(aus Nr. 2„ um 37 ½ %; Leim, roh (Nr. 32) um 40 %. C. Blei⸗ und Zinkweiß, nicht abgerieben (Nr. 39) um 25 % und abgerieben (Nr. 40) um 28 ½ %; ferner künstliche Farben aus Steinkohlentheer aus Nr. 42) um 60 %; zubereitete Farben ꝛc. (Nr. 43) um 33 ½ %; Lauare und Lacke mit Ausnahme von Oelfirniß (Nr. 44) um 28 %.
In Gruppe III (Glas): Fensterglas, gefärbtes zc. (Nr. 48) um 20 %; Flaschen aus gewöhnlichem Glas (aus Nr. 50) um 25 %; Hohlglas und Glaswaaren aus halbgrünem Glas, nicht geschliffen ꝛc. (Nr. 51 a) um 25 %; ferner als wichtiges Zugeständniß: geschliffene, gravirte, farbige ꝛc. Glaswaaren (Nr. 52) um 33 ½¼ %; sodann Hohl⸗ glas in grobem Geflecht (Nr. 53 a) um 33 ½¼ % und umflochtene Säureflaschen (Nr. 53 b) um 50 %; Spiegelglas, unbelegtes der Nr. 57a sowie belegtes aus Nr. 58 je um 12 ½ %.
In Gruppe IV (Holz) unter Anderem: grobes Verpackungs⸗ material aus Weichholz ꝛc. sowie Holzwolle (Nr. 73) um 20 %; Holz⸗ waaren einschließlich der Schreiner⸗ und Drechslerarbeiten, der Möbel u. a. aus Nr. 75 und 76 je um 25 %, solche aus Nr. 77 um 20 %, aus Nr. 78 um 33 ½ %, aus Nr. 79 um 36 %, aus Nr. 80 um 50 und beziehungsweise 24 und 52 %, aus Nr. 81 um 40 %; rohe Holzleisten (Nr. 82) um 33 %; Spiegel⸗ und Bilderrahmen, rohe (Nr. 84) um 16 ⅜ % und verzierte ꝛc. (Nr. 85) um 20 %; ferner grobe Korbflechterwaaren (Nr. 86/87) um 16 ¾ beziehungsweise 40 %; dergleichen feine (Nr. 88 bis 90) um 40 % beziehungsweise 14 und 16 ⅔ %; feine Bürstenbinderwaaren (Nr. 94) um 28 ½ %. 1
In Gruppe VI (Leder, Lederwaaren, Schuhwaaren): fertige Lederwaaren der Nr. 103 um 50 %, vorgearbeitete Theile von Schuh⸗ waaren (Nr. 104) um 11 %, grobe Lederschuhe (Nr. 105) um 33 %, feine Lederschuhe (Nr. 106 a) um 54 % beziehungsweise (Nr. 106 b) um 23 % und (Nr. 107) um 30 %; Filzschuhe aus Nr. 108 um 25 %; ferner Handschuhe (Nr. 109) um 50 %. 8—
In Gruppe VII (Literarische, wissenschaftliche, technische und Kunstgegenstände): Klaviere und Harmoniums (aus Nr. 113 a) um 14 %; andere musikalische Instrumente (Nr. 113 b) um 28 ½ %; Mikroskope ꝛc. (Nr. 116) um 50 %. 1
In Gruppe VIII (mechanische Gegenstände): A. Uhren nach amerikanischem System und Schwarzwälder Federtriebuhren (aus Nr. 127) um 60 %; B. Kinderwagen ꝛc. (aus Nr. 135) um 25 % und Fahrräder (Nr. 136) um 30 %. 8.
In Gruppe IX (Metalle): Blei, gewalzt, Bleifabrikate ꝛc. (Nr. 149) um 25 %; Bleiwaaren, rohe (Nr. 150) um 20 % und solche polirt ꝛc. (Nr. 151) um 10 %; ferner verbleiter, verzinnter ꝛc. Draht (Nr. 160) um 10 %; Laschen und Unterlagsplatten, Sensen und Sicheln (aus Nr. 165) um 30 %; sodann gemeine Eisen⸗ waaren, abgeschliffen, verzinnt ꝛc. (Nr. 166) um 20 %; feine Eisen⸗ waaren, polirt ꝛc., lackirt 2c., auch vernickelte (Nr. 167 a und b) um 37 beziehungsweise 28 %; Messerschmiedwaaren (Nr. 168) um 20 %; Waffen ꝛc. (Nr. 169) um 16 ½ %; Kabel für elektrische Leitungen, umspon⸗ nener Kupferdrabt ꝛc. (Nr. 176), als Gegenleistung für unsere Konzession betreffs der Telegraphenkabel — Nr. 13 b des deutschen Tarifs —, um 33 ½ %; Kupferschmied⸗, Roth und Gelbgießerwaaren (Nr. 177) um 40 %; unechtes Blattgold und Blattsilber, leonischer Draht (Nr. 178) um 50 %; Nickel und Nickellegirungen, rein ꝛc., gewalzt, gezogen ꝛc. (Nr. 180) um 30 %; Nickel⸗ und Neusilberwaaren (Nr. 181), polirte ꝛc, gefirnißte Zinkwaaren (Nr. 185) um 25 % und dergleichen Zinnwaaren (Nr. 189) um 20 %; vergoldete und ver⸗ silberte Waaren (Nr. 193) je um 25 %; sodann Gold⸗ und Silber⸗ schmiedwaaren ꝛc. (Nr. 194) um 33 ½ %h. 1
In Gruppe X (Mineralische Stoffe): Schmirgel⸗, Glas⸗ und Rostpapier (aus Nr. 206) um 20 %; fetter Kalk und gebrannter ꝛc. Gpps (Nr. 208) und Schilfbretter (Nr. 209) je um 50 %; Portland⸗ cement (aus Nr. 212) um 12 ½ %; ornamentirte ꝛc., gemusterte Cement⸗ 214) um 33 ½8 %; Asphaltfilz, Dachpappe ꝛc. (Nr. 221) um 25 %o. 8
In Gruppe XI (Nahrungs⸗ und Genußmittel): frische Butter (Nr. 224) um 12 ½ %; gesottene ꝛc. und Kunstbutter (Nr 225) um 33 ½ %; Speiseessig, Essigsprit, sowie Essigsäure ꝛc. (Nr. 230 a und b) um 75 beziehungsweise 25 %; ferner Zollnachlässe für Eier (Nr. 228), eingemachte Früchte (Nr. 231), frisches und gesalzenes Fleisch (Nr. 235 und 236), Wildpret (Nr. 238 b), Wurstwaaren (Nr. 229), Weintrauben (Nr. 242), gedörrtes ꝛc. Obst (Nr. 244), Sauerkraut ꝛc. (Nr. 250), Mehl (Nr. 253); sodann bei Kaffeesurrogaten (Nr. 261) und bei Weichkäfe (Nr. 263) Ermäßigung um 60 %, bei Hartkäse
Nr. 264), Malz (Nr. 265) um 33 %, bei Faßbier (Nr. 285) um 20 % und bei Naturwein in Fässern (Nr. 290) um 42 %. 8
In Gruppe XIII (Papier): Packpapier ꝛc. (Nr. 302 a) um 60 %, Druck⸗ und Schreibpapier und dergl. (Nr. 303 b) um 20. %; Bunt⸗, Gold⸗ und Silberpapier, Tapeten (Nr. 304a) um 46 %; Briefpapier und Enveloppen (Nr. 304 b) um 33 %; Etiketten, Formulare ꝛc. (Nr. 304 ) um 16 %; gemeiner grauer Pappendeckel ꝛc. (Nr. 305) um 30 %; Buchbinder⸗ und Kartonnagearbeiten (Nr. 307) um 42 %; Papierwäsche (Nr. 308) um 33 %. “
In Gruppe XIV (Spinnstoffe) sind die hauptsächlichsten Gegenleistungen der Schweiz besonders bei den Leinen⸗, Halbseiden⸗ und Wollenwaaren zu verzeichnen: A Baumwolle: Ermäßigt sind Garne auf Spulen ꝛc., Nähfaden, auch gefärbte Garne in Strangen (Nr. 315) um 22 %; Gewebe, gebleicht, bedruckt ꝛc. (Nr. 320) um 11 %; Buchbinderleinen (Nr. 320 c) um 33 %; sammetartige und
emusterte Gewebe, gebleicht, bedruckt ꝛc. (Nr. 322) um 25 %; Um⸗ chlagtücher und Schärpen ꝛc. (Nr. 327) um 28 %; Bänder und Posamentierwaaren (Nr. 328) um 36 %; ferner Stickereien und Spitzen (Nr. 329) um 33 % und gemeines Wachstuch ꝛc. (Nr. 330) um 20 %; B. Flachs, Hanf, Jute ꝛc.: Packtuch und Leinengewebe (Nr. 339 und 340) je um 20 %; Leinengewebe und Leinenartikel der Nr. 341 m 16 8 % und solche der Nr. 342 einschließlich der gebleichten, der unten, gefärbten und bedruckten Gewebe um 30 % ; Bänder und Posa⸗ mentierwaaren (Nr. 344) um 16 ⅜ %; Stricke und Taue (Nr. 346) um 33 ½8 %; C. Seide: Halbseiden⸗Gewehe, roh, gefärbt, bedruckt ꝛc. (Nr. 359) m 60 %; halbseidene Umschlagtücher, Schärpen ꝛc. (aus Nr. 360) um 38 ½ % und balbseidene Bänder und Posamentierwaaren (aus Nr. 361) um 40 %; D. Wolle, rein und gemischt: rohe Garne, einfach oder doublirt, sowie Watte (Nr. 366) um 14 %; ergl. gebleicht und gefärbt, einfach oder doublirt (Nr. 368) um 20 % und solche drei und mehrfach gezwirnt (Nr. 369) um 10 %; Wollen⸗ garn auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen (Nr. 370) um 25 %; ferner die besonders wichtigen Streich⸗ und Kammgarn⸗ gewebe, rohe (Nr. 372 und 373) um 16 ¾ % beziehuvngsweise 20 % und solche: gebleicht, gefärbt, bedruckt (Nr. 374 und 375) um etwa 50 % für die schwereren Stoffe und um durchschnittlich 30 % für die leichteren Stoffe; sodann wollene Bett⸗ und Tischdecken ꝛc. ohne Näharbeit (Nr. 378) um 37 % und solche mit Näharbeit (Nr. 379) um 14 %; Bodenteppiche (Nr. 380 und 381) um 37 beziehungzweise 28 ½ %; Umschlagtücher Schärpen ꝛc. (Nr. 382) um 40 %; Bänder nd Posamentierwaaren (Nr. 383) um 48 %; Stickereien und Spitzen (Nr. 384) um 33 ½ %; Filzwaaren (Nr. 385/386) m 50 beziehungsweise 40 %. E. Kautschuck und Gutta⸗ ercha: Schläuche und Röhren (Nr. 390) um 20 %, fodann Kautschuck und Guttapercha, aufgetragen auf Ge⸗ webe ꝛc., sowie sonstigd nicht genannte Waaren ohne Verbindung mit Spinnstoffen (Nr. 391 a) um 37 %. F. Stroh, Rohr, Bast ꝛc.: feine Waaren, auch in Verbindung mit Pferdehaaren, arnen und Geweben (Nr. 396) um 25 %. G. Bei den Konfek⸗ ionswaaren sind werthvolle Zugeständnisse zu vermerken. Herab⸗ esetzt im Zoll sind namentlich: Kleidungsstücke und Leibwäsche ꝛc. aus aumwolle (Nr 397) um 46 %; solche aus Leinen ꝛc. (Nr. 398) aus Seide nd Halbseide (Nr. 399) je um 42 % und solche aus Wolle und Halbwolle Nr. 400) ebenfalls um 42 %; ferner Wirkwaaren aus Baumwolle (Nr. 402) um 25 %, solche aus Wolle oder Halbwolle (Nr. 405) um 37 ½ %; Pelzwerke ꝛc. und Konfektionsartikel jeder Art mit Pelz der Federbesatz (Nr. 406) um 40 %; ungarnirte Hüte aus Filz (aus Nr. 408) um 25 % und ausgerüstete (aus Nr. 409) um 40 %; halbseidene Regen⸗ und Sonnenschirme (aus Nr. 413) um 40 %; Schirmgestelle ꝛc. (Nr. 414) um 20 %, sowie fertige Wagendecken aus Segeltuch (Nr. 416) und aus Kautschuckstoffen (Nr. 417) um
20 beziehungsweise 30 %. In Gruppe XV Chiere und thierische Stoffe): Ochsen
.
(Nr. 421) um 50 %;
2*
Kühe und Rinder (aus Nr. 422) um 28 %; ungeschaufeltes Jungvieh ꝛc. (aus Nr. 423) um 40 %; ferner Er⸗ mäßigungen bei Kälbern (Nr. 425/426), bei Schweinen (Nr. 426 b), bei Schafen (Nr. 427) um 16, 25 und beziehungsweise 75 %. Hierzu kommen unter den thierischen Stoffen die Ermäßigungen bei den ver⸗ arbeiteten Pferde⸗ und Büffelhaaren (Nr. 437) um 16 ⅜ %, bei den Bettfedern und Daunen (Nr. 442/443) um 30 beziehungsweise 86 % und den vorgearbeiteten Hörnern, Knochenplatten ꝛc. (Nr. 448) um /0.
In Gruppe XVI (Waaren aus Thon, Steinzeug ꝛc.): Dachziegel, rohe (Nr. 455) um 16 %; feuerfeste Steine (Nr. 456 a) um 40 %; Backsteine, Platten und Fliesen, rohe (Nr. 457) um 50 %; Dach⸗ ziegel ꝛc., auch getheert und glasirt (Nr. 458) um 25 %; ferner Röbren, Fliesen, Platten, architektonische Verzierungen. Terrakotten ꝛc. der Nr. 459 um 33 ½ %; solche der Nr. 460 um 25 %; Tiegel, Muffeln, Kapseln (aus Nr. 461) um 20 %; sodann unter den Steinzeugwaaren; Fliesen und Platten der Nr. 464/465 um 33 beziehungsweise 25 ⁄% ; gemeine Töpferwaaren und Steinzeugwaaren, einschließlich der Isolatoren aus Porzellan (Nr. 468) um 25 % und feine — einschließ⸗ lich des Porzellans — der Nr. 469 um 36 %.
In Gruppe XVII (Verschiedene Waaren): feine Quincaillerie⸗ und Kurzwaaren aller Art der Nr. 470 um 40 %; dergleichen gemeine der Nr. 471 b, also mit Ausnahme der Schmuckgegenstände der Nr. 471 a, um 40 %; ferner Lampen aller Art (Nr. 472) um 16 ½ %; lederne Reiseartikel (aus Nr. 473) um 28 ½ %; Blei⸗ und Farbstifte ꝛc. (Nr. 474 a) um 33 % und andere Büreaubedürfnisse ꝛc. (Nr. 8* 5 b) um 16 ⅜ %; endlich Spielzeug aller Art (Nr. 475) um o.
Ueberdies enthält das 5 noch einzelne Bestimmungen, die für die Befestigung der Zollpraxis nicht unbedeutsam erscheinen. Von dem 180 bis 200 Millionen Mark betragenden jährlichen Gesammtwerth der Waarenausfuhr Deutschlands nach der Schweiz stellen die erwähnten zollermäßigten Artikel nach der beigefügten Spezifikation einen Werth von 86 Millionen Mark dar, während für einen Exportwerth von 66 Millionen Mark die Zollsätze im Vertrags⸗ tarif gebunden worden sind. ü
Die gegenüber dem neuen allgemeinen Tarif von 1891 erzielten Zollermäßigungen betragen im großen Durch⸗
schnitt etwa 35 %oco. .“
Abkommen
zwischen dem Reich und Oesterreich⸗Ungarn über den gegenseitigen Patent⸗, Muster⸗ und Markenschutz.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen ꝛc. und Avpostolischer König von Ungarn andererseits, von dem Wunsche geleitet. die gegen⸗ seitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Patent⸗, Muster⸗ und vö neu zu regeln, haben zu diesem Zweck Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Preußen: llerhöchstihren General⸗Adjutanten und General der Kavallerie, Seine Durchlaucht den Prinzen Heinrich VII. Reuß, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von 8 Böhmen ꝛc. und Apostolischem König von Ungarn, Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen ꝛc. und Apostolischer König von Ungarn: den Herrn Gustav Grafen Kälnoky von Köröspatak, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath und Kämmerer, General der Kavallerie, Minister des Kaiserlichen Hauses und des Aeußern, 8 welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation das nachstehende Uebereinkommen vereinbart und abgeschlossen haben: Artikel 1. Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile sollen in den Gebieten des anderen in Bezug auf den Schutz von Er⸗ findungen,
Kaiser, König von
von Mustern (einschließlich der Gebrauchsmuster) und Modellen, von Handels⸗ und Fabrikmarken, von Firmen und Namen dieselben Rechte wie die eigenen Angehörigen genießen. Artikel 2. Den Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung sind gleichgestellt andere Personen, welche in den Gebieten des einen der vertrag⸗ schließenden Theile ihren Wohnsitz oder ihre Hauptniederlassung
haben. Artikel 3.
Wird eine Erfindung, ein Muster oder Modell, eine Fabrik⸗ oder Handelsmarke in den Gebieten des einen der vertragschließenden Theile Behufs Erlangung des Schutzes angemeldet und binnen einer Frist von drei Monaten die Anmeldung auch in den Gebieten des anderen vertragschließenden Theils bewirkt, so soll
a. diese spätere Anmeldung allen Anmeldungen vorgehen, welche in den Gebieten des anderen Theils nach dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung eingereicht worden sind;
b. durch Umstände, welche nach dem Zeitpunkt der ersten An⸗ meldung eintreten, dem Gegenstand derselben die Neuheit in den Ge⸗ bieten des anderen Theils nicht entzogen werden. v
Artikel 4.
Die im Artikel 3 vorgesehene Frist beginnt::
a. bei Mustern und Modellen, sowie Handels⸗ und Fabrikmarken mit dem Zeitpunkt, in welchem die erste Anmeldung erfolgt;
b. ber Erfindungen mit dem Zeitpunkt, in welchem auf die erste Anmeldung das Patent ertheilt wird;
c. bei Gegenständen, welche in Deutschland als Gebrauchsmuster, in Oesterreich⸗Ungarn als Erfindungen angemeldet werden, mit dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung, falls diese in Deutschland erfolgt, und mit dem Zeitpunkt, in welchem das Patent auf die erste Anmel⸗ dung ertheilt wird, falls diese in Oesterreich⸗Ungarn erfolgt.
Der Tag der Anmeldung oder der Ertheilung wird in die Frist nicht eingerechnet.
Als Tag der Ertheilung gilt der Tag, an welchem der Beschluß über die endgültige “ e“ zugestellt worden ist.
ikel 5.
Die Einfuhr einer in den Gebieten des einen Theils hergestellten Waare in die Gebiete des anderen Theils soll in den letzteren den Verlust des auf Grund einer Erfindung, eines Musters oder Modells für die Waare gewährten Scet ecte nicht zur Folge haben.
rtike
Dem Inhaber einer in den Gebieten des einen Theils einge⸗ tragenen Handels⸗ und Fabrikmarke kann die Eintragung in den
Gebieten des anderen Theils nicht aus dem Grunde versagt werden, weil die Marke den hier geltenden Vorschriften über die Husammen⸗ setzung und äußere Gestaltung der Marken nicht entspricht.
Zu den Vorschriften über die Zusammensetzung und äußere Ge⸗ staltung der Marken werden diejenigen Vorschriften nicht gerechnet, welche in den Marken die Verwendung von Bildnissen der Landes⸗ herren oder der Mitglieder der landesherrlichen Häuser oder von Staats⸗ und anderen öffentlichen Wappen verbieten.
Artikel 7.
Handels⸗ und Fabrikmarken, welche in den Gebieten des einen Theils als Kennzeichen der Waaren von Angehörigen eines bestimmten gewerblichen Verbandes, eines bestimmten Orts oder Bezirks Schutz genießen, sind, sofern die Anmeldung dieser Marken vor dem 1. Ok⸗ tober 1875 in den Gebieten des anderen Theils erfolgt ist, hier von der Benutzung als Freizeichen ausgeschlossen. Außer den Angehörigen eines solchen Verbandes, Orts oder Bezirks hat Niemand Anspruch auf Schutz dieser Marken.
Waarenzeichen, welche öffentliche Wappen aus den Gebieten des
einen Theils enthalten, sind in den Gebieten des anderen Theils von der Benutzung als Freizeichen ausgeschlossen. Außer demjenigen,
welcher die Erlaubniß zur Bennßuno der Wappen besitzt, hat Niemand
Ansp S di eichen. nspruch auf Schutz dieser 848 1* 8
rtikel 8.
Jeder der vertragschließenden Theile wird, soweit dies noch nicht gescheben ist, Bestimmungen gegen den Verkauf und das Feilhalten solcher Waaren treffen, welche zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr mit Staatswappen des anderen Theils oder mit Namen oder Wappen bestimmter, in den Gebieten des anderen Theils be⸗ legenen Orte oder Bezirke behufs Bezeichnung des Ursprungs ver⸗
sehen sind.
Muster und Modelle sowie welche deutsche Angehörige in der österreichisch⸗ungarischen Monarchie einen Schutz erlangen wollen, sind sowohl bei der Handels⸗ und Gewerbekammer in Wien für die im Reichsrath vertretenen gz; reiche und Länder, als auch bei der Handels⸗ und Gewerbekammer in Budapest für die Länder der ungarischen Krone anzumelden.
Artikel 10.
Das gegenwärtige Uebereinkommen tritt am 1. Februar 1892 in Kraft und bleibt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Kenpigeng von Seite eines der vertragschließenden Theile in Wirk⸗ amkeit.
Das Uebereinkommen soll ratifizirt und die Ratifikationen so bald als möglich in Wien ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Uebereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Wien, den 6. Dezember 1891.
(L. S.) H. VII. P. Reuß. (L. S.) Kälnoky.
Das Schlußprotokoll hierzu lautet:
Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des Ueber⸗ einkommens zwischen dem Deutschen Reich und der österreichisch⸗ungari⸗ schen Monarchie über den gegenseitigen Patent⸗, Muster⸗ und Markenschutz haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Er⸗ klärung in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt:
Die Bestimmung im Artikel 6 Absatz 1 des Uebereinkommens bezweckt nicht, der in den Gebieten des einen Theils eingetragenen Marke in den Gebieten des anderen Theils auch dann einen Anspruch auf Eintragung zu gewähren, wenn hier befunden wird. daß der Inhalt der Marke gegen die Sittlichkeit oder gegen die öffentliche Ord⸗ nung verstößt, oder mit den thatsächlichen Verhältnissen in einem das Publikum irreführenden Widerspruch steht. Liegt eine dieser Voraus⸗ setzungen vor, so kann die Eintragung versagt werden.
Das gegenwärtige Protokoll, welches einen integrirenden Bestand⸗ theil des Uebereinkommens bildet, auf das es sich bezieht, und welches ohne besondere Ratifikation durch die bloße Thatsache der Aus⸗ wechselung der Ratifikationen dieses Uebereinkommens als von den vertragschließenden Theilen gebilligt und bestätigt anzusehen ist, wurde in doppelter Ausfertigung zu Wien am 6. Dezember 1891 unter⸗
eichnet. zeichnet. 8) H VII. p. Reuß. (1. 8.) Kslnokv.
In der erläuternden Denkschrift wird ausgeführt:
Bei der Regelung des Patent⸗, Muster⸗ und Markenschutzes in den verschiedenen Industriestaaten ist mehr und mehr das Bestreben hervorgetreten, der internationalen Bedeutung des Rechtsschutzes auf diesem Gebiete insoweit Rechnung zu tragen, als es mit der Eigen⸗ artigkeit der Verhältnisse des einzelnen Landes vereinbar erscheint. In den Gesetzgebungen vieler Staaten finden sich Vor⸗ schriften, vermöge deren der Ausländer nach Erfüllung gewisser äußerer Vorbedingungen zu dem Erwerbe und der Ausübung solcher Schutzrechte ebenso zugelassen wird, wie der Inländer. Diese Gleichstellung ist auch in zahlreichen Handels⸗ verträgen ausdrücklich verbürgt. Je mehr die Beziehungen sich ent⸗ wickeln, welche auf dem Gebiete des industriellen Verkehrs zwischen den Staaten und Völkern bestehen, desto mehr wächst die Be⸗ deutung, welche der vertragsmäßigen Ausgleichung der vorhandenen nationalen Rechtsungleichheiten beiwohnt. So hat sich das Be⸗ dürfniß ergeben, den internationalen Rechtsschutz für Patente, Muster und Marken immer weiter auszugestalten, ihn nicht mehr auf kurze programmatische Sätze nebenbei in den Han⸗ delsverträgen zu begründen, ihn vielmehr in besonderen Ver⸗ einbarungen, welche außerhalb der allgemeinen handelspoli⸗ tischen Abmachungen bleiben, nach allen Beziehungen zu ent⸗ wickeln und festzulegen. Auch in Deutschland ist dies Bedürfniß seit Jahren wiederbolt zu lebhaftem Ausdruck gelangt. Die handels⸗ politischen Verhandlungen des letzten Jahres boten die Gelegenheit, den einschlagenden Interessen der deutschen Industrie unter Berück⸗ sichtigung der besonderen Gestaltung unserer Gesetzgebung über Patent⸗, Muster⸗ und Markenschutz Rechnung zu tragen. Die deshalb mit Oesterreich⸗Ungarn eingeleiteten Verhandlungen haben zu der vor⸗
liegenden Vereinbarung geführt.
Zu den einzelnen Bestimmungen derselben ist das Nachstehende zu bemerken:
Der im Artikel 1 aufgestellte Grundsatz, welcher die Gleich⸗ stellung der Angehörigen beider vertragschließenden Theile in jedem der Reiche gewährleistet, entspricht dem Artikel 20 des bisherigen Handels⸗ vertrages. Bei der ausdrücklichen Erwähnung der „Gebrauchsmuster“ sind die vertragschließenden Theile von der Absicht ausgegangen, die in Oesterreich⸗Ungarn ansässigen Gewerbetreibenden hinsichtlich der Etlangung des Schutzes der Gebrauchsmuster in Deutsch⸗ land den in Deutschland wohnhaften Gewerbetreibenden unter Verzicht auf die besondere Voraussetzung im § 13 Absatz 1 des Gesetzes über den Schutz der Gebrauchsmuster vom 1. Juni d. J. ohne Weiteres gleichzustellen. In Oesterreich⸗Ungarn besteht zwar ein besonderer Schutz für Gebrauchsmuster nicht; doch werden Neuerungen, welche bei uns unter die Gebrauchsmuster fallen, dort der Regel nach als Erfindungen geschützt. Um Uebrigen siad, soweit nicht die nachfolgenden Artikel Abweichendes bestimmen, für die Er⸗ langung und Ausübung der Rechte die Vorschriften desjenigen Gebietes maßgebend, dessen Schutz in Anspruch genommen wird.
Artikel 2 stellt den Angehörigen diejenigen Personen gleich, welche in den Gebieten des einen der vertragschließenden Theile ihren Wohnsitz oder ihre Hauptniederlassung haben. Der Satz wird durch die Erwägung begründet, daß es sich nicht um die Gewährung rein persönlicher Vorrechte, sondern um den Schutz der in den Gebieten der beiden vertragschließenden Theile bestehenden wirthschaftlichen Unter⸗ nehmungen handelt. In den folgenden Artikeln sind diejenigen Personen, welchen die Bestimmungen des Vertrages nach Artikel 1 und 2 zu statten kommen sollen, nicht wiederholt bezeichnet. Der gewählten Fassung liegt die Voraussetzung zu Grunde, daß die in Artikel 3 bis 7 vorgesehenen Vergünstigungen nicht auch solchen Angehörigen dritter Staaten zu Theil werden sollen, welche nicht nach Artikel 2 den An⸗ gehörigen der vertragschließenden Theile gleichgestellt sind. „
Artikel3 und 4. Die gegenseitige Einräumung eines Prioritäts⸗ rechts zu Gunsten der in einem der Vertragsstaaten bewirkten An⸗ meldungen ist eine in dem internationalen Recht bereits eingebürgerte Institulion. Es wird dabei der Zweck verfolgt, das Nachsuchen des im Inlande endgültig erlangten oder doch einstweilen gesicherten Patent⸗, Muster⸗ oder Markenschutzes im Auslande zu erleichtern. Der Beginn der Frist wird in der Regel an den Zeitpunkt der ersten Anmeldung des Schutzrechts geknüpft. Für Deutschland ist eine solche Bestimmung, was die Erfindungen anlangt, nicht ohne Bedenken. Da in Deutschland die Ertheilung des Patents von einer amtlichen Prüfung über das Vorhandensein der Erfindungsmerkmale abhängig ist, so würden sich für die Erfinder Nachtheile ergeben, wenn jene Frist für die spätere Anmeldung in Oesterreich⸗Ungarn mit dem Zeit⸗ punkte der ersten Anmeldung in Deutschland beginnen sollte. Die ge⸗ setzlich geforderte Vorprüfung nimmt bei uns häufig einen längeren Zeitraum in Anspruch. Vor Beendigung der Vorprüfung kann der Anmelder nicht mit Sicherheit übersehen, welche Gestalt sein Patent gewinnen wird; er ist daher vorher nicht wohl in der Lage, den Gegenstand auch in Oesterreich⸗Ungarn zur Anmeldung zu
bringen. Demgemäß würde der Erfinder, welcher zuerst in Deutschland seine Erfindung anmeldet, nur geringe
Artikel 9. ndels⸗ und Fabrikmarken, für
in gelangen. Diese cht auf die deutschen Verhältnisse hat dazu geführt, die Frist mit dem Zeitpunkte beginnen zu lassen, in 43— das Patent endgültig ertheilt ist. Eine Zeit von drei Monaten, nachdem dies geschehen, darf als ausreichend erscheinen, um dem In⸗ haber eines deutschen Patents die Geltendmachung der Patent⸗ ansprüche in Oesterreich⸗Ungarn zu wahren. Für Muster und Mo⸗ delle, sowie für Fabrik⸗ und Handelsmarken war es unbedenklich, die auf drei Monate bemessene Frist von der ersten Anmeldung an laufen zu lassen. Es bedurfte nur einer besonderen Bestimmung für die⸗ jenigen Fälle, in denen der gleiche Gegenstand in Deutschland als Gebrauchsmuster, in Oesterreich⸗Ungarn als Erfindung ange⸗ gi 888
der Inhalt des Artikels 5 spricht einen Satz aus, welcher in Ansehung der Erfindungen schon jetzt auf beiden Sehten praktisch zur Geltung gelangt ist. Es erschien indessen nicht ohne Werth, ihn ver⸗ tragsmäßig festzulegen und die innere Patentgesetzgebung, welche in Oesterreich⸗Ungarn einer Umgestaltung entgegengeht, dadurch zu binden. Was die Muster und Modelle betrifft, so ist der Satz für uns insofern von Bedeutung, als nach der Gesetzgebung Zecler eich Ungarns die Einfuhr einer nach einem geschützten Muster oder Modell im Auslande verfertigten Waare an sich den Verlust des Schutzrechts Felge bat s thält Best b
rtikel 6 enthält Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der Voraussetzungen, an welche nach der inneren dee. die Eine tragung von Marken geknüpft ist. Soll das Schutzrecht der Marken international zur Geltung gelangen, so darf an die in einem Lande eingetragenen Marken, welche zur Eintragung in dem anderen Lande angemeldet sind, nicht die Anforderung gestellt werden, daß sie in ihrer äußeren Beschaffenheit, insbesondere in Ansehung der Form und der Buchstaben-, Wort⸗ oder Bildzeichen, aus welchen die Marken zusammengesetzt sind, auch den Vorschriften dieses zweiten Landes ge⸗ nügen. Die Zulässigkeit der Buchstaben⸗, Wort⸗ oder Bildzeichen für die Marken richtet sich daher lediglich nach der inneren Gesetzgebung des⸗ jenigen Landes, in welchem die Anmeldung zuerst erfolgt. Eine Aus⸗ nahme von dieser Regel enthält Absatz 2 des Artikels zu Gunsten solcher Bildzeichen, welche in dem anderen Lande eine öffentlich⸗recht⸗ liche Bedeutung haben. Die gesetzlichen Anforderungen, welche nicht lediglich die Aeußerlichkeiten der Marken betreffen, werden durch die vertragsmäßige Bestimmung nicht berührt. Das Schlußprotokoll bringt diese aus der Fassung des Artikels sich ergebende Einschränkung in einer bestimmten Richtung noch formell zum Ausdruck.
Für Artikel 7 bilden den Ausgangspunkt die Beschwerden, welche Seitens einzelner, seit alten Zeiten mit der Herstellung von Sensen und dergleichen befaßter Verbände und Bezirke Oesterreichs über die mißbräuchliche Benutzung ihrer weithin bekannten Schutz⸗ zeichen erhoben worden sind. Diese Schutzzeichen beruhen auf alten Privilegien und bestehen neben der besonderen Marke des einzelnen Meisters vornehmlich aus dem österreichischen Erblandswappen in Verbindung mit den Anfangsbuchstaben der Orte, wo die Genossen⸗ schaft u. s. w. ihren Mittelvunkt hat. Die meisten derartigen Zeichen sind nach dem Erlaß des deutschen Markenschutzgesetzes in Deutschland rechtzeitig angemeldet⸗ worden. Die Rechts⸗ wirksamkeit der Eintragung ist jedoch Seitens deutscher Gewerbe⸗ treibenden unter der Behauptung bestritten worden, daß die Zeichen in Deutschland die Eigenschaft sogenannter Freizeichen, deren Führung kein Vorrecht einzelner Gewerbetreibender bilden kann, kraft lang⸗ jährigen Gebrauchs erlangt hätten. Einzelne deutsche Fabrikanten haben sogar ihrerseits durch die Anmeldung der Zeichen das Recht zur Benutzung sich zu sichern versucht. Daraus entsprungene Streitig⸗ keiten sind durch ein Urtheil des Reichsgerichs vom 19. Oktober 1889 zu Gunsten der österreichischen Fabrikanten entschieden worden. Um ferneren Streitigkeiten vorzubeugen, hat Artikel 7 Absatz 1 die von dem Reichsgericht vertretene Rechtsauffassung vertrags⸗ mäßig festgelegt und in eine alle ähnlichen Verhältnisse treffende Norm gekleidet. Nach der Fassung dieser Norm beschränkt sich die gewissen Marken gewährte Ausnahmestellung auf den Gesammt⸗ inhalt der Zeichen. Ein ausschließliches Recht auf die Benutzung einzelner Bild⸗ oder Buchstabenzeichen, welche in den Marken sich finden, wird dadurch nicht gewährleistet. Durch Absatz 2 des Artikels 7 ,e. 82 2no essgeh r Art ein Schutz gegen eine eliebige Verwerthung in Markenbildern zugesichert, wie Ariti 8 Stlot 2 sceden,g “
rtike will auf dem Gebiete der Waarenbezeichnung di Abstellung von Mißbräuchen anbahnen, welchen die vajescde — gebung nicht ausreichend entgegentritt. Das Bedürfniß, zum Schutze des loyalen Verkehrs allen auf Waaren oder deren Verpackung, auf Offerten, Rechnungen u. s. w. benutzten Bezeichnungen, auch solchen, die nicht als eintragungsfähige Marken erscheinen, im gesetzlichen Wege entgegenzuwirken, sofern die Bezeichnungen augenscheinlich die Täuschung der die Waaren beziehenden Kreise über den Herkunftsort der Waaren zum Zweck haben, ist immer lebendiger geworden, je mehr der gewerbliche Wettbewerb sich entwickelt hat. Daß die deutsche Gesetzgebung hier eine Lücke enthält, ist außer Zweifel. Daß die Ausfüllung dieser Lücke dem Ansehen der deutschen Fabrikation und des deutschen Handels zu Statten kommen muß, wird in den gewerb⸗ lichen Kreisen anerkannt. Aus diesen Kreisen heraus ist an die Reichs⸗ verwaltung wiederbolt der Wunsch herangetreten, das geltende Recht durch strengere Vorschriften zu ergänzen Es liegt in der Absicht, bei Gelegenheit der bereits eingeleiteten Revision des Gesetzes über Marken⸗ schutz dem zu entsprechen. Inzwischen wird es der deutschen Waare nicht zum Nachtheil gereichen, wenn die Nothwendigkeit einer Er⸗ weiterung des bestehenden Rechtsschutzes auch vertragsmäßig anerkannt wird. Art und Tragweite der hiernach für Deutschland erforderlichen Vorschriften kann bei gegenwärtiger Gelegenheit, bei welcher es sich nur um eine grundsätz liche Verständigung handelt, noch außer Er⸗ TT“ pprich
Artikel 9 ent pricht den Bestimmungen der inneren Gesetzgebun Oesterreichs und Ungarns Für Deutschland hat man eee mäßige Festlegung der Anmeldestellen als entbehrlich betrachtet.
Artikel 10. Die Vereinbarungen über die gegenseitige An⸗ erkennung der gewerblichen Schutzrechte werden von dem Wechsel wirthschaftlicher Bedürfnisse nicht wesentlich berührt. Es liegt daher kein Anlaß vor, die Gültigkeit des vorliegen⸗ den Abkommens, wie diejenige des Handelsvertrags, auf eine bestimmte Reihe von Jahren zu begrenzen. Es bedurfte nur einer Kündigungsklausel, um der Rechtsentwickelung auf diesem Gebiete, welche national wie international in lebhaftem Flusse sich befindet, jederzeit durch eine entsprechende Abänderung der Verein⸗ barungen Rechnung tragen zu können. Das Abkommen muß gleich⸗ zeitig mit dem neuen Handelsvertrage in Geltung treten, weil durch diesen Vertrag die in dem bisherigen Handelsvertrage enthaltenen über den Patent⸗ ꝛc. Schutz außer Kraft gesetzt werden.
— —
Nr. 50 des „Centralblatts der Bauverwaltung“,
herausgegeben im Ministerium deröffentlichen Arbeiten,
vom 12. Dezember hat folgenden Inhalt: Der Dom in Metz. — Geschichte des Eisenbahn⸗Geleises. (Fortsetzung.) — Gebrauch des Fränkel'schen Durchbiegungszeichners. — Eduard Brandhoff †. — Vermischtes: Preisbewerbung für ein Kaiser Wilhelm⸗Museum in Krefeld. — Preisbewerbung für Pläne zu einem Kreishaus in Hörde. — Preisausschreiben für Pläne zu einer evangelischen Kirche in
t. Johann g. d. Saar. — Preisbewerbung für Pläne zu einem Diakonatsgebäude der Stadt Königstein i. S. — Torpedo⸗Baumeister. — Bau und Betrieb einer Schwellentränkanstalt für die rumänischen Eisenbahnen. — Beseitigung von Schienenübergängen auf nordamerika⸗ nischen Bahnhöfen. — Baudirektor Alphand in Paris †.
haben, in Degfrpag negen in den Genuß des Prioritätsrechts
2anb., und Forstwirthschaft.
Ueberf
i ch t
ber die Ernte⸗Erträge an Kartoffeln und Hülsenfrüchten im Jahre 1891
mit Vergle
ich
im Jahre
in Tonnen (1000 kg)
—
1891
Ernte⸗Ertrag an Kartoffeln
davon waren erkrankt %. ¹)
szahlen für die Vorjahre.
im Jahre 1890 nach vorläufiger nach endgültiger des Jahrzehnts
Ermittelung
im Jahre
1890 im Durchschnitt
Ermittelung 1881/90
in Tonnen (1000 kg).
2.
5. 6.
Provinz Ostpreußen.
8 Westpreußen Stadt Berlinkn. Provinz Brandenburg.
8 ommern
osen.
chlesien
Sachsen.... Schleswig⸗Holstein. Hannover .. Westfalen. Hessen ˖⸗Nassau.
Rheinland. Hohenzollern
Ebe“]
1 101 058 997 217
1 100
2 627 540 1 159 329 1 864 238 2 692 092 1 779 647 196 910
1 059 140 581 233 583 235
1 373 434 23 351
1 433 563
934 322
1 049 120 1 200
2 231 313 1 281 046 1 671 088 2 313 327 1 444 030 192 955 787 349 486 304 551 751
1 213 056 20 976
796 730 1 085 834 1 678 2 399 187 1 318 513 1 707 239 2435 480
1 295 137
30 305 20 307
Bayern rechts des Rheins.
Bayern links des Rheins (Pfalz)
Königreich Preußen
16 039 524
1 733 969 439 798
17 119 571
14 177 837
2 355 185 660 898
14 998 693
2 337 881 628 049
Königreich Sachsen Württemberg.
Baden . ö1111““ Mecklenburg⸗Schwerin Sachsen⸗Weimar. Mecklenburg⸗Strelitz Oldenburg.. 8 Braunschweig.. Sachsen⸗Meiningen Sachsen⸗Altenburg .. Sachsen⸗Coburg⸗Gotha. .a1“” Schwarzburg⸗Sondershausen. Schwarzburg⸗Rudolstadt “ Reuß älterer Linie Reuß jüngerer Linie. Schaumburg⸗Lippe öö1ö“ Lübeck. 1“ Bremen 2 Hamburg .. Elsaß⸗Lothringen.
Königreich Bayern
9
2 173 767
1 210 007 663 293 550 000 532 181 456 392 178 358
56 756 110 486 127 487
83 113
68 416 80 641 161 919 30 991 42 795
18 000 12 019 38 564
9 365 37 792
3 534 10 434
9 400 476 220
3 016 083
1 138 654 828 351 712 448 751 334 479 976 182 727
89 323 103 774 197 806
97 373
89 431
91 382 197 975
38 709
51 182
23 418
11 460
35 137
8 526 38 835 4 373 11 074 9 262 934 533
2 965 930
1178 867 744 848 768 756 755 072 533 763 196 048
90 910 137 319 241 657 109 001
93 159
96 976 221 463
43 611
52 732
883 759
Deutsches Reich
23 181 454
26 262 717
23 320 983 24 301 281
1) Die Einklammerung von Prozentzahlen bedeutet, daß Angaben nicht aus allen Theilen des b 2²) Bei der 1891er Erhebung ist in Bayern vielfach nur der Ertrag der vefllnben Fenhen ““
Ernte⸗Ertrag an Erbsen
im Jahre 1891
im Jahre im Jahre
1890
nach vor⸗ läufiger Ermitte⸗
lung
1890 nach end⸗ gültiger Ermitte⸗
lung
im Durch⸗ schnitt des Jahr⸗ zehnts 1881/90
Ernte⸗Ertrag an sonstigen oder nicht
besondes unterschiedenen Hülsenfrüchten im
Jahre 1891.
in Tonnen (1000 kg)
Bemerkungen zu Spalte 6.
2 2.
3.
]
5.
7.
Provinz Ostpreußen.
„ Westpreußen. Stadt Berlin .. Provinz Brandenburg.
ch 8 Schles 8 Hannover. . Westfalen .. Hessen⸗Nassau
„ Rheinland.. Hohenzollern . . . ..
61 071 40 206
22 492
36 330 39 325 10 227 32 826 11 215 13 921 5 886 10 848 6 933 247
4 23 4 744 22 24 191 50 040 54 221 19 468 31 262 12 596 14 845
6 203
11 526 6 613 193
. 51 957 49 288 V 27 937
43 156 V 41 180
13 440 26 410
39 506 39 720
14 22 953 35 970 35 675
13 714
28 688 10 485 10 158 5 100 6 661
5056 119]
Königreich Preußen Bayern rechts des Rheins
„ links des Rbeins (Pfalz)
291 527 13 362 1 168
360 161
253 819 8 018 657
8 Königreich Bayern Königreich Sachsen
Württemberg Baden.
Hessen.
Mecklenburg⸗Schwerin Sachsen⸗Weimar .
Mecklenburg⸗Strelitz Oldenburg b Braunschweig
Sachsen⸗Meiningen „ „Altenburg. „ (Coburg⸗Gotha 1“ Schwarzburg⸗Sondershausen 8 „Rudolstadt. EE 11“” Reuß älterer Linie „ jüngerer Linie Schaumburg⸗Lipp pphe . .. Lübeck 6 Bremen Hamburg.. Elsaß⸗Lothringen
14 530
2 987
675
3 462
2 222 504 2 945
20 343 3 035
4 487 1 139 6 395
1 242 501
1 687 2 623 1 127 838 783 40 291 12 159 305 102 50
3 026
21 385 6 000
3 695
28 775 876
5 011 7 198 2 184
318 90⁰² 3 836 3 023
Davon 16 485 t Lmsen, fast durchgehends
mit Wicken und Hafer gemischt und zu Futterzwecken gebaut; 5067 t Bohnen fast sämmtlich Ackerbohnen.
Wegen des geringen Umfangs des Anbaues sind Erhebungen nicht angestellt. 8
Hülsenfrüchte, ohne nähere Angabe.
Desgl.
Desgl. Im Jahre 1890 wurden im Ganzen 5080 t Hülsenfrüchte geerntet.
Bohnen, Erbsen, Linsen.
Zur menschlichen Nahrung bestimmte Hülsen früchte (ohne Erbsen).
Bohnen, Erbsen, Linsen.
Ackerbohnen. 3
Bohnen, Erbsen, Linsen, soweit zur mensch lichen Nahrung bestimmt.
Linsen. 8 Hülsenfrüchte, ohne nähere Angab Desgl.
Desgl.
2963 Darunter 2718 t Bohnen, 245 t Linsen. 84 Linsen. 2 000 Erbsen und Ackerbohnen.
238 2 368 6 597 108
Y Fast ausschließlich Erbsen.
Hülsenfrüchte, ohne nähere Angab Desgl. Ackerbohnen.
251 Speise⸗ und Ackerbohnen. 16 690 Hülsenfrüchte verschiedener Art.
Deutsches Reic
“
362 751
E8“
319 812
28