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8 tenauen und anschaulichen Zeichnung der Diamant⸗ “ Interesse war es, die Schlachtfelder kennen zu lernen, auf denen die Boers den heldenmütbigen Kampf um ihre Freiheit gegen K228 “ 8
1 tbehrungen unterrichtet zu werden, m 1 2 11““ usgeführten Reisen durch Transvaal der Handlungsgehülfen.
1 Herr — — über . ise i tlande, über den Aufenthalt in einer bienen⸗ seine Reise im Swahzilande Hclbenden Ieher.
1 ilie bewohnten, durch kein Fenster erhellten Hütte, in die nur 3 decucgenpe war, und —* 86 18 1gn — 82 nägli thalt bildete, da weder gute Luft eindringen 8 . 8 1 3 E been konnte, trotzdem auf einem Herde zur Kreise Niederbarnim, der in Bernau woh Bereitung der Speisen ein zeitweise erstickenden Rauch verbreitendes
verbunden waren. korbartigen, von einer auf niedrigster Kulturstufe
Feuer inmitten der Hütte brannte, ferner über
önig Umbandine von 8 8 “
ahm, mit einem mehlbreiartigen aber doch erfrischenden Pambu
ihm gestattete, einem “ beizuwohnen „8 rs. Verkehr je die Elb heit g 1 milie zu photographiren und somit au s Fösterr 8 den Böpbgtog der Urania vorzustellen. Den Gesellschaft in Dresden für den Verkehr zwisch Schluß des Vortrags bildete eine Schilderung des Goldgräberlebens nach den eigenen Erlebnissen des Reisenden, der, zweimal vom Fieber ergriffen und dem Tode nahe gebracht, dieses Leben wieder aufgab und nach Europa
zurückkehrte mit der Ansicht, daß
ostafrikanischen Goldfelder durch kapitalkräftige Gesellschaften von ge. bedeutendem Erfolge sein müßte, wäͤhrend jetzt die dort zu⸗ sammenströmenden riesigen Kapitalien für die Besitzer zumeist ver⸗ loren gehen und nur den Handwerkern und Kaufleuten, welche die Goldgräber mit den nothwendigsten Lebensbedürfnissen zu fast un⸗
erschwinglichen Preisen versorgen, zu Gute kommen.
r des Preußischen Frauen⸗und Jungfrauen⸗ veres. 4 morgen im unteren Saale des Abgeordneten⸗ des „W. T hauses stattfindet, hat der hohen ee vee Hohett schiff mi
i iedri I, Gelegenheit gegeben, für . 1 11“ reiche Gaben zu spenden. Auch sonst Bologna, 7. Dezember. In Marano flog, wie das „W. T. B ist der Bazar gut beschickt. Frau von Hertzberg und Frau von Brauchitsch haben den Verkauf am Buffet übernommen, Fräulein
von Blumröder bietet die vielen Gegenstände
tisch übernommen. Die Porzellanmanufaktur
ss ildni h 8 i tilator durch einen
t dem Bildniß der Hochseligen Kaiserin Augusta und indem der Ven Nüsten geschenkt dnnh General von Arnim und Frau von stand gebracht war. Rosenberg haben eine Tafel mit Kunstgegenständen und feinen Hand⸗ arbeiten ausgestattet. Der Invalidenhausgärtner Frank hat die Aus⸗
versehen.
feil, welche
Alle waren verbrannt.
schmückung der Säle übernommen. Heute Abend wird die Musik forschungen.
des 2. Garde⸗Regiments 3 F. in den Bazarräumen concertiren.
Die kaufmännischen Fortbildungsschulen (Aöllnisches Eymnasium und Friedrichs⸗Werdersches Gymnasium) veranstalten im Winter⸗Semester 1891/92 einen Cyklus von Vorträgen aus dem gesammten Gebiete der Handelswissenschaften. 8 dieser Vorträge (die Börse und die Börsengeschäfte) wurde
allen ferneren Veranstaltu
ie feierliche Enthüllung des Spindler⸗Brunnens findet nach 8 Hieraic 3. Donnerstag Mittag um 12 Uhr statt.
d Befreiungskriege in dem Der letzte Veteran der 1dcg0 ge 7 Lalrntsn kürzlich gestorben. 1799 geboren, 1 sechzehnjähriger seinen Besuch Jüngling an dem Kriege des Jahres 1815 theilgenom
Hamburg. Der größte Dampfer, der im oberelbeschen
rd, wie die „Hamb. Börs.⸗ e befahren hat, wird Hemb. Hses .. Hamburg und Er ist auf der in Dresden befind⸗ ut, enthält 4 Doppelkessel mit Spannung und eine
und Magdeburg in Dienst gestellt. lichen Werhe * E 260 qm Heizfläche, 12 mosphären 1 8 i üd- Expansions⸗Dampfmaschine mit 700 bis 800 Pferdekräften. S eE“ eee linie beträgt 67 m, die größte Länge über äuft sich auf 8 m. Die Höhe am Bord ide 3,30 m, der Pie een, . 8 ö 1,15 m. Der Dampfer ist mit Dam eizung, Kehlcha eset, Inl m 1 Ausrüstungsstücken der Neuzeit
die Breite im Mittel bel erreicht mit dem Schanzkle
elektrischer Beleuchtung und alle
Paris, 7. Dezember.
s f f St. i „7. Dezember. die Insassen des Invalidenhauses zusammengebracht haben, 8 88 Ettennta, das Uingiüd in der K-hlengeb
i den Konditor⸗ 1
Frau General von Spitz und Frau von Pappritz haben ondito ” desedeehrens dir Erfisahbehe Ae. hat eine große Vase, Nr. 288 d. Bl) durch Un Nadene ddan S, i hande ih
Bis jetzt wurden, wie „D. B. H. von denen zwölf festgestellt werden k⸗
dreißig Leichen geborg Ein neuer Erdsturz hemmte die Nach⸗
ten und fand bei den zahlreich erschienenen Schülern der la ee 21 8 à bi i ; der zweite Vortrag 2 ehnn Ueffen; Köllnifchen Gymnasium statt. Herr Rechtsanwalt
n: „Die rechtliche Stellung 1 ö8 “ diesem Vortrage sowie zu
igen ist unentgeltlich.
meldet, nächstens durch die österreichische Nordwest⸗
meldet, eine Privat⸗Pulverfabrik in die Personen getödtet und zahlreiche Personen verwundet
Es bestätigt sich laut
anni Kreise un⸗ aen, geenaschen dreise n⸗
hatte er
Deck 69 m,
ist nach einer Meldung
Bei Fécamp r — ’ 2 urmwinds ein Fischer⸗
B.“ in Folge eines heftigen St 24 Personen untergegangen.
Luft, wobei vier
Der erste
von Herrn Redacteur Dr. Leyn im Köällnischen Gymnasium heute Nacht ausgebro
m 8. Dezember, orgens.
18“
S
88 8 £ 2
Wind. Wetter. 1 Mullaghmore 758 WSW 4 wolkig Aberdeen . 752 WSW 3 halb bed.
Cbristiansund 747 O5SO 3 heiter 745 N 3 bedeckt
Stationen.
Bar. auf 0 Gr. u. d.Mecressp.
red. in Millim. in o° Celsius bo co to c 250 C. = 40 R.
Temperatur
Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen.
Schlettstadt, 8. Dezember.
(W. T. B.) Durch ein chenes großes Feuer wurden 80 Ge⸗
Philippi. Anfang 7 Uhr.
rau. II. Goethe⸗Cyelus. Torqnato Tasso. Freitag: Die kleine Frau.
Stockholm. 751 OSO 2 wolkig aranda. 755 stil Nebel V
— 2
t. Petersburg 7566 NW 2 wolkenlos Fe.ner⸗ b 89 756 WNW F bedeckt
Cork⸗Queens. 2 1“ town 763 WSW 2 wolkig
Cherbourg. 765 SW Z wolkig elder 757 NW 5 wolkig vlt 750 N 4 wolkig
Hamburg 747 5 bedeckt
Swinemünde 745 SW 2 bedeckt
Neufahrwasser 745 2 bedeckt
Memel .. 7748 4 Regen
767 wolkenlos
.. 753 Regen
Karlsruhe.. 761 bedeckt
Wiesbaden. 757 bedeckt
München 761 wolkig
Chemnitz 751 Regen
Berlin 17746 Regen
Wien 758 bedeckt
Breslau. 751 Regen
Ile d'Aix.. 770 3 wolrkig
Triest 762 stillsbedeckt
Uebersicht der Witterung.
Das barometrische Minimum, welches „gestern Morgen über der Irischen See lag, ist ostwärts bis Bornholm fortgeschritten und verursacht im südwest⸗ lichen Deutschland Südweststurm, an der deutschen Nordsee fteise Böen aus Nordwest, deren Fortpflanzung nach Osten hin zu erwarten ist. Ueber den Britischen Inseln ist das Wetter wieder ruhig ceworden. Ein barometrisches Maximum liegt über Südwest⸗Europa. In Deutschland ist das Wetter trübe, regnerisch und fast überall wärmer Die Temperatur liegt daselbst 3 bis 3 ½ Grad über dem Mitttelwerthe. Kassel hatte gestern Abend Gewitter.
Deutsche Seewarte.
Theater⸗Anzeigen.
Rönigliche Schauspiele. Mittwoch: Opern⸗ haus. 259. Vorstellung. Mozart⸗Cyelus. 3. Abend. Neu einstudirt: Die Hochzeit des Figaro. Ko⸗ mische Oper in 4 Akten von W A. Mozart. Text von Beaumarchais. In Scene gesetzt vom Ober⸗ Regisseur Tetzlaff. Dirigent: Kapellmeister Wein⸗ gartner. (Zum ersten Mal aufgeführt am Hof⸗ und National Theater in Wien am 1. Mai 1786, am Königl. National⸗Theater zu Berlin am 14. Sep⸗ tember 18,0 Anfang 7 Uhr.
Schauspielhaus. 271. Vorstellung. Der Sturm.
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hochzeit. Anfang 7 Uhr.
von Giovanni Verga. — Satisfaktion. in 4 Akten von Alexander Baron von R
burg.
Wallner-Theater. Mittwoch: Zum
und Gondinet. Bearbeitet von Franz
Hansi lacht. Komisches Singspiel in Jacques Offenbach. Anfang 7 ½ Uhr. Donnerstag: Dieselbe Vorstellung.
Friedrich —- Wilhelmsädkisches
Federmann. Anfang 7 Uhr.
und Raoul Toché. Deutsch von Emil
fang 7 ½ Uhr. Donnerstag: Dieselbe Vorstellung.
ermäßigten Preisen
FSe in 5 Aufzügen von Shakespeare. ach A. W. von Schlegel's Uebersetzung. Musik von Wilhelm Taubert. Tanz von Emil Graeb. Musikalische Direktion: Hr. Steinmann. Anfang 7 Uhr.
Donnerstag: Ovpernhaus. 260. Vorstellung. Mozart Cyelus. Don Inanu. Oper in 2 Akten mit Tanz von W. A. Mozart. Text von Daponte. Anfang 7 Uhr.
Stadt Hameln, frei bearbeitet von C. Musik von Catenhusen.
Hameln.
Schauspielhaus. 272. Vorstellung. Der kommende Tag. Schauspiel in 4 Aufzügen von Hugo Lubliner. In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Max Grube Am Fenster. Lustspiel in 1 Aufzug von Felix
Heutsches Theater. Mittwoch: Die kleine
Verliner Theater. Mittwoch: Die Blut⸗
Donnerstag: Der Hüttenbesitzer. (Frl. Malten a. G, Agnes Sorma, Ludw. Barnav, Ludw. Stabl) 7½¼ uh Freitag: 15. Abonn.⸗Vorst. Esther. — Der Geizige. (Ludw. Barnay, Agnes Sorma.)
Tessing- Theater. Mittwoch: Die Groß⸗ stadtluft. Schwank in 4 Akten von Oscar Blumen⸗ tbal und Gustav Kadelburg. Anfang 7 Uhr.
Donnerstag: Doppelvorstellung. Cavalleria rusticana. Sizilianisches Volksstück in 1 Akt
Schauspiel 2 1evwnsn - Freitag: Die Großstadtln wank in 4 Arren von Oscar Blumenthal und Gustav Kadel⸗
Immer zerstrent! Posse in 3 Akten von Barrière
Vorher, neu einstudirt: Die Hanni weint — der
Mittwoch: Die Fledermans. Operette in 3 Akten nach Meilhac und Halevy, bearbeitet von affner und Richard Gense. Musik von Johann Strauß Regie: Herr Binder Dirigent: Herr Kapellmeister
Donnerstag: Neu einstudirt: Der Zigenner⸗ baron. Operetie in 3 Akten nach Jokau's Erzäh⸗ lung von Schnitzer. Musik von Joh. Strauß.
Residenz-Theater. Direktion: Sigmund Lauten⸗
burg. Mittwoch: Zum 10. Male: Madame Mon⸗ godin. Schwank in 3 Akten von Ernest Blum
In Scene gesetzt von Sigmund Lautenburg. An⸗
Verlobt: Frl.
von Wittken ( 8 Verehelicht:
Belle-Alliance-Theater. Mittwoch, Nach⸗ mittags 3 ½ Uhr: Schüler⸗ Vorstellung zu bedeutend Zum 8 (314) Male: Der Rattenfänger von Hameln. Phartastisches Volksstück mit Gesang in 12 Bildern. Nach Sprenger's Geschichte und Ehrich’'s Chronik der
Abends 7 ½ Uhr: Zu ermäßigten Eintrittspreisen! Zum 9. (315.) Male: Der Rattenfänger von
4. Abend.
Adolph Ernst-Theater.
sind aus dem fang 7 ½ Uhr.
Donnerstag: Prophet.
Thomas-Theater. liegende Blätter. . Saas in 3 Akten und einem Vor⸗ und einem Nach⸗ spiel, arrangirt von Alfred Schönfeld.
Donnerstag: Dieselbe Vorstellung.
8
bäude eingeäschert. Der Statthalter hat sich von Straß⸗ ierher begeben. 3 berg ee Nesbed behezen (8. T. B.) Die heutigen Morgen⸗ blätter begrüßen den Abschluß der Handels verträge als den Beginn einer neuen handelspolitischen und ““ Epoche; sie heben in ihrer Besprechung der Verträge namentlich die den wirthschaft⸗ lichen Beziehungen durch die zwölfjährige Vertrags⸗ dauer verliehene Stabilität hervor und würdigen die Sorg⸗ falt, mit der die gegenseitigen Konzessionen abgewogen worden sind. Das „Fremdenblatt“ erblickt in den Verträgen eine wirksame Bekämpfung der durch das scharf ausgebildete Abschließungssystem Frantreichs, Rußlands und Nord⸗ Amerikas geschaffenen Gefahren. Die „Neue freie Presse“ glaubt, in Folge der Verträge werde Ruß⸗
land im Interesse seiner Landwirthschaft das System
der Schutzzölle aufgeben müssen; die Verträge seien auch eine I an Frankreich trotz der Vortheile des Frankfurter Friedens. Das Blatt spricht ferner seine Freude darüber aus, daß das Bewußtsein der historischen Gemeinschaft zwischen Deutschland und Oesterreich⸗Ungarn auch auf ökon mischem Boden zur Anerkennung gelangt sei. Die An⸗ nahme, daß das System der Schutzzölle nunmehr be⸗ seitigt sei, schieße allerdings über das Ziel hinaus; die Ver⸗ träge bedeuteten keinen Sprung, keine jähe Umkehr, sie wiesen vielmehe einen entschieden konservativen Zug auf und seien gleichsam die Anwendung des diplomatischen „uti possidetis“ auf die Volkswirthschaft. Der größte Vortheil läge in der ge⸗ wonnenen zwölfjährigen Stabilität. Die „Presse“ sieht in den Handelsverträgen eine epochemachende Ausgestaltung des auf der denkwürdegen Rohnstocker Zusammenkunst entstandenen Gedankens, in Mittel Europa den wirthschaftlichen Frieden zu begründen. Das Blatt be e hätten die Kritik der Parlamente nicht zu scheuen. 1
Bern, 8. Dezember. (W. T. B.) Der Bundes⸗Präsident Welti hat gestern Abend seine Demission eingereicht und beharrt, wie verlautet, allen Vorstellungen gegenüber auf seinem Entschluß. Der Ständerath und der National⸗ rath beschlossen heute einstimmig, ihn um Zurücknahme der Demission zu ersuchen. 1“
Nion n.⸗ 8. Dezember. (W. T. B.) Alle türkischen Kaimakams längs der montenegrinischen Grenze werden abgesetzt werden. Dem Vernehmen nach beabsichtigt die Pforte, dieselben durch Militärs mit Militär⸗ und Civil⸗ gewalt zu ersetzen.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten, Zweiten, Dritten,
Vierten, Fünften und Sechsten Beilage.)
Vorletzte Woche. Krania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde. Mittwoch: Zum 100. Male; Der große Prophet. Am Landeg⸗ Ausstellungs⸗Park (Leöhrter Bahnhof).
Gesan in 4 Akten von Leon Treptow. Couplets seöffnet von Besegehof Böcz. Verfie von Gustav Steffens. Mit wissenschaftlichen Theater. Näheres die Anschlag⸗
vollständig neuen Kostümen. Die neuen Dekorationen zettel. Atelier der Herren Wagner und — . Bukacz. In Scene gesetzt von Adolph Ernst. An⸗ Cirrus Renz. Karlstraße. Mittwoch, Abends
Zum 101. Male:
Geöffnet von 12—11 Uhr. Täglich Vorstellung im
7t Ubr: „Auf Helgoland, oder: Ebbe und Fluth“. Der große große bydrologische Ausstattungs⸗Pantomime in 2 Abtheilungen mit National⸗Tänzen (60 Damen), Aufzügen ꝛc., Dampfschiff⸗ und Bootfahrten, Wasser⸗
Jakobstraße 30. fällen, Riesenfontänen mit allerlei Lichteffekten e.
eiee, am 8 . 8 : arrangirt und inscenirt vom Dir. E. Renz. Kunst⸗ Direktion: Gmil Thomas. ö“ c schwimmerinnen drei Geschwister Johnson. Schluz⸗
Tableau: Grande Fontaine Lumineuse, Niesen⸗ Anfang Fontaine, in eine, Höhbe von mehr denn 80 Fuß ausstrahlend. — Außerdem: 4fache Fahrschule, ge⸗ ritten von den Damen Frla. Clot. Hager, Oceana Renz, Vidal und Helga Hager. — Horaz u. Merkur,
23. Male:
Concerte. Concert-Haus. Mittwoch: Anfang 7 Uhr. 1 8 b ce Ouv. „Der Freischütz“ von Weber. „Triomphale“ fliegenden Trapez. — Mlle. Natalie, vorzügliche „Dichter und Bauer“ von Suppé. Parforcereiterin. — Mr. Jules, Jockeyreiter. — „Morgenblätter“, Walzer von Strauß. Andante 1
aus dem A-moll-Concert für Cello von Goltermann — Komische Entrses und Intermezzos von sämmtl. Phantasie aus „Der Mikado“ von Clowns.
Concert.
von Rubinstein.
(Herr Schmit).
Sullivan. Pbantasie aus „Cavalleria rusticana“ (mit Orgel) von Mascagni. Donnerstag, 31. Dezember (Sylvester): I. Familien⸗Ball⸗Fest. Billets à 3 ℳ im Bureau des Hauses.
Wallner 1 Akt von
Theater.
Neumann.
A. Görner.
8
Ritter des Rot Großkomthur d Verewigte h gestanden, und war
e und reicher fortschreitender Entwick
den 7. Dezember 1891. 1 räsident, die Direktoren und Mitglieder der Königlichen Ober ⸗Rechunngskammer und des Rechnungshofes des Deutschen Neichs.
Hene Schönner mit Hrn. Arthur Hr. Lieut Eduard ournier mit Frl. Hedwig Wild (Mühlhausen i. hür.) Geboren: Ein Sohn: (Roscinno) (Jüterbogj. (Minden). — Hrn.
Hrn. von Jagow Berlin: — Hrn. Hauptmann von Landwüst 8
Hrn Hauptmonn von Fiebig Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags. Rechtsanwalt Joachim (Berlin). 8 Tochter: Hrn. Major von Grolmann (Hamburg).
Gestorben: (Rendsburg). 8 Georg Heidelberg (Schleswi
liane Linde, geb. Suden (Borbv). Hr. Aktien und Aktiengesellschaften) für die Woche
ichts⸗Rath Wilhelm Schneider (Liegnitz). Ivom 30. November bis 5. Dezember 1891.
r. Johann Heinrich von Carxpeln 8 . dehn sowie die Inhaltsangabe zu Nr. 6 des öffent
zusammen vorgeführt von Herrn Ernst Renz (Enkel). — Schulpferd Emperor, geritten von Hrn. Gaberel. — Eine Vergnügungsfahrt mit verschiedenen Hinder⸗ Karl Meyder⸗ nissen, originelle, höchst komische Scene von der neu engagirten Elton Troupe. — Sisters Lawrence am
Mr. Alg xander Briatore, Saltomortales zu Pferde ꝛc.
Täglich: „Auf Helgoland“.
Sonntag: 2 Vorstellungen. Nachmittags 4 Uhr (1 Kind frei): Komiker⸗Vorstellung. „Leben und Treiben auf dem Eise“. Abends 7 ½ Ühr: „Auf Helgoland“.
Familien⸗Nachrichten.
Gestern Morgen entschlief zu einem besseren Leben der frühere Chef Präsident der Ober⸗Rechnungskammer, Wirkliche Geheime Rath 8 —
Herr Ewald von Stünzner,
hen Adler⸗Ordens erster Klasse und des Königlichen Kronen⸗Ordens erster Klasse, es Königlichen Haus⸗Ordens von Hobenzollern u. s. w. im Alter von 84 Jahren. at über 21 Jahre an der Spitze der Ober⸗Rechnungskammer erst vor Jahresfrist nach über 60 jähriger Dienstzeit in den Ruhestand
Ein treuer Diener seines Königs, ein hervorragender Beamter von unermüdlicher Erfahrung, hat er seines wichtigen Amtes in einer schwierigen Zeit elung mit Umsicht und Erfolg gewaltet. Seisen Mitarbeitern und Untergebenen war er ein wohlwollender, allverehrter Vorgesetzter und Freund, dem ein ehrendes Andenken dauernd gesichert ist Potsdam, Der Chef⸗P
[52276] 8
— Hr. Astronom im Kgl. Geodätischen Institnt Heinrich Richter (Berlin).
Redacteur: Dr. H. Klee, Direktor.
Verlag der Expedition (Sch oI;z).
Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Elf Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage),
— Fr lichen Auzeigers (Kommanditgesellschaften auf
„ zun Deusschen Keichs⸗Anzeiger und Königli Preußischen Staats⸗
Handels⸗ und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich⸗Unga
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reiches einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen ꝛc, und Apostolischer König von Ungarn, andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Handels⸗ und Verkehrsbeziehungen zwischen den beiderseitigen Gebieten inniger zu gestalten, haben beschlossen, den bestehenden Handelsvertrag vom 23. Mai 1881 durch einen neuen Handels⸗ und Zollvertrag zu ersetzen, welcher auf längere Zeitdauer eine feste Grundlage für die Förderung des gegenseitigen Austausches von Boden⸗ und Industrie⸗ erzeugnissen zu schaffen und zugleich geeignete Anknüpfungspunkte zu einer entsprechenden vertragsmäßigen Regelung der beiderseitigen Handels beziehungen zu anderen Staaten zu gewähren vermag, und haben zu diesem Zweck Verhandlungen eröffnen lassen und zu Bevoll⸗ mächtigten ernannt:
“ “ der Deutsche Kaiser, König von
reußen:
Allerhöchstihren General⸗Adjutanten und General der Kavallerie, Heinrich VII. Prinzen Reuß, außerordentlichen und be⸗ vollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser
vpoon Oesterreich, König von Böhmen ꝛc. und Apostolischem König von Ungarn; eine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von hmen ꝛc. und Apostolischer König von Ungarn: Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath, General der Kavallerie Gustav Grafen Kälnoky von Köröspatak, Minister des Kaiserlichen Hauses und des Aeußern,
welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation den nach⸗
stehenden Handels⸗ und Zollvertrag vereinbart haben:
Artikel 1.
Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr⸗, Ausfuhr⸗ oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
Ausnahmen dürfen nur stattfinden:
a) bei Taback, Salz, Schießpulver und sonstigen Sprengstoffen sowie bei anderen Artikeln, welche in dem Gebiete eines der vertragschließenden Theile den Gegenstand eines Staatsmonopols ilden;
b) aus Gesundheitspolizeirücksichten;
c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen.
Artikel 2.
„Hijnsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs⸗ und Ausgangsabgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr
dürfen von keinem der vertragschließenden Theile dritte Staaten 8 Veftiger als der andere vertragschließende Theil behandelt werden.
Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Begünstigun ist daher ohne Gegenleistung dem anderen vertragschließenden Tzeile
gleichzeitig einzuräumen.
Ausgenommen hiervon sind:
) jene Begünstigungen, welche von einem der vertragschließenden Theile elnem Nachbarlande zur Erleichterung des Verkehrs für gewisse Grenzstrecken und für die Bewohner einzelner Gebiets⸗ theile eingeräumt werden; die von einem der beiden vertragschließenden Theile durch eine schon abgeschlossene oder etwa künftighin abzuschließende Zoll⸗ einigung zugestandenen Begünstigungen.
g½ Die vertragschließenden Theile sind übereingekommen, daß bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen in das Gebiet
des anderen Theils im deutschen Zollgebiete von den (in der Anlage A)
nd im österreichisch⸗ungarischen Zollgebiete von den (in der Anlage B) bezeichneten Waaren keine, beziehungsweise keine höheren als die in diesen Anlagen bestimmten Eingangszölle erhoben werden sollen.
’1 Wenn einer der vertragschließenden Theile auf einen in der An⸗ lage A, bezw. B zu gegenwärtigem Vertrage angeführten Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder einen Zuschlag zu der inneren Steuer legen sollte, so kann der gleich⸗ artige Gegenstand mit einer gleichen oder entsprechenden Abgabe bei der Einfuhr belegt werden.
Artikel 4.
Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertrag⸗ schließenden Theile aus oder nach dem Gebiete des anderen Theiles durchgeführt werden, dürfen Duͤrchgangsabgaben nicht erhoben werden.
Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Um⸗ ladung oder Lagerung, als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung.
Artikel 5.
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird, sofern die Identität der aus⸗ und wiedereingeführten Gegenstände außer b2b. beiderseits Befreiung von Eingangs⸗ und Ausgangsabgaben zugestanden:
a. für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertrag⸗ chließenden Theile in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder auf ungewissen Verkauf außer dem Meß⸗ und Marktverkehr versendet, sowie für Muster, welche von Handlungsreisenden eingebracht werden; alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist un⸗ verkauft zurückgeführt werden;
für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschließenden Theiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird. Artikel 6.
Zur Erleichterung des gegenfeitigen Verkehrs in den Grenzbezirken sind unter den vertragschließenden Theilen diejenigen besonderen Be⸗ stimmungen vereinbart, welche sich in der (Anlage C) verzeichnet
finden. Artikel 7.
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährt, daß beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile in das Gebiet des anderen die Verschlußabnahme, die Anlage
rweiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unter⸗ bleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist.
Artikel 8.
Die vertragschließenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritt der Waaren aus einem Zellgebiet in das andere gleichzeitig stattfinden können.
Artikel 9.
Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertrag⸗ schließenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen oder Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zu⸗ bereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen,
en werden, dürfen Erzeugnisse des anderen Theils
Berlin, Dienstag, den 8. Dezember
unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes.
Artikel 10.
Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung und Bestrafung des Schleichbandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken und die zu diesem Zwecke erlassenen Strafgesetze aufrechtzuerhalten. die Rechtshülfe zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des anderen Theiles die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und denselben durch Steuer⸗, Zoll⸗ und Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Beihülfe zu Theil werden zu lassen.
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschloss ene Zollkartell enthält die Anlage D.
Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der vertragschließenden Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienst verabredeten Maßregeln aufrecht erhalten.
. Artikel 11.
Jeder der vertragschließenden Theile wird die Seehandelsschiffe des anderen und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seehandelsschiffe, zulassen.
Dieses gilt auch für die Küstenschiffahrt. Die Staatsangehörig⸗ keit der Schiffe jedes der vertragschließenden Theile ist nach der Gesetz⸗ gebung ihrer Heimath zu beurtheilen. 8
„Die beiderseitigen Schiffsmeßbriefe finden nach Maßgabe der zwischen den vertragschließenden Theilen getroffenen besonderen Ver⸗ einbarungen Anerkennung.
Artikel 12.
Von Schiffen des einen der vertragschließenden Theile, welche in
Unglücks⸗ oder Nothfällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehr benutzt wird, Schiffahrts⸗ oder Hafenabgaben nicht erhoben werden.
Von Havarie⸗ und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertragschließenden Theile verladen waren, soll von dem anderen, unter Vorbehalt des etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen.
Artikel 13. Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten der vertragschließenden Theile sollen Schiffsführer
Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen
Landes. Artikel 14.
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des ahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne und Waageanstalten, der iederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und der⸗ gleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffent⸗ lichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragschließenden Theiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestatten werden.
Gebühren dürfen, vorbehaltich der beim Seebeleuchtungs⸗ und Seelootsenwesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden.
Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf Straßen, welche zur Verbindung der Gebiete der vertrag⸗ schließenden Theile unter sich oder mit dem Auslande dienen, nach Verhältniß der Streckenlänge nicht höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.
Artikel 15.
Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit und Art der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschließenden Theile gemacht werden. Namentlich sollen die aus den Gebieten des einen Theiles in das Gebiet des anderen Theiles ü das letztere transitirenden Transporte weder in Bezug auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem Gebiete des betreffenden Theiles abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.
Für den Personen⸗ und Güterverkehr, welcher zwischen Eisen⸗ bahnstationen, die in den Gebieten des einen vertragschließenden Theiles gelegen sind, innerhalb dieser Gebiete mittelst ununterbrochener Bahnverbindung stattfindet, sollen die Tarife in der gesetzlichen Landeswährung dieser Gebiete auch in dem Falle aufgestellt werden, wenn die für den Verkehr benutzte Bahnverbindung ganz oder theil⸗ weise im Betriebe einer Bahnanstalt steht, welche in den Gebieten des anderen Theiles ihren Sitz hat.
Auf Anschlußstrecken und insoweit es sich lediglich um den Verkehr zwischen den zunächst der Grenze gelegenen beiderseitigen Stationen handelt, soll bei Einhebung der im Personen⸗ und Güterverkehr zu entrichtenden Gebühren auch in dem Falle, wenn der Tarif nicht auf die gesetzliche Landeswährung der Einhebungsstelle lautet, die Annahme der nach den Gesetzen des Landes, in welchem die Einhebungsstelle gelegen ist, zulaͤssigen Zahlungsmittel mit Berücksichtigung des je⸗ weiligen Kurswerthes nicht verweigert werden.
Die hier geregelte Annahme von Zahlungsmitteln soll den Ver⸗
gen der betheiligten Eisenbahnverwaltungen über die Ab⸗ rechnung in keiner Weise vorgreifen.
Artikel 16.
Die vertragschließenden Theile werden dahin wirken, daß der gegenseitige Eisenbahnverkehr in ihren Gebieten durch Herstellung un⸗ mittelbarer Schienenverbindungen zwischen den an einem Orte zu⸗ sammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde.
Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, dahin zu wirken, daß durch die beiderseitigen Bahnverwaltungen direkte Expeditionen oder direkte Tarife im Personen⸗ und Güterverkehr, sobald i soweit dieselben von beiden Theilen als wünschenswerth b werden, zur Einführung gelangen.
Für den direkten Verkehr bleibt die Aufstellung einheitlicher —— insbesondere in Bezug auf Lieferungsfristen, durch unmittelbares Einvernehmen der beiderseitigen zuständigen obersten Aufsichtsbehörden vorbehalten. ne 19
el 17.
Arti Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den Elsenbahn⸗ verkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten gegen Störungen und Be⸗ hinderungen sicher zu stellen. Artikel 18 el 18.
Die vertragschließenden Theile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem rte im Innern befördert werden, an welchen sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll⸗ oder Steueramt befindet, von der Deklaration, Ab⸗ ladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kolloverschluß frei⸗
und Frachtbriefe zum Durchgang angemeldet sind.
Die Verwirklichung der vorstehenden Bes
rechtzeitige Eintreffen der
Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Anwendung. Artikel 19.
ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden.
entrichten verpflichtet sein. das Frachtfuhrgewerbe, die See⸗ oder Flußschiffahrt zwischen Plätze dem Gebiete des anderen Theiles einer Gewerbesteuer nicht unter worfen werden.
Die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Theiles recht⸗
Aktien und Versicherungsgesellschaften jeder Art werden in dem Ge
zur Verfolgung ihrer Rechte vor Gericht zugelassen.
Artikel 20.
Die vertragschließenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in allen denjenigen Häfen und Handelsplätzen des anderen Theiles zu ernennen, in denen Konsuln irgend eines dritten Staates zugelassen werden.
Diese Konsuln des einen der vertragschließenden Theile sollen, unter der Hedüngung der Gegenseitigkeit, in dem Gebiete des anderen Theiles dieselben orrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen irgend eines dritten Staates erfreuen oder er⸗ freuen werden.
Artikel 21.
Jeder der vertragschließenden Theile wird seine Konsuln im Aus⸗ lande verpflichten, den Angehörigen des anderen Theiles, sofern letzterer an dem betreffenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Ge⸗ bühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren.
Artikel 22. 1
Die vertragschließenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht
zu, an ihre Zollstellen Beamte ck zu senden, um von der
behandlung derselben in Beziehung auf das Zollwesen und
Grenzbewachung Kenntniß zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist.
Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten werden gegenseitig alle Ha g Uufklärungen ertheilt werden.
rtikel 23.
“X“ gegenwärtige Handels⸗ und Zollvertrag erstreckt sich auch auf die mit den Gebieten der vertragschließenden Theile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Landestheile.
Artikel 24. Der gegenwärtige Vertrag soll an Stelle des bestehenden ndelsvertrages am 1. Februar 1892, gleichzeitig mit dem am heutigen Tage abgeschlossenen Viehseuchen⸗Uebereinkommen,
treten und bis zum 31. Dezember 1903 in Wirksamkeit bleiben. Falle keiner der vertragschließenden Theile 12 Monate vor dem letzt⸗ gedachten Zeitpunkte seine Absicht, die Wirksamkeit des Vertrages aufhören zu lassen, kund egeben haben wird, bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablaufe eines ahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere der vertragschließenden Theile ihn gekündigt haben wird. Artikel 25.
Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen sobald als möglich in Wien ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtig gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrück
So geschehen zu Wien, den 6. Dezember 1891.
(L. S.) H. VII. P. Reuß. (L. S.) Kälnoky.
Anlage C. Erleichterungen im Grenzverkehr.
1) Auf Landgütern oder Grundbesitzungen, welche von der Zoll⸗ grenze der beiderseitigen Gebietstheile durchschnitten sind, dürfen da dazu gehörige Wirthschaftsvieh und Wirthschaftsgeräthe, zum dortigen Feldbau, dann die auf denselben nisse des Acker
gezeigten natürlichen Uebergangspunkten zollfrei gebracht werden.
Die Grenzbewohner, welche im jenseitigen Grenzbezirke eigene oder gepachtete Aecker und Wiesen zu bestellen, oder dort, jedoch in der Nähe ihres Wohnortes, sonst eine Feldarbeit zu verrichten haben, 1.b Zollfreiheit in Betreff der Aussaat zum Anbau der erwähnten Grundstücke und der von denselben weggeführten Fechsung an Feldfrüchten und Getreide in Garben, dann in Betreff des Arbeitsviehes und der Arbeitsgeräthschaften für die landwirthschaft⸗ lichen Verrichtungen. 8
Nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und der zu ver⸗ richtenden Arbeiten kann der Grenzübertritt auch auf Nebenwegen
lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Eingang angemeldet sind.
unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden Vorsichtsmaßregeln dann geschehen, wenn die Rückkehr noch an demselben Tage erfolgt. 3) Die nachbenannten Gegenstände dürfen im gegenseitigen Ver⸗ kehr der Grenzbezirke, wo die örtlichen Verhältnisse dies wünschens⸗ werth und zulässig erscheinen lassen, unter dienlichen Vorsichten auch auf Nebenwegen zollfrei ein⸗ oder austreten: Ausgelaugte oder Auswurfsasche zum Düngen, Bausand (ge⸗ meiner) und Kieselsteine; Bienenstöcke mit lebenden Bienen; Dünger, thierischer; Feuerschwamm, roher; Flachs und Hanf
2 timmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß die PeWFiligiten Eisenbahnverwaltungen für das agen mit unverletztem Verschlusse am
bfertigungsamte im Innern oder am Ausgangsamte verpflichtet seien.
i i vertragschließenden Theile mit dritten
eff der Zollabfertigung weitergehende, als die hier
aufgeführten Erleichterungen vereinbart worden sind, finden diese Er⸗ leichterungen auch bei dem Verkehr mit dem anderen Theile, unter
Die Angehörigen der vertragschließenden Theile sollen gegenseitig in Bezug auf den Antritt, den Betrieb und die Abgaben von Handel und Gewerbe den Inländern völlig gleichgestellt sein. Beim Besuche der Märkte und Messen sollen die Angehörigen des anderen Theiles
Auf das Apothekergewerbe, das Handelsmäkler⸗ (Sensalen ·) Geschäft und den Gewerbebetrieb im Umherziehen, einschließlich des Hausirhandels, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Ge⸗ schäft entrichten, sollen, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehend⸗ Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles keine weitere Abgabe hierfür zu
biete des anderen Theiles nach Maßgabe der daselbst geltenden gesetz⸗ lichen und reglementarischen Bestimmungen zum Geschäftsbetriebe und
Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahn⸗ wagen durch das Gebiet eines der vertragschließenden Theile aus⸗ geführt oder nach den Gebieten des anderen ohne Umladung durch⸗ geführt werden, sollen von der Deklaration, Abladung und Revision, sowie vom Kolloverschluß sowohl im Innern als an den Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile, welche
verschiedener Staaten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in
lich bestehenden Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
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