Abänderungen getroffen. Sie will u. A die Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch noch als Bedingung hinstellen: „bei Anstellung von Prozessen, soweit sich dieselben nicht auf Ein⸗ reibung fortlaufender Zinsen und Gefälle oder die Einziehung aus⸗ tehender Kapitalien, deren Zinsen rückständig geblieben sind, be⸗ chränken; desgleichen bei der Abschließung von Vergleichen.“ Gegen diesen Zusatz der Kommission erklärte sich Präsident Dr. Barkhausen. Einzelne Punkte der Vorlage wurden nach sehr eingehender General⸗ nd Spezialbesprechung geändert, im Uebrigen trat die Synode den Vorschlägen der Kommission bei. b Die nächste Sitzung findet am Montag statt.

Nr. 46 der Veröffentlichungendes Kaiserlichen Gesund⸗

eitsamts vom 17. November hat folgenden Inhalt: Gesundheits⸗

tand. kstra ZE“ g2 rlo Gesundheitswesen im Reg.⸗Bez. Münster 1886,88. Sterbefälle in utschen Städten mit 40 000 und mehr Einwohnern. Desgl. in

rößeren Städten des Auslandes. Erkrankungen in Berliner Desgl. in deutschen Stadt⸗ und Landbezirken.

Bewegung der Bevölkerung in Belgien 1889. Witterung.

Zeitweilige Maßregeln gegen Volkskrankheiten. (Oesterreich, Däne⸗ verbrannt sei. V

Krankenhäusern.

Mittheilungen über Volkskrankheiten. Das öffentliche

mark, Rußland, Portugal, Ostindien, Vereinigte Staaten von Amerika.) Thierseuchen. Entschädigung der Thierbesitzer im Deutschen Reich 1890. Lungenseuche in den Vereinigten Staaten von Amerika. Rinderpest und sibirische Pest in Rußland, 2. Viertel⸗ jahr bezw 1. Halbjahr. Veterinärpolizeiliche Maßregeln. (Preußen. Reg.⸗Bez. Oppeln. Schweden.) Medizinalgesetzgebung u. s. w. (Preußen.) Heeres⸗Sanitätswesen. (Reg.⸗Bez. Düsseldorf.) Tuber⸗ kulose. (Desterreich) Verschreibung und Verabfolgung von Heil⸗ mitteln auf Rechnung des Staatsschatzes ꝛc. (Ober Oesterreich.) Armenbehandlung. 8 Impfwesen. Zahnheilkunde und Aderlaßgewerbe. (Belgien.) Arbeiterwohnungen. (Rußland. Livland.) Sibirische Pest. (Schluß) Vermischtes. (Preußen.) Schlachthäuser. (Frankreich. Paris.) Soziale Verhältnisse und Todesursachen. (Belgien.) Irrenstatistik. Beilage. Gerichtl. Entscheidungen zum Nahrungsmittelgesetz (Wurst).

1“ Jagd. Offizieller Strecken⸗Rapport

der Königlichen Hofjagd im Saupark bei Springe

am Freitag den 20. November. Aus einem abgestellten Jagen am Großen Draken⸗

berge und einer Suche mit der Findermeute im Haller⸗ 3 Rothhirsche, 2 Stück

bruch ergab die Gesammtstrecke Rothwild, 9 Schaufler, 18 Stück 182 Sauen. Davon erlegte S.. Kaiser und König 1 Rothhirsch von

Damwild und

Prinz Heinrich von Preußen 2 Stück Rothwild, 6 Stück Dam⸗

wild und 16 Sauen, Prinz Albrecht von Preußen, Regent von Braunschweig, 1 Rothhirsch von 8 Enden, 2 Schaufler, 2 Stück Damwild und 16 Sauen, und der Fürst von Hohenzollern 1 Rothhirsch von 8 Enden, 2 Schaufler, 1 Stück

Damwild und 15 Sauen.

Seine Majestät der von 10 Enden, 4 Schaufler und 33 Sauen, Ihre Königlichen Hoheiten

Das Wetter war höchst günstig, da der Morgens sehr

dichte Nebel sich kurz vor Beginn des ersten Jagens theilte und den schönen Ausblick von der Höhe in die darunterliegende Ebene vollkommen freigab. 8

Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen.

Naumburg a. S., 21. November.

(W. T. B.) Wie

verlautet, soll heute früh 5 Uhr zwischen Apolda und Sulza in dem Personenzuge von Halle eine Gasexplosion im V

Postwagen stattgefunden haben, in Folge dessen der letztere sei. Die Beamten sollen sich durch Hinausspringen

gerettet, aber Brandwunden und andere Verletzungen erlitten haben. Der Betrieb war nach einer Stunde wieder frei.

Dresden, 21. November. (W. T. B.) Heute Vor⸗ mittag 11 Uhr wurde anläßlich der zu derselben Stunde in Wien stattfindenden Trauung des Prinzen Friedrich August mit der Erzherzogin Louise Antoinette Marie von Toscana in der katholischen Hofkirche ein Tedeum abgehalten. Demselben wohnten die Generalität, das diplomatische Co ps und die Minister bei. Während der Feier läuteten die Glocken der Stadt. Eine Batterie gab den Salut von 101 Schüssen und das Leib⸗Regiment neun Salven ab.

Wien, 21. November. (W. T. B.) Die Trauung der Erzherzogin Luise von Toscana mit dem Prinzen Friedrich August von Sachsen fand um 11 ½ Uhr Vor⸗ mittags unter Entfaltung großer Pracht statt. Die glänzende Auffahrt dauerte über eine Stunde. Um 11 Uhr begann der Zug in die Kirche; voran schritten sämmt⸗ liche Minister und Hofwürdenträger, ihnen folgten die Erzherzoge und die sächsischen Prinzen. Unmittelbar vor den Majestäten schritt Seine Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Leopold von Preußen in der Uniform der Gardes du Corps. Seine Majestät der Kaiser trug große Marschallsuniform, Seine Majestät der König von Sachsen österreichische Uniform. Zwischen beiden Herrschern ging der hohe Bräutigam, gleichfalls in österreichischer Uniform. Die hohe Braut war von Ihrer Majestät der Königin von Sachsen und der Groß⸗ herzogin Alice von Toscana greleitet; es folgten die Erz⸗ herzogin Maria Theresia mit der Prinzessin Mathilde von Sachsen. Kardinal Gruscha hielt eine ergreisende Ansprache an das hohe Brautpaar, welches die üblichen Fragen mit einem laut vernehmbaren Ja beantwortete. Nach der Trauung nahmen die hohen Neuvermählten die Gratulationen der Majestäten und des Hofes entgegen.

London, 21. November. (W. T. B.) Einem heute früh ausgegebenen Bulletin zufolge hat der Prinz Georg, Sohn des Prinzen von Wales, eine gute Nacht verbracht; die Kräfte haben sich nicht vermindert, dagegen ist eine leichte Steigerung des Fiebers bemerkbar. 8

St. Petersburg, 21. November. (W. T. B.) Das heute veröffentliche Verbot der Weizenausfuhr tritt morgen in Kraft. Die Kompletirung der vor der Veröffent⸗ lichung des Verbots begonnenen Weizenladungen ist bis Montag einschließlich gestattet.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten, Zweiten und Dritten Beilage.)

——

Wetterbericht vom 21. November, Morgens 8 Uhr.

B

1.

8

Stationen. Wetter.

Wind. 1 Anfang 7 Uhr.

Temperatur in ° Celsius

Bar. auf 0 Gr. Sreoe —250 C. = 40 R.

u. d. Meeressp. red. in Millim

Mullaghmore NW 4 halb bed. Aberdeen. NW 3 bedeckt Christiansund OSO 1 wolkig Kopenhagen. WNW 2 Nebel Stockholm NW 4 bedeckt aparanda. 2 NO 2 bedeckt t. Petersburg SO 2 bedeckt Moskau . .. S

Cork,Queens⸗ w 222353“ NW 4 heiter V

Cherbourg. NW 4 bedeck Helder.. 55 W 2 wolkenlos Sylt.. 52 W 2 heiter Hamburg .. 6 SW 3 bedeckt Swinemünde SW 3 bedeckt Neufahrwasser 2 bedeckt Memel ... 4 bedeckt 59 NNW 1 Regen

7 3 bedeckt

8— 8-e Karlsruhe.. 3 bede 2 Regen

Wiesbaden Reger München .. 2 wolkig Chemnitz 2 Regen Berlin 2 wolkig Wien stil Nebel

2 bedeckt

Breslau. 8 1 Ile d'Aix.. still bedeckt 1 wolkig

B“ B

EEE““ still Regen Uebersicht der Witterung. 9.

Ein umfangreiches Depressionsgebiet liegt über Montag:

Europa, mit einem Kern zwischen Riga und St. 4 Akten von

8 isirt d vorwiegend trübe burg. Petersburg, charakterisirt durch 9 Bienstag:

1öI —20 GN.

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—,— o=gSsoOo f Oo cUcoo AbOoobb10. O O0. cO

—2 2n2=2ö2ö2Nö

80—2—6DOm —00—

C

it Niederschlägen; nur auf den britischen Witterung mit Niederschlägen; nur auf en

Inseln und vielfach noch im Nordseegebiet, wo die 1 Temperatur allenthalben herabgegangen ist, herrscht burg. esondere in den südlichen Gebietstheilen, vielfach Regen gefallen ist, dauert die milde, trübe Witte⸗ ung mit schwacher Luftbewegung fort; die Tempe⸗

atur liegt daselbst 2 bis 7 Grad über dem Mittel⸗ Helsingfors meldet 25, Perpignan 32 mm Se beh”

werthe.

Deutsche Seewarte.

Theater⸗Anzeigen.

Königliche Schauspiele. aus. 243. Vorstellung.

Sonntag:

Oper in 3 Akten von R. Wagner. Emil Graeb. In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Federmann.

Tetzlaff. Dirigent: Kapellmeister Sucher. Anfang 7 Uhr.

Schauspielhaus. 254. Vorstellung. Der kommende Zum 1 Male: Tag. Schauspiel in 4 Aufzügen von Hugo Lubliner. in 3 Akten von H.

Anfang 7 Uhr. Montag: Opernhaus.

vallerin rusticana (Bauern⸗Ehre). Oper Jul. Fritzsche. Die ersten zwei Akte spiele

an der polnischen Grenze,

s Ober⸗Regisseur Tetzlaff. Dirigent: Kapell⸗ in Böhmen. Zeit: 1712. . 1 dem Atelier Falk. Die neuen Kostüme vom Garderobe⸗

in 1 Aufzug, nach dem gleichnamigen Volksstück von Verga. Musik von Pietro Mascagni. In Scene

meister Weingartner. Vorher: Das Nachtlager

in Grauada. Oper in 2 Abtheilungen von Kreutzer.] Inspektor Venzky.

Text vom Freiherrn von Braun. Dirigent: Musik⸗

direktor Wegener. I 1 Schauspielbaus. 255. Vorstellung. frau von Orleans.

Dienstag: Opernhaus.

In Scene ges Anfang 7 Uhr.

Anfang 7 Uhr. burg. Sonntug:

Eine romantische Tragödi

8 8 von Albert Carré. 245. Vorstellung. Zar Regie: Emil Lessing.

setzt von Sigmund Lautenberg.

Eintrittspreise!

Anfang 7 ½ Ubr.

Kesidenz-Theater. Direktion: Sigmund Lauten⸗ [43641] Einmalige Aufführung: Die Die Jung. arme Löwin. Pariser Sittenbild in 5 Akten von Emile Augier. s Lindau. in 1 Vorspiel und 5 Aufzügen von Friedrich v. Schiller. Emfle agier Prfatich, van Panf nd In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Max Grube. Montag: Dr. Jojo. Schwank in 3 Akten 1— Serthas⸗ [43661] 5 1 orher: Besuch na und Zimmermann. Komische Oper in 3 Akten der Hochzeit. Lustspiel in 1 Akt von Alexander von Albert Lortzing. Dirigent: Musikdirektor Wege⸗ Dumas. Deutsch von Paul Block. ner. Anfang 7 Uhr. Schauspielhaus. 256. Vorstellung. Der kommende Tag. Schauspiel in 4 Aufzügen von Hugo Lubliner. ctzt vom Ober⸗Regisseur Max Grube

Anfang 7 ½ Uhr.

Belle-Alliance-Theater. Sonntag: Ermäßigte Der Verschwender. Original⸗ Zaubermärchen in 3 Aufzügen von Ferd. Raimund.

„Nordland-„e Blkhelase. 10.

Regie: 30 Pf.

National⸗Panorama Herwarthstraße 4. am Königsplatz. „Das alte Rom’”-”“ mit dem Triumphzuge Kaiser Constantins. v. Morg. 9 Uhr bis zur Dunkelbeit. Eintr. tägl. 50 ₰. Soldaten u. Kinder 25 ₰.

In Scene ge⸗

1 —z Nur noch kurze Zeit.

Circus Renz. Karlstraße.

Sonntag, Abends

Beutsches Theater. Sonntag (außerhalb des Abonnements): Stella. Trauerspiel in 5 Aufzügen aese tuag von Hekoraliovnes, deosümes. kean⸗

von Goethe. Hierauf: Clavigo.

5 Aufzügen von Goetbe.

Wäenshgh E Egmont. bild mit Gesang und Tanz in 4 Akten (6 Bildern)

Mittwoch: Die Stützen der Gesellschaft. Kruse

Der 2. Goethe⸗Cyelus beginnt in den ersten 8

Tagen des Dezember,

Abonnements⸗Preise: Orch. 7* Rang Balk, Loge u. Parquet Loge 36 ℳ, Parque 1 2

2, S Rang Balk 18ℳ Tribäne 19 ℳ, Eples⸗ 83. Male: Der große Prophet. Gesangsposse

sit 12 ““ in 4 Akten von Leon Treptow. Couplets von

Berliner Theater. 2 ½ Uhr: Keine Vorstellung. Abends 7 ½ Uhr: Hamlet.

Montag: Esther. Der

Geizige. Dienstag: Die Komödie Seiner Durchlaucht.

Tessing-Theater. Sonntag: Satisfaktion.

Schauspiel in von Alexander Baron von Direktion: Emil Thomas. Sensationserfolg dieser

Roberts. Anfang 7 Uhr.

Die Großfstadtluft. 1 Oscar Blumenthal und Gustav Kadel⸗ Kneisel. In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Adolf

Die Großstadtluft. Schwank in Blumenthal und Gustav Kadel⸗

Mittwoch: Satisfaktion. Schauspiel in 4 Akten

hei s ielfach, ins⸗ eiteres Wetter. In Deutschland, wo vielfach eee““

Wallner-Theater.

t! Komödie in 3 Akten von Barridère deu bearbeitet von Franz Wallner.

Vorher, zum 6. Male: Nur drei Worte. Dra⸗ 1 inigkei 8 öon Leopold Adler. Oeffentliche Hauptprobe zum III Philharmonischen matische Kleinigkeit in 1 Akt von Leop 113““

—n Anfang 7 ½ Uhr. Montag u, die folg. Tage: Dieselbe Vorstellung.

Friedrich- Wilhelmstädtisches S Mit neuer Ausstattung und verstärktem 2) Klavier⸗C Bemoll von Tschaikowski. 3) Drei Sonntag: Opern⸗ Sochesten: Zum 20. Male: Die Basoche. Komische 2) nner Ceneert deemoll von dhaito,S. t Tannhäuser und der Sper in 3 Akten von Carré. Legenden für Orchester von Dvokäk. 4) Symphonie Sängerkrieg auf der Wartburg. Romoantische Genée. Musik von André Messager. In Scene

Ballet von gesetzt von Julius Fritzsche. Dirigent: Kapellmeister

Montag: Dieselbe Vorstellung. November: Mit veeegeehereng, Polnische Wirthschaft. Operette der Concertsängerinnen Frl. Dehnike⸗Dehnicke und In S setzt vom Ober⸗Regisseur Max Grube H 2 EEE11““ Paghelli, des Klavier⸗Virtuosen Herrn Kaplan und C Scene gese om ber⸗ 8 . von ermann Lumpe 8 es p nsa n

n S gesetz ch0⸗ Wilbelmstädtische Theater be⸗ des Opernsängers Herrn Folmar Hansen In Scene gesetzt von Dirigent: Kapellmeister Federmann. n in der Starostei Horodin

dritte Akt zu Karlsbad rk . ) deen Dekorationen aus Geöffnet von 12— 11 Uhr. Täglich Vorstellung im

Donnerstag, 26.

Für das Friedri 244. Vorstellung. Ca- arbeitet von Louis Herrmann.

Montag: Z. 115 M: Mit durchweg neuer glänzender

Trauerspiel in Waffen, Requisiten, Beleuchtungseffekten ꝛc. Jung⸗ Deutschland zur See. Großes Ausstattungs⸗Zeit⸗

von Ernst Niedt. Musik vom Kapellmeister G. R.

Adolph Ernst-Theater. Sonntag: Zum

Gustav Görß. Musik von Gustav Steffens. Mit 8 vollständig neuen Kostümen. Die neuen Dekorationen Nachmittags sind aus dem Atelier der Herren Wagner und Bukacz. In Scene gesetzt von Adoloh Ernst. An⸗

fang 7 ½ Uhr. Montag: Dieselbe Vorstellung.

Thomas-Theater. Alte Jakobstraße 30.

8 Saison. Sonntag: Zum 17. Male: Der Kunst⸗ Schwank in Bacillus. Novität! Posse in 4 Akten von Rudolf

Kurz. (Igelfisch: Emil Thomas.) Anfang 7 ½ Uhr. Montag: Dieselbe Vorstellung.

Concerte.

Sing-Akademie. Aufführung am Todtenfeste. 3 „Anfang 7 Uhr. Bach (Bleib bei uns, O Jesu Christ, ö Gottes Zeit). Cherubini Requiem.

Philharmonie. Sonntag, Vormittags 12 Uhr:

Carreko. 88 Montag, Anfang 7 ½ Uhr: III. Philbarmonisches Theater. Concert. Dir.: H. v. Bülow. Sol.: Teresa Carreno. 1) Unvollendete Sympbonie H-moll von Schubert.

Kan. 8 2 Deutsch von R. C. qur von Schumann.

Concert-Haus. Sonntag: Karl Merder⸗

Concert. Anfang 6 Uhr. 8 1 3. Virtuosen⸗Abend unter gefälliger Mitwirkung

Montag: Karl Mevder⸗Concert. Anfang 7 Uhr.

Alrania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde Am Landes⸗Ausstellungs⸗Park (Lehrter Bahnhof).

wissenschaftlichen Theater. Näheres die Anschlag⸗

7 ½ Ubr (Todtenfest): Gala⸗Sport⸗Vorstellung. (Einzige Vorstellung dieser Art in der Saison) Zyszka, Zante, Dubosz und Bravo, arab. Vellblut⸗ Schimmelbengste, zusammen dressirt und vorgeführt von Herrn Franz Renz. 6 Trakehner Rapphengste, zusammen dressirt und vorceführt von Herrn Franz Renz Great Steeple Chasse von 6 englischen Vollblut⸗Springpferden in Fretheit. 4fache Fahr⸗ schule, geritten von 4 Herren mit 8 Schulpferden 4 hohe Schulen, geritten von den Damen Frl. Clotilde Hager, Mlle. Vidal, Frl. Oceona Renz und Frl. Helga Hager. Eine Quadrille aus der Zeit Friedrich des Großen, geritten von 8 Damen und 8 Herren. Olymp. Spiele mit 4 dressirten Pferden, geritten von Mr. William. Außerdem Auftreten der neu engagirten Elton Troppe. Sisters Lawrence auf fliegendem Trapez. Pas de Deux auf Pferden von den Geschwistern Briatore Mle. Theresina auf dem 20 Frß hohen Drathseil. Mue. Marie Chiarini, zu Pferde Mr. Julcs, Jockeyreiter. Mr. A. Delbosg, Saltomor⸗ tales auf ungesatteltem Pferde ꝛc. Montag: „Auf Helgoland“.

Prem ⸗Lieut. Detlev Graf zu Solms⸗Sonnewalde (Palzig —Züllichau) 8 Verehelicht: Hr. Richard von Nathusius⸗Meyen⸗ dorf mit Frl. Clara Schimonski (Berlin) Geboren: Ein Sohn: Hrn. Prem.⸗Lieut. Carl von Pachelbl⸗Gehag (Berlin). —, Hrn. Major a. D. Paul Frhrn. von Wangenheim (Gotha). Eine Tochter: Hrn. Prem.⸗Lieut. Ivan Mackensen von Astfeld (Lüneburg). Hrn. Hauptmann von Knoblauch (Kassel). Hrn. Amtsgerichts⸗Rath Partisch (Stargard i. P.) Hrn. Bauinspektor Brinkmann (Breslau). 8 Gestorben: Hr. Pastor em Julius Wilde (Stral⸗ sund'. Hr. Major a. D. Alwin Kirchheim (Bad Oeynhausen). Frl. Wilbelmine von Eraevenitz (Kloster Ribnitz in Meckl.) Verw. Fr. Mojor Auguste Burchardt, geb. Munther (Berlin). Verw. Fr. Kreisgerichts⸗Rath Caecilie Knoblauch, geb. Spohrmann (Breslau). Hr. Pastor prim Strauß (Bernstadt). Hr. Amts⸗ gerichts⸗Rath a. D. Franz Richter (Ottmachau).

Redacteur: Dr. H. Klee, Direktor. Berlin:

Verlag der Expedition (Scholz). 8

Druck der Norddeutschen Buchdruckeret und Verlags⸗ Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Sieben Beilagen

zettel 1““

(einschließlich Börsen⸗Beilage).

Verlobt: Frl. Marie von Zastrow mit Hran.

Anzeiger und Königlich Preußi

Königreich Preußen.

Ministerium des Innern. Euer Hochwohlaebaren übersende ich beifolgend. Exemplare der Anweisung 1 zur Ausführung der Land

86o“ für die sieben östlichen Provinzen der

onarchie vom 3. Juli 1891 (G.⸗S. S. 233),

betreffend die erstmalige Bildung der Gemeinde⸗ versammlungen und Gemeindevertretungen nebst vier Listenformularen (A, Aa, B, C), mit dem ergebensten Ersuchen, unter Zurückbehaltung von fünf Exemplaren für den dortigen Gebrauch je zwei Exemplare den Landräthen

Ihres Verwaltungsbezirks schleunigst zugehen ss

dabei die weiter erforderlichen ö“ 8 treffen. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, daß die Gemeindevorsteher rechtzeitig mit der erforderlichen Belehrung über ihre Obliegenheiten zur Vollziehung dieser Anweisung

versehen werden.

Euer Hochwohlgeboren wollen demgemäß baldgefälligst

veranlassen, daß

und die auf die Bildung der

Gemeindevorsteher meindevorsteher Druckexemplare der

werden.

Landgemeindeordnung hat herstellen Preise von:

0,30 für 1 Exemplar 2,50 10,— 18—

8 100,— M werden kann. . on diesem Abdruck ist je ein Exemplar für Euer Hoch⸗ wohlgeboren und für jeden L ath vengesage für jeden Landrath des dortigen Bezirks Berlin, den 12. November 1891. Der Minister des Innern. ] Herrfurth. n die Königlichen Regierungs⸗Präsidenten in den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.

Anweisung 1 rung der Landgemeindeordnung für die sieben stlichen Provinzen der Monarchie vom 3. Juli 1891 Ges.⸗ amml. S. 233), betreffend dieerstmalige Bildung der Gemeindeversammlungen und Gemeinde⸗ vertretungen. *)

Mit dem am 1. April 1892 erfolgenden Inkrafttreten der Land⸗ gemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie von 3. Juli 1891 (§. 146 Abs. 1) hört die gesetzliche Befugniß der bis⸗

herigen Gemeindeversammlungen zur Beschlußfassung über die Ge⸗ meindeangelegenheiten auf, und es erlischt die Vollmacht der Mit⸗ glieder der bestehenden Gemeindevertretungen; doch bleiben die letzteren bis zur Einführung der neu gewählten Gemeinde⸗ verordneten im Amte (§. 146 Abs. 2, §. 149 Abs. 2) Demgemäß ist die Bildung der neuen Gemeindeversammlungen

gder Gemeindevertretungen in allen Landgemeinden der östlichen

Provinzen so zeitig herbeizuführen, daß dieselben ihre Wirksamkei thunlichst bald nach dem 1. April 1892 beginnen können.

Zu den Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung den Wahlberechtigten für den Fall der Bildung einer gewählten Gemeinde⸗ ertretung (§. 40 Nr. 1, §§. 41, 50) gehören unter den im §. 41 Nr. 1 bis 5 bezeichneten allgemeinen Voraussetzungen außer den im Gesetze näher bezeichneten Grundangesessenen (§. 41 Nr. 6 Litt. a und b, §. 45) und den vom 1. April 1892 ab zur Staatseinkommensteuer veranlagten Personen mit einem Jahreseinkommen von mehr als 900 (§. 41 Nr. 6 Litt. c, §. 5 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 Ges.⸗Samml. S. 175 —) auch diejenigen Ge⸗ meindeangehörigen, welche weder die an den Grundbesitz geknüpften Bedingungen erfüllen, noch ein Einkommmen von mehr als 900 beziehen, aber nach einem Jahreseinkommen von mehr als 660 bis einschließlich 900 zu den Gemeindeabgaben herangezogen sind (§. 41 Nrr. u c). 8b

Gemäß der Bestimmung im ersten Satze des §. 13 können Gemeinde⸗ abgabepflichtige mit einem Einkommen 1 eic; mehr als 900 zu den Gemeindeabgaben herangezogen, jedoch unter Zustimmung des Kreis⸗ ausschusses von denselben ganz frei gelassen oder damu mit einem ge⸗ ringeren Prozentsatze als Personen mit einem höheren Einkommen herangezogen werden. Demgemäß ist darüber, wie es in dieser Be⸗ ziehung gehalten werden soll, von den Gemeinden Beschluß zu fassen, mit der Maßgabe, daß die Heranziehung selbständig von der Gemeinde angeordnet werden kann, ein auf die Freilassung oder geringere Be⸗ lastung gerichteter Beschluß aber der Zustimmung des Kreisauseschusses bedarf. Wird die Freilassung der Gemeindeabgabepflichtigen mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 unter Zustimmung des Kreis⸗ ausschusses beschlossen, so werden hierdurch nicht blos diejenigen Ge⸗ meindeangehörigen, welche weder die an den Grundbesitz geknüpften Bedingungen erfüllen, noch ein Einkommen von mehr als 900 be⸗ ziehen, sondern auch Wohnhausbesitzer und die im §. 41 Nr. 6 b er⸗ wähnten Grundbesitzer, deren Einkommen nicht mehr als 900 be⸗ trägt, von den auf das Einkommen gelegten Gemeindrabgaben befreit; auf das Gemeinde.Stimm⸗ und Wahlrecht uͤbt jedoch ein solcher Be⸗ schluß nur in Ansehung der ersterwähnten Gemeindeabgabepflichtigen eine Wirkung nach der Richtung hin aus, daß denselben für die Zeit ihrer gänzlichen Freilassung von den Gemeindeabgaben jenes Recht nicht zusteht, während dagegen die Wohnhaus⸗ und Grundbesitzer keine Beschränkung in ihrem Gemeinderechte durch die Befreiung von den Gemeindeabgaben erfahren. Beschließt eine Gemeinde unter Zu⸗ stimmung des Kreisausschusses, daß die hier in Rede stehenden Ge⸗ meindeabgabepflichtigen von den Gemeindeabgaben zwar nicht völlig freigelassen, zu denselben aber mit einem geringeren Prozentsatze als Personen mit einem höheren Einkommen herangezogen werden sollen, so tritt auch für die Nichtangesessenen die Ausschließung von dem Stimm⸗ und Wahlrechte nicht eiin.

FXα 3 V 3 . .-»9) Die ohne nähere Bezeichnung angeführten Paragraphen sind die der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891.

entweder der Inhalt Anweisung die Bemeindeversamm⸗ lungen und Gemeindevertretungen bezüglichen Vorschriften der Landgemeindeordnung durch Abdruck im Regierungs⸗ Amtsblatte und in den Kreisblättern zur Kenntniß der gebracht oder daß für die Ge⸗ 8 Landgemeind

und der Anweisung I auf Kosten der Benernten vengan F Ich bemerke hierbei ergebenst, daß zu letzterem zehufe die hiesige Verlagsbuchhandlung „Carl Heymann's Verlag (Berlin W., Mauerstraße 44) einen Abdruck der An⸗ weisung nebst Formularen unter Beifügung des Textes der

Berlin, Sonnabend, den 21. November

1 An der erstmaligen Beschlußfassung darüber, ob die Gemeinde⸗ abgabepflichtigen mit einem Jahreseinkommen von nicht mehr als 900 zu den Gemeindeabgaben heranzuziehen oder von denselben freizulassen seien, sollen, als vorzugsweise betheiligt, auch diejenigen nicht angesessenen Abgabepflichtigen, welche zur Zeit des Inkrafttretens der Landgemeindeordnung von einem Einkommen von mehr als 660 bis vooege en Staatssteuer Angeschäßtt vnd zn den Gerneindelasten berangezogen find, thenmeareen ereconet lein, und diese Bestimmung soll auch auf die Wahlen in die Gemeindevertretung sinngemäße An⸗ wendung finden. Eine solche Beschr5 afsung, welche zunächt 7ar das Steuerjahr 1892/93 maßgebend ist, im Ueor.g. aber auch für die folgenden Jahre so lange in Geltung bleibt, bis sie durch einen ander⸗ weiten Gemeindebeschluß, zutreffenden Falles unter Zustimmung des Kreisausschusses, abgeändert wird, soll unmittelbar nach dem Inkraft⸗ treten des Gesetzes berbeigeführt werden (§. 149 Abs. 4 und 5).

.Um dieser letzteren Vorschrift zu entsprechen, muß der Kreis der⸗ jenigen Personen, welche an der zu dieser Beschlußfassung berufenen Ge⸗ meindeversammlung oder an der Wahl zu der hierzu berufenen Gemeinde⸗ vertretung tbeilzunehmen befugt sind, bereits vor dem 1. April 1892 in einem geordneten Verfahren abgegrenzt werden, welchem die zur Zeit noch geltenden Vorschriften des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 mit Rücksicht darauf zu Grunde zu legen sind, daß sich dieselben mit den bezüglichen Bestimmungen der neuen Landgemeindeordnung vollständig decken. Das Verfahren gestaltet sich in verschiedenartiger Weise je nachdem die vorbezeichnete Beschlusfassung in einer Gemeindever⸗ sammlung oder in einer gewählten Gemeindevertretung zu erfolgen hat Ersteres findet in denjenigen Gemeinden statt, in welchen zur Zeit keine Gemeindevertretung besteht, und in denen die Gesammtzahl der Stimmherechtigten sich auf 40 oder weniger beläuft. Dagegen hat in derjenigen Gemeinden, in denen schon jetzt eine Gemeindevertretung besteht sowie überall da, wo die Gesammtzahl der Stimmberechtigten mehr als 40 beträgt, jene Beschlußfassung in einer gewählten Gemeinde⸗ verteetung zu erfolgen.

wird auf Grund des §. 149 Abs. 1 und 2 Folgendes Lleti. 22

lassen, welcher zum

A. In Gemeinden mit Gemeindeversammlungen.

1) Aufstellung der Liste der Gemeindeglieder und der

18 sonstigen Stimmberechtigten.

Die Aufstellung der im §. 39 Abs. 2 vorgeschriebenen Liste der Gemeindeglieder und der sonstigen Stimmberechtigten (S 45) ist bis zum Anfange des Monates Januar 1892 zu bewirken.

Die Liste, welche die nach §. 41 erforderlichen Eigenschaften der Gemeindeglieder und die im §. 45 angegebenen Voraussetzungen für das Stimmrecht der dort bezeichneten physischen und juristischen Personen sowie Personen⸗Gesammtheiten nachzuweisen hat, ist unter Benutzung der Personenstands⸗Aufnahme für die Veranlagung der neuen Staats⸗ einkommensteuer nach dem anliegenden Formulare, welchem ein weiteres Schema mit Probeeintragungen beigefügt ist, von dem Gemeindevorsteher aufzustellen. Vor der Aufnahme eines jeden Gemeindegliedes in die Liste hat sich der Gemeindevorsteher die Ueberzeugung zu verschaffen, daß bezüglich desselben die im §. 41 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Voraussetzungen zutreffen.

Ruht bei einem Gemeindegliede die Ausübung des Gemeinde⸗ rechtes (§. 44), so ist unter der Rubrik „Bemerkungen“ der Grund des Ruhens durch einen kurzen Hinweis auf die einschlagende Nummer des §. 44 ersichtlich zu machen (z. B. „ruht nach §. 44 Ne. 12— .. In den Spalten 5 und 6 haben bei jedem Gemeindegliede diejenigen Eintragungen stattzufinden, welche für dessen Stimmrecht von Bedeutung sind. In der Spalte 7 ist die Zahl der Stimmen anzugeben, welche jeder Stimmberechtigte nach Maßgabe der Vor⸗

schriften des §. 48 unter Nr. 1, Nr. 2 Abs. 1 und 3 in Verbindun mit Nr. 3 in der Gemeindeversammlung zu fuͤhren hattt. 1 Die Landräthe haben bei jed 1 genhei insbesondere bei versagligr. Ar rferr sich besondere b⸗ Anwesenheit in den Gemeinden, auf eine vorschriftsmäßige und sorgfältige Aufstellung der Listen durch ent sprechende Belehrung der Gemeindevorsteher und Prüfung der erfolgten Eintragungen hinzuwirken. einzelnen Abtheilungen der Liste A ist Folgendes zu Zu a. Unter a weist die Liste diejenigen männlichen u eiblicher Stimmberechtigten nach, welche ein Wohlbans in besitzen. Steht ein Wohnhaus im Miteigenthume Mehrerer, so hat der Gemeindevorsteher zu veranlassen, daß bis zum Ende des Monats Dezember 1891 nach Maßgabe der Vorschrift im §. 41 Abs. 3 fest⸗ gestellt werde, welcher der Miteigenthümer das Gemeinderecht auszu⸗ üben hat, und danach ist die Eintragung zu bewirken. ““ Zum Zwecke des Nachweises derjenigen Gemeindeglieder, welchen nach §. 48 unter Nr. 2 Abs. 1 mehrere Stimmen zustehen ist in Spalte 5 der auf einen jeden Besitzer entfallende Jahresbetrag der Grund⸗ und Gebäudesteuer anzugeben. Nach der Bestimmung des §. 48 unter Nr. 2 Abs 3 sind den Gewerbetreibenden der dritten Gewerbesteuerklasse zwei Stimmen, den Gewerbetreibenden der zweiten Gewerbesteuerklasse drei Stimmen und den Gewerbetreibenden der ersten Gewerbesteuerklasse vier Stimmen in der Gemeindeversammlung beizulegen. Da aber das Gewerbe⸗ steuergesetz vom 24. Juni 1891 (Ges.⸗Samml. S. 205), an welches sich diese Bestimmung anlehnt, erst mit dem 1. April 1893 in Kraft tritt, so hat für das Jahr 1892/93 die Steigerung der Stimmen⸗ zahl der Gewerbetreibenden auf der Grundlage des zur Zeit noch in Geltung stehenden Gewerbesten rgesetzes in der Weise zu er⸗ folgen, daß den Gewerbetreibenden der Klasse A II zwei Stimmen den Gewerbetreibenden der Klasse A I, welche mit oder unter dem Mittelsatze dieser Klasse veranlagt sind, drei Stimmen und den⸗ jenigen, welche über dem Mittelsatze dieser Klasse veranlagt sind vier Stimmen beigelegt werden. Wenn danach Wohnhaus⸗ besitzer zugleich ein Gewerbe betreiben, so ist, falls sie den Gewerbe⸗ steuerklassen AI und AII angehören, in Spalte 6 die Bezeichnung der Gewerbesteuerklasse und bei Klasse AI außerdem einzutragen, ob sie über dem Mittelsatz⸗ veranlagt sind. Bei der Eintragung der 269 der Stimmen in Spalte 7 ist zu beachten, daß für dieses erste al nur die Bestimmungen des §. 48 unter Nr. 2 Abs. 1 und die vorstehenden Bestimmungen dieser Anweisung zur Anwendung kommen können, und daß, wenn einem Wohnhausbesitzer auf Grund der von 8 entrichteten Grund⸗ und Gebäudesteuern, und zugleich in seiner kigenschaft als Gewerbetreibender eine Mehrheit von Stimmen ge⸗ bühren sollte, diese Stimmen nicht zusammenzurechnen sind, vielmehr nur die größere Zahl zum Ansatze kommt. Es entfallen also beispiels⸗ weise auf einen Wohnhausbesitzer, welcher von seinem gesammten im Gemeindebezirke belegenen Grundeigenthume einen Jahresbetrag von 30 an Grund⸗ und Gebaudesteuer entrichtet und in der Gewerbe⸗ steuerklasse AI zum Mittelsatze oder darunter besteuert ist, drei Stimmen, nicht fünf. Zu b. Unter b sind diejenigen männlichen und weiblichen Stimmberechtigten aufzufübren, welche, ohne ein Wohnhaus eigen⸗ thümlich zu besitzen, von ihrem gesammten innerhalb des Gemeinde⸗ bezirks belegenen Grundbesitze einen Jahresbetrag von mindestens 3 an Grund⸗ und Gebäudesteuer entrichten. Demgemäß ist in der Spalte 5 der von ihnen entrichtete Jahresbetrag dieser Steuer aufzuführen. Auch bei dieser Klasse der Gemeindeglieder kommen die

vorher erörterten Bestimmungen des §. 48 unter Nr. 2 Abs. 1, sowie die Vorschriften des vorhergehenden Absatzes dieser Anweisung zue

. 1891.

Anwendung, und es sind danach die Spalten 5 bis 7 der Liste aus⸗ zufüllen. Es ist zu beachten, daß unter a und b nach Masßgabe der Be⸗ stimmung im §. 45 Abs. 3 auch Frauen und nicht selbständige Per⸗ sonen, welche auf Grund des ihnen im Gemeindebezirke zustehenden Grundbesitzes stimmberechtigt sind, aufgeführt werden müssen, sofern bei ihnen die im §. 41 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Vorausfetzunge vorliegen.

u c. Un o weist die 2is⸗ 1 3 ; ; u Heif die Liste diejenigen männlichen Gemeinde angesbrigen g8—, welche, ohne unter a oder b zu gehören, für 1891/92

von einem Cunommen 565e br als 900 zur Klassensteuer ode

zur klassiftirten Einkommensteuer veranlage 1.nd. Saweit einzelne dieser Personen zur Staatsgewerbesteuer in den Klassen AI oder A II peransagt sind, 1- dies t der Spalte 6 zu bemerten; bei Gewerbe ibenden der Klasse ist zugleich anzugeben, ob sie üb Mittelsatze steuern. 8 11“ Zu d. Unter d hat die Liste zunächst diejeni ännli 8 1 d h Liste zunächst diejenigen männlich 8 weiblichen Personen aufzuführen, welche ohne im Gemeindebeiirk⸗ Fer .

Haben. in v. seit mindestens einem Jahre ein Grund⸗ „besitzen oder am 1. April 1892 besessen haben werden, welches wenigstens den Umfang einer die Haltung von Zugvieh zur Bewirih⸗

schaftung erfordernden Ackernahrung hat, oder auf welchem sich ein Woßn⸗ 8 haus, eine Fabrik oder eine andere gewerbliche Anlage befindet, die den Werthe einer solchen Ackernahrung mindestens gleichkommen. Auch bier sind Frauen und nicht selbständige Personen, bei welchem die 22 §. 41 Nr. 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen zutreffen aufzuführen. Hieran schließen sich die juristischen Personen die Aktien⸗ 8 gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien Berggewerkschaften eingetragene Genossenschaften und der Staatsfiskus an, sofern ne selben Grundstücke von dem bezeichneten Umfange im Gemeindebezicke besitzen. 1an3 Vemeindebezirte 111““ Beträge der von diesen Personen und

Pe Hesar eiten für die bezüglichen Erundstuͤcke zu ent⸗ richtenden Grund⸗ und Gebäudesteuern, sowie in Spalte 6 die Be⸗ zeichnung der Gewerbesteuerklasse, in welcher sie besteuert sind vei Klasse A I auch, ob sie über dem Mittelsatze steuern, und in Spalte 7 die Zahl der hiernach auf sie entfallenden Stimmen anzugeben.

Zu e. Unter e folgen diejenigen männlichen Gemeindeangehörigen welche, ohne unter a oder b der Liste zu gehören, für 1891/,92 mit einem Einkommen ron mehr als 660 bis einschließlich 900 zur

Klassensteuer veranlagt sind. Diesen Personen steht nach § 149 Abs. 4 in derjenigen Gemeindeversammlung, welche erstmalig über die Freilassung der im §. 13 erwähnten Personen von den Gemeindelasten oder deren Heranziehung zu diesen Lasten zu beschließen hat, ein Stimmrecht nach Maßgabe des §. 48 Nr. 1 dann zu, wenn sie in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zu den Gemeindelasten (nicht etwa nur zu den Kreis⸗ und Provinzialabgaben) herangezogen sind Hiernach ist, wenn die gedachte Voraussetzung zutrifft, bei den An⸗ gehörigen dieser Gruppe in Spalte 7 die Zahl 1 einzutragen, anderen⸗ falls aber diese Spalte freizulassen. .“

Nach Vollziehung dieser Eintragungen ist zu prüfen, ob etwa ein Gemeindemitglied mehr als ein Drittel sämmtlicher Stimmen auf sich vereinigt, und es ist, bejahenden Falles, die Stimmenzahl desselben gemäß der Vorschrift im §. 48 unter Nr. 3 auf ein Drittel der Gesammtzahl der Stimmen zu ermäßigen. Die hiernach sich er⸗ gebende geringere Stimmenzahl ist unter Einschließung der ursprüng⸗ lichen Stimmenzahl in Klammer () in Spalte 7 einzutragen. Hinter jeder Gruppe ist ein genügender Raum für die bei der Fortführung der Liste erforderlich werdenden Nachtragungen offen zu lassen. Werden bei dieser Fortführung Streichungen oder Aenderungen erforderlich, so ist der Grund in Spalte 8 zu bemerken. 2) Offenlegung der Listen, Einspruchsverfahren, Wahl von Abgeordneten der nicht angesessenen Gemeinde⸗

glieder. . 2 1 7 5

Die nach den vorstehenden Bestimmungen aufgestellte Gemeinde⸗ gliederliste ist in dem Zeitraume vom 15. bis 30. Januar 1892 in einem vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Raume auszu⸗ legen. „Während dieser Zeit kann jeder Stimmberechtigte gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Gemeindevorsteher Einspruch erheben, über welchen dieser zu beschließen hat. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Kreis⸗ ausschusse statt. Die Gemeindevorsteher sind dahin mit Anweisung zu versehen, daß sie über die erhobenen Einsprüche und im Anschlusse hieran über die Richtigkeit der Gemeindegliederliste überhaupt mit thunlichster Beschleunigung unbeschadet jedoch der erforderlichen Gründlichkeit der Prüfung beschließen. Die Beschlüsse auf erfolgte Einsprüche sind denjenigen, welche diese Einsprüche erhoben haben, gegen Em⸗ pfangsbescheinigung zuzustellen. Da Klagen gegen diese Beschlüsse keine aufschiebende Wirkung haben, so wird es unschwer zu ermög⸗ lichen sein, daß das Einspruchsverfahren zu Ende des Monats März 1892 beendet ist. Soll der Name eines einmal in die Liste auf⸗ genommenen Stimmberechtigten wieder gelöscht werden, so ist dieses demselben unter Angahe der Gründe mindestens acht Tage vor dem 1. April 1892 durch den Gemeindevorsteher mittels einer gegen Empfangsbescheinigung zuzustellenden Verfügung mitzutheilen. Kurz vor diesem Zeitpunkte ist die Liste zutreffenden Falles durch Aufnahme derjenigen Personen zu vervollständigen, welche inzwischen noch das Gemeinderecht erlangt haben.

Npoch vor dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes, spätestens bis zum Ende des Monats März 1892, haben die Gemeindevorsteher mit Beziehung auf die Vorschrift in §. 48 Nr. 1 die Gemeindeglieder⸗ listen darauf zu prüfen, ob nicht die Zahl der nicht angesessenen Ge⸗ meindeglieder den dritten Theil der Gesammtzahl der Stimmen der Mitglieder der Gemeindeversammlung (d. h. also die Hälfte der den Angesessenen zustehenden Stimmen) übersteigt. Ist dies der Fall so sind die nicht angesessenen Stimmberechtigten auf den 1. April 1892 oder auf einen der nächstfolgenden Tage zur Vornahme der Wahl einer entsprechenden Anzahl von Abgeordneten gemäß der Vor⸗ schrift a. a. O. einzuladen. Die Namen der von diesen Personen ge⸗ wählten Abgeordneten sind in der Gemeindegliederliste unter e und e in Spalte 8 einzutragen. Zugleich ist nunmehr nochmals zu prüfen, ob durch diese Ermäßigung der Anzahl der Stimmen der Nichtangesessenen das im §. 48 Nr. 3 in Bezug genommene Verhältniß, daß ein Stimm⸗ berechtigter mehr als ein Drittel der Gesammtzahl der Stimmen auf sich vereinigt, herbeigeführt wird, und es ist zutreffenden Falls gemäß der Vorschrift im vorletzten Absatze unter A 1 dieser Anweisung zu verfahren. 3) Beschlußfassung nach §. 149 Abs. 4 des Gesetzes un

Richtigstellung der Gemeindegliederliste. Die hiernach gebildete Versammlung ist unter Ausschluß der jenigen Stimmberechtigten, deren Stimmrecht ruht. sofort nach

Beendigung der vorher bezeichneten Vorbereitungen auf einen der ersten Tage des Monats April 1892 gemäß den Vorschriften des §. 104 in ortsüblicher Weise unter Angabe des Gegenstandes der Berathung und Innehaltung einer Frist von mindestens zwei Tagen, sowie mit dem Hinweise darauf, daß die Nichtanwesenden sich den gefaßten Beschlüssen zu unterwerfen haben, zusammenzuberufen und zur Fassung eines Beschlusses darüber zu veranlassen, ob die Personen mit einem Jahreseinkommen von mehr als 600 bis einschließlich 900 zu den Gemeindeabgaben herangezogen oder ob sie von denselben ganz

frei gelassen oder dazu mit einem geringeren Prozentsatze als die Per⸗

sonen mit einem höheren Einkommen herangezogen werden solle 8 .“ 1.“ 8 811“