aus Börermeisge und Kreis⸗Schulinspektor mit wesentlich rachee zum Theil
schulgeldes) treten der Stadt⸗Schulbehörde
die Städte überhaupt in 8 zirksausschuß spereh §§ 15, 28, 30, 31, 34, 43).
tion und bei dieser umfassenden Mitwirkung der Nächstbetheiligten an den Geschäften der Schulverwaltun Theilnahme an dem Gedeihen der
Schulaufsichtsbeamten die 8— 9 88. 8g sclnfhahms der en den vorliegenden Entwurf erscheint nicht zweckmäßig, weil sie über den Rahmen der Volksschule hinausgehen.
strafung der Schulversäumnisse, Privatunterricht heißt es 8 der Begründung: 8
8 Füiten des Großen Kurfürsten an ununterbro
fangs als ein späterer Zeit um sie herbeizuführen.
von Kenntnissen erhoben, sondern es wurde vielmehr das Gewicht au die religiös⸗sittliche 28 des heranwachsenden “ und a die Begründung seiner Ar
ber 1717 aus, welche die Unwissenheit der armen Jugend im Schreiben und Rechnen, sowie in denen zu ihrem dienenden, höchstnöthigen Stücken beseitigen will, und dieser Gedanke kehrt in jeder späteren Kundgebun
der 88 die ihr daraus erwachsende Wohlthat niseh. geh
4
in Betracht kommenden Bestimmungen durch die Cabinetsordre vom 14. Mai 1825 auf den gesammten damaligen Umfang der preußischen Monarchie erweitert worden ist, seinen Ausdruck.
welcher den nöthigen Unterricht für seine Kinder in seinem Hause nicht besorgen kann oder wi
gemeinen Schulordnung von 1817
Febüͤhrenden Schutz und ihm sein
jeden vernünftigen Menschen seines Standes nothwendigen Kenntnisse gefaßt hat.“ des
8s
und Beamten zu entziehen. Erhalten dieselben aber die Aufsicht über die äußeren ulangelegenheiten, so muß ihnen bei dem Ac Zu⸗ eebee der 5n nit alen — der inneren Schulleitun
e ere unter den durch die besonderen Verhältnisse der Schul⸗ verwaltung ebpteder Modificationen zufallen. 9
Wird so in diesen Instanzen ein organischer Zusammenhang mit der L11.““ und Communalaufsicht herbeigeführt, so wird bei der weiteren Ausgestaltung auch den Bestrebungen nach EF Rechnung zu tragen sein, wie sie in den Jahrzehnten bereits auf anderen Gebieten der Verwaltung mit Pfolg errgerghet aft 5
Von diesen Gesichtspunkten ausgehend, beabsichtigt der Entwu die Geschäfte der Fegrernn s⸗Abtheilungen für Püchtigt und — wesen auf den Regierungs⸗Präsidenten zu üͤbertragen. Es erfordert dies die Aufhebung jener Abtheilungen — ein Vorschlag, der, über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehend, in einer besonderen Vor⸗ lage 25 v1 finden wird. Die Aufsicht über die äußeren Angelegenheiten der Volksschule wird, soweit nicht im Gehn (wie bei zulbauten ꝛc. 21, 23, bei der F — der Lehrergehälter §§ 135, 140) besondere Bestimmungen Prroffen ind, von den Regierungs⸗Präsidenten und Landräthen nach aßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze geübt (88 54, 55). Die Kreis⸗, Bezirks⸗Ausschüsse ꝛc. üben eine Mitwirkung nach dem Zu⸗ ständigkeitsgesetz, soweit die communalrechtliche Seite in Frage kommt, z. B. bei Zwangsetatisirungen u. s. f.
So vereinigt in der Bezirksinstanz der Regierungs⸗Präsident die gesammte Leitung des Volksschulwesens (§§ 54 bis 56.) Ihm werden die erforderlichen technischen und Verwaltungsbeamten zugeordnet. „In der Kreisinstanz übt der Landrath die Aufsicht über die Volksschulangelegenheiten. Im übrigen treten ihm ein oder mehrere schultechnische Beamte, die “ zur Seite, mit denen zusammen er die Kreis⸗Schulbehörde bildet (§§ 60, 61). Dieser sind wichtige regiminelle Feesaefe übertragen (§ 62), so eine Mitwirkung bei Feststellung des Lehrplans und der inneren Einrichtung der Schule (§ 6), die Initiative bei der Bildung und Aenderung der Schulverbände (§ 30), die Einrichtung von Schulbesuchsbezirken (§ 32), die Bestimmung über die Schulpflicht 8. 76, 77, 79, 80, 84, 92, 96) und über die ““ ꝛc. (§ 87), die Mitwirkung bei Beaufsichtigung des Privatunterrichts (§ 82), bei der Einrichtung der keneeFe reh ulen (§ 108), bei der Anstellung (§ 118), Ver⸗ eidigung (§ 122),5 eurlaubung (§ 125) der Lehrer, die Bestimmung über die einstweilige Verwaltung ö Schulstellen (§ 127), über die Feifttichtung der Lehrer zur Ertheilung von Unterricht an Fort⸗ bildungsschulen (§ 128), die Genehmigung zur Uebernahme von Neben⸗ ämtern durch die Lehrer (§ 129), die Betheiligung an der Disciplinar⸗ aufsicht über dieselben (§ 131 Nr. 2), die 5 tsetzung der Anrechnung von Naturalien beim Diersgeirzommen 65 149 Nr. 3), die Beftimmung über Gnadencompetenzen (§ 180) u. s.
Der Kreis⸗Schulbehörde treten für besonders wichtige Angelegen⸗ heiten die gewählten Mitglieder des Keesenders, wich (8 81), 8 bei der Feststellung der Anforderungen in Bezug auf die Aus⸗ tattung und den Bau der Schulen (§ 21), bei der Festsetzung der Höhe des Fremdenschulgeldes (§ 33), bei der vorläufigen Entscheidung über die Auseinandersetzung zwischen abgehenden und anziehenden Lehrern (§ 147), bei der tsetzung der Ferien (§ 19).
Dem Kreisausschuß als solchem sind insbesondere übertragen: die Ergänzung der Zustimmung einer Gemeinde zur Errichtung einer Confessionsschule (§ 15), die Entscheidung in streitigen Schulbausachen (§ 23), die Bildung und Aenderung der S ulperbende (§ 30), die Bestimmung über das Gastschulgeld (§ 31), die Entscheidung bei Streitigkeiten über Fremdenschulgeld (§ 33), die Beschlußfassung über die Vermögensauseinanderse ung. bei Bildung und Einrichtung der
ulbezirke (§§ 34, 43, 44), ““ ung über statutarise Festsetzungen in Gutsbezirken (§ 39) und in Schulverbänden (§§ 40, 72), die 538 bei Festsetzung des Grundgehalts (§ 135) und der Alterszulage (§ 140) für Lehrer, die Bestimmung über die Anrechnung der Erträge des Dien linse 0 149 Nr. 1).
Die Kreis⸗Schulbehörde i Präsidenten und hat dessen ür die Städte wird in analoger Weise eine Stadt⸗
im übrigen das Organ des Regierungs⸗ eisungen zu entsprechen (§ 59). ulbehörde
1 — größeren (vergl. z. B. H. 6) Befugnissen gebildet, oweit nicht, wie bereits zu § 23 erwähnt, die besonderen Verhältniffe eine anderweite Regelung erfordern (§§ 65, 66, 67). In wichtigen Fällen 8 6: hea neuer Klassen und Lehrerstellen in Stadt⸗ kreisen, § 19: Festsetzung der Ferien, § 21: erste Feststellung in Schul⸗ bau⸗ und⸗Ausstattungs⸗Angelegenheiten, § 33: Feststellung des Fremden⸗ titglieder der Gemeinde⸗ hinzu (§ 66).
Die dem Kreisausschuß übertragenen Befugnisse, soweit sie Ir
rage kommen, übt im allgemeinen der Be⸗
Es läßt sich erwarten, daß bei dieser weitgehenden Decentralisa⸗
88 ihre freudige und opferwillige j er Schule wachsen wird.
Neben den so gebildeten Kreis⸗ und Stadt⸗Schulbehörden üben die SFfe gapfict nach Maßgabe des Gesetzes e Aufnahme der Vorschriften desselben in
Zum Vierten Abschnitt, Schulpflicht und Be⸗
daß kein Kind ohne die Bildung bleiben solle, le gewährt, ist im Preußischen Staate von den
Die Forderung, 89 n, mit steigender Klar⸗
welche die Volkss
eit und Bestimmtheit gestellt worden. ihre Erfüllung an⸗ Ideal, dessen Erreichung nur langsam erstrebt und von erhofft werden konnte, so wurde doch nichts unterlassen, Von Anfang an wurde diese Forderung aber
iele der Aneignung eines gewissen Maßes
nicht einseitig mit dem
beits⸗ und Erwerbsfähigkeit 322 em⸗
— esen, Heil und Seligkeit
pricht schon die erwähnte Allerhöchste Verordnung vom
1 Kur des Landesherrn über die Schul⸗ pflicht wieder. So dient ihre Erfüllung ven Interessen des Staates, esellschaft, der Kirche und auch denjenigen der S ,. d G o aber diese Einsicht fehlt, da gewährt das Gesetz dem Kinde selbst den ihm — . RKecht auf Entwickelung und Ausbildung der ihm von Gott verliehenen Gaben und Anlagen. Auch ieser Gedanke findet in der preußischen Gesetzgebung, ganz besonders m Allgemeinen Landrecht, dessen Geltungsbereich bezüglich der hier
Dieses verordnet Theil II Titel 12 § 43: „Jeder Einwohner, UI, ist schuldig, dieselben nach zuruͤckgelegten Jahre zuͤr Schule zu s scken. 5 “
er im § 46: Der Schulunterricht muß so lange fortgesetzt
verden, bis ein Kind nach dem Befunde seines Seelsorgers die einem
Aehnliche Vorschriften bestehen in den nach dem Inkrafttreten Achnliche n Landrechts erworbenen 1e dachg gfmn 6. üht für
nover 3 bis 6 des Gesetzes über das Volksschulwesen vom 6. Mai 1845, für das Herzogthum Nassau §5 41 bis 43 der all⸗
einer neuen Regelung der
und Militärpersonen, welche bisher von den Schulsocietäten zur Schul⸗ steuer Sr Se- werden konnten;
Umständen für die
zu fahlnden Stellenbeiträge in der Weise zu erhöhen, daß für einen alleinstehenden, sowie einen ersten ordentlichen Lehrer 600 ℳ und für einen zweiten ordentlichen Lehrer 400 ℳ jährlich gegeben werden. Rücksicht auf kleinere, minder leistungsfähige Schulverbände mit ihren ein., und zweiklassigen Schulen erscheint die besondere Hervorhebung 8.g. Stellen meinden (Gutsbezirke, Lehrerstelle schreiten müssen, wird die Schullast besonders drückend, weil mit den zweiten Stellen nur selten eine Einnahme aus eigenem Schul⸗ vermögen verknüpft ist.
des Ertrages des unbedingt sichere Rechnung über den hiernach erforderlichen betrag nicht zu. schätzen.
rinnen gezahlte Beitrag wird um den Betrag einer sechsten Stufe von 100 bezw. 70 ℳ erhoßt sech
definitiver Anstellung schaften, nicht bloß wie Fihasst. Es wird damit eine angemessene Durchführung der neuen
Anspruch erheben rund 3 300 000 ℳ anzunehmen.
Die Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 bestätigt die Noth⸗ wendigkeit des ulzwangs in der Bestimmung des Artikels 21 95 atz 2: „Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffent⸗ i Bolheschosss varchcheichen ist.“ aegs ee- ge en Ne fegre ünbieser 1.. .; Verfassting der festen Regelung dieser nisse dienen die betreffenden Vor⸗ schriften 81 Entwurfs. 8 Schluß führen wir aus der Begründung des achten Abschnitts, Leistungen des Staates zur Unterhal⸗ “ Felkes Heden⸗ Nel.⸗ an: Die Verfassungsurkunde bestimmt im Art. 25: „Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volks⸗ schulen werden von den Gemeinden, und im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staate aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen. Der Staat grwaͤrleistet demn den Volksschullehrern ein festes, den Localverhältnissen angemessenes Einkommen.” ie Beiträge des Staates zur “ der Lehrerbesoldungen und zur “ der Gemeinden sind in den letzten Jahrzehnten mit den zunehmenden Anforderungen an das Volksschulwesen in steigendem Maße gewachsen. Im Jahre 1859 betrug der Elementarschul⸗Fonds 216 744 Thlr., 1868 nach Aufnahme der aus den Etats der neuen Landestheile über⸗ nommenen 280 523 Thlr. bereits: 725 109 Thlr. Im weiteren scheidet sich die Zeit bis zum Jahre 1886 von der vorhetehenden. 1269 8 8 Im Jahre wurden zu Gehaltsverbesserungen der Lehrer 100 000 Thlr., 1872 weitere 500 000 Thlr. bewilligt.” Der in den Jahren 1873 bis 1878 betrug 8 060 432 ℳ (darunter 3 300 000 ℳ für Alterszulagen der Lehrer). Außerdem wurde ein be⸗ sonderer Fonds zur Errichtung neuer Schulstellen ausgebracht. Der Fonds zu Ruhegehaltszuschüssen war in derselben Zeit von 39 000 ℳ auf 300 000 ℳ gewachsen und wurde bis 1884 um weitere 529 000 ℳ erhöht. Fröhch wurden 1883 zu Zuschüssen für Schulbauten 500 000 ℳ als besonderer Fonds eingestellt, und dieser wurde 1885 um 150 000 ℳ vermehrt. 28 Hiernach setzte der Staatshaushalt für 1885/86 aus: Cap. 121 Tit. 27: Besoldungen und Zuschüsse für Lehrer, Eeehrerinnen und Schulen (darunter 3 300 000 ℳ zu Alters⸗
öe“” . 12 155 513 ℳ it. 28: Behufs Errichtung neuer Schul⸗ 11A161646“*“ it. 28 a:; Zur Unterstützung unvermögender Gemeinden und Schulverbände bei Ele⸗
8 EE11““ 1“
Tit. 29: Zu Ruhegehaltszuschüssen
8 860 000 Tit. 30: Dispositionsfonds. 3
186 000 „ . 17069 875 ℳ Der allgemeine Druck der Schullasten ließ es in den folgenden Jahren nothwendig erscheinen, allen Gemeinden eine danassechshie allgemeine Hilfe zu Theil werden zu geee
Das Gesetz vom 6. Juli 1885, betreffend die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, (Ges.⸗Samml. S. 298) ordnete daher im § 26 an: „die Pension wird bis zur Höhe von 600 ℳ aus der “ gezahlt.“ Gerade bei der Pensions⸗ laft erschien eine allgemeine Bei ilfe des Staates geboten, weil sie ungleichmäßig auftritt und daher die Gemeinden ꝛc. schwer bedrückt. “ sind für diesen Zweck 1891/92: 3 700 000 Mark aus⸗ geworfen.
In noch umfassenderer Weise ist sodann eine Erleichterung der Volksse nfese alas die Gesetze vom 14. Juni 1888 kig terung der S. 246) und vom 31. März 1889 (Ges.⸗Samml. S. 64) herbei⸗ geführt. Nach Maßgabe derselben ift 88 Erleichterung der nach öffentlichem Recht 1“ er Volksschulen Verpflichteten“ aus der Staats afj ein jährlicher Be zu dem Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an diesen ulen zu leisten. Die Höhe dieses Beitrags wird so berechnet, daß für die Stelle
1) 8 sowie eines ersten ordentlichen
2) eines anderen ordentlichen Lehrers. 8 einer ordentlichen Lehrerin . . . . . . 4) eines Hilfslehrers und einer Hilfslehrerin berehc wcgee tbetrag der hiernach er Gesammtbetrag der hiernach zu leiftenden Beiträge beziffe sich im Staatshaushalt auf 26 000 000 ℳ. “ Ferner sind die Fonds zu Alterszulagen der Lehrer so weit erhöht, “ in den oben (zu §§ 134 ff.) erwähnten Beträgen zahlen zu können. Besondere Summen sind sodann zur Verbesserung des Volks⸗ schulwesens in den Provinzen Westpreußen und Posen, sowie Regierungsbezirk Oppeln bewilligt. „Auch die Fonds zur Errichtung neuer Schulstellen, zu Unter⸗ stützungen bei Elementarschulbauten und für allgemeine Zwecke des E ind weiter erhöht. „Die sämmtlichen hiernach in Rede stehenden Fonds Kapitel 121, Tit. 32 bis 40, 43, 44 betrugen nach dem Staatshaushalt 1891/92 48 526 977 ℳ also gegen 1885/86 14 9069,875 „ . 1““ 1 1b mehr 34 457 102 ℳ Erscheint hiernach überhaupt erst die Möglichkeit gegeben, mit 1 Schullast vorzugehen, ohne dunch die damit verbundene Verschiebung der Last die neuen 21n über Gebühr zu belasten, so lassen doch die mannigfachen Schwierigkeiten, welche natur⸗ gemäß mit dem heeea in die neuen Verhältnisse und mit der neuen Ordnung der Lehrerbesoldungen verbunden sind, eine weitere allgemeine Staatsunterstützung erforderlich erscheinen. Es kommt dabei noch insbesondere in Betracht: 1 9) die völlige Beseit gung des Schulgeldes, welches zur Zeit noch in Höhe von etwa 1 100 000 ℳ erhoben wird; 2) die Beseitigung der besonderen siscalischen Leistungen aus dem Patronatsbaufonds in Höhe von rund 500 000 ℳ; 3) die Durchführung der Communalsteuervorrechte der Beamten
650 000 „
itra
. 500 ℳ, 300 „ 100 „
4) die Aenderung des 1— der Lehrer, welche unter ensionslast von Bedeutung sein kann. 1 8 Der Entwurf schlägt daher vor: .
I. Die nach den Gesetzen vom 14. Juni 1888 und 312 Mäͤrz 1889 kit
ere ffertigt Gerade in r Fi en. wo kleinere Ge⸗ Schulverbände) zur Gründung einer zweiten
Der “ Wechsel in der Zahl der Stellen und der Einfluß chulvermögens auf die Höhe der Beiträge läßg eine
ehr⸗
Derselbe ist aber ungefähr auf 4 300 000 Mark zu
II. Der vom Staat zu den Alterszulagen der Lehrer und Lehre⸗ „die erste Alterszulage wird fünf Jahre nach
gezahlt, und der Beütrag wird in allen Ort⸗ bisher in denen bis zu 10 000 Einwohnern,
bhegeese sechg gewährleistet, auf welche der Lehrerstand gerechten ann. Der hierfür erforderliche Mehrbetrag ist auf
—y.—-—
auf 1000 ℳ erhöht. Die Mehrausgabe wird diet eitna
betragen.
m ganzen würden hiernach mehr erforderlich werden etwa
9 000 000 ℳ
scha
vom
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20,
Ge Besti
em
erfolg
ihnen
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sowie
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Aufsi engster denten. lirun
treten
bedingt her
würde,
eider einem
III. Der Staatsbeitrag zu den Lehrerpensionen wird von 600
eines Gesetzes, betreffend die
Landesverwaltung, vom S. 195) nebst Begründung zugegangen.
Präsidenten mit den der Regierun Artikel II. g. v Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 erhält folgende Fassung:
tragenen Ang die ö“ Anzahl von Räthen und — eitern, von denen minde t
gegeben, welche die Geschäfte na⸗ 8 6 1 Den8 ng eerwaltung vom 30. Juli erhält folgende Fassung: Die Stell⸗ vertretung des Renie ul e Prsebhälte 8 Faflung 88
ihm zwei Ober⸗Regierungs⸗Räthe beigegeben sind, dur von ihnen, welchen der auch der mit der Tö beauftragte Ober⸗Re feänos ga be⸗ Fndeeh 6 Göne 95 9
rungs⸗Rath und wenn dem Regierungs⸗Präsidenten ein zweiter O Regierungs⸗Rath beigegeben ist, der dem
sonderen Artikel IV. Der verwaltung vom 30. Juli 1883 wird aufgehoben. Artikel V. Der § 28 Absatz 2 allgemeine Has dess ee heh vom 30. Juli 1883 erhält folgende assung: Zur im Bezirksausschuß und zur Stellvertretung jedes der beiden auf “ ernannten Mitglieder ernennt der zustaͤndige Minifter ferner aus der
abtheilungen für Kirchen⸗ und schäfte derselben Vorschriften trifft, auf den Regierungs⸗Präsidenten zu übertragen. Die Zuständigkeit der Regierungsabtheilungen für Kir Schulwesen auf dem Gebiet der kirchlichen Verwaltung ist zur eine sehr beschränkte. auf die Verwaltung der Volksschulen. ihre Unterhaltung in einem großen Theil des sonders gebildeten Schuls vriet überall in wesentlichen Punkten in der Hand der Regierung. Der Entwurf eines Volksschulgesetzes nimmt in Aussicht, die Schullast durchweg den bürgerlichen G Peseeltss Gutsbezirken bezw. den aus Gemeinden (Gutsbezirken) ge⸗ ildeten weiteren kommunalen nachbarlichen Verbänden zu übertragen,
munalverbände) führt und zu we cht der Schulen witwirkenden nicht Behörden in
abtheilungen für Kirchen⸗ und verständlich, daß die mittleren durchgängig von den bürgerlichen Gemeinden unterhalten werden, nicht anders als die Vol⸗
dasselbe gilt von dem Privatunterrichtswesen, soweit der Unterricht
der wachsenden Autonomie der Gemeinden. ist zudem der Rechtsweg über ihre Verpflichtungen zulässig.
jahr vollendet haben.
Parlamentarische Nachrichten.
Dem der Abgeordneten ist der Nechen⸗ ftsbericht über die weitere Ausführung des Gesetzes 19. Dezember 1869, betreffend die Consolidation preußi⸗ Staats⸗Anleihen, zugegangen.
— Dem Hause der Abgeordneten if der Entwurf
bänderung der 18, 19, 22, 28, 31 des Gesetzes über die allgemeine Juli 1883 (Gesetz⸗Samml.
Der Entwurf lautet:
Artikel I. Der § 18 des Gesetzes über die allgemeine Landes⸗ verwaltung vom 30. Juli 1883 erhält e Zusatz: Die ie⸗ vencgsabteung fcr Kirchen⸗ und ulwesen wird aufgehoben. Die chäfte derse 1
en werden, soweit nicht das Volksschulgesetz anderweite mmungen trifft, bei sämmtlichen Regierungen von s Regierungs⸗ Saeg de Befugnissen verwaltet. Der § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die all⸗ Regierungs⸗Präsidenten werden für die ihm persönlich über⸗ ngelegenheiten ein oder nePgdiegch ierungs⸗Räthe und eenns einer die Befähigung zum Richteramt haben muß, bei⸗ 18, Anweisungen bearbeiten. esetzes über die allgemeine Landes⸗
— ällen der Behinderung t durch den ihm beigegebenen dier. ie stalefnseeet und, Bvrn 2â denjenigen inister des Innern dazu bestimmt.
der nüsepeag angestellte Ober⸗Regie⸗ I⸗
1 . de. Dienstalter nach ältere von
die Vertretung. Die zuständigen Minister sind befugt, in be⸗
ällen eine andere Stellvertretung anzuordnen.
22 des Gesetzes über die allgemeine Landes⸗
3 des Gesetzes über die
onstigen Stellvertretung des Regierungs⸗Präsidenten
der Zahl der am Sitze des Bezirksausschusses ein richterliches in höheres Verwaltungsamt bekleidenden Beamten einen Ice⸗
Der § 31 des Gesetzes über die allgemeine vom 30. Juli 1883 erhält folgende Fassung: zmen an den Plenarberathungen der gabe der für die Regierungsmitglieder bestehenden
vertreter.
Artikel VI. Landesverwaltun Die ernannten Mitglieder nehmen Regierung na NMaß 8b theil.
rtikel VII. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Volks⸗
schulgeset in Kraft. ECö““ twurf beabsichtigt im Zus ar „Der vorliegende Gesetzentwurf beabsi im Zusammenhan mit den Bestimmungen des ö die Ffarenhang
rkundlich ꝛc. i der Begründung heißt es:
ulwesen aufzuheben und die Ge⸗
soweit nicht der Volksschul⸗Gesetzentwurf anderweite
jei Ihre Wirksamkeit erstreckt sich hauptsächlich Was letztere betrifft, so liegt n taates bisher den be⸗ ten (Schulgemeinden) ob, ihre Verwaltung
emeinden und den ihnen gleich⸗
diesen Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) und den
Selbstverwaltungsbehörden in der Kreis⸗ und Bezirksinstanz einen weitgreifenden
Geschieht dies, so erscheint es die Aufsicht über das Volksschulwesen in der Bezirksinstanz durch d zu lassen, welche im übrigen die Aufsicht über die
auf die Volksschule zu gewähren.
iejenige Behörde üben che im - die Communalangelegen⸗ der bürgerlichen Gemeinden nachbarliche Com⸗
lcher die an der Verwaltung und
Beziehung stehen, d. h. zur Zeit durch den Regierungs⸗Präsi⸗ Die Schulaufsichtsbehörde geht sonft der Gefahr einer 8 entgegen, und es fehlt eine sichere Garantie, daß bei der
Bearbeitung der Schulsachen die allgemeinen Bedürfnisse des com⸗ munalen Lebens voll berücksichtigt werden. Diese Exwägung führt mit dem Zeitpunkt der Eingliederung der Schulverwaltun
in die Communalverwaltung, d. i. mit dem Inkraft⸗ des Volksschulgesetzes zu einer Auflösung der Regierungs⸗ zulwesen; denn es erscheint selbft⸗ zulen, welche zudem schon jetzt faft
'sschulen behandelt werden können. Und
dem Rahmen der Volks⸗ und mittleren Schulen bewegt und
sich in
as Sypstem derselben ergänzt. „Was endlich theilung betrifft, so sind dieselben, wie vorstehend dargelegt, sehr be⸗ schränkt, und es erscheint unbedenklich, dieselben auf den Regierungs⸗ sassübenten zu übertragen, ere nach der oben gegebenen Dar⸗ stellung schon jetzt einen weitreichenden Wirkungskreis auf dem Gebiet der kirchlichen Verwaltung hat. 1
Die Uebertragung der Geschäfte auf den Regierungs⸗Präsidenten
die kirchlichen Zuständigkeiten der erwähnten Ab⸗
eine Beseitigung der collegialischen Behandlung, wie sie bis⸗
ei den Regierungsabtheilungen für Kirchens und Schulwesen 8 and. Es erscheimt dies unbedenklich, da der Entwurf des Volks⸗ ulgef Befugnisse in die Kreis⸗ und Localinstanz Gemeinden zu verlegen, hier aber in bestimmten Angelegenheiten eine collegiale Erledigung vorzuschreiben. 1 ür die 8 hebung der Collegialverfassung unbedenklich. irchenbauresolute betrifft, so verlieren dieselben an Bedeutun
shes weiter in Aussicht nimmt, wichtige, bisher regiminelle ezw. in die Hand der
r erwähnten kirchlichen Sachen erscheint die Auf⸗ Was insbesondere 8 mi Unter den Betheiligten
Auf Veranstaltung der Centrumsfractionen des Reichstags und
des Abgeordnetenhauses wird, wie die „Germ.“ berichtet, am Montag, 10 Uhr, für den verewigten E
neuen Capelle des Klosters der Grauen Schwestern, S⸗ 8/9, eine Seelenmesse abgehalten werden.
entrumsführer Dr. Windth 9½ in der Niederwall⸗ Dr. Windthorst am Leben wäre, morgen sein achtzigstes Lebens⸗ Morgen Abend vereinigen sich die Mitglieder des Geburtstages des Verblichenen zu
wenn er noch
ractionen aus Anlaß estmahl im Kaiserhof.
1ö11““ * 11ö6u“ 9
itte Beila ge und Königlich Preußij
8
8 Aus dem Staatshaushalts⸗Etat für 1892/93. Der Etat des Finanz⸗Ministeriums weist eine Ein⸗
nahme von 2 598 516 ℳ auf, um 95 750 ℳ beringen als im Jahre
1891/92. Diese Abminderung entspricht den durch chnittlichen Ein⸗ nahmen der letzten drei Jahre. Die dauernden Ausgaben be⸗ tragen bei dem Ministerium 1 149 550 ℳ (+ 11 720 ℳ), bei den Ober⸗Präsidenten, Regierungs⸗Präsidenten und Regie⸗ rungen u. s. w. 13 502 900 ℳ (+ 64 000 ℳ), bei den Rentenbanken 649 527 ℳ (+ 3200 ℳ), bei den Wittwen⸗ und Waisen⸗Verpflegungsanstalten 5 569 100 ℳ (— 62 950 ℳ), bei der Verwaltung des Thiergartens bei Berlin wie im Vorjahre 144 700 ℳ, sst Wartegelder, Pensionen und Unterstützungen 37 978 181 ℳ (+ 2 553 878 ℳ) und bei den allgemeinen Fonds 2 816 300 ℳ (+ 4300 ℳ). Der Mehrbetrag von 2 553 878 ℳ bei dem Capitel Seteerce. Pensionen und Unterstützungen“ ist dadurch begründet, daß in den drei Jahren von 1887/88 bis 1890/91 durch⸗ schnittlich in jedem Jahre eine Steigerung von 1 049 349 ℳ ein⸗ getreten ist. Hierzu treten noch die für die Landgendarmerie von dem Ministerium des Innern übernommenen 1 526 500 ℳ, sodaß mit Rücksicht auf die zu erwartende Steigerung statt der im Vorjahre eingestellten 26 000 100 ℳ, 28 000 000 ℳ angesetzt werden mußten. An einmaligen und außerordentlichen Ausgaben werden zu Umbauten in den Königlichen Theatergebäuden zu Berlin 500 000 ℳ verlangt. Diese Umbauten sind nothwendig geworden durch die im Interesse der Feuersicherheit nekertih erlassenen Polizei⸗ vorschriften und sind veranschlagt für das Schauspielhaus auf 520 000 ℳ, für das Opernhaus auf 900 000 ℳ Da die Bauten spätestens bis zum 1. Oktober 1893 zur Ausführung gelangt sein sollen, so sind für das erste Jahr 500 000 ℳ eingestellt worden. Ob und in welcher Höhe diese Kosten von der Kronkasse zu übernehmen seien, schweben noch Verhandlungen.
Dem Etat ist eine Denkschrift über die Regelung der Gehälter der etatsmäßigen Unterbeamten nach Dienstaltersstufen beigegeben, der wir Folgendes entnehmen: Es ist in Aussicht genommen, die Gehälter der etatsmäßigen Unterbeamten vom 1. April 1892 ab na Dienstaltersstufen nach Cögabe der beiliegenden Nachweisung zu regeln, sodaß das isegötgen der Beamten nicht mehr, wie bisher, von dem Eintritt von Vacanzen oder der Schaffung neuer 11 Stellen abhängig sein soll, sondern jeder Beamte, ohne daß ihm übrigens ein diesbezüglicher Rechtsanspruch beigelegt werden soll, doch bei befriedi⸗
endem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten die Erhöhung eines Gehalts um bestimmte Beträge in bestimmten Zeiträumen er⸗ warten darf.
Von der neuen Regelung ausgenommen sind — außer denjenigen Unterbeamten, welche nur nebenamtlich beschäftigt sind oder deren Diensteinkommen ganz oder zum theil in Emolumenten oder Natural⸗ bezügen besteht — das Personal der Landgendarmerie, deren vor⸗ wiegend militärischer Charakter eine Regelung der Gehälter nach I nicht angezeigt erscheinen läßt; die erst durch den Staatshaushalts⸗Etat für 1891/92 neu gebildete Kategorie der unteren Werksbeamten der Bergwerks⸗Verwaltung, bezüglich deren es z. Z.
noch an den ecforderlichen Unterlagen für die Festsetzung von Dienst⸗
altersstufen fehlt; die Wald⸗, Torf⸗, Wiesen⸗ ꝛc.
2 Wärter der Forst⸗ verwaltung, ber welchen der verschiedene Umfang u. s. w. der Geschäfte
8 der einzelnen Stellen die besondere Festsetzung des Gehalts für jede
ihrer Dienstobliegenheiten die Aus
Stelle erforderlich macht; ein Dünenplanteur und ein Dünenaufseher in der landwirthschaftlichen Verwaltung, welche schon bisher einer Besoldungsgemeinschaft nicht angehört haben und für welche sich auch künftighin wegen der “ ihrer Stellung und
ringung fester Einheitsgehälter Leggediener im Bereiche der deren Stellen im Er⸗ gelangen werden. egelung eine
sowie endlich die Verwaltung für Handel und Gewerbe, ledigungsfalle voraussichtlich zur Einziehung Indem davon auszugehen war, daß bei der neuen
empfiehlt;
8 Aenderung in dem bisherigen Gesammtaufwande an Ge⸗
kategorien, welche nur eine
lungen haben dazu geführt, für die meisten beamten den Zeitraum, in welchem das Höchstgehalt der betreffenden Gehaltsklasse erreicht werden soll, auf 21 Jahre festzusetzen. Ein
hältern nicht einzutreten hat, ist der Bemessung der Dienstzeit, welche
die Beamten der einzelnen Kategorien künftig von der ersten etats⸗
mäßigen Anstellung in der betreffenden Gehaltsklasse ab bis zur Er⸗ reichu des Höchstgehalts der letzteren zurückzulegen haben werden, im wesentlichen dieselbe Zeitdauer zu Grunde gelegt, welche bisher zur Erreichung dieses Zieles durchschnittlich erforderlich war. Dabei er⸗ schien es aber geboten, diejenigen verschiedenen, zu einer und derselben Gehaltsklasse gehörenden Kategorien von Beamten, deren Dienst⸗ obliegenheiten ꝛc. wesentlich gleiche sind, alle nach einer gleichen Zeitdauer zum Höchstgehalt gelangen zu lassen, und ebenso auch für die einander gleich zu achtenden Beamten⸗ kategorien verschiedener Gehaltsklassen, die bis zur Erreichung der Höchstgehälter zurückzulegende Dienstzeit Feehmc — zu bemessen. Denn es würde sich beispielsweise nicht rechtfertigen lassen, in dieser Beziehung die in verschiedenen Gehaltsklassen wiederkehrenden Kategorien von Boten, Kanzleidienern und anderen mit Obliegenheiten, wie die genannten, betrauten Beamten lediglich des⸗ halb verschieden zu behandeln, weil dieselben theils Central⸗, theils Provinzial⸗, theils Local⸗Behörden angehören. Diese Verschiedenheit in der Stellung der Behörden rechtfertigt zwar die verschiedene Be⸗ messung der Gehälter der betreffenden Beamten, kann aber einen Unterschied für die Zeitdauer des Aufsteigens bis zum Höchstgehalte
nicht begründen.
Konnte schon aus diesen Gründen nicht für jede einzelne Be⸗ Vn tenasegorie die für sie speciell berechnete, bisher bis zur Erreichung des Hoöch tgehalts durchschnittlich erforderliche Zeitdauer auch für künftig festgehalten werden, so erwies sich dies auch noch aus dem weiteren Grunde als nicht angängig, weil die Ergebnisse der Durch⸗
sschnittsberechnungen für „zahlreiche Beamtenkategorien als geeignete Grundlagen für eine künftige
eine künftige dauernde Regelung nicht anerkannt werden können. Es gilt dies insbesondere bezüglich solcher Beamten⸗ Feringe Zahl von Personen umfassen und
bei denen daher bisher zufällige Umstände in weit höherem Grade
das Zeitmaß des Aufsteigens im Gehalte zu gunsten oder zu un⸗
gunsten der Beamten beeinflußt haben, als bei solchen Kategorien, die eine größere Zahl von Beamten umfaffen.
a es sodann angemessen erscheins die Zeitdauer des Verbleibens in jeder einzelnen Dienstaltersstufe nicht nur für sämmtliche Beamte, sondern auch für alle Dienstaltersstufen gleichmäßig auf drei Jahre
feestzusetzen, so mußte die gesammte, bis zur Sehe des Höchst⸗
ehalts zurückzulegende Dienstzeit überall auf eine durch drei theilbare ahl von Jahren bemessen werden. 1 8 Die nach den vorbezeichneten Eruefehe angestellten Ermitte⸗
ten Kategorien der Unter⸗
olcher Zeitraum erscheint auch an dsich angemessen, indem — die nterbeamten, da 8 der Regel nach in der ersten Hälfte der dreißiger Lebensjahre zur ersten etatsmäßigen Anstellung gelangen, etwa in der Mitte der fünfziger Lebensjahre das Höchstgehalt erreichen werden. Ein längerer als L1jähriger Zeikraum ist für keine der jetzt in Betracht kommenden Beamtenkategorien in Aussicht genommen. Da⸗ egen ist der nach dem Ergebnisse der stattgehabten Ermittelungen bc er öe. nur erforderlich gewesene kürzere als 21jährige eitraum da beibehalten, wo dies auch aus sachlichen Gründen gerecht⸗ ertigt erscheint. Die Frage der Bemessung der Zeit, welche die Be⸗ amten auf den einzelnen Gehaltsstufen zuzubringen haben, fällt zu⸗
sammen mit der Frage der Bemessung der Gehaltsbeträge, also der Abstufung der Gehälter für die verschiedenen Altersstufen. In letzterer Beziehung kam in Frage, ob etwa die Gehälter für alle Unter⸗ beamten möglichst gleichmäßig, vielleicht in der Weise abzustufen seien, daß die Unterschiede nobi een den einzelnen Gehaltsstufen überall je 100 ℳ betrügen. Von einer solchen Regelung ist indessen abge⸗ sehen worden, weil sich danach je nach der Verschiedenheit so. wohl der gesammten bis zur Erreichung des Höchstgehalts zurückzulegenden Dienstzeiten, als auch der Differenzen zwischen den “ und Höchstgehältern die Dauer des Verbleibens in den einzelnen Gehaltsstufen nicht nur für die verschiedenen Beamten⸗ kategorien sehr ungleichmäßig gestalten, sondern auch für einzelne Beamtenkategorien eine zu lange werden würde. Es würden z. B. die Beamten der Gehaltsklassen VII (1000 bis 1500 ℳ), X. (800 bis 1200 ℳ) und XII (400 bis 800 ℳ), wenn sie in Abstufungen von je 100 ℳ das Höchstgehalt nach 21jähriger Dienstzeit erhalten sollen, in drei Gehaltsstufen je 5 Jahre und in einer 6 Jahre bleiben müssen, d. h. also nur alle 5 Jahre und einmal nach 6 Jahren eine Zulage von je 100 ℳ erhalten. Demgegenüber erschien es wünschens⸗ werth und auch grundsätzlich richtiger, die Zeit, welche die Beamten in den einzelnen Gehaltsstufen zuzubringen haben, einerseits möglichst für alle Beamtenkategorien und zugleich auch für alle Gehaltsstufen leichmäßig zu bestimmen, andererseits aber auch diese Zeit nicht zu ng zu bemessen, sondern die Beamten lieber in kürzeren Zwischen⸗ räumen um minder erhebliche Beträge, als in längeren Zwischen⸗ räumen um erheblichere Beträge im Gehalte aufsteigen zu lassen. Ersteres ist nicht nur für die Beamten und eintretenden Falles für ihre Hinterbliebenen vortheilhafter, sondern empfiehlt sich auch im dienstlichen Interesse. 1 3 Als eine angemessene Zeit für das Verbleiben in jeder einzelnen Gehaltsstufe erscheint eine solche von drei Jahren, wie sie auch bei der Eisenbahnverwaltung für alle Kategorien von Unterbeamten festgesetzt ist. Durch die Festsetzung eines dreijährigen Zeitraums für das Verbleiben in jeder Gehaltsstufe wurde es aber, wie schon oben er⸗ wähnt, nöthig, die gesammte Dienstzeit, welche bis zur Erreichung des Höchstgehalts zurückzulegen sein wird, überall auf eine durch drei theil⸗ are Zahl von Jahren festzusetzen. Es hat sich dies auch meist ohne wesentliche Abweichungen von der Zahl der bisher bis zur Erreichung des Höchstgehalts durchschnittlich zurückzulegenden Dienstjahre durch⸗ führen lassen. Wo Abweichungen nöthig wurden, ist naxhezu überall zu gunsten der Beamten für künftig eine Abkürzung der bisherigen Gesammtzeit vorgesehen; wo eine Verlängerung sich nicht vermeiden ließ, ist dieselbe auf das mindestmögliche Maß beschränkt worden. Je nach der Zahl der für die einzelnen Beamtenkategorien sich er⸗ gebenden Dienstaltersstufen einerseits und dem Betrage der Differenz zwischen Mindest⸗ und Höchstgehalt der betreffenden Kategorie anderer⸗ seits hat die Abstufung der Gehälter für die verschiedenen Dienstalters⸗ stufen bemessen werden müssen. Soweit angängig, ist dabei die Differenz zwischen je zwei Gehaltsstufen immer gleichmäßig normirt worden, also für die Beamten stets dieselbe Gehaltserhöhung bei jedem Aufsteigen aus einer Dienstaltersstufe in die folgende in Aussicht genommen. Wo dies nicht angängig war und die Gehaltserhöhungen von einer Dienstaltersstufe zur anderen verschieden normirt werden mußten, ist im Interesse der Beamten überall das stärkere Steigen der Gehälter in den unteren Dienstaltersstufen in Aussicht genommen. Im übrigen ist darauf Bedacht genommen worden, den Betrag der von einer zur anderen Stufe eintretenden Gehaltserhöhung nicht unter ein gewisses Maß herabzusetzen, damit dieselbe von dem Beamten auch wirklich als Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse empfunden werde. Es ist daher nur da, wo dies unvermeidlich war, bis zu Gehaltsdifferenzen von nur 50 ℳ zwischen je zwei Dienstalters⸗ stufen heruntergegangen, wobei zu bemerken ist, daß eine solche oder sogar eine noch geringere Abstufung der Gehälter auch schon jetzt mehrfach besteht. Eine Berechnung, welcher das Dienstalter der einzelnen Beamten am 1. Okrober 1890 zu Grunde gelegt ist, hat ergeben, daß nach vollständiger Durchführung des Systems der Dienst⸗ alterszulagen nach Maßgabe der Nachweisung, unter Beibehaltung der bestehenden Festsetzungen für die Unterbeamten der Eisenbahnver⸗ waltung, in dem gesammten Jahresbedarf an Gehältern für die Unterbeamten keine wesentliche Aenderung gegen die nach Durchschnitts⸗ sätzen zu berechnende Gesammtsumme eintreten wird. Es versteht sich von selbst, daß im einzelnen das der Berechnung zu Grunde gelegte Material bei den wechselnden Dienstalters⸗ verhältnissen der Beamten fortgesetzten Schwankungen unterworfen ist und daher in so fern einen zuverlässigen 11— für die Zukunft nicht bildet. Im ganzen aber und für die Gesammtheit aller Kate⸗ gorien wird im Hinblick auf die große Zahl aller Unterbeamten an⸗ genommen werden können, daß die Ab⸗ und Zugänge vich untereinander ausgleichen werden und die angestellte Berechnung sich im allgemeinen auch für die Folge als zutreffend erweisen wird. Für die Uebergangs⸗ zeit jedoch, bis die Regelung der Gehälter der Unterbeamten nach Dienstaltersstufen vollständig durchgeführt sein wird, wird sic ein vielleicht nicht unerheblicher, jedoch von Jahr zu Jahr sich ermäßigen⸗ der Mehrbedarf gegenüber den jetzigen bezw. den nach vollständiger Durchführung des neuen Systems erforderlichen Etatsbeträgen an Gehältern ergeben, da von dem Zeitpunkte des Inkrafttretens der neuen Regelung ab für jeden Beamten, welcher nach der letzteren ein höheres Gehalt, als bis dahin, zu beziehen hat, dieses höhere Gehalt zahlbar zu machen sein wird, dagegen allen Beamten, welche nach der neuen Regelung weniger, als vüeder. zu beziehen haben würden, das bisherige Gehalt belassen werden muß und die Ausgleichung erst bei einem entsprechenden Aufsteigen im Gehalt erfolgen kann.
In dem Etat für das Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Mehistrsg ist die Summe der dauernden Ausgaben auf 101 445 384 ℳ, 4 460 780 ℳ mehr als im Vorjahre, die der einmaligen und .is Phcehen Ausgaben auf 3 392 732 ℳ, 2 358 556 ℳ weniger als im Vorjahre, angesetzt, sodaß die Gesammtausgabe sich auf 104 838 116 ℳ, um 2 102 224 ℳ höher als im Etatsjahr 1891/92 stellt. Die Summe der Einnahme beträgt 2 794 077 ℳ, 40 953 ℳ weniger als im Vorjahre. Von den Mehreinnahmen entfallen 83 804,24 ℳ auf den dfetügen Unterricht, hiervon 65 000 ℳ allein auf die technischen 8 29 in Berlin und Hannover infolge der Erhöhung der. Unterrichtshonorare und 73 170 ℳ auf die Einnahmen aus dem Medizinalwesen, nämlich 375 ℳ Erlös aus dem Verkauf thierischen Impfstoffs, 2000 ℳ von den Prüfun “ für
hysiker, Aerzte, Zahnärzte und Apotheker und 70 405 ℳ it.en
es Instituts für Infectionskrankheiten. Diesen Mehreinnahmen gegenüber steht eine Mindereinnahme von 197 432 ℳ einmaliger Einnahmen des vorigen Etats.
Unter den dauernden Ausgaben befinden sich: für das Ministerium 1 090 650 ℳ, 32 000 ℳ mehr, davon 30 000 ℳ ifür die Remuneri⸗ rung von Hilfsarbeitern infolge vermehrten Geschäftsganges; für den Evangelischen Ober⸗Kirchenrath 151 997 ℳ, 5100 ℳ mehr; für die evangelischen Consistorien 1 198 241,24 ℳ, 12 366 ℳ mehr; fir evangelische Geistliche und Kirchen 1 581 722,28 ℳ, 17 125 mehr, davon 17 09hö8 ℳ für Zufchüsse an evangelische Kirchen⸗
emeinden zur Unterhaltung ihrer Pfarrsysteme; für Bis⸗ thümer und die zu ihnen Feheörigen Institute 1 255 687,47 ℳ; für katholische Geiftliche und Kirchen 1 292 349,20 ℳ, 50 574,47 ℳ mehr, darunter 47 632,44 ℳ für das in 121 auf dem linken Rhein⸗ ufer im Bezirk des ehemaligen Appellations⸗Gerichtshofs Köln belege⸗
nen Pfarreien der Rheinprovinz in Gemäßheit des Staats⸗Ministerial⸗ Beschlusses vom 21. November 1890 zu bewilligende Staatsgehalt von 400 ℳ; für die Provinzial⸗Schulcollegien 571 905 ℳ, 7857 ℳ mehr, darunter 7500 ℳ zur Cege e des Gehalts der Provinzial⸗Schulräthe, da es mit Rücksicht auf die beabsichtigte Erhöhung des Gehalts der Directoren an den höheren Lehranstalten erforderlich erscheint, das Gehalt der Provinzial⸗Schulräthe im Minimum von 5100 ℳ auf 5400 ℳ zu erhöhen; für die Usiveritäten 8 050 618,38 ℳ, 95 843 ℳ mehr; für höhere Lehranstalten 7 534 925,03 ℳ, 1 654 870,03 ℳ mehr, worunter sich 131 869 ℳ * an Zahlungen vermöge rechtlicher Verpflichtungen, 13 523,37 ℳ mehr an Zuschüssen die von Anderen zu unterhaltenden, aber vom Staat zu unterstützenden
nstalten, 1 400 000 ℳ zur Verchführunc de⸗ dem Landtage vorgelegten Normal⸗Etats vom Jahre 1892 für die Directoren und Lehrer höherer Lehranstalten sowie zur Erhöhung der Remuneration für Hilfsunter⸗ richt, ferner 297 487,66 ℳ mehr für Versorgung der Hinterbliebenen von Lehrern und Beamten an nicht staatlichen höheren Unterrichts⸗ anstalten; für “ 61 140 022,66 ℳ, mehr 1 701 817,47 ℳ, darunter mehr 285 325 ℳ zu Gehaltserhöhungen der Seminar⸗Directoren, und Lehrer ferner zu 8 für zwei erste Seminarlehrer, neun ordentliche Seminarlehrer und einen Hilfslehrer, 33 000 ℳ zu Unterstützungen von Seminaristen, 10 800 ℳ zu Gehaltserhöhungen für die Präparanden⸗ anstalts⸗Vorsteher und erste Lehrer, 20000 ℳ zur Erhöhung des Dispositionsfonds zu Unterstützungen für angehende Turnlehrer, da die Gewinnung eines erheblich größeren Ersatzes namentlich an akademisch gebildeten Turnlehrern um so driugender nothwendig ist, als für den Turnunterricht an den höheren Leeeneftalten eine Ver⸗ mehrung des wöchentlichen Turnunterrichts bevorsteht, 20 400 ℳ für die Besoldung je eines neuen schultechnischen Raths bei den Regie⸗ rungen zn Marienwerder, Breslau, Magdeburg und Schleswig, 68 400 ℳ zu Gehaltserhöhungen 8. die Kreis⸗Schulinspectoren, 79 028,06 ℳ zu Beihilfen an Schulverbände wegen Unvermögens für das Stellenein⸗ kommen der Lehrer und Lehrerinnen, 20 000 ℳ zur Verstärkung des “ für Förderung des deutschen Volksschulwesens in den Provinzen
estpreußen und Posen und im Regierungsbezirk Oppeln, 200 000 ℳ um den auf dem Gebiete des Elementarschulbauwesens vor⸗ handenen Nothständen Abhilfe zu gewähren; für Kunst und Wissenschaft 3 981 3905 ℳ, 88 724 ℳ mehr, worunter 22 650 ℳ. mehr für das geodätische Institut in Potsdam, 33 000 ℳ für die bio⸗ logische Anstalt auf Helgoland, 12 970 ℳ mehr Zuschuß an die Akademie der Künste in Berlin; für technisches Unterrichtswesen 1 620 898 ℳ, 71 242 ℳ mehr, unter denen sich 65 000 ℳ als Antheile der Do⸗ centen der technischen Hochschulen an den Collegiengeldern befinden, da es die Absicht ist, durch mäßige Erhöhung der bisher sehr niedrigen Honorarsätze an den Technischen Hochschulen zu Berlin und Han nover es zu ermöglichen, den Docenten durchschnittlich ein Viertel des für ihre Collegien eingehenden Honorars, keines⸗ falls aber mehr als 3000 ℳ, zu überweisen; für Cultus und Unterricht gemeinsam 9 812 537,68 ℳ, 652 965,32 ℳ mehr, hierbei sind 750 000 ℳ als halbjährlicher Betrag des auf Grund des dem Landtage vorgelegten Gesetzentwurfs zur theilweisen Ablösung der Stolgebühren erforderlichen Staatszuschusses eingestellt; für Medizinalwesen 1 828 410,97 ℳ, 68 325 ℳ mehr — dabei 235 405 ℳ für das Institut für Infectionskrankheiten zu Berlin, wo⸗ gegen bei dem Charité⸗Krankenhause 165 000 ℳ in Abgang kommen.
Unter den einmaligen und außerordentlichen Ausgaben befinden sich 300 000 ℳ als erste Rate für den Neubau des Domes in Berlin und einer Gruft für das preußische Königshaus. Der Bau ist ins⸗ gesammt auf zehn Millionen veranschlagt, als Bauzeit ist ein Zeit⸗ raum von zehn Jahren vorgesehen. Da der alte Dom nur die süd⸗ westliche Hälfte des für den Neubau bestimmten Platzes einnimmt, während die nordöstliche Hälfte schon jetzt verfügbar ist, so besteht die Absicht, an dieser Stelle sogleich mit den Fundamentirungs⸗ arbeiten zu beginnen, und ist hierzu die oben genannte Summe erforderlich. Zum Neubau eines Dienstgebäudes für das Consistorium zu Posen werden als erste Rate 80000 ℳ verlangt, für die Restauration der Schloßkirche in Wittenberg als letzte Rate 95 000 ℳ, zum Neubau eines Dienstgebäudes für das Consistorium zu Stade als erste Rate 50 000 ℳ, zum Bau von Universitäts⸗ gebäuden und zu anderen Universitätszwecken in Königsberg 71 800 ℳ, in Berlin 390 600 ℳ, in Greifswald 11 800 ℳ, in Breslau 364 050 ℳ, in Halle 185 405 ℳ, in Kiel 19 600 ℳ, in Göttingen 24 280 ℳ, in Marburg 51 000 ℳ, in Bonn 126 600 ℳ, für Kunst⸗ und wiffenschasgliche Zwecke 429 257 ℳ, darunter sür die Errichtung einer biologischen Anstalt auf Helgoland 103 000 ℳ Was die letztgenannte Anstalt anbetrifft, so liegt dem Etat eine
Denkschrift bei, worin darüber nähere Auskunft gegeben wird. Danach ist die Bestimmung der Anstalt eine doppelte: einmal eine wissen⸗ schaftliche, deren Gegenstand die reine Meeresbiologie mit besonderer Beziehung auf die Nordsee, dann aber auch eine praktische, indem die Anstalt durch ihre Arbeiten auf dem Gebiete der angewandten Meeresbiologie deutschen Hochseefischerei förderlich sein soll. An Arbeitskräften zur Durchführung ihrer Aufgaben werden der Anstalt zur Verfügung stehen: der Director, zwei Assistenten, ein Fischmeister und ein Präparator. Die gesammten Kosten werden sich, und zwar die 1. Aus⸗ gaben auf 33 000 ℳ, die einmaligen auf 103 000 ℳ belaufen. Von den ersteren wird das Reich ½ mit 11 000 ℳ übernehmen, während außerdem aus dem Versand von lebenden und conservirten Seethieren auf eine Einnahme von etwa 3000 ℳ Ferechnet wird. Bei diesem Aufwande dürfte es möglich sein, eine Anstalt zu schaffen, von der die Wissenschaft und die Hochseefischerei die besten Früchte erwarten dürfen und welche für Helgoland selbst eine ähnliche Bedeutung haben wird, wie etwa die Kaiser Wilhelms⸗Universität Straßburg für die Reichslande.
Parlamentarische Nachrichten.
— Dem Reichstag ist der folgende Entwurf eines Ge⸗ setzes, betreffkend die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze auf das am 1. Februar 1892 in Deutsch⸗ land vorhandene unverzollte ausländische e⸗ treide, zugegangen:
Die Bestände von . Getreide (Weizen, Roggen, hafer⸗ Gerste, Mais und Hülfenfrüchten), welche nach amt⸗ licher Feststellung am 1. Februar 1892 innerhalb des 5 en Zollgebietes in Freilägern (Freibezirken), in öffentlichen Zoll⸗ niederlagen, in Fhene ägern unter amtlichem Mitverschluß pder in gemischten rivat⸗Transitlägern ohne amtlichen Mitverschluß, sowie in den deutschen Zollausschüssen vorhanden sind, werden bis zum 30. April 1892 einschließlich ohne Nachweis der Abstammung aus Vertragsstaaten oder meistbegünstigten Ländern zur Entrichtung der für diese Getreidearten am 1. Februar 1892 in Kraft tretenden eemsfüete Zollsätze zugelassen. 1
ieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Die Begründung lautet:
In der Erwartung, daß in Deutschland am 1. Februar 1892 mit den neuen Handels⸗ und Zollverträgen ermäßigte etreidezollsatze in
Kraft treten werden, sind in den verschiedenartigen deutschen Zolllägern