„ . 1 Ea111q“;
Mullaghmore 1
Ploetz⸗Döllingen (cons.) mit 240 von 273 abgegebenen 2 vum Mitgliede des Hauses der Abgeordneten gewählt worden.
Nr. 2 des „Centralblatts der Bauverwaltung“, heraus⸗ egeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, vom 8 Januar, hat folgenden Inhalt: Amtliches: Bekanntmachung vom 24. Dezember 1891. — Gutachten der Akademie des Bauwesens betr. Wiederherstellung des Aeußeren vom Dom in Trier. — Nichtamt⸗ liches: Aufgrabungen „am Mönchehof“ bei Siptenfelde im Harz. — Das Eisenbahn⸗Directionsgebäude in Bromberg. — Dreitheiliges Drahtspannwerk für eine ununterbrochen durchgehende doppelte Draht⸗ leitung. — Vermischtes: Preisbewerbung um den Bau eines Rath⸗ hauses in Schönebeck. — Preisbewerbung um den Entwurf für ein Rathhaus in Plauen⸗Dresden. — Preisbewerbung für den Bau eines Kunstgewerbe⸗Museums in Flensburg. — Uebelriechende Schornsteine. Abschaffung der zweiten Klasse auf den englischen Bahnen. — Neueste Volkszählung in England. — Grenzen des Lebens in verdünnter oder verdichteter Luft. — Elektrische Zugbeleuchtung.
Entscheidungen des Reichsgerichts.
Das Pfand⸗ und Retentionsrecht des Vermiethers einer Wohnung erstreckt sich, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, II. Strafsenats, vom 23. Oktober 1891, im Gebiete des Preuß. Allg. Landrechts, insbesondere auch in der Kurmark Brandenburg, auf die vom Miether eingebrachten Mobilien seiner Ehefrau — soweit sie nicht zu dem durch Vertrag oder Gesetz vorbehaltenen Vermögen der Ehefrau gehören. Die Ehefrau des Miethers ist demnach wegen strafbaren Eigennutzes aus § 289 Str.⸗G.⸗B. zu bestrafen, wenn sie ihre Mobilien aus der Wohnung wider den Willen des Ver⸗ miethers entfernt.
4
Kunst und Wissenschaft.
†t Das zur Zeit in einem Laden der Friedrichstraße aus⸗
gestellte Sensationsbild Emil Neide's „Vitriol! muß als eine bedauerliche Verirrung des nicht unbegabten Künstlers, welcher eine Professur an der Königlichen Akademie in Königs⸗
1111““
berg bekleidet, bezeichnet werden. Nicht, daß wir dem Maler
die Verantwortung für die alles Maß übersteigende Geschmack⸗ losigkeit der Inscenirung und Reclame seines neuesten Werkes zuschieben wollten, obgleich ihm eine Einwirkung oder vielmehr eine Abwehr in dieser Beziehung doch wohl moöglich gewesen wäre: auch herausgelöst aus der von den Ausstellern beliebten Umgebung würde das Bild zum Wider⸗ spruche herausfordern. Die Erniedrigung der Kunst im Dienste es Sensationsbedürfnisses der großen Massen darf man an sich tief beklagen, aber nicht jedes sensationelle Werk ist un⸗ künstlerisch. Wir sind in dieser Hinsicht, auch was die Reclame anlangt, bereits an vieles gewöhnt; es mag nur an die Ausstellung
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der Werke Wereschagin’s in Kroll’s Etablissement erinnert werden. Hinter den mit so vielem Lärm angepriesenen Schöpfungen des russi⸗ schen Schlachtenmalers stand aber eine künstlerische Persönlich⸗ keit, die uns für ihre Werke Achtung abnöthigte — trotz jener Veranstaltungen. Von Neide’s neuestem Werk läßt sich das nicht sagen. Von dem Mangel der Naivität in n und Empfindung abgesehen, bietet auch die Technik des Bildes wenig Bedeutendes. Die Nüchternheit und Philistrosität der künstlerischen Mache steht in empfindlichem Gegensatz zu dem gewaltsam aufgebauschten Inhalt: Ein S Kürassier⸗ offizier, der in Begleitung einer Dame in Balltoilette die Treppe eines Schloßparks herabsteigt, wird bei dem Geständniß seiner neuen Liebe von der verrathenen Geliebten belauscht, welche im Begriff steht, ein Glas Vitriolsäure gegen den Ungetreuen zu schleudern. Die süßliche Geziert⸗ heit der Gestalten, die Lahmheit ihrer Bewegungen passen schlechterdings durchaus nicht zu dem grausigen und dramatisch erregten Vorgang. Um die in dem erhobenen Glase befindliche Flüssigkeit als Vitriol kenntlich zu machen und damit dem Zweifel zu begegnen, ob die Dame in Schwarz sich etwa angesichts des Liebespaares vergiften wolle, ist die zur Erde gefallene Flasche recht absicht⸗ lich im Vordergrunde angebracht. Im Rahmen dieser gemalten Seltsamkeit würde ein Etiquett mit der Ausschrift „Vitriol“ kaum als sonderlich geschmacklos auffallen. — Wenn die Kritik gegen solche Verirrungen der Kunst Einspruch zu erheben verpflichtet ist, so darf sie gleichwohl die etwa vor⸗ handenen Vorzüge in der Ausführung nicht übersehen. Der landschaftliche Hintergrund des Bildes verdient trotz der etwas widerspruchsvollen Beleuchtung Anerkennung, die man einem Künstler wie Neide umsoweniger versagen darf, als sein sonstiges Schaffen zu der Hoffnung berechtigt, daß er den „Muth der Naivität“ wiederfinden werde, welcher ihm in diesem Werke völlig abhanden gekommen zu sein scheint.
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln. Niederlande.
Zufolge einer in dem „Nederlandsche Staatscourant“ veröffent⸗ lichten Verfügung der Königlich niederländischen Ministerien des Innern und der Finanzen vom 22. Dezember 1891 ist vom 26. dess. Mts. ab die Ein⸗ und Durchfuhr von Lumpen, von ge⸗ brauchten Kleidungsstücken und von ungewaschener Leib⸗ und Bett⸗ wäsche aus Korfu verboten, während Gepäck, von Reisenden mitge⸗ führt, nicht unter dieses Verbot fällt.
London, 9. Januar. Die Influenza nimmt, wie „H. T. B.“ meldet, einen immer drohenderen Charakter an. Die Sterblichkeit steigt überall in Besorgniß erregender Weise.
Verkehrs⸗Anstalten.
Laut Telegramm aus Aachen ist die dritte esegch. Post über Ostende vom 9. d. M. ausgeblieben. rund: Schneegestöber auf See.
— 8 —
Auf den Linien der Großen Berliner Pferde⸗Eisenbahn⸗ Actien⸗Gesellschaft sind im Monat Dezember 1891 10 589 498 Personen befördert und dafür 1 211 792,97 ℳ oder durchschnittlich auf den Tag 39 090,10 ℳ eingenommen worden. Die Einnahme im Monat Dezember 1890 betrug 1 115 038,32 ℳ oder durchschnittlich auf den Tag 35 968,98 ℳ
Bromberg, 9. Januar. (W. T. B.) Das Königli Eisenbahn⸗Betriebsamt Bromberg macht bekannt: Die Süglich⸗ Praust —Karthaus ist wieder fahrbar.
Bremen, 9. Januar. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Der Schnelldampfer „Elbe“ ist heute Vormittag in New⸗York angekommen. Der Dampfer „Weimar“ ist gestern von Bal⸗ timore abgegangen. Der Dampfer „Leipzig“ ist gestern in Bahia angekommen. Der Dampfer „Oldenburg“ hat heute Doper passirt. Die Dampfer „Kronprinz Friedrich Wilhelm“ und „Baltimore“ sind heute in Bremerhaven angekommen.
Hamburg, 9. Januar. (W. T. B.) Hamburg⸗Ame⸗ rikanische Packetfahrt⸗Actiengesellschaft. Der Post⸗ dampfer „Saxonia“ ist, von Hamburg kommend, heute in St. Thomas eingetroffen.
Triest, 9. Januar. (W. T. B.) Der Lloyddampfer „Euterpe’ ist heute Nachmittag hier eingetroffen.
London, 9. Januar. (W. 2 B.) Der Castle⸗Dampfer „Pembroke⸗Castle“ ist auf der Ausreise heute von London ab⸗ gegangen.
— 11. Januar. (W. T. B.) Der Uniondampfer „Mexican“ ist auf der Ausreise am Sonnabend von Sout⸗ hampton abgegangen. Der Uniondampfer „Trojan“ ist auf der Heimreise am Sonnabend von den Canarischen Inseln ab⸗ gegangen.
“
Nach Schluß der Redaction eingegangene Depeschen.
Stuttgart, 11. Januar. (W. T. B.) Dem Vernehmen des „Staats⸗Anzeigers für Württemberg“ zufolge ist der Premier⸗Lieutenant im Badischen Leib⸗Grenadier⸗Regiment Gans Edler Herr zu Putlitz in Karlsruhe mit der Füh⸗ rung der Geschäfte der hiesigen Hoftheater⸗Intendanz beauftragt worden
London, 11. Januar. (W. T. B.) Nach dem heute Vormittag ausgegebenen Bulletin verbrachte der Herzog von Clarence eine gute Nacht. Das Allgemeinbefinden ist befriedigend.
Paris, 11. Januar. (W. T. B.) Nach Meldungen aus Tanger bemächtigten sich die Aufständischen einer ma⸗ rokkanischen Karawane in der Nähe der Stadt.
St. Petersburg, 11. Januar. (W. T. B.) Wie die „St. Petersburger Zeitung“ erfährt, werde General⸗Adjutant
Gurko seinen Posten in Warschau verlassen.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)
Wetterbericht vom 11. Januar, Morgens.
Anfang 7 Uhr.
Leere
Stationen. Wind. Wetter.
2
Temperatur
8 5 2 S S= S 8 8 5
in ° Celsius 50 C. = 40R.
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1 heiter 2 halb bed. 2Schnee 2 wolkenlos 2 bedeckt
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Ile dAix. Nizza
F.5112188
Uebersicht der Witterung.
Flache barometrische Depressionen lagern über dem südöstlichen Ostseegebiete und über der Biscayasee, während ein barometrisches Maximum sich über Irland befindet. Die Luftbewegung ist üher Central⸗Europa schwach, im Nordwesten nordöstlich, im übrigen meist südlich bis westlich. ist in Deutschland trübe und zu Scheefällen geneigt; die Küste ist größtentheils frostfrei, dagegen im
2 ½
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auch anderweite 28
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strenge Kälte, München meldet Minus 14, Bamberg bestimmt. Die
Minus 16 Grad. Schneehöhe zu Swinemünde 11, Wustrow 7, Wilhelmshaven 22, Berlin 7 cm. Deutsche Seewarte.
Theater⸗Anzeigen. Königliche Schauspiele. Dienstag: Opern⸗
haus. Auf Allerhöchsten Befehl. Mit aufgehobenem Abonnement: Das Nachtlager in Granada.
stattfinden.
Schauspielhaus. prätendenten. Historisches Schauspiel in 5 Auf⸗ zügen von H. Ibsen, deutsch von Adolf Strodtmann. In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Max Grube.
Mittwoch: Opernhaus. 10. Vorstellung. Caval- leria rusticana (Bauern⸗Ehre). Oper in rusticana. 1 Aufzug von Pietro Mascagni. Text nach dem Uhe. 86 von Verga. In Scene ge⸗ setzt vom Ober⸗Regisseur Tetzlaff. Dirigent: Kapell- Nächste? ittags⸗Vorst 3
Bt. D— 26 1 K Nächste Nachmittags⸗Vorstellung zu meister Weingartner. — Die Verlobung bei der 6 9 1 5 4 Laterne. Operette von J. Offenbach. Text aus dem Französischen von M. Carré und L. Batty. — F1 SePeng. ö“ Ballet in 2 Aufzügen sse mit Ges in 4 Act . Kell d one von Ch. Nuitter und A. Saint⸗Leon. Musik von Po e mi esang in Acten von J. Keller un vbu — 22 S es;
. 2 . Mes SEFrs. 8 marla 90 S 5 H S 2 Leo Delibes. Für die hiesige Königliche Bühne be⸗ 8. vern für Cello von Serais (Herr Smit). arbeitet von Paul Taglioni. Dirigent: Musikdirector 7 ½ Uhr. heiter 0 Hertel. Anfang 7 Uhr. wolkig . Schauspielhaus. bedeckt brochene Krug.
4 bedeckt schriftlich gestellt, die genaue Bezeichnung (Name, Deutsch von Emil Neumann. wolkenlos 2 Stand, Wohnung) derjenigen Personen enthalten, von Sigmund Lautenburg. Vorher: Zum 5. Male: 16 Dan Wilen 3. 1 für welche die Vallkarten gewünscht werden. Zu- Modebazar Violet. Schwank in 1 Act von künstlerinnen und Reitkünstler. — Komische Entrées schauerbillets werden nur für den III. Rang und Benno Jacobson. In Scene gesetzt von Emil Lessing. und Intermezzos von sämmtlichen Clowns. Amphitheater⸗Sitzplatz ausgegeben. — Bewilligte Anfang 7 ½ Uhr. Ballkarten und Zuschauerbillets für den III. Rang werden unter Einziehung des Betrages direct über⸗ Modebazar Violet. sandt, während die Verausgabung der Amphitheater⸗ billets am 10. Februar zwischen 5 und 6 Abends Uhr an Das Wetter A I“ für -. Ball⸗ vabkech 1de. Mennh 8 arte beträg ℳ, für den Rang 6 ℳ% und semble⸗Gastspiel der Münchener heit 8 V : F Ja it H sür,e dns ginghtsscatg 30 gö. unter Leitung des Verlobt: Frl. Meta Sacsg mit Hrn. Binnenlande herrscht überall Frostweiter, in Bapern Subscriptions⸗Balls ist zu wohlthätigen Zwecken „ 1 1 2. Damen erscheinen im Ballkleide schauspiel mit Gesang in 5 Acten von Ludwig (hohe schwarze Kleider sind nicht gestattet), die Herren Anzengruber. Anfang 7 ½ r. vom Civil im Ballanzuge, mit weißer Cravatte. Mittwoch: 13. Ensemble⸗Gastspiel der Münchener. Alle Gesuche, den Subscriptions⸗Ball betreffend, sind Der ledige Hof. unter der Adresse: General⸗Intendantur der König⸗ — ———lichen Schauspiele, Französischestraße 36, einzureichen und mit der Aufschrift: „Ballsache“ zu versehen. Eine besondere Beantwortung der Gesuche kann bei 19. Male: Der Tanzteufel. Gesangsposse in 8 der umfangreichen Arbeit unter keinen Umständen 4 Acten von Ed. Jacobson und W. * Couplets theilweise von Gustav Görß. ei von In Scene gesetzt von
Deutsches Theater.
12. Vorstellung. Die Kron⸗
Donnerstag: Nach Madrid!
luft.
Freitag: Zum 1. Male: Helga.
—
13. Vorstellung. Der zer⸗ Lus⸗ spi l 1 A f 9 H dp Lustspiel in ufzug von H. von
Mittwoch u. folg. Tage: Der
ersonen erstrecken kann, so werden
zesuche um Ballkarten bis zum burg. Dienstag: Madame Mongodin. Schwank M. entgegengenommen. Dieselben müssen in 3 Acten von Ernest Blum und Raoul Toché. In Scene
Adolph Ernst⸗Theater.
1 . 8 “ rnst. Anfang 7 ½ r. Dienstag: Dritter Mittwoch: Der Tanuzteufel.
Oper in 2 Abtheilungen von Kreutzer. Text vom Goethe⸗Cyclus. 3. Abend. Die Geschwister. — 8s
reiherrn von Braun.
eingartner. Anfang 7 ½ Uhr.
Ueber den I. Rang und die Orchester⸗Logen ist „Donnerstag: Allerhöchst verfügt worden. Dienst⸗ und Freiplätze langweilt. kommen für den J. Rang somit an diesem Tage in
unter der Bedingung verkauft, daß die Damen in heller Abend⸗Toilette, die in Frack und
Dirigent: Kapellmeister Hierauf: Clavigo. Anfang 7 Uhr. Mittwoch: Doctor Klaus.
Mittwoch: Luftschlösser.
Mittwoch: Der Hüttenbesitzer.
Lessing-Theater. Dienstag: Die Großtstadt⸗ wissenschaftlichen Theater. Näheres die Anschlag⸗ Mittwoch: Das vierte Gebot. — Cavalleria Donnerstag: Die Großfstadtluft.
1 kleinen Preisen: Die Ehre. Vorverkauf von heute ab ohne 2
Wallner-Theater. Dienstag: König Krause. mnann. Musik von V. Holländer. Anfang
Mittwoch u. folg. Tage: König Krause. Friedrich-Wilhelmstüdtisches Theater.
0 Kleist. In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Max —5.. *. mburg .. 8 4 Schnee 2 Grabe. —. Der eingeblldete Aeaake. Lustspiel Dienstag: Der Mikado. Burleske⸗Operette in 2 Schnee . in 3 Aufzügen von 2 Acten von W. S. Gilbert. Deuts
Mikado. Peea eeic. 23. Mit 1,n Ausftattung fahrten, Wasserfälle, Riesenfontänen mit allerlei Subseriptions⸗Ball statt. Die General⸗Intendantur 3 Acten von Hugo Wittmann und Julius Bauer. & n.
5 I Skansberh wird in den nächsten erl ne
gen Einladungen zur Subscription ergehen lassen. Julius Fritz
Da diese Einladungen sich jedoch nur auf Behörden 28——0 bsche “ und auf die der General⸗Intendantur bekannten Ge⸗ schäftsfirmen und
Mittwoch: Madame Mongodin. — Vorher:
Belle-Alliance⸗Theater. Dienstag: 12. En⸗
Dienstag:
1 Thomas-Theater. Alte Jakobstraße Nr. 30. Die Welt, in der man sich enn dan er Thochen⸗ Dienstag: Zum 4. Male: Berlin: e 1 4 uftschlösser. osse mit Gesang m Freitag: Dritter Goethe⸗Cyelus. 4. Abend. (5 Bi A. K W
Fortfall. Die Billets für dar Porgmer ne dagen Törzuaks Tasso⸗ he⸗Cy (5 Bildern) von W. Mannstädt und A. Weller.
Arania „Anstalt für volksthümliche Naturkunde.
Am Landes⸗Ausstellungs⸗Park (Lehrter Bahnhof). Geöffnet von 12 — 11 Uhr. Täglich Vorstellung im
zettel. Anfang 7 ½ Uhr.
Concerte.
lufgeld. Conrert-Haus. Dienstag: Karl Mevder⸗ Anfang 7 Uhr.
O „Im Hochland“ von Gade. „Giralda“ von
Adam. Polonaise von Wagner. „O CGara Memo-
Phantasie aus „Cavalleria rusticanas (mit Orgel) von Mascagni. „The lost chord“ für Piston von Sullivan (Herr Böhme).
Circus Renz. Karlstraße. Dienstag, Abends
üsre & 8 Gilbe von J. Fritzsche. 7 ½ Uhr: Auf Helgolan :· E kolière, mit Benutzung der Musik von Arthur Sullivan. üische err Binder. 1 en’. v“ 88 ger. 8
nee Baudissin'schen Uebersetzung. In Scene gesetzt vom Wusit vo ee 5 Usin shen Max Grube. Anfang 7 kihr⸗ Dirigent: Ferr Kapellmeister Karpa.
„Auf Allerhöchsten Befehl findet am 11. Februar cr. in den Räumen des Königlichen Opernhauses ein
nfang 7 Uhr. theilungen mit Nationaltänzen (60 Damen), Auf⸗ zügen u. s. w. Ferner Dampfschiff- und Boot⸗
vom Director E. Renz. — Außerdem: Eine Ver
₰ 22 8 2. — so 3 8 5. 13. 5 Musik von Carl Millöcker. In Scene gesetzt von gnügungsfahrt mit verschiedenen Hindernissen von der
Elton⸗Troupe. — „Galgenstrick“, geritten von der Schulreiterin Frl. Clotilde Hager. — „Horaz“ un
Residenz-Theater. Direction: Sigmund Lauten⸗ „Mercur“, zusammen vorgeführt von Herrn Ernst
Renz (Enkel). — 4 Gebrüder Briatore, Acrobaten
— Sisters Lawrence am fliegenden Trapez. —
esetzt Quadrille de la grande Duchesse, geritten von — 16 Damen. — Auftreten der vorzüglichsten Reit Täglich: Auf Helgoland.
— —y———
Familien⸗Nachrichten.
2
weig). — Frl. Luis
Hofpauer. Zum 1. Male: Der ledige Hof, Volks⸗ Schneider mit Hrn. Pastor Hermann Greiling
(Berlin —-Großpörten bei Zeitz).
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Pastor R. Spaeth (Paschkerwitz). — Hrn. Realgymnasiallehrer Dr Paul Hoffmann (Reichenbach i. Schl.). — Ein Tochter: Hrn. Pastor Melz (Parchwitz). — Hrn
Zum Grafen Einsiedel⸗Reibersdorf (Dresden).
Gestorben: Hr. Postdirector a. D. Julius Gustav Hennig (Königsberg i. Pr.) — Hr. Kreis⸗Schul inspector Moritz Kettelmtann (Culmsee). — Hr Rittergutsbesitzer Maxr von Lattorf (Wanscha). —
olph Verw. Fr. Staatsrath Marie Stever, geb. Wächter
(Alt⸗Gaarz, Meckl.).
annstädt.
Redacteur: Dr. H. Klee, Director.
in 3 Acten Verlag der Expedition (Scholz).
8 8
8 5 3 — z28 Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗ 3 ö1“ E— Mohr. Fußene Feleht . Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und
½ S.
Berlin, Montag, den 11. Januar
Königlich Preußis
. —
schen Staats⸗Anzeiger.
Revisionsentscheidungen des Reichs⸗Versicherungsamts, Abtheilung für Invaliditäts⸗ und Altersversicherung.
85) Eine Versicherungsanstalt hatte einer Rentenanwärterin auf Grund einer Arbeitsbescheinigung, wonach diese in den Jahren 1888 bis 1890 „wöchentlich 4 ℳ einschließlich Beköstigung“ als Arbeits⸗ lohn erhalten hatte, mittelst ordnungsmäßig beschlossenen und zugestellten Feststellungsbescheides eine Altersrente bewilligt. Nachdem später er⸗ mittelt worden war, daß die Anwärterin nur freien Unterhalt im Werthe von 4 ℳ, aber keinen Baarlohn erhalten hatte, entzog die Versicherungsanstalt ihr die Rente durch neuen Bescheid unter Hin⸗ weis auf § 3 Absatz 2 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes. Dieses Verfahren hat das Reichs⸗Versicherungsamt durch Revisions⸗ entscheidung vom 31. Oktober 1890 für unzulässig erklärt, da die Ein⸗ stellung einer rechtskräftig zugesprochenen Altersrente lediglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens stattfinden kann, diese aber gemäß § 82 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes nur nach den entsprechenden Vorschriften der Civilproceßordnung möglich ist (§§ 541 ff. daselbst). Zufolge dieser letzteren kann ein bloßer Irrthum des Fest⸗ stellungsorgans, welcher durch ungenaue Fassung einer Arbeitsbescheini⸗ gung hervorgerufen ist, nicht als zureichender Grund für die Wieder⸗ aufnahme des Verfahrens beziehungsweise für die Entziehung der Rente anerkannt werden.
86) Ein Staatscommissar hatte zu Gunsten des Rentenanwär⸗ ters gegen ein dessen Anspruch auf Altersrente ablehnendes Urtheil des Schiedsgerichts die Revision eingelegt. Diese ist vom Reichs⸗ Versicherungsamt durch Entscheidung vom 30. November 1891 als unzulässig zurückgewiesen worden, da nach dem Wortlaut des § 63 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes und der Absicht des Gesetzgebers (vergleiche „Stenographische Berichte über die Verhand⸗ lungen des Reichstags- 7. Legislaturperiode IV. Session 1888/89 5. Band Seite 924) der Staatscommissar nur gegen solche Ent⸗ scheidungen Rechtsmittel einzulegen befugt ist, durch welche die Er⸗ werbsunfähigkeit anerkannt oder eine Rente festgefetzt wird. Lautet die Entscheidung auf Ablehnung des Rentenanspruchs, jso steht hier⸗ gegen dem Staatscommissar ein Rechtsmittel nicht zu.
87) In dem vor dem Schiedsgericht anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung war der — gehörig zugezogene — Staats⸗ commissar nicht erschienen. In diesem Termin, in welchem der Kläger und ein Vertreter der Versicherungsanstalt anwesend waren, wurde beschlossen und verkündet, daß die Verhandlung der Sache auf einen — sogleich festgesetzten — späteren Tag zu ver⸗ tagen und zu dieser Sitzung eine Anzahl von Zeugen behufs ihrer Vernehmung über ein bestimmtes Beweisthema zu laden sei. Von diesem Beschluß wurde der Staatscommissar nicht in Kenntniß gesetzt und erhielt auch keine Benachrichtigung von dem neuen Termin. In diesem erschienen wieder nur der Kläger und der Vertreter der Ver⸗ sicherungsanstalt, und es wurde nach mündlicher Verhandlung und Abhörung der Zeugen das Urtheil gefällt. Die gegen das letztere vom Staatscommissar eingelegte Revision, welche das schiedsgericht⸗ liche Verfahren als an wesentlichen Mängeln leidend bezeichnete, ist durch Entscheidung des Reichs⸗Versicherungsamts vom 23. November 1891 für begründet erachtet worden. Nach § 63 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes ist der Staatscommissar „befugt, ...
den Verhandlungen vor den Schiedsgerichten beizuwohnen“, und es ist ihm „zu diesem Zweck von den Verhandlungsgegenständen rechtzeitig
Kenntniß zu geben“. Ferner bestimmt die Kaiserliche Verordnung, betreffend das Verfahren vor den auf Grund des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichten, vom 1. Dezember 1890 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 193) im § 10, daß von dem Termin zur mündlichen Verhandlung die „Betheiligten“ in Kenntniß zu setzen sind, und ebenso sind nach § 16 Abs. 4 ebendaselbst die Betheiligten von dem Stattfinden von Beweisverhandlungen zu benachrichtigen.
Daß zu den „Betheiligten“ im Sinne der letzgedachten Bestimmungen
auch der Staatscommissar gehört, unterliegt keinem Zweifel. Hier⸗ nach war es unstatthaft, in dem zweiten Termin ohne Zuziehung des Staatscommissars den beschlossenen Beweis zu erheben und in die für die demnächstige Entscheidung maßgebende weitere Verhandlung einzutreten, und es ist dieser Mangel des Verfahrens um deswillen als ein wesentlicher zu erachten, weil dadurch einem zur Wahrung der Interessen der übrigen Versicherungsanstalten und des Reichs aus⸗ drücklich berufenen Organ die Meglichtei genommen wurde, in einem bedeutungsvollen Stadium des Processes durch Stellung von An⸗ trägen ꝛc. (zu vergleichen § 13 Abs. 2 und 3 der Kaiserlichen Verord⸗
nung vom 1. Dezember 1890) seine gesetzlichen Rechte geltend zu
machen. Dieser Auffassung steht auch der Umstand nicht entgegen, daß in dem ersten Termin die Ansetzung und der Zweck des späteren öffentlich verkündet worden ist. Denn die Bestimmung des § 195 der Civilproceßordnung, wonach in einem solchen Falle „eine Ladung der Parteien nicht erforderlich ist“, kann in dem durch die Verordnung vom 1. Dezember 1890 geregelten Verfahren, mindestens dem in dem ersten vö— ausgebliebenen Staatscommissar gegenüber, nicht analoge Anwendung finden, weil Letzterer zum Erscheinen in dem ihm mitgetheilten Termin gesetzlich nicht verpflichtet ist. Ebenso würde es unzulässig sein, anzunehmen, daß er durch sein Ausbleiben in der ersten Sitzung auf die Be⸗ fhreligung an etwaigen weiteren Terminen stillschweigend verzichtet hätte.
88) Mittels Revisionsentscheidung vom 27. Oktober 1891 hat das Reichs⸗Versicherungsamt einer Frau, welche die Pflege von Gräbern auf verschiedenen städtischen Kirchhöfen übernommen hatte, die Eigen⸗ schaft einer „Arbeiterin“ im Sinne des Invaliditäts⸗ und Alters⸗ versicherungsgesetzes auf Grund folgender Erwägungen abgesprochen: Für die Selbständigkeit oder Unseleständigkeit eines Erwerbsthätigen st weniger die Art der Arbeit — denn auch Arbeiten einfachster Art önnen selbständig ausgeführt werden —, als vielmehr das persönliche
Verhältniß des die Arbeilt Verrichtenden zum Auftraggeber, die persön⸗ liche Abhängigkeit des Ersteren vom Letzteren kennzeichnend; insbesondere ommt es darauf an, ob und in welchem Maße der bei einer Arbeit Thäͤtige der Aufsicht und Dienstleitung des Auftraggebers bei der Aus⸗ führung der Arbeit untersteht und an der Bethätigung des eigenen Willens bei der Arbeitsbesorgung und Arbeitsfolge n 2 ist. Im orliegenden Falle bestand die Thätigkeit der Klägerin als Grab⸗ pflegerin darin, daß sie die auf den Gräbern befindlichen We begoß, das Unkraut jätete, etwaige kahl gewordene Stellen durch Ver⸗ etzen der Pflanzen von anderen Stellen ausfüllte, die Gräber rein hielt und sie bei Beginn des Winters zum Schutze gegen Frost mit Tannenzweigen bedeckte. Wenn diese Thätigkeit im Allgemeinen auch infacher Art ist, so erfordert sie immerhin eine gewisse Kenntniß ver⸗ 1 Pflanzenarten und ihrer Behandlung; sie ist deshalb eine die gewöhnliche Handarbeit sich erhebende, dem gärtnerischen Beruf sich nähernde gewerbliche eschäftigung. Die Klägerin hat ber auch, nachdem sie in jedem Jahre einen besonderen Auftrag zur Grabpflege erhalten, ihre Thätigkeit unabh ängig von den Anordnungen ihrer Auftraggeber ausgeübt und einer Aufsicht seitens der letzteren niche unter⸗ standen. Eine solche wäre auch nicht möglich gewesen, da die Verrichtungen an den einzelnen Gräbern von sehr kurzer Dauer, in ihrem Zeitpunkt mehr zufällig und wegen der Abhängigkeit von der Fertigstellung der rbeit auf anderen Stellen im voraus um so weniger zu bestimmen
ihren Auftraggebern unabhängig, sie hatte zu beurtheilen, was an den einzelnen Gräbern zur Instandhaltung derselben zu thun war, sie selbst bestimmte, wie sie ihre Arbeitszeit auf die Grabpflege verwenden, an welchen Tagen und zu welcher Tageszeit sie hier oder dort arbeiten wollte. Durch diese Ungebundenheit in der Arbeitseintheilung war ihr die Möglichkeit einer zweckmäßigen und ausgiebigen Verwerthung ihrer Arbeitskraft gewährt. Wenn endlich erwogen wird, daß die Klägerin nicht nach der Dauer der auf die Pflege des einzelnen Grabes verwendeten Zeit bezahlt wurde, sondern für jedes Grab eine jährliche Pauschalvergütung bezog, so rechtfertigt es sich, sie bezüglich dieser ihrer Thätigkeit als selbständige Unternehmerin anzusehen. ½
89) Ein Dorfbewohner, welcher sich der Gemeinde seines Wohn⸗ ortes und einer Anzahl benachbarter Gemeinden gegenüber contractlich verpflichtet hatte, gegen eine von den einzelnen Gemeinden zu zahlende jährliche Vergütung die auf dem Grund und Boden der Gemeinde⸗ mitglieder vorkommenden Maulwürfe zu vertilgen, und außerdem mit der Leistung von Nachtwachtdiensten, dem Läuten der Gemeindeglocken und dem Aufziehen der Gemeinde⸗Uhr betraut war, ist durch Revisions⸗ entscheidung vom 9. November 1891 für nicht versicherungspflichtig und damit auch für nicht berechtigt zum Bezuge der Altersrente erachtet worden. Nach den thatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts bildet das Maulwurfsfangen den wesentlichen Theil der berufsmäßigen Thätigkeit des Klägers, der aus dieser Beschäftigung seine Haupt⸗ einnahme bezieht. Daraus nun, daß er diese Beschäftigung gegen eine Pauschalsumme übernommen und gleiche Contracte mit einer Reihe von Gemeinden geschlossen hat, ergiebt sich, daß es seine Absicht gewesen ist, nicht in ein abhängiges Dienstverhältniß zu den Gemeinden, wie es der § 1 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes erfordert, zu treten, sondern die Leistung der in Rede stehenden Arbesten nach eigenem Ermessen und mit eigenem Risico zu übernehmen. Er handelte als selb⸗ ständiger Unternehmer, und es kann seine Thätigkeit nicht wohl anders beurtheilt werden als diejenige eines sogenannten Kammerjägers, welcher seine Dienste beliebigen Personen anbietet und mit diesen Verträge über Vertilgung von Ungeziefer an bestimmten Orten gegen eine bestimmte Vergütung abschließt. Ist sonach die hauptsächlichste, berufsmäßige Thätigkeit des Klägers nicht geeignet, ihn der Ver⸗ sicherungspflicht zu unterwerfen, so trifft auch bezüglich seiner sonstigen Beschäftigung als Nachtwächter, sowie derjenigen, welche in dem Läuten der Gemeindeglocken und in dem Aufziehen der Gemeinde⸗Uhr besteht, ein Gleiches zu. Zwar sind diese letzteren Leistungen solche, daß sie an sich die Versicherungspflicht zu begründen geeignet sind. Allein nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger die Nachtwache nur in jeder dritten Nacht vier Stunden lang ausgeübt; auf das Glockenläuten und das Aufziehen der Uhr hat er täglich höchstens zehn Minuten verwendet; sein Einkommen aus diesen Beschäftigungen betrug nur 65 ℳ jährlich und bildete einen verhältnißmäßig geringen Theil seiner Gesammteinnahmen. Unter diesen Umständen muß an⸗ genommen werden, daß der Kläger die vorerwähnten Beschäftigungen zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht, ausgeübt hat. Insoweit findet daher, da der Kläger im Uebrigen be⸗ rufsmäßig Lohnarbeiten nicht verrichtete, auf ihn die Bestimmung unter IA 1b des Bundesrathsbeschlusses vom 27. November 1890 („Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A. J.⸗ u. A.⸗V.“ 1891 Seite 19) Anwendung, sodaß auch die neben dem Maulwurfsfangen ausgeübte Beschäftigung der Versicherungspflicht nicht unterliegt.
90) Ein im Dienste seines Schwiegersohnes gegen freien Unter⸗ halt beschäftigter landwirthschaftlicher Arbeiter war gleichzeitig Ge⸗ meindefeldhüter und bezog als solcher jährlich etwa 90 ℳ baar. Die Ansicht der beklagten Versicherungsanstalt, daß die Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 2 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes oder nach dem Bundesrathsbeschluß vom 27. November 1890 ausgeschlossen sei, hat das Reichs⸗Versicherungsamt durch Revisionsentscheidung vom 26. Oktober 1891 verworfen. In den Gründen heißt es: Daß die Beschäftigung des Klägers als eines landwirthschaftlichen Arbeiters im Dienste seines Schwiegersohnes, für die ihm als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, die Versicherungspflicht nicht begründet, ist nach § 3 Absatz 2 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes un⸗ zweifelhaft. Da er aber außerdem als Feldhüter im Dienste der Gemeinde steht und als solcher jährlich etwa 90 ℳ baar bezieht, so fragt es sich, ob er im Hinblick auf diese Beschäftigung der Versicherungspflicht unterliegt. An und für sich muß dies angenommen werden, da ein Feldhüter mit der Verrichtung mehr mechanischer, auf die Verwendung der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten gerichteter Dienstleistungen betraut ist und daher als „Gehilfe“ im Sinne des § 1 Ziffer 1 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes zu gelten haben wird (zu vergleichen Nr. XII der Anleitung vom 31. Oktober 1890, „Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A. J.⸗ u. A.⸗V.“ 1891 Seite 4); streitig ist aber, ob die Versicherungspflicht im gegebenen Falle mit Rücksicht auf den Bundesrathsbeschluß vom 27. November 1890 ausgeschlossen ist. Jen den Bestimmungen dieses Beschlusses unter IA 1 b („Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A. J.⸗ u. A.⸗V.“ 1891 Seite 19) sind vorüber⸗ gehende Dienstleistungen als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung dann nicht anzusehen, wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten, zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein gering⸗ fügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht, verrichtet werden. Mag nun auch der dem Kläger als Feldhüter gewährte Lohn, zumal er nicht ein Drittel des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter ausmacht, als ein geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Versicherungs⸗ beiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht, zu erachten sein, so bleibt doch die Anwendung dieser Bestimmung, ganz abgesehen davon, ob der Dienst als Feldhüter als nur nebenher betrieben gelten kann, schon um deswillen ausgeschlossen, weil der Kläger nicht zu denjenigen Personen gehört, „welche berufsmäßig Lohnarbeit über⸗ haupt nicht verrichten“. Hierunter sind, wie das Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamt in dem Bescheide 21 („Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A. J.⸗ u. A.⸗V.“ 1891 Seite 128) ausgeführt hat, zwar nicht nur die⸗ jenigen zu verstehen, welche, wie selbständige Unternehmer, Personen des Soldatenstandes ꝛc., überhaupt nicht gegen Lohn für Dritte arbeiten, sondern auch solche Personen, die zwar gegen Entgelt für Dritte thätig sind, deren Beschäftigung sich aber als eine ihrer Natur nach höhere, mehr Lescee Geete heerzge künstlerische ꝛc.) über den Kreis der nach dem Invaliditäts⸗ und Füeeeeeeacegeset die Versicherungs⸗ pflicht begründenden Thätigkeiten erhebt. Es würde jedoch verfehlt sein und der Absicht des Gesetzes widersprechen, wollte man, darüber hinaus⸗ ehend, die Begriffe Lebemrbenk⸗ und „versicherungspflichtige Thätig⸗ eit“ identificiren und zu den Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten, auch diejenigen rechnen, die zwar arbeiten, aber nicht in einer nach dem gee⸗ versicherungspflichtigen Weise. Unter „Lohnarbeit“ im Sinne des 2 undeszmthsbeschlusses muß ganz allgemein jede von einem Berufsarbeiter gegen ;n vSeeee Arbeit verstanden werden, gleichviel worin das Entgelt besteht, ob in baarem Gelde oder in freiem Unterhalt. Hiernach fällt die Be⸗ schäftigung des Klägers bei seinem Schwiegersohne, für die ihm als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, unter den Begriff der
91) In einer Revisionsentscheidung vom 26. November 1891 hat das Reichs⸗Versicherungsamt — unter Bestätigung des in dem Bescheide 5, „Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A. J.⸗ u. A.⸗V.“ 1891 Seite 54, ausgesprochenen Grundsatzes — die Bestimmung des § 3 Absatz 2 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes dann für nicht anwendbar erachtet, wenn der Arbeiter als Entgelt für seine Leistungen neben freier Kost und Wohnung einen Baarbetrag erhält, welcher zur Beschaffung von Kleidungsstücken verwendet wird. In einem solchen Falle kann von der Gewährung eines „Taschengeldes“ im Sinne der Nr. X der Anleitung vom 31. Oktober 1890 („Amt⸗ liche Nachrichten des R.⸗V.⸗A. J.⸗ u. A.⸗V.“ 1891 Seite 4) und der Revisionsentscheidung 42 (ebendaselbst Seite 155) nicht die Rede sein; denn das baare Geld dient hier nicht dazu, neben dem im wesent⸗ lichen durch Naturalbezüge gedeckten freien Unterhalt gewisse gering⸗ fügige Bedürfnisse des Arbeitnehmers zu befriedigen, sondern ist dazu bestimmt, einen wesentlichen Theil des Unterhalts — die Bekleidung — zu ersetzen und stellt daher einen für die geleistete Arbeit gezahlten baaren Lohn dar.
92) Ein Arbeiter stand zu einem Gewerbetreibenden derart in einem ständigen Arbeitsverhältniß, daß er alljährlich nach Ablauf einer durch die Witterungsverhältnisse gebotenen Unterbrechung der Arbeiten bei jenem wieder in Beschäftigung trat. Während der Unterbrechungs⸗ zeit hatte er im Jahre 1889 zwei Wochen, im Jahre 1890 elf Wochen lang bei anderen Arbeitgebern Beschaftigung gefunden. Diesen letzteren Umstand hat das Reichs⸗Versicherungsamt in einer Revisions⸗ entscheidung vom 31. Oktober 1891 nicht für ausreichend erachtet, um dem die Altersrente beanspruchenden Arbeiter bezüglich der vorgesetzlichen drei Jahre die Vergünstigung der §§ 119 und
158 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes zu versagen.
In den Gründen der Entscheidung wird ausgeführt: Den Bestim⸗ mungen der §§ 119 und 158 liegt die Absicht zu Grunde, die Aus⸗
zu schuͤtzen, welche aus dem Bestehen eines festen Beschäftigungs⸗ verhältnisses für die Zeit der Unterbrechung desselben sich ergeben können. In dieser Beziehung kommt vor allem die Gebundenheit in Betracht, in welcher der von einem bestimmten Arbeitgeber beschäftigte Versicherte steht. In hohem Maße ist er in der Verfügung über seine Arbeitskraft während der Zeit der Unterbrechung beschränkt, indem es ihm oft schwer wird, in dieser Zeit bei anderen Arbeitgebern eine auskömmliche Beschäftigung zu finden. Manche Arbeitgeber werden grundsätzlich Bedenken tragen, einen Versicherten in Arbeit zu nehmen, von dem sie von vornherein wissen, daß er nach einer gewissen Zeit in die Beschäftigung bei seinem ständigen Arbeitgeber zurück⸗ kehren wird, und je mehr Arbeiter sich hierdurch abhalten lassen, überhaupt ein festes Arbeitsverhältniß einzugehen, um so empfindlicher wird dadurch auf der anderen Seite auch der ständige Arbeitgeber berührt, welcher auf die regelmäßige Wiederkehr des seit Jahren von ihm beschäftigten Personals rechnet. Um nun diese Nachtheile für die Versicherten und die Arbeitgeber zu mildern und erstere gegen die für ihre Rentenansprüche hieraus entstehenden Folgen zu schützen, hat der Gesetzgeber im § 119 a. a. O. dem „bestimmten“ Arbeitgeber und dem Versicherten die Befugniß gegeben, für die Zeit der Unterbrechung das Versicherungsverhältniß durch Entrichtung der bisherigen Beiträge aufrecht zu erhalten. Wollte man diese Vorschrift so streng auslegen, wie die Revisionsschrift ausführt, so würde sie ihre praktische Bedeu⸗ tung im wesentlichen verlieren. Zwar giebt der Wortlaut des § 119 a. a. O. zu Zweifeln Anlaß, und es gewinnt den Anschein, als sei diese Fassung beeinflußt worden durch die besondere Veranlassung, aus der die Bestimmung in das Gesetz aufgenommen wurde, durch die Rücksichtnahme nämlich auf gewisse süddeutsche Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitnehmer nach der Natur des betreffenden Erwerbszweiges nur zu bestimmten Zeiten des Jahres beschäftigt werden, während der übrigen Zeit aber als selbständige Landwirthe ꝛc. ihren Erwerb finden. Allein der Gesetzgeber kann nicht unerwogen gelassen haben, daß es sich bei den im Falle des § 119 a. a. O. in Frage kommenden Arbeitern vielfach um eigentliche Berufsarbeiter handelt, die zur Be⸗ streitung ihres Unterhalts fortgesetzt auf ihren Arbeitsverdienst an⸗ gewiesen und insbesondere gezwungen sind, auch während der Unter⸗ brechung ihres festen Arbeitsverhältnisses sich anderweit Beschäftigung zu suchen. Hat nun ein derartiger Arbeiter, um des Lebens Nothdurft zu erwerben, in jener Unterbrechungszeit in der That weitere Lohn⸗ arbeiten zeitweilig verrichtet, so kann dies unmöglich die Wirkung haben, daß er für denjenigen Theil der Unterbrechungszeit, in welchem er keine andere Beschäftigung gefunden, in Bezug auf den also die Vorschrift des § 119 a. a. O. für ihn gerade erst Bedeutung erlangt, der hierin liegenden Vergünstigung verlustig gehen sollte. Nirgends ist bestimmt, daß der Arbeiter während der Unterbrechungszeit überhaupt nicht versichert sein dürfe, um jenes Vortheils theilhaftig zu werden. Der § 119 wird vielmehr stets wirksam werden müssen, nicht nur „wenn“ sondern auch „soweit“ der Versicherte während der Unterbrechungs⸗ zeit aus der Versicherungspflicht thatsächlich ausgeschieden ist. Wollte der Gesetzgeber die Wohlthat des § 119 dem Arbeiter für den Fall völliger Arbeitslosigkeit bis zu einer gewissen Dauer gewähren, so ist nicht abzusehen, weshalb sie ihm dann versagt sein sollte, wenn die Arbeitslosigkeit nur eine kürzere Zeit währt und der Arbeiter in Folge dessen jener Wohlthat nur in geringerem Maße bedarf, mit anderen Worten: wenn ein Theil der Unterbrechungszeit bereits durch die seitens anderer Arbeitgeber bewirkte Entrichtung von Beiträgen zu Gunsten des Versicherten ausgefüllt ist, beziehungsweise wenn, wie hier, während der vorgesetzlichen Zeit der Nachweis versicherungs⸗ pflichtiger Beschäftigung, die jener bei dritten Personen gefunden, einen Theil der Unterbrechung deckt. Die entgegengesetzte Auffassung würde dazu führen, daß die ständigen Arbeiter von der Ueber⸗ nahme versicherungepflichtiger Beschäftigungen während der Unter⸗ brechungszeit geradezu zurückgehalten würden, während den Eifrigen, der in der Zwischenzeit nicht müßig gehen will, in Folge der Be⸗ thätigung seines Fleißes empfindliche Nachtheile treffen würden.
93) In der Revisionsentscheidung vom 12. Oktober 1891 hat das Föe angenommen, daß die Anrechnung einer mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen, in die Jahre 1888 bis 1890 fallenden Krankheit höchstens für die Dauer eines Jahres erfolgen kann, da die Vorschrift des § 17 Absatz 4 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes, welche die Anrechnungsfähigkeit einer an sich unter den § 17 Absatz 2 a. a. O. fallenden Krankheit für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes auf ein Jahr beschränkt, auch auf die vorgesetzliche Zeit entsprechende Anwendung findet. Wenn der Wortlaut des § 158 a. a. O. nur auf den Absatz 2 des §. 17, nicht auch auf die folgenden Absätze Bezug nimmt, so ist daraus nicht zu folgern, daß die letzteren Vorschriften, welche die näheren Modalitäten für die Anrechnungsfähigkeit der Krankheiten enthalten, für die Uebergangszeit außer Betracht bleiben sollten. Mit der Citi⸗ rung des Absatz 2 hat vielmehr nur der Fall der Krankheit und der militärischen Dienstleistung, welche als anrechnungsfähig überhaupt in Betracht kommen kann, bezeichnet, nicht aber ein Gegensatz zu den — wieder Modificationen jener Hauptbestimmung enthaltenden — Ab⸗ sätzen 3 und 4 ausgedrückt werden sollen. Denn offenbar ist die Ab⸗ sicht des Gesetzgebers dahin gegangen, diese letzteren Bestimmungen, welche die Anrechnung von Krankheiten ausschließen, beziehungsweise einschränken, in völlig gleicher Weise für die vorgesetzliche wie für die
bildung ständiger Arbeitsverhältnisse thunlichst zu fördern und die Arbeitgeber wie auch namentlich die Arbeitnehmer gegen die Nachtheile
Sochz waren, als die Gräber auf drei verschiedenen Kirchhöfen gelegen waren Lohnarbeit, und der Kläger gehört vermöge dieser Beschäftigung nicht en, in v 1 8 — Sechs Beilagen und die Klägerin schließlich die Palsc⸗ von 72 vohgfen. 8. besorgen zu den Personen, welche berufsmäßig Lohmarbelt überhaupt nicht ver⸗ vüchhesetziche Zeit zur Geltung zu bringen, indem kein Grund bei der (einschließlich Börsen⸗Beilage). (45 †) 8 hatte. Sie war hiernach in ihrer Thätigkeit im Allgemeinen von] richten. Ein ringung und Berathung des Gesetzes geltend gemacht worden ist
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Berliner Theater. Dienstag: Nach Madrid! In Vorbereitung. Zum 1. Male Cacao. Anfang 7 Uhr. (Novität!) Posse in 4 Acten von Fritz Berend. 8
18858 Binde erscheinen. Die Billets tragen die Be⸗ zeichnung „Reserve⸗Satz“ und den Datumstempel.