1.
Abg. Möller: Er fasse die Handelsverträge in keiner Weise sanguinisch auf. Nach seiner Meinung habe Deutschland au ’ dieselbe entsagungsvolle Rolle zu spielen, die Preußen vor hahren b der Gründung und Ausdehnung des Zollvereins gespielt habe. Der Schwerpunkt bei der Entscheidung liege für ihn in der weitgehenden
erspektive. In gleicher Weise, wie Preußen Deutschland geeinigt P müsse man daran denken, daß Mittel⸗Europa sich handelspolitisch zusammenschließen müsse, wolle es gegen die wirthschaftlichen Kolosse im Osten, im fernen Westen und in Ost⸗Asien, wo allerdings der Koloß China sich erst zu recken beginne, aber in einigen Jahrzehnten sehr gefährlich werden könne, überhaupt auf die Dauer noch irgend ctwas ausrichten. Man habe einem großen politischen Gedanken Geltung verschafft, und man sehe eine Wirkung davon bereits bei Frankreich, das in erster Linie hierbei in Frage komme. Die Aeußerungen der französischen Presse seien zwar zunächst nur Aeußerungen freihändlerischer oder ganz gemäßigt schutzzöllnerischer Gruppen, und man könne ihnen nicht ganz all⸗ gemeine Bedeutung beilegen; wenn aber doch eine verhältnißmäßig so große Zahl bedeutender Zeitungen den Gedanken ausodrücke, daß durch den Abschluß dieser Verträge Deutschlands handelspolitische Suprematie erheblich zu Ungunsten Frankreichs gesteigert sei, so müsse das doch beachtet werden und könne Deutschland mit einer gewissen freudigen Genugthuung erfüllen. — Wie ein rother Faden ziehe sich durch die Verträge, daß der Ausgleich gesucht und gefunden sei auf landwirthschaftlichem Gebiet. Alle Freunde einer ge⸗ mäßigt schutzzöllnerischen Richtung könnten sich damit nur auf der Grundlage abfinden, daß die politischen Momente bei diesen Ver⸗ trägen überwögen, die landwirthschaftlichen Zölle dagegen den Hintergrund träten. Wie das Getreide im Vertrag mit Oester⸗ reich, so habe der Wein Italien gegenüber die Zeche zu bezahlen ge⸗ habt. — Was die Industrie betreffe, so sei fast durchweg das öster⸗ reichische Interesse begünstigt, das deutsche nur ganz vereinzelt. Die Oesterreicher hätten die Zölle der Halbfabrikate herabgesetzt, weil sie damit die Konkurrenzfähigkeit ihrer Ganzprodukte erböht hätten. Deshalb seien aber auch diese Herabsetzungen für Deutschland großen⸗ theils von äußerst geringem Werthe. Für Farbstoffe sei der öster⸗ reichische Zoll von 10 auf 1 ½ Gulden ermäßigt, aber, wie sich aus dem dortseitigen Begründungsbericht ergebe, nur deshalb, weil eine so blühende Industrie, wie die deutsche Anilinfarben⸗ Industrie in Oesterresch, sich doch nicht entwickeln werde, anderer⸗ seits aber die österreichische Kattundruckerei, Färberei u. s. w. in ibrer Konkurrenzfähigkeit sehr gestärkt würden. Ebenso verdalte es ch mit dem Eisenzoll. Die Herabsetzung von 8 auf 6 Gulden ür Roheisen scheine erheblich, aber der Zweck sei auch bier nur, im Stabeisen und Schienen besser konkurriren zu können, wofür die Herabsetzungen ganz geringfügig seien. Aus Oberschlesien werde ihm geschrieben, daß auch diese ganz werthlos sich erweisen würden, weil die Frage der Preisstellung von Eisen nach Oesterreich erbeblich durch die sehr hohen Refaktien modifizirt werde. Die alte Refaktien⸗ wirthschaft sei dort freilich nicht mehr vorhanden, aber der vor⸗ handene Rest genüge, um durch besondere Tarifperstellungen diese kleinen Vergünstigungen auf dem Gebiete des fabrizirten Eisens wieder zu beseitigen. Zustimmend verhielten sich nur die Solinger Fabrikanten; für blanke Sägen und Feilen habe man, wie der Begründungsbericht ergebe, ein schweres Opfer bringen müssen. Was die Textilindustrie betreffe, so blieben die ermäßigten österreichischen Zölle noch immer sehr hoch, erheblich böher als die dentschen, sie blieben in der Mitte zwischen denen von 1882 und 1887, während schon diejenigen des 1882er Tarifs ganz erbeblich die deutschen von 1879 überstiegen hätten. Die Papierindustriellen klagten, daß bei der Parität der Zollhöhe der Umstand nicht beachtet zu sein scheine, daß Oesterreich noch einen Lumpenausfuhrzoll habe, der eine große Rolle spiele; in die Einzelheiten sei er, da Mangels einer Kommissionsberathung Information nur schwer zu erlangen ewesen, einzutreten nicht in der Lage. Eine weitere Anfechtung Fätten die Zollsätze für Mühlenfabrikate erfahren; der Satz für Mehl solle bei 3,50 Kornzoll 7,0 ℳ betragen, während man bis 1887 bei 3 ℳ Kornzoll 7,50 Mehlzoll gehabt habe. Der Zoll für Mebhl hätte im Verhältniß um 70—80 höher sein müssen, ja nach gewissen. Mühleninteressenten würde er als richtig auf 8,25 ℳ zu normiren sein. Jedenfalls sei die rein mechanische Ab⸗ rechnung verkehrt. Eine weitere Beschwerde liege vor von Zuckerraffineuren, die behaupteten, es hätte bei dem Zollabkommen mit Belgien berücksichtigt werden müssen, daß die Belgier erhebliche Prämien gewährten, und die wünschten, daß, wenn möglich, auch noch bei den Verhandlungen mit Nordamerika für raffinirten Zucker ähnliche Garantien wie für Rohzucker erlangt werden möchten. In der Gerbereibranche werde Beschwerde geführt, daß für Lackleder ein Zollsatz von 9, für das viel billigere einfache und schwarze Leder ein solcher von 18 Gulden berechnet werde. Auch diese Be⸗ schwerde falle in das System der Ermäßigung der Zölle für Halbfabrikate zur Förderung der Konkurrenzfähigkeit der Ganzfabrikate Oesterreichs Schuhwaarenfabrikation sei sehr bedeutend und in feineren Sachen der deutschen überlegen, deshalb die Verbilligung des Halb⸗ produkts, welches System die österreichischen Unterhändler mit viel Geschick durchgeführt hätten. Endlich beschwere sich die Handels⸗ kammer zu Gera im Allgemeinen darüber, daß die Regierung es für unthunlich erachtet habe, sich mit den betheiligten Industrien selbst vor dem Abschluß der Verträge in unmittelbare Verbindung zu setzen, wie es in Oesterreich in weitgehendstem Maße gescheben sei. Er er⸗ kenne an, doß die Art und Weise, wie in Deutschland die Inter⸗ essenten gehört worden seien, nicht binreichend gewesen sei und bei künftigen Verhandlungen nicht wiederholt werden sollte. In der Vor⸗ sicht bei den Vorverhandlungen, in der Geheimhaltung der Verein⸗ barungen sei man wohl ein klein wenig zu weit gegangen. Die Schweiz bestelle sogar unmittelbar aus dem Geschäftsleben Unterhändler und sei dabei immer vortrefflich gefahren. Die Handelsverträge seien in erster Linie geschäftliche Aktionen, und ohne die Fähigkeiten der deutschen Vertragschließer anzuzweifeln, dürfe er sagen, daß ihnen, die wesentlich eine bureaukratische Vorbildung genossen hätten, die geschäftliche Befähigung nicht voll innewohnen könne.
— Staatssekretär Dr. von Boetticher:
Es kommt mir darauf an, die Klagen, die der Herr Vorredner am Schluß seiner Betrachtung vorgebracht hat, auf Grund ver⸗ schiedener Zuschriften, die ihm zugegangen sind, richtig zu stellen.
Meine Herren, der Herr Reichskanzler hat bereits in seinen Aussührungen zur ersten Berathung darauf hingewiesen, daß es unmöglich sei, Handelsvertragsverhandlungen mit fremden Staaten nicht geheim zu führen, und er hat den Vorwurf zurückgewiesen, als ob die deutsche Regierung nicht in ausreichendem Maße den sachverständigen Beirath der industriellen Kreise bei Gelegenheit der Handelsvertragsverhand⸗ lungen zugezogen habe. Dieser Vorwurf ist denn auch in der That unbegründet.
Es lag uns nämlich ein ausgiebiges, über das ganze Gebiet der Industrie sich verbreitendes Gutachten des deutschen Handelstags vor, welcher seinerseits in allen Interessentenkreisen Rückfrage gehalten hatte, welche Wünsche und welche Anschauungen bezüglich der künftigen Gestaltung der Handelsverträge be⸗ stehen. Neben diesem sehr reichhaltigen Material, das uns durch den Handelstag zugetragen ist, sind wir in dem Besitz einer großen Zahl Petitionen. Ich glaube, die Akten des Reichsamts des Innern — und sie sind nicht die einzigen, die solche Petitionen in sich aufgenommen haben, auch das Ausmwärtige Amt und das Königlich preußische Handels⸗Ministerium haben zahlreiche Zuschriften erhalten —, welche die mir zugegangenen Aeußerungen aus den verschiedenen Interessenkreisen enthalten, sind bereits bis zum Volumen 10 oder 11
schauungen man sich in den industriellen Kreisen trug, darüber sind wir keinen Augenblick im Zweifel gewesen.
Wir haben aber weiter während der verschiedenen Stadien der Verhandlungen bei allen denjenigen Fragen, über welche uns das uns zur Verfügung stehende Material eine ausreichende Information nicht gab, veranlaßt, daß spezielle Enqueten angestellt wurden. So ist es beispielsweise geschehen bezüglich der Weinzölle, rücksichtlich deren ich aus einer mir eben zugehenden Druckschrift entnehme, daß darüber Klage geführt wird, daß man sich nicht mit den Interessenten ins Einvernehmen gesetzt habe. Ich weiß nicht, welcher Interessent dieses Schriftstück verfaßt hat; es ist sehr wohl möglich, daß der Verfasser dieses Schriftstücks nicht zugezogen ist. Die Thatsache aber steht fest, daß wir bezüglich der Weinzölle eine Untersuchung veranstaltet haben, nicht allein in den Wein produzirenden Distrikten, sondern auch an den⸗ jenigen Orten, an welchen der Weinhandel besonders florirt, um uns über verschiedene Fragen, namentlich darüber zu unterrichten, was man dort wünscht und ersehnt. Also dieser Vorwurf ist nicht begründet. Wenn der Herr Vorredner darauf bingewiesen bat, daß andere Staaten zu den Handelsverträgen, speziell zum Abschluß der Handels⸗ verträge Sachverständige zugezogen haben, so weiß ich nicht, ob gerade dieser Weg von großem Werthe ist; es ist meiner Ueberzeusung nach viel besser, wenn eine unabhängige Regierung, gestützt auf die Iafor⸗ mationen, welche sie aus den verschiedenen Berufskreisen sich verschafft hat, ihre Entschließungen darüber faßt, was sie verlangen und was sie zugestehen will, als wenn sie unmittelbar an solchen Entschließungen Interessenten betheiligt, welche doch nicht immer in dem erwünschten Grade unbefangen urtheilen können, weil sie eben in einem bestimmten praktischen Beruf stehen und also auch die widerstreitenden Interessen nicht so ausreichend zu würdigen wissen, wie dies von Seiten der un⸗ mittelbaren Regierungsorgane geschehen kann. Ich glaube auch nicht zu irren, wenn ich annehme, daß der Weg, Interessenten zu den Ver⸗ handlungen hinzuzuziehen, da, wo er betreten ist, nicht ungetheilten Beifall gefunden hat.]
Nun, meine Herren, habe ich noch einige Bemerkungen in Bezug auf diejenigen Anregungen zu machen, welche der Herr Vorredner gegeben hat Ich werde dabei freilich nicht erschöpfend sein können; und wenn ich nicht alle seine Anfragen beantworte, so möge er mir das zugute halten. Es sind auch an uns in Bezug auf die Handelsverträge so zahlreiche Anfragen und An⸗ forderungen bezüglich der Punkte, von denen die Interessenten wünschen, daß sie eine bestimmte Behandlung in den Handelsverträgen gefunden haben möchten, gelangt, daß man sie wirklich nicht alle berücksichtigen
kann.
Was nun die Mühlenindustrie anlangt, so hat mein verehrter Kollege, der Herr Staatssekretär des Reichsschatzamts, bereits darauf hingewiesen, daß unsere deutsche Mühlenindustrie in ihrer Export⸗ fähigkeit sich unter einem höberen Zollsatz recht erfreulich entwickelt hat, und er hat Ihnen die Zahl vorgefübrt, welche für das Jahr 1890 die Statistik bezüglich des Exports liefert. Vergleicht man die Exporte unser Mühlenindustrie mit den Importen an Müblen⸗ fabrikaten, die nach Deutschland eingegangen sind, so kann man kaum darüber im Zweifel sein, daß unsere Mühlenindustrie durchaus leistungsfähig ist, daß ihre Entwickelung ihr die Konkurrenz mit der aus⸗ wärtigen Mühlenindustrie durchaus gestattet. Der Herr Abgeordnete hat ganz mit Recht darauf hingewiesen, daß früher bei dem niedrigeren Zollsatz für Brotgetreide der Zollsatz für Mühlenfabrikate prozentual erheblich höher gewesen ist, als dies in Zukunft der Fall sein wird. Allein ich bitte ihn, zu berücksichtigen, daß das gegen⸗ wärtige prozentuale Verhältniß zwischen dem Zollsatz von 5 ℳ für Getreide und 10,50 ℳ für Mühlenfabrikate und das künftige Verhältniß von 3,50 für Getreide und 7,30 für Mühlen⸗ fabrikate sich nicht wesentlich von einander unterscheiden. Wollte man das frühere Verbältniß auch für die Zukunft festhalten, so wäre es freilich kor⸗ rekter gewesen, statt 7,30 7,35 ℳ einzustellen. Und wenn ich ferner hinzufüge, daß von österreichisch ungarischer Seite bezüglich dieser Position eine sehr viel höhere Forderung gestellt worden ist, indem man den Zoll⸗ satz im deutschen Tarif für Mühlenfabrikate auf 3,75 herabgesetzt zu sehen wünschte, und wenn ich weiter sage, daß gerade die Ansprüche Oesterreich⸗Ungarns bezüglich der Getreidezölle und der Mühlenfabrikate mit ganz besonderem Eifer verfochten worden sind, so wird der Herr Vorredner, wie ich glaube, mit mir das Gefühl der Befrie⸗ digung theilen, daß es uns doch gelungen ist, nicht weiter herunter⸗ gehen zu müssen, als wie auf den Satz von 7,30 ℳ Ich darf bei der gedeihlichen Entwickelung, die unsere Mühlenindustrie bisher genommen hat, hoffen, daß diese Zollherabsetzung sie nicht schädigen wird.
Ich komme dann mit einem Wort auf den Zoll für Gerberlohe, von dem der Herr Abg. Lutz gesprochen hat. Es ist richtig, wir haben den Zoll für Gerberlohe aufgegeben durch den Vertrag; aillein, meine Herren, ich bitte dabei zu berücksichtigen, daß Deutschland in Bezug auf die Produktion von Lohe sich keineswegs selbst genügt. (Sehr richtig! im Centrum.) Wir müssen eine große Quantität von Lohe aus dem Auslande einführen; die Gesammt⸗ einfuhr beträgt eine Million Doppel⸗Centner, und an dieser Gesammt⸗ einfuhr ist Oesterreich⸗Ungarn betheiligt gewesen mit 576 000 Doppel⸗Centnern. Nun ist aber keineswegs die entscheidende Rücksicht für den Verzicht auf den Zoll für Gerberlohe die gewesen, daß man Oesterreich⸗Ungarn in diesem Artikel besonders hat entgegen⸗ kommen wollen, sondern es hat dabei das Interesse auf die deutsche Lederindustrie eine Rolle gespielt, der man ein gewisses Aequivalent für die Herabsetzung der Lederzölle, die gleichzeitig vorgenommen ist, hat gewähren wollen, und man hat gegenüber der Thatsache, daß die
Eichenschälwälder sich bei uns doch weitaus noch nicht in ausreichen⸗ dem Maße entwickelt haben, geglaubt, diese Konzession machen zu dürfen.
Nun muß ich mich noch eines Versehens zeihen, das ich bei
meiner ersten Ausführung heute begangen habe und das Sie darauf zurückführen wollen, daß wir schon seit vielen Wochen unter dem Zeichen der Tarispositionen stehen, daß es daher verzeihlich ist, wenn man einzelne Positionen mit einander verwechselt. Ich habe vorhin gegenüber dem Herrn Abg. von Kardorff behauptet, daß ein Gänsezoll eingeführt werden könne, weil der Geflügelzoll in dem österreichischen Vertrag nicht gebunden sei. Ich habe mich davon überzeugt, daß dies ein Irrthum war; der Geflügelzoll ist allerdings gebunden, und da die Gänse ja zum Geflügel gehören (sehr richtig! Heiterkeit), so werden wir ihnen mit einem Zolle vorläufig den Vertragsstaaten
Ahbg Menzer:
kammer des weinbautreibenden Bodens worden sei; man dem Reichstage
diese Frage zu prüfen, da ja auch in Oester⸗ sich nicht so sehr beeilten. Er habe,
ferien über Zeit lassen, reich und Italien die Parlamente
seine Schilderung von den verweisen, in
meist sei ein Z wendigkeit eines Schutzes der Landwi
250 g für das 50⸗Pfennigbrot, al sollte doch einmal erst solche V
falls erbebliche Konzessionen bei
die Ermäßigung der kürzlich Die Herabsetzung des Zolls auf
die Kontrole betreffe, so würde gehen können, wenn man wüßt regierungen diese Kontrole Vermischung von Roth⸗ und esprochen werde, so möchte ragen, ob das zulässig sei eine Basis, um den Krieg gegen die
dalmatinischem, griechischem, Wein hergestellt werde.
Vortheile verschaffen.
Tabacke zu interessiren? Warum zölle im Interesse der deutschen
bei den Maßstab anlegen.
zu begünstigen.
Se Das würde doch zu mission besprechen, die z1 Dinge gebildet habe. In dieser heute Abend erfahren, daß die Mißbräuche beseitigen werde.
Schönaich⸗Carolath: frierende und hungernde Arbeiter
lichen Hülferufe in der Presse
Abg. Menzer (persönlich): in welcher der Vorredner den hu Augen führe, bemängelt. Er bl auf russische, aber nicht auf deut
Darauf sich das Schluß 5 ¼ Uhr.
obgleich er Kaufmann sei, ein warmes
er könne dem Abg. Prinzen zu Carolat b9 hungernden Arbeitern in die Romane
die Wirklichkeit gehöre sie nicht. mit den Vertretern großer Mannheimer Getreidefirmen könne er mit⸗ theilen, daß Niemand eine Aufhebung der Getreidezölle verlangt habe, oll von 3 ℳ als ausreichend erachtet und die Noth⸗
Die Getreidezölle könnten die Theuerung nicht alle ermittelungen bezüglich des Brotes in Berlin hätten Verschiedenheiten von
wendet sich dann den Weinzöllen zu; er befürchte,
für seine Weine herausschlagen wolle; verdreifachten Branntweinzölle anbieten.
Boden zu führen, wie es der Reichskanzler gewünscht Schwerpunkt für die große französische Weinkultur, Welt mit billigen Weinen beherrsche ddukt, da zumeist in Cette aus griechischen Korinthen — es würden jährlich fü 32 Millionen Francs eingeführt — und Sprit, gemischt mit serbischem, spanischem und früber italienischem So lange man es nicht ebenso mache, werde man keine großen Erfolge erzielen und ebenso wenig den Italienern Besfer wäre es. wenn man die Italiener von ihrem Ueberfluß befreite zur inländischen Produktion von Cognac, der wirklich aus Weintrauben hergestellt würde. Warum möglich gewesen, die italienische Monopolverwaltung für die deutschen
Unter⸗Staatssekretär von Schraut: rathe, die Einfuhr von Wein zur Bereitung von s Das sei ja geschehen. Bestimmung, daß Weine zur Bereitung von Cognac zu einem beträcht⸗ lich ermäßigten Zollsotz eingeführt werden dürften.
gesellschaften zu lesen; er würde eine die Sache in dieser Weise abzuurtheilen.
Er habe nichts davon gehört, daß eine Handels
über die Weinzollfrage gehört wenigstens die Weihnachts⸗
rz für die Landwirthschaft; nicht beistimmen, er müsse
Aus Unterhaltungen
rthschaft allgemein anerkannt worden. 5 hervorrufen; Gewichts⸗
so etwa von 17 % ergeben. Man erschiedenheiten auftlären. Redner daß Spanien eben⸗ den bevorstehenden Verhandlungen als Kompensation werde es
Verschnittweine sei eine ganz be⸗
deutende und werde sehr schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Was
man leichteren Herzens nach Hause e, in welcher Weise die Bundes⸗
ausüben wollten. Wenn auch von einer
Weißwein in der Denkschrif er das Reichs⸗Gesundbeitsam ; er babe das bisher fü
Verfälschung gebalten. Man habe bis jetzt gar nicht die
französischen Weine deutschem abe.
welche die ganz sei ein Kunstprodukt, da
sei es nicht
seien nicht die österreichischen Wein⸗ Qualitätsweine ermäßigt worden?
Er stehe bier als Vertreter des weinbautreibenden Badens und könne Handelsverträgen nur den kaufmännischen
kalkulatorischen
Der der Vorredner ognac besonders Der Vertrag enthalte die
(Abg. Menzer:
weit gehen. Die Einrichtung der
utrole des Verschnittgeschäfts möchte er lieber in der freien Kom⸗ sich zur Erörterung solcher kleiner, formeller
Kommission werde der Abg. Menzer Kontrole loyal geübt werden und
In einer persönlichen Bemerkung erklärt der Abg. Prinz Wenn der Abg
Menzer
sage, der gehöre in einen Roman, so
könne
er nur bedauern, daß so traurige und ernste Dinge so leicht genommen werden. (Sebr wahr! links) Er empfehle Herrn Menzer, die täg⸗
aller — und aller Religions⸗ s Besseren belehrt werden, anstatt
Er habe nur die Verallgemeinerung, ngernden und frierenden Arbeiter vor eibe dabei, diese Schilderung passe sche Zustände. (Zustimmung rechts.)
Haus.
*
nicht stattfinden.
zweite Vorrechtsklasse “ wegen
nach §. 58 als fällig gelten; es der Steuererheber die Abgabe daß die Gebühren Vorrecht nicht theilnehmen un
— Nach §. 54 Z. 2 der Reichs⸗Konkursordnun
ahre vor der Eröffnung des Verfahrens fäll
Entscheidungen des Reichsgerichts.
Gegen den bezw. gegen die nicht eingetragenen Eigen⸗ thümer eines Grundstücks, ererbten Grundstücks, darf, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, V. Civilsenats, vom 30. September 1891, 1
preußischen Eigenthum⸗Erwerbsgesetzes die Eintragung eines Arrestes
beispielsweise Miterben eines
im Geltungsbereich des
fallen in die
der Konkursgläubiger „die
öffentlicher Abgaben, welche im letzten
ig geworden sind oder macht hierbei keinen Unterschied, ob bereits vorschußweise zur Kasse ent⸗
richtet hat“. In Bezug auf diese Bestimmung hat das Reichsgericht.
VI. Civilsenat, durch Urtheil vom 15. der Gerichte und der anderen Behörden (im
vorliegenden Falle: bremische Baubesichtigungsgebühren) an diesem
Oktober 1891 ausgesprochen,
d einen Vorzug vor den übrigen
Konkursforderungen nicht genießen.
Gesundheitswesen,
Auch in der Woche vom
krankungen auch zum Vorschein, von denen Aufnahme gelangten
gegangenen Woche
akute Darmkrankheiten einen
fälle (gegen 2. 8 gesteigert; 1 ere Säuglinge. — von Masern, Scharlach
in der Vorwoche gemeldet Viertel, in der
wieder mehr zur
Dagegen wurden gemeldet.
schwerden aller Art zeigten im
New⸗York, Meldung des „W. T. B.“ Vereinigten Staaten aufgetreten gangenen Woche in New⸗York
vorangeschritten. Also mit welchen Wünschen und mit welchen An⸗
gegenüber nicht zu Hülfe kommen können, wenn der Vertrag von Ihnen, wie ich hoffe, angenommen werden wir
Influenza erkrankt.
8“
und in der der 61 Todesfälle veranlaßten.
bedingten Erkrankungen und Sterbefäͤlle, s. 44 der Vorwoche) zur Mittheilung kamen. nahme des Säuglingsalters an der Sterblichkeit war nur 1272 gegen
von je on den Infektionskrankheiten wurden
und Diphtherie etwas mehr Erkrankungen als Masern zeigten sich besonde 8 im Stralauer enthaler und Schöneberger Vorstadt, Diphtherie
Rost in Moabit sehr . Auch Erkrankungen an Kindbett ee gebracht und a
ank Eckrankungen an Keuchhusten waren 8334 durch sie bedingten Sterbefälle stieg auf 14
Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.
29. November bis 5. Dezember d. J.
war der Gesundheitsstand in Berlin kein günstiger und die Sterblich⸗ keit eine hohe (von je 1000 Einwohnern starben 29,0 aufs Jahr be⸗ rechnet). Insbesondere blieb das Vorkommen zündungen der Athmungsorgane Ir in großer Zahl zum Tode führten. krankungen an Grippe (Influenza) kamen in
von akuten Ent⸗ ein zahlreiches, welche Er⸗ Auch Er⸗ roßer Zahl
Krankenhäuser zur Berichtswoche voran⸗ Dagegen zeigten Nachlaß der durch sie sodaß nur noch 38 Sterbe⸗ Die Theil⸗
137 in die
weiteren
10000 Lebenden starben, aufs Jahr
eber wurden
uch rosenartige Entzündungen
des Zellgewebes der Haut kamen nicht selten in ärztliche Hehandlung.
sebe wenige die Zahl der matische Be⸗ Vergleich zur Vorwoche keine wesent⸗
an Unterleibstyphus nur
liche Veränderung in ihrem Vorkommen. 15. Dezember. nunmehr auch in verschiedenen Orten der
Die Influenza ist nach einer
Die Anzahl der im Laufe der ver⸗ der Krankheit Erlegenen beziffert sich,
soweit bis jetzt festgestellt ist, auf fünf. Auch Mac Kinley ist an der
und zwar in allen diesen Fällen, sofern die Identiät der aus⸗ und
s⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗An r
Berlin, Dienstag, den 15. Dezember
Handels⸗ und Zollvertra g
zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz.
Seine Pertsch⸗ 259 König von Preußen, im einerseits, und der Bundesrath d
veteeis nen Eidgenossenschaft andererseits, von dem nesarath. 5 88 8 Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern mehr und mehr zu befestigen und auszudehnen, haben zu diesem Ende Unterhandlungen
Namen des Deutsch
eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät d ant: Preußen: er Deutsche Kaiser,
Allerhöchstihren General⸗Adjutanten und General d Seine Durchlaucht den Prinzen Heinrich VII. K Lv
ordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Majestät dem Kaiser von Oesterreich, Füche 888 Vöhrseiner 8 und Apostolischem König von Ungarn, er “ der Schweizerischen Eidgenossen⸗ Seinen au erordentlichen ächti 3 r ergn BRgtc-nenee und bevollmächtigten Minister den National⸗Ra ernhard welcden nheaticga hr d 2.. 8 . e, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation, d en Handels⸗ und Zollvertrag intt dü, ges gts heep ere e besben 1 rtikel 1 8 . Die beiden vertragschließenden Theile geben di in Beziehung auf Eingangs⸗ und Areran gahenpigc stch Bosshefan auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation zu behandeln. „JZeder der beiden Theile verpflichtet sich demgemäß, jede Be⸗ günstigung, jedes Vorrecht und jede Ermäßigung, welche er in den gedachten Beziehungen einer dritten Macht bereits zugestanden hat verhraafcrse eads teeie breasonne deiaana Gen,ehrane b nden eile ge b 1 ’1 5 18 nr 1 18 gegenüber ohne irgend welche Gegenleistung ie vertragschließenden Theile ma indli gegen einander kein Einfuhrverbot und Lin Jhe dernet zu setzen, welches nicht zu gleicher Zeit oder doch unter gleichen Vor⸗ ausse ungen auch auf die anderen Nationen Anwendung fände. b E 1 a- werden jedoch während der Dauer g rtr ie Aus i und Brennmaterialien bepenseftig seis de, 5h “ rtikel 2 Die in der Anlage A bezeichneten Gegenständ weizeris IH Sesercer Pfübatlom ö de chwezenschen nr. ebie ies if bingge Kadege zu den durch diesen Tarif festgestellten Be⸗ ie in der Anlage B bezeichneten Gegenstände deuts oder deutscher Fabrikation werden bei vgenstände den Kschen neenng⸗ zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen. Die aus einem der beid vchte 8 er beiden Gebiete eingehenden od ⸗ Hühes ausgehenden Waaren aller Art sollen W 5 an 8— Gebiete von jeder Durchgangsabgabe befreit sein. schliendeblchung 3 88 Durchfuhr sichern sich die vertrag⸗ Fateine ürien jeder Hinsicht die Behandlung der meistbe⸗ Artikel 4.
Zur Erleichterung im gegenseiti 8 gen Grenzverkehr sind unter reass chliegende Fbehlen diejensg See Bre sind unte 8 „ welche sich i ärti . rage angeschkossen saben. n der Anlage C dem gegenwärtigen Ver Artikel 5.
Die Befreiung von Eingangs⸗ und A g 1 seits mogestandeenn sgsren nß⸗ g noae us usgangsabgaben wird beider⸗ Gecegsäede aute vHemn de den ität der aus⸗ und wieder eingeführten
r Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungs ständ welche aus dem freien Verkehr im G vne e — ebiet ⸗ Henh in das Gebiet des anderen “ Feürtse oder Messen, oder auf ungewissen Verkauf außer e eß⸗ und Marktverkehr, oder als Muster eing — alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im
9 8 1 2 Lemedem Frist unverkauft zurückgeführt werden;
852 welches aus dem einen Gebiet auf Märkte des
8 1n. nn unverkauft von dort zurückgeführt wird; ässer, Säcke u. s. w., welche entweder zum Einkauf mit der Besti eide und dergleichen von dem einen Gebiet in das andere 1-e Tewr Deh Semeddes Wiederausgangs eingebracht werden oder, vrssfne-2 8 und dergleichen darin ausgeführt worden,
4) für Vieh, welches zur Fütterung, Mäs⸗ 1
3 „ welch „ Mäst —— einen Gebiet in das andere S ö ästung oder nach der Weidezeit in das erstere zurückgeführt wird.
Zur Regelung des V ꝙ 8
es Verkehrs zum Zwecke der Veredel Vaea-ene nn 1 I. b der eeececigchenden 1 b . fuhr in das Veredlungsland und bei der Rückkehr aus d 1* aeswer- pex'as. eie⸗ bleiben: Gigacsess es Eingangs⸗ und Ausgangs⸗ a. Gewebe und Garne, welche zum Was ; ; Walken, Appretiren, Bedrucken und Khaen — 2 Vum benen- üe. Zwirnen, . Gespinnste (einschließlich der erforderli
Herstellung von Spitzen und
Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst dem er⸗
forderlichen Schußgarn, welche zur Herstellung von Geweben
. 5,3 s 8 15 Umfärben, 8
Hänute und Felle, welche zur Leder⸗ und Pelzwerkberei
Geßgenstände, welche zum Lackiren, Poliren und ——
in das andere Gebiet ausgeführt worden sind;
sonstige zur Ausbesserung, Bearbeitung oder Veredelung be⸗
stimmte, in das andere Gebiet gebrachte und nach Erreichung
henes Zweckes unter Beobachtung der deshalb getroffenen be⸗
8 eee: Pceche⸗ R lüeeennve wenn die
eesentliche Beschaffenheit und die . —g enennung derselben un
wieder eingeführten Waaren und Gegenstände außer Zweifel ist Außerdem kann bei Garnen und Geweben die Felteren von dem Nochweis der einheimischen Erzeugung der zur Veredelung aus⸗ —22 — abhängig werden, Seide zum Färben oder —,₰ genommen, für welche dieser Nachweis nicht ver⸗ Artikel 7.
Zur Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen werden di vertragsc Hercden Theile die Zollabfertigung im wechselseitigen Ver⸗ ehr so weit erleichtern, als sich dies mit der Zollsicherheit verträgt. Innere Abgabe lch . 8 8 tragschl n, welche in dem einen der vertragschließenden —à sei es sar Rechnung des Staates oder für Rechnung von — onen, Ländern, Kommunen oder Korporationen, auf der Hervor⸗ ringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses
König von
Zweite Bei
der Einfuhr belegen.
Zoll oder Zollzuschlage bei der Einfuhr belegt werden können.
Sicherung des Monopols bestimmten Abgabe auch in dem stände des Inlandes dieser Abgabe nicht unterliegen.
verwendeten Alkohol entfallenden inneren fiskalis
Zoll noch mit einer Gebühr zu belegen, deren ba gleichkommt. Artikel 9.
durch den Besitz einer von den Behörden des Heimathl ge⸗ fertigten Gewerbe⸗Legitimationskarte darüber 8 giegf⸗ dem Staat, wo sie ihren Wohnsitz haben, zum Gewerbebetrieb be⸗ rechtigt sind und die gesetzlichen Stenern und Abzaben entrichten, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende in dem Gebiet des anderen vertragschließenden Theils bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen welche die Waaren produziren, Waarenankäufe zu machen oder bei Kaufleuten, oder Personen, in deren Gewerbebetriebe Waaren der an⸗ ““ öö 28 Bestellungen, auch unter Mit⸗ ustern, zu suchen, ierfür ei ei vaüne⸗ d nffen z en, ohne hierfür eine weitere Abgabe e mit einer Gewerbe⸗Legitimationskarte versehenen Gewerb treibenden (Handlungsreisenden) dürf e “ ag Fälenden) ürfen wohl Waarenmuster, aber e Ausfertigung der Gewerbe⸗Legitimati r Hte. . Ebas egenzenden uer .u. “ „Die vertragschließenden Theile werden sich it . theilung darüber machen, welche Behörden zur Seeler s . Me⸗ EöA“ befugt sein sollen und welche Vorschriften nr vatcese Fe dieser Karten bei Ausübung des Gewerbebetriebes uf den Gewerbebetrieb im Umherziehen einschließlich des . handels und des Aufsuchens von Bestellungen bei Aicichn hrdes Henfir. finden die vorstehenden keine Anwendung. rtikel 10. Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auf die mit ei d vertragschließenden Theile gegenwärti Ünfti inten Laͤnder vests hfegere. h gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder Artikel 11.
Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. Februar 1892 treten und bis zum 31. Dezember 1903 in Feüs Nlas2 angin Feaft keiner der vertra schließenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben sollte, bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere der vertragschließenden Theile denselben gekündigt hat. Die vertragschließenden Theile behalten sich die Befugniß vor nach gemeinsamer Verständigung in diesen Vertrag jederlei Abände⸗ denec nnsesgehmgs welche niüt. dem Geiste und den Grundlagen m erspru ehen und Nützlichkei i Erfahrung dargethan werden wird. 1u““ Gegenwärtiger Vert sartken 82 8 rtiger Vertrag soll ratifizirt und es so ifi⸗ kations⸗Urkunden sobald als möglich ausgewechselt 8 Spo geschehen Wien, den 10. Dezember 1891. (L. 8.) H. VII. P. Reuß. (L. S) Roth. (L. S.) ammer. (L. S.) C. Cramer⸗Frey.
Deer erläuternden Denkschrift entnehme Sagaes schrif hmen wir zunächst Der Text des neuen Vertrages schließt sich im Wesentliche des bestehenden Handelsvertrages mit der — 3. Mai 1881 an, welcher durch den Zusatzvertrag vom 11. November 1888 zu einem Tarifvertrag erweitert worden war. Artikel 1 sichert die gegenseitige Meistbegünstigung hinsichtlich der Eingangs⸗ und Ausgangs⸗Abgaben. Im Schlußprotokoll hat die Schweiz sich ausdrücklich bereit erklärt, für das aus dem freien Ver⸗ kehre der Schweiz nach Deutschland eingehende, aus einem in Deutsch⸗ land nicht meistbegünstigten Lande stammende Getreide, sowie für dergleichen Weine die deutschen Vertragszölle, auf Verlangen der deutschen Regierung. nicht zu beanspruchen. Es ist dies geschehen, um deutscherseits nöthigenfalls verhindern zu können, daß diese Gegen⸗ aus nicht meistbegünstigten Ländern auf dem Wege über die ve zu den ermäßigten Vertragszöllen nach Deutschland eingeführt Die Zulässigkeit von Einfuhr⸗ und Ausfuhrverboten ist an die I1““ Ausdehnung solcher Verbote auf n anderen geknüpft, auf welche die gleichen Voraussetzungen zutreffen. 2 8 letztere, in dem bisherigen Vertrage nicht enthaltene Zusatz en 8—23 b- durch das neuere Vertragsrecht anerkannten Prinzip. öeeg. uf slchwevharlschen Wunsch ist für diejenigen Artikel, für welche X * estehenden Vertrage der Erlaß eines Ausfuhrverbotes aus⸗ g. —— war, diese Bestimmung aufrecht erhalten worden. Im — nh e sind die Fälle, für welche die Zulässigkeit von Ein⸗ 27 8. 8 vr Ausfuhrverboten ausdrücklich vorbehalten wird, wie in eE e “ Oesterreich⸗Ungarn, auch auf Staatsmonopole und eX.ea edürfnisse unter außerordentlichen Umständen ausgedehnt Der erste Absatz des Schlußprotokolls Wi 8 1— zu Artikel 1 des bis⸗ Ferige⸗ Vertrages, welcher jedem der vertragschließenden Theile das * aü-ee⸗ sollte, fremde Staaten oder Theile fremder Staaten in sein Zollgebiet aufzunehmen und zollmäßig als Inland zu behandeln, ist, weil dieses Recht sich von selbst versteht, in Wegfall gekommen. 8 Was die beiderseitigen Vertragstarife ( und B) an⸗ etrifft, so nehmen wir von ihrer Publikation Abstand, um dafür eine Zusammenstellung der beiderseits einander 65 währten Konzessionen, aus denen sich die Tarispositionen sel st ergeben, wiederzugeben.
Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet. Die deutscherseits der Schweiz eingeräumten zolltarifarischen Be⸗
gegenwuͤrtig fftig ruben möchten, dürsen Erzeugniffe des
anderen Theiles unter keinem Vorwand höher oder in lästi i streffen, als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen L Keiner der beiden vertragschließenden Theile wird Gegenstände welche im eigenen Gebiet nicht erzeugt werden und welche in den Tarifen zu gegenwärtigem Vertrage begriffen sind, unter dem Vor⸗ wande der inneren Besteuerung mit neuen oder erhöhten Abgaben bei
„Wienn einer der vertragschließenden Theile es nöthig fin
einen in den Tarifen zu gegenwärtigem Vertrage W1111“ stand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder Accisegebühr oder einen Gebührenzuschlag zu legen, so soll der gleichartige ausländische Gegenstand sofort mit einem gleichen
„Erzeugnisse, welche Staatsmonopole eines der vertragschli Theile bilden, sowie Gegenstände, welche zur Erzeugung . monopolisirten Waaren dienen, können bei ihrer Einfuhr einer zur
a unterworfen werden, wenn die gleichartigen Erzeugnisse oder ‚all
Die vertragschließenden Theile behalten sich das R ie⸗ jenigen Produkte, zu deren Herstellung ünk,ns 888 1— unter Wahrung des in Absatz 1 dieses Artikels enthaltenen Grund⸗ satzes —, bei der Einfuhr außer mit dem tarifmäßig etwa entfallenden
der auf den en Belastung
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich
lage
8
1891.
ist, wird von einer Erörterung der betreffenden Tarifkonzes
abgesehen werden können. Neu zugestand a8s 7 . riens geüernazlamnaen zugestanden wurden der Schweiz aumwollengarn, eindrähtiges, roh: über 1 Nr. 79 englisch, neuer Zollsatz 24 ℳ für 100 kg (statt bhöber 8. 252 über Nr. 779 englisch 24 ℳ (36 ℳ), Baumwollengarn, drei⸗ und mehrdrähtiges, einmal gezwirnt, roh (Stickgarn) auf Erlaubnißschein zu Stickereizwecken 36 ℳ (48 ℳ), Rohe Filztücher (endlos gewebte und gerauhte filzartige ⸗Walzenüberzüge, Trockenfilze u. s. w.) aus Baumwolle, zur Holzstoff⸗, Strohstoff⸗, Cellulose⸗ und Papier⸗ fabrikation 65 ℳ (80 ℳ), Baumwollene Wirkwaaren 95 ℳ 85 ℳ6), Tüll aus Baumwolle, gebleicht ꝛc. 150 ℳ (200 ℳ) ohe sogenannte Plattstichgewebe, welche mit gebleichtem Baumwollengarn gewebt sind, beim Eingang über be⸗ stimmte Zollstellen 120 ℳ (200 ℳ). Gebleichte, gefärbte ꝛc sogenannte Plattstichgewebe, beim Eingang über bestimmte Zollstellen 150 ℳ (200 ℳ) Stickereien, baumwollene 275 ℳ (300 ℳ vertragsm., 350 ℳ autonom). Aluminium, gewalzt 9 ℳ (12 ℳ) Telegraphenkabels ℳ (12 ℳ). Gold, gewalzt, mindestens 1 mm dick 100 ℳ (200 ℳ vertragsmäßig. 8b5, ℳ autonom). Golddrahl, mindestens 2 mm dick 100 ℳ (600 ℳ). aschenuhren, Werke und Gehäuse zu solchen: in goldenen Ge⸗ häusen für das Stück 0,80 ℳ%ℳ (0,80 ℳ vertragsmäßig, 3 ℳ autonom), in silbernen Gehäusen, auch vergoldeten oder mit S oder plattirten Rändern, Bügeln oder Knöpfen 0,60 ℳ 60 ℳ vertragsmäßig), 1,50 ℳ autonom). Werke ohne Gehäuse 0.40 ℳ (0,40 ℳ vertragsmäßig, 1,50 ℳ autonom) in Gehäusen aus anderen Metallen 0,40 ℳ (0,40 ℳ vertragsmäßig⸗ 0,50 ℳ autonom), goldene Gehäuse ohne Werk 0,40 ℳ (0,40 ℳ vertragsmäßig, 1,50 ℳ autonom), andere Gehäuse ohne Werk 6,40 ℳ 8891 FTETEööö 5 “ Treibriemen, lederne 1 gm 45 „ℳ). artkäse, in mühlsteinförmigen Laiben, das Stück im Gewicht von mindestens 50 kg ET Kindermehl. (Nestle⸗Mehl und dergleichen) 50 ℳ (60 ℳ) Ge⸗ kämmte Abfälle von gefärbter Seide (peignées) frei (36 ℳ) Zwirn aus Rohseide (Nähseide, Knopflochseide u. s. w.) ge⸗ färbt und ungefärbt 140 ℳ (150 ℳ vertragsmäßtg, 200 ℳ autonom) Waaren aus Seide oder Floretseide 600 ℳ (600 ℳ vertrags⸗ mägig, 800 ℳ autonom). Bänder mit offenen Geweben: seidene ℳ (800 ℳ vertragsmäßig, 1000 ℳ autonom), halbseidene 450 ℳ (450 ℳ vertragsmäßig, 1000 ℳ autonom), Seidenbeuteltuch 600 ℳ 600 ℳ vertragsmäßig, 1000 ℳ autonom). Rohe Filztücher aus Wolle auch in Verbindung mit Baumwolle oder Leinen, endlos gewebt zur Holzstoff⸗, Strohstoff⸗, Cellulose⸗ und Papierfabrikation 100 ℳ
(135 ℳ) 8 welche
Hierzu kommen noch nachverzeichnete Zollbindu
der Schweiz neu zugestanden wurden: 8.Sall von G” 1Eif en⸗ fabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne) und von Eisenblech verzinntem (Weißblech) und verzinktem; von Glashütten auch Scherben von Glas⸗ und Thonwaaren; von der Wachsbereitung; von Seifensiedereien die Unterlauge; von Gerbereien das Leimleder auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige zur Verwendung als Fabri⸗ kationsmaterial geeignete Lederabfälle frei. Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; Thierflechsen; Treber; Branntwein⸗ spülig; Spreu; Steinkohlenasche; Dünger, thierischer, und andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochen⸗ schaum oder Zuckererde und Thierknochen jeder Art frei Alle undichten Gewebe, wie Jaconet, Musselin, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 2d 1, 3 und 4 begriffen oder im Zoll ermäßigt sind 200 ℳ „Edle Metalle, gemünzt, in Barren oder Bruch frei. Hornspäne, Klauen, Knochen (als Schnitzstoff), rohe frei. Müllereimaschinen; elektrische Maschinen; Baumwoll⸗ spinnmaschinen: Webereimaschinen; Dampfmaschinen; Dampfkessel; Maschinen für Holzstoff⸗ und Papierfabrikation; Werkzeugmaschinen; Turbinen; Transmissionen; Pumpen, und zwar je nachdem der über⸗ wiegende Bestandtheil gebildet wird: aus Holz 3 ℳ, aus anderen unedlen Metallen 8 ℳ; ferner Maschinen für die Thon⸗ und Cement⸗ industrie; Strickmaschinen mit Gestell; Teigwaarenmaschinen und landwirthschaftliche Maschinen, und zwar je nachdem der über⸗ wiegende Bestandtheil gebildet wird: aus Holz 3 ℳ, aus Gußeisen 3 ℳ, aus schmiedbarem Eisen 5 ℳ, aus anderen unedlen Metallen 8 ℳ, Kratzen (mit Ausnahme der im Zoll ermäßigten) und Kratzen⸗ beschläge 36 ℳ, Eisenbahnfahrzeuge: weder mit Leder⸗ noch mit Polsterarbeit 6 % vom Werth, andere 10 % vom Werth, Flußschiffe, einschließlich der dazu gehörigen gewöhn⸗ lichen Schiffsutensilien, Anker, Anker⸗ und sonstigen Schiffs⸗ ketten, wie auch Dampfmaschinen und Dampfkessel, frei. Aluminium, rein, in rohem Zustande frei. Leinene Stickereien 150 ℳ Fleischextrakt, flüssiger und Tafelbouillon 20 ℳ Chokolade 80 ℳ Seidenwatte 24 ℳ Seide und Flboretseide, gefärbt; Lacets 36 ℳ Fp; und halbseidene Stickereien 600 ℳ Wollene Stickereien
Zölle bei der Einfuhr nach der Schweiz.
Der zum 1. Februar 1892 gekündigte Handelsvertrag seessezen Deutsch land und der Schweiz von 1881 nebst Zusatzvertrag vom 11. November 1888 ist im Wesentlichen ein Meistbegünstigungsvertrag mit gegenseitiger Regelung des sogenannten passiven Veredlungsverkehrs und mit gegen⸗ seitiger Bindung einer Reihe von Zollbefreiungen. In dem Zusatzvertrage sind nur 26 Positionen des bisberigen schweizerischen Zolltarifs theils gebunden, theils ermäßigt. Die Zollermäßigungen erstrecken sich auf Portlandeement, Kaffeesurrogate, Faßbier, Papierwäsche, Baumwoll⸗ sammet, elastische Gewebe, feine Stroh⸗ Rohr⸗ und Bastwaaren baumwollene und seidene Kleidungsstücke, garnirte Herrenhüte und Lampen. Der bisherige Meistbegünstigungstarif gründet sich vor⸗ zugsweise auf den an dem bezeichneten Termine ablaufenden schweizerisch⸗ französischen Handelsvertrag von 1882 mit seinem umfangreichen Heteseexaast nge g v 881 die gleichfalls ablaufenden erträge der Schweiz mit Oesterreich⸗ “ z s ch⸗Ungarn und Italien von n dem zur Grundlage für neue Tarifverträge erlassenen schwei⸗ zerischen allgemeinen Zolltarif vom 10. April 1898, der 1” der Frner. abstimmung vom 18. Oktober 1891 angenommen worden ist, sin nunmehr dem Deutschen Reich und ebenso auch Oesterreich⸗Ungar durch den neuen Vertragstarif Zollermäßigungen und Bindungen be 293 (unter insgesammt 476) Positionen zugestanden worden. Der Hauptsache nach bewegen sich die jetzt erzielten Zollermäßi⸗ gungen auf dem Gebiete der Leinen⸗, Seiden⸗ und Wollen⸗ industrie sowie der Konfektionsbranche. Die erzielten Zollbindungen werden im Folgenden bei den einzel⸗ nen Gruppen nicht besonders erwähnt. Gegenüber dem allgemeinen Tarif von 1891, der neben einzelnen uns interessirenden Zollnachlässen zumeist sehr beträchtliche Zollerhöhungen im Vergleich zum all⸗ gemeinen Tarif der Schweiz von 1882/87 enthält, sind im Zoll er⸗ böes.; worden:
n Gruppe II (Chemikalien): A. Alkalolde, chemische und andere Produkte ꝛc., Chingextrakt und raffinirter Kampher um 20 % (aus Nr. 10); Mineralwasser ꝛc. um 50 % (Nr. 11); pharmaceutische eö. in Engrospackung (Nr. 12) um 10 %; Pastillen aus
uell⸗ und. Badesalzen in Detailpackung (aus Nr. 13) um 60 %. B. Gewisse Natronsalze, Salpetersäure, Anilin und Anilinverbindun⸗ gen ꝛc. (aus Nr. 18) um 40 %; flüssige Kohlensäure (Nr. 19) um 12 ½ % Kartoffelmehl (Nr. 21) um 17 %; Stärke, Dextrin und Stärke⸗ gummi in Engrospackung ꝛc. (Nr. 22) und in Detailpackung (Nr. 23)
günstigungen sind zum Theil in den Tarifen der Verträge mit Oester⸗ reich⸗Ungarn, “ lgien enthalten. Soweit dies der F
37 ⅛ %; Sprengsch e (aus r. 27) um 20 %; Zündhölzer