Nach §. 106 ist diese Versammlung beschlußfähig, w un mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Gemeindeglieder anwesend ist. Kommt auf die erste Zusammenberufung eine beschlußfähige Gemeindeversammlung nicht zu Stande, so sind die Stimmberechtigten durch den Gemeinde⸗ vorsteher vnter Beobachtung der Vorschriften des §. 104 zu einer ander⸗ weiten Versammlung mit dem Hinweise zusammenzuberufen, daß die Erscheinenden ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschlußfähig sind.
In dem Falle, daß die Versammlung die Freilassung der im §. 13 erwähnten Personen von den Gemeindeabgaben oder deren Heranziehung mit einem geringeren Prozentsatze beschließt, ist durch den Gemeinde⸗ vorsteher sofort dem Landrathe hiervon Anzeige zu erstatten, welcher baldthunlichst die Beschlußfassung des Kreisausschusses darüber herbei⸗ zuführen hat, ob zu dem Beschlusse der Versammlung die Zustimmung zu ertheilen oder ob dieselbe zu versagen ist.
Soweit hierdurch eine Aenderung in dem Stimmrechte der Per⸗ sonen mit einem Einkommen von mehr als 660 ℳ bis 900 ℳ oder eines Theiles derselben gegenüber der vor dem 1 April aufgestellten Gemeindegliederliste berbeigeführt wird, sei es, daß die in Frage stehenden Personen bisher nicht zu den Gemeindeabgaben herangezogen waren, ihre Heranziehung aber vom 1. April 1892 ab eintritt, sei es, daß ihre gänzliche Freilassung von den Gemeindeabgaben vom 1. April 1892 ab unter Zustimmung des Kreisausschusses beschlossen wird, während sie vor dem bezeichneten Zeitpunkte herangezogen waren, ist die Gemeindegliederliste demgemäß durch nachträgliche Aus⸗ füllung der Spalte 7 oder durch Löschung der Eintragung unter Anführung des Inhalts des Gemeindebeschlusses in Spalte 8 richtig⸗ zustellen.
Ergiebt sich nunmehr eine Anzahl von mehr als 40 Stimmberech⸗ tigten, so ist eine Gemeindevertretung nach den zu B folgenden Be⸗ stimmungen zu wählen. 8
In den übrigen Gemeirden bleibt alsdann nochmals zu prüfen, ob nicht nach der richtiggestellten Liste die Zahl der nichtangesessenen Gemeindeglieder den dritten Theil der Gesammtzahl der Stimmen der Mitglieder der Eemeindeversammlung übersteigt, und ob etwa da, wo dies der Fall ist, die richtiggestellte Liste eine Aenderung in der Kiasse der Nichtangesessenen gegenüber der vor dem 1. April aufgestellten Liste nachweist. Letzteren Falls sind die Nichtangesessenen zu einer anderweiten Wahl von Akgeordneten zur Gemeindeversamm⸗ lung zu veranlassen. In dem Falle jedoch, wo nach der ursprüng⸗ lichen Liste von den Nichtangesessenen Abgeordnete zu wählen waren, nach der richtiggestellten Liste aber die Zahl der Nichtangesessenen unter den dritten Theil der Gesammtzahl der Stimmen (die Hälfte der den Arngesessenen zustebenden Stimmen) sinkt, treten die Nicht⸗ angesessenen wieder in den Besitz von je einer vollen Stimme ein.
Hiermit ist die Zusammensetzung der Gemeindeversammlungen in denjenigen Gemeinden, in welchen eine Gemeindevertretung nicht zu bilden ist, für das Jahr 1892/93 festgestellt.
B. In Gemeinden mit gewählten Gemeindevertretungen.
1) Zusammensetzung der Gemeindevertretungen, Auf⸗
stellung der Wählerlisten, Einspruchs⸗ und Wahl⸗ verfahren.
In denjenigen Landgemeinden, in welchen die Zahl der Stimm⸗ berecchtigten nach der Gemeindegliederliste mehr als 40 beträgt, tritt nach §. 49 an die Stelle der Gemeindeversammlung eine Gemeinde⸗ vertretung, welche aus dem Gemeindevorsteher und den Schöffen, sowie den gewäßlten Gemeindeverordneten, deren Zahl mindestens das Dreifache der zuerst Genannten betragen muß, besteht. Das gleiche ist in Gemeinden mit einer geringeren Anzahl von Stimm⸗ berechtigten der Fall, wenn in denselben bisher schon eine Gemeinde⸗ vertretung bestanden hat (§. 147 Abs. 1), sowie ferner, wenn die Einführung einer solchen im Wege einer statutarischen Anordnung von der Gemeindeversammlung beschlossen oder von dem Kreis⸗ ausschusse auf Antrag Betheiligter oder im öffentlichen Interesse vor⸗ geschrieben wird.
Nach §. 149 Abs. 3 in Verbindung mit §. 49 Abs. 3 treten die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes im Amte befindlichen Ge⸗ meindevorsteher und Sckhöffen ohne weiteres in die zu bildenden Ge⸗ meindevertretungen ein, während dagegen die Gemeindeverordneten ge⸗ mäß den Bestimmungen der §§. 50 ff. zu wählen sind. “
Zum Zwecke dieser Wahl ist zunächst die Aufstellung der im §. 39 Abs. 2 vorgeschriebenen Liste der Gemeindeglieder und der sonstigen Wahlberechtigten (§. 45) bis zum Anfange des Monats Januar 1892 zu bewirken. 1 ““
Die Liste, welche die nach §. 41 erforderlichen Eigenschafte
Gemeindeglieder und die im § 45 angegebenen Voraussetzungen für da Wahlrecht der dort bezeichneten physischen und juristischen Personen sowie Personen⸗Gesammtheiten nachzuweisen hat, ist unter Benutzung der Personenstands⸗Aufnahme für die Veranlagung der neuen Staats⸗ einkommensteuer nach dem anliegenden Formulare von dem Gemeinde⸗ vorsteher aufzustellen. Vor der Aufnahme eines jeden Gemeindegliedes in die Liste hat sich der Gemeindevorsteher die Ueberzeugung zu ver⸗ schaffen, daß bezüglich desselben die im §. 41 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Voraussetzungen zutreffen. Ruht bei einem Gemeindegliede die Aus⸗ übung des Gemeinderechts (§. 44), so ist unter der Rubrik „Be⸗ merkungen“ der Grund des Ruhens durch einen kurzen Hinweis auf die einschlagende Nummer des §. 44 ersichtlich zu machen (z. B. „ruht nach §. 44 Nr. 1*. Di Landräthe haben bei jeder sich darbietenden Gelegenheit, ins⸗ besondere bei perfönlicher Anwesenheit in den Gemeinden, auf eine vorschriftsmäßige und sorgfältige Aufstellung der Listen durch ent⸗ sprechende Belehrung der Gemeindevorsteher und Prüfung der erfolgten Eintragungen hinzuwirken. 88 “
Zu den einzelnen Abtheilungen der Liste B ist Folgendes zu be⸗ merken: 1“ 1 u a. Unter a weist die Liste diejenigen männlichen und weib⸗ lichen Wahlberechtigten nach, welche ein Wehnhaus in dem Gemeinde⸗ bezirke besitzen. Steht ein Wohnhaus im Miteigenthume Mehrerer, so hat der Gemeindevorsteher zu veranlassen, daß bis zum Ende des Monats Dezember 1891 nach Maßgabe der Vorschrift im §. 41 Abs. 3 festgestellt werde, welcher der Miteigenthümer das Gemeinde⸗ recht auszuüͤben hat, und danach ist die Eintragung zu bewirken.
Zu b. Unter b sind diejenigen männlichen und weiblichen Wahl⸗
berechtigten aufzuführen, welche, ohne ein Wohnhaus eigenthümlich zu besitzen, von ihrem gesammten innerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grundbesitze einen Jahresbetrag von mindestens drei Mark an Grund⸗ und Gebäudesteuer entrichten. 8 Es ist zu beachten, das unter a und b nach Maßgabe der Be⸗ immung in §. 45 Abs. 3 auch Frauen und nicht selbständige Per⸗ sonen, welche auf Grund des ihnen im Gemeindebezirke zustehenden Grundbesitzes wahlberechtigt sind, sofern bei ihnen die im §. 41 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, aufgeführt werden müssen. Zu c. Unter c weist die Liste diejenigen männlichen Gemeinde⸗ angehörigen nach, welche, ohne unter a oder b zu gehören, für 1891/92 von einem Eirkommen von mehr als 900 ℳ zur Klassensteuer oder zur klassifizirten Einkommensteuer veranlagt sind. — Zu d. Unter d hat die Liste zunächst diejenigen männlichen und weiblichen Personen aufzuführen, welche, ohne im Gemeindebezirke einen Wohnsitz zu haben, in demselben seit mindestens einem Jahre ein Grund⸗ stück besitzen oder am 1. April 1892 besessen haben werden, welches wenigstens den Umfang einer die Haltung von Zugvieh zur Bewirth⸗ schaftung erfordernden Ackernahrung hat oder auf welchem sich ein Wohn⸗ haus, eine Fabrik oder eine andere gewerbliche Anlage befindet, die dem Wertbe einer solchen Ackernahrung mindestens gleichkommen Auch hier sind Frauen und nicht selbständige Personen, bei welchen die im §. 41 Nr. 122, 4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen zutreffen, mitaufzuführen. Hieran schließen sich die juristischen Personen, die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragenen Ge⸗ nossenschaften und der Staatsfiskus an, sofern dieselben Grundstücke von dem bezeichneten Umfange im Gemeindebezirke besitzen. 8
Zu e. Unter e folgen diejenigen männlichen Gemeindeangehörigen,
welche, ohne zu a oder b der Liste zu gehören, für 1891/92 mit einem Einkommen von mehr als 660 bis einschließlich 900 ℳ zur Klassen⸗ steuer veranlagt sind.
Hinter jeder Gruppe für die bei der
ist ein genügender Raum
Fortführung der Liste erforderlich werdenden Nachtragungen offen zu lassen. Werden bei dieser Fortführung Streichungen oder Aenderungen erforderlich, so ist der Grund in Spalte 11 zu bemerken.
Bei jedem Stimmberechtigten ist der Betrag der von demselben zu zahlenden Klassen⸗ und klassisizirten Einkommensteuer (in Sp. 5), Grund⸗ und Gebäudesteuer (in Sp. 6), Gewerbesteuer vom stehenden Gewerbe (in Sp. 7), Gemeindesteuer (in Sp. 8), Kreis⸗ und Pro⸗ vinzialsteuer (in Sp. 9), sowie der Gesammtbetrag dieser Steuern (in Sp. 10) einzutragen. b
Auf Grund der Eemeindegliederliste ist gemäß §. 55 in Verbindung mit §. 50, eine nach Wahlklassen und im Falle des §. 51 Abs. 1 außerdem nach Wahlbezirken einzutheilende anderweite Liste der sämmtlichen Wahlberechtigten nach dem angeschlossenen Formulare in der Weise aufzustellen, daß sich die Reihenfolge der Wähler nach der Höhe der von den⸗ selben zu entrichtenden Gesammtsteuerbeträge bestimmt. Hierbei sind sowohl in Ansehung der Staatssteuern, als auch in Ansehung der Gemeinde⸗, Kreis⸗ und Provinzialsteuern die für das Jahr 1891/92 entrichteten oder noch zu entrichtenden Beträge zu Grunde zu legen. Bezüglich der Berechnung der zur Berücksichtigung zu ziehenden Staatsklassensteuer ist zu bemerken, daß nach dem Gesetze, betreffend die Aenderung des Wahlverfahrens, vom 24. Juni 1891 (Ges.⸗Samml. S. 231) für jede nicht veranlagte Person ein Steuerbetrag von 3 ℳ an Stelle der bisherigen Klassensteuer zum Ansatze zu bringen ist.
In diese Wählerliste (C) sind aus der Gemeindegliederliste (B) von den zu e aufgeführten Personen nur diejenigen aufzunehmen, welche Gemeindeabgaben entrichtet haben, bei denen also die Spalte 8 mit einer Ziffer ausgefüllt ist. Der Gesammtbetrag der von den Stimmberechtigten zu entrichtenden Abgaben ist aus Spalte 10 der Liste B in Svpalte 4 der Liste C zu übertragen. Diese Beträge sind demnächst zusammenzuziehen und die 3 Klassen nach §. 50 so abzu⸗ grenzen, daß ein Drittel dieses Gesammtbetrages auf jede Klasse ent⸗ fällt. Der auf jede der drei Klassen entfallende Steuerbetrag ist in der Spalte 5 hinter dem Steuerbetrage des zuletzt aufgeführten Wahlberechtigten der bezüglichen Klasse auszuwerfen.
Diese Liste (C) ist in dem Zeitraume vom 15. bis 30. Januar in einem vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Raume aus⸗ zulegen. Während dieser Zeit kann jeder Wahlberechtigte gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Gemeindevorsteher Einspruch erheben, über welchen dieser, oder, wo eine Gemeindevertretung schon jetzt be⸗ steht, die letztere zu beschließen hat.
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Kreisausschusse statt. Die Gemeinde⸗ vorsteher sind dahin mit Anweisung zu versehen, daß sie über die er⸗ hobenen Einsprüche und im Anschlusse hieran über die Richtigkeit der Wählerliste überhaupt mit thunlichster Beschleunigung — unbeschadet jedoch der erforderlichen Gründlichkeit der Prüfung — beschließen, oder zutreffenden Falls veranlassen, daß dies Seitens der Gemeinde⸗ vertretung geschehe. Die Beschlüsse auf erfolgte Einsprüche sind den⸗ jenigen, welche diese Einsprüche erhoben haben, gegen Empfangs⸗ bescheinigung zuzustellen. Da Klagen gegen diese Beschlüsse keine aufschiebende Wirkung haben, so wird es unschwer zu ermöglichen sein, daß das Einspruchsverfahren zu Ende des Monats März 1892 be⸗ endet ist. Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Wahlberechtigten wieder gelöscht werden, so ist dieses demselben unter Angabe der Gründe mindestens acht Tage vor dem 1. April 1892 durch den Gemeindevorsteher mittelst einer gegen Empfangs⸗ bescheinigung zuzustellenden Verfügung mitzutheilen. Kurz vor diesem Zeitpunkte ist diese Liste zutreffenden Falls durch Aufnahme der⸗ jenigen Personen zu vervollstänkigen, welche inzwischen noch das Ge⸗ meinderecht erlangt haben.
Die Wahl der Gemeindeverordneten 1 an einem der nächstfolgenden Tage gemäß den Vorschriften der 59 bis 63 zu erfolgen. 8
Besonders zu beachten sind die Bestimmungen des §. 5. der Durchführung des Grundsatzes, daß mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung Angesessene sein müssen.
Wegen der Beschlußfassung über die Gültigkeit der Wahlen und der dagegen zulässigen Klage im Verwaltungsstreitverfahren kommen die Bestimmungen der §§. 66 und 67 zur Anwendung.
u“ 8 “ 8 b 8
Anlage A. 2 Gemeinde:
der Gemeindeglieder un tliche in dieser Liste aufgeführten Personen sind Angehörige des Deutschen Reichs, besitzen die bürgerlichen Ehrenrechte,
haben die auf sie entfallenden Gemeindeabgaben
e. Alsbald nach Abschluß des Wahlverfahrens hat der Gemeinde⸗
des §. 104 in ortsüblicher Weise unter Angabe der Gegenstände der Berathung und Innehaltung einer Frist von mindestens zwei Tagen, sowie mit dem Hinweise darauf, daß die Nichtanwesenden sich den gefaßten Beschlüssen zu unterwerfen haben, zusammenzuberufen. Gemäß §. 106 ist diese Versammlung beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Kommt auf die erste
so sind die Gemeindeverordneten durch den Gemeindevorsteher unter Beobachtung der Vorschriften des §. 104 zu einer anderweiten Ver⸗ sammlung mit dem Hinweise zusammenzuberufen, daß die Erscheinen⸗ den ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschlußfähig sind.
Nach Eröffnung der Tagung werden zuförderst die Gemeinde⸗ verordneten gemäß §. 64 durch den Gemeindevorsteher in ihr Amt ein⸗ geführt und durch Handschlag verpflichtet. Hierauf erfolgt die Be⸗ rathung und Beschlußfassung darüber, ob die unter e der Liste B auf⸗ geführten Personen zu den Gemeindeabgaben herangezogen, oder ob sie von denselben ganz freigelassen oder dazu mit einem geringeren Prozentsatze als die Personen mit einem höheren Einkommen herangezogen werden sollen. Wird die Freilassung oder die geringere Belastung beschlossen, so ist durch den Gemeindevorsteher sofort dem Landrathe hiervon An⸗ zeige zu erstatten, welcher baldthunlichst die Beschlußfassung des Kreis⸗ ausschusses darüber herbeizuführen hat, ob zu dem Beschlusse der 1b die Zustimmung zu ertheilen, oder ob dieselbe zu ver⸗ sagen ist.
Soweit hierdurch eine Aenderung in dem Wahlrechte der Per⸗
oder eines Theiles derselben gegenüber der vor dem 1. April auf⸗ gestellten Gemeindegliederliste herbeigeführt wird, sei es, daß die in
herangezogen waren, ihre Heranziehung aber vom 1. April ab eintritt
1. April ab unter Zustimmung des Kreisausschusses beschlossen wird während sie vor dem bezeichneten Zeitpunkte herangezogen waren, ist
Spalte 7 oder durch Löschung der Eintragung unter Anführung des Inhaltes des Gemeindebeschlusses in Spalte 8 richtigzustellen. Letzteren Falls scheiden die etwa aus dieser Gruppe zu Ge meindeverordneten gewählten Personen gemäß §. 43 aus Gemeindevertreturg aus, und es kommt wegen Anordnung außerordent licher Ersatzwahlen die Vorschrift des §. 54 Abs. 2 zur Anwendung Im Uebrigen wird hierdurch an dem Rechtsbestande der in da
bleiben dieselben in ihrer erstmaligen Zusammensetzung bis zum Ein⸗ tritte der nächsten regelmäßigen Ergänzungs⸗ oder außerordentlichen Ersatzwahlen in Wirksamkeit.
Sollten in einzelnen Fällen aus dem Umstande, daß an der ersten Wahl der Gemeindevertreter Personen Theil genommen haben, welche in Folge ihrer Freilassung von den Gemeindeabgaben demnächst das Wahlrecht nicht mehr besitzen, oder daß Personen, welche demnächst zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden und dadurch das Wahl⸗ recht erhalten, bei dieser ersten Wahl nicht mitgewirkt haben, besondere Mißverhältnisse entstehen, deren Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, so hat der Landrath hierüber an den Regierungs⸗ Präsidenten zu dem Zwecke Bericht zu erstatten, um eine Erörterung der Frage zu veranlassen, ob zur Beseitigung dieser Mißverhältnisse die Auflösung der bestehenden Gemeindevertretung nach §. 142 und die Neuwahl von Gemeindeverordneten auf Grund der neuen Liste der Stimmberechtigten herbeizuführen sei.
Die Verhandlungen über die Bildung der Gemeindeversammlungen und der Gemeindevertretungen sind derart zu beschleunigen, daß es denselben ermöglicht wird, noch vor dem 1. Juli 1892 einen Beschluß gemäß §. 21 Abs. 1 über die Vertheilung der Gemeindeabgaben für das Rechnungsjahr 1892/93 zu fassen.
Berlin, den 7. November 1891.
Der Minister des Innern. Herrfurth.
i st e
der sonstigen Stimmberechtigten.
empfangen keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mittell,
gezahlt
—
und haben — mit Ausnahme der Forensen — seit einem Jahre im Gemeindebezirke ihren Wohnsitz.
Der Gemeindeglieder und sonstigen Stimmberechtigten
Gewerbesteuerklasse nach der Veranlagung für 1891/92
Stan
Grund⸗ und Gebäudesteuer.
Stimmen⸗
zahl.
(bei den Steuerpflichtigen, welche in der Klasse A Lüber dem Mittelsatze steuern, ist hinzuzufügen: „über dem Mittelsatze*).
ℳ 2₰
2) Beschlußfassung nach b Abs. 5, Richtigstellung der 8
vorsteher die gewählten Gemeindeverordneten gemäß den Vorschriften
Zusammenberufung eine beschlußfähige Versammlung nicht zu Stande,
sonen mit einem Einkommen von mehr als 660 Mark bis 900 Mark
Frage stehenden Personen bisher nicht zu den Gemeindeabgaben
sei es, daß ihre gänzliche Freilassung von den Gemeindeabgaben vom
die Gemeindegliederliste demgemäß durch nachträgliche Ausfüllung der der
Amt getretenen Gemeindevertretungen selbst nichts geändert; vielmehr
5. 6
wei
Männliche Gemeindeangehörige, welche für 1891/92 v
gehörige, welche “ 3
*) Unter cund e sind nur solche Personen einzu⸗ tragen, welche das 24. Lebensjahr
vollendet haben.
weibliche, jährlich mindestens 3 ℳ Grund⸗ und Gebäudesteuer zahl ohne Wohnhaus.
oder zur klassifizirten Einkommensteuer veranlagt sind.
d. Forensen (männliche und weibliche), juristische Personen, Akti — auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragene Genos a
für 1891/92 von einem Einkommen von mehr als 660 ℳ bis einsch 900 ℳ zur Klassensteuer veranlagt sind.
bliche Wohnhausbesitzer. 8
8
1 on einem Einkommen von mehr als 900
schaften, Kommanditgesel ten und Staatsfiskus.
Anlage Aa.
Gemeinde:
Kreis:
Liste
der Gemeindeglieder und der sonstigen Stimmberechtigten
Sämmtliche in dieser Liste aufgeführten Personen sind Angehörige des Deutschen Reichs, ü⸗ die 1-ee Ehrenrechte, . empfangen keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mittel haben die auf sie entfallenden Gemeindeabgaben gezahlt 8
und haben — mit Ausnahme der Forensen — seit einem Jahre im G
Der Gemeindeglieder und sonstigen Stimmberechtigten
Gewerbesteuerklasse
und Vorname.
Gewerbe.
Sech er negelagung für 189 /92 (bei den Grund⸗ Steuerpflichtigen, und welche in der Klasse A. Gebäude über dem Mittelsatze steuer. steuern, ist hinzuzu⸗ fügen „über dem Mittelsatze“).
Stand, Lebens⸗
alter.*)
ℳ ₰+₰
emeindebezirke ihren Wohnsitz.
Stimmen⸗
zahl.
3. 4. 5. 6.
Jäger, Friedrich Neumann (Wittwe), Kathari
Michalski, Josef
Caspari, Carl Kunz, Josef Freitag, Wilhelm Krüger, Johann
Engelhardt, Paul Wehner, Heinrich Schmidt, Jakob
c. Männliche Gem z Kl
Richter, Ludwig Wirth, Adam Grimm, Christian Müller, Theodor Taust, Albert
ꝛc.
Körner, Adolf
0—- g. U S O0on do —
8
Heinze, Martin Imhof, Otto Lemke, Friedrich Kerdang, Ulrich “
5221
IUGsSOno
Wohnhausbesitzer mit Grundbesitzer mit..
Forensen, juristische Personen, Aktiengesellschaften ꝛc. mit
8 “ der Gemeindeglieder u Sämmtliche in dieser Liste aufgeführten Personen
na
“
Aktiengesellschaft der Zuckerfabrik
Kännliche Gemeindeangehörige,
8
2
Hofbesitzer 5 Hofbesitzerin Lu Hofbesitzer 20 Kaufmann 45 Besitzer 54 Kossäth 42 Hauseigenthümer 38 — iche und weibliche, jährlich mindestens drei Mark Grund⸗ Grundbesitzer 40 6 —
Kaufmann 55 3 — Grundbesitzer 39 3 —
angehörige, welche für 1891/92 e
ꝛc.
Forensen (männliche und weibli zuristis “
4 bliche), juristische Pers feIrichor auf Aktien, EE“ Personen, Aktiengesellschafte Gutsbesitzer 2
Zim
Maurer
8
it einem Einkommen von mehr als 900 ℳ mi it ei — b it einem Einkommen von 660 ℳ bis einschließlich 900 ℳ
welche für 900 ℳ zur Kla
Männliche und weibliche Wohnhausbesitzer 47 150 — . “
1 jähr ind und zahlende Angesessene ohne Wohnhaus.
34
aà 2 Ꝙ
11“ Genossenschaften u 5 3 —
125 — A. I. über dem Mittelsatz
891/92 von einem Einkommen von m uer veranlagt sind.
mermann
„0
Nichtangesessene:
13
n, welche das 24 Lebensjahr vollendet haben.
Gemeinde: Kreis:
d
sind Angehörige des Deutschen Reichs,
bö die Ehrenrechte,
empfangen keine Armenunterstützung aus öffentliche haben die auf sie entfallenden Gemeindeabgaben e.
und haben — mit Ausnahme der Forensen — seit einem Jahre im Gemein
Buchhalter 38 Bäcker 35 Fabrikaufseher 29
Gastwirth
do GN=FgZgIg
der Klasse.
ertretun
vertreten durch den Kauf⸗ mann Caspari. vertreten durch seinen Vor⸗ mund Kunz.
00 00
—ꝙ bo”do
Gebäudesteuer
““
rditge skus.
11“ 8
ruht nach §. 44 Nr. 4.
zusammen 40 Stimmen.
Da die Stimmenzahl der Nichtangesessenen den drit⸗ ten Theil der Gesammt⸗ zahl der Stimmen (die Hälfte der Stimmen der Angesessenen) nicht über⸗ steigt, so hat ein jeder der Nichtangesessenen eine volle Stimme in der Gemeinde⸗ versammlung zu führen.
debezirke ihren Wohnsitz.
Der Gemeindeglieder und sonstigen Wahlberechtigten
Stand
7
Gewerbe
Lebens⸗ und
alter.
Klassen⸗ Grund⸗ Gewerbe⸗ und steuer Gebäudee, vom steuer. stehenden ewerbe.
ℳ 6 ℳ ℳ V
und Geminde⸗
klassifizirte
Einkommen⸗ steuer.
steuer.
der Steuern
in Spalte Bemerkungen.
5. 6. 1* 8.
8
1“
8*
11““
88I11“
Gemeindeangehörig 2 oder zur kl
4. Forensen (männliche und weib auf Aktien, Bergge
e, w
Männliche und weibliche Wohnhausbesitzer.
“
unliche und weibliche, jährlich mindestens 3 ℳ Grund⸗
8 8 —
Männliche Gemeindeangebörige, welche für 1891/92
lch
liche), juristis 9 stische Personen,
“ “ ““ I 1¹“
ohne Wohnha us.
“ r 1891/92 zirten Einkommensteu er veranlagt sind.
e fü assifi
8
Aktiengesellschaften,
8 8
. 16
V von einem Einkommen vonmehr als
900 ℳ zur Klassensteuer veranlagt sind.
und Gebäudesteuer zahlende Ange
von einem Einkommen von mehr als
chaften, eingetragene Genossenschaften und Eanneekertt
1
nditgese
(
und
“
Gemeindev Summa
der gesammten von dem taatssteuern.
S
den direkten Gemeinde⸗,
Wahlberechtigten zu zahlen⸗ Steuerbetrag Kreis⸗, Provinzial⸗
Wählerliste zur
Wahlen 1
Stand oder Gewerbe
die
für
Der Wahlberechtigten.
Gemeinde
Kreis:
1 2
Anlage C.
Personalveränderungen.
Königlich Preußische Armee. Portepee⸗Fähnriche ꝛc rn g Fefördernngen und Versetzungen. Im E“ 1 Palais, 17. November. v. Kayser, Gen. Major und “ der 7. Feld⸗Art. Brig., unter Beförderung zum Gen . bng eines Div. Commandeurs verliehen. Erbprinz zu “ urg⸗Lippe Durchlaucht, Gen. Major à la suite der 8 12 v. 81 Gen. Major, beauftragt mit der Führung der 1. Div, unter Ernennung zum Commandeur dieser Div., v. Leip⸗ ziger, Gen. Major, beauftragt mit der Führung der 9. Div., unt Ernennung zum Commandeur dieser Div., v. Pelet⸗Narb 8 Gen. Major, beauftragt mit der Führung der 1. Div n
nung zum Commandeur dieser Di v., unter Ernen⸗ und Inspecteur der 2. iv., Frhr. v. Bock, Gen. Major
und el Ingen. Insp., Sieg b jo W der 4. Fuß⸗Art. Insp., — zu Gen Ae tessnvernt tamf. “ ““ “ der Charakter Et Frhr. v. Gayl, erst mi 8 Brig. Commandeur und Abtheilungs⸗Chef im e mit den .. Generalstabes, zum Een. Major, v. Koppenfels, Oberst⸗Lt 28 mit der Führung des Inf. Regts Keith (1 Obers hlef) W 1 unter Ernennung zum Commandeur dieses Regiments v. Mit aff, Oberst⸗vLt. à la suite des Füs. Regts. General⸗Feld⸗ “ Prinz Albrecht von Preußen (Hannov.) Nr. 73 und persön⸗ 2 “ des Prinzen Albrecht von Preußen, Königliche Hoheit SIH v 1A16““ Stabsoffizier des Kaiser Alexan Garde⸗Gren. Regts. Nr. 1, un vorläufige ss in diesem Verhältniß, Niemann, Oberst⸗Lt. Eeee e und Abtheilungs⸗Chef im Neben⸗Etat des Großen Generalstabes 2 ergath. Oberst⸗Lt., beauftragt mit der Führung des Inf. Regts. Freiherr v. Sparr (3. Westf.) Nr. 16, unter Ernennung zum Commandeur dieses Regts. Wegener, Oberst⸗Lt. und Commande des Landw. Bezirks II. Berlin, Frhr. v. Bissing, Oberst⸗Lt 28 Commandeur des 1. Hess. Hus. Regts. Nr. 13, v. Sichart “ und Commandeur des Kür. Regts. von Driesen (Westfäl.) 2 I. 65 Bger) e“ dea eedet des Hus. Regts v. Schill (1. Schles. r. 4, v. umentha . ; des 1. Brandenburg. Drag. Recis, Ne grscct., 9 E Oberst.⸗Lt, und Commandeur des 2. Garde⸗Ulan. 88 BFT 81 F 4. I Insp. 19g Inspecteur . Fes „Insp., — rsten, — befördert. “ la suite des Inf. Regts. von Lützow (1. F. n sc m her ant von Swinemünde, der Charakter als Oberst verliehen 88 Ftgis Fh 1.eh nde ⸗ne esn E des Magdeburg. prag. Regts. Nr. 6, Lüttichau, Major, beauft 1 Fübrung des Kür.Regis. Ggraf Geßser übhein) Uhr. geagftragt mit der üaragt mit den Funktionen des etatsmäß. Stabsoffizters des Fe 8 rt. Regts. von Clausewitz (Oberschles.) Nr. 21, unter Er⸗ nennung zum etatsmäß. Stabsoffizier, Karuth, Major, beauftragt mit den Funktionen des etatsmäß. Stabsoffiziers des Schleswig. Feld⸗Art. Regts. Nr. 9, unter Ernennung zum etatsmäß. Stabs offizier, — zu Oberst⸗Lts. befördert. Berger, Oberst und Comman deur des Füs. Regts. Königin (Schleswig⸗Holstein.) Nr. 86, unter Beförderung zum Gen. Major, zum Commandeur der 58. Inf. Brig., Baron v. Vietinghoff gen. Scheel, Oberst und etatsmäß.
Offiziere,
Stabsoffizier des Inf. Regts. Nr. 135, zum Commandeur des Fü Regts. Königin (Schleswig⸗Holstein.) Nr. 86, — ernannt. nn. des gf 8 Major vom Inf. Regt. Keith (1. Oberschles.) Nr. 22, unter Beförde⸗ rung zum Regt. Nr.
Oberst⸗Lt., als etatsmäßiger Stabsoffizier in das Inf 1, * smäßi goffiz as Inf. 135 versetzt. Gentzen, Major vom Inf. Regt. Keith
660 ℳ bis einschließlich ft
v. Kalckstein, Oberst und etatsmäß. Stabsoffizier des 7. Thüri 5 Regts. Nr. 98, zum Commandeur des 2. Hann Inf. Reote. Nr. 1 ernannt. Me es 2. Hann. Inf. Regts. Nr. 77 mäß. Stabsoffizier in das 7. Thüring. Inf. Regt. Nr. 96, v. Kalck⸗
Commandeur in das 2. Garde⸗Regt. zu Fuß, v.
Major
1. Oberschlef.) Nr. 22, zum Bats. Commandeur ernannt. Broée aggreg. dems. Regt., in dieses Regt. wiedereinrangirt.
Mefer, Oberst⸗Lt. vom 2. Garde⸗Regt. zu Fuß, als etats⸗
ein, Major vom Generalstabe des VIII. Armee⸗Corps, als Bats
Hausmann,
vom Generalstabe der 34. Div., zum Generalstabe des