Vorstand des Art. Depots von Wilhelmshaven in gleicher Eigenschaft nach Cuxhaven über. Hornung, Corv. Capitän, von der Stellung als Ausrüstungs⸗Director der Werft zu Kiel entbunden. Foß, Corv. Capitän, zum Ausrüstungs⸗Director der Werft zu Kiel er⸗ nannt. Draeger, Corv. Capitän, von der Stellung als Ausrüstungs Director der Werft zu Danzig entbunden. Wodrig, Corvetten⸗Kapitän, Commandant des Torpedo⸗ schiffes „Blücher“, zum Präses des Torpedo⸗Versuchscommandos ernannt. Jaeschke, Corv. Capitän, unter Entbindung von der Stellung als Präses des Torpedo⸗Versuchscommandos, zur Dienst⸗ leistung beim Reichs⸗Marineamt commandirt. rhr. v. Lyncker, Corv. Capitän, von der Stellung als Art. Offizier vom Platz und Vorstand des Art. Depots zu Friedrichsort entbunden. Corv. Capitän, unter Entbindung von der Stellung a Art. Offizier vom Platz und Vorstand des Art. Depots zu Cuxhaven, zum Art. Director der Werft zu Wilhelmshaven ernannt. v. Dresky, Corv. Capitän, zum Ausrüstungs⸗Director der Werft zu 22 Vüllers, Corv. Capitän, zum Art. Offizier vom Platz und Vorstand des Art. Depots zu Wilhelmshaven, Bröker, Corv.
Capitän, zum Art. Offizier vom Platz und Vorstand des Art. Depots
zu Friedrichsort, — ernannt. Holzhauer, Capitän⸗Lt., vom Com⸗
mando zur Dienstleistung beim Hydro raphischen Amt, v. Heeringen,
Capitän⸗Lt., vom Commando zur Dienstleistung Beim Reichs⸗Marineamt, aucke, Capitän⸗Lt., von der Stellung als Referent beim Torpedo⸗ ersuchscommando, — entbunden. Paschen II., Capitän⸗Lt., als
Referent zum Torpedo⸗Versuchscommando commandirt. Schäfer I.,
Lt. zur See, von der Stellung als Referent beim Torpedo⸗Versuchs⸗
commando entbunden. Bauer, Lt. zur See, als Referent zum
Torpedo⸗Versuchscommando kommandirt.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 16. Januar.
Seine Majestät der Kaiser und König sind gehn Abend um 5 Uhr 10 Minuten von Bückeburg zurück⸗ gekehrt.
Heute Vormittag arbeiteten Seine Majestät von 10 ¾ bis 11 ¾ Uhr mit dem Chef des Generalstabs und von 11 ¾ bis 1 Uhr mit dem Chef des Militärcabinets. Seine Majestät militärische Meldungen entgegen.
8 1 8
Heute traten die vereinigten Ausschüsse des Bundes⸗ raths für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Verkehr zu einer Sitzung zusammen.
Dem Bundesrath ist der Entwurf eines Gesetzes, be⸗ treffend die Feststellung des Landeshaushalts⸗Etats von Elsaß⸗ Lothringen für das Etatsjahr 1892/93, vorgelegt worden.
Die Commission für die zweite Lesung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs setzte in den Sitzungen vom 11. bis 13. Januar die am 17. Dezember v. J. abgebrochene Berathung des Abschnitts über die juristischen Per onen fort. Erledigt wurden zunächst die von den Stiftungen handelnden §§ 58 bis 62. Die Vor⸗ schriften des § 58 Satz 1 und des § 59, daß eine rechtsfähige
Stiftung sowohl durch Rechtsgeschäft unter Lebenden als durch Verfügung von Todeswegen errichtet werden kann, fanden keinen Widerspruch. Angenommen wurde die Bestimmung des § 58 Satz 1, daß das Stiftungsgeschäft unter Lebenden der gerichtlichen oder notariellen Form bedarf. Dagegen erfuhr der Entwurf insofern eine sachliche Aenderung, als zur Er⸗ richtung der Stiftung reichsg esetzlich staatliche Ge⸗ nehmigung, und zwar die Genehmigung des Staats erforderlich sein soll, in dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz hat, während der Entwurf (§ 62 Abs. 1) bezüglich des Erfordernisses staatlicher Genehmigung es bei den Labengeseflichen Vorschriften belassen wollte. Als Sitz der Stiftung soll, wenn nicht ein Anderes erhellt, der Ort gelten, wo die Verwaltung geführt wird. Zum Zwecke der Verbeut⸗ lichung wurde ferner der Zusatz beschlossen, daß die Stiftung, vorbehaltlich der Vorschrift des § 62 Abs. 3, die Rechtsfähig⸗ keit mit der Ertheilung der staatlichen Genehmigung erlangt, er letzteren mithin rückwirkende Kraft nicht beiwohnen soll. Im Laufe der Berathung war von einer Seite die Frage ngeregt, ob es sich nicht empfehle, nach dem Vorgange des reußischen Rechts für reine Familien⸗ Stiftungen von
em Erfordernisse der staatlichen Genehmigung eine 2 usnahme u machen oder doch mit Rücksicht auf die nahe Verwandtschaft er Familienstiftung mit dem von dem Entwurfe der landes⸗ Pleflichen Regelung überlassenen Familienfideicommisse in das Einführungsgesetz eine Bestimmung aufzunehmen, daß die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben, nach welchen solche Stiftungen, welche ausschließlich die Fürsorge von Angehörigen einer bestimmten Familie bezwecken, staat⸗ licher Genehmigung nicht bedürfen. Man war edoch über⸗ wiegend der Ansicht, daß die für das Erforderniß staatlicher Genehmigung einer Saascn prechenden wirthschaftlichen und socialen Gründe im wesentlichen auch bei Familienstiftungen zuträfen und deshalb für diese die Zulassung einer Ausnahme nicht angemessen Fr Auch die Aufnahme der von anderer Seite angeregten Bestimmung, daß für bestimmte Arten von Stiftungen die Genehmigung durch allgemeine staatliche An⸗ ordnung im voraus solle ertheilt werden können, fand keinen Anklang. Zu einer längeren Erörterung führte der die juristische Construction des Stiftungsgeschäfts bezielende Vor⸗
lag: im Anschluß an die für Körperschaften gefaßten Be⸗ laͤßhe, nach welchen, abgesehen von den Vereinen mit soge⸗ nannten idealen Tendenzen, in Ermangelung besonderer reichs⸗ esetzlicher Vorschriften Vereine die Rechtsfähigkeit durch Ver⸗ eihung von Seiten der Staatsgewalt erlangen, auch bei den Stif⸗ tungen zu bestimmen, daß diese durch Ver leihung von Seiten der Staatsgewalt zur Entstehung kommen, Voraussetzung der Verleihung aber die Errichtung und Vorlegung des Füftungsgeschäfts sei. Die Mehrheit schloß sich jedoch der Auffassung an, daß es den Vorzug verdiene, die Wirksamkeit des Stiftungsgeschäfts von staatlicher Genehmigung ab⸗ ängig zu machen, da diese Art der Regelun deutlicher zum Ausdruck bringe, daß das Stiftungsgeschaft der eigentliche constitutive Akt sei, zu welchem die staatliche Ge⸗ nehmigung als ein weiteres Erforderniß hinzutreten müsse. Ein Antrag, ausdrücklich im Gesetz auszusprechen, daß das Stiftungsgeschäft über den Zweck der Sti tung, über die
Alsdann nahmen
errichtet wird, und, sofern nicht die Verwaltung einer öffent⸗ lichen Behörde obliegt, über die Bestellung eines die Stiftung vertretenden Vorstandes Bestimmung treffen müsse, wurde ab⸗ gelehnt, da die vorgeschlagene Bestimmung, soweit richtig, selbstverständlich, in ihrer Allgemeinheit und Schärfe aber bedenklich sei.
Bezüglich der Frage, von welchem Zeitpunktek an der Stifter bei einer Stiftung unter Lebenden an das Stiftungs⸗ geschäft gebunden sein solle, wurde, abweichend vom Entwurfe (§ 58 Satz 2, § 62 Abs. 2), beschlossen, daß der Stifter das Stiftungsgeschäft, solange nicht die staatliche Genehmigung er⸗ theilt sei, widerrufen, der Widerruf aber von dem Zeitpunkte an, in welchem die Ertheilung der Genehmigung bei der zu⸗ ständigen Behörde nachgesucht sei, nur dieser Behörde gegen⸗ über erklärt werden könne. Stirbt der Stifter nach diesem Zeitpunkte, so soll der Widerruf durch die Erben des Stifters überhaupt nicht mehr zulässig sein. Die Vorschrift des § 58 Satz 3, welcher für Stiftungen unter Lebenden den Uebergan des in dem Stiftungsgeschtfte zugesicherten Vermögens au die Stiftung betrifft, fand im wesentlichen Zustimmung; dagegen wurde der die Gewährleistungspflicht bei der Stiftung regelnde § 58 Satz 4 in der Erwägung gestrichen, daß es den Vorzug verdiene, die Entscheidung der Frage, ob in dieser Richtung und in anderen Beziehungen die Vorschriften des Schenkungsrechts auf das Stiftungsgeschäft entsprechend anzu⸗ wenden seien, der Rechtswissenschaft zu überlassen. Die im § 62 Abs. 3 für das Stiftungsgeschäft von Todeswegen ge⸗ gebene besondere Vorschrift, daß, wenn die staatliche Genehmi⸗ gung ertheilt wird, sie in Ansehung des Anfalls als schon vor dem Erbfalle ertheilt gilt, wurde, vorbehaltlich der Frage, ob die “ in das Erbrecht zu versetzen sei, gebilligt. Zu⸗ sätzlich wurde bestimmt, daß die “ erforderlichen⸗ falls durch das Nachlaßgericht einzuholen sei. Die weitere im § 62 Abs. 3 sich findende Vo chrift, daß das Stiftungs⸗ geschäft von Todeswegen durch Versagung der Ge⸗ nehmigung unwirksam werde, hielt man für entbehrlich. Ab⸗ gelehnt wurde ferner der Antrag: ausdrücklich im Gesege aus⸗ zusprechen, daß, wenn der Nachlaß als Ganzes der Stiftung zugewendet sei, die Vorschriften über die Erbeinsetzung, bei anderweiter Zuwendung im Zweifel die Vorschriften über das Vermächtniß entsprechende Anwendung fänden. Man war der Ansicht, daß der sachliche Inhalt dieses Satzes auch in Er⸗ mangelung einer besonderen gesetzlichen Vorschrift nicht werde in Zweifel gezogen werden, es aber nicht angemessen sei, durch Aufnahme einer solchen Vorschrift der juristischen Construction des Stiftungsgeschäfts von Todeswegen vorzugreifen.
Die Vorschrift des §. 60, daß die Verfassung einer Stiftung, soweit sie nicht auf Reichs⸗ oder Landes⸗ gesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt wird, wurde sachlich genehmigt. Der von einer Seite beantragte Zusatz, daß durch das Stiftungsgeschäft Dritten ein Recht auf die Verwaltung oder auf bestimmte Leistungen gegen die Stiftung eingeräumt werden könne, fand nicht die Zustimmung der Mehrheit Man ging davon aus, daß der Satz, soweit nicht nach Maßgabe des § 60 die Verfügungsfreiheit des Stifters in der hier fraglichen Richtung Beschränkungen durch Reichs⸗ oder Landesgesetz, wie 0 B. in Baden, unterliege, selbstverständlich sei, ein Eingreifen in die die Verfassung der Stiftungen regelnden landesgesetz⸗ lichen Vorschriften aber wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Recht sich nicht empfehle. Abgelehnt wurdgo ferner die Aufnahme einer Vorschrift, aß, wenn nach der Befassung der Stiftung Dritten ein Recht auf die Ver⸗ wastung oder auf bestimmte Leistungen gegen die Stiftung zustehe, dieses Recht im Wege der gerichtlichen Klage oder doch
66 beschäftigen hatte, im Vorjahre 983 (im Jahre 1887 — 1274), ĩ letzten Jahre aber 957 betrug. 1
Von den ertheilten 957 Prüfungsaufträgen fielen 37 auf solch Candidaten, welche die Prüfung lediglich in Bezug auf ihren schrift⸗ lichen Theil zu wiederholen hatten. Es blieben sonach 920 Candi⸗ daten, von denen die mündlsche Prüfung abzulegen war. Unter ihnen förderten 577 ihre schriftlichen Arbeiten so weit, daß sie in die Liste der für die Ansetzung des Prüfungstermins notirten Candidaten über⸗ gehen konnten, 16 gingen in diese Liste über, weil sie ledi lich die mündliche Prüfung zu wiederholen hatten. Die Lash der seit dem 1. Januar 1891 bis zum Jahresschluß zur mündlichen Prüfung notirten Candidaten betrug demnach 593 (gegen 586 im Vorjahre und gegen 690 in 1889).
Der Rückgang der Prüfungsaufträge von 818 im Jahre 1885 auf 644 im Jahre 1891 ist darauf zurückzuführen, daß durchschnittlich jährlich 26,1 %. der Referendare aus der Justizverwaltung ausgetreten und daß etwa die Hälfte der Ausgetretenen (nämlich 987 von 1926) zur allgemeinen Staatsverwaltung übergetreten ist. Gleichwohl ist eine Verminderung der Zahl der Gerichts⸗Assessoren nicht eingetreten; in Wahrheit ist die Zahl dieser im Jahre 1891, ebenso wie in jedem der früheren fünfzehn Jahre, gestiegen.
Von den Candidaten entfielen auf den Kammergerichtsbezirk 168, auf den Bezirk Köln 133, auf den Bezirt Breslau 108, auf den Be⸗ zirk Naumburg 107, auf Posen 21, Cassel 29, Marienwerder 33 und Kiel 35. Vom Herzoglich anhaltischen Staats⸗Ministerium waren 2 Candidaten zur Prüfung präsentirt.
Von den 37 Candidaten, denen lediglich die Wiederholung der Prüfung in ihrem schriftlichen Theile oblag, lieferten 33 ihre Arbeiten noch vor dem Schlusse des Jahres 1891; die Censur dieser Arbeiten und die Berichterstattung über dieselben ist erledigt; bei einem Can⸗ didaten, welcher die schriftliche und mündliche Prüfung zu wiederholen hatte, mußte wegen der gänzlich mißlungenen schriftlichen Probe⸗ arbeiten die Prüfung, gemäß § 41 Absatz 2 des Regulativs vom 1. Mai 1883, als nicht bestanden angesehen werden.
Daneben haben weitere 587 Aufträge durch Abhaltung der mündlichen Prüfung ihre Erledigung gefunden. Diese Zahl würde sich auf 605 erhöht haben, wenn nicht 18 Candidaten in den ihnen angesetzten Prüfungsterminen ausgeblieben wären.
Die Frist zwischen der Ablieferung der Prüfungstermine stellte sich in der Regel auf 2 ½ bis 3 Monate. Dem Antrage einzelner Candidaten auf schleunigere Anberaumung des Termins konnte in der Regel dadurch entsprochen werden, daß die sofort zur Prüfung bereiten Candidaten als Ersatz für die, erst nach erhaltener Vorladung um Ausstand nachsuchenden Prüflinge herange⸗ zogen wurden.
Von der oben auf 957 berechneten Gesammtzahl der überwiesenen Candidaten sind 15 vorweg zurückgewiesen, es blieben also 942. Davon sind geprüft 621, und zwar schriftlich und mündlich 571, nur mündlich 16, nur schriftlich 34, nämlich die oben schon gedachten 33 Candidaten, welche nur die schriftlichen Arbeiten zu wiederholen hatten, und ein Candidat, welcher wegen chriftlichen Arbeiten von der zu wiederholenden Prüfung zurückgewiesen wurde. Demnach blieb am Schluß des Jahres 1891 ein Bestand von 321 Candidaten, welche zum größten Theil nicht zum Abschluß ihrer Prüfung gelangten, weil sie in ihren schriftlichen Arbeiten noch nicht so weit vorgerückt waren, daß ihre Ladung zum Prüfungstermin vor Ablauf des Jahres hätte er⸗ folgen können. Candidaten 313, im Jahre 1889 336, im Jahre 1888 390, am Schlusse des Jahres 1882 bis 1886 betrug sie mehr als 500 bis 600. Die in der Prüfung verbleibenden 321 Candidaten sind bis auf 3 sämmtlich im Jahre 1891 und zwar meist in der letzten Hälfte des⸗ selben präsentirt. Jene 3 waren lediglich durch Umstände, welche in ihrer Person lagen, bisher an Ablegung der Prüfung verhindert. Die Prüfungscommission darf hiernach die Geschäfte, welche ihr für das verflossene Jahr oblagen, als völlig erledigt ansehen.
Das Ergebniß der Prüfungen ist folgendes: Von den 621 geprüften Candidaten bestanden die Prüfung 511 (in 1890: 530) und zwar mit der Censur „gut“ 66, mit dem Zeugniß „ausreichend“ 445 (iv. Vorjahre 1890: 72 bezw. 457). Die übrigen 110 Candidaten 5 die Prüfung nicht bestanden. Im Vorjahre betrug die Z Nichtbestandenen 119.
85¼ 4 n
der
wiederholen und solche abgeliefert hatten, bestanden 30 die Prüfung,
wenigstens im Verwaltungsstreitverfahren solle verfolgt werden können. Die Mehrheit theilte die Ansicht, daß es in dieser Hin⸗ sicht bei den Vorschriften des § 13 des Gerichtsverfassungs⸗ gesetzes bewenden müsse.
Der sachliche Inhalt des § 61, welcher verschiedene für Körperschaften gegebene Vorschriften [kauf Stiftungen für ent⸗ sprechend anwendbar erklärt, wurde mit den aus den früheren Beschlüssen sich ergebenden Modificationen im wesentlichen ge⸗ billigt. Zusätzlich wurde im Anschluß an die zu § 49 be⸗ schlassenens orschriften bestimmt, daß der Fiscus, wenn diesem mit dem Erlöschen der Stiftung deren Vermögen zufällt, das⸗ selbe thunlichst in einer den Zwecken der Stiftung entsprechen⸗ den Weise zu verwenden hat.
Anlangend das Erlöschen der Stiftungen, schloß die Commission sich dem Standpunkte des Entwurfs an, welcher in dieser Beziehung auf die Landesgesetze verweist (§ 62 Abs. 1). Ein Antrag, zu bestimmen, daf die Stiftung auf⸗ gelöst wird, wenn der Concurs über ihr Vermögen eröffnet wird, fand nicht die Zustimmung der Mehrheit. Wie die auf das Erlöschen der Stiftung sich beziehenden landesgesetz⸗ lichen Vorschriften sollen auch die landesgesetzlichen Vor⸗ schriften über die Umwandlung der Stiftungen unberührt
während bei 3 Candidaten, von welchen 2 beide Arbeiten und 1 die Relation nochmals anzufertigen hatten, die Wiederholung auch dieser theilweisen Prüfung als mißlungen erachtet werden mußte.
„ Unter den 110 nichtbestandenen Candidaten befanden sich diesmal 12, welche sich der Prüfung wiederholt unterzogen hatten. Im Jahre 1890 betrug diese Zahl 15, in 1889 14, in 1888 27, in 1887 22.
8
General⸗Lieutenant und Commandeur der 2. Garde⸗Infanterie⸗ Division, ist von Kiel hierher zurückgekehrt.
Der Referendar Hochapfel in der Justizverwaltung von Elsaß⸗Lothringen ist auf Grund der bestandenen Staatsprüfung zum Gerichts⸗Assessor ernannt worden.
Potsdam, 15. Januar. Dem Magistrat und der Stadtverordneten⸗Versammlung ist folgendes Handschreiben Ihrer Majestät der Kaiserin zugegangen:
Dem Magistrat und den Stadtverordneten zu Potsdam sage Ich
bleiben. Der § 63 wurde durch eine Vorschrift ersetzt, welche, ent⸗ gegen dem Standpunkte des Entwurfs, zum Ausdruck bringt, daß die Vorschriften der §§ 41 bis 62 über Körperschaften und Stiftungen für öffentlichrechtliche Körperschaften, Faeac. oder Anstalten nicht gelten sollen, jedoch mit Aus⸗ nahme der Vorschrift des § 46 und, soweit nicht die Zu⸗ lässigkeit des Concurses bei diesen Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten ausgeschlossen ist, auch der Vorschrift des § 47. Zu einer eingehenden Erörterung gab ein Antrag eranlassung, zu bestimmen, daß die Vorschrift des § 46 auch dann Anwendung finde, wenn die zum Schadens⸗ ersatz verpflichtende Handlung in Ausführung von Ver⸗ richtungen begangen worden sei, welche der Vertreter oder Beamte kraft einer ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt vorzunehmen hatte. Die Mehrheit trat jedoch dem Stand⸗ punkte des Entwurfs bei, welcher die Haftung der Körper⸗ schaften ꝛc., vorbehaltlich weiter gehender Endesgeseblicher Vorschriften (vgl. Art. 56 des Entw des Einf.⸗Ges.), auf solche Fälle beschränkt, in welchen der Vertreter in Ausuüͤbung
einer privatrechtlichen Vertretungsmacht gehand 5 hat.
In Nr. 3 des „Justiz⸗Ministerialblatts“ wird der General⸗ bericht des Präsidenten der Just iz⸗Prüfungscommission für das Jahr 1891 veröffentlicht. Wir heben daraus das Folgende hervor:
Auch für das Jahr 1891 zeigt sich in den Geschäften der Justiz⸗ “ ion ein — allerdings wiederum nur unbedeutender — Rückgang. ie Zahl der neuen Prüfungsaufträge betrug im Vorjahre 647, sam
Zuwendung des Vermögens, mit welchem die Stiftung
1— im letzten Jahre 644, während die Gesammtzahl der Candidaten, mit welchen sich die Justiz⸗Prüfungscommission zu
für die Mir zum Jahreswechsel dargebrachten Glückwünsche Meinen
aufrichtigen Dank und spreche bei dieser Gelegenheit Ihnen Meine
Freude darüber aus, daß Sie alle Werke, welche der sittlich⸗religiösen und leiblichen Hebung der Einwohnerschaft Potsdams dienen, mit Verständniß und Freude begrüßen und fördern. Wir müssen mit diesen Werken auch den in Potsdam immer ernster hervortretenden Noth ständen gemeinsam und so rechtzeitig begegnen, daß dieselben nicht weiter um sich greifen können, sondern von Jahr zu Jahr vermindert werden. Berlin, den 9. Januar 1892. 8 Auguste Victoria,
Kaiserin und Königin. Sigmaringen, 15. Januar. Ihre Königlichen Hoheiten der Fürst von Ho senzollern und der Prinz Ferdinand von Rumänien
ind, wie „W. T. B.“ meldet, heute nach Pallanza abgereist.
Bayern. München, 15. Januar. Die Kammer der Ab⸗ 1 fuhr heute mit der Berathung des Eis enbahn tats fort. Sämmtliche Per nalvermehrungen wurden der „Köln. Ztg.“ zufolge nach der Regierungsvorlage bewilligt.
Sachsen. 8 1
„Dresden, 15. Januar. Die Zweite Kammer be⸗ willigte heute, wie das „Dr. J.“ berichtet, die Cap. 73 bis 87 (mit Ausnahme des Cap. 77a), 102 und 103, 32 bis 37 des Staatshaushalts⸗Etats, Departement der Finanzen, Ministerium des Auswärtigen und Gesandtschaften, Gesammt⸗Ministerium und Dependenzen, auf den Bericht der Finanzdeputation A, und zwar, was die geforderten Summen anlangt, unverändert nach der Re⸗
zweiten Arbeit bis zum
gänzlichen Mißlingens der
Am Ende des Jahres 1890 betrug die Zahl solcher
JSSe Von den 33 Candidaten, welche nur schriftliche Arbeiten noch⸗ 2
Seine Hoheit der Erbprinz von Sa chsen⸗-Meiningen,
5 8 ZI11““ “ — 1111“ gierungsvorlage. Eine Debatte knüpfte sich nur an Cap. 79, Straßen⸗ und Wasserbauverwaltung, zu welchem von mehreren Rednern Wünsche ausgesprochen murden, namentlich auf künftige Erhöhung des fuüͤr den Gemeindestraßenbau bestimmten Betrags.
Baden.
Karlsruhe, 14. Januar. Am vergangenen Sonntag wurde in Schopfheim der 10. Verbandstag der süddeutschen Arbeiterbildungsvereine abgehalten. Auf ein an Seine Königliche Hoheit den Großherzog abgesandtes Ergebenheits⸗ telegramm ging nach der „Karlsr. Ztg.“ folgende huldreiche Antwort ein: 8 1
„Ich danke den Vertretern der badischen Arbeiterbildungsvereine, meiner bei Gelegenheit des 10. Verbandstages so freundlich gedacht zu haben. Ich freue mich dieser werthen Kundgebung und erwidere sie mit meinen wärmsten Wünschen für ein ferneres Gedeihen Ihrer Vereine und deren nützlichen Bestrebungen, welche zu unterstützen und zu fördern ich nicht unterlassen werde. Ich bitte Herrn Professor Keller um nähere Mittheilung über diesen Verbandstag und seine Beschlüsse. Friedrich, Großherzog.“
Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach.
Weimar, 15. Januar. Aus Anlaß der am 8. Okto⸗ ber d. J. stattfindenden goldenen Hochzeit Ihrer König⸗ lichen Hoheiten des Großherzogs und der Großherzogin hat sich ein Comité gebildet, dem angesehene Staats⸗ bürger aus allen Theilen des Landes angehören, um zur Erinnerung an das seltene Fest eine segensreiche Stiftung zu begründen, nämlich die Einrichtung einer geordneten, durch berufene Eö (Schwestern) ausgeübten Gemeinde⸗ pflege für alle Orte des Großherzogthums, wo ein Bedürfniß hierfür hervortritt. Diese Gemeindepflege soll sich nicht auf die Pflege Kranker allein beschränken, sondern namentlich auch die Kleinkinderpflege, die Fürsorge für die der Schule ent⸗ wachsene weibliche Jugend, sowie die Fürsorge für Verlassene und Arme umfassen.
Sachsen⸗Coburg⸗Gotha.
Coburg, 15. Januar. Ihre Hoheit die Herzogin hat sich, wie die „Cob. Ztg.“ meldet, gestern von hier nach Nizza begeben. 5
Detmold, 14. Januar. In der heutigen Sitzung des Landtags erfolgte, wie wir dem „Hannov. Cour.“ entnehmen, die Beantwortung einer von 15 Abgeordneten unterschriebenen Interpellation betreffs eines Regentschaftsgesetzes. Der Präsident von Lengerke begründeie die Interpellation ungefähr folgendermaßen: Die Regentschaftsvorlage der Re⸗ gierung vom Jahre 1890 sei gescheitert, weil der Landtag den Contutoren (Beiräthen des Regenten) eine Gewalt habe verleihen wollen, die der Regierung mit dem monarchischen Princip nicht vereinbar erschienen sei; sie habe deshalb die Vorlage zurückgezogen. Jene Vorlage habe eine Regentschaft festsetzen wollen für den Fall, daß der geisteskranke Prinz Alexander Fürst würde; heute fordere der Landtag eine Vor⸗ lage, im Falle Prinz Alexander vor Seiner Durchlaucht sterbe. Wenn Prinz Alexander gesund oder krank zur Regierung ge⸗ lange, so bestehe doch eine Basis, auf der weitergearbeitet werden könne: Gerichte und Behörden könnten in seinem Namen Recht sprechen, sterbe aber Prinz Alexander vor dem Fürsten, so würde nach des Fürsten Tode ein vollständig rechtloser Zustand im Lande herrschen. Die Urtheile der Gerichte und der Behörden könnten angefochten, Lücken im Beamtenpersonal könnten nicht besetzt werden. Der Landtag verlange daher ein Regentschaftsgesetz wie das, nach welchem in Braunschweig vor Berufung des säütben Albrecht die Regentschaft geleitet worden sei. Es scheine ihm (Redner) nicht thunlich, einen fremden Prinzen ins Land zu rufen, da hierdurch die Gerechtigkeit in der Behandlung der Thronfolgestreitigkeit leiden würde. Republikanisch sei der Ge⸗ danke eines solchen Regentschaftsgesetzes nicht, da auch in Braun⸗ schweig, einem streng monarchischen Staate, darnach gehandelt worden sei und der Bundesrath das dortige Gesetz anerkannt habe. Er wünsche keine Dictatur des Ministers, obgleich er ihm volle Sympathie entgegenbringe, er wünsche aber auch keine Dictatur des Reichs, die eintreten würde, wenn man keine Bestimmungen treffe. Die beste Regelung würde ja ein Thronfolgegesetz sein ein solches sei aber nur möglich, wenn eine Einigung zwischen den streitigen Linien erzielt würde. Einer der streitenden Agnaten könne hier aber nicht die Initiative ergreifen, da sie fürchteten, den Schein zu erwecken, als seien sie von ihrem Recht nicht völlig überzeugt. Der Fürst, der am geeignetsten sei, die Initiative zu ergreifen, werde es nicht thun, da er für die eine der Linien ein⸗ genommen sei. Der Minister von Wolffgramm verlas hierauf eine Erklärung der Regierung, nach welcher diese keinen Grund habe, eine neue Vorlage zu machen, da der Landtag in seiner Majorität wohl noch dieselbe Ansicht habe, wie vor zwei Jahren, durch welche die damalige Vorlage der Regierung gescheitert sei. Die Regierung sei zur Vorlage eines neuen Regentschafts⸗Gesetzentwurfs bereit, doch nur auf dem Boden des 1890 gescheiterten, wenn begründete Aussicht vorhanden sei, daß die Majorität des Landtags ihre Ansicht geändert habe.
Deutsche Colonien.
8 Das „Deutsche Colonialblatt“ veröffentlicht die Rang⸗ 8 liste der Offiziere und Aerzte der Keffeht, die Schutz⸗
truppe für Deutsch⸗Ostafrika. iernach ist die Stelle des Commandeurs zur Zeit unbesetzt. Oberführer ist Wilhelm Schmidt. Ferner sind neun Compagnieführer, neunzehn Lieutenants, ein Compagnieführer à la suite (Ramsay), ein Oberarzt und neun Aerzte vorhanden.
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Oesterreich⸗Ungarn.
„Wien, 16. Januar. Der Minister des Aeußern Graf Kaäͤlnoky hat nach einer Meldung des „W. T. B.“ namens der Regierungen von Oesterreich und Ungarn dem englischen
E13“ Lord Salisbury telegraphisch das tiefste
eileid über den unersetzlichen Verlust ausgesprochen, welcher das englische Königshaus und die englische Nation durch den
Tod des Herzogs von Clarence betroffen hat. Graf Kaälnoky ersuchte Lord Salisbury, auch der Königin Vic⸗ toria sowie dem Prinzen von Wales die Gefühle
innigster Theilnahme auszudrücken.
Der General⸗Inspector der Cavallerie Freiherr von
Bei der gestern im Abgeordnetenhause 1 Generaldebatte über die Handelsverträge wies der Abgeordnete von Koslowski darauf hin, wie die loyale Haltung der preußischen Polen von der deutschen Regierung anerkannt worden sei; umsomehr müßten die österreichischen Polen für die Handelsverträge eintreten, bei denen das Vorbild des Kaisers, welcher ein Leitstern in der Politik der Versöhnung und der Völkerliebe sei, sowie die Dankbarkeit der Polen in Betracht kämen. Der Redner polemisirte energisch gegen die russophilen Ausführungen der Abgg. Kramarz und Besam und hob hervor, er wolle als Pole über die Unterdrückung der Polen durch Rußland schweigen, aber die Bedrängung der Bulgaren durch den General Kaulbars sei nicht geeignet, slavische Sympathien für Rußland zu wecken. Wüͤrden solche Reden, wie Vasaty gehalten, in Rußland ge⸗ halten werden, so würde der Redner bald dahin befördert werden, von wo es keine Rückkehr gebe. (Beifall.) Der Redner kündigte an, die Polen seien gegen den Vertrag mit Rumänien. Prins Liechtenstein (gegen die Verträge) sprach die Hoffnung aus, der Dreibund werde fortbestehen, auch wenn die zweifelhafte Errungenschaft der Handelsverträge wieder vergessen sei; er sei aus wirthschaftlichen und socialen Gründen gegen die Handelsverträge. Im weiteren Verlaufe der Sitzung erklärte der Abg. Fournier, die Jungczechen seien den Dele⸗ gationen fern geblieben aus Besorgniß, mit ihren Ansichten über den Dreibund nicht ernst genommen zu werden; sie v aber einem gleichen Schicksal auch im Abgeordnetenhause nicht. Der Abg. Bulat sprach die Befürchtung aus, Dalmatien werde seinen Weinbau aufgeben müssen und ein krankes Mit⸗ glied des Reichs werden. Aehnliche Besorgnisse brachte der Abg. Malfatti bezüglich Südtirols vor und bemängelte gleichzeitig die Zo digung der Südtiroler Seidenzucht.
fortgesetzten
Großbritannien und Irland.
Für den verstorbenen Herzog von Clarence ist am Königüchen ofe eine sechswöchige und für die Oeffentlichkeit eine dreiwöchige Trauer angeordnet worden. Die Leiche wird von Sandringham nach Windsor übergeführt, mit militärischem Gepränge nach der Albert⸗Memorial⸗Kapelle ge⸗ bracht und dort aufgebahrt. Die Beisetzung findet voraus⸗ sichtlich am Mittwoch in der Königsgruft der St. Georgs⸗ Kapelle in Windsor statt. Officielle Bestimmungen sind indeß noch nicht getroffen. Das „Court⸗Cir⸗ cular“ vom Donnerstag Abend schreibt: Die Königin Victoria sei ihrem geliebten Enkel innig zugethan gewesen, der auch seinerseits stets die größte Zärtlichkeit gegen Ihre Majestät bezeugt habe und dessen liebenswürdige Eigen⸗ schaften und vornehmer Charakter ihn ihr seit seiner Kindheit theuer gemacht hätten. Die estrigen Londoner Morgen⸗ zeitungen bringen Leitartikel über den Tod des Prinzen, in denen sie ihre warme Sympathie für die Königliche Familie und ihre Theilnahme für die hohe Braut, Prinzessin Mary von Teck, aussprechen. Aus allen Landestheilen werden noch immer Kundgebungen innigen Bedauerns der Bevölkerung mitgetheilt. Allenthalben sind die Festlichkeiten abgesagt. ie mehrere Blätter melden, ist die Gesundheit der Prinzessin von Wales sehr stark angegriffen, doch ist der Zustand Ihrer Königlichen Hoheit bis jetzt nicht beunruhigend. Der italienische Minister⸗Präsident Marchese di Rudini hat den italienischen Botschafter in London beauftragt, der englischen Regierung das Beileid Italiens anläßlich des Ab⸗ lebens des Herzogs von Clarence zu übermitteln. Der König der Belgier wird neueren Meldungen aus Brüssel zufolge wegen der schlechten Witterungsverhältnisse den Leichenfeierlichkeiten nicht persönlich beiwohnen. 1 8
An dem gleichen Tage wie der jugendliche Herzog von Clarence ist, wie schon gemeldet, auch der hochbetagte Cardinal Manning aus 18 Zeitlichkeit abberufen worden. Er war im Jahre 1808 in Totteridge in der Grafschaft Heriftehehin geboren und bis zum Jahre 1851 Geistlicher der anglikanischen Kirche. In dem genannten Jahre trat C“ lischen Kirche über, die ihn zu ihren bewährtesten Streitern rechnete. Nach dem Tode des Cardinals Wiseman empfing er am 8. Juni 1865 die Weihe zum Erzbischof von West⸗ minster, und im Dezember 1877 wurde er zum Cardinal er⸗ nannt. Cardinal Manning war in weiten und nicht allein katholischen Kreisen des Königreichs geschätzt und beliebt, da er an den großen socialen Fragen der Gegenwart lebhaften Antheil nahm und häufig von strikenden Arbeitern als Ver⸗ mittler zur Beilegung des Streites angerufen wurde.
Die „Morning Post“ . der bisherige Gesandte in Bukarest Sir Drummond Wolff sei zum englischen Bot⸗ schafter in Madrid ausersehen. 1
Vor dem Pegn in Walsall (Staffordshire) erschienen, wie dem „W. T. B.“ berichtet wird, in Sachen des Anaxchistencomplotts gestern sechs Angeklagte, darunter ein Franzose Cailes, und der Schuhmacher Bartola alias Devganoff unter der Beschuldigung des gesetzwidrigen Be⸗ sitzs von Sprengstoffen. Der Ober⸗Constabler von Walsall beschrieb seinen Besuch im Socialistenelub, wo er Bomben⸗ modelle vorfand sowie in französischer Sprache angefertigte Anweisungen zur Anfertigung von Bomben, ferner ein Manifest in der Handschrift Cailes, welches zur Herstellung von Bomben und Dynamit behufs Umwälzung der Gesellschaft auffordert und Fatructinen ertheilt, um öffentliche Gebäude in die Luft zu sprengen. Der Staatsanwalt beantragte die Vertagung des Prozesses, um die Fohatt in Stand zu setzen, sich über eine mit dieser Angelegenheit zu⸗
ammenhängende, in England und dem Auslande weit ver⸗ reitete wörung zu Die Verhandlung wurde schließlich vertagt. Eine Cautionsannahme seitens der Angeklagten wurde von dem Gericht verweigert. Frruankreich.
Paris, 16. Januar. In hiesigen unterrichteten Kreisen verlautet, wie „W. T. B.“ berichtet, die Unterhandlungen wischen Frankreich und den Niederlanden über die gegen⸗ eitige zollpolitische Behandlung würden norsussichtlich in gächster Zeit zu einem veries ceähen Abschlusse führen. Frankreich würde das Recht der meist begünstigten Nation erhalten, wogegen es den Niederlanden seinen Minimaltarif ge⸗ währen würde. Eine Fristbestimmung werde das Ueberein⸗ kommen nicht enthalten. Zu den Handelsvertrags⸗Ver⸗ handlungen mit der Schweiz wird dem „Temps“ aus Bern
eine Note gerichtet, worin gefagt werde, daß der Bundesrath die Forderung, die Schweiz möͤge Frankreich dieselben Zuge⸗ ständnisse machen, welche sie Deutschland und Oesterreich⸗
Zollposition „rohe gezwirnte Seide“ als Schã⸗ 8
gemeldet, der Bundesrath habe an die französische Regierung
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diese beiden Staaten hätten der Schweiz umfangreiche Cön⸗ cessionen gemacht, im Gegensatze zu Frankreich, welches nichts bewillige. Die Meldung des „Temps“ sagt weiter, die Note lasse gleichwohl hoffen, daß ein Tarifkrieg vermieden bleiben würde, indem Frankreich Zeit gelassen werde, die Situation zu prüfen und den Minimaltarif zu modificiren. Der Deputirte Dreyfus wird am Montag an den Minister des Auswärtigen Ribot eine Anfrage über die Lage in Tanger und über die den Commandanten der französischen Schiffe ertheilten Instructionen richten. Italien. Die italienische Deputirtenkammer setzte gestern die Berathung der Handelsverträge fort. Im Verlaufe der Debatte führte Pantano nach dem Bericht des „W. T. B. aus, der Handelsvertrag mit Deutschland verschlechtere zwar die Beziehungen zwischen Italien und Deutschland nicht, könne auch ein lebensfähiges Element enthalten, er schütze aber die Volkswirthschaft, Industrie und den Ackerbau Italiens nicht wirksam genug. Den Vertrag mit Oesterreich⸗Ungarn bemän⸗ gelte der Redner deshalb, weil er die unvortheilhafte Lage Italiens auf Grund des Vertrages von 1887 nicht ändere; für den italienischen Handel im Oriente könnte der Vertrag verhäng⸗ nißvoll werden, da der Einfluß Oesterreich⸗Ungarns in den Balkanstaaten wachse. Materi erklärte sich für die Verträge, verlangte jedoch Oesterreich⸗Ungarn gegenüber die Anwendung einer Clausel auf Zulassung italienischer Weine zu dem Zollsatz von 5 Frcs. 77 Ctms. Saponitosprach gegen die Verträge. Der am Donnerstag in der Kammer eingebrachte Vor⸗ anschlag für das Rechnungsjahr 1892/93 schließt nach einer Mailänder Meldung der „Köln. Ztg.“ mit einem Fehlbetrag von 17 377 000 Lire, wobei jedoch zu berücksichtigen bleibe, daß 30 Millionen für Eisenbahnbauten unter den ordentlichen Aus⸗ gaben eingestellt sind. Der Schatz⸗Minister hoffe, obigen Fehl⸗ betrag durch 22 700 000 höhere Einnahmen und 3 800 000 geringere Ausgaben zu decken. Spanien. Das Standgericht in Feres hat, wie man der „Magdb. tg.“ aus Madrid meldet, drei der verhafteten Anarchisten⸗ ührer zum Tode verurtheilt; die Königin⸗Regentin habe zwei von ihnen begnadigt; der dritte wer Montag stand rechtlich erschossen werden. Portugal. Das amtliche Lissaboner „Diario do Governo“ 15. d. M. veröffentlicht ein Decret, durch welches eine aus fünf Staatsbeamten bestehende Commission ernannt wird, welche mit der Untersuchung gegen die Verwaltungs⸗ räthe der portugiesischen Eisenb ahn⸗Gesellschaft, die sich gegen die Landesgesetze vergangen haben, sowie mit der
Untersuchung der Statuten der Gesellschaft betraut ist.
8 Schweiz. 8 Der Bundesrath hat nach einer Meldung der „Kölr
Ztg.“ aus Bern zum Commandanten der Gotthardbefesti⸗
ung mit dem Range und den Competenzen eines Divisions⸗ Commandeurs den Obersten cher rich von Segesser in Luzern und zum Artillerie⸗Chef und Chef⸗Instructor der Festungs⸗Artillerie in demselben Wirkungskreis den Oberst⸗ Lieutenant Ferdinand Affolter aus Deitingen ernannt.
Türkei.
Wie die „Agence de Constantinople“ meldet, dürfte die demnächst erwartete Aeußerung der bulgarischen Regie⸗ rung über die französische Note, betreffend die Aus⸗ weisung Chadourne's, dem Bedauern über den be⸗ gangenen Formfehler Ausdruck geben und zur Vermeidung von Mißverständnissen in der Zukunft die Ausweisungs⸗ bedingungen festsetzen. Danach solle 14 Tage vor der Ausweisung der betreffende Konsul davon benachrichtigt werden, damit zu einem eventuellen Ausgleich Zeit gewonnen werde. Nach Ablauf dieser Frist solle, falls der betreffende Konsul nicht interveniren oder eine Verständigung nicht erzielt werden sollte, die Ausweisung erfolgen. Andere Fragen, wie die Ent⸗ schädigung der Betroffenen zu erledigen sei, sollen der Zukunft überlassen bleiben. Die von mehreren Mächten anläßlich des
alles „Chadourne“ vorgeschlagene analoge Auslegung der apitulationen sei von der Pforte angenommen worden.
Schweden und Norwegen.
(F) Stockholm, 13. Januar. Der Kronprinz wird, wie „Aftonbladet“ berichtet, seine Reise nach St. Petersburg am 22. d. antreten und seinen Weg über Berlin nehmen.
Die Arbeiten an den einzelnen Etats des Budgets sind jetzt trotz der in den Ministerien herrschenden Kränklich⸗ 8b soweit vollendet, daß das Budget heute in einer außerordentlichen C““ zur Vorlage kommen kann. Am Freitag wird die verfassungsmäßige Prü⸗ fung der Mandate der neugewählten Abgeordneten stattfinden und am folgenden Tage der Zus ammentritt der Kammern unter ihren Alters⸗Präsidenten, um die Er⸗ nennung der ordentlichen Präsidenten und Vice⸗Präsidenten vom König zum erbitten. Die feierliche Eröffnung des Reichstags im Reichssaale ist noch nicht bestimmt.
Der Chef der politischen Abtheilung des Departements des Aeußern Freiherr Fleetwood ist am Sonnabend ge⸗ storben. Er war seiner Zeit den ö in Kopen⸗ hagen, Paris und London attachirt und auch als Legations⸗ Secretär thätig. . 1
— In dem gemeinschaftlichen schwedis Leworme chen Staats⸗ rath ist der Handelsvertrag zwischen Schwe en⸗Norwegen und Frankreich genehmigt worden. Der Vertrag enthält eine Verlängerung der Handels⸗ und S iffahrtsconvention mit Ausschluß dessen, was die Zolltarife betrifft. In Kraft tritt der Vertrag am 1. Februar. Er ist auf ein Jahr abge⸗ geschlossen mit zwölfmonatlicher Kündigungsfrist.
Christiania, 13. Januar. Wie verlautet, ist nunmehr zwischen Norwegen und Spanien über die Verlaͤngerung
es Handelsvertrags bis zum 1. Juli Einigung erzielt, wobei alle Zollsätze mit Ausnahme derjenigen für Alkohol unverändert bleiben. ALkfrika. .“ Aus Alexandrien meldet ein Wolff sches Telegramm, daß der Dampfer I Massimiliano“ mit dem Khedive Abbas an Bord heute früh 7 Uhr dort in Sicht gekommen ist. 8
Die Lage in Tanger ist nach einem Pariser Telegramm des „Wolff' Ler Bureaus“ unverändert; der Sultan von Marokko habe den Gouverneur von Tanger nach Fez berufen.
Gemmingen⸗Guttenberg ist an der Imfluenza gestorben
Ungarn bewilligt habe, als ein itgehende b ach den
Drahtb er „Times“ vom 13. d. aus Tanger
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