1891 / 295 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 15 Dec 1891 18:00:01 GMT) scan diff

(aus Nr. 29) um 37 ½ %; Leim, roh (Nr. 32) um 40 %. C. Blei⸗ und Zinkweiß, nicht abgerieben (Nr. 39) um 25 % und abgerieben (Nr. 40) um 28 ½ %; ferner künstliche Farben aus Steinkohlentbeer (aus Nr. 42) um 60 %; zubereitete Farben ꝛc. (Nr. 43) um 33 ½¼ %; Firnisse und Lacke mit Ausnahme von Oelfirniß (Nr. 44) um 28 %. 1 In Gruppe III (Glas): Fensterglas, gefärbtes ꝛc. (Nr. 48)

um 20 %; Flaschen aus gewöhnlichem Glas (aus Nr. 50) um 25 %; ohlglas und Glaswaaren aus halbgrünem Glas, nicht geschliffen ꝛc. Nr. 51 a) um 25 %; ferner als wichtiges Zugeständniß: geschliffene, gravirte, farbige ꝛc. Glaswaaren (Nr. 52) um 33 ½ %; sodann Hohl⸗ glas in grobem Geflecht (Nr. 53 a) um 33 ½ % und umflochtene Sänureflaschen (Nr. 53 b) um 50 %; Spiegelglas, unbelegtes der Nr. 57 a sowie belegtes aus Nr. 58 je um 12 ½ %. In Gruppe IV (Holz) unter Anderem: grobes Verpackungs⸗ material aus Weichholz ꝛc. sowie Holzwolle (Nr. 73) um 20 %; Holz⸗ waaren einschließlich der Schreiner⸗ und Drechslerarbeiten,— der Möbel u. a. aus Nr. 75 und 76 je um 25 %, solche aus Nr. 77 um 20 %, aus Nr. 78 um 33 ½ %, aus Nr. 79 um 36 %, aus Nr. 80 um 50 und beziehungsweise 24 und 52 %, aus Nr. 81 um 40 %; rohe Holzleisten (Nr. 82) um 33 %; Spiegel⸗ und Bilderrahmen, rohe (Nr. 84) um 16 ½8 % und verzierte ꝛc. (Nr. 85) um 20 %; ferner grobe Korbflechterwaaren (Nr. 86/87) um 16 ¾ beziehungsweise 40 %; dergleichen feine (Nr. 88 bis 90) um 40 % beziehungsweise 14 und 16 %; feine Bürstenbinderwaaren (Nr. 94) um 28 ½ %. In Gruppe VI (Leder, Lederwaaren, Schuhwaaren): fertige Lederwaaren der Nr. 103 um 50 %, vorgearbeitete Theile von Schuh⸗ waaren (Nr. 104) um 11 %, grobe Lederschuhe (Nr. 105) um 33 %, feine Lederschuhe (Nr. 106 a) um 54 % beziehungsweise (Nr. 106 b) um 23 % und (Nr. 107) um 30 %; Filzschuhe aus Nr. 108 um 25 %; ferner Handschuhe (Nr. 109) um 50 %. 1 In Gruppe VII (Literarische, wissenschaftliche, technische und Kunstgegenstände): Klaviere und Harmoniums (aus Nr. 113 a) um 14 %; andere musikalische Instrumente (Nr. 113 b) um 28 ½ %; Miilroskope ꝛc. (Nr. 116) um 50 %. 3 In Gruppe VIII (mechanische Gegenstände): A. Uhren nach amerikanischem System und Schwarzwälder Federtriebuhren (aus Nr. 127) um 60 %; B. Kinderwagen ꝛc. (aus Nr. 135) um 25 % und Fahrräder (Nr. 136) um 30 %. In Gruppe IX (Metalle): Blei, gewalzt, Bleifabrikate ꝛc. (Nr. 149) um 25 %; Bleiwaaren, rohe (Nr. 150) um 20 % und solche polirt ꝛc. (Nr. 151) um 10 %; ferner verbleiter, verzinnter ꝛc. Draht (Nr. 160) um 10 %; Laschen und Unterlagsplatten, Sensen und Sicheln (aus Nr. 165) um 30 %; sodann gemeine Eisen⸗ waaren, abgeschliffen, verzinnt ꝛc. (Nr. 166) um 20 %; feine Eisen⸗ waaren, polirt ꝛc., lackirt ꝛc., auch vernickelte (Nr. 167 a und b) um 37 beziehungsweise 28 %; Messerschmiedwaaren (Nr. 168) um 20 %; Waffen ꝛc. (Nr. 169) um 16 ¾ %; Kabel für elektrische Leitungen, umspon⸗ nener Kupferdraht ꝛc. (Nr. 176), als Gegenleistung für unsere Konzession betreffs der Telegraphenkabel Nr. 19 b des deutschen Tarifs —, um 33 ½ %; Kupferschmied⸗, Roth und Gelbgießerwaaren (Nr. 177) um 40 %; unechtes Blattgold und Blattsilber, leonischer Draht (Nr. 128) um 50 %; Nickel und Nickellegirungen, rein ꝛc., gewalzt, gezogen ꝛc. (Nr. 180) um 30 %; Nickel⸗ und Neusilberwaaren Nr. 181), polirte ꝛc, gefirnißte Zinkwaaren (Nr. 185) um 25 % und dergleichen Zinnwaaren (Nr. 189) um 20 %; vergoldete und ver⸗ silberte Waaren (Nr. 193) je um 25 %; sodann Gold⸗ und Silber⸗ schmiedwaaren ꝛc. (Nr. 194) um 33 ½ %. In Gruppe X (Mineralische Stoffe): Schmirgel⸗, Glas⸗ und Rostpapier (aus Nr. 206) um 20 %; fetter Kalk und gebrannter ꝛc. Gpps (Nr. 208) und Schilfbretter (Nr. 209) je um 50 %; Portland⸗ cement (aus Nr. 212) um 12 ½ %; ornamentirte ꝛc., gemusterte Cement⸗ .“ 214) um 33 ½ %; Asphaltfilz, Dachpappe ꝛc. (Nr. 221) um 25 %. 8

In Gruppe XI (Nahrungs⸗ und Genußmittel): frische Butter (Nr. 224) um 12 ½ %; gesottene ꝛc. und Kunstbutter (Nr 225) um 33 ½ %; Speiseessig, Essigsprit, sowie Essigsäure ꝛc. (Nr. 220 a und p) um 75 beziehungsweise 25 %; ferner Zollnachlässe für Eier (Nr. 228), eingemachte Früchte (Nr. 231), frisches und gesalzenes Fleisch (Nr. 235 und 236), Wildpret (Nr. 238 b), Wurstwaaren (Nr. 229), Weintrauben (Nr. 242), gedörrtes ꝛc. Obst (Nr. 244), Sauerkraut ꝛc. (Nr. 250), Mehl (Nr. 253); sodann bei Kaffeesurrogaten (Nr. 261) und bei Weichkase (Nr. 263) Ermäßigung um 60 %, bei Hartkäse Malz (Nr. 265) um 33 %, bei Faßbier (Nr. 285) um

0 % und bei Naturwein in Fässern (Nr. 290) um 42 %. 8

In Gruppe XIII (Papier): Packpapier ꝛc. (Nr. 302 a) um 60 %, Druck⸗ und Schreibpapier und dergl. (Nr. 303 b) um 20 %; Bunt⸗, Gold⸗ und Silberpapier, Tapeten (Nr. 304a) um 46 %; Briefpapier und Enveloppen (Nr. 304b) um 33 %; Etiketten, Formulare ꝛc. (Nr. 304 c) um 16 %; gemeiner grauer Pappendeckel ꝛc. (Nr. 305) um 30 %; Buchbinder⸗ und Kartonnagearbeiten (Nr. 307) um 42 %; Papierwäsche (Nr. 308) um 33 %.

In Gruppe XIV (Spinnstoffe) sind die hauptsächlichsten Gegenleistungen der Schweiz besonders bei den Leinen⸗, Halbseiden⸗ und Wollenwaaren zu verzeichnen: A Baumwolle: Ermäßigt sind Garne auf Spulen ꝛc., Nähfaden, auch gefärbte Garne in Strangen (Nr. 315) um 22 %; Gewebe, gebleicht, bedruckt ꝛc. (Nr. 320) um 11 %; Buchbinderleinen (Nr. 320 c) um 33 %; sammetartige und gemusterte Gewebe, gebleicht, bedruckt ꝛc. (Nr. 322) um 25 %; Um⸗ schlagtücher und Schärpen ꝛc. (Nr. 327) um 28 %; Bänder und Posamentierwaaren (Nr. 328) um 36 %; ferner Stickereien und Spitzen (Nr. 329) um 33 % und gemeines Wachstuch ꝛc. (Nr. 330) um 20 % ; B. Flachs, Hanf, Jute ꝛc.: Packtuch und Leinengewebe (Nr. 339 und 340) je um 20 %; Leinengewebe und Leinenartikel der Nr. 341 um 16 % und solche der Nr. 342 einschließlich der gebleichten, der bunten, gefärbten und bedruckten Gewebe um 30 %; Bänder und Posa⸗ mentierwaaren (Nr. 344) um 16 %; Stricke und Taue (Nr. 346) um 33 ½⅞ %; C. Seide: Halbseiden⸗Gewebe, roh, gefärbt, bedruckt ꝛc. (Nr. 359) um 60 %; halbseidene Umschlagtücher, Schärpen ꝛc. (aus Nr. 360) um 35 ½ % und halbseidene Bänder und Posamentierwaaren (aus Nr. 361) um 40 %; D. Wolle, rein und gemischt: rohe Garne, einfach oder doublirt, sowie Watte (Nr. 366) um 14 %; dergl. gebleicht und gefärbt, einfach oder doublirt (Nr. 368) um 20 % und solche drei und mehrfach gezwirnt (Nr. 369) um 10 %; Wollen⸗ garn auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen (Nr. 370) um 25 %; ferner die besonders wichtigen Streich⸗- und Kammgarn⸗ gewebe, rohe (Nr. 372 und 373) um 16 ⅜˖ % beziehungsweise 20 % und solche: gebleicht, gefärbt, bedruckt (Nr. 374 und 375) um etwa 50 % für die schwereren Stoffe und um durchschnittlich 30 % für die leichteren Stoffe; sodann wollene Bett⸗ und Tischdecken ꝛc. ohne Näharbeit (Nr. 378) um 37 % und solche mit Näharbeit (Nr. 379) um 14 %; Bodenteppiche (Nr. 380 und 381) um 37 beziehungsweise 28 ½8 %; Umschlagtücher Schärpen ꝛc. (Nr. 382) um 40 %; Bänder und Posamentierwaaren (Nr. 383) um 48 %; Stickereien und Spitzen (Nr. 384) um 33 ½ %; Filzwaaren (Nr. 385/386) um 50 beziehungsweise 40 %. E. Kautschuck und Gutta⸗ percha: Schläuche und Röhren (Nr. 390) um 20 %, fodann Kautschuck und Guttapercha, aufgetragen auf Ge⸗ webe ꝛc., sowie sonstig nicht genannte Waaren ohne Verbindung mit Spinnstoffen (Nr. 391 a) um 37 %. F. Stroh, Rohr, Bast ꝛc.: feine Waaren, auch in Verbindung mit Pferdehaaren, Garnen und Geweben (Nr. 396) um 25 %. G. Bei den Konfek⸗ tionswaaren sind werthvolle Zugeständnisse zu vermerken. Herab⸗ gesetzt im Zoll sind namentlich: Kleidungsstücke und Leibwäsche ꝛc. aus Baumwolle (Nr 397) um 46 %; solche aus Leinen ꝛc. (Nr. 398) aus Seide und Halbseide (Nr. 399) je um 42 % und solche aus Wolle und Halbwolle (Nr. 400) ebenfalls um 42 %; ferner Wirkwaaren aus Baumwolle (Nr. 402) um 25 %, solche aus Wolle oder Halbwolle (Nr. 405) um 37 ½ %; Pelzwerke ꝛc. und Konfektionsartikel jeder Art mit Pelz oder Federbesatz (Nr. 406) um 40 %; ungarnirte Hüte aus Filz (aus Nr. 408) um 25 % und ausgerüstete (aus Nr. 409) um 40 %; halbseidene Regen⸗ und Sonnenschirme (aus Nr. 413) um 40 %; Schirmgestelle ꝛc. (Nr. 414) um 20 %, sowie fertige Wagendecken aus Segeltuch (Nr. 416) und aus Kautschuckstoffen (Nr. 417) um

20 t z vrg 30 %. n Gruppe XV (bhiere und thierische Stoffe): Ochsen

(Nr. 421) um 50 %; Kühe und Rinder (aus Nr. 422) um 28 %; ungeschaufeltes Jungvieh ꝛc. (aus Nr. 423) um 40 %; ferner Er⸗ mäßigungen bei Kälbern (Mr. 425/426), bei Schweinen (Nr. 426 b), bei Schafen (Nr. 427) um 16, 25 und beziehungsweise 75 %. Hierzu kommen unter den thierischen Stoffen die Ermäßigungen bei den ver⸗ arbeiteten Pferde⸗ und Büffelhaaren (Nr. 437) um 16 ¾⅜ %, bei den Bettfedern und Daunen (Nr. 442/443) um 30 beziehungsweise 86 % und bei den vorgearbeiteten Hörnern, Knochenplatten ꝛc. (Nr. 448) um 40 %.

In Gruppe XVI (Waaren aus Thon, Steinzeug ꝛc.): Dachziegel, rohe Nr. 455) um 16 %; feuerfeste Steine (Nr. 456 a) um 40 %; Backsteine, Platten und Fliesen, rohe (Nr. 457) um 50 %; Dach⸗ ziegel ꝛc., auch getheert und glasirt (Nr. 458) um 25 %; ferner Röhren, Fliesen, Platten, architektonische Verzierungen. Terrakotten ꝛc. der Nr. 459 um 33 ½ %; solche der Nr. 460 um 25 %; Tiegel, Muffeln, Kapseln (aus Nr. 461) um 20 %; sodann unter den Steinzeugwaaren; Fliesen und Platten der Nr. 464/465 um 33 beziehungsweise 25 %; gemeine Töpferwaaren und Steinzeugwaaren, einschließlich der Fsolatoren aus Porzellan (Nr. 468) um 25 % und feine einschließ⸗ lich des Porzellans der Nr. 469 um 36 %.

In Gruppe XVII (Verschiedene Waaren): feine Quincaillerie⸗ und Kurzwaaren aller Art der Nr. 470 um 40 %; dergleichen gemeine der Nr. 471 b, also mit Ausnahme der Schmuckgegenstände der Nr. 471 a, um 40 %; ferner Lampen aller Art (Nr. 472) um 16 %; lederne Reiseartikel (aus Nr. 473) um 28 ½ %; Blei⸗ und Farbstifte ꝛc. (Nr. 474 a) um 33 % und andere Büreaubedürfnisse ꝛc. 8 b) um 16 %; endlich Spielzeug aller Art (Nr. 475) um o.

Ueberdies enthält das Schlußprotokoll noch einzelne Bestimmungen, die für die Befestigung der Zollpraxis nicht unbedeutsam erscheinen. Von dem 180 bis 200 Millionen Mark betragenden jährlichen Gesammtwerth der Waarenausfuhr Deutschlands nach der Schweiz stellen die erwähnten zollermäßigten Artikel nach der beigefügten Spezifikation einen Werth von 86 Millionen Mark dar, während für einen Exportwerth von 66 Millionen Mark die Zollsätze im Vertrags⸗ tarif gebunden worden sind. Die gegenüber dem neuen allgemeinen Tarif von 1891 erzielten Zollermäßigungen betragen im großen Durch⸗ schnitt etwa 35 %.

Abkommen

zwischen dem Reich und Oesterreich⸗Ungarn über den gegenseitigen Patent⸗, Muster⸗ und Markenschutz.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen ꝛc. und Apostolischer König von Ungarn andererseits, von dem Wunsche geleitet. die gegen⸗ seitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Patent⸗, Muster⸗ und Wmnkrenschahes neu zu regeln, haben zu diesem Zweck Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:

Allerhöchstihren General⸗Adjutanten und General der Kavallerie, Seine Durchlaucht den Prinzen Heinrich VII. Reuß, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen ꝛc. und Apostolischem König von Ungarn,

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen ꝛc. und Apostolischer König von Ungarn:

den Herrn Gustav Grafen Kälnoky von Köröspatak, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath und Kämmerer, General der Kavallerie, Minister des Kaiserlichen Hauses und des Aeußern,

welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Rati kation das nachstehende Uebereinkommen vereinbart aben: rtikel 1.

Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile sollen in den Gebieten des anderen in Bezug auf den Schutz von Er⸗ findungen, von Mustern (einschließlich der Gebrauchsmuster) und Modellen, von Handels⸗ und Fabrikmarken, von Firmen und Namen dieselben Rechte wie die eigenen Angebörigen genießen.

Artikel 2.

Den Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung sind gleichgestellt andere Personen, welche in den Gebieten des einen der vertrag⸗ schließenden Theile ihren Wohnsitz oder ihre Hauptniederlassung

haben. Artikel 3.

Wird eine Erfindung, ein Muster oder Modell, eine Fabrik⸗ oder Handelsmarke in den Gebieten des einen der vertragschließenden Theile Behufs Erlangung des Schutzes angemeldet und binnen einer Frist von drei Monaten die Anmeldung auch in den Gebieten des anderen vertragschließenden Theils bewirkt, so soll

a. diese spätere Anmeldung allen Anmeldungen vorgehen, welche in den Gebieten des anderen Theils nach dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung eingereicht worden sind;

b. durch Umstände, welche nach dem Zeitpunkt der ersten An⸗ meldung eintreten, dem Gegenstand derselben die Neuheit in den Ge⸗ bieten des anderen Theils nicht entzogen werden.

Artikel 4.

Die im Artikel 3 vorgesehene Frist beginnt:

a. bei Mustern und Modellen, sowie Handels⸗ und Fabrikmarken mit dem Zeitpunkt, in welchem die erste Anmeldung erfolgt;

b. bel Erfindungen mit dem Zeitpunkt, in welchem auf die erste Anmeldung das Patent ertheilt wird;

c. bei Gegenständen, welche in Deutschland als Gebrauchsmuster, in Oesterreich⸗Ungarn als Erfindungen angemeldet werden, mit dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung, falls diese in Deutschland erfolgt, und mit dem Zeitpunkt, in welchem das Patent auf die erste Anmel⸗ dung ertheilt wird, falls diese in Oesterreich⸗Ungarn erfolgt.

Der Tag der Anmeldung oder der Ertheilung wird in die Frist nicht eingerechnet.

„Als Tag der Ertheilung gilt der Tag, an welchem der Beschluß über die endgültige Perteshh ee zugestellt worden ist. rtikel 5.

Die Einfuhr einer in den Gebieten des einen Theils hergestellten Waare in die Gebiete des anderen Theils soll in den letzteren den Verlust des auf Grund einer Erfindung, eines Musters oder Modells für die Waare gewährten Schrth ae nicht zur Folge haben.

rtikel 6.

Dem Inhaber einer in den Gebieten des einen Theils einge⸗ tragenen Handels⸗ und Fabrikmarke kann die Eintragung in den Gebieten des anderen Theils nicht aus dem Grunde versagt werden, weil die Marke den hier geltenden Vorschriften über die Husammen⸗ setzung und äußere Gestaltung der Marken nicht entspricht.

Zu den Vorschriften über die Zusammensetzung und äußere Ge⸗ staltung der Marken werden diejenigen Vorschriften nicht gerechnet, welche in den Marken die Verwendung von Bildnissen der Landes⸗ herren oder der Mitglieder der landesherrlichen Häuser oder von Staats⸗ und anderen öffentlichen Wappen verbieten.

Artikel 7.

Handels⸗ und Fabrikmarken, welche in den Gebieten des einen Theils als Kennzeichen der Waaren von Angehörigen eines bestimmten gewerblichen Verbandes, eines bestimmten Orts oder Bezirks Schutz genießen, sind, sofern die Anmweldung dieser Marken vor dem 1. Ok⸗ tober 1875 in den Gebieten des anderen Theils erfolgt ist, hier von der Benutzung als Freizeichen ausgeschlossen. Außer den Angehörigen eines solchen Verbandes, Orts oder Bezirks hat Niemand Anspruch auf Schutz dieser Marken.

Waarenzeichen, welche öffentliche Wappen aus den Gebieten des

welcher die Erlaubniß zur Benutzung der Wappen besitzt, hat Niemand Anspruch auf Schutz dieser 8 8 rtikel 8. Jeder der vertragschließenden Theile wird, soweit dies noch nicht geschehen ist, Bestimmungen gegen den Verkauf und das Feilhalten solcher Waaren treffen, welche zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr mit Staatswappen des anderen Theils oder mit Namen oder Wappen bestimmter, in den Gebieten des anderen Theils be⸗ legenen Orte oder Bezirke behufs Bezeichnung des Ursprungs ver⸗

sehen sind. Modell soee 1els. und Fabrikmarken, fc Muster und Modelle sowie ndels⸗ und Fabrikmarken, für welche deutsche Angehörige in der ö terreichisch⸗ungarischen Monarchie einen Schutz erlangen wollen, sind sowohl bei der Handels⸗ und Gewerbekammer in Wien für die im Reichsrath vertretenen König⸗ reiche und Länder, als auch bei der Handels⸗ und Gewerbekammer in Budapest für die Länder der ungarischen Krone anzumelden. Artikel 10.

Das gegenwärtige Uebereinkommen tritt am 1. Februar 1892 in Kraft und bleibt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter erG von Seite eines der vertragschließenden Theile in Wirk⸗ amkeit. Das Uebereinkommen soll ratifizirt und die Ratifikationen so bald als möglich in Wien ausgewechselt werden. .

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Uebereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Wien, den 6. Dezember 1891. 8

(L. S.) H. VII. P. Reuß. (L. S.) Kälnokv.

Das Schlußprotokoll hierzu lautet:

Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des Ueber⸗ einkommens zwischen dem Deutschen Reich und der österreichisch⸗ungari⸗ schen Monarchie über den gegenseitigen Patent⸗, Muster⸗ und Markenschutz haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Er⸗ klärung in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt:

Die Bestimmung im Artikel 6 Absatz 1 des Uebereinkommens bezweckt nicht, der in den Gebieten des einen Theils eingetragenen Marke in den Gebieten des anderen Theils auch dann einen Anspruch auf Eintragung zu gewähren, wenn hier befunden wird, daß der Inhalt der Marke gegen die Sittlichkeit oder gegen die öffentliche Ord⸗ nung verstößt, oder mit den thatsächlichen Verhältnissen in einem das Publikum irreführenden Widerspruch steht. Liegt eine dieser Voraus⸗ setzungen vor, so kann die Eintragung versagt werden. 8 Das gegenwärtige Protokoll, welches einen integrirenden Bestand⸗ theil des Uebereinkommens bildet, auf das es sich bezieht, und welches ohne besondere Ratifikation durch die bloße Thatsache der Aus⸗ wechselung der Ratifikationen dieses Uebereinkommens als von den vertragschließenden Theilen gebilligt und bestätigt anzusehen ist, wurde in doppelter Ausfertigung zu Wien am 6. Dezember 1891 unter⸗

zeichnet. (L. S) H. VII. P. Reuß. (L. S.) Kälnokv. 8—

In der erläuternden Denkschrift wird ausgeführt:

Bei der Regelung des Patent⸗, Muster⸗ und Markenschutzes in den verschiedenen Industriestaaten ist mehr und mehr das Bestreben hervorgetreten, der internationalen Bedeutung des Rechtsschutzes auf diesem Gebiete insoweit Rechnung zu tragen, als es mit der Eigen⸗ artigkeit der Verhältnisse des einzelnen Landes vereinbar erscheint. In den Gesetzgebungen vieler Staaten finden sich Vor⸗ schriften, vermöge deren der Ausländer nach Erfüllung gewisser äußerer Vorbedingungen zu dem Erwerbe und der Ausübung solcher Schutzrechte ebenso zugelassen wird, wie der Inländer. Diese Gleichstellung ist auch in zahlreichen Handels⸗ verträgen ausdrücklich verbürgt. Je mehr die Beziehungen sich ent⸗ wickeln, welche auf dem Gebiete des industriellen Verkehrs zwischen den Staaten und Völkern bestehen, desto mehr wächst die Be⸗ deutung, welche der vertragsmäßigen Ausgleichung der vorhandenen nationalen Rechtsungleichheiten beiwohnt. So hat sich das Be⸗ dürfniß ergeben, den internationalen Rechtsschutz für Patente, Muster und Marken immer weiter auszugestalten, ihn nicht mehr auf kurze programmatische Sätze nebenbei in den Han⸗ delsverträgen zu begründen, ihn vielmehr in besonderen Ver⸗ einbarungen, welche außerhalb der allgemeinen handelspoli⸗ tischen Abmachungen bleiben, nach allen Beziehungen zu ent⸗ wickeln und festzulegen. Auch in Deutschland ist dies Bedürfniß seit Jahren wiederholt zu lebhaftem Ausdruck gelangt. Die handels⸗ politischen Verhandlungen des letzten Jahres boten die See he den einschlagenden Interessen der deutschen Industrie unter Berück⸗ sichtigung der besonderen Gestaltung unserer Gesetzgebung über Patent⸗, Muster⸗ und Markenschutz Rechnung zu tragen. Die deshalb mit Oesterreich⸗Ungarn eingeleiteten Verhandlungen haben zu der vor⸗ liegenden Vereinbarung geführt.

Zu den einzelnen Bestimmungen derselben ist das Nachstehende zu bemerken:

Der im Artikel 1 aufgestellte Grundsatz, welcher die Gleich⸗ stellung der Angehörigen beider vertragschließenden Theile in jedem der Reiche gewährleistet, entspricht dem Artikel 20 des bisherigen Handels⸗ vertrages. Bei der ausdrücklichen Erwähnung der „Gebrauchsmuster“ sind die vertragschließenden Theile von der Absicht ausgegangen, die in Oesterreich⸗Ungarn ansässigen Gewerbetreibenden hinsichtlich der Exclangung des Schutzes der Gebrauchsmuster in Deutsch⸗ land den in Deutschland wohnhaften Gewerbetreibenden unter Verzicht auf die besondere Voraussetzung im § 13 Absatz 1 des Gesetzes über den Schutz der Gebrauchsmuster vom 1. Juni d. J. ohne Weiteres gleichzustellen. In Oesterreich⸗Ungarn besteht zwar ein besonderer Schutz für Gebrauchsmuster nicht; doch werden Neuerungen, welche bei uns unter die Gebrauchsmuster fallen, dort der Regel nach als Erfindungen geschützt. Um Uebrigen siad, soweit nicht die nachfolgenden Artikel Abweichendes bestimmen, für die Er⸗ langung und Ausübung der Rechte die Vorschriften desjenigen Gebietes maßgebend, dessen Schutz in Anspruch genommen wird.

Artikel 2 stellt den Angehörigen diejenigen Personen gleich, welche in den Gebieten des einen der vertragschließenden Theile ihren Wohnsitz oder ihre Hauptniederlassung haben. Der Satz wird durch die Erwägung begründet, daß es sich nicht um die Gewährung rein persönlicher Vorrechte, sondern um den Schutz der in den Gebieten der beiden vertragschließenden Theile bestehenden wirthschaftlichen Unter⸗ nehmungen handelt. In den folgenden Artikeln sind diejenigen Personen, welchen die Bestimmungen des Vertrages nach Artikel 1 und 2 zu statten kommen sollen, nicht wiederholt bezeichnet. Der gewählten Fassung liegt die Voraussetzung zu Grunde, daß die in Artikel 3 bis 7 vorgesehenen Vergünstigungen nicht auch solchen Angehörigen dritter Staaten zu Theil werden sollen, welche nicht nach Artikel 2 den An⸗ gehörigen der vertragschließenden Theile gleichgestellt sind. 8

Artikelz und 4. Die gegenseitige Einräumung eines Prioritäts⸗ rechts zu Gunsten der in einem der Vertragsstaaten bewirkten An⸗ meldungen ist eine in dem internationalen Recht bereits eingebürgerte Institution. Es wird dabei der Zweck verfolgt, das Nachsuchen des im Inlande endgültig erlangten oder doch einstweilen gesicherten

Patent⸗, Muster⸗ oder Markenschutzes im Auslande zu erleichtern. Regel an den Zeitpunkt der ersten

Der Beginn der Frist wird in der d 38 Anmeldung des Schutzrechts geknüpft. Für Deutschland ist eine solche

Bestimmung, was die Erfindungen anlangt, nicht ohne Bedenken. Da in Deutschland die Ertheilung des Patents von einer amtlichen Prüfung über das Vorhandensein der Erfindungsmerkmale abhängig ist, so würden sich für die Erfinder Nachtheile ergeben, wenn jene Frist für die spätere Anmeldung in Oesterreich⸗Ungarn mit dem Zeit⸗ punkte der ersten Anmeldung in Deutschland beginnen sollte. Die ge⸗ setzlich geforderte Vorprüfung nimmt bei uns häufig einen längeren Zeitraum in Anspruch. Vor Beendigung der Vorprüfung kann der Anmelder nicht mit Sicherheit übersehen, welche Gestalt sein Patent gewinnen wird; er ist daher vorher nicht wohl in der Lage, den Gegenstand auch in Oesterreich⸗Ungarn zur Anmeldung zu bringen. Demgemäß würde der Erfinder, welcher zuerst in

einen Theils enthalten, sind in den Gebieten des anderen Theils von der Benutzung als Freizeichen ausgeschlossen. Außer demjenigen,

Deutschland seine Erfindung anmeldet, nur geringe

Anssicht

haben, in Oesterreich Ungarn in den Genuß des Prioritätsrechts in gelangen. Diese Rücksgche auf die deutschen Benhalorihe hat geführt, die Frist mit dem eitpunkte beginnen zu lassen, in welchem das Patent endgültig ertheilt ist. Eine Zeit von drei Monaten, nachdem dies geschehen, darf als ausreichend erscheinen, um dem In⸗ haber eines deutschen Patents die Geltendmachung der Patent⸗ ansprüche in Oesterreich⸗Ungarn zu wahren. Für Muster und Mo⸗ delle, sowie für Fabrik⸗ und Handelsmarken war es unbedenklich, die auf drei Monate bemessene Frist von der ersten Anmeldung an laufen

2 Es bedurfte nur einer besonderen Bestimmung für die⸗ jenigen Fälle, in denen der gleiche Gegenstand in Deutschland als Gebrauchsmuster, in Oesterreich⸗Ungarn als Erfindung ange⸗ meldet wird.

Der Inhalt des Artikels 5 spricht einen Satz aus, welcher in Ansehung der Erfindungen schon jetzt auf beiden Seiten praktisch zur Geltung gelangt ist. Es erschien indessen nicht ohne Werth, ihn ver⸗ tragsmäßig festzulegen und die innere Patentgesetzgebung, welche in Oesterreich⸗Ungarn einer Umgestaltung entgegengeht, dadurch zu binden. Was die Muster und Modelle betrifft, so ist der Satz für uns insofern von Bedeutung, als nach der Gesetzgebung Oesterreich⸗ Ungarns die Einfuhr einer nach einem geschützten Muster oder Modell im Fe gence verfertigten Waare an sich den Verlust des Schutzrechts ur Folge

at. Artikel Genthält Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung

der Voraussetzungen, an welche nach der inneren Gesetzgeb 6 tragung von Marken geknüpft ist. n Gesetzgebung die Ein

eingetragenen Marken, welche zur Eintragung in dem anderen Land angemeldet sind, nicht die Anforderung gestellt werden, daß ihrer äußeren Beschaffenheit, insbesondere in Ansehung der Form und

der Buchstaben⸗, Wort⸗ oder Bildzeichen, aus welchen die Marken

zusammengesetzt sind, auch den Vorschriften dieses zweiten Landes ge⸗ nügen. Die Zulässigkeit der Buchstaben⸗, Wort⸗ oder Bildzeichen für bie Marken richtet sich daher lediglich nach der inneren Gesetzgebung des⸗ jenigen Landes, in welchem die Anmeldung zuerst erfolgt. Eine Aus⸗ nahme von dieser Regel enthält Absatz 2 des Artikels zu Gunsten solcher Bildzeichen, welche in dem anderen Lande eine öffentlich⸗recht⸗ liche Bedeutung haben. Die geseßlichen Anforderungen, welche nicht lediglich die Aeußerlichkeiten der Marken betreffen, werden durch die vertragsmäßige Bestimmung nicht berührt. Das Schlußprotokoll bringt diese aus der Fassung des Artikels sich ergebende Einschränkung in einer bestimmten Richtung noch formell zum Ausdruck. Für Artikel 7 hilden den Ausgangspunkt die Beschwerden welche Seitens einzelner, seit alten Zeiten mit der Herstellung von Sensen und dergleichen befaßter Verbände und Bezirke Oesterreichs über die mißbräuchliche Benutzung ihrer weithin bekannten Schutz⸗ zeichen erhoben worden sind, Diese Schutzzeichen beruhen auf alten Privilegien und bestehen neben der besonderen Marke des einzelnen Meisters vornehmlich aus dem österreichischen Erblandswappen in Verbindung mit den Anfangsbuchstaben der Orte, wo die Genossen⸗ schaft u. s. w. ihren Mittelpunkt hat. Die meisten derartigen Zeichen sind nach dem Erlaß des deutschen Markenschutzgesetzes in Deutschland rechtzeitig angemeldet⸗ worden. Die Rechts⸗ wirksamkeit der Eintragung ist jedoch Seitens deutscher Gewerbe⸗ treibenden unter der Behauptung bestritten worden, daß die Zeichen in Deutschland die Eigenschaft sogenannter Freizeichen, deren Führung kein Vorrecht einzelner Gewerbetreibender bilden kann, kraft lang⸗ jährigen Gebrauchs erlangt hätten. Einzelne deutsche Fabrikanten haben sogar ihrerseits durch die Anmeldung der Zeichen das Recht zur Benutzung sich zu sichern versucht. Daraus entsprungene Streitig⸗ keiten sind durch ein Urtheil des Reichsgerichs vom 19. Oktober 1889 zu Gunsten der österreichischen Fabrikanten entschieden worden. Um ferneren Streitigkeiten vorzubeugen, hat Artikel 7 Absatz 1 die von dem Reichsgericht vertretene Rechtsauffassung vertrags⸗ mäßig festgelegt und in eine alle ähnlichen Verhältnisse treffende Norm gekleidet. Nach der Fassung dieser Norm beschränkt sich die gewissen Marken gewährte Ausnahmestellung auf den Gesammt⸗ inhalt der Zeichen. Ein ausschließliches Recht auf die Benutzung einzelner Bild⸗ oder Buchstabenzeichen, welche in den Marken sich finden, wird dadurch nicht gewährleistet. Durch Absatz 2 des Artikels 7 ves. - . b Art ein Schutz gegen eine eliebige Verwerthung in Markenbildern zugesichert, wi Se 2 öööe rtike will auf dem Gebiete der Waarenbezeichnung di Abstellung von Mißbräuchen anbahnen, welchen die vessshe 9. ni⸗ gebung nicht ausreichend entgegentritt. Das Bedürfniß, zum Schutze des loyalen Verkehrs allen auf Waaren oder deren Verpackung, auf Offerten, Rechnungen u. s. w. benutzten Bezeichnungen, auch solchen, die nicht als eintragungsfähige Marken erscheinen, im gesetzlichen Wege entgegenzuwirken, sofern die Bezeichnungen augenscheinlich die Täuschung der die Waaren beziehenden Kreise über den Herkunftsort der Waaren zum Zweck haben, ist immer lebendiger geworden, je mehr der gewerbliche Wettbewerb sich entwickelt hat. Daß die deutsche Gesetzgebung hier eine Lücke enthält, ist außer Zweifel. Daß die Ausfüllung dieser Lücke dem Ansehen der deutschen Fabrikation und des deutschen Handels zu Statten kommen muß, wird in den gewerb⸗ lichen Kreisen anerkannt. Aus diesen Kreisen heraus ist an die Reichs⸗ verwaltung wiederbolt der Wunsch herangetreten, das geltende Recht durch strengere Vorschriften zu ergänzen Es liegt in der Absicht, bei Gelegenheit der bereits eingeleiteten Revision des Gesetzes über Marken⸗ schutz dem zu entsprechen. Inzwischen wird es der deutschen Waare nicht zum Nachtheil gereichen, wenn die Nothwendigkeit einer Er⸗ weiterung des bestehenden Rechtsschutzes auch vertragsmäßig anerkannt wird. Art und Tragweite der hiernach für Deutschland erforderlichen Vorschriften kann bei gegenwärtiger Gelegenheit, bei welcher es sich nur um eine grundsätz liche Verständigung handelt, noch außer Er⸗ fiprich rtikel 9 entspricht den Bestimmungen der inneren Gesetzgebun Oesterreichs und Ungarns Für Deutschland hat man Seiss acsa⸗ mäßige Festlegung der Anmeldestellen als entbehrlich betrachtet. Artikel 10. Die Vereinbarungen über die gegenseitige An⸗ erkennung der gewerblichen Schutzrechte werden von dem Wechsel wirthschaftlicher Bedürfnisse nicht wesentlich berührt. Es liegt daher kein Anlaß vor, die Gültigkeit des vorliegen⸗ den Abkommens, wie diejenige des Handelsvertrags, auf eine bestimmte Reihe von Jahren zu begrenzen. Es bedurfte nur einer Kündigungsklausel, um der Rechtsentwickelung auf diesem Gebiete, welche national wie international in lebhaftem Flusse sich befindet, jederzeit durch eine entsprechende Abänderung der Verein⸗ barungen Rechnung tragen zu können. Das Abkommen muß gleich⸗ zeitig mit dem neuen Handelsvertrage in Geltung treten, weil durch diesen Vertrag die in dem bisherigen Handelsvertrage enthaltenen . über den Patent⸗ ꝛc. Schutz außer Kraft gesetzt

Nr. 50 des „Centralblatts der Bauverwaltung“ herausgegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, vom 12. Dezember hat folgenden Inhalt: Der Dom in Metz. Geschichte des Eisenbahn⸗Geleises. (Fortsetzung.) Gebrauch des 8 schen Durchbiegungszeichners. Eduard Brandhoff †.

ermischtes: Preisbewerbung für ein Kaiser Wilhelm⸗Museum in Krefeld. Preisbewerbung für Pläne zu einem Kreishaus in Hörde. Preisausschreiben für Pläne zu einer evangelischen Kirche in St. Johann a. d. Saar. Preisbewerbung für Pläne zu einem Diakonatsgebäude der Stadt Königstein i. S. Torpedo⸗Baumeister. —. Bau und Betrieb einer Schwellentränkanstalt für die rumänischen Eisenbahnen. Beseitigung von Schienenübergängen auf nordamerika⸗ nischen Bahnhöfen. Baudirektor Alphand in Paris †.

Soll das Schutzrecht der M international zur Geltung gelangen, so darf 9 8 1 k. . dareen 3

8

Uebersicht

e Ernte⸗Erträge an Kartoffeln und Hülsenfrüchten

im Jahre 1891

mit Vergleichszahlen für die Vorjahre.

im Jabre

8 8

1891

in Tonnen (1000 kg)

Ernte⸗Ertrag an Kartoffeln im Jahre 1890

davon waren erkrankt

%. ¹)

nach vorläufiger Ermittelung

im Jahre V

im Durchschnitt

90 V nach endgültiger des Jahrzehnts

Ermittelung 1881/90 —in Tonnen (1000 kg)h

2.

5. 6.

Provinz Ostpreußen. 8 Westpreußen Stadt Berlin... Provinz Brandenbur 2 ommern. osen. Schlesien 8 Sachsen... Schleswig⸗Holstein. Hannover.. 8 Westfahen . 3 8 essen Nassau.. . Hohenzollern 8

1 101 058

997 217 1 100

2 627 540 1 159 329 1 864 238 2 692 092 1 779 647

196 910

1 059 140

581 233 583 235

1 373 434

23 351

1 120 304

1 433 563

934 322

1 049 120 1 200

2 231 313 1 281 046 1 671 088 2 313 327 1 444 030 192 955 787 349 486 304 551 751 1 213 056 20 976

796 730

30 305

Bayern rechts des Rheins. Bayern links des Rheins (Pfalz)

Königreich Preußen

16 039 524 1 733 969

439 798

17 119 571

14 177 837

2 355 185 660 898

14 998 693

2 337 881 628 049

Königreich Sachsen. Württemberg.

Baden 8u 111“ Mecklenburg⸗Schwerin Sachsen⸗Weimar.. Mecklenburg⸗Strelitz Oldenburg. Braunschweig.. Sachsen⸗Meiningen. 11 5 Sachsen⸗Coburg⸗Gotha. 5ö“ Schwarzburg⸗Sondershausen. Schwarzburg⸗Rndolstadt 11“ Reuß älterer Linie Reuß jüngerer Linie. Schaumburg⸗Lippe AEöö“ Lübeck. 1 Bremen. 3 Hamburg.. Elsaß⸗Lothringe

Königreich Bayern

2) 2 173 767 1 210 007

663 293 550 000 532 181 456 392 178 358 56 756 110 486 127 487 83 113 68 416 80 641

476 220

3 016 083

1 138 654 828 351 712 448 751 334 479 976 182 727

89 323 103 774 197 806

2965 930

1178 867 744 848 768 756 755 072 533 763 196 048

90 910 137 349 241 657 109 001

93 159

96 976 221 463

13 611

52 732 29 756

12 695 43 455 15 512 61 343

6 451

11 009

10 466 883 7599

Deutsches Reich

23 181 454

26 262 717

23 320 983

1) Die Einklammerung von Prozentzahlen bedeutet, daß Angaben nicht aus allen Theilen des bet 2 8 2²) Bei der 1891er Erhebung ist in Bayern vielfach nur der Ertrag der gesunden Frucht 1s. ““

Jahre 1891

1890 nach vor⸗ läufiger

Ermitte⸗

lung

1890

nach end⸗

gültiger

Ermitte⸗

lung

Ernte⸗Ertrag an Erbsen

im Jahre im Jahre

V

m Durch⸗ schnitt des

Jahr⸗ zehnts 1881/90

Ernte⸗Ertrag an sonstigen oder nicht

besondes unterschiedenen Hülsenfrüchte

85

Jahre 1891

Bemerkungen zu S

2.

3.

4.

in Tonnen (1000 kg)

5.

.

Provinz Ostpreußen

Westpreußen. Stadt Berlin 3 Provinz Brandenburg.

Pommern. Posen. Schlesien Sachshen. Schleswig⸗Holstein. Hannover. 3 Westfalen.. Hessen⸗Nassau

Rheinland.

Hohenzollern ..

61 071 40 206

22 492 36 330 39 325 10 227 32 826 11 215 13 921 5 886 10 848 6 933 247

74 237 54 744 22

24 191 50 040 54 221 19 468 31 262 12 596 14 845 6 203 11 526 6 613 193

51 957 49 288

27 937 43 156 41 180 13 440 26 410 10 376 10 637

5 011

7 377

5 489

152

39 506 39 720 14

22 953 35 970 35 675 13 714 28 688 10 485 10 158 5 100 6 661 5 056

Königreich Preußen . Bayern rechts des Rheins . . links des Rheins (Pfalz)

291 527 13 362

360 161

1 168

292 410

10 261

759

253 819 8 018 657

20 837 715

Kdönigreich Bayern

Königreich Sachsen

Württemberg Baden. Hessen.

Mecklenburg⸗Schwerin Sachsen ⸗Weimar

Mecklenburg⸗Strelitz Oldenburg . Braunschweig

Sachsen⸗Meiningen Altenbur 1 (Coburg⸗Gotha 111116“] Schwarzburg⸗Sondershausen 5 „Rudolstadt. 111“”“ Reuß älterer Linie jüngerer Linie Schaumburg⸗Lippe.

Hamburg 1u6¹ Elsaß⸗Lothringen

11 020

2 679

2 488 622 2 981

23 084 2 707

5 430 1188 5 841

1 897 561 1 467 2414 970 795 898 47 208 13 155 248 97 44 2987

8 675

3 462

2 222 504 2 945

20 343 3 035

4 487 1 139 6 395

1 242 501

1 687 2 623 1 127 838 783 40 291 12 159 305 102 50

3 026

21 552 Davon 16 485 t Lmsen, fast durchgehends

21 385 6 000 3 695

28 775 876

5 011 7 198 2 184

318 9⁰² 3 836 3 023

2 963

84

2 000

238

mit Wicken und Hafer gemischt und zu Futterzwecken gebaut; 5067 t Bohnen fast sämmtlich Ackerbohnen.

Wegen des geringen Umfangs des Anbaue

sind Erhebungen nicht angestellt.

Hülsenfrüchte, ohne nähere Angabe.

Desgl.

Desgl. Im Jahre 1890 wurden im Ganze 5080 t Hülsenfrüchte geerntet.

Bohnen, Erbsen, Linsen.

Zur menschlichen Nahrung bestimmte Hülsen⸗ früchte (ohne Erbsen).

Bohnen, Erbsen, Linsen.

Ackerbohnen.

Bohnen, Erbsen, Linsen, soweit zur mensch⸗ lichen Nahrung bestimmt.

Linsen.

Hülsenfrüchte, ohne nähere Angabe.

Desgl.

Darunter 2718 t Bohnen, 245 t Linsen.

Linsen.

Erbsen und Ackerbohnen.

8

Fast ausschließlich Erbsen.

2 368 Hülsenfrüchte, ohne nähere Angabe

6 597 108 251

16 690

Desgl. 8

Ackerbohnen. Speise⸗ und Ackerbohnen.

Hülsenfrüchte verschiedener Art.

Deutsches Rei

1“

362 751 [ 319 812.