oder weniger aus und ließ duch dort das Bestreben immer
deutlicher hervortreten, der einheimischen Produktion in erster inie den eigenen Markt durch hobe Zölle ausschließlich zu chern, und zu diesem Zweck sich mit dem Ablauf der fran⸗ zösischen Verträge gleichzeitig auch von den mit anderen Staaten geschlossenen Tarifverträgen zu befreien, um nach allen hin bw-g. freie Hand für die Gestaltung der eigenen Zolltarcse zu erlangen. 8 trat die zunehmende Entwickelung der protektio⸗ nistischen Zollgesetzgebung einerseits in Rußland und anderer⸗ seits in den Vereinigten Staaten von Amerika. In Rußland schritt man von Zollerhöhung zu Zollerhöhung, rart, daß der dortige Absatzmarkt für die europäischen In⸗ dustrieerzeugnisse sich mehr und mehr verschloß. So ist die deutsche Ausfuhr nach Rußland von 228 Millionen Mark im Jahre 1880 situfenweise auf 131 Millionen Mark im Jahre 1887 zurückgegangen. Wenn sie in den etzten Jahren wieder etwas gestiegen ist, so lag der Grund ierfür lediglich in dem Steigen des Rubelcurses, ein Um⸗ stand, welcher der russischen Regierung sofort Anlaß zu einer Fentfprechenden neuen Erhöhung der Zölle bot. In den Ver⸗ inigten Staaten von Amerika waren es die mehr und mehr hervortretenden Bestrebungen, die einheimische Produktion durch hohe Schutzzölle und sogar Prohibitivzölle gegen die aus⸗ ländische Konkurrenz zu schützen, welche zunächst in den spãter zu Gesetzen erhobenen sogenannten Mc. Kinley'schen Zoll⸗ erwaltungs⸗ und Zolltarifbills ihren beredten Ausdruck fanden nd den europäischen Import, an welchem Deutschland er⸗ heblich betheiligt ist, in weitem Maße zu schädigen drohten. 8 Je näher der kritische Zeitpunkt für den Ablauf der europischen Tarifverträge heranrückte und je mehr es zur Gewißheit wurde, daß die bisberige günstige Lage, welche Deutschland im Wesentlichen die Autonomie seines Zolltarifs und gleichzeitig den Mitgenuß zahlreicher von anderen Staaten verabredeter Zollbegünstigungen gewährte, mit jenem Zeitpunkte ein Ende nehmen werde, um so zwingender trat an die ver⸗ bündeten Regierungen die Mahnung zur Entscheidung heran, ob sie gegenüber der auf wirthschaftlichem Gebiete mit zunehmen⸗ der Bestimmtheit drohenden Abschließungspolitik der europäischen taaten, dem Beispiele anderer Staaten folgend, auch ihrer⸗ seits auf die festere Abschließung des eigenen Marktes Bedacht nehmen und damit die auf gegenseitige Abschließung gerichteten Tendenzen wesentlich steigern oder ob sie bei Zeiten dahin streben sollten, der weiteren Entwickelung jener Tendenzen und ihrer praktischen Folgen vorzubeugen und sich einen bestimmenden Einfluß auf die demnächstige Neugestaltung des europäischen EII“ im Sinne internationaler Verständigungen zu schern. “ Die Entscheidung konnte nur im letzteren Sinne ausfallen. Deutschland nahm nach der Begründung des Reichs den Anlauf zu einer mächtigen Entwickelung seiner wirthschaft⸗ lichen Krafte. Dem raschen Aufschwunge aber folgte bald ein empfindlicher Rückschlag. Es brach sich die Erkenntniß Bahn, daß die auf das Reich übernemmene Handels⸗ und Tarisfpolitik des Zollvereins nicht länger aufrecht zu erhalten sei, wenn der nutzbringende Absatz der wichtigsten Erzeugnisse der deutschen Landwirthschaft nicht durch die unter günstigeren Verhältnissen arbeitende Produktion fremder Länder unmöglich gemacht und wenn die aufstrebende heimische In ustrie nicht unter dem Wettbewerb ausländischer, in langjährigem, prohibitiv ge⸗ schütztem Wachsthum mächtig gewordener Konkurrenten erstickt werden sollte. Auch in finanzieller Beziehung hatte sich eine Reform des bestehenden Zollsystems als räthlich erwiesen. Der deutsche Zolltarif von 1879 sowie die dazu erlassenen Novellen brachten nach beiden Richtungen Abhülfe. 88 Die deutsche Industrie hat unter dem verhältnißmäßig niedrigeren, aber immerhin kräftigen Schutze des in einzelnen Punkten später noch ergänzten Tarifs von 1879 in allen Zweigen einen bemerkenswerthen Aufschwung genommen. ie Entwickelung Deutschlands zu einem Industrie⸗ staate ersten Ranges, die Zunahme seiner Bevölkerung und die den einheimischen Bedarf nicht in vollem Umfange deckende Bodenproduktion haben zur Folge, daß Rohstoffe und Nahrungsmittel vom Auslande in großen Mengen ein⸗ geführt werden müssen. Um das hierdurch bedrohte wirthschaft⸗ liche Gleichgewicht in dem erforderlichen Maße wiederherzustellen, ist Deutschland in erster Linie darauf angewiesen, seinen Ueber⸗ schuß an Fabrikaten an das Ausland abzusetzen. Die Einfuhr von Rohstoffen hat im Durchschnitt der Jahre 1880 bis 1890 einen Werth von 2206 Millionen Mark und nach Abzug der Ausfuhr an Rohstoffen einen solchen von 1357 Millionen Mark, im Jahre 1889 dagegen bereits einen Werth von 2818 beziehungsweise 2033 Millionen Mark und im Jahre 1890 einen Werth von 2966 beziehungsweise 2120 Millionen Mark betragen. Mit diesem starken Anwachsen der Einfuhr von Rohstoffen bat die Ausfuhr von Fabrikaten nicht gleichen Schritt ge⸗ lten. Sie hat im Purchschnitt der Jahre 1880 bis 1890 einen Werth von 2260 Millsonen Mark und nach Abzug der Einfuhr von Fabrikaten einen solchen von 1211 Millionen Mark, im Jahre 1889 einen Werth von 2382 beziehungsweise 1185 Millionen Mark und im Jahre 1890 einen Werth von 2482 beziehungsweise 1286 Millionen Mark erreicht. Immerhin zeigen die vorstehenden Zahlen zur Genüge, welche Menge von Arbeit sich in der deutschen Ausfuhr ver⸗ körpert, wie sehr die arbeitenden Klassen an dem Export interessirt sind und einen wie erheblichen Faktor hiernach die Ausfuhr für das Gedeihen des deutschen Gewerbesleißen und damit der gesammten deutschen Volkswirthschaft bildet. Betrachtet man die Gesammtziffern der deutschen Aus⸗ fuhr, welche sich ve sfs 1887 auf 3190 Millionen Mark „ 1888 „ 3352 „ „ 1889 „ 3256 5 E. und „ 1890 „ 3409 u“— stellten, so ist es einleuchtend, daß unser Wirthschaftsgebiet trotz der geüeicerten Konsumfahigkeit sich weitaus nicht selbst genügt. Der Arschluß neuer eSeee e Meistbegünstigung ohne Tariffestsetzungen würde Deutschlan zwar die Möglichkeit belassen, der einheimischen Produktion den eigenen Markt durch beliebige Schutzzölle zu sichern, für die Offenbaltung der für unseren Export unentbehr⸗ lichen Auslandsmärkte aber nicht die geringste Garantie bieten. Angesichts des mit der zunehmenden Steige⸗ rung der Produktion und ihrer Hülfsmittel immer hefiger gewordenen Wettkampfes aller wirthschaftlich vor⸗ geschrittenen Staaten ist zwischen diesen ein dauernder Handelsverkehr nur denkbar in der Form eines rationellen Austausches von Gütern, und letzterer setzt wiederum eine gewisse gegerseitige Beschränkun
I”
8
olltarifarischem Gebiete voraus. Deutschland würde, zumal bei — heute herrschenden handels politischen Strömungen, auf die Erhaltung seiner Ausfuhr nicht rechnen dürfen, wenn es nicht durch eine solche Beschränkung seinerseus anderen Ländern die Mög⸗ lichkeit gewährt, die empfangene Waare ganz oder theilweise in eigenen Produkten zu bezahlen. 3 Von nicht geringerer Wichtigkeit, als die Herstellung eines günstigeren Verhältnisses zwischen dem Exportbedürfniß und den Absatzmärkten, ist die Gewährleistung einer größeren Stabilität der Zollverhältnisse. Auch diese von der Geschäftswelt mit Recht als eine Grundbedingung für die gedeihliche Entwickelung des internationalen Waarenverkehrs bezeichnete und seit Jahren mit Nachdruck geforderte Stetigkeit in den Zollverhältnissen kann nicht anders als auf dem Wege von Tarifverträgen mit langer Dauer erreicht werden. 8 Unter * Gesichtepunkten schien es für Deutschland ge⸗ boten, unter Festhaltung des für die einheimische Produktion — und zwar sowohl die Landwirthschaft wie die Industrie 8 unentbehrlichen Maßes von Zollschutz den Abschluß von Tarif⸗ verträgen anzubahnen und hierdurch der bei dem Mangel aller vertragsmäßigen Schranken zu gewärtigenden gegenseitigen Ueberbietung der europäischen Staaten in der Erhöhung ihrer Zolltarife rechtzeitig vorzubeugen. Wenn die verbün⸗ deten Regierungen noch Zweifel über die von ihnen zu verfolgende Vertragspolitik hätten haben können, so hätten dieselben Angesichts der Seitens der berufenen Organe des Handels und der Industrie ausnahmslos zu Tage getretenen, auf den Abschluß möglichst umfassender Tarifverträge mit den europäischen Staaten gerichteten Wünsche schwinden müssen. Es versteht sich von selbst, daß die auf tarifarischem Gebiet zu erstrebenden Vortheile nur durch entsprechende Opfer auf demselben Gebiete erkauft werden können. Indessen war bei der mit dem Zolltarif von 1879 eingeleiteten Zollreform die Even⸗ tualität späterer Tarifverhandlungen mit dem Auslande bereits in das Auge gefaßt und bei dem Ausmaß der Zollsätze mit in Betracht gezogen worden. “ . Sraet, mit welchem an erster Stelle eine Verständigung in der bezeichneten Richtung gesucht werden mußte, war Oester⸗ reich⸗Ungarn. Dieses Land, mit welchem wir durch mannigfache Beziehungen eng verknüpft sind, steht mit uns auch im regsten wirthschaftlichen Verkehr. Nächst Großbritannien nimmt Oesterreich⸗Ungarn unter den europäischen Staaten den ersten Platz in der Statistik unseres Außenhandels ein.
Beisp elsweise betrug 1
die Einfuhr aus die Auskuhr aus dem Oesterreich⸗Ungarn in das deutschen Zollgebiet nach deutsche Zollgebiet Oesterreich⸗Ungarn
Hrozente der
080] Gesammt⸗
Werth in Mark Werth in Mark
einfuhr
Gesammt⸗ ausfuhr
303 821 000 rund 320 731 000
Prozente der
Ss 88
428 801 000 rund 13 454 573 000 „ * 1889 537 249 000 „ 3 340 762 000 „
1890 598 505 000 „ 14,0 351 040 000 „ 10,3
Schon früher hatten die engen handelspolitischen Be⸗ ziehungen des deutschen Zollvereins mit den Ländern der österreichisch⸗ungarischen Monarchie zum Abschluß umfassender Tarisverträge zwischen beiden Theilen geführt. Der letzte dieser Verträge, derjenige vom 9. März 1868, bestand dis zum Ende des Jahres 1878 in Kraft. In dem an dessen Stelle getretenen Handelsvertrag vom 16. Dezember 1878 ist zum ersten Mal von einer vertragsmäßigen Regelung der Einfuhrzölle Abstand genommen worden, indem dieser Vertrag, abgesehen von gewissen Erleichterungen für den Grenzverkehr, sich im Wesentlichen darauf beschränkte, die beiderseitigen Handelsbeziehungen auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation zu regeln, während im Uebrigen jedem der vertrag⸗ schließenden Theile die s Frrigei der Gestaltung der eigenen Zollgesetzgebung gewahrt blieb.
Nahezu gleichen rundlage beruht der nach Ablauf des letztgenannten Vertrages an dessen Stelle getretene Vertrag vom 23. Mai 1881, welcher in Folge der im Jahre 1887 eingetretenen Verlängerung zur Zeit noch mit einjähriger Kündigungsfrist in Kraft steht.
Bei dem Abschlusse des Vertrages von 1878 sowohl, wie desjenigen von 1881 hat man indessen nicht von voruherein auf die Fortsetzung beziehungsweise Wiederanbahnung eines engeren wirthschaftlichen Anschlusses verzichtet. Beiden Ver⸗ tragsabschlüssen sind vielmehr lange und eingehende Verhand⸗ lungen über einen Vertragstarif vorausgegangen, welche in⸗ dessen erfolglos blieben. 88
Inzwischen hat sich bei dem Mangel vertragsmäßiger Schranken die beiderseitige Zollgesetzgebung immer mehr in der Richtung der Absperrung des einheimischen Marktes be⸗ wegt. Wie in Deutschland die Schutzzollgesetzgebung sich ent⸗ wickelte, ist bekannt. In Oesterreich⸗Ungarn ist durch die Zollgesetzebung des Jahres 1878 zunächst ein mäßiger Schutz für die einheimische Industrie geschaffen worden, welcher schon im Jahre 1882 eine erhebliche Ver⸗ schärfung erfuhr. In noch höherem Maße wurde die deutsche Ausfuhr durch die österreichisch⸗ungarische Zollnovelle von 1887 betroffen, welche für wichtige deutsche Absatzartikel nahezu pro⸗ hibitiv wirkte. 2 1z 1
Unter diesen Verhältnissen hat die Fortentwicklung des wirthschaftlichen Verkehrs zwischen den beiden Nachbar⸗ reichen nicht überall den Erwartungen zu entsprechen vermocht, zu welchen die gesteigerte Produktions⸗ und Konsumfähigkeit beider Theile an und für ch wohl hätte be⸗ rechtigen dürfen. Es hat sich daher auf beiden Seiten immer mehr das Bedürfniß nach Wiederherstellung solcher vertragsmäßiger Beziehungen geltend gemacht, unter welchen eine gedeihliche Fortentwickelung des gegenseitigen Güter⸗ austausches zu erhoffen sein würde. So enthielten auch die Berichte der deutschen Handelskammern seit einer Reihe von Jahren fast ausnahmslos den Ruf nach Abschluß eines Tarif⸗ vertrages mit Oesterreich⸗Ungarn. 18 .
Nunmehr schien der Augenblick gekommen, diesen Wünschen Rechnung zu tragen und jenes engere wirthschaftliche Ver⸗
1887 1888
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ältniß beider Länder zu erneuern. Es war anzunehmen, bb E ebenso wie Deutschland ein ent⸗ scheidendes Interesse daran haben würde, den handels⸗ politischen Umwälzungen, welche das Jahr 1892 zu bringen drohte, entgegenzuwirken. Für den Fall, daß es
Verfügung auf umfassenden
gelingen würde, einen umfassenden Tarifvertrag zwischen beiden, ein großes Wirthschaftsgebiet im Herzen Europas Machten zu Stande zu bringen, war zu⸗
88
leich die Erwartung berechtigt, daß derselbe zum
Frytallisationgpwnkt für weitere Tarifverträge mit anderen Staaten und dieser untereinander sich gestalten würde, indem Deutschland und Oesterreich Ungarn die einander gemachten Zugeständnisse auch dritten Staaten gegen 1888 e⸗ Gegen⸗ bewilligungen anbieten und diese Staaten dadurch bestimmen konnten, auch ihrerseits an dem System einer auf vertrags⸗ mäßiger Grundlage beruhenden gemäßigten Handelspolitik festzuhalten und von dem Uebergang zum extremen Pro⸗ tektionismus Abstand zu nehmen.
Schon der erste im Sommer 1890 erfolgte Gedankenaus⸗ tausch mit Oesterreich⸗Ungarn zeigte sofort die vollständige Uebereinstimmung der beber seitigen Auffassung über die “ Lage und über die zu verfolgenden, im Vor⸗
ehenden entwickelten Ziele Die Verständigung über ein ge⸗ meinsames Vorgehen zur Erreichung des gemeinsamen Zieles siel daher nicht schwer. . “
Zu Anfang Dezember 1890 konnten die kommissarischen Verhandlungen wegen Abschlusses eines deutsch⸗österreichisch⸗ ungarischen Handels⸗ und Zollvertrages in Wien eröffnet werden. Bei den zu überwindenden, immerhin nicht unbe⸗ trächtlichen Schwierigkeiten zogen sich die Verhandlungen dem⸗ nächst bis zum Frühjahr d. J. hin. 1 “
Inzwischen hatte der Verlauf der Dinge gezeigt, daß die Voraussetzungen, welche zur Einleitung der gesammten handels⸗ politischen Aktion geführt, vollberechtigt waren. 3
Einerseits erfüllten sich die Befürch ungen hinsichtlich des Fortbestandes des bestehenden vertragsmäßigen Zolltarifsystems in vollem Umfange. B 1
Frankreich war im Januar d. J. zur Kündigung seiner sämmtlichen Tarifverträge auf den 1. Februar 1892 ge⸗ schritten, nachdem die Regierung im Oktober 1890 der Depu⸗ tirtenkammer den Entwurf eines neuen französischen Zoll⸗ tarifs vorgelegt hatte, welcher einen als Acquivalent für die von anderen Staaten zu verlangende Meistbegünstigung gedachten, äußerst hohen Minimaltarif und einen noch höheren zur An⸗ wendung auf die Nichtvertragsstaaten bestimmten Maximal⸗ tarif enthielt. Bei der bisherigen, zur Zeit noch nicht abge⸗ schlossenen parlamentarischen Behandlung der Vorlage sind die Tarife noch wesentlich erhöht worden.
In Spanien waren im November 1890 die von der Kommission zur Vorberathung der aktuellen handelspolitischen Fragen ausgearbeiteten Vorschläge der Oeffentlichkeit übergeben worden. Dieselben befürworteten ganz wesentliche Tarif⸗ erhöhungen. Aehnliche Anzeichen einer auf die Förderung der einheimischen Produktion durch hohe Schutzzölle gerichteten Bewegung traten allmählich auch in Portugal zu Tage. Beide Länder folgten sodann im Januar dieses Jahres dem Beispiele Frankreichs in der Lösung ihrer handelsvertrags⸗ mäßigen Beziehungen und erstreckten die Kündigung sogar auf die bloßen Meistbegünstigungsverträge. Demzufolge laufen auch die Mehrzahl der europäischen Handelsverträge Spaniens und Portugals zum Februar 1892 ab. 88 8 u“
In Rumänien, welches seine Tarifverträge bereits im Juni 1890 zum 10. Juli 1891 gekündigt hatte, war ein dem⸗ nächst am 11. Juli 1891 in Kraft getretener, neuer autonomer Zolltarif in Vorbereitung, welcher im Durchschnitt dem bis⸗ herigen vielfach prohibitiven Generaltarif nahe kam, ihn zum Theil sogar noch überstieg. Von den europäischen Handelsverträagen Rumäniens steht zur Zeit nur noch der Meistbegünstigungsvertrag mit den Niederlanden, welcher zolltarifarische Bestimmungen nicht enthält, in Kraft.
Die Schweiz endlich hatte Anfangs Februar 1891 ihren Tarifvertrag mit Italien gekündigt. Dieselbe würde un⸗ zweifelhaft auch zur Kündigung der Verträge mit Deutschland
Oesterreich Ungarn mit jener Maßregel vorausgegangen wären Für die Kündigung unseres Vertrages mit der Schweiz ist
Wegfalle der Seitens der Schweiz in ihrem Tarifvertrage mit Frankreich gemachten Tarifkonzessionen unser Vertrag ein genügendes Aequivalent für die in demselben von unserer Seite der Schweiz gemachten Tarifkonzessionen nicht mehr bieten würde. Hiernach erlangt auch die Schweiz mit
hohen General⸗Zolltarif vorbereitet, welcher ohne weitgreifende
definitive Annahme im Wege der Volksabstimmung ist im Oktober 1891 erfolgt. 1 Mit dem 1. Februar würden demnach, wenn neue Tarif⸗ abmachungen nicht zu Stande kämen, überall die in den europäischen Staaten in neuerer Zeit vorbereiteten, nahezu prohibitiven autonomen Zolltarife in Kraft treten. Nur ein⸗ zelne, auf wenige Positionen beschränkte Tarifvertrage, wie diejenigen Jtaliens mit Deutschland und Oesterreich⸗Ungarn, sowie diejenigen Serbiens und Griechenlands würden etwas später ablaufen oder, zumeist mit kurzer Kündigungs läufig noch bestehen bleiben.)os
*) Anmerkung. Die in Betracht kommenden, zum Februar 1892 außer Kraft tretenden Tarisverträge sind folgende:
Vertragschließende 8 8 Tag Staaten Tas den Pbschtastes des Ablaufs
Deutschland⸗Schweiz.. 23 Mai 1881 1. Februar 1892
8 bezw. I. Senegs 1888 11ü. Nha. 18836 nkreich⸗Belgien.. 31. Okto „ Portugal.. Dezember 1881 5. Mai 1882
Dezember 1881 aI. desgl. desgl. rdesgl. desgl.
B. venweras orwegen. Mnegre⸗ 1882 Schweiz.. Februar 1882 e vv. 2 Ien ien⸗Belgien... Mai ZE11ö11.““ .Mär) 1883 desgl.
„ Schweden⸗ Norwegen. 5. März 1883 desgl. „11*“ Februar 1888 dekgl.. Eäö .. Juli 1872 24 Januar 1892 eiz· Oesterreich⸗ 8 .nn. “ 23. November 1888 1. Februar 1892 „ Italien 235. Januar 1889 14. Februar 1892
Bereits im Laufe des Jahres 1891 sind die Tarisverträge er⸗
loschen, welche Rumänien mit anderen Staaten, und zwar mit Deutsch⸗
Steande zu bringen,
und Oesterreich⸗Ungarn geschritten sein, wenn nicht wir und
namentlich die Erwägung maßgebend gewesen, daß mit dem
dem Februar 1892 wiederum volle Autonomie hinsichtlich ihrer Zölle. Auch dort hatte die Regierung einen verhältnißmäßig
Aenderungen von der Bundesversammlung genehmigt und am 15. April 1891 vorläufig veröffentlicht worden ist. Seine
Andererseits hatte sich aber auch die Voraussetzung als richtig erwiesen, daß, wenn es erst gelungen sein würde, einen Tarifvertrag mit Oesterreich⸗Ungarn zu gleichsam naturgemäß andere um⸗ fassende Tarifverträge sich hieran anschließen lassen würden. Zunächst waren die Bestrebungen deutscherseits darauf ge⸗ richtet, Italien und die Schweiz in den Kreis der wirthschaftlichen Annäherung hereinzuziehen, um mit Italien den bestehenden, nur
8 wenige Tarifbestimmungen enthaltenden Vertrag zu revidiren,
und mit der Schweiz einen neuen und umfassenderen Tarif⸗Vertrag abzuschließen. Beide Staaten zeigten sich von Anfang an bereit, der unsererseits in Gemeinschaft mit Oesterreich Ungarn ein⸗ geleiteten handelspolitischen Aktion sich anzuschließen. Während Utalienischerseits zunächst noch ein Aufschub der Verhandlungen gewünscht wurde, konnte alsbald nach dem im Mai d. J. erzielten Abschlusse der Verhandlungen mit Oesterreich⸗ Ungarn in die Verhandlungen mit der Schweiz, und zwar gleichzeitig und gemeinsam von deutscher und von öster⸗ reichisch ungarischer Seite eingetreten werden. Ebenso fanden auch Erörterungen mit der belgischen Regierung wegen Er⸗ neuerung und beziehungsweise Erweiterung des deutsch⸗ belgischen Meistbegünstigungsvertrages zu einem Tarif⸗ vertrage statt.
Die Verhandlungen mit der Schweiz wurden in der zweiten Hälfte des Mai in Wien, diejenigen mit Belgien in der zweiten Hälfte des Juli in Berlin eröffnet. Im August wurden die Verhandlungen mit der Schweiz vertagt, um Zeit für die Verhandlungen zu gewinnen, welche von da ab bis zu Anfang November mit Italien sowohl von Deutschland wie von Oesterreich⸗ Ungarn in München geführt worden sind. Nach Abschluß der letzteren hat sodann die Wiederaufnahme der Verbandlungen mit der Schweiz stattgefunden, welche ebenso wie die inzwischen fortgesetzten Verhandlungen mit Belgien zu einer Verständigung geführt haben.
Die vereinbarten Verträge bilden nach ihrer Entstehungs⸗ geschichte und nech dem bei den Verhandlungen verfolgten Ziele ein zusammengehöriges Ganze und müssen auch bei Abwägung der in ihnen deutscherseits gemachten Zu⸗ geständnisse und der dafür eingetauschten Vortheile einheit⸗ lich betrachtet werden.
Bei Abschluß derselben ist, unter Festhaltung an einem dem praktischen Bedürfniß Rechnung tragenden Schutze der
it, die in ihrer Rückwirkung auf unsere ge⸗
sammte Volkswirthschaft, wie oben dargetban, nicht zu unter⸗
schätzen e Nothwendigteit, der deutschen Industrie Absatzwege
dem Auslande offen zu halten, thunlichst berücksichtigt worden.
Die Zugeständnisse, welche deutscherseits in den Verträgen haben gemacht werden müssen, sind in ihrer Gesammtheit
uner ierungen sind sich der
ite der gemachten Zu⸗ Sie sind bei den en mit Erfolg darauf bedacht gewesen, die Tariszugeständnisse auf das thunlichst ge⸗ Maß zu beschränken. Dies gilt insbeson⸗ dere auch bezüglich der landwirthschaftlichen Zölle, hinsichtlich deren es der äußersten Festigkeit bedurste, um den weitgehenden Ansorderungen der an ihrer Ermäßigung inter⸗ essirten verhandelnden Staaten Widerstand zu leisten. Wenn die verbündeten Regierungen sich zu einer theilweisen Er⸗ mäßigung derselben entschlossen haben, so ist dies in der Er⸗ wägung geschehen, daß einerseits ohne ein Entgegenkommen auf dem Gebiet der deutschen Agrarzölle die Einigung mit Oesterreich Ungarn und damit auch die in Aussicht genommene weitere handelspolitische Aktion von vornherein aussichtslos gewesen wäre, und daß andererseits die bewilligten Reduktionen dasjenige Maß nicht überschreiten, dessen Ein⸗ haltung zur Sicherung des für das Gedeihen der deutschen Landwirthschaft erforderlichen Schutzes, selbst gegenüber den berechtigten Ansprüchen der Konsumenten auf thun⸗ lichste Verbilligung der nothwendigen Lebensmittel, ö-. Lage der Verhältnisse unumgänglich erschien. Neben den landwirthschaftlichen Zöllen haben auch die deutschen Industriezölle mehrfache Ermäßigungen er⸗ fahren müssen. Gegen die deutschen Zugeständnisse haben sich zunächst die mitkontrahirenden Staaten zu Gegenbewilligungen verstanden, welche, nach der Ueberzeugung der verbündeten Regierungen, der deutschen Volkswirthschaft ein volles Aequi⸗ valent gewähren. Diese Gegenbewilligungen enthalten zahl⸗ reiche und für die deutsche Ausfuhr werthvelle Ermäßigungen der allenthalben sehr hohen autonomen Zolltarife dieser Länder, daneben die Bindung zahlreicher Zollbefreiungen beziehungs⸗ weise die Bindung sehr niedriger oder doch den Mitbewerb des Auslandes nicht unbedingt ausschließender Zölle, und da⸗ mit den Verzicht auf etwange künftige Zollerhöhungen. Es steht zu erwarten, daß die gemachten Konzessionen auch noch anderen Staaten gegenüber geeignete Verwerthung finden und zur Erlangung weiterer Vortheile in dem Verkehr mit diesen Staaten beitragen werden. Die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung dieses Zieles sind, soweit die Verhältnisse dies ge⸗ stattet haben, bereits angebahnt.
. Es liegt in der Natur der Sache, daß mit Rücksicht auf die ihren Bedürfnissen entsprechenden Anforderungen der mit⸗ verhandelnden Staaten gewisse Ungleichheiten in dem Aus⸗ maße der die einzelnen Zweige der wirthschaftlichen Produktion treffenden Vortheile und Nachtheile unmöglich sich haben ver⸗ meiden lassen. Aber abgesehen davon, daß die Regierung nicht die
teressen einzelner wirthschaftlicher Faktoren, sondern die ge⸗
ammten wirthschaftlichen Interessen des Reichs im Auge be⸗ halten mußte und daß die Opfer der einen in der Förderung der anderen Interessensphäre ganz oder zum Theil ihren Aus⸗ gleich sinden müssen, werden insbesondere die Vortheile, welche
füͤr die deutsche Industrie durch die Sicherung wesentli er Grundlagen she nestri 1 2 üc
age und ihres Gedeihens in Aussicht stehen, indirekt auch der Landwirthschaft zum Nutzen gereichen und für den verminderten Zollschutz Ersatz bieten. Denn indem die Verträge für die deutsche Industrie das Absatzgebiet zu einem wesentlichen Theile erhalten und nach gewissen Richtungen sogar erweitern werden, wird auch der deutschen Landwirth⸗ schaft der lohnende Vertrieb ihrer Produkte gesichert, da dieselbe in der industriellen Bevölkerung ihre beste Ab⸗
ehmerin besitzt und auf das Gedeihen derselben und die
Großbritannien, Belgien, Rußland und der Türkei ab⸗
An der Meistbegünstigung, wie sie Deutschland auf Grund der
bestebenden Vetträge und Vereinbarungen in Großbritannien, Schweden⸗
korwegen, Dänemark, Frankreich, den Niederlanden, Griechenland, erbien, der Türkei und Bulgarien gegen Reziprozität genießt, ist chts geändert worden.
i Erhaltung ihrer Kaufkraft angewiesen ist. Besteht in diesem Sinne eine Interessengemeinschaft zwischen den verschiedenen Faktoren unserer Produktion und erscheint die Ermäßigung der aararischen Zölle als unumgängliche Voraussetzung für dauernde Sicherstellung vitaler Interessen der Industrie, so wird die Landwirthschaft trotz der Verringerung ihres Zoll- schutzes einen erheblichen Nachtheil nicht zu befürchten haben — wohl aber würde andererseits nichts so sehr ihre Interessen gefährden als ein wesentlicher Rückgang der Industrie, für welchen die industrielle Bevölkerung ausschließlich die agrarischen Zölle verantwortlich machen könnte.
Durch die für einen Zeitraum von 12 Jahren vereinbarte Gültigkeit der Verträge ist die von der Geschäftswelt so dringend gewünschte Stabilität auf lange Zeit hinaus nach Thunlichkeit gesichert.
Die verbündeten Regierungen geben sich der Ueberzeugung hin, daß die vorgelegten Verträge sich als geeignet erweisen werden, die Handelsbeziehungen des Reichs mit den Vertrags⸗ staaten nicht nur vor gefährlichen Schwankungen und Schädigungen zu bewahren, sondern vielmehr in ihrem be⸗ stehenden Umfange zu erhalten und zu erweitern, sowie daß dieselben den Ausgangspunkt für die wünschenswerthe vertrags⸗ mäßige Sicherstellung unserer Handelsbeziehungen zu anderen
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Die Zollermäßigungen beziehungsweise Zollbefreiungen, welche Deutschland in den neuen Zollverträgen seinerseits zugestanden hat, betreffen in erster Linie eine Reihe land⸗ wirthschaftlicher Artikel: Getreide; frische Weinbeeren; Wein; Hopfen; Butter; Fleisch; Geflügel; Eier und Vieh. Von anderen Naturprodukten sind zu nennen: Holzborke und Gerberlohe; gewisse Kategorien von Bau⸗ und Nutzholz; Dach⸗ schiefer; Südfrüchte, Olivenöl; Ricinusöl. Unter den Industrie⸗ Artikeln kommen in Betracht: Malz; gewisse Glaswaaren; Glasperlen; gereinigte und zugerichtete Bettfedern; Säge⸗ waaren; musikalische Instrumente; Galanteriewaaren; Pack⸗, Lösch⸗, Druck⸗ und Seidenpapier; einfarbige Thonwaaren; Porzellan; grobes Wachstuch; grobe Besen; Marmorplatten; bearbeitete Korallen u. a. m.
Die zolltarifarischen uge stindaisle welche von Seiten Oesterreich⸗Ungarns in Bezug auf Zollermäßigungen und Zollbefreiungen (— von en abgesehen —) gemacht porden sind, betreffen u. A. folgende Artikel: Gemüse; ledende Gewächse; getrocknete Pflanzen und Pflanzentheile, getrocknet oder zubereitet; Hopfen; Ochsen; Pferde bis zu zwei Jahren; Paraffin; Speiseessig in Fässern; Käse; Konserven; Farberden; ätherische Oele, nicht besonders benannte; Farbhölzer; Orseille; Persio; Indigo; Cochenille; Gerbe⸗ und Farbstoff⸗ Frvakte nicht besonders benannte; Theer aller Art; Harz;
ech; Harzöl; Kopalharz; Schellack u. s. w., gewisse Baum⸗ baumwollene Sammete, Band⸗, Posamentier⸗ sammetartige Webewaaren; gestickte leinene Webewaaren; Wollengarne, wollene Sammete, Band⸗, Posamentier⸗, Knopf⸗ und Wirkwaaren; seidene und halbseidene Besatzartikel; seidene Knopf⸗ und osamentier⸗Waaren; halbseidene Sammete und Sammet⸗ änder; andere Halbseidenwaaren; Damenmäntel; Besen; Pinsel; Papier und Papierwaaren; Tapeten; Hart⸗ gummiwaaren; Wachstuch; Lackleder, Juchten ꝛc., feine Leder⸗ waaren; Schuhwaaren aller Art; Pelzwerk; gefärbte Holz⸗ spulen; bronzirte, vergoldete Äboder versilberte Holz⸗ leisten; hölzernes Spielzeug; Hohlglas; Gläser für Taschenuhren; tische Gläser; Zutzenscheiben; farbiges Glas; Glasplättchen; Glasperlen ꝛc.; bemaltes, vergoldetes, versilbertes Glas; Kehlheimerplatten; Arbeiten und Platten aus Granit, Syenit und ähnlichen harten Steinen; Dachschiefer und anderer Tafelschiefer; Mühlsteine, Litho⸗ graphiesteine; künstlich gefärbte Erden und Steine; Chamottewaaren, Pflasterungsmaterial und Röhren aus gemeinem Steinzeug; Bauornamente, Oefen und Ofen⸗ bestandtheile, Wand⸗ und Bodenbelagplatten; einfarbige oder weiße Thonwaaren; Porzellan; Thonwaaren in Ver⸗ bindung mit anderem Material; Roheisen; Luppeneisen; Ingots; Eisen und Stahl in Stäben geschmiedet oder gewalzt; Eisenbahnschienen; Blech und Platten, auch dressirt, gefirnißt, verkupfert ꝛc., polirt, dessinirt, moirirt, lackirt; Draht; gewisse Waaren aus gemeinem Eisenguß; gemeine Eisen⸗ und Stahlwaaren; schmiedeeiserne Röhren; Sensen und Sicheln; Schwarzblech und Schwarzblechwaaren; geschmiedete Kessel; Blechwaaren; fertige Eisenbahnräder; Bänder; ꝛc., Heu⸗ und Se g. ꝛc.; Sägen; Feilen; aspeln, Hobel⸗ und Stemmeisen, Meißel ꝛc.; gewisse feine Eisen⸗ und Stahlwaaren; Messerschmiedewaaren; Handfeuer⸗ waffen; Schreibfedern; Nadeln; Zink; plattirte Bleche, Tafeln, Platten aus Kupfer und Messing; feine und feinste Metall⸗ waaren; Kinderspielwaaren aus unedlen Metallen; Metalltücher; Lokomodilen: Nähmaschinen, Strickmaschinen und gewisse andere Maschinen und Apparate aus unedlen Metallen; Güterwagen; Operngucker, Klaviere, Pianos, Harmoniums ꝛc.; Uhrfournituren; Schwarzwälderuhren; echt versilberte leonische Drähte: Regen⸗ und Sonnenschirme; eine größere Zahl chemischer Hülfsstoffe, sowie chemischer Produkte, Farb⸗, Arznei⸗ und Parfümeriewaaren, Kerzen, Zündhölzchen u. s. w. „ BVon dem 300 bis 340 Millionen Mark betragenden jähr⸗ lichen Durchschnittswerth der Waarenausfuhr Heutschlande nach Oesterreich⸗Ungarn sind für einen Exportwerth von Millionen Mark die Zollsätze ermäßigt und für einen Werth von 198 Millionen Mark die Zölle gebunden worden. Bei den Zollermäßigungen find die Sätze gegenüber dem zur Zeit geltenden Meistbegünstigungstari durchschnittlich um 25 Proz. herabgesetzt. In dem mit Italien vereinbarten neuen Vertragstarife sind an Deutschland und ebenso auch an Oesterreich Ungarn von Italien Zollermäßigungen und Zollbindungen bei 254 Po⸗ sitionen des allgemeinen Zolltarifs zugestanden worden. Die neuen Zöcsftändnis bewegen sich vorzugsweise auf dem Gebiete der chemischen Gro industrie, der Wollen⸗ und Seidenwaaren⸗ Industrie und der Eisenindustrie. Gegenüber dem bestehenden Meistbegünstigungstarif sind italienischerseits u. A. im Zoll ermäßigt worden: Schwefelquecksilber; färbende Extrakte aus Farb⸗ hölzern und andere Farbstoffe aller Art, Buchdruckerschwärze; baum⸗ wollene Lampendochte; gewisse Pferdehaare und Waaren daraus; Wollgewebe aus Streichgarn, gewisse bedruckte Wollgewebe und gewisse wollene Posamentierwaaren, wollene Fußteppiche, genähte Gegenstände aus Wolle; gewisse eidenwaaren und genähte Gegenstände aus
Cichorienwurzel;
wollengewebe, und Knopfwaaren;
Seide; uhwerk aus Kautschuk; Lampen und ö Schmiedeeisen und Stahl in Stäben ꝛc., lzdraht,
ewisse schmiedeeiserne Röhren, grobe Eisenwaaren, gelen Raspeln ꝛc., Buchdruckerlettern, Antimon, Näh⸗ und tecknadeln; Farberden; gewöhnliche Oefen und Ofentheile; weiße Thonwaaren und feines Steinzeug; weißes Porzellan; ewisse gemeine Kurzwaaren; musikalische Instrumente; Pescbentkermagren ꝛc. aus Kautschuk u. s. w.
Von dem 80 — 100 Millionen Mark betragenden jährlichen Gesammtwerthe der Waarenaussuhr Deutschlands nach Italien sind für einen Werth von etwa 23 Millionen die Zollsatze er⸗ mäßigt und für einen Exportwerth von ca. 60 Millionen die Zölle gebunden.
Der „Times“ wird aus Sansibar gemeldet, die deutsch⸗ englische Grenzregulirungs⸗Kommission werde sich demnächst in das Innere des afrikanischen Kontinents begeben, um die Grenze der beiden Einflußsphären von der Küste bis zum Victoria⸗Nyanza festzustellen. Der en lische Konsul Smith ist zum englischen Kommissar ernannt.
Der Landes⸗Eisenbahnrath, der am 4. und 5. d. M. seine zweite diesjährige Sitzung, die letzte der laufenden Wahlperiode, abgehalten hat, wurde bei seiner Eröffnung von dem Minister der öffentlichen Arbeiten begrüßt. Von den auf der Tageezordnung der Verhandlungen stehenden Gegenständen erscheinen folgende von allgemeinerem Interesse:
Der Landtag hatte in seiner letzten Session die König⸗ liche Staatsregierung ersucht, Ermittelungen darüber anzu⸗ stellen, ob eine Uebertragung der auf den östlichen Staats⸗ eisenbahnen für lebende Thiere in Wagenladungen bestehenden — niedrigeren — se auf den gesammten Bereich der Staatseisenbahnen sich empfehlen werde. Die Frage ist zunächst in den Bezirks⸗Eisenbahn⸗ räthen erörtert worden. Das hieraus hervorgegangene reich⸗ haltige Material war dem Landes⸗Eisenbahnrath vorgelegt, der sich gegen die Uebertragung aussprach. Die hauptsächlich von den Ems⸗ und Weserhäfen gewünschte Wiedereinführung ermäßigter Ausnahmetarife für den Getreideversand von deutschen Nord⸗ seehäfen nach Rheinland⸗Westfalen und be⸗ nachbarten Gebieten wurde mit erheblicher Mehrheit vom Landes⸗Eisenbahnrath nicht befürwortet. Eine Reihe von An⸗ trägen zu den allgemeinen Tarifvorschriften der Güter⸗ klassifikation und dem Nebengebührentarif des deut⸗ schen Eisenbahngütertarifs wurden in Uebereinstimmung mit den Vorschlägen der ständigen Tarifkommission und des Ausschusses der Verkehrsinteressenten vom Landes⸗Eisenbahnrath begutachtet. Zu bemerken ist, daß der Landes⸗Eisenbahnrath eine Er⸗ mäßigung der für Nachnahmesendungen erhobenen Gedühren — auch mit Rücksicht auf die nicht unwesentlichen hiermit verbundenen Ausfälle an Einnahmen — für nicht erfor⸗ derlich erachtete. Eine Erleichterung des Stückgutver⸗ kehrs befürwortete der Landes⸗Eisenbahnrath in der Weise, daß er empfahl, den z. Z. bestehenden Ausnahmetarif für Stückgut als Spezialtarif in den deutschen Eisenbahn⸗ gütertarif aufzunehmen. Ueber den Entwurf eines um⸗
earbeiteten Betriebsreglements für die Eisenbahnen
seutschlands sprach sich der Landes⸗Eisenbahnrath ein⸗ stimmig dahin aus, daß gegen dessen Einführung vom Standpunkte der Verkehrsinteressen Bedenken nicht ob⸗ walteten.
Die Mittheilung der Staatsregierung über die seit der letzten Sitzung des Landes⸗Eisenbahnraths einge ührten Aus⸗ nahmetarife hatte mehreren Mitgliedern des Landes⸗Eisenbahn⸗ raths Anlaß zur Einbringung des Antrags gegeben: der Landes Eisenbahnrath möge sich dahin aussprechen, daß seiner Ansicht nach mit . der für Einführungeines Aus⸗ nahmetarifs für Getreide⸗ und Mühlenfabrikate en scheidend gewesenen Verhältnisse auch der — bekanntlich seit de 1. September d. J. in Geltung stehende — Ausnahme tarif wieder in Wegfall kommen solle. Der Antra wurde mit großer Mehrheit angenommen. Von den Ver⸗ tretern der Königlichen Staatsregierung wurde erklärt, daß es ohnehin in der Absicht der Regierung liege, dem Landes Eisenbahnrath das Ergebniß der über die Wirkungen dieses Tarifs angestellten Ermittelungen in seiner nächsten Sitzun mitzutheilen und vor weiterer Entschli Sache einzuholen.
Der General⸗Lieutenant von Holleben, Commanden der 1. Garde⸗Infanterie⸗Division, hat einen kurzen Urlau angetreten.
Niachdem der Erste Sekretär der Kaiserlichen Botschaf in Paris, Legations⸗Rath von Schoen, dorthin zurückgekehrt ist, hat dieser für die fernere Dauer der Abwesenheit des be⸗
botschaftlichen Geschäfte übernommen.
Der Landrath von Marschall das Amt eines Direktors des Verbandes zur Regulirung der oberen Unstrut niedergelegt; an seine Stelle ist der Bürger⸗ meister Wiebeck zu Langensalza getret b
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“ E111“ EEETI1“ Soeben ist die Amtliche Ausgabe des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem Verlage von Franz Vablen in Berlin W., Mohrenstraße 13/14, erschienen und durch alle Buchhandlungen zu be⸗
ziehen. Der Lad
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(1) Oldenburg, 4. Dezember. In der heutigen Sitzung der Landessynode wurde die Frage einer Revision des kirchlichen Besteuerungswesens, insbesondere der Heranziehung der Aktiengesellschaften, Forensen ꝛc. zu den kirchlichen Lasten, einer Erörterung unterzogen und beschlossen, daß vor weiterem Vorgehen die Entwickelung dieser Angelegenheit auf dem Wege der staatlichen Gesetzgebung abzuwarten sein werde.
Schwarzburg⸗Rudolstadt. Rudolstadt, 5. Dezember. Der feierliche Einzug Ihrer
Durchlaucht der Prinzessin Anna Luise von Schön⸗
urlaubten Botschafters Grafen zu Münster die Leitung der