1892 / 12 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Jan 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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r⸗Präsidenten als Vorsitzenden des rovinzial⸗Schulcollegiums zu ee im Einvernehmen 9 der kirchlichen Oberbehörde zu entscheiden hat. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, so ist dem Lehrer das Lehramtszeugniß mit Ausschluß der Befähigung für den Religionsunterricht zu ertheilen.

§ 113. 2 . Die definitive Anstellung als Volksschullehrer erfolgt erst nach dem Bestehen einer, vorzugsweise auf Erforschung der praktischen Be⸗ fähigung gerichteten Prüfung, welche frübestens vier Jahre und Nüüestens sechs Jahre nach dem Eintritt in den öffentlichen Schul⸗

ienst abzulegen ist. 888 Diese Bestimmung findet auch auf die an öffentlichen Volks⸗ schulen anzustellenden Lehrerinnen 2.v

Die näheren Vorschriften über die Prüfungen werden vom Unter⸗

schts⸗Minister getroffen. 8 2 Prüfung von Lehramtsbewerberinnen, welche außerhalb der Seminare vorgebildet sind, erfolgt vor besonderen Commissionen, über deren Zusammensetzung der Unterrichts⸗Minister Bestimmung trifft.

Die Prüfung und Anstellung der Handarbeits⸗ und Turn⸗ lehrerinnen eine vom Unterrichts⸗Minister zu erlassende veis eregelt. Kamneisung gerenehes, MWinister ist ermächtigt, Lehrer und Lehrerinnen, welche in anderen deutschen Staaten vorgebildet und staatlich geprüft ind, von den vorgeschriebenen Prüfungen zu befreien und zur An⸗ sünhnn im Fsentlich

5.

Die in den Seminaren vorgebildeten Schulamtscandidaten sind während der Zeit von fünf Jahren nach ihrem Austritt verpflichtet, Lehrerstellen an öffentlichen Volksschulen nach Anweisung der Staats⸗ behörde zu übernehmen.

en Se innerhalb Preußens zuzulassen.

Annstellung.

Die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen werden von dem Regierungs⸗Präsidenten unter der durch das Gesetz geordneten Betheiligung der Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände) aus der Zahl der Befähigten angestellt. 1 8

Alle bisberigen Rechte zur Ernennung, Anstellung, Berufung, Wahl oder Präsentation von Lehrern und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen sind aufgehoben, ohne Unterschied, ob solche auf Gesetz, Gewohnheitsrecht, Herkommen oder auf besonderen Rechtstiteln beruhen. b ““ Betheiligung der Gemeinde (Gutsbezirks, 1 Anstellung.

§ 117.

Dem Gemeindevorstand (Gutsvorsteher, das Recht zu, für jede erledigte oder neu dem Regierungs⸗Präsidenten binnen einer von d stimmenden Frist eine oder mehrere Personen in bringen. 8 1

Der Gemeindevorstand (Gutsvorsteher, Verbandsvorstand) ist ver⸗ e vorher den Schulvorstand zu hören und dessen gutachtliche eußerung seinem Vorschlage 5

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Schulverbandes) an der

Verbandsvorstand) steht errichtete Schulstelle demselben zu be⸗ Vorschlag zu

Die Vorschläge sind zunächst der Kreis⸗ (Stadt⸗) Schulbehörde und von dieser mittels begutachtenden Berichts dem Regierungs⸗ Präsidenten einzureichen. Glaubt derselbe die Vorschläge nicht berück⸗ sichtigen zu können, so ist dem Gemeinde⸗ (Guts⸗, Verbands⸗) Vorstand ein Bescheid über die Gründe der Ablehnung zu ertheilen. Gegen diesen Bescheid steht dem Gemeinde⸗ (Guts⸗, Verbands⸗) Vorstand wahlweise binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung die Be⸗ schwerde an den Unterrichts⸗Minister oder die an den Regierungs⸗ Präsidenten zu richtende Erklärung zu, daß derselbe einen oder mehrere anderweite Vorschläge zu machen beabsichtige. In letzterem Falle läuft die Frist zur Anbringung derselben vier Wochen nach der Zu⸗ stellung des ersten Bescheides ab. Werden auch diese Vorschläge durch einen mit Gründen zu versehenden Bescheid abgelehnt, so ist nur die Beschwerde an den Unterrichts⸗Minister, binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung ab statthaft. Wird dieser Beschwerde nicht stattgegeben, so . die anderweite Besetzung durch den Regierungs⸗ räsidenten.

Als Grund der Ablehnung darf die Nothwendigkeit der Besetzung der Stelle zum Zweck der Ausführung eines auf Versetzung lautenden Disciplinarerkenntnisses 131 Nr. 3) nur ausnahmsweise und nur bei denjenigen Schulstellen geltend gemacht werden, für welche bisher der Bezirksregierung das freie Besetzungsrecht ohne die thatsächliche oder rechtliche Mitwirkung der Nächstbetheiligten (Patrone, Guts⸗ herren, Magistrate, Obrigkeiten, Schulvorstände u. s. f.) zustand.

§ 119.

„Ueber die einstweilige Versehung einer Schulstelle wird von dem Regierungs⸗Präsidenten die erforderliche Anordnung getroffen, s oweit die Besorgung der Geschäfte nicht durch Heranziehung anderer Lehrer (Lehrerinnen) derselben oder einer benachbarten Gemeinde (Guts⸗ bezirks, Schulverbandes) erfolgt 127).

§ 120.

Die Anstellung erfolgt ohne Beschränkung auf eine bestimmte Volksschule des Bezirks (Gemeinde, Gutsbezirks, Schulverbandes). An welcher Volksschule oder in welcher Volksschulklasse in der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) ein Lehrer (Lehrerin) beschäftigt werden soll, wird im Schulaufsichtswege nach Anhörung des Schul⸗ vorstandes bestimmt.

Beurkundung der Anstellung. 8 § 121. ie einstweilige Anstellung erfolgt mittels Verfügung.

Die zur definitiven Anstellung gelangenden Lehrer und Lehrerinnen erhalten eine von dem vorschlagsberechtigten Gemeinde⸗ (Guts⸗, Ver⸗ bands⸗) Vorstand auszufertigende, von dem Regicrungs⸗Präsidenten zu vollziehende förmliche Bestallung.

Bei jeder Versetzung eines definitiv Angestellten in ein Schulamt u einer anderen Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) ist eine neue Bestallung auszufertigen.

Die Mittheilung über das bewilligte Diensteinkommen erfolgt mittels Verfügung.

§ 122. Ddie eidliche Verpflichtung der Lehrer und Lehrerinnen erfolgt bei ihrem ersten Eintritt in den öffentlichen Schuldienst in der Form, den Diensteid der im unmittelbaren Staatsdienst stehenden Beamten vorgeschrieben ist, durch den von der Kreis⸗ (Stadt⸗) Schul⸗ behörde damit Beauftragten.

Anstellung für vereinigte Schul⸗ und Kirchenämter.

§ 123.

Wo mit dem Schulamte ein kirchliches Amt vereinigt ist, wird an dem wegen Berufung zu dem kirchlichen Amte bestehenden Rechte nichts geändert.

Wird über die Person des in dem vereinigten Amte Anzustellen⸗ den ein Einvernehmen erreicht, so wird das Einverständniß der zur Berufung zu dem kirchlichen Amte Berechtigten bei einstweiliger An⸗ stellung in der Anstellungsverfügung, bei definitiver Anstellung in der Bestallung zum Ausdruck 9

Trennung vereinigter Schul⸗ und Kirchenämter.

- § 124.

Der Regierungs⸗Präsident kann die Trennung des mit dem Volks⸗ schalamte vereinigten kirchlichen Amtes von dem ersteren anordnen:

.1) wenn das Einvernehmen über die Person des Anzustellenden nicht zu erreichen ist;

2) wenn die Wahrnehmung des kirchlichen Amtes den Lehrer in der Erfüllung seiner schuldienstlichen Obliegenheiten behindert, ins⸗ besondere die regelmäßige Ertheilung des Unterrichts in der Schule Fngrseht g oder sonst das Schulinteresse schädigt und auf anderem Wege die Beseitigung solcher Uebelstände nicht herbeizuführen ist.

Die Abtrennung der niederen estere e h kann von dem Re⸗ Füierungs⸗Präsidenten unter Verpflichtung der Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände), die zur Versehung dieser Dienste nöthigen Mittel

den zuständigen kirchlichen Organen zur Verfügung zu stellen, einseitig

angeordnet werden;

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3) wenn die Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) die Trennung verlangt;

4) wenn diejenigen, welchen das Recht zur Besetzung des kirch⸗ lichen Amtes zusteht, ihrerseits unter Zustimmung der vorgesetzten Kirchenbehörde die Trennung verlangen.

Bevor die Trennung angeordnet wird, ist in den Fällen Nr. 1 bis 3 die zuständige Kirchenbehörde zu hören. Erklärt vC. sich gegen die Trennung, so kann diese nur mit landesherrlicher Genehmi⸗ gung erfolgen. Desgleichen kann die Trennung nur durch landesherr⸗ liche Anordnung ausgesprochen werden, wenn der Regierungs⸗Präsident im Falle der Nr. 4 der Trennung widerspricht.

Bevor die Trennung zur Ausführung gebracht wird, ist eine Auseinandersetzung über das Vermögen, welches während des Be⸗ stehens der Vereinigung für Schulzwecke und für kirchliche Zwecke oder zugleich und gemeinsam für Schul⸗ und kirchliche Zwecke gedient hat, zwischen den Betheiligten im Verwaltungswege herbeizuführen.

Auf diese Auseinandersetzung findet die Vorschrift des § 34 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Vereinbarung über die Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten der Bestätigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde bedarf.

Der Lehrer, welcher zur Zeit der Trennung des kirchlichen Amtes von dem Schulamte zum Bezuge des mit dem vereinigt gewesenen Amte verbundenen Diensteinkommens berechtigt gewesen ist, hat An⸗ spruch auf die fernere Gewährung eines Diensteinkommens in gleichem Betrage, sofern nicht seine Anstellung unter dem ausdrücklichen Vor⸗ behalte erfolgt ist, daß und bis zu welchem Betrage er für den Fall einer Trennung des vereinigten Amtes eine Kürzung seines Dienst⸗ einkommens sich gefallen lassen müsse.

Urlaub.

Während der Schulzeit dürfen Lehrer und Lehrerinnen ihr Amt ohne Urlaub nicht verlassen.

Der nächste Dienstvorgesetzte darf bis zu acht Tagen, die Kreis⸗ (Stadt⸗) Schulbehörde bis zu vier Wochen, der Regierungs⸗Präsident bis zu sechs Monaten Urlaub ertheilen.

Längeren Urlaub ertheilt der Unterrichts⸗Minister.

Für Reisen während der Ferien bedarf es eines Urlaubs nicht. Von einer beabsichtigten Reise ist vor Antritt derselben dem Dienst⸗ vorgesetzten rechtzeitig Anzeige zu erstatten.

Bei Gewährung jedes Urlaubs, durch welchen Kosten für Ver⸗ tretung entstehen, ist der Gemeindevorstand (Gutsvorsteher, Verbands⸗ vorstand) zu hören.

Das Diensteinkommen wird auf die ersten ein und einen halben Monat des Urlaubs unverkürzt gezahlt. Für weitere vier und einen halben Monat tritt ein Abzug zum Betrage der Hälfte ein, während bei fernerem Urlaub keine Besoldung zu gewähren ist; doch findet bei Beurlaubungen wegen Krankheit und zur Wiederherstellung der Ge⸗ sundheit auch für die über einen und einen halben Monat hinaus⸗ gehende Zeit der unumgänglich nothwendigen Abwesenheit kein Ab⸗ zug statt.

Bei der Einberufung zum Militärdienst finden rücksichtlich des Diensteinkommens, des Dienstalters und der Offenhaltung der Stelle, sowie aller sich daraus ergebenden Ansprüche die für Staatsbeamte geltenden Bestimmungen Anwendung.

Ausscheiden aus dem öffentlichen Volksschuldienst. § 126.

Lehrern und Lehrerinnen, welche aus dem öffentlichen Volksschul⸗ dienst ausscheiden, darf die Entlassung zum Schluß des Schulhalb⸗ jahres nicht versagt werden, wenn sie dieselbe drei Monate vorher bei dem Regierungs⸗Präsidenten nachgesucht haben. 1

Lehrerinnen scheiden im Falle ihrer Verheirathung mit dem Schluß des Schulhalbjahres aus dem öffentlichen Volksschuldienst aus.

Pflicht, erledigte Schulstellen zu besetzen. § 127.

Lehrer und Lehrerinnen sind verpflichtet, innerhalb der Gemeinde (Gutsbezirks, Schulverbandes), in welcher sie angestellt sind, so lange als erforderlich erledigte Stellen an Volksschulen mitzuversehen und ihre Amtsgenossen in Fällen der Behinderung zu vertreten.

Lehrer sind verpflichtet, von ihrem Wohnort aus neben der Wahr⸗ nehmung des Schuldienstes in der Gemeinde (Gutsbezirk, Schul⸗ verband), in welcher sie angestellt sind, auch in benachbarten Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) erledigte Schulstellen mitzuversehen und Lehrer und Lehrerinnen in Fällen der Bebinderung zu vertreten, sowie an benachbarten Schulen, wo ein besonderer confessioneller Religionsunterricht angeordnet ist, dessen Ertheilung zu übernehmen.

Die erforderlichen Anordnungen erfolgen durch die Kreis⸗ (Stadt⸗) Schulbehörden.

Die Vertretung der mit vollem Gehalt beurlaubten Lehrer und Lehrerinnen, sowie die Versehung erledigter Schulstellen während der Gnadenzeit erfolgt durch die für dieselbe Gemeinde (Gutsbezirk, Schul⸗ verband) angestellten Lehrer und Lehrerinnen unentgeltlich, sofern nicht die Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) anders beschließt. Im übrigen ist eine Vergütung zu gewähren, welche nach Anhörung der Betheiligten von der Kreis⸗ (Stadt⸗) Schulbehörde festgesetzt wird.

Die Vergütung bei Heranziehung benachbarter Lehrer wird von der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) gezahlt, in welcher sich die Schule befindet, an der der Dienst geleistet wird.

Pflicht zur Ertheilung von an Fortbildungsschulen.

§ 128.

Lehrer und Lehrerinnen sind, wo eine Fortbildungsschule besteht, verpflichtet, nach Anordnung der Kreis⸗ (Stadt⸗) Schulbehörde die Ertheilung von Unterricht an derselben bis zum Maße von sechs Lehrstunden wöchentlich gegen eine angemessene Vergütung nebenamt⸗ lich zu übernehmen. Die Vergütung wird erforderlichen Falls von der Kreis⸗ (Stadt⸗) Schulbehörde festgesetzt.

Nebenämter und Nebenbeschäftigungen. 8 § 129. ELcce9hrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen bedürfen zur Uebernahme von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen der Ge⸗ nehmigung der Kreis⸗ (Stadt⸗) Schulbehoörde.

Dieselbe hat zuvor den Gemeinde⸗ (Guts⸗, zu hören.

§ 130.

Ddie Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener. 8 Auf Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen finden Anwendung:

1) die Bestimmung im § 1 des Gesetzes, betreffend die Betheili⸗ gung der Staatsbeamten bei der Gründung und Verwaltung von

Verbands⸗) Vorstand

Actien⸗, Commandit⸗ und Bergwerksgesellschaften, vom 10. Juni 1874.

(Gesetzsammlung S. 244), dessen Absatz 1 hiermit für Lehrer und Lehrerinnen auf die Betheiligung an eingetragenen Genossenschaften ausgedehnt wird;

2) die Bestimmungen wegen des Betriebes eines Gewerbes durch Beamte, deren Ehefrauen, in ihrer päterlichen Gewalt stehende Kinder, ihre Dienstboten und andere Mitglieder ihres Hausstandes.

Die Genehmigung in den Fällen der Nr. 1 wird vom Regierungs⸗ Präsidenten ertheilt.

Anwendung der ö“ vom 21. Juli 1852.

Das Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, vom 21. Juli 1852 (Gesetz⸗Samml. S. 465) findet auf Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1) der Kreisschulinspektor ist berechtigt, Warnungen und Verweise zu ertheilen; G 2) die Kreis⸗ (Stadt⸗) Schulbehörde ist befugt, Verweise und Geldbußen bis zu neun Mark zu verhängen; :

3) gegen Volksschullehrer und Lehrecrinnen kann auf Versetzung in ein anderes Volksschulamt, jedoch mit Verminderung des Dienst⸗ einkommens und mit Verlust des Anspruchs auf Umzugskosten oder

mit einem von beiden Nachtheilen erkannt werden;

.1 ] einstweilig angestellte Lehrer und Lehrerinnen können ohne ein

förmliches Disciplinarverfahren von dem Regierungs⸗Präsidenten ent⸗ [lassen werden; G

5) bei der zwangsweisen Versetzung von Lehrern und Lehrerinnen in den Ruhestand entscheidet in erster Instanz der Regierungs⸗Präsident, in der Recursinstanz der Ober⸗Präsident. 3

Bei Versetzungen im Interesse des Dienstes gilt der Verlust einer Dienstwohnung oder die Verminderung der Miethsentschädigung nicht als Verringerung des Diensteinkommens.

Dienstreisen zu Conferenzen.

Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen erhalten bei den im Auftrage des Regierungs⸗Präsidenten oder auf dessen Verfügung ausgeführten Reisen zu Conferenzen eine Vergütung aus der Staatskasse nach Maßgabe der vom Unterrichts⸗Minister in Ge⸗ meinschaft mit dem Finanz⸗Minister zu treffenden Bestimmungen.

Umzugskosten.

Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen erhalten bei Versetzungen Umzugskosten unter Anwendung der für Staatsbeamte bestehenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß

1) einstweilig angestellte Lehrer und Lehrerinnen als nicht etats⸗ mäßig angestellte Beamte gelten,

2) Lehrerinnen stets den Beamten ohne Familie gleichstehen.

Die Vergütung ist bei Versetzungen, welche gegen den Vorschlag der Gemeinde (Gutsbezirks, Schulverbandes) stattfinden, aus der Staatskasse, anderenfalls von der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulver⸗ band), in welche die Versetzung stattfindet, zu gewähren.

Die näheren Bestimmungen über die Hohe der Vergütung werden von dem Unterrichts⸗Minister in Gemeinschaft mit dem Finanz⸗ Minister getroffen.

Diensteinkommen. Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen. § 134.

Jeder definitiv angestellte Lehrer (Lehrerin) an einer öffentlichen Volksschule soll ein festes, nach den örtlichen Verhältnissen und der besonderen Amtsstellung des Lehrers angemessenes Diensteinkommen erhalten, bestehend: 3

1) in einer festen, ihrem Betrage nach in einer bestimmten Geld⸗ summe zu berechnenden und festzusetzenden Besoldung (Grundgehalt),

2) in Alterszulagen, 8

3) in freier Dienstwohnung oder entsprechender Miethsent⸗ schädigung.

Das Grundgehalt für alleinstehende oder erste Lehrer darf in keinem Falle niedriger als auf 1000 Mark jährlich bemessen werden. Grundgehalt der und Lehrerinnen. § 135.

Das Grundgehalt der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen ist durch den Regierungs⸗Präsidenten im Einvernehmen mit dem Bezirksausschuß, und, falls ein Einverständniß beider Behörden nicht erreicht wird, nach Anhörung des Ober⸗Präsidenten durch den Unterrichts⸗Minister für jeden Schulort mit Rücksicht auf die örtlichen Preis⸗ und fonstigen Verhältnisse sowie für Amtsstellungen mit be⸗ sonderem Wirkungskreise nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Geschäfte festzusetzen.

Vor der Festsetzung ist der Gemeindevorstand (Gutsvorsteber, Schulausschuß im Gutsbezirk, Verbandsvorstand) und, sofern die Fest⸗ setzung abweichend von dem Beschlusse desselben erfolgen soll, be⸗ Büglich der Lehrer und Lehrerinnen an Landschulen der Kreisausschuß zu hören.

Das Einkommen der einstweilig angestellten Lehrer und Lehrerinnen ist auf einen Theil des Grundgehalts zu beschränken.

Der einbehaltene Theil ist in Landgemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) zur Bestreitung außerordentlicher Schulbedürfnisse verfügbar zu halten, sofern der Kreisausschuß nicht eine anderweite

Verwendung genehmigt.

Grundgehalt bei Verbindung von Schul⸗ und Kirchenämtern.

Bei Verbindung eines Schul⸗ und Kirchenamts tritt dem Grund⸗ gehalt eine Zulage hinzu, welche mit Rücksicht auf die Mehrarbeit von dem Regierungs⸗Präsidenten nach Anhörung des Gemeindevorstandes (Gutsvorstehers, Schulausschusses im Gutsbezirk, Verbandsvorstandes) und des Vorstandes der Kirchengemeinde in angemessener Höhe fest⸗ gesetzt w

vird. ele

82 Entschädigung darf die Gesammtsumme der Einkünfte aus dem zur Dotation des vereinigten Amtes bestimmten Schul⸗, Kirchen⸗ und Stiftungsvermögen einschließlich der Zuschüsse aus Kirchenkassen und von Kirchengemeinden nicht übersteigen.

Zeitpunkt für die Gewährung von Alterszulagen. § 137.

Die Alterszulagen sind nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse in der Weise zu gewähren, daß der Bezug fünf Jahre nach definitiver Anstellung im öffentlichen Schuldienst, für die zur Zeit des Inkraft⸗ tretens dieses Gesetzes bereits definitiv angestellten Lehrer und Lehre⸗ rinnen zehn Jahre nach Eintritt in den öffentlichen Schuldienst be⸗ ginnt, und daß mindestens sechs Stufen mit einem jedesmaligen Zwischenraum von höchstens fünf Jahren eingerichtet werden.

Mit dieser Maßgabe beschließt die Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband), in welchen Zeitabschnitten die Alterszulagen den Lehrern und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen bewilligt werden sollen.

Berechnung der Dienstzeit die 1.“ der Alterszulagen.

Bei Berechnung des Dienstalters für die Gewährung der Alters⸗ zulagen kommt die gesammte Zeit in Ansatz, während welcher ein Lehrer (Lehrerin) im öffentlichen Schuldienst in Preußen oder in den von Preußen neu erworbenen Landestheilen sich befunden hat.

Die Dienstzeit wird, soweit nicht der Zeitpunkt der definitiven Anstellung entscheidet 137), vom Tage der ersten eidlichen Ver⸗ pflichtung für den öffentlichen Schuldienst gerechnet. 1

Kann ein Lehrer (Lehrerin) nachweisen, daß seine Vereidigung erst nach seinem Eintritt in den öffentlichen Schuldienst stattgefunden hat, so wird die Dienstzeit von letzterem Zeitpunkt an gerechnet. 1

Beginn der Alterszulagen. § 139. .

Der Bezug der Alterszulage beginnt mit dem Ablauf desjen

Vierteljahres, in welchem die erforderliche Dienstzeit vollendet wird. Höhe der Alterszulagen. § 140.

Die Höhe der Alterszulagen ist wie die Höhe des Grundgehalts nach den örtlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach der besonderen Amtsstellung festzusetzen. 8

In keinem Falle darf die Alterszulage niedriger bemessen werden als fünf Jahre nach definitiver Anstellung im öffentlichen Schuldienst, für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits definitid angestellten Lehrer und Lehrerinnen zehn Jahre nach Eintritt in den öffentlichen Schuldienst: 8

1) für Lehrer auf jährlich einhundert Mark, steigend von fünf zu fünf Jahren um je einhundert Mark bis auf jährlich sechshundert Mark, 3

2) für Lehrerinnen auf jährlich siebzig Mark, steigend von fünf zu fünf Jahren um je siebzig Mark bis auf jährlich vierhundert und zwanzig Mark.

§ 141.

Ein rechtlicher Anspruch auf Gewährung von Alterszulagen stebt den Lehrern und Lehrerinnen zwar nicht zu, die Versagung ist jedoch nur bei unbefriedigender Dienstführung zulässig. 1 Die Versagung bedarf der Genehmigung des Regierungs⸗Prä⸗ sidenten.

—₰

Dienstwohnung und Miethsentschädigung. § 142. . Lehrer auf dem Lande sollen in der Regel eine freie Diens wohnung erhalten. Es ist überall, wo seither Lehrern freie Dienst⸗ wohnung gewährt ist, die Einziehung der Wohnung nur mit Ge⸗ nehmigung des Regierungs⸗Präsidenten zulässig.

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zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußisc

& 12.

(Schluß des Eb1““ aus der Zweiten Beilage.) Größe der Dienstwohnung. § 143.

Bei der Anlage neuer Dienstwohnungen für einen alleinstehenden

oder ersten Lehrer auf dem Lande sind in der Regel zwei heizbare Stuben von 20 bis 25 qm Grundfläche, zwei Kammern von 15 bis 18 qm Grundfläche nebst Küche und Vorrathsgelassen herzustellen.

Im übrigen erläßt der Regierungs⸗Präsident über den Umfang der Dienstwohnungen die allgemeinen Anordnungen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Amtsstellung.

Unterhaltung der Dienstwohnung. 8 § 144.

Die von der Dienstwohnung zu entrichtenden öffentlichen Lasten und Abgaben werden von der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) getragen.

Derselben wohnung ob.

Die kleinen Reparaturen hat der Lehrer (Lehrerin) zu bestreiten. Die näheren Bestimmungen darüber, was zu den kleineren Repara⸗ juren gehört, sowie über die Rechte und Pflichten des Lehrers (Lehrerin) in Betreff der Dienstwohnung, wegen der Beseitigung von Mängeln und Schäden, wegen der Uebergabe und Rückgewähr, sowie wegen der Auseinandersetzung zwischen dem abziehenden Lehrer oder den Erben des verstorbenen Lehrers und dem anziehenden Lehrer werden durch ein Regulativ getroffen, welches der Unterrichtsminister in Anlehnung an die wegen der Dienstwohnungen der Staatsbeamten und deren Unter⸗

liegt auch die bauliche Unterhaltung der Dienst⸗

haltung bestehenden Vorschriften erläßt.

Miethsentschädigung.

Die Höhe der Miethsentschädigung für Lehrer beziehungsweise für Lehrerinnen ist den örtlichen Verhältnissen entsprechend von dem Re⸗ gierungspräsidenten im Einvernehmen mit dem Bezirksausschuß, und falls ein Einverständniß beider Behörden nicht erreicht wird, durch den Oberpräsidenten festzustellen.

Einstweilig angestellte Lehrer erhalten nur einen die Schulstelle festgesetzten Miethsentschädigung.

Gewährung freier Feuerung. § 146. 8

Wo eine Dienstwohnung auf dem Schulgrundstücke gegeben wird, kann von dem Regierungs⸗Präsidenten die Gewährung freier Feuerung für den Lehrer (Lehrerin) verlangt werden.

1 Gewährung von Landnutzung. § 147.

Wo auf dem Lande eine Dienstwohnung gegeben wird, ist daneben ein Hausgarten zu gewähren. Wo die örtlichen Verhältnisse es thunlich erscheinen lassen, soll für einen alleinstehenden oder ersten Lehrer eine Landnutzung gewährt werden, welche dem Wirthschaftsbedürfniß einer Lehrerfamile entspricht.

Zur Bewirthschaftung des Landes sind die erforderlichen Wirth⸗ schaftsgebäude herzustellen.

Die Grundsteuer sowie die sonstigen Lasten und Abgaben von dem Schulland werden von der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) getragen.

Wo mit einer Lehrerstelle bisher eine größere Landnutzung oder sonstige Berechtigungen verbunden gewesen sind, behält es dabei sein Bewenden.

Bei Streitigkeiten zwischen dem abgehenden Lehrer (Lehrerin) oder den Erben des verstorbenen Lehrers und dem anziehenden Lehrer oder der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) über die Auseinander⸗ setzung wegen der Nutzung des Dienstlandes trifft die verstärkte 61) Kreisschulbehörde eine im Verwaltungswege vollstreckbare einst⸗ weilige Entscheidung.

Naturalbezüge. § 148.

Wo bisher die Gewährung von Naturalien und Naturalbezügen stattgefunden hat, kann es dabei unter Zustimmung der Betheiligten sein Bewenden behalten.

Anrechnung von anderweiten Bezügen auf das Grundgehalt.

§ 149.

Auf das festgesetzte Grundgehalt sind anzurechnen:

1) Der Ertrag des Dienstlandes.

Anrechnung erfolgt nach einem festen Verhältniß zum Grundsteuerreinertrage, welches für den Umfang jedes Kreises durch den Kreisausschuß festgesetzt wird.

2) Die freie Feuerung.

Dieselbe wird mit 5 % des Grundgehalts angerechnet.

3) Die sonstigen Diensteinkünfte an Geld oder Naturalien, welche

der Lehrer herkömmlich 148) oder aus Berechtigungen, soweit sie nicht die Gegenleistung für besondere Dienste bilden, aus anderweit zur Dotation der Stelle bestimmten Schul⸗, Kirchen⸗ und Stiftungs⸗ vermögen oder aus den auf besonderen Rechtstiteln entspringenden Verpflichtungen Dritter zu beziehen hat. Die Anrechnung erfolgt mit denjenigen Beträgen, welche die Kreis⸗ (Stadt⸗) Schulbehörde nach Anhörung des Gemeindevorstandes (Gutsvorstehers), Schulausschusses im Gutsbezirk, Verbandsvorstandes, und des Lehrers (Lehrerin) bei der Anstellung festsetzt.

Firirte Geldbeträge sind zum vollen Betrage, Naturalien nach den Durchschnittspreisen der letzten sechs Jahre anzurechnen. Unfixirte

oder blos zufällige Bezüge bleiben außer Ansatz.

Allgemeine Vorschriften über das Diensteinkommen. § 150. Die Zahlung des baaren Diensteinkommens erfolgt bei definitiver Anstellung vierteljährlich, bei def. monatlich im Voraus. § 151. Die Remunerationen für nicht vollbeschäftigte Lehrkräfte sowie für einstweilige Verwaltung erledigter Schulstellen werden von dem Regierungs⸗Präsidenten nach Anhörung des Gemeindevorstandes (Gutsvorstehers, Schulausschusses im Gutsbezirk, Verbandsvorstandes) festgesetzt. Niach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften trifft der Re⸗ sierunn s⸗Präsident die allgemeinen Anordnungen und beschließt vor⸗ behaltlich der besonderen Vorschriften dieses Gesetzes im einzelnen Falle über die Feststellung der Einkommenstheile. § 153. Ddie bestehenden Gehaltsregulative, Ordnungen und Festsetzungen sind nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 134 ff. einer Revision zu unterziehen. Das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen ist hiernach neu festzusetzen und bei späterer Veränderung der Verhältnisse entsprechend anderweit zu bestimmen.

Den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angestellten Lehrern und Lehrerinnen verbleiben die ihnen nach den Anstellungsurkunden rechtlich zustehenden Ansprüche, soweit die Lehrer und Lehrerinnen sich nicht freiwillig den neuen Deheggen unterwerfen.

54.

Auf die Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen finden die Bestimmungen des ersten Abschnitts des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 ( Seen. S. 241) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Klage gegen den, die Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) vertretenen Vorstand zu richten

9 9 4*2 & Berlin, Freitag, den 15. Januar ist, und daß an die Stelle des Verwaltungschefs im Falle des der Ober⸗Präsident tritt. 116“ Sechster Abschnitt. Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an öffent⸗ lichen Volksschulen. § 155.

Jeder an einer öffentlichen Volksschule definitiv angestellte Lehrer (Lehrerin) erhält eine lebenslängliche Pension, wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren in Folge körperlichen Ge⸗ brechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist und deshalb in den Ruhestand versetzt wird.

Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, welche der Lehrer (Lehrerin) bei Aus⸗ übung des Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigene Ver⸗ schuldung sich zugezogen hat, so tritt die2 ensionsberechtigung auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein.

Bei Lehrern (Lehrerinnen), welche das fünfundsechzigste Lebens⸗ jahr vollendet haben, ist eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Vor⸗ bedingung des Anspruchs auf Pension.

Lehrern (Lehrerinnen), welche, abgesehen von dem Falle des Ab⸗ satzes 2, vor Vollendung des zehnten Dienstjahres dienstunfähig und deshalb in den Ruhestand versetzt werden, kann bei vorhandener Be⸗ dürftigkeit von dem Unterrichts⸗Minister eine Pension veder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden. 1“

G Höhe der Pension.

Ddie Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre erfolgt, 15⁄10 und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um 1⁄ 0 des Diensteinkommens. Ueber den Betrag von *%0 dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht statt.

In dem im § 155 Absatz 2 erwähnten Falle beträgt die Pension 15⁄0, in dem Falle des § 155 Absatz 4 höchstens ¹5⁄10 des vorbezeich⸗ neten Diensteinkommens.

§ 157.

Bei jeder Pension werden überschießende

Mark abgerundet.

Markbrüche auf volle

Berechnung der Pension.

§ 158. Der Berechnung der Pension wird das von dem Lehrer (Lehrerin) bezogene, mit der ihm verliehenen Schulstelle nach Feftsetzung s8 Regierungs⸗Präsidenten dauernd verbundene Diensteinkommen (§§ 134 Nr. 1 bis 3) zu Grunde gelegt. Für die Dienstwohnung oder die Miethsentschädigung wird jedoch in jedem Regicrungsbezirk ein einheitlicher Satz für Lehrer beziehungsweise Lehrerinnen in An⸗ rechnung gebracht, welcher von dem Regierungs⸗Präsidenten im Ein⸗ vernehmen mit dem Bezirksausschuß und falls ein Einverständniß beider Behörden nicht zu erreichen ist, durch den Ober⸗Präsidenten fest⸗

gestellt wird.

§ 159.

Bei Berechnung der Dienstzeit kommt die gesammte Zeit in An⸗ rechnung, während welcher ein Lehrer (Lehrerin) im öffentlichen Schuldienste in Preußen sich befunden hat. Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den öffentlichen Schuldienst an gerechnet.

Kann jedoch ein Lehrer (Lehrerin) nachweisen, daß seine Ver⸗ eidigung erst nach seinem Eintritt in den öffentlichen Schuldienst stattgefunden hat, so wird die Dienstzeit von letzterem Zeitpunkte an gerechnet.

§ 160.

Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in Anrechnung, während welcher ein Lehrer (Lehrerin)

1) im Dienste des Preußischen Staats, des Norddeutschen Bundes oder des Deutschen Reichs sich befunden hat, oder

2) als anstellungsberechtigte ehemalige Militärperson nur vorläufig oder auf Probe im Civildienste des Preußischen Staats, des Nord⸗ deutschen Bundes oder des Deutschen Reichs beschäftigt worden ist, oder

3) in den von Preußen neu erworbenen Landestheilen im öffent⸗ lichen Schuldienste oder im unmittelbaren Dienste der damaligen Landesherrschaft sich befunden hat.

Ausgeschlossen bleibt die Anrechnung derjenigen Dienstzeit, während welcher die Zeit und Kräfte eines Lehrers (Lehrerin) durch die ihm übertragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen ge⸗ wesen sind.

§ 161.

Der Dienstzeit im Schulamte wird die Zeit des activen Militär⸗

dienstes hinzugerechnet. § 162.

Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des einundzwanzigsten Lebensjahres fällt, bleibt außer Berechnung.

Nur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mobilen oder Ersatztruppentheile abgeleistete Militärdienstzeit kommt ohne Rücksicht auf das Lebensalter zur Anrechnung.

Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer angeordneten Mobikmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung.

§ 163.

Für jeden Feldzug, an welchem ein Lehrer im preußischen oder im Reichsheere, oder in der preußischen oder Kaiserlichen Marine derart theilgenommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen oder in dienstlicher Stellung den mobilen Truppen in das Feld gefolgt ist, wird demselben zu der wirklichen Dienstzeit ein Jahr zugerechnet.

Ob eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug anzusehen ist und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre in Anrechnung kommen sollen, dafür ist die nach § 23 des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichsgesetzbl. S. 275) in jedem Falle ergehende Bestimmung des Kaisers maßgebend.

Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber durch König⸗ liche Erlasse gegebenen Vorschriften. 8 1“ § 164

b’öö. Ja. eines Festungsarrestes von einjähriger und längerer Dauer, b. der Kriegsgefangenschaft kann nur unter besonderen Umständen angerechnet werden.

mit Königlicher Genehmigung

§ 165.

Mit Genehmigung des Unterrichtsministers kann zukünftig nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§ 159 163 auch die Zeit angerechnet werden, während welcher ein Lehrer (Lehrerin) außerhalb Preußens im Schuldienste oder im In⸗ oder Auslande im Kirchen⸗ dienste gestanden oder als Lehrer oder Erzieher an einer Taub⸗ stummen⸗, Blinden⸗, Idioten⸗, Waisen⸗, Rettungs⸗ oder ähnlichen Anstalt im Dienste einer Gemeinde oder eines sonstigen communalen Verbandes, oder im Dienste einer Stiftungsanstalt bezw. Vereins⸗ anstalt der bezeichneten Art sich befunden hat.

§ 166. 1

Hat der Inhaber eines vereinigten Kirchen⸗ und Schulamts bei der Versetzung in den Ruhestand eine Pension aus kirchlichen Mitteln zu beanspruchen, so wird der Betrag derselben auf die nach den Vor⸗ schriften dieses Gesetzes zu gewährende Pension nur dann angerech

wenn bei der Bemessung der kirchlichen Pension das gesammte Stellen einkommen zu Grunde gelegt ist. 1 Entscheidung über Ansprüche auf Pension. § 167.

Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte dem Antrage eines Lehrers (Lehrerin) auf Versetzung in den Ruhestand stattzugeben ist, erfolgt durch den Regierungs⸗ Präsidenten nach An⸗ hörung des Gemeindevorstandes (Gutsvorstehers, Schulausschusses im Gutsbezirk, Verbandsvorstandes). Der Gemeindevorstand (Guts⸗, Verbandsvorsteher) ist verpflichtet, vor Abgabe seiner Erklärung den Schulvorstand zu hören.

§ 168.

Die Entscheidung darüber, ob und welche Pension einem Lehrer (Lehrerin) bei seiner Versetzung in den Ruhestand zusteht, erfolgt durch den Regierungs⸗Präsidenten. 3

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Die Beschreitung des Rechtsweges gegen diese Entscheidung steht dem Lehrer (Lehrerin), sowie den zur Unterhaltung der Schule Ver⸗ pflichteten offen; doch muß die Entscheidung des Ober⸗Präsidenten der Klage vorangehen und letztere sodann, bei Verlust des Klagerechts, innerhalb sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung den Beschwerde⸗ führern bekannt gemacht worden ist, erhoben werden. Der Verlust des Klagerechts tritt auch dann ein, wenn von den Betheiligten gegen die Entscheidung des Regierungs⸗Präsidenten über den Anspruch auf Pension nicht binnen gleicher Frist die Beschwerde an den Ober Präsidenten erhoben ist.

§ 170.

Die Versetzung in den Ruhestand tritt, sofern nicht auf den Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Lehrers (Lehrerin) ein früherer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Ablauf desjenigen Vierteljahres ein, welches auf den Monat folgt, in welchem dem Lehrer (Lehrerin) die Entscheidung des Regierungs⸗Präsideuten über seine Versetzung in den Ruhestand und die Höhe der ihm etwa zu⸗ stehenden Pension bekannt gemacht worden is

Zahlung der Pension. § 171. Die Pensionen werden monatlich im Vorarx § 172. Das Recht auf den Bezug der Pension kann weder abgetreten noch verpfändet werden. Kürzung ꝛc. der Pension. § 173.

Das Recht auf den Bezug der Pension ruht

1) wenn ein Pensionär die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung derselben,

2) wenn und so l ein Pensionär im Reichs⸗

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gezahlt.

lange oder Staats⸗ dienste, im Dienste einer Gemeinde oder eines sonstigen communalen Verbandes, im öffentlichen Schuldienste oder im Kirchendienste ein Diensteinkommen bezieht, insoweit der Betrag dieses neuen Dienst⸗ einkommens unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des von dem Lehrer (Lehrerin) vor der Pensionirung bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens übersteigt. § 174. 4

Ein pensionirter Lehrer (Lehrerin), welcher in eine an sich zur Pension berechtigende Stellung im öffentlichen Volksschuldienste wieder eingetreten ist, erwirbt für den Fall des Zurücktretens in den Ruhestand den Anspruch auf Gewährung einer neuen Pension nur dann, wenn die neue Dienstzeit wenigstens ein Jahr betragen hat.

Bei der Pensionirung aus der neuen Stelle ist dem Lehrer (Lehrerin) eine Pension von ⁄00 seines neuen pensionsfähigen Dienst⸗ einkommens für jedes nach der früheren Pensionirung zurückgelegte Dienstjahr zu gewähren.

Insoweit der Betrag der neuen Pension und der früher be⸗ willigten Pension zusammen 4 ⁄0 des höchsten Diensteinkommens, von welchem eine dieser Pensionen berechnet ist, übersteigen würde, fällt das Recht auf den Bezug der früher bewilligten Pension hinweg.

§ 175.

Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension auf Grund der Bestimmungen in den §§ 173 und 174 tritt mit dem Beginn des Monats ein, welcher auf das eine solche Veränderung nach sich ziehende Ereigniß folgt.

Im Falle vorübergehender Beschäftigung im Reichs⸗ oder Staats⸗ dienste, im Dienste einer Gemeinde oder eines sonstigen communalen Verbandes, im öffentlichen Schuldienste oder im Kirchendienste gegen Tagegelder oder eine anderweitige Entschädigung wird die Pension für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen vom siebenten Monat ab nur zu dem nach den vorstehenden Bestim⸗ mungen zulässigen Betrage gewährt.

Allgemeine Vorschriften. § 176.

Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension geringer als die Pension, welche dem Lehrer (Lehrerin) hätte gewährt werden müssen, wenn er am 31. März 1893 nach den bis dahin für ihn geltenden Bestimmungen pensionirt worden wäre, so wird diese Pension an Stelle der ersteren bewilligt. b

Eine Pension nach Maßgabe der bis zum 31. März 1893 für ihn geltenden Bestimmungen ist dem Lehrer (Lehrerin) auch dann zu gewähren, wenn demselben zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand nach den früheren Bestimmungen ein Anspruch auf Pension zugestanden haben würde, nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes jedoch nicht. 3

Die am 1. April 1886 im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau, der vormaligen freien Stadt Frankfurt und in Hohenzollern- Hechingen angestellten Lehrer (Lehrerinnen) sind berechtigt, zu ver⸗ langen, nach den bis dahin für sie geltenden Bestimmungen pensionirt zu werden. 1

§ 177.

Zusicherungen, welche in Bezug auf dereinstige Bewillig Pensionen an einzelne Lehrer oder Kategorien von Lehrern (Lehre⸗ rinnen) durch den König oder einen der Minister oder durch eine Provinzialbehörde oder mit deren Genehmigung gemacht worden sind, bleiben in Kraft.

§ 178.

Das Stelleneinkommen darf zur Aufbringung der Pension nicht

herangezogen werden. ggs 19.

Behufs gemeinsamer Bestreitung der Pensionen, deren Auf⸗ bringung den Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) obliegt, werden dieselben in jedem Regierungsbezirk zu einem Kassenverbande vereinigt. Die den Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) zur Last fallenden Pensionen werden von der Verbandskasse an die; bensionäre gezahlt. Die zur Deckung der Pensionszahlungen und der Kassen⸗ verwaltungskosten erforderlichen Beiträge werden jährlich auf sämmt⸗ liche Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände) des Kassenverbandes vertheilt. Es ist dabei das Verhältniß des in jeder Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) am Beginn des Rechnungsjahres zu zahlenden gesammten pensionsberechtigten Diensteinkommens der Lehrer und Lehrerinnen zu Grunde zu legen. Jedoch bleibt dabei das Dienst⸗ einkommen jeder einzelnen Lehrer⸗(Lehrerinnen⸗)stelle bis zur Höhe von 1333 außer Ansatz. Die in jeder Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) sich hiernach ergebende Gesammtsumme des Dienstein⸗ kommens wird im Vertheilungsplan nach unten auf Hunderte von Mark abgerundet.

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