1891 / 276 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Nov 1891 18:00:01 GMT) scan diff

nur der Instruktion für die Magistratssekretäre einer größeren Stadt nachgebildeten Wortlaut gegenüber den erfahrungsmäßig in den kleinen Orten thatsächlich bestehenden dienstgeschäftlichen Verhältnissen ein ausschlaggebendes Gewicht nicht zu legen ist. Nach alledem fällt die Thätigkeit des Klägers nicht unter den Begriff des höheren Bureau⸗ dienstes; sie stellt ihn vielmehr nur in die Kategorie der im §. 1 Ziffer 1 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes aufgeführten Gehülfen, sodaß beim Zutreffen auch der übrigen gesetzlichen Voraus⸗ setzungen sein Anspruch auf Altersrente begründet erscheint. (Zu ver⸗ gleichen die vorstehende Entscheidung 63.)

65) Das Reichs⸗Versicherungsamt hat durch Revisionsentscheidung vom 12. Oktober 1891 in Uebereinstimmung mit den Vorinstanzen den Altersrentenanspruch einer an einer städtischen Volksschule für Mädchen angestellten Handarbeitslehrerin zurückgewiesen. In den Gründen der Entscheidung ist Folgendes erwogen: Klägerin ist fest⸗ gestelltermaßen vom Magistrat gegen eine monatliche Remuneration von 37,50 als Handarbeitslehrerin bei der öffentlichen Volks⸗ mädchenschule beschäftigt; Pensionsberechtigung steht ihr nicht zu. Das Schiedsgericht ist bei seiner Entscheidung, daß die Klägerin zu den nach §. 1 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes ver⸗ sicherungspflichtigen Arbeitern nicht zu rechnen sei, davon aus⸗ gegangen, daß, wenn auch unverkennbar weibliche Handarbeiten als solche Arbeiten materieller Art seien, gleichwohl die Thätig⸗ keit der Handarbeitslehrerin ihrer Natur nach als eine höhere und deshalb die Versicherungspflicht nicht begründende angesehen werden müsse. Ihr Beruf sei nicht die Herstellung weiblicher Handarbeiten, sondern die Ausbildung der Kinder zu der Fähigkeit, solche Arbeiten zu verrichten. Deshalb erhebe sich auch die soziale Stellung der Klägerin nach allgemeiner Anschauung über den Personenkreis der einfachen Arbeiterinnen. Diese Erwägungen des Schiedsgerichts treffen zu. Die Versicherungspflicht der Handarbeitslehrerinnen, soweit sie an öffentlichen oder diesen gleichstehenden Schulen angestellt sind, ist grundsätzlich um deswillen zu verneinen, weil dieselben an der Ausbildung und Er⸗ ziehung der schulpflichtigen Jugend wesentleich mitwirken und damit zu einer Beschäftigung herangezogen werden, welche sie über den Kreis der mit ausführenden Arbeiten vorwiegend materieller Art beschäftigten, nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und vom Standpunkt wirth⸗ schaftlicher Betrachtung aus dem Arbeiter⸗ und Gehülfenstande zuge⸗ hörenden Personen erhebt (u vergleichen Nr. IV der Anleitung des Reichs⸗ Versicherungsamts vom 31. Oktober 1890, betreffend den Kreis der nach dem Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetz versicherten Personen, Amtliche Nachrichten des „R.⸗V.⸗A. J.“ u. A.⸗V. 1891 Seite 4). Wie es aber die Pflicht des Staats ist, für die Unter⸗ weisung der schulpflichtigen Jugend nicht nur in gewissen Kennt⸗ nissen, sondern auch in bestimmten Fertigkeiten Sorge zu tragen, so sind alle Personen, welche zur Ertheilung des Unterrichts berufen sind, gleichviel ob sich derselbe auf den Erwerb und die Vermehrung geistiger Kenntnisse, oder auf die Ausbildung körperlicher oder technischer erstreckt, an der Lösung jener staatlichen Aufgabe mit⸗ etheiligt. Ist einmal ein Unterrichtsgegenstand in den Lehrplan einer Schule aufgenommen, so läͤßt sich gegenüber der Versicherungspflicht eine wesentliche Verschiedenheit der Lehrer je nach dem Fache, in welchem sie Unterricht ertheilen, umsoweniger anerkennen, als ebenso, wie die wissenschaftlichen, auch die technischen Lehrer außer an dem Unterricht auch an der Erziehung, d. h. der geistigen und moralischen Ausbildung der Schüler mitzuwirken haben. Schon aus letzterem Gesichtspunkte erfordert der Beruf der an einer öffentlichen Schule thätigen Handarbeitslehrerin einen höheren Grad geistiger Thätigkeit, ohne daß es darauf wesentlich ankommt, ob ihr ein höheres oder ein geringeres Maß von Vorbildung innewohnt und ob sie diese Vor⸗ bildung durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen hat.

66) Die Leiterin einer von einem wohlthätigen Verein unter⸗ haltenen und beaufsichtigten Kleinkinder⸗Bewahranstalt, welche eine wissenschaftliche Vorbildung als Erzieherin nicht genossen hat, ist vom Reichs⸗Versicherungsamt in Uebereinstimmung mit dem Schieds⸗ gericht durch Revisionsentscheidnng vom 1. Oktober 1891 für eine versicherungspflichtige „Gehülfin“ im Sinne des §. 1 Absatz 1 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes erachtet und der von ihr erhobene Altersrentenanspruch als begründet anerkannt worden. Nach dem Ergebniß der Beweisaufnahme ist anzunehmen, daß die Auf⸗ gaben, welche der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Leiterin der Klein⸗ kinder⸗Bewahranstalt oblagen, nicht sowohl in der Ertheilung eines fest abgegrenzten, methodischen Unterrichts, als in der Pflege und Wartunz von nicht schulpflichtigen Kindern, im Alter von 2 ½ bis 6 Jahren, sowie in der Beschäftigung derselben mit einzelnen mechanischen Verrichtungen und Spielen, daneben aber auch in gewöhn⸗ lichen Dienstleistnngen, wie Reinigung und Instandhaltung der Anstaltsräume bestanden haben. Was insbesoudere die Belehrung der Kinder anlangt, so wurde sie nur durch Erzählen biblischer Geschichten, durch Vorsagen von Bibelsprüchen und Vorsingen von Liedern, sowie in der Form eines gewissen Anschauungsunterrichts gewährt, welchem der vernommene Sachverständige ausdrücklich jede wissenschaftliche Be⸗ deutung abspricht. Wenn nun auch gewiß die Erfüllung dieser Pflichten nicht zu unterschätzende Ansorderungen in Bezug auf Takt, Eifer und Gewandheit im Umgange mit Kindern stellt, so bleibt die Thätigkeit der Klägerin selbst doch eine im Allgemeinen einfache, da die Aus⸗ übung ihres Berufs nur in der Vornahme bestimmter Arbeiten be⸗ steht, welche sich immer wiederholen und mehr mechanischer als geistiger Art sind. Ebenso erscheint ihre Aufgabe bei der Erziehung der Kinder von ganz untergeordneter Bedeutung; sie vertritt in dieser Beziehung nur die Stelle einer gebildeten Kinderwärterin und hebt selkst mit Recht hervor, daß sie in der Hauptsache lediglich die Auf⸗ sicht über die der Anstalt anvertrauten Kinder geführt habe. Hier⸗ nach und mit Rücksicht auf die gesammte wirthschastliche und soziale Stellung der Klägerin, welcher eine wissenschaftliche Vorbildung nicht zu Theil geworden ist, kann dem Schiedsgericht nur beigetreten werden, wenn es sie als Arbeiterin oder Gehülfin im Sinne des §. 1 Ziffer 1 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes angesehen hat. Einer der unter Nr. IV und Nr. XIII der Anleitung vom 31. Oktober 1890, hetreffend den Kreis der versicherten Personen (Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A. J.⸗ u. A. V. 1891 Seite 4) hervorgehobenen Fälle, in denen unter Umständen eine abweichende Beurtheilung gerechtfertigt sein würde, ist hier offenbar nicht gegeben.

67) Ein Einwohner einer großen Stadt, der sich durch Modell⸗ stehen bei einer großen Anzahl von Künstlern, bei einigen derselben auch ab und zu durch häusliche Dienste, Botengänge ꝛc. seinen Unter⸗ halt erwarb, war mit dem Anspruche auf Gewährung einer Alters⸗ rente in der Berufungsinstanz durchgedrungen, indem das Schieds⸗ gericht ihn als einen „Arbeiter“ im Sinne des §. 1 Ziffer 1 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes erachtete. Die Revision der Versicherungsanstalt rügte u. A. unrichtige Anwendung dieser Be⸗ stimmung, da in dem Modellstehen, der Hauptthätigkeit des Klägers, eine unselbständige Lohnarbeit nicht gefunden werden könne. Das Modell „arbeite“ überhaupt nicht, es werde nicht, wie es der §. 1 a. a. O. verlange, „beschäftigt“, sondern es biete lediglich den Anblick seiner äußeren Erscheinung dar. Mittels Entscheidung vom 30. Sep⸗ tember 1891 hat das Reichs⸗Versicherungsamt der Revision statt⸗ gegeben und auf Zurückweisung des Rentenanspruchs erkannt. Dabei waren folgende Erwägungen maßgebend: Unzweifelhaft liegt zwar in der Thätigkeit der Modellsteher an sich eine „Beschäftigung“ im Sinne des §. 1 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungs⸗ gesetzes, denn dieselbe besteht regelmäßig nicht allein darin, daß das Modell des Erwerbes halber seinen Körper oder Theile desselben dem Künstler zur Ansicht und Nachahmung darbietet, sondern es gehört dazu auch, daß die als Modell dienende Person den Anordnungen des Künstlers bezüglich der Haltung des Körpers, der Hervorbringung eines bestimmten Gesichtsausdruckes, der Anlegung gewisser Kleidungsstücke ꝛc. sich unterwirft und damit Verrichtungen übernimmt, deren Ausführung die Aufwendung körperlicher Kraft, ja sogar geistige Anspannung erfordert. Allein ungeachtet dieser an sich als Arbeit sich darstellenden Thätigkeit der Modellsteher im All⸗ gemeinen war die Versicherungspflicht des Klägers zu verneinen, weil derselbe nach den angestellten Ermittelungen während der in Betracht

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kommenden 141 vorgesetzlichen Wochen nicht in einem derartigen Abhängigkeitsverhältnisse zu den seine Dienste in Anspruch nehmenden Künstlern gestanden hat, daß er als unselbständiger Arbeiter der Letzteren angesehen werden könnte. Die Dienstleistungen des Klägers charakterisiren sich vielmehr in ähnlicher Weise, wie diejenigen der im §. 36 der Gewerbeordnung erwähnten Personen und der unter Nr. VII der Anleitung des Reichs⸗Versicherungsamts vom 31. Oktober 1890 (Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A. J.“ u. A.⸗V. 1891 Seite 4) hervorgehobenen selbständigen Kofferträger, Führer und Dienstmänner, als die Ausübung eines freien Gewerbebetriebes. Gleich diesen stellt Kläger seine körperlichen Leistungen zwar eine Zeit lang bestimmten Personen, die seiner bedürfen, zur Verfügung, tritt indessen zu diesen keineswegs in ein wirthschaftliches und persönliches Abhängig⸗ keitsverhältniß der Art, wie es der Begriff der nach dem Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Lohnarbeit erfordert. Im Uebrigen lassen sich allerdings Fälle denken, in denen auch Modell⸗ steher der Versicherungspflicht unterliegen, was beispielsweise dann zutreffen wird, wenn dieselben an einer Kunstschule oder einer ähnlichen Anstalt sich in einem festen und dauernden Dienstverhältniß zu dem Zwecke befinden, um für die Arbeiten der Kunstschüler ꝛc. verwendet zu werden. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, und es müßte deshalb die Versicherungspflichigkeit der vom Kläger als Modellsteher geleisteten Dienste verneint werden. Ohne Belang erscheinen dabei auch die von ihm bei den Künstlern ab und zu ausgeführten häuslichen Verrichtungen, Boten⸗ gänge ꝛc.; denn diese letztere Beschäftigung kann, da sie unstreitig nur nebenher und ohne besondere Vergütung ausgeübt worden, gemäß IA 1b des Bundesrathsbeschlusses vom 27. November 1890 (Amt⸗ liche Nachrichten des R.⸗V.⸗A. J.⸗ u. A.⸗V. 1891 Seite 19) als der Versicherungspflicht unterliegend nicht gelten. (Zu vergleichen die nächstfolgenden Entscheidungen 68 und 69)

68) In der Altersrentensache eines Mannes, der neben anderen Arbeiten niederer Art vornehmlich das Kehren des Straßendammes für eine größere Anzahl von städtischen Grundbesitzern besorgte, hatte gegenüber dem die Rente zusprechenden Urtheil des Schiedsgerichts die von der Versicherungsanstalt eingelegte Revision unrichtige Ge⸗ setzesanwendung gerügt, und zwar deshalb, weil einmal die Thätig⸗ keit des Klägers als die eines selbständigen Gewerbetreibenden nach Art eines Kofferträgers angesehen werden müsse, und weil ferner das Straßenkehren unter die Bestimmung I A 4 des Bundesraths⸗ beschlusses vom 27. November 1890 falle. Das Reichs⸗Versicherungs⸗ amt hat in einer Entscheidung vom 19. September 1891 der Revision aus folgenden Gründen den Erfolg versagt: Die vorbezeichnete Be⸗ stimmung des Bundesraths geht dahin, daß vorübergehende Dienstleistungen als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung dann nicht anzusehen sind, „wenn sie von Auf⸗ wärtern oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu niederen häus⸗ lichen Diensten von kurzer Dauer an wechselnden Arbeits⸗ stellen thätigen Personen verrichtet werden“ (zu vergleichen Amtliche Nachrichten des R.⸗R.⸗A. J.“ u. A.⸗V. 1891, Seite 19). Bei Anwendung dieser Bestimmung ist davon auszugehen, daß durch die⸗ selbe in Ausführung des §. 3 Abs. 3 des Invaliditäts⸗ und Alters⸗ versicherungsgesetzes Ausnahmen von der Regel des §. 1 a. a. O. haben geschaffen werden sollen. Ihr Inhalt ist deshalb nach allge⸗ meinen Rechtsgrundsätzen eng auszulegen und läßt eine erweiterte An⸗ wendung auf andere als die darin ausdrücklich bezeichneten Beschäftigungsarten im Allgemeinen nicht zu. Nach dem ge⸗ wöhnlichen Sprachgebrauch wird nun das Kehren der Straße als ein „häuslicher Dienst“ gemeinhin nicht angesehen; denn wenn auch unter diesen Begriff nicht bloß solche Verrichtungen, welche sich inner⸗ halb eines Hauses vollziehen, fallen mögen, so müssen dieselben doch stets mit der Führung der Hauswirthschaft in einem inneren Zu⸗ sammenhange stehen und ihr eigenthümlich sein. Dies trifft aber bei dem Kehren der Straße in der Regel nicht zu, namentlich auch nicht in Bezug auf den Kläger, der mit dem Hausstande der von ihm bedienten Grundeigenthümer in keinerlei Berührung kommt. Ebenso⸗ wenig läßt sich der Auffassung beipflichten, daß Arbeiter, welche, wie der Kläger, an demselben Tage regelmäßig bei verschiedenen Arbeit⸗ gebern thätig sind, als der Versicherungspflicht nicht unterliegende selbständige Gewerbetreibende zu erachten seien. Der häufige Wechsel des Arbeitgebers allein kann die Selbständigkeit des Arbeiters nicht begründen. Ob eine solche vorhanden ist, wird sich vielmehr wesentlich nach Maße der Abhängigkeit, in die der Arbeiter zu seinem jedes⸗ maligen Arbeitgeber tritt, sowie nach der herrschenden Verkehrs⸗ anschauung richten, und diese letztere behandelt wohl Fremdenführer, Dienstmänner, Kofferträger ꝛc. an größeren öffentlichen Verkehrsorten als selbständige Gewerbetreibende, nicht aber einen Mann, der ohne Annahme weiterer Hülfskräfte eine bestimmte Straße oder den Theil einer solchen gegen eine monatlich festgesetzte Vergütung reinigt. Eine solche Person gilt allgemein und mit Recht als Lohnarbeiter. (Zu vergleichen die vorabgedruckte Entscheidung 67 und die nächst⸗ folgende Entscheidung 69.)

69) Einer Botenfrau, welche wöchentlich zweimal an bestimmten Tagen für Jedermann aus dem Dorfe Bestellungen in der nächst⸗ belegenen Stadt ausrichtete, war diese Thätigkeit vom Schiedsgericht nicht als eine nach dem Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetz die Versicherungspflicht begründende angerechnet worden, da sie insoweit nicht als „Arbeiterin“ im Sinne des §. 1 Ziffer 1 a. a. O., sondern als freie Gewerbetreibende anzusehen sei. Die von der Klägerin hier⸗ gegen eingelegte Revision hat das Reichsversicherungsamt mittelst Entscheidung vom 1. Oktober 1891 aus folgenden Gründen verworfen: Es ist der Klägerin zunächst zuzugeben, daß diejenigen Verrichtungen, welche ihr als „Privatbötin“ obliegen, wie das Ausrichten von Be⸗ stellungen, das Einholen von bestimmten Gegenständen und das Ab⸗ tragen einzelner Sachen, Dienstleistungen der einfachsten Art sind, wie sie sonst von Arbeitern und Dienstboten vorgenommen werden. Dies reicht indessen nicht aus, um die Klägerin als Arbeiterin anzu⸗ sehen; denn es fehlt in dem vorliegenden Falle an dem ein Arbeits⸗ oder Dienstverhältniß wesentlich kennzeichnenden Moment der persön⸗ lichen Abhängigkeit von einem Arbeitgeber oder Dienstherrn. Wie unter den Parteien als unstreitig feststeht, ist die Klägerin in ihrer berufsmäßigen Thätigkeit als Botenfrau an zwei bestimmten Tagen in der Woche an ihrem Wohnorte von Haus zu Haus gegangen, um etwaige Aufträge zur Ausführung entgegen⸗ zunehmen. Sie stellte damit ihre Arbeitskraft jedem Einzelnen zur Verfügung, ohne daß sie jedoch zu demjenigen, der ihr einen bestimmten Auftrag ertheilte, in ein Ärbeits⸗ oder Dienstverhältniß getreten wäre; ihre Thätigkeit beschränkte sich vielmehr immer nur auf die Ausführung der einzelnen Besorgung. Auch war die Klägerin nicht verpflichtet, etwaige Anweisungen, die ihr von einem Auftraggeber ertheilt wurden, unbedingt zu befolgen, sondern konnte in jedem einzelnen Falle die Ausrichtung einer Bestellung geradezu verweigern. Unter diesen Um⸗ ständen gewinnt allerdings die Thätigkeit der Klägerin den Charakter eines selbständigen Gewerbebetriebes. Wenn die Klägerin demgegen⸗ über ihre Stellung mit der der Landpostboten vergleicht, welche eben⸗ falls als versicherungspflichtig erachtet worden seien, so übersieht sie, daß bei diesen ein dauerndes Dienstverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber, d. i. dem Postfiskus, besteht. Dort kann auch jenes für die Lohnarbeit eines unselbständigen Arbeiters charakteristische Merk⸗ mal persönlicher und wirthschaftlicher Abhängigkeit als vorhanden angenommen werden, welches bei der Thätigkeit der Klägerin nicht zu finden ist. Will man überhaupt zwischen ihrer Stellung und andern ähnlichen Berufszweigen einen Vergleich ziehen, so bietet das Gewerbe der selbständigen Dienstmänner, Führer, Kofferträger u. s. w. in wirthschaftlicher Beziehung manche Berührungspunkte; auch diese Personen übernehmen die Ausführung persönlicher Dienstleistungen, und auch bei ihnen tritt als besonders charakteristisch das Merkmal hervor, daß sie regelmäßig auf dem Arbeitsmarkt ihre Dienste all⸗ gemein dem gesammten Publikum anbieten, ohne im einzelnen Falle, wenn ihnen ein Auftrag ertheilt wird, zu ihrem Auftraggeber in ein eigentliches Arbeitsverhältniß zu treten. Auch hinsichtlich dieser Personen hat sich das Reichs⸗Versicherungsamt bereits unter Nr. VII der Anleitung vom 31. Oktober 1890, betreffend den Kreis der nach dem Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetz versicherten Personen (Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A. J.“ u. A.⸗V. 1891 Seite 4),

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dahin ausgesprochen, daß dieselben in der Regel als selbständ e

Gewerbetreibende anzusehen sind und daber der Versicherungspflicht grundsätzlich nicht unterliegen. (Zu vergleichen die beiden vorstehenden Entscheidungen.)

Land⸗ und Forstwirthschaft. 1.“

Oktoberbericht über Ernte und Saatenstand in Sachsen.

Die Witterung war nach der „Leipz. Ztg.“ in den beiden ersten Monatsdritteln vorherrschend warm und fast ohne Niederschläge,

während im letzten Drittel Regen, Schnee und Frost sich einstellten.

Dies war einerseits dem Einbringen der noch außenstehenden Hack⸗ früchte sehr günstig, sodaß diese mit wenig Ausnahmen vollständig trocken geborgen werden konnten, andererseits aber war sie für die Bodenbestellung zu den Frühjahrseinsaaten zu trocken, da auch der September bereits sehr regenarm war. Der Stand der Rapssaat ist im Allgemeinen gut, mancherorts üppig; der „Erdfloh“ hat sich bis jetzt nur ganz vereinzelt gezeigt. Die zeitigen Weizen⸗ und Roggensaaten zeigen gleichfalls ausgezeich⸗ neten Stand, während die späteren in Folge der anhaltenden Trocken⸗ heit vielfach dünn stehen. Leider hat sich mit Ausnahme einzelner Bezirke im Erzgebitge und Vogtlande fast allenthalben die Mäuse⸗ plage in mehr oder weniger hohem Grade eingestellt, der in vielen Bezirken die Schnecke als Vernichterin der jungen Saaten sich zugesellte und so erheblichen Schaden anrichtete, daß manche Neubestellung erfolgen mußte. Besonders hat unter dem Mäusefraß auch der Stoppelklee zu leiden, dessen Stand an sich sehr gut ist. Die Druschergebnisse der Winterhalmfrüchte fallen meistens weniger be⸗ friedigend aus, als im vorigen Monat geschätzt worden war, während die Sommerung allgemein gut schüttet. Das Gesammtergebniß der Kartoffelernte ist gleichfalls niedriger, als erhofft worden war, und kommt bei der Zwiebel und sonstigen rothschaligen Sorten kaum einer halben Mittelernte gleich. Im Gebirge ist die Ernte in Menge und Güte besser. Futter⸗ und Zuckerrüben haben durch die prächtige Witterung noch viel gewonnen, sodaß deren Erträge über Erwarten günstig ausfallen; ebenso ist die Krauternte sehr zufrieden⸗ stellend, wo nicht Raupenfraß auftrat. Der Frost und Schnee, die im Gebirge bereits am 20. v. M. auftraten, überraschten noch manches ungeerntete Kartoffel⸗, Rüben⸗ und Krautfeld; jedoch hat sich die Witterung zu Anfang d. M. gemildert, sodaß das Versäumte hat nachgeholt werden können, ebenso konnte die unterbrochene Boden⸗ beackerung wieder aufgenommen werden.

Handel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien.

An der Ruhr sind am 21. d. M. gestellt 10 848, nicht recht⸗

zeitig gestellt 40 Wagen. In Oberschlesien sind am 20. d. M. gestellt 4388, nicht

rechtzeitig gestellt keine Wagen; am 21. d. M. sind gestellt 4142,

nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen.

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Subhastations⸗Resultate.

Beim Königlichen Amtsgericht I. Berlin stand am 21. November 1891 das Grundstück in der Schulstraße 103 belegen, dem Maurermeister Joh. Chr. Steinbrück hier gehörig, zur Ver⸗ steigerung; das geringste Gebot wurde auf 70 000 festgesetzt; für das Meistgebot von 96 000 wurde der Töpfermeister G. Daber zu Rixdorf Ersteher. Eingestellt wurde das Verfahren der

Zwangsversteigerung, betreffend das Grinoôt'sche Grundstück in der

Sieberstraße 16.

Berlin, 21. November. (Wochenbericht für Stärke, Stärke fabrikate und Hülsenfrüchte von Max Saberskv.) Ia. Kartoffelmehl 37 38 ½ ℳ, Ia. Kartoffelstärke 36 ½ 38 ℳ, IIa. Kartoffelstärke und ⸗Mehl 35 36 ℳ, feuchte Kartoffel⸗ stärke loco und Parität Berlin 21,00 ℳ, Fabriken bei Frankfurt a. O. zahlen frei Fabrik 20,10 ℳ, gelber Syrup 40 40 ½ ℳ, Capillair⸗Export 42 43 ℳ, Capillair⸗Syrup 41 42 ℳ, Kartoffelzucker gelber 40 40 ½ ℳ, do. Capillair 41 41 ½ ℳ, Rum⸗Couleur 47 48 ℳ, Bier⸗Couleur 46 47 ℳ, Derxtrin, gelb und weiß, Ia. 46 ½ 48 ℳ, do. sekunda 40 43 ℳ, Weizenstärke (kleinst.) 42 44 ℳ, Weizenstärke (großst.) 49 50 ℳ, Hallesche und Schlesische 49 51 ℳ, Reisstärke (Strahlen) 47— 48 ℳ, do. (Stücken) 44 45 ℳ, Mais⸗Stärke 36 37 ℳ, Schabe⸗ stärke 35 36 ℳ, Victoria⸗Erbsen 23 26 ℳ, Kocherbsen 23 ½ 26 ℳ, grüne Erbsen 23 25 ℳ, Futtererbsen 18 ½ 19 ½ ℳ, Leinsaat 27 28, Linsen, große 50 64, do. mittel 40 48, do. kleine 30 40 ℳ, gelb. Senf 18 28 ℳ, Kümmel 34 40 ℳ, Mais loco 17 17 ½ ℳ, Pferde⸗ bohnen 18 18 ½ ℳ, Buchweizen 20 22 ℳ, inländische weiße Bohnen 22 25 ℳ, weiße Flachbohnen 24 27 ℳ, ungarische Bohnen 18 20 ℳ, galizische und russische Bohnen 16 ½ 18 ½ ℳ, Wicken 15 17 ℳ, Hanfkörner 21 ½ 23,ℳ, Leinkuchen 17 ½ 18 ½ 56, Weizenschale 12 ½ 13 ½. ℳ, Roggenkleie 13 ½ 14 ½ ℳ, Rapskuchen 15 16 ½ ℳ, Mohn, blauer 50 60 ℳ, do. weißer 60 80 ℳ, Hirse, weiße 22 25 Alles per 100 kg ab Bahn bei Partien von mindestens 10 000 kg.

In der vorgestrigen Aufsichtsrathssitzung der Stärkezucker⸗ fabrik Aktiengesellschaft vormals C. A. Koehlmann u. Co., Frankfurt a. Oder ist beschlossen worden, für das am 30. September 1891 abgelaufene Geschäftsjahr nach reichlichen Ab⸗ schreibungen die Vertheilung von 14 % Gewinn an die Aktionäre der Generalversammlung vorzuschlagen.

Essen a. d. Ruhr, 21. November. (W. T. B.) Der „Rhein.⸗ Westf. Ztg.“ zufolge würden in Folge des Bergarbeiter⸗Aus⸗ standes in Nord⸗Frankr eich von dort bedeutend größere Mengen Kohlen aus dem Rubrgebiet verlangt. Nach Paris allein gingen täglich drei bis vierhundert Tons mehr als bisher.

Leipzig, 21. November. (W. T. B.) Kam mzug⸗Termin⸗ handel. La Plata. Grundmuster B. per November 3,47 ½ ℳ, per Dezember 3,47 ½ ℳ, per Januar 3,50 ℳ, per Februar 3,55 ℳ, per März 3,57 ½ ℳ, per April 3,60 ℳ, per Mai 3,62 ½ ℳ, per Juni 3,67 ½ ℳ, per Juli 3,67 ½ ℳ, per August 3,67 ½ ℳ, per September 3,67 ½ Umsatz 100 000 kg. Behauptet.

Hamburg, 21. November. (W. T. B.) Der „Hamb. Börsh.“ wird aus Düsseldorf gemeldet, daß sich daselbst gestern die Westfälisch⸗Anhaltische Sprengstoff⸗Aktiengesell⸗ schaft zu Coswig in Anhalt konstituirt habe. Das Aktienkapital ist auf 1 200 000 festgesetzt; eine Erhöhung des Aktienkapitals auf zwei Millionen wurde vorgesehen.

Wien, 23. November. (W. T. B.) Ausweis der Südbahn nher, Poche vom 12. bis 18. November 829 821 Fl., Mehreinnahme

London, 21. November. (W. T. B.) An der Küste 3 Weizen⸗ ladungen angeboten.

New⸗York, 21. November. (W. T. B.) Der Verlauf der Börse war bei mäßig belebtem Geschäft durchweg fest. Der Umsatz der Aktien betrug 172 000 Stück. Der Silbervorrath wird auf 3 400 000 Unzen geschätzt. Die Silberverkäufe betrugen 20 000 Unzen.

Der Werth der in der vergangenen Woche eingeführten Waaren betrug 10 458 449 Dollars gegen 8 649 736 Dollars in der Vorwoche; davon für Stoffe 2 023 385 Dollars gegen 1 723 824 Dollars in der Vorwoche.

3 w eit e B ei lag e

nzeiger und Königlich Preußischen

Berlin, Montag, den 23. November

Statistit und Volkswirthschaft.

Robheisen⸗Produktion im Deutschen Reich.

Nach den statistischen Ermittelungen des Vereins deutscher Eisen⸗ und Stahlindustrieller belief sich die Roheisen⸗ produktion des Deutschen Reichs (einschl. Luxemburgs) im Monat Oktober 1891 auf 392 166 t; darunter Puddelroheisen und Spiegeleisen 137 571 t, Bessemerroheisen 35 790 t, Thomas⸗ roheisen 160 766 t und Gießereiroheisen 58 0399 t. Die Pro⸗ duktion im Oktober 1890 betrug 373 090 t, im September 1891 390 901 t. Vom 1. Januar bis 31. Oktober 1891 wurden produzirt 3 687 822 t gegen 3 839 081 t im gleichen Zeitraum des Vorjahres.

9. .

Zur Arbeiterbewegung.

Zur Lohnbewegung der deutschen Buchdrucker⸗ gehülfen liegen Nachrichten von wesentlicher Bedeutung nicht vor. In Bremen ist, wie aus einer Bekanntmachung dortiger Buchdruckereibesitzer hervorgeht, mit dem vorgestrigen Tage gleichfalls ein Theilausstand der Buchdruckergehülfen aus⸗ gebrochen. Ueber eine allgemeine Buchdruckerversammlung mit Hülfsarbeitern, die vorgestern hier in Berlin stattfand, entnehmen wir der „Voss. Ztg.“ Folgendes:

Der frühere Gehülfenvertreter Herr Besteck bemerkte, es sei über die Lage des Ausstandes im Allgemeinen nur Gutes zu berichten. Die Prinzipale hätten in vergangener Woche nur fünfunddreißig Ge⸗ hülfen von auswärts bekommen Die Lage werde nur dadurch ungünstig, daß sich Gehülfen von den Ausständigen lossagten und wieder in die Druckereien einträten. Redner greift in scharfer Weise das Verhalten der Prinzipalttäat an. Die Arbeiter Deutschlands würden die ausständigen Buchdruckergehülfen mit Geldmitteln unter⸗ stützen. Zum Schluß erklärte Herr Besteck, es fei seine innerste Ueber⸗ zeugung, daß der Kampf bald beendet sein werde, da es nicht so weiter gehen könne. Vielleicht werde schon in der nächsten Ver⸗ sammlung verkündet werden, daß die Gehülfen den Sieg errungen hätten. Herr Döblin behauptete, den Prinzipalen habe der Ausstand größere Opfer gekostet, als den Gehülfen. Viele von ihnen hätten ihre Arbeit verloren und manche kleinern Prinzipale seien dem Ruin entgegengegangen. Bei der Unterstützung, welche die organisirte Gehülfenschaft zahle, könne Jeder den Ausstand noch eine Zeit lang aushalten. Die Meldung, der Ausstand in Stettin sei beendigt, sei einem von dort eingelaufenen Schreiben zufolge unwabr. In den letzten Tagen baben Besprechungen zwischen den Prinzipalen und den Vertretern der Gehülfenschaft statt⸗ gefunden, am Montag werden fernere Unterredungen statthaben. Es sei zu hoffen, daß die angeknüpften Unterhandlungen dazu führen, daß der Ausstand bald beendigt sei. Seitens der Vertreter werde Alles geschehen, um die Sache zu einem friedlichen Ausgang zu führen. Jedenfalls werden die Forderungen der Gehülfenschaft Beruͤcksichtigung finden. Große Unruhe rief die Rede eines Sozialdemokraten hervor, der beabsichtigte, den Antrag auf Proklamirung des Generalausstandes zu stellen, jedoch vielfachen Widerspruch erfuhr.

In Seraing wurde gestern der Nationalkongreß der helgischen Bergarbeiter eröffnet. Anwesend waren der „Frkf. Ztg.“ zufolge Delegirte aus den drei Kohlenbecken des Hennegaues und aus dem Maasthale. Vormittags war eine geheime Sitzung, die Debatten sollten erst in der Nachmittagssitzung beginnen. Die Zulassung der Presse wurde von einem Theil der Delegirten lebhaft bekämpft.

Der Bergarbeiter⸗Ausstand im Norden Frank⸗ reichs gewinnt durch Anforderungen, die die französischen Bergarbeiter an ihre ausländischen Berufsgenossen stellen, auch für das Ausland erhöhte Bedeutung. Nach einem Pariser Telegramm des Wolff'schen Bureaus hat der General⸗Sekretär der Bergleute Juveneau die englischen, österreichischen, deutschen und belgischen Bergleute in einem Aufrufe aufge⸗ fordert, nicht mehr als den unbedingten Bedarf ihrer Compagnien zu fördern, um zu verhindern, daß fremde Kohlen in Frankreich eingeführt werden. Der Aufruf fordert die Bergleute ferner zur Theilnahme für die 50 000 Ausständigen auf, deren Familien für den Triumph des Rechts leiden, und schließt mit einem Appell an die Einigkeit aller Arbeiter. Wir stellen im Folgenden die sonst vorliegenden Nachrichten zu⸗ sammen:

Nach authentischen Mittheilungen des Deputirten Basly würden die Ausständigen im Departement Pas de Calais nur ein solches Schiedsgericht acc⸗ptiren, dessen Mitglieder aus freier Wahl der Arbeiter und der Grubenbesitzer bervorgegangen seien; andernfalls seien die Arbeiter entschlossen, den Ausstand durchzuführen. In der nächsten Woche werden in Frankreich Subfkriptionen für die Ausständigen eröffnet.

Wie aus Lens gemeldet wird, wurde am Sonnabend in einer von etwa 2000 Ausständigen besuchten Versammlung zu Bruay das von der Regierung vorgeschlagene Schiedsgericht verworfen. Einige Bergarbeiter, welche ihre Genossen an der Arbeit hindern wollten, wurden verhaftet. Im Laufe des Sonnabend Vormittag kamen im Departement Pas de Calais keine Zwischenfälle vor. Die Aus⸗ ständigen verlangen, fünf Schiedsrichter aus ibren Reihen bezeichnen zu dürfen, welche in Gemeinschaft mit fünf von der Regierun ernannten und fünf von den Bergwerksgesellschaften ernannten Ver⸗ tretern das Schiedsgericht bilden sollen. Vom gestrigen Tage wird berichtet, daß auch in einer Delegirtenversammlung der Bergarbeiter das Schiedsgericht, wie es die Regierung vorschlägt, einstimmig ab⸗ gelehnt wurde Nach lange dauernden Verhandlungen wurden die fünf Schiedsrichter, welche die Arbeiter wünschen, namhaft gemacht, unter ihnen befinden sich Basly und Lamendin; die Wahl erfolgte mit Stimmeneinhelligkeit. Ferner wurde beschlossen, nun⸗ mehr die Nominirung von Schiedsrichtern Seitens der Bergwerks⸗ gesellschaften abzuwarten. Basly machte der Versammlung die Mit⸗ theilung, daß ihn der englische Delegirte Randell besucht und ihm mitgetheilt habe, die englischen Bergswerksarbeiter hätten be⸗ schlossen, während der Dauer des allgemeinen Ausstandes im Pas de Calais monatlich eine Woche zu feiern und die Ausständigen des Pas de Calais mit Geldmitteln zu unterstützen.

Aus Lille wird der „Köln. Ztg.“ unter dem 20. d. M. ge⸗ schrieben: Die Bergleute von Flöchinelle nahmen die Arbeit wieder auf. Man hofft, daß es dem Schiedsgericht gelingen wird, die Streitfragen zwischen den Arbeitgebern und den Ausständigen zu schlichten. Die Direktoren der Kohlenwerke von Carvin kündigten 1 8u Einstellung des Betriebes an, bis der Ausstand be⸗ endigt sei. 1

Aus Bordeaux wird mitgetheilt, daß der Ausstand der

portigen Glasarbeiter beendet ist

In Limerick haben, wie der „Köln. Ztg.“ aus London be⸗ richtet wird, die Bäcker der Firma Lyons u. Co. die Arbeit eingestellt, weil diese Firma neue Maschinen einführte. Die Fleischergesellen der dortigen Firma Matheram u. Sons

sind ausständig, weil ein Nichtunionist angestellt worden ist. Etwa 300 Mann haben die Arbeit niedergelegt.

Nach Mittheilung des Statistischen Amts der Stadt Berlin sind bei den hiesigen Standesämtern in der Woche⸗ vom 8. bis inkl. 14. November cr. zur Anmeldung gekommen: schließungen, 989 Lebendgeborene, 25 Todtgeborene, 695 Sterbefällc.

In dem neuesten Heft des „Arbeiterfreund“, Zeitschrift für die Arbeiterfrage, herausgegeben von Prof. Dr. Böhmert in Verbin⸗

Verhandlungen des siebenten internationalen Kongresses für Hygiene und Demographie wie auch die des internationalen statistischen Instituts, soweit sich das letztere mit der Arbeits⸗ und Lohnstatistik beschäftigt hat. Der italienische Volkswirth Luigi Sbrojavatca beleuchtet „die Lage der arbeitenden Klassen in Italien“, und J. Häntschke bespricht „die Aufwendungen der deutschen Erwerbs⸗ und Wirthschaftsgenossen⸗ schaften für Bildungs⸗ und andere gemeinnützige Zwecke.“ Diesen vier Abhandlungen folgen reichhaltige Mittheilungen über den neuesten Stand des Handfertigkeitsunterrichts und Hausfleißes und speziell über den Einfluß des Handfertigkeitsunterrichts auf die Gesundheit. Unter den im „Arbeiterfreund“ regelmäßig veröffentlichten „Materialien für praktische Versuche zur Lösung der Arbeiterfrage“ verdient diesmal „das Statut der ständigen Arbeiter⸗Be⸗ rathungskommission der mechanischen Weberei zu Linden“ besondere Beachtung. Das Heft schließt mit einer sehr ausführlichen Chronik über die wichtigsten Ereignisse auf dem wirthschaft⸗ lichen und sozialen Gebiete und in der Arbeiterfrage, und mit dem Protokoll, die „Errichtung einer Centralstelle für Arbeiter⸗ Wohlfahrtseinrichtungen in Preußen“ betressend. In dem erwähnten Aufsatz von H. Häntschke über die Aufwendungen, die von den deutschen Erwerbs⸗ und Wirthschaftsgenossenschaften neben ihren wirthschaftlichen und materiellen Zwecken auch für Bildungs⸗ und andere gemeinnützige Zwecke gemacht worden sind, wird ausgeführt, daß die Genossenschaften auch für ideale Zwecke viel Geld übrig gehabt haben, und dies wird mit Zahlen belegt. So sind von den Genossenschaften seit dem Jahre 1377 972 222 für Bildungs⸗ und gemeinnützige Zwecke, und zwar 594 318 von Kreditgenossenschaften und 377 904 von Konsumvereinen, verausgabt worden Der Verfasser 1beilt dies mit, um einerseits dazu beizu⸗ tragen, daß das Wirken der Genossenschaften besser, als dies vielerorts ge⸗ schehen, beurtheilt werde, und andererseits um die Genossenschaften für die Pflege idealer Zwecke noch mehr zu interessiren und sie zu veranlassen, daß sie noch mehr nach dieser Richtung hin leisten.

Literatur.

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Mlr. Das Recht der politischen Fremdenausweisung mit besonderer Berücksichtigung der Schweiz Von Dr jur. J. Langhard. Leipzig, Verlag von Duncker und Humblot. 1891. 137 S. Pr. 3 Die vorliegende Schrift scheint durch den be⸗ kannten Fall Wohlgemuth, der im Jahre 1889 zu der von Deutsch⸗ land ausgehenden Kündigung des deutsch⸗schweizerischen Niederlassungs⸗ vertrages führte, wenn nicht unmittelbar veranlaßt, so doch angeregt worden zu sein. Wie schon der Titel andeutet, beschäftigt sich der Verfasser fast ausschließlich mit dem Aus⸗ weisungsrecht der Schweiz. Die vorkommenden theoretischen Fragen hat er hierbei zwar nicht umgangen, jedoch mehr in zweiter Linie behandelt, da es ihm wesentlich auf eine Darstellung des praktisch in Uebung hbefindlichen Rechtszustandes ankommt. In einem einleitenden Abschnitt sind in Kürze die allgemeinen Grundsaäͤtze über die Zulassung Fremder (die Asylgewährung) und bei dieser Gelegen⸗ heit in durchaus leidenschaftsloser Weise die Ereignisse des Falles Wohl⸗ gemuth und die im Anschluß daran stattgehabten Verhandlungen erörtert Der zweite Theil enthält in übersichtlicher Gruppirung eine ausführliche Zusammenstellung der in der Schweiz für politische Ausweisungen maßgebenden Grundsätze mit Hinweisen auf das hierbei beobachtete Verfahren. Ein dritter Theil giebt im Anhange eine vergleichende

Uebersicht der el über diesen Gegenstand in den übrigen europät⸗-

schen Staaten. Die Sprache des Verfassers ist ungemein klar und sachlich. Die Trockenheit des Gegenstandes ist durch zahlreich einge⸗ streute veranschaulichende Beispiele aus dem diplomatischen Verkehr der Schweiz mit anderen Staaten gewürzt.

Kr Allgemeine deutsche Wechselordnung mit Kommentar

und Anmerkungen und der Wechselprozeß nach den Reichs⸗

Justizgesetzen, herausgegeben von H. Rehbein, Reichsgerichts⸗ Rath. 4. verbesserte Auflage. Berlin 1891. H. W. Müller. 8 S. 190. Die erste Auflage erschien Juni 1879, es folgte die zweite im April 1882, die dritte im November 1885. Wenn im Lauf dieses Jahres bereits eine 4. Auflage nöthig wurde, so ergiebt sich damit, daß die Arbeit Verbreitung und Anerkennung gefunden hat. Man findet diese Ausgabe der Wechselordnung in der That auch nicht nur auf den Ge⸗ richtstischen, den Arbeitstischen der Richter und Anwälte, sondern auch in dem sonst sehr schmalen Bücherschatz der Kauflegte. Mit großer Sorgfalt und Sicherheit ist die Rechtsprechung ausgenutzt, um daraus für die Wechselordnung eine Erklärung zu gewinnen. Da für weite Kreise der Nachweis, daß das weiland Preußische Ober⸗Tribunal, sodann das Reichs⸗Ober⸗Handelsgericht und endlich das Reichsgericht einen Rechtssatz ausgesprochen haben, von solcher Bedeutung ist, daß man sich nach einer Begründung nicht weiter umsieht, so finden erläuternde An⸗ merkungen, die ihre Beweisgründe mit den Entscheidungen belegen, ausgedehnten Beifall. Uebrigens ist anzuerkennen und ausdrücklich hervorzuheben, daß in den vier Auflagen mit gesteigerter Aufmerksamkeit auf die anderweiten Hülfsmitte! für die Erklärung des Gesetzes Rücksicht genommen ist. In späteren Auflagen möge denn auch noch Goldschmidt's System des Handels⸗ rechts (3. Aufl.) und desselben Handbuch Bd. I. (3. Aufl.) heran⸗ gezogen werden; denn man darf wohl die Verwerthung der Werke dieses Gelehrten als unerläßlich bezeichnen. Sehr willkommen ist die Vergleichung mit dem fremdländischen Recht nach Spaeing's französischem, belgischem und englischem Wechselrecht (Berlin 1890, Franz Vahlen). Die hiermit angezeigte vierte Auflage wird sich, wie die früheren, im Gebrauch überall bewähren.

Mlr. Die Kodifikation des internationalen Civil⸗ und Handelsrechts. Eine Materialiensammlung von Dr. F. Meili, ord. Professor an der Universität Zürich, Associé de UInstitut de droit international, Advokat. Leipzig, Verlag von Duncker und Humblot. 1891. Gr. Okt. 151 S. Preis 3, 20 Das internationale Privatrecht beschästigt sich mit Feststellung der den Kulturstaaten mehr oder minder gemeinsamen Grundsätze, nach denen ausländische Rechtsverhältnisse, die im Inlande zur Beurtheilung ge⸗ langen, behandelt werden, bezw. inwieweit auf diese das aus⸗ ländische Recht Anwendung zu finden hat, und inwieweit sie dem Recht des Inlandes unterliegen. In Deutschland hat sich zwar auf diesem Gebiet bereits eine ziemlich feste Praxis heraus⸗ gebildet, in anderen Ländern aber und in vielen Beziehungen ist auf diesem Gebiet noch Vieles schwierig, verworren und bestritten. Im Hinblick hierauf und bei der Bedeutsamkeit des Gegenstandes haben England, Frankreich, Italien, Belgien und die Vereinigten Staaten von Nord⸗Amerika bereits Lehrstühle für das internationale Privatrecht geschaffen; in den Ländern deutscher Zunge besteht ein solcher vorerst nur in Zürich, auf den der Verfasser der vorliegenden Schrift, der sich durch seine internationalrechtlichen Studien einen Namen erworben hat, berufen worden ist. In dieser Stellung hat Meili, wie auch früher im praktischen Leben in der Thaͤtigkeit als

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ei n hält das Werk die beachtenswerthen Vorschläge v dung mit Prof. Dr. von Gneist, bespricht der Herausgeber sowohl die schläge von N

Advokat, das Bedürfniß empfunden, „das außerordentlich zerstreute positire Material“ des internationalen Privatrechts, soweit es ibm zu zänglich war, zu sammeln. Er bat sich dieser Aufgabe in so geschiater wie dankenswerther Weise entledigt. Außer einer Zusammen⸗ stellung der positiven Gesetzesnormen, nicht nur der europäischen, sondern auch der amerikanischen Staaten über diesen Gegenstand ent⸗ 1 1 ommsen und von Domin Petrushevecz (einem verstorbenen österreichischen Juristen) zu

einem Codex des internationalen Peivatrechts. Weiterhin bietet die

Arbeit die wichtigen, im letzten Jabrzehnt entstandenen Vertrags⸗ entwürfe, durch welche die füdamerikanischen Republiken eine einheit⸗ liche Gestaltung des internationalen Privatrechts für ihre Gebiete an⸗ streben. In einem vierten Theile sind die Staatsverträge über Fragen des internationalen Erbrechts wiedergegeben. Meili hat sich, wie er in der Einleitung zu dieser Schrift hervorhebt, in der neugegründeten Zeitschrift für internationales Privat⸗ und Strafrecht über die Art und Weise geäußert, in der nach seiner Ansicht das internationale Privatrecht in dem neuen deutschen bürgerlichen Gesetzbuch Berücksichtigung finden müsse. Die vorliegende Materialiensammlung soll zur Verwirklichung der dort entwickelten Iceen beitragen. Diesen Zweck dürfte der Verfasser erreicht haben, wenn es auch zweifelhaft erscheint, ob sein Vorschlag, die Kodifikation des internationalen Privatrechts einer internationalen Kommission zu unterbre ten, allseitige Zustimmung, geschweige denn Verwirklichung finden wird.

Kr Das Wildschadengesetz vom 11. Juli 1891. Mit Kom⸗ mentar herausgegeben von Dr. A. Holdgreven, Geh. Justiz⸗Rath und vortragendem Rath im Justiz⸗Ministerium. Berlin 1892. J. Euttentag. Ja der Einleitung ist ein Bericht über die Entstehung der Gesetzes ge⸗ geben, es folgt der Wortlaut des Gesetzes mit ausgiebigen, erläuternden Anmerkungen. Ein ABC.-Register macht den Abschluß. Es ist dankbar anzuerkennen, daß cine so berufene Kraft sich die Muͤbe nicht ver⸗ drießen ließ, mit einer unscheinbaren Arbeit hervorzutreten. Sicher, zuverlässig, klar ist auseinandergefetzt und damit ein nutzenbringendes Buch gewährt für Jäger und Landmann.

Die Zeitschrift für das gesammte Handelsreht, herausgegeben von Dr. L. Goldschmidt, Geh. Justiz⸗Rath, ordentl. Prof. der Rechte in Berlin, Dr Fr. von Hahn, Senats⸗Präsident am Reichsgericht in Leipzig, H. Keyßner, Kammergerichts⸗Rath in Berlin, Dr. P. Laband, ordentl. Prof. der Rechte in Straßburg, und E. Sachs, Rechtsanwalt beim Reichsgericht in Leipzig (Stuttgart, Verlag von Ferdinand Enke), Band XXXIX hat folgenden Inhalt: A. Ab⸗ handlungen. I. Das Berner internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr. Von Herrn Dr. Alfred von der Leyen, Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath in Berlin. Vor⸗ Der schweizerische Entwurf und der deutsche Gegenentwurf. Die erste Berner Konferenz. Die zweite Berner Kon⸗ ferenz. Die Schlußkonferenzen. Der Inhalt des internatio⸗ nalen Uebereinkommens. Allgemeines. Räumliche und zeitliche Be⸗ grenzung des Uebereinkommens. Die Rechtsverhältnisse der dem internationalen Uebereinkommen unterworfenen Eisenbahnen unter einander. Der internationale Eisenbahnfrachtvertrag. Lite⸗ ratur. Kritik. Internationales und internes Eisenbahnfrachtrecht. II. Ueher die rechtliche Natur der statutarischen Rübenlieferungs⸗ pflicht der Aktionäre von Aktienzuckergesellschaften. Von Herrn Land⸗ gerichts⸗Rath Lippmann in Torgau. III. Die rechtliche Natur der Arbeiterversicherung. Von Herrn Conrad Bornbak, Dozenten an der Universität Berlin. IV. Ueber die rechtliche Natur der sogenannten Pfandklage des Schiffsgläubigers. Von Herrn Dr. Max Mittelstein, Amtsrichter in Hamburg. V. Nekrologe: F. Mittermaier, Lewis, Fleischauer. Von Goldschmidt. VI. Die Arbitrage⸗Klausel im Eectreidehandel. Von Herrn Dr. Otto Frommer in Königsberg i Pr. Anlage: Uebersicht der geschriebenen Arbitrage⸗ÜUsancen. VII. Wechseleigenthum und Wechselforderung. Von Herrn Re⸗ gierungs⸗Rath Dr. Affolter in Solothurn. VIII. Zusatz zu der Ab⸗ handlung des Herrn Regierungs⸗Raths Dr. Affolter. Von Goldschmidt. IX. Kann dem Mitglied einer offenen Handels⸗ gesellschaft die Geschäftsführungsbefugniß auch dann gemäß Art. 101 des Handelsgesetzbuchs aus rechtmäßigen Ursachen entzogen werden, wenn den sämmtlichen Gesellschaftern die Geschäftsführung zusteht? Von Herrn Rechtsanwalt Dr. Max Geiger II. in Frank⸗ furt a. M. X. Allgemeine Theorie der Versicherungsverträge von Herrn Dr. Cesare Vivante, Advokat und Professor des Handelsrechts an der Universität zu Bologna. 1) Historische Ursachen, aus denen die Assekuranzindustrie aus den Händen der Privatversicherer in jene der Gesellschaften überging; hauptsächliche Aenderungen, welche die er Uebergang in ihrem Betriebe herbeiführte. 2) Kritik der bisherigen Definitionen, insbesondere jener, welche die Versicherung als einen Schadenersatzvertrag bezeichnet. 3) Wesentliche Elemente des Ver⸗ trages: Eine Unternehmung, welche einen Prämienfonds ansammelt, der genügt, um die versicherten Kapitalien zu leisten. 4) Ein Risiko: ständiger und gleichförmiger Charakter desselben in jedem Ver⸗ sicherungsvertrage. 5) Eine Prämie: ständiger und gleich⸗ förmiger Charakter derselben in jedem Versicherungsvertrage. B. Rechtsquellen. I. Die Regelung internationaler Rechtsverhält⸗ nisse in Südamerika. Von Herrn Kammergerichts⸗Ratb Neubauer in Berlin. II. Englische Handelsgesetzgebung vom Jahre 1890. Zu⸗ sammengestellt nach dem von Herrn Dr. F. Mittermaier nachgelassenen Manufkript von dessen Sohn, Herrn Dr. Wolfgang Mittermaier in Heidelberg. III. Niederländische Handelsgesetzgebung vom Jahre 1890. Mitgetheilt von Herrn Dr. W. L. P. A. Molengraaff in Utrecht. IV. Dänisches Gesetz, betreffend Schutz von Waaren⸗ marken. Vom 11. April 1890. Dr. Max eee in Kiel. V. Die französische handels⸗ rechtliche esetzzebung im Jahre 1889. Von Heerrn Professor Dr. Georg Cohn in Heidelberg. C. Rechtssprüche. I. Urtheil des Hauses der Lords in England, betreffend fingirte oder nicht⸗ existirende Wechselremittenten. 1891. Mitgetheilt von Herrn Ober⸗Tribunals⸗Rath a. D. Oppenheim in Berlin.

Die Zeitschrift für vergleichende Rechtswissen schaft, herausgegeben von Dr. Franz Bernhöft, o. ö. 8 5 der Universität Rostock, Dr. Georg Cohn, Honor. Professor an de Universität Heidelberg, und Dr. J. Kohler, o. ö. Professor an der Universität Berlin (Stuttgart, Verlag von Ferdinand Enke, 1891), Band X Heft 2 hat folgenden Inbalt: IV. Die Gewohnheitsrechte der Provinz Bombay. Von Professor Dr. J. Kohler. V. Einzel⸗ untersuchungen zur vergleichenden Rechtswissenschaft. Von Karl Friedrichs. VI. Die neueste Schweizer Gesetzgebung und rechts⸗ wissenschaftliche Literatur. Von Dr. Plazid Meyer von Schauensee.

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VII. Ehe und Konkubinat im römischen Recht. Von Franz Bern⸗

ft. 8 Volks wirthschaft.

Untersuchungen über Adam Smith und die Ent⸗ wickelung der politischen Oekonomie, von Dr. Wilhelm Hasbach, a. o. Professor an der Universität Königsberg. Leipzig,

uncker und Humblot. Pr. 9 Dies Werk ist ein Zeugniß des Fleißes deutscher Gelehrten, aber auch ein Zeugniß der fast bis zur Weitschweifigkeit geheanden Gründlichkeit und einer methodischen Forschung, die den untersuchten Körper bis in seine Fasern zergliedert und in seine Bestandtheile auflöst. Es verfolgt rein wissenschaftliche Zwecke und läßt den politischen Streit um Adam Smith bei Seite Uiegen. Dem Verfasser kommt es allein darauf an, die Bedeutung

Mitgetheilt von Herrn Professor