in Wutzeln; Gras; Moos; Binsen; Futterkräuter; Wald⸗ streu; Heu, Stroh und Häckerling; im en Schmirgel und
Trippel in Stücken; Thon und Töpfererde, gemeine; Torf
und Moorerde. 8 2 4) Vieh, das auf Weiden getrieben wird oder von denselben urückkehrt, ebenso Vieh, welches zur Stallfütterung ein⸗ oder aus⸗ geführt wird, kann, wenn die Identität sichergestellt ist, zollfrei über die Zolllinie ein⸗ und austreten. Auch die Erzeugnisse von solchem Vieh, als: Milch, Butter, Käse, Wolle und das in der Zwischenzeit zugewachsene junge Vieh dürfen in einer der Stückzahl des Viehes und der Weidezeit angemessenen Menge zollfrei zurückgeführt werden. G Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist die Ueber⸗ chreitung der Grenze auf Nebenwegen unter Beobachtung der dies· falls zu bestimmenden lokalen Vorsichtsmaßregeln auch dann zulässig, E sich um eine längere Weidezeit im jenseitigen Grenzbezirke andelt. B Die Zollfreiheit wird auch zugestanden für Salz, Mehl und Brot, welches von den Grenzbewohnern während der Alpenweidezeit auf ihre im jenseitigen Staatsgebiet befindlichen Alpenweideplätze zum nothwendigen Verbrauch beim Betriebe der Alpenwirthschaft verbracht wird.
Die zollfrei zu belassenden Mengen an Salz, Mehl und Brot werden nach Maßgabe des Bedürfnisses von den beiderseitigen Zoll⸗ verwaltungen festgesetzt. 8 1
5) Für Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiele in das andere vorübergehend gebracht wird und von der Arbeit aus letzterem in das erstere zurückkommt, desgleichen für landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe, welche zur vorübergehenden Benützung aus dem einen in das andere Gebiet gebracht und nach erfolgter Be⸗ nützung wieder in das erstere zurückgeführt werden, wird unter den für das Vormerkverfahren bestehenden Kontrolen die Zollfreiheit zu⸗ gestanden.
6) Die beiderseitigen Grenzbewohner sind, wenn sie Getreide, Oelsamen, Hanf, Lein, Holz, Lohe und andere dergleichen landwirth⸗ schaftliche Gegenstände zum Vermahlen, Stampfen, Schneiden, Reiben u. s. w. auf Mühlen in den jenseitigen Grenzbezirk bringen und im verarbeiteten Zustande wieder zurückführen, von jeder Zoll⸗ abgabe befreit. 88
Auch wird hierbei geststtet, Ausnahmen von dem regelmäßigen Zollverfahren, wenn berücksichtigungswerthe örtliche Verhältnisse dafür sprechen, unter Substituirung anderer, den Umständen angemessener Modalitäten zum Schutze gegen Zollumgehungen zu bewilligen. Die Mengen der Erzeugnisse, welche an Stelle der Rohstoffe wieder ein⸗ gebracht werden dürfen, beziehungsweise wieder ausgeführt werden müssen, 88 nach 91 den beiderseitigen Zollverwaltungen einvernehmlich angemessen festzusetzen.
7) Die gegenseitige Zeltzultzen soll sich ferner erstrecken auf alle Säcke und Gefäße, worin landwirthschaftliche Erzengnisse, als z. B. Getreide und andere Feldfrüchte, Gips, Kalk, Getränke oder Flüssig⸗ keiten anderer Gattung und sonst im Grenzverkehr vorkommende Gegenstände in das Nachbarland gebracht werden und die von dort leer auf dem nämlichen Wege wieder zurückgelangen. 8 8) Die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen den Bewohnern der beiderseitigen Grenzbezirke in Bezug auf Gegenstände ihres eigenen Bedarfs zur Reperatur oder sonst einer handwerks⸗ mäßigen Bearbeitung, welcher die häusliche Lohnarbeit gleichzuhalten ist, werden aufrecht erhalten.
9) Zubereitete Arzneiwaaren, welche Grenzbewohner gegen Rezepte von zur Ausübung der Praxis berechtigten Aerzten in, den Verhält⸗ nissen der Beziehenden entsprechenden, kleinen Mengen aus benachbarten Apotheken holen, dürfen auch ohne Bewilligung der politischen Be⸗ hörde eingebracht und zollfrei abgefertigt werden. Bei einfachen, zu Medizinalzwecken dienenden Droguen und einfachen pharmazeutischen und chemischen Präparaten, deren pharmazeutische Bezeichnung auf der Umhüllung genau und deutlich ersichtlich gemacht ist und welche nach den in dem betreffenden Gebiete geltenden Bestimmungen im “ verabreicht werden dürfen, wird überdies von dem Er⸗
orderniß der Beibringung von Rezepten abgesehen.
10) Bei den bestehenden sonstigen Erleichterungen, Förmlich⸗
keiten und Kontrolen im Grenzverkehr behält es sein Bewenden. 8
84
Viehseuchen⸗Uebereinkommen zwischen dem Deutschen . Reich und Oesterreich⸗Ungarn.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs einerseits und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen ec. und Apostolischer König von Ungarn andererseits, von dem Wunsche geleitet, den Ver⸗ kehr mit Thieren und thierischen Rohstoffen zwischen den beiderseitigen Gebieten durch ein Uebereinkommen zu regeln, haben zu diesem Zweck Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren General⸗Adjutanten und General der Kavallerie, Heinrich VII. Prinzen Reuß, außerordentlichen und be⸗ vollmächtigten Botschafter hei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen ꝛc. und Apostolischem König von Ungarn; Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König d6n Böhmen ꝛc. und Apostolischer König von ngarn: Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath, General der Kavallerie Gustav Grafen Kaälnoky von Köröspatak, Minister des Kaiserlichen Hauses und des Aeußern, welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation, das nach⸗ stehende Uebereinkommen vereinbart haben: Artikel 1.
Der Verkehr mit Thieren, mit thierischen Rohstoffen und mit Gegenständen, welche Träger des Ansteckungsstoffes von Thierseuchen sein können, aus dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile nach dem Gebiete des anderen kann auf bestimmte Eintrittsstationen beschränkt und dort einer thierärztlichen Kontrole von Seite jenes Staates, in welchen der bö“ unterworfen werden.
rtikel 2.
Bei der Einfuhr der im Artikel 1 bezeichneten Thiere und Gegenstände aus dem Gebiete des einen in oder durch das Gebiet des anderen Theiles ist ein Ursprungszeugniß (Paß) beizubringen. Das⸗ selbe wird von der Ortsbehörde ausgestellt und ist, soferne es sich auf lebende Thiere bezieht, mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonders ermächtigten Wierxarzies über die Gesundheit der betreffenden Thiere zu ver⸗ sehen. Ist das Zeugniß nicht in deutscher Sprache ausgefertigt, so ist demselben eine amtlich beglaubigte deutsche Uebersetzung
Feafggen⸗ Das Zeugniß muß von solcher Beschaffenheit sein, daß die Herkunft der Thiere und Gegenstände und der bis zur Eintrittsstation zurückgelegte Weg mit Sicherheit verfolgt werden kann; die thterärztliche Bescheinigung muß sich ferner darauf erstrecken, daß am Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung die Rinderpest oder eine andere Sruche, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht besteht, und die auf die betreffende Thiergattung, für welche diese Zeugnisse ausgestellt sind, übertragbar ist, nicht geherrscht hat. ür Pferde, Maulthiere, Esel und Rindvieh sind Einzelpässe anagn tellen, für Schafe, Ziegen und Schweine sind Gesammtpäffe zuläͤssig. Die Dauer der Gültigkeit der Zeugnisse beträgt acht Tage. Läuft diese Frist während des Transportes ab, so muß, damil die Zeugnisse weitere acht Tage gelten, dos Vieh von einem staatlich angestellten poder von der Staatsbehörde hrerzu besonders ermächtigten Thierarzt neuerdings untersucht werden, und ist von diesem der Befund auf dem ZBeuupgnisse zu vermerken. 1 Bei Eisenbahn⸗ und Schiffstransporten muß vor der Verladung eeine besondere Untersuchung durch einen staatlich angestellten oder von
der Staatsbehörde hierzn besonders ermächtigten Thierarzt vor⸗
senommen und der Befund in das Zeugniß eingetragen werden.
Der Verkehr mit geschmolzenem Talg und Fett, mit fabrikmäßig
ewaschener und in geschlosenen Säcken verpackter Wolle, mit in ge⸗
schlossenen Kisten oder Füsern eingelegten, trockenen oder gesalzenen
Därmen ist auch ohne Beibringung von ÜUrsprungszeugnissen gestattet. Artikel 3.
Sendungen, die den angeführten Bestimmungen nicht entsprechen, ferner Thiere, die vom GFrenz⸗Thierarzte mit einer ansteckenden Krankheit behaftet oder einer solchen verdächtig befunden werden, endlich Thiere, die mit kranken oder verdächtigen Thieren zusammen befördert oder sonst in Berührung gekommen sind, können an der Eintrittsstation zurückgewiesen werden. Den Grund der Zurück⸗ weisung hat der Grenz⸗Thierarzt auf dem Zeugnisse anzugeben und mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
Die erfolgte Rückweisung und der Anlaß hierzu wird von der Grenzzollbehörde ohne Verzug der politischen Behörde des Grenz⸗ bezirkes jenes vertragschließenden Theiles, aus welchem die Ausfuhr stattfinden sollte, im kürzesten Wege angezeigt werden.
Wird eine folche Krankheit an eingeführten Thieren erst nach erfolgtem Grenzübertritte im Bestimmungslande wahrgenommen, so ist der Thatbestand unter Zuziehung eines beamteten Thierarztes Herhetaae he he protokollarisch fefthustellen und Abschrift des
rotokolles der Regierung des anderen vertragschließenden Theiles unverweilt zuzusenden. Artikel 4.
Wenn die Rinderpest in dem Gebiete eines der vertragschließenden Theile auftritt, so steht dem anderen Theile das Recht zu, die Ein⸗ fuhr von Wiederkäuern, Schweinen und thierischen Rohstoffen, sowie von giftfangenden Gegenständen zeitweise zu verbieten oder zu be⸗ schränken.
Artikel 5.
Solange die Lungenseuche in den Viehbeständen des einen der vertragschließenden Theile herrscht, ist der andere Theil berechtigt, die Einfuhr von Rindvieh aus den verseuchten Gebieten (im Deutschen Reich: Bundesstaaten, Provinzen; in Oesterreich: Königreiche und Länder; in den Ländern der ungarischen Krone: Komitate) zu unter⸗ sagen. In diesem Falle muß die Beförderung von Rindvieh, welches, aus nicht verseuchten Gebieten herstammend, gesperrte Gebiete zum Zweck des Transportes nach der Grenze passiren soll, auf der Eisen⸗ bahn in amtlich verschlossenen Waggons unter Vermeidung jeder Um⸗ ladung, jeder Zuladung von anderem Vieh und jeder Transport⸗ verzögerung bewirkt werden.
rtikel 6.
Wenn aus dem Gebiete eines der vertragschließenden Theile durch den Viehverkehr eine ansteckende Thierkrankheit, hinsichtlich deren die Verpflichtung zur Anzeige besteht, nach dem Gebiete des anderen Theiles eingeschleppt worden ist, so steht letzterem das Recht zu, die Einfuhr von Thieren aller derjenigen Gattungen zeitweilig zu be⸗ zu verbieten, auf welche der Ansteckungsstoff über⸗ tragbar ist.
8Jie in den Seuchengesetzgebungen der vertragschließenden Theile enthaltenen Vorschriften, welchen zu Folge im Falle des Ausbruches von ansteckenden Thierkrankheiten an oder in der Nähe der Grenze zur Abwehr und Unterdrückung derselben der Verkehr zwischen den beiderseitigen Grenzbezirken, sowie der einen gefährdeten Grenzbezirk transitirende Verkehr besonderen Beschränkungen und Verboten unter⸗ worfen werden kann, werden durch das gegenwärtige Abkommen nicht
berührt. Artikel 7. ö“
Die vertragschließenden Theile räumen sich gegenseitig die Be⸗ fugniß ein, durch Kommissäre in dem Gebiete des anderen Theiles Erkundigungen über den Gesundheitszustand der Viehbestände, über die Einrichtung von Viehhöfen, Schlachthäusern, Quarantäneanstalten und dergleichen und über die Durchführung der bestehenden veterinär⸗ polizeilichen Vorschriften an Ort und Stelle einziehen zu lassen. Einer vorgängigen Anmeldung der Kommissäre bedarf es nicht. Die vertragschließenden Theile werden die Behörden allgemein anweisen, den Kommissären des anderen Theiles, sobald sie sich als solche legi⸗ timiren, auf Wunsch Unterstützung zu gewähren und Auskunft zu ertheilen.
Artikel 8.
Jeder der vertragschließenden Theile wird periodische Nach⸗ weisungen über den jeweiligen Stand der Thierseuchen erscheinen und dieselben dem anderen vertragschließenden Theile direkt zukommen lassen.
Ueber die Seuchenausbrüche in den Grenzverwaltungsbezirken werden sich die Behörden gegenseitig sofort direkt verständigen.
Wenn im Gebiete eines der vertragschließenden Theile die Rinder⸗ pest ausbricht, wird den Regierungen des anderen Theiles von dem Ausbruche und der Verbreitung derselben auf telegraphischem Wege direkt Nachricht gegeben werden.
Artikel 9.
Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen oder Schweine befördert worden sind, müssen, wenn sie zum Transport aus dem Gebiete des einen Theiles in das des anderen verwendet werden sollen, zuvor einem durch besondere Ueber⸗ einkunft festzustellenden Reinigungs⸗ (Desinfektions⸗) Verfahren unter⸗ worfen werden, welches geeignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe vollständig zu tilgen. 8 K8
Die vertragschließenden Theile werden die im Bereiche eines Theiles vorschriftsmänig vollzogene Desinfektion solcher Eisenbahn⸗ wagen als auch für den anderen Theil geltend anerkennen.
Artikel 10.
Der Weideverkehr aus dem Gebiete des einen der vertrag⸗ schließenden Theile nach dem Gebiete des anderen ist unter nach⸗ stehenden Bedingungen gestattet: “
a. Die Eigenthümer der Heerden werden beim Grenzübertritte ein Verzeichniß der Thiere, welche sie auf die Weide bringen wollen, mit der Angabe der Stückzahl und der charakteristischen äußeren Merkmale derselben zur Verifizirung (Prüfung und Beglaubigung) vorlegen.
b. Die Rückkehr der Thiere wird nur nach Feststellung ihrer Identität bewilligt. u
Wenn jedoch während der Weidezeit eine für die betreffende Thier⸗ gattung ansteckende Krankheit unter einem Theile der Heerden, oder auch nur an einem weniger als 20 Kilometer von dem Weideplatz entfernten Orte oder auf jener Straße, auf welcher die Rückkehr der Heerde zur Grenzstation erfolgen soll, ausbricht, so ist die Rückkehr des Viehes nach dem Gebiete des anderen Theiles untersagt, sofern nicht zwingende Verhältnisse (Futtermangel, schlechte Witterung u. s. w.) eine Ausnahme erheischen. In solchen Fällen darf die Rückkehr der von der Seuche noch nicht ergriffenen Thiere nur unter Anwendung von durch die zuständigen Behörden zur Verhinderung der Seuchen⸗ verschleppung vereinbarten Sicherungsmaßregeln erfolgen.
Artikel 11.
Die Bewohner von nicht mehr als 5 Kilometer von der Grenze entfernt liegenden Ortschaften können die Grenze in beiden Richtungen zu jeder Stunde mit ihren eigenen, an den Pflug oder an ein Fuhr⸗ werk gespannten Thieren überschreiten, jedoch nur zum Zweck land⸗ wirtbschaftlicher Arbeiten oder in Ausübung ihres Gewerbes und unter E der bestehenden Zollvorschriften.
Diese Vergünstigung kann Seitens der vertragschließenden Theile von der Erfüllung folgender Bedingungen abhängig gemacht werden:
a. Jedes Gespann, welches die Grenze zu landwirthschaftlicher Arbeit oder im Gewerbebetrieb überschreitet, muß mit einem Zeugnisse des Ortsvorstandes der Gemeinde versehen sein, in welcher sich der Stall befindet. Dieses Zengniß muß den Namen des Eigenthümers oder des Führers des Gespannes, die Beschreibung der Thiere und die Angabe des Um⸗
kreises (in Kilometern) des Grenzgebietes, in welchem das Ge⸗ spann zu arbeiten bestimmt ist, enthalten.
. Ueberdies ist beim Austritt wie bei der Rückkehr ein Zeugniß des Ortsvorstandes derjenigen Grenzgemeinde erforderlich, aus
scheinigung der letzteren, womtt bestäligt wird, daß bie betreffende eneinne vollkommen frei von jeder Thierseuche
ist, und daß auch in einem Umkreise von 10 Kilometern die
Rinderpest und Lungenseuche nicht vorkommt. Dieses Zeugniß
muß alle 6 Tage erneuert werden.
Artikel 12. 1 Das gegenwärtige Uebereinkommen tritt gleichzeitig mit d
zwischen den vertragschließenden Theilen vereinbarten Handels⸗ un Bolertrao⸗ in Kraft und bleibt für die Dauer desselben in Wirk amkeit. 1 Die vertragschließenden Theile sind jedoch damit einverstanden daß die beim Inkrafttreten des Uebereinkommens noch bestebenden mit den Bestimmungen desselben nicht rereinbaren Beschränkunge und Verbote während eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Ab⸗ kommens in Geltung bleiben können. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Uebereinkommens sollen gleichzeitig mit jenen des zwischen den vertragschließenden Theilen ver einbarten Handels⸗ und Zollvertrages in Wien ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das
gegenwärtige Uebereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt
So geschehen zu Wien, den 6. Dezember 1891. b
(L S.) H. VII. P. Reuß. (E S.) Kälnoky.
8 ScXchlußprotokoll.
Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des
Viehseuchen⸗Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und der österreichisch⸗ungarischen Monarchie haben die beiderseitigen Bevoll⸗ mächtigten folgende Erklärungen und Verabredangen in das gegen⸗ wärtige Protokoll niedergelegt: 1 1) Die Bestimmungen des Viehseuchen⸗Uebereinkommens finden nur auf Provenienzen eines der vertragschließenden Theile Anwendung. Die Zulassung von Thieren oder Gegenständen welche aus anderen Ländern stammend, durch das Gebiet des einen Theiles zur Ein⸗ oder Durchfuhr in das Gebiet des anderen Tbeiles gelangen sollen, liegt außerhalb des Rahmens des gegenwärtigen Uebereinkommens. 2) In den Ursprungszeugnissen ist neben dem Ursprungsorte auch der politische Bezirk und derjenige größere Verwaltungsbezirk (im Deutschen Reich: Bundesstaaten, Provinzen; in Oesterreich: König⸗ reiche und Länder; in den Ländern der ungarischen Krone: Komitate) zu bezeichnen, welchem der Ursprungsort angehört. 1
3) Die amtliche Beglaubigung der Uebersetzung der nicht in deutscher Sprache ausgefertigten Ursprungszeugnisse ist durch eine zur Fübrung eines Dienstsiegels befugte Person oder Behörde zu bewirken.
iesen Personen oder Behörden wird bei Eisenbahntransporten der Vorstand der Verladestation zugerechnet.
4) Die im Artikel 5 des Viehseuchen⸗Uebereinkommens getroffene Bestimmung ist an die Voraussetzung gekgüpft, daß in beiden Ländergebieten der österreichisch⸗ungarischen Monarchie die Seuchen⸗ gesetze mit den im Deutschen Reich bestehenden Vorschriften dahin in Uebereinstimmung gebracht werden, daß die an der Lungenseuche er⸗ krankten Thiere zu tödten sind und daß alle übrigen Thiere des Rinder⸗ geschlechtes, welche mit erkrankten Thieren in demselben Gehöfte stehen oder gestanden haben, vor Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des letzten Erkrankungsfalles aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden dürfen, es sei denn zum Zweck der sofsrtigen Abschlachtung innerhalb Oesterreich⸗Ungarnsg.
Insolange diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, sollen an Stelle
treten:
vertragschließenden Theile herrscht, ist der andere Theil be⸗ rechtigt, die Einfuhr von Rindvieh aus den verseuchten Ge⸗ bieten (im Deutschen Reiche: Bundesstaaten, Provinzen; in Oesterreich: Königreiche und Länder; in den Ländern der ungarischen Krone: Komitate) zu untersagen, aus anderen Ge⸗ bieten aber dahin zu beschränken, daß die Thiere von der dem
schlossenen Waggons unter Vermeidung jeder Umladung, jeder Zuladung von anderem Vieh und jeder Transportverzögerung an die Grenze und von hier aus in öffentliche, veterinär⸗ polizeilich überwachte Schlachthäuser zur alsbaldigen Ab⸗ schlachtung überzuführen sind.“
5) Hinsichtlich der Anwendung der Bestimmung des Artikels 5 des Viehseuchen⸗Uebereinkommens auf Provenienzen aus einzelnen deutschen Bundesstaaten einerseits, und den österreichischen Ländern Galizien, Böhmen, Mähren und Oesterreich unter der Enns anderer⸗ seits, wird erklärt, daß die vertragschließenden Theile die ihnen zu⸗ stehende Spetrbefugniß nicht auf den gesammten Umfang des Ge⸗ bietes, in welchem die Lungenseuche herrscht, sondern jeweilig nur auf einen im Hinblick auf den Zweck der Verhütung der Seuchenver⸗ schleppung genügend großen Theil desselben anzuwenden beabsichtigen. Zu diesem Zweck werden innerhalb der vorgedachten Gebiete engere Sperrgebiete bezeichnet werden, deren Festsetzung durch Notenwechsel vorbehaltlich späterer, im wechselseitigen Einverständnisse vorzunehmen⸗ der Aenderungen erfolgen wird.
Es liegt in der Absicht der vertragschließenden Theile, von der durch Artikel 5 des Viehseuchen⸗Uebereinkommens eingeräͤumten Berechti⸗ s der Absperrung ganzer Gebiete (im Deutschen Reiche: Bundes⸗ taaten, Provinzen; in Oesterreich: Königreiche und Länder; in den Ländern der ungarischen Krone: Komitate) alsdann nicht Gebrauch zu machen, wenn in einem solchen, sonst der Regel nach seuchenreinen Gebiet, vereinzelte Lungenseuchenfälle vorkommen. Diese Bestimmung findet jedoch auf Böhmen, Mähren, Galizien und Oesterreich unter der Enns keine Anwendung. 3
6) Die Bestimmung im Artikel 6 Absatz 2 des Viehseuchen⸗
Uebereinkommens erstreckt sich nicht auf den durchgehenden Eisenbahn⸗ verkehr in amtlich verschlossenen Waggons; hierbei soll jedoch jede Zuladung von lebendem Vieh, jede Umladung und jede Transport⸗ verzögerung im verseuchten Grenzbezirke untersagt sein. „ 7) Die auf Grund der Ziffer 3 des Schlußprotokolls zu Ar⸗ tikel 1 des Handelsvertrages vom 23. Mai 1881 derzeit in Uebung stehenden Begünstigungen der Wirthschaftsbesitzer in den deutschen Grenzbezirken hinsichtlich des Bezuges von Nutz⸗ und Zuchtvieh aus Oesterreich⸗Ungarn, werden während der im Artikel 12 des Viehseuchen⸗ Uebereinkommens vorgesehenen Uebergangszeit keinesfalls eingeschränkt werden.
Das gegenwärtige Protokoll, welches ohne besondere Ratifikation durch die bloße Thatsache der Auswechselung der Ratifikationen des Viehseuchen⸗Uebereinkommens, auf welches es sich bezieht, als von den vertragschließenden Theilen gebilligt und bestätigt anzusehen ist, wurde in doppelter Ausfertigung am 6. Dezember in Wien unterzeichnet
H. VII. P. Reuß. Kälnoky.
“
A8
SHandels⸗, Zoll⸗ und Schiffahrtsvertrag zgwischen dem Deutschen Reich und Italien.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser,
König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und Seine Majestät der König von Italien andererseits, von dem Wunsche geleitet, die
andels⸗ und Verkehrsbeziehungen zwischen den beiderseitigen Gebieten
niger zu gestalten, haben beschlossen, den bestehenden Handels⸗ und Schiffahrtsvertrag vom 4. Mai 1883 durch einen neuen — Zoll⸗ und Schiffahrtsvertrag zu ersetzen, welcher auf längere Zeitdauer eine feste Grundlage für die Förderung des gegenseitigen Austausches von Boden⸗ und Indnustrie⸗Erzeugnissen zu schaffen und zugleich ge⸗ eignete Anknüpfungspunkte zu einer entsprechenden vertragsmäßigen Regelung der beiderseitigen Handelsbeziehungen zu anderen Staaten
belcher das Gespann kommt, und im Falle des Durchzuges durch das Gebiet einer anderen Gemeinde auch eine Be⸗
zu gewähren vermag, und haben zu diesem cke Verhand eröffnen lassen und zu Bevollmachtioten üeee. 8—,
des Artikels 5 des Viehseuchen⸗Uebereinkommens folgende Bestimmungen „Solange die Lungenseuche in den Viehbeständen des einen der
Ursprungsorte nächstliegenden Eisenbahnstation in amtlich ver-
h land jzu durch diesen La aeernechen
8 der Deutsche Kaiser, König von reußen: 8 Seine Exrellenz den Grafen Eberhard iu Solms⸗Sonne⸗ walde, Ritter des Königlich preußischen Rothen Adler⸗ Ordens 1. Klasse, des Kronen⸗Ordens 1. Klasse und des Eisernen Kreuzes 2. Klasse, Großkreuz des St. Mauritus⸗ üunnd Lazarus⸗Ordens, Allerhöstseinen Wirklichen Geheimen Rath, Allerhöchstseinen außerordentlichen und bevollmäͤchtigten Botschaftec bei Seiner Majestät dem Könige von Italien;
8
Seine Majestät der König von Italien: 1“ 3
Seine Excellenz Antonio Starrabba Marquis di Rudini,
Grohkreuz des St Mauritius⸗ und Lazarus⸗Ordens und des Ordens der Italienischen Krone, Inhaber der goldenen Tapfer⸗ keitsmedaille, Mitglied des Parlaments, llerhöchstseinen Präsidenten des Staats⸗Ministeriums und Minister der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten,
Giacomo Malvano, Großoffizier des St. Mauritius⸗ und
Lazarus⸗Ordens und des Ordens der Italienischen Krone,
Ritter des Königlich preußischen Kronen⸗Ordens 1. Klasse,
Staatsrath, General⸗Sekretär des Ministeriums der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten,
Nicola Miraglia, Großoffizier des St. Mauritius⸗ und Lazarus⸗Ordens und des Ordens der Italienischen Krone, General⸗Direktor für Ackerbau im Ministerium für Ackerbau, Gewerbe und Handel,
Bonaldo Stringher, Commandeur des Ordens der Ita⸗
1 lienischen Krone, Offizier des St. Mauritius⸗ und Lazarus⸗
8 Ordens, General.Inspektor im Finanz⸗Ministerium,
Antonio Monzilli, Commandeur des St. Mauritius⸗ und Lazarus⸗Ordens und des Ordens der Italienischen Krone, 8 Handel im Ministerium für Ackerbau, Gewerbe und Handel,
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger S befundenen Vollmachten, den folgenden Handels⸗, Zoll⸗ und chiffahrtsvertrag abgeschlossen haben: . Artikel 1.
Zwischen den vertragschließenden Theilen soll volle und gänzliche Freiheit des Handels und der Schiffahrt bestehen.
Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile sollen in dem Gebiete des anderen Theiles in Bezug auf Handel, Schiff⸗ fahrt und Gewerbebetrieb dieselben Rechte, Privilegien und Be⸗ günstigungen aller Art genießen, welche den Inländern oder den An⸗ gehörigen der meistbegünstigten Nation zustehen oder zustehen werden, und keinen anderen oder lästigeren, allgemeinen oder örtlichen Ab⸗
aaben, Auflagen, Beschränkungen oder Verpflichtungen irgend welcher rt unterliegen, als denjenigen, welchen die Inländer und die An⸗ gehörigen der meistbegünstigten Nation unterworfen sind oder unter⸗ worfen sein werden.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Apotheker, Handelsmakler, Hausirer und andere Personen, welche ein ausschließlich im Umherwandern ausgeübtes Gewerbe betreiben; diese Gewerbetreibenden sollen ebenso behandelt werden, wie die Ange⸗ hörigen der meistbegünstigten Nation, welche dasselbe Gewerbe be⸗
treiben. 8 8 Artikel 2. Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile sollen dem Gebiete des anderen Theiles alle bürgerlichen Rechte (mit der politischen) genießen, welche den Landesangehörigen zeschränkung und ohne hnberscheivang gewährt werden. Sie sollen demgemäß gleich den Inländern berechtigt sein, jede Art von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen zu erwerben, zu vens 1“ Fausche Schenkung, letzten Willen eise zu verfügen, sowie Erbschaften ve Willens oder kraft Gesetzes zu erwerben. “ Auch sollen sie in keinem der gedachten S anderen oder höheren Abgaben und Auflagen unterliegen, als die nländer.
Artikel 3.
Die Deutschen in Italien und die Italiener in Deutschland sollen volle Freiheit haben, wie die Inländer ihre Geschäfte entweder in Person oder durch einen Unterhändler ihrer eigenen Wahl zu regeln, ohne verpflichtet zu sein, solchen Mittelspersonen eine Ver⸗ gütung oder Schadloshaltung zu zahlen, falls sie sich derselben nicht bedienen wollen, und ohne in dieser Beziehung anderen Beschran⸗ kungen, als solchen zu unterliegen, welche durch die allgemeinen Landes⸗ gesetze festgestellt sind.
Sie sollen freien Zutritt zu den Gerichten haben zur Ver⸗ folgung und Vertheidigung ihrer Rechte und in dieser Hinsicht alle Mecbte 2n Seegengen Fericben. und 979 diese befugt
n, sich in jeder Rechtssache der durch die Landesgesetze zugelassenen Phn zfis Bevollmäaͤchtigten oder Beistände zu eaeg
“ 4 Lee en. 7 chlicß e Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile werden
in dem Gebiete des anderen von jedem Militärdienste, sowohl in der regulären Armee und in der Marine als in der Miliz und National⸗ 1“ 12 s led
1 enso werden sie von jedem zwangsweisen Amtsdienste gericht⸗ licher, administrativer oder munizipaler Art, von allen aste gerscht. Requisitionen und Leistungen, sowie von Zwangsanleihen und sonstigen Lasten, welche zu Kriegszwecken oder in Folge anderer außergewöhn⸗ licher Umstände aufgelegt werden, befreit sein; ausgenommen jedoch diejenigen Lasten, welche mit dem 878 eines Grundstückes oder einer
achtung verknüpft sind, und die mi itäͤrischen Leistungen oder Requi⸗ tionen, zu welchen die Inländer und die Angehörigen der meist⸗ begünstigten Nation als Besitzer oder Miether unbeweglicher Güter herange zogen er “ lich, noch
ie dürfen weder persönlich, noch in Bezug auf ihre bewegliche
und unbeweglichen Güter zu anderen Verpftlcacncef Bescheänalichen Taxen oder Abgaben angehalten werden, als jenen, welchen die In⸗ länder unterworfen sein werden.
1 Geschestsleute d Artikel 5. teagf
henn Geschäftsleute des einen vertragschließenden Theiles i Gebiete des anderen entweder selbst reisen oder nics a.B Agenten oder fonstigen Vertreter reisen lassen zu dem Zweck, um Einkäufe zu machen oder Bestellungen zu sammeln, sei es mit oder ohne Muster, owie im allgemeinen Interesse ihrer Handels⸗ und Industriegeschäͤfte, o dürfen diese Geschäftsleute oder ihre erwähnten Vertreter aus diesem
nlasse keiner weiteren Steuer oder Abgabe unterworfen werden, vorausgesetzt, daß ihre Eigenschaft als Handlungsreisende durch eine von den zuständigen Behörden ihres Landes ertheilte Legitimation dargethan wird.
Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von Kaufleuten, Gewerbetreibenden und Handlungsreisenden eingebracht werden wird beiderseits Befreiung von Eingangs⸗ und Ausgangsabgaben zugestanden, unter der Voraussetzung, daß diese Gegenstände binnen der durch die Landesgesetze bestimmten frist unverkauft wieder ausgeführt werden, und vorbehaltlich der Erfüllung der für die Wiederausfuhr oder für die Zurücklieferung in die Niederlage nothwendigen Zollförmlichkeiten.
Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern un⸗ mittelbar am ersten Einfuhrort durch Niederlegung des Betrages der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicherheitsstellung gewährleistet
werden.
Die vertragschlteßend mFeite- dpnan ch
ee vertragschließenden Theile verpflichten sich, den gegenseitige
Verkehr zwischen ihren Gebieten durch becbeen s Einfubr. vensetigen oder Durchfuhrverbot zu hemmen, welches nicht entweder gleichzeitig auf alle, oder doch unter gleichen Voraussetzungen auch auf andere Nationen Anwendung finden würde.
Die Ausfuhr von Kriegsbedüͤrfnissen kann indessen unter außer⸗
ordentlichen Umständ d 1 veeeeeen uden ohne Rücksicht auf vorstehende Bestimmungen Artikel 4
e. Die in dem beiliegenden Tarif (A) bezeichneten italienischen Boden⸗ und Gewerbserzeugn 827 rer Einfuhr in Deutssh⸗ edingungen zugelassen.
dritten Mach
nung ron G
gesehen werd
anzuerkennen
Vergünstigun
Ballast oder
Sowohl bei
welchen die werden.
rechte,
Anspruch neh dieselben Beg
wenn sie
stimmten The
4. Mai 1883. Derselbe
zum Ablauf e andere der bei in Kraft bleib
diesem Zwecke
ernannt:
Jeder der beiden vertra anderen bei der Ein⸗ und genannten oder nicht genannte
Eingangs⸗ und Ausgangsabgab
litäten, die Zollbehandlung und die für Rechnung des Staates, eine Hebung gelangenden inneren Verbrauchsabgaben pflichtet sich jeder der vertragschließenden Theile, den der Begünstigung, jedem Vorrecht und jeder Herabsetzung fen theilnehmen zu lassen,
jeder Art ver anderen an je in den Tari
Innere Abgaben, schließenden Theile,
der Zubereitung oder ruhen oder künftig ruhen werden, Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen Landes. Fen
Als deutsche
deutsche oder na
Waaren jeder Art und Her der vertragschl
Schiffen ein⸗, aus⸗, durch Waaren eingeräumt werden.
Die Schiffe eines de
ihres Auslaufens oder ihrer auf demselben Fuße wie die
bei ihrem Auslaufen werden si thurm⸗, Tonnen⸗, Lootsen⸗, Hafen⸗, oder sonstige auf dem Schiffskorper lastende, wie immer benannten Gebühren, dieselben mögen im Namen und zu Gunsten des Staats, der öffentlichen Beamten, der Gemeinden oder was zmmer für Kor⸗
porationen eingehoben werden, zu entrichten haben, als diejenigen, zu
In Bezug auf der Schiffe in den
Was die Kü schließenden Theile für
Es follen die Schiffe welche in einen der Häfen d
führen können, ohne gehalte Ladung irgend eine Abgabe zu bezahlen, außer den Aufsichtsabgaben, welche übrigens nur nach dem für die inländische Schiffahrt bestimmten
Satze erhoben werden dürfen.
bis zum 31. Dezember 190 Im Falle keiner der vertra
Der gegenwärtige Vertr
Zu Urkund dessen habe selben unterzeichnet und ihre So geschehen zu Rom,
Seine Ma men des D König der Belgier ndelsbeziehungen chluß eines neuen Handels⸗ und
bei ihrer
Die in dem beiliegenden Tarif (P) bezeichneten deutschen Boden⸗ und Gewerbserzeugnisse werden durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen. schließenden Theile verpflichtet sich, den usfuhr der im gegenwärtigen Vertrage n Waaren unverzüglich und ohne Weiteres an jeder Begünstigung, jedem Vorrecht oder jeder Herabsetzung in den en theilnehmen zu lassen, welche einer von ihnen einer dritien Macht eingeräumt hat oder einräumen wird.
infuhr in Italien zu den
Artikel 8.
Die Ursprungszeugnisse, sowie im fiskalischen oder gesundheitlichen zwecken geforderten Bescheinigungen hörden kostenfrei ausgestellt und beglaubigt werden.
alle anderen von der Zollbehörde Interesse oder zu anderen Schutz⸗ sollen von den betreffenden Be⸗
Artikel 9.
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherstellung und der Erhebung der Einfuhr⸗ und Ausfuhrzölle, sowie die zollamtlichen Niederlagen, die (örtlichen) Gebühren, die Zollforma⸗ Zollabfertigung, ferner in Bezug auf
in Bezug auf die Durchfuhr,
r Gemeinde oder Korporation zur und Accisegebühren
welche einer von ihnen einer
t gewährt haben sollte.
Ebenso soll jede späterhin einer dritten Macht Be⸗ günstigung oder Befreiung sofort bedingungslos und o dem anderen vertragschließenden Theile zu Statten kommen.
ne Weiteres
Artikel 10.
emeinden
Art
welche in dem Gebiete des einen der vertrag⸗ sei es für Rechnung des Staates oder für Rech⸗ oder Korporationen, dem Verbrauch eines Erzeugniffes gegenwärtig
auf der Hervorbringung,
dürfen Erzeugnisse des anderen
ikel 11
oder italienische Schiffe
sollen alle diejenigen an⸗
en, welche nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als
sind.
ch den italienischen Gesetzen als italienische Schiffe
Artikel 12.
gen und Rückerstat
die
tattungen, geführten oder auf Niederlage gebrachten
1 kunft, welche in dem Gebiete des einen ießenden Theile von nationalen Schiffen zur Ein⸗, Aus⸗, Durchfuhr oder auf Niederlagen gebracht werden dürfen, können auch von Schiffen des anderen Theiles ein⸗, Niederlagen gebracht werden, ohne andere oder höhere richten und anderen oder größeren Beschränkungen zu unterliegen, und mit der Berechtigung auf
aus⸗, durchgeführt oder auf Zölle zu ent⸗
selben Privilegien, Ermäßigungen, welche den von nationalen
Artikel 13.
beladen in
ihrem Einlaufen,
r vertragschließenden Theile, welche mit die Häfen des anderen Theiles einlaufen oder dieselben verlassen, werden daselbst, welches auch immer der Ort Bestimmung sein möge, in jeder Hinsicht
einheimischen Schiffe behandelt werden. wie während ihres Aufenthalts und e keine anderen oder höheren Leucht⸗
Remorquirungs⸗, Quarantäne⸗
einheimischen Schiffe daselbst verpflichtet sind oder sein 2„ 4 2 —
2
die Aufstellung, die Beladung und die Sascha 1 Häfen, Rheden, Buchten und Bassins, sowie über⸗ haupt in Ansehung aller Förmlichkeiten und sonstiger Bestimmungen, denen die Handelsfahrzeuge, ihre M worfen werden können, ist man übe Schiffen kein Vorrecht und keine soll, welche nicht gleichmäßig den kommen, indem es der Wille der auch in dieser Hinsicht ihre Schiffe Gleichheit behandelt werden sollen.
annschaften und ihre Ladung unter⸗ reingekommen, daß den inländischen
Begünstigung zugestanden werden Schiffen des anderen Theiles zu⸗ vertragschließenden Theile ist, daß auf dem Fuße einer vollständigen
Artikel 14.
stenschiffahrt betrifft, so soll jeder der vertrag⸗ seine Schiffe alle Begünst
welche der andere Theil in dieser Hinsicht irgend einer dritten Macht eingeräumt hat oder einräumen wird, unter der Bedingung in
igungen und Vor⸗
men können, daß er den Schiffen des anderen Theiles ünstigungen und Vorrechte in seinem Gebiete zugesteht.
eines jeden der vertragschließenden Theile, . en des anderen Theiles einlaufen, um daselbst ihre Ladung zu vervollständigen oder einen Theil derselben zu löschen, sie sich den Gesetzen und Verordnungen des Landes fügen, den nach einem anderen Hafen desselben oder eines anderen Landes be⸗
il ihrer Ladung an Bord behalten und ihn wieder aus⸗
n zu sein,
für diesen letzteren Theil ihrer
Artikel 15.
Der gegenwärtige Handelsvertrag erstreckt sich auf die mit einem der vertragschließenden Theile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Landestheile.
Artikel 16.
Der gegenwärtige Vertrag tritt an die Stelle des Handels⸗ und Schiffahrtsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und SEe vom i
wird am 1. Februar 1892 in Wirksamkeit treten und
ines
den vertragschließenden
en.
Tage,
3 in 8 M
gschließenden eile zwöl onate vor dem Ablaufe dieser Frist seine Absicht, die Wirkungen des Ver⸗ trages aufhören zu lassen, kundgegeben haben wird, soll derselbe bis Jahres von dem
„an welchem einer oder der Theile ihn gekündigt haben wird,
Artikel 17.
ag soll ratifizirt und die Ratifikations⸗ Urkunden sollen so bald als möglich in Rom ausgewechselt 18.
n die beiderseitigen Bevollmäͤchtigten den⸗ Siegel beigedrückt.
den 6. Dezember 1891.
Rudini.
Miraglia.
N B. Stringher A. Monzilli.
Handels⸗ und Zollvertrag
Unterhandlungen erö
zwischen dem Deutschen Reich und Belgien.
jestät der Deutsche Kaiser, König von Mreufan. im eutschen Reichs einerseits, und Seine
andererseits, von dem Wunsche geleitet, die zwischen Deutschland und Belgien durch den Ab⸗
ajestät der
ollvertrags zu fördern, haben zu
een lassen und zu Bevollmächtigten
Seine LErnass der Deutsche Kaiser, König von reußen: 88 Allerböchstihren Wirklichen Geheimen Rath, Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Herrn Adolf Freiherrn Marschal von Bieberstein,
und Seine Majestät der König der Belgier:
Allerhöchstihren au erordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Herrn Julius Baron Greindl,
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und 52 Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel überein gekommen sind: 11
rtikel 1.
Die Angehörigen eines der vertragschließenden Theile, welche in dem Gebiete des anderen Theiles dauernd oder vorübergehend sich aufhalten, sollen daselbst in Bezug auf den Betrieb des Handels und der Gewerbe die nämlichen Rechte genießen und keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die Angehörigen des in diesen Beziehungen am begüngigten Landes.
rtikel 2.
Die belgischen Boden⸗und Gewerbserzeugnisse, welche in Deutschland, und die deutschen Boden⸗ und Gewerbserzeugniffe, welche in Belgien eingeführt werden, sollen däselbst, sie mögen zum Verbrauch, zur Lagerung, zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sein, der nämlichen Behandlung unterliegen und keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die Erzeugnisse des in diesen Be⸗ ziehungen am Meisten begünstigten Landes. Insbesondere wird jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Ermäßigung in dem Tarife der Eingangsabgaben, welche einer der vertragschließenden Theile einer dritten Macht zugestehen möchte, gleichzeitig und ohne Be⸗ dingung den Boden⸗ und Gewerbserzeugnissen des anderen zu Theil
werden. 1 Artikel 3.
Von den in dem beiligenden Tarif A bezeichneten deutschen Boden⸗ und Gewerbserzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr in Belgien, und von den in dem beiliegenden Tarif B bezeichneten belgischen Boden⸗ und Gewerbserzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr in Deutschland keine anderen oder höheren als die in diesen Anlagen bestimmten Eingangs⸗ zölle erhoben werden.
Wenn einer der vertragschließenden Theile auf einen in der Anlage A beziehungsweise B zu gegenwärtigem Vertrage angeführten Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder einen Zuschlag zu der inneren Steuer legen sollte, so kann der gleich⸗ artige Gegenstand mit einer gleichen oder entsprechenden Abgabe bei der Einfuhr belegt werden.
Artikel 4.
Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertrag⸗ schließenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Gemeinden oder Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen, oder künftig ruhen werden, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen Landes.
W 3 Artikel 5.
Bei der Ausfuhr nach Belgien dürfen in Deutschland und bei der Ausfuhr nach Deutschland dürfen in Belgien Ausgangsabgaben von keinen anderen Waaren und mit keinem höheren oder anderen Betrage erhoben werden als bei der Ausfuhr nach dem in dieser Be⸗ ziehung am Meisten begünstigten Lande. Auch jede sonst von einem der vertragschließenden Theile einer dritten Macht in Beziehung auf die Ausfuhr gestandene Begünstigung wird gleichzeitig und ohne Be⸗ dingung dem anderen zu Theil werden.
Artikel 6.
Die Waarendurchfuhr von und nach Belgien soll in Deutsch⸗ land und die Waarendurchfuhr von und nach Deutschland soll in Belgien von jeder Durchgangsabgabe frei sein, unbeschadet der be⸗ sonderen Anordnungen in Beziehung auf Schießpulver und Kriegs⸗
waffen. Artikel 7.
Keiner der vertragschließenden Theile wird ein Einfuhr⸗, Aus⸗ fuhr⸗ oder Durchfuhrverbot gegen den anderen in Kraft setzen, welches nicht entweder gleichzeitig auf alle oder doch auf alle diejenigen Nationen Anwendung fände, bei welchen die gleichen Voraussetzungen zutreffen. Die Ausfuhr von Kriegsbedürfnissen kann jedoch unter außerordentlichen Umständen ohne Rücksicht auf die vorstehende Be⸗ stimmung verboten werden.
rtikel 8.
Die Bestimmungen der Artikel 2, 5 und 7 finden auf die von einem der vertragschließenden Theile einer dritten Magcht im grenz⸗ nachbarlichen Verkehr Begünstigungen keine Anwendung.
rtikel 9.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den Besitz einer von den Behörden des Heimathlandes ausge⸗ fertigten Gewerbelegitimationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, zum Gewerbebetrieb berechtigt sind, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles Waaren⸗ einkäufe zu machen oder Bestellungen auch unter Mitführung von Mustern zu seen Solange solche Kaufleute, Fabrikanten und andere Ge⸗ werbetreibende oder Handlungsreisende, welche in Belgien angesessen sind und in Deutschland für Rechnung eines belgischen Hauses reisen, von der Zahlung einer Gewerbe⸗ oder Einkommensteuer befreit sind, soll auf Grund der Gegenseitigkeit dasselbe stattfinden bei Kaufleuten, Fabrikanten und anderen Gewerbetreibenden oder Handlungsreisenden, E151 Le An. 8 vehien 1 Rechnung eines deutschen Hauses reisen, wobei übrigens das Meistbegünstigungs⸗ recht beiderseits aufrecht erhalten bleibt.
Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Gewerbe⸗ treibenden (Hzndlungsreifenden) dürfen wohl Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen.
Die Ausfertigung der Gewerbelegitimationskarte soll nach dem in der Anlage C enthaltenen Muster erfolgen.
„Die vertragschließenden Theile werden sich gegenseitig Mittheilung darüber machen, welche Behörden zur Ertheilung von Gewerbelegi⸗ timationskarten befugt sein sollen und welche Vorschriften bei Aus⸗ “ des Gewerbebetriebes zu beachten sind.
ür zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von den vor⸗ bezeichneten Handlungsreisenden eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs⸗ und Ansgangsabgaben zugestanden, unter der Voraussetzung, daß diese Gegenstände binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft wieder ausgeführt werden und die renttät, der ein⸗ und wieder ausgeführten Gegenstände außer weifel ist.
Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der Einfuhr durch Niederlegung des Betrages der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicherstellung ““
rtikel 10.
Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Beföͤrderungspreise als der Zeit und Art der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschließenden Theile gemacht werden Namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Theiles in das Gebiet des anderen Theiles übergehenden oder das letztere tran- sitirenden Transporte weder in Bezug auf die Abfertigung noch rück⸗ sichtlich der Beförderungspreise ] behandelt werden als die aus dem Gebiet des betreffenden Theiles abgehenden oder darin ver-⸗
sport bleibenden Transporte. Artikel 11.
Die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisen⸗ 1822 sint Gegiele der vertragschließenden Theile verbinden,
den Bestimmungen der Anlage D. 116“X“ Argürel 12.
Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auch auf die mit einem
der vertragschließenden Theile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Gebiete. s —
1“